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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 13.01.2022 - C-282/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,185
EuGH, 13.01.2022 - C-282/19 (https://dejure.org/2022,185)
EuGH, Entscheidung vom 13.01.2022 - C-282/19 (https://dejure.org/2022,185)
EuGH, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - C-282/19 (https://dejure.org/2022,185)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragrafen 4 und 5 - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Lehrkräfte im Fach Katholische Religion - Begriff ...

  • doev.de PDF

    YT u.a. - Befristete Arbeitsverträge mit im öffentlichen Sektor tätigen katholischen Religionslehrern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragrafen 4 und 5 - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Lehrkräfte im Fach Katholische Religion - Begriff ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DFON - Lehrkräfte im Fach Katholische Religion: Das Erfordernis eines von einer kirchlichen Stelle ausgestellten Befähigungsnachweises rechtfertigt bei befristeten Verträgen nicht deren Verlängerung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erfordernis eines kirchlichen Befähigungsnachweises ist kein sachlicher Befristungsgrund ...

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Befähigungsnachweis für Lehrkräfte für Katholische Religion kein sachlicher Befristungsgrund - Befähigungsnachweis für Lehrkräfte für Katholische Religion kein sachlicher Befristungsgrund

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 471
 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 24.06.2021 - C-550/19

    Obras y Servicios Públicos und Acciona Agua - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-282/19
    Die hierfür in diesem Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die maximal zulässige Gesamtdauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die maximal zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall obliegt es den nationalen Stellen, Maßnahmen zu erlassen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend wirksam und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 83 Damit eine solche nationale Regelung als mit der Rahmenvereinbarung vereinbar angesehen werden kann, muss das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl eine andere wirksame Maßnahme enthalten, um den missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70 haben die Mitgliedstaaten "alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch [diese] Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden" (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 86 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich zur Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts zu äußern; diese Aufgabe kommt allein den zuständigen nationalen Gerichten zu, die festzustellen haben, ob die von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung aufgestellten Anforderungen durch die Bestimmungen der anwendbaren nationalen Regelung gewahrt werden (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 87 Somit obliegt es hier dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine geeignete Maßnahme darstellen, um den missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung solche Verträge geschlossen wurden, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Vorschrift birgt somit die konkrete Gefahr eines missbräuchlichen Rückgriffs auf derartige Verträge in sich und ist daher mit dem Ziel und der praktischen Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung unvereinbar (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 60 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zur Deckung eines in Wirklichkeit nicht zeitweiligen, sondern ständigen und dauerhaften Bedarfs nicht im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt, da ein solcher Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse der Prämisse der Rahmenvereinbarung, dass unbefristete Arbeitsverträge die übliche Form der Beschäftigungsverhältnisse sind, auch wenn befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder für bestimmte Berufe und Tätigkeiten charakteristisch sind, unmittelbar zuwiderläuft (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 106 Für Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung muss somit konkret geprüft werden, ob die Verlängerung aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs dient und ob eine nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht in Wirklichkeit herangezogen wird, um einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 107 Dazu sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zurückgreifen, mögen diese auch dem Anschein nach zur Deckung eines Vertretungsbedarfs geschlossen worden sein (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist ein nationales Gericht nicht verpflichtet, eine Bestimmung des nationalen Rechts, die nicht mit Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung im Einklang steht, unangewendet zu lassen (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 121 Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der fraglichen Richtlinie auslegen müssen, um das darin festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 123 Die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, wird zwar durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt; sie darf auch nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 124 Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt jedoch, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und in Anwendung der darin anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.10.2018 - C-331/17

    Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester dürfen nicht vom Schutz gegen …

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-282/19
    Rn. 36 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts steht diese Rechtsprechung im Widerspruch zu dem Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859).

    Rn. 80 Wie aus Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung hervorgeht, haben die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem dritten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie den Nrn. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen im Rahmen der Durchführung der Rahmenvereinbarung die Möglichkeit, die besonderen Anforderungen der in Rede stehenden Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien zu berücksichtigen, sofern dies objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 101 Was zweitens den Schutz der Religionskultur und des historischen Erbes Italiens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Ziel zwar als des Schutzes durch die Verfassung würdig angesehen werden kann, die italienische Regierung aber nicht darlegt, inwiefern die Verfolgung dieses Ziels es rechtfertigen soll, dass 30 % der katholischen Religionslehrer aufgrund befristeter Verträge eingestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 45).

    Die vorübergehende Einstellung eines Arbeitnehmers, um einen provisorischen und spezifischen Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken, kann grundsätzlich einen "sachlichen Grund" im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung darstellen (Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 47).

    Solche Erwägungen können daher nicht das Fehlen von Maßnahmen zur Vermeidung eines missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung rechtfertigen (Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 55).

    Rn. 117 In diesem Zusammenhang haben die Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats die Einhaltung von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sicherzustellen, indem sie darüber wachen, dass sich die Arbeitnehmer, zu deren Lasten aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge geschlossen wurden, nicht in der Hoffnung, weiterhin im betreffenden Sektor beschäftigt zu werden, davon abhalten lassen, die Rechte, die ihnen nach der nationalen Regelung zustehen und sich aus der Umsetzung aller in Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Vorbeugemaßnahmen durch diese Regelung ergeben, gegenüber den nationalen Stellen einschließlich der Gerichte geltend zu machen (Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.11.2014 - C-22/13

    Die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich …

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-282/19
    Rn. 70 Da die Rahmenvereinbarung keine bestimmte Branche von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt, ist sie auch auf das für den Unterricht an öffentlichen Lehranstalten eingestellte Personal anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 69).

    Unbestreitbar hängt dieses Verhältnis jedoch von einer Vielzahl von Faktoren ab, von denen einige in gewissem Umfang schwer zu kontrollieren oder vorherzusehen sind, wie etwa externe und interne Migrationsströme oder die Wahl von Fachrichtungen durch die Schüler (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 94).

    Rn. 104 Solche Faktoren zeugen in dem im Ausgangsverfahren betroffenen Sektor des Unterrichtswesens von der Notwendigkeit besonderer Flexibilität, die - wie oben in Rn. 102 erwähnt - den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge in dieser speziellen Branche gemäß Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung objektiv rechtfertigen kann, um dem Bedarf der Schulen angemessen gerecht zu werden und zu verhindern, dass der Staat als Arbeitgeber in dieser Branche dem Risiko ausgesetzt wird, erheblich mehr feste Lehrkräfte anzustellen, als es zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auf diesem Gebiet tatsächlich notwendig wäre (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 95).

    Rn. 108 Das Vorliegen eines "sachlichen Grundes" im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung schließt daher einen Missbrauch grundsätzlich aus, es sei denn, eine umfassende Prüfung der mit der Verlängerung der betreffenden befristeten Arbeitsverträge oder -verhältnisse verbundenen Umstände zeigt, dass die vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen einem nicht nur vorübergehenden Bedarf entsprechen (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 103).

    Rn. 109 Infolgedessen kann der bloße Umstand, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung möglicherweise durch einen "sachlichen Grund" im Sinne dieser Bestimmung gerechtfertigt ist, nicht genügen, um sie mit dieser Bestimmung in Einklang zu bringen, wenn sich zeigt, dass ihre konkrete Anwendung tatsächlich zu einem missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge führt (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 104).

    Rn. 114 Da schließlich die Ausstellung des Befähigungsnachweises keinen Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen aufweist, die anerkanntermaßen legitime sozialpolitische Ziele verfolgen, wie z. B. den Schutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft oder die Wahrung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie der Verfolgung eines sozialpolitischen Ziels dient, die - wie sich aus der oben in Rn. 93 angeführten Rechtsprechung ergibt - einen "sachlichen Grund" im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung bilden würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 92 und 93 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-418/13 (anhängig)

    Napolitano u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-282/19
    Rn. 70 Da die Rahmenvereinbarung keine bestimmte Branche von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt, ist sie auch auf das für den Unterricht an öffentlichen Lehranstalten eingestellte Personal anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 69).

    Unbestreitbar hängt dieses Verhältnis jedoch von einer Vielzahl von Faktoren ab, von denen einige in gewissem Umfang schwer zu kontrollieren oder vorherzusehen sind, wie etwa externe und interne Migrationsströme oder die Wahl von Fachrichtungen durch die Schüler (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 94).

    Rn. 104 Solche Faktoren zeugen in dem im Ausgangsverfahren betroffenen Sektor des Unterrichtswesens von der Notwendigkeit besonderer Flexibilität, die - wie oben in Rn. 102 erwähnt - den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge in dieser speziellen Branche gemäß Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung objektiv rechtfertigen kann, um dem Bedarf der Schulen angemessen gerecht zu werden und zu verhindern, dass der Staat als Arbeitgeber in dieser Branche dem Risiko ausgesetzt wird, erheblich mehr feste Lehrkräfte anzustellen, als es zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auf diesem Gebiet tatsächlich notwendig wäre (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 95).

    Rn. 108 Das Vorliegen eines "sachlichen Grundes" im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung schließt daher einen Missbrauch grundsätzlich aus, es sei denn, eine umfassende Prüfung der mit der Verlängerung der betreffenden befristeten Arbeitsverträge oder -verhältnisse verbundenen Umstände zeigt, dass die vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen einem nicht nur vorübergehenden Bedarf entsprechen (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 103).

    Rn. 109 Infolgedessen kann der bloße Umstand, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung möglicherweise durch einen "sachlichen Grund" im Sinne dieser Bestimmung gerechtfertigt ist, nicht genügen, um sie mit dieser Bestimmung in Einklang zu bringen, wenn sich zeigt, dass ihre konkrete Anwendung tatsächlich zu einem missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge führt (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 104).

    Rn. 114 Da schließlich die Ausstellung des Befähigungsnachweises keinen Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen aufweist, die anerkanntermaßen legitime sozialpolitische Ziele verfolgen, wie z. B. den Schutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft oder die Wahrung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie der Verfolgung eines sozialpolitischen Ziels dient, die - wie sich aus der oben in Rn. 93 angeführten Rechtsprechung ergibt - einen "sachlichen Grund" im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung bilden würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 92 und 93 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.01.2019 - C-193/17

    Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für …

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-282/19
    Rn. 47 Wie der Gerichtshof entschieden hat, hat diese Bestimmung jedoch nicht zur Folge, dass eine unterschiedliche Behandlung, die in einer nationalen Regelung angelegt ist, nach der bestimmten Arbeitnehmern ein Feiertag gewährt wird, damit sie einen religiösen Festtag begehen können, vom Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 ausgenommen wäre und dass die Konformität einer solchen unterschiedlichen Behandlung mit dieser Richtlinie einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre (Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 31).

    Die ausdrückliche Bezugnahme auf diese Erklärung im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78 macht aber deutlich, dass der Unionsgesetzgeber sie beim Erlass dieser Richtlinie berücksichtigt haben muss (Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 50 Zum anderen bringt zwar Art. 17 AEUV die Neutralität der Union demgegenüber, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten, zum Ausdruck (…Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 58…, vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 48, und vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 33).

    Vielmehr betreffen sie die Arbeitsbedingungen der katholischen Religionslehrer in öffentlichen Anstalten (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 33).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-726/19

    Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario - …

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-282/19
    Rn. 76 Hinsichtlich Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass dieser zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, das darin besteht, den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, in dem eine potenzielle Quelle des Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich, dass die Rahmenvereinbarung nicht vorschreibt, unter welchen Bedingungen von unbefristeten Verträgen Gebrauch gemacht werden darf (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 92 Wie es in Nr. 7 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung heißt, waren die Unterzeichnerparteien der Rahmenvereinbarung nämlich der Auffassung, dass die aus "objektiven Gründen" erfolgende Inanspruchnahme befristeter Arbeitsverträge helfe, Missbrauch zu vermeiden (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.01.2021 - C-16/19

    Die Praxis eines Arbeitgebers, die darin besteht, einen Entgeltzuschlag nur an …

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-282/19
    Rn. 59 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 der Richtlinie 2000/78 und ausweislich sowohl ihres Titels und ihrer Erwägungsgründe als auch ihres Inhalts und ihrer Zielsetzung diese Richtlinie einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung u. a. wegen der Religion in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten schaffen soll, indem sie jeder Person einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen u. a. aus diesem Grund bietet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2021, Szpital Kliniczny im. dra J. Babińskiego Samodzielny Publiczny Zakład Opieki Zdrowotnej w Krakowie, C-16/19, EU:C:2021:64, Rn. 32).

    Rn. 60 Damit konkretisiert die Richtlinie 2000/78 in dem von ihr erfassten Bereich das nunmehr in Art. 21 der Charta niedergelegte allgemeine Diskriminierungsverbot (Urteil vom 26. Januar 2021, Szpital Kliniczny im. dra J. Babińskiego Samodzielny Publiczny Zakład Opieki Zdrowotnej w Krakowie, C-16/19, EU:C:2021:64, Rn. 33).

  • EuGH, 11.02.2021 - C-760/18

    M.V. u.a. (Contrats de travail à durée déterminée successifs dans le secteur …

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-282/19
    Rn. 118 Insbesondere obliegt es dem angerufenen Gericht, die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts im Rahmen des Möglichen und, wenn ein Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge stattgefunden hat, so auszulegen und anzuwenden, dass eine angemessene Ahndung des Missbrauchs und die Beseitigung der Folgen des Unionsrechtsverstoßes möglich ist (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 122 Das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 15.05.2012 - 56030/07

    FERNÁNDEZ MARTÍNEZ v. SPAIN

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-282/19
    Rn. 40 Wie vom EGMR in seinem Urteil vom 15. Mai 2012, Fernández Martínez/Spanien (CE:ECHR:2012:0515JUD005603007), festgestellt worden sei, verpflichte Art. 17 Abs. 1 AEUV zur Achtung des Status, den insbesondere Kirchen nach nationalem Recht genössen, und verbiete damit eine Einmischung in rein religiöse Angelegenheiten.

    Rn. 63 Da im Übrigen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EGMR, u. a. in seinem Urteil vom 15. Mai 2012, Fernández Martínez/Spanien (CE:ECHR:2012:0515JUD005603007), und in der Folge die Charta dem Begriff der Religion eine weite Bedeutung beilegen und darunter auch die Freiheit der Personen, ihre Religion zu bekennen, fassen, ist davon auszugehen, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2000/78 den gleichen Ansatz verfolgen wollte, so dass der Begriff der Religion in Art. 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er sowohl das forum internum, d. h. den Umstand, Überzeugungen zu haben, als auch das forum externum, d. h. die Bekundung des religiösen Glaubens in der Öffentlichkeit, umfasst (…Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 28).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer …

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-282/19
    Rn. 50 Zum anderen bringt zwar Art. 17 AEUV die Neutralität der Union demgegenüber, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten, zum Ausdruck (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 58…, vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 48, …und vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 33).
  • EuGH, 11.09.2018 - C-68/17

    Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus …

  • EuGH, 14.03.2017 - C-157/15

    G4S Secure Solutions - Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der …

  • EuGH, 13.11.2014 - C-416/13

    Das Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Asturien, das für die Einstellung örtlicher …

  • EuGH, 19.03.2020 - C-103/18

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Fall eines Arbeitnehmers, der aufgrund mehrerer …

  • EuGH, 21.09.2016 - C-614/15

    Popescu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …

  • EuGH, 08.05.2019 - C-494/17

    Rossato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Befristete …

  • EuGH, 17.03.2021 - C-652/19

    Consulmarketing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …

  • EuGH, 21.11.2018 - C-245/17

    Viejobueno Ibánez und de la Vara González - Vorlage zur …

  • EuGH, 03.06.2021 - C-326/19

    Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u.a. …

  • EuGH, 08.01.2024 - C-278/23

    Biltena - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …

    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "befristet beschäftigte Arbeitnehmer" im Sinne von Paragraf 3 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung alle Arbeitnehmer umfasst, ohne Unterscheidung danach, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind (Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 Da die Rahmenvereinbarung keine bestimmte Branche von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt, ist sie auch auf das für den Unterricht an öffentlichen Lehranstalten eingestellte Personal anwendbar (Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Hinsichtlich Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass dieser zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, das darin besteht, den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, in dem eine potenzielle Quelle des Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (…vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Wie nämlich aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie aus den Nrn. 6 bis 8 ihrer Allgemeinen Erwägungen hervorgeht, stellen feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (…vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die hierfür in Nr. 1 Buchst. a bis c dieses Paragrafen aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die maximal zulässige Gesamtdauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (…vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 43 Wie aus Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung hervorgeht, haben die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem dritten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie den Nrn. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen im Rahmen der Durchführung der Rahmenvereinbarung die Möglichkeit, die besonderen Anforderungen der in Rede stehenden Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien zu berücksichtigen, sofern dies objektiv gerechtfertigt ist (…vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall obliegt es den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend effektiv und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich, dass die Rahmenvereinbarung nicht vorschreibt, unter welchen Bedingungen unbefristete Verträge vorliegen können (…vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 47 Damit also eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens, die die Umwandlung einer Reihe aufeinanderfolgender befristeter Verträge in einen unbefristeten Vertrag untersagt, als mit der Rahmenvereinbarung vereinbar angesehen werden kann, muss das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats eine andere wirksame Maßnahme enthalten, um die missbräuchliche Inanspruchnahme aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (…vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 55 Wie es in Nr. 7 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung heißt, waren die Unterzeichnerparteien nämlich der Auffassung, dass die aus "sachlichen Gründen" erfolgende Inanspruchnahme befristeter Arbeitsverträge dabei helfe, Missbrauch zu vermeiden (…vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU: C:2018:859, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich insbesondere aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung die Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (…vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Regelung birgt somit die konkrete Gefahr eines missbräuchlichen Rückgriffs auf derartige Verträge und ist daher mit dem Ziel und der praktischen Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung unvereinbar (…vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.04.2026 - C-418/24

    Aufeinanderfolgende befristete Verträge: Die in Spanien vorgesehenen Maßnahmen …

    In einem solchen Fall obliegt es den nationalen Stellen, Maßnahmen zu erlassen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend wirksam und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen, so dass die praktische Wirksamkeit dieser Rahmenvereinbarung gewährleistet werden kann (…Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 93 und 94, sowie vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70 haben die Mitgliedstaaten "alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch [diese] Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden" (…Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 102, und vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 84 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 48 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich zur Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts zu äußern; diese Aufgabe kommt allein den zuständigen nationalen Gerichten zu, die festzustellen haben, ob die von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung aufgestellten Anforderungen gewahrt werden und ob die Wirksamkeit dieses Paragrafen durch die nationale Regelung in ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 49 Somit ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, inwieweit die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Bestimmungen unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung geeignete - d. h. wirksame, abschreckende und verhältnismäßige - Maßnahmen darstellen, um den missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse angemessen zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 50 Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem vorlegenden Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Köln, 02.06.2022 - 12 U 31/21

    Wirksamkeit des Widerrufs von Darlehensverträgen Immobilienfinanzierung durch …

    Rn. 51 aa) Aufgrund des in Art. 288 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Umsetzungsgebots sowie des aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) folgenden Grundsatzes der Unionstreue sind alle mitgliedsstaatlichen Stellen einschließlich der Gerichte dazu verpflichtet, unter voller Ausschöpfung des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu wählen, die dem Inhalt einer Richtlinie in der ihr vom EuGH gegebenen Auslegung entspricht (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, juris Rn. 46;… Beschluss vom 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16, juris Rn. 37; EuGH…, Urteil vom 5. Oktober 2004 - C-397/01 u.a., Rn. 110 ff. - Pfeiffer;… Urteil vom 11. Februar 2021 - C-760/18, juris Rn. 65 ff.; Urteil vom 13. Januar 2022 - C-282/19, juris Rn. 122 ff. - MIUR).

    Dem nationalen Gericht wird dadurch ermöglicht, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Jaunar 2022 - C-282/19, juris Rn. 122, 124 - MIUR).

    Eine die Gesetzesbindung des Richters überschreitende Auslegung contra legem ist auch durch den Grundsatz der Unionstreue nicht zu rechtfertigen (vgl. EuGH…, Urteil vom 21. Januar 2021 - C-308/19, juris Rn. 62 mwN; Urteil vom 13. Januar 2022 - C-282/19, juris Rn. 123 - MIUR).

  • EuGH, 02.02.2023 - C-372/21

    Öffentliche Subventionen für konfessionelle Privatschulen dürfen den im Inland …

    Rn. 19 In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 17 Abs. 1 AEUV zwar die Neutralität der Union demgegenüber, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten, zum Ausdruck bringt (…Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 58, und vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 50), diese Bestimmung aber nicht herangezogen werden kann, um die Tätigkeit von Kirchen oder religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften generell vom Anwendungsbereich des Unionsrechts auszunehmen, wenn diese Tätigkeit in der Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt auf einem bestimmten Markt besteht (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 43 und 47).

    Rn. 41 Zu der Frage, ob diese Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 17 Abs. 1 AEUV die Europäische Union verpflichtet, den Status der Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten zu achten und nicht zu beeinträchtigen, da Art. 17 AEUV die Neutralität der Union demgegenüber, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten, zum Ausdruck bringt (…Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 58, und vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 50).

  • OLG Köln, 10.03.2022 - 12 U 33/21

    Ansprüche des Verbrauchers nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages …

    Rn. 56 (1) Aufgrund des in Art. 288 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Umsetzungsgebots sowie des aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) folgenden Grundsatzes der Unionstreue sind alle mitgliedsstaatlichen Stellen einschließlich der Gerichte dazu verpflichtet, unter voller Ausschöpfung des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu wählen, die dem Inhalt einer Richtlinie in der ihr vom EuGH gegebenen Auslegung entspricht (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.09.2011, 2 BvR 2216/06, juris, Rn. 46;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2017, 2 BvR 1131/16, juris, Rn. 37;… EuGH, Urt. v. 05.10.2004, C-397/01 u.a., Rn. 110 ff. - Pfeiffer;… EuGH, Urt. v. 11.02.2021, C-760/18, juris, Rn. 65 ff.; EuGH, Urt. v. 13.01.2022, C-282/19, juris, Rn. 122 ff. - MIUR).

    Dem nationalen Gericht wird dadurch ermöglicht, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (vgl. EuGH, Urt. v. 13.01.2022, C-282/19, juris, Rn. 122, 124 - MIUR).

    Eine die Gesetzesbindung des Richters überschreitende Auslegung contra legem ist auch durch den Grundsatz der Unionstreue nicht zu rechtfertigen (…vgl. EuGH, Urt. v. 21.01.2021, C-308/19, juris, Rn. 62 m.w.N.; EuGH, Urt. v. 13.01.2022, C-282/19, juris, Rn. 123 - MIUR).

  • EuGH, 15.12.2022 - C-40/20

    Presidenza del Consiglio dei Ministri u.a. (Chercheurs universitaires) - Vorlage …

    Rn. 82 In diesem Zusammenhang hat das nationale Gericht in jedem Einzelfall alle tatsächlichen Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssachen zu beurteilen und dabei namentlich die Zahl der Verträge, die dieselbe Universität mit demselben Forscher oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossen hat, zu berücksichtigen und auch die Art der Auswahlverfahren und den Zeitraum zwischen den einzelnen Verfahren zu prüfen, um zu verhindern, dass der Arbeitgeber missbräuchlich auf aufeinanderfolgende befristete Verträge zurückgreift (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 107).

    Rn. 87 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Nichtdiskriminierung durch die Rahmenvereinbarung nur in Bezug auf die unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, umgesetzt und konkretisiert worden ist, so dass eventuelle Ungleichbehandlungen zwischen bestimmten Kategorien befristet beschäftigten Personals nicht unter den in dieser Rahmenvereinbarung verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung fallen (Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 88 Insbesondere Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung bezweckt, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.06.2024 - C-331/22

    DG de la Función Pública, Generalitat de Catalunya - Vorlage zur …

    In seinen Urteilen vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859), und vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania (C-282/19, EU:C:2022:3), hat der Gerichtshof entschieden, dass Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung einer nationalen Regelung entgegensteht, die bestimmte öffentliche Bedienstete von der Anwendung der Bestimmungen zur Ahndung des missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge ausnimmt, wenn die innerstaatliche Rechtsordnung keine andere wirksame Maßnahme zur Ahndung dieses Missbrauchs vorsieht.

    In einem solchen Fall obliegt es den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend wirksam und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70 haben die Mitgliedstaaten "alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch [diese] Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden" (Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 84 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 07.02.2024 - 7 AZR 367/22

    Befristung mit Sachgrund - Gemeindepastor - Eigenart der Arbeitsleistung

    Rn. 23 ff) Diese Grundsätze zur Auslegung und Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG entsprechen den Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung (vgl. zu den unionsrechtlichen Vorgaben - konkret für den Fall befristeter Arbeitsverträge mit katholische Religion unterrichtenden Lehrkräften an öffentlichen Schulen - EuGH 13. Januar 2022 - C-282/19 - [MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania] Rn. 69 ff.; zur richtlinienkonformen Auslegung und Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG unter Berücksichtigung von Art. 5 GG vgl. BAG 24. Oktober 2018 - 7 AZR 92/17 - Rn. 13 und ausf.
  • EuGH, 22.02.2024 - C-59/22

    Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid - …

    In einem solchen Fall obliegt es den nationalen Stellen, geeignete Maßnahmen zu erlassen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend wirksam und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3 Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70 haben die Mitgliedstaaten "alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch [diese] Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden" (Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 84 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGöD, 12.07.2012 - F-100/11

    Marcuccio / Kommission

    In that case, it is incumbent on the national authorities to adopt measures that are not only proportionate, but also are sufficiently effective and act as sufficient deterrent to ensure that the measures taken pursuant to the Framework Agreement are fully effective (judgment of 13 January 2022, MIUR and Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, paragraph 81 and the case-law cited).

    According to the very wording of the first paragraph of Article 2 of Directive 1999/70, Member States must 'take any necessary measures to enable them at any time to be in a position to guarantee the results imposed by [that d]irective' (judgment of 13 January 2022, MIUR and Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, paragraph 84 and the case-law cited).

  • EuGH, 06.03.2025 - C-395/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …

  • EuGH, 29.01.2026 - C-668/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - …

  • EuGH, 07.07.2022 - C-377/21

    Zone de secours Hainaut - Centre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2025 - C-418/24

    Obadal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-372/21

    Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland - Vorlage zur …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19   

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https://dejure.org/2021,5839
Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19 (https://dejure.org/2021,5839)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.03.2021 - C-282/19 (https://dejure.org/2021,5839)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. März 2021 - C-282/19 (https://dejure.org/2021,5839)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Befristete Arbeitsverträge - Richtlinie 1999/70/EG - Verträge mit im öffentlichen Sektor tätigen katholischen Religionslehrern - Keine Maßnahmen zur Verhinderung des missbräuchlichen Einsatzes befristeter Verträge - Paragraf 5 Nr. 1 der ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Befristete Arbeitsverträge - Richtlinie 1999/70/EG - Verträge mit im öffentlichen Sektor tätigen katholischen Religionslehrern - Keine Maßnahmen zur Verhinderung des missbräuchlichen Einsatzes befristeter Verträge - Paragraf 5 Nr. 1 der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (60)

  • EuGH, 11.02.2021 - C-760/18

    M.V. u.a. (Contrats de travail à durée déterminée successifs dans le secteur …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19
    Vgl. das kürzlich ergangene Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 64).

    Vgl. das kürzlich ergangene Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 65, 66 und 68).

    Vgl. das kürzlich ergangene Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 67).

    Vgl. auch Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 70, die unten in Nr. 66 wiedergegeben ist).

    Vgl. das jüngst ergangene Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 64).

    Vgl. u. a. jüngst Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 54).

    Vgl. jüngst Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 28).

    {FN:69} Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:71} Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. das jüngst ergangene Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 64).

    Vgl. u. a. auch Urteile vom 10. März 2011, Deutsche Lufthansa (…C-109/09, EU:C:2011:129, Rn. 56), vom 25. Oktober 2018, Sciotto (…C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (…C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 121 bis 124 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie das jüngst ergangene Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 65 und 66).

    Vgl. das jüngst ergangene Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 67).

    {FN:79} Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 70).

    Vgl. das jüngst ergangene Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 64).

    {FN:87} Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:89} Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-103/18

    Sánchez Ruiz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19
    {FN:7} Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:9} Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 121, 122 und 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:10} Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 123).

    {FN:31} Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 118 und 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. u. a. ferner Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 55).

    {FN:61} Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den verbundenen Rechtssachen Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2019:874, Rn. 50) unter Bezugnahme auf das Urteil vom 14. September 2016, Pérez López (…C-16/15, EU:C:2016:679, Rn. 49).

    {FN:70} Vgl. u. a. Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. u. a. auch Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 89 und 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. u. a. auch Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:76} Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. u. a. auch Urteile vom 10. März 2011, Deutsche Lufthansa (…C-109/09, EU:C:2011:129, Rn. 56), vom 25. Oktober 2018, Sciotto (…C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 121 bis 124 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie das jüngst ergangene Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (…C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 65 und 66).

    {FN:78} Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:84} Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. u. a. auch Urteile vom 10. März 2011, Deutsche Lufthansa (…C-109/09, EU:C:2011:129, Rn. 56), vom 25. Oktober 2018, Sciotto (…C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 69), und vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 121 bis 124).

    {FN:88} Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den verbundenen Rechtssachen Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2019:874, Nr. 84).

  • EuGH, 25.10.2018 - C-331/17

    Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester dürfen nicht vom Schutz gegen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19
    Zu Fällen im Zusammenhang mit der Beschäftigung im Privatsektor vgl. Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a. (C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044), und vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859).

    {FN:20} Urteil vom 25. Oktober 2018 (C-331/17, EU:C:2018:859).

    Vgl. u. a. auch Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 38).

    {FN:54} Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:55} Vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:57} A. a. O., Rn. 97, 99, 104 und 108; Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 57).

    {FN:60} Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 49).

    {FN:62} Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 50 und 51).

    {FN:64} Vergleiche z. B. mit der Situation, die der Gerichtshof im Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 63), zu prüfen hatte und in der die Italienische Republik geltend gemacht hatte, die Begründung der Haftung der Führungskräfte könne eine wirksame Abhilfemaßnahme sein.

    Vgl. u. a. auch Urteile vom 10. März 2011, Deutsche Lufthansa (…C-109/09, EU:C:2011:129, Rn. 56), vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (…C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 121 bis 124 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie das jüngst ergangene Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (…C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 65 und 66).

    Vgl. u. a. auch Urteile vom 10. März 2011, Deutsche Lufthansa (…C-109/09, EU:C:2011:129, Rn. 56), vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 69), und vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (…C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 121 bis 124).

    {FN:101} Urteil vom 25 Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 63 bis 70).

    {FN:102} Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 66).

  • EuGH, 19.03.2020 - C-103/18

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Fall eines Arbeitnehmers, der aufgrund mehrerer …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19
    {FN:7} Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:9} Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 121, 122 und 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:10} Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 123).

    {FN:31} Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 118 und 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. u. a. ferner Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 55).

    {FN:70} Vgl. u. a. Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. u. a. auch Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 89 und 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. u. a. auch Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:76} Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. u. a. auch Urteile vom 10. März 2011, Deutsche Lufthansa (…C-109/09, EU:C:2011:129, Rn. 56), vom 25. Oktober 2018, Sciotto (…C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 121 bis 124 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie das jüngst ergangene Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (…C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 65 und 66).

    {FN:78} Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:84} Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. u. a. auch Urteile vom 10. März 2011, Deutsche Lufthansa (…C-109/09, EU:C:2011:129, Rn. 56), vom 25. Oktober 2018, Sciotto (…C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 69), und vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 121 bis 124).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19
    Rn. 6 Das vorlegende Gericht wird deshalb nur dann verpflichtet sein, die befristeten Verträge der Kläger in unbefristete umzuwandeln, wenn deren in Art. 21 der Charta verbürgtes Recht auf Schutz vor einer Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zur Behebung dieses Unrechts nach Art. 47 Abs. 1 der Charta verletzt wurden, und zwar entsprechend den Grundsätzen, die der Gerichtshof in seinem Urteil Egenberger{FN-VERWEIS:11} aufgestellt hat.

    Da Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung nicht die Voraussetzungen für eine unmittelbare Wirkung erfüllt{FN-VERWEIS:31}, ist das Ausgangsverfahren darüber hinaus im Hinblick auf das Urteil Egenberger des Gerichtshofs{FN-VERWEIS:32} zu prüfen.

    In seinem Urteil Egenberger{FN-VERWEIS:81} hat der Gerichtshof festgestellt, dass sowohl Art. 21 als auch Art. 47 der Charta aus sich heraus Wirkung entfalteten und nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden müssten, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen könne{FN-VERWEIS:82}.

    Diese Grundsätze gelten für den Ausgangsrechtsstreit ungeachtet dessen, dass Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung keine unmittelbare Wirkung hat{FN-VERWEIS:84}, da das Urteil Egenberger einen horizontalen Rechtsstreit zwischen zwei privaten Parteien zum Gegenstand hatte, bei dem die unmittelbare Wirkung ebenfalls irrelevant war{FN-VERWEIS:85}.

    {FN:11} Urteil vom 17. April 2018 (C-414/16, EU:C:2018:257).

    {FN:25} In der dem Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257), zugrunde liegenden Rechtssache wollte der Beklagte die nach deutschem Recht eingeschränkte gerichtliche Überprüfung der kirchlichen Selbstbestimmung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 insoweit geschützt wissen, als ein Arbeitgeber wie das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. bzw. die Kirche für ihn verbindlich bestimmen dürfe, ob die Zugehörigkeit eines Stellenbewerbers zu einer bestimmten christlichen Glaubensrichtung nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung e. V. darstelle.

    {FN:27} Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation (…C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 33), unter Bezugnahme auf die Urteile vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 58), und vom 11. September 2018, IR (…C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 48).

    {FN:32} Urteil vom 17. April 2018 (C-414/16, EU:C:2018:257).

    {FN:81} Urteil vom 17. April 2018 (C-414/16, EU:C:2018:257).

    {FN:93} Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 47).

    {FN:103} Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257).

  • EuGH, 29.10.2020 - C-243/19

    Die Weigerung des Versicherungsmitgliedstaats eines Patienten, eine …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19
    {FN:34} Urteile vom 29. Oktober 2020, Veselības ministrija (C-243/19, EU:C:2020:872), und vom 17. Dezember 2020, Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a. (C-336/19, EU:C:2020:1031).

    {FN:35} Vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 2020, Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a. (C-336/19, EU:C:2020:1031), vom 29. Oktober 2020, Veselības ministrija (C-243/19, EU:C:2020:872), und vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr (C-555/19, EU:C:2021:89).

    Speziell zur Diskriminierung wegen der Religion vgl. Urteil vom 29. Oktober 2020, Veselības ministrija (C-243/19, EU:C:2020:872, Rn. 34 und 35).

    {FN:66} Urteile vom 29. April 2015, Léger (…C-528/13, EU:C:2015:288, Rn. 40), vom 29. Oktober 2020, Veselības ministrija (C-243/19, EU:C:2020:872, Rn. 34 und 35), und vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr (C-555/19, EU:C:2021:89).

    {FN:82} A. a. O., Rn. 78. Vgl. zu dem in Art. 21 Abs. 1 der Charta ausgesprochenen Verbot der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung auch Urteil vom 29. Oktober 2020, Veselības ministrija (C-243/19, EU:C:2020:872, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:90} Urteil vom 29. Oktober 2020, Veselības ministrija (C-243/19, EU:C:2020:872, Rn. 36).

    {FN:96} Urteil vom 29. Oktober 2020, Veselības ministrija (C-243/19, EU:C:2020:872, Rn. 40).

    {FN:97} Urteil vom 29. Oktober 2020, Veselības ministrija (C-243/19, EU:C:2020:872, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.04.2015 - C-528/13

    Der Ausschluss von der Blutspende für Männer, die sexuelle Beziehungen zu Männern …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19
    In seinem Urteil Léger{FN-VERWEIS:39} hat sich der Gerichtshof bei der Prüfung, ob der Kläger durch die von einem Mitgliedstaat vorgenommene Umsetzung von Nr. 2.1 des Anhangs III der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile{FN-VERWEIS:40} wegen seiner sexuellen Ausrichtung diskriminiert worden war, auf die Art. 20 und 21 der Charta gestützt.

    Für das Ausgangsverfahren bedeuten das Urteil Léger und andere Urteile, dass alle Bestimmungen der Rahmenvereinbarung, einschließlich des Paragrafen 5 und der diesbezüglichen Rechtsbehelfsbestimmungen (siehe im Einzelnen unten, Nrn. 63 bis 77), im Einklang mit dem Gleichheitssatz gemäß Art. 20 der Charta und den in Art. 21 Abs. 1 der Charta aufgeführten Verboten, einschließlich des Verbots einer Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, auszulegen sind, denn dies ist in Art. 21 der Charta als einer Bestimmung des primären Unionsrechts festgelegt{FN-VERWEIS:44}.

    {FN:39} Urteil vom 29. April 2015 (C-528/13, EU:C:2015:288).

    {FN:46} Urteil vom 29. April 2015, Léger (C-528/13, EU:C:2015:288, Rn. 40).

    {FN:66} Urteile vom 29. April 2015, Léger (C-528/13, EU:C:2015:288, Rn. 40), vom 29. Oktober 2020, Veselības ministrija (…C-243/19, EU:C:2020:872, Rn. 34 und 35), und vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr (C-555/19, EU:C:2021:89).

    {FN:95} Vgl. den Ansatz des Gerichtshofs bei Diskriminierungsfragen u. a. in den Urteilen vom 22. Mai 2014, Glatzel (C-356/12, EU:C:2014:350), vom 5. Juli 2014, Fries (C-190/16, EU:C:2017:513), und vom 29. April 2015, Léger (C-528/13, EU:C:2015:288).

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19
    Vgl. ebenso Urteil vom 15. April 2008, Impact (C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 79).

    Vgl. ebenfalls Urteil vom 15. April 2008, Impact (C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 80).

    Vgl. auch Urteil vom 15. April 2008, Impact (C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 79).

    {FN:77} Urteil vom 15. April 2008, Impact (C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 15. April 2008, Impact (C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 79).

    {FN:86} Urteil vom 15. April 2008, Impact (C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.11.2014 - C-22/13

    Die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19
    {FN:3} Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387).

    {FN:50} Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:53} Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 86), unter Verweis auf die Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (…C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 67), und vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a. (…C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 58).

    Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 95).

    {FN:58} Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 91 und 100).

    Vgl. u. a. Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 93).

  • EuGH, 14.09.2016 - C-16/15

    Der Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge zur Deckung eines …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19
    {FN:52} Urteil vom 14. September 2016, Pérez López (C-16/15, EU:C:2016:679, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:61} Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den verbundenen Rechtssachen Sánchez Ruiz u. a. (…C-103/18 und C-429/18, EU:C:2019:874, Rn. 50) unter Bezugnahme auf das Urteil vom 14. September 2016, Pérez López (C-16/15, EU:C:2016:679, Rn. 49).

    Vgl. u. a. auch Urteil vom 14. September 2016, Pérez López (C-16/15, EU:C:2016:679, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:74} Urteil vom 14. September 2016, Pérez López (C-16/15, EU:C:2016:679, Rn. 34 und 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:75} Urteil vom 14. September 2016, Pérez López (C-16/15, EU:C:2016:679, Rn. 36).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-494/16

    Santoro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Befristete …

  • EuGH, 22.01.2019 - C-193/17

    Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für …

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

  • EuGH, 17.12.2020 - C-336/19

    Centraal Israëlitisch Consistorie van België u.a. - Schächten kann zum Tierschutz …

  • EuGH, 03.02.2021 - C-555/19

    Das Verbot, im Rahmen bundesweit ausgestrahlter deutscher Fernsehprogramme …

  • EuGH, 22.05.2014 - C-356/12

    Glatzel - Vorabentscheidungsersuchen - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG - Anhang …

  • EuGH, 07.09.2006 - C-53/04

    Marrosu und Sardino - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der …

  • EuGH, 14.01.2021 - C-393/19

    Eine nationale Regelung, nach der ein für die Begehung eines schweren Schmuggels …

  • EuGH, 11.09.2018 - C-68/17

    Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus …

  • EuGH, 05.07.2017 - C-190/16

    Die unionsrechtlich vorgesehene Altersgrenze von 65 Jahren für im gewerblichen …

  • EuGH, 22.12.2010 - C-279/09

    DEB - Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf …

  • EuGH, 06.10.2020 - C-245/19

    Richtlinie 2011/16/EU - Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der …

  • EuGH, 10.03.2011 - C-109/09

    Deutsche Lufthansa - Befristeter Arbeitsvertrag - Richtlinie 1999/70/EG - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen …

  • EuGH, 03.07.2014 - C-362/13

    Indem sie eine Höchstdauer von einem Jahr für aufeinanderfolgende befristete …

  • EuGH, 08.05.2019 - C-494/17

    Rossato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Befristete …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-225/19

    Minister van Buitenlandse Zaken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der …

  • EuGH, 08.10.2020 - C-644/19

    Universitatea "Lucian Blaga" Sibiu u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 14.03.2017 - C-188/15

    Bougnaoui und ADDH - Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

  • EuGH, 25.10.2018 - C-260/17

    Anodiki Services EPE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-235/17

    Kommission/ Ungarn (Niessbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-243/19

    Veselības ministrija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - …

  • EuGH, 28.02.2018 - C-46/17

    Die Befristung der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die …

  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen …

  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der …

  • EuGH, 01.03.2011 - C-236/09

    Die Berücksichtigung des Geschlechts von Versicherten als Risikofaktor in …

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS …

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der …

  • EuGH, 13.07.1989 - 5/88

    Wachauf / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer …

  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale …

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der …

  • EuGH, 21.12.2011 - C-366/10

    Die Richtlinie, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit …

  • EuGH, 19.10.1977 - 117/76

    Ruckdeschel u.a. / Hauptzollamt Hamburg-St. Annen

  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT …

  • EuGH, 07.08.2018 - C-122/17

    Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …

  • EuGH, 24.09.2020 - C-223/19

    YS (Betriebspensionen leitender Angestellter) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 14.12.2004 - C-434/02

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DAS VERBOT VON TABAKERZEUGNISSEN ZUM ORALEN GEBRAUCH FÜR …

  • EuGH, 10.10.2017 - C-413/15

    Farrell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …

  • EuGH, 14.01.1997 - C-124/95

    The Queen, ex parte Centro-Com / HM Treasury und Bank of England

  • EuGH, 28.03.1995 - C-324/93

    The Queen / Secretary of State for the Home Department, ex parte Evans Medical …

  • EuGH, 12.06.2008 - C-364/07

    Vassilakis u.a.

  • EuGH, 07.09.2006 - C-180/04

    Vassallo - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der …

  • EuGH, 21.11.2018 - C-245/17

    Viejobueno Ibánez und de la Vara González - Vorlage zur …

  • EuGH, 21.11.2018 - C-619/17

    de Diego Porras - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …

  • EuGH, 24.04.2009 - C-519/08

    Koukou

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2005 - C-53/04

    Marrosu und Sardino - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 …

  • EuGH, 01.10.2010 - C-3/10

    Franco Affatato gegen Azienda Sanitaria Provinciale di Cosenza. - (Art. 104 § 3 …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2017 - C-494/16

    Santoro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Befristete …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Bedeutung von …

    Vgl. dazu insbesondere meine Schlussanträge in der Rechtssache GILDA-UNAMS u. a. (C-282/19, EU:C:2021:217) (Verfahren noch anhängig).

    Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache GILDA-UNAMS u. a. (C-282/19, EU:C:2021:217, Fn. 72) (Verfahren noch anhängig).

  • EuGH, 02.02.2023 - C-372/21

    Öffentliche Subventionen für konfessionelle Privatschulen dürfen den im Inland …

    Rn. 19 In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 17 Abs. 1 AEUV zwar die Neutralität der Union demgegenüber, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten, zum Ausdruck bringt (…Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 58, und vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 50), diese Bestimmung aber nicht herangezogen werden kann, um die Tätigkeit von Kirchen oder religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften generell vom Anwendungsbereich des Unionsrechts auszunehmen, wenn diese Tätigkeit in der Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt auf einem bestimmten Markt besteht (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 43 und 47).

    Rn. 41 Zu der Frage, ob diese Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 17 Abs. 1 AEUV die Europäische Union verpflichtet, den Status der Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten zu achten und nicht zu beeinträchtigen, da Art. 17 AEUV die Neutralität der Union demgegenüber, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten, zum Ausdruck bringt (…Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 58, und vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 50).

  • EuGöD, 12.07.2012 - F-100/11

    Marcuccio / Kommission

    In that case, it is incumbent on the national authorities to adopt measures that are not only proportionate, but also are sufficiently effective and act as sufficient deterrent to ensure that the measures taken pursuant to the Framework Agreement are fully effective (judgment of 13 January 2022, MIUR and Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, paragraph 81 and the case-law cited).

    According to the very wording of the first paragraph of Article 2 of Directive 1999/70, Member States must 'take any necessary measures to enable them at any time to be in a position to guarantee the results imposed by [that d]irective' (judgment of 13 January 2022, MIUR and Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, paragraph 84 and the case-law cited).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-948/19

    Manpower Lit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Zeitarbeit - …

    Vgl. z. B. meine Schlussanträge in der Rechtssache GILDA-UNAMS u. a. (C-282/19, EU:C:2021:217).
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