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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.06.1987

Rechtsprechung
   EuGH, 24.11.1987 - 223/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,411
EuGH, 24.11.1987 - 223/85 (https://dejure.org/1987,411)
EuGH, Entscheidung vom 24.11.1987 - 223/85 (https://dejure.org/1987,411)
EuGH, Entscheidung vom 24. November 1987 - 223/85 (https://dejure.org/1987,411)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EWG-VERTRAG ART. 93 ABS. 3; ; EWG-VERTRAG ART. 92 ABS. 1

  • EU-Kommission PDF

    RSV / Kommission

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL*93
    STAATLICHE BEIHILFEN - ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, IN DER DIE UNVEREINBARKEIT EINER BEIHILFE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT FESTGESTELLT WIRD - MIT UNGERECHTFERTIGTER VERZÖGERUNG ERGANGENE ENTSCHEIDUNG - VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES ZU LASTEN DER ...

  • EU-Kommission

    RSV / Kommission

  • Wolters Kluwer

    STAATLICHE BEIHILFEN - ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, IN DER DIE UNVEREINBARKEIT EINER BEIHILFE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT FESTGESTELLT WIRD - MIT UNGERECHTFERTIGTER VERZÖGERUNG ERGANGENE ENTSCHEIDUNG - VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES ZU LASTEN DER ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    STAATLICHE BEIHILFEN - ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, IN DER DIE UNVEREINBARKEIT EINER BEIHILFE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT FESTGESTELLT WIRD - MIT UNGERECHTFERTIGTER VERZÖGERUNG ERGANGENE ENTSCHEIDUNG - VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES ZU LASTEN DER ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zweckbestimmung einer staatlichen Beihilfe; Verzögerung, die bei dem Beihilfeempfänger ein berechtigtes Vertrauen begründen kann

Besprechungen u.ä.

  • zaoerv.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Vertrauensschutz bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte als neuer Prüfstein für das "Kooperationsverhältnis" zwischen EuGH und BVerfG (Dominik Hanf; ZaöRV 59 [1999], 51)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Staatliche Beihilfen - Sektor des Großschiffs- und des Off-shore-Großanlagenbaus.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (60)

  • EuG, 22.04.2016 - T-56/06

    Frankreich / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG - …

    Rn. 45 Ein säumiges Verhalten der Kommission bis zur Entscheidung, dass eine Beihilfe rechtswidrig ist und von einem Mitgliedstaat aufgehoben und zurückgefordert werden muss, kann unter bestimmten Umständen bei den Empfängern dieser Beihilfe ein berechtigtes Vertrauen wecken, das es der Kommission verwehren kann, diesem Mitgliedstaat die Rückforderung der fraglichen Beihilfe aufzugeben (Urteil vom 24. November 1987, RSV/Kommission, 223/85, Slg, EU:C:1987:502, Rn. 17).

    Rn. 61 Der Gerichtshof hat in dem von der Französischen Republik angeführten Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 45 angeführt, EU:C:1987:502) insoweit die Ansicht vertreten, dass die Kommission die Grenzen des Zumutbaren überschritten hatte, indem sie sich 26 Monate Zeit ließ, bevor sie ihre Entscheidung erließ.

    Rn. 67 Auf den ersten Blick erscheint eine solche Dauer, die fast doppelt so lang war wie die im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 45 angeführt, EU:C:1987:502) berücksichtigte und etwas mehr als doppelt so lang wie die in Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 für den Abschluss eines förmlichen Prüfverfahrens im Rahmen angemeldeter staatlicher Beihilfen vorgesehene Dauer, unangemessen.

    Rn. 78 Als Zweites bleibt zu prüfen, ob Alcan, wie die Französische Republik vorträgt, aufgrund der Tatsache, dass das förmliche Prüfverfahren der Kommission eine angemessene Verfahrensdauer überschritten hatte, davon ausgehen durfte, dass die Zweifel der Kommission behoben waren und die streitige Befreiung keinem Einwand begegnete, und ob diese Überschreitung die Kommission daran hindern konnte, die Rückforderung der zwischen dem 3. Februar 2002 und dem 31. Dezember 2003 auf der Grundlage dieser Befreiung gewährten Beihilfe zu verlangen, wie in dem von der Französischen Republik angeführten Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 45 angeführt, EU:C:1987:502, Rn. 16) festgestellt wurde.

    Rn. 79 Im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 45 angeführt, EU:C:1987:502) war die Tatsache, dass sich die Kommission 26 Monate Zeit gelassen hatte, um ihre Entscheidung zu erlassen, nach Ansicht des Gerichtshofs zwar geeignet, bei der klagenden Empfängerin der Beihilfe ein berechtigtes Vertrauen entstehen zu lassen, das es der Kommission verwehrte, den betroffenen nationalen Behörden aufzugeben, die Rückforderung dieser Beihilfe anzuordnen.

    Rn. 81 In der Rechtsprechung ist das Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 45 angeführt, EU:C:1987:502) daher in dem Sinne ausgelegt worden, dass die konkreten Umstände der Rechtssache, die zu seinem Erlass geführt hat, für die vom Gerichtshof eingeschlagene Richtung von entscheidender Bedeutung gewesen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 43 angeführt, EU:C:2004:240, Rn. 90…, vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-372/97, Slg, EU:C:2004:234, Rn. 119, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 46 angeführt, EU:T:2009:314, Rn. 286, sowie Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 46 angeführt, EU:T:2009:316, Rn. 344).

    Insbesondere war die Beihilfe, um die es im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 45 angeführt, EU:C:1987:502) ging, gewährt worden, bevor die Kommission das sich darauf beziehende förmliche Prüfverfahren eingeleitet hatte.

    Rn. 82 In der vorliegenden Rechtssache finden sich allerdings nicht sämtliche außergewöhnlichen Umstände der Rechtssache wieder, in der das Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 45 angeführt, EU:C:1987:502) ergangen ist.

    Andere im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 45 angeführt, EU:C:1987:502) festgestellte wesentliche Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.

    Rn. 83 Dadurch unterscheidet sich der Fall im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 45 angeführt, EU:C:1987:502) grundlegend von dem der vorliegenden Klage zugrunde liegenden Fall.

    Daher kann sich die Französische Republik im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg auf das Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 45 angeführt, EU:C:1987:502) berufen.

  • EuG, 22.04.2016 - T-50/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung …

    Rn. 216 Ein säumiges Verhalten der Kommission bis zur Entscheidung, dass eine Beihilfe rechtswidrig ist und von einem Mitgliedstaat aufgehoben und zurückgefordert werden muss, kann unter bestimmten Umständen bei den Empfängern dieser Beihilfe ein berechtigtes Vertrauen wecken, das es der Kommission verwehren kann, diesem Mitgliedstaat die Rückforderung der fraglichen Beihilfe aufzugeben (Urteil vom 24. November 1987, RSV/Kommission, 223/85, Slg, EU:C:1987:502, Rn. 17).

    Rn. 233 Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 216 angeführt, EU:C:1987:502) die Ansicht vertreten hat, dass die Kommission die Grenzen des Zumutbaren überschritten hatte, indem sie sich 26 Monate Zeit ließ, bevor sie ihre Entscheidung erließ.

    Rn. 238 Auf den ersten Blick erscheint eine solche Dauer, die fast doppelt so lang gewesen ist wie die im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 216 angeführt, EU:C:1987:502) berücksichtigte und etwas mehr als doppelt so lang wie die in Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 für den Abschluss eines förmlichen Prüfverfahrens im Rahmen angemeldeter staatlicher Beihilfen vorgesehene Dauer, unangemessen.

    Rn. 249 Als Zweites ist zu prüfen, ob AAL aufgrund dieses säumigen Verhaltens, das die Kommission an den Tag legte, bis sie die angefochtene Entscheidung erließ, gute Gründe für die Annahme hatte, dass die Zweifel der Kommission behoben waren und die streitige Befreiung keinem Einwand begegnete, und ob dieses säumige Verhalten die Kommission daran hindern konnte, die Rückforderung der zwischen dem 3. Februar 2002 und dem 31. Dezember 2003 auf der Grundlage dieser Befreiung gewährten Beihilfe zu verlangen, wie im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 216 angeführt, EU:C:1987:502, Rn. 16) entschieden wurde.

    Rn. 252 In der Rechtsprechung ist das Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 216 angeführt, EU:C:1987:502) daher in dem Sinne ausgelegt worden, dass die konkreten Umstände der Rechtssache, die zu seinem Erlass geführt hat, für die vom Gerichtshof eingeschlagene Richtung von entscheidender Bedeutung gewesen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 214 angeführt, EU:C:2004:240, Rn. 90, Italien/Kommission, oben in Rn. 120 angeführt, EU:C:2004:234, Rn. 119, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 217 angeführt, EU:T:2009:314, Rn. 286, sowie Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 217 angeführt, EU:T:2009:316, Rn. 344).

    Insbesondere ist berücksichtigt worden, dass die Beihilfe, um die es im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 216 angeführt, EU:C:1987:502) ging, gewährt worden war, bevor die Kommission das sich darauf beziehende förmliche Prüfverfahren eingeleitet hatte.

    Rn. 253 In der vorliegenden Rechtssache finden sich allerdings nicht sämtliche außergewöhnlichen Umstände wieder, die in der Rechtssache gegeben waren, die zum Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 216 angeführt, EU:C:1987:502) geführt hat.

    Andere im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 216 angeführt, EU:C:1987:502) festgestellte wesentliche Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.

    Rn. 254 Dadurch unterscheiden sich die konkreten Umstände der Rechtssache, die zum Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 216 angeführt, EU:C:1987:502) geführt hat, grundlegend von den Umständen, die der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegen.

  • EuG, 22.04.2016 - T-60/06

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG - …

    Rn. 181 Ein säumiges Verhalten der Kommission bis zur Entscheidung, dass eine Beihilfe rechtswidrig ist und von einem Mitgliedstaat aufgehoben und zurückgefordert werden muss, kann unter bestimmten Umständen bei den Empfängern dieser Beihilfe ein berechtigtes Vertrauen wecken, das es der Kommission verwehren kann, diesem Mitgliedstaat die Rückforderung der fraglichen Beihilfe aufzugeben (Urteil vom 24. November 1987, RSV/Kommission, 223/85, Slg, EU:C:1987:502, Rn. 17).

    Rn. 195 Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof in dem von Eurallumina erwähnten Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) die Ansicht vertreten hat, dass die Kommission die Grenzen des Zumutbaren überschritten hatte, indem sie sich 26 Monate Zeit ließ, bevor sie ihre Entscheidung erließ.

    Rn. 200 Auf den ersten Blick erscheint eine solche Dauer, die fast doppelt so lang gewesen ist wie die im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) berücksichtigte und etwas mehr als doppelt so lang wie die in Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 für den Abschluss eines förmlichen Prüfverfahrens im Rahmen angemeldeter staatlicher Beihilfen vorgesehene Dauer, unangemessen.

    Rn. 211 Als Zweites ist zu prüfen, ob Eurallumina aufgrund dieses säumigen Verhaltens, das die Kommission an den Tag legte, bis sie die angefochtene Entscheidung erließ, gute Gründe für die Annahme hatte, dass die Zweifel der Kommission behoben waren und die streitige Befreiung keinem Einwand begegnete, und ob dieses säumige Verhalten die Kommission daran hindern konnte, die Rückforderung der zwischen dem 3. Februar 2002 und dem 31. Dezember 2003 auf der Grundlage dieser Befreiung gewährten Beihilfe zu verlangen, wie im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502, Rn. 16) entschieden wurde.

    Rn. 214 In der Rechtsprechung ist das Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) daher in dem Sinne ausgelegt worden, dass die konkreten Umstände der Rechtssache, die zu seinem Erlass geführt hat, für die vom Gerichtshof eingeschlagene Richtung von entscheidender Bedeutung gewesen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 179 angeführt, EU:C:2004:240, Rn. 90…, vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-372/97, Slg, EU:C:2004:234, Rn. 119, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 182 angeführt, EU:T:2009:314, Rn. 286, sowie Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 182 angeführt, EU:T:2009:316, Rn. 344).

    Insbesondere ist berücksichtigt worden, dass die Beihilfe, um die es im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) ging, gewährt worden war, bevor die Kommission das sich darauf beziehende förmliche Prüfverfahren eingeleitet hatte.

    Rn. 215 In der vorliegenden Rechtssache finden sich allerdings nicht sämtliche außergewöhnlichen Umstände wieder, die in der Rechtssache gegeben waren, in der das Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) ergangen ist.

    Andere im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) festgestellte wesentliche Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.

    Rn. 216 Dadurch unterscheiden sich die konkreten Umstände der Rechtssache, die zum Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) geführt hat, grundlegend von den Umständen, die der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegen.

    Daher kann sich Eurallumina im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg auf das Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) berufen.

  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

    Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85 (RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617), auf die Schlussanträge von Generalanwalt Tesauro in der Rechtssache Spanien/Kommission (Urteil vom 14. Januar 1997, zitiert oben in Randnr. 109, Slg. 1997, I-138, I-146 und I-147) sowie auf Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (…ABl. L 83, S. 1) macht die Klägerin geltend, dass sich durch Beihilfen begünstige Unternehmen vor dem Gemeinschaftsrichter auf ihr berechtigtes Vertrauen berufen könnten, um der Rückforderung dieser Beihilfen entgegenzutreten.

    Unter Bezugnahme auf das Urteil RSV/Kommission (zitiert oben in Randnr. 117) macht die Klägerin geltend, die übermäßig lange Dauer des Verwaltungsverfahrens habe die Empfänger zu der Annahme veranlasst, dass die im PRI enthaltenen Maßnahmen ordnungsgemäß seien.

    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil RSV/Kommission (zitiert oben in Randnr. 117) einen Zeitraum von 26 Monaten vor Erlass der Kommissionsentscheidung im dort zu beurteilenden Fall für geeignet gehalten, bei der Klägerin ein berechtigtes Vertrauen zu erzeugen, das einer Anordnung der Kommission, die fragliche Beihilfe zurückzufordern, entgegenstand (vgl. Randnr. 17 des Urteils).

    Unter diesen Umständen kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das vorstehend erwähnte Urteil RSV/Kommission (vgl. oben, Randnr. 117) berufen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

    Zweitens weist die griechische Regierung auf das Urteil RSV/Kommission (14) hin, in dem der Gerichtshof die Entscheidung der Kommission über die Rückforderung unvereinbarer Beihilfe wegen der Verzögerung (von 26 Monaten) für nichtig erklärt habe, mit der die Kommission die streitige Entscheidung erlassen habe.

    Die Kommission ist der Auffassung, dass zwischen dem Urteil RSV/Kommission und der vorliegenden Rechtssache ein deutlicher Unterschied bestehe.

    Im Urteil RSV/Kommission (20) ist entschieden worden, dass der Zeitraum von 26 Monaten, die die Kommission in dieser Rechtssache für den Erlass ihrer Entscheidung benötigt hatte, bei der Klägerin ein berechtigtes Vertrauen hat entstehen lassen können, dass die Beihilfe mit dem Vertrag vereinbar sei, so dass die Kommission von den betroffenen nationalen Behörden nicht verlangen durfte, die Beihilfe zurückzufordern.

    Die Prüfung aller relevanten Tatsachen und Umstände durfte somit mehr Zeit in Anspruch nehmen, als dies beim Urteil RSV/Kommission (22) der Fall war.

    Angesichts dieser ganz anderen Tatsachen und Umstände kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das Urteil RSV/Kommission berufen.

    {FN:14} - Urteil vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85 (RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617, Randnr. 17).

  • EuG, 23.09.2020 - T-515/13

    Die spanische Steuerregelung für bestimmte von Werften geschlossene …

    Selbst wenn zu prüfen wäre, ob die Kommission erst ab 2006 binnen angemessener Frist gehandelt habe, sei diese Frage jedenfalls entsprechend dem Urteil vom 24. November 1987, RSV/Kommission (223/85, EU:C:1987:502), zu verneinen, das zu einem Fall ergangen sei, in dem sich die Kommission mit dem Erlass ihrer Entscheidung 26 Monate Zeit gelassen habe.

    Rn. 196 Nach der Rechtsprechung ist für die Feststellung einer Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit eine Reihe von Faktoren zu prüfen, und zwar u. a., ob unklar ist, welche rechtliche Regelung anwendbar ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Nuova Agricast und Cofra/Kommission, C-67/09 P, EU:C:2010:607, Rn. 77), und/oder ob die Kommission während eines längeren Zeitraums ohne Rechtfertigung untätig geblieben ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1987, RSV/Kommission, 223/85, EU:C:1987:502, Rn. 14 und 15, …sowie vom 22. April 2008, Kommission/Salzgitter, C-408/04 P, EU:C:2008:236, Rn. 106 und 107).

    Rn. 205 Zu dem von Lico und PYMAR zur Stützung ihres Vorbringens angeführten Urteil vom 24. November 1987, RSV/Kommission (223/85, EU:C:1987:502, Rn. 12 und 14), mit dem ein nicht gerechtfertigter Zeitraum von 26 Monaten als übermäßig lang beanstandet worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass für die Entscheidung des Gerichtshofs die außergewöhnlichen Umstände der Rechtssache ausschlaggebend waren, so dass diese Entscheidung nicht einfach auf andere Fälle übertragen werden kann.

    Insbesondere war die Beihilfe, zu der das Urteil vom 24. November 1987, RSV/Kommission (223/85, EU:C:1987:502), ergangen ist, wenn auch verspätet nach ihrer Auszahlung Gegenstand einer förmlichen Anmeldung bei der Kommission.

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT …

    Diese Garantie einer Sachbehandlung innerhalb angemessener Frist sei im Gemeinschaftsrecht verankert (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617, Randnr. 14) und gelte unabhängig von den Vorschriften über die Verjährung in der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (…ABl. L 319, S. 1).

    Diese Frist sei unangemessen (Urteile RSV/Kommission, und Urteile des Gerichts vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94, NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-1381, und vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-95/94, Sytraval und Brink's France/Kommission, Slg. 1995, II-2651).

  • EuG, 15.11.2018 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen zur …

    Rn. 287 Wenn jedoch eine Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wird, so dass sie gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig ist, kann der Empfänger der Beihilfe zu diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtmäßigkeit ihrer Gewährung haben, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1987, RSV/Kommission, 223/85, EU:C:1987:502, Rn. 16 und 17…, vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, EU:C:1990:320, Rn. 14 und 16…, vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 134…, vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission, T-67/94, EU:T:1998:7, Rn. 182…, vom 16. Oktober 2014, Alcoa Trasformazioni/Kommission, T-177/10, EU:T:2014:897, Rn. 61, …sowie vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 214).

    Rn. 305 Als Erstes wurde zwar in der Rechtssache, in der das Urteil vom 24. November 1987, RSV/Kommission (223/85, EU:C:1987:502, Rn. 6), ergangen ist, eine neue Beihilfe gewährt, bevor sie bei der Kommission angemeldet worden war.

    Rn. 307 Daher ist das Ergebnis im Urteil vom 24. November 1987, RSV/Kommission (223/85, EU:C:1987:502), nicht übertragbar, da im vorliegenden Fall die Beihilfe, deren Rückforderung die Kommission anordnete, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung noch nicht gewährt worden war und sogar einen Vorteil betraf, der auf der Grundlage eines Verhaltens der Begünstigten der Beihilfe nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung eingeräumt wurde (…vgl. oben, Rn. 299).

    Rn. 337 Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 24. November 1987, RSV/Kommission (223/85, EU:C:1987:502), ergangen ist, die Geltendmachung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zur Aufhebung einer Entscheidung der Kommission führte, in der die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe in einem Fall angeordnet wurde, in dem, anders als im vorliegenden Fall, die Beträge, deren Rückforderung die Kommission verlangte, vor dem Erlass einer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gezahlt worden waren (…vgl. oben, Rn. 306 und 307).

  • EuGH, 28.01.2003 - C-334/99

    Deutschland / Kommission - "EGKS- und EG-Vertrag - Staatliche Beihilfen - …

    Hinsichtlich der zum Zeitpunkt ihrer Notifizierung bereits gezahlten Zuwendungen sei auf das Urteil vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85 (RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617) zu verweisen, wonach der Kommission für die Beurteilung der beihilferechtlichen Zulässigkeit solcher Zuwendungen kein unbegrenzter Zeitraum zur Verfügung stehe.

    Zweitens liege hier keiner der Umstände vor, die die Rechtssache gekennzeichnet hätten, die zu dem von der deutschen Regierung herangezogenen Urteil RSV/Kommission geführt habe.

    Zum einen waren jedoch die Umstände der Rechtssache, die zum Urteil RSV/Kommission führte, außergewöhnlich und weisen keinerlei Ähnlichkeit mit denen des vorliegenden Falles auf.

  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen zur …

    Rn. 281 Wenn jedoch eine Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wird, so dass sie gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig ist, kann der Empfänger der Beihilfe zu diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtmäßigkeit ihrer Gewährung haben, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1987, RSV/Kommission, 223/85, EU:C:1987:502, Rn. 16 und 17…, vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, EU:C:1990:320, Rn. 14 und 16…, vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 134…, vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission, T-67/94, EU:T:1998:7, Rn. 182…, vom 16. Oktober 2014, Alcoa Trasformazioni/Kommission, T-177/10, EU:T:2014:897, Rn. 61, …sowie vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 214).

    Rn. 299 Als Erstes wurde zwar in der Rechtssache, in der das Urteil vom 24. November 1987, RSV/Kommission (223/85, EU:C:1987:502, Rn. 6), ergangen ist, eine neue Beihilfe gewährt, bevor sie bei der Kommission angemeldet worden war.

    Rn. 301 Daher ist das Ergebnis im Urteil vom 24. November 1987, RSV/Kommission (223/85, EU:C:1987:502), nicht übertragbar, da im vorliegenden Fall die Beihilfe, deren Rückforderung die Kommission anordnete, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung noch nicht gewährt worden war und sogar einen Vorteil betraf, der auf der Grundlage eines Verhaltens der Begünstigten der Beihilfe nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung eingeräumt wurde (…vgl. oben, Rn. 293).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuG, 14.01.2004 - T-109/01

    Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …

  • EuGH, 02.02.2023 - C-649/20

    Staatliche Beihilfen: Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission …

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-207/10

    Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die …

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN …

  • EuG, 22.03.2000 - T-125/97

    Coca-Cola / Kommission

  • EuG, 11.12.2014 - T-251/11

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die teilweise …

  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche …

  • EuG, 05.08.2003 - T-116/01

    Diputación Foral de Vizcaya / Kommission

  • EuG, 16.12.1999 - T-158/96

    Acciaierie di Bolzano / Kommission

  • EuG, 03.04.2003 - T-44/01

    Vieira und Vieira Argentina / Kommission

  • EuG, 04.04.2001 - T-288/97

    Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-95/96

    DIE KOMMISSION WIRD WEGEN NICHT RECHTZEITIGEM TÄTIGWERDEN IM FALL DER …

  • EuG, 21.09.2022 - T-95/21

    Portugal/ Kommission (Zone Franche de Madère) - Staatliche Beihilfen - Freizone …

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-387/17

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuG, 13.03.2003 - T-125/01

    José Martí Peix / Kommission

  • EuG, 15.06.1999 - T-288/97

    Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission

  • EuG, 06.11.2024 - T-713/22

    Portumo - Madeira u. a./ Kommission (Zone franche de Madère) - Staatliche …

  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - …

  • EuG, 01.07.2010 - T-62/08

    ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission - Staatliche Beihilfen - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-99/98

    Österreich / Kommission

  • EuG, 27.11.2003 - T-190/00

    Regione Siciliana / Kommission

  • EuG, 10.05.2000 - T-46/97

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER …

  • EuG, 11.03.1999 - T-148/94

    Preussag / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2005 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der von der Region …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-408/04

    Kommission / Salzgitter - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Allgemeine …

  • EuG, 24.04.1996 - T-551/93
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-244/99

    DSM und DSM Kunststoffen / Kommission

  • EuG, 07.07.1999 - T-106/96

    Wirtschaftsvereinigung Stahl / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.1996 - C-24/95

    Land Rheinland-Pfalz gegen Alcan Deutschland GmbH. - Staatliche Beihilfe - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.1999 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

  • VG Regensburg, 14.06.2018 - RN 5 K 16.1879

    Rückforderung von Fördermitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-183/02

    Demesa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1995 - C-39/94

    Syndicat français de l'Express international (SFEI) und andere gegen La Poste und …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-701/21

    Mytilinaios/ DEI und Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff …

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2001 - C-270/99

    Z / Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1990 - 303/88

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …

  • EuG, 15.09.1998 - T-142/97

    Eugénio Branco Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1996 - C-169/95

    Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1999 - C-332/98

    Frankreich / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.1989 - 301/87

    Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.06.1987 - 223/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,17272
Generalanwalt beim EuGH, 18.06.1987 - 223/85 (https://dejure.org/1987,17272)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.06.1987 - 223/85 (https://dejure.org/1987,17272)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Juni 1987 - 223/85 (https://dejure.org/1987,17272)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Rijn-Schelde-Verolme (RSV) Machinefabrieken en Scheepswerven NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Sektor des Großschiffs- und des Off-shore-Großanlagenbaus

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.1987 - 223/85
    RSV beruft sich für diese Zweimonatsfrist, wenn ich es recht verstehe, auf eine Serie von Fällen, die am 11. Dezember 1973 entschieden wurden, insbesondere die Rechtssache 120/73 (Lorenz/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1973, 1471), und auf die Rechtssache 84/82 (Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451).
  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.1987 - 223/85
    3 Z 25/85|Generalanwalt beim EuGH; 16.04.1986; 40/85">40/85 (Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263) die Begründung der Kommission, weshalb die Beihilfe sich auf den Handel und den Wettbewerb auswirke, gebilligt, obwohl sie sich auf die folgenden Sätze beschränkte: "Eine solche Beihilfe, durch die die Erhaltung von Produktionskapazitäten gesichert werden soll, ist geeignet, die Wettbewerbsbedingungen in besonders gravierender Weise zu beeinträchtigen, da nach dem freien Spiel der Marktkräfte normalerweise die Schließung des betreffenden Unternehmens erforderlich wäre, was konkurrenzkräftigeren Mitbewerbern Expansionsmöglichkeiten bieten würde.
  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.1987 - 223/85
    RSV beruft sich für diese Zweimonatsfrist, wenn ich es recht verstehe, auf eine Serie von Fällen, die am 11. Dezember 1973 entschieden wurden, insbesondere die Rechtssache 120/73 (Lorenz/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1973, 1471), und auf die Rechtssache 84/82 (Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451).
  • EuGH, 11.07.1979 - 59/79

    Producteurs de vins de table und vins de pays / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.1987 - 223/85
    Von diesem ungeschriebenen Verfahrensgrundsatz dürfte wohl auch der Gerichtshof in der Rechtssache 59/79 (Fédération nationale des producteurs de vins de table et vins de pays/Kommission, Slg. 1979, 2425) ausgegangen sein, in der er ausgeführt hat: "Beschließt die Kommission die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 EWG-Vertrag, so steht ihr eine angemessene Frist zu, um dieses Verfahren zu Ende zu führen.".
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