Rechtsprechung
| EuG, 01.07.2010 - T-321/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
AstraZeneca / Kommission
Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Magengeschwür-Arzneimittel - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG festgestellt wird - Definition des Marktes - Erheblicher Wettbewerbsdruck - Missbrauch der Verfahren zur Erlangung ...
- EU-Kommission
AstraZeneca AB und AstraZeneca plc gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Geldbußen
- EU-Kommission
AstraZeneca AB und AstraZeneca plc gegen Europäische Kommission.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Wettbewerb - Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der diese festgestellt hat, dass der AstraZeneca-Konzern seine beherrschende Stellung missbrauchte, indem er das Inverkehrbringen von generischem Losec verhinderte
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
AstraZeneca / Kommission
Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Magengeschwür-Arzneimittel - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG festgestellt wird - Definition des Marktes - Erheblicher Wettbewerbsdruck - Missbrauch der Verfahren zur Erlangung ...
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
AstraZeneca / Kommission
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
Weniger EU-Bußgeld für AstraZeneca
- deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)
Geringere Geldbuße für AstraZeneca
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 2005 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/A.37.507/F3 - AstraZeneca), mit der den Klägerinnen wegen eines zur Verhinderung oder Verzögerung der Markteinführung ...
Verfahrensgang
- EuG, 01.07.2010 - T-321/05
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2012 - C-457/10
- EuGH, 06.12.2012 - C-457/10
Wird zitiert von ... (34) Zitiert selbst (58)
- EuG, 10.07.1990 - T-51/89
Tetra Pak Rausing SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-321/05
Rn. 310 Zweitens stelle der bloße Erwerb eines ausschließlichen Rechts mangels zusätzlicher Faktoren keine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung dar (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990, Tetra Pak/Kommission, T-51/89, Slg. 1990, II-309, Randnrn.Das Urteil Tetra Pak/Kommission betreffe einen besonderen Fall, der sich auf den Erwerb eines Rechts des geistigen Eigentums beziehe, das einer Tätigkeit nahe komme.
Rn. 323 Bezüglich der Länder, in denen die ergänzenden Schutzzertifikate erteilt wurden, machen die Klägerinnen geltend, entgegen den Behauptungen der Kommission ergebe sich aus dem Urteil Tetra Pak/Kommission, oben in Randnr. 310 angeführt, dass der bloße Erwerb von Rechten des geistigen Eigentums als solcher keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstelle.
Es sei ein zusätzliches Merkmal erforderlich, nämlich entweder die Beseitigung des gesamten Wettbewerbs (Urteil Tetra Pak/Kommission, oben in Randnr. 310 angeführt) oder die Anwendung des ergänzenden Schutzzertifikats (amerikanische Rechtsprechung).
Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Erwerb eines ausschließlichen Rechts einen Missbrauch darstellen könne (Urteile Tetra Pak/Kommission, oben in Randnr. 310 angeführt, Randnrn.
Zu der Unterscheidung, die die Klägerinnen zwischen dem vorliegenden Fall und den Rechtssachen träfen, in denen die Urteile Tetra Pak/Kommission und ITT Promedia/Kommission ergangen seien, sei festzustellen, dass das letztgenannte Urteil nicht den Fall betreffe, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen Rechte des geistigen Eigentums erworben habe, die einer anderen Personen zustünden.
Rn. 365 Insoweit können sich die Klägerinnen für die Annahme, dass ein vollständiger Ausschluss des Wettbewerbs erforderlich sei, nicht auf das Urteil Tetra Pak/Kommission, oben in Randnr. 310 angeführt, stützen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Fall und das Urteil Tetra Pak/Kommission unterschiedliche Sachverhalte betreffen.
Während es hier um Handlungen geht, die die öffentlichen Stellen veranlassen können, ein Recht des geistigen Eigentums einzuräumen, auf das das marktbeherrschende Unternehmen keinen Anspruch oder nur für einen kürzeren Zeitraum Anspruch hat, bezieht sich das Urteil Tetra Pak/Kommission darauf, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung eine Gesellschaft erwirbt, die über eine ausschließliche Patentlizenz verfügte, die das einzige Mittel war, um mit dem Unternehmen in beherrschender Stellung wirksam konkurrieren zu können (Randnrn. 1 und 23 des Urteils).
- EuGH, 11.12.2003 - C-127/00
Hässle - Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 - Arzneimittel - Ergänzendes …
Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-321/05
Rn. 302 Der Gerichtshof, der mit einem Vorabentscheidungsersuchen infolge eines Rechtsstreits zwischen AZ und Ratiopharm in Deutschland angerufen worden war, hatte in seinem Urteil vom 11. Dezember 2003, Hässle (C-127/00, Slg. 2003, I-14781), zum einen über die Vereinbarkeit der Übergangsregelung in Art. 19 der Verordnung Nr. 1768/92 mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu entscheiden und zum anderen den in Art. 19 Abs. 1 enthaltenen Begriff "erste Genehmigung für das Inverkehrbringen" auszulegen.Er vertrat daher die Auffassung, dass die Übergangsregelung der Verordnung Nr. 1768/92 nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt (Urteil Hässle, oben in Randnr. 302 angeführt, Randnrn.
Rn. 304 In Bezug auf den in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1768/92 enthaltenen Begriff "erste Genehmigung für das Inverkehrbringen" stellte der Gerichtshof fest, dass dieser Begriff ausschließlich auf die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen im Sinne der Richtlinie 65/65 Bezug nimmt, die in einem beliebigen Mitgliedstaat erteilt wurde, und nicht die Genehmigungen erfasst, die nach den Regelungen betreffend die Preisfestsetzung und die Erstattung für Arzneimittel erforderlich sind (Urteil Hässle, oben in Randnr. 302 angeführt, Randnr. 79).
Soweit im Folgenden speziell auf den Begriff "erste Genehmigung für das Inverkehrbringen" in der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil Hässle Bezug genommen wird, wird der Ausdruck "technische Genehmigung" verwendet.
- EuGH, 16.10.2003 - C-223/01
AstraZeneca und GEA Farmaceutisk Fabrik - "Arzneimittel - Auslegung der Artikel …
Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-321/05
Rn. 617 In seinem Urteil vom 16. Oktober 2003, AstraZeneca (C-223/01, Slg. 2003, I-11809, Randnrn.In Beantwortung einer im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens gestellten Frage habe der Gerichtshof die Ansicht vertreten, dass die Genehmigung für das Inverkehrbringen des Referenzarzneimittels im betreffenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Antragstellung in Kraft sein müsse (Urteil AstraZeneca, oben in Randnr. 617 angeführt, Randnr. 58).
Diese Auslegung der Richtlinie 65/65 sei unvereinbar mit dem Urteil AstraZeneca, oben in Randnr. 616 angeführt (Randnrn. 48 und 50), aus dem hervorgehe, dass sich eine innerstaatliche Behörde auf die Angaben im ursprünglichen Genehmigungsantrag nur stützen dürfe, wenn diese Genehmigung zum Zeitpunkt des das Generikum betreffenden Antrags noch in Kraft sei.
Insoweit sei auf das Urteil AstraZeneca, oben in Randnr. 616 angeführt (Randnrn. 42 bis 44 und 52), zu verweisen.
- EuG, 30.09.2003 - T-203/01
Michelin / Kommission
Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-321/05
Jedenfalls falle ein Verhalten, das die Beschränkung des Wettbewerbs zum Ziel oder zum Gegenstand habe, unabhängig davon, ob der verfolgte Zweck erreicht worden sei, in den Anwendungsbereich des Art. 82 EG (Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano in der Rechtssache General Motors, C-551/03 P, Urteil des Gerichtshofs vom 6. April 2006, Slg. 2006, I-3173, I-3177, Nrn. 77 und 78, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnrn.Rn. 352 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung ein objektiver Begriff; er erfasst die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch den Einsatz von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer abweichen (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, oben in Randnr. 239 angeführt, Randnr. 91, und AKZO/Kommission, oben in Randnr. 243 angeführt, Randnr. 69; Urteile des Gerichts vom 7. Oktober 1999, 1rish Sugar/Kommission, T-228/97, Slg. 1999, II-2969, Randnr. 111, und Michelin/Kommission, oben in Randnr. 334 angeführt, Randnr. 54).
Ein solches Verhalten entspricht nicht der besonderen Verantwortung, die ein marktbeherrschendes Unternehmen dafür trägt, dass es nicht durch ein dem Leistungswettbewerb fremdes Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 57).
- EuG, 11.03.1999 - T-141/94
Thyssen Stahl / Kommission
Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-321/05
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Gesichtspunkte, die den Gegenstand eines Verhaltens betreffen, bei der Bemessung der Geldbuße größere Bedeutung haben können als solche, die dessen Wirkungen betreffen (Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T-141/94, Slg. 1999, II-347, Randnr. 636, und Michelin/Kommission, oben in Randnr. 334 angeführt, Randnr. 259).Was das Vorbringen betrifft, die Kommission habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der erste Missbrauch einer beherrschenden Stellung keine Auswirkungen gehabt habe, so ist erneut daran zu erinnern, dass Gesichtspunkte, die den Gegenstand eines Verhaltens betreffen, bei der Bemessung der Geldbuße größere Bedeutung haben können als solche, die seine Wirkungen betreffen (Urteile Thyssen Stahl/Kommission, oben in Randnr. 902 angeführt, Randnr. 636, und Michelin/Kommission, oben in Randnr. 334 angeführt, Randnr. 259).
- EuG, 06.10.1994 - T-83/91
Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-321/05
Rn. 671 Ein Unternehmen in beherrschender Stellung trägt unabhängig von den Gründen für eine solche Stellung nach Art. 82 EG eine besondere Verantwortung dafür, dass es nicht durch den Rückgriff auf andere Mittel als diejenigen eines Leistungswettbewerbs einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb im Gemeinsamen Markt beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 57; Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission, T-83/91, Slg. 1994, II-755, Randnr. 114, und vom 8. Oktober 1996, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, oben in Randnr. 242 angeführt, Randnr. 106, in Verbindung mit dem Urteil AKZO/Kommission, oben in Randnr. 243 angeführt, Randnr. 70).Die Kommission ist weder verpflichtet, den Betrag der Geldbuße nach den verschiedenen Teilen des Missbrauchs aufzuschlüsseln, noch muss sie im Einzelnen darlegen, wie sie jedes der beanstandeten missbräuchlichen Elemente bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt hat (Urteile vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission, T-83/91, oben in Randnr. 671 angeführt, Randnr. 236, und Michelin/Kommission, oben in Randnr. 334 angeführt, Randnr. 265).
- EuGH, 26.11.1998 - C-7/97
DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR …
Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-321/05
Insoweit sei auf die Urteile Magill und IMS Health, oben in Randnr. 229 angeführt, das Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, Slg. 1998, I-7791), und das Urteil des Gerichts vom 12. Juni 1997, Tiercé Ladbroke/Kommission (T-504/93, Slg. 1997, II-923, Randnr. 131), zu verweisen.In den Urteilen Magill und IMS Health, oben in Randnr. 229 angeführt, und Tiercé Ladbroke/Kommission und Bronner, oben in Randnr. 627 angeführt, gehe es um die Weigerung eines marktbeherrschenden Unternehmens, mit anderen Unternehmen zu verhandeln und ihnen vertraglich die Nutzung eines Wirtschaftsguts zu gestatten, für das die Rechtsordnung grundsätzlich ein ausschließliches Recht einräume.
- EuGH, 06.04.1995 - C-241/91
RTE und ITP / Kommission
Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-321/05
Diese Erwägung widerspreche nämlich der Rechtsprechung, die nicht anerkannt habe, dass die bloße Existenz von Rechten des gewerblichen Eigentums zur Entstehung einer Marktmacht führen könne (Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, Volvo, 238/87, Slg. 1988, 6211, vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, Slg. 1995, I-743, im Folgenden: Urteil Magill, und vom 29. April 2004, 1MS Health, C-418/01, Slg. 2004, I-5039).Zwar kann nicht angenommen werden, dass die bloße Inhaberschaft von Rechten des geistigen Eigentums eine solche Stellung begründet, doch ist sie geeignet, unter bestimmten Umständen eine beherrschende Stellung zu schaffen, insbesondere dadurch, dass das Unternehmen die Möglichkeit erhält, einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil Magill, oben in Randnr. 229 angeführt, Randnrn.
- EuG, 12.12.1991 - T-30/89
Hilti AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Bolzen …
Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-321/05
Rn. 242 Was zunächst die Relevanz betrifft, die dem Innehaben wesentlicher Marktanteile für die Feststellung einer eventuellen beherrschenden Stellung von AZ zuerkannt wird, so ist daran zu erinnern, dass die Bedeutung der Marktanteile zwar von einem Markt zum anderen unterschiedlich sein kann, das dauerhafte Innehaben eines besonders hohen Marktanteils jedoch - von außergewöhnlichen Umständen abgesehen - den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung liefert (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, oben in Randnr. 239 angeführt, Randnr. 41; Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, Hilti/Kommission, T-30/89, Slg. 1991, II-1439, Randnr. 91, und vom 8. Oktober 1996, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, T-24/93 bis T-26/93 und T-28/93, Slg. 1996, II-1201, Randnr. 76).Rn. 243 Hierzu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass Marktanteile von mehr als 50 % besonders hohe Marktanteile darstellen (Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 60) und dass ein Marktanteil von 70 % bis 80 % für sich genommen ein klares Indiz für eine beherrschende Stellung darstellt (Urteile des Gerichts Hilti/Kommission, oben in Randnr. 242 angeführt, Randnr. 92, und vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Randnr. 907).
- EuG, 12.12.2000 - T-128/98
Aéroports de Paris / Kommission
Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-321/05
Der Missbrauch einer beherrschenden Stellung sei ein objektiver Begriff, der nicht voraussetze, dass eine Schädigung des Wettbewerbs beabsichtigt sei, sondern dass diese Wirkung in der Wirklichkeit objektiv festgestellt werde (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, oben in Randnr. 239 angeführt, Randnr. 91, und Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, Slg. 2000, II-3929, Randnrn. 172 und 173).Der von den Klägerinnen geltend gemachte Umstand, dass der Begriff des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung seinem Inhalt nach objektiv sei und keine Schädigungsabsicht voraussetze (vgl. in diesem Sinne Urteil Aéroports de Paris/Kommission, oben in Randnr. 309 angeführt, Randnr. 173), führt nicht zu der Annahme, dass die Absicht, sich einer dem Leistungswettbewerb fremden Praxis zu bedienen, in jedem Fall unerheblich ist, denn diese Absicht kann immer noch zur Begründung der Schlussfolgerung herangezogen werden, dass das betreffende Unternehmen eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt hat, auch wenn diese Schlussfolgerung in erster Linie auf der objektiven Feststellung einer tatsächlichen Verwirklichung des missbräuchlichen Verhaltens beruhen sollte.
- EuGH, 08.05.2003 - C-15/01
Paranova Läkemedel u.a. - "Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG - Arzneimittel - …
- EuG, 27.09.2006 - T-168/01
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO …
- EuG, 17.09.2007 - T-201/04
Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - …
- EuGH, 16.11.2000 - C-291/98
Sarrió / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag …
- EuG, 12.12.2007 - T-101/05
DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF …
- EuGH, 14.02.1978 - 27/76
United Brands / Kommission
- EuGH, 13.02.1979 - 85/76
Hoffmann-La Roche / Kommission
- EuGH, 29.04.2004 - C-418/01
DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG, EINE LIZENZ ZUR …
- EuGH, 03.07.1991 - 62/86
AKZO / Kommission
- EuGH, 21.02.1973 - 6/72
Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission
- EuGH, 15.03.2007 - C-95/04
DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON BRITISH AIRWAYS ZURÜCK
- EuGH, 07.01.2004 - C-204/00
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ …
- EuGH, 25.10.1983 - 107/82
AEG / Kommission
- EuGH, 05.10.1988 - 238/87
Volvo / Veng
- EuG, 30.09.2003 - T-191/98
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO …
- EuG, 23.10.2003 - T-65/98
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGEN VAN DEN BERGH FOODS
- EuGH, 16.03.2000 - C-395/96
Compagnie Maritime Belge Transports u.a. / Kommission - Wettbewerb - …
- EuGH, 17.11.1987 - 142/84
BAT und Reynolds / Kommission
- EuG, 12.07.2001 - T-202/98
Tate & Lyle / Kommission
- EuGH, 06.04.2006 - C-551/03
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM DAS WETTBEWERBSWIDRIGE …
- EuGH, 17.01.1984 - 43/82
VBVB und VBBB / Kommission EWG
- EuG, 01.04.1993 - T-65/89
BPB Industries Plc und British Gypsum Ltd gegen Kommission der Europäischen …
- EuG, 07.10.1999 - T-228/97
Irish Sugar / Kommission
- EuG, 20.04.1999 - T-305/94
DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT …
- EuG, 19.05.1994 - T-2/93
Société anonyme à participation ouvrière Compagnie nationale Air France gegen …
- EuG, 08.07.2004 - T-67/00
Nippon Steel / Kommission
- EuGH, 05.10.1988 - 53/87
CICRA u.a. / Renault
- EuGH, 03.12.1998 - C-368/96
Generics (UK) u.a. - Arzneimittel - Genehmigung für das Inverkehrbringen - …
- EuG, 17.07.1998 - T-111/96
ITT Promedia / Kommission
- EuGH, 11.11.1986 - 226/84
British Leyland / Kommission
- EuGH, 31.05.2005 - C-53/03
DER GERICHTSHOF IST FÜR DIE BEANTWORTUNG DER VON DER GRIECHISCHEN …
- EuG, 08.10.1996 - T-24/93
Compagnie maritime belge transports SA und Compagnie maritime belge SA, …
- EuG, 27.09.2006 - T-44/02
DAS GERICHT ERHÄLT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG AUFRECHT, MIT DER DIE …
- EuGH, 07.02.1979 - 15/76
Frankreich / Kommission
- EuG, 11.07.2007 - T-58/05
Centeno Mediavilla u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - …
- EuGH, 10.09.2002 - C-172/00
Ferring - "Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG - Arzneimittel - Erlöschen der …
- EuGH, 16.12.1999 - C-94/98
Rhône-Poulenc Rorer - Arzneimittel - Genehmigung für das Inverkehrbringen - …
- EuGH, 28.09.2006 - C-552/03
Masterfoods / Unilever Bestfoods - Rechtsmittel - Artikel 85 und 86 EG-Vertrag …
- EuG, 12.06.1997 - T-504/93
Verbotene Absprache auf dem Gebiet der Annahme von Wetten für Pferderennen; …
- EuG, 25.06.2008 - T-268/06
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER BESTIMMTE DER …
- EuGH, 08.05.2003 - C-113/01
Paranova - "Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG - Arzneimittel - Widerruf der …
- EuG, 12.09.2007 - T-36/05
Coats Holdings und Coats / Kommission
- EuGH, 09.11.1983 - 322/81
Michelin / Kommission
- EuGH, 15.02.2005 - C-12/03
DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE …
- EuG, 08.07.2008 - T-99/04
GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN …
- EuG, 17.12.2003 - T-219/99
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE VERURTEILUNG VON BRITISH AIRWAYS WEGEN …
- EuG, 30.01.2007 - T-340/03
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN FRANCE TÉLÉCOM WEGEN DES MISSBRAUCHS EINER …
- EuG, 21.10.1997 - T-229/94
Deutsche Bahn / Kommission
- EuG, 12.12.2018 - T-691/14
Servier u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer …
Ist ein Unternehmen Inhaber eines ausschließlichen Rechts, hat schon dies allein normalerweise zur Folge, dass die Wettbewerber ferngehalten werden, da sie aufgrund staatlicher Vorschriften zur Beachtung dieses Rechts verpflichtet sind (Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 362).Zum einen besteht nämlich trotz der Vielfalt der Verfahren und Systeme zur Erteilung von Patenten, die zur Zeit der hier in Rede stehenden Sachverhalte in den Mitgliedstaaten der Union und vor dem EPA herrschte, normalerweise die Vermutung, dass ein von einer öffentlichen Stelle eingeräumtes Recht des geistigen Eigentums gültig ist und einem Unternehmen rechtmäßig zusteht (Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 362).
Rn. 350 Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission ausgeführt, die Parteien könnten nicht unter Berufung auf das Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 362), mit Erfolg geltend machen, dass der Markteintritt unmöglich sei, weil das Bestehen eines Patents jede Wettbewerbsmöglichkeit ausschließe, und daraus ableiten, dass die Patente von Servier eine "einseitige Sperre" im Sinne der Leitlinien von 2004 für Technologietransfer-Vereinbarungen schüfen, die überdies im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien (…Rn. 1167 und 1168 sowie Fn. 1638).
Rn. 357 Wie die Klägerinnen und die Streithelferin ausführen, hat nämlich ein solches ausschließliches Recht zwar normalerweise zur Folge, die Wettbewerber fernzuhalten, weil sie dieses ausschließliche Recht aufgrund staatlicher Vorschriften beachten müssen (Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 362;… siehe auch oben, Rn. 234), doch betrifft diese Wirkung des Ausschlusses von Wettbewerb tatsächliche Wettbewerber, die patentverletzende Erzeugnisse vermarkten.
Rn. 359 Das System des Patentschutzes ist vielmehr so ausgestaltet, dass zwar eine Vermutung zugunsten der Gültigkeit von Patenten besteht, sobald sie eingetragen sind (Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 362), diese Gültigkeitsvermutung aber nicht ipso facto bedeutet, dass alle auf den Markt gebrachten Erzeugnisse rechtsverletzend sind (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Lundbeck/Kommission, T-472/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:449, Rn. 121 und 122).
Ist ein Unternehmen Inhaber eines ausschließlichen Rechts, hat schon dies allein normalerweise zur Folge, dass die Wettbewerber ferngehalten werden, da sie aufgrund staatlicher Vorschriften zur Beachtung dieses Rechts verpflichtet sind (Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 362).
Rn. 1385 Als Zweites ist zu beachten, dass die Wettbewerbsbeziehungen im Arzneimittelsektor Mechanismen folgen, die sich von denen unterscheiden, die die normalerweise auf den weniger stark reglementierten Märkten anzutreffenden wettbewerblichen Interaktionen bestimmen (Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 183).
Soweit die außerpreislichen Faktoren wie z. B. die therapeutische Verwendung die Entscheidung der Ärzte bestimmen, sind sie somit neben den preislichen Indikatoren ein relevanter Gesichtspunkt bei der Definition des Marktes (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 187).
Rn. 1386 Die preisrelevanten Faktoren verlieren durch die Besonderheiten, die die Wettbewerbsmechanismen im Arzneimittelsektor kennzeichnen, nicht ihre Relevanz für die Beurteilung des Wettbewerbsdrucks, sie sind jedoch in ihrem eigenen Kontext zu bewerten (Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 183).
Rn. 1387 In einem Verfahren wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung im Arzneimittelsektor kann die Kommission zur Definition des relevanten Marktes ihre Beurteilung u. a. auf die größere therapeutische Wirksamkeit des betreffenden Arzneimittels, seine andere therapeutische Verwendung als die anderer Arzneimittel, die asymmetrische Substitution, die die Steigerung des Absatzes dieses Erzeugnisses und den entsprechenden Rückgang oder die Stagnation des Absatzes der anderen Erzeugnisse kennzeichnet, und die Preisindikatoren, wie sie sich aus dem bestehenden rechtlichen Rahmen ergeben, stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 61, 153, 182, 183, 203 und 219 bis 222).
Die Kommission kann die unterschiedliche therapeutische Verwendung zweier Arzneimittel, die zur Behandlung derselben Krankheit bestimmt sind, als einen Anhaltspunkt dafür ansehen, dass der relevante Markt nur eines dieser Erzeugnisse umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 153).
Rn. 1389 Das Gericht hat die Parteien aufgefordert, sich in der Sitzung zur jeweiligen Bedeutung der Faktoren therapeutische Substituierbarkeit und Preis für die Definition des relevanten Marktes im Arzneimittelsektor im vorliegenden Fall, u. a. unter Berücksichtigung des Urteils vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266), zu äußern.
Steht nämlich fest, dass eine Gruppe von Erzeugnissen keinem erheblichen Wettbewerbsdruck durch andere Erzeugnisse ausgesetzt ist, so dass davon ausgegangen werden kann, dass diese Gruppe einen relevanten Produktmarkt bildet, so kommt der Art oder dem Wesen der Faktoren, die diese Produktgruppe vor jedem erheblichen Wettbewerbsdruck schützen, nur begrenzte Relevanz zu, weil die Feststellung, dass kein solcher Wettbewerbsdruck vorliegt, den Schluss zulässt, dass ein beherrschendes Unternehmen auf dem so definierten Markt die Verbraucherinteressen auf diesem Markt dadurch beeinträchtigen kann, dass es durch missbräuchliches Verhalten die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs verhindert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 97, 174 und 175).
So haben in der Rechtssache, in der das Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266), ergangen ist, die Kommission und das Gericht festgestellt, dass die Protonenpumpen-Inhibitoren (PPI) dank ihrer therapeutischen Überlegenheit gegenüber den H2-Blockern diese trotz ihres sehr viel höheren Preises allmählich vom Markt verdrängt hatten.
Die übrigen Ebenen der ATC-Klassifikation werden jedoch ebenfalls berücksichtigt, wenn sich herausstellt, dass hinreichend starker Wettbewerbsdruck auf anderen Ebenen der ATC-Klassifikation ausgeübt wird und dass die dritte Ebene der ATC-Klassifikation infolgedessen eine zutreffende Definition des Marktes nicht zu ermöglichen scheint (Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 154).
Rn. 1487 Wie das Gericht in der Rechtssache entschieden hat, in der das Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266), ergangen ist, kann die "Unbeweglichkeit" in der Verschreibungspraxis ihren Grund u. a. in der Zurückhaltung haben, mit der die Ärzte üblicherweise einem neuen Produkt begegnen, dessen Eigenschaften sie noch nicht genau kennen, insbesondere aber in ihren erheblichen Bedenken hinsichtlich etwaiger, z. B. karzinogener Nebenwirkungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 91, 92 und 98).
Rn. 1490 Es ist zu beachten, dass sich die Situation von Perindopril gegenüber den anderen ACE-Hemmern von der Situation der PPI gegenüber den H2-Blockern in der Rechtssache, in der das Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266), ergangen ist, unterscheidet.
Die PPI und die H2-Blocker, um die es in jener Rechtssache ging, wurden nämlich unterschiedlich verwendet; während die PPI im Wesentlichen zur Behandlung schwerer Formen von säurebedingten Magen-Darm-Erkrankungen verschrieben wurden, wurden die H2-Blocker zur Behandlung weniger schwerer oder leichter Formen dieser Erkrankungen verschrieben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 72).
Von den H2-Blockern konnte u. a. wegen der großen Bedeutung, die Ärzte und Patienten der therapeutischen Überlegenheit der PPI beimaßen, kein signifikanter Wettbewerbsdruck auf die PPI ausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 58).
Rn. 1571 Als Erstes verlieren, wie bereits in den Rn. 1385 bis 1404 vorab dargelegt, nach der Rechtsprechung die preisrelevanten Faktoren durch die Besonderheiten, die die Wettbewerbsmechanismen im Arzneimittelsektor kennzeichnen, nicht ihre Relevanz für die Beurteilung des Wettbewerbsdrucks, sie sind jedoch in ihrem eigenen Kontext zu bewerten (Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 183).
- EuG, 10.11.2021 - T-612/17
Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht …
Diese Rechtsprechung zu den wesentlichen Einrichtungen bezieht sich vor allem auf Fälle, in denen die freie Ausübung eines ausschließlichen Rechts, mit dem die Vornahme einer Investition oder eine Innovation belohnt wird, im Interesse eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt begrenzt werden kann (vgl. Urteile vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 679, und vom 18. November 2020, Lietuvos geležinkeliai/Kommission, T-814/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2020:545, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).Dies gilt insbesondere dann, wenn allein das betreffende Unternehmen Kenntnis von dieser objektiven Rechtfertigung hat oder natürlicherweise besser als die Kommission in der Lage ist, ihr Vorliegen darzulegen und nachzuweisen (Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 686).
- EuG, 12.06.2014 - T-286/09
Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der …
Dieser Grundsatz gilt auch in Rechtssachen, in denen es um die Anwendung von Art. 82 EG geht (Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, Slg. 2010, II-2805, im Folgenden: Urteil AstraZeneca, Rn. 477).
- EuG, 08.09.2016 - T-472/13
Lundbeck / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Antidepressiva mit dem …
Rn. 755 Die Klägerinnen machen erstens geltend, es gebe keine früheren Rechtssachen, in denen Patentvergleiche geprüft worden seien, und zweitens, das Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266), sei auf Patentvergleiche nicht übertragbar, so dass die Verhängung von Geldbußen gegen sie einer Rechtsgrundlage entbehre und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße.Rn. 780 Nach Auffassung der Klägerinnen ergibt sich aus dem Urteil AstraZeneca/Kommission (oben in Rn. 755 angeführt, EU:T:2010:266), dass es aufgrund der Neuartigkeit einer Sache nicht gerechtfertigt sei, Geldbußen zu verhängen, wenn es zum einen keine frühere Rechtsprechung gebe, die sich auf das betrachtete Verhalten beziehe, und dieses Verhalten zum anderen nicht ausgeprägt wettbewerbsfeindlich sei, so dass das betroffene Unternehmen nicht von seiner Unzulässigkeit habe ausgehen können.
Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses werde eingeräumt, dass die erste Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt sei, während es sich bei den streitigen Vereinbarungen, was die zweite Voraussetzung angehe, nicht um missbräuchliche Praktiken handle, wie sie in der Rechtssache, in der das Urteil AstraZeneca/Kommission (oben in Rn. 755 angeführt, EU:T:2010:266) ergangen sei, in Rede gestanden hätten.
Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hinweist, in seinem Urteil AstraZeneca/Kommission (…oben in Rn. 163 angeführt, EU:C:2012:770) zu einem ähnlichen Argument der Klägerin in jener Rechtssache festgestellt, dass "AstraZeneca, auch wenn die Kommission und die Unionsgerichte noch keine Gelegenheit gehabt hatten, sich konkret zu einem Verhalten wie dem diese Missbräuche kennzeichnenden zu äußern, von der ausgeprägten Wettbewerbsfeindlichkeit ihres Verhaltens wusste und … davon hätte ausgehen müssen, dass es mit dem Wettbewerbsrecht der Union unvereinbar war".
Rn. 783 Außerdem waren die Verhaltensweisen der Klägerinnen - ebenso wie in der Rechtssache, in der das Urteil AstraZeneca/Kommission (oben in Rn. 755 angeführt, EU:T:2010:266) ergangen ist - im vorliegenden Fall offensichtlich nicht Teil des normalen Wettbewerbsprozesses, da sie darauf abzielten, potenzielle Wettbewerber mittels umgekehrter Zahlungen in nicht unerheblicher Höhe vom Markt auszuschließen.
Rn. 784 Auch wenn es schließlich zutrifft, dass Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung gemäß Art. 102 AEUV eine besondere Verantwortung haben, bestimmte Arten einseitiger, den Wettbewerb beeinträchtigender Verhaltensweisen wie die im Urteil AstraZeneca/Kommission (oben in Rn. 755 angeführt, EU:T:2010:266) in Rede stehenden nicht an den Tag zu legen, unterliegen gleichwohl alle Unternehmen - unabhängig davon, ob sie über eine marktbeherrschende Stellung verfügen oder nicht - auch Art. 101 AEUV, wenn die Voraussetzungen für dessen Anwendung erfüllt sind, so dass ihnen in diesem Rahmen Geldbußen auferlegt werden können.
- EuG, 16.05.2017 - T-480/15
Agria Polska u.a./ Kommission - Wettbewerb - Kartell - Missbrauch einer …
In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass sie die sich aus den Urteilen vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission (T-111/96, EU:T:1998:183), und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266), im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission (C-457/10 P, EU:C:2012:770), ergebende Rechtsprechung nicht für übertragbar auf Situationen halte, in denen Unternehmen nationale Behörden von vermeintlich rechtswidrigen Verhaltensweisen oder Maßnahmen anderer Unternehmen in Kenntnis setzten oder auf deren verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgung drängen.Mit dem ersten Teil werden ein offensichtlicher Fehler der Kommission bei der Beurteilung des Unionsinteresses an der Einleitung einer Untersuchung und in diesem Zusammenhang eine rechtsfehlerhafte Weigerung der Kommission geltend gemacht, im vorliegenden Fall die in den Urteilen vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission (T-111/96, EU:T:1998:183), und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266), aufgestellten Grundsätze anzuwenden.
- Zur Anwendbarkeit der sich aus den Urteilen vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission (T-111/96), und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05), ergebenden Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall.
Rn. 65 Die Klägerinnen treten der von der Kommission im angefochtenen Beschluss vertretenen Position entgegen, wonach die sich aus den Urteilen vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission (T-111/96, EU:T:1998:183), und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266), ergebende Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei und daher nicht erlaube, das koordinierte Verhalten der in der Beschwerde bezeichneten Körperschaften als wettbewerbswidrig zu qualifizieren.
Rn. 66 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss die Schwierigkeit, die in der Beschwerde gerügten Zuwiderhandlungen festzustellen, insbesondere damit rechtfertigte, dass die Tatsache, dass Unternehmen die nationalen Behörden von möglichen Verstößen, wie sie es ausdrückt, in Kenntnis gesetzt hätten, bzw. diese Verstöße bei den nationalen Behörden, wie es die Klägerinnen ausdrücken, angezeigt hätten, nicht von den Begriffen "böswillige Klage" oder "Missbrauch regulatorischer Verfahren" im Sinne der zum Begriff des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung entwickelten Rechtsprechung umfasst sei, die sich aus den Urteilen vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission (T-111/96, EU:T:1998:183), und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266), ergebe.
Rn. 68 In der Rechtssache, in der das Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266), ergangen ist, hat der Unionsrichter festgestellt, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung "regulatorische Verfahren" nicht in einer Weise in Anspruch nehmen darf, durch die der Marktzutritt für Wettbewerber vereitelt oder erschwert wird, wenn es weder Gründe gibt, die mit der Verteidigung der berechtigten Interessen eines im Leistungswettbewerb stehenden Unternehmens zusammenhängen, noch objektive Rechtfertigungen bestehen (Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 672 und 817, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission, C-457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 134).
Rn. 69 In den Urteilen vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission (T-111/96, EU:T:1998:183), und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266), ging es jedoch um ein Verhalten, das anders gelagert war als das Verhalten, das die Klägerinnen im vorliegenden Fall den in der Beschwerde bezeichneten Unternehmen zuschreiben.
Rn. 70 Es ist nämlich festzustellen, dass in den beiden Rechtssachen, in denen die Urteile vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission (T-111/96, EU:T:1998:183), und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266), ergangen sind, die von den betreffenden Unternehmen in beherrschender Stellung angerufenen Verwaltungs- und Justizbehörden bei der Beurteilung, ob es zweckmäßig sei oder nicht, dem Ersuchen dieser Unternehmen nachzukommen, kein Ermessen besaßen, ob es sich nun um eine vor einem nationalen Gericht erhobene Widerklage oder um die Entscheidung eines Unternehmens handelte, seinen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Medikaments zurückzuziehen.
Rn. 72 Folglich ist das Gericht - abgesehen davon, dass die Feststellung einer gemeinsamen beherrschenden Stellung der in der Beschwerde bezeichneten Unternehmen oder einer beherrschenden Stellung eines dieser Unternehmen, im vorliegenden Fall von RWA, auf der Grundlage der in der Beschwerde angeführten Beweise nicht offensichtlich war - der Ansicht, dass die Kommission ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler befinden konnte, dass die Wahrscheinlichkeit, im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen die Art. 101 und/oder 102 AEUV festzustellen, gering sei, und zwar auch deswegen, weil nicht offensichtlich war, dass das betreffende Verhalten im vorliegenden Fall unter den Begriff des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung im Sinne der Rechtsprechung fallen konnte, die sich aus den Urteilen vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission (T-111/96, EU:T:1998:183), und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266), ergibt.
- EuGH, 06.12.2012 - C-457/10
Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des AstraZeneca-Konzerns zurück, der seine …
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die AstraZeneca AB und die AstraZeneca plc die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, Slg. 2010, II-2805; im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2005) 1757 final der Kommission vom 15. Juni 2005 in einem Verfahren nach Artikel 82 [EG] und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/A.37.507/F3 - AstraZeneca; im Folgenden: streitige Entscheidung) weitgehend abgewiesen hat. - Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-176/19
Kommission/ Servier u. a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch …
{FN:138} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 360).{FN:145} Vgl. Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (…322/81, EU:C:1983:313, Rn. 37), vom 1. Juli 2008, MOTOE (…C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 32), vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a. (…C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 51), vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 30), und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (…T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 111).
{FN:146} Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 183 und 203).
{FN:150} Vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 174 und 191).
{FN:158} Vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 208).
- EuG, 25.10.2023 - T-136/19
Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die …
Rn. 84 Wie sich aus den Nrn. 2 und 3 der Bekanntmachung über die Definition des Marktes ergibt, unterscheidet sich außerdem der Begriff des Marktes von anderen, oft in anderen Zusammenhängen gebrauchten Marktbegriffen (Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 97).Rn. 85 Die Definition des relevanten Marktes dient somit im Rahmen der Anwendung von Art. 102 AEUV der Abgrenzung des Gebiets, innerhalb dessen die Frage zu beurteilen ist, ob ein Unternehmen in der Lage ist, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten, und es somit eine beherrschende Stellung innehat (…Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 37, und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 30).
Rn. 86 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Unternehmen möglicherweise eine beherrschende Stellung einnimmt, die Wettbewerbsmöglichkeiten im Rahmen eines Marktes zu beurteilen, in dem sämtliche Erzeugnisse oder Dienstleistungen zusammengefasst sind, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und die mit anderen Erzeugnissen oder Dienstleistungen nur in geringem Maß austauschbar sind, wobei diese Wettbewerbsmöglichkeiten auch im Licht der Wettbewerbsbedingungen sowie der Struktur von Angebot und Nachfrage beurteilt werden müssen (…vgl. Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 258 Die Rechtsprechung zu den "wesentlichen Infrastrukturen" bezieht sich somit auf Fälle, in denen diese Vertragsfreiheit und insbesondere die freie Ausübung eines ausschließlichen Rechts, mit dem die Vornahme einer Investition oder eine Innovation belohnt wird, im Interesse eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt begrenzt werden kann, und nicht auf andere Verhaltensweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 679, …und vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], T-612/17, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:763, Rn. 215).
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die diese Verbindung belegen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt (einschließlich der verwendeten Methoden) und, damit korrelierend, das Ziel der verschiedenen in Rede stehenden Handlungen (…Urteile vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, EU:T:2010:165, Rn. 89, vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 892, …und vom 8. September 2016, Arrow Group und Arrow Generics/Kommission, T-467/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:450, Rn. 384).
- EuG, 22.09.2021 - T-425/18
Das Gericht weist die Klage von Altice Europe gegen den Beschluss der Kommission …
Rn. 293 Im Übrigen befreit, wie die Kommission ausführt, die Tatsache, dass ein Verhalten mit diesen Merkmalen in früheren Entscheidungen noch nicht geprüft wurde, das Unternehmen nicht von seiner Verantwortung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 901). - EuG, 18.11.2020 - T-814/17
Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer …
Diese Rechtsprechung bezieht sich daher vor allem auf Fälle, in denen die freie Ausübung eines ausschließlichen Rechts, mit dem die Vornahme einer Investition oder eine Innovation belohnt wird, im Interesse eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt begrenzt werden kann (vgl. Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 679 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 189 Aus dem objektiven Charakter des Missbrauchsbegriffs ergibt sich, dass das beanstandete Verhalten aufgrund objektiver Gesichtspunkte zu beurteilen ist und dass der Nachweis der Vorsätzlichkeit des Verhaltens und der Bösgläubigkeit des marktbeherrschenden Unternehmens für die Feststellung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung nicht erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 356).
Dieser Grundsatz gilt auch in Rechtssachen, in denen es um die Anwendung von Art. 102 AEUV geht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 477 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere im Bereich der Berechnung von Geldbußen hat das Gericht bereits festgestellt, dass die Tatsache, dass ein Verhalten mit diesen Merkmalen in früheren Entscheidungen noch nicht geprüft worden ist, das Unternehmen nicht von seiner Verantwortung befreit (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 107, und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 901 bis 903).
- EuG, 26.10.2017 - T-704/14
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- EuG, 27.02.2018 - T-307/16
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