Weitere Entscheidung unten: EuGH, 08.04.2008

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   EuGH, 22.05.2008 - C-439/06   

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https://dejure.org/2008,1351
EuGH, 22.05.2008 - C-439/06 (https://dejure.org/2008,1351)
EuGH, Entscheidung vom 22.05.2008 - C-439/06 (https://dejure.org/2008,1351)
EuGH, Entscheidung vom 22. Mai 2008 - C-439/06 (https://dejure.org/2008,1351)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2003/54/EG - Art. 20 Abs. 1 - Freier Zugang Dritter zu den Netzen für die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität

  • Europäischer Gerichtshof

    Citiworks

    Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2003/54/EG - Art. 20 Abs. 1 - Freier Zugang Dritter zu den Netzen für die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität

  • EU-Kommission PDF

    Citiworks

    Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2003/54/EG - Art. 20 Abs. 1 - Freier Zugang Dritter zu den Netzen für die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität

  • EU-Kommission

    Citiworks

    Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2003/54/EG - Art. 20 Abs. 1 - Freier Zugang Dritter zu den Netzen für die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität“

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des § 110 Abs. 1 Nr. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) mit Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG vom 26. Juni 2003; Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts an den Europäischen Gerichtshof; Auslegung des Art. 20 der ...

  • clearingstelle-eeg.de (Volltext/Leitsatz)

    EnWG 2005
    Europarechtswidrigkeit der Objektnetzregelung in § 110 EnWG - citiworks

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur Eurpoarechtswidrigkeit der Freistellung von "Betriebsnetzen" nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG vom regulierten Netzzugang

  • Judicialis

    Richtlinie 2003/54/EG Art. 20 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Citiworks

    Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2003/54/EG - Art. 20 Abs. 1 - Freier Zugang Dritter zu den Netzen für die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität

  • diepresse.com (Pressebericht, 09.06.2008)

    EuGH: Aus für private Netze?

Besprechungen u.ä.

  • gruenewald-law.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Unvereinbarkeit des § 110 Abs.1 Nr.1 EnWG mit europäischem Recht - Deutsche Objektnetze adieu?

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Dresden (Deutschland) eingereicht am 24. Oktober 2006 - citiworks AG gegen Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als Landesregulierungsbehörde

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Dresden - Auslegung von Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3345 (Ls.)
  • NVwZ 2008, 769
  • EuZW 2008, 406
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.05.2008 - C-439/06
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 15. Juni 2006, Acereda Herrera, C-466/04, Slg. 2006, I-5341, Randnr. 47).

    Der Gerichtshof kann eine von einem nationalen Gericht vorgelegte Frage nur dann zurückweisen, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. Urteile Bosman, Randnr. 61, und Acereda Herrera, Randnr. 48).

  • EuGH, 15.06.2006 - C-466/04

    Acereda Herrera - Soziale Sicherheit - In einem anderen Mitgliedstaat entstandene

    Auszug aus EuGH, 22.05.2008 - C-439/06
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 15. Juni 2006, Acereda Herrera, C-466/04, Slg. 2006, I-5341, Randnr. 47).

    Der Gerichtshof kann eine von einem nationalen Gericht vorgelegte Frage nur dann zurückweisen, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. Urteile Bosman, Randnr. 61, und Acereda Herrera, Randnr. 48).

  • EuGH, 07.06.2005 - C-17/03

    ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES

    Auszug aus EuGH, 22.05.2008 - C-439/06
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bei der Auslegung der Art. 7 Abs. 5 und 16 der Richtlinie 96/92 auf den allgemeinen Charakter des Verbots der Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern hingewiesen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, Slg. 2005, I-4983, Randnrn.
  • EuGH, 08.06.2006 - C-60/05

    WWF Italia u.a. - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG

    Auszug aus EuGH, 22.05.2008 - C-439/06
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zwar nicht befugt ist, über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden, jedoch dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben kann, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 2000, Borawitz, C-124/99, Slg. 2000, I-7293, Randnr. 17; vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, Slg. 2006, I-5083, Randnr. 18, und vom 24. Januar 2008, Roby Profumi, C-257/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 11).
  • EuGH, 21.09.2000 - C-124/99

    Borawitz

    Auszug aus EuGH, 22.05.2008 - C-439/06
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zwar nicht befugt ist, über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden, jedoch dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben kann, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 2000, Borawitz, C-124/99, Slg. 2000, I-7293, Randnr. 17; vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, Slg. 2006, I-5083, Randnr. 18, und vom 24. Januar 2008, Roby Profumi, C-257/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 11).
  • EuGH, 24.01.2008 - C-257/06

    Roby Profumi - Art. 28 EG - Richtlinie 76/768/EWG - Schutz der Gesundheit -

    Auszug aus EuGH, 22.05.2008 - C-439/06
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zwar nicht befugt ist, über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden, jedoch dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben kann, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 2000, Borawitz, C-124/99, Slg. 2000, I-7293, Randnr. 17; vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, Slg. 2006, I-5083, Randnr. 18, und vom 24. Januar 2008, Roby Profumi, C-257/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 11).
  • EuGH, 28.11.2018 - C-262/17

    Solvay Chimica Italia u.a.

    Zwar ist der Begriff "Verteilernetz" als solcher nicht durch die Richtlinie 2009/72 bestimmt, doch definiert deren Art. 2 Nr. 5 den Begriff "Verteilung" als Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden, mit Ausnahme der "Versorgung", wobei dieser Begriff gemäß Art. 2 Nr. 19 dieser Richtlinie als der Verkauf von Elektrizität an Kunden zu verstehen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Mai 2008, citiworks, C-439/06, EU:C:2008:298" Rn. 45).

    Diesen Definitionen ist zu entnehmen, dass ein Verteilernetz ein Netz ist, das zur Weiterleitung von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niedriger Spannung dient (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Mai 2008, citiworks, C-439/06, EU:C:2008:298" Rn. 46).

    Daraus ergibt sich, dass allein die Spannung des weitergeleiteten Stroms das maßgebliche Kriterium darstellt, um festzustellen, ob ein Netz ein Verteilernetz im Sinne der Richtlinie 2009/72 ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2008, citiworks, C-439/06, EU:C:2008:298" Rn. 48).

    Im Übrigen ist zur begrenzten Größe des Netzes festzustellen, dass die Richtlinie 2009/72 sich nur in Art. 2 Nrn. 26 und 27 auf ein solches Kriterium bezieht, um die Begriffe "kleines, isoliertes Netz" und "isoliertes Kleinstnetz" zu definieren, so dass der Unionsgesetzgeber nicht bestimmte Verteilernetze aufgrund ihrer Größe oder ihres Stromverbrauchs vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen wollte (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Mai 2008, citiworks, C-439/06, EU:C:2008:298" Rn. 49).

    Die vorstehenden Erwägungen werden im Übrigen durch das mit der Richtlinie 2009/72 verfolgte Ziel, zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts zu gelangen, bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2008, citiworks, C-439/06, EU:C:2008:298" Rn. 44).

    Wie der Gerichtshof schon mehrfach betont hat, ist der freie Zugang Dritter zu diesen Netzen gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2009/72 eine der Hauptmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten durchzuführen haben, um zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts zu gelangen (vgl. entsprechend Urteile vom 22. Mai 2008, citiworks, C-439/06, EU:C:2008:298" Rn. 44, vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C-239/07, EU:C:2008:551, Rn. 31, 33 und 46, sowie vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 76).

    Insoweit überlässt es Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 zwar den Mitgliedstaaten, die Maßnahmen zu treffen, die zur Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zu den Übertragungs- oder Verteilernetzen erforderlich sind, so dass den Mitgliedstaaten entsprechend Art. 288 AEUV die Wahl der Form und der Mittel dieser Einführung überlassen ist, jedoch berechtigt sie dieser Spielraum angesichts der Bedeutung des Grundsatzes des freien Zugangs zu den Übertragungs- und Verteilernetzen nicht, diesen Grundsatz, abgesehen von den Fällen, in denen die Richtlinie Ausnahmen oder Abweichungen vorsieht, nicht anzuwenden (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Mai 2008, citiworks, C-439/06, EU:C:2008:298" Rn. 55).

    So geht aus Art. 3 Abs. 14 der Richtlinie 2009/72 hervor, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, die Bestimmungen von Art. 32 Abs. 1 dieser Richtlinie, die einen diskriminierungsfreien Zugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzen vorsehen, nicht anzuwenden, soweit ihre Anwendung die Erfüllung der den Elektrizitätsunternehmen übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen de iure oder de facto verhindern würde, sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Erfüllung dieser Verpflichtungen nicht durch andere Mittel, die nicht in das durch die Richtlinie 2009/72 verliehene Recht auf Netzzugang eingreifen, erfüllt werden können (vgl. entsprechend Urteile vom 22. Mai 2008, citiworks, C-439/06, EU:C:2008:298, Rn. 60, und vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 91).

    Im Übrigen sieht zwar Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 vor, dass ein Betreiber eines Verteilernetzes den Zugang zu seinem Netz verweigern kann, wenn er nicht über die nötige Kapazität verfügt und er diese Verweigerung substantiiert begründet, doch ist diese Möglichkeit, den Netzzugang zu verweigern, auf den Einzelfall bezogen und berechtigt die Mitgliedstaaten nicht dazu, solche Ausnahmen generell vorzusehen, ohne dass im Einzelfall für den jeweiligen Betreiber die fehlende technische Kapazität des Netzes für den nachgefragten Zugang Dritter beurteilt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Mai 2008, citiworks, C-439/06, EU:C:2008:298, Rn. 57).

  • EuGH, 17.10.2019 - C-31/18

    Elektrorazpredelenie Yug - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/72/EG

    Allerdings ergebe sich aus den Definitionen in Art. 2 Nrn. 3 und 5 der Richtlinie 2009/72, dass für den Unionsgesetzgeber allein das Kriterium der Spannungsebene des übertragenen Stroms maßgeblich sei, was der Gerichtshof in Rn. 48 des Urteils vom 22. Mai 2008, citiworks (C-439/06, EU:C:2008:298), bestätigt habe.

    In diesem Zusammenhang ist ein nicht diskriminierender, transparenter und zu angemessenen Preisen gewährleisteter Zugang zu den Elektrizitätsverteiler- und Elektrizitätsübertragungsnetzen Voraussetzung für einen funktionierenden Wettbewerb und von größter Bedeutung (vgl. entsprechend Urteile vom 22. Mai 2008, citiworks, C-439/06, EU:C:2008:298, Rn. 40, und vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C-239/07, EU:C:2008:551" Rn. 31).

    Der Begriff "Versorgung" ist gemäß Art. 2 Nr. 19 der Richtlinie als der Verkauf von Elektrizität an Kunden zu verstehen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Mai 2008, citiworks, C-439/06, EU:C:2008:298" Rn. 45, und, in diesem Sinne, Urteil vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a., C-262/17, C-263/17 und C-273/17, EU:C:2018:961" Rn. 28).

    Aus den genannten Definitionen geht jedoch klar hervor, dass ein Übertragungsnetz ein Verbundnetz ist, das zur Weiterleitung von Elektrizität mit sehr hoher und hoher Spannung dient, die zum Verkauf an Endkunden oder Verteiler bestimmt ist, während ein Verteilernetz ein Netz ist, das zur Weiterleitung von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niedriger Spannung dient, die zum Verkauf an Großhändler und Endkunden bestimmt ist (vgl. entsprechend Urteile vom 22. Mai 2008, citiworks, C-439/06, EU:C:2008:298" Rn. 46, und vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a., C-262/17, C-263/17 und C-273/17, EU:C:2018:961" Rn. 29).

    Daraus folgt erstens, dass, was die Natur der Übertragungs- und der Verteilernetze im Sinne der Richtlinie 2009/72 und die über diese Netze transportierte Strommenge anbelangt, allein die Spannung des weitergeleiteten Stroms das maßgebliche Unterscheidungskriterium darstellt, das die Feststellung ermöglicht, ob ein Netz ein Verteilernetz oder aber ein Übertragungsnetz im Sinne der genannten Richtlinie ist (vgl. entsprechend Urteile vom 22. Mai 2008, citiworks, C-439/06, EU:C:2008:298" Rn. 48, und vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a., C-262/17, C-263/17 und C-273/17, EU:C:2018:961" Rn. 30).

    So hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass weder der Zeitpunkt, zu dem ein solches Netz eingerichtet worden ist, noch der Umstand, dass dieses Netz für den Eigenverbrauch bestimmt ist, von einem privaten Rechtsträger betrieben wird und daran eine begrenzte Zahl von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten angeschlossen ist, noch seine Größe oder sein Stromverbrauch insoweit maßgebliche Kriterien darstellen, da der Unionsgesetzgeber nicht bestimmte Verteiler- oder Übertragungsnetze aufgrund solcher Kriterien vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen wollte (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Mai 2008, citiworks, C-439/06, EU:C:2008:298" Rn. 49, und, in diesem Sinne, Urteil vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a., C-262/17, C-263/17 und C-273/17, EU:C:2018:961" Rn. 31 und 35).

    Dieses Zugangsrecht steht mit dem Recht der Verbraucher auf freie Wahl ihrer Lieferanten und dem der Anbieter auf freie Belieferung ihrer Kunden in dem Sinne in engem Zusammenhang, dass, damit die Kunden ihre Lieferanten frei wählen können, Letzteren der Zugang zu den jeweiligen Übertragungs- und Verteilernetzen, die die Elektrizität bis zu den Kunden leiten, möglich sein muss (vgl. entsprechend Urteile vom 22. Mai 2008, citiworks, C-439/06, EU:C:2008:298, Rn. 43, und vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C-239/07, EU:C:2008:551" Rn. 33 und 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-31/18

    Elektrorazpredelenie Yug - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Es ergebe sich jedoch aus den Definitionen in Art. 2 Nrn. 3 und 5 der Richtlinie 2009/72, dass für den Unionsgesetzgeber allein das Kriterium der Spannungsebene von übertragenem Strom maßgeblich sei, was der Gerichtshof im Urteil vom 22. Mai 2008, citiworks (C-439/06, EU:C:2008:298), bestätigt habe.

    6 Vgl. dazu in Bezug auf die vorherige Richtlinie 2003/54/EG die Urteile vom 22. Mai 2008, citiworks (C-439/06, EU:C:2008:298, Rn. 40 bis 44), und vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a. (C-239/07, EU:C:2008:551, Rn. 31).

    7 Urteile vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a. (C-262/17, C-263/17 und C-273/17, EU:C:2018:961, Rn. 28), sowie, entsprechend, vom 22. Mai 2008, citiworks (C-439/06, EU:C:2008:298, Rn. 45).

    8 Vgl. in Bezug auf die Richtlinie 2003/54 Urteil vom 22. Mai 2008, citiworks (C-439/06, EU:C:2008:298, Rn. 46).

    12 Dieser Grundsatz ist klar aus den Urteilen vom 22. Mai 2008, citiworks (C-439/06, EU:C:2008:298, Rn. 44, 49 und 55), und vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a. (C-262/17, C-263/17 und C-273/17, EU:C:2018:961, Rn. 48 und 51), zum Zugang Dritter und zur Kategorisierung der von der Richtlinie vorgesehenen Elektrizitätsnetze herzuleiten.

    14 Vgl. dazu in Bezug auf die Richtlinie 2003/54 Urteil vom 22. Mai 2008, citiworks (C-439/06, EU:C:2008:298, Rn. 49 a. E.).

    20 Vgl. Urteile vom 22. Mai 2008, citiworks (C-439/06, EU:C:2008:298, Rn. 43), vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a. (C-239/07, EU:C:2008:551, Rn. 33), sowie vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a. (C-262/17, C-263/17 und C-273/17, EU:C:2018:961, Rn. 55).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-179/20

    Fondul Proprietatea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Vorschriften für

    27 Urteile vom 22. Mai 2008, citiworks (C-439/06, EU:C:2008:298, Rn. 44), vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 76), und vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug (C-31/18, EU:C:2019:868, Rn. 41).

    28 Urteil vom 22. Mai 2008, citiworks (C-439/06, EU:C:2008:298, Rn. 55).

    29 Urteil vom 22. Mai 2008, citiworks (C-439/06, EU:C:2008:298, Rn. 58).

    33 Urteile vom 22. Mai 2008, citiworks (C-439/06, EU:C:2008:298, Rn. 44), vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 76), und vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug (C-31/18, EU:C:2019:868, Rn. 41).

    42 Urteil vom 22. Mai 2008, citiworks (C-439/06, EU:C:2008:298, Rn. 55).

    51 Urteil vom 22. Mai 2008, citiworks (C-439/06, EU:C:2008:298, Rn. 60).

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 35/09

    Einbeziehung von außerhalb eines Netzes für allgemeine Versorgung erzeugten und

    bb) Aus der Vorschrift des § 110 EnWG lässt sich - unabhängig davon, ob diese Norm wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht insgesamt nicht anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 2008 - C-439/06, Slg. 2008, I S. 3913 - Flughafen Leipzig/Halle) - nichts anderes herleiten (so auch Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 36 Rdnr. 18; aA Hartmann/Hackert, aaO, S. 163 f.; Lehnert, aaO, S. 41 ff.; Jacobshagen, aaO, S. 158 ff.; Salje, EEG, 5. Aufl., § 37 Rdnr. 12, 47 ff.).
  • BGH, 18.10.2011 - EnVR 68/10

    Energiewirtschaft: Einstufung des Stromleitungssystems eines Campingplatzes als

    Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass sie das Stromversorgungsnetz nicht als Hauptzweck betreibt (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 2008 - C-439/06 Rn. 53, Slg. 2008 I-3913 = RdE 2008, 245 - citi-works).
  • OLG Hamm, 16.07.2018 - 8 U 119/17

    Erhebung der EEG -Umlage bei Stromlieferungen an den Betreiber eines

    Ein anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 22.05.2008 (C-439/06).

    Mit dem Urteil des EuGH vom 22.05.2008, C 439/06, seien solche Objektnetzausnahmen für europarechtswidrig erklärt worden, da es sich auch bei einem Flughafennetz um ein für den Wettbewerb unter fairen und gleichen Bedingungen zu nutzendes Verteilernetz im Sinne der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2003/54/EG handele.

    Das Urteil des EuGH vom 22.05.2008, C-439/06, befasst sich im Hinblick auf § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG mit der Frage eines Rechts zur Verweigerung des freien Zugangs zu Energieversorgungsnetzen auf einem zusammengehörenden Betriebsgebiet und erlaubt keine Rückschlüsse auf die hier streitige Frage der Bestimmung der Bemessung der EEG-Umlage.

  • BGH, 11.11.2008 - EnVR 1/08

    citiworks

    Ohne Bedeutung für die materielle Beschwer ist, dass die Regelung über die Freistellung der Objektnetze in § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG nach der Entscheidung des Gerichthofs der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Mai 2008 (C-439/06, RdE 2008, 245 - citiworks AG) mit Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. EG Nr. L 176, S. 37) nicht vereinbar ist und diese Wertung möglicherweise auf die übrigen Alternativen des § 110 Abs. 1 EnWG zu übertragen ist.
  • OLG Dresden, 10.03.2009 - W 1109/06

    Freier Netzzugang für Netzbetreiber; Unzumutbarkeit; Ausnahmeregelung

    Aus dem Urteil des EuGH vom 22. Mai 2008 (Rechtssache C-439/06) ergibt sich, dass die Ausnahmeregelung des § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG insgesamt keine Rechtsgrundlage in der Richtlinie 2003/54 findet.

    a) Für die Feststellung, dass das Energieversorgungsnetz der Flughafen L. die Voraussetzungen für ein Objektnetz nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG erfüllt, fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage, weil der EuGH mit Urteil vom 22. Mai 2008 (Rechtssache C-439/06) auf der Grundlage eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 234 EG des Senats entschieden hat, dass § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG europarechtswidrig ist.

  • EuGH, 09.03.2010 - C-379/08

    ERG u.a. - Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche

    Insoweit genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zwar nicht befugt ist, über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Unionsrecht zu entscheiden, jedoch dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben kann, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen (Urteil vom 22. Mai 2008, citiworks, C-439/06, Slg. 2008, I-3913, Randnr. 21 und dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 06.05.2009 - EnVR 55/08

    Industriepark Altmark

  • BGH, 24.08.2010 - EnVR 17/09

    Flughafennetz Leipzig/Halle

  • EuGH, 09.10.2008 - C-239/07

    Sabatauskas u.a. - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2003/54/EG - Art. 20 -

  • OLG Naumburg, 28.12.2009 - 1 W 35/06

    Auch § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG europarechtswidrig

  • OLG Stuttgart, 27.05.2010 - 202 EnWG 1/10

    Energieversorgung: Netzbetreibereigenschaft einer Ferienpark GmbH

  • EuGH, 09.03.2010 - C-378/08

    Bei Betreibern, die über Anlagen in der Nähe eines verschmutzten Gebiets

  • EuGH, 21.07.2011 - C-2/10

    Azienda Agro-Zootecnica Franchini und Eolica di Altamura - Umwelt - Richtlinie

  • BGH, 13.12.2022 - EnVR 83/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

  • OLG Celle, 15.05.2014 - 13 U 153/13

    Berücksichtigungsfähigkeit von gewissen Strommengen im aktuellen

  • EuGH, 16.07.2009 - C-254/08

    Futura Immobiliare u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2006/12/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2008 - C-239/07

    Sabatauskas u.a. - Elektrizitätsbinnenmarkt - Zugang Dritter zu den Übertragungs-

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-454/18

    Baltic Cable - Grenzüberschreitender Stromhandel - Verordnung (EG) Nr. 714/2009 -

  • BGH, 08.07.2008 - EnVZ 80/07

    Zulassung der Rechtsbeschwerde betreffend die Feststellung des Betriebs eines

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - 3 Kart 29/08

    Begriff des Objektnetzes i.S. von § 110 EnWG

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2008 - C-282/07

    Truck Center - Niederlassungsfreiheit - Quellensteuer - Mobiliensteuervorabzug

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2011 - C-264/09

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • LG Dortmund, 12.10.2017 - 4 O 434/16

    Rückzahlungsbegehren von zuviel gezahlter EEG-Umlage durch ein

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-2/10

    Azienda Agro-Zootecnica Franchini und Eolica di Altamura - Umwelt - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-254/08

    Futura Immobiliare u.a. - Richtlinie 2006/12/EG - Abfälle - Kosten der

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • EuGH, 09.03.2010 - C-380/08

    Nachträgliche Abänderung einer Sanierungsmaßnahme

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-290/20

    Latvijas Gāze - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erdgasbinnenmarkt -

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Rechtsprechung
   EuGH, 08.04.2008 - C-337/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1641
EuGH, 08.04.2008 - C-337/05 (https://dejure.org/2008,1641)
EuGH, Entscheidung vom 08.04.2008 - C-337/05 (https://dejure.org/2008,1641)
EuGH, Entscheidung vom 08. April 2008 - C-337/05 (https://dejure.org/2008,1641)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Lieferaufträge -Richtlinien 77/62/EWG und 93/36/EWG - Vergabe öffentlicher Aufträge ohne vorherige Vergabebekanntmachung - Keine Ausschreibung - Hubschrauber der Fabrikate 'Agusta' und 'Agusta Bell'

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Lieferaufträge -Richtlinien 77/62/EWG und 93/36/EWG - Vergabe öffentlicher Aufträge ohne vorherige Vergabebekanntmachung - Keine Ausschreibung - Hubschrauber der Fabrikate "Agusta" und "Agusta Bell"

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Lieferaufträge -Richtlinien 77/62/EWG und 93/36/EWG - Vergabe öffentlicher Aufträge ohne vorherige Vergabebekanntmachung - Keine Ausschreibung - Hubschrauber der Fabrikate "Agusta" und "Agusta Bell"

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Lieferaufträge -Richtlinien 77/62/EWG und 93/36/EWG - Vergabe öffentlicher Aufträge ohne vorherige Vergabebekanntmachung - Keine Ausschreibung - Hubschrauber der Fabrikate ‚Agusta‘ und ‚Agusta ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen dieVerpflichtungen der Richtlinen aus 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge auf Grund langjähriger und anhaltender Praxis ohne jedes Ausschreibungsverfahren und ohne Befolgung der ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF
  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Richtlinie 77/62/EWG; ; Richtlinie 93/36/EWG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann muss nicht im Ausschreibungsverfahren ausgeschrieben werden?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Lieferaufträge - Richtlinien 77/62/EWG und 93/36/EWG - Vergabe öffentlicher Aufträge ohne vorherige Vergabebekanntmachung - Keine Ausschreibung - Hubschrauber der Fabrikate "Agusta" und "Agusta Bell"

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Ausschreibung im Sicherheitsbereich

Sonstiges (3)

  • cmshs-bloggt.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Endspurt zur Umsetzung des Verteidigungspakets

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 15. September 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 und 77/62/EWG vom 21. Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge - Kein Nachweis von Gründen, die geeignet sind, dem öffentlichen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 769 (Ls.)
  • EuZW 2008, 372
  • NZBau 2008, 401
  • BauR 2008, 1943
  • VergabeR 2008, 769
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 18.05.2006 - C-221/04

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 08.04.2008 - C-337/05
    Zweitens ist zum Vorwurf eines Mangels an Klarheit und Bestimmtheit bei der Festlegung der gegenüber der Italienischen Republik erhobenen Rügen im Vorverfahren daran zu erinnern, dass zwar die mit Gründen versehene Stellungnahme im Sinne des Art. 226 EG eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass aber an die Genauigkeit des Mahnschreibens keine so strengen Anforderungen wie bei der mit Gründen versehenen Stellungnahme gestellt werden können, da das Mahnschreiben zwangsläufig nur in einer ersten knappen Zusammenfassung der Rügen bestehen kann (vgl. u. a. Urteile vom 28. März 1985, Kommission/Italien, 274/83, Slg. 1985, 1077, Randnr. 21, vom 16. September 1997, Kommission/Italien, C-279/94, Slg. 1997, I-4743, Randnr. 15, und vom 18. Mai 2006, Kommission/Spanien, C-221/04, Slg. 2006, I-4515, Randnr. 36).

    Zu diesem Zweck führt Art. 6 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie abschließend und ausdrücklich die einzigen Ausnahmefälle auf, in denen der Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren zulässig ist (vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 77/62 das Urteil vom 17. November 1993, Kommission/Spanien, C-71/92, Slg. 1993, I-5923, Randnr. 10, und zur Richtlinie 93/36 die Urteile Teckal, Randnr. 43, und vom 13. Januar 2005, Kommission/Spanien, Randnr. 47).

    Die Mitgliedstaaten können daher weder in der Richtlinie 93/36 nicht geregelte Tatbestände für den Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren vorsehen noch die dort ausdrücklich geregelten Tatbestände um neue Bestimmungen ergänzen, die den Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren erleichtern, da sie sonst die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie beseitigen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2005, Kommission/Spanien, Randnr. 48).

  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

    Auszug aus EuGH, 08.04.2008 - C-337/05
    Schließlich macht sie geltend, dass die Beziehungen des italienischen Staates zu Agusta bis Ende der 90er Jahre als "Inhouse"-Beziehungen im Sinne des Urteils vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, Slg. 1999, I-8121), bezeichnet werden könnten.

    Erstens muss die öffentliche Stelle, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausüben wie über ihre eigenen Dienststellen, und zweitens muss diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen mit der oder den öffentlichen Körperschaften realisieren, die ihre Anteile innehaben (vgl. Urteile Teckal, Randnr. 50, vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, Slg. 2005, I-1, Randnr. 49, vom 13. Januar 2005, Kommission/Spanien, C-84/03, Slg. 2005, I-139, Randnr. 38, vom 10. November 2005, Kommission/Österreich, C-29/04, Slg. 2005, I-9705, Randnr. 34, vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei, C-340/04, Slg. 2006, I-4137, Randnr. 33, und vom 19. April 2007, Asemfo, C-295/05, Slg. 2007, I-2999, Randnr. 55).

    Zu diesem Zweck führt Art. 6 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie abschließend und ausdrücklich die einzigen Ausnahmefälle auf, in denen der Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren zulässig ist (vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 77/62 das Urteil vom 17. November 1993, Kommission/Spanien, C-71/92, Slg. 1993, I-5923, Randnr. 10, und zur Richtlinie 93/36 die Urteile Teckal, Randnr. 43, und vom 13. Januar 2005, Kommission/Spanien, Randnr. 47).

  • EuGH, 11.03.2003 - C-186/01

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER WEHRPFLICHT NUR FÜR MÄNNER NICHT ENTGEGEN

    Auszug aus EuGH, 08.04.2008 - C-337/05
    Vorab ist daran zu erinnern, dass die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der berechtigten Belange von nationalem Interesse getroffen werden, nicht schon deshalb in ihrer Gesamtheit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts entzogen sind, weil sie im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung ergehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2003, Dory, C-186/01, Slg. 2003, I-2479, Randnr. 30).

    Würde ein solcher Vorbehalt unabhängig von den besonderen Tatbestandsmerkmalen der Bestimmungen des Vertrags anerkannt, so könnte das die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 1986, Johnston, 222/84, Slg. 1986, 1651, Randnr. 26, vom 26. Oktober 1999, Sirdar, C-273/97, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 16, vom 11. Januar 2000, Kreil, C-285/98, Slg. 2000, I-69, Randnr. 16, und Dory, Randnr. 31).

  • EuGH, 02.06.2005 - C-394/02

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 08.04.2008 - C-337/05
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Ausnahmen von den Vorschriften, die die Wirksamkeit der im Vertrag niedergelegten Rechte im Bereich der öffentlichen Aufträge gewährleisten sollen, eng auszulegen (vgl. Urteile vom 18. Mai 1995, Kommission/Italien, C-57/94, Slg. 1995, I-1249, Randnr. 23, vom 28. März 1996, Kommission/Deutschland, C-318/94, Slg. 1996, I-1949, Randnr. 13, und vom 2. Juni 2005, Kommission/Griechenland, C-394/02, Slg. 2005, I-4713, Randnr. 33).

    Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Beweislast für das tatsächliche Vorliegen der eine Ausnahme rechtfertigenden außergewöhnlichen Umstände derjenige trägt, der sich auf diese Ausnahme berufen will (vgl. Urteile vom 10. März 1987, Kommission/Italien, 199/85, Slg. 1987, 1039, Randnr. 14, und Kommission/Griechenland, Randnr. 33).

  • EuGH, 11.01.2005 - C-26/03

    DIE VERGABE EINES ÖFFENTLICHEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAGS AN EIN UNTERNEHMEN MIT

    Auszug aus EuGH, 08.04.2008 - C-337/05
    Erstens muss die öffentliche Stelle, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausüben wie über ihre eigenen Dienststellen, und zweitens muss diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen mit der oder den öffentlichen Körperschaften realisieren, die ihre Anteile innehaben (vgl. Urteile Teckal, Randnr. 50, vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, Slg. 2005, I-1, Randnr. 49, vom 13. Januar 2005, Kommission/Spanien, C-84/03, Slg. 2005, I-139, Randnr. 38, vom 10. November 2005, Kommission/Österreich, C-29/04, Slg. 2005, I-9705, Randnr. 34, vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei, C-340/04, Slg. 2006, I-4137, Randnr. 33, und vom 19. April 2007, Asemfo, C-295/05, Slg. 2007, I-2999, Randnr. 55).

    Was die erste Voraussetzung betreffend die Kontrolle durch die öffentliche Stelle angeht, ist daran zu erinnern, dass eine - sei es auch minderheitliche - Beteiligung eines privaten Unternehmens am Kapital einer Gesellschaft, an der auch der betreffende öffentliche Auftraggeber beteiligt ist, auf jeden Fall ausschließt, dass der öffentliche Auftraggeber über diese Gesellschaft eine ähnliche Kontrolle ausüben kann wie über seine eigenen Dienststellen (vgl. Urteil Stadt Halle und RPL Lochau, Randnr. 49).

  • EuGH, 27.10.2005 - C-525/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nationale

    Auszug aus EuGH, 08.04.2008 - C-337/05
    Damit werde nämlich der Grundsatz ne bis in idem verletzt, weil der Verstoß in Bezug auf diese Kategorie von Aufträgen vom Gerichtshof bereits im Urteil vom 27. Oktober 2005, Kommission/Italien (C-525/03, Slg. 2005, I-9405), untersucht und beurteilt worden sei.

    Sie betont auch, dass die Rechtssache, in der das angeführte Urteil Kommission/Italien ergangen sei, einen anderen Streitgegenstand gehabt habe als die vorliegende Klage.

  • EuGH, 11.01.2000 - C-285/98

    FRAUEN HABEN IN DEUTSCHLAND ZUGANG ZUM DIENST MIT DER WAFFE

    Auszug aus EuGH, 08.04.2008 - C-337/05
    Würde ein solcher Vorbehalt unabhängig von den besonderen Tatbestandsmerkmalen der Bestimmungen des Vertrags anerkannt, so könnte das die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 1986, Johnston, 222/84, Slg. 1986, 1651, Randnr. 26, vom 26. Oktober 1999, Sirdar, C-273/97, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 16, vom 11. Januar 2000, Kreil, C-285/98, Slg. 2000, I-69, Randnr. 16, und Dory, Randnr. 31).
  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus EuGH, 08.04.2008 - C-337/05
    Würde ein solcher Vorbehalt unabhängig von den besonderen Tatbestandsmerkmalen der Bestimmungen des Vertrags anerkannt, so könnte das die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 1986, Johnston, 222/84, Slg. 1986, 1651, Randnr. 26, vom 26. Oktober 1999, Sirdar, C-273/97, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 16, vom 11. Januar 2000, Kreil, C-285/98, Slg. 2000, I-69, Randnr. 16, und Dory, Randnr. 31).
  • EuGH, 26.10.1999 - C-273/97

    Sirdar

    Auszug aus EuGH, 08.04.2008 - C-337/05
    Würde ein solcher Vorbehalt unabhängig von den besonderen Tatbestandsmerkmalen der Bestimmungen des Vertrags anerkannt, so könnte das die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 1986, Johnston, 222/84, Slg. 1986, 1651, Randnr. 26, vom 26. Oktober 1999, Sirdar, C-273/97, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 16, vom 11. Januar 2000, Kreil, C-285/98, Slg. 2000, I-69, Randnr. 16, und Dory, Randnr. 31).
  • EuGH, 16.09.1999 - C-414/97

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 08.04.2008 - C-337/05
    Insoweit muss der Mitgliedstaat, der diese Ausnahmen in Anspruch nehmen möchte, nachweisen, dass die betreffenden Befreiungen nicht die Grenzen der genannten außergewöhnlichen Fälle überschreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 1999, Kommission/Spanien, C-414/97, Slg. 1999, I-5585, Randnr. 22).
  • EuGH, 28.03.1996 - C-318/94

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 17.11.1993 - C-71/92

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 10.03.1987 - 199/85

    Kommission / Italien

  • EuGH, 18.05.1995 - C-57/94

    Kommission / Italien

  • EuGH, 11.05.2006 - C-340/04

    EINE GEMEINDE KANN EINEN ÖFFENTLICHEN AUFTRAG DIREKT AN EIN UNTERNEHMEN VERGEBEN,

  • EuGH, 10.11.2005 - C-29/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung - Artikel 8, 11 Absatz 1 und 15

  • EuGH, 19.04.2007 - C-295/05

    Asociación Nacional de Empresas Forestales - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

  • EuGH, 13.01.2005 - C-84/03

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 16.09.1997 - C-279/94

    Kommission / Italien

  • EuGH, 28.03.1985 - 274/83

    Kommission / Italien

  • EuGH, 27.11.2003 - C-185/00

    Kommission / Finnland

  • EuGH, 10.05.2001 - C-152/98

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 05.06.2003 - C-145/01

    Kommission / Italien

  • OLG Düsseldorf, 01.08.2012 - Verg 10/12

    Voraussetzungen der Ausnahme vom Vergaberecht wegen überwiegender

    Dem Erfordernis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hat der nationale Gesetzgeber durch den Wortlaut der Ausnahmebestimmungen nach § 100 Abs. 2 Buchst. d GWB Rechnung getragen ("erfordert", "gebieten"; vgl. im Übrigen zur Rspr.: EuGH, Urt. v. 7.6.2012 - C-615/10, InsTiimi, Rn. 45; Urt. v. 8.4.2008 - C-337/05, NZBau 2008, 401, Agusta-Hubschrauber, Rn. 2, 53; Urt. v. 2.10.2008 - C- 157/06, NZBau 2008, 401, Polizei- und Feuerwehrhubschrauber, Rn. 30, 31; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.4.2003 - Verg 61/02, VergabeR 2004, 371, Afghanistan-Flüge; Beschl. v. 30.3.2005 - VII-Verg 101/04, BND-Neubau; Beschl. v. 10.9.2009 - VII-Verg 12/09, VergabeR 2010, 83; Beschl. v. 12.7.2010 - VII-Verg 27/10, NZBau 2010, 778, Handgepäckkontrollanlagen; OLG Dresden, Beschl. v. 18.9.2009 - WVerg 3/09, VergabeR 2010, 90, BOS-Digitalfunk; OLG Celle, Beschl. v. 3.12.2009 - 13 Verg 14/09, VergabeR 2010, 230, Großleitstelle).
  • EuGH, 15.10.2009 - C-275/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verhandlungsverfahren Ausnahmecharakter hat, wobei Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 93/36 abschließend und ausdrücklich die einzigen Ausnahmefälle aufführt, in denen der Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren zulässig ist (Urteil vom 8. April 2008, Kommission/Italien, C-337/05, Slg. 2008, I-2173, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 und 16, vom 18. Mai 1995, Kommission/Italien, Randnr. 23, vom 10. April 2003, Kommission/Deutschland, Randnr. 58, vom 14. September 2004, Kommission/Italien, Randnr. 19, und vom 2. Oktober 2008, Kommission/Italien, Randnr. 23).

    9 bis 11 und 70 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, zwischen der Entscheidung, die Software zu ersetzen, und dem Abschluss des betreffenden Vertrags mehrere Monate verstrichen sind, wäre es offensichtlich möglich gewesen, zumindest ein beschleunigtes nicht offenes Verfahren nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 93/36 durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 1992, Kommission/Spanien, C-24/91, Slg. 1992, I-1989, Randnr. 14, vom 2. August 1993, Kommission/Italien, Randnr. 13, und vom 18. November 2004, Kommission/Deutschland, Randnr. 23).

  • EuGH, 02.10.2008 - C-157/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Die streitgegenständliche Frage sei nämlich vom Gerichtshof bereits im Urteil vom 8. April 2008, Kommission/Italien (C-337/05, Slg. 2008, I-0000), geprüft und entschieden worden.

    Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass zwischen der vorliegenden Rechtssache und derjenigen, die mit dem erwähnten Urteil Kommission/Italien abgeschlossen worden ist, ein wesentlicher Unterschied besteht.

    15 und 16, sowie Kommission/Italien, Randnrn.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG jeder Mitgliedstaat die Maßnahmen ergreifen kann, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; Voraussetzung ist dabei allerdings, dass diese Maßnahmen auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 46).

    Daraus folgt, dass beim Erwerb von Ausrüstungsgegenständen, deren Nutzung für militärische Zwecke ungewiss ist, zwingend die Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet werden müssen (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 47).

    Dazu ist sogleich daran zu erinnern, dass die Notwendigkeit, eine Geheimhaltungspflicht vorzusehen, keineswegs an einer Auftragsvergabe im Ausschreibungsverfahren hindert (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 52).

    Die Italienische Republik hat nämlich nicht dargetan, dass dieses Ziel bei einer Ausschreibung, wie sie nach der Richtlinie 93/36 vorgesehen ist, nicht hätte erreicht werden können (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 53).

  • EuGH, 20.03.2018 - C-187/16

    Kommission/ Österreich (Imprimerie d'État) - Vertragsverletzung eines

    Es ist jedoch auch daran zu erinnern, dass, wie vom Gerichtshof bereits entschieden, die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der berechtigten Belange von nationalem Interesse getroffen werden, nicht schon deshalb in ihrer Gesamtheit der Anwendung des Unionsrechts entzogen sind, weil sie namentlich im Interesse der öffentlichen Sicherheit ergehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2008, Kommission/Italien, C-337/05, EU:C:2008:203, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Mitgliedstaat, der die besagten Ausnahmen geltend macht, muss daher nachweisen, dass eine Ausschreibung, wie sie nach den Richtlinien 92/50 und 2004/18 vorgesehen ist, dem Erfordernis des Schutzes solcher Interessen nicht hätte gerecht werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 8. April 2008, Kommission/Italien, C-337/05, EU:C:2008:203, Rn. 53).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Notwendigkeit, eine Vertraulichkeitsverpflichtung vorzusehen, an sich nicht an einer Auftragsvergabe im Ausschreibungsverfahren hindert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2008, Kommission/Italien, C-337/05, EU:C:2008:203, Rn. 52).

  • EuGH, 07.04.2011 - C-20/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit

    Nach ständiger Rechtsprechung soll das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und sich gegen die Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Mai 2001, Kommission/Niederlande, C-152/98, Slg. 2001, I-3463, Randnr. 23, vom 5. November 2002, Kommission/Deutschland, C-476/98, Slg. 2002, I-9855, Randnr. 46, und vom 8. April 2008, Kommission/Italien, C-337/05, Slg. 2008, I-2173, Randnr. 19).

    Aus dieser Zielsetzung folgt, dass das Mahnschreiben zum einen den Gegenstand des Rechtsstreits eingrenzen und dem zur Äußerung aufgeforderten Mitgliedstaat die notwendigen Angaben zur Vorbereitung seiner Verteidigung an die Hand geben soll und zum anderen es diesem Staat ermöglichen soll, die Angelegenheit zu bereinigen, bevor der Gerichtshof angerufen wird (vgl. u. a. Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 47, und vom 10. April 2008, Kommission/Italien, Randnr. 22).

    Es ist daher zu prüfen, ob die streitige Regelung zu diesem Zeitpunkt noch Wirkungen entfaltete (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Kommission/Italien, Randnr. 16, vom 18. Mai 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 25, und vom 6. Dezember 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 16).

    Die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs muss jedoch außerdem geeignet sein, die Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten, und darf nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 19. November 2009, Kommission/Italien, Randnr. 57).

  • EuGH, 07.06.2012 - C-615/10

    Insinööritoimisto InsTiimi - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Aufträge im

    Folglich kann sich zum einen ein öffentlicher Auftraggeber nicht auf Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG berufen, um eine abweichende Maßnahme bei der Beschaffung eines Gegenstands zu rechtfertigen, der auf jeden Fall für zivile Zwecke gedacht ist und gegebenenfalls militärischen Zwecken dienen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2008, Kommission/Italien, C-337/05, Slg. 2008, I-2173, Randnrn.

    Hinzuzufügen ist, dass das vorlegende Gericht, falls es aufgrund der vorstehenden Erwägungen feststellen sollte, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Produkt in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG fällt, auf den Art. 10 der Richtlinie 2004/18 Bezug nimmt, prüfen müsste, ob der Mitgliedstaat, der sich auf diese Bestimmung beruft, nachweisen kann, dass eine Inanspruchnahme der dort geregelten Abweichung erforderlich ist, um seine wesentlichen Sicherheitsinteressen zu wahren (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Finnland, Randnr. 49), und ob dem Bedürfnis, diese wesentlichen Interessen zu wahren, nicht im Rahmen einer Ausschreibung, wie sie in der Richtlinie 2004/18 vorgesehen ist, hätte Genüge getan werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 53).

  • VK Sachsen, 12.06.2009 - 1/SVK/011-09

    Nachprüfungsverfahren: Vergabekammer nicht für Digitalfunk zuständig

    Bei ihrer Rechtseinschätzung lasse die Vergabekammer die aktuellen Entscheidungen des EuGH (08.04.2008, RS.C-337/05 und vom 02.10.2008 RS.C- 157/06,) unberücksichtigt.

    Insoweit bezog sich die Antragstellerin auf die Rechtsprechung des EuGH vom 08.04.2008 (RS.C- 337/05).

    Auch bei Betrachtung der durch die Antragstellerin zitierten Entscheidungen des EuGH (EuGH, Urteil vom 08.04.2008 - Rs. C-337/05; EuGH, Urteil vom 02.10.2008 - Rs. C- 157/06) ergibt sich keine andere Sichtweise der Dinge.

    So führt der EuGH in der Entscheidung EuGH, Urteil vom 08.04.2008 - Rs. C-337/05 aus: ,,Vorab ist daran zu erinnern, dass die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der berechtigten Belange von nationalem Interesse getroffen werden, nicht schon deshalb in ihrer Gesamtheit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts entzogen sind, weil sie im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung ergehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2003, Dory, C-186/01, Slg. 2003, I- 2479, Randnr. 30).

  • EuGH, 16.06.2022 - C-376/21

    Obshtina Razlog

    Diese Auflistung ist im Übrigen abschließend, da Art. 26 Abs. 6 der Richtlinie klarstellt, dass die Mitgliedstaaten in anderen als den in Art. 32 der Richtlinie genannten Fällen die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb nicht gestatten dürfen (vgl. entsprechend Urteile vom 8. April 2008, Kommission/Italien, C-337/05, EU:C:2008:203, Rn. 56 und 57, sowie vom 15. Oktober 2009, Kommission/Deutschland, C-275/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:632, Rn. 54).

    Dadurch beachtet der öffentliche Auftraggeber den Grundsatz, dass die Beweislast für das tatsächliche Vorliegen der außergewöhnlichen Umstände, die eine von Art. 32 der Richtlinie vorgesehene Ausnahme rechtfertigen, derjenige trägt, der sich auf diese Ausnahme berufen will (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 1987, Kommission/Italien, 199/85, EU:C:1987:115, Rn. 14 und vom 8. April 2008, Kommission/Italien, C-337/05, EU:C:2008:203, Rn. 58).

  • OLG Celle, 03.12.2009 - 13 Verg 14/09

    Begriff des Ausnahmefalls im Sinne von § 100 Abs. 2 lit d 2. Alt. Gesetz gegen

    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind nämlich derartige Ausnahmen von den Vorschriften, die die Wirksamkeit der im Vertrag niedergelegten Rechte im Bereich der öffentlichen Aufträge gewährleisten sollen, eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteile vom 2. Oktober 2008 - C-157/06, zitiert nach juris, Rdn. 23 und vom 8. April 2008 - C-337/05, zitiert nach juris, Rdn. 57).

    cc) Dass die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall vorliegend gegeben sind, hat der - insoweit darlegungs- und beweispflichtige (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. September 2009 - VII - Verg 12/09, im Umdruck Seite 12; EuGH, Urteile vom 2. Oktober 2008 - C - 157/06, zitiert nach juris, Tz. 23 und vom 8. April 2008 - C-337/05, zitiert nach juris, Rdn. 58) - Antragsgegner nicht hinreichend dargelegt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-187/16

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzungsverfahren - Öffentliche

    14 Vgl. dazu, statt vieler, Urteile vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, EU:C:1999:562, Rn. 50), vom 8. April 2008, Kommission/Italien (C-337/05, EU:C:2008:203, Rn. 36), und vom 8. Dezember 2016, Undis Servizi (C-553/15, EU:C:2016:935, Rn. 31).

    28 Urteile vom 16. September 1999, Kommission/Spanien (C-414/97, EU:C:1999:417, Rn. 22 und 24), vom 15. Dezember 2009, Kommission/Finnland (C-284/05, EU:C:2009:778, Rn. 48 und 49), vom 8. April 2008, Kommission/Italien (C-337/05, EU:C:2008:203, insbesondere Rn. 53), vom 2. Oktober 2008, Kommission/Italien (C-157/06, EU:C:2008:530, Rn. 31), und vom 7. Juni 2012, 1nsinööritoimisto InsTiimi (C-615/10, EU:C:2012:324, Rn. 45); ähnlich die Mitteilung von 2006 (zitiert in Fn. 17, Abschnitt 5), nach der darzulegen ist, warum die Nichtanwendung vergaberechtlicher Vorschriften im spezifischen Fall für den Schutz eines wesentlichen Sicherheitsinteresses notwendig ist.

    32 Urteile vom 8. April 2008, Kommission/Italien (C-337/05, EU:C:2008:203, Rn. 52), und vom 2. Oktober 2008, Kommission/Italien (C-157/06, EU:C:2008:530, Rn. 30); im selben Sinne Urteil vom 7. Juni 2012, 1nsinööritoimisto InsTiimi (C-615/10, EU:C:2012:324, Rn. 45 am Ende).

  • EuGH, 20.11.2017 - C-441/17

    Außer in Ausnahmefällen, in denen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit es

  • OLG Düsseldorf, 18.08.2021 - Verg 51/20

    Rücknahme eines Rechtsmittels gegen eine drohende De-facto-Vergabe eines Auftrags

  • OLG Düsseldorf, 10.09.2009 - Verg 12/09

    Statthaftigkeit eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens im

  • VK Rheinland, 12.11.2018 - VK K 42/18

    Sind Elektroinstallationsarbeiten Bau- oder Dienstleistungen?

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2023 - Verg 22/23

    Unzulässigkeit einer sofortigen Beschwerde in einem Vergabenachprüfgungsverfahren

  • EuGH, 19.09.2017 - C-552/15

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo

  • VK Südbayern, 08.04.2016 - Z3-3-3194-1-57-11/15

    Keine Vergabenachprüfung aufgrund verbindlicher Bestimmung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-574/12

    Centro Hospitalar de Setúbal und SUCH - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

  • EuG, 18.06.2013 - T-509/09

    Portugal / Kommission - Fischerei - Finanzielle Beteiligung für die Durchführung

  • EuG, 15.01.2013 - T-54/11

    Spanien / Kommission - EFRE - Kürzung einer finanziellen Beteiligung -

  • VK Bund, 06.11.2020 - VK 2-87/20

    Statthaftigkeit des Nachprüfungsantrags; Ausnahmetatbestand §107 Abs. 2 Nr. 2 GWB

  • VK Bund, 30.07.2010 - VK 2-56/10

    Beschaffung von Handgepäckkontrollstellen

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2009 - Verg 32/09

    Begriff des Nachunternehmers i.S. des Vergaberechts; Anforderungen an die Annahme

  • VK Südbayern, 05.06.2013 - Z3-3-3194-1-12-03/13

    Wie weit reicht das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers?

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

  • EuGH, 26.04.2018 - C-97/17

    Kommission / Bulgarien

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2012 - C-615/10

    Insinööritoimisto InsTiimi - Öffentliche Lieferaufträge - Art. 10 der Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2011 - C-24/11

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Von der Gemeinschaftsfinanzierung

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-526/08

    Kommission / Luxemburg - Sprachenregime - Verteidigungsrechte - ne bis in idem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-174/21

    Kommission/ Bulgarien (Double manquement - Pollution par les PM10) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2009 - C-480/06

    Kommission / Deutschland - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

  • VK Hamburg, 12.03.2010 - VgK FB 6/09

    Ausschluss des Vergaberechtsregimes: Digitales Notruf- und Funkabfragesystem für

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