Grundgesetz
| I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19) |
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) 1Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. 2Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. 3Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
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Rechtsprechung zu Art. 9 GG
7.945 Entscheidungen zu Art. 9 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 29.06.2026 - 1 BvR 1443/23
Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 22.03.2023 - 10 AZR 587/20
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz - Verstoß - Zuschlagshöhe - ...
- BAG, 22.03.2023 - 10 AZR 587/20
- BVerfG, 29.06.2026 - 1 BvR 1090/24
Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 23.02.2021 - 10 Sa 403/20
Tarifautonomie und Grundrechtsschutz der Tarifvertragsparteien aus Art. 9 Abs. 3 ...
- LAG Niedersachsen, 23.02.2021 - 10 Sa 407/20
Anpassung nach oben; Differenzierung; Gesundheitsschutz; Gleichheitssatz; ...
- LAG Niedersachsen, 23.02.2021 - 10 Sa 408/20
Anpassung nach oben; Differenzierung; Gesundheitsschutz; Gleichheitssatz; ...
- LAG Niedersachsen, 23.02.2021 - 10 Sa 409/20
Anpassung nach oben; Differenzierung; Gesundheitsschutz; Gleichheitssatz; ...
- LAG Niedersachsen, 23.02.2021 - 10 Sa 410/20
Anpassung nach oben; Differenzierung; Gesundheitsschutz; Gleichheitssatz; ...
- LAG Niedersachsen, 23.02.2021 - 10 Sa 411/20
Anpassung nach oben; Differenzierung; Gesundheitsschutz; Gleichheitssatz; ...
- LAG Niedersachsen, 23.02.2021 - 10 Sa 412/20
Anpassung nach oben; Differenzierung; Gesundheitsschutz; Gleichheitssatz; ...
- LAG Niedersachsen, 23.02.2021 - 10 Sa 403/20
Querverweise
Auf Art. 9 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 18
- XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 142
- Versammlungsgesetz (VersG)
- Allgemeines
- § 1
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
- § 11 (Vermögenseinziehung)
- Schlußbestimmungen
- § 31 (Übergangsregelungen)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 9 GG:
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 21
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 21 ff. (Nicht wirtschaftlicher Verein) (zu Art. 9 I)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 86 I Nr. 2 (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) (zu Art. 9 II)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- § 52 (Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden) (zu Art. 9 II)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Vereinsfreiheit) (zu Art. 9 I)
- Sondervorschriften
- § 17 (Wirtschaftsvereinigungen) (zu Art. 9 II)
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 11 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)
- EG-Vertrag (EG)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
- Sozialvorschriften
- Art. 137 V