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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011

Rechtsprechung
   EuGH, 19.06.2012 - C-307/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,13491
EuGH, 19.06.2012 - C-307/10 (https://dejure.org/2012,13491)
EuGH, Entscheidung vom 19.06.2012 - C-307/10 (https://dejure.org/2012,13491)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juni 2012 - C-307/10 (https://dejure.org/2012,13491)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Marken - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten - Richtlinie 2008/95/EG - Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird - Erfordernisse der Klarheit und der Eindeutigkeit - Verwendung der Klassenüberschriften der Nizzaer ...

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Markenanmeldung, die eine ganze Nizza-Klasse in Anspruch nimmt, muss nunmehr auch einen Hinweis auf das alphabetische Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthalten / Zur Bestimmtheit des Eintragungsantrags

  • Europäischer Gerichtshof

    Chartered Institute of Patent Attorneys

    Marken - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten - Richtlinie 2008/95/EG - Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird - Erfordernisse der Klarheit und der Eindeutigkeit - Verwendung der Klassenüberschriften der Nizzaer ...

  • EU-Kommission

    The Chartered Institute of Patent Attorneys

    Marken - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten - Richtlinie 2008/95/EG - Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird - Erfordernisse der Klarheit und der Eindeutigkeit - Verwendung der Klassenüberschriften der Nizzaer ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    IP-Translator

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der RL 2008/95/EG bzgl. der Angabe von Waren und Dienstleistungen zur hinreichenden Bestimmbarkeit des Umfangs des beantragten Warenschutzes durch die zuständigen Behörden; Anforderungen an eine Verwendung der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation für ...

  • Betriebs-Berater

    Anforderungen an die Angabe der Waren und Dienstleistungen bei der Beantragung von Markenschutz konkretisiert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht; Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird; Erfordernisse der Klarheit und der Eindeutigkeit; Verwendung der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation für die Eintragung von Marken; Schutzumfang der Marke; Chartered ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    The Chartered Institute of Patent Attorneys

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Der Gerichtshof konkretisiert die Anforderungen an die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Klassenüberschriften bei Marken

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bei einer Markenanmeldung muss das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis hinreichend spezifiziert sein

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Was kostet eine Markenanmeldung? Strategie, Tipps, Beispiele

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation)

    Verzeichnis der erfassten Waren muss bei Markenanmeldung klar und eindeutig angegeben werden (IP Translator)

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation)

    Verzeichnis der erfassten Waren muss bei Markenanmeldung klar und eindeutig angegeben werden (IP Translator)

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Bestimmtheit der Waren und Dienstleistungen

  • heise.de (Pressebericht, 29.06.2012)

    Anforderungen an Angaben für Markenschutzantrag konkretisiert

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klare und eindeutige Markenanmeldung

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zu den Anforderungen an die Angabe der Waren und Dienstleistungen bei der Beantragung von Markenschutz

  • angster.net (Kurzinformation)

    Geänderte Anforderungen bei Produkt-Klassifizierung von Markenanmeldungen in der EU

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH konkretisiert Anforderungen für Angaben von Waren und Dienstleistungen bei Markenschutzanmeldungen - Waren oder Dienstleistungen sind vom Anmelder klar und eindeutig zu klassifizieren

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der The Appointed Person by the Lord Chancellor (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 28. Juni 2010 - The Chartered Institute of Patent Attorneys/Registrar of Trade Marks

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - The person Appointed by the Lord Chancellor - Auslegung der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 822
  • GRUR Int. 2012, 749
  • EuZW 2012, 747
  • BB 2012, 1677
 
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Wird zitiert von ... (100)Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 12.12.2002 - C-273/00

    Sieckmann - "Marken - Rechtsangleichung - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 2 - …

    Auszug aus EuGH, 19.06.2012 - C-307/10
    Rn. 36 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass mit dem durch die Marke gewährten Schutz, wie es im elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/95 heißt, insbesondere deren Herkunftsfunktion gewährleistet werden soll, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, vom 12. Dezember 2002, Sieckmann, C-273/00, Slg. 2002, I-11737, Randnrn.

    Auch wenn die grafische Darstellung des Zeichens in einer Markenanmeldung den Zweck hat, den genauen Gegenstand des von der Marke gewährten Schutzes zu bestimmen (vgl. Urteil Sieckmann, Randnr. 48), richtet sich der Umfang dieses Schutzes nach der Art und der Anzahl der in der Anmeldung angegebenen Waren und Dienstleistungen.

    Rn. 41 Insoweit heißt es im achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/95, dass die Verwirklichung der mit der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verfolgten Ziele voraussetzt, dass für den Erwerb einer eingetragenen Marke in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich gleiche Bedingungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile Sieckmann, Randnr. 36, vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg. 2004, I-1619, Randnr. 122, und vom 22. September 2011, Budějovický Budvar, C-482/09, Slg. 2011, I-8701, Randnr. 31).

    Rn. 46 Insoweit ist zu beachten, dass die Marke durch ihre Eintragung in ein öffentliches Register den zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit, insbesondere den Wirtschaftsteilnehmern, zugänglich gemacht werden soll (Urteile Sieckmann, Randnr. 49, und vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, Slg. 2004, I-6129, Randnr. 28).

    Rn. 47 Zum einen müssen die zuständigen Behörden hinreichend klar und eindeutig die von einer Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen erkennen können, damit sie in der Lage sind, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Vorprüfung der Markenanmeldungen sowie auf die Veröffentlichung und den Fortbestand eines zweckdienlichen und genauen Markenregisters nachzukommen (vgl. entsprechend Urteile Sieckmann, Randnr. 50, und Heidelberger Bauchemie, Randnr. 29).

    Rn. 48 Zum anderen müssen die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein, klar und eindeutig in Erfahrung zu bringen, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber veranlasst haben, und auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter zu erlangen (Urteile Sieckmann, Randnr. 51, sowie Heidelberger Bauchemie, Randnr. 30).

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus EuGH, 19.06.2012 - C-307/10
    Rn. 46 Insoweit ist zu beachten, dass die Marke durch ihre Eintragung in ein öffentliches Register den zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit, insbesondere den Wirtschaftsteilnehmern, zugänglich gemacht werden soll (Urteile Sieckmann, Randnr. 49, und vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, Slg. 2004, I-6129, Randnr. 28).

    Rn. 47 Zum einen müssen die zuständigen Behörden hinreichend klar und eindeutig die von einer Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen erkennen können, damit sie in der Lage sind, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Vorprüfung der Markenanmeldungen sowie auf die Veröffentlichung und den Fortbestand eines zweckdienlichen und genauen Markenregisters nachzukommen (vgl. entsprechend Urteile Sieckmann, Randnr. 50, und Heidelberger Bauchemie, Randnr. 29).

    Rn. 48 Zum anderen müssen die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein, klar und eindeutig in Erfahrung zu bringen, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber veranlasst haben, und auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter zu erlangen (Urteile Sieckmann, Randnr. 51, sowie Heidelberger Bauchemie, Randnr. 30).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuGH, 19.06.2012 - C-307/10
    Rn. 41 Insoweit heißt es im achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/95, dass die Verwirklichung der mit der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verfolgten Ziele voraussetzt, dass für den Erwerb einer eingetragenen Marke in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich gleiche Bedingungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile Sieckmann, Randnr. 36, vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg. 2004, I-1619, Randnr. 122, und vom 22. September 2011, Budějovický Budvar, C-482/09, Slg. 2011, I-8701, Randnr. 31).

    Rn. 43 Insbesondere ist die Frage, ob die Marke unter eines der in Art. 3 der Richtlinie 2008/95 genannten Eintragungshindernisse oder einen der dort genannten Gründe für die Ungültigkeit eingetragener Marken fällt, konkret in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen zu prüfen (vgl. Urteile Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 33, und vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C-239/05, Slg. 2007, I-1455, Randnr. 31).

    Rn. 57 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Eintragung einer Marke für alle von einer Klasse der Nizzaer Klassifikation umfassten Waren oder Dienstleistungen oder nur für einige dieser Waren oder Dienstleistungen beantragt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 112).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-418/02

    DER GERICHTSHOF ERWEITERT DEN MARKENSCHUTZ DURCH ZULASSUNG VON …

    Auszug aus EuGH, 19.06.2012 - C-307/10
    Rn. 40 Zwar ergibt sich aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/95, dass es den Mitgliedstaaten weiterhin freisteht, Verfahrensbestimmungen insbesondere für die Eintragung von Marken zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, C-418/02, Slg. 2005, I-5873, Randnr. 30, und vom 14. Juni 2007, Häupl, C-246/05, Slg. 2007, I-4673, Randnr. 26), doch hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich die Bestimmung der Art und des Inhalts der Waren und Dienstleistungen, die durch eine eingetragene Marke geschützt werden können, nicht nach den Vorschriften über die Verfahren für die Eintragung, sondern nach den sachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Marke richtet (Urteil Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, Randnr. 31).

    Derartige nähere Angaben erleichtern nämlich die Anwendung der in den vorstehenden Randnummern genannten Artikel der Richtlinie 2008/95, ohne den Markenschutz spürbar zu begrenzen (vgl. entsprechend Urteil Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, Randnrn.

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF …

    Auszug aus EuGH, 19.06.2012 - C-307/10
    Außerdem ist die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung des Unionsrechts für die Entscheidung eines bei ihm anhängigen Rechtsstreits objektiv tatsächlich erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2005, Mangold, C-144/04, Slg. 2005, I-9981, Randnr. 38).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon Kabushiki Kaisha / Metro-Goldwyn-Mayer - Markenrecht - Verwechslungsgefahr …

    Auszug aus EuGH, 19.06.2012 - C-307/10
    Rn. 36 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass mit dem durch die Marke gewährten Schutz, wie es im elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/95 heißt, insbesondere deren Herkunftsfunktion gewährleistet werden soll, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, vom 12. Dezember 2002, Sieckmann, C-273/00, Slg. 2002, I-11737, Randnrn.
  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladenfabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) …

    Auszug aus EuGH, 19.06.2012 - C-307/10
    34 und 35, sowie vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, Slg. 2009, I-4893, Randnr. 45).
  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei - …

    Auszug aus EuGH, 19.06.2012 - C-307/10
    Rn. 31 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1992, Meilicke, C-83/91, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 22, und vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, Slg. 2009, I-2119, Randnr. 65).
  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER …

    Auszug aus EuGH, 19.06.2012 - C-307/10
    Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts daher nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 16. Oktober 2003, Traunfellner, C-421/01, Slg. 2003, I-11941, Randnr. 37, vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, und vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-4629, Randnr. 36).
  • EuGH, 22.09.2011 - C-482/09

    Anheuser-Busch und Budejovický Budvar können beide weiterhin die Marke Budweiser …

    Auszug aus EuGH, 19.06.2012 - C-307/10
    Rn. 41 Insoweit heißt es im achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/95, dass die Verwirklichung der mit der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verfolgten Ziele voraussetzt, dass für den Erwerb einer eingetragenen Marke in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich gleiche Bedingungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile Sieckmann, Randnr. 36, vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg. 2004, I-1619, Randnr. 122, und vom 22. September 2011, Budějovický Budvar, C-482/09, Slg. 2011, I-8701, Randnr. 31).
  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien …

  • EuGH, 16.10.2003 - C-421/01

    Traunfellner - Richtlinie 93/37/EWG - Öffentliche Bauaufträge - Begriff …

  • EuGH, 15.02.2007 - C-239/05

    BVBA Management, Training en Consultancy - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - …

  • EuGH, 16.07.1992 - C-83/91

    Meilicke / ADV-ORGA

  • EuGH, 14.06.2007 - C-246/05

    Häupl - Markenrecht - Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG - Keine ernsthafte …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-371/18

    Sky u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der Rechtsvorschriften der …

    Rn. 11 Im Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), sei festgestellt worden (und Art. 33 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001{FN-VERWEIS:4} erfordere nunmehr), dass ein Anmelder einer Marke die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt werde, so klar und eindeutig anzugeben habe, dass die zuständigen Behörden und Dritte allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen könnten.

    Rn. 21 Sky macht geltend, das Erfordernis der Klarheit und Eindeutigkeit, das von dem Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), herrühre, sei lediglich mit der Anmeldung zur Eintragung verknüpft.

    Außerdem habe der Gerichtshof in den Urteilen vom 16. Februar 2017, Brandconcern/EUIPO und Scooters India (…C-577/14 P, EU:C:2017:122, Rn. 29 und 30), und vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (…C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 38), entschieden, das von dem Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), herrührende Erfordernis der Klarheit und Eindeutigkeit könne nicht in Bezug auf bereits eingetragene Marken geltend gemacht werden.

    Hätte Sky recht, so wäre die praktische Bedeutung des Urteils vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), sehr begrenzt.

    SkyKick argumentiert, es sei bemerkenswert, dass der Gerichtshof selbst im Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361, Rn. 43 bis 45), auf diese Vorschriften und den Umstand verwiesen habe, dass sie Eintragungshindernisse oder Nichtigkeits- bzw. Ungültigkeitsgründe festlegten.

    Sie argumentiert, die Mehrdeutigkeit, die durch die Allgemeinheit eines Begriffs und seine Anwendung auf eine Vielfalt verschiedener Waren- und Dienstleistungsarten verursacht werde, sei Teil des durch das Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), festgestellten Mangels.

    Rn. 37 Die erste Vorlagefrage macht es erforderlich, dass der Gerichtshof den Anwendungsbereich der Rechtsprechung klarstellt, die sich aus dem Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), ergeben hat.

    Rn. 54 Erstens trägt sie vor, während das Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), nicht angebe, wo genau im Wortlaut der anwendbaren Richtlinien und Verordnungen die in dieser Rechtssache festgestellte implizierte Bedingung der Klarheit der Angaben begrifflich anzusiedeln sei, sei darin "sehr klar ausgeführt worden, dass diese Klarheit als Eintragungsvoraussetzung ein impliziertes Erfordernis für die Eintragung und letztlich die Gültigkeit einer Marke darstellt".

    Rn. 57 Hierzu genügt die Feststellung, dass, wie im Wesentlichen von allen Beteiligten außer SkyKick vertreten, die sich aus dem Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), ergebende Rechtsprechung - ungeachtet der Kraft der vom Gerichtshof verwendeten Sprache - schlicht nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sie einen neuen Ungültigkeits- bzw. Nichtigkeitsgrund einführt, zumal die Rechtsvorschriften selbst so eindeutig sind, dass die Liste der Ungültigkeits- bzw. Nichtigkeitsgründe erschöpfend ist.

    Rn. 61 Auch kann aus der Rechtsprechung abgeleitet werden, dass eine Marke, die dem Erfordernis der Klarheit und Eindeutigkeit nicht gerecht wird, gegen die öffentliche Ordnung verstößt (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys, C-307/10, EU:C:2012:361, Rn. 46 bis 48).

    Rn. 63 Ich bin erstens der Auffassung, dass der Gerichtshof im Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), ausdrücklich in Betracht gezogen hat, dass es weit gefassten Begriffen, die auf eine Vielfalt verschiedener Waren und Dienstleistungen anwendbar sind, an Klarheit und Eindeutigkeit mangelt.

    Rn. 75 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361, Rn. 54), entschieden hat, können "[e]inige der Oberbegriffe in den Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation … [dem Erfordernis der hinreichenden Klarheit und Eindeutigkeit] nicht genügen …, wenn sie zu allgemein formuliert sind und zu unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen abdecken, als dass sie mit der Herkunftsfunktion der Marke vereinbar wären" (Hervorhebung nur hier).

    {FN:16} Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2011:784, Nr. 68).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-420/13

    Netto Marken-Discount - Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie …

    Rn. 42 Zunächst ist zu beachten, dass die Marke durch ihre Eintragung in ein öffentliches Register den zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit, insbesondere den Wirtschaftsteilnehmern, zugänglich gemacht werden soll (Urteile Heidelberger Bauchemie, EU:C:2004:384, Rn. 28, und Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 46).

    Zum anderen müssen die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein, klar und eindeutig in Erfahrung zu bringen, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber veranlasst haben, und auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter zu erlangen (Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 47 und 48).

    Rn. 44 Die Richtlinie 2008/95 verlangt somit, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig angegeben werden, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können (Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 49).

    Rn. 45 Um dieser Anforderung zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass der Anmelder einer Marke für eine Zusammenstellungsdienstleistung jede der Tätigkeiten konkret benennt, aus denen diese Dienstleistung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, EU:C:2005:425, Rn. 49, und Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 45).

    Rn. 46 Dagegen ist es erforderlich, dass der Anmelder einer Marke für die Dienstleistung der Zusammenstellung von Dienstleistungen mit hinreichender Klarheit und Eindeutigkeit diese Dienstleistungen bezeichnet (vgl. entsprechend Urteile Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, EU:C:2005:425, Rn. 50, und Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 45).

    Folglich erlaubt die Richtlinie 2008/95 die Verwendung von Oberbegriffen aus den Klassenüberschriften ohne zusätzliche Angaben nur in den Fällen, in denen diese Oberbegriffe für sich genommen hinreichend klar und eindeutig sind, damit die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer den Umfang des beantragten Schutzes bestimmen können (vgl. Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 54 und 56).

    Rn. 50 Es ist Sache der zuständigen Behörden, zu beurteilen, ob Angaben wie die in der von Netto Marken-Discount eingereichten Anmeldung enthaltenen Angaben "Unterhaltung" und "persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse" den Erfordernissen der Klarheit und der Eindeutigkeit genügen (vgl. entsprechend Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 55).

    Falls sie sich nur auf einige dieser Waren oder Dienstleistungen beziehen soll, hat der Anmelder anzugeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden (Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 61).

    Im Hinblick auf die unterschiedlichen Betrachtungsweisen innerhalb der Union in Bezug darauf, wie die Verwendung der Überschrift einer Klasse der Nizzaer Klassifikation zu verstehen ist, kann eine Anmeldung, die es nicht erlaubt, festzustellen, ob der Anmelder mit der Verwendung einer Klassenüberschrift auf alle oder nur auf einige der von dieser Klasse erfassten Waren oder Dienstleistungen abzielt, nicht als hinreichend klar und eindeutig angesehen werden (Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 58, 59 und 62).

  • BPatG, 12.01.2016 - 29 W (pat) 573/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Netto Marken-Discount (Wort-Bild-Marke)" - zum …

    Rn. 22 Die Richtlinie 2008/95 verlangt somit, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig angegeben werden, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können (Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 49).

    Rn. 23 Um dieser Anforderung zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass der Anmelder einer Marke für eine Zusammenstellungsdienstleistung jede der Tätigkeiten konkret benennt, aus denen diese Dienstleistung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, EU:C:2005:425, Rn. 49, und Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 45).

    Rn. 24 Dagegen ist es erforderlich, dass der Anmelder einer Marke für die Dienstleistung der Zusammenstellung von Dienstleistungen mit hinreichender Klarheit und Eindeutigkeit diese Dienstleistungen bezeichnet (vgl. entsprechend Urteile Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, EU:C:2005:425, Rn. 50, und Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 45).

    Folglich erlaubt die Richtlinie 2008/95 die Verwendung von Oberbegriffen aus den Klassenüberschriften ohne zusätzliche Angaben nur in den Fällen, in denen diese Oberbegriffe für sich genommen hinreichend klar und eindeutig sind, damit die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer den Umfang des beantragten Schutzes bestimmen können (vgl. Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 54 und 56).

    Rn. 26 Es ist Sache der zuständigen Behörden, zu beurteilen, ob Angaben wie die in der von Netto Marken-Discount eingereichten Anmeldung enthaltenen Angaben "Unterhaltung" und "persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse" den Erfordernissen der Klarheit und der Eindeutigkeit genügen (vgl. entsprechend Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 55).

    Falls sie sich nur auf einige dieser Waren oder Dienstleistungen beziehen soll, hat der Anmelder anzugeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden (Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 61).

    Im Hinblick auf die unterschiedlichen Betrachtungsweisen innerhalb der Union in Bezug darauf, wie die Verwendung der Überschrift einer Klasse der Nizzaer Klassifikation zu verstehen ist, kann eine Anmeldung, die es nicht erlaubt, festzustellen, ob der Anmelder mit der Verwendung einer Klassenüberschrift auf alle oder nur auf einige der von dieser Klasse erfassten Waren oder Dienstleistungen abzielt, nicht als hinreichend klar und eindeutig angesehen werden (Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 58, 59 und 62).

    Die Waren und Dienstleistungen müssen nach Inhalt und Umfang klar und eindeutig von anderen Waren und Dienstleistungen abgrenzbar sein (…vgl. Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 32 Rn. 105; EuGH GRUR 2012, 822, Nr. 47, 48 - Chartered Institute of Patent Attorneys/Registrar of Trade Marks) [IP TRANSLATOR]).

    Rn. 48 2. Bei der Beantwortung der zweiten Frage nimmt der EuGH hinsichtlich der Konkretisierung der beanspruchten Handels- bzw. Zusammenstellungsdienstleistungen Bezug auf seine Entscheidungen "IP-Translator" (GRUR 2012, 822) und "Praktiker" (GRUR 2005, 764 - Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte); die Anforderungen an die Formulierung der beanspruchten Handelsdienstleistung als solcher entsprechen denjenigen, die für die Zusammenstellungsdienstleistung mit Waren gefordert werden.

    Rn. 55 aa) Nach Auffassung des Senats genügen - so bereits in dem Vorlagegesuch des BPatG an den EuGH (s. dort S. 26/27) - die Handelsdienstleistungen betreffend die Dienstleistungen aus der "Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten" dem in der Entscheidung des EuGH zu IP-Translator (GRUR 2012, 822) postulierten Grundsatz der Klarheit und Eindeutigkeit, und zwar sowohl, wenn diese - wie vorliegend - als Sortiment der gehandelten Dienstleistungen benannt sind als auch, wenn sie unmittelbar als solche beansprucht werden.

  • EuGH, 30.05.2013 - C-651/11

    X - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 Abs. 8 - Begriff …

    Rn. 21 Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts daher nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, vom 7. Dezember 2010, R., C-285/09, Slg. 2010, I-12605, Randnr. 32, und vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys, C-307/10, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BPatG, 06.04.2016 - 29 W (pat) 574/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Nett von Netto (Wort-Bild-Marke)" - zum …

    Rn. 22 Die Richtlinie 2008/95 verlangt somit, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig angegeben werden, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können (Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 49).

    Rn. 23 Um dieser Anforderung zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass der Anmelder einer Marke für eine Zusammenstellungsdienstleistung jede der Tätigkeiten konkret benennt, aus denen diese Dienstleistung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, EU:C:2005:425, Rn. 49, und Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 45).

    Rn. 24 Dagegen ist es erforderlich, dass der Anmelder einer Marke für die Dienstleistung der Zusammenstellung von Dienstleistungen mit hinreichender Klarheit und Eindeutigkeit diese Dienstleistungen bezeichnet (vgl. entsprechend Urteile Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, EU:C:2005:425, Rn. 50, und Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 45).

    Folglich erlaubt die Richtlinie 2008/95 die Verwendung von Oberbegriffen aus den Klassenüberschriften ohne zusätzliche Angaben nur in den Fällen, in denen diese Oberbegriffe für sich genommen hinreichend klar und eindeutig sind, damit die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer den Umfang des beantragten Schutzes bestimmen können (vgl. Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 54 und 56).

    Rn. 26 Es ist Sache der zuständigen Behörden, zu beurteilen, ob Angaben wie die in der von N… eingereichten Anmeldung enthaltenen Angaben "Unterhaltung" und "persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse" den Erfordernissen der Klarheit und der Eindeutigkeit genügen (vgl. entsprechend Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 55).

    Falls sie sich nur auf einige dieser Waren oder Dienstleistungen beziehen soll, hat der Anmelder anzugeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden (Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 61).

    Im Hinblick auf die unterschiedlichen Betrachtungsweisen innerhalb der Union in Bezug darauf, wie die Verwendung der Überschrift einer Klasse der Nizzaer Klassifikation zu verstehen ist, kann eine Anmeldung, die es nicht erlaubt, festzustellen, ob der Anmelder mit der Verwendung einer Klassenüberschrift auf alle oder nur auf einige der von dieser Klasse erfassten Waren oder Dienstleistungen abzielt, nicht als hinreichend klar und eindeutig angesehen werden (Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 58, 59 und 62).

    Die Waren und Dienstleistungen müssen nach Inhalt und Umfang klar und eindeutig von anderen Waren und Dienstleistungen abgrenzbar sein (…vgl. Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 32 Rn. 105; EuGH GRUR 2012, 822, Nr. 47, 48 - Chartered Institute of Patent Attorneys/Registrar of Trade Marks [IP TRANSLATOR]).

    Rn. 48 2. Bei der Beantwortung der zweiten Frage hat der EuGH hinsichtlich der Konkretisierung der beanspruchten Handels- bzw. Zusammenstellungsdienstleistungen Bezug genommen auf seine Entscheidungen "IP-Translator" (GRUR 2012, 822) und "Praktiker" (GRUR 2005, 764 - Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte); die Anforderungen an die Formulierung der beanspruchten Handelsdienstleistung als solcher entsprechen danach denjenigen, die für die Zusammenstellungsdienstleistung mit Waren gefordert werden.

    Rn. 55 aa) Nach Auffassung des Senats genügen - so bereits in dem Vorlagegesuch des BPatG an den EuGH (s. dort S. 26/27) - die Handelsdienstleistungen betreffend die Dienstleistungen aus der "Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten" dem in der Entscheidung des EuGH zu IP-Translator (GRUR 2012, 822) postulierten Grundsatz der Klarheit und Eindeutigkeit, und zwar sowohl, wenn diese - wie vorliegend - als Sortiment der gehandelten Dienstleistungen benannt sind als auch, wenn sie unmittelbar als solche beansprucht werden.

  • BPatG, 06.04.2016 - 29 W (pat) 575/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Nett VON NETTO (Wort-Bild-Marke)" - zum …

    Rn. 22 Die Richtlinie 2008/95 verlangt somit, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig angegeben werden, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können (Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 49).

    Rn. 23 Um dieser Anforderung zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass der Anmelder einer Marke für eine Zusammenstellungsdienstleistung jede der Tätigkeiten konkret benennt, aus denen diese Dienstleistung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, EU:C:2005:425, Rn. 49, und Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 45).

    Rn. 24 Dagegen ist es erforderlich, dass der Anmelder einer Marke für die Dienstleistung der Zusammenstellung von Dienstleistungen mit hinreichender Klarheit und Eindeutigkeit diese Dienstleistungen bezeichnet (vgl. entsprechend Urteile Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, EU:C:2005:425, Rn. 50, und Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 45).

    Folglich erlaubt die Richtlinie 2008/95 die Verwendung von Oberbegriffen aus den Klassenüberschriften ohne zusätzliche Angaben nur in den Fällen, in denen diese Oberbegriffe für sich genommen hinreichend klar und eindeutig sind, damit die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer den Umfang des beantragten Schutzes bestimmen können (vgl. Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 54 und 56).

    Rn. 26 Es ist Sache der zuständigen Behörden, zu beurteilen, ob Angaben wie die in der von N… eingereichten Anmeldung enthaltenen Angaben "Unterhaltung" und "persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse" den Erfordernissen der Klarheit und der Eindeutigkeit genügen (vgl. entsprechend Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 55).

    Falls sie sich nur auf einige dieser Waren oder Dienstleistungen beziehen soll, hat der Anmelder anzugeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden (Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 61).

    Im Hinblick auf die unterschiedlichen Betrachtungsweisen innerhalb der Union in Bezug darauf, wie die Verwendung der Überschrift einer Klasse der Nizzaer Klassifikation zu verstehen ist, kann eine Anmeldung, die es nicht erlaubt, festzustellen, ob der Anmelder mit der Verwendung einer Klassenüberschrift auf alle oder nur auf einige der von dieser Klasse erfassten Waren oder Dienstleistungen abzielt, nicht als hinreichend klar und eindeutig angesehen werden (Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 58, 59 und 62).

    Die Waren und Dienstleistungen müssen nach Inhalt und Umfang klar und eindeutig von anderen Waren und Dienstleistungen abgrenzbar sein (…vgl. Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 32 Rn. 105; EuGH GRUR 2012, 822, Nr. 47, 48 - Chartered Institute of Patent Attorneys/Registrar of Trade Marks [IP TRANSLATOR]).

    Rn. 48 2. Bei der Beantwortung der zweiten Frage hat der EuGH hinsichtlich der Konkretisierung der beanspruchten Handels- bzw. Zusammenstellungsdienstleistungen Bezug genommen auf seine Entscheidungen "IP-Translator" (GRUR 2012, 822) und "Praktiker" (GRUR 2005, 764 - Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte); die Anforderungen an die Formulierung der beanspruchten Handelsdienstleistung als solcher entsprechen danach denjenigen, die für die Zusammenstellungsdienstleistung mit Waren gefordert werden.

    Rn. 55 aa) Nach Auffassung des Senats genügen - so bereits in dem Vorlagegesuch des BPatG an den EuGH (s. dort S. 26/27) - die Handelsdienstleistungen betreffend die Dienstleistungen aus der "Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten" dem in der Entscheidung des EuGH zu IP-Translator (GRUR 2012, 822) postulierten Grundsatz der Klarheit und Eindeutigkeit, und zwar sowohl, wenn diese - wie vorliegend - als Sortiment der gehandelten Dienstleistungen benannt sind als auch, wenn sie unmittelbar als solche beansprucht werden.

  • EuGH, 11.10.2017 - C-501/15

    EUIPO/ Cactus - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - …

    Rn. 27 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht das EUIPO geltend, das Gericht habe gegen Art. 28 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 2 der Verordnung Nr. 2868/95 verstoßen, indem es die Urteile vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, im Folgenden: Urteil IP Translator, EU:C:2012:361), und vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, im Folgenden: Urteil Praktiker Bau, EU:C:2005:425), falsch ausgelegt habe.

    Rn. 29 Diesem Ansatz habe der Gerichtshof im Urteil IP Translator widersprochen.

    Rn. 35 Das EUIPO wirft dem Gericht im Wesentlichen vor, die Urteile IP Translator und Praktiker Bau fehlerhaft ausgelegt zu haben, indem es entschieden habe, die durch diese Urteile begründete Rechtsprechung sei nicht rückwirkend anwendbar, und zu Unrecht festgestellt zu haben, die Verwendung der Überschrift der Klasse 35 des Nizzaer Abkommens erfasse alle Dienstleistungen dieser Klasse, einschließlich Einzelhandelsdienstleistungen für alle denkbaren Waren.

    Rn. 36 In dem angefochtenen Urteil habe das Gericht in den Rn. 36 bis 38 ausgeführt, dass angesichts des Grundsatzes der Rechtssicherheit die durch die Urteile IP Translator und Praktiker Bau begründete Rechtsprechung auf die älteren Marken nicht anzuwenden sei, da sie vor Verkündung dieser Urteile eingetragen worden seien.

    Rn. 38 In den Rn. 29 und 30 des Urteils vom 16. Februar 2017, Brandconcern/EUIPO und Scooters India (C-577/14 P, im Folgenden: Urteil Brandconcern, EU:C:2017:122) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das Urteil IP Translator nur klargestellt hat, welchen Anforderungen Anmelder neuer Unionsmarken unterliegen, und somit keine Marken betrifft, die zum Zeitpunkt der Verkündung jenes Urteils bereits eingetragen waren.

    Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Gerichtshof durch das Urteil IP Translator die in der Mitteilung Nr. 4/03 dargelegte Praxis in Bezug auf vor der Verkündung jenes Urteils eingetragene Marken in Frage stellen wollte (…Rn. 31 des Urteils Brandconcern).

    Rn. 43 Daraus folgt, dass das Gericht zu Recht entschieden hat, dass die auf das Urteil IP Translator zurückgehende Rechtsprechung nicht auf die älteren Marken anzuwenden sei.

    Rn. 45 Wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, betrifft das Urteil Praktiker Bau wie auch das Urteil IP Translator nur Anmeldungen von Unionsmarken und nicht den Schutzumfang von Marken, die vor Verkündung jenes Urteils bereits eingetragen waren.

  • EuGH, 13.05.2015 - C-516/13

    Dimensione Direct Sales und Labianca - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts daher nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, C-307/10, EU:C:2012:361, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.12.2018 - T-471/17

    Edison/ EUIPO (EDISON) - Unionsmarke - Unionsbildmarke EDISON - Teilverzicht - …

    À l'appui de sa thèse, elle invoque l'arrêt du 19 juin 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361).

    Rn. 29 Toutefois, au point 61 de l'arrêt du 19 juin 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, dit aussi « arrêt IP Translator ", EU:C:2012:361), la Cour a jugé que, en vue de respecter les exigences de clarté et de précision, le demandeur d'une marque qui utilisait toutes les indications générales de l'intitulé d'une classe particulière de la classification de Nice pour identifier les produits ou les services pour lesquels la protection de la marque était demandée devait préciser si sa demande d'enregistrement visait l'ensemble des produits ou des services répertoriés dans la liste alphabétique de la classe particulière concernée ou seulement certains de ces produits ou services.

    Rn. 30 À la suite de l'arrêt du 19 juin 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), le directeur exécutif de l'EUIPO a adopté, le 20 juin 2012, 1a communication no 2/12 qui dispose notamment ce qui suit :.

    Rn. 31 Ensuite, aux points 29 à 31 de l'arrêt du 16 février 2017, Brandconcern/EUIPO et Scooters India (C-577/14 P, EU:C:2017:122), la Cour a précisé que l'arrêt du 19 juin 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), n'avait apporté de précisions qu'à propos des exigences relatives aux nouvelles demandes d'enregistrement en tant que marques de l'Union européenne, et ne concernait donc pas les marques qui étaient déjà enregistrées à la date du prononcé de ce dernier arrêt.

    Elle en a déduit, au point 31 de l'arrêt du 16 février 2017, Brandconcern/EUIPO et Scooters India (C-577/14 P, EU:C:2017:122), qu'il ne saurait, dès lors, être considéré que, par l'arrêt du 19 juin 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), elle aurait entendu remettre en cause la pratique exposée dans la communication no 4/03 en ce qui concerne les marques enregistrées avant le prononcé de ce dernier arrêt.

    Rn. 32 Au point 39 de l'arrêt du 11 octobre 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), la Cour a également considéré que la communication no 2/12 ne saurait remettre en cause cette jurisprudence et ainsi conduire à restreindre la portée de la protection des marques enregistrées avant le prononcé de l'arrêt du 19 juin 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), pour des produits ou des services désignés par les indications générales des intitulés d'une classe, au sens de l'arrangement de Nice, aux seuls produits ou services visés dans la liste alphabétique de cette classe et à refuser que celle-ci s'étende, conformément à la communication no 4/03, à tous les produits ou services relevant de ladite classe.

    En d'autres termes, contrairement aux affaires ayant donné lieu aux arrêts du 16 février 2017, Brandconcern/EUIPO et Scooters India (C-577/14 P, EU:C:2017:122), et du 11 octobre 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), ladite demande d'enregistrement était toujours pendante au moment du prononcé de l'arrêt du 19 juin 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361).

    Rn. 50 Deuxièmement, il ressort de la jurisprudence que la notion de carburants doit être interprétée à la lumière de la manière dont les « autorités compétentes " et les « opérateurs économiques " perçoivent cette notion (voir, en ce sens, arrêt du 19 juin 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys, C-307/10, EU:C:2012:361, points 49 et 56).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-577/14

    Brandconcern / EUIPO und Scooters India - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung …

    Rn. 19 Ferner macht Brandconcern geltend, das Gericht habe angesichts der Regel, die der Gerichtshof in Rn. 61 des Urteils vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), zu dem Wortzeichen "IP Translator" aufgestellt habe, einen Rechtsfehler begangen, indem es die Ansicht vertreten habe, dass die Beschwerdekammer des EUIPO in Anwendung des Grundsatzes der Rechtssicherheit verpflichtet gewesen wäre, zu prüfen, ob Scooters India die Marke LAMBRETTA ernsthaft für nicht von der Eintragung erfasste Waren benutzt habe.

    Rn. 20 Im Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), habe der Gerichtshof festgestellt, dass eine Anmeldung aus Gründen der Klarheit und Eindeutigkeit klarstellen müsse, ob sie sich auf alle oder nur auf einige der in der alphabetischen Liste der betreffenden Klasse aufgeführten Waren oder Dienstleistungen beziehe.

    Rn. 26 Brandconcern wirft dem Gericht weiter vor, die Wirkungen des Urteils vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), rechtsfehlerhaft zeitlich begrenzt zu haben.

    Rn. 27 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 21 bis 24 des angefochtenen Urteils zwar geprüft hat, ob das Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), und insbesondere Rn. 61 dieses Urteils Auswirkungen auf die Auslegung der Anmeldung der Marke LAMBRETTA hat, aber auch festgestellt hat, dass der Gerichtshof die Wirkungen dieses Urteils nicht zeitlich beschränkt hat.

    Rn. 28 In diesem Sinne hat der Gerichtshof in Rn. 61 des Urteils vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), festgestellt, dass, um den sich aus der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (…ABl. 2008, L 299, S. 25) ergebenden Erfordernissen der Klarheit und der Eindeutigkeit zu genügen, der Anmelder einer nationalen Marke, der zur Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, alle Oberbegriffe der Überschrift einer bestimmten Klasse der Nizzaer Klassifikation verwendet, klarstellen muss, ob sich seine Anmeldung auf alle oder nur auf einige der in der alphabetischen Liste der betreffenden Klasse aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezieht.

    Rn. 30 Als Zweites beschränkt sich der Gerichtshof in Rn. 61 des Urteils vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), darauf, klarzustellen, welchen Anforderungen neue Anmelder nationaler Marken unterliegen, die zur Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen, für die der Markenschutz beantragt wird, die Oberbegriffe einer Klassenüberschrift verwenden.

    Rn. 31 Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Gerichtshof durch das Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), die in der Mitteilung Nr. 4/03 dargelegte Herangehensweise an vor diesem Urteil eingetragene Marken in Frage stellen wollte.

  • EuGH, 29.01.2020 - C-371/18

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  • BPatG, 27.09.2012 - 27 W (pat) 31/11

    Gehendes Ampelmännchen - Markenlöschungsverfahren - "Bildmarke (gehendes …

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 118/12

    Umfang des Markenschutzes: Auswirkungen einer Teillöschung durch Teilverzicht

  • BPatG, 11.03.2020 - 29 W (pat) 37/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Alliance Healthcare (Wort-Bild-Marke)/ALLIANCE …

  • EuG, 09.02.2017 - T-16/16

    Mast-Jägermeister / EUIPO (Gobelets) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Anmeldung …

  • EuG, 17.10.2019 - T-279/18

    Alliance Pharmaceuticals/ EUIPO - AxiCorp (AXICORP ALLIANCE) - Unionsmarke - …

  • BPatG, 25.01.2019 - 28 W (pat) 558/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "MOBICAT EVO" - zur Präzisierung des …

  • EuG, 28.04.2021 - T-284/20

    Klaus Berthold/ EUIPO - Thomann (HB Harley Benton) - Unionsmarke - …

  • BPatG, 17.08.2021 - 26 W (pat) 563/19
  • EuG, 22.01.2015 - T-172/13

    Novomatic / OHMI - Simba Toys (AFRICAN SIMBA) - Gemeinschaftsmarke - …

  • BPatG, 29.12.2020 - 29 W (pat) 30/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "CreamCreator" - Teillöschung- …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2019 - C-104/18

    Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/ EUIPO - Rechtsmittel - …

  • EuG, 19.07.2017 - T-432/16

    Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/ EUIPO …

  • EuG, 28.01.2016 - T-687/14

    Novomatic / OHMI - Simba Toys (African SIMBA) - Gemeinschaftsmarke - …

  • EuGH, 15.05.2019 - C-653/17

    VM Vermögens-Management/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. …

  • BPatG, 11.03.2025 - 25 W (pat) 29/22
  • BPatG, 05.04.2023 - 28 W (pat) 521/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "KUNSTKRAFTWERK" (Wort-/Bildmarke)/"Kraftwerk" …

  • BPatG, 28.09.2022 - 26 W (pat) 18/19

    Markenbeschwerdesache - Löschungsverfahren- "La Natura (Wort-/Bildmarke)" - keine …

  • BPatG, 11.08.2022 - 26 W (pat) 6/21

    Markenbeschwerdeverfahren - "Silence (Wortmarke)" - teilweise eintragungsfähig - …

  • BPatG, 17.08.2021 - 26 W (pat) 565/19
  • EuG, 21.05.2015 - T-331/10

    Yoshida Metal Industry / OHMI - Pi-Design u.a. (Représentation d'une surface …

  • BPatG, 30.03.2020 - 26 W (pat) 513/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Popcorn" - Unterscheidungskraft - …

  • EuG, 12.02.2015 - T-453/13

    Klaes / OHMI - Klaes Kunststoffe (Klaes) - Gemeinschaftsmarke - …

  • BPatG, 17.08.2021 - 26 W (pat) 564/19
  • EuG, 28.05.2020 - T-724/18

    Aurea Biolabs/ EUIPO - Avizel (AUREA BIOLABS) - Unionsmarke - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-497/12

    Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C. - Vorabentscheidungsersuchen - …

  • EuG, 09.07.2025 - T-1171/23

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Dreidimensionale Unionsmarke - Form eines …

  • BPatG, 17.08.2021 - 26 W (pat) 566/19
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2020 - C-526/19

    Entoma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Lebensmittelsicherheit - Neuartige …

  • EuG, 20.11.2018 - T-36/18

    Asahi Intecc/ EUIPO - Celesio (Celeson) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2017 - C-501/15

    EUIPO/ Cactus - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-577/14

    Brandconcern / EUIPO und Scooters India - Rechtsmittel - Unionsmarke - Wortmarke …

  • BPatG, 20.11.2023 - 26 W (pat) 589/20
  • EuG, 23.09.2020 - T-557/19

    Seven/ EUIPO (7Seven) - Unionsmarke - Unionsbildmarke 7Seven - Fehlender Antrag …

  • EuG, 20.03.2013 - T-571/11

    El Corte Inglés / OHMI - Chez Gerard (CLUB GOURMET) - Gemeinschaftsmarke - …

  • EuG, 21.05.2021 - T-158/20

    TrekStor/ EUIPO - Yuneec Europe (Breeze) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - …

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2017 - 20 U 138/16

    Markenrecht: Auslegung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einer …

  • BPatG, 17.01.2022 - 28 W (pat) 549/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "Lise-Meitner-Gesellschaft (Wortzeichen)" - …

  • EuG, 21.06.2017 - T-20/16

    M/ S. Indeutsch International/EUIPO - Crafts Americana Group (Représentation de …

  • BPatG, 28.04.2022 - 28 W (pat) 545/20
  • BPatG, 03.05.2017 - 27 W (pat) 553/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Sambamärchen 2014" - zur Einschränkung des Waren- …

  • BPatG, 22.09.2016 - 25 W (pat) 36/15

    (Markenbeschwerdeverfahren - "profibu

  • BPatG, 28.07.2016 - 28 W (pat) 513/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Starmania" - Unterscheidungskraft - kein …

  • BPatG, 17.11.2022 - 25 W (pat) 576/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "VR-PERFEKT" - Unterscheidungskraft - keine …

  • BPatG, 02.08.2016 - 24 W (pat) 35/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "FRITTEN" - keine Unterscheidungskraft - …

  • BPatG, 17.07.2014 - 30 W (pat) 15/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Y (Wort-Bild-Marke)" - zu den formellen …

  • BPatG, 11.09.2023 - 29 W (pat) 511/21
  • BPatG, 26.06.2023 - 28 W (pat) 508/23

    Markenbeschwerdesache - "IBC" - fehlende Unterscheidungskraft

  • BPatG, 19.12.2022 - 28 W (pat) 556/21
  • LG Hamburg, 08.07.2022 - 315 O 146/20
  • BPatG, 21.06.2022 - 28 W (pat) 521/21

    Markenbeschwerdeverfahren - "Blocktrainer" - Einschränkung des …

  • EuG, 24.05.2016 - T-126/15

    El Corte Inglés / EUIPO - Grup Supeco Maxor (Supeco) - Unionsmarke - …

  • BPatG, 14.04.2016 - 24 W (pat) 16/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "programics. (Wort-Bild-Marke)" - Einreichung eines …

  • BPatG, 13.11.2012 - 33 W (pat) 32/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "carrera-toys/CARRERA" - keine …

  • BPatG, 16.10.2012 - 33 W (pat) 21/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "LINDENAU BAY" - zur Bestimmtheit des eingereichten …

  • BPatG, 12.09.2012 - 29 W (pat) 530/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Sage Shop Pro" - formelle Anforderungen an die …

  • BPatG, 12.09.2012 - 29 W (pat) 529/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Sage Shop" - formelle Anforderungen an die …

  • BPatG, 14.12.2023 - 28 W (pat) 514/21
  • BPatG, 10.08.2016 - 26 W (pat) 12/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "QUWIS" - Einverständnis der Anmelderin mit dem …

  • BPatG, 10.08.2016 - 26 W (pat) 13/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Bildmarke mit verschiedenen Farben" - Einverständnis …

  • LG Hamburg, 14.07.2016 - 327 O 392/14

    Markenverletzung: Anspruch auf Unterlassung einer Bezeichnung, auf Löschung einer …

  • EuG, 12.01.2016 - T-622/13

    Ratioparts-Ersatzteile / OHMI - Norwood Promotional Products Europe (NORTHWOOD …

  • EuG, 12.01.2016 - T-592/13

    Ratioparts-Ersatzteile / OHMI - Norwood Industries (NORTHWOOD professional forest …

  • BPatG, 17.07.2014 - 30 W (pat) 10/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "PROTUBE (Wort-Bild-Marke)" - zu den formellen …

  • BPatG, 17.07.2014 - 30 W (pat) 11/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "PROSYS (Wort-Bild-Marke)" - zu den formellen …

  • BPatG, 17.07.2014 - 30 W (pat) 12/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "KRAYER (Wort-Bild-Marke)" - zu den formellen …

  • BPatG, 17.07.2014 - 30 W (pat) 13/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "PROEASY (Wort-Bild-Marke)" - zu den formellen …

  • BPatG, 17.07.2014 - 30 W (pat) 14/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "PROMY (Wort-Bild-Marke)" - zu den formellen …

  • BPatG, 21.02.2013 - 25 W (pat) 533/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Granidur" - zur Bestimmtheit und Präzisierung des …

  • BPatG, 14.08.2012 - 33 W (pat) 71/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "ARTITUDES" - zur Bestimmtheit und Präzisierung des …

  • BPatG, 01.09.2022 - 28 W (pat) 36/21

    Markenbeschwerdeverfahren - "ALPHA PLUS PROFILE (Wortmarke)/ ALPHA PLUS Profile …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-307/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1978
Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-307/10 (https://dejure.org/2011,1978)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.11.2011 - C-307/10 (https://dejure.org/2011,1978)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. November 2011 - C-307/10 (https://dejure.org/2011,1978)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Chartered Institute of Patent Attorneys

    Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Schutzumfang der Marke - Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird - Erfordernisse der Klarheit und Eindeutigkeit - Verwendung der Klassenüberschriften der Nizzaer ...

  • EU-Kommission PDF
  • EU-Kommission

    The Chartered Institute of Patent Attorneys

    Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Schutzumfang der Marke - Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird - Erfordernisse der Klarheit und Eindeutigkeit - Verwendung der Klassenüberschriften der Nizzaer ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel - "Marken - Rechtsangleichung - Richtlinie 89/104/EWG - Markenfähige …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-307/10
    Vgl. auch Urteil vom 6. Mai 2003, Libertel (C-104/01, Slg. 2003, I-3793, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Urteil Interflora und Interflora British Unit (Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:28} - Im Urteil Libertel hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Farbe Orange zwar eine bloße Eigenschaft von Gegenständen ist, allerdings in Zusammenhang mit einer Ware oder einer Dienstleistung ein Zeichen sein kann (Randnr. 27).

  • EuGH, 22.09.2011 - C-482/09

    Anheuser-Busch und Budejovický Budvar können beide weiterhin die Marke Budweiser …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-307/10
    {FN:11} - Urteil vom 22. September 2011, Budějovický Budvar (C-482/09, Slg. 2011, I-8701, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:14} - Urteil Budějovický Budvar (Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-307/10
    Diese Rechtsprechung wurde vom Gerichtshof im Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, Slg. 2004, I-6129, Randnr. 23), das eine Farbkombination betraf, bestätigt.
  • EuGH, 27.11.2003 - C-283/01

    EIN HÖRZEICHEN IST UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ALS MARKE EINTRAGUNGSFÄHIG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-307/10
    {FN:29} - Vgl. Urteil vom 27. November 2003, Shield Mark (C-283/01, Slg. 2003, I-14313), das die Eintragung von vierzehn Hörmarken betraf, von denen elf als Motiv die ersten Töne des Musikstücks "Für Elise" von L. van Beethoven und drei weitere das "Krähen eines Hahns" wiedergaben.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-468/01

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-307/10
    {FN:26} - Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM (C-282/09 P, Slg. 2007, I-2395, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie hinsichtlich von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (…ABl. 1994, L 11, S. 1) insbesondere Urteil vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM (C-468/01 P bis C-472/01 P, Slg. 2004, I-5141, Randnr. 36).
  • EuGH, 15.02.2007 - C-239/05

    BVBA Management, Training en Consultancy - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-307/10
    {FN:25} - Vgl. Urteil vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy (C-239/05, Slg. 2007, I-1455, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.03.2010 - C-282/09

    CFCMCEE / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-307/10
    {FN:26} - Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM (C-282/09 P, Slg. 2007, I-2395, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie hinsichtlich von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (…ABl. 1994, L 11, S. 1) insbesondere Urteil vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM (C-468/01 P bis C-472/01 P, Slg. 2004, I-5141, Randnr. 36).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-472/01

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-307/10
    {FN:26} - Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM (C-282/09 P, Slg. 2007, I-2395, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie hinsichtlich von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (…ABl. 1994, L 11, S. 1) insbesondere Urteil vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM (C-468/01 P bis C-472/01 P, Slg. 2004, I-5141, Randnr. 36).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-307/10
    {FN:19} - Urteil vom 12. Februar 2004 (C-363/99, Slg. 2004, I-1619, Randnr. 111).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-273/00

    Sieckmann - "Marken - Rechtsangleichung - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 2 - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-307/10
    {FN:2} - Urteil vom 12. Dezember 2002 (C-273/00, Slg. 2002, I-11737).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-418/02

    DER GERICHTSHOF ERWEITERT DEN MARKENSCHUTZ DURCH ZULASSUNG VON …

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul - Marken -Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 12 Absatz 1 - Verfall der Rechte …

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell - "Marken - Angleichung der Rechtsvorschriften - Artikel 3 Absatz 1 …

  • EuGH, 16.09.2020 - C-121/19

    Edison/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldung der Bildmarke mit dem …

    Rn. 28 Damit habe das Gericht nicht nur die von Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache The Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2011:784), entwickelten Beurteilungskriterien, sondern auch den von der WIPO vertretenen funktionellen Ansatz verkannt, wie er auf deren Website verbreitet werde.

    Rn. 40 Edison beschränkt sich nämlich darauf, zur Stützung des von ihr befürworteten "funktionellen" Ansatzes die von Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache The Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2011:784, Nrn. 74 und 75) herausgearbeiteten Bewertungskriterien heranzuziehen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-371/18

    Sky u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der Rechtsvorschriften der …

    {FN:16} Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2011:784, Nr. 68).
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