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   EuGH, 25.03.2021 - C-501/18   

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https://dejure.org/2021,6267
EuGH, 25.03.2021 - C-501/18 (https://dejure.org/2021,6267)
EuGH, Entscheidung vom 25.03.2021 - C-501/18 (https://dejure.org/2021,6267)
EuGH, Entscheidung vom 25. März 2021 - C-501/18 (https://dejure.org/2021,6267)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Balgarska Narodna Banka

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Einlagensicherungssysteme â€" Richtlinie 94/19/EG â€" Art. 1 Nr. 3 Ziff. i â€" Art. 7 Abs. 6 â€" Art. 10 Abs. 1 â€" Begriff ‚nichtverfügbare Einlage‘ â€" Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlage â€" Zuständige Behörde â€" ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungssysteme - Richtlinie 94/19/EG - Art. 1 Nr. 3 Ziff. i - Art. 7 Abs. 6 - Art. 10 Abs. 1 - Begriff "nichtverfügbare Einlage" - Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlage - Zuständige Behörde - Entschädigungsanspruch des ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Anspruch des Einlegers auf Entschädigung auf Grund des Einlagensicherungssystems, zur Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine Empfehlung der europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu berücksichtigen, sowie zur Frage eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Voraussetzungen des Anspruchs des Einlegers auf Entschädigung aufgrund des Einlagensicherungssystems

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2021, 826
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 04.10.2018 - C-571/16

    Kantarev

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-501/18
    47 Durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. September 2018 ist das vorliegende Verfahren bis zur Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-571/16 ausgesetzt worden.

    Im Anschluss an die Verkündung des Urteils vom 4. Oktober 2018, Kantarev (C-571/16, EU:C:2018:807), hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht gefragt, ob es das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.

    48 Mit Beschluss vom 9. November 2018 hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte, da mit dem Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev (C-571/16, EU:C:2018:807), seiner Ansicht nach nicht alle in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Fragen beantwortet wurden.

    Zugleich hat sie zum Ziel, die Stabilität des Bankensystems zu gewährleisten, indem das massive Abheben von Einlagen nicht nur bei dem sich in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen, sondern auch bei an sich gesunden Unternehmen, wenn das Vertrauen der Einleger in die Stabilität des Bankensystems erschüttert wird, verhindert wird (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    63 Wie aus dem Wortlaut von Art. 1 Nr. 3 Ziff. i Abs. 1 der Richtlinie 94/19 ausdrücklich hervorgeht, ist hinreichende und notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Nichtverfügbarkeit einer fälligen und rückzahlbaren Einlage, dass ein Kreditinstitut nach Auffassung der zuständigen Behörde aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, die Einlage zurückzuzahlen, und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung besteht (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 49).

    Des Weiteren ist die der zuständigen Behörde für die Erfüllung der unbedingten und hinreichend genauen Verpflichtung, diese Feststellung zu treffen, gesetzte Frist von höchstens fünf Tagen nach dem Wortlaut von Art. 1 Nr. 3 Ziff. i Abs. 2 dieser Richtlinie eine zwingende Frist, von der in keiner anderen Vorschrift dieser Richtlinie eine Abweichung vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 60 und 100).

    Somit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19, dass dieser eine unbedingte und hinreichend genaue Verpflichtung festlegt, die dem Einzelnen Rechte verleiht, und damit eine Bestimmung mit unmittelbarer Wirkung vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 98 bis 104).

    Zum anderen markiert diese Feststellung gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie den Beginn der Frist, in der die Erstattung erfolgen muss, nämlich der Frist von 20 Arbeitstagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 72).

    65 Da diese Feststellung an die objektive Finanzlage des Kreditinstituts anknüpft und allgemein die Gesamtheit der von diesem Kreditinstitut verwalteten Einlagen und nicht jede einzelne Einlage, die es verwaltet, betrifft, genügt es, festzustellen, dass das betreffende Kreditinstitut einige Einlagen nicht zurückgezahlt hat und dass die in Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19 genannten Bedingungen erfüllt sind, damit die Feststellung getroffen wird, dass alle von diesem Kreditinstitut verwalteten Einlagen nicht verfügbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 82), einschließlich derjenigen, die zum Zeitpunkt dieser Feststellung gemäß den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen nicht fällig und zu zahlen waren und die das Kreditinstitut somit nicht auszuzahlen hatte.

    70 Als Drittes ist zu konstatieren, dass die Feststellung der Nichtverfügbarkeit der von einem Kreditinstitut verwalteten Einlagen aufgrund dessen, dass sie sich ausschließlich nach den in Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19 genannten Voraussetzungen richtet, weder vom Widerruf der Bankzulassung des betreffenden Kreditinstituts abhängen kann noch von der Voraussetzung, dass der Inhaber dieser Einlage bei dem betreffenden Kreditinstitut zuvor einen erfolglos gebliebenen Antrag auf Auszahlung gestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 69 und 87 sowie Tenor 1 und 3).

    93 Zudem ist diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 94/19, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet für die Errichtung und amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme zu sorgen, und mit Art. 1 Nr. 3 Ziff. i dieser Richtlinie zu lesen, der den Mitgliedstaaten einen Wertungsspielraum hinsichtlich der Bestimmung der für die Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlagen zuständigen Behörde lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 99).

    94 Wie der Generalanwalt in Nr. 107 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wurde im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev (C-571/16, EU:C:2018:807), ergangen ist, aber festgestellt, dass die BNB für die Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlagen gemäß Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19 zuständig war.

    97 Jedenfalls kann es einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen und die Haftung eines Mitgliedstaats wegen Verletzung des Unionsrechts begründen, wenn die Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlagen im Sinne von Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19 nicht erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 115).

    99 Die Nichtverfügbarkeit der Einlagen muss jedoch, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, durch eine ausdrückliche Handlung der zuständigen nationalen Behörde festgestellt werden und kann nicht aus anderen Handlungen der nationalen Behörden - wie der Entscheidung, eine Bank, bei der die Einlagen nicht mehr verfügbar sind, unter besondere Aufsicht zu stellen - vermutet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 73 und 77).

    Die Geschädigten haben einen Ersatzanspruch, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, ihnen Rechte zu verleihen, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 92 und 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    114 Zwar schließt das Unionsrecht nicht aus, dass ein Staat nach nationalem Recht unter weniger strengen Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Unionsrecht haftet, es erlaubt dagegen nicht, dass im nationalen Recht zusätzliche Voraussetzungen für diese Haftung aufgestellt werden (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 120 und 121 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    115 Wie in Rn. 63 des vorliegenden Urteils ausgeführt, stellt Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19 eine Rechtsvorschrift dar, die den Einzelnen Rechte verleihen soll und es den Einlegern ermöglicht, eine Klage auf Ersatz des durch die verspätete Rückzahlung verursachten Schadens zu erheben, es dabei aber den nationalen Gerichten überlässt, erstens zu prüfen, ob es unter den betreffenden Umständen einen hinreichend qualifizierten Verstoß im Sinne des Unionsrechts darstellt, dass innerhalb der Frist von fünf Arbeitstagen keine Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlagen nach dieser Vorschrift erfolgt ist, obwohl die dort eindeutig festgelegten Voraussetzungen vorlagen, und zweitens, ob zwischen diesem Verstoß und dem Schaden, der dem Einleger entstanden ist, ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 117).

    Sobald die Voraussetzungen für die Haftung des Staates erfüllt sind, was zu prüfen Sache der nationalen Gerichte ist, hat somit der Staat die Folgen des dem Einzelnen durch den fraglichen Verstoß gegen das Unionsrecht entstandenen Schaden im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, sofern die in den hierfür geltenden nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sind als die Voraussetzungen, die für gleichartige, auf einen Verstoß gegen das nationale Recht gestützte Ansprüche gelten (Äquivalenzgrundsatz) und nicht so ausgestaltet sind, dass sie es praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, die Entschädigung zu erlangen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 122 und 123 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    120 Eine solche Voraussetzung kann die Erlangung von Schadensersatz wegen Verletzung des Unionsrechts übermäßig erschweren, wenn die Nichtigerklärung der schadenstiftenden Handlung oder Unterlassung praktisch ausgeschlossen oder sehr eingeschränkt ist, so dass es nicht angemessen ist, dem Geschädigten eine solche Voraussetzung vorzuschreiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 143, 146 und 147).

    121 Was die zweite im nationalen Recht vorgesehene Voraussetzung angeht, wonach der Schaden durch ein vorsätzliches Verhalten der Behörde oder des Amtsträgers verursacht worden sein muss, so steht das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen, die den Anspruch des Einzelnen auf Entschädigung von der zusätzlichen, über den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht hinausgehenden Voraussetzung wie die, die sich aus Art. 79 Abs. 8 des Gesetzes über die Kreditinstitute ergibt, abhängig macht, dass es sich nämlich um ein vorsätzliches Verhalten handeln muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 126 bis 128 und Tenor 5 zweiter Gedankenstrich).

  • EuGH, 12.10.2004 - C-222/02

    DIE RICHTLINIEN ÜBER DAS BANKENRECHT VERLEIHEN DEM EINZELNEN NICHT DAS RECHT, VON

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-501/18
    Folgt aus den Urteilen vom 12. Oktober 2004, Paul u. a. (C-222/02, EU:C:2004:606, Rn. 38, 39, 43 und 49 bis 51), vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 42 und 51), vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult/Rat und Kommission (C-237/98 P, EU:C:2000:321, Rn. 19), und vom 2. Dezember 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat (5/71, EU:C:1971:116 Rn. 11), auch unter Berücksichtigung des heutigen Stands des für das Ausgangsverfahren relevanten Unionsrechts, dass:.

    51 Die Richtlinie 94/19 soll in der Union einen Schutz der Einleger für den Fall einführen, dass die Einlagen bei einem Kreditinstitut, das einem Einlagensicherungssystem angehört, nicht verfügbar sind (Urteil vom 12. Oktober 2004, Paul u. a., C-222/02, EU:C:2004:606, Rn. 26).

    Es geht darum, den Einlegern zu garantieren, dass das Kreditinstitut, bei dem sie ihre Einlagen tätigen, einem Einlagensicherungssystem angehört, so dass ihr Anspruch auf Entschädigung bei Nichtverfügbarkeit dieser Einlage gemäß den insbesondere in Art. 7 der genannten Richtlinie vorgesehenen Regeln gesichert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2004, Paul u. a., C-222/02, EU:C:2004:606, Rn. 27 bis 29).

    57 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 12. Oktober 2004, Paul u. a. (C-222/02, EU:C:2004:606, Rn. 50 und 51), klargestellt, dass die Richtlinie 94/19, da sie eine Entschädigung der Einleger im Fall der Nichtverfügbarkeit ihrer Einlagen vorsieht, den Einlegern keine Rechte verleiht, die geeignet wären, den Staat nach dem Unionsrecht im Fall der Nichtverfügbarkeit ihrer Einlagen aufgrund einer unzureichenden Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden haftbar zu machen.

  • EuGH, 19.07.2016 - C-526/14

    Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-501/18
    103 Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie 2001/24, wie sich aus ihrem sechsten Erwägungsgrund ergibt, ein System der gegenseitigen Anerkennung von Maßnahmen einführt, die die einzelnen Mitgliedstaaten erlassen, um die Lebensfähigkeit der jeweils von ihnen zugelassenen Kreditinstitute wiederherzustellen, ohne eine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet anzustreben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2013, LBI, C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 22, und vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 104).

    Zu diesen Sanierungsmaßnahmen gehören insbesondere Maßnahmen zur Aussetzung der Zahlungen, sofern sie, wie sich aus dem sechsten Erwägungsgrund und aus Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie ergibt, von einer Behörde oder einem Gericht erlassen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 110).

    Dies wiederum bringt die Gefahr mit sich, dass negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 50, und vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 72).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-76/15

    Die Garantie, die Belgien den ARCO-Finanzgenossenschaften gewährt hat, verstößt

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-501/18
    Folgt aus der Auslegung von Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Nr. 3 Ziff. i und Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie 94/19 sowie den Rechtsausführungen im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a. (C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 82 bis 84), dass vom Anwendungsbereich der Vorschriften der Richtlinie Einleger erfasst sind,.

    Allerdings nimmt die Richtlinie 94/19, wie u. a. aus ihrem achten Erwägungsgrund hervorgeht, lediglich eine Mindestharmonisierung im Bereich der Einlagensicherung vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a., C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 82).

    Je höher nämlich die abzusichernden Risiken sind, desto mehr wird die Einlagensicherung verwässert und desto weniger kann das Einlagensicherungssystem - bei gleichbleibenden Mitteln - zur Verwirklichung des zweifachen Ziels dieser Richtlinie, wie es in Rn. 51 des vorliegenden Urteils dargestellt ist, beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a., C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 84).

  • EuGH, 11.09.2019 - C-676/17

    Calin

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-501/18
    Die Einhaltung dieser beiden Grundsätze ist unter Berücksichtigung der Stellung der betreffenden Vorschriften im gesamten Verfahren, von dessen Ablauf und der Besonderheiten dieser Vorschriften vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    117 Was insbesondere den Effektivitätsgrundsatz betrifft, sind immer dann, wenn sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Ausübung der dem Einzelnen durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte unmöglich macht oder übermäßig erschwert, gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C-312/93, EU:C:1995:437, Rn. 14, vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen, C-430/93 und C-431/93, EU:C:1995:441, Rn. 19, vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 53, und vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 42).

  • EuGH, 14.12.1995 - C-430/93

    Van Schijndel / Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-501/18
    117 Was insbesondere den Effektivitätsgrundsatz betrifft, sind immer dann, wenn sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Ausübung der dem Einzelnen durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte unmöglich macht oder übermäßig erschwert, gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C-312/93, EU:C:1995:437, Rn. 14, vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen, C-430/93 und C-431/93, EU:C:1995:441, Rn. 19, vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 53, und vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 42).

    135 Diese Auslegung wird nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs in Frage gestellt, wonach der Effektivitätsgrundsatz den nationalen Gerichten grundsätzlich nicht gebietet, von Amts wegen die Frage eines Verstoßes gegen Unionsvorschriften aufzuwerfen, wenn sie durch die Prüfung dieser Frage die Grenzen des von den Parteien festgelegten Streitgegenstands überschreiten müssten, indem sie sich auf andere Tatsachen und Umstände stützen, als sie die Partei, die ein Interesse an der Anwendung der betreffenden Unionsvorschriften hat, ihrem Begehren zugrunde gelegt hat (Urteile vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen, C-430/93 und C-431/93, EU:C:1995:441, Rn. 22, vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, EU:C:2007:318, Rn. 36 und 41, sowie vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 32).

  • EuGH, 20.02.2018 - C-16/16

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-501/18
    79 Wie der Generalanwalt in Nr. 76 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, fällt eine auf Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1093/2010 gestützte Empfehlung der EBA in die Kategorie der Unionshandlungen nach Art. 288 Abs. 5 AEUV, und die letztgenannte Bestimmung verleiht den zum Erlass solcher Handlungen ermächtigten Organen die Befugnis, Anstöße zu geben und Überzeugungsarbeit zu leisten, die sich von der Befugnis zum Erlass verbindlicher Handlungen unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 26).

    82 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 263 AEUV zwar die Überprüfung von Handlungen mit Empfehlungscharakter durch den Gerichtshof im Rahmen einer Nichtigkeitsklage ausschließt, jedoch ergibt sich aus Art. 19 Abs. 3 Buchst. b EUV und Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV, dass der Gerichtshof ohne jede Ausnahme befugt ist, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit der Handlungen der Unionsorgane zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 8, vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 71, vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 44, und vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.12.1989 - 322/88

    Grimaldi / Fonds des maladies professionnelles

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-501/18
    80 Allerdings geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass, wenngleich die Empfehlungen keine bindenden Rechtswirkungen entfalten sollen, die nationalen Gerichte verpflichtet sind, sie bei der Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn sie verbindliche Vorschriften der Europäischen Union ergänzen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 18, vom 11. September 2003, Altair Chimica, C-207/01, EU:C:2003:451, Rn. 41, und vom 15. September 2016, Koninklijke KPN u. a., C-28/15, EU:C:2016:692, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    82 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 263 AEUV zwar die Überprüfung von Handlungen mit Empfehlungscharakter durch den Gerichtshof im Rahmen einer Nichtigkeitsklage ausschließt, jedoch ergibt sich aus Art. 19 Abs. 3 Buchst. b EUV und Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV, dass der Gerichtshof ohne jede Ausnahme befugt ist, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit der Handlungen der Unionsorgane zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 8, vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 71, vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 44, und vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2016 - C-8/15

    Der Gerichtshof bestätigt die Abweisung der Nichtigkeitsklagen und weist die

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-501/18
    107 Das durch Art. 17 Abs. 1 der Charta garantierte Eigentumsrecht gilt jedoch nicht absolut, und seine Ausübung kann eingeschränkt werden, sofern die Einschränkungen gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieses Rechts achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies wiederum bringt die Gefahr mit sich, dass negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 50, und vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 72).

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-501/18
    Folgt aus den Urteilen vom 12. Oktober 2004, Paul u. a. (C-222/02, EU:C:2004:606, Rn. 38, 39, 43 und 49 bis 51), vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 42 und 51), vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult/Rat und Kommission (C-237/98 P, EU:C:2000:321, Rn. 19), und vom 2. Dezember 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat (5/71, EU:C:1971:116 Rn. 11), auch unter Berücksichtigung des heutigen Stands des für das Ausgangsverfahren relevanten Unionsrechts, dass:.

    125 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund dessen, dass der Ersatz der Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem erlittenen Schaden angemessen sein muss, so dass ein effektiver Schutz der Rechte des Einzelnen gewährleistet ist (Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 82, und vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 46), die nationalen Gerichte befugt sind, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 94).

  • EuGH, 13.06.2019 - C-646/17

    Moro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

  • EuGH, 19.12.2019 - C-418/18

    Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht mit der Bestätigung des

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

  • EuGH, 13.06.2017 - C-258/14

    Florescu u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 143 AEUV -

  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

  • EuGH, 10.10.2017 - C-413/15

    Farrell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

  • EuGH, 24.10.2013 - C-85/12

    Das Zahlungsmoratorium, das die isländischen Behörden der Bank LBI bewilligt

  • EuGH, 14.05.2019 - C-391/16

    Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und

  • EuGH, 22.03.2018 - C-688/15

    Anisimoviene u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungs- und

  • EuGH, 15.03.2017 - C-3/16

    Aquino - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsrecht - Dem Einzelnen verliehene

  • EuGH, 06.10.2015 - C-69/14

    Târșia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der Äquivalenz und der

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • EuGH, 15.09.2016 - C-28/15

    Koninklijke KPN u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen

  • EuGH, 11.09.2003 - C-207/01

    Altair Chimica

  • EuGH, 26.04.2017 - C-564/15

    Farkas

  • EuGH, 04.12.2018 - C-378/17

    The Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána -

  • EuGH, 29.07.2019 - C-620/17

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe

  • EuGH, 02.06.1976 - 56/74

    Kampffmeyer / Rat und Kommission

  • EuGH, 07.06.2007 - C-225/05

    van Middendorp

  • EuGH, 15.06.2000 - C-237/98

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

  • EuGH, 02.12.1971 - 5/71

    Zuckerfabrik Schoeppenstedt / Rat

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Unter diesem Vorbehalt ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte befugt sind, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt (Urteil vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 125).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21

    Unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen: Nach Ansicht von

    39 Vgl. Urteil vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka (C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Ein Schadensersatzanspruch wegen einer solchen der DSGVO nicht entsprechenden Datenverarbeitung scheidet gleichwohl aus, wenn - wie hier - bei der betroffenen Person ein konkreter (tatsächlicher), über den durch die unrechtmäßige Datenverarbeitung ohnehin eintretenden Kontrollverlust hinausgehender (immaterieller) Schaden nicht eingetreten ist (in Anwendung von EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 29 ff.; EuGH Urt. v. 16.3.2023 - C-522/21, GRUR 2023, 713 Rn. 38; EuGH Urt. v. 25.3.2021 - C-501/18, BeckRS 2021, 5310 Rn. 112; EuGH Urt. v. 13.12.2018 - C-150/17 P, BeckRS 2018, 31923 Rn. 86; im Nachgang zu BVerfG Beschl. v. 14.1.2021 - 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005 Rn. 19 ff.).

    Der Beweis ist nach dem Maßstab des § 286 ZPO (in Anwendung von EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 53; EuGH Urt. v. 16.3.2023 - C-522/21, GRUR 2023, 713 Rn. 38, 46, 49, EuGH Urt. v. 25.3.2021 - C-501/18, BeckRS 2021, 5310 Rn. 112, 122, 127; im Anschluss an BGH Urt. v. 6.12.2022 - VI ZR 168/21, r+s 2023, 130 Rn. 14, 17, 19), gegebenenfalls allein durch eine Parteianhörung nach § 141 ZPO zu führen (im Anschluss an BGH Urt. v. 6.12.2022 - VI ZR 168/21, r+s 2023, 130 Rn. 19).

    Für die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich materieller oder immaterieller Schäden im Sinne des Art. 82 DSGVO genügt - solange nicht reine Vermögensschäden geltend gemacht werden - die Möglichkeit eines Schadenseintritts, die nur zu verneinen ist, wenn bei verständiger Würdigung - wie im vorliegenden Einzelfall - kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (in Anwendung von EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, NZA 2023, 621 Rn. 53, 54; EuGH Urt. v. 25.3.2021 - C-501/18, BeckRS 2021, 5310 Rn. 126; im Anschluss an BGH Urt. v. 5.10.2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 28; BGH Urt. v. 29.6.2021 - VI ZR 52/18, NJW 2021, 3130 Rn. 30).

    Die Annahme eines solchen konkreten Schadens setzt in unionsautonomer Auslegung nach ständiger Rechtsprechung des EuGH voraus, dass dieser "tatsächlich und sicher" besteht (vgl. etwa zur Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV jeweils m. w. N. hier nur EuGH Urt. v. 13.12.2018 - C-150/17 P, BeckRS 2018, 31923 Rn. 86; EuGH Urt. v. 30.5.2017 - C-45/15 P, BeckRS 2017, 111224 Rn. 61; EuGH Urt. v. 4.4.2017 - C-337/15 P, BeckRS 2017, 105868 Rn. 91-94; zur Haftung von Privatpersonen im Sinne von Art. 94 VO/2100/94 EuGH Urt. v. 16.3.2023 - C-522/21, GRUR 2023, 713 Rn. 38, 46, 49, wobei unter Rn. 37 dargestellt wird, dass ein pauschal festzusetzender Strafschadensersatz wie bei Art. 82 DSGVO ausscheidet; zur Haftung von Mitgliedstaaten nach nationalem Recht wegen Verstoßes gegen Unionsrecht EuGH Urt. v. 25.3.2021 - C-501/18, BeckRS 2021, 5310 Rn. 112, 122, 127) .

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Schaden im Einzelfall nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH eben nicht nur tatsächlich, sondern auch "sicher" sein muss (siehe schon oben; vgl. erneut jeweils m. w. N. nur EuGH Urt. v. 13.12.2018 - C-150/17 P, BeckRS 2018, 31923 Rn. 86; EuGH Urt. v. 30.5.2017 - C-45/15 P, BeckRS 2017, 111224 Rn. 61; EuGH Urt. v. 4.4.2017 - C-337/15 P, BeckRS 2017, 105868 Rn. 91-94; EuGH Urt. v. 16.3.2023 - C-522/21, GRUR 2023, 713 Rn. 38, 46, 49, EuGH Urt. v. 25.3.2021 - C-501/18, BeckRS 2021, 5310 Rn. 112, 122, 127) .

    Damit steht das deutsche Zivilprozessrecht mit den europäischen Vorgaben in Einklang, wenn es diese nicht sogar mit vorstehenden Vorgaben übererfüllt; denn der wirksame Schutz des Rechts auf Ersatz der Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, muss (nur) eine Haftungsklage ermöglichen, die auf unmittelbar bevorstehende und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Schäden gestützt ist, auch wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann (vgl. EuGH Urt. v. 25.3.2021 - C-501/18, BeckRS 2021, 5310 Rn. 126) .

  • EuGH, 15.07.2021 - C-911/19

    Institutionelles Recht

    Der Gerichtshof konnte im Übrigen bereits seine Zuständigkeit für eine Vorabentscheidung über die Gültigkeit einer Empfehlung der EBA, die keine verbindlichen Rechtswirkungen hat, bejahen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 83).

    Die nationalen Gerichte müssen die EBA-Leitlinien bei der Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten ebenfalls berücksichtigen, insbesondere dann, wenn sie, wie die streitigen Leitlinien, verbindliche Vorschriften der Europäischen Union ergänzen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 18, und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 80).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-61/21

    Generalanwältin Kokott: Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden durch zu

    19 Vgl. Urteile vom 24. März 2009, Danske Slagterier (C-445/06, EU:C:2009:178, Rn. 22 bis 26), vom 25. November 2010, Fuß (C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 49 und 50), und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka (C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 63 und 86).

    60 Urteile vom 4. Oktober 2018, Kantarev (C-571/16, EU:C:2018:807), und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka (C-501/18, EU:C:2021:249).

    97 Urteil vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka (C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 122).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-911/19

    Institutionelles Recht

    Vgl. auch, im Kontext von Empfehlungen der EBA, Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Balgarska Narodna Banka (C-501/18, EU:C:2020:729, Nrn. 95 bis 102).

    53 Im Urteil vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka (C-501/18, EU:C:2021:249), in dem der Gerichtshof eine Empfehlung der EBA für ungültig erklärt hat.

    57 Vgl. z. B. zu einem Merkblatt der Kommission über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen Urteil vom 8. April 1992, Wagner (C-94/91, EU:C:1992:181, Rn. 16 und 17), und zu den Ergebnissen eines Zollkodex-Ausschusses, obwohl diese Ergebnisse von den Mitgliedstaaten "zu berücksichtigen" waren, Urteil vom 11. Mai 2006, Friesland Coberco Dairy Foods (C-11/05, EU:C:2006:312, Rn. 40 und 41), in Verbindung mit Nr. 24 der Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in dieser Rechtssache (EU:C:2006:78): "Nur eine Bestimmung mit rechtlich bindender Wirkung kann einer Rechtmäßigkeitskontrolle unterworfen werden." Vgl. aber wiederum die jüngst erfolgte Abkehr von dieser Linie im Urteil vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka (C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 79, 82 und 83).

    86 Vgl. aber wiederum Urteil vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka (C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 83).

  • OLG Karlsruhe, 07.11.2023 - 19 U 23/23

    Immaterieller Schaden i.S.d. Art. 82 DS-GVO

    Haftungsklage ermöglichen, die auf unmittelbar bevorstehende und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Schäden gestützt ist, auch wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 25. März 2021 - C-501/18, juris Rn. 126).
  • EuGH, 21.03.2024 - C-10/22

    LEA

    Denn nach ständiger Rechtsprechung können die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts zwar den Inhalt der Bestimmungen dieses Rechtsakts präzisieren und Auslegungselemente liefern, die Erläuterungen zum Willen des Urhebers dieses Rechtsakts bereithalten, sie sind jedoch rechtlich nicht verbindlich und können weder geltend gemacht werden, um von den Bestimmungen dieses Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinn auszulegen, der ihrem Wortlaut zuwiderliefe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.06.2022 - T-523/17

    Eleveté Invest Group u.a./ Kommission und CRU

    Dies wiederum birgt die Gefahr, dass negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 50, vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 72, und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 108).

    Da eine Abwicklungsmaßnahme die Finanzlage eines Kreditinstituts sichern oder wiederherstellen soll und insbesondere eine Alternative zu dessen Liquidation darstellt, ist davon auszugehen, dass sie tatsächlich einem von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Ziel entspricht (vgl. entsprechend Urteil vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 108).

  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

    Dies wiederum birgt die Gefahr, dass negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 50, vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 72, und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 108).

    Da eine Abwicklungsmaßnahme die Finanzlage eines Kreditinstituts sichern oder wiederherstellen soll und insbesondere eine Alternative zu dessen Liquidation darstellt, ist davon auszugehen, dass sie tatsächlich einem von der Union anerkannten Gemeinwohlziel entspricht (vgl. entsprechend Urteil vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 108).

  • LG München I, 14.03.2024 - 44 O 3464/23

    Dsgvo, Personenbezogene Daten, Klageantrag, Technische und organisatorische

  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    Wirtschaftspolitik

  • EuG, 01.06.2022 - T-510/17

    Del Valle Ruiz u.a./ Kommission und CRU

  • EuG, 01.06.2022 - T-570/17

    Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ Kommission - Wirtschafts- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-181/20

    VYSOCINA WIND - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2012/19/EU - Abfälle -

  • BGH, 17.01.2023 - VI ZR 316/20

    Diesel-Abgasskandal: Abzug einer Nutzungsentschädigung im Wege des

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-535/22

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

  • OLG München, 15.11.2023 - 7 U 197/22

    Kein Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit

  • OLG Celle, 10.05.2023 - 16 U 420/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-704/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Examen d'office de la rétention) -

  • OLG Celle, 30.03.2023 - 16 U 300/22
  • OLG Frankfurt, 06.03.2023 - 26 U 65/22

    Bemessung des kleinen Schadensersatzes in Dieselfällen

  • EuGH, 30.03.2023 - C-618/21

    AR u.a. (Action directe contre l'assureur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-404/21

    INPS und Repubblica italiana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Personal der EZB -

  • EuGH, 11.11.2021 - C-315/20

    Regione Veneto (Transfert de déchets municipaux en mélange) - Vorlage zur

  • OLG Nürnberg, 11.04.2023 - 17 U 4341/21

    Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und eingebauten

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