Rechtsprechung
| EuG, 12.04.2019 - T-492/15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Deutsche Lufthansa / Kommission
Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn und der Luftverkehrsgesellschaften, die diesen Flughafen nutzen - Beschluss, mit dem die Maßnahmen zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn als mit dem Binnenmarkt ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn und der Luftverkehrsgesellschaften, die diesen Flughafen nutzen - Beschluss, mit dem die Maßnahmen zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn als mit dem Binnenmarkt ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- juve.de (Kurzinformation)
Beihilferecht: Lufthansa und Ryanair und die Förderung des Flughafens Frankfurt-Hahn
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- EuZW 2019, 502
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (53)
- EuG, 26.02.2016 - T-492/15
Deutsche Lufthansa / Kommission - Streithilfe
Auszug aus EuG, 12.04.2019 - T-492/15
Mit Beschlüssen vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:126), und vom 17. März 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:193), hat der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts das Land und Ryanair als Streithelfer zugelassen.Rn. 95 In Beantwortung der vom Gericht im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen gestellten schriftlichen Fragen und der von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen hat die Klägerin geltend gemacht, das Land habe kein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits mehr, da es seine Geschäftsanteile an FFHG im Sommer 2017 verkauft habe, also nach dem Beschluss vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:126), mit dem der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts es als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen habe.
Rn. 98 Der Umstand, dass das Land mit dem Beschluss vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:126), als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen wurde, hindert folglich nicht daran, die Zulässigkeit seiner Streithilfe im Stadium des Urteils erneut zu prüfen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 52).
Rn. 99 Im vorliegenden Fall hat der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts in Rn. 13 des Beschlusses vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:126), zwar festgestellt, das Land zähle zu den "größten Anteilseignern" von FFHG.
Rn. 101 In Rn. 13 des Beschlusses vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:126), ist der Präsident der Sechsten Kammer zu dem Ergebnis gelangt, das Land habe ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft gemacht.
Rn. 102 Des Weiteren hat der Präsident der Sechsten Kammer in Rn. 14 des Beschlusses vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:126), die Feststellung, dass das Land ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe, auch darauf gestützt, dass zu berücksichtigen sei, dass durch eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses die seit den 1990er Jahren unternommenen Bemühungen des Landes gefährdet werden könnten, einen Flughafen zur Entlastung des Flughafens Frankfurt am Main zu schaffen und die Hunsrückregion (Deutschland) zu entwickeln.
- EuGH, 17.09.2015 - C-33/14
Mory u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage …
Auszug aus EuG, 12.04.2019 - T-492/15
Rn. 117 Unter diesen Umständen kann die vorliegende Klage gemäß der zweiten bzw. der dritten Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV nur dann für zulässig erklärt werden, wenn der angefochtene Beschluss entweder die Klägerin unmittelbar und individuell betrifft oder sie unmittelbar betrifft und einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter darstellt, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 19…, vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 44, sowie vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 59).Rn. 140 Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach eine Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen kann, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert, wie es der Adressat einer Entscheidung wäre (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 93, …sowie vom 12. Mai 2016, Hamr - Sport/Kommission, T-693/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:292, Rn. 32).
Rn. 141 Im Bereich der staatlichen Beihilfen sind Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens neben diesem als von einer Entscheidung der Kommission, mit der das nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eröffnete Verfahren abgeschlossen wird, individuell betroffen angesehen worden, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wurde (…Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 25…, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 55, sowie vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 98).
Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Wettbewerber des begünstigten Unternehmens beruft (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 99 und 100, …sowie vom 26. September 2014, Dansk Automat Brancheforening/Kommission, T-601/11, EU:T:2014:839, Rn. 41).
- EuGH, 28.01.1986 - 169/84
Cofaz / Kommission
Auszug aus EuG, 12.04.2019 - T-492/15
Rn. 141 Im Bereich der staatlichen Beihilfen sind Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens neben diesem als von einer Entscheidung der Kommission, mit der das nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eröffnete Verfahren abgeschlossen wird, individuell betroffen angesehen worden, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wurde (Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 25…, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 55, …sowie vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 98).Gleichwohl hat der Kläger in stichhaltiger Weise darzulegen, aus welchen Gründen die Beihilfe seine berechtigten Interessen durch eine spürbare Beeinträchtigung seiner Stellung auf dem betreffenden Markt verletzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 28, …sowie Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 44).
Daher lässt im Bereich der staatlichen Beihilfen die Tatsache, dass ein Kommissionsbeschluss die Wirkungen nationaler Maßnahmen unberührt lässt, bezüglich deren der Kläger in einer an die Kommission gerichteten Beschwerde geltend gemacht hat, sie seien mit diesem Ziel unvereinbar und versetzten ihn in eine nachteilige Wettbewerbssituation, darauf schließen, dass dieser Beschluss die Rechtsstellung des Klägers unmittelbar berührt, insbesondere sein aus den beihilferechtlichen Bestimmungen des AEU-Vertrags folgendes Recht, keinem durch die fraglichen nationalen Maßnahmen verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 30…, vom 6. Juli 1995, AITEC u. a./Kommission, T-447/93 bis T-449/93, EU:T:1995:130, Rn. 41, …sowie vom 22. Oktober 1996, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, T-266/94, EU:T:1996:153, Rn. 49).
- EuGH, 22.11.2007 - C-260/05
Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zulässigkeit - …
Auszug aus EuG, 12.04.2019 - T-492/15
Rn. 141 Im Bereich der staatlichen Beihilfen sind Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens neben diesem als von einer Entscheidung der Kommission, mit der das nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eröffnete Verfahren abgeschlossen wird, individuell betroffen angesehen worden, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wurde (…Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 25, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 55, …sowie vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 98).Rn. 143 Allerdings ist der Kommission darin beizupflichten, dass allein aus der Beteiligung des Klägers am Verwaltungsverfahren nicht geschlossen werden kann, dass er von dem angefochtenen Beschluss individuell betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 60, …und Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 39), auch wenn er in diesem Verwaltungsverfahren, wie im vorliegenden Fall, eine wichtige Rolle gespielt haben mag, etwa durch Einreichung der Beschwerde, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 94 und 95).
Der Kläger muss in jedem Fall dartun, dass die Maßnahme, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, geeignet war, ihn in seiner Marktstellung spürbar zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 60, …und Beschluss vom 26. Januar 2012, Mojo Concerts und Amsterdam Music Dome Exploitatie/Kommission, T-90/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:30, Rn. 33).
- EuG, 26.09.2016 - T-382/15
Greenpeace Energy u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuG, 12.04.2019 - T-492/15
Rn. 143 Allerdings ist der Kommission darin beizupflichten, dass allein aus der Beteiligung des Klägers am Verwaltungsverfahren nicht geschlossen werden kann, dass er von dem angefochtenen Beschluss individuell betroffen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 60, und Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 39), auch wenn er in diesem Verwaltungsverfahren, wie im vorliegenden Fall, eine wichtige Rolle gespielt haben mag, etwa durch Einreichung der Beschwerde, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 94 und 95).Rn. 146 Wie sich aus ständiger Rechtsprechung ergibt, muss die Klägerin, der die Beweislast obliegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 68), Belege für die Besonderheit ihrer wettbewerblichen Situation anführen (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Mai 2004, Deutsche Post und DHL/Kommission, T-358/02, EU:T:2004:159, Rn. 38, …und Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 49 und 51).
Gleichwohl hat der Kläger in stichhaltiger Weise darzulegen, aus welchen Gründen die Beihilfe seine berechtigten Interessen durch eine spürbare Beeinträchtigung seiner Stellung auf dem betreffenden Markt verletzen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 28, sowie Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 44).
- EuG, 27.04.2017 - T-375/15
Germanwings/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für eine den Flughafen …
Auszug aus EuG, 12.04.2019 - T-492/15
Rn. 82 In der Gegenerwiderung beantragt die Kommission außerdem die Entfernung der in der Erwiderung enthaltenen Bezugnahmen auf ihre Klagebeantwortung in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. April 2017, Germanwings/Kommission (T-375/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:289), ergangen ist.Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (…vgl. Urteile vom 12. Mai 2016, 1talien/Kommission, T-384/14, EU:T:2016:298, Rn. 38 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. April 2017, Germanwings/Kommission, T-375/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:289, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 213 Da die Klägerin also nicht nachgewiesen hat, dass sie zur Klage gegen die Art. 1 bis 3 des angefochtenen Beschlusses befugt ist, ist die Klage in vollem Umfang als unzulässig abzuweisen, ohne dass es notwendig wäre, die Unzulässigkeitsrügen zu prüfen, die auf das vorgeblich fehlende Rechtsschutzinteresse der Klägerin in Bezug auf Art. 1 dieses Beschlusses und die Verfristung der Klage gestützt sind, und ohne dass über den Antrag der Kommission auf Entfernung der in der Erwiderung enthaltenen, ausschließlich die materiell-rechtliche Seite der Rechtssache betreffenden Verweise auf die Klagebeantwortung in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. April 2017, Germanwings/Kommission (T-375/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:289), ergangen ist, entschieden werden müsste.
- EuGH, 22.12.2008 - C-487/06
British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - …
Auszug aus EuG, 12.04.2019 - T-492/15
Rn. 135 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis der individuellen Betroffenheit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV insbesondere dann erfüllt ist, wenn der Kläger dartut, dass seine Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand des betreffenden Beschlusses ist, spürbar beeinträchtigt wird (…Urteile vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, EU:C:2005:761, Rn. 37, und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 30).Der Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung der Stellung eines Wettbewerbers auf dem Markt kann daher nicht auf das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der kommerziellen oder finanziellen Leistungen des Klägers beschränkt werden (…Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 34 und 35, vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 53, …sowie vom 26. September 2014, Dansk Automat Brancheforening/Kommission, T-601/11, EU:T:2014:839, Rn. 42).
- EuG, 26.09.2014 - T-601/11
Dansk Automat Brancheforening / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche …
Auszug aus EuG, 12.04.2019 - T-492/15
Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Wettbewerber des begünstigten Unternehmens beruft (…Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 99 und 100, sowie vom 26. September 2014, Dansk Automat Brancheforening/Kommission, T-601/11, EU:T:2014:839, Rn. 41).Der Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung der Stellung eines Wettbewerbers auf dem Markt kann daher nicht auf das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der kommerziellen oder finanziellen Leistungen des Klägers beschränkt werden (…Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 34 und 35…, vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 53, sowie vom 26. September 2014, Dansk Automat Brancheforening/Kommission, T-601/11, EU:T:2014:839, Rn. 42).
- EuG, 27.05.2004 - T-358/02
Deutsche Post und DHL / Kommission
Auszug aus EuG, 12.04.2019 - T-492/15
Rn. 146 Wie sich aus ständiger Rechtsprechung ergibt, muss die Klägerin, der die Beweislast obliegt (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 68), Belege für die Besonderheit ihrer wettbewerblichen Situation anführen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Mai 2004, Deutsche Post und DHL/Kommission, T-358/02, EU:T:2004:159, Rn. 38, …und Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 49 und 51).Hierfür muss der Kläger den Grad der Beeinträchtigung seiner Stellung auf diesem Markt dartun (Beschluss vom 27. Mai 2004, Deutsche Post und DHL/Kommission, T-358/02, EU:T:2004:159, Rn. 37).
- EuG, 12.12.2000 - T-128/98
Aéroports de Paris / Kommission
Auszug aus EuG, 12.04.2019 - T-492/15
Im Wesentlichen führte sie aus, dass dieser Vertrag vor dem Urteil vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, EU:T:2000:290), endgültig abgeschlossen worden sei, d. h. zu einer Zeit, als die staatlichen Stellen davon hätten ausgehen dürfen, dass Finanzierungsmaßnahmen für den Flughafen Frankfurt-Hahn keine staatlichen Beihilfen darstellten.Rn. 46 Als Fünftes war die Kommission hinsichtlich der direkten Zuschüsse des Landes der Auffassung, dass die zwischen 1997 und 2000 gewährten Zuschüsse für die Finanzierung von Investitionen in die Flughafeninfrastruktur keine staatlichen Beihilfen darstellten, da sie vor dem Urteil vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, EU:T:2000:290), beschlossen worden seien.
- EuGH, 15.07.1963 - 25/62
Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
- EuGH, 06.03.2001 - C-274/99
Connolly / Kommission - "Rechtsmittel - Beamte - Disziplinarverfahren - Artikel …
- EuGH, 08.07.1999 - C-199/92
Hüls / Kommission - Rechtsmittel - Verfahrensordnung des Gerichts - …
- EuG, 24.03.2011 - T-443/08
Freistaat Sachsen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten …
- EuGH, 22.11.2007 - C-525/04
Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von …
- EuGH, 19.12.2013 - C-274/12
Telefónica / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 4 AEUV …
- EuGH, 17.03.2011 - C-221/09
Die Verordnung, mit der Ringwadenfischern ab Mitte Juni 2008 der Fang von Rotem …
- EuGH, 13.12.2005 - C-78/03
Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen, …
- EuGH, 27.02.2014 - C-132/12
Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuGH, 15.06.2006 - C-393/04
Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von …
- EuG, 16.05.2018 - T-818/16
Netflix International und Netflix/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche …
- EuGH, 13.03.2008 - C-125/06
Kommission / Infront WM - Rechtsmittel - Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehen - …
- EuGH, 09.07.2009 - C-319/07
3F / Kommission - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Steuerermäßigung, die für Seeleute …
- EuG, 13.04.2005 - T-2/03
DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN …
- EuG, 06.07.1995 - T-447/93
Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen; …
- EuG, 08.06.1995 - T-459/93
Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ; …
- EuG, 10.02.2009 - T-388/03
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER …
- EuG, 20.09.2012 - T-154/10
Frankreich / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die Frankreich in Form …
- EuG, 03.12.2014 - T-57/11
Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung …
- EuG, 13.09.2010 - T-415/05
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen …
- EuG, 12.06.2014 - T-488/11
Scheepsbouwkundig Advies- en Rekencentrum (Sarc) BV gegen Europäische Kommission.
- EuG, 22.10.1996 - T-266/94
Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen, …
- EuGH, 21.02.2006 - C-367/04
Deutsche Post und DHL Express (früher DHL International) / Kommission - …
- EuG, 12.11.2015 - T-499/12
Das Gericht weist die Klage von zwei Minderheitsaktionären der HSH Nordbank ab …
- EuG, 12.05.2016 - T-693/14
Hamr - Sport / Kommission
- EuG, 10.01.2006 - T-227/01
Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - …
- EuG, 11.01.2012 - T-58/10
Phoenix-Reisen und DRV / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 26.10.2017 - T-844/16
Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Klosterstoff - Absolute …
- EuG, 14.01.2015 - T-507/13
SolarWorld u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren von …
- EuG, 23.11.2015 - T-670/14
Milchindustrie-Verband und Deutscher Raiffeisenverband / Kommission - …
- EuGH, 25.01.2008 - C-464/07
Rechtsmittel-Zurückweisung
- EuG, 13.03.2015 - T-673/13
European Coalition to End Animal Experiments / ECHA - Nichtigkeitsklage - REACH - …
- EuG, 15.12.2016 - T-37/15
Abertis Telecom Terrestre / Kommission
- EuG, 11.11.2014 - T-20/14
Nguyen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Reform des Statuts der Beamten …
- EuG, 12.05.2016 - T-384/14
Italien / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der …
- EuG, 09.02.2017 - T-82/16
International Gaming Projects / EUIPO - adp Gauselmann (TRIPLE EVOLUTION) - …
- EuG, 26.01.2012 - T-90/09
Mojo Concerts und Amsterdam Music Dome Exploitatie / Kommission
- EuG, 03.04.2014 - T-2/13
CFE-CGC France Télécom-Orange gegen Europäische Kommission.
- EuG, 08.10.2015 - T-731/14
Agrotikos Synetairismos Profitis Ilias / Rat
- EuG, 04.02.2015 - T-506/14
Grandi Navi Veloci / Kommission
- EuG, 17.03.2016 - T-492/15
Deutsche Lufthansa / Kommission - Streithilfe
- EuG, 06.07.2018 - T-492/15
Deutsche Lufthansa / Kommission - Sprachenregelung
- EuG, 05.03.2014 - T-416/12
HP Health Clubs Iberia, SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, …
- BGH, 19.09.2019 - I ZB 6/19
Verfahrensaussetzung wegen Vorgreiflichkeit einer Nichtigkeitsklage vor dem EuGH
Rn. 7 Mit Urteil vom 12. April 2019 hat das Gericht der Europäischen Union die Nichtigkeitsklage der Klägerin als unzulässig abgewiesen (EuZW 2019, 502). - EuG, 19.05.2021 - T-218/18
Deutsche Lufthansa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Dem …
Rn. 13 Vor dem angefochtenen Beschluss hatte die Kommission zwei andere Beschlüsse zu Maßnahmen erlassen, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn und von Ryanair getroffen hatte, nämlich erstens den Beschluss (EU) 2016/788 vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32833 (11/C) (ex 11/NN) Deutschlands betreffend die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn im Zeitraum 2009-2011 (…ABl. 2016, L 134, S. 1, im Folgenden: Beschluss Hahn I), der Gegenstand des Beschlusses vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2019:349) war, und zweitens den Beschluss (EU) 2016/789 vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C 29/08) (ex NN 54/07) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (…ABl. 2016, L 134, S. 46, im Folgenden: Beschluss Hahn II), um den es im Urteil vom 12. April 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2019:252) ging. - EuGH, 15.07.2021 - C-453/19
Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Deutsche Lufthansa AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. April 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:252), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/789 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C 29/08) (ex NN 54/07) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (…ABl. 2016, L 134, S. 46, im Folgenden: streitiger Beschluss) als unzulässig abgewiesen hat.
- EuGH, 14.09.2023 - C-466/21
Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Rn. 11 Vor Erlass des streitigen Beschlusses hatte die Kommission zwei Beschlüsse zu Maßnahmen erlassen, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn und zugunsten von Ryanair getroffen hatte: erstens den Beschluss (EU) 2016/788 vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32833 (11/C) (ex 11/NN) Deutschlands betreffend die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn im Zeitraum 2009-2011 (…ABl. 2016, L 134, S. 1), der Gegenstand einer Nichtigkeitsklage war, die vom Gericht mit Beschluss vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, EU:T:2019:349), abgewiesen wurde, sowie zweitens den Beschluss (EU) 2016/789 vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C 29/08) (ex NN 54/07) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (…ABl. 2016, L 134, S. 46), um den es in einer Nichtigkeitsklage ging, die mit Urteil des Gerichts vom 12. April 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, EU:T:2019:252), abgewiesen wurde. - EuGH, 08.07.2025 - C-453/19
Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Kostenfestsetzung
Rn. 2 Mit Urteil vom 12. April 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, EU:T:2019:252), wies das Gericht der Europäischen Union die Klage der Deutschen Lufthansa AG auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/789 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C 29/08) (ex NN 54/07) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (…ABl. 2016, L 134, S. 46), als unzulässig ab und verurteilte Deutsche Lufthansa entsprechend den Anträgen der Europäischen Kommission und der Streithelfer im ersten Rechtszug, zu denen das Land gehörte, zur Tragung der Kosten.Rn. 46 Drittens genügt zu den auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen der Hinweis, dass das Land im ersten Rechtszug als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission u. a. mit der Begründung zugelassen wurde, dass sich die Nichtigkeitsklage gegen den in Rn. 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Beschluss der Kommission richte, mit dem mehrere Beihilfemaßnahmen, an denen sich das Land beteiligt habe, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden seien, so dass das Land ein erwiesenes Interesse daran habe, dem Rechtsstreit beizutreten Da das Gericht diese Klage mit Urteil vom 12. April 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, EU:T:2019:252), als unzulässig abgewiesen hatte, hatte das Land auch an einer Bestätigung dieses Urteils im Rechtsmittelverfahren in wirtschaftlicher Hinsicht ein erwiesenes Interesse.
- EuG, 04.09.2025 - T-492/15
Deutsche Lufthansa / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung
in Anbetracht des Urteils vom 12. April 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, EU:T:2019:252),.Rn. 4 Mit Urteil vom 12. April 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, EU:T:2019:252), wies das Gericht die Klage ab und erlegte der Klägerin u. a. die Kosten des Streithelfers auf.
- VG Frankfurt/Main, 20.11.2019 - 11 K 742/18
Investitionsbeihilfe für Energieeffizienzmaßnahme
Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Wettbewerber des begünstigten Unternehmens beruft (vgl. EuGH, Urteil vom 12.04.2019, T-492/15, Celex-Nr. 62015TJ0492 m. w. N.).Entscheidend ist, ob die streitgegenständliche Maßnahme geeignet ist, die Klägerin in ihrer Marktstellung spürbar zu beeinträchtigen (vgl. (EuGH, Urteil vom 12. April 2019 - T-492/15 -, Rn. 144, juris).
- Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2020 - C-453/19
Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Rn. 2 Die Rechtsmittelführerin, die Deutsche Lufthansa AG, beantragt beim Gerichtshof, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. April 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:252), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/789 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C 29/08) (ex NN 54/07) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (…ABl. 2016, L 134, S. 46) (im Folgenden: streitiger Beschluss) als unzulässig abgewiesen hat. - EuG, 30.04.2025 - T-218/18
Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …
Dieser Beschluss war Gegenstand einer Nichtigkeitsklage der Klägerin vor dem Gericht, die mit Urteil vom 12. April 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, EU:T:2019:252), mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen wurde. - Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-466/21
Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Um den zweiten Beschluss, den Beschluss (EU) 2016/789 vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C 29/08) (ex NN 54/07) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (…ABl. 2016, L 134, S. 46), ging es im Urteil vom 12. April 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, EU:T:2019:252). - Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-31/22
Atlas Copco Airpower und Atlas Copco/ Magnetrol International und Kommission - …
- EuG, 29.01.2025 - T-334/22
Danske Fragtmænd/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …
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Rechtsprechung
| EuG, 26.02.2016 - T-492/15 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Deutsche Lufthansa / Kommission
Streithilfe
- rechtsportal.de
Streithilfe
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Deutsche Lufthansa / Kommission
[fremdsprachig]
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 08.06.2012 - C-602/11
Schenker / Deutsche Lufthansa u.a.
Auszug aus EuG, 26.02.2016 - T-492/15
Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die angefochtene Handlung den Streithelfer unmittelbar berührt und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Juni 2012, Schenker/Deutsche Lufthansa u. a., C-602/11 P[I], EU:C:2012:337, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 12.04.2019 - T-492/15
Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …
Mit Beschlüssen vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:126), und vom 17. März 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:193), hat der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts das Land und Ryanair als Streithelfer zugelassen.Rn. 95 In Beantwortung der vom Gericht im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen gestellten schriftlichen Fragen und der von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen hat die Klägerin geltend gemacht, das Land habe kein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits mehr, da es seine Geschäftsanteile an FFHG im Sommer 2017 verkauft habe, also nach dem Beschluss vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:126), mit dem der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts es als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen habe.
Rn. 98 Der Umstand, dass das Land mit dem Beschluss vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:126), als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen wurde, hindert folglich nicht daran, die Zulässigkeit seiner Streithilfe im Stadium des Urteils erneut zu prüfen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 52).
Rn. 99 Im vorliegenden Fall hat der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts in Rn. 13 des Beschlusses vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:126), zwar festgestellt, das Land zähle zu den "größten Anteilseignern" von FFHG.
Rn. 101 In Rn. 13 des Beschlusses vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:126), ist der Präsident der Sechsten Kammer zu dem Ergebnis gelangt, das Land habe ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft gemacht.
Rn. 102 Des Weiteren hat der Präsident der Sechsten Kammer in Rn. 14 des Beschlusses vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:126), die Feststellung, dass das Land ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe, auch darauf gestützt, dass zu berücksichtigen sei, dass durch eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses die seit den 1990er Jahren unternommenen Bemühungen des Landes gefährdet werden könnten, einen Flughafen zur Entlastung des Flughafens Frankfurt am Main zu schaffen und die Hunsrückregion (Deutschland) zu entwickeln.
- EuG, 14.12.2017 - T-764/15
Deutsche Lufthansa / Kommission - Streithilfe
Rn. 9 Das Land Rheinland-Pfalz stützt seinen Streithilfeantrag in der vorliegenden Rechtssache zunächst darauf, dass dieser Antrag auf denselben Umständen beruhe, die es geltend gemacht habe, um sein berechtigtes Interesse an der Zulassung als Streithelfer in der Rechtssache T-492/15, Deutsche Lufthansa AG/Kommission, glaubhaft zu machen, in der Maßnahmen der Finanzierung der FFHG angefochten worden seien, an denen sich das Land Rheinland-Pfalz beteiligt habe.Rn. 12 In ihren Erklärungen zum Streithilfeantrag macht die Klägerin zunächst die Unzulässigkeit der Begründung des Landes Rheinland-Pfalz geltend, das pauschal auf die Streithilfeantragsbegründung in der Rechtssache T-492/15, Deutsche Lufthansa/Kommission, verweise, ohne jedoch zu erläutern, auf welche Argumente es sich beziehen wolle.
Rn. 17 Insoweit ist zum einen in Bezug auf das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie die Zulässigkeit des Verweises des Landes Rheinland-Pfalz auf seine Streithilfeantragsbegründung in der Rechtssache T-492/15 bestreitet, festzustellen, dass das Land Rheinland-Pfalz in seinen Schriftsätzen in rechtlich hinreichender Weise Argumente hinsichtlich seines berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits vorgetragen hat.
Rn. 18 Zum anderen reichen die Erklärungen der Klägerin nicht aus, um das bestehende berechtigte Interesse einer Gebietskörperschaft zu widerlegen, einem Rechtsstreit beizutreten, bei dem es im vorliegenden Fall um die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses geht, mit dem erklärt wird, dass die Maßnahmen, zu denen sie entweder als Urheberin der Maßnahmen (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 13 bis 15) oder als Gesellschafterin, seit 2009 Mehrheitsgesellschafterin, der durch die Maßnahme begünstigten Gesellschaft beigetragen hat, nicht gegen Art. 107 AEUV verstoßen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 13).
- EuG, 04.09.2025 - T-492/15
Deutsche Lufthansa / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung
Außerdem war der Streithelfer Mehrheitseigner der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH und hatte zu deren Finanzierung beigetragen (vgl. insoweit Beschluss vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:126, Rn. 13 und 14).Rn. 37 Im vorliegenden Fall wurde die Aufgabe des Streithelfers durch die Arbeit der Kommission erleichtert, zu deren Unterstützung er beigetreten ist und die ihre Klagebeantwortung am 13. November 2015 und damit vor dem Zeitpunkt eingereicht hatte, zu dem der Streithelfer mit Beschluss vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:126), als Streithelfer zugelassen worden ist.
- EuG, 30.01.2019 - T-218/18
Deutsche Lufthansa / Kommission - Streithilfe
Das Urteil des Gerichts über einen solchen Rechtsstreit kann nämlich die Beurteilung dieser Maßnahmen in Frage stellen und damit Rechtswirkungen erzeugen, die die spezifischen Interessen dieser Stelle beeinträchtigen können, insbesondere durch Infragestellung ihrer Befugnis, ihre Zuständigkeiten nach ihren Vorstellungen auszuüben (…vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 13 bis 15, vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 13, …und vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, EU:T:2017:933, Rn. 18).Insoweit ist bereits entschieden worden, dass der Umstand berücksichtigt werden muss, dass eine solche Nichtigerklärung die vom Land seit den 1990er Jahren unternommenen Anstrengungen, einen Flughafen in Frankfurt-Hahn zu etablieren und die Entwicklung der Hunsrückregion in Deutschland zu fördern, in Frage stellen würde (Beschlüsse vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 14, …und vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, EU:T:2017:933, Rn. 18).
- EuG, 23.05.2019 - T-583/18
GVN/ Kommission - Streithilfe - Frist - Berechtigtes Interesse am Ausgang des …
Das Urteil des Gerichts, mit dem über einen solchen Rechtsstreit entschieden wird, kann nämlich die Einstufung dieser Maßnahmen in Frage stellen und damit Rechtswirkungen erzeugen, die die spezifischen Interessen dieser Einrichtung insbesondere dadurch beeinträchtigen können, dass ihre Befugnis in Frage gestellt wird, ihre Zuständigkeiten nach ihren Vorstellungen auszuüben (…vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 13 bis 15, vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 13, …und vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, EU:T:2017:933, Rn. 18). - EuG, 23.05.2019 - T-597/18
Hermann Albers/ Kommission - Streithilfe - Frist - Berechtigtes Interesse am …
Das Urteil des Gerichts, mit dem über einen solchen Rechtsstreit entschieden wird, kann nämlich die Einstufung dieser Maßnahmen in Frage stellen und damit Rechtswirkungen erzeugen, die die spezifischen Interessen dieser Einrichtung insbesondere dadurch beeinträchtigen können, dass ihre Befugnis in Frage gestellt wird, ihre Zuständigkeiten nach ihren Vorstellungen auszuüben (…vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 13 bis 15, vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 13, …und vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, EU:T:2017:933, Rn. 18).
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Rechtsprechung
| EuG, 04.09.2025 - T-492/15 DEP |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Deutsche Lufthansa / Kommission
Verfahren - Kostenfestsetzung
- Europäischer Gerichtshof
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (28)
- EuG, 11.04.2019 - T-403/16
Stada Arzneimittel/ EUIPO - Urgo recherche innovation und developpement …
Auszug aus EuG, 04.09.2025 - T-492/15
Rn. 56 In Bezug auf den Betrag von 7 508, 16 Euro, der vom Streithelfer für die Durchführung des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens gefordert wird, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses berücksichtigt, einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Stada Arzneimittel/EUIPO - Urgo recherche innovation et développement [Immunostad], T-403/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:249, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 57 Ein Antrag auf Kostenfestsetzung ist nach ständiger Rechtsprechung weitgehend standardisiert und grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass er für den Anwalt, der mit der Rechtssache bereits in der Sache befasst war, keine Schwierigkeiten aufweist (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Stada Arzneimittel/EUIPO - Urgo recherche innovation et développement [Immunostad], T-403/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:249, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 26.02.2016 - T-492/15
Deutsche Lufthansa / Kommission - Streithilfe
Auszug aus EuG, 04.09.2025 - T-492/15
Außerdem war der Streithelfer Mehrheitseigner der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH und hatte zu deren Finanzierung beigetragen (vgl. insoweit Beschluss vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:126, Rn. 13 und 14).Rn. 37 Im vorliegenden Fall wurde die Aufgabe des Streithelfers durch die Arbeit der Kommission erleichtert, zu deren Unterstützung er beigetreten ist und die ihre Klagebeantwortung am 13. November 2015 und damit vor dem Zeitpunkt eingereicht hatte, zu dem der Streithelfer mit Beschluss vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:126), als Streithelfer zugelassen worden ist.
- EuGH, 15.07.2021 - C-453/19
Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuG, 04.09.2025 - T-492/15
Rn. 7 Mit Urteil vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission (C-453/19 P, EU:C:2021:608), wies der Gerichtshof das von der Klägerin gegen das Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück und verurteilte sie zur Tragung der Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel.Rn. 58 Im vorliegenden Fall legt der Streithelfer für die Rechtssachen, die den Urteilen vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission (C-453/19 P, EU:C:2021:608), und vom 20. Januar 2022, Deutsche Lufthansa/Kommission (C-594/19 P, EU:C:2022:40), sowie dem Beschluss vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:349), zugrunde liegen, und das Hauptverfahren eine gemeinsame tabellarische Übersicht mit einem Gesamtbetrag von 25 237, 50 Euro für Anwaltshonorare vor.
- EuG, 26.01.2017 - T-181/14
Nürburgring / EUIPO - Biedermann (Nordschleife) - Verfahren - Kostenfestsetzung
Auszug aus EuG, 04.09.2025 - T-492/15
Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Gerichts vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 26 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung oder unionsrechtlicher Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitszeitaufwand die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss des Gerichts vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 12.04.2019 - T-492/15
Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuG, 04.09.2025 - T-492/15
in Anbetracht des Urteils vom 12. April 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, EU:T:2019:252),.Rn. 4 Mit Urteil vom 12. April 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, EU:T:2019:252), wies das Gericht die Klage ab und erlegte der Klägerin u. a. die Kosten des Streithelfers auf.
- EuGH, 20.01.2022 - C-594/19
Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuG, 04.09.2025 - T-492/15
Rn. 58 Im vorliegenden Fall legt der Streithelfer für die Rechtssachen, die den Urteilen vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission (C-453/19 P, EU:C:2021:608), und vom 20. Januar 2022, Deutsche Lufthansa/Kommission (C-594/19 P, EU:C:2022:40), sowie dem Beschluss vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:349), zugrunde liegen, und das Hauptverfahren eine gemeinsame tabellarische Übersicht mit einem Gesamtbetrag von 25 237, 50 Euro für Anwaltshonorare vor. - EuG, 17.05.2019 - T-764/15
Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuG, 04.09.2025 - T-492/15
Rn. 58 Im vorliegenden Fall legt der Streithelfer für die Rechtssachen, die den Urteilen vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission (C-453/19 P, EU:C:2021:608), und vom 20. Januar 2022, Deutsche Lufthansa/Kommission (C-594/19 P, EU:C:2022:40), sowie dem Beschluss vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:349), zugrunde liegen, und das Hauptverfahren eine gemeinsame tabellarische Übersicht mit einem Gesamtbetrag von 25 237, 50 Euro für Anwaltshonorare vor. - EuG, 19.01.2021 - T-212/18
Romańska/ Frontex
Auszug aus EuG, 04.09.2025 - T-492/15
Rn. 49 Es ist darauf hinzuweisen, dass es beim derzeitigen Stand des Unionsrechts an einer entsprechenden Gebührenordnung fehlt, so dass das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Honorare von Anwälten und Wirtschaftssachverständigen nur dann abweichend von dem in Rechnung gestellten Stundensatz nach billigem Ermessen festsetzen kann, wenn dieser offensichtlich überhöht erscheint (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Januar 2021, Romańska/Frontex, T-212/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:30, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 16.05.2013 - T-530/10
Reber / OHMI - Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM) - Gemeinschaftsmarke - …
Auszug aus EuG, 04.09.2025 - T-492/15
Der geforderte Mehrwertsteuerbetrag ist daher nur dann als erstattungsfähig anzusehen, wenn die natürliche oder juristische Person, die ihn fordert, den Nachweis erbringt, dass sie nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Juni 2015, Reber/HABM - Klusmeier [Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM], T-530/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:482, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 07.10.2015 - T-689/13
Bilbaína de Alquitranes u.a./ Kommission
Auszug aus EuG, 04.09.2025 - T-492/15
Rn. 70 In Anbetracht von Art. 99 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (…ABl. 2018, L 193, S. 1) ist für die Berechnung des anwendbaren Zinssatzes der von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten maßgeblich (Beschluss vom 25. September 2019, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission, T-689/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:698, Rn. 58). - EuG, 08.11.2001 - T-65/96
Kish Glass / Kommission - "Kostenfestsetzung - Für das Verfahren notwendige …
- EuG, 25.09.2019 - T-689/13
Bilbaína de Alquitranes u.a./ Kommission
- EuG, 30.04.2018 - T-158/12
European Dynamics Belgium u.a./ EMA
- EuG, 29.06.2015 - T-530/10
Reber / OHMI - Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM) - Kostenfestsetzung
- EuG, 27.11.2020 - T-103/15
Flabeg Deutschland/ Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung
- EuG, 07.12.2004 - T-251/00
Lagardère / Kommission - Kostenfestsetzung
- EuG, 06.06.2019 - T-859/16
Damm/ EUIPO - Schlossbrauerei Au, Willibald Beck Freiherr von Peccoz (EISKELLER)
- EuG, 18.04.2006 - T-132/01
Euroalliages u.a. / Kommission
- EuG, 06.10.2011 - T-388/02
Kronoply und Kronotex / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung
- EuG, 06.07.2016 - T-96/15
Mozzetti / EUIPO - di Lelio (Alfredo alla Scrofa)
- EuG, 25.05.2020 - T-695/15
BMB/ EUIPO - Ferrero (Récipient pour sucreries)
- EuG, 17.09.2019 - T-96/15
Mozzetti/ EUIPO - di Lelio (Alfredo alla Scrofa)
- EuG, 06.03.2003 - T-226/00
Nan Ya Plastics / Rat - Kostenfestsetzung
- EuG, 25.03.2014 - T-126/11
Marcuccio / Kommission
- EuG, 11.12.2014 - T-283/08
Longinidis / Cedefop - Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltsgebühren - …
- EuG, 08.03.2012 - T-126/11
Marcuccio / Kommission
- EuG, 21.01.2015 - T-459/07
Hangzhou Duralamp Electronics / Rat
- EuG, 21.07.2020 - T-334/18
Bodegas Altún/ EUIPO - Codorníu (ANA DE ALTUN) - Verfahren - Kostenfestsetzung - …
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Rechtsprechung
| EuG, 17.03.2016 - T-492/15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Deutsche Lufthansa / Kommission
Streithilfe
- rechtsportal.de
Streithilfe
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- EuGH, 08.06.2012 - C-602/11
Schenker / Deutsche Lufthansa u.a.
Auszug aus EuG, 17.03.2016 - T-492/15
Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die angefochtene Handlung den Streithelfer unmittelbar berührt und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Juni 2012, Schenker/Deutsche Lufthansa u. a., C-602/11 P[I], EU:C:2012:337, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 12.04.2019 - T-492/15
Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …
Mit Beschlüssen vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:126), und vom 17. März 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:193), hat der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts das Land und Ryanair als Streithelfer zugelassen.
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Rechtsprechung
| EuG, 06.07.2018 - T-492/15 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Deutsche Lufthansa / Kommission
Sprachenregelung
- rechtsportal.de
Sprachenregelung
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- EuG, 06.02.1995 - T-66/94
Auditel Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Streithilfe - …
Auszug aus EuG, 06.07.2018 - T-492/15
Im Übrigen beeinträchtigt diese Abweichung von der Sprachenregelung nicht die Verfahrensrechte der Hauptparteien des Rechtsstreits, zumal in die deutsche Sprache gedolmetscht werden wird, und bringt insbesondere keine Verzögerung im Verfahrensablauf mit sich (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 6. Februar 1995, Auditel/Kommission, T-66/94, EU:T:1995:20, Rn. 38).
- EuG, 12.04.2019 - T-492/15
Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …
Rn. 77 Mit Beschluss vom 6. Juli 2018, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:434), ist Frau R. gestattet worden, sich in der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit und unter Aufsicht der Vertreter von Ryanair in englischer Sprache zu äußern. - EuG, 30.01.2019 - T-218/18
Deutsche Lufthansa / Kommission - Streithilfe
Das Urteil des Gerichts über einen solchen Rechtsstreit kann nämlich die Beurteilung dieser Maßnahmen in Frage stellen und damit Rechtswirkungen erzeugen, die die spezifischen Interessen dieser Stelle beeinträchtigen können, insbesondere durch Infragestellung ihrer Befugnis, ihre Zuständigkeiten nach ihren Vorstellungen auszuüben (…vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 13 bis 15, vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 13, …und vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, EU:T:2017:933, Rn. 18).Insoweit ist bereits entschieden worden, dass der Umstand berücksichtigt werden muss, dass eine solche Nichtigerklärung die vom Land seit den 1990er Jahren unternommenen Anstrengungen, einen Flughafen in Frankfurt-Hahn zu etablieren und die Entwicklung der Hunsrückregion in Deutschland zu fördern, in Frage stellen würde (Beschlüsse vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 14, …und vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, EU:T:2017:933, Rn. 18).
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