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Rechtsprechung
   EuGH, 30.01.2020 - C-307/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,763
EuGH, 30.01.2020 - C-307/18 (https://dejure.org/2020,763)
EuGH, Entscheidung vom 30.01.2020 - C-307/18 (https://dejure.org/2020,763)
EuGH, Entscheidung vom 30. Januar 2020 - C-307/18 (https://dejure.org/2020,763)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Generics (UK) u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Pharmazeutische Erzeugnisse - Schranken für den Eintritt in den Generikamarkt, die durch Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über Verfahrenspatente errichtet werden, die der Hersteller des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Generics (UK) u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Pharmazeutische Erzeugnisse - Schranken für den Eintritt in den Generikamarkt, die durch Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über Verfahrenspatente errichtet werden, die der Hersteller des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits zwischen dem Inhaber eines Arzneimittelpatents und einem Generikahersteller gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstößt

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht durch Vereinbarung zur gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits zwischen Inhaber eines Arzneimittelpatents und Generikahersteller

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Pharma-Vergleich zur Verzögerung einer Generika-Einführung kann wettbewerbswidrig sein

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Kann ein Vergleich zwischen dem Inhaber eines Arzneimittelpatents und einem Generikahersteller gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen?

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Generics (UK) u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Pharmazeutische Erzeugnisse - Schranken für den Eintritt in den Generikamarkt, die durch Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über Verfahrenspatente errichtet werden, die der Hersteller des ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Generics (UK) u.a.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2020, 490
 
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Wird zitiert von ... (73)Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 23.01.2018 - C-179/16

    Die Absprache zwischen den Arzneimittelherstellern Roche und Novartis, mit der …

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-307/18
    Rn. 40 Dabei sind zum einen die spezifischen Regelungen des Arzneimittelsektors zu berücksichtigen, wenn es wie im Ausgangsverfahren um den Pharmasektor geht, auf dessen Besonderheiten hinsichtlich der Durchführung des Wettbewerbsrechts der Union der Gerichtshof bereits hingewiesen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 65 und 80), und insbesondere um die Öffnung des Markts für ein Arzneimittel, das einen seit Kurzem gemeinfreien Wirkstoff enthält, für Generikahersteller, auf deren Auswirkungen auf die Preise das vorlegende Gericht hingewiesen hat.

    Dazu gehört u. a. Art. 6 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (…ABl. 2001, L 311, S. 67) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (…ABl. 2007, L 324, S. 121, berichtigt in ABl. 2009, L 87, S. 174) geänderten Fassung, nach dem ein Arzneimittel in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr gebracht werden darf, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt hat oder wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (…ABl. 2004, L 136, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (…ABl. 2009, L 87, S. 109) geänderten Fassung erteilt wurde (Urteil vom 23. Januar 2018, Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 53).

    Bestimmte Formen der Absprache zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (…Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 20, und vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 78 und 79).

    Es müssen auch die Wettbewerbsbedingungen sowie die Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt in Betracht gezogen werden (Urteil vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 139 Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Umstand, dass Arzneimittel unrechtmäßig hergestellt oder verkauft werden, grundsätzlich daran hindert, sie als substituierbar oder austauschbar anzusehen (Urteil vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 52).

    Diese Richtlinie und diese Verordnung haben beide den Schutz der Gesundheit der Patienten und der öffentlichen Gesundheit zum Ziel (Urteil vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 81 und 82).

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-307/18
    Rn. 146 Nach ständiger Rechtsprechung kann dieselbe Praxis zu einer Zuwiderhandlung sowohl gegen Art. 101 AEUV als auch gegen Art. 102 AEUV führen, auch wenn mit diesen beiden Bestimmungen jeweils verschiedene Ziele verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 116, …und vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, EU:C:2000:132, Rn. 33).

    Rn. 147 Danach kann die Vertragsstrategie eines Originalpräparateherstellers, der auf einem Markt eine beherrschende Stellung innehat, wegen der einzelnen Vereinbarungen nicht nur nach Art. 101 AEUV, sondern wegen des zusätzlichen Eingriffs in die Wettbewerbsstruktur eines Marktes, auf dem der Wettbewerb durch die beherrschende Stellung, die der Originalpräparatehersteller dort innehat, bereits geschwächt ist, auch nach Art. 102 AEUV geahndet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 120).

    Rn. 148 Insoweit ist zu beachten, dass es sich beim Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV um einen objektiven Begriff handelt, der auf die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung abstellt, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91, …und vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 17).

    Rn. 169 Dies wird bestätigt durch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der es sich bei dem Begriff des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung um einen objektiven Begriff handelt (vgl. Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91, und vom 16. Juli 2015, Huawei Technologies, C-170/13, EU:C:2015:477), so dass auch Rechtfertigungen eines solchen Verhaltens objektiv zu beurteilen sind.

  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines …

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-307/18
    Rn. 41 Zum anderen sind die Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere die sich auf ein oder mehrere Verfahren zur Herstellung eines gemeinfreien Wirkstoffs beziehenden Patente der Originalpräparatehersteller in vollem Umfang zu berücksichtigen, für die nach der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (…ABl. 2004, L 157, S. 45, berichtigt in ABl. 2004, L 195, S. 16) und nach Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ein hohes Schutzniveau besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Huawei Technologies, C-170/13, EU:C:2015:477, Rn. 57).

    Rn. 150 Insbesondere die Ausübung eines ausschließlichen Rechts aus einem Recht des geistigen Eigentums, wie der Abschluss von Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über ein Patent zwischen dem Inhaber des Patents und Unternehmen, denen vorgeworfen wird, das Patent zu verletzen, gehört zu den Vorrechten des Inhabers eines Rechts des geistigen Eigentums, so dass die Ausübung eines solchen Rechts, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgeübt wird, für sich genommen keinen Missbrauch dieser Stellung darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Huawei Technologies, C-170/13, EU:C:2015:477, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 152 Somit rechtfertigt der bloße Wunsch eines marktbeherrschenden Herstellers von Originalpräparaten, seine eigenen geschäftlichen Interessen insbesondere durch die Verteidigung seiner Patente zu wahren und sich vor dem Wettbewerb durch Generika zu schützen, nicht den Rückgriff auf Praktiken, die mit Leistungswettbewerb nichts zu tun haben (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Huawei Technologies, C-170/13, EU:C:2015:477, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 169 Dies wird bestätigt durch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der es sich bei dem Begriff des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung um einen objektiven Begriff handelt (…vgl. Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91, und vom 16. Juli 2015, Huawei Technologies, C-170/13, EU:C:2015:477), so dass auch Rechtfertigungen eines solchen Verhaltens objektiv zu beurteilen sind.

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-307/18
    Rn. 128 Der relevante Markt ist als Erstes in sachlicher Hinsicht und als Zweites in räumlicher Hinsicht abzugrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, EU:C:1978:22, Rn. 10 und 11).

    Rn. 149 Das Vorliegen einer beherrschenden Stellung kann einem Unternehmen, das sich in dieser Stellung befindet, aber nicht das Recht nehmen, seine eigenen geschäftlichen Interessen zu wahren, wenn diese angegriffen werden, noch, in vernünftigem Maße, die Möglichkeit, so vorzugehen, wie es dies zum Schutz dieser Interessen für richtig hält (Urteil vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, EU:C:1978:22, Rn. 189).

    Rn. 151 Jedoch ist ein derartiges Verhalten nicht zulässig, wenn es gerade auf eine Verstärkung der beherrschenden Stellung und deren Missbrauch abzielt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, EU:C:1978:22, Rn. 189), etwa dann, wenn es dazu dient, nachweislichen potenziellen Wettbewerbern den tatsächlichen Zugang zu einem Markt wie dem für ein Arzneimittel mit einem gemeinfreien Wirkstoff zu verwehren.

  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission …

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-307/18
    Rn. 153 Das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, trägt nämlich eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 154 In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass ein Verhalten nur dann als missbräuchlich eingestuft werden kann, wenn es geeignet war, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 64 und 66, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138), was unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände dieses Verhaltens zu beurteilen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 68).

    Rn. 167 Daraus folgt, dass die Beurteilung der Rechtfertigung eines Verhaltens, das unter das Verbot des Art. 102 AEUV fallen könnte, insbesondere eine Abwägung der für den Wettbewerb vorteilhaften und nachteiligen Auswirkungen der beanstandeten Praxis voraussetzt (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 140), die wiederum eine objektive Analyse der Auswirkungen des Verhaltens auf den Markt erfordert.

  • EuGH, 19.04.2012 - C-549/10

    Tomra u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beherrschende Stellung - …

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-307/18
    Rn. 148 Insoweit ist zu beachten, dass es sich beim Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV um einen objektiven Begriff handelt, der auf die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung abstellt, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (…Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91, und vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 17).

    Rn. 161 Aus diesem Grund und weil es nicht Sache des beherrschenden Unternehmens ist, zu bestimmen, wie viele konkurrenzfähige Wettbewerber mit ihm konkurrieren dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 42), kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vereinbarung GSK/IVAX zusammen mit den Vereinbarungen GSK/Alpharma bzw. GSK/GUK zu kumulativen Wirkungen paralleler wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen geführt hat, die geeignet waren, die beherrschende Stellung von GSK zu verstärken, und dass die Strategie dieses Originalpräparateherstellers mithin missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV war, was zu beurteilen jedoch allein Sache des vorlegenden Gerichts ist.

    Rn. 162 In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass für die Anwendung von Art. 102 AEUV zwar nicht der Nachweis einer wettbewerbswidrigen Absicht des Unternehmens in beherrschender Stellung erforderlich ist, der Nachweis einer solchen Absicht, auch wenn er für sich genommen nicht ausreicht, aber einen tatsächlichen Umstand darstellt, der bei der Feststellung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 20, 21 und 24).

  • EuGH, 27.09.1988 - 65/86

    Bayer / Süllhöfer

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-307/18
    Rn. 80 Art. 101 Abs. 1 AEUV differenziert bei der Untersagung bestimmter "Vereinbarungen" zwischen Unternehmen also nicht zwischen Vereinbarungen, die zur Beendigung eines Rechtsstreits geschlossen werden, und Vereinbarungen, mit denen andere Zwecke verfolgt werden (Urteil vom 27. September 1988, Bayer und Maschinenfabrik Hennecke, 65/86, EU:C:1988:448, Rn. 15).

    Rn. 81 Vergleiche, mit denen ein Generikahersteller, der in den Markt eintreten will, die Gültigkeit eines Patents des Herstellers eines Originalpräparats zumindest zeitweilig anerkennt und sich deshalb verpflichtet, das Patent nicht anzufechten und nicht in den Markt einzutreten, können daher eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirken (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 1988, Bayer und Maschinenfabrik Hennecke, 65/86, EU:C:1988:448, Rn. 16).

    Rn. 82 Auch eine Nichtangriffsabrede kann den Wettbewerb aufgrund des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs, in dem sie steht, im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV beschränken (Urteil vom 27. September 1988, Bayer und Maschinenfabrik Hennecke, 65/86, EU:C:1988:448, Rn. 16).

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-307/18
    Dies würde dem Kartellrecht der Union zuwiderlaufen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission, 56/64 und 58/64, EU:C:1966:41, S. 394).

    Sie steht in keiner Weise im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der das Unionsrecht keine "Rule of reason" kennt, wonach bei der Einstufung einer Vereinbarung als Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV die wettbewerbsfördernden Aspekte der Vereinbarung gegen die wettbewerbswidrigen abzuwägen wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission, 56/64 et 58/64, EU:C:1966:41, S. 390 und 391).

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-307/18
    Rn. 127 Insoweit ist festzustellen, dass die Abgrenzung des relevanten Marktes im Rahmen der Anwendung von Art. 102 AEUV grundsätzlich eine Voraussetzung für die Beurteilung des möglichen Bestehens einer beherrschenden Stellung des betreffenden Unternehmens ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, EU:C:1973:22, Rn. 32).

    Rn. 133 Dies ist der Fall, wenn die betreffenden Generikahersteller in der Lage sind, kurzfristig so stark auf dem relevanten Markt aufzutreten, dass sie ein ernst zu nehmendes Gegengewicht zu dem bereits auf dem Markt vertretenen Originalpräparatehersteller bilden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, EU:C:1973:22, Rn. 34).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-382/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die …

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-307/18
    Rn. 116 Hierbei ist der konkrete Rahmen zu berücksichtigen, in den sich die Absprache einfügt, nämlich der wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhang, in dem die betreffenden Unternehmen tätig sind, die Natur der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 118 Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Absprache nach Art. 101 AEUV ist der Wettbewerb so zu betrachten, wie er ohne die fragliche Vereinbarung bestehen würde (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 161).

  • EuGH, 19.03.2015 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …

  • EuGH, 27.03.2012 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das …

  • EuGH, 31.10.1974 - 15/74

    Centrafarm BV u.a. / Sterling Drug

  • EuGH, 26.11.2015 - C-345/14

    Maxima Latvija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 …

  • EuGH, 18.10.2012 - C-583/10

    Nolan - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Schutz der …

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 11.09.2014 - C-67/13

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis …

  • EuGH, 23.11.2006 - C-238/05

    ASNEF-EQUIFAX - Wettbewerb - Artikel 81 EG - System zum Informationsaustausch …

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 102 AEUV - Missbrauch …

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

  • EuGH, 20.11.2008 - C-209/07

    Beef Industry Development und Barry Brothers - Wettbewerb - Art. 81 Abs. 1 EG - …

  • EuGH, 08.06.1982 - 258/78

    Nungesser / Kommission

  • EuGH, 16.03.2000 - C-395/96

    Compagnie Maritime Belge Transports u.a. / Kommission - Wettbewerb - …

  • EuGH, 09.07.1969 - 5/69

    Voelk / Vervaecke

  • EuGH, 20.01.2016 - C-373/14

    Toshiba Corporation / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. …

  • EuGH, 31.01.2008 - C-32/07

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 13.12.2012 - C-226/11

    Expedia - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartell - Spürbarkeit einer …

  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 49, …

  • EuGH, 18.11.2010 - C-250/09

    Georgiev - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung …

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

  • EuGH, 07.09.2006 - C-53/04

    Marrosu und Sardino - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der …

  • EuGH, 21.12.2011 - C-482/10

    Cicala - Nationales Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakte - Begründungspflicht - …

  • EuGH, 25.03.2021 - C-591/16

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel mehrerer Arzneimittelhersteller zurück, …

    21 Am 6. Februar 2020 hat die Generalanwältin den Parteien des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache gemäß Art. 62 der Verfahrensordnung eine Frage zur schriftlichen Beantwortung (im Folgenden: Frage zur schriftlichen Beantwortung vom 6. Februar 2020) übermittelt, mit der sie diese aufgefordert hat, zu den etwaigen Auswirkungen des Urteils vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), auf die in der vorliegenden Rechtssache geltend gemachten Rechtsmittelgründe betreffend das Bestehen eines potenziellen Wettbewerbs zwischen Lundbeck und den Generikaherstellern und die Einstufung der von Lundbeck mit den Generikaherstellern geschlossenen Vereinbarungen als "bezweckte Beschränkungen" Stellung zu nehmen.

    52 Insoweit ist festzustellen, dass das Verhalten von Unternehmen nur dann unter das generelle Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, wenn eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise, also eine Absprache, vorliegt und diese den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts spürbar einschränkt (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 31).

    53 Letzteres setzt bei Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die auf derselben Ebene der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind, voraus, dass die Absprache zwischen Unternehmen erfolgt, die tatsächliche oder zumindest potenzielle Wettbewerber sind (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 32).

    54 Um zu beurteilen, ob ein auf einem Markt nicht vertretenes Unternehmen mit einem oder mehreren anderen dort bereits vertretenen Unternehmen in einem Verhältnis des potenziellen Wettbewerbs steht, muss festgestellt werden, ob für das nicht auf dem Markt vertretene Unternehmen reale und konkrete Möglichkeiten bestehen, in den Markt einzutreten und mit dem oder den auf dem Markt vertretenen Unternehmen in Wettbewerb zu treten (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    55 Bei Vereinbarungen wie den streitigen, die bewirken, dass mehrere Unternehmen vorübergehend vom Markt ferngehalten werden, ist im Hinblick auf die Struktur und das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Marktes zu prüfen, ob für diese Unternehmen ohne die Vereinbarungen reale und konkrete Möglichkeiten bestanden hätten, in den Markt einzutreten und mit den dort vertretenen Unternehmen in Wettbewerb zu treten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 37 und 39).

    56 Sind solche Vereinbarungen im Kontext der Öffnung des Markts für ein Arzneimittel, das einen seit Kurzem gemeinfreien Wirkstoff enthält, für Generikahersteller geschlossen worden, ist unter Berücksichtigung der spezifischen Regelungen des Arzneimittelsektors und der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere der sich auf ein oder mehrere Verfahren zur Herstellung eines gemeinfreien Wirkstoffs beziehenden Patente der Originalpräparatehersteller (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 40 und 41) zu prüfen, ob der Generikahersteller nachweislich fest entschlossen und aus eigener Kraft in der Lage ist, in den Markt einzutreten, und dem nicht unüberwindliche Marktzutrittsschranken entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 58).

    Zweitens ist zu prüfen, ob der Eintritt des Generikaherstellers in den Markt nicht auf unüberwindliche Marktzutrittsschranken stößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 43 und 45).

    Die Feststellung, dass der Generikahersteller und der Hersteller des Originalpräparats potenzielle Wettbewerber sind, kann durch weitere Elemente bestätigt werden, etwa den Abschluss einer Vereinbarung zwischen ihnen zu einem Zeitpunkt, als der Generikahersteller nicht auf dem betreffenden Markt vertreten war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 54 bis 56).

    58 Speziell zu der Beurteilung der Frage, ob unüberwindliche Marktzutrittsschranken bestehen, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines gemeinfreien Wirkstoffs trotz der für das Patent streitenden Vermutung der Gültigkeit für sich genommen keine unüberwindliche Schranke darstellt, da die Vermutung der Gültigkeit des Patents im Zusammenhang mit der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV nichts über den Ausgang eines Rechtsstreits über die Gültigkeit des Patents besagt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 46 bis 51).

    59 Für sich genommen steht ein solches Patent der Einstufung des Generikaherstellers als "potenzieller Wettbewerber" des Herstellers des Originalpräparats nicht entgegen, sofern der Generikahersteller tatsächlich fest entschlossen und aus eigener Kraft in der Lage ist, in den Markt einzutreten, und, wie seine Maßnahmen zeigen, bereit ist, das Patent anzufechten und sich beim Eintritt in den Markt einer Verletzungsklage des Patentinhabers auszusetzen (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 46).

    60 Im Übrigen hat der Gerichtshof auch klargestellt, dass die Wettbewerbsbehörde nicht zu prüfen hat, wie stark das Patent ist oder wie wahrscheinlich es ist, dass in einem Rechtsstreit zwischen dem Patentinhaber und einem Generikahersteller festgestellt wird, dass das Patent gültig ist und verletzt worden ist (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 50).

    66 Zu den Beweisen dafür, dass Lundbeck und die Generikahersteller zumindest potenzielle Wettbewerber waren, ist bereits oben in Rn. 57 festgestellt worden, dass bei Vereinbarungen wie den streitigen bei der Beurteilung der Frage, ob der Hersteller des Originalpräparats und der Generikahersteller potenzielle Wettbewerber sind, auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die gütliche Beilegung des zwischen ihnen bestehenden Rechtsstreits über die Verfahrenspatente abzustellen ist (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 43).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine solche Vereinbarung zu einem Zeitpunkt geschlossen wird, zu dem keine der Parteien der Vereinbarung Gewissheit darüber hat, ob das Verfahrenspatent des Herstellers des Originalpräparats gültig ist und ob das Generikum, das der Generikahersteller auf den Markt bringen will, Patente verletzt (vgl. in diesem Sinne, Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 52).

    Das Vorliegen potenziellen Wettbewerbs kann aber durch weitere Elemente bestätigt werden (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 54), auch durch subjektive Elemente (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 42), solange diese für die vorgenommene Beurteilung nicht entscheidend sind.

    76 Dies gilt insbesondere für Einschätzung der Gefahr der vom Generikahersteller für seine geschäftlichen Interessen ausgehenden Gefahren durch den Hersteller des Originalpräparats, die, da sie dessen Marktverhalten bestimmt, für die Beurteilung der Frage, ob die beiden Hersteller potenzielle Wettbewerber sind, relevant ist (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 42 und 57).

    Ferner hat das Gericht in Rn. 144 des angefochtenen Urteils klargestellt, dass der überzeugendste Gesichtspunkt darin liege, dass Lundbeck Vereinbarungen mit den Generikaherstellern geschlossen habe, um deren Markteintritt zu verzögern, worauf der Gerichtshof bereits im Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung), hingewiesen hat.

    85 In diesem Sinne hat der Gerichtshof im Übrigen bereits darauf hingewiesen, dass im Arzneimittelsektor ein potenzieller Wettbewerb weit vor Ablauf eines Patents für den Wirkstoff des Originalpräparats stattfinden kann, da die Generikahersteller bei Ablauf des Patents bereit sein wollen, in den Markt einzutreten (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 51).

    In den Rn. 171 bis 179, 230, 231, 246, 249, 269, 290 und 312 bis 326 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im vorliegenden Fall für die einzelnen Generikahersteller jeweils festgestellt, dass solche Schritte unternommen wurden und dass sie genügten, um auf Lundbeck Wettbewerbsdruck auszuüben (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 134).

    88 Ferner ist festzustellen, dass die Feststellung, dass Lundbeck und sie potenzielle Wettbewerber gewesen seien, bei den einzelnen Generikaherstellern jeweils auf ein Bündel übereinstimmender Indizien gestützt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 44).

    So hat das Gericht nicht nur die jeweiligen realen und konkreten Möglichkeiten der einzelnen Generikahersteller, die Genehmigungen für das Inverkehrbringen oder vergleichbare Zulassungen zu erhalten, sondern auch, wie sich aus Rn. 181 des angefochtenen Urteils ergibt, eine Reihe von Faktoren berücksichtigt, mit denen der spezifischen Situation jedes einzelnen Generikaherstellers zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitigen Vereinbarungen Rechnung getragen wurde, sowie den Umstand, dass Lundbeck mit Generikaherstellern, die noch nicht auf dem Markt vertreten waren, Vereinbarungen geschlossen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 55 bis 57).

    In ihrer Antwort auf die Frage zur schriftlichen Beantwortung vom 6. Februar 2020 hat Lundbeck geltend gemacht, dass dieser Rechtsfehler durch die Bedeutung bestätigt werde, die der Gerichtshof der Prüfung des "kontrafaktorischen Szenarios" in Rn. 37 des Urteils vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), beigemessen habe.

    107 Schließlich hat Lundbeck im Rahmen ihrer Antwort auf die Frage zur schriftlichen Beantwortung vom 6. Februar 2020 geltend gemacht, dass die streitigen Vereinbarungen nicht als "bezweckte Beschränkung" eingestuft werden könnten, da sie im Gegensatz zu denen, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), ergangen sei, hinsichtlich der betreffenden Patente keine Nichtangriffsklauseln enthielten.

    Bestimmte Formen der Absprache zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    113 Zu vergleichbaren Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über ein Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines gemeinfreien Wirkstoffs, die der Hersteller des Originalpräparats mit mehreren Generikaherstellern geschlossen hatte und die bewirkten, dass der Markteintritt von Generika verzögert wurde, während der Hersteller des Originalpräparats dafür Werte monetärer oder nicht monetärer Art auf die Generikahersteller übertrug, hat der Gerichtshof entschieden, dass solche Vereinbarungen nicht generell als "bezweckte Beschränkungen" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV angesehen werden können (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 84 und 85).

    114 Eine solche Vereinbarung ist jedoch als bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs einzustufen, wenn ihre Prüfung ergibt, dass sich die vereinbarten Wertübertragungen allein durch das geschäftliche Interesse erklären lassen, das sowohl der Patentinhaber als auch das Unternehmen, dem vorgeworfen wird, das Patent zu verletzen, an der Vermeidung von Leistungswettbewerb haben, da Vereinbarungen, mit denen sich Wettbewerber bewusst für eine praktische Zusammenarbeit entscheiden anstatt sich auf einen mit Risiken verbundenen Wettbewerb einzulassen, ganz offensichtlich eine "bezweckte Beschränkung" darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 83 und 87).

    115 Hierzu ist im Einzelfall zu bestimmen, ob der positive Nettosaldo der vom Hersteller des Originalpräparats auf den Generikahersteller übertragenen Werte hoch genug ist, um den Generikahersteller tatsächlich dazu zu veranlassen, vom Eintritt in den Markt abzusehen und mit dem Hersteller des Originalpräparats nicht in Leistungswettbewerb zu treten, wobei er nicht unbedingt höher sein muss als die Gewinne, die der Generikahersteller erzielt hätte, wenn er im Patentrechtsstreit obsiegt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 93 und 94).

    121 Auch wenn der Abschluss eines Vergleichs mit einem Unternehmen, dem vorgeworfen wird, ein Patent zu verletzen, der nicht über den Schutzbereich und die Restlaufzeit des Patents hinausgeht, eine Ausprägung des Rechts des geistigen Eigentums des Inhabers des Patents darstellt und dieses Recht Letzteren insbesondere dazu berechtigt, sich gegen jegliche Zuwiderhandlung zur Wehr zu setzen, gewährt das Patent seinem Inhaber nicht das Recht, Verträge abzuschließen, die gegen Art. 101 AEUV verstoßen (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 97).

    Abgesehen davon beruht dieses Vorbringen auf der zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitigen Vereinbarungen nicht erwiesenen Annahme, dass die Gültigkeit der neuen Verfahrenspatente von Lundbeck nicht in Frage gestellt werden könne und dass diese von den Generikaherstellern verletzt würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 88).

    126 Was zum anderen das Argument betrifft, die streitigen Vereinbarungen stellten eine Reaktion auf den Umstand dar, dass der Schaden, den der Hersteller des Originalpräparats beim rechtswidrigen Markteintritt eines Generikums ersetzt verlangen könne, oft weit unter demjenigen liege, der ihm entstanden sei, wie das Gericht im Übrigen in Rn. 378 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, ist festzustellen, dass es Aufgabe der Behörden und nicht privater Unternehmen ist, dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 88).

    131 Für die Einstufung einer bestimmten Vereinbarung als "bezweckte Beschränkung" kommt es allein auf die Wesensmerkmale der Vereinbarung an (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 84 und 85), aus denen auf eine etwaige besondere Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu schließen ist, gegebenenfalls nach eingehender Prüfung der Vereinbarung, ihrer Ziele sowie ihres wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs.

    133 Viertens schließlich kann Lundbeck auch nicht darin gefolgt werden, dass die streitigen Vereinbarungen deshalb nicht als "bezweckte Beschränkung" eingestuft werden könnten, weil sie anders als die Vereinbarungen, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), ergangen sei, keinen Nichtangriffsklauseln enthielten und weil in diesem Urteil aufgezeigt worden sei, wie wichtig es sei, bei der Prüfung der Frage, ob Vereinbarungen als "bezweckte Beschränkung" einzustufen seien, die wettbewerbsfördernden Wirkungen der betreffenden Vereinbarungen zu berücksichtigen.

    136 Diese Feststellung genügt im vorliegenden Fall für den Nachweis, dass die streitigen Vereinbarungen eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckten, zumal Lundbeck im Rahmen des Rechtsmittels jedenfalls nicht vorgetragen hat, dass die streitigen Vereinbarungen irgendwelche wettbewerbsfördernden Auswirkungen gehabt hätten, und damit nicht die nach dem Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), insbesondere der Rn. 107 dieses Urteils, den Nachweis erbracht hat, der erforderlich ist, um die Einstufung der streitigen Vereinbarungen als "bezweckte Beschränkung" wegen begründeter Zweifel daran, dass diese den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, auszuschließen zu können.

    137 Die bloße, nicht mit Belegen untermauerte Behauptung, dass die streitigen Vereinbarungen wettbewerbsfördernde Auswirkungen gehabt hätten, reicht nämlich nicht aus, um deren Einstufung als "bezweckte Beschränkung" auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 110).

    139 Was als Zweites den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, mit dem die Rn. 472 und 473 des angefochtenen Urteils angegriffen werden, in denen das Gericht im Wesentlichen festgestellt hat, dass es für die Einstufung einer Verhaltensweise als "bezweckte Beschränkung" nicht erforderlich sei, das "kontrafaktische Szenario" zu prüfen, ist festzustellen, dass die Prüfung des kontrafaktischen Szenarios die Beurteilung der Auswirkungen einer Absprache nach Art. 101 AEUV ermöglicht, wenn die Prüfung der betreffenden Absprache keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, aufgrund derer die Absprache als "bezweckte Beschränkung" eingestuft werden könnte (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 115 und 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    140 Soll die klare Unterscheidung zwischen dem Begriff der bezweckten Beschränkung und dem der bewirkten Beschränkung, wie sie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV ergibt (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 63), nicht aufgegeben werden, kann die Prüfung des "kontrafaktischen Szenarios", mit der die Auswirkungen einer bestimmten Absprache aufgezeigt werden sollen, für die Einstufung einer Absprache als "bezweckte Beschränkung" nicht zwingend erforderlich sein.

    142 Entgegen dem Vorbringen von Lundbeck in ihrer Antwort auf die Frage zur schriftlichen Beantwortung vom 6. Februar 2020 ergibt sich aus Rn. 37 des Urteils vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), nichts anderes.

  • EuGH, 21.12.2023 - C-333/21

    Wettbewerb

    Sie können daher gleichzeitig anwendbar sein, wenn die jeweiligen Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 1989, Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, 66/86, EU:C:1989:140, Rn. 37…, vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, EU:C:2000:132, Rn. 33, und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 146).

    Rn. 131 Über reine Verhaltensweisen, die tatsächlich oder potenziell eine Beschränkung des Leistungswettbewerbs bewirken, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betreffenden Märkten verdrängt werden, hinaus können als "missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung" auch Verhaltensweisen eingestuft werden, die nachweislich entweder tatsächlich oder potenziell bewirken oder sogar bezwecken, potenziell im Wettbewerb stehende Unternehmen in einem Vorstadium durch die Schaffung von Zugangsschranken oder durch Rückgriff auf andere Abschottungsmaßnahmen oder andere Mittel als die eines Leistungswettbewerbs daran zu hindern, auch nur Zugang zu diesem Markt oder diesen Märkten zu erlangen, und damit die Entwicklung des Wettbewerbs auf den Märkten zum Nachteil der Verbraucher zu verhindern, indem sie dort die Produktion, die Entwicklung alternativer Produkte oder Dienstleistungen oder auch Innovationen beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 154 bis 157).

    Rn. 160 Die vorzunehmende Prüfung hängt davon ab, ob das in Rede stehende Verhalten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs "bezweckt" oder "bewirkt", da für jeden dieser beiden Begriffe gesonderte Rechts- und Beweisregeln gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 63).

    Rn. 161 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie insbesondere in den Urteilen vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a. (…C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 78), und vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67), rekapituliert wird, ist der Begriff des wettbewerbswidrigen "Zwecks", auch wenn er, wie sich aus den Rn. 158 und 159 des vorliegenden Urteils ergibt, keine Ausnahme im Verhältnis zum Begriff der wettbewerbswidrigen "Wirkung" darstellt, gleichwohl eng auszulegen.

    Bestimmte Formen der Koordination zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303…, vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 78, und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67).

    Dies gilt etwa für bestimmte Arten anderer horizontaler Vereinbarungen als Kartelle, z. B. für diejenigen, die zum Ausschluss von Wettbewerbern vom Markt führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 76, 77, 83 bis 87 und 101, …sowie vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 113 und 114), oder auch für bestimmte Arten von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 1987, Verband der Sachversicherer/Kommission, 45/85, EU:C:1987:34, Rn. 41).

    Rn. 169 Unter den Begriff des Verhaltens, das eine wettbewerbswidrige "Wirkung" hat, fällt jedes Verhalten, dem kein wettbewerbswidriger "Zweck" beigemessen werden kann, sofern nachgewiesen wird, dass es tatsächlich oder potenziell eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirkt, die spürbar sein muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission, C-7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 77, und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 117).

    Rn. 170 Hierfür ist es erforderlich, den Wettbewerb so zu betrachten, wie er ohne die betreffende Vereinbarung, den betreffenden Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die betreffende abgestimmte Verhaltensweise bestehen würde (Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 304, und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 118), indem der oder die Märkte bestimmt werden, auf denen dieses Verhalten seine Wirkungen entfalten soll, und sodann diese Wirkungen, seien sie real oder potenziell, ermittelt werden.

  • EuGH, 27.06.2024 - C-201/19

    Der Gerichtshof entscheidet über die Frage, ob auf dem Markt für Perindopril …

    Rn. 51 Der Gerichtshof hat die Parteien aufgefordert, bis zum 4. Oktober 2021 schriftlich zu den Urteilen vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission (C-591/16 P, EU:C:2021:243), vom 25. März 2021, Sun Pharmaceutical Industries und Ranbaxy (UK)/Kommission (C-586/16 P, EU:C:2021:241), vom 25. März 2021, Generics (UK)/Kommission (C-588/16 P, EU:C:2021:242), vom 25. März 2021, Arrow Group und Arrow Generics/Kommission (C-601/16 P, EU:C:2021:244), und vom 25. März 2021, Xellia Pharmaceuticals und Alpharma/Kommission (C-611/16 P, EU:C:2021:245), Stellung zu nehmen.

    Rn. 70 Danach fällt das Verhalten von Unternehmen nur dann unter das generelle Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV, wenn eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise, also eine Absprache, vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 71 Letzteres setzt bei Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die auf derselben Ebene der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind, voraus, dass die Absprache zwischen Unternehmen erfolgt, die tatsächliche oder zumindest potenzielle Wettbewerber sind (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 32).

    So wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, unterscheidet diese Vorschrift also klar zwischen dem Begriff der bezweckten und dem der bewirkten Einschränkung des Wettbewerbs, für die jeweils verschiedene Beweisregeln gelten (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 63).

    Rn. 79 Was die erste Stufe dieser Prüfung angeht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in dem besonderen Zusammenhang der Öffnung des Marktes für ein Arzneimittel für Generikahersteller bei der Prüfung der Frage, ob einer dieser Generikahersteller, auch wenn er auf einem Markt nicht vertreten ist, mit dem dort bereits vertretenen Hersteller des Originalpräparats in einem Verhältnis des potenziellen Wettbewerbs steht, zu bestimmen ist, ob für den Generikahersteller wirkliche und konkrete Möglichkeiten bestehen, in den Markt einzutreten und dem Hersteller des Originalpräparats Konkurrenz zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ist zu prüfen, ob der Markteintritt eines solchen Generikaherstellers nicht auf unüberwindliche Marktzutrittsschranken stößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 43 bis 45).

    Entscheidend ist vielmehr, ob für den Generikahersteller zum maßgeblichen Zeitpunkt trotz des Bestehens des Patents reale und konkrete Möglichkeiten bestehen, in den Markt einzutreten (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 50).

    Rn. 82 Die Feststellung, dass ein Generikahersteller und der Hersteller des Originalpräparats potenzielle Wettbewerber sind, kann durch weitere Elemente bestätigt werden, etwa den Abschluss einer Vereinbarung zwischen ihnen, wenn der Generikahersteller auf dem betreffenden Markt nicht vertreten war, oder das Vorliegen von Wertübertragungen an den Generikahersteller als Gegenleistung für die Verschiebung seines Markteintritts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 54 bis 56).

    Hierzu ist im Einzelfall zu prüfen, ob der positive Nettosaldo der Wertübertragungen hoch genug war, um den Generikahersteller tatsächlich dazu zu bewegen, vom Eintritt in den betreffenden Markt abzusehen und somit mit dem Hersteller des Originalpräparats nicht in Leistungswettbewerb zu treten, wobei er nicht unbedingt höher gewesen sein muss als die Gewinne, die der Generikahersteller erzielt hätte, wenn er im Patentrechtsstreit obsiegt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 84 bis 94).

    Vergleiche, mit denen ein Generikahersteller, der in den Markt eintreten will, die Gültigkeit eines Patents des Herstellers eines Originalpräparats zumindest zeitweilig anerkennt und sich deshalb verpflichtet, das Patent nicht anzufechten und nicht in den Markt einzutreten, können den Wettbewerb daher einschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist objektiv zu beurteilen, wozu eine eingehende Untersuchung der Verhaltensweise, ihrer Ziele sowie ihres wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs erforderlich sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 84 und 85, …und vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 131).

    Die Kriterien, die das Gericht angewandt hat, entsprechen nämlich im Wesentlichen denen, die der Gerichtshof in den Rn. 36 bis 57 des Urteils vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), angewandt hat.

    Rn. 105 Was insbesondere die beiden Kriterien der Fähigkeit und der Absicht, in den betreffenden Markt einzutreten (…angefochtenes Urteil, Rn. 318), angeht, ist festzustellen, dass sie denen entsprechen, die der Gerichtshof insbesondere in Rn. 44 des Urteils vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), angewandt hat, indem er darauf abgestellt hat, ob der Generikahersteller bei einem Arzneimittel mit einem gemeinfreien Wirkstoff trotz der Verfahrenspatente des Herstellers des Originalpräparats fest entschlossen und aus eigener Kraft in der Lage ist, in den Markt einzutreten.

    Der Abschluss eines solchen Vergleichs stellt aber ein starkes Indiz dafür dar, dass sie Wettbewerber sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C 307/18, EU:C:2020:52, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist ein Generikahersteller tatsächlich fest entschlossen und aus eigener Kraft in der Lage, in den Markt einzutreten, und, wie seine Maßnahmen zeigen, bereit, das Patent anzufechten und sich beim Eintritt in den Markt einer Verletzungsklage des Patentinhabers auszusetzen, steht das Verfahrenspatent der Einstufung des Generikaherstellers als potenzieller Wettbewerber des Herstellers des Originalpräparats nicht entgegen (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 46).

    Rn. 112 Zu dem Vorbringen von Servier, das Gericht habe die einstweiligen Verfügungen eines nationalen Gerichts, mit dem einem Generikahersteller verboten worden sei, in den Markt für ein Arzneimittel mit einem gemeinfreien Wirkstoff einzutreten, zu Unrecht für nicht relevant erachtet, ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen hat, dass solche Anordnungen für die Beurteilung der Frage, ob der Generikahersteller und der Inhaber des Patents potenzielle Wettbewerber sind, nur bedingt relevant sind, da es sich um eine Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, die der Entscheidung über eine Patentverletzungsklage in keiner Weise vorgreift (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 53).

    Das Vorabentscheidungsersuchen, auf das hin das Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), ergangen sei, zeige, dass bei solchen Vergleichen die Einstufung als bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs nach wie vor ungewiss und umstritten sei.

    Dies kann dann der Fall sein, wenn der Generikahersteller vom Hersteller des Originalpräparats Beträge erhält, mit denen tatsächlich Kosten oder Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit zwischen ihnen ausgeglichen werden oder mit denen die tatsächliche Lieferung von Waren oder Dienstleistungen an den Hersteller des Originalpräparats vergütet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 84 bis 86).

    Rn. 164 Gehen mit einem zwischen einem Generikahersteller und dem Hersteller des Originalpräparats und Inhaber eines Patents geschlossenen Vergleich zur gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits über die Gültigkeit des Patents Wertübertragungen durch den Hersteller des Originalpräparats an den Generikahersteller einher, ist demnach in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der positive Nettosaldo der Wertübertragungen in vollem Umfang durch die Erforderlichkeit des Ausgleichs der Kosten oder Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit - wie etwa die Auslagen und Vergütungen der Rechtsanwälte des Generikaherstellers - oder die Erforderlichkeit der Vergütung von Waren oder Dienstleistungen, die der Generikahersteller nachweislich tatsächlich an den Hersteller des Originalpräparats geliefert bzw. ihm gegenüber erbracht hat, gerechtfertigt sein kann (…siehe oben, Rn. 163; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 92).

    Hierzu ist zu prüfen, ob der positive Nettosaldo - einschließlich etwaiger gerechtfertigter Kosten - hoch genug ist, um den Generikahersteller tatsächlich dazu bewegen zu können, von einem Eintritt in den betreffenden Markt abzusehen, wobei der positive Nettosaldo nicht unbedingt höher sein muss als die Gewinne, die der Generikahersteller erzielt hätte, wenn er im Patentrechtsstreit obsiegt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 87 bis 94).

    Schritte wie die zur Erlangung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums sind nämlich sowohl für den Nachweis, dass der Hersteller des Arzneimittels in der Lage ist, in den Markt einzutreten, als auch für den Nachweis, dass er die Absicht hat, dies zu tun, relevant (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 44).

    Wie bereits ausgeführt (…siehe oben, Rn. 165), ist, um festzustellen, ob die Wertübertragungen des Herstellers des Originalpräparats an den Generikahersteller die Gegenleistung dafür darstellen, dass dieser davon absieht, in den betreffenden Markt einzutreten, zu prüfen, ob der positive Nettosaldo dieser Wertübertragungen hoch genug ist, um den Generikahersteller tatsächlich dazu zu bewegen, von dem Markteintritt abzusehen, wobei der positive Nettosaldo nicht unbedingt höher sein muss als die Gewinne, die der Generikahersteller erzielt hätte, wenn er im Patentrechtsstreit obsiegt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 87 bis 94).

    Ist ein Generikahersteller tatsächlich fest entschlossen und aus eigener Kraft in der Lage, in den Markt einzutreten, und, wie seine Maßnahmen zeigen, bereit, das Patent anzufechten und sich beim Eintritt in den Markt einer Verletzungsklage des Patentinhabers auszusetzen, steht das Verfahrenspatent der Einstufung des Generikaherstellers als "potenzieller Wettbewerber" des Herstellers des Originalpräparats nicht entgegen (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 46).

    Dies ist objektiv zu beurteilen, wozu eine eingehende Untersuchung der Verhaltensweise, ihrer Ziele sowie ihres wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs erforderlich sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 84 und 85, …und vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 131).

    Dies ist objektiv zu beurteilen, wozu eine eingehende Untersuchung der Verhaltensweise, ihrer Ziele sowie ihres wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs erforderlich sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 84 und 85) und vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 131).

    In Sektoren, in denen ausschließliche Rechte an Technologien bestehen, gehört die Anfechtung der Gültigkeit und Tragweite eines Patents nämlich zum normalen Wettbewerb (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 81).

    Rn. 295 Außerdem berücksichtigt Servier bei ihrem Vorbringen nicht die oben in Rn. 83 dargestellte Rechtsprechung, wonach bei der Frage, ob ein Vergleich wie der Vergleich Serie/Teva eine bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs darstellt, darauf abzustellen ist, ob die Wertübertragungen des Herstellers des Originalpräparats an den Generikahersteller die Gegenleistung dafür darstellen, dass dieser von einem Eintritt in den betreffenden Markt absieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 87 bis 94).

    In Sektoren, in denen ausschließliche Rechte an Technologien bestehen, gehört die Anfechtung der Gültigkeit und Tragweite eines Patents nämlich zum normalen Wettbewerb (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 81).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-591/16

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, die Geldbuße von fast 94 Mio. …

    {FN:5} Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 52 und 81); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (…C-307/18, EU:C:2020:28, Rn. 67 bis 75).

    {FN:8} C-307/18, EU:C:2020:52.

    {FN:26} C-307/18, EU:C:2020:52.

    {FN:27} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 30 bis 32), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:30} Urteile vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission (…C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 31, 32 und 34), und vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 45); vgl. auch Urteile des Gerichts vom 28. Juni 2016, Portugal Telecom/Kommission (…T-208/13, EU:T:2016:368, Rn. 181) und Telefónica/Kommission (…T-216/13, EU:T:2016:369, Rn. 221).

    {FN:31} Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 36 und 37); vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 28. Februar 1991, Delimitis (…C-234/89, EU:C:1991:91, Rn. 21); zu den Voraussetzungen, unter denen die Kommission ein Unternehmen als potenziellen Wettbewerber einstufen kann, vgl. Urteile des Gerichts vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission (…T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, EU:T:1998:198, Rn. 137), vom 14. April 2011, Visa Europe und Visa International Service/Kommission (…T-461/07, EU:T:2011:181, Rn. 68, 166 und 167), sowie vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (…T-360/09, EU:T:2012:332, Rn. 85 und 86); vgl. auch Rn. 10 der Leitlinien der Kommission zur Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (…ABl. 2011, C 11, S. 1).

    {FN:32} Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 34 und 46).

    {FN:33} Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 48).

    {FN:37} Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 52 und 81); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 73 und 74).

    {FN:45} Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 50); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nr. 83).

    {FN:46} Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 51); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 84 und 85).

    {FN:51} Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 44); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nr. 88).

    {FN:52} Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 54 ff.); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 86 und 87).

    {FN:53} Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 42, 56 und 57); vgl. auch Urteile des Gerichts vom 14. April 2011, Visa Europe und Visa International Service/Kommission (…T-461/07, EU:T:2011:181, Rn. 169), und vom 12. Dezember 2018, Servier u. a./Kommission (…T-691/14, EU:T:2018:922, Rn. 342 ff.), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 60, 86, 87 und 94).

    {FN:59} Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 53); vgl. hierzu auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 89 bis 93).

    {FN:66} Urteil vom 30. Januar 2020 (C-307/18, EU:C:2020:52).

    {FN:68} Urteil vom 30. Januar 2020 (C-307/18, EU:C:2020:52).

    {FN:72} Urteil vom 30. Januar 2020 (C-307/18, EU:C:2020:52).

    {FN:73} Vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 78, 81, 83 bis 89, 92, 93, 97, 100 und 102); vgl. hierzu auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 108 bis 120 und 130 bis 140).

    {FN:74} Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 85 bis 95).

    {FN:76} Urteile vom 7. Februar 2013, Slovenská sporitelňa (…C-68/12, EU:C:2013:71, Rn. 20), und vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 88).

    {FN:78} Urteil vom 30. Januar 2020 (C-307/18, EU:C:2020:52).

    {FN:81} Urteil vom 30. Januar 2020 (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 100).

    {FN:84} Urteil vom 30. Januar 2020 (C-307/18, EU:C:2020:52).

    {FN:86} In der Rechtssache Generics (UK) u. a. ging das vorlegende Gericht zwar davon aus, dass die in jenem Fall in Rede stehenden Vereinbarungen den betroffenen Generikaherstellern untersagten, das fragliche Patent während des vereinbarten Zeitraums weiterhin anzugreifen; es ist aber ungewiss, ob diese Vereinbarungen ausdrückliche Nichtangriffsklauseln bezüglich dieses Patents enthielten (vgl. Rn. 13, 14 und 21 des Urteils des Gerichtshofs vom 30. Januar 2020 in der Rechtssache Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52).

    {FN:91} Urteile vom 27. September 1988, Bayer und Maschinenfabrik Hennecke (…65/86, EU:C:1988:448, Rn. 14 bis 16), und vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 80); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nr. 133).

    {FN:92} Urteile vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission (56/64 und 58/64, EU:C:1966:41, S. 394), vom 18. Februar 1971, Sirena (…40/70, EU:C:1971:18, Rn. 9), vom 8. Juni 1982, Nungesser und Eisele/Kommission (…258/78, EU:C:1982:211, Rn. 28), vom 25. Februar 1986, Windsurfing International/Kommission (…193/83, EU:C:1986:75, Rn. 46), vom 27. September 1988, Bayer und Maschinenfabrik Hennecke (…65/86, EU:C:1988:448, Rn. 16), und vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 49, 79, 81 und 82); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 108 bis 112).

    {FN:125} Vgl. hierzu Rn. 163 des angefochtenen Urteils sowie Urteile vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission (…C-457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 108), und vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 51); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 76 und 84).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-176/19

    Kommission/ Servier u. a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch …

    Rn. 393 Jedenfalls hat der Gerichtshof im Urteil Generics (UK) u. a. festgestellt, dass die Generika eines bestimmten Arzneimittels für die Definition des relevanten Marktes berücksichtigt werden können, auch wenn sie noch nicht tatsächlich auf dem Markt verkauft werden und die patentrechtliche Lage ungewiss ist, sofern die betreffenden Generikahersteller in der Lage sind, kurzfristig so stark auf dem relevanten Markt aufzutreten, dass sie ein ernst zu nehmendes Gegengewicht zu dem bereits auf dem Markt vertretenen Originalpräparatehersteller bilden können{FN-VERWEIS:151}.

    {FN:2} Urteil vom 30. Januar 2020 (C-307/18, im Folgenden: Urteil Generics [UK] u. a., EU:C:2020:52).

    {FN:74} Vgl. hierzu Urteil vom 30. Juni 1966, LTM (56/65, EU:C:1966:38, S. 302), und meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nr. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:77} Urteile Generics (UK) u. a. (Rn. 87 bis 94 und 111) und Lundbeck/Kommission (Rn. 114 und 115).

    {FN:79} Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 134 bis 139).

    {FN:80} Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 171 und 172).

    {FN:82} Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 118 bis 120).

    {FN:84} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 66 bis 70).

    {FN:85} Urteil Generics (UK) u. a. (…Rn. 38) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 82 bis 84, 122 bis 127 und 176 bis 178).

    {FN:86} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nr. 119).

    {FN:87} Urteil Generics (UK) u. a. (…Rn. 94) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nr. 120).

    {FN:108} Rn. 103 dieses Urteils; vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 158 bis 166).

    {FN:109} Urteil Generics (UK) u. a. (…Rn. 105 bis 111); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 168 bis 172, 175 und 179).

    {FN:110} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nr. 175).

    {FN:111} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 176 bis 178).

    {FN:125} Urteile Generics (UK) u. a. (…Rn. 120), und vom 18. November 2021, Visma Enterprise (…C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 76).

    {FN:126} Urteil Generics (UK) u. a. (…Rn. 120).

    {FN:127} Vgl. in diesem Sinne Urteil Generics (UK) u. a. (…Rn. 121 und 122); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 189 bis 202).

    {FN:130} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 117, 118 und 122 bis 129).

    {FN:131} Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nr. 128).

    {FN:132} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 76 und 198).

    {FN:134} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission (…C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 52), vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 66 und 115), und vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a. (…C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 55).

    {FN:135} Vgl. hierzu Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission (…C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 74 ff.), und vom 26. November 2015, Maxima Latvija (…C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 22 bis 24), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 164 und 171); vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Budapest Bank u. a. (C-228/18, EU:C:2019:678, Nrn. 48 bis 50).

    {FN:139} Urteile Generics (UK) u. a. (…Rn. 115 bis 122, insbesondere 117, 121 und 122), und vom 18. November 2021, Visma Enterprise (…C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 73 und 74).

    {FN:149} Urteil vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission (…27/76, EU:C:1978:22, Rn. 68); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nr. 239).

    {FN:151} Urteil Generics (UK) u. a. (…Rn. 140); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 229 bis 240).

    {FN:152} Urteil Generics (UK) u. a. (…Rn. 135); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nr. 239).

  • EuGH, 27.06.2024 - C-176/19

    Der Gerichtshof entscheidet über die Frage, ob auf dem Markt für Perindopril …

    Rn. 39 Der Gerichtshof hat die Parteien aufgefordert, bis zum 4. Oktober 2021 schriftlich zu den Urteilen vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission (C-591/16 P, EU:C:2021:243), vom 25. März 2021, Sun Pharmaceutical Industries und Ranbaxy [UK]/Kommission (C-586/16 P, EU:C:2021:241), vom 25. März 2021, Generics (UK)/Kommission (C-588/16 P, EU:C:2021:242), vom 25. März 2021, Arrow Group und Arrow Generics/Kommission (C-601/16 P, EU:C:2021:244), und vom 25. März 2021, Xellia Pharmaceuticals und Alpharma/Kommission (C-611/16 P, EU:C:2021:245), Stellung zu nehmen.

    Rn. 87 Bevor auf die Begründetheit der Rechtsmittelgründe betreffend eine bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs eingegangen wird, ist festzustellen, dass der Vergleich und die Lizenzvereinbarung Servier/Krka im Gegensatz zu den Fällen, um die es in den Rechtssachen ging, in denen der Gerichtshof über die rechtliche Einstufung nach Art. 101 AEUV von Vereinbarungen, nach denen der Hersteller des Originalpräparats einen Generikahersteller wirtschaftlich dafür entschädigt hat, dass er auf den Markteintritt verzichtet, zu entscheiden hatte, insbesondere in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), und vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission (C-591/16 P, EU:C:2021:243), ergangen sind, und im Gegensatz zu den übrigen Vereinbarungen von Servier, die Gegenstand des streitigen Beschlusses sind, keine Zahlung des Herstellers des Originalpräparats an den Generikahersteller vorsahen.

    Rn. 91 Danach fällt das Verhalten von Unternehmen nur dann unter das generelle Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV, wenn eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise, also eine Absprache, vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 92 Letzteres setzt bei Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die auf derselben Ebene der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind, voraus, dass die Absprache zwischen Unternehmen erfolgt, die tatsächliche oder zumindest potenzielle Wettbewerber sind (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 32).

    So wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, unterscheidet diese Vorschrift also klar zwischen dem Begriff der bezweckten und dem der bewirkten Einschränkung des Wettbewerbs, für die jeweils verschiedene Beweisregeln gelten (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 63).

    Rn. 100 Was die erste Stufe dieser Prüfung angeht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in dem besonderen Zusammenhang der Öffnung des Marktes für ein Arzneimittel für Generikahersteller bei der Prüfung der Frage, ob einer dieser Generikahersteller, auch wenn er auf einem Markt nicht vertreten ist, mit dem dort bereits vertretenen Hersteller des Originalpräparats in einem Verhältnis des potenziellen Wettbewerbs steht, zu bestimmen ist, ob für den Generikahersteller wirkliche und konkrete Möglichkeiten bestehen, in den Markt einzutreten und dem Hersteller des Originalpräparats Konkurrenz zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ist zu prüfen, ob der Markteintritt eines solchen Generikaherstellers nicht auf unüberwindliche Marktzutrittsschranken stößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 43 bis 45).

    Entscheidend ist vielmehr, ob für den Generikahersteller zum maßgeblichen Zeitpunkt trotz des Bestehens des Patents reale und konkrete Möglichkeiten bestehen, in den Markt einzutreten (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 50).

    Rn. 103 Die Feststellung, dass ein Generikahersteller und der Hersteller des Originalpräparats potenzielle Wettbewerber sind, kann durch weitere Elemente bestätigt werden, etwa den Abschluss einer Vereinbarung zwischen ihnen, wenn der Generikahersteller auf dem betreffenden Markt nicht vertreten war, oder das Vorliegen von Wertübertragungen an den Generikahersteller als Gegenleistung für die Verschiebung seines Markteintritts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 54 bis 56).

    Hierzu ist im Einzelfall zu prüfen, ob der positive Nettosaldo der Wertübertragungen hoch genug war, um den Generikahersteller tatsächlich dazu zu bewegen, vom Eintritt in den betreffenden Markt abzusehen und somit mit dem Hersteller des Originalpräparats nicht in Leistungswettbewerb zu treten, wobei er nicht unbedingt höher gewesen sein muss als die Gewinne, die der Generikahersteller erzielt hätte, wenn er im Patentrechtsstreit obsiegt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 84 bis 94).

    Vergleiche, mit denen ein Generikahersteller, der in den Markt eintreten will, die Gültigkeit eines Patents des Herstellers eines Originalpräparats zumindest zeitweilig anerkennt und sich deshalb verpflichtet, das Patent nicht anzufechten und nicht in den Markt einzutreten, können den Wettbewerb daher einschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 180 Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall der Vergleich und die Lizenzvereinbarung Servier/Krka für verschiedene Märkte gelten und sich die Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV nicht auf die Märkte erstreckt, für die die Lizenzvereinbarung Servier/Krka gilt, ist festzustellen, dass, auch wenn der Abschluss eines Vergleichs zur gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits mit einem Generikahersteller, dem eine Patentverletzung vorgeworfen wird, eine Ausprägung der Rechte des geistigen Eigentums des Inhabers des Patents darstellt und dazu insbesondere das Recht gehört, sich gegen jegliche Verletzung des Patents zur Wehr zu setzen, das Patent seinem Inhaber nicht das Recht gewährt, Verträge abzuschließen, die gegen Art. 101 AEUV verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 97).

    Dies ist objektiv zu beurteilen, wozu eine eingehende Untersuchung der Verhaltensweise, ihrer Ziele sowie ihres wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs erforderlich sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 84 und 85, …und vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 131).

    Das kontrafaktische Szenario, bei dem die Vereinbarung weggedacht wird, muss also realistisch und plausibel sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 115 bis 120).

    Es ist deshalb nicht Sache der Einheit, die die Beweislast für das Vorliegen spürbarer potenzieller oder tatsächlicher Wirkungen auf den Wettbewerb trägt, bei der Erstellung des kontrafaktischen Szenarios verbindliche Feststellungen zu den Erfolgsaussichten des Generikaherstellers in dem Patentrechtsstreit oder der Wahrscheinlichkeit des Abschlusses einer den Wettbewerb weniger einschränkenden Vereinbarung zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 119 bis 121).

    Durch sie soll ermittelt werden, für welchen Bereich zu beurteilen ist, ob das betreffende Unternehmen in der Lage ist, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 37, und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 127).

    Ist ein Generikahersteller tatsächlich fest entschlossen und aus eigener Kraft in der Lage, in den Markt einzutreten, und, wie seine Maßnahmen zeigen, bereit, das Patent anzufechten und sich beim Eintritt in den Markt einer Verletzungsklage des Patentinhabers auszusetzen, steht das Verfahrenspatent der Einstufung des Generikaherstellers als potenzieller Wettbewerber des Herstellers des Originalpräparats nicht entgegen (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 46).

    Das Bestehen des Streits zwischen Krka und Servier über die Gültigkeit des Patents EP1296947, der Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten beim EPA und im Vereinigten Königreich war und den diese beiden Unternehmen ernst nahmen, stellt deshalb ein weiteres Indiz dafür dar, dass Krka und Servier potenzielle Wettbewerber waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 52), wobei aus diesem potenziellen Wettbewerb im Übrigen innerhalb einer Frist, die im Sinne der oben in der Rn. 101 genannten Rechtsprechung geeignet war, Wettbewerbsdruck auf Servier auszuüben, ein tatsächlicher Wettbewerb werden konnte.

    Rn. 438 Der Abschluss einer Vereinbarung zwischen mehreren Unternehmen, die auf derselben Ebene der Produktionskette tätig sind und von denen einige nicht auf dem betreffenden Markt vertreten sind, ist nämlich ein starkes Indiz für das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen diesen Unternehmen (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Staat hält ja auch zum Abschluss von Vergleichen an, weil damit Mittel eingespart werden können und somit Vorteile für die Allgemeinheit entstehen (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 79).

    Rn. 468 Soweit Servier mit bestimmten ihrer Argumente versucht, die Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Vereinbarungen Servier/Krka herunterzuspielen, ist ergänzend festzustellen, dass kein Zweifel daran besteht, dass die von der Kommission festgestellte Einschränkung des Wettbewerbs den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt hat, um als bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs angesehen werden zu können (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 472 Soweit Servier hilfsweise beantragt, den streitigen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als trotz der in der Entscheidung des High Court vom 3. Oktober 2006 enthaltenden einstweiligen Verfügung, mit der Krka verboten worden sei, mit ihrem Perindopril, das Erbumin in der durch das Patent EP1296947 geschützten Kristallform Alpha enthalten habe, in den Markt einzutreten, eine bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs speziell auf dem Markt des Vereinigten Königreichs festgestellt worden sei, ist festzustellen, dass es sich bei einer solchen Verfügung um eine Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, die der Entscheidung über die Begründetheit einer vom Patentinhaber erhobenen Verletzungsklage in keiner Weise vorgreift (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 53).

    Um festzustellen, ob sich diese Vereinbarungen, nach denen es Krka verboten war, in die Märkte in Frankreich, in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich einzutreten, nachweislich auf den potenziellen Wettbewerb ausgewirkt haben, hatte die Kommission mithin zu prüfen, ob Krka ohne die Vereinbarungen über eine wirkliche und konkrete Möglichkeit verfügt hätte, in einer Frist, die geeignet war, Wettbewerbsdruck auf Servier auszuüben, in diese Märkte einzutreten, so dass die Androhung eines solchen Markteintritts als realistisch und plausibel hat angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 117 bis 120).

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht …

    Rn. 256 Die Kommission ist zwar keineswegs verpflichtet, für die Zwecke der Anwendung von Art. 102 AEUV das Vorliegen einer solchen Absicht des Unternehmens in beherrschender Stellung nachzuweisen; gleichwohl stellt der Nachweis einer solchen Absicht, auch wenn er für sich genommen nicht ausreicht, einen tatsächlichen Umstand dar, der bei der Feststellung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung berücksichtigt werden kann (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 553 Was die Effizienzgewinne betrifft, hat das Unternehmen in beherrschender Stellung nachzuweisen, dass die durch das betreffende Verhalten möglicherweise eintretenden Effizienzvorteile wahrscheinlich negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Interessen der Verbraucher auf den betroffenen Märkten ausgleichen, dass diese Effizienzvorteile durch das genannte Verhalten erzielt worden sind oder erzielt werden können und dass dieses Verhalten für das Erreichen der Effizienzvorteile notwendig ist und einen wirksamen Wettbewerb nicht ausschaltet, indem es alle oder die meisten bestehenden Quellen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbs zum Versiegen bringt (…Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 42), wodurch ausgeschlossen wird, dass das Unternehmen lediglich vage, allgemeine und theoretische Argumente zu diesem Punkt vorbringt oder sich ausschließlich auf seine eigenen geschäftlichen Interessen stützt (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-611/16

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel mehrerer Arzneimittelhersteller zurück, …

    17 Am 6. Februar 2020 hat die Generalanwältin den Parteien des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache gemäß Art. 62 der Verfahrensordnung eine Frage zur schriftlichen Beantwortung übermittelt, mit der sie diese aufgefordert hat, zu den etwaigen Auswirkungen des Urteils vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), auf die in der vorliegenden Rechtssache geltend gemachten Rechtsmittelgründe betreffend das Bestehen eines potenziellen Wettbewerbs zwischen Lundbeck und den Generikaherstellern und die Einstufung der von Lundbeck mit den Generikaherstellern geschlossenen Vereinbarungen als "bezweckte Beschränkungen" Stellung zu nehmen.

    18 Mit Beschluss vom 10. März 2020 hat der Gerichtshof im Anschluss an die Verkündung des Urteils vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), beschlossen, in der vorliegenden Rechtssache ohne Schlussanträge zu entscheiden.

    50 Das Verhalten von Unternehmen fällt nur dann unter das generelle Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV, wenn eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise, also eine Absprache, vorliegt und diese den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts spürbar einschränkt (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 31).

    51 Letzteres setzt bei Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die auf derselben Ebene der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind, voraus, dass die Absprache zwischen Unternehmen erfolgt, die tatsächliche oder zumindest potenzielle Wettbewerber sind (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 32).

    52 Um zu beurteilen, ob ein auf einem Markt nicht vertretenes Unternehmen mit einem oder mehreren anderen dort bereits vertretenen Unternehmen in einem Verhältnis des potenziellen Wettbewerbs steht, muss festgestellt werden, ob für das nicht auf dem Markt vertretene Unternehmen reale und konkrete Möglichkeiten bestehen, in den Markt einzutreten und mit dem oder den auf dem Markt vertretenen Unternehmen in Wettbewerb zu treten, wobei nicht erforderlich ist, dass festgestellt wird, dass das nicht auf dem Markt vertretene Unternehmen tatsächlich in den betreffenden Markt eintreten wird, oder gar, dass es sich in der Folge auf dem Markt behaupten kann (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 36 und 38).

    53 Bei Vereinbarungen wie den streitigen, die bewirken, dass mehrere Unternehmen vorübergehend vom Markt ferngehalten werden, ist im Hinblick auf die Struktur und das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Marktes zu prüfen, ob für diese Unternehmen ohne die Vereinbarungen reale und konkrete Möglichkeiten bestanden hätten, in den Markt einzutreten und mit den dort vertretenen Unternehmen in Wettbewerb zu treten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 37 und 39).

    54 Sind solche Vereinbarungen im Kontext der Öffnung des Markts für ein Arzneimittel, das einen seit Kurzem gemeinfreien Wirkstoff enthält, für Generikahersteller geschlossen worden, ist unter Berücksichtigung der spezifischen Regelungen des Arzneimittelsektors und der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere der sich auf ein oder mehrere Verfahren zur Herstellung eines gemeinfreien Wirkstoffs beziehenden Patente der Originalpräparatehersteller (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 40 und 41) zu prüfen, ob der Generikahersteller nachweislich fest entschlossen und aus eigener Kraft in der Lage ist, in den Markt einzutreten, und dem nicht unüberwindliche Marktzutrittsschranken entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 58).

    Zweitens ist zu prüfen, ob der Eintritt des Generikaherstellers in den Markt nicht auf unüberwindliche Marktzutrittsschranken stößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 43 und 45).

    Die Feststellung, dass der Generikahersteller und der Hersteller des Originalpräparats potenzielle Wettbewerber sind, kann durch weitere Elemente bestätigt werden, etwa den Abschluss einer Vereinbarung zwischen ihnen zu einem Zeitpunkt, als der Generikahersteller nicht auf dem betreffenden Markt vertreten war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 54 bis 56).

    56 Speziell zu der Beurteilung der Frage, ob unüberwindliche Marktzutrittsschranken bestehen, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines gemeinfreien Wirkstoffs trotz der für das Patent streitenden Vermutung der Gültigkeit für sich genommen keine unüberwindliche Schranke darstellt, da die Vermutung der Gültigkeit des Patents im Zusammenhang mit der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV nichts über den Ausgang eines Rechtsstreits über die Gültigkeit des Patents besagt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 46 bis 51).

    57 Für sich genommen steht ein solches Patent der Einstufung des Generikaherstellers als "potenzieller Wettbewerber" des Herstellers des Originalpräparats nicht entgegen, sofern der Generikahersteller tatsächlich fest entschlossen und aus eigener Kraft in der Lage ist, in den Markt einzutreten, und, wie seine Maßnahmen zeigen, bereit ist, das Patent anzufechten und sich beim Eintritt in den Markt einer Verletzungsklage des Patentinhabers auszusetzen (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 46).

    58 Im Übrigen hat der Gerichtshof auch klargestellt, dass die Wettbewerbsbehörde nicht zu prüfen hat, wie stark das Patent ist oder wie wahrscheinlich es ist, dass in einem Rechtsstreit zwischen dem Patentinhaber und einem Generikahersteller festgestellt wird, dass das Patent gültig ist und verletzt worden ist (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 50).

    Bestimmte Formen der Absprache zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    97 Zu vergleichbaren Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über ein Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines gemeinfreien Wirkstoffs, die der Hersteller des Originalpräparats mit mehreren Generikaherstellern geschlossen hatte und die bewirkten, dass der Markteintritt von Generika verzögert wurde, während der Hersteller des Originalpräparats dafür Werte monetärer oder nicht monetärer Art auf die Generikahersteller übertrug, hat der Gerichtshof entschieden, dass solche Vereinbarungen nicht generell als "bezweckte Beschränkungen" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV angesehen werden können (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 84 und 85).

    98 Eine solche Vereinbarung ist jedoch als "bezweckte Beschränkung" einzustufen, wenn ihre Prüfung ergibt, dass sich die vereinbarten Wertübertragungen allein durch das geschäftliche Interesse erklären lassen, das sowohl der Patentinhaber als auch das Unternehmen, dem vorgeworfen wird, das Patent zu verletzen, an der Vermeidung von Leistungswettbewerb haben, da Vereinbarungen, mit denen sich Wettbewerber bewusst für eine praktische Zusammenarbeit entscheiden anstatt sich auf einen mit Risiken verbundenen Wettbewerb einzulassen, ganz offensichtlich eine "bezweckte Beschränkung" darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 83 und 87).

    99 Hierzu ist im Einzelfall zu bestimmen, ob der positive Nettosaldo der vom Hersteller des Originalpräparats auf den Generikahersteller übertragenen Werte hoch genug ist, um den Generikahersteller tatsächlich dazu zu veranlassen, vom Eintritt in den Markt abzusehen und somit nicht mit dem Hersteller des Originalpräparats in Leistungswettbewerb zu treten, wobei er nicht unbedingt höher sein muss als die Gewinne, die der Generikahersteller erzielt hätte, wenn er im Patentrechtsstreit obsiegt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 93 und 94).

    106 Wie aus Rn. 60 des heute in der Rechtssache C-591/16 P, Lundbeck/Kommission, verkündeten Urteils und aus Rn. 80 des heute in der Rechtssache C-588/16 P, Generics (UK)/Kommission verkündeten Urteils hervorgeht, kommt es für die Einstufung einer Vereinbarung zur gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits wie der streitigen Vereinbarung als "bezweckte Beschränkung", wenn - wie sich hier im Wesentlichen aus Rn. 346 des angefochtenen Urteils ergibt - feststeht, dass der Generikahersteller wegen der Aussicht auf die Wertübertragungen des Herstellers des Originalpräparats darauf verzichtet hat, in den Markt einzutreten, weder darauf an, ob die Parteien der Vereinbarung potenzielle Wettbewerber waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 50), noch darauf, wie stark die in Rede stehenden Verfahrenspatente waren und welche Erfolgsaussichten die eine oder andere Partei der Vereinbarung hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 89).

    Es ist nämlich Aufgabe der Behörden und nicht Aufgabe privater Unternehmen, dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 88).

    114 Wie sich aus Rn. 139 des heute in der Rechtssache C-591/16 P, Lundbeck/Kommission, verkündeten Urteils ergibt, ermöglicht die Prüfung des kontrafaktischen Szenarios nämlich die Beurteilung der Auswirkungen einer Absprache nach Art. 101 AEUV, wenn die Prüfung der betreffenden Absprache keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, aufgrund derer die Absprache als "bezweckte Beschränkung" eingestuft werden könnte (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 115 und 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    115 Soll die klare Unterscheidung zwischen dem Begriff der "bezweckten Beschränkung" und dem der "bewirkten Beschränkung", wie sie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV ergibt (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 63), nicht aufgegeben werden, kann die Prüfung des "kontrafaktischen Szenarios", mit der die Auswirkungen einer bestimmten Absprache aufgezeigt werden sollen, für die Einstufung einer Absprache als "bezweckte Beschränkung" daher nicht zwingend erforderlich sein, wie der Gerichtshof in dem heute in der Rechtssache C-591/16 P, Lundbeck/Kommission ergangenen Urteil entschieden hat (…Rn. 140).

    120 Für die Einstufung einer bestimmten Vereinbarung als "bezweckte Beschränkung" kommt es allein auf die Wesensmerkmale der Vereinbarung an (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 84 und 85), aus denen auf eine etwaige besondere Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu schließen ist, gegebenenfalls nach eingehender Prüfung der Vereinbarung, ihrer Ziele sowie ihres wirtschaftlichen und rechtlichen Umfelds.

  • EuG, 18.10.2023 - T-74/21

    Teva Pharmaceutical Industries und Cephalon/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …

    Rn. 28 Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission die beiden im Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), näher erläuterten kumulativen Kriterien verfälscht habe.

    Rn. 30 Nach Auffassung der Klägerinnen hat die Kommission das im Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52) aufgestellte und durch das Urteil vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission (C-591/16 P, EU:C:2021:243) bestätigte Kriterium in zweifacher Hinsicht verfälscht, nämlich erstens, indem sie von der ausdrücklichen Lehre des Urteils vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52) abgewichen sei, wonach eine angemessene Vergütung, die der Hersteller des Originalpräparats dem Generikahersteller für die erbrachten Dienste oder Erzeugnisse zahle, die Feststellung einer bezweckten Zuwiderhandlung ausschließe, und zweitens, indem sie ein kontrafaktisches Kriterium aufgestellt und angewandt habe, das zur Analyse der Auswirkungen gehöre.

    Im Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), habe der Gerichtshof kein kontrafaktisches Kriterium angewandt, sondern ein einfaches faktisches Kriterium, indem er eine plausible Erklärung für die tatsächlich geschlossenen geschäftlichen Vereinbarungen verlangt habe.

    Damit lasse die Kommission den Beitrag des Urteils vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), außer Acht, wonach bei jeder einzelnen behaupteten Wertübertragung zu prüfen sei, ob es eine andere plausible Erklärung gebe als die, dass es sich allein um die Gegenleistung für die wettbewerbsbeschränkenden Klauseln handele.

    Rn. 37 Nach der Rechtsprechung fallen unter den Begriff der "bezweckten Wettbewerbsbeschränkung" nur bestimmte Arten der Koordination zwischen Unternehmen, die schon ihrer Natur nach das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs hinreichend beeinträchtigen, um davon ausgehen zu können, dass die Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Was insbesondere der Vergleichsvereinbarung ähnliche Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über ein gemeinfrei gewordenes Patent für das Verfahren zur Herstellung eines API betrifft, die zwischen dem Hersteller des Originalpräparats und mehreren Generikaherstellern geschlossen wurden und zur Folge hatten, dass der Markteintritt von Generika als Gegenleistung dafür verschoben wurde, dass der Hersteller des Originalpräparats Werte monetärer oder nicht monetärer Art auf die Generikahersteller überträgt, hat der Gerichtshof entschieden, dass solche Vereinbarungen nicht generell als "bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 84 und 85).

    Rn. 39 Die Einstufung als "bezweckte Wettbewerbsbeschränkung" ist hingegen geboten, wenn die Prüfung der betreffenden Vergleichsvereinbarung ergibt, dass sich die darin vorgesehenen Wertübertragungen allein durch das geschäftliche Interesse erklären lassen, das sowohl der Patentinhaber als auch das Unternehmen, dem vorgeworfen wird, das Patent zu verletzen, an der Vermeidung von Leistungswettbewerb haben, da Vereinbarungen, mit denen sich Wettbewerber bewusst für eine praktische Zusammenarbeit entscheiden anstatt sich auf einen mit Risiken verbundenen Wettbewerb einzulassen, ganz offensichtlich eine "bezweckte Wettbewerbsbeschränkung" darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 83 und 87).

    Rn. 40 Für die Zwecke dieser Prüfung ist in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob der positive Nettosaldo der vom Hersteller des Originalpräparats auf den Generikahersteller übertragenen Werte hoch genug war, um den Generikahersteller tatsächlich dazu zu veranlassen, von einem Eintritt in den betreffenden Markt abzusehen und mit dem Hersteller des Originalpräparats nicht in Leistungswettbewerb zu treten, ohne dass dieser positive Nettosaldo unbedingt höher sein muss als die Gewinne, die der Generikahersteller erzielt hätte, wenn er im Patentrechtsstreit obsiegt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 93 und 94).

    Rn. 41 Daraus folgt, dass die Einstufung von Vereinbarungen wie der Vergleichsvereinbarung als "bezweckte Wettbewerbsbeschränkung" eine Beurteilung ihrer besonderen Wesensmerkmale voraussetzt, aus denen auf eine etwaige besondere Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu schließen ist, gegebenenfalls nach eingehender Prüfung der Vereinbarung, ihrer Ziele sowie ihres wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, wobei der Höhe der Wertübertragungen eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 89).

    Rn. 51 Zum Vorbringen der Klägerinnen, dass das von der Kommission im angefochtenen Beschluss angewandte Kriterium für die bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dem Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), widerspreche, weil jede Begleittransaktion mit einer angemessenen Vergütung einhergehe, die der Hersteller des Originalpräparats dem Generikahersteller für die erbrachten Dienste oder Erzeugnisse zahle, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in diesem Urteil tatsächlich nicht ausgeschlossen hat, dass eine Vergleichsvereinbarung, die mit der Übertragung von Werten monetärer oder nicht monetärer Art einhergeht, in bestimmten Fällen von der Einstufung als "bezweckte Wettbewerbsbeschränkung" ausgenommen sein kann.

    Rn. 55 Soweit die Klägerinnen geltend machen, dass es zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses an Erfahrungen im Unionsrecht gefehlt habe, um die in Rede stehende Vereinbarung als "bezweckte Wettbewerbsbeschränkung" einstufen zu können, genügt ein Verweis auf das Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), und auf das Urteil vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission (C-591/16 P, EU:C:2021:243).

    Diese Argumentation steht auch im Widerspruch zum Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52).

    Rn. 147 Die Klägerinnen machen geltend, dass der Gerichtshof im Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), an keiner Stelle festgestellt habe, dass tatsächlich zur Vermeidung von Kosten für Rechtsstreitigkeiten erbrachte Zahlungen nicht zulässig seien.

    Rn. 150 In Rn. 86 des Urteils vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), hat der Gerichtshof befunden, dass im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung eine Übertragung von Geldbeträgen, mit denen tatsächlich Kosten oder Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit zwischen den Parteien ausgeglichen werden, gerechtfertigt sein kann.

    Rn. 167 Der dritte Teil des ersten Klagegrundes betrifft das zweite im Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), aufgestellte Kriterium, wonach es der Feststellung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV entgegensteht, wenn wettbewerbsfördernde Auswirkungen vorhanden sind, die erwiesen, relevant, allein auf die betreffende Vereinbarung zurückzuführen und hinreichend erheblich sind, um begründete Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass diese Vereinbarung den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 107 und 111).

    Rn. 168 In Abschnitt 6.9 des angefochtenen Beschlusses, der den Erwägungsgründen 974 bis 1012 dieses Beschlusses entspricht, hat die Kommission das zweite Kriterium des Urteils vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vergleichsvereinbarung zu keinen erwiesenen, relevanten, hinreichend erheblichen und nicht ungewissen wettbewerbsfördernden Auswirkungen habe führen können, die begründete Zweifel an dem wettbewerbswidrigen Zweck dieser Vereinbarung hätten aufkommen lassen können.

    Das Gleiche gilt für das Vorbringen, dass die wettbewerbsbeschränkenden Klauseln lediglich Nebenabreden seien, weil sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass die Unternehmen, die diese Vereinbarung geschlossen haben, der Einstufung dieser Vereinbarung als "bezweckte Wettbewerbsbeschränkung" nicht mit Erfolg entgegenhalten können, dass die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Beschränkungen rein akzessorisch seien (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 96).

    Die Wirkungen müssen jedenfalls aber hinreichend spürbar sein (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 234 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass in Fällen wie dem vorliegenden zur Erstellung des kontrafaktischen Szenarios nicht endgültig festgestellt werden muss, welche Erfolgsaussichten der Generikahersteller im Patentrechtsstreit gehabt hätte oder wie wahrscheinlich der Abschluss einer den Wettbewerb weniger einschränkenden Vereinbarung gewesen wäre (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 119).

    Es handelt sich aber lediglich um zwei Gesichtspunkte einer ganzen Reihe von Gesichtspunkten, die bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen sind, wie sich der Markt ohne diese Vereinbarung wahrscheinlich verhalten hätte und welche Struktur er dann gehabt hätte (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 120).

    Rn. 236 Zum Nachweis, dass Vergleichsvereinbarungen wie die hier in Rede stehende potenziell oder tatsächlich spürbare Auswirkungen auf den Wettbewerb haben, braucht die Kommission mithin nicht festzustellen, dass es wahrscheinlich gewesen wäre, dass der an diesen Vereinbarungen beteiligte Generikahersteller im Patentrechtsstreit obsiegt hätte oder die Parteien dieser Vereinbarungen einen den Wettbewerb weniger einschränkenden Vergleich geschlossen hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 121).

    Rn. 244 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Anfechtung der Gültigkeit und Tragweite eines Patents zum normalen Wettbewerb im Pharmasektor gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 81).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-124/21

    Wettbewerb

    Rn. 100 Die vorzunehmende Prüfung hängt davon ab, ob das in Rede stehende Verhalten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs "bezweckt" oder "bewirkt", da für jeden dieser beiden Begriffe gesonderte Rechts- und Beweisregeln gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn.63).

    Rn. 101 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie insbesondere in den Urteilen vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a. (…C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 78), und vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67), rekapituliert wird, ist der Begriff des wettbewerbswidrigen «Zwecks", auch wenn er, wie sich aus den Rn. 98 und 99 des vorliegenden Urteils ergibt, keine Ausnahme im Verhältnis zum Begriff der wettbewerbswidrigen "Wirkung" darstellt, gleichwohl eng auszulegen.

    Bestimmte Formen der Koordination zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303…, vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 78, und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67).

    Dies gilt etwa für bestimmte Arten anderer horizontaler Vereinbarungen als Kartelle, z. B. für diejenigen, die zum Ausschluss von Wettbewerbern vom Markt führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 76, 77, 83 bis 87 und 101, …sowie vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 113 und 114), oder auch für bestimmte Arten von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, mit denen eine Koordination des Verhaltens ihrer Mitglieder, u. a. bei der Preisgestaltung, bezweckt wird (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 1987, Verband der Sachversicherer/Kommission, 45/85, EU:C:1987:34, Rn. 41).

    Rn. 109 Unter den Begriff des Verhaltens, das eine wettbewerbswidrige "Wirkung" hat, fällt jedes Verhalten, dem kein wettbewerbswidriger "Zweck" beigemessen werden kann, sofern nachgewiesen wird, dass es tatsächlich oder potenziell eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirkt, die spürbar sein muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission, C-7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 77, und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 117).

    Rn. 110 Hierfür ist es erforderlich, den Wettbewerb so zu betrachten, wie er ohne die betreffende Vereinbarung, den betreffenden Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die betreffende abgestimmte Verhaltensweise bestünde (Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 304, und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 118), indem der oder die Märkte bestimmt werden, auf denen dieses Verhalten seine Wirkungen entfalten soll, und sodann diese Wirkungen, seien sie real oder potenziell, ermittelt werden.

    Rn. 128 In gleicher Weise ist, da die Art. 101 und 102 AEUV, auch wenn mit ihnen unterschiedliche Ziele verfolgt werden und sich ihr Anwendungsbereich unterscheidet, gemeinsam auf dasselbe Verhalten Anwendung finden können, wenn die jeweiligen Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 1989, Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, 66/86, EU:C:1989:140, Rn. 32…, vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, EU:C:2000:132, Rn. 33, und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 146), so dass sie kohärent auszulegen sind, wobei allerdings die sie kennzeichnenden Besonderheiten zu beachten sind, davon auszugehen, dass in einer solchen Befugnis eine "bezweckte" Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV gesehen werden kann.

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