Rechtsprechung
| EuG, 12.07.2018 - T-419/14, T-422/14, T-438/14, T-439/14, T-441/14, T-444/14, T-445/14, T-446/14, T-447/14, T-448/14, T-449/14, T-450/14, T-451/14, T-455/14, T-475/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
The Goldman Sachs Group/ Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Stromkabel - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Vermutung - Beurteilungsfehler - ...
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
Art. 101 AEUV
Haftung der Muttergesellschaft: Investmentbanken in die Pflicht genommen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Stromkabel - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Vermutung - Beurteilungsfehler - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Wettbewerb - Das Gericht der EU bestätigt die von der Kommission wegen Beteiligung an einem weltweiten Kartell gegen die führenden europäischen und asiatischen Hersteller von Hochspannungs- bzw. Höchstspannungs-Stromkabeln verhängten Geldbußen von mehr als 300 Mio. Euro
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
The Goldman Sachs Group/ Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Stromkabel - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Vermutung - Beurteilungsfehler - ...
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
EuG bestätigt Geldbußen gegen Unternehmen des "Stromkabel-Kartells" - EuG bestätigt Geldbußen gegen Unternehmen des "Stromkabel-Kartells"
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2014) 2139 final der Kommission vom 2. April 2014 zu einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR über ein Kartell auf dem europäischen Markt für Energiekabel (Sache COMP/39.610 - Energiekabel)
Verfahrensgang
- EuG, 25.06.2015 - T-419/14
- EuG, 12.07.2018 - T-419/14, T-422/14, T-438/14, T-439/14, T-441/14, T-444/14, T-445/14, T-446/14, T-447/14, T-448/14, T-449/14, T-450/14, T-451/14, T-455/14, T-475/14
- EuGH, 24.10.2018 - C-595/18
- EuGH, 13.02.2019 - C-595/18
- EuGH, 27.01.2021 - C-595/18
Papierfundstellen
- EuZW 2018, 858
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (43)
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-97/08
Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 …
Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-419/14
Rn. 42 Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die zwischen beiden Rechtssubjekten bestehen (vgl. Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 44 In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, kann nach ständiger Rechtsprechung diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 51 Im Übrigen beruht die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses im Wesentlichen auf der Prämisse, wonach die Kommission aus dem Umstand, dass eine Muttergesellschaft 100 % oder nahezu 100 % am Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, ohne die Vorlage weiterer Beweise den Schluss ziehen darf, dass diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausüben kann und die Interessen anderer Anteilseigner weder bei strategischen Entscheidungen noch im Tagesgeschäft der Tochtergesellschaft zu berücksichtigen braucht, die ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern in Übereinstimmung mit den Wünschen ihrer Muttergesellschaft handelt (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:262, Nr. 73).
Die Eigenschaft eines "reinen Finanzinvestors" ist jedoch kein rechtliches Kriterium, sondern vielmehr das Beispiel einer Situation, in der es einer Muttergesellschaft freisteht, die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:262, Nr. 75).
Denn die Muttergesellschaft und die ihrem bestimmenden Einfluss unterliegenden Tochtergesellschaften bilden zusammen ein einziges Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union, für das sie verantwortlich sind, und wenn dieses Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, haften sämtliche juristische Personen, die Teil der Konzernstruktur sind, persönlich und gesamtschuldnerisch (…vgl. Urteile vom 27. September 2012, Nynäs Petroleum und Nynas Belgium/Kommission, T-347/06, EU:T:2012:480, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:262, Nr. 97).
- EuG, 12.07.2018 - T-475/14
Prysmian und Prysmian cavi e sistemi/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …
Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-419/14
Schließlich beantragt die Klägerin, eine Herabsetzung der Geldbuße, die den Streithelferinnen infolge der gegen diesen Beschluss erhobenen Klage in der Rechtssache T-475/14, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission, gewährt werde, auch ihr zugutekommen zu lassen.Zu dem Antrag, die Geldbuße herabzusetzen, um eine Herabsetzung der Geldbuße, die den Streithelferinnen infolge der gegen den angefochtenen Beschluss erhobenen Klage in der Rechtssache T-475/14 gewährt werden sollte, auch der Klägerin zugutekommen zu lassen.
Rn. 263 Was drittens und letztens den Antrag der Klägerin betrifft, eine Herabsetzung der Geldbuße, die das Gericht den Streithelferinnen infolge der gegen den angefochtenen Beschluss erhobenen Klage in der Rechtssache T-475/14, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission, gewähre, auch ihr zugutekommen zu lassen, ist daran zu erinnern, dass der Klägerin die Verantwortlichkeit für das fragliche Kartell nicht wegen ihrer unmittelbaren Beteiligung an dessen Tätigkeit zugewiesen wurde.
Rn. 269 Unter diesen Umständen müsste der Klägerin eine etwaige Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses in gleicher Weise zugutekommen wie den Streithelferinnen im Rahmen ihrer Klage in der Rechtssache T-475/14.
Rn. 270 Mit Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T-475/14, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission, hat das Gericht jedoch die Klage in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, abgewiesen, und zwar sowohl den Antrag der Streithelferinnen auf Nichtigerklärung als auch ihre Anträge auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen.
Rn. 271 Aus diesem Grund kann der Antrag der Klägerin, eine Herabsetzung der Geldbuße, die den Streithelferinnen infolge der gegen den angefochtenen Beschluss erhobenen Klage in der Rechtssache T-475/14, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission, gewährt werden sollte, auf sie zu erstrecken, nicht durchgreifen, so dass die Anträge auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße in vollem Umfang zurückzuweisen sind.
- EuGH, 26.01.2017 - C-625/13
Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, …
Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-419/14
Rn. 189 Die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses verletzt nach ständiger Rechtsprechung auch nicht die Unschuldsvermutung, da sie keine Vermutung der Schuld einer dieser beiden Gesellschaften begründet (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung) und widerlegbar ist (…vgl. Urteil vom 19. Juni 2014, FLS Plast/Kommission, C-243/12 P, EU:C:2014:2006, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 199 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs betrifft der unionsrechtliche Begriff der gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung der Geldbuße, der lediglich Ausdruck einer von Rechts wegen eintretenden Wirkung des Unternehmensbegriffs ist, nur das Unternehmen und nicht die Gesellschaften, aus denen es besteht (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 200 Aus Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ergibt sich zwar, dass die Kommission gegen mehrere Gesellschaften, soweit sie zu demselben Unternehmen gehörten, gesamtschuldnerisch eine Geldbuße verhängen kann, doch lassen weder der Wortlaut dieser Bestimmung noch der Zweck des Gesamtschuldmechanismus die Annahme zu, dass sich diese Sanktionsbefugnis über die Bestimmung des Außenverhältnisses der Gesamtschuld hinaus auf die Bestimmung der Anteile der Gesamtschuldner im Rahmen ihres Innenverhältnisses erstreckt (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 151 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 201 Der Mechanismus der Gesamtschuld soll vielmehr ein zusätzliches Rechtsinstrument darstellen, das der Kommission zur Verfügung steht, um ihr Vorgehen bei der Einziehung von Geldbußen, die wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht verhängt wurden, wirksamer zu gestalten, da dieser Mechanismus für die Kommission als Gläubigerin der Schuld, die diese Geldbußen darstellen, die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit verringert, was der Verwirklichung des mit dem Wettbewerbsrecht allgemein verfolgten Ziels der Abschreckung dient (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es handelt sich nämlich um einen nachgelagerten Streitfall, der für die Kommission grundsätzlich nicht mehr von Interesse ist, sofern ihr von einem oder mehreren der Mitgesamtschuldner die Geldbuße vollständig gezahlt wurde (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 09.09.2015 - T-104/13
Toshiba / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für Bildröhren für …
Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-419/14
Rn. 84 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, um das Verhalten einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zuzurechnen, sich nicht auf die Feststellung beschränken kann, die Muttergesellschaft sei in der Lage, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft auszuüben, sondern auch prüfen muss, ob sie diesen Einfluss tatsächlich ausgeübt hat (…vgl. Urteile vom 26. September 2013, EI du Pont de Nemours/Kommission, C-172/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:601, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 26. September 2013, The Dow Chemical Company/Kommission, C-179/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:605, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 2015, Toshiba/Kommission, T-104/13, EU:T:2015:610, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).Daher kommt es allein darauf an, ob angesichts dieser Beweise die Zuwiderhandlung bewiesen worden ist oder nicht (vgl. Urteil vom 9. September 2015, Toshiba/Kommission, T-104/13, EU:T:2015:610, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es genügt nämlich der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung eine Muttergesellschaft durch eine Minderheitsbeteiligung die Möglichkeit erhalten kann, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft auszuüben, wenn sie über Rechte verfügt, die über die Rechte hinausgehen, die Minderheitsaktionären üblicherweise zum Schutz ihrer finanziellen Interessen gewährt werden, und die bei einer Prüfung nach der Methode des Bündels übereinstimmender Indizien rechtlicher oder wirtschaftlicher Natur geeignet sind, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ein bestimmender Einfluss auf das Marktverhalten der Tochtergesellschaft ausgeübt wird (…Urteile vom 12. Juli 2011, Fuji Electric/Kommission, T-132/07, EU:T:2011:344, Rn. 183, und vom 9. September 2015, Toshiba/Kommission, T-104/13, EU:T:2015:610, Rn. 97).
Das betroffene Unternehmen muss daher dartun, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission in ihrer Entscheidung gekommen ist, anders ausgefallen wäre, wenn ein nicht übermitteltes Schriftstück, auf das die Kommission ihre Vorwürfe gegen dieses Unternehmen gestützt hat, als belastendes Beweismittel ausgeschlossen werden müsste (vgl. Urteil vom 9. September 2015, Toshiba/Kommission, T-104/13, EU:T:2015:610, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 06.03.2012 - T-64/06
FLS Plast A/S gegen Europäische Kommission. - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der …
Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-419/14
Sie beruft sich insoweit auf das Urteil vom 6. März 2012, FLS Plast/Kommission (T-64/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:102).Rn. 97 Dazu ist festzustellen, dass das Urteil vom 6. März 2012, FLS Plast/Kommission (T-64/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:102), mit dem das Gericht die streitige Entscheidung teilweise für nichtig erklärte, eine Muttergesellschaft betraf, die 60 % des Kapitals der Tochtergesellschaft hielt, während die restlichen 40 % von einer Drittgesellschaft gehalten wurden.
Das Gericht entschied zum anderen, die Kommission habe sich nicht zu den Befugnissen der Vertreter der Muttergesellschaft im Vorstand der Tochtergesellschaft geäußert, so dass sie nicht nachgewiesen habe, dass diese Vertreter befugt gewesen wären, für einen Teil des Zeitraums der Zuwiderhandlung eine tatsächliche Kontrolle über den gesamten Vorstand auszuüben (Urteil vom 6. März 2012, FLS Plast/Kommission, T-64/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:102, Rn. 39 und 43).
Rn. 98 Der Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. März 2012, FLS Plast/Kommission (T-64/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:102), ergangen ist, unterscheidet sich somit vom vorliegenden Fall, in dem die Klägerin alle mit den Prysmian-Aktien verbundenen Stimmrechte in der Zeit vor dem Börsengang ausüben konnte, wobei es auch in der Zeit danach, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, keinen anderen Anteilseigner mit einem bedeutenden Beteiligungspaket gab, der das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ebenfalls hätte beeinflussen können.
- EuGH, 10.09.2009 - C-97/08
Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 …
Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-419/14
Rn. 42 Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die zwischen beiden Rechtssubjekten bestehen (vgl. Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 44 In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, kann nach ständiger Rechtsprechung diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.09.2006 - C-105/04
CEF City Electrical Factors und CEF Holdings / Nederlandse Federatieve Vereniging …
Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-419/14
Er soll es der Kommission ermöglichen, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (Urteil vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 38).Rn. 243 Es ist jedoch klarzustellen, dass die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln einen Grund für die Nichtigerklärung nur im Fall von Beschlüssen darstellen kann, mit denen Zuwiderhandlungen festgestellt werden, und sofern erwiesen ist, dass die Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Frist die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen beeinträchtigt hat.Außerhalb dieser besonderen Fallgestaltung wirkt sich die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Verordnung Nr. 1/2003 aus (Urteil vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 42).
Die Beurteilung der Quelle einer etwaigen Schwächung der Wirksamkeit der Verteidigungsrechte muss sich auf das gesamte Verwaltungsverfahren erstrecken und es in voller Länge einbeziehen (vgl. Urteil vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 29.09.2011 - C-521/09
Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53 …
Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-419/14
Rn. 65 Soweit die Klägerin der Kommission drittens insoweit einen Begründungsmangel vorwirft, als sie die von der Klägerin vollzogenen Anteilsveräußerungen an Apollo und an das Prysmian-Managementteam in ihrer Analyse "vergessen" habe, genügt der Hinweis, dass die Erklärungen in den Erwägungsgründen 751 bis 754 des angefochtenen Beschlusses ganz offensichtlich eine umfassende Begründung darstellen, die im Sinne der ständigen Rechtsprechung dafür ausreichen, dass die Klägerin die Bedeutung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung erkennen und das Gericht diese Beurteilung kontrollieren kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 175 Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Bei der in Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht handelt es sich jedoch um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 146 und 148 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 14.09.2016 - C-490/15
Ori Martin / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer …
Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-419/14
Rn. 82 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (vgl. Urteile vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission, C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 9. September 2015, Philips/Kommission, T-92/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:605, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 83 Wenn eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft zu einem einzigen Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV gehören, ergibt sich die Befugnis der Kommission, den Beschluss, mit dem Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft zu richten, nicht erst aus einer Anstiftung zur Zuwiderhandlung im Verhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft und schon gar nicht aus einer Beteiligung der Muttergesellschaft an dieser Zuwiderhandlung, sondern aus dem Umstand, dass die betroffenen Gesellschaften ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV darstellen (vgl. Urteil vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission, C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 13.12.2013 - T-399/09
Holding Slovenske elektrarne d.o.o. (HSE) gegen Europäische Kommission.
Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-419/14
Soweit die Klägerin erklärt, dass die fraglichen Entscheidungen zumeist schon vom Prysmian-Vorstand getroffen worden seien, genügt im Übrigen der Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach die Tatsache, dass die Muttergesellschaft oder ihre Vertreter entsprechende Vorschläge billigen müssen und somit das Recht haben, dies nicht zu tun und davon abzuweichen, gerade der Beweis für einen bestimmenden Einfluss ist (Urteil vom 13. Dezember 2013, HSE/Kommission, T-399/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:647, Rn. 84).Rn. 127 Wie die Kommission bemerkt, hat das Gericht in seiner Rechtsprechung bereits entschieden, dass der Aufsichtsrat einer Tochtergesellschaft, der mehrheitlich aus Vertretern der Muttergesellschaft besteht, dafür sorgen kann, dass er durch Berichte regelmäßig über die Entwicklung der Geschäftstätigkeit dieser Tochtergesellschaft informiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2013, HSE/Kommission, T-399/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:647, Rn. 93).
- EuGH, 07.01.2004 - C-204/00
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ …
- EuGH, 26.09.2013 - C-179/12
Rechtsmittel; Wettbewerb; Kartelle; Markt für Chloropren-Kautschuk; …
- EuGH, 26.09.2013 - C-172/12
Rechtsmittel; Wettbewerb; Kartelle; Markt für Chloropren-Kautschuk; …
- EuGH, 11.07.2013 - C-440/11
Kommission / Stichting Administratiekantoor Portielje - Rechtsmittel - Wettbewerb …
- EuG, 20.04.1999 - T-305/94
DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT …
- EuGH, 16.06.2016 - C-155/14
Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG …
- EuGH, 21.09.2006 - C-113/04
CEF City Electrical Factors und CEF Holdings / Nederlandse Federatieve Vereniging …
- EuG, 12.07.2011 - T-132/07
Fuji Electric / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im …
- EuGH, 08.12.2011 - C-389/10
KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- EuGH, 22.03.2001 - C-17/99
Frankreich / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Rettungs- und …
- EuGH, 26.01.2017 - C-644/13
Villeroy und Boch / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuGH, 05.12.2013 - C-448/11
Rechtsmittel; Kartelle; Europäischer Markt für Wasserstoffperoxid und …
- EuG, 27.09.2006 - T-322/01
Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel …
- EuG, 15.06.2005 - T-349/03
DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE …
- EuG, 17.12.2014 - T-72/09
Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der …
- EuG, 16.06.2011 - T-240/07
Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuGH, 18.07.2013 - C-499/11
Dow Chemical u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für …
- EuGH, 19.06.2014 - C-243/12
FLS Plast / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der …
- EuGH, 19.12.2012 - C-452/11
Heineken Nederland und Heineken / Kommission
- EuG, 27.06.2012 - T-372/10
Bolloré / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- EuG, 05.06.2012 - T-214/06
Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- EuG, 15.07.2015 - T-436/10
HIT Groep / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …
- EuG, 12.12.2012 - T-392/09
1. garantovaná a.s. gegen Europäische Kommission. - Wettbewerb - Kartelle - Markt …
- EuG, 27.09.2012 - T-347/06
Nynäs Petroleum und Nynas Belgium / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuG, 16.09.2013 - T-497/07
CEPSA / Kommission
- EuG, 09.09.2015 - T-92/13
Bildröhrenkartell: Geldstrafen im Wesentlichen bestätigt
- EuGH, 08.05.2013 - C-508/11
Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts zum Kartell auf den Märkten für …
- EuGH, 25.06.2014 - C-37/13
Nexans und Nexans France / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung …
- EuG, 14.11.2012 - T-135/09
Nexans France und Nexans / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - …
- EuG, 07.06.2011 - T-206/06
Das Gericht setzt die gegen Arkema und ihre Tochtergesellschaften wegen …
- EuG, 15.07.2015 - T-413/10
Socitrel/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl …
- EuG, 14.11.2012 - T-140/09
Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia / Kommission
- EuG, 12.12.2014 - T-562/08
Wettbewerb; Kartelle; Markt für Paraffinwachse; Entscheidung, mit der ein Verstoß …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19
Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine …
{FN:23} Vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission (…C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 9. September 2015, Philips/Kommission (…T-92/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:605, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 12. Juli 2018, The Goldman Sachs Group/Kommission (T-419/14, EU:T:2018:445, Rn. 82).{FN:29} Vgl. Urteil Goldman Sachs, Rn. 35, das insoweit das Urteil vom 12. Juli 2018, The Goldman Sachs Group/Kommission (T-419/14, EU:T:2018:445), bestätigt hat.
Vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission (…C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 12. Juli 2018, The Goldman Sachs Group/Kommission (T-419/14, EU:T:2018:445, Rn. 83).
{FN:44} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2015, HIT Groep/Kommission, T-436/10 (…EU:T:2015:514, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 12. Juli 2018, The Goldman Sachs Group/Kommission (T-419/14, EU:T:2018:445, Rn. 152).
{FN:45} Vgl. Urteil vom 12. Juli 2018, The Goldman Sachs Group/Kommission (T-419/14, EU:T:2018:445, Rn. 152).
- EuGH, 27.01.2021 - C-595/18
The Goldman Sachs Group/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …
die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2018, The Goldman Sachs Group/Kommission (T-419/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:445), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 2139 final der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] sowie nach Art. 53 EWR-Abkommen (Sache AT.39610 - Stromkabel) (im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit er sie betrifft, und auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße abgewiesen hat. - EuGH, 24.10.2018 - C-595/18
The Goldman Sachs Group/ Kommission
demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 12 juillet 2018, The Goldman Sachs Group/Commission (T-419/14, ci-après l'« arrêt attaqué ", EU:T:2018:445), par lequel celui-ci a rejeté son recours visant, notamment, à l'annulation, en ce qui concerne la partie requérante, de la décision C(2014) 2139 final de la Commission, du 2 avril 2014, relative à une procédure d'application de l'article 101 [TFUE] et de l'article 53 de l'accord EEE (affaire AT.39610 - Câbles électriques).Rn. 3 À cet égard, il convient de rappeler que, par ordonnance du 14 septembre 2016, The Goldman Sachs Group/Commission (T-419/14, non publiée, EU:T:2016:711), le président de la huitième chambre du Tribunal a décidé, sur le fondement de l'article 144, paragraphes 5 et 7, du règlement de procédure du Tribunal, que seule une version non confidentielle du tableau numéro 3 de la requête en première instance, des points 27 et 91 de l'annexe A.3 ainsi que de l'annexe A.3.20 de ladite requête serait communiquée aux parties intervenantes en première instance.
En effet, il ressort du dossier du Tribunal, dans l'affaire T-419/14, que seule une version non confidentielle de l'arrêt attaqué a été notifiée aux intervenantes en première instance par le Tribunal.
- EuGH, 13.02.2019 - C-595/18
The Goldman Sachs Group/ Kommission
demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 12 juillet 2018, The Goldman Sachs Group/Commission (T-419/14, ci-après l'« arrêt attaqué ", EU:T:2018:445), par lequel celui-ci a rejeté son recours tendant, notamment, à l'annulation de la décision C(2014) 2139 final de la Commission, du 2 avril 2014, relative à une procédure d'application de l'article 101 [TFUE] et de l'article 53 de l'accord sur l'Espace économique européen (EEE) (affaire AT.39610 - Câbles électriques), en tant qu'elle concerne la requérante.Rn. 3 À cet égard, il convient de rappeler que, par ordonnance du 14 septembre 2016, The Goldman Sachs Group/Commission (T-419/14, non publiée, EU:T:2016:711), le président de la huitième chambre du Tribunal a décidé, sur le fondement de l'article 144, paragraphes 5 et 7, du règlement de procédure du Tribunal, que seule une version non confidentielle de la requête introductive d'instance et du mémoire en réplique présentés par The Goldman Sachs Group ainsi que des mémoires en défense et en duplique de la Commission serait communiquée aux parties intervenantes en première instance.
Rn. 8 En ce qui concerne les informations indiquées par la Commission et contenues à la note en bas de page 106 dudit mémoire en réponse, il y a lieu de relever que ces informations, bien qu'elles présentent un certain lien avec les informations qui ont été considérées comme confidentielles par le Tribunal dans l'ordonnance du 14 septembre 2016, The Goldman Sachs Group/Commission (T-419/14, non publiée, EU:T:2016:711), et dont il est question aux points 103, 106 et 108 de l'arrêt attaqué, ne peuvent être assimilées à des informations qui ont été considérées comme confidentielles par le Tribunal.
- EuG, 05.10.2020 - T-249/17
Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des …
Rn. 187 Diese Definition des Beginns einer Untersuchung und des Abschnitts der Voruntersuchung ist aus der oben in Rn. 88 angeführten ständigen Rechtsprechung hervorgegangen, die erst jüngst bestätigt wurde (Urteil vom 12. Juli 2018, The Goldman Sachs Group/Kommission, T-419/14, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:445, Rn. 241), sie wurde aber bereits zuvor in Urteilen des Gerichtshofs (…Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 182, …und vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 38) und des Gerichts (…Urteil vom 16. Juni 2011, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, T-240/07, EU:T:2011:284, Rn. 288), von denen einige sich auf die Rechtsprechung des EGMR gestützt haben, aufgestellt. - Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-152/19
Deutsche Telekom/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer …
Dieses Erfordernis ist auch vom Gericht regelmäßig betont worden; vgl. u. a. Urteile vom 15. Juli 2015, Socitrel und Companhia Previdente/Kommission (…T-413/10 und T-414/10, EU:T:2015:500, Rn. 200), vom 9. September 2015, Toshiba/Kommission (…T-104/13, EU:T:2015:610, Rn. 95), und vom 12. Juli 2018, The Goldman Sachs Group/Kommission (T-419/14, EU:T:2018:445, Rn. 84). - Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-165/19
Slovak Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer …
Dieses Erfordernis ist auch vom Gericht regelmäßig betont worden; vgl. u. a. Urteile vom 15. Juli 2015, Socitrel und Companhia Previdente/Kommission (…T-413/10 und T-414/10, EU:T:2015:500, Rn. 200), vom 9. September 2015, Toshiba/Kommission (…T-104/13, EU:T:2015:610, Rn. 95), und vom 12. Juli 2018, The Goldman Sachs Group/Kommission (T-419/14, EU:T:2018:445, Rn. 84). - Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2025 - C-313/24
Opera Laboratori Fiorentini - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- …
{FN:12} Vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juli 2018, The Goldman Sachs Group/Kommission (T-419/14, EU:T:2018:445, Rn. 91 und 112).
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Rechtsprechung
| EuG, 12.07.2018 - T-441/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/ Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Stromkabel - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Nachweis der Zuwiderhandlung - Dauer der Beteiligung - Offene Distanzierung - ...
- Wolters Kluwer
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Juli 2018. Brugg Kabel AG und Kabelwerke Brugg AG Holding gegen Europäische Kommission. Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Stromkabel - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - ...
- ra.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/ Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Stromkabel - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Nachweis der Zuwiderhandlung - Dauer der Beteiligung - Offene Distanzierung - ...
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg / Kommission
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K (2014) 2139 endg. der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen betreffend ein Kartell auf dem europäischen Energiekabelmarkt (Sache COMP/39.610 - Energiekabel)
Verfahrensgang
- EuG, 12.07.2018 - T-441/14
- EuGH, 28.11.2019 - C-591/18
Wird zitiert von ... (27) Zitiert selbst (34)
- EuGH, 26.01.2017 - C-625/13
Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, …
Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-441/14
Somit ist, wenn sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt in einen "Gesamtplan" einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (…Urteile vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 41, und vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 55).Die den Begriff "einheitliches Ziel" betreffende Voraussetzung bedeutet vielmehr, dass geprüft werden muss, ob es nicht die verschiedenen Verhaltensweisen, die Bestandteil der Zuwiderhandlung sind, kennzeichnende Gesichtspunkte gibt, die darauf hindeuten könnten, dass die von anderen beteiligten Unternehmen vorgenommenen Handlungen nicht das gleiche Ziel oder die gleiche wettbewerbswidrige Wirkung haben und sich daher nicht wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts in einen "Gesamtplan" einfügen (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In einem solchen Fall ist die Kommission ebenfalls berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 12.07.2011 - T-113/07
Toshiba / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich …
Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-441/14
Folglich gehört die Antwort anderer Beteiligter auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte grundsätzlich nicht zu den Unterlagen der Ermittlungsakte, die die Beteiligten einsehen können (…Urteile vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, EU:T:2009:366, Rn. 163, vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission, T-113/07, EU:T:2011:343, Rn. 42, …und vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission, T-133/07, EU:T:2011:345, Rn. 41).Unter solchen Umständen stellt nämlich die fragliche Passage in einer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte oder die Anlage zu dieser Antwort Material dar, das die verschiedenen Unternehmen, die an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sein sollen, belastet (Urteile vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission, T-113/07, EU:T:2011:343, Rn. 43, …und vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission, T-133/07, EU:T:2011:345, Rn. 42).
In diesem Fall muss dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben werden, die fragliche Passage oder das fragliche Dokument zu prüfen und sich zu ihm zu äußern (Urteile vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission, T-113/07, EU:T:2011:343, Rn. 44, …und vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission, T-133/07, EU:T:2011:345, Rn. 43).
Insoweit genügt die Feststellung, dass auch in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, EU:T:2011:343), vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission (T-133/07, EU:T:2011:345), und vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission (T-343/06, EU:T:2012:478), ergangen sind, den Klägerinnen die Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zur Last gelegt wurde.
- EuG, 12.07.2011 - T-133/07
Mitsubishi Electric / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im …
Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-441/14
Folglich gehört die Antwort anderer Beteiligter auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte grundsätzlich nicht zu den Unterlagen der Ermittlungsakte, die die Beteiligten einsehen können (…Urteile vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, EU:T:2009:366, Rn. 163…, vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission, T-113/07, EU:T:2011:343, Rn. 42, und vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission, T-133/07, EU:T:2011:345, Rn. 41).Unter solchen Umständen stellt nämlich die fragliche Passage in einer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte oder die Anlage zu dieser Antwort Material dar, das die verschiedenen Unternehmen, die an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sein sollen, belastet (…Urteile vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission, T-113/07, EU:T:2011:343, Rn. 43, und vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission, T-133/07, EU:T:2011:345, Rn. 42).
In diesem Fall muss dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben werden, die fragliche Passage oder das fragliche Dokument zu prüfen und sich zu ihm zu äußern (…Urteile vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission, T-113/07, EU:T:2011:343, Rn. 44, und vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission, T-133/07, EU:T:2011:345, Rn. 43).
Insoweit genügt die Feststellung, dass auch in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, EU:T:2011:343), vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission (T-133/07, EU:T:2011:345), und vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission (T-343/06, EU:T:2012:478), ergangen sind, den Klägerinnen die Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zur Last gelegt wurde.
- EuG, 27.09.2012 - T-343/06
Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer …
Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-441/14
Im letzteren Fall setzt dies voraus, dass die betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen bereits während des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission geltend gemachten Tatsachen, Beschwerdepunkte und Umstände angemessen Stellung zu nehmen (vgl. Urteil vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-343/06, EU:T:2012:478, Rn. 82 und 88 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Das Erfordernis eines entsprechenden Anfangsbeweises, wie es aus dem von der Kommission angeführten Urteil vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission (T-343/06, EU:T:2012:478), hervorgehe, diene dazu, die Beweislast der Unternehmen, denen die Kommission die Einsicht in ein entlastendes Schriftstück versagt habe, zu erleichtern, und dürfe nicht so ausgelegt werden, dass dieser Beweis unmöglich zu erbringen sei.
Rn. 73 Insoweit können sich die Klägerinnen nicht auf die Rechtsprechung berufen, nach der es nicht allein Sache der Kommission ist - die die Beschwerdepunkte mitteilt und die Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion trifft -, die für die Verteidigung des betroffenen Unternehmens nützlichen Schriftstücke zu bestimmen, da diese Erwägung, die sich auf Dokumente bezieht, die in den Akten der Kommission enthalten sind, auf Antworten anderer betroffener Parteien auf die von der Kommission mitgeteilten Beschwerdepunkte keine Anwendung finden kann (Urteil vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-343/06, EU:T:2012:478, Rn. 89).
Insoweit genügt die Feststellung, dass auch in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, EU:T:2011:343), vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission (T-133/07, EU:T:2011:345), und vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission (T-343/06, EU:T:2012:478), ergangen sind, den Klägerinnen die Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zur Last gelegt wurde.
- EuG, 14.03.2013 - T-587/08
Fresh Del Monte Produce / Kommission - 'Wettbewerb - Kartelle - Bananenmarkt - …
Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-441/14
Rn. 78 Die Möglichkeit, dass ein nicht übermitteltes Schriftstück Einfluss auf den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission hätte haben können, kann nur nach einer vorläufigen Prüfung bestimmter Beweise nachgewiesen werden, die zeigt, dass die nicht übermittelten Schriftstücke eine Bedeutung für diese Beweise hätten haben können, die nicht hätte unberücksichtigt bleiben dürfen (Urteil vom 14. März 2013, Fresh Del Monte Produce/Kommission, T-587/08, EU:T:2013:129, Rn. 688).Damit würde eine probatio diabolica von ihnen gefordert (Urteil vom 14. März 2013, Fresh Del Monte Produce/Kommission, T-587/08, EU:T:2013:129, Rn. 689).
Rn. 80 Es liegt jedoch beim Kläger, einen ersten Hinweis auf den Nutzen der nicht übermittelten Dokumente für seine Verteidigung zu liefern (Urteil vom 14. März 2013, Fresh Del Monte Produce/Kommission, T-587/08, EU:T:2013:129, Rn. 690).
- EuG, 17.05.2013 - T-147/09
Trelleborg Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt …
Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-441/14
Somit ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die behauptete Zuwiderhandlung stattgefunden hat (vgl. Urteil vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T-147/09 und T-148/09, EU:T:2013:259, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei einer Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (vgl. Urteil vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T-147/09 und T-148/09, EU:T:2013:259, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Weitere Kriterien, die bei dieser Prüfung berücksichtigt werden können, sind die Identität der natürlichen Personen, die für die Unternehmen tätig wurden, und die Identität des räumlichen Anwendungsbereichs der betreffenden Praktiken (Urteil vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T-147/09 und T-148/09, EU:T:2013:259, Rn. 60).
- EuGH, 07.01.2004 - C-204/00
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ …
Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-441/14
Rn. 60 Die Offenlegung der Antworten der anderen Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei umso mehr gerechtfertigt, als zum einen, wie der Gerichtshof mit Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6), entschieden habe, die Kommission nicht allein entscheiden dürfe, welche Schriftstücke der Verteidigung dienlich seien, wozu sie im Übrigen auch nicht in der Lage gewesen sei, und zum anderen den Klägerinnen die Beteiligung an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung vorgeworfen werde, womit sie für Verhaltensweisen anderer Unternehmen haftbar gemacht würden, an denen sie nicht teilgenommen und von denen sie gegebenenfalls nicht einmal gewusst hätten.Dazu gehören sowohl belastende als auch entlastende Schriftstücke mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen anderer Unternehmen, internen Schriftstücken der Kommission und anderen vertraulichen Informationen (Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In den meisten Fällen muss daher das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 55 bis 57, …und vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C-403/04 P und C-405/04 P, EU:C:2007:52, Rn. 51).
- EuGH, 19.12.2013 - C-239/11
Der Gerichtshof weist die das Kartell auf dem Markt für gasisolierte …
Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-441/14
Rn. 76 Wird ein im Besitz der Kommission befindliches Dokument, das als Entlastungsmaterial eingestuft werden kann, weil es geeignet ist, ein Unternehmen, dem die Beteiligung an einem Kartell vorgeworfen wird, zu exkulpieren, diesem Unternehmen nicht übermittelt, sind dessen Verteidigungsrechte verletzt, sofern es nachweist, dass das betreffende Dokument seiner Verteidigung hätte dienlich sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 367).Rn. 77 Ein solcher Beweis kann dadurch erbracht werden, dass dargetan wird, dass die Nichtoffenlegung den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission zum Nachteil des betroffenen Unternehmens beeinflussen konnte oder dass sie der Wahrung der Interessen dieses Unternehmens im Verwaltungsverfahren schaden oder diese Interessenwahrung erschweren konnte (Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 368).
- EuG, 30.11.2011 - T-208/06
Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des …
Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-441/14
Rn. 262 In der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. November 2011, Quinn Barlo u. a./Kommission (T-208/06, EU:T:2011:701), ergangen ist, hat das Gericht nämlich festgestellt, dass die Klägerin keine Kenntnis von Vereinbarungen über andere Produkte hatte oder haben musste.Rn. 264 In den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 30. November 2011, Quinn Barlo u. a./Kommission (T-208/06, EU:T:2011:701), und das Urteil vom 16. September 2013, Zucchetti Rubinetteria/Kommission (T-396/10, EU:T:2013:446), ergangen sind, konnten die Klägerinnen nicht für das Verhalten der anderen Kartellteilnehmer haftbar gemacht werden, soweit sie davon keine Kenntnis hatten.
- EuG, 16.09.2013 - T-396/10
Zucchetti Rubinetteria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, …
Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-441/14
Rn. 263 Desgleichen betrafen die Absprachen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. September 2013, Zucchetti Rubinetteria/Kommission (T-396/10, EU:T:2013:446), ergangen ist, unterschiedliche Produktgruppen und verschiedene Hersteller.Rn. 264 In den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 30. November 2011, Quinn Barlo u. a./Kommission (T-208/06, EU:T:2011:701), und das Urteil vom 16. September 2013, Zucchetti Rubinetteria/Kommission (T-396/10, EU:T:2013:446), ergangen sind, konnten die Klägerinnen nicht für das Verhalten der anderen Kartellteilnehmer haftbar gemacht werden, soweit sie davon keine Kenntnis hatten.
- EuGH, 18.07.2013 - C-501/11
Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung …
- EuG, 14.11.2012 - T-135/09
Nexans France und Nexans / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - …
- EuGH, 27.09.1988 - 89/85
Ahlström / Kommission
- EuG, 11.09.2002 - T-13/99
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER …
- EuGH, 25.11.1971 - 22/71
Béguelin Import / G.L. Import Export
- EuGH, 02.10.2003 - C-196/99
Aristrain / Kommission - "Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete Praktiken …
- EuGH, 06.12.2012 - C-441/11
Der Gerichtshof hebt in Bezug auf das Unternehmen Coppens das Urteil des Gerichts …
- EuGH, 25.01.2007 - C-403/04
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EIN KARTELL VON …
- EuGH, 19.03.2009 - C-510/06
Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuGH, 08.12.2011 - C-389/10
KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- EuG, 30.09.2009 - T-161/05
DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS …
- EuG, 07.07.1994 - T-43/92
Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen …
- EuG, 16.11.2006 - T-120/04
Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische …
- EuGH, 27.09.1988 - 129/85
- EuGH, 27.09.1988 - 125/85
- EuG, 27.06.2012 - T-372/10
Bolloré / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- EuG, 14.05.1998 - T-319/94
Fiskeby Board AB gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuG, 19.01.2016 - T-409/12
Mitsubishi Electric / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im …
- EuG, 16.11.2011 - T-76/06
Plasticos Españoles, SA (ASPLA) gegen Europäische Kommission.
- EuG, 30.09.2009 - T-175/05
Akzo Nobel u.a. / Kommission
- EuG, 10.03.1992 - T-11/89
Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen …
- EuGH, 25.06.2014 - C-37/13
Nexans und Nexans France / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung …
- EuGH, 02.10.2003 - C-199/99
Corus UK / Kommission - "Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete Praktiken …
- EuG, 14.11.2012 - T-140/09
Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia / Kommission
- EuG, 30.03.2022 - T-324/17
Kartell auf dem Luftfrachtmarkt: Das Gericht entscheidet über die Klagen mehrerer …
Rn. 101 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es bei dem Unternehmen, das eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte geltend macht, liegt, einen ersten Hinweis auf den Nutzen der ihm von der Kommission nicht übermittelten Dokumente für seine Verteidigung zu liefern (Urteil vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission, T-441/14, EU:T:2018:453, Rn. 80).Rn. 129 Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Zuständigkeit der Kommission für die Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV oder Art. 53 des EWR-Abkommens bei einer außerhalb des EWR-Gebiets gezeigten Verhaltensweise völkerrechtlich mit dem Kriterium der Durchführung oder mit dem Kriterium der qualifizierten Auswirkungen begründen lässt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 40 bis 47, sowie vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission, T-441/14, EU:T:2018:453, Rn. 95 bis 97).
Rn. 130 Diese Kriterien sind alternativ und nicht kumulativ (Urteil vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission, T-441/14, EU:T:2018:453, Rn. 98;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 62 bis 64).
Auch andere Umstände wie beispielsweise die Bedeutung der an der Verhaltensweise beteiligten Unternehmen können relevant sein (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2015, Toshiba/Kommission, T-104/13, EU:T:2015:610, Rn. 159, sowie vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission, T-441/14, EU:T:2018:453, Rn. 112).
Den Unternehmen kann nämlich nicht erlaubt werden, sich der Anwendung der unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln dadurch zu entziehen, dass sie mehrere demselben Ziel dienende Verhaltensweisen kombinieren, die zwar für sich genommen jeweils keine unmittelbare und wesentliche Auswirkung im Binnenmarkt hervorrufen können, wohl aber zusammen (Urteil vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission, T-441/14, EU:T:2018:453, Rn. 106).
Rn. 230 Die Kommission darf ihre Zuständigkeit für die Anwendung von Art. 101 AEUV auf eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - in der Form, wie sie im streitigen Beschluss festgestellt wurde - daher mit deren vorhersehbaren, unmittelbaren und wesentlichen Auswirkungen im Binnenmarkt begründen (Urteil vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission, T-441/14, EU:T:2018:453, Rn. 105).
- EuG, 30.03.2022 - T-340/17
Kartell auf dem Luftfrachtmarkt: Das Gericht entscheidet über die Klagen mehrerer …
Rn. 78 Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Zuständigkeit der Kommission für die Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV oder Art. 53 des EWR-Abkommens bei einer außerhalb des EWR-Gebiets gezeigten Verhaltensweise völkerrechtlich mit dem Kriterium der Durchführung oder mit dem Kriterium der qualifizierten Auswirkungen begründen lässt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 40 bis 47, sowie vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission, T-441/14, EU:T:2018:453, Rn. 95 bis 97).Rn. 79 Diese Kriterien sind alternativ und nicht kumulativ (Urteil vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission, T-441/14, EU:T:2018:453, Rn. 98;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 62 bis 64).
Auch andere Umstände wie beispielsweise die Bedeutung der an der Verhaltensweise beteiligten Unternehmen können relevant sein (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2015, Toshiba/Kommission, T-104/13, EU:T:2015:610, Rn. 159, sowie vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission, T-441/14, EU:T:2018:453, Rn. 112).
Den Unternehmen kann nämlich nicht erlaubt werden, sich der Anwendung der unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln dadurch zu entziehen, dass sie mehrere demselben Ziel dienende Verhaltensweisen kombinieren, die zwar für sich genommen jeweils keine unmittelbare und wesentliche Auswirkung im Binnenmarkt hervorrufen können, wohl aber zusammen (Urteil vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission, T-441/14, EU:T:2018:453, Rn. 106).
Rn. 156 Die Kommission darf ihre Zuständigkeit für die Anwendung von Art. 101 AEUV auf eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - in der Form, wie sie im streitigen Beschluss festgestellt wurde - daher mit deren vorhersehbaren, unmittelbaren und wesentlichen Auswirkungen im Binnenmarkt begründen (Urteil vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission, T-441/14, EU:T:2018:453, Rn. 105).
- EuG, 18.09.2024 - T-671/19
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung: Das Gericht bestätigt weitgehend …
Rn. 785 In Bezug auf eine außerhalb des EWR gezeigte Verhaltensweise lässt sich die Zuständigkeit der Kommission zur Feststellung und Ahndung eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV völkerrechtlich entweder mit dem Kriterium der Durchführung oder mit dem Kriterium der qualifizierten Auswirkungen begründen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 40 bis 47; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission, T-441/14, EU:T:2018:453, Rn. 95 bis 97).Rn. 786 Insoweit ist auch zu beachten, dass die Kriterien der Durchführung und der qualifizierten Auswirkungen alternativ und nicht kumulativ sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 62 bis 64, und vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission, T-441/14, EU:T:2018:453, Rn. 98).
- EuG, 20.12.2023 - T-53/21
Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …
Rn. 220 Im Urteil vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission (T-441/14, EU:T:2018:453), machten die Klägerinnen geltend, die Kommission habe ihr Recht auf ein faires Verfahren und ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem sie ihnen die Auskunftsverlangen und die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Rahmen eines Kartellverfahrens ausschließlich auf Englisch zugestellt habe, obwohl eine der Klägerinnen mehrfach darum gebeten habe, auf Deutsch zu kommunizieren. - EuGH, 28.11.2019 - C-591/18
Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Brugg Kabel AG und die Kabelwerke Brugg AG Holding die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission (T-441/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:453), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 2139 final der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] sowie nach Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache AT.39610 - Stromkabel) (im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit er sie betrifft, hilfsweise auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße, abgewiesen hat. - Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-403/22
SAS Cargo Group u.a./ Kommission
{FN:104} Le Tribunal s'est appuyé, à cet égard, sur les arrêts Intel, point 50, et du 12 juillet 2018, Brugg Kabel et Kabelwerke Brugg/Commission (T-441/14, EU:T:2018:453, points 105 et 106). - Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-370/22
Air France-KLM/ Kommission
{FN:104} Le Tribunal s'est appuyé, à cet égard, sur les arrêts Intel, point 50, et du 12 juillet 2018, Brugg Kabel et Kabelwerke Brugg/Commission (T-441/14, EU:T:2018:453, points 105 et 106). - EuG, 20.12.2023 - T-60/21
Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …
Rn. 205 Im Urteil vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission (T-441/14, EU:T:2018:453), machten die Klägerinnen geltend, die Kommission habe ihr Recht auf ein faires Verfahren und ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem sie ihnen die Auskunftsverlangen und die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Rahmen eines Kartellverfahrens ausschließlich auf Englisch zugestellt habe, obwohl eine der Klägerinnen mehrfach darum gebeten habe, auf Deutsch zu kommunizieren. - Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-367/22
Air Canada/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer …
{FN:104} Das Gericht stützte sich insoweit auf die Urteile Intel, Rn. 50, und vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission (T-441/14, EU:T:2018:453, Rn. 105 und 106). - Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-379/22
Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo/ Kommission
{FN:104} Le Tribunal s'est appuyé, à cet égard, sur les arrêts Intel, point 50, et du 12 juillet 2018, Brugg Kabel et Kabelwerke Brugg/Commission (T-441/14, EU:T:2018:453, points 105 et 106). - Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-381/22
Japan Airlines / Kommission
- EuG, 20.12.2023 - T-64/21
Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-375/22
LATAM Airlines Group und Lan Cargo/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-385/22
Koninklijke Luchtvaart Maatschappij / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-378/22
British Airways/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-382/22
Cathay Pacific Airways / Kommission
- EuG, 20.12.2023 - T-58/21
Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-380/22
Deutsche Lufthansa u.a. / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-401/22
Cargolux Airlines/ Kommission
- EuG, 20.12.2023 - T-61/21
Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …
- EuG, 20.12.2023 - T-59/21
Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …
- EuG, 20.12.2023 - T-62/21
Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …
- EuG, 20.12.2023 - T-56/21
Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …
- EuG, 20.12.2023 - T-55/21
Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-369/22
Air France / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-386/22
Martinair Holland / Kommission
- EuG, 20.12.2023 - T-65/21
Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …
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