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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022

Rechtsprechung
   EuGH, 04.07.2023 - C-252/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,15379
EuGH, 04.07.2023 - C-252/21 (https://dejure.org/2023,15379)
EuGH, Entscheidung vom 04.07.2023 - C-252/21 (https://dejure.org/2023,15379)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 2023 - C-252/21 (https://dejure.org/2023,15379)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Meta Platforms u.a.

  • Europäischer Gerichtshof

    Meta Platforms u.a. (Conditions générales d'utilisation d'un réseau social)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Soziale Online-Netzwerke - Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch den Betreiber eines solchen Netzwerks - Missbrauch durch die in ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnung (EU) 2016/679; Soziale Online-Netzwerke; Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch den Betreiber eines solchen Netzwerks; Missbrauch durch die in den ...

  • Betriebs-Berater

    Meta Platforms u. a. -Nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob beherrschende Stellung missbraucht wird, Verstoß gegen DSGVO feststellen

  • doev.de PDF

    Meta Platforms Inc. u. a. - Berechtigung nationaler Wettbewerbsbehörden zur Feststellung von Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Soziale Online-Netzwerke - Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch den Betreiber eines solchen Netzwerks - Missbrauch durch die in ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Datenschutzrecht/Kartellrecht: Meta Platforms Ireland

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine beherrschende Stellung missbraucht wird, einen Verstoß gegen die DSGVO feststellen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Meta / Facebook - Bundeskartellamt darf im Rahmen des Missbrauchsverfahrens auch DSGVO-Verstöße feststellen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verarbeitung von Nutzerdaten: Wettbewerbsaufsicht über Facebook gestärkt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Datenschutz - und die Kartellbehörden

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Missbrauchsaufsicht über Marktbeherrschung: Nationale Wettbewerbsbehörde kann DSGVO-Verstoß feststellen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Missbrauchsaufsicht über Marktbeherrschung: Nationale Wettbewerbsbehörde kann DSGVO-Verstoß feststellen

  • die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)

    Missbrauchsaufsicht über Marktbeherrschung: Nationale Wettbewerbsbehörde kann DSGVO-Verstoß feststellen

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    BKartA darf DS-GVO-Verstöße von Meta prüfen - BKartA darf DS-GVO-Verstöße von Meta prüfen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bundeskartellamt darf DSGVO-Verstöße von Meta prüfen

  • delegedata.de (Kurzinformation)

    Ungültige DSGVO-Einwilligung - Wechsel auf andere Rechtsgrundlage möglich?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kartellamt darf DSGVO-Verhalten von Meta überprüfen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Datenschutzbefugnisse des Bundeskartellamts gegenüber Meta

  • juve.de (Kurzinformation)

    WilmerHale-Mandantin Meta muss Prüfung durch das Kartellamt hinnehmen

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2997
  • NVwZ 2023, 1565
  • GRUR 2023, 1131
  • EuZW 2023, 950
  • NZA 2023, 1523
 
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Wird zitiert von ... (187)Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und …

    Auszug aus EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
    Rn. 106 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind Verarbeitungen personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 110 Was drittens die Voraussetzung betrifft, dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Voraussetzung eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gebietet, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, und dass es daher Sache des vorlegenden Gerichts ist, diese Abwägung unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen (Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen, …

    Auszug aus EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
    Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 108 Was zweitens die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses betrifft, so verlangt diese vom vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.06.2021 - C-645/19

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Gerichtshof erläutert die …

    Auszug aus EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
    Rn. 37 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 55 Abs. 1 DSGVO jede Aufsichtsbehörde grundsätzlich für die Erfüllung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und die Ausübung der ihr mit der Verordnung übertragenen Befugnisse im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig ist (Urteil vom 15. Juni 2021, Facebook Ireland u. a., C-645/19, EU:C:2021:483, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist das in den Art. 64 und 65 DSGVO geregelte Kohärenzverfahren vorgesehen, wie in Art. 63 der Verordnung klargestellt wird (Urteil vom 15. Juni 2021, Facebook Ireland u. a., C-645/19, EU:C:2021:483, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-184/20

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
    Rn. 94 Außerdem braucht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn festgestellt werden kann, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten aus einem der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO vorgesehenen Gründe erforderlich ist, nicht geprüft zu werden, ob diese Verarbeitung auch unter einen anderen dieser Gründe fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 71).
  • EuGH, 11.12.2019 - C-708/18

    Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
    Rn. 109 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem sogenannten Grundsatz der "Datenminimierung" zu prüfen ist, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten "dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt" sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2019, Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 48).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des …

    Auszug aus EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
    Rn. 93 In diesem Zusammenhang sind die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO vorgesehenen Rechtfertigungsgründe eng auszulegen, da sie dazu führen können, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten trotz fehlender Einwilligung der betroffenen Person rechtmäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Valsts ieņemumu dienests [Verarbeitung personenbezogener Daten für steuerliche Zwecke], C-175/20, EU:C:2022:124, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.03.2021 - C-152/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile …

    Auszug aus EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
    Rn. 47 Wie der Generalanwalt in Nr. 23 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, muss eine Wettbewerbsbehörde beim Erlass einer solchen Entscheidung anhand aller besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen, ob das Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung die Aufrechterhaltung des auf dem Markt bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von Mitteln behindert, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 41 und 42).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-14/21

    Schiffe humanitärer Organisation, die eine systematische Tätigkeit der Suche und …

    Auszug aus EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
    Gemäß ständiger Rechtsprechung müssen sich die Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Verwaltungsbehörden, nach diesem Grundsatz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, gegenseitig achten und unterstützen, alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen ergreifen, die sich u. a. aus den Rechtsakten der Unionsorgane ergeben, sowie alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 59, sowie vom 1. August 2022, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rn. 156).
  • EuGH, 06.06.2019 - C-361/18

    Weil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen …

    Auszug aus EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
    Rn. 76 Zudem ist Art. 9 Abs. 2 DSGVO, da er eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten vorsieht, eng auszulegen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2014, Baltic Agro, C-3/13, EU:C:2014:2227, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Juni 2019, Weil, C-361/18, EU:C:2019:473, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.09.2014 - C-3/13

    Baltic Agro - Vorabentscheidungsersuchen - Antidumping - Verordnung (EG) Nr. …

    Auszug aus EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
    Rn. 76 Zudem ist Art. 9 Abs. 2 DSGVO, da er eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten vorsieht, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2014, Baltic Agro, C-3/13, EU:C:2014:2227, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 6. Juni 2019, Weil, C-361/18, EU:C:2019:473, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-518/11

    UPC Nederland - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien …

  • EuGH - C-15/21 (anhängig)

    Sea Watch

  • BGH, 18.11.2024 - VI ZR 10/24

    Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall beim sozialen Netzwerk …

    Rn. 44 Dabei wäre insbesondere zu erörtern gewesen, ob sich die nach der Annahme des Berufungsgerichts im Rahmen der Registrierung erteilte Einwilligung des Klägers auf die konkrete Datenverarbeitung - hier: die Öffentlichkeit der Daten in Verbindung mit der Suchbarkeitsfunktion - bezieht (Art. 4 Nr. 11 DSGVO; vgl. EuGH…, Urteil vom 1. Oktober 2019 - C-673/17, NJW 2019, 3433 Rn. 58, 60 - planet49), ob das dem Kläger im Zuge des Registrierungsverfahrens unterbreitete Ersuchen um Einwilligung transparent, d.h. in verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in einer klaren und einfachen Sprache erfolgte (Art. 7 Abs. 2, ErwG 42 DSGVO), ob der Kläger seine Einwilligungserklärung auf dieser Grundlage in informierter Weise und unmissverständlich abgegeben hat (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) und ob die Einwilligungserklärung letztlich freiwillig erfolgt ist (Art. 7 Abs. 4, ErwG 42, 43 DSGVO), wobei auch die beherrschende Stellung der Beklagten auf dem Markt für soziale Netzwerke zu berücksichtigen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21, NJW 2023, 2997 Rn. 140 ff. - Meta Platforms).
  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Der Verantwortliche für die Datenverarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO muss generell - und damit auch im Zivilprozess - nach dem in Art. 5 Abs. 2 DSGVO verankerten Grundsatz der Rechenschaftspflicht nachweisen können, dass er die in Art. 5 Abs. 1 DSGVO festgelegten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten hat (im Anschluss an EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR 2023, 1131 Rn. 95, 152, 154).

    Die Verarbeitung auch der Mobilfunktelefonnummer eines Nutzers im Rahmen einer Such- und Kontaktimportfunktion durch das soziale Netzwerk Facebook kann nicht auf den Rechtfertigungsgrund der Vertragszweckerfüllung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DSGVO gestützt werden (in Anwendung von EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 98 ff.).

    Für die Verarbeitung der Mobilfunktelefonnummer eines Nutzers durch das soziale Netzwerk Facebook im Rahmen einer Such- und Kontaktimportfunktion ist eine Einwilligung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a, Art. 7 DSGVO erforderlich, die - wie hier - bei unzulässiger Voreinstellung ("opt-out") und unzureichender sowie intransparenter Information über die konkrete Funktionsweise der Such- und Kontaktimportfunktion nicht vorliegen kann (in Anwendung von EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 91 f. und EuGH Urt. v. 11.11.2020 - C-61/19, NJW 2021, 841 Rn. 35 f.).

    Rn. 5 Die Beklagte betreibt - wie es auch im vorliegenden Rechtsstreit entsprechend den nachfolgenden Ausführungen des EuGH unstreitig gewesen ist (EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 26-28) - in der Europäischen Union das soziale Online-Netzwerk Facebook und bietet u. a. über www.facebook.com Dienste an, die für private Nutzer kostenlos sind.

    Insbesondere aber trägt die Beklagte nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO als Verantwortliche die Beweislast dafür, dass die Daten unter anderem für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (so EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR 2023, 1131 Rn. 95).

    Rn. 81 Der Betrieb eines sozialen Netzwerkes durch Sammlung / Speicherung jedenfalls des Namens und Geschlechts von Mitgliedern und die automatisierte Vernetzung der Mitglieder sowie deren Beschickung mit individualisierter Werbung fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO im Sinne des Art. 2 Abs. 1 DSGVO; die Tätigkeit unterfällt - was die Beklagte aber auch schon nicht in Anspruch nimmt - keinem Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 4 DSGVO oder der Öffnungsklausel nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO (vgl. konkret zur Beklagten EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR 2023, 1131 Rn. 27;… EuGH Urt. v. 5.6.2018 - C-210/16, NJW 2018, 2537 Rn. 30;… siehe zu einer Internetsuchmaschine auch BGH Urt. v. 27.7.2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 28 Rn. 13 f.).

    Rn. 85 Die Beklagte ist unzweifelhaft Verantwortliche der Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO (vgl. konkret zur Beklagten EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR 2023, 1131 Rn. 86 ff.;… EuGH Urt. v. 28.4.2022 - C-319/20, NJW 2022, 1740 Rn. 34;… EuGH Urt. v. 5.6.2018 - C-210/16, NJW 2018, 2537 Rn. 30;… siehe auch BGH Urt. v. 27.7.2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 28 Rn. 13).

    Rn. 91 Er muss damit also generell - und entgegen dem Ansatz der Beklagten auch im Zivilprozess - nach dem in Art. 5 Abs. 2 DSGVO verankerten Grundsatz der Rechenschaftspflicht nachweisen können, dass er die in Abs. 1 dieses Artikels festgelegten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten einhält (vgl. EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR 2023, 1131 Rn. 95, 152, 154;… EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-60/22, BeckRS 2023, 8967 Rn. 53;… EuGH Urt. v. 24.2.2022 - C-175/20, BeckRS 2022, 2616 Rn. 77, siehe auch Rn. 78;… EuGH Urt. v. 24.2.2024 - C-175/20, EuZW 2022, 527 Rn. 77 f., 81;… vgl. zu Art. 32, 24 DSGVO speziell auch GA Pitruzzella Schlussanträge v. 27.4.2023 - C-340/21, BeckRS 2023, 8707 Rn. 45-53;… siehe auch BVerwG Urt. v. 1.3.2022 - 6 C 7 /20, BVerwGE 175, 76 Rn. 49 f.).

    Der Verantwortliche muss somit nachweisen können, inwiefern der Hauptgegenstand des Vertrags ohne die betreffende Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte (EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 98).

    Entscheidend für die Anwendung des in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DSGVO genannten Rechtfertigungsgrundes ist nämlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen ihm und der betroffenen Person geschlossenen Vertrags wesentlich ist und dass daher keine praktikablen und weniger einschneidenden Alternativen bestehen (EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 99).

    Rn. 101 Dabei ist im Fall eines Vertrages, der mehrere Dienstleistungen oder mehrere eigenständige Elemente einer Dienstleistung umfasst, die unabhängig voneinander erbracht werden können, die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DSGVO für jede dieser Dienstleistungen gesondert zu beurteilen (EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 100 m. w. N.).

    Wenn auch der Kontext, zu dem sich der EuGH zur Auslegung der geforderten Erforderlichkeit für die Vertragserfüllung geäußert hat, ein anderer war, so besteht jedoch keinerlei Zweifel daran, dass diese Aussagen des EuGH allgemeingültig sind (vgl. explizit EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 98).

    Rn. 105 Zwar sind mehrere Dienstleistungen oder mehrere eigenständige Elemente einer Dienstleistung, die unabhängig voneinander erbracht werden können, im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DSGVO für jede dieser Dienstleistungen gesondert zu beurteilen (vgl. EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 100 m. w. N.).

    Aus Rechtsgründen sah sich der Senat deshalb gehalten, eine mögliche Rechtfertigung über Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DSGVO in den Blick zu nehmen; denn Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO enthält eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann (EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21 GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 90 m. w. N.;… EuGH Urt. v. 11.11.2020 - C-61/19, NJW 2021, 841 Rn. 34).

    Die dort genannten Möglichkeiten einer Rechtfertigung bestehen dabei grundsätzlich alternativ nebeneinander (EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 92 m. w. N.)..

    Rn. 109 (aa) Verarbeitungen personenbezogener Daten sind nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DSGVO unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 106 m. w. N.).

    Rn. 111 Entscheidend hierfür ist, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 108 m. w. N.).

    Rn. 112 Zudem ist die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem sogenannten Grundsatz der "Datenminimierung" zu prüfen, der in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten "dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt" sind (EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 109).

    Aus Rechtsgründen (iura novit curia) sah sich der Senat ebenfalls gleichwohl gehalten, sich mit der Frage einer wirksam erteilten Einwilligung zu befassen; denn auch wenn die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b bis lit. f DSGVO vorgesehenen Rechtfertigungsgründe nicht greifen, kann die Verarbeitung personenbezogener Daten infolge einer wirksamen Einwilligung der betroffenen Person rechtmäßig sein (vgl. EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 93 f.).

    Rn. 116 (aa) Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn und soweit die betroffene Person ihre Einwilligung für einen oder mehrere bestimmte Zwecke freiwillig in informierter Weise und unmissverständlich im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO erteilt hat (vgl. EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 91 f.;… EuGH Urt. v. 11.11.2020 - C-61/19, NJW 2021, 841 Rn. 35 f.).

    Hierauf ist allein abzustellen, da die Beklagte zu Änderungen ihrer allgemeinen Nutzungsbedingungen nach dem 19.04.2018, etwa zum 31.07.2019 (vgl. EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 32), die noch Relevanz haben könnten, nichts vorgetragen hat.

  • EuGH, 14.12.2023 - C-340/21

    Natsionalna agentsia za prihodite - DSGVO: Bereits Angst vor Datenmissbrauch kann …

    Rn. 52 Aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 DSGVO geht eindeutig hervor, dass die Beweislast dafür, dass personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit dieser Daten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f und Art. 32 DSGVO gewährleistet, dem für die betreffende Verarbeitung Verantwortlichen obliegt (…vgl. entsprechend Urteile vom 4. Mai 2023, Bundesrepublik Deutschland [Elektronisches Gerichtsfach], C-60/22, EU:C:2023:373, Rn. 52 und 53, und vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 95).
  • OLG Köln, 23.05.2025 - 15 UKl 2/25

    Meta darf Daten aus öffentlich gestellten Nutzerprofilen für KI-Training …

    Aus der Gesetzeshistorie folgt, dass Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit a) und b) DMA insbesondere die in dem Facebook-Verfahren des Bundeskartellamtes (vgl. hierzu die erst nach Erlass der DMA ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2023 (Az. C-252/21)) zugrundeliegende Konstellation einer plattformübergreifenden "Personalisierung mittels Datenzusammenführung" zugrunde liegt (…Bueren/Weck, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 2023, Art. 5 DMA Rn. 59 und 80;… Louven, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 01.08.2023, Art. 5 Rn. 17;… Hornkohl in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925 Rn. 72).

    Rn. 56 Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 4.- Juli 2023 - C-252/21 - Rn. 106) ergibt sich folgende Prüfungstrias: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen.

    Rn. 65 ddd) Die entsprechende Datenverarbeitung erweist sich bei einer summarischen Prüfung auch - unter gemeinsamer Prüfung mit dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Absatz 1 lit c) DSGVO (vgl. hierzu EuGH Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21 -, juris, Rn. 109;… EuGH, Urt. v. 9.1.2025 - Rs. C-394/23, Rn. 48f.) - als erforderlich.

    Rn. 67 Eine Datenverarbeitung ist erforderlich, wenn sie zur Erreichung des Interesses des Verarbeiters geeignet ist und es keine weniger in die Privatsphäre eingreifende Möglichkeit gibt, den entsprechenden Zweck zu erreichen (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21 -, juris, Rn. 108).

    Rn. 75 Hauptsächliche Anknüpfungspunkte für die Abwägung sind, ob der Betroffene bei Erhebung der Daten vernünftigerweise mit einer entsprechenden Verarbeitung rechnen musste (Erwägungsgrund 47 S. 4 der DSGVO) und welche Folgen die Datenverarbeitung für die Betroffenen mit sich bringt (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21 -, juris, Rn. 116), d.h. deren Eingriffsintensität.

    Entscheidend ist damit der Eingriff der Datenverarbeitung in das jeweilige Grundrecht der Betroffenen auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GrCh sowie in ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten gem. Art. 8 GrCh (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21 -, juris, Rn. 108; zur Anwendbarkeit des europäischen Rechts vgl. BVerfG…, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 -, juris, Rn. 77, 95).

    Die von der Verfügungsbeklagten mittels Pressemitteilungen großer KI-Unternehmen (Anlage AG 20 und AG 21) belegte Praxis, Daten zum Training von KI mittels sog. Web-Scrapings schlicht "abzugreifen", prägt daher nicht die berechtigten Erwartungen der Betroffenen (…vgl. Ausschuss vom 8. Oktober 2024, Rn. 52 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21 -, juris, Rn. 117).

    Dies gilt unabhängig davon, ob diese Informationen einen Nutzer einer Plattform oder eine andere natürliche Person betreffen (EuGH…, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-21/23 -, juris, Rn. 86; EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21 -, juris, Rn. 68).

    Das in Art. 9 Abs. 1 DSGVO vorgesehene grundsätzliche Verbot gilt unabhängig davon, ob die durch die Verarbeitung offengelegte Information richtig ist oder nicht (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21 -, juris, Rn. 69).

    Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof in einer die Verfügungsbeklagte betreffenden Rechtssache (Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21 -, juris, Rn. 89) anders entschieden:.

    Rn. 113 Nach allgemeinen Grundsätzen ist die Ausnahmevorschrift eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21 -, juris, Rn. 76 mwN.; EuGH…, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-446/21 -, Rn. 76).

    Insoweit ist entscheidend, ob die betroffene Person die Absicht hatte, die fraglichen personenbezogenen Daten ausdrücklich und durch eine eindeutige bestätigende Handlung der breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21 -, juris, Rn. 77; EuGH…, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-446/21 -, Rn. 76;… Jaspers/Schwartmann/Mühlenbeck in: Schwartmann u.a., DSGVO, 2024, Art. 9 EUV 2016/679, Art. 9 Rn. 166 ff.).

    Der Europäische Gerichtshof hat die Ausnahme "wohlgemerkt" auf Daten, die die betroffene Person selbst öffentlich gemacht hat, beschränkt (Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21 -, juris, Rn. 75).

    Rn. 117 Zwar hat der Gerichtshof einer in der Literatur (…vgl. Jaspers/Schwartmann/Mühlenbeck in: Schwartmann u.a., DSGVO, 2024, Art. 9 EUV 2016/679 Rn. 26;… Plath in: Plath, DSGVO, 2023, Art. 9 EUV 2016/679 Rn. 5, 10f) oftmals vertretenen teleologischen Reduktion des Art. 9 Abs. 1 DSGVO in solchen Fällen, in denen der Zweck der Verarbeitung - wie hier - gerade nicht darin liegt, in identifizierender Weise "sensible" Informationen zu erlangen bzw. zu verarbeiten, eine Absage erteilt und entschieden, dass es gerade nicht darauf ankommt, ob der Verantwortliche mit dem Ziel handelt, Informationen zu erhalten, die unter eine der in dieser Bestimmung genannten besonderen Kategorien fallen (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21 -, juris, Rn. 69; EuGH…, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-21/23 -, juris, Rn. 87).

    Rn. 119 Zudem lagen den Entscheidungen in den vorgenannten Sachen C-252/21 (EuGH…, Urteil vom 4. Juli 2023, juris, Rn. 69) und C-21/23 (EuGH…, Urteil vom 4. Oktober 2024, juris, Rn. 87) deutlich andere Sachverhalte zugrunde als im Streitfall.

    Der Entscheidung in der Rechtssache C-252/21 lagen Fragen im Zusammenhang mit personalisierter Werbung zugrunde.

    Zwar wird dort auf die grundsätzliche Untersagung der Verarbeitung von Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO und auf die Auslegungsgrundsätze aus der Kartellamts-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2023 (C-252/21) verwiesen (…Stellungnahme, Rn. 17).

  • EuGH, 07.12.2023 - C-26/22

    Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken …

    Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 75 Somit ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 77 Was zweitens die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses angeht, so verlangt diese vom vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 78 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem sogenannten Grundsatz der "Datenminimierung" zu prüfen ist, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten "dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt" sind (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 79 Was drittens die Voraussetzung betrifft, dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Voraussetzung eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gebietet, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, und dass es daher Sache des vorlegenden Gerichts ist, diese Abwägung unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 80 Außerdem können, wie sich aus dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 112).

    Bei der entsprechenden Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, d. h. derjenigen des Verantwortlichen und der beteiligten Dritten einerseits und der betroffenen Person andererseits, sind, wie in Rn. 80 des vorliegenden Urteils dargelegt, insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 116).

    Rn. 88 Zu Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der DSGVO hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass eine Verarbeitung nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist und wenn sich aus einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Verarbeitung betroffenen Personen gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 30, und vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 126).

  • EuGH, 09.01.2025 - C-394/23

    DSGVO und Schienentransport: Die Geschlechtsidentität des Kunden ist keine für …

    Liegt keine solche Einwilligung vor oder wurde die Einwilligung nicht freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO erteilt, kann eine solche Verarbeitung gleichwohl gerechtfertigt sein, wenn sie eine der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f genannten Voraussetzungen in Bezug auf die Erforderlichkeit erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 91 und 92).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese für die Rechtfertigung herangezogene Anforderung der Erforderlichkeit nicht erfüllt ist, wenn das im allgemeinen Interesse liegende verfolgte Ziel in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei sich die Ausnahmen und Einschränkungen hinsichtlich des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das unbedingt Notwendige beschränken müssen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 94).

    Rn. 35 In diesem Zusammenhang ist im Fall eines Vertrags, der mehrere Dienstleistungen oder mehrere eigenständige Elemente einer Dienstleistung umfasst, die unabhängig voneinander erbracht werden können, die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DSGVO für jede dieser Dienstleistungen gesondert zu beurteilen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 100).

    Nach der Rechtsprechung erscheint die Personalisierung von Inhalten nämlich nicht erforderlich, um einem Kunden Dienste anzubieten, wenn diese Dienste gegebenenfalls in Form einer gleichwertigen Alternative an ihn erbracht werden können, die nicht mit einer solchen Personalisierung verbunden ist, so dass diese nicht objektiv unerlässlich ist, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil dieser Dienste ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 102).

    Rn. 45 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (Urteile vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 106, …und vom 4. Oktober 2024, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, C-621/22, EU:C:2024:857, Rn. 37).

    (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 107, …und vom 4. Oktober 2024, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, C-621/22, EU:C:2024:857, Rn. 38, 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere kann die Personalisierung der Werbung in einem solchen Kontext der kommerziellen Direktwerbung gleichgestellt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 115).

    Rn. 58 In Bezug auf die dritte, in Rn. 50 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung und die Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, d. h. derjenigen des Verantwortlichen einerseits und der betroffenen Person andererseits, sind insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 116).

  • EuGH, 04.10.2024 - C-21/23

    DSGVO: Die Mitgliedstaaten können Mitbewerbern eines mutmaßlichen Verletzers von …

    Der Gerichtshof hat auch bereits festgestellt, dass der Verstoß gegen eine Vorschrift zum Schutz personenbezogener Daten gleichzeitig den Verstoß gegen Vorschriften über den Verbraucherschutz oder unlautere Geschäftspraktiken nach sich ziehen kann (…Urteil vom 28. April 2022, Meta Platforms Ireland, C-319/20, EU:C:2022:322, Rn. 78) und ein wichtiges Indiz für die Beurteilung der Frage, ob ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV vorliegt, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 47 und 62).

    Um der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen und einen lauteren Wettbewerb zu wahren, kann es also erforderlich sein, bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 50 und 51).

    Ist dies der Fall, ist eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten vorbehaltlich der in Abs. 2 dieser Bestimmungen vorgesehenen Ausnahmen untersagt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 68).

    In Anbetracht der erheblichen Risiken für die Grundfreiheiten und Grundrechte der betroffenen Personen, die sich aus jeder Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben, die unter eine dieser Kategorien fallen, zielen diese Vorschriften nämlich darauf ab, solche Datenverarbeitungen unabhängig von ihrem erklärten Zweck und der Richtigkeit der betreffenden Informationen zu verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 69 und 70).

    Rn. 88 Demnach ist, wenn ein Nutzer einer Onlineplattform bei der Bestellung von apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln personenbezogene Daten übermittelt, die Verarbeitung dieser Daten durch den Betreiber einer Apotheke, der diese Arzneimittel über die Onlineplattform vertreibt, als eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 und Art. 9 Abs. 1 DSGVO anzusehen, da durch die Verarbeitung dieser Daten Informationen über den Gesundheitszustand einer natürlichen Person offengelegt werden können, und zwar unabhängig davon, ob diese Informationen den Nutzer oder eine andere Person betreffen, für die diese Bestellung getätigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 73).

  • EuGH, 04.10.2024 - C-200/23

    Agentsia po vpisvaniyata - Datenschutz - Veröffentlichung eines …

    Rn. 95 Liegt keine Einwilligung der betroffenen Person zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a vor oder wurde die Einwilligung nicht freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO erteilt, ist eine solche Verarbeitung gleichwohl gerechtfertigt, wenn sie eine der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f genannten Voraussetzungen in Bezug auf die Erforderlichkeit erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 92).

    Rn. 96 In diesem Zusammenhang sind die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO vorgesehenen Rechtfertigungsgründe eng auszulegen, da sie dazu führen können, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten trotz fehlender Einwilligung der betroffenen Person rechtmäßig ist (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 97 Ferner ist klarzustellen, dass nach Art. 5 DSGVO der Verantwortliche die Beweislast dafür trägt, dass diese Daten u. a. für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden, dass sie dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind und dass sie auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 95).

    Rn. 98 Es ist zwar Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die verschiedenen Elemente einer Verarbeitung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden durch eines der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO genannten Erfordernisse gerechtfertigt sind, doch kann der Gerichtshof ihm sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 96).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-667/21

    Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …

    Rn. 50 Erstens ist Art. 9 Abs. 2 DSGVO, da er eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten vorsieht, zwar eng auszulegen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 76).

    Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.09.2024 - C-17/22

    HTB Neunte Immobilien Portfolio - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …

    Rn. 27 Gemäß der Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Juli 2023 hat die Kanzlei dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks) (C-252/21, EU:C:2023:537), zugestellt und es gebeten, ihm mitzuteilen, ob es unter Berücksichtigung dieses Urteils seine Vorabentscheidungsersuchen ganz oder teilweise aufrechterhalten wolle.

    Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 90).

    Rn. 37 In diesem Zusammenhang sind die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO vorgesehenen Rechtfertigungsgründe eng auszulegen, da sie dazu führen können, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten trotz fehlender Einwilligung der betroffenen Person rechtmäßig ist (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Außerdem braucht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn festgestellt werden kann, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten aus einem der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO vorgesehenen Gründe erforderlich ist, nicht geprüft zu werden, ob diese Verarbeitung auch unter einen anderen dieser Gründe fällt (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem obliegt es nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung, wenn personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden, dem Verantwortlichen, diese Person über die Zwecke, für die diese Daten verarbeitet werden sollen, sowie über die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zu informieren (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 95).

    Der Verantwortliche muss somit nachweisen können, inwiefern der Hauptgegenstand des Vertrags ohne die betreffende Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 98).

    Rn. 44 Entscheidend für die Anwendung des in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DSGVO genannten Rechtfertigungsgrundes ist nämlich, wie der Gerichtshof ebenfalls entschieden hat, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen ihm und der betroffenen Person geschlossenen Vertrags wesentlich ist und dass daher keine praktikablen und weniger einschneidenden Alternativen bestehen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 99).

    Rn. 49 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 52 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem sogenannten Grundsatz der "Datenminimierung" zu prüfen ist, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten "dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt" sind (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 53 Was schließlich drittens die Voraussetzung betrifft, dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Voraussetzung eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gebietet, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, und dass es daher Sache des vorlegenden Gerichts ist, diese Abwägung unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 54 Außerdem können nach dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 112).

    Rn. 55 Letztlich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, um die es in den Ausgangsverfahren geht, die drei in Rn. 49 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind; der Gerichtshof kann dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin jedoch sachdienliche Hinweise für diese Prüfung geben (Urteile vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 96, …und vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 62 Drittens muss das vorlegende Gericht bei der Abwägung der Interessen, die es im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen hat, insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie den Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person berücksichtigen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 116).

    Rn. 67 Art. 6 Abs. 3 DSGVO bestimmt insoweit u. a., dass die Verarbeitung auf dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, beruhen muss und dass die betreffende Rechtsgrundlage ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen muss (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 128).

    Rn. 73 Des Weiteren muss diese Rechtsprechung gemäß der in Rn. 67 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung zudem eine Rechtsgrundlage darstellen, die ein im öffentlichen Interesses liegendes Ziel verfolgt und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis steht, und die betreffende Verarbeitung muss in den Grenzen des absolut Notwendigen erfolgen; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 134 und 138).

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    Kwizda Pharma II - Vorlage zur Vorabentscheidung - Pharmazeutische Erzeugnisse - …

  • LG Freiburg, 20.09.2023 - 8 O 50/23

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  • OLG Köln, 03.04.2025 - 15 U 40/23

    Schadensersatzzahlung für immaterielle Schäden eines Betroffenen wegen eines sog. …

  • OLG Koblenz, 11.03.2025 - 3 U 950/24

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  • LG Frankfurt/Oder, 09.02.2026 - 14 O 20/25

    Meta Business Tools: Entschädigung von 6.000,- EUR wegen Ängsten (§ 823 BGB i.Vm. …

  • LG Braunschweig, 04.09.2024 - 9 O 2880/23
  • OLG Nürnberg, 17.07.2025 - 16 U 540/25

    Dsgvo, Berechtigtes Interesse, Mobilfunkvertrag, Schufa-Eintrag, Personenbezogene …

  • LG Weiden/Oberpfalz, 21.01.2025 - 13 O 137/24

    Dsgvo, Feststellungsinteresse, Klageantrag, Berechtigtes Interesse, …

  • LG Weiden/Oberpfalz, 08.08.2024 - 15 O 573/23

    Berechtigtes Interesse der Telekommunikationsunternehmen an der Übermittlung von …

  • OLG Oldenburg, 14.05.2024 - 13 U 114/23

    Anspruch gegen eine Social-Media-Plattform auf Schadensersatz in einem sog. …

  • OLG Dresden, 10.12.2024 - 4 U 815/24

    Zustehen eines Anspruchs eines Nutzers auf immateriellen Schadensersatz aufgrund …

  • AG Gütersloh, 30.09.2024 - 10 C 165/24
  • OLG Bamberg, 24.06.2024 - 6 U 1/24

    Berechtigtes Interesse, Ratenzahlungsvereinbarung, Interessenabwägung, Konkreter …

  • OLG Brandenburg, 07.07.2025 - 1 U 68/24

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erstellung der Scorewerte eines …

  • OLG Dresden, 10.12.2024 - 4 U 598/24

    Bloßer Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten infolge eines …

  • OLG Dresden, 10.12.2024 - 4 U 813/24

    Bloßer Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten infolge eines …

  • LG Stuttgart, 03.08.2023 - 54 O 8/23
  • OLG Dresden, 10.12.2024 - 4 U 732/24

    Bloßer Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten infolge eines …

  • OLG Oldenburg, 30.04.2024 - 13 U 89/23

    Schadensersatzanspruch eines Nutzers wegen verordnungswidriger Datenverarbeitung …

  • LSG Bayern, 30.01.2025 - L 17 U 103/21

    Kein Anspruch auf Entfernung oder Löschung von Dokumenten aus Art. 17 Abs. 1 und …

  • LG Weiden/Oberpfalz, 17.12.2024 - 11 O 94/24

    Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten, Feststellungsinteresse, Vorgerichtliche …

  • LG Braunschweig, 27.08.2024 - 9 O 3427/23
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2024 - C-255/22

    Orlen/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Art. 54 des …

  • OLG Dresden, 29.04.2025 - 4 U 1385/24

    Bei Facebook-Scraping kein DSGVO-Schadensersatz, wenn Kläger seine Telefonnummer …

  • OLG Dresden, 10.12.2024 - 4 U 842/24

    Bloßer Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten infolge eines …

  • OLG Nürnberg, 05.05.2025 - 3 U 1670/24

    SCHUFA darf Schuldnerdaten nach Ausgleich der offenen Forderungen noch 3 Jahre …

  • OLG Dresden, 10.12.2024 - 4 U 751/24

    Bloßer Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten infolge eines …

  • OLG München, 18.07.2025 - 20 U 200/25

    Dsgvo, Berechtigtes Interesse, Unterlassungsantrag, Erstbegehungsgefahr, …

  • OLG Stuttgart, 11.06.2025 - 4 U 151/23

    Scraping auf Social-Media-Plattform: Immaterieller Schaden bei einem …

  • OLG Dresden, 10.12.2024 - 4 U 653/24

    Bloßer Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten infolge eines …

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.08.2023 - 1 LZ 906/20

    Untersagung des Betreibens eines Internetportals

  • VG Bremen, 21.05.2025 - 4 K 3063/23

    Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Verwarnung gegenüber einem …

  • OLG Koblenz, 20.05.2025 - 4 U 779/23
  • OLG Dresden, 10.12.2024 - 4 U 1200/24

    Bloßer Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten infolge eines …

  • OLG Brandenburg, 24.03.2025 - 1 U 18/23

    Anspruch gegen eine Social Media-Plattform auf Schadensersatz im Zusammenhang mit …

  • AG Lörrach, 28.10.2024 - 3 C 112/24

    Alternative Klagehäufung - Zulässigkeit einer alternativen Klagehäufung bei …

  • OLG Stuttgart, 11.06.2025 - 4 U 56/23

    Schadensersatzansprüche eines Nutzers für immaterielle Schäden aus einem sog. …

  • LG Düsseldorf, 08.05.2024 - 2b O 107/23
  • LG Göttingen, 28.08.2025 - 8 O 109/24

    Schadensersatz bei Datenübermittlung: Wann ein Anspruch besteht

  • AG Syke, 26.01.2026 - 35 K 15/24

    Begrenzung des Einsichtsrechts

  • LG Hagen, 09.10.2024 - 1 O 56/23
  • LG Wuppertal, 06.11.2024 - 6 O 31/24
  • LG Traunstein, 08.08.2025 - 5 O 1095/24

    Berechtigtes Interesse, Unterlassungsantrag, Feststellungsantrag, …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,24948
Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21 (https://dejure.org/2022,24948)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.09.2022 - C-252/21 (https://dejure.org/2022,24948)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. September 2022 - C-252/21 (https://dejure.org/2022,24948)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Meta Platforms u.a. (Conditions générales d'utilisation d'un réseau social)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2016/679 - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Soziale Netzwerke - Art. 4 Nr. 11 - Begriff "Einwilligung" der betroffenen Person - Einwilligung, die einem für die Verarbeitung ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Generalanwalt Rantos ist der Auffassung, dass eine Wettbewerbsbehörde in Ausübung ihrer Zuständigkeiten die Vereinbarkeit einer Geschäftspraxis mit der Datenschutzgrundverordnung prüfen kann

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kompetenzreichweite des Bundeskartellamts: Wettbewerbsbehörden dürfen Datenschutzrecht prüfen

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    EuGH-Generalanwalt - Wettbewerbshüter können Datenschutz berücksichtigen

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Facebook - Kartellamt darf Datenschutz überprüfen

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Digitale Autonomie in Vertragsbeziehungen - Zum Verhältnis von Privatautonomie und "Datenkontrolle"

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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 04.05.2017 - C-13/16

    Rīgas satiksme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Art. …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21
    {FN:83} Vgl. entsprechend - zu der dem Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO entsprechenden Bestimmung in Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 - Urteil vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme (C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 28).

    Wie die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens geltend macht, hat der Gerichtshof nämlich mehrere Interessen als berechtigt anerkannt (vgl. u. a. Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google [C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 81], vom 19. Oktober 2016, Breyer [C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 55], vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme [C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 29], vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten] [C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 53], vom 11. Dezember 2019, Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA [C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 59], …und vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. [C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 108 und 109]).

    {FN:86} Vgl. Urteile vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme (C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 30), und vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. (…C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 110).

    {FN:87} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme (C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 31), und vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. (…C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 111).

  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21
    Wie die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens geltend macht, hat der Gerichtshof nämlich mehrere Interessen als berechtigt anerkannt (…vgl. u. a. Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google [C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 81], vom 19. Oktober 2016, Breyer [C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 55], vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme [C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 29], vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten] [C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 53], vom 11. Dezember 2019, Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA [C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 59], und vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. [C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 108 und 109]).

    {FN:86} Vgl. Urteile vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme (…C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 30), und vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. (C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 110).

    {FN:87} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme (…C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 31), und vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. (C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 111).

  • EuGH, 19.10.2016 - C-582/14

    Breyer - Der Betreiber einer Website kann ein berechtigtes Interesse daran haben, …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21
    Wie die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens geltend macht, hat der Gerichtshof nämlich mehrere Interessen als berechtigt anerkannt (vgl. u. a. Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google [C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 81], vom 19. Oktober 2016, Breyer [C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 55], vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme [C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 29], vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten] [C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 53], vom 11. Dezember 2019, Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA [C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 59], …und vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. [C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 108 und 109]).

    Der Gerichtshof hat insoweit darauf hingewiesen, dass Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 (der Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der DSGVO entspricht) einen Mitgliedstaat daran hindert, kategorisch und ganz allgemein die Verarbeitung bestimmter Kategorien personenbezogener Daten auszuschließen, ohne Raum für eine Abwägung der im konkreten Einzelfall einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen zu lassen, und dabei klargestellt, dass ein Mitgliedstaat daher für diese Kategorien das Ergebnis der Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen nicht abschließend vorschreiben kann, ohne Raum für ein Ergebnis zu lassen, das aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls anders ausfällt (Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU: C:2016:779, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-40/17

    Der Betreiber einer Website, in der der "Gefällt mir"-Button von Facebook …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21
    {FN:57} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Fashion ID (C-40/17, EU:C:2019:629, Rn. 87 bis 89).

    {FN:84} Wie Generalanwalt Bobek in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Fashion ID (C-40/17, EU:C:2018:1039, Nr. 122) feststellt, ist der Begriff "berechtigte Interessen" im Rahmen der Richtlinie 95/46 offenbar recht dehnbar und offen.

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21
    Wie die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens geltend macht, hat der Gerichtshof nämlich mehrere Interessen als berechtigt anerkannt (vgl. u. a. Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google [C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 81], vom 19. Oktober 2016, Breyer [C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 55], vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme [C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 29], vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten] [C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 53], vom 11. Dezember 2019, Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA [C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 59], …und vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. [C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 108 und 109]).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21
    {FN:48} Vgl. entsprechend - zur Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (…ABl. 2002, L 201, S. 37) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (…ABl. 2009, L 337, S. 11) geänderten Fassung - Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21
    {FN:77} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert (C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 86), sowie EDSA-Leitlinien 2/2019, Abs. 25. In diesem Zusammenhang beziehen sich diese Leitlinien in den Abs. 27 bis 32 insbesondere darauf, dass die Verarbeitung objektiv für einen Zweck erforderlich ist, der integraler Bestandteil der Erbringung dieses vertraglichen Dienstes an die betroffene Person ist, wobei der für die Verarbeitung Verantwortliche in der Lage sein muss, nachzuweisen, inwiefern der Hauptzweck des spezifischen Vertrags mit der betroffenen Person ohne die spezifische Verarbeitung der fraglichen personenbezogenen Daten tatsächlich nicht erfüllt werden kann.
  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    La Quadrature du Net u.a. - Vorratsdatenspeicherung kann zulässig sein

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21
    Soweit das vorlegende Gericht in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Verwendung von WhatsApp-Daten zur Bekämpfung von Spam (indem Informationen von WhatsApp-Konten, die Spam versenden, genutzt werden, um gegen entsprechende Facebook-Konten vorzugehen) und von Instagram-Daten zur Aufdeckung bedenklicher oder rechtswidriger Verhaltensweisen hinweist, bezweifle ich, dass die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens das Recht für sich in Anspruch nehmen kann, personenbezogene Daten zu "ordnungspolizeilichen" Zwecken im weiteren Sinne zu verarbeiten, zumal nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im (anderen, aber verwandten) Bereich der elektronischen Kommunikationsdaten sogar gesetzgeberische Maßnahmen, die präventiv eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen, nicht mit der Richtlinie 2002/58 vereinbar sind (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 168).
  • EuGH, 24.09.2019 - C-136/17

    Das Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21
    Wie die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens geltend macht, hat der Gerichtshof nämlich mehrere Interessen als berechtigt anerkannt (vgl. u. a. Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google [C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 81], vom 19. Oktober 2016, Breyer [C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 55], vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme [C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 29], vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten] [C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 53], vom 11. Dezember 2019, Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA [C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 59], …und vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. [C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 108 und 109]).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-524/06

    EIN ZENTRALES AUSLÄNDERREGISTER DARF NUR SOLCHE PERSONENBEZOGENEN DATEN …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21
    {FN:74} Vgl. - in Bezug auf die dem Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO entsprechende Bestimmung in Art. 7 Buchst. e der Richtlinie 95/46 - Urteil vom 16. Dezember 2008, Huber (C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 52).
  • EuGH, 11.11.2020 - C-61/19

    Keine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung durch bereits vom für die …

  • EuGH, 11.12.2019 - C-708/18

    Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 23.01.2018 - C-179/16

    Die Absprache zwischen den Arzneimittelherstellern Roche und Novartis, mit der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-40/17

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek ist der Betreiber einer Webseite, auf der …

  • EuGH, 01.02.2016 - C-698/15

    Davis u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-520/18

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Vorlage zur …

  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission …

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen …

  • EuGH, 22.03.2022 - C-117/20

    Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur im …

  • EuGH, 06.12.2012 - C-457/10

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des AstraZeneca-Konzerns zurück, der seine …

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España …

  • EuGH, 02.06.2022 - C-353/20

    Skeyes - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. …

  • EuGH, 11.06.1991 - C-251/89

    Athanasopoulos u.a. / Bundesanstalt für Arbeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20

    Advocate General Rantos sets out the criteria for classifying an exclusionary …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-308/07

    Gorostiaga Atxalandabaso / Parlament - Rechtsmittel - Europäisches Parlament - …

  • EuGH, 14.11.1989 - 14/88

    Italien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21

    Generalanwalt Pikamäe: Die automatisierte Erstellung eines …

    {FN:41} Vgl. insoweit Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Meta Platforms u. a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks) (C-252/21, EU:C:2022:704, Nr. 60).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-667/21

    Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …

    Die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos datieren vom 20. September 2022 (C-252/21, EU:C:2022:704).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-446/21

    Generalanwalt Rantos: Die öffentliche Äußerung der eigenen sexuellen Orientierung …

    Ebenso habe ich in meinen Schlussanträgen in derselben Rechtssache Zweifel daran geäußert, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten außerhalb des sozialen Netzwerks Facebook für die Erbringung der im Rahmen dieses Netzwerks angebotenen Dienstleistungen erforderlich und somit durch die ursprünglich für den Zugang zu diesem Netzwerk (d. h. für die Erstellung eines Facebook-Profils) erteilte Einwilligung wirksam abgedeckt sein kann (Schlussanträge in der Rechtssache Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2022:704, Nr. 56, Fn. 81).

    {FN:30} C-252/21, EU:C:2022:704, Nr. 42.

    {FN:36} Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Meta Platforms u. a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks) (C-252/21, EU:C:2022:704, Nr. 46).

  • LG Stuttgart, 26.01.2023 - 53 O 95/22

    Immaterieller Schaden nach Scraping-Vorfall

    Rn. 63 Denn es kann ein Verhalten, das im Aufruf von Websites und Apps, der Eingabe von Daten in diese Websites und Apps sowie in der Betätigung von in diese eingebundenen Schaltflächen besteht, grundsätzlich auch nicht einem Verhalten gleichgestellt werden, das die sensiblen personenbezogenen Daten des Nutzers i.S. von Art. 9 Abs. 2 lit. e DS-GVO offensichtlich öffentlich macht (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes vom 20.09.2022 in der Rechtssache EuGH - C-252/21, BeckRS 2022, 24109 Rn. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22

    SCHUFA Holding (Libération de reliquat de dette) - Vorlage zur Vorabentscheidung …

    {FN:26} Vgl. insoweit Schlussanträge des Generalanwalt Rantos in der Rechtssache Meta Platforms u. a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks) (C-252/21, EU:C:2022:704, Nr. 60).
  • LG Stuttgart, 03.08.2023 - 54 O 8/23
    Denn es kann ein Verhalten, das im Aufruf von Websites und Apps, der Eingabe von Daten in diese Websites und Apps sowie in der Betätigung von in diese eingebundenen Schaltflächen besteht, grundsätzlich auch nicht einem Verhalten gleichgestellt werden, das die sensiblen personenbezogenen Daten des Nutzers i.S. von Art. 9 Abs. 2 lit. e DS-GVO offensichtlich öffentlich macht (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes vom 20.09.2022 in der Rechtssache EuGH - C-252/21, BeckRS 2022, 24109 Rn. 44).
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