Rechtsprechung
| EuGH, 10.10.2019 - C-703/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Europäischer Gerichtshof
Krah
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV - Arbeitnehmer - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 1 - Senior Lecturers/Postdocs - Begrenzte Anrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten einschlägigen Vordienstzeiten - ...
- Europäischer Gerichtshof
Krah
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV - Arbeitnehmer - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 1 - Senior Lecturers/Postdocs - Begrenzte Anrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten einschlägigen Vordienstzeiten - ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV - Arbeitnehmer - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 1 - Senior Lecturers/Postdocs - Begrenzte Anrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten einschlägigen Vordienstzeiten - ...
- Betriebs-Berater
Begrenzung der Anrechnung von Vordienstzeiten auf vier Jahre ist gem. Art. 45 Abs. 1 AEUV unionsrechtswidrig
- doev.de
Krah - Begrenzte Anrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten einschlägigen Vordienstzeiten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV - Arbeitnehmer - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 1 - Senior Lecturers/Postdocs - Begrenzte Anrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten einschlägigen Vordienstzeiten - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Anrechnung früherer Berufserfahrung
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
EuGH zum Anrechnen von Vordienstzeiten im EU-Ausland
- haufe.de (Kurzinformation)
Berufserfahrung von Dozenten muss an ausländischen Universitäten anerkannt werden
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Anrechnen von Vordienstzeiten im EU-Ausland
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Krah
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV - Arbeitnehmer - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 1 - Senior Lecturers/Postdocs - Begrenzte Anrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten einschlägigen Vordienstzeiten - ...
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Krah
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17
- EuGH, 10.10.2019 - C-703/17
Papierfundstellen
- NZA 2019, 1704
- BB 2019, 2745
Wird zitiert von ... (30) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 13.03.2019 - C-437/17
Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-703/17
Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 stellt nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV verankerten Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar und ist daher ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (…Urteile vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, im Folgenden: Urteil SALK, EU:C:2013:799, Rn. 23, vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 16, …und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 68 und 69).Rn. 22 Eine Regelung einer Universität eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die teilweise Anrechnung der einschlägigen Vordienstzeiten bei der Festlegung der anwendbaren Gehaltsstufe vorsieht, gehört unbestreitbar zum Gebiet der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen und fällt somit in den Anwendungsbereich der in der vorstehenden Randnummer angeführten Bestimmungen (…vgl. entsprechend Urteile SALK, Rn. 24, und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 17).
Rn. 23 Nach ständiger Rechtsprechung verbietet insoweit der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (…vgl. in diesem Sinne Urteile SALK, Rn. 25, vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 18, …und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 70).
Rn. 24 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Bestimmung des nationalen Rechts, wenn sie - obwohl sie auf alle Arbeitnehmer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedslos anwendbar ist - sich ihrem Wesen nach stärker auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (…vgl. in diesem Sinne Urteile SALK, Rn. 26, vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 19, …und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 71).
Rn. 37 Folglich sind die Erkenntnisse aus dem Urteil SALK nicht auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation übertragbar, die sich aus der Anwendung des Beschlusses vom 8. November 2011 ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 33).
Rn. 44 Das Primärrecht der Union kann einem Arbeitnehmer nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat in sozialer Hinsicht neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in diesem Bereich haben kann (…Urteile vom 18. Juli 2017, Erzberger, C-566/15, EU:C:2017:562, Rn. 34, und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 37).
Rn. 46 Das Unionsrecht garantiert nämlich nur, dass Arbeitnehmer, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Tätigkeit ausüben, denselben Bedingungen unterliegen wie die Arbeitnehmer, für die das innerstaatliche Recht des Aufnahmemitgliedstaats gilt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 2019, Zyla, C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 45, und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 38).
Rn. 48 Anders als im Fall der nationalen Regelung im Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach C-437/17, (EU:C:2019:193), wo es - wie sich insbesondere aus Rn. 33 jenes Urteils ergibt - darum ging, die Treue eines Arbeitnehmers gegenüber einem bestimmten Arbeitgeber zu honorieren, beruht die Tatsache, dass die teilweise Anrechnung der gleichwertigen Berufserfahrung die Arbeitnehmerfreizügigkeit behindern kann, auch nicht auf einer Gesamtheit von Umständen, die zu ungewiss und indirekt sind.
- EuGH, 05.12.2013 - C-514/12
Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH - …
Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-703/17
Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 stellt nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV verankerten Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar und ist daher ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (Urteile vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, im Folgenden: Urteil SALK, EU:C:2013:799, Rn. 23…, vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 16, …und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 68 und 69).Rn. 22 Eine Regelung einer Universität eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die teilweise Anrechnung der einschlägigen Vordienstzeiten bei der Festlegung der anwendbaren Gehaltsstufe vorsieht, gehört unbestreitbar zum Gebiet der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen und fällt somit in den Anwendungsbereich der in der vorstehenden Randnummer angeführten Bestimmungen (vgl. entsprechend Urteile SALK, Rn. 24, …und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 17).
Rn. 23 Nach ständiger Rechtsprechung verbietet insoweit der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (vgl. in diesem Sinne Urteile SALK, Rn. 25…, vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 18, …und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 70).
Rn. 24 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Bestimmung des nationalen Rechts, wenn sie - obwohl sie auf alle Arbeitnehmer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedslos anwendbar ist - sich ihrem Wesen nach stärker auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (vgl. in diesem Sinne Urteile SALK, Rn. 26…, vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 19, …und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 71).
Rn. 33 Entgegen den Ausführungen der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen kann auch aus den Erkenntnissen aus dem Urteil SALK nicht abgeleitet werden, dass aus dem Beschluss vom 8. November 2011 eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 fließt.
Rn. 37 Folglich sind die Erkenntnisse aus dem Urteil SALK nicht auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation übertragbar, die sich aus der Anwendung des Beschlusses vom 8. November 2011 ergibt (…vgl. entsprechend Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 33).
Rn. 40 Sämtliche Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit sowie die Bestimmungen der Verordnung Nr. 492/2011 sollen den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Angehörigen der Mitgliedstaaten benachteiligen könnten, wenn sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (Urteile SALK, Rn. 32, …und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 77).
Darüber hinaus muss in einem derartigen Fall ihre Anwendung geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile SALK, Rn. 36, …und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 84).
- EuGH, 08.05.2019 - C-24/17
Das österreichische Besoldungs- und Vorrückungssystem der Beamten und der …
Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-703/17
Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 stellt nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV verankerten Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar und ist daher ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (…Urteile vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, im Folgenden: Urteil SALK, EU:C:2013:799, Rn. 23…, vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 16, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 68 und 69).Rn. 23 Nach ständiger Rechtsprechung verbietet insoweit der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (…vgl. in diesem Sinne Urteile SALK, Rn. 25…, vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 18, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 70).
Rn. 24 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Bestimmung des nationalen Rechts, wenn sie - obwohl sie auf alle Arbeitnehmer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedslos anwendbar ist - sich ihrem Wesen nach stärker auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (…vgl. in diesem Sinne Urteile SALK, Rn. 26…, vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 19, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 71).
Rn. 40 Sämtliche Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit sowie die Bestimmungen der Verordnung Nr. 492/2011 sollen den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Angehörigen der Mitgliedstaaten benachteiligen könnten, wenn sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (…Urteile SALK, Rn. 32, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 77).
Darüber hinaus muss in einem derartigen Fall ihre Anwendung geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile SALK, Rn. 36, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 84).
- EuGH, 18.07.2017 - C-566/15
Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist mit dem …
Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-703/17
Im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist aber das Diskriminierungsverbot durch Art. 45 AEUV umgesetzt worden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2017, Erzberger, C-566/15, EU:C:2017:562, Rn. 25 bis 27).Folglich steht Art. 45 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegen, die geeignet ist, die Ausübung der durch diese Vorschrift verbürgten Grundfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 18. Juli 2017, Erzberger, C-566/15, EU:C:2017:562, Rn. 33).
Rn. 44 Das Primärrecht der Union kann einem Arbeitnehmer nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat in sozialer Hinsicht neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in diesem Bereich haben kann (Urteile vom 18. Juli 2017, Erzberger, C-566/15, EU:C:2017:562, Rn. 34, …und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 37).
Rn. 45 Art. 45 AEUV verschafft einem solchen Arbeitnehmer nicht das Recht, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf die Arbeitsbedingungen zu berufen, die ihm im Herkunftsmitgliedstaat nach den dortigen nationalen Rechtsvorschriften zustanden (Urteil vom 18. Juli 2017, Erzberger, C-566/15, EU:C:2017:562, Rn. 35).
- EuGH, 03.10.2006 - C-17/05
Cadman - Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für …
Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-703/17
Rn. 56 Die Universität Wien macht hierzu unter Verweis auf die Rn. 34 ff. des Urteils vom 3. Oktober 2006, Cadman (C-17/05, EU:C:2006:633), geltend, dass mit dem Beschluss vom 8. November 2011 die in dem betreffenden Bereich erworbene Berufserfahrung honoriert werden solle, die den Arbeitnehmer befähige, seine Arbeit besser zu verrichten. - EuGH, 01.10.2015 - C-432/14
O - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Grundsatz der …
Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-703/17
Rn. 72 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung grundsätzlich gehalten ist, über die von einem nationalen Gericht vorgelegten Fragen zu befinden, sofern diese die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts betreffen, es sei denn, das Vorabentscheidungsersuchen zielt in Wirklichkeit offenkundig auf die Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen ab (Urteil vom 1. Oktober 2015, O, C-432/14, EU:C:2015:643, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 24.10.2013 - C-180/12
Stoilov i Ko - Vorabentscheidungsersuchen - Wegfall einer Rechtsgrundlage der im …
Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-703/17
Stellt sich heraus, dass die vorgelegte Frage für die im Ausgangsrechtsstreit zu treffende Entscheidung offensichtlich nicht erheblich ist, so muss der Gerichtshof feststellen, dass er keine Entscheidung treffen kann (Urteil vom 24. Oktober 2013, Stoilov i Ko, C-180/12, EU:C:2013:693, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 23.01.2019 - C-272/17
Zyla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …
Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-703/17
Rn. 46 Das Unionsrecht garantiert nämlich nur, dass Arbeitnehmer, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Tätigkeit ausüben, denselben Bedingungen unterliegen wie die Arbeitnehmer, für die das innerstaatliche Recht des Aufnahmemitgliedstaats gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 2019, Zyla, C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 45, …und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 38). - EuGH, 04.07.2013 - C-233/12
Gardella - Übertragung der in einem Mitgliedstaat erworbenen Ruhegehaltsansprüche …
Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-703/17
Dies ist bei Art. 21 Abs. 2 der Charta der Fall, der, wie die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (…ABl. 2007, C 303, S. 17) zu dieser Bestimmung bestätigen, Art. 18 Abs. 1 AEUV entspricht und entsprechend Anwendung findet (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juli 2013, Gardella, C-233/12, EU:C:2013:449, Rn. 39).
- EuGH, 06.10.2020 - C-181/19
Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht …
Im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist aber das Diskriminierungsverbot durch Art. 45 AEUV umgesetzt worden (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), der, wie in Rn. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt, in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 eine besondere Ausprägung auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen findet. - EuGH, 23.04.2020 - C-710/18
Land Niedersachsen (Einschlägige Vordienstzeiten) - Vorlage zur Vorabentscheidung …
Rn. 24 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit sowie die Bestimmungen der Verordnung Nr. 492/2011 den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Angehörigen der Mitgliedstaaten benachteiligen könnten, wenn sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 40).Folglich steht Art. 45 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegen, die geeignet ist, die Ausübung der durch diese Vorschrift verbürgten Grundfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 41).
Rn. 26 Eine nationale Regelung, die nicht alle in einem anderen als dem Herkunftsmitgliedstaat des Wanderarbeitnehmers zurückgelegten gleichwertigen Vordienstzeiten anrechnet, ist nämlich geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer unter Verstoß gegen Art. 45 Abs. 1 AEUV weniger attraktiv zu machen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 74, und vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 54).
Rn. 28 Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, ist, wenn es speziell um die teilweise Anrechnung der einschlägigen Berufserfahrung geht, eine gleichwertige Berufserfahrung auf der einen Seite von jeder anderen Art von Berufserfahrung, die für die Ausübung der Tätigkeit als Lehrer nützlich ist, auf der anderen Seite zu unterscheiden (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 51).
So werden diese Arbeitnehmer insbesondere dann davon abgehalten, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine Tätigkeit als Lehrer oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben, wenn bei ihrer Rückkehr nach Niedersachsen trotz im Wesentlichen gleicher Arbeit in diesem anderen Mitgliedstaat bei ihrer Entgelteinstufung durch das Land Niedersachsen nicht die gesamte gleichwertige Berufserfahrung angerechnet wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 74, und vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 47).
Daher ist die Annahme gerechtfertigt, dass es sich hierbei um einen Aspekt handelt, der für die Arbeitnehmer von Relevanz ist, wenn es um die Entscheidung geht, sich um eine Stelle als Lehrer an Schulen in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben und ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 49).
Die Annahme, dass ein Arbeitnehmer, dessen gesamte gleichwertige Berufserfahrung, die er in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat erwerben kann, bei seiner anfänglichen Entgelteinstufung als Lehrer an einer Schule des Landes Niedersachsen angerechnet wird, davon abgehalten würde, seinen Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, wenn alle anderen Arten von Berufserfahrung, die er in diesem anderen Mitgliedstaat erwerben kann, sämtlich nicht angerechnet würden, würde sich nämlich augenscheinlich auf eine Gesamtheit von Umständen stützen, die zu ungewiss und zu indirekt sind, um von einer Behinderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgehen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 50).
Darüber hinaus muss in einem derartigen Fall ihre Anwendung geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 55).
- BAG, 29.04.2021 - 6 AZR 232/17
Stufenzuordnung TV-L - Freizügigkeit - Gleichbehandlung
Rn. 21 (2) Die Gewährleistung der Freizügigkeit erfordert weder die vollständige Anrechnung aller in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Zeiten einschlägiger Berufserfahrung noch steht sie einem Entgeltsystem, das wie der TV-L den Zuwachs an Berufserfahrung durch den Aufstieg in einem Stufensystem und damit einem höheren Entgelt honoriert, grundsätzlich entgegen (EuGH 10. Oktober 2019 - C-703/17 - [Krah] Rn. 67).Diese Begrenzung ist nämlich geeignet, die Inanspruchnahme der Grundfreiheit unter Verstoß gegen Art. 45 Abs. 1 AEUV weniger attraktiv zu machen, weil - anders als in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L - nicht sämtliche einschlägigen Berufserfahrungszeiten angerechnet werden (…EuGH 23. April 2020 - C-710/18 - Rn. 24 ff.; vgl. auch EuGH 10. Oktober 2019 - C-703/17 - [Krah] Rn. 40 ff.;… 30. September 2003 - C-224/01 - [Köbler] Rn. 74).
- EuGH, 27.11.2025 - C-356/24
Kärntner Landesregierung (Promotion d'un fonctionnaire) - Vorlage zur …
Rn. 42 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Anrechnung von einem Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats in einem anderen EWR-Staat zurückgelegter gleichwertiger Vordienstzeiten, um die von ihm zuvor erworbene Berufserfahrung zu honorieren, nach Modalitäten erfolgen muss, die zum einen gemäß Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung sowie zum anderen jede Behinderung der in Art. 45 Abs. 1 AEUV verankerten Freizügigkeit ausschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 21 und 54).Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 stellt nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV verankerten Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar und ist daher ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Sie fällt somit in den Anwendungsbereich der in der vorstehenden Randnummer angeführten Bestimmungen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 50 Als Zweites ist eine Bestimmung des nationalen Rechts, wenn sie - obwohl sie auf alle Arbeitnehmer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedslos anwendbar ist - sich ihrem Wesen nach stärker auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 52 Eine solche Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer kann jedoch nur dann als mittelbar diskriminierend im Sinne von Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 angesehen werden, wenn sie ihrem Wesen nach Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, stärker beeinträchtigen kann als inländische Arbeitnehmer (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 31).
Rn. 57 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 45 Abs. 1 AEUV grundsätzlich jede Behinderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union verbietet und dass sämtliche Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Angehörigen der Mitgliedstaaten benachteiligen könnten, wenn sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Folglich steht Art. 45 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegen, die geeignet ist, die Ausübung der durch diese Vorschrift verbürgten Grundfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Somit fällt sie in den Geltungsbereich dieser Richtlinie (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- VG Düsseldorf, 31.10.2022 - 23 K 4081/21 Rn. 123 Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 - C-703/17 (Krah) -, juris Rn. 39 ff. und Urteil vom 15. September 2022 - C-58/21 (FK) -, juris Rn. 63; Brechmann, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 45 AEUV Rn. 51 ff.; Franzen, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 45 AEUV Rn. 86; Kreuzschitz, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 45 AEUV Rn. 28 ff., jeweils m.w.N.
Rn. 134 vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-710/18 (WN) -, juris Rn. 26; auch EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-86/21 (Delia) -, juris Rn. 26 und Urteil vom 10. Oktober 2019 - C-703/17 (Krah) -, juris Rn. 54,.
Rn. 138 vgl. EuGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 - C-703/17 (Krah) -, juris Rn. 47 und Urteil vom 23. April 2020 - C-710/18 (WN) -, juris Rn. 29; auch Urteil vom 30. September 2003 - C-224/01 (Köbler) -, juris Rn. 74,.
Rn. 140 Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 - C-703/17 (Krah) -, juris Rn. 49 und Urteil vom 23. April 2020 - C-710/18 (WN) -, juris Rn. 31.
Rn. 151 Vgl. die st.Rspr., EuGH, Urteil vom 15. September 2022 - C-58/21 (FK) -, juris Rn. 67; Urteil vom 28. April 2022 - C-86/21 (Delia) -, juris Rn. 35; Urteil vom 23. April 2020 - C-710/18 (WN) -, juris Rn. 34; Urteil vom 10. Oktober 2019 - C-703/17 (Krah) -, juris Rn. 55, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Pöpperl) -, juris Rn. 31 und Urteil vom 30. September 2003 - C-224/01 (Köbler ) -, juris Rn. 77; BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 2 C 3/21 -, juris Rn. 21; Forsthoff/Eisendle, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 76. EL Mai 2022, Art. 45 AEUV Rn. 323, 328 f.; Brechmann, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 45 AEUV Rn. 51 m.w.N.
EuGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 - C-703/17 (Krah) -, juris Rn. 50 f., 63 und Urteil vom 23. April 2020 - C-710/18 (WN) -, juris Rn. 31,.
- EuGH, 02.04.2020 - C-830/18
Eine Maßnahme, die einem Bundesland erlaubt, die Übernahme der Schülerbeförderung …
Rn. 29 Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 eine besondere Ausprägung des in Art. 45 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen und daher ebenso wie Art. 45 AEUV auszulegen ist (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 21, vgl. in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, nunmehr Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, auch Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 35).Rn. 30 Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 23, vgl. in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, nunmehr Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, auch Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- BSG, 21.08.2026 - B 7 AS 13/26 B Ohnehin tritt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit hinter das spezielle Diskriminierungsverbot des Art. 45 AEUV zurück (EuGH vom 10.10.2019 - C-703/17 - juris RdNr 18 f mwN).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2024 - L 12 SO 87/22
Ist der Ausschluss von Schulassistenzleistungen für Deutsche mit gewöhnlichem …
Der EuGH betont aber, dass diese Norm eine besondere Ausprägung des in Art. 45 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen darstellt und daher ebenso wie Art. 45 AEUV auszulegen ist (…EuGH Urteile vom 02.04.2020, PF u.a., C-830/18, ECLI:EU:C:2020:275, Rn. 29; vom 10.10.2019, Krah, C-703/17, ECLI:EU:C:2019:850, Rn. 21; …und vom 20.06.2013, Giersch u.a., C-20/12, ECLI:EU:C:2013:411, Rn. 35).Rn. 71 Der in Art. 7 VO (EU) Nr. 492/2011 und Art. 45 AEUV niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (EuGH Urteile vom 10.10.2019, Krah, C-703/17, ECLI:EU:C:2019:850, Rn. 23;… vom 13.03.2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, ECLI:EU:C:2019:193, Rn. 18; …und vom 08.05.2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, ECLI:EU:C:2019:373, Rn. 70).
- EuGH, 11.11.2021 - C-168/20
Ein Mitgliedstaat darf den grundsätzlich vollständigen und automatischen …
Rn. 81 Nach ständiger Rechtsprechung verbietet der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 82 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Bestimmung des nationalen Rechts, wenn sie - obwohl sie auf alle Arbeitnehmer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedslos anwendbar ist - sich ihrem Wesen nach stärker auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 108 Da Section 11 des WRPA 1999 eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt, weil sie eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit begründet, ist eine solche Beschränkung darüber hinaus nur zulässig, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-490/20
Bei der Frage der Anerkennung der Abstammung eines Kindes eines …
{FN:19} Urteile vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn (…C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 70), vom 18. Juli 2017, Erzberger (…C-566/15, EU:C:2017:562, Rn. 33), vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi (…C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 47), und vom 10. Oktober 2019, Krah (C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 41).{FN:46} Vgl. Urteile vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral (…120/78, EU:C:1979:42, Rn. 14), vom 14. Dezember 2004, Kommission/Deutschland (…C-463/01, EU:C:2004:797, Rn. 75), und vom 10. Oktober 2019, Krah (C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 55).
- Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-718/18
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Im Wesentlichen inhaltsgleich zu BFH-Urteil vom 11.07.2024 III R 31/23: …
- BFH, 11.07.2024 - III R 30/23
Im Wesentlichen inhaltsgleich zu BFH-Urteil vom 11.07.2024 III R 31/23: …
- FG München, 22.09.2022 - 15 K 1834/20
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- Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-705/19
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- ArbG München, 04.08.2021 - 35 Ca 15754/20
Anrechnung von Dienstzeiten iSv § 15 Abs. 1 TVK - Tarifauslegung
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-638/20
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Krah
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Senior Lecturers/Postdoc - Auf vier Jahre begrenzte Anerkennung einschlägiger tätigkeitsbezogener Vorerfahrungen bei der Einstellung - An Vordienstzeiten anknüpfendes Vergütungssystem - Begrenzung auf beim ...
- Europäischer Gerichtshof
Krah
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Senior Lecturers/Postdoc - Auf vier Jahre begrenzte Anerkennung einschlägiger tätigkeitsbezogener Vorerfahrungen bei der Einstellung - An Vordienstzeiten anknüpfendes Vergütungssystem - Begrenzung auf beim ...
- Wolters Kluwer
Schlussanträge des Generalanwalts M. Bobek vom 23. Mai 2019.
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Senior lecturers/postdoc - Auf vier Jahre begrenzte Anerkennung einschlägiger tätigkeitsbezogener Vorerfahrungen bei der Einstellung - An Vordienstzeiten anknüpfendes Vergütungssystem - Begrenzung auf beim ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17
- EuGH, 10.10.2019 - C-703/17
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (40)
- Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-437/17
Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach - Vorlage zur …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17
{FN:6} Vgl. z. B. Urteile vom 18. Juli 2017, Erzberger (…C-566/15, EU:C:2017:562' Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193' Rn. 36).{FN:7} Vgl. z. B. Urteile vom 26. Oktober 2006, Kommission/Italien (…C-371/04, EU:C:2006:668' Rn. 17), vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (…C-514/12, EU:C:2013:799' Rn. 23), und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193' Rn. 16).
{FN:13} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193' Rn. 16 bis 34).
{FN:14} Vgl. hierzu jedoch jüngst Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193' Rn. 28 und 30).
{FN:19} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193' Rn. 16 ff. im Gegensatz zu Rn. 35 ff.).
{FN:25} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2018:627' Nr. 44).
{FN:30} Vgl. hierzu jüngst z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193), in dem der Gerichtshof feststellt, dass in den Rn. 35 bis 41 Beschränkungen der Freizügigkeit und nicht mehr eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (…wie zuvor in den Rn. 16 bis 34) geprüft werden, dann jedoch in Rn. 38 notwendigerweise einen Vergleich der Situation der in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat tätigen Arbeitnehmer (d. h. ausländischer Staatsangehöriger) mit den für Arbeitnehmer dieses Mitgliedstaats (d. h. eigene Staatsangehörige) geltenden Bedingungen anstellt und hierbei in Rn. 39 das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit sowohl auf die Weggangs- als auch auf die Zugangsregelungen erstreckt.
{FN:32} Vgl. z. B. Urteile vom 18. Juli 2017, Erzberger (…C-566/15, EU:C:2017:562' Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193' Rn. 36).
Hinzuweisen ist darauf, dass der Gerichtshof im jüngsten Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193' Rn. 37 und 40), beide Einschränkungen erwähnt hat.
- EuGH, 13.03.2019 - C-437/17
Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach - Vorlage zur …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17
{FN:6} Vgl. z. B. Urteile vom 18. Juli 2017, Erzberger (…C-566/15, EU:C:2017:562' Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193' Rn. 36).{FN:7} Vgl. z. B. Urteile vom 26. Oktober 2006, Kommission/Italien (…C-371/04, EU:C:2006:668' Rn. 17), vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (…C-514/12, EU:C:2013:799' Rn. 23), und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193' Rn. 16).
{FN:13} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193' Rn. 16 bis 34).
{FN:14} Vgl. hierzu jedoch jüngst Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193' Rn. 28 und 30).
{FN:19} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193' Rn. 16 ff. im Gegensatz zu Rn. 35 ff.).
{FN:30} Vgl. hierzu jüngst z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193), in dem der Gerichtshof feststellt, dass in den Rn. 35 bis 41 Beschränkungen der Freizügigkeit und nicht mehr eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (…wie zuvor in den Rn. 16 bis 34) geprüft werden, dann jedoch in Rn. 38 notwendigerweise einen Vergleich der Situation der in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat tätigen Arbeitnehmer (d. h. ausländischer Staatsangehöriger) mit den für Arbeitnehmer dieses Mitgliedstaats (d. h. eigene Staatsangehörige) geltenden Bedingungen anstellt und hierbei in Rn. 39 das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit sowohl auf die Weggangs- als auch auf die Zugangsregelungen erstreckt.
{FN:32} Vgl. z. B. Urteile vom 18. Juli 2017, Erzberger (…C-566/15, EU:C:2017:562' Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193' Rn. 36).
Hinzuweisen ist darauf, dass der Gerichtshof im jüngsten Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193' Rn. 37 und 40), beide Einschränkungen erwähnt hat.
- EuGH, 27.01.2000 - C-190/98
EIN ARBEITNEHMER, DER DEN ARBEITSVERTRAG KÜNDIGT, KANN NICHT UNTER BERUFUNG AUF …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17
{FN:16} Vgl. insbesondere Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly in der Rechtssache Graf (C-190/98, EU:C:1999:423).{FN:17} Vgl. z. B. Urteile vom 31. März 1993, Kraus (…C-19/92, EU:C:1993:125' Rn. 32), und vom 27. Januar 2000, Graf (C-190/98, EU:C:2000:49' Rn. 18).
{FN:31} Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache Graf (C-190/98, EU:C:1999:423' Nr. 21).
{FN:33} Ich kann nur noch einmal auf die überzeugende Würdigung von Generalanwalt Fennelly in der Rechtssache Graf (C-190/98, EU:C:1999:423' Nr. 31) verweisen.
{FN:36} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2000, Graf (C-190/98, EU:C:2000:49), im Licht der Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in dieser Rechtssache (EU:C:1999:423' Nr. 32), der insbesondere ausführte, dass "neutrale nationale Regelungen nur dann als materielle Schranken für den Zugang zum Markt angesehen werden [könnten], wenn feststünde, dass sie tatsächliche Auswirkungen auf Marktbeteiligte hätten, die einem Ausschluss vom Markt gleichkämen".
{FN:39} Vgl. z. B. Urteile vom 7. März 1990, Krantz (…C-69/88, EU:C:1990:97' Rn. 11), und vom 27. Januar 2000, Graf (C-190/98, EU:C:2000:49' Rn. 24 bis 25).
- EuGH, 05.12.2013 - C-514/12
Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17
{FN:7} Vgl. z. B. Urteile vom 26. Oktober 2006, Kommission/Italien (…C-371/04, EU:C:2006:668' Rn. 17), vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (C-514/12, EU:C:2013:799' Rn. 23), und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (…C-437/17, EU:C:2019:193' Rn. 16).{FN:11} Vgl. z. B. Urteile vom 28. Juni 2012, Erny (…C-172/11, EU:C:2012:399' Rn. 39), und vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (C-514/12, EU:C:2013:799' Rn. 25).
{FN:22} Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (C-514/12, EU:C:2013:799).
{FN:24} Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (C-514/12, EU:C:2013:799' Rn. 28 bis 32).
{FN:27} Vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Angonese (…C-281/98, EU:C:2000:296' Rn. 39), und vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (C-514/12, EU:C:2013:799' Rn. 35).
{FN:28} Vgl. z. B. Urteile vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (C-514/12, EU:C:2013:799' Rn. 34), und vom 3. Dezember 2014, De Clercq u. a. (…C-315/13, EU:C:2014:2408' Rn. 61).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-190/98
Graf
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17
{FN:16} Vgl. insbesondere Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly in der Rechtssache Graf (C-190/98, EU:C:1999:423).{FN:31} Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache Graf (C-190/98, EU:C:1999:423' Nr. 21).
{FN:33} Ich kann nur noch einmal auf die überzeugende Würdigung von Generalanwalt Fennelly in der Rechtssache Graf (C-190/98, EU:C:1999:423' Nr. 31) verweisen.
{FN:36} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2000, Graf (C-190/98, EU:C:2000:49), im Licht der Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in dieser Rechtssache (EU:C:1999:423' Nr. 32), der insbesondere ausführte, dass "neutrale nationale Regelungen nur dann als materielle Schranken für den Zugang zum Markt angesehen werden [könnten], wenn feststünde, dass sie tatsächliche Auswirkungen auf Marktbeteiligte hätten, die einem Ausschluss vom Markt gleichkämen".
- EuGH, 18.07.2017 - C-566/15
Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist mit dem …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17
{FN:6} Vgl. z. B. Urteile vom 18. Juli 2017, Erzberger (C-566/15, EU:C:2017:562' Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (…C-437/17, EU:C:2019:193' Rn. 36).{FN:32} Vgl. z. B. Urteile vom 18. Juli 2017, Erzberger (C-566/15, EU:C:2017:562' Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (…C-437/17, EU:C:2019:193' Rn. 36).
{FN:37} Vgl. Urteil vom 18. Juli 2017, Erzberger (C-566/15, EU:C:2017:562' Rn. 35).
{FN:38} Vgl. z. B. Urteile vom 29. April 2004, Weigel (…C-387/01, EU:C:2004:256' Rn. 55), und vom 18. Juli 2017, Erzberger (C-566/15, EU:C:2017:562' Rn. 36).
- EuGH, 30.09.2003 - C-224/01
MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17
{FN:21} Urteil vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513' Rn. 74).Vgl. z. B. außer dem Urteil SALK Urteil vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513' Rn. 73 bis 74).
{FN:52} Urteil vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513' Rn. 83 und 85), oder Beschluss vom 10. März 2005, Marhold (…C-178/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:164' Rn. 34).
- EuGH, 15.12.1995 - C-415/93
Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17
Aufschlussreich ist insoweit das Urteil Bosman.{FN:18} Vgl. z. B. Urteile vom 7. März 1991, Masgio (…C-10/90, EU:C:1991:107' Rn. 23), vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, EU:C:1995:463' Rn. 96), vom 26. Januar 1999, Terhoeve (…C-18/95, EU:C:1999:22' Rn. 39), und vom 9. September 2003, Burbaud (…C-285/01, EU:C:2003:432' Rn. 95).
{FN:20} Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, EU:C:1995:463' Rn. 97 bis 100).
- EuGH, 06.06.2000 - C-281/98
EIN PRIVATUNTERNEHMEN DARF ALS VORAUSSETZUNG FÜR DIE EINSTELLUNG NICHT DEN BESITZ …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17
{FN:8} Vgl. z. B. Urteile vom 6. Juni 2000, Angonese (C-281/98, EU:C:2000:296' Rn. 31), und vom 10. März 2011, Casteels (…C-379/09, EU:C:2011:131' Rn. 19).Vgl. auch Urteil vom 6. Juni 2000, Angonese (C-281/98, EU:C:2000:296' Rn. 40 bis 41).
{FN:27} Vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Angonese (C-281/98, EU:C:2000:296' Rn. 39), und vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (…C-514/12, EU:C:2013:799' Rn. 35).
- EuGH, 31.03.1993 - C-19/92
Kraus / Land Baden-Württemberg
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17
{FN:17} Vgl. z. B. Urteile vom 31. März 1993, Kraus (C-19/92, EU:C:1993:125' Rn. 32), und vom 27. Januar 2000, Graf (…C-190/98, EU:C:2000:49' Rn. 18).Zu einem weiteren Beispiel vgl. Urteil vom 31. März 1993, Kraus (C-19/92, EU:C:1993:125' Rn. 32).
- EuGH, 14.03.2018 - C-482/16
Stollwitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 45 AEUV - …
- EuGH, 28.06.2012 - C-172/11
Erny - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. …
- EuGH, 11.07.1974 - 8/74
Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen
- EuGH, 24.11.1993 - C-267/91
Strafverfahren gegen Keck und Mithouard
- EuGH, 13.07.2016 - C-187/15
Pöpperl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der …
- EuGH, 08.09.2011 - C-297/10
Hennigs und Mai - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - …
- EuGH, 05.07.2017 - C-190/16
Die unionsrechtlich vorgesehene Altersgrenze von 65 Jahren für im gewerblichen …
- EuGH, 12.10.2010 - C-45/09
Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des …
- EuGH, 16.03.2010 - C-325/08
Fußballvereine dürfen für von ihnen ausgebildete Nachwuchsspieler eine …
- EuGH, 17.03.2005 - C-109/04
Kranemann - Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) - …
- EuGH, 18.06.2009 - C-88/08
Hütter - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - …
- EuGH, 05.07.2012 - C-141/11
Hörnfeldt - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot der …
- EuGH, 29.05.1997 - C-299/95
Kremzow / Republik Österreich
- EuGH, 12.09.2013 - C-475/11
Konstantinides - Freier Dienstleistungsverkehr für Ärzte - Dienstleister, der …
- EuGH, 26.01.1999 - C-18/95
Terhoeve - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Kombinierte Veranlagung der …
- EuGH, 29.04.2004 - C-387/01
Weigel
- EuGH, 07.03.1990 - 69/88
Krantz / Ontvanger der Directe Belastingen
- EuGH, 13.11.2003 - C-153/02
Neri - Niederlassungsfreiheit - Anerkennung der Diplome - Von einer Universität …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2017 - C-382/16
Hornbach-Baumarkt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - …
- EuGH, 10.03.2005 - C-178/04
Marhold
- EuGH, 09.09.2004 - C-72/03
Carbonati Apuani
- EuGH, 07.03.1991 - C-10/90
Masgio / Bundesknappschaft
- EuGH, 03.12.2014 - C-315/13
De Clercq u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - …
- EuGH, 09.09.2003 - C-285/01
VON EINEM GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN, DER BEANTRAGT, IN DIE ÖFFENTLICHE …
- EuGH, 20.06.2013 - C-20/12
Der Gerichtshof hat entschieden, dass die derzeitige luxemburgische Regelung, …
- EuGH, 04.07.2013 - C-233/12
Gardella - Übertragung der in einem Mitgliedstaat erworbenen Ruhegehaltsansprüche …
- EuGH, 10.03.2011 - C-379/09
Casteels - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Soziale …
- EuGH, 26.10.2006 - C-371/04
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit …
- EuGH, 16.09.2004 - C-465/01
Kommission / Österreich
- EuGH, 07.04.2016 - C-284/15
ONEm und M - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 und 48 AEUV - Charta der …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-581/18
Generalanwalt Bobek: Der Haftpflichtversicherungsschutz der PIP, einer …
{FN:12} Für eine kritische Betrachtung vgl. im Kontext der Arbeitnehmer meine Schlussanträge in der Rechtssache Krah (C-703/17, EU:C:2019:450) und im Kontext der Niederlassung jene in der Rechtssache Hornbach-Baumarkt (C-382/16, EU:C:2017:974). - Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2020 - C-218/19
Onofrei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit …
Für eine Zusammenfassung der diesbezüglichen Rechtsprechung vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Krah (C-703/17, EU:C:2019:450, Nrn. 53 bis 85).
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