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Weitere Entscheidungen unten: EGMR, 17.12.2014 | EGMR, 11.05.2010 | EGMR, 01.07.2008

Rechtsprechung
   EGMR, 17.12.2009 - 19359/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,11
EGMR, 17.12.2009 - 19359/04 (https://dejure.org/2009,11)
EGMR, Entscheidung vom 17.12.2009 - 19359/04 (https://dejure.org/2009,11)
EGMR, Entscheidung vom 17. Dezember 2009 - 19359/04 (https://dejure.org/2009,11)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 7 EMRK; Art. 5 EMRK; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 2 Abs. 2 GG; § 67d Abs. 3 StGB; § 2 Abs. 6 StGB
    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung; Gesetzlichkeitsprinzip (Rückwirkungsverbot; Rechtsstaatsprinzip; Vertrauensschutz; Maßregeln der Besserung und Sicherung als Strafe); Recht auf Freiheit (Vollzug der Sicherungsverwahrung)

  • HRR Strafrecht

    Art. 7 EMRK; Art. 5 EMRK; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 2 Abs. 2 GG; § 67d Abs. 3 StGB; § 2 Abs. 6 StGB
    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung; Gesetzlichkeitsprinzip (Rückwirkungsverbot; Rechtsstaatsprinzip; Vertrauensschutz; Maßregeln der Besserung und Sicherung als Strafe); Recht auf Freiheit (Vollzug der Sicherungsverwahrung)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) auf Grund einer fortdauernden Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus; Verletzung von Art. 7 Abs. 1 EMRK durch eine mehr als zehn Jahre andauernde Sicherungsverwahrung; Vereinbarkeit der ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Ausführliche Zusammenfassung)
  • Telepolis (Pressebericht)

    50 000 Euro Schmerzensgeld für Serienstraftäter

  • spiegel.de (Pressebericht, 17.12.2009)

    Sicherungsverwahrung von Serientätern: Deutschland verurteilt

  • spiegel.de (Pressebericht)

    Im Ausnahmezustand (DER SPIEGEL 21/2010; 22.05.2010)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die zulässige Höchstdauer hinaus nicht zulässig - Deutschland verstößt mit verlängerter Sicherungsverwahrung gegen Europäische Menschenrechtskonvention

Besprechungen u.ä. (13)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Strafen statt Verwahren! (Prof. Dr. Diethelm Klesczewski; HRRS 9/2010, S. 394)

  • zjs-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Sicherungsverwahrung im Fokus von BVerfG, EGMR und BGH (Michael Pösl; ZIS 2011, 132)

  • zeit.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sicherungsverwahrung: Europäischer Denkzettel fürs Verfassungsgericht (Prof. Dr. Arthur Kreuzer)

  • hu-berlin.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Langzeitverwahrung von Gewalttätern // Rechts- und neurowissenschaftliche Kritik am Straf- und Maßregelrecht (Dr. Grischa Merkel / Prof. Dr. Dr. Gerhard Roth)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Vereinbarkeit nachträglicher Sicherungsverwahrung mit Rückwirkungsverbot aus Art. 7 EMRK

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 5, 7 EMRK, Art. 103 GG, § 67 d StGB, Art. 1 a EGStGB
    Nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die zur Tatzeit zulässige Höchstdauer hinaus verletzt EMRK

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Sicherungsverwahrung: Wegsperren - aber wie? (Kay Nehm)

  • berliner-anwaltsverein.de PDF, S. 14 (Entscheidungsbesprechung)

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung: "Sofort freilassen" oder "Wegsperren für immer"? (RA Thomas Vetter; Berliner AnwBl 6/2010, S. 204-207)

  • strafverteidiger-stv.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Neuordnung der Sicherungsverwahrung: Fragmentarisch und fragwürdig trotz sinnvoller Ansätze (Prof. Dr. Arthur Kreuzer; StV 2011, 122)

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Elend mit der rückwirkend verlängerten und der nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung (Prof. Dr. Joachim Renzikowski; ZIS 2011, 531)

  • blaetter.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Weggesperrten: Sicherungsverwahrung statt Resozialisierung

  • strafrechtsblogger.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Hoffnung hinter Gittern

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Sicherungsverwahrung: Völkerrechtliche Geisterfahrer? (Thomas Ullenbruch)

Sonstiges (7)

  • hessen.de (Pressemitteilung mit Bezug zur Entscheidung, 18.07.2013)

    Sicherungsverwahrung für hochgefährliche Straftäter in Weiterstadt vorgestellt

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Sicherungsverwahrung - Straftäter dank EGMR bald in Freiheit?

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Videoaufzeichnung der mündlichen Verhandlung)

    M. v. Germany

    [01.07.2008]

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2495
  • NStZ 2010, 263
  • StV 2010, 181
  • DÖV 2010, 276
  • JR 2010, 218
 
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Wird zitiert von ... (181)Zitiert selbst (25)

  • EGMR, 25.05.1993 - 14307/88

    Kokkinakis ./. Griechenland

    Auszug aus EGMR, 17.12.2009 - 19359/04
    Er verbietet insbesondere die rückwirkende Anwendung des Strafrechts zum Nachteil eines Beschuldigten (siehe Kokkinakis ./.Griechenland, 25. Mai 1993, Rdnr. 52, Serie A Bd. 260-A) und die Ausdehnung bestehender Straftatbestände auf Handlungen, die zuvor keine Straftaten darstellten, legt aber auch den Grundsatz fest, dass das Strafrecht nicht zum Nachteil des Beschuldigten extensiv ausgelegt werden darf, beispielsweise im Wege der Analogie (…siehe Uttley ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 36946/03, 29. November 2005, und Achour ./. Frankreich [GK], Nr. 67335/01, Rdnr. 41, ECHR 2006-IV).

    Griechenland (25. Mai 1993, Serie A Bd. 260-A) zugesprochen hat, und trug vor, dass ihm eine Entschädigung in Höhe von monatlich 2000 Euro, dem durchschnittlichen Monatseinkommen in Deutschland, zuerkannt werden solle.

  • EGMR, 22.03.2001 - 34044/96

    Schießbefehl

    Auszug aus EGMR, 17.12.2009 - 19359/04
    Sie ist, wie sich aus ihrem Ziel und Zweck ergibt, so auszulegen und anzuwenden, dass sie einen wirksamen Schutz vor willkürlicher Verfolgung, Verurteilung und Bestrafung bietet (…siehe S.W. ./. Vereinigtes Königreich, 22. November 1995, Rdnr. 34, Serie A Bd. 335-B;… C.R. ./. Vereinigtes Königreich, 22. November 1995, Rdnr. 32, Serie A Bd. 335-C; Streletz, Kessler und Krenz ./. Deutschland [GK], Nrn. 34044/96, 35532/97 und 44801/98, Rdnr. 50, ECHR 2001-II;… und Kafkaris, a.a.O., Rdnr. 137).
  • EGMR, 09.02.1995 - 17440/90

    WELCH v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EGMR, 17.12.2009 - 19359/04
    Um den durch Artikel 7 gewährleisteten Schutz wirksam werden zu lassen, muss es dem Gerichtshof freistehen, nicht nur den äußeren Anschein zu betrachten und seine eigene Würdigung der Frage vorzunehmen, ob eine bestimmte Maßnahme im Wesentlichen eine "Strafe" im Sinne dieser Bestimmung darstellt (siehe Welch ./. Vereinigtes Königreich, 9. Februar 1995, Rdnr. 27, Serie A Bd. 307-A;… Jamil ./. Frankreich, 8. Juni 1995, Rdnr. 30, Serie A Bd. 317-B;… und Uttley, a.a.O.).
  • EGMR, 22.11.1995 - 20166/92

    S.W. c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus EGMR, 17.12.2009 - 19359/04
    Sie ist, wie sich aus ihrem Ziel und Zweck ergibt, so auszulegen und anzuwenden, dass sie einen wirksamen Schutz vor willkürlicher Verfolgung, Verurteilung und Bestrafung bietet (siehe S.W. ./. Vereinigtes Königreich, 22. November 1995, Rdnr. 34, Serie A Bd. 335-B;… C.R. ./. Vereinigtes Königreich, 22. November 1995, Rdnr. 32, Serie A Bd. 335-C;… Streletz, Kessler und Krenz ./. Deutschland [GK], Nrn. 34044/96, 35532/97 und 44801/98, Rdnr. 50, ECHR 2001-II;… und Kafkaris, a.a.O., Rdnr. 137).
  • EGMR, 07.12.2006 - 29514/05

    VAN DER VELDEN c. PAYS-BAS

    Auszug aus EGMR, 17.12.2009 - 19359/04
    Weitere erhebliche Faktoren sind die Charakterisierung der Maßnahme nach innerstaatlichem Recht, die Art und der Zweck der Maßnahme, die mit ihrer Schaffung und Umsetzung verbundenen Verfahren und die Schwere der Maßnahme (…siehe Welch, a.a.O., Rdnr. 28;… Jamil, a.a.O., Rdnr. 31; Adamson ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 42293/98, 26. Januar 1999; Van der Velden ./. Niederlande (Entsch.), Nr. 29514/05, ECHR 2006-XV;… und Kafkaris, a.a.O., Rdnr. 142).
  • EGMR, 08.06.1995 - 15917/89

    JAMIL v. FRANCE

    Auszug aus EGMR, 17.12.2009 - 19359/04
    Um den durch Artikel 7 gewährleisteten Schutz wirksam werden zu lassen, muss es dem Gerichtshof freistehen, nicht nur den äußeren Anschein zu betrachten und seine eigene Würdigung der Frage vorzunehmen, ob eine bestimmte Maßnahme im Wesentlichen eine "Strafe" im Sinne dieser Bestimmung darstellt (…siehe Welch ./. Vereinigtes Königreich, 9. Februar 1995, Rdnr. 27, Serie A Bd. 307-A; Jamil ./. Frankreich, 8. Juni 1995, Rdnr. 30, Serie A Bd. 317-B;… und Uttley, a.a.O.).
  • EGMR, 26.01.1999 - 42293/98

    ADAMSON v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EGMR, 17.12.2009 - 19359/04
    Weitere erhebliche Faktoren sind die Charakterisierung der Maßnahme nach innerstaatlichem Recht, die Art und der Zweck der Maßnahme, die mit ihrer Schaffung und Umsetzung verbundenen Verfahren und die Schwere der Maßnahme (…siehe Welch, a.a.O., Rdnr. 28;… Jamil, a.a.O., Rdnr. 31; Adamson ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 42293/98, 26. Januar 1999; Van der Velden ./. Niederlande (Entsch.), Nr. 29514/05, ECHR 2006-XV;… und Kafkaris, a.a.O., Rdnr. 142).
  • EGMR, 29.11.2005 - 36946/03

    UTTLEY v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EGMR, 17.12.2009 - 19359/04
    Er verbietet insbesondere die rückwirkende Anwendung des Strafrechts zum Nachteil eines Beschuldigten (…siehe Kokkinakis ./.Griechenland, 25. Mai 1993, Rdnr. 52, Serie A Bd. 260-A) und die Ausdehnung bestehender Straftatbestände auf Handlungen, die zuvor keine Straftaten darstellten, legt aber auch den Grundsatz fest, dass das Strafrecht nicht zum Nachteil des Beschuldigten extensiv ausgelegt werden darf, beispielsweise im Wege der Analogie (siehe Uttley ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 36946/03, 29. November 2005, und Achour ./. Frankreich [GK], Nr. 67335/01, Rdnr. 41, ECHR 2006-IV).
  • EGMR, 10.07.2003 - 43522/98

    GRAVA c. ITALIE

    Auszug aus EGMR, 17.12.2009 - 19359/04
    Betreffen folglich die Art und der Zweck einer Maßnahme einen Straferlass oder eine Änderung der Regelung für die vorzeitige Haftentlassung, so ist dies nicht Bestandteil der "Strafe" im Sinne von Artikel 7 (siehe u.a. Hogben ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 11653/85, Entscheidung der Kommission vom 3. März 1986, DR 46, S. 231; Grava ./. Italien, Nr. 43522/98, Rdnr. 51, 10.
  • EKMR, 03.03.1986 - 11653/85

    HOGBEN v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EGMR, 17.12.2009 - 19359/04
    Betreffen folglich die Art und der Zweck einer Maßnahme einen Straferlass oder eine Änderung der Regelung für die vorzeitige Haftentlassung, so ist dies nicht Bestandteil der "Strafe" im Sinne von Artikel 7 (siehe u.a. Hogben ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 11653/85, Entscheidung der Kommission vom 3. März 1986, DR 46, S. 231; Grava ./. Italien, Nr. 43522/98, Rdnr. 51, 10.
  • EGMR, 01.04.2008 - 39420/06

    MONNE c. FRANCE

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Langfristige Sicherheitsverwahrung

  • EGMR, 09.07.2009 - 11364/03

    Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft (rechtsfehlerhafter Haftbefehl; Recht auf …

  • EGMR, 06.11.1980 - 7367/76
  • EGMR, 24.10.1979 - 6301/73
  • EGMR, 24.06.1982 - 7906/77
  • EGMR, 28.03.2000 - 28358/95

    BARANOWSKI v. POLAND

  • EGMR, 02.03.1987 - 9787/82
  • EGMR, 11.10.2007 - 656/06

    NASRULLOYEV v. RUSSIA

  • EKMR, 04.02.1971 - 4324/69

    X. v. THE FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY

  • EKMR, 07.07.1992 - 19969/92

    DAX v. GERMANY

  • EKMR, 26.05.1975 - 6591/74

    X. v. the NETHERLANDS

  • EGMR, 11.07.2006 - 13299/03
  • EKMR, 14.12.1965 - 2518/65

    X. v. DENMARK

  • EKMR, 24.07.1970 - 4210/69

    X. v. NORWAY

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    a) Mit Urteil vom 17. Dezember 2009 (Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland) gab eine Kammer der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Individualbeschwerde von Herrn M. - dem Beschwerdeführer des Verfahrens, in welchem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - (BVerfGE 109, 133) ergangen war - statt und stellte fest, Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und Art. 7 Abs. 1 EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz) seien verletzt.

    e) Der Beschwerdeführer legte sofortige Beschwerde ein, zu deren Begründung er sich auf das Urteil der Kammer der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland) berief und ausführte, die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über die Höchstdauer von zehn Jahren - über den 15. Oktober 2009 hinaus - sei rechtswidrig, weil sie nicht mehr nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a EMRK gerechtfertigt sei.

    Ob der Beschwerdeführer von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland) betroffen sei, brauche nicht entschieden zu werden, weil diese Entscheidung noch nicht endgültig sei.

    Hierzu berufen sie sich unter anderem auf das Kammerurteil der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland).

    Ausweislich des Urteils der Kammer der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland) verletzt die nachträgliche Verlängerung der früheren Zehnjahreshöchstfrist des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB Art. 7 Abs. 1 EMRK, weil es sich bei der Sicherungsverwahrung um eine Strafe im Sinne von Art. 7 EMRK handelt (…EGMR, a.a.O., Rn. 133), so dass auch die nachträgliche Verlängerung die Auferlegung einer zusätzlichen "Strafe" darstellt, die gegen den Untergebrachten nachträglich nach einem Gesetz verhängt wurde, das erst in Kraft getreten war, nachdem er seine Straftat begangen hatte (…EGMR, a.a.O., Rn. 135).

    Dies müsse in einem kohärenten Rahmen stattfinden, der Fortschritte in Richtung Entlassung ermögliche, wobei die Entlassung eine realistische Möglichkeit sein solle (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland, Rn. 129).

    Hierzu bedarf es einer individuellen und intensiven Betreuung des Untergebrachten durch ein multidisziplinäres Team qualifizierter Fachkräfte (so auch EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland, Rn. 129).

    (1) Ausweislich des Urteils der Kammer der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland) verletzt die nachträgliche Verlängerung der früheren Zehnjahreshöchstfrist des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB Art. 7 Abs. 1 EMRK, weil es sich bei der Sicherungsverwahrung um eine Strafe im Sinne von Art. 7 EMRK handelt (…EGMR, a.a.O., Rn. 133; vgl. bereits oben 2. a) cc).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte selbst führt insoweit aus, der Begriff der "Strafe" im Sinne von Art. 7 EMRK sei "autonom" auszulegen; er - der Gerichtshof - sei an die Einordnung einer Maßnahme nach nationalem Recht nicht gebunden (EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland, Rn. 126).

    5 EMRK enthält in Abs. 1 eine abschließende Auflistung zulässiger Gründe für eine Freiheitsentziehung (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland, Rn. 86).

    (1) Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Rechtfertigung der Freiheitsentziehung nach dieser Bestimmung in den hier in Rede stehenden Konstellationen angesichts der jüngeren Rechtsprechung der Kammer der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht mehr in Betracht kommt (vgl. insbesondere das Urteil vom 17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland sowie die Urteile vom 13. Januar 2011, Beschwerde-Nr. 17792/07, Kallweit ./. Deutschland und Beschwerde-Nrn. 27360/04, 42225/07, Schummer ./. Deutschland).

    Im Fall der betroffenen Individualbeschwerdeführer war die nachträglich verlängerte Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus nicht mehr nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a EMRK als "rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht" gerechtfertigt, weil - so die Kammer der 5. Sektion des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte in ihren Urteilen - kein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und der fortgesetzten Freiheitsentziehung über zehn Jahre hinaus bestanden habe, da diese ausschließlich aufgrund der Gesetzesänderung 1998 möglich geworden sei (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland, Rn. 97 ff., Rn. 100).

    Zwar bietet dieser Haftgrund in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte lediglich ein Mittel zur Verhütung einer konkreten und spezifischen Straftat ("a means of preventing a concrete and specific offence", vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland, Rn. 89) und steht unter formellen Voraussetzungen ("zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde"), die im Rahmen der Sicherungsverwahrung - jedenfalls unter normalen Umständen - regelmäßig nicht vorliegen werden.

    (3) Nach alledem kommt eine konventionsrechtliche Rechtfertigung der Freiheitsentziehung in den hier in Rede stehenden Fällen praktisch nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK in Betracht (vgl. zum Verhältnis von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a zu Buchstabe e EMRK unter anderem EGMR…, Urteil vom 5. November 1981, Beschwerde-Nr. 7215/75, X. ./. Vereinigtes Königreich, Rn. 39 und Rn. 46 f.;… Urteil vom 22. Oktober 2009, Beschwerde-Nr. 1431/03, Stojanovski ./. Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Rn. 30; Urteil vom 17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland, Rn. 103).

    Es ist daher unerheblich, dass die Fachgerichte teilweise im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entscheidung das Kammerurteil der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland) noch nicht berücksichtigen konnten, weil dieses noch gar nicht ergangen war.

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung …

    Anlass hierfür war laut der Regierungsbegründung (BTDrucks 17/3403, S. 1) das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009, M. v. Deutschland, Nr. 19359/04.

    Das Landgericht Neubrandenburg lehnte mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 die Eröffnung des Verfahrens zur Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung ab, weil es eine solche Anordnung aufgrund der Entscheidung des EGMR vom 17. Dezember 2009, M. v. Deutschland, Nr. 19359/04, für unzulässig hielt.

    Weitere erhebliche Faktoren sind die Charakterisierung der Maßnahme nach innerstaatlichem Recht, die Art und der Zweck der Maßnahme, die mit ihrer Schaffung und Umsetzung verbundenen Verfahren und ihre Schwere (vgl. EGMR, M. v. Deutschland, Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 19359/04, § 120; B. v. Deutschland, Urteil vom 7. Januar 2016, Nr. 23279/14, § 150).

    bb) Auf dieser Grundlage hatte der EGMR in der Vergangenheit entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sicherungsverwahrung als "Strafe' qualifiziert, insbesondere, weil diese im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer Straftat angeordnet wird (vgl. EGMR, M. v. Deutschland, Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 19359/04, § 124 ff.) und mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist (vgl. EGMR, M. v. Deutschland, Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 19359/04, § 127).

    Da es für diese Freiheitsentziehung keine Höchstfrist gebe, stelle die Sicherungsverwahrung eine der schwersten Maßnahmen dar, die nach dem Strafgesetzbuch verhängt werden könnten (vgl. EGMR, M. v. Deutschland, Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 19359/04, § 132).

    Betreffen Maßnahmen beispielsweise einen Straferlass oder Regelungen der vorzeitigen Haftentlassung, sind sie nicht als Strafe im Sinne von Art. 7 EMRK anzusehen (vgl. EGMR, M. v. Deutschland, Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 19359/04, § 121 m.w.N.).

  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem …

    Mit dem Therapieunterbringungsgesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den sich im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Verfahren Mücke gegen Deutschland (EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland) ergebenden Schutzlücken im Anwendungsbereich der bisherigen Sicherungsverwahrung zu begegnen.

    Ausweislich der Gesetzesbegründung stellt das Therapieunterbringungsgesetz eine Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (- Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland) dar, in dessen Folge es bereits zu Entlassungen von Sicherungsverwahrten - trotz fortbestehender Gefährlichkeit - gekommen sei und weitere Entlassungen zu erwarten seien (…BTDrucks 17/3403, S. 14).

    § 1 Abs. 1 ThUG beschränkt den Anwendungsbereich der Therapieunterbringung von vornherein auf Straftäter, bei denen eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ausscheidet, weil das durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte formulierte Verbot der rückwirkenden Verschärfung im Recht der Sicherungsverwahrung (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland) zu berücksichtigen ist.

    Soweit die Gesetzesbegründung darauf abstellt, die "Therapieunterbringung (unterscheide sich) fundamental von Strafe, aber auch von der Sicherungsverwahrung" (…BTDrucks 17/3403, S. 20 f.), bezieht sich dies erkennbar auf die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten strafähnlichen Vollzugsbedingungen der Sicherungsverwahrung (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland, Rn. 127 ff.).

    Denn auch in der Sicherungsverwahrung sind - unabhängig von den in der Vergangenheit festgestellten Defiziten in der gesetzlichen Konzeption (vgl. BVerfGE 128, 326 ) und im tatsächlichen Vollzug (vgl. BVerfGE 128, 326 ; auch EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04- Mücke ./. Deutschland, Rn. 127 ff.) - angesichts der unterschiedlichen Zielsetzung und sachlichen Rechtfertigung der dem Schuldausgleich dienenden Strafhaft einerseits und des schuldunabhängigen präventiven Freiheitsentzugs der Sicherungsverwahrung andererseits (vgl. BVerfGE 128, 326 ) Anforderungen an die Ausgestaltung ihres Vollzugs zu beachten ("Abstandsgebot", vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    In diesem Kontext darf überdies nicht außer Betracht bleiben, dass das Therapieunterbringungsgesetz zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem - im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland) - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht geklärt war, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen eine Vertrauensschutzbelange berührende Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann.

    Als weitere Faktoren werden die Charakterisierung der Maßnahme nach innerstaatlichem Recht, Art und Zweck der Maßnahme, das Verfahren zu ihrer Verhängung und Durchführung sowie ihre Schwere herangezogen (vgl. nur EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland, Rn. 120).

    Die Sicherungsverwahrung werde zudem in einem strafrechtlichen Verfahren angeordnet und stelle im Hinblick auf die mögliche Dauer der Freiheitsentziehung einen der schwersten Eingriffe dar (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland, Rn. 124 ff.; vgl. auch EGMR…, Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 20008/07 - Mautes ./. Deutschland, Rn. 55;… Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 27360/04 und 42225/07 - Schummer ./. Deutschland, Rn. 67;… Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 17792/07 - Kallweit ./. Deutschland, Rn. 68).

    Dies bedeutet insbesondere, dass jede Festnahme oder Freiheitsentziehung einer gesetzlichen Grundlage im innerstaatlichen Recht bedarf (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland, Rn. 90, m.w.N.).

    Danach muss das innerstaatliche Recht eine bestimmte Qualität aufweisen, insbesondere muss es hinreichend zugänglich, präzise und in seiner Anwendung vorhersehbar sein ("sufficiently accessible, precise and foreseeable in its application"), um jegliche Gefahr der Willkür zu vermeiden (vgl. EGMR…, Urteil vom 9. Juli 2009 - Beschwerde-Nr. 11364/03 - Mooren ./. Deutschland, Rn. 76; Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland, Rn. 90, m.w.N.).

    (bb) In seinen Entscheidungen zur Sicherungsverwahrung geht der Gerichtshof davon aus, dass die Sicherungsverwahrung bestimmter Straftäter die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK erfüllen kann (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland, Rn. 103).

    Der Gerichtshof hat das Vorliegen einer psychischen Störung teilweise verneint (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland, Rn. 103) oder zumindest in Zweifel gezogen (vgl. EGMR…, Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 17792/07 - Kallweit ./. Deutschland, Rn. 55;… Urteil vom 24. November 2011 - Beschwerde-Nr. 4646/08 - O.H. ./. Deutschland, Rn. 86;… Urteil vom 19. Januar 2012 - Beschwerde-Nr. 21906/09 - Kronfeldner ./. Deutschland, Rn. 79).

    Dabei orientierte er sich an der seinerzeit nach nationalem Recht zu treffenden Unterscheidung zwischen der Unterbringung gefährlicher Straftäter in der Sicherungsverwahrung einerseits und der Unterbringung psychisch Kranker, die im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit Straftaten begangen haben, in einem psychiatrischen Krankenhaus andererseits (vgl. EGMR…, Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 17792/07 - Kallweit ./. Deutschland, Rn. 55) und stützte sich auf die Feststellung der nationalen Gerichte, die eine Unterbringung der Betroffenen nach § 63 StGB abgelehnt hatten (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland, Rn. 22, 103;… Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 17792/07 - Kallweit ./. Deutschland, Rn. 55;… Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 6587/04 - Haidn ./. Deutschland, Rn. 92, dort zu landesrechtlichen Regelungen).

    Weiter stellte der Gerichtshof - ohne in allen Fällen abschließend über die Frage einer psychischen Störung zu entscheiden - darauf ab, dass die nationalen Gerichte jedenfalls nicht dazu berufen gewesen seien, das Vorliegen einer psychischen Störung zu überprüfen, und die Unterbringungsentscheidung nicht auf eine psychische Störung gestützt worden sei (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland, Rn. 103;… Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 17792/07 - Kallweit ./. Deutschland, Rn. 56;… Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 6587/04 - Haidn ./. Deutschland, Rn. 93;… Urteil vom 24. November 2011 - Beschwerde-Nr. 4646/08 - O.H. ./. Deutschland, Rn. 86;… Urteil vom 19. Januar 2012 - Beschwerde-Nr. 21906/09 - Kronfeldner ./. Deutschland, Rn. 79).

    Der Gerichtshof verlangt sowohl eine präzise ("precise") Formulierung der Tatbestandsvoraussetzungen, eine Anforderung, die keine erkennbaren Unterschiede zu den nationalen Bestimmtheitsanforderungen aufweist (dazu unter IV.), als auch eine vorhersehbare ("foreseeable") Rechtsanwendung in dem Sinne, dass die gesetzliche Regelung zum maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft gewesen sein muss, um jegliche Gefahr der Willkür zu vermeiden (vgl. nur EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland, Rn. 90, m.w.N.).

    Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Gerichtshof in der Sache Mücke gegen Deutschland im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 1 EMRK eher allgemein "ernstliche Zweifel" an der Vorhersehbarkeit formulierte und als maßgebliches Moment wohl zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat tendierte (vgl. nur EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland, Rn. 104).

    Aufgrund der seinerzeit in der fachgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärten Frage, wie das Urteil des Gerichtshofs (EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland) im nationalen Kontext zu berücksichtigen sei (vgl. einerseits BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 4 StR 577/09 -, juris; andererseits BGH, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 5 StR 60/10 -, BGHSt 55, 234), stand nicht fest, für welchen Kreis der Sicherungsverwahrten der zu berücksichtigende Vertrauensschutz zu einer Erledigung der Sicherungsverwahrung führen und die Anwendbarkeit des Therapieunterbringungsgesetzes eröffnen würde.

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Rechtsprechung
   EGMR, 17.12.2014 - 19359/04, 61272/09, 65210/09, 7345/12, 6587/04, 30060/04, 61827/09, 17792/07, 21906/09, 20008/07, 4646/08, 3300/10, 27360/04   

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https://dejure.org/2014,55779
EGMR, 17.12.2014 - 19359/04, 61272/09, 65210/09, 7345/12, 6587/04, 30060/04, 61827/09, 17792/07, 21906/09, 20008/07, 4646/08, 3300/10, 27360/04 (https://dejure.org/2014,55779)
EGMR, Entscheidung vom 17.12.2014 - 19359/04, 61272/09, 65210/09, 7345/12, 6587/04, 30060/04, 61827/09, 17792/07, 21906/09, 20008/07, 4646/08, 3300/10, 27360/04 (https://dejure.org/2014,55779)
EGMR, Entscheidung vom 17. Dezember 2014 - 19359/04, 61272/09, 65210/09, 7345/12, 6587/04, 30060/04, 61827/09, 17792/07, 21906/09, 20008/07, 4646/08, 3300/10, 27360/04 (https://dejure.org/2014,55779)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    M. ET 12 AUTRES AFFAIRES CONTRE L'ALLEMAGNE

    Informations fournies par le gouvernement concernant les mesures prises permettant d'éviter de nouvelles violations. Versement des sommes prévues dans l'arrêt (französisch)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    M. AND 12 OTHER CASES AGAINST GERMANY

    Information given by the government concerning measures taken to prevent new violations. Payment of the sums provided for in the judgment (englisch)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sicherungsverwahrung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (16)

  • EGMR, 02.02.2017 - 10211/12

    Sexualstraftäter scheitert mit Beschwerde gegen nachträgliche …

    Ein umfassender Überblick über die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung zur Sicherungsverwahrung sowie zum Erlass, zur Überprüfung und zur praktischen Umsetzung von Sicherungsverwahrungsanordnungen einschließlich der in dem maßgeblichen Zeitraum vorgenommenen diesbezüglichen Gesetzesänderungen findet sich insbesondere in den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen M../. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, ECHR 2009), G../. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 7345/12, Rdnrn. 32-52, 28. November 2013) und B../. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 23279/14, Rdnrn. 42-76, 7. Januar 2016).
  • EGMR, 06.07.2017 - 79457/13

    BECHT v. GERMANY

    23.Ein umfassender Überblick über die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur Überprüfung und zur praktischen Umsetzung von Sicherungsverwahrungsanordnungen ist in den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen M../. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45 bis 68, ECHR 2009), G../. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 7345/12, Rdnrn. 32 bis 52, 28. November 2013) und B../. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 23279/14, Rdnrn. 42 bis 76, 7. Januar 2016) enthalten.

    Unter Bezugnahme auf seine diesbezügliche Rechtsprechung (siehe u. a. O. H../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 4646/08, Rdnrn. 87 bis 92, 24. November 2011; K../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 21906/09, Rdnrn. 80 bis 85, 19. Januar 2012; und G../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 7345/12, Rdnrn. 92f, 28. November 2013) stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer während seiner Unterbringung in der genannten Abteilung der JVA S. nicht in einer zur Unterbringung psychisch Kranker geeigneten Einrichtung untergebracht war.

  • EGMR - 40087/14 (anhängig)

    M.W. v. GERMANY

    In particular, having regard to the Court's case-law in the case of M. v. Germany (no. 19359/04, ECHR 2009) and a number of follow-up cases (see, in particular, Kallweit v. Germany, no. 17792/07, 13 January 2011; O.H. v. Germany, no. 4646/08, 24 November 2011; Kronfeldner v. Germany, no. 21906/09, 19 January 2012; and Glien v. Germany, no. 7345/12, 28 November 2013), did that deprivation of liberty fall within any of the sub-paragraphs (a) to (f) of Article 5 § 1? And were the applicant's conditions of detention adapted during the relevant period so as to take account of the fact that he was considered as suffering from a mental disorder?.
  • EGMR, 06.10.2016 - 55594/13

    PAUSINGER v. GERMANY

    Ein umfassender Überblick über die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur Überprüfung und zur praktischen Umsetzung von Sicherungsverwahrungsanordnungen ist in den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen M../. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, ECHR 2009), G../. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 7345/12, Rdnrn. 32-52, 28. November 2013) und B../. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 23279/14, Rdnrn. 42-76, 7. Januar 2016) enthalten.
  • EGMR, 16.09.2014 - 1660/03

    PLECHKOV c. ROUMANIE

    Le justiciable doit pouvoir savoir, à partir du libellé de la disposition pertinente et, au besoin, à l'aide de son interprétation par les tribunaux, quels actes ou omissions engagent sa responsabilité pénale et quelle peine peut être prononcée de ce chef (M. c. Allemagne, no 19359/04, § 119, CEDH 2009, et Maktouf et Damjanović c. Bosnie-Herzégovine [GC], nos 2312/08 et 34179/08, § 66, CEDH 2013 (extraits)).
  • EGMR, 24.05.2022 - 70098/12

    ALICI AND OTHERS v. TURKEY

    Il offre seulement aux États contractants un moyen d'empêcher la commission d'une infraction concrète et déterminée (voir, par exemple, Guzzardi c. Italie, 6 novembre 1980, § 102, série A no 39, Ciulla c. Italie, 22 février 1989, § 40, série A no 148, et Shimovolos c. Russie, no 30194/09, § 54, 21 juin 2011) pour ce qui est en particulier du lieu et du moment de sa commission et des victimes potentielles (M. c. Allemagne, no 19359/04, §§ 89 et 102, CEDH 2009).
  • EGMR, 03.12.2019 - 19338/18

    MADDALOZZO c. SUISSE

    La Cour rappelle que selon sa jurisprudence concernant l'alinéa a) de l'article 5 § 1 de la Convention, il est nécessaire qu'un lien de causalité suffisant existe entre la condamnation initiale et la décision de ne pas libérer ou de réincarcérer ; dans le cas contraire, un internement régulier à l'origine se muerait en une privation de liberté arbitraire et serait dès lors incompatible avec l'article 5 (Kadusic c. Suisse, no 43977/13, 9 janvier 2018, §§ 39 et 40 ; M. c. Allemagne, no 19359/04, 17 décembre 2009, § 88 ; Eriksen c. Norvège, no 17391/90, 27 mai 1997, § 78, et Weeks c. Royaume-Uni, no 9787/82, 2 mars 1987, § 49).
  • EGMR, 23.09.2014 - 58600/12

    EBERHARD v. GERMANY and 1 other application

    Ein Überblick über die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zur Sicherungsverwahrung findet sich insbesondere in den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen M../. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, ECHR 2009) und G../. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 7345/12, Rdnrn. 32-52, 28. November 2013).
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Rechtsprechung
   EGMR, 11.05.2010 - 19359/04   

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https://dejure.org/2010,3829
EGMR, 11.05.2010 - 19359/04 (https://dejure.org/2010,3829)
EGMR, Entscheidung vom 11.05.2010 - 19359/04 (https://dejure.org/2010,3829)
EGMR, Entscheidung vom 11. Mai 2010 - 19359/04 (https://dejure.org/2010,3829)
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Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung - EGMR weist deutschen Widerspruch zurück

  • spiegel.de (Pressebericht, 11.05.2010)

    Deutschland rechtskräftig wegen Sicherungsverwahrung verurteilt

  • taz.de (Pressebericht, 12.05.2010)

    Gefährliche Täter nicht ewig im Knast

  • spiegel.de (Pressebericht)

    Im Ausnahmezustand (DER SPIEGEL 21/2010; 22.05.2010)

Besprechungen u.ä. (4)

  • ferner-alsdorf.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Sicherungsverwahrung und der EGMR

  • hu-berlin.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Langzeitverwahrung von Gewalttätern // Rechts- und neurowissenschaftliche Kritik am Straf- und Maßregelrecht (Dr. Grischa Merkel / Prof. Dr. Dr. Gerhard Roth)

  • lto.de (Kurzanmerkung)

    Sicherungsverwahrung: Deutschland zwischen Freiheit, Sicherheit und dem EGMR (Dr. Hermann Christoph Kühn)

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Sicherungsverwahrung: Völkerrechtliche Geisterfahrer? (Thomas Ullenbruch)

Sonstiges (2)

  • spiegel.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 12.05.2010)

    Kay Nehm fordert radikale Verschärfung der Sicherungsverwahrung

  • 123recht.net (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 05.08.2010)

    Bislang 15 Straftäter aus Sicherungsverwahrung entlassen

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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   EGMR, 01.07.2008 - 19359/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,38108
EGMR, 01.07.2008 - 19359/04 (https://dejure.org/2008,38108)
EGMR, Entscheidung vom 01.07.2008 - 19359/04 (https://dejure.org/2008,38108)
EGMR, Entscheidung vom 01. Juli 2008 - 19359/04 (https://dejure.org/2008,38108)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • spiegel.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Lebenslänglich durch die Hintertür

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Langfristige Sicherheitsverwahrung

    Auszug aus EGMR, 01.07.2008 - 19359/04
    On 5 February 2004 a panel of eight judges of the Federal Constitutional Court, having held a hearing at which it also consulted psychiatric experts and several prison governors, dismissed the applicant's constitutional complaint (no. 2 BvR 2029/01) as ill-founded.
  • EGMR, 12.02.2008 - 21906/04

    KAFKARIS c. CHYPRE

    Auszug aus EGMR, 01.07.2008 - 19359/04
    The severity and duration of preventive detention alone did not suffice to classify it as a "penalty" within the meaning of Article 7 § 1. The Government further argued that, according to the Court's judgment in the case of Kafkaris v. Cyprus (no. 21906/04, §§ 151-52), subsequent changes which did not affect the penalty imposed in the initial judgment, but only the duration of the execution of that penalty, did not violate Article 7 § 1. This applied all the more to a case like the present one in which the initial judgment ordered a preventive measure (as opposed to a penalty), namely preventive detention, without stating a time-limit.
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