Rechtsprechung
| BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Kapitalanleger-Musterverfahren: Veröffentlichung von Insiderinformationen in Form eines Aufsichtsratsbeschlusses; Haftung ehemaliger Vorstandsmitglieder einer börsennotierten Aktiengesellschaft und Kursrelevanz der Verfolgung solcher Schadensersatzansprüche; ...
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 37b WpHG vom 21.06.2002, § 15 Abs 1 KapMuG, § 286 ZPO, § 557 Abs 2 ZPO
Kapitalanleger-Musterverfahren: Veröffentlichung von Insiderinformationen in Form eines Aufsichtsratsbeschlusses; Haftung ehemaliger Vorstandsmitglieder einer börsennotierten Aktiengesellschaft und Kursrelevanz der Verfolgung solcher Schadensersatzansprüche; ... - IWW
- Wolters Kluwer
Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ein ehemaliges Mitglied des Vorstands wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten und Treupflichten wegen des durch das Verhalten geschaffenen Ergebnisses als kursrelevant; Abstellen für die Auslegung des Begriffs der ...
- Betriebs-Berater
KapMuG-Verfahren- Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder kann kursrelevant sein
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Aktien- und Kapitalmarktrecht: Haftung eines ehemaligen Vorstandsmitglieds und Kursrelevanz der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen dieses; Unanfechtbarkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Erweiterung des Musterverfahrens
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Ex-Vorstandsmitgliedern als kursrelevante Tatsache gem. § 37b WpHG a.F.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ein ehemaliges Mitglied des Vorstands wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten und Treupflichten wegen des durch das Verhalten geschaffenen Ergebnisses als kursrelevant; Abstellen für die Auslegung des Begriffs der ...
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zum KapMuG-Verfahren betreffend die Haftung des Genussschein-Emittenten wegen angeblich unterlassener Veröffentlichung von Insiderinformationen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- zbb-online.com (Leitsatz)
Zum KapMuG-Verfahren betreffend die Haftung des Genussschein-Emittenten wegen angeblich unterlassener Veröffentlichung von Insiderinformationen
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Pflichtverletzung eines ehemaligen Vorstandsmitglieds und Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen dieses
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Auslegung des Begriffs der Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW-RR 2019, 38
- ZIP 2018, 2307
- MDR 2018, 1510
- WM 2018, 2225
- BB 2018, 2817
- NZG 2019, 105
Wird zitiert von ... (36) Zitiert selbst (26)
- BGH, 19.09.2017 - XI ZB 17/15
Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im …
Auszug aus BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14
So wie ein auf die Feststellung eines Prospektfehlers gerichtetes Feststellungsziel nur dann hinreichend bestimmt ist, wenn es die beanstandete Aussage oder Auslassung der Kapitalmarktinformation selbst wiedergibt (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 65;… Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 56), muss das Feststellungsziel auch bestimmt bezeichnen, welche kursbeeinflussende Tatsache Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Musterverfahren sein soll, wobei es sich auch um mehrere Tatsachen bzw. einen Sachverhalt handeln kann, der insgesamt eine kursbeeinflussende Tatsache bzw. Insiderinformation bildet (…vgl. Kümpel/Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 3. Aufl., § 15 Rn. 73;… Klöhn in KK-WpHG, 2. Aufl., § 13 Rn. 44 f.).Dies folgt aus der auf das Feststellungsziel begrenzten Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts, § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 64; noch offen gelassen in BGH…, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 52 zum KapMuG aF).
Die Auslegung des Feststellungsziels durch das Oberlandesgericht unterliegt dabei der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 57).
Im Verfahren der Rechtsbeschwerde kann das Musterverfahren indes nicht mehr um neue Feststellungsziele erweitert werden (BGH…, Beschluss vom 20. Januar 2015 - II ZB 11/14, ZIP 2015, 703 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 62).
Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Rechtsbeschwerdebegründung grundsätzlich auf alle Teile der angefochtenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt wird; anderenfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil als unzulässig zu verwerfen (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 30).
Es darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO entsprechend) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Musterbeklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 KapMuG), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 64).
Rn. 153 III. In Bezug auf das Feststellungsziel A. 1) c) betreffend das Vorliegen des Sonderprüfungsgutachtens von P. vom 24. Juni 2004 wird das Oberlandesgericht dem Musterkläger Gelegenheit zu geben haben, das Feststellungsziel hinreichend bestimmt zu fassen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 68).
Mit einer solchen Konkretisierung wird das im Vorlagebeschluss enthaltene Feststellungsziel (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 KapMuG) nicht geändert (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 69), sondern lediglich präzisiert (…vgl. Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 22 KapMuG Rn. 10).
Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung im Rechtsbeschwerdeverfahren auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zurückgenommen haben (…vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 35; BGH…, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 55;… Beschluss vom 1. Juli 2014 - II ZB 29/12, ZIP 2014, 2074 Rn. 66; Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 74;… Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 65).
Für einen Prozessbevollmächtigten, der mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertritt, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 75 mwN;… Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 67).
- BGH, 23.04.2013 - II ZB 7/09
Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Union im …
Auszug aus BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14
Die Feststellungsziele greifen beginnend mit der Vorlage des Sonderprüfungsberichts von P. vom 24. Juni 2004 einzelne Entwicklungsstufen eines Sachverhalts auf, der seinen Ausgangspunkt im Jahr 2001 mit dem Abschluss von Zinsderivategeschäften hatte (vgl. zu sog. gestreckten Geschehensabläufen BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 19).Rn. 61 (1) Ob eine Tatsache i.S.v. § 37b Abs. 1 WpHG aF geeignet ist, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, ist in objektiv-nachträglicher, auf den Zeitpunkt des Entstehens der Tatsache abstellender Ex-ante-Prognose zu ermitteln (BGH…, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 41 mwN; Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 22 jeweils zu § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHGAnSVG).
Bei der Bewertung sind insbesondere die Gesamttätigkeit des Emittenten, die Verlässlichkeit der Informationsquelle und sonstige Marktvariablen zu berücksichtigen, die das entsprechende Finanzinstrument beeinflussen dürften (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 22), aber auch die Relevanz bezogen auf die konkret betroffenen Wertpapiere (…Klöhn in KK-WpHG, 2. Aufl., § 13 Rn. 160).
Ausschlaggebend ist danach letztlich, ob ein verständiger Anleger die neue Tatsache und ihre Folgen bei seiner Anlageentscheidung wahrscheinlich berücksichtigen würde (BGH…, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 41, 44; BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 17, 22).
Da die Schadensersatzpflicht in § 37b Abs. 1 WpHG jeweils an eine bestimmte Tatsache anknüpft und auch mehrere einzelne Ereignisse eines sachlich zusammenhängenden Geschehensablaufs als Insidertatsache in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 15 für § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG AnSVG), beginnt auch bei einem mehraktigen Geschehen die Verjährung für jede zu veröffentlichende Tatsache eigenständig zu laufen.
Eine Information über Umstände ist nur konkret i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG AnSVG, wenn diese existent geworden sind oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass diese in Zukunft existieren werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 19; zum Begriff der präzisen Information i.S.v. Art. 1 Abs. 1 RL 2003/124/EG: EuGH, ZIP 2012, 1282 Rn. 29).
Dass einem Musterverfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 2 KapMuG grundsätzliche Bedeutung zukommt, auch wenn es auf die Feststellung von Tatsachen zielt, betrifft die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, beseitigt aber nicht die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht an rechtsfehlerfrei getroffene tatsächliche Feststellungen des Oberlandesgerichts nach § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 559 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 11).
Die Publizitätspflicht einer Information wird daher zum einen unter dem Gesichtspunkt der Kursspezifität zu untersuchen sein, insbesondere zu der Frage, ob die Information über diese Umstände jeweils schon spezifisch bzw. präzise genug ist, um einen Schluss auf eine Auswirkung auf den Kurs der Musterbeklagten ausgegebenen Genussscheine zuzulassen (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 21).
- BGH, 09.01.2018 - II ZB 14/16
Kapitalanleger-Musterverfahren: Hinreichende Bestimmtheit des Feststellungsziels; …
Auszug aus BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14
Das ist dann nicht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 60).So wie ein auf die Feststellung eines Prospektfehlers gerichtetes Feststellungsziel nur dann hinreichend bestimmt ist, wenn es die beanstandete Aussage oder Auslassung der Kapitalmarktinformation selbst wiedergibt (BGH…, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 65; Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 56), muss das Feststellungsziel auch bestimmt bezeichnen, welche kursbeeinflussende Tatsache Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Musterverfahren sein soll, wobei es sich auch um mehrere Tatsachen bzw. einen Sachverhalt handeln kann, der insgesamt eine kursbeeinflussende Tatsache bzw. Insiderinformation bildet (…vgl. Kümpel/Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 3. Aufl., § 15 Rn. 73;… Klöhn in KK-WpHG, 2. Aufl., § 13 Rn. 44 f.).
Rn. 122 aa) Das Feststellungsziel hat bestimmt zu bezeichnen, welche kursbeeinflussende Tatsache Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Musterverfahren sein soll, wobei es sich auch um mehrere Tatsachen bzw. einen Sachverhalt handeln kann, der insgesamt eine kursbeeinflussende Tatsache bzw. Insiderinformation bildet (vgl. oben I. 2. c] aa]; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 56).
Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele aufgrund der vorangegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden, was im Tenor und in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen ist (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 60).
Da das Oberlandesgericht, das sich insoweit einer Sachentscheidung enthalten hat, dies bislang im Tenor des angegriffenen Musterentscheids nicht zum Ausdruck gebracht hat, bedarf es einer Klarstellung durch den Senat (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 62 f.).
Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung im Rechtsbeschwerdeverfahren auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zurückgenommen haben (…vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 35; BGH…, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 55;… Beschluss vom 1. Juli 2014 - II ZB 29/12, ZIP 2014, 2074 Rn. 66;… Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 74; Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 65).
Für einen Prozessbevollmächtigten, der mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertritt, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. BGH…, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 75 mwN; Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 67).
- BGH, 29.04.2014 - II ZR 395/12
Aktiengesellschaft: Beteiligung der Genussrechtsgläubiger an Bilanzverlusten aus …
Auszug aus BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14
Rn. 98 aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass vertragliche Schadensersatzansprüche von Genussscheininhabern wegen einer Verletzung von Pflichten aus dem Genussrechtsvertrag (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331; Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 26) keiner Sperrwirkung aus § 10 Abs. 5 KWG aF unterliegen (BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 32 ff.).Für gesetzliche Schadensersatzansprüche von Genussscheininhabern aus §§ 37b, 37c WpHG gilt dies erst recht (vgl. bereits BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 39).
Rn. 99 Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten steht die Teilnahme am Verlust selbst durch den Schadensersatzanspruch nicht in Frage, da die Verlustbeteiligung allenfalls mittelbar durch die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs kompensiert würde (BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 37).
Der Gesetzgeber hätte, wenn er die Schadensersatzansprüche von Genussscheininhabern aus fehlerhafter Kapitalmarktinformation hätte zurücktreten lassen wollen, eine ausdrückliche Regelung treffen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 36).
Der Senat hat schon für vertragliche Schadensersatzansprüche ausgesprochen, dass sich aus einem solchen Hinweis keine konkludente Vereinbarung über eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss herleiten lässt (BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 37).
Die bestimmungsgemäße Eignung des Genusskapitals zum Ausgleich der Verluste (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 41) wird hierdurch ebenso wie der Nachrang der Forderungen aus dem Genussrechtsverhältnis gegenüber den Forderungen nicht nachrangiger Gläubiger nicht berührt.
- BGH, 13.12.2011 - XI ZR 51/10
Zur Haftung für unterbliebene Adhoc-Mitteilungen aus § 37b WpHG
Auszug aus BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14
Rn. 61 (1) Ob eine Tatsache i.S.v. § 37b Abs. 1 WpHG aF geeignet ist, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, ist in objektiv-nachträglicher, auf den Zeitpunkt des Entstehens der Tatsache abstellender Ex-ante-Prognose zu ermitteln (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 41 mwN;… Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 22 jeweils zu § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHGAnSVG).Ausschlaggebend ist danach letztlich, ob ein verständiger Anleger die neue Tatsache und ihre Folgen bei seiner Anlageentscheidung wahrscheinlich berücksichtigen würde (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 41, 44; BGH…, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 17, 22).
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur eingeschränkt darauf zu überprüfen, ob er sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 29; Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1729).
- BGH, 24.11.2008 - II ZB 4/08
Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die ein Ablehnungsgesuch …
Auszug aus BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14
Rn. 138 1. Ob § 557 Abs. 2 ZPO, nach dem auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den zivilprozessualen Vorschriften unanfechtbar sind, der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen, im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG entsprechende Anwendung findet, ist umstritten (…für eine Anwendung: Rimmelspacher in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 20 Rn. 20, 188; Assmann, EWiR 2009, 423, 424;… ausdrücklich für eine Erweiterung des Vorlagebeschlusses: Vollkommer in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 15 Rn. 24;… aA Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 15 KapMuG Rn. 11).Die Verweisung in § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG auf die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung stellt den Beschluss des Oberlandesgerichts nicht einer im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidung eines Landgerichts im Sinne des § 567 Abs. 1 ZPO gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2008 - II ZB 4/08, ZIP 2009, 341 Rn. 6 für § 9 KapMuG aF).
Rechtsschutz gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist daher nur nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG gegen den Musterentscheid oder dann eröffnet, wenn das Gesetz die Entscheidung nicht für unanfechtbar erklärt und das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nach § 3 Abs. 1 EGZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2008 - II ZB 4/08, ZIP 2009, 341 Rn. 10 für das KapMuG aF).
- BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95
Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert
Auszug aus BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14
Angesichts der Pflicht des Aufsichtsrats, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstands eigenverantwortlich zu prüfen und ggf. zu verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 256 - ARAG/Garmenbeck) erscheint zumindest ohne ergänzende Erwägungen nicht nachvollziehbar, dass die Entscheidung über die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ehemalige Mitglieder des Vorstands ausdrückt, dem Aufsichtsrat sei zuvor der Umfang der Geschäfte und deren existenzgefährdende Wirkung nicht deutlich gewesen.Die Entscheidung über die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen ist als Willensäußerung vielmehr als solche Tatsache (…Schwark/Kruse in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl., § 13 WpHG Rn. 15;… Kümpel/Assmann in Assmann/ Schneider, WpHG, 3. Aufl., § 15 Rn. 56) und bringt für den verständigen Anleger als Empfänger einer solchen Information zum Ausdruck, dass der Aufsichtsrat sich nach einer sorgfältigen und sachgerechten Prozessrisikoanalyse dafür entschieden hat, das durch ein pflichtwidriges Handeln der Organe geschädigte Gesellschaftsvermögen durch Rechtsverfolgung wiederherzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 254 f. - ARAG/Garmenbeck).
Der Aufsichtsrat entscheidet nach § 112 AktG über die Anspruchsverfolgung gegen (ausgeschiedene) Vorstandmitglieder (BGH…, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZB 1/11, ZIP 2013, 1274 Rn. 22 mwN), wobei dieser Entscheidung eine sorgfältige Prüfung der Prozessrisiken vorauszugehen hat (BGH, Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 254 - ARAG/Garmenbeck).
- BGH, 25.02.2008 - II ZB 9/07
Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Daimler AG wegen unterlassener …
Auszug aus BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14
Rn. 62 Der Emittentenleitfaden der BaFin als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2008 - II ZB 9/07, ZIP 2008, 639 Rn. 24) sieht bei Genussscheinen, wenn deren Rendite davon abhängt, dass der Emittent keinen Bilanzverlust erleidet, eine Veröffentlichungspflicht dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass ein Bilanzverlust eintritt (…Emittentenleitfaden der BaFin, 4. Aufl. [Stand: 28. April 2009], S. 54).Dies kann namentlich bereits der Fall sein, wenn die Erfüllung der mit dem Genussschein verbundenen Verpflichtungen des Emittenten im Hinblick auf die neue Tatsache selbst bzw. - bei einem zeitlich gestreckten Vorgang - ein unter Würdigung der verfügbaren Anknüpfungstatsachen tatsächlich zu erwartenden künftigen Ereignis (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2008 - II ZB 9/07, ZIP 2008, 639 Rn. 28) beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung wieder beseitigt wäre (…vgl. auch Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 13 Rn. 66a; Kocher, WM 2013, 1305, 1306 f.).
- BGH, 22.11.2016 - XI ZB 9/13
Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im …
Auszug aus BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14
Das Musterverfahren dient nicht dazu, abstrakte Tatsachen- oder Rechtsfragen ohne Bezug zur Entscheidung in zumindest einem der ausgesetzten Ausgangsverfahren zu beantworten (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106).Die Regelung des § 41a RVG ist auf das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 KapMuG nicht entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 122).
- BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02
Rechtsschutz gegen den Richter I
Auszug aus BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14
Entsprechend ergeben sich, zumal ein Instanzenzug von Verfassungs wegen nicht garantiert ist (BVerfGE 107, 395, 401), entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Musterklägerin und der Beteiligten zu 2 insoweit auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. - BGH, 21.10.2014 - XI ZB 12/12
Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im …
- BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft …
- BGH, 05.10.1992 - II ZR 172/91
Ausgestaltung von Genußscheinrechten - Beseitigung des Grundkapitals durch …
- BGH, 19.07.2004 - II ZR 217/03
Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für …
- BGH, 05.11.2013 - II ZB 28/12
Aktiengesellschaft: Umfang der Auskunftspflicht des Vorstands in der …
- BGH, 13.12.2011 - II ZB 6/09
Kapitalanleger-Musterverfahren: Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts …
- OLG München, 15.12.2014 - Kap 3/10
Kapitalanleger-Musterverfahren: Sachdienlichkeit eines Erweiterungsantrags zum …
- BGH, 14.05.2013 - II ZB 1/11
Aktiengesellschaft: Wirksamkeit der bis zur Zurückweisung des Beitritts von einem …
- BGH, 01.07.2014 - II ZB 29/12
Kapitalanlagermusterverfahren wegen des Verstoßes eines Anbieters fondsgebundener …
- EuGH, 19.12.2013 - C-174/12
Hirmann - Vorabentscheidungsersuchen - Gesellschaftsrecht - Zweite Richtlinie …
- BGH, 26.06.2006 - II ZR 153/05
Haftung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen sittenwidriger Schädigung …
- BGH, 20.01.2015 - II ZB 11/14
Kapitalanleger-Musterverfahren: Zeitliche Grenze für eine Erweiterung des …
- BGH, 20.05.2011 - V ZR 250/10
Wohnungseigentumsverfahren: Anforderungen an die Revisionsbegründung
- BGH, 29.11.1982 - II ZR 88/81
Beschlußanfechtung wegen Auskunftsverweigerung
- BGH, 29.07.2014 - II ZB 30/12
Kapitalanlegermusterverfahren zur Prospekthaftung bei treuhandvermittelter …
- OLG Frankfurt, 20.08.2014 - 23 Kap 1/08
Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren Conrad Holding SE ,/, …
- OLG Celle, 30.09.2022 - 13 Kap 1/16
Beabsichtigte VW-Übernahme: Anleger bekommen nach Porsche-Rückzieher keine …
Sofern der Markt eine Information bereits beispielsweise als Gerücht oder "Übernahmefantasie" vorweggenommen hat, reduziert dies ein mögliches Preisbeeinflussungspotenzial (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, juris Rn. 61; Emittentenleitfaden der BaFin, Stand 15. Juli 2005, III.2.1.14).Das Feststellungziel muss bestimmt bezeichnen, welche kursbeeinflussende Tatsache bzw. Insiderinformation Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Musterverfahren sein soll, woran das Oberlandesgericht seine rechtliche Prüfung zu orientieren hat (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, juris Rn. 33).
Ebenso, wie bereits zugelassene Feststellungsziele in einem solchen Fall gegenstandslos sind (dazu etwa BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, juris Rn. 135 ff.), wäre erst recht eine Erweiterung um Feststellungsziele nicht sachdienlich, auf die es nach dem Ergebnis des Musterverfahrens nicht mehr ankommt (…vgl. Kruis in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 15 KapMuG, Rn. 20).
Rn. 759 Diese Zurückweisung der Erweiterungsanträge ist unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, juris Rn. 137 ff.).
- BGH, 17.12.2020 - II ZB 31/14
BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden im Kapitalanleger-Musterverfahren Hypo …
Rn. 33 2. Soweit die bisherige Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - II ZB 29/12, juris; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, juris) anknüpfend an die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1;… Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65, Rn. 40 f. - Telekom - 2. Börsengang; Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37;… vgl. auch Beschluss vom 24. Oktober 2017 - XI ZB 18/17, juris Rn. 1, 3) dahin verstanden werden kann, dass von mehreren selbstständigen Rechtsmitteln auszugehen ist, wird daran nicht festgehalten.Ungeachtet der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG haben das Oberlandesgericht und das Rechtsbeschwerdegericht im Musterverfahren das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen fortlaufend zu prüfen (BGH…, Beschluss vom 9. März 2017 - III ZB 135/15, ZIP 2017, 720 Rn. 13;… Beschluss vom 4. Mai 2017 - III ZB 62/16, AG 2017, 543 Rn. 13;… Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 66; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 28).
Rn. 66 aa) Jedes Feststellungsziel muss bestimmt bezeichnen, welcher Umstand bzw. welches Ereignis Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Musterverfahren sein soll, wobei es sich auch um mehrere Umstände bzw. einen Sachverhalt handeln kann, der insgesamt eine Insiderinformation bildet (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 33 mwN).
Rn. 67 Das Oberlandesgericht hat - ggf. nach Auslegung des Feststellungsziels und Feststellung des ihm zu Grunde liegenden Sachverhalts - seine rechtliche Prüfung zum Vorliegen von Insiderinformationen und deren Richtigkeit an diesen Anforderungen zu orientieren (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 33 mwN).
Auch die nachträgliche Präzisierung eines Feststellungsziels hat daher im Wege einer Erweiterung des Musterverfahrens nach § 15 KapMuG zu erfolgen (…BGH, Beschluss vom19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 66; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 153).
Rn. 69 Die Auslegung des Feststellungsziels durch das Oberlandesgericht unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGH…, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 57; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 33).
Dass einem Musterverfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 2 KapMuG grundsätzliche Bedeutung zukommt, auch wenn es auf die Feststellung von Tatsachen zielt, betrifft die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, beseitigt aber nicht die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht an rechtsfehlerfrei getroffene tatsächliche Feststellungen des Oberlandesgerichts nach § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 2 ZPO (BGH…, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 11; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 131).
Dies folgt aus der auf das Feststellungsziel begrenzten Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts, § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH…, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 64; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 33;… Beschluss vom 22. Januar 2019 - II ZB 18/17, ZIP 2019, 655 Rn. 14).
Rn. 365 Ein auf die Feststellung eines Prospektfehlers gerichtetes Feststellungsziel ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn es die beanstandete Aussage oder Auslassung der Kapitalmarktinformation selbst wiedergibt (BGH…, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 65;… Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 56; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 33).
Das Feststellungsziel, die Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation "insbesondere" aufgrund von im Folgenden wiedergegebenen Aussagen bzw. Auslassungen festzustellen, ist hinsichtlich der im Folgenden nicht wiedergegebenen Aussagen bzw. Auslassungen nicht hinreichend bestimmt (BGH…, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 63; Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 2307 Rn. 56).
Bei der Streitwertbemessung im Rechtsbeschwerdeverfahren sind auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zurückgenommen haben (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 155 mwN).
- BGH, 21.07.2026 - II ZB 21/22
Kapitalanleger-Musterverfahren zum Versuch der Übernahme von Volkswagen durch …
Rn. 40 (1) Jedes Feststellungsziel muss bestimmt bezeichnen, welcher Umstand bzw. welche kursrelevanten Tatsachen Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Musterverfahren sein soll (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 33 mwN).Rn. 41 Das Oberlandesgericht hat, ggf. nach Auslegung des Feststellungsziels und Feststellung des ihm zu Grunde liegenden Sachverhalts, seine rechtliche Prüfung zum Vorliegen von Kapitalmarktinformationen und deren Richtigkeit an diesen Anforderungen zu orientieren (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 33 mwN).
Rn. 42 Die Auslegung des Feststellungsziels durch das Oberlandesgericht unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGH…, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 57; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 33;… Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, ZIP 2021, 346 Rn. 68).
Dass einem Musterverfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF grundsätzliche Bedeutung zukommt, auch wenn es auf die Feststellung von Tatsachen zielt, betrifft die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, beseitigt aber nicht die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht an rechtsfehlerfrei getroffene tatsächliche Feststellungen des Oberlandesgerichts nach § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 2 ZPO (BGH…, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 11; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 131;… Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, ZIP 2021, 346 Rn. 161).
- BGH, 15.12.2020 - XI ZB 24/16
Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im …
Dies gilt auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 131).Die Frage, ob ein nacherwerblicher Kursverfall auf einem unrichtig prospektierten Sachverhalt beruht, ist deswegen verallgemeinerungsfähig (…ebenso Schmitz/Welling in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 3. Aufl., § 33 Rn. 111; Hess/Michailidou, WM 2003, 2318, 2319; Meyer, WM 2003, 1349, 1354; Möllers/ Weichert, NJW 2005, 2737, 2738; Schneider, BB 2005, 2249, 2253; unzutreffend demgegenüber Reuschle, NZG 2004, 590, 591; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 66).
Der beschränkte revisionsrechtliche Prüfungsmaßstab gilt - wie der Senat bereits entschieden hat - auch für die Widerlegung des Verschuldens bei der börsenrechtlichen Prospekthaftung (…Senatsurteil vom 14. Mai 2013 - XI ZR 335/11, juris Rn. 46) und zwar gemäß § 576 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO i.V.m. § 546 ZPO auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz im Kapitalanlegermusterverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 131).
- BayObLG, 28.02.2025 - 101 Kap 1/22
Teil-Musterentscheid im Wirecard-KapMuG-Verfahren
Das zu unbestimmt formulierte Feststellungsziel des Vorlagebeschlusses ist dagegen ohne Sachentscheidung als unzulässig zurückzuweisen (…vgl. BGH, Beschl. v. 23. Mai 2023, XI ZB 30/20 , ZIP 2023, 1683 Rn. 51 ;… BGHZ 230, 240 Rn. 26 ;… BGHZ 216, 37 Rn. 66 ; Beschl. v. 10. Juli 2018, II ZB 24/14 , ZIP 2018, 2307 Rn. 121 ;… Beschl. v. 9. Januar 2018, II ZB 14/16 , ZIP 2018, 578 Rn. 56 ).Mit der Konkretisierung wird das im Vorlagebeschluss enthaltene zu unbestimmte Feststellungsziel - im Sinne des damit verfolgten Rechtsschutzbegehrens - zwar nicht geändert, sondern lediglich präzisiert (vgl. BGH ZIP 2018, 2307 Rn. 153 ).
Das Musterverfahren dient nicht dazu, abstrakte Tatsachen oder Rechtsfragen ohne Bezug zur Entscheidung in zumindest einem der ausgesetzten Ausgangsverfahren zu beantworten (vgl. BGH ZIP 2018, 2307 Rn. 28 ;… BGHZ 213, 65 Rn. 106 ).
Da der Vorlagebeschluss im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift tritt, müssen die dort aufgenommenen Feststellungsziele die zu treffenden Feststellungen ebenso bestimmt bezeichnen und eindeutig erkennen lassen, welcher Umstand bzw. welches Ereignis Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Musterverfahren sein soll (…vgl. BGH ZIP 2023, 1683 Rn. 52 ;… WM 2021, 285 Rn. 66 ; ZIP 2018, 2307 Rn. 33 ).
Das für das Musterverfahren zuständige Gericht hat - gegebenenfalls nach Auslegung des Feststellungsziels und Feststellung des ihm zu Grunde liegenden Sachverhalts - seine rechtliche Prüfung an diesen Anforderungen zu orientieren (…vgl. BGH WM 2021, 285 Rn. 67 ; ZIP 2018, 2307 Rn. 33 m. w. N.).
Diese Fragen können im Zusammenhang mit dem Unterlassen einer Ad-hoc-Mitteilung grundsätzlich zum Gegenstand eines Musterverfahrens gemacht werden ( BGH ZIP 2018, 2307 Rn. 33 m. w. N.).
aa) So wie ein auf die Feststellung eines Prospektfehlers gerichtetes Feststellungsziel nur dann hinreichend bestimmt ist, wenn es die beanstandete Aussage oder Auslassung der Kapitalmarktinformation selbst wiedergibt, muss das auf die Feststellung einer Verletzung der Ad-hoc-Publizitätspflicht durch Unterlassen einer Adhoc-Mitteilung gerichtete Feststellungsziel bestimmt bezeichnen, welche kursbeeinflussende Tatsache Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Musterverfahren sein soll, wobei es sich auch um mehrere Tatsachen bzw. einen Sachverhalt handeln kann, der insgesamt eine kursbeeinflussende Tatsache bzw. Insiderinformation bildet ( BGH ZIP 2018, 2307 Rn. 33 m. w. N.).
- OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17
Porsche/VW: Zunächst kein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren
Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die im zeitlich späteren Vorlagebeschluss aufgeworfenen Feststellungsziele auf einer vorgreiflichen tatsächlichen oder rechtlichen Frage aufbauen, die Feststellungsziel des zeitlich zuerst eingeleiteten Musterverfahrens ist (vgl. dazu BGH Beschluss vom 10.7.2018 - II ZB 24/14 - juris Rn. 135 …und Beschluss vom 22.11.2016 - XI ZB 9/13 - juris Rn. 106 - BGHZ 213, 65 und OLG Frankfurt Beschluss vom 12.7.2017 - 23 KAP 1/16 juris Rn. 77, wonach dann, wenn in einem Musterverfahren eine vorgreifliche Rechtsfrage verneint wird, in diesem Musterverfahren die darauf aufbauenden Feststellungsziele nicht entschieden werden müssen, da der Vorlagebeschluss insofern gegenstandslos geworden ist).Denn sie stellen sich dann nicht mehr, wenn im ersten Musterverfahren die Eigenschaft des Umstands als Insiderinformation verneint wird (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 10.7.2018 - II ZB 24/14 - juris Rn. 136), was im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sperrwirkung nach § 7 KapMuG regelmäßig noch nicht abschließend beurteilt werden kann.
Insofern wäre das Feststellungsziel im Falle der Durchführung des Musterverfahrens einer Auslegung durch den Senat zugänglich, wobei insbesondere die in Rn. 17 bis 19 des Vorlagebeschlusses erwähnten Umstände zu berücksichtigen wären (vgl. BGH Beschluss vom 10.7.2018 - II ZB 24/14 - juris Rn. 33).
Insofern kommt in Betracht, dass im Verlaufe eines Musterverfahrens - ggf. nach entsprechenden Hinweisen des Senats - Klarstellungen erfolgen, die eine entsprechende Auslegung ermöglichen, oder dass sachdienliche Ergänzungsanträge gestellt werden (vgl. dazu BGH Beschluss vom 10.7.2018 - II ZB 24/14 - juris Rn. 33, 153;… BGH Beschluss vom 19.9.2017 - XI ZB 17/15 - juris Rn. 66; zu den Grenzen der Hinweispflicht OLG Braunschweig Beschluss vom 6.12.2018 - 3 Kap 1/16 - veröffentlicht im Klageregister).
- BGH, 16.06.2020 - II ZB 10/19
BGH lässt Kapitalanleger-Musterverfahren in Stuttgart gegen die Porsche SE zu
Rechtsschutz gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Kapitalanleger-Musterverfahren ist nur nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG gegen den Musterentscheid oder dann eröffnet, wenn das Gesetz die Entscheidung nicht für unanfechtbar erklärt und das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nach § 3 Abs. 1 EGZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 140;… Beschluss vom 1. Oktober 2019 - II ZB 23/18, ZIP 2019, 2405 Rn. 4). - BGH, 21.07.2020 - II ZB 19/19
Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Rechtsbeschwerde gegen …
Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung zwar darauf hin, dass der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) und der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG), die im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift treten, die vom Oberlandesgericht zu treffenden Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt bezeichnen müssen (BGH…, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 63 f.;… Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 55 f.; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 121 f.).Die Feststellung des Oberlandesgerichts hat sich lediglich innerhalb des durch das Feststellungsziel bestimmten Streitgegenstands des Musterverfahrens zu halten (BGH…, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 132;… Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 64; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 33).
- BGH, 31.01.2024 - II ZB 5/22
Angemessenheit des Ausgleichs sowie der Abfindung der außenstehenden Aktionäre
Diese Würdigung des Tatrichters kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. BGH…, Beschluss vom 14. Januar 2014 - II ZB 5/12, ZIP 2014, 671 Rn. 30 mwN; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 131;… Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, ZIP 2021, 346 Rn. 161 mwN;… Beschluss vom 23. November 2021 - II ZB 3/21, juris Rn. 13). - BGH, 18.11.2025 - II ZB 9/23
BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen im Verfahren über …
Diese Zurechnung soll die Kenntnis der Musterbeklagten von potentiellen Insiderinformationen im Hinblick auf ihre Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 15 Abs. 1, § 37b Abs. 1 WpHG aF begründen, so dass die Feststellungsziele schon aus diesem Grunde bestimmt bezeichnen müssen, welcher Umstand bzw. welches Ereignis Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Musterverfahren sein soll, wobei es sich auch um mehrere Umstände bzw. einen Sachverhalt handeln kann, der insgesamt eine Insiderinformation bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 33;… Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 66). - BGH, 09.08.2021 - GSZ 1/20
Einscheidung des Einzelrichters am BGH über den Antrag auf Festsetzung des Wertes …
- BGH, 01.10.2019 - II ZB 23/18
Anfechtbarkeit einer einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens …
- BGH, 22.01.2019 - II ZB 18/17
Rechtsbeschwerde in einem Kapitalanleger-Musterverfahren
- OLG Braunschweig, 18.11.2021 - 3 Kap 1/16
Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW mit einem Motor der Baureihe EA …
- BGH, 06.10.2020 - XI ZR 355/18
Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des …
- BGH, 26.08.2021 - II ZB 31/14
Gegenstandswert für eine Rechtsbeschwerde im Kapitalanleger-Musterverfahren: …
- BGH, 27.02.2024 - II ZB 14/22
MPC Global Opportunity Private Placement GmbH & Co. KG: Rechtsbeschwerde gegen …
- BGH, 14.11.2023 - XI ZB 2/21
Haftung eines Prospektverantwortlichen für unrichtige wesentliche Angaben; …
- BGH, 23.11.2021 - II ZB 3/21
Film- und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG : Rechtsbeschwerde im …
- BGH, 06.07.2021 - XI ZB 27/19
§ 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG und § 15 KapMuG stehen einer Verfahrensweise entgegen, …
- BGH, 18.04.2023 - II ZR 37/22
GmbH: Dolo-agit-Einwand des Gesellschafters gegen die Inanspruchnahme aus einem …
- OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 4/17
Porsche/VW: Weitere KapMuG-Vorlage für unzulässig erklärt
- KG, 17.09.2019 - 4 Kap 1/16
IVG EuroSelect Vierzehn GmbH & Co. KG: Termin zur mündlichen Verhandlung im …
- BGH, 30.03.2021 - XI ZB 3/18
Richtigkeit eines Verkausprospekts zur Darstellung der mit der Fremdfinanzierung …
- BayObLG, 28.01.2026 - 101 Kap 1/22
Tabellenfeststellungsklage, Musterverfahrensfähigkeit, Insolvenzverfahren, …
- OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 3/17
Porsche/VW: Weiterer Vorlagebeschluss zu neuem KapMuG-Verfahren abgelehnt
- OLG Bremen, 22.06.2022 - 1 Kap 1/17
Zur Ausschlusswirkung der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gegenüber einer …
- BGH, 18.05.2021 - XI ZB 19/18
Musterklage über die Richtigkeit eines aufgestellten Prospekts zu den unter dem …
- OLG Braunschweig, 23.09.2020 - 3 Kap 1/16
Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Zusätzliche …
- BGH, 14.06.2022 - XI ZB 33/19
Kapitalanleger-Musterverfahren: Ingangsetzung der Frist zur Einlegung der …
- OLG Stuttgart, 08.05.2019 - 20 Kap 1/17
Lloyd Flottenfonds X: Musterentscheid ist ergangen - Musterkläger ohne Erfolg
- BGH, 30.09.2024 - II ZB 17/22
- BGH, 06.06.2024 - II ZB 14/22
- BGH, 02.07.2024 - XI ZB 29/21
Haftung bei fehlgeschlagener Kapitalanlage: Angabe des Wechselkursrisikos in …
- OLG Celle, 29.03.2022 - 13 Kap 1/16
ARFB ./. VW/Porsche: Musterfeststellungsanträge ergänzt und berichtigt
- OLG München, 12.02.2020 - 23 Kap 4/17
ML Schiffsinvest 2 GmbH & Co KG: Zusätzliches Feststellungsziel im …
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Rechtsprechung
| EuGH, 07.08.2018 - C-96/16, C-94/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Banco Santander
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Geltungsbereich - Forderungsabtretung - Mit einem Verbraucher geschlossener Darlehensvertrag - Beurteilungskriterien für die Missbräuchlichkeit der den Satz der Verzugszinsen betreffenden ...
- Europäischer Gerichtshof
Banco Santander
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- Europäischer Gerichtshof
Banco Santander
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Geltungsbereich - Forderungsabtretung - Mit einem Verbraucher geschlossener Darlehensvertrag - Beurteilungskriterien für die Missbräuchlichkeit einer den Satz der Verzugszinsen betreffenden ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Geltungsbereich - Forderungsabtretung - Mit einem Verbraucher geschlossener Darlehensvertrag - Beurteilungskriterien für die Missbräuchlichkeit der den Satz der Verzugszinsen betreffenden ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Banco Santander
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Geltungsbereich - Forderungsabtretung - Mit einem Verbraucher geschlossener Darlehensvertrag - Beurteilungskriterien für die Missbräuchlichkeit einer den Satz der Verzugszinsen betreffenden ...
Verfahrensgang
- EuGH, 13.07.2016 - C-96/16
- Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-96/16
- EuGH, 07.08.2018 - C-96/16, C-94/17
Papierfundstellen
- MDR 2018, 1510
Wird zitiert von ... (33) Zitiert selbst (14)
- EuGH, 05.04.2017 - C-94/17
Wann ist eine Zinssatzklausel im Darlehensvertrag missbräuchlich?
Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-96/16
In den verbundenen Rechtssachen C-96/16 und C-94/17.Banco de Sabadell SA (C-94/17).
Rn. 2 Sie ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Banco Santander SA auf der einen und Frau Mercedes Godoy Bonet und Herrn Mahamadou Demba auf der anderen Seite (C-96/16) sowie zwischen Herrn Rafael Ramón Escobedo Cortés und der Banco de Sabadell SA (C-94/17) wegen der Abwicklung von den genannten Parteien geschlossener Darlehensverträge.
Rn. 15 Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-94/17 stellte das Tribunal Supremo in seinen Urteilen Nr. 265/2015 vom 22. April 2015, Nr. 470/2015 vom 7. September 2015 und Nr. 469/2015 vom 8. September 2015 (im Folgenden: Urteile vom 22. April, 7. und 8. September 2015) fest, dass die erst- und zweitinstanzlichen Gerichte in Spanien unterschiedliche Kriterien anwendeten, wenn keine gesetzlichen Kriterien vorhanden seien, aus denen sich eindeutige Regeln für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit nicht ausgehandelter Klauseln ergäben, mit denen in Verträgen mit Verbrauchern über persönliche Darlehen der Satz der Verzugszinsen festgelegt werde.
Rechtssache C-94/17.
Rn. 36 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 und vom 5. April 2017 sind die Anträge des Juzgado de Primera Instancia n° 38 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 38 von Barcelona) und des Tribunal Supremo, die Rechtssachen C-96/16 und C-94/17 dem in Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, zurückgewiesen worden.
Zu Buchst. a der zweiten Frage in der Rechtssache C-96/16 und zur ersten Frage in der Rechtssache C-94/17.
Rn. 48 Mit Buchst. a der zweiten Frage in der Rechtssache C-96/16 und der ersten Frage in der Rechtssache C-94/17 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Rechtsprechung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsprechung des Tribunal Supremo entgegensteht, nach der eine nicht ausgehandelte Klausel eines mit einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrags, die den anwendbaren Satz der Verzugszinsen festlegt, missbräuchlich ist, weil sie dem in Zahlungsverzug befindlichen Verbraucher einen unverhältnismäßig hohen Entschädigungsbetrag auferlegt, wenn dieser Zinssatz den Zinssatz der vertraglich vorgesehenen Darlehenszinsen um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt.
Rn. 49 Sowohl Banco Santander und die spanische Regierung (Rechtssache C-96/16) als auch Banco de Sabadell (Rechtssache C-94/17) bringen vor, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Fragen unzulässig seien, da sie eine rein hypothetische Problematik aufwürfen.
Rn. 53 Zweitens ist auch bei der ersten Frage in der Rechtssache C-94/17 nicht offensichtlich, dass sie in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder dass das Problem rein hypothetischer Natur ist.
Rn. 54 Folglich sind Buchst. a der zweiten Frage in der Rechtssache C-96/16 und die erste Frage in der Rechtssache C-94/17 zulässig.
- Zur Antwort auf Buchst. a der zweiten Frage in der Rechtssache C-96/16 und auf die erste Frage in der Rechtssache C-94/17.
Rn. 71 Daher ist auf Buchst. a der zweiten Frage in der Rechtssache C-96/16 und auf die erste Frage in der Rechtssache C-94/17 zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Rechtsprechung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsprechung des Tribunal Supremo nicht entgegensteht, nach der eine nicht ausgehandelte Klausel eines mit einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrags, die den anwendbaren Satz der Verzugszinsen festlegt, missbräuchlich ist, weil sie dem in Zahlungsverzug befindlichen Verbraucher einen unverhältnismäßig hohen Entschädigungsbetrag auferlegt, wenn dieser Zinssatz den Satz der vertraglich vorgesehenen Darlehenszinsen um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt.
Zu Buchst. b der zweiten Frage in der Rechtssache C-96/16 und zur zweiten Frage in der Rechtssache C-94/17.
Rn. 72 Mit Buchst. b der zweiten Frage in der Rechtssache C-96/16 und der zweiten Frage in der Rechtssache C-94/17 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Rechtsprechung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsprechung des Tribunal Supremo entgegensteht, wonach die Folge der Missbräuchlichkeit einer nicht ausgehandelten Klausel in einem mit einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrag, die den Satz der Verzugszinsen festsetzt, im gänzlichen Wegfall dieser Zinsen besteht, während die vertraglich vorgesehenen Darlehenszinsen weiterhin anfallen.
Hierzu ist nämlich, wie sich aus der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-94/17 ergibt, festzustellen, dass Verzugszinsen die Nichterfüllung der Rückzahlungsverpflichtung des Darlehens durch den Schuldner zu den vertraglich vereinbarten Fälligkeiten ahnden sollen, ihn davon abhalten sollen, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug zu geraten, und gegebenenfalls den Darlehensgeber für den aufgrund des Zahlungsverzugs erlittenen Schaden entschädigen sollen.
Rn. 79 Nach alledem ist auf Buchst. b der zweiten Frage in der Rechtssache C-96/16 und auf die zweite Frage in der Rechtssache C-94/17 zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Rechtsprechung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsprechung des Tribunal Supremo nicht entgegensteht, wonach die Folge der Missbräuchlichkeit einer nicht ausgehandelten Klausel in einem mit einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrag, die den Satz der Verzugszinsen festsetzt, im gänzlichen Wegfall dieser Zinsen besteht, während die vertraglich vorgesehenen Darlehenszinsen weiterhin anfallen.
Zur dritten Frage in der Rechtssache C-94/17.
Rn. 80 Da die zweite Frage in der Rechtssache C-94/17 verneint wurde, ist die dritte Frage in dieser Rechtssache nicht zu beantworten.
- EuGH, 20.09.2017 - C-186/16
Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss …
Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-96/16
Der Gerichtshof ist grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Gerichtshof kann die Entscheidung hierüber nur dann ablehnen, wenn etwa die in Art. 94 seiner Verfahrensordnung aufgeführten Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens nicht erfüllt sind oder offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 14.03.2013 - C-415/11
Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem …
Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-96/16
Das Tribunal Supremo scheint sich also den insbesondere im Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 68, 69, 71 und 74), wiedergegebenen Anforderungen angeschlossen zu haben.Rn. 66 Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Vertragsklauseln, mit denen es befasst wird, als missbräuchlich einzustufen sind, wobei es nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 grundsätzlich alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 71).
- EuGH, 21.01.2015 - C-482/13
Die spanischen Rechtsvorschriften, wonach die nationalen Gerichte verpflichtet …
Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-96/16
Rn. 67 Der Gerichtshof hat aus diesen Bestimmungen sowie aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Wesentlichen abgeleitet, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die ein Kriterium definiert, anhand dessen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu beurteilen ist, wenn diese Regelung das nationale Gericht, das mit einer Klausel befasst ist, die dieses Kriterium nicht erfüllt, daran hindert, die Missbräuchlichkeit zu prüfen und gegebenenfalls die Klausel für missbräuchlich zu erklären und unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 28 bis 42).Vor diesem Hintergrund kann, wie der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden hat, die Nichtigerklärung einer Vertragsklausel, die den anwendbaren Satz der Verzugszinsen festlegt, keine negativen Konsequenzen für den betroffenen Verbraucher haben, da die Beträge, die der Darlehensgeber von ihm verlangen kann, mangels Anwendung der Verzugszinsen zwangsläufig geringer sein werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 33 und 34).
- EuGH, 07.12.2017 - C-446/17
Woonhaven Antwerpen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …
Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-96/16
Dieser Ausschluss ist dadurch gerechtfertigt, dass die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich erhalten wollte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Dezember 2017, Woonhaven Antwerpen, C-446/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:954, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 44 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht im Wesentlichen hervor, dass dieser Ausschluss andere bindende Rechtsvorschriften umfasst als diejenigen, die sich auf die Kontrolle missbräuchlicher Klauseln beziehen, insbesondere diejenigen, die den Umfang der Befugnisse des nationalen Gerichts bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel betreffen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Dezember 2017, Woonhaven Antwerpen, C-446/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:954, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.03.2013 - C-92/11
Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer …
Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-96/16
Rn. 65 In Anbetracht dieser Unterlegenheit stellt die Richtlinie 93/13 in ihrem Art. 3 Abs. 1 das Verbot von Standardklauseln auf, die entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen (Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 42). - EuGH, 14.06.2012 - C-618/10
Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen …
Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-96/16
Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Gericht nach spanischem Recht im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsmittels die Missbräuchlichkeit und insbesondere die Kriterien, anhand deren sie festzustellen ist - ein Punkt, über den es wohl noch nicht abschließend entschieden hat - von Amts wegen prüfen kann oder prüfen muss, zumal nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Frage, ob eine Vertragsklausel als missbräuchlich zu erachten ist, einer Frage der öffentlichen Ordnung gleichkommt und das nationale Gericht verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit einer in den Geltungsbereich der Richtlinie 93/13 fallenden Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 44, …und vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 40, 41 und 44). - EuGH, 30.05.2013 - C-488/11
Asbeek Brusse und de Man Garabito - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche …
Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-96/16
Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Gericht nach spanischem Recht im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsmittels die Missbräuchlichkeit und insbesondere die Kriterien, anhand deren sie festzustellen ist - ein Punkt, über den es wohl noch nicht abschließend entschieden hat - von Amts wegen prüfen kann oder prüfen muss, zumal nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Frage, ob eine Vertragsklausel als missbräuchlich zu erachten ist, einer Frage der öffentlichen Ordnung gleichkommt und das nationale Gericht verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit einer in den Geltungsbereich der Richtlinie 93/13 fallenden Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte verfügt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 44, und vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 40, 41 und 44). - EuGH, 16.02.2017 - C-507/15
Agro Foreign Trade & Agency - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige …
Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-96/16
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof nämlich nicht befugt, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (Urteil vom 16. Februar 2017, Agro Foreign Trade & Agency, C-507/15, EU:C:2017:129, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
Banco Primus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge …
Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-96/16
Denn der betreffende Vertrag muss - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klausel ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 31.05.2018 - C-483/16
Sziber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche …
- EuGH, 21.12.2016 - C-119/15
Biuro podróży Partner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG …
- EuGH, 30.05.2013 - C-397/11
Jőrös - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in …
- EuGH, 05.07.2016 - C-7/16
Banco Popular Español und PL Salvador
- BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
Zwei Musterfeststellungsverfahren - Zinsanpassungsklauseln in …
Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof seither vielfach bestätigt und weiter konkretisiert (vgl. WM 2023, 1118 - AxFina Hungary;… Urt. v. 8. September 2022, C-80/21, C-81/21, C-82/21 - D.B.P. u. a., WM 2022, 2120;… Urt. v. 18. November 2021, C-212/20 - A. S.A., WM 2022, 73; WM 2021, 273 - Dexia Nederland;… Urt. v. 3. März 2020, C-125/18 - Gómez del Moral Guasch, juris Rn. 61; WM 2019, 1963 - Dziubak;… Urt. v. 26. März 2019, C-70/17, C-179/19 - Abanca Corporación Bancaria und Bankia, NJW 2019, 3133; Urt. v. 7. August 2018, C-96/16, C-94/17 - Demba und Cortés, MDR 2018, 1510 Rn. 74).Der betreffende Vertrag muss - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klausel ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts möglich ist (vgl. nur EuGH MDR 2018, 1510 Rn. 73 - Demba und Cortés).
- EuGH, 29.04.2021 - C-19/20
Bank BPH - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Das mit der Richtlinie verfolgte Ziel besteht nämlich darin, den Verbraucher zu schützen und Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen, indem für missbräuchlich erachtete Klauseln unangewendet gelassen werden und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit der übrigen Klauseln des in Rede stehenden Vertrags aufrechterhalten wird (Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 75).Denn der betreffende Vertrag muss - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der fraglichen Klausel ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 73).
Denn das vom Gesetzgeber mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel besteht darin, den Verbraucher zu schützen und Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen, indem für missbräuchlich erachtete Klauseln unangewendet gelassen werden und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit der übrigen Klauseln des in Rede stehenden Vertrags aufrechterhalten wird (Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 75).
Rn. 73 So hat der Gerichtshof in Bezug auf Klauseln eines Darlehensvertrags über die Darlehenszinsen bzw. die Verzugszinsen entschieden, dass die Ungültigerklärung der Klausel eines Darlehensvertrags, die den Verzugszinssatz festlegt, wegen ihrer Missbräuchlichkeit nicht auch zur Ungültigerklärung der Vertragsklausel führt, die den Darlehenszinssatz festlegt, zumal diese verschiedenen Klauseln klar zu unterscheiden sind (Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 76).
Im letztgenannten Fall verlangt die Richtlinie 93/13 nur, die Erhöhung für ungültig zu erklären, da die missbräuchliche Klausel in dieser Erhöhung besteht (Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 77).
- EuGH, 27.01.2021 - C-229/19
Dexia Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
- EuGH, 08.10.2026 - C-872/24
Digi România
Ziel der Richtlinie 93/13 ist es nämlich, das öffentliche Interesse am Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln in Verträgen, die sie mit Gewerbetreibenden schließen, zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 75), während mit der Mehrwertsteuerrichtlinie ein Mehrwertsteuersystem geschaffen werden soll, durch das die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht und der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr nicht behindert werden (…Urteil vom 1. August 2025, Galerie Karsten Greve, C-433/24, EU:C:2025:600, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). - BGH, 15.02.2019 - V ZR 77/18
Verkauf verbilligten Baulandes an einen privaten Käufer im Rahmen eines …
Die ersatzlose Streichung der Klausel über die Ausübung eines Wiederkaufsrechts führte dazu, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ohne eine solche Auslegung gemäß § 6 Abs. 3 AGBG (jetzt: § 306 Abs. 3 BGB) in seiner Gesamtheit keinen Bestand mehr haben könnte (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-96/16 und C-94/17, juris Rn. 74; BGH…, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 30 f.). - EuGH, 20.06.2024 - C-540/22
Entsandte ukrainische Arbeitnehmer: Der Mitgliedstaat, in dem die Arbeiten …
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 50, …sowie vom 24. November 2022, Varhoven administrativen sad [Aufhebung der angefochtenen Vorschrift], C-289/21, EU:C:2022:920, Rn. 24). - EuGH, 14.03.2019 - C-118/17
Die ungarischen Rechtsvorschriften, die die rückwirkende Nichtigerklärung eines …
Wie der Generalanwalt in Nr. 57 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Frage nach der Anwendung einer Klausel über das Wechselkursrisiko im Ausgangsverfahren noch aktuell ist, zumal das vorlegende Gericht möglicherweise die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 54 Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (…C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 83 und 84), zwar die Möglichkeit für das nationale Gericht anerkannt hat, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift zu ersetzen, damit der betreffende Vertrag weiterhin Bestand hat, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch hervorgeht, dass diese Möglichkeit auf Fälle beschränkt ist, in denen der Verbraucher durch die Nichtigerklärung des Vertrags insgesamt besonders nachteiligen, ihn bestrafenden Konsequenzen ausgesetzt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 74, …und vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 61).
Rn. 63 Wie im Übrigen der Generalanwalt in Nr. 113 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, hat der Gerichtshof in Rn. 68 des Urteils vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés (C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643), festgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass höhere Gerichte eines Mitgliedstaats im Rahmen ihrer Aufgabe, die Auslegung des Rechts zu harmonisieren, und im Interesse der Rechtssicherheit befugt sind, unter Beachtung der Richtlinie 93/13 bestimmte Kriterien aufzustellen, anhand deren die Instanzgerichte die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen haben.
- EuGH, 17.12.2020 - C-398/19
Ein Unionsbürger darf nur in Abstimmung mit dem Mitgliedstaat, dessen …
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof nämlich nicht befugt, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 31.03.2022 - C-472/20
Fremdwährungskredite: Die unverbindliche Stellungnahme eines Obersten …
Rn. 37 Weiter kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht ausgeschlossen werden, dass höhere Gerichte eines Mitgliedstaats im Rahmen ihrer Aufgabe, die Auslegung des Rechts zu harmonisieren, und im Interesse der Rechtssicherheit befugt sind, unter Beachtung der Richtlinie 93/13 bestimmte Kriterien zu erarbeiten, anhand deren die nachrangigen Gerichte die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 68). - EuGH, 07.11.2019 - C-349/18
Steigt ein Fahrgast ohne Fahrkarte in einen Zug ein, schließt er einen Vertrag …
Rn. 61 Des Weiteren geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Wesentlichen hervor, dass diese Ausnahme die bindenden Rechtsvorschriften erfasst, die nicht den Umfang der Befugnisse des nationalen Gerichts bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel betreffen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Barclays Bank, C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 44). - Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-520/21
Generalanwalt Collins: Nach der Nichtigerklärung eines …
- OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/21
Verbraucherschutzrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung von …
- EuGH, 03.04.2019 - C-266/18
Aqua Med - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
- EuGH, 02.04.2020 - C-329/19
Condominio di Milano, via Meda - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 09.07.2020 - C-452/18
Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
- OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 MK 1/21
Musterklage gegen eine Bank auf Durchführung der vertraglich vereinbarten …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2019 - C-260/18
Dziubak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche …
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Wawicz
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