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   OLG Stuttgart, 31.07.2003 - 8 W 306/03   

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OLG Stuttgart, 31.07.2003 - 8 W 306/03 (https://dejure.org/2003,9097)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.07.2003 - 8 W 306/03 (https://dejure.org/2003,9097)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31. Juli 2003 - 8 W 306/03 (https://dejure.org/2003,9097)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der Kosten der Widerklage bei bisher entstandenen Kosten des Mahnverfahrens; Mehrkosten bei Widerspruch gegen Mahnbescheid und erhobener Widerklage; Notwendigkeit einer richterliche Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits

  • Judicialis

    ZPO § 699 Abs. 3 Satz 1; ; ZPO § 269 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 699 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 269 Abs. 3
    (Mehr-)Kosten nach Rücknahme der Widerklage gehören nicht zu den "bisher entstandenen Kosten" des Mahnverfahrens im Sinne des § 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 06.11.1996 - 11 W 2925/96

    Angefallene Gebühren des Prozessbevollmächtigten vor dem Prozessgericht bis zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.07.2003 - 8 W 306/03
    Dazu gehören nicht nur die Kosten, die regelmäßig durch die Beantragung des Vollstreckungsbescheids erwachsen (vgl. bes. § 43 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO), sondern auch die im Widerspruchsverfahren angefallenen Kosten, wenn der Widerspruch wirksam zurückgenommen (§ 697 Abs. 4 ZPO) und dadurch das Streitverfahren in das (beim Landgericht fortzuführende) Mahnverfahren zurückversetzt worden ist (OLG München RPfl 1997, 172; OLG Frankfurt RPfl 1981, 239; Holch aaO Rn 20 unter Hinweis auf die amtliche Begründung zur Vereinfachungsnovelle (BTDrs 7/2729 S. 102); Olzen aaO Rn 28; Vollkommer aaO Rn 10; Baumbach / Hartmann, ZPO 61. Aufl. 2003, § 699 Rn 15; Hüßtege aaO Rn 17).

    Soweit eine verbreitete, teilweise als "herrschende Meinung" bezeichnete Ansicht es für unzulässig hält, im Anschluss an den Vollstreckungsbescheid ein ergänzendes Kostenfestsetzungsverfahren durchzuführen, weil dies mit dem Zweck des Mahnverfahrens - schnelle Titelschaffung - unvereinbar sei (so zB KG MDR 1995, 530; OLG Schleswig JurBüro 1985, 781; OLG Frankfurt RPfl 1981, 239; beiläufig auch BGH NJW 1991, 2084; Hansens JurBüro 1987, 1281; anderer Ansicht (mit den besseren Gründen) zB OLG München RPfl 1997, 172; OLG Koblenz JurBüro 1985, 780; nun auch KG NJW-RR 2001, 58; KGRep 2001, 70), trifft dies nicht den vorliegenden Sachverhalt.

  • KG, 17.08.1999 - 1 W 6449/98
    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.07.2003 - 8 W 306/03
    Demgemäß ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass dann, wenn der Rechtspfleger nicht alle beantragten Kosten in den Vollstreckungsbescheid aufnimmt, für den Antragsteller bzw. Kläger das Rechtsmittel der Kostenbeschwerde nach §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO eröffnet ist (KG (28.11.2000) KGRep 2001, 70; KG (17.8.1999) NJW-RR 2001, 58; OLG Frankfurt RPfl 1981, 239; Thomas / Putzo / Hüßtege, ZPO 25. Aufl. 2003, Rn 12, 20; Vollkommer aaO Rn 19; Holch aaO Rn 66; Olzen aaO Rn 74; Musielak / Voit, ZPO 3. Aufl. 2002, Rn 5, je zu § 699).

    Soweit eine verbreitete, teilweise als "herrschende Meinung" bezeichnete Ansicht es für unzulässig hält, im Anschluss an den Vollstreckungsbescheid ein ergänzendes Kostenfestsetzungsverfahren durchzuführen, weil dies mit dem Zweck des Mahnverfahrens - schnelle Titelschaffung - unvereinbar sei (so zB KG MDR 1995, 530; OLG Schleswig JurBüro 1985, 781; OLG Frankfurt RPfl 1981, 239; beiläufig auch BGH NJW 1991, 2084; Hansens JurBüro 1987, 1281; anderer Ansicht (mit den besseren Gründen) zB OLG München RPfl 1997, 172; OLG Koblenz JurBüro 1985, 780; nun auch KG NJW-RR 2001, 58; KGRep 2001, 70), trifft dies nicht den vorliegenden Sachverhalt.

  • BGH, 11.04.1991 - I ARZ 136/91

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Festsetzung der im Mahnverfahren entstandenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.07.2003 - 8 W 306/03
    Soweit eine verbreitete, teilweise als "herrschende Meinung" bezeichnete Ansicht es für unzulässig hält, im Anschluss an den Vollstreckungsbescheid ein ergänzendes Kostenfestsetzungsverfahren durchzuführen, weil dies mit dem Zweck des Mahnverfahrens - schnelle Titelschaffung - unvereinbar sei (so zB KG MDR 1995, 530; OLG Schleswig JurBüro 1985, 781; OLG Frankfurt RPfl 1981, 239; beiläufig auch BGH NJW 1991, 2084; Hansens JurBüro 1987, 1281; anderer Ansicht (mit den besseren Gründen) zB OLG München RPfl 1997, 172; OLG Koblenz JurBüro 1985, 780; nun auch KG NJW-RR 2001, 58; KGRep 2001, 70), trifft dies nicht den vorliegenden Sachverhalt.
  • BGH, 08.03.1995 - XII ZR 240/94

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Streitigkeit über Vertragspartner eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.07.2003 - 8 W 306/03
    Soweit eine verbreitete, teilweise als "herrschende Meinung" bezeichnete Ansicht es für unzulässig hält, im Anschluss an den Vollstreckungsbescheid ein ergänzendes Kostenfestsetzungsverfahren durchzuführen, weil dies mit dem Zweck des Mahnverfahrens - schnelle Titelschaffung - unvereinbar sei (so zB KG MDR 1995, 530; OLG Schleswig JurBüro 1985, 781; OLG Frankfurt RPfl 1981, 239; beiläufig auch BGH NJW 1991, 2084; Hansens JurBüro 1987, 1281; anderer Ansicht (mit den besseren Gründen) zB OLG München RPfl 1997, 172; OLG Koblenz JurBüro 1985, 780; nun auch KG NJW-RR 2001, 58; KGRep 2001, 70), trifft dies nicht den vorliegenden Sachverhalt.
  • KG, 10.09.1982 - 1 W 2507/82
    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.07.2003 - 8 W 306/03
    Ebenso kann der Antragsgegner, wenn er ausschließlich die Höhe der titulierten Kosten angreifen will, Kostenbeschwerde einlegen (deutlich Holch aaO Rn 65/66; Olzen aaO Rn 74); dagegen ist er auf den Einspruch (§ 700 ZPO) verwiesen, wenn er sich gegen die Kostentragungspflicht insgesamt wenden will, wobei er anerkanntermaßen seinen Einspruch auf die Kosten beschränken kann (KG MDR 1983, 323; OLG Zweibrücken OLGZ 1971, 383; Olzen aaO Rn 52, 73; § 700 Rn 43; Holch aaO Rn 43, 65, § 700 Rn 20; Vollkommer aaO § 700 Rn 7; Hüßtege aaO § 699 Rn 17a).
  • LG Stuttgart, 20.09.1988 - 2 T 646/88
    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.07.2003 - 8 W 306/03
    Die Festlegung der im Vollstreckungsbescheid ausgewiesenen Kostenbeträge stellt ein - in das Mahnverfahren integriertes, über § 105 ZPO hinaus gehendes - vereinfachtes Kostenfestsetzungsverfahren dar, in dem der Rechtspfleger befugt und verpflichtet ist, die vom Antragsteller genannten Kostenbeträge umfassend zu prüfen (LG Stuttgart RPfl 1988, 537 = Die Justiz 1988, 481; MünchKommZPO / Holch, 2. Aufl. 2000 , § 690 Rn 24, § 699 Rn 17, 33, 41; Wieczorek / Schütze / Olzen, ZPO 3. Aufl. 1998, § 699 Rn 24, 43, 55; Zöller / Vollkommer, ZPO 23. Aufl. 2002, § 699 Rn 10).
  • LG Hagen, 17.08.1990 - 13 T 526/90
    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.07.2003 - 8 W 306/03
    (vgl. auch LG Stuttgart Die Justiz 1987, 350; LG Hagen RPfl 1990, 518, wonach bei Teilwiderspruch Kosten des Mahnverfahrens nicht in den Teilvollstreckungsbescheid aufgenommen werden können).
  • AG Brandenburg, 15.03.2017 - 34 C 139/16

    Gerichtlichen Mahnverfahren - Rücknahme des Widerspruchs nach Eröffnung des

    Gemäß § 139 ZPO wird darauf hingewiesen, dass wenn in einem Streitverfahren - welches durch Einlegung des Widerspruchs und Abgabe eröffnet worden ist - Prozesshandlungen vorgenommen worden sind, die zusätzliche Kosten ausgelöst haben - wie hier durch die Klageerweiterung mit Schriftsatz der Klägerseite vom 07. November 2016 -, sich dann auch der Streitgegenstand ändert, so dass hier nach der erfolgten Zustellung der Klageerweiterung vom 07.11.2016 bei der Beklagten am 08. Dezember 2017 der Widerspruch gegen den Mahnbescheid mit Schreiben der Beklagten vom 01. Februar 2017 in dieser Sache nicht mehr wirksam gemäß § 697 Abs. 4 ZPO zurückgenommen werden konnte ( BGH , Beschluss vom 20.10.2009, Az.: VI ZR 281/08, u.a. in: BeckRS 2009, Nr.: 28479 = "juris"; BGH , Urteil vom 16.12.1981, Az.: IVa ZR 282/80, u.a. in: VersR 1982, Seite 345; OLG München , Beschluss vom 01.03.2013, Az.: 11 W 2357/12, u.a. in: JurBüro 2013, Seiten 303 f.; OLG Celle , Urteil vom 02.10.2008, Az.: 11 U 69/08, u.a. in: BeckRS 2008, Nr.: 21898; OLG Stuttgart , Beschluss vom 31.07.2003, Az.: 8 W 306/03, u.a. in: Justiz 2004, Seiten 188 ff.; LG Ravensburg , Beschluss vom 20.05.2003, Az: 6 O 296/02; LG Hannover , Urteil vom 08.06.1983, Az.: 13 O 107/83, u.a. in: JurBüro 1984, Seite 297; Vollkommer , in: Zöller, ZPO-Kommentar, 31. Auflage 2016, § 897 Rn. 11; Schüler , in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 697 ZPO, Rn. 30; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann , ZPO-Kommentar, 75. Auflage 2017, § 697 ZPO, Rn. 24; Voit , in: Musielak/Voit, ZPO-Kommentar, 13. Auflage 2016, § 697 Rn. 7; Dörndorfer , in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf, 23. Edition, Stand: 01.12.2016, § 697 ZPO, Rn. 5 ) und somit vorliegend auch eine Verfahrensaufspaltung bzw. -trennung nicht eingetreten ist.

    Aus diesem Grunde kann über den nunmehr unstreitigen, mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Teil des Anspruchs auch kein (Teil-)Vollstreckungsbescheid mehr durch den Rechtspfleger erlassen werden ( BGH , Beschluss vom 20.10.2009, Az.: VI ZR 281/08, u.a. in: BeckRS 2009, Nr.: 28479 = "juris"; BGH , Urteil vom 16.12.1981, Az.: IVa ZR 282/80, u.a. in: VersR 1982, Seite 345; OLG München , Beschluss vom 01.03.2013, Az.: 11 W 2357/12, u.a. in: JurBüro 2013, Seiten 303 f.; OLG Celle , Urteil vom 02.10.2008, Az.: 11 U 69/08, u.a. in: BeckRS 2008, Nr.: 21898; OLG Stuttgart , Beschluss vom 31.07.2003, Az.: 8 W 306/03, u.a. in: Justiz 2004, Seiten 188 ff.; LG Ravensburg , Beschluss vom 20.05.2003, Az: 6 O 296/02; LG Hannover , Urteil vom 08.06.1983, Az.: 13 O 107/83, u.a. in: JurBüro 1984, Seite 297; Vollkommer , in: Zöller, ZPO-Kommentar, 31. Auflage 2016, § 897 Rn. 11; Schüler , in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 697 ZPO, Rn. 30; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann , ZPO-Kommentar, 75. Auflage 2017, § 697 ZPO, Rn. 24; Voit , in: Musielak/Voit, ZPO-Kommentar, 13. Auflage 2016, § 697 Rn. 7; Dörndorfer , in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf, 23. Edition, Stand: 01.12.2016, § 697 ZPO, Rn. 5 ).

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 04.02.2004 - 9 U 203/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4437
OLG Celle, 04.02.2004 - 9 U 203/03 (https://dejure.org/2004,4437)
OLG Celle, Entscheidung vom 04.02.2004 - 9 U 203/03 (https://dejure.org/2004,4437)
OLG Celle, Entscheidung vom 04. Februar 2004 - 9 U 203/03 (https://dejure.org/2004,4437)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    GmbH: Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags bei unbegründeter Amtsniederlegung des Geschäftsführers

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 626 Abs. 1 BGB; § 37 Abs. 1 GmbHG; § 626 Abs. 2 BGB
    Kündigung eines Dienstverhältnisses "aus wichtigem Grund"; Als unberechtigt zu qualifizierende Amtsniederlegung des Geschäftsführers einer GmbH; Weigerung des Geschäftsführers, einen ihn bindenden Beschluss der Gesellschafterversammlung umzusetzen; Unzumutbarkeit der ...

  • Wolters Kluwer

    Kündigung eines Dienstverhältnisses "aus wichtigem Grund"; Als unberechtigt zu qualifizierende Amtsniederlegung des Geschäftsführers einer GmbH; Weigerung des Geschäftsführers, einen ihn bindenden Beschluss der Gesellschafterversammlung umzusetzen; Unzumutbarkeit der ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kündigung Geschäftsführer-Dienstvertrag - wichtiger Grund

  • Judicialis

    BGB § 626 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    BGB § 626 Abs. 1
    Kündigung des Dienstvertrages eines Geschäftsführers bei Amtsniederlegung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Amtsniederlegung, Anstellungsvertrag, Geschäftsführer, Kündigung des Anstellungsverhältnisses wegen Amtsniederlegung, Rechtsmissbrauch, Unberechtigte Amtsniederlegung, Wichtiger Grund

Verfahrensgang

  • LG H - 10 O 70/03
  • OLG Celle, 04.02.2004 - 9 U 203/03

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 1266
  • NZG 2004, 475
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 17.09.2001 - II ZR 178/99

    Frage einer Haftung der ehemaligen Vorstandsmitglieder der Bremer Vulkan Verbund

    Auszug aus OLG Celle, 04.02.2004 - 9 U 203/03
    Mit diesem Urteil 17. September 2001 (BGHZ 149, 10 ff.) hatte der BGH indes eine Abkehr von der Konzernhaftung eingeleitet, um später auszuführen, er habe die Rechtsprechung zur Haftung aus qualifiziert faktischem Konzern aufgegeben (BGHZ 150, 61, 68 - "KBV" ).

    In der Entscheidung Bremer Vulkan selbst hat er allerdings ausgeführt, das die Anwendung des aktienrechtlichen Konzernrechts Ansprüche nur gegen das herrschende Unternehmen, nicht gegen dessen Vorstand begründen könne (BGHZ 149, 10, 16 f. unter Hinweis auf BGHZ 122, 123 ff. ) und sodann den Schutz einer abhängigen GmbH gegenüber Eingriffen ihres Alleingesellschafters näher umrissen.

  • BGH, 14.02.2000 - II ZR 218/98

    Fristlose Kündigung des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Celle, 04.02.2004 - 9 U 203/03
    Dies rechtfertigte eine außerordentliche Kündigung (vgl. zur Bedeutung des Umstandes, dass der Alleingesellschafter der GmbH keine Basis mehr für die weitere Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer sieht: BGH BB 2000, 844, 845 oben.) .

    a) Dieses im Hinblick auf die soziale Schutzbedürftigkeit abhängig Beschäftigter im Arbeitsrecht entwickelte Institut kann bei Leitungsorganen von Kapitalgesellschaften nicht ausschlaggebend sein, weil diese sich regelmäßig über die ihnen obliegenden Pflichten und die Tragweite etwaiger Pflichtverletzungen auch ohne besondere Hinweise und Ermahnungen im Klaren sind (BGH NJW 2000, 1638 = BB 2000, 844, 845).

  • BGH, 14.07.1980 - II ZR 161/79

    Amtsniederlegung eines GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Celle, 04.02.2004 - 9 U 203/03
    Der Geschäftsführer kann sein Amt niederlegen, ohne zugleich das Anstellungsverhältnis fristlos kündigen zu müssen (vgl. BGH WM 1978, 319, allerdings noch im Hinblick auf einen von der Gesellschaft zu vertretenden Grund zur Amtsniederlegung seitens des Geschäftsführers), wenn sich auch möglicherweise Haftungsfolgen wegen der Verletzung des Anstellungsvertrages ergeben (vgl. BGH GmbHR 1980, S. 270); die - unberechtigte - Amtsniederlegung seitens des Geschäftsführers kann allerdings auch eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages durch die Gesellschaft rechtfertigen (vgl. OLG Celle GmbHR 1995, 728 - Urteil vom 31. August 1994, 9 U 118/93 ).

    Auch bei drohendem Zusammenbruch des Gesellschaftsunternehmens bleibt der Geschäftsführer seiner Aufgabe verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns alles zu tun, was die Interessen der Gesellschaft erfordern, und zugleich die an sein Amt geknüpften öffentlichrechtlichen Pflichten zu erfüllen (OLG Koblenz GmbHR 1995, S. 730 im Anschluss an BGH 78, 82 ?84 f.?).

  • OLG Koblenz, 26.05.1994 - 6 U 455/91

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers wegen Niederlegung des Amtes bei

    Auszug aus OLG Celle, 04.02.2004 - 9 U 203/03
    Die Amtsniederlegung des Klägers war zwar wirksam (s. oben), jedoch - im Hinblick auf die Pflichten, die aus dem Dienstvertrag resultieren - "unberechtigt" (zu einer solchen Qualifizierung der Amtsniederlegung als "unberechtigt" in diesem - schuldrechtlichen - Sinn etwa OLG Koblenz, GmbHR 1995, S. 730).

    Auch bei drohendem Zusammenbruch des Gesellschaftsunternehmens bleibt der Geschäftsführer seiner Aufgabe verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns alles zu tun, was die Interessen der Gesellschaft erfordern, und zugleich die an sein Amt geknüpften öffentlichrechtlichen Pflichten zu erfüllen (OLG Koblenz GmbHR 1995, S. 730 im Anschluss an BGH 78, 82 ?84 f.?).

  • BGH, 25.02.2002 - II ZR 196/00

    Umfang der Ausfallhaftung des faktischen Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Celle, 04.02.2004 - 9 U 203/03
    Mit diesem Urteil 17. September 2001 (BGHZ 149, 10 ff.) hatte der BGH indes eine Abkehr von der Konzernhaftung eingeleitet, um später auszuführen, er habe die Rechtsprechung zur Haftung aus qualifiziert faktischem Konzern aufgegeben (BGHZ 150, 61, 68 - "KBV" ).
  • BGH, 29.03.1993 - II ZR 265/91

    Haftung des eine GmbH beherrschenden Unternehmensgesellschafters

    Auszug aus OLG Celle, 04.02.2004 - 9 U 203/03
    In der Entscheidung Bremer Vulkan selbst hat er allerdings ausgeführt, das die Anwendung des aktienrechtlichen Konzernrechts Ansprüche nur gegen das herrschende Unternehmen, nicht gegen dessen Vorstand begründen könne (BGHZ 149, 10, 16 f. unter Hinweis auf BGHZ 122, 123 ff. ) und sodann den Schutz einer abhängigen GmbH gegenüber Eingriffen ihres Alleingesellschafters näher umrissen.
  • BGH, 08.02.1993 - II ZR 58/92

    Sofortige Wirksamkeit der Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Celle, 04.02.2004 - 9 U 203/03
    Auf die Frage der Wirksamkeit der Amtsniederlegung - diese Frage kann sinnvoll gestellt werden nur für die Beendigung der Organstellung - kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 8. Februar 1993 (BGHZ 121, 257 ff.) entschieden, dass die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers grundsätzlich auch dann sofort wirksam ist, wenn sie nicht auf einen angeblich wichtigen Grund gestützt ist, weil es anderenfalls über einen möglicherweise langen Zeitraum Unklarheiten darüber gäbe, ob die Niederlegungserklärung wirksam war und durch wen die Gesellschaft in dieser Zeit vertreten worden ist (BGHZ 121, 257, 261), sodass die Amtsniederlegung sogar dann sofort wirksam wird, wenn sie mit keiner Begründung versehen wird, wobei Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer, die sich wegen einer ohne ausreichenden wichtigen Grund erklärten Niederlegung aus dem Anstellungsverhältnis ergeben können, unberührt bleiben (BGHZ 121, 257, 262).
  • BGH, 29.01.1981 - II ZR 92/80

    GmbH-Geschäftsführer - Kündigungsfrist

    Auszug aus OLG Celle, 04.02.2004 - 9 U 203/03
    Dies gilt nicht nur dann, wenn man der generalisierenden Betrachtung des BGH folgt, nach der Geschäftsführer schon begrifflich nicht als Arbeitnehmer qualifiziert werden können (BGH NJW 1981, 1270 = BGHZ 79, 291), sondern auch, wenn man mit dem BAG annehmen will, dass in bestimmten (Ausnahme)Fällen auch mit dem GmbHGeschäftsführer ein Arbeitsverhältnis bestehen kann (AP Nr. 10 zu § 35 GmbHG), wonach es also in besonderen Ausnahmefällen angemessen sein kann, den in hohem Maße weisungs- und wirtschaftlich abhängigen Geschäftsführer auf Grund einer gegebenen sozialen Schutzbedürftigkeit dem Anwendungsbereich speziell arbeitsrechtlicher Vorschriften, etwa den §§ 1 ff. KSchG oder §§ 12 ff. SchwerbehindertenG, zu unterstellen (vgl. etwa die Nachweise bei Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., Anh. § 6 Rdnr. 47).
  • BGH, 09.11.1992 - II ZR 234/91

    Kündigung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund

    Auszug aus OLG Celle, 04.02.2004 - 9 U 203/03
    Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführers setzt also nicht stets eine Abmahnung voraus; vielmehr wird man dies nur bei leichteren Pflichtverletzungen annehmen können (Hachenburg/Stein, GmbHG, § 38 Rn. 59; BGH NJW 1993, 463, 464 [zu einem Fall, in dem der Geschäftsführer aufgrund vorangegangenen Verhaltens möglicherweise mit der Akzeptanz seiner Handlungen rechnen konnte, so dass der beklagten Gesellschaft die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach einer Abmahnung zumutbar war]).
  • BGH, 09.02.1978 - II ZR 189/76

    Keine Kündigung des Angestelltenverhältnisses durch GmbH-Geschäftsführer bei

    Auszug aus OLG Celle, 04.02.2004 - 9 U 203/03
    Der Geschäftsführer kann sein Amt niederlegen, ohne zugleich das Anstellungsverhältnis fristlos kündigen zu müssen (vgl. BGH WM 1978, 319, allerdings noch im Hinblick auf einen von der Gesellschaft zu vertretenden Grund zur Amtsniederlegung seitens des Geschäftsführers), wenn sich auch möglicherweise Haftungsfolgen wegen der Verletzung des Anstellungsvertrages ergeben (vgl. BGH GmbHR 1980, S. 270); die - unberechtigte - Amtsniederlegung seitens des Geschäftsführers kann allerdings auch eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages durch die Gesellschaft rechtfertigen (vgl. OLG Celle GmbHR 1995, 728 - Urteil vom 31. August 1994, 9 U 118/93 ).
  • OLG Celle, 31.08.1994 - 9 U 118/93

    Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages mit einem GmbH-Geschäftsführer

  • OLG München, 23.02.1994 - 7 U 5904/93
  • OLG Koblenz, 29.04.1986 - 6 W 273/86
  • ArbG Stuttgart, 21.12.2016 - 26 Ca 735/16

    Fremdgeschäftsführer - Arbeitnehmereigenschaft - außerordentliche Kündigung

    Deshalb sei, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Celle vom 4. Februar 2004 (- 9 U 203/03 -), ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB gegeben.
  • LG München I, 15.09.2017 - 5 HKO 21026/16

    Wirksamkeit der Kündigung des Vorstandsdienstvertrages

    Doch hat der Kläger dadurch gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen - er hat sich nämlich dadurch der Möglichkeit begeben, die Vorstandsaufgaben gerade im Außenverhältnis für die Gesellschaft wahrzunehmen und damit den rechtsgeschäftlichen Handlungsspielraum der Gesellschaft in für diese unzumutbarer Weise verengt, auch wenn diese angesichts des Vorhandenseins eines weiteren Vorstandsmitglieds und der Möglichkeit des Verfahrens nach § 105 Abs. 2 AktG nicht gänzlich handlungsunfähig geworden ist (vgl. BGH DStR 1995, 1359 m. Anm. Goette; OLG Celle NZG 2004, 475, 477 = GmbHR 2004, 425, 427 jeweils für den vergleichbaren Fall der GmbH; Fleischer in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 84 Rdn. 155; Hüffer/Koch, AktG, a.a.O., § 84 Rdn. 45; Oltmanns in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 84 Rdn. 52; Seibt in: Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 84 Rdn. 67; Spindler in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 84 Rdn. 178).
  • LAG Hamm, 01.02.2012 - 2 Ta 394/11

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes

    Da gleiche gilt für die Niederlegung des Geschäftsführeramtes, da es sich auch dabei um einen reinen körperschaftlichen Akt handelt, der auf das Anstellungsverhältnis keinen Einfluss hat (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.1978 - II ZR 189/76, BB 1978, 520; OLG München, Urt. v. 19.05.2011 - 23 U 5276/09, juris; OLG Celle, Urt. v. 04.02.2004 - 9 U 203/03, NZG 2004, 475).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 02.12.2003 - 8 AR 22/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2220
OLG Stuttgart, 02.12.2003 - 8 AR 22/03 (https://dejure.org/2003,2220)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.12.2003 - 8 AR 22/03 (https://dejure.org/2003,2220)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02. Dezember 2003 - 8 AR 22/03 (https://dejure.org/2003,2220)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeitsbestimmung in Adoptionsverfahren mit Auslandsbezug; Anwendbarkeit ausländischer Sachvorschriften; Anwendbarkeit des thailändischen Heimatrechts des Kindes für Zustimmung zu Adoption; Konzentration der örtlichen Zuständigkeit auf ein zentrales ...

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 14

    AdWirkG § 5 Abs. 1; FGG § 43 b Abs. 2; EGBGB Art. 22; EGBGB Art. 23
    Konzentration der örtlichen Zuständigkeit auf ein zentrales Vormundschaftsgericht

  • Judicialis

    FGG § 5; ; FGG § 43 b Abs 2 Satz 1; ; AdWirkG § 5; ; EGBGB Art 23

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Zur Zuständigkeit des "zentralen Adoptionsgerichts" gem. §§ 43b Abs. 2 Satz 2 FGG , 5 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG , 23 EGBGB

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1124
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 21.11.2002 - 15 Sbd 13/02

    Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung; Annahme eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.12.2003 - 8 AR 22/03
    Die Konzentration der Zuständigkeit für Adoptionen mit Auslandsbezug auf das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts ("zentrales Adoptionsgericht") erfasst auch die Adoptionen, in denen nur die Zustimmung nach Art. 23 EGBGB ausländischem Recht unterliegt (Abweichung von OLG Hamm, FamRZ 2003, 1042).

    Dem sind das OLG Hamm (Beschl. v. 21.11.2002, FamRZ 2003, 1042) ohne nähere Begründung und das LG Koblenz (Beschl. v. 15.1.2003 - 2 AR 10/02 - FamRZ 2003, 1572) gefolgt; jedoch hat dieselbe Kammer des LG Koblenz im (vom AG Heilbronn beigezogenen) Beschluss vom 17.4.2002 - 2 AR 26/02) gegenteilig entschieden.

  • LG Koblenz, 15.01.2003 - 2 AR 10/02
    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.12.2003 - 8 AR 22/03
    Dem sind das OLG Hamm (Beschl. v. 21.11.2002, FamRZ 2003, 1042) ohne nähere Begründung und das LG Koblenz (Beschl. v. 15.1.2003 - 2 AR 10/02 - FamRZ 2003, 1572) gefolgt; jedoch hat dieselbe Kammer des LG Koblenz im (vom AG Heilbronn beigezogenen) Beschluss vom 17.4.2002 - 2 AR 26/02) gegenteilig entschieden.
  • OLG Zweibrücken, 01.12.2004 - 2 AR 46/04

    Zuständigkeitsbestimmung im Adoptionsverfahren: Zuständigkeitskonzentration bei

    Die Zuständigkeitskonzentration bei dem Vormundschaftsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts im Falle der Annahme eines ausländischen Kindes greift auch dann, wenn über Art. 23 EGBGB das Heimatrecht des anzunehmenden Kindes anzuwenden ist (Anschluss an OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1124; entgegen OLG Hamm FamRZ 2003, 1042 und OLG Karlsruhe OLGR Karlsruhe 2004, 125).

    Demgegenüber weist das Oberlandesgericht Stuttgart ( Beschluss v. 2. Dezember 2003 - 8 AR 22/03 - mit näherer Darstellung des Meinungsstandes in Rechtsprechung und Schrifttum, veröffentlicht in FamRZ 2004, 1124 ) zutreffend darauf hin, dass eine solche restriktive Auslegung weder im Wortlaut des § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG noch in den Gesetzesmaterialien hinreichenden Anklang findet.

  • OLG Hamm, 11.05.2006 - 15 Sbd 8/06

    Zuständigkeitsbestimmung für das Adoptionsverfahren bei einer ausländischem Recht

    An dieser Beurteilung hält der Senat bezogen auf die Sonderanknüpfung in Art. 23 S. 1 EGBGB im Hinblick auf abweichende Entscheidungen anderer Obergerichte (BayObLG a.a.O.; OLG Stuttgart StAZ 2004, 134; OLG Zweibrücken FGPrax 2005, 69) nicht mehr fest.

    "Jedenfalls ist weder dem Gesetzeswortlaut des § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG noch den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 14/6011, S. 57 zu Art. 4 Abs. 2) eindeutig zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Einschränkung dahingehend beabsichtigt hat, dass eine Zuständigkeitskonzentration nicht gegeben sein soll, wenn sich Teile der Hauptfrage nach ausländischem Recht beurteilen (so im Ergebnis auch: OLG Stuttgart Beschluss vom 2.12.2003 FamRZ 2004, 1124/1125).

  • OLG Karlsruhe, 15.03.2005 - 19 AR 5/05

    Adoptionsverfahren: Gerichtsstandskonzentration bei Anwendbarkeit ausländischen

    Der Senat ist gemäß § 5 FGG zur Entscheidung berufen, welches Gericht zuständig ist (vergl. OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1124).

    Damit geht es hier nicht um die Frage, ob die Zuständigkeit des "Konzentrationsgerichts" auch dann eröffnet ist, wenn nach § 14 Abs. 1 EGBGB auf die Adoptionsentscheidung nicht nur "in der Hauptsache" sondern auch bezüglich einer Vorfrage ausländisches Sachrecht anzuwenden ist - insbesondere für die Berücksichtigung der Erwägungen nach Art. 23 EGGVG (vergl. insoweit OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1124; AG Heibronn FamRZ 2003, 1573; Palandt/Heldrich, BGB 64. Aufl. EGBGB Art. 22 Rdn. 9; a.M. OLGR Hamm 2003, 189 - ohne Begründung; OLGR Karlsruhe 2004, 125; LG Koblenz FamRZ 2003, 1572).

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 25.07.2003 - I-22 U 6/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3073
OLG Düsseldorf, 25.07.2003 - I-22 U 6/03 (https://dejure.org/2003,3073)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.07.2003 - I-22 U 6/03 (https://dejure.org/2003,3073)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Juli 2003 - I-22 U 6/03 (https://dejure.org/2003,3073)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Veräußerung eines bis auf die Grundmauern sanierten Altbaus ; Gewährleistungsansprüche wegen Baumängel; Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht ; Nichteinhaltung aktueller bautechnischer Normen; Unzureichender Schallschutz; Feuchtigkeitsschäden wegen ...

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § ... 157; ; BGB § 249; ; BGB § 249 Satz 1.F.; ; BGB § 249 Satz 2; ; BGB § 251 a.F.; ; BGB § 291 a.F.; ; BGB §§ 459 ff; ; BGB § 463 a.F.; ; BGB § 463 Satz 2; ; BGB § 477; ; BGB § 633 a.F.; ; BGB § 633 Abs. 1 a.F.; ; BGB § 635; ; BGB § 638; ; AGBG § 11 Nr. 10a; ; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; BauO NW §§ 63 ff.; ; BauO NW § 65 Abs. 1 Nr. 8; ; BauO NW § 65 Abs. 2 Nr. 6; ; BauO NW § 87

  • rewis.io
  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Zum Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Mängeln an einem sanierten Altbau

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Altbau: Haftung bei unsanierter Bausubstanz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Altbausanierung: Haftet der Bauträger für die unsanierte Bausubstanz? (IBR 2004, 20)

Papierfundstellen

  • NZM 2003, 822
  • NZM 2005, 200 (Ls.)
  • BauR 2003, 1911
  • BauR 2004, 139 (Ls.)
  • BauR 2004, 384 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.06.1989 - VII ZR 151/88

    Ausschluß der Sachmängelgewährleistung beim Erwerb einer Eigentumswohnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2003 - 22 U 6/03
    Zur Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht in Fällen wie dem vorliegenden hat der 7. Zivilsenat des BGH ausgeführt (BGH BauR 1989, 597):.

    Das gilt im wesentlichen auch für den Fall, im dem der Veräußerer durch Umbau, Umgestaltung und Erweiterung neue Bausubstanz schafft, so dass diese Arbeiten "nach Umfang und Bedeutung den Bauarbeiten an einem Neubau" vergleichbar sind (BGH BauR 1989, 597, 599).

  • BGH, 04.05.2001 - V ZR 435/99

    Übergang des Schadensersatzanspruchs bei Übereignung eines beschädigten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2003 - 22 U 6/03
    Diesen Grundsatz hat der 5. Zivilsenat des BGH mittlerweile dahingehend eingeschränkt, dass der Anspruch auf die Wiederherstellungskosten gem. § 249 Satz 2 BGB a.F. dann nicht erlischt, wenn er spätestens mit Wirksamwerden der Eigentumsübertragung an den Erwerber des Grundstücks abgetreten wird (BGHZ 147, 320).
  • BGH, 06.11.1986 - VII ZR 97/85

    Schadensersatz nach Veräußerung des mangelhaften Bauwerks

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2003 - 22 U 6/03
    Im übrigen hat der für Werkvertragsstreitigkeiten zuständige 7. Zivilsenat des BGH entschieden, dass die Erwägungen der zitierten Entscheidung nicht auf den Anspruch aus § 635 BGB a.F. passen und deshalb dieser Anspruch nicht durch Verkauf der durch das Werk beschädigten Sache untergeht (BGHZ 99, 81 = BauR 1987, 89; bestätigt in BGH BauR 1996, 735, 736).
  • BGH, 02.10.1981 - V ZR 147/80

    Aushubarbeiten für Tiefgarage - §§ 823 Abs. 2, 909, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2003 - 22 U 6/03
    Die Beklagte beruft sich hierzu auf die Entscheidung des 5. Zivilsenats des BGH (BGHZ 81, 385), nach der der Schadensersatzanspruch des Eigentümers eines deliktisch beschädigten Hausgrundstücks aus § 249 Satz 2 BGB erlischt, wenn das Hausgrundstück veräußert wird, bevor der Eigentümer den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag erhalten hat.
  • BGH, 25.04.1996 - VII ZR 157/94

    Auslegung von Anordnungen des Bauherrn gegenüber dem Architekten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2003 - 22 U 6/03
    Im übrigen hat der für Werkvertragsstreitigkeiten zuständige 7. Zivilsenat des BGH entschieden, dass die Erwägungen der zitierten Entscheidung nicht auf den Anspruch aus § 635 BGB a.F. passen und deshalb dieser Anspruch nicht durch Verkauf der durch das Werk beschädigten Sache untergeht (BGHZ 99, 81 = BauR 1987, 89; bestätigt in BGH BauR 1996, 735, 736).
  • OLG Frankfurt, 23.05.1984 - 17 U 109/83

    Gewährleistung für im Wege der Altbausanierung geschaffene Eigentumswohnungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2003 - 22 U 6/03
    Bereits das OLG Frankfurt hat in einem Fall, in dem der Veräußerer eines Altbaus umfangreiche Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen vorgenommen hatte, Zweifel daran geäußert, ob in einem Fall wie dem dort entschiedenen die Haftung des Veräußerers aus Werkvertragsrecht sich auch auf die Teile des Bauwerks erstrecken sollte, in die er nicht eingegriffen hat und wo Mängel eintreten, die gerade der alten Bausubstanz anhaften, konnte diese Frage aber unentschieden lassen (BauR 1985, 323).
  • BGH, 16.12.2004 - VII ZR 257/03

    Gewährleistungsansprüche beim Erwerb eines sanierten Altbaus

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in BauR 2003, 1911 ff. veröffentlicht ist, hat die Revision im Tenor insgesamt zugelassen.
  • OLG Karlsruhe, 29.12.2005 - 17 U 55/03

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Bauträgervertrages: Anrechnung der

    Der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (BauR 2003, 1911) geht daher fehl.
  • OLG Düsseldorf, 21.02.2005 - 9 U 97/04

    Rückgängigmachung des Erwerbs einer Eigentumswohnung - hier: renovierte Wohnung

    Dieser Rechtsprechung haben sich die Instanzgerichte angeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 25.07.2003, Az.: 22 U 6/03, zitiert nach juris; OLG Köln, Urt. vom 18.11.1999, Az.: 12 U 71/99, zitiert nach juris, RdN 16; OLG Hamm, Urt. vom 26.07.2001, Az.: 21 U 160/00, zitiert nach juris, RdN 4).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 26.06.2003 - 5 U 152/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7521
OLG Hamburg, 26.06.2003 - 5 U 152/02 (https://dejure.org/2003,7521)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2003 - 5 U 152/02 (https://dejure.org/2003,7521)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. Juni 2003 - 5 U 152/02 (https://dejure.org/2003,7521)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Unterdurchschnittlichkeit der Kennzeichnungskraft; Kunstwort ohne einen insgesamt beschreibenden Inhalt; Lebensergänzungsmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel; Verwirkungseinwand gegenüber einem zeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch; Cellofit und Cellvit; Ähnlichkeit ...

  • Judicialis

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de

    Markenrechtsverletzung - verwechslungsfähige Bezeichnungen Cellofit / Cellvit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2004, 5
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98

    CompuNet/ComNet; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2003 - 5 U 152/02
    Dies unterscheidet sie etwa von Begriffen wie "CompuNet" oder "NetCom", die bereits Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung waren (z.B. BGH WRP 01, 1207, 1209 - CompuNet/ComNet).

    Hierfür ist der Umfang der Tätigkeit der Drittfirmen und die Bekanntheit der Kennzeichnungen am Markt im Einzelnen darzustellen (BGH WRP 01, 1207, 1210 - CompuNet/ComNet).

    Der Verwirkungseinwand gegenüber einem zeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 21 Abs. 4 MarkenG i.V.m. § 242 BGB setzt voraus, dass durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen worden ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGH WRP 01, 1207, 1211 - CompuNet/ComNet; BGH GRUR 00, 605, 607 - comtes/ComTel; BGH GRUR 88, 776, 778 - PPG).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2003 - 5 U 152/02
    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, besteht eine Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren, insbesondere der Ähnlichkeit/Identität der Marken und der Ähnlichkeit/Identität der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke dergestalt, dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 98, 387, 389 - Säbel/Puma; EuGH GRUR 98, 922, 923 - Canon; BGH GRUR 02, 1067, 1068 - DKV/OKV; BGH WRP 02, 987, 990 - Festspielhaus; BGH WRP 01, 1320, 1323 - Bit/Bud).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2003 - 5 U 152/02
    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, besteht eine Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren, insbesondere der Ähnlichkeit/Identität der Marken und der Ähnlichkeit/Identität der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke dergestalt, dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 98, 387, 389 - Säbel/Puma; EuGH GRUR 98, 922, 923 - Canon; BGH GRUR 02, 1067, 1068 - DKV/OKV; BGH WRP 02, 987, 990 - Festspielhaus; BGH WRP 01, 1320, 1323 - Bit/Bud).
  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 212/98

    Streit um die Bezeichnung "Bit" und "Bud" für Bier

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2003 - 5 U 152/02
    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, besteht eine Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren, insbesondere der Ähnlichkeit/Identität der Marken und der Ähnlichkeit/Identität der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke dergestalt, dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 98, 387, 389 - Säbel/Puma; EuGH GRUR 98, 922, 923 - Canon; BGH GRUR 02, 1067, 1068 - DKV/OKV; BGH WRP 02, 987, 990 - Festspielhaus; BGH WRP 01, 1320, 1323 - Bit/Bud).
  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 90/97

    Comtes/ComTel; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2003 - 5 U 152/02
    Der Verwirkungseinwand gegenüber einem zeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 21 Abs. 4 MarkenG i.V.m. § 242 BGB setzt voraus, dass durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen worden ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGH WRP 01, 1207, 1211 - CompuNet/ComNet; BGH GRUR 00, 605, 607 - comtes/ComTel; BGH GRUR 88, 776, 778 - PPG).
  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2003 - 5 U 152/02
    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, besteht eine Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren, insbesondere der Ähnlichkeit/Identität der Marken und der Ähnlichkeit/Identität der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke dergestalt, dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 98, 387, 389 - Säbel/Puma; EuGH GRUR 98, 922, 923 - Canon; BGH GRUR 02, 1067, 1068 - DKV/OKV; BGH WRP 02, 987, 990 - Festspielhaus; BGH WRP 01, 1320, 1323 - Bit/Bud).
  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 136/99

    "Festspielhaus"; Benutzung eines Zeichens

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2003 - 5 U 152/02
    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, besteht eine Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren, insbesondere der Ähnlichkeit/Identität der Marken und der Ähnlichkeit/Identität der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke dergestalt, dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 98, 387, 389 - Säbel/Puma; EuGH GRUR 98, 922, 923 - Canon; BGH GRUR 02, 1067, 1068 - DKV/OKV; BGH WRP 02, 987, 990 - Festspielhaus; BGH WRP 01, 1320, 1323 - Bit/Bud).
  • BGH, 15.11.1957 - I ZR 83/56

    Sherlock Holmes

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2003 - 5 U 152/02
    Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Verwirkung eines (in der Vergangenheit bereits entstandenen) Schadensersatzanspruchs nach höchstrichterlicher Rechtsprechung anders als der (in die Zukunft gerichtete) Unterlassungsanspruch keinen "wertvollen Besitzstand" voraussetzt (BGHZ 26, 52 ff - Sherlock Holmes).
  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 18/99

    "Ichtyhol"; Warenbegriff für eine Marke im Arzneimittelbereich

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2003 - 5 U 152/02
    Vielmehr bedarf es selbst im Rahmen des einheitlichen Warenbegriffs Arzneimittel stets einer sachgerechten Differenzierung, möglichst nach Oberbegriffen (BGH GRUR 02, 65 - Ichthyol; Senat, Urt. v. 06.03.03, 5 U 192/01 - Ichthyol/Ethyol II).
  • BGH, 26.05.1988 - I ZR 227/86

    "PPC"; Verwirkung kennzeichenrechtlicher Unterlassungs- und

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2003 - 5 U 152/02
    Der Verwirkungseinwand gegenüber einem zeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 21 Abs. 4 MarkenG i.V.m. § 242 BGB setzt voraus, dass durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen worden ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGH WRP 01, 1207, 1211 - CompuNet/ComNet; BGH GRUR 00, 605, 607 - comtes/ComTel; BGH GRUR 88, 776, 778 - PPG).
  • BGH, 26.09.1991 - I ZR 177/89

    Warenzeichenübertragung bei Mitübertragung des Geschäftsbetriebs - Verwirkung des

  • BGH, 24.06.1982 - I ZR 62/80

    Verwechslungsgefahr bei Benutzung von Warenzeichen für identische Produkte

  • OLG Hamburg, 06.03.2003 - 5 U 192/01
  • BGH, 30.01.1963 - Ib ZR 118/61

    Bleiarbeiter

  • OLG Bremen, 07.12.2006 - 2 U 58/06

    Entbehrlichkeit der markenmäßigen Verwendung eines Zeichens

    Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26.6.2003 (Geschäfts-Nr. 5 U 152/02 - Cellofit/Cellvit) ist hier deshalb nicht einschlägig, weil es dort um die Verwechslungsgefahr von zwei angelehnten Zeichen festgestellt ging, während im vorliegenden Fall der Schutz der an eine beschreibende Angabe angelehnten Bezeichnung gegenüber der beschreibenden Angabe selbst zur Entscheidung steht.
  • OLG Hamburg, 15.08.2012 - 3 W 53/12

    Markenrechtsverletzung: Verwechslungsfähigkeit von für das Dienstleistungsangebot

    Denn aufgrund der vorgenannten Betonung auf der zweiten Silbe besteht die Gefahr, dass die Endung der Verfügungsmarke "lo" nach dem ersten "o" bei der Aussprache nur undeutlich mitgesprochen wird und somit im Klangbild verloren geht (vgl. zur Gefahr des "Verschluckens" oder "Verwischens" eines Vokals Hans. OLG, 5. ZS, GRUR-RR 2004, 5 - Cellofit/Cellvit).
  • BPatG, 19.02.2013 - 25 W (pat) 106/11

    Markenbeschwerdeverfahren "Sanumed/samu-med" - zur Warenähnlichkeit - klangliche

    Dagegen habe das OLG Hamburg in einem Verletzungsverfahren zutreffend eine differenziertere Betrachtung vorgenommen und eine Warenähnlichkeit zwischen "Arzneimitteln" einerseits und "Pflaster, Verbandmaterial" andererseits verneint (OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 5, Cellofit/Cellvit), weil der Verbraucher in ein- und derselben Verkaufsstätte regelmäßig einem vielfältigen Angebot völlig verschiedener Warenarten begegne, so dass er allein aus dem gemeinsamen Vertriebsweg der Produkte über Apotheken und demselben Endzweck der Waren (Förderung der Gesundheit) nicht mehr ohne weiteres auf eine wirtschaftliche Warennähe im Sinne eines Gleichartigkeitsbegriffs schließen würde.
  • BPatG, 19.07.2004 - 30 W (pat) 140/03
    Die von der Widersprechenden angeführte Entscheidung (OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 5 - Cellofit/Cellvit) betraf eine nicht vergleichbare Fallgestaltung.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 21.01.2004 - 2 W 7/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,10018
OLG Köln, 21.01.2004 - 2 W 7/04 (https://dejure.org/2004,10018)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.01.2004 - 2 W 7/04 (https://dejure.org/2004,10018)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Januar 2004 - 2 W 7/04 (https://dejure.org/2004,10018)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1; ; BRAGO § 13 Abs. 3; ; GKG § 5 Abs. 2 Satz 3; ; GK... G § 15; ; GKG § 18; ; GKG § 21 Abs. 1; ; GKG § 25 Abs. 3; ; GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbs.; ; GKG § 25 Abs. 4; ; ZPO § 3; ; ZPO § 254; ; ZPO § 314 Satz 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigtem aus eigenem Recht; Streitwertbestimmung bei einer Stufenklage

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 22.01.2003 - 2 W 6/03

    Streitwertbestimmung bei einer sogenannten "steckengebliebenen Stufenklage"

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.2004 - 2 W 7/04
    Solange über den Zahlungsanspruch nicht erkannt worden ist, muss sein Wert nach § 3 ZPO geschätzt werden, wobei es bei einer Stufenklage aufgrund der auch insoweit gebotenen Anwendung des § 15 GKG darauf ankommt, welche Erwartungen der Kläger zu Beginn der Instanz gehabt hat (vgl. Senat - Einzelrichter -, Beschluss vom 22. Januar 2003, 2 W 6/03, veröffentlicht in JMBl. 2003, 95; OLG Dresden, MDR 1998, 64; KG, JurBüro 1994, 108; Zöller/Herget, ZPO, 24. Auflage, 2003, § 3 Rnr. 16 Stichwort "Stufenklage").

    Der Wert der Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr richtet sich deshalb nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe, in der diese Gebühr anfällt (vgl. Senat - Einzelrichter - , Beschluss vom 22. Januar 2003, 2 W 6/03, a.a.O.; OLG Köln - 19. Senat -, OLGR 2003, 207; von Eicken in Geroldt/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl. 2002, § 31 Rdn. 78).

  • OLG Köln, 24.02.2003 - 19 W 5/03

    Streitwert der Stufenklage

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.2004 - 2 W 7/04
    Der Wert der Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr richtet sich deshalb nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe, in der diese Gebühr anfällt (vgl. Senat - Einzelrichter - , Beschluss vom 22. Januar 2003, 2 W 6/03, a.a.O.; OLG Köln - 19. Senat -, OLGR 2003, 207; von Eicken in Geroldt/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl. 2002, § 31 Rdn. 78).
  • OLG Dresden, 15.07.1997 - 10 WF 198/97

    Streitwert bei Stufenklage

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.2004 - 2 W 7/04
    Solange über den Zahlungsanspruch nicht erkannt worden ist, muss sein Wert nach § 3 ZPO geschätzt werden, wobei es bei einer Stufenklage aufgrund der auch insoweit gebotenen Anwendung des § 15 GKG darauf ankommt, welche Erwartungen der Kläger zu Beginn der Instanz gehabt hat (vgl. Senat - Einzelrichter -, Beschluss vom 22. Januar 2003, 2 W 6/03, veröffentlicht in JMBl. 2003, 95; OLG Dresden, MDR 1998, 64; KG, JurBüro 1994, 108; Zöller/Herget, ZPO, 24. Auflage, 2003, § 3 Rnr. 16 Stichwort "Stufenklage").
  • KG, 23.03.1993 - 1 W 6310/92
    Auszug aus OLG Köln, 21.01.2004 - 2 W 7/04
    Solange über den Zahlungsanspruch nicht erkannt worden ist, muss sein Wert nach § 3 ZPO geschätzt werden, wobei es bei einer Stufenklage aufgrund der auch insoweit gebotenen Anwendung des § 15 GKG darauf ankommt, welche Erwartungen der Kläger zu Beginn der Instanz gehabt hat (vgl. Senat - Einzelrichter -, Beschluss vom 22. Januar 2003, 2 W 6/03, veröffentlicht in JMBl. 2003, 95; OLG Dresden, MDR 1998, 64; KG, JurBüro 1994, 108; Zöller/Herget, ZPO, 24. Auflage, 2003, § 3 Rnr. 16 Stichwort "Stufenklage").
  • OLG Stuttgart, 12.12.2008 - 17 WF 283/08

    Wertfestsetzung: Berücksichtigung von Vermögen bei der Bestimmung des

    Einer Beschwerde, die der Rechtsanwalt im eigenen Namen erhebt (§ 32 Abs. 2 RVG), fehlte außerdem die insoweit vorauszusetzende Beschwer ( Hartmann, a.a.O., § 68 GKG Rn. 5; OLG Köln, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 2 W 7/04, zitiert nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.2017 - 5 S 1516/16

    Zum Streitwert bei Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheides

    Die Auslegung berücksichtigt dabei, dass dem Prozessbevollmächtigten für eine auf die Herabsetzung des Streitwerts gerichtete Streitwertbeschwerde grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse fehlt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.10.2006 - 9 S 1721/06 -, n. v., unter Hinweis auf OLG Köln, Beschluss vom 21.1.2004 - 2 W 7/04 - OLGR Köln 2004, 181; Gerold/Schmidt-Madert, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Aufl., § 32 Rn. 87; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 68 GKG, Rn. 5).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 17.12.2003 - 24 U 152/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,9622
OLG Köln, 17.12.2003 - 24 U 152/03 (https://dejure.org/2003,9622)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.12.2003 - 24 U 152/03 (https://dejure.org/2003,9622)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. Dezember 2003 - 24 U 152/03 (https://dejure.org/2003,9622)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.03.1995 - XII ZB 29/95

    Beschwer des Berufungsführers bei Antragsänderung im Berufungsverfahren; Befugnis

    Auszug aus OLG Köln, 17.12.2003 - 24 U 152/03
    Abgesehen davon ist zu einem Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache, der eine Verfügung über den Streitgegenstand enthält, nach den Vorschriften der ZPO ohnehin nur die das Verfahren betreibende, nicht hingegen die beklagte Partei befugt (BGH NJW 1994, 2363; NJW-RR 1995, 1089, 1090).

    Der danach - erstmals für das Berufungsverfahren angekündigte - unzulässige Feststellungsantrag der Beklagten begründet keine Beschwer im Sinne von § 511 ZPO (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1089, 1090).

  • BGH, 16.11.1993 - X ZR 7/92

    Auslegung einer Zahlung auf eine streitig gebliebene Klageforderung nach

    Auszug aus OLG Köln, 17.12.2003 - 24 U 152/03
    Ob dies oder eine vorbehaltlose Leistung anzunehmen ist, richtet sich nach den dem Leistungsempfänger erkennbaren Umständen des Einzelfalles (BGH NJW 1994, 942, 943; Zöller/Gummer/Heßler Vor 511 Rn. 27).
  • BGH, 26.05.1994 - I ZB 4/94

    "Greifbare Gesetzwidrigkeit II"; Wirksamkeit einer einseitigen

    Auszug aus OLG Köln, 17.12.2003 - 24 U 152/03
    Abgesehen davon ist zu einem Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache, der eine Verfügung über den Streitgegenstand enthält, nach den Vorschriften der ZPO ohnehin nur die das Verfahren betreibende, nicht hingegen die beklagte Partei befugt (BGH NJW 1994, 2363; NJW-RR 1995, 1089, 1090).
  • BGH, 13.01.2000 - VII ZB 16/99

    Entfallen der Beschwer bei Leistungen an einen von zwei verurteilten

    Auszug aus OLG Köln, 17.12.2003 - 24 U 152/03
    In diesen Fällen geht die Rechtsprechung von einer materiellen Erledigung der Hauptsache zwischen den Instanzen aus, so dass ein rechtsschutzwürdiges Interesse der verurteilten Partei an der Beseitigung des Urteilsausspruches nicht mehr besteht (vgl. BGH NJW 2000, 1120; NJW 1967, 564, 565; LM Nr. 31 zu § 511 ZPO; Zöller/Gummer/Heßler Vor § 511 Rn. 23, 27 jeweils m. w. N.).
  • BGH, 24.09.1985 - VI ZR 101/84

    Verjährungsbeginn bei Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf einen

    Auszug aus OLG Köln, 17.12.2003 - 24 U 152/03
    Voraussetzung ist jedoch die Zulässigkeit des Rechtsmittels (BGHZ 50, 157, 158; OLG Köln - 7. Zivilsenat - VersR 1986, 163, 162; Zöller/Vollkommer, § 91 a Rn. 38), wozu auch die Beschwer in der erforderlichen Höhe (§ 511 Abs. 2 ZPO) gehört (Baumbach/Lauterbach/Alberts/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 91 a Rn. 101, Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., §§ 28, 40; e. A. Zöller/Vollkommer a. a. O.: Gottwald NZW 1976, 2250).
  • BGH, 23.11.1966 - VIII ZR 160/64

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels bei Beseitigung der zunächst vorhandenen

    Auszug aus OLG Köln, 17.12.2003 - 24 U 152/03
    In diesen Fällen geht die Rechtsprechung von einer materiellen Erledigung der Hauptsache zwischen den Instanzen aus, so dass ein rechtsschutzwürdiges Interesse der verurteilten Partei an der Beseitigung des Urteilsausspruches nicht mehr besteht (vgl. BGH NJW 2000, 1120; NJW 1967, 564, 565; LM Nr. 31 zu § 511 ZPO; Zöller/Gummer/Heßler Vor § 511 Rn. 23, 27 jeweils m. w. N.).
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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 05.12.2003 - 3 W 128/03   

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https://dejure.org/2003,11576
OLG Bamberg, 05.12.2003 - 3 W 128/03 (https://dejure.org/2003,11576)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 05.12.2003 - 3 W 128/03 (https://dejure.org/2003,11576)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 05. Dezember 2003 - 3 W 128/03 (https://dejure.org/2003,11576)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Unterbrechung eines Rechtsstreits, der die Insolvenzmasse betrifft; Gleichzeitige Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens; Vergleichbarkeit des Eintritts der Insolvenz mit dem Fall des Todes des Prozessbevollmächtigten

  • Judicialis

    ZPO § 240; ; ZPO § 244

  • rechtsportal.de

    ZPO § 240; ZPO § 244
    Insolvenzverfahren: Die Unterbrechungswirkung gem. § 240 ZPO erfaßt auch das Prozesskostenhilfeverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 15.11.2002 - 2 U 79/02

    Unterbrechung des Insolvenzverfahrens bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe -

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.12.2003 - 3 W 128/03
    Die Unterbrechungswirkung erfaßt auch das Prozeßkostenhilfeverfahren (OLG Köln MDR 2003, 526 f., OLG Düsseldorf OLGR 1999, 166 f., Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 118 RdNr. 15, jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Köln, 23.03.1999 - 2 W 65/99

    Anfechtbarkeit von Entscheidungen aus Anlass des Insolvenzverfahrens -

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.12.2003 - 3 W 128/03
    Die Unterbrechungswirkung erfaßt auch das Prozeßkostenhilfeverfahren (OLG Köln MDR 2003, 526 f., OLG Düsseldorf OLGR 1999, 166 f., Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 118 RdNr. 15, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.03.1966 - Ib ZR 103/64

    Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Unterbrechung des

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.12.2003 - 3 W 128/03
    Sie stützt sich im wesentlichen auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 23.3.1966 in der Sache Ib ZR 103/64 (abgedruckt in NJW 1966, 1126 und MDR 1966, 573).
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