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Rechtsprechung
   EuGH, 05.10.1994 - C-47/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,873
EuGH, 05.10.1994 - C-47/91 (https://dejure.org/1994,873)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.1994 - C-47/91 (https://dejure.org/1994,873)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1994 - C-47/91 (https://dejure.org/1994,873)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 2 Unterabs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 92; ; Entscheidung 88/318/EWG vom 2. März 1988 (Entscheidung über die Genehmigung der allgemeinen italienischen Regelung;... ABl. L 143, S. 37) Art. 9

  • EU-Kommission PDF

    Italien / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 93
    1. Staatliche Beihilfen; Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung; Unterrichtung über die individuellen Durchführungsmaßnahmen; Keine Verpflichtung

  • EU-Kommission

    Italien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Nichtigerklärung einer Entscheidung der Europäischen Kommission durch die Italienische Republik; Anordnung der Aussetzung der Zahlung neuer Beihilfen; Mezzogiorno-Beihilfegesetz; Qualifizierung ursprünglich vorgesehener Beihilfen als neue Beihilfen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Staatliche Beihilfen - Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung - Unterrichtung über die individuellen Durchführungsmaßnahmen - Keine Verpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Aides étatiques - Lettre d'ouverture de la procédure prévue à l'article 93, paragraphe 2, premier alinéa, du traité - Aussetzung des aides - Qualification des aides: aides nouvelles.

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Wird zitiert von ... (49)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-47/91
    Ist die Kommission über diese Beihilfe nicht unterrichtet worden, so kann sie dem betreffenden Mitgliedstaat, nachdem ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äussern, vorläufig aufgeben, die Zahlung der Beihilfe unverzueglich bis zum Abschluß ihrer Überprüfung einzustellen und der Kommission innerhalb der von ihr festgesetzten Frist alle Unterlagen, Informationen und Daten zu verschaffen, die notwendig sind, um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen (Urteil Boussac vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Slg. 1990, I-307, Randnr. 19).
  • EuGH, 30.06.1992 - C-47/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-47/91
    Der Gerichtshof hat die Einrede in einem Urteil vom 30. Juni 1992 (Slg. 1992, I-4145) vorab zurückgewiesen.
  • EuGH, 15.12.1988 - 166/86

    Irish Cement Ltd / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-47/91
    21 Ist aber eine allgemeine Beihilferegelung einmal genehmigt worden, so braucht die Kommission, ausser wenn sie in ihrer Genehmigungsentscheidung entsprechende Vorbehalte gemacht hat, über die individuellen Durchführungsmaßnahmen nicht mehr unterrichtet zu werden, wie sie in ihrem Vierzehnten Bericht über die Wettbewerbspolitik (Nr. 203) sowie in den Rechtssachen Irish Cement/Kommission (siehe die verbundenen Rechtssachen 166/86 und 220/86, Slg. 1988, 6473, 6482) selbst eingeräumt hat.
  • EuGH, 16.05.2002 - C-321/99

    DAI / ARAP u.a. - "Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Gemeinsame Agrarpolitk - …

    Das Gericht hat daran erinnert, dass der Gerichtshof im Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635) entschieden habe, dass die Kommission, wenn sie eine allgemeine Beihilferegelung einmal genehmigt habe, über die individuellen Durchführungsmaßnahmen nicht mehr unterrichtet zu werden brauche, es sei denn, sie habe in ihrer Genehmigungsentscheidung entsprechende Vorbehalte gemacht.

    Damit würden die Interessen der Beihilfeempfänger und der betroffenen Mitgliedstaaten unter Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beeinträchtigt, wie sie in den Urteilen Italien/Kommission und vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92 (TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833) anerkannt worden seien.

    Zweitens ergibt sich, worauf die Kommission hinweist, in Bezug auf das Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführerinnen für eine Klage gegen den Teil der angefochtenen Entscheidung, der die Steuerbefreiungen betrifft, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass individuelle Beihilfen, die nach einer von der Kommission genehmigten allgemeinen Beihilferegelung gewährt werden und den Bedingungen dieser Regelung entsprechen, bestehende Beihilfen sind, bei denen keine Notifizierung erforderlich ist (Urteil Italien/Kommission, Randnrn.

    In der Sache ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Kommission im Rahmen ihrer Überwachungsaufgabe gemäß den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag allgemeine Beihilferegelungen genehmigen und die Mitgliedstaaten unter den Vorbehalten, die sie gegebenenfalls in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelungen vorsieht, davon befreien kann, ihr die auf der Grundlage dieser Regelungen gewährten individuellen Beihilfen zu notifizieren (Urteile Italien/Kommission, Randnr. 21, und vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnrn.

    Das Gericht habe daher das Urteil Italien/Kommission unzutreffend auf den vorliegenden Fall angewandt.

    Im Übrigen ergebe sich entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen aus dem Urteil Italien/Kommission, dass die Kommission nach Genehmigung einer allgemeinen Beihilferegelung gegen eine nach dieser Regelung gewährte Beihilfe nicht das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag einleiten könne, ohne zuvor geprüft zu haben, ob diese Beihilfe die Bedingungen der genehmigten Regelung erfülle.

    Würde die Kommission nicht so vorgehen, könnte sie bei der Prüfung jeder individuellen Beihilfe ihre Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung, die bereits eine Prüfung anhand von Artikel 92 EG-Vertrag vorausgesetzt hat, rückgängig machen und damit die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gefährden (Urteil Italien/Kommission, Randnr. 24).

    Eine Beihilfe, die eine strikte und vorhersehbare Anwendung der Bedingungen darstellt, die in der Entscheidung über die Genehmigung der allgemeinen Regelung festgelegt sind, ist daher als bestehende Beihilfe anzusehen (Urteil Italien/Kommission, Randnr. 25), die weder der Kommission mitzuteilen noch anhand von Artikel 92 EG-Vertrag zu prüfen ist.

  • EuG, 17.03.2015 - T-89/09

    Pollmeier Massivholz / Kommission - Staatliche Beihilfen - Staatliche Maßnahmen …

    Es ist daher unnötig, die individuellen Beihilfen der Kommission zur Prüfung vorzulegen (Urteil vom 5. Oktober 1994, 1talien/Kommission, C-47/91, Slg, EU:C:1994:358, Rn. 21;… Urteil vom 24. September 2008, Kahla/Thüringen Porzellan/Kommission, T-20/03, Slg, EU:T:2008:395, Rn. 92).

    Dann wäre aber die Einhaltung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowohl gegenüber den Mitgliedstaaten als auch gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern gefährdet, da individuelle Beihilfen, die der Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung in vollem Umfang entsprechen, von der Kommission jederzeit wieder in Frage gestellt werden könnten (Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 65 angeführt, EU:C:1994:358, Rn. 24, …und vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission, C-400/99, Slg, EU:C:2005:275, Rn. 57).

    Umgekehrt ist die individuelle Beihilfe wie eine neue Beihilfe anzusehen, wenn die Kommission feststellt, dass sie nicht durch ihre Entscheidung über die Genehmigung der Regelung gedeckt ist (Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 65 angeführt, EU:C:1994:358, Rn. 25 und 26, und Italien/Kommission, oben in Rn. 66 angeführt, EU:C:2005:275, Rn. 57).

  • EuG, 17.06.1999 - T-82/96

    ARAP u.a. / Kommission

    Weiterhin hätte sie, sollte die Genehmigungsentscheidung für rechtswidrig erachtet werden, die Steuerbefreiungen für die DAI als neue Beihilfe anzusehen und unmittelbar ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag zu prüfen (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635, Randnr. 26).

    Im vorliegenden Fall besteht entgegen dem Vorbringen der Kommission ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der Entscheidung vom 3. Juli 1991 und der angefochtenen Entscheidung, denn letztere ist hinsichtlich der fraglichen Steuerbefreiungen auf die Entscheidung vom 3. Juli 1991 zur Genehmigung der allgemeinen Regelung für Steuerbefreiungen gestützt.Individuelle Beihilfen, die als bereits bestehende Beihilfen angesehen werden, darf die Kommission nämlich nur daraufhin prüfen, ob sie den Bedingungen entsprechen, die sie in der Entscheidung über die Genehmigung der allgemeinen Regelung aufgestellt hat (Urteil Italien/Kommission, Randnr. 24, und Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 31).

    Der Gerichtshof habe im genannten Urteil Italien/Kommission nicht entschieden, daß die konkreten Maßnahmen, mit denen eine allgemeine Beihilferegelung angewendet werde, der Kommission nicht mitzuteilen seien und ihre individuelle Prüfung unnötig sei, wenn die allgemeine Regelung einmal genehmigt sei.

    Im Urteil Italien/Kommission hat der Gerichtshof entschieden, daß die Kommission, wenn sie eine allgemeine Beihilferegelung einmal genehmigt hat, über die individuellen Durchführungsmaßnahmen nicht mehr unterrichtet zu werden braucht, es sei denn, sie hat in ihrer Genehmigungsentscheidung entsprechende Vorbehalte gemacht.

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dejure.org Übersicht EuGH

Rechtsprechung
   EuGH, 30.06.1992 - C-47/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,778
EuGH, 30.06.1992 - C-47/91 (https://dejure.org/1992,778)
EuGH, Entscheidung vom 30.06.1992 - C-47/91 (https://dejure.org/1992,778)
EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 1992 - C-47/91 (https://dejure.org/1992,778)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 173; ; EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 3

  • EU-Kommission PDF

    Italien / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 3 und 173
    Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die Rechtswirkungen erzeugen - Entscheidung, eine staatliche Beihilfe dem Verfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit neuer Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu unterwerfen

  • EU-Kommission

    Italien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung einer Handlung gemäß Art. 173 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag); Verbot zur Zahlung einer beabsichtigten Staatlichen Beihilfe; Rechtzeitige Unterrichtung der Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder ...

  • rechtsportal.de

    Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die Rechtswirkungen erzeugen - Entscheidung, eine staatliche Beihilfe dem Verfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit neuer Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu unterwerfen

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Wird zitiert von ... (51)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 30.06.1992 - C-47/91
    19 Zur Beurteilung der Zulässigkeit der Klage ist erstens darauf hinzuweisen, daß eine Handlung nur dann gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag angefochten werden kann, wenn sie Rechtswirkungen erzeugt (vgl. Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, "AETR", Slg. 1971, 263).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. / …

    Auszug aus EuGH, 30.06.1992 - C-47/91
    Aus dem Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90 (Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires, Slg. 1991, I-5505) ergibt sich nämlich, daß selbst eine abschließende Entscheidung der Kommission, mit der diese Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt würden, nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot des Artikels 93 Absatz 3 Satz 3 ergangenen Durchführungsmaßnahmen zur Folge hätte.
  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.06.1992 - C-47/91
    27 Zweitens ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung nicht eine blosse vorbereitende Maßnahme darstellt, gegen deren Rechtswidrigkeit eine Klage gegen die das Verfahren abschließende Entscheidung hinreichenden Schutz bieten würde (vgl. Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 19).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

    Im Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache C-298/00 P (Italien/Kommission, Slg. 2004, I-0000) hat der Gerichtshof alle Rügen zurückgewiesen, die die Italienische Republik und die Kommission gegen das Urteil des Gerichts geltend gemacht haben.

    37 Daher ergibt sich aus dem Urteil Alzetta u. a./Kommission und der Zurückweisung des dagegen eingelegten Rechtsmittels durch das Urteil Italien/Kommission vom heutigen Tag zwangsläufig, dass die vorliegende Klage in Bezug auf den Antrag, die Artikel 2 und 5 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Beihilfen an die im örtlichen, regionalen oder inländischen Güterkraftverkehr tätigen Unternehmen betreffen, gegenstandslos geworden ist.

    Bestehende Beihilfen können daher ordnungsgemäß durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat (Urteile vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnrn.

    54 Eine verhältnismäßig geringe Beihilfe kann den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn auf dem Sektor, in dem die begünstigten Unternehmen tätig sind, ein lebhafter Wettbewerb herrscht (Urteile vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27, und vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 63).

    20 und 21, sowie vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 21).

    Aufgrund dieser Verpflichtung hat er insbesondere alle Angaben zu machen, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen (Urteil vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20).

    Aus dieser Funktion der Rückzahlung folgt auch, dass die Kommission, falls keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, in der Regel ihr in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkanntes Ermessen nicht fehlerhaft ausübt, wenn sie den Mitgliedstaat auffordert, die als rechtswidrige Beihilfen gewährten Beträge zurückzufordern, denn sie stellt damit nur die frühere Lage wieder her (Urteile vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 66, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 99).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Bei Einleitung des kontradiktorischen Prüfungsverfahrens besteht dieses Verbot bis zum Erlaß der Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit der beabsichtigten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt fort (siehe Urteil vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnr. 24).

    58 Diese Bestimmung soll nämlich verhindern, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 12, und vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 26).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

    Bestehende Beihilfen können daher durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat (Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnrn.

    Bestehende Beihilfen können daher ordnungsgemäß durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat (Urteile Italien/Kommission, Randnrn. 23 und 25, sowie Banco Exterior de España, Randnr. 20).

    20 und 21, sowie vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 21).

    Aus dieser Funktion der Rückzahlung folgt auch, dass die Kommission, falls keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, in der Regel ihr von der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkanntes Ermessen nicht fehlerhaft ausübt, wenn sie den Mitgliedstaat auffordert, die als rechtswidrige Beihilfen gewährten Beträge zurückzufordern, denn sie stellt damit nur die frühere Lage wieder her (Urteile vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 66, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 99).

  • BGH, 04.04.2003 - V ZR 314/02

    Nachträgliche Anpassung des Kaufpreises für begünstigt erworbene Flächen

    Daher läßt der Europäische Gerichtshof keinen Zweifel daran, daß ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot die Unwirksamkeit der betreffenden Beihilfemaßnahme zur Folge hat (…EuGH, Rs. 120/73, Gebrüder Lorenz GmbH/Deutschland, Slg. 1973, 1471 Rdn. 4;… Rs. 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451 Rdn. 11;… Rs. C-354/90, FNCE, Slg. 1991, I-5505 Rdn. 12, 16, 17), und zwar selbst dann, wenn die Europäische Kommission in ihrer abschließenden Entscheidung die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt (…EuGH, Rs. C-354/90 aaO Rdn. 16, 17; Rs. C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145 Rdn. 29;… Rs. C-3994, SFEI, Slg. 1996, I-3547 Rdn. 67).
  • EuG, 19.12.2001 - T-195/01

    Government of Gibraltar / Kommission - "Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes …

    Anders als die Entscheidungen, die Gegenstand der Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1992 in den Rechtssachen C-312/90 (Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117, im Folgenden: Urteil Cenemesa) und C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, im Folgenden: Urteil Italgrani) gewesen seien, enthielten die hier angefochtenen Entscheidungen keine endgültige Feststellung dazu, ob es sich um neue oder bestehende Beihilfen handele und ob sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien.

    In der Anhörung hat die Kommission unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-400/99 (Italien/Kommission, Slg. 2001, I-7303) darauf hingewiesen, dass sich die dort streitige Entscheidung (…SG[99] D/6463 vom 6. August 1999 [ABl. 1999, C 306, S. 2]) von den hier angefochtenen Entscheidungen insofern unterscheide, als Italien darin seinerzeit aufgegeben worden sei, die Zahlung der in Frage stehenden Beihilfe auszusetzen.

    Ebenso hat der Gerichtshof im Urteil Italgrani entschieden, dass die dort fragliche Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens "ein Verbot, die beabsichtigten Beihilfen ... zu zahlen", enthielt, das auf "einer bewussten Entscheidung [der Kommission beruhte]" (Randnrn. 20 und 21).

    Schon seit 1974 sei klar, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe auch steuerliche Vergünstigungen erfasse (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709).

    Auf den ersten Blick ist festzustellen, dass dieser Kontrolle genaue Grenzen zu ziehen sind, um sicherzustellen, dass die Kommission nicht an der Ausübung der im Vertrag vorgesehenen "präventiven Kontrolle" gehindert wird (in diesem Sinne Urteile Cenemesa, Randnr. 16, und Italgrani, Randnr. 24).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-650/18

    Der Gerichtshof weist die Klage Ungarns ab, die sich gegen die Entschließung des …

    Rn. 46 Zum anderen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch hervor, dass eine Zwischenmaßnahme, die eigenständige Rechtswirkungen erzeugt, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, soweit die mit diesem Rechtsakt verbundene Rechtswidrigkeit nicht im Rahmen einer Klage gegen die endgültige Entscheidung, deren Vorbereitung sie dient, beseitigt werden kann (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. Juni 1992, Spanien/Kommission, C-312/90, EU:C:1992:282, Rn. 21 und 22, vom 30. Juni 1992, 1talien/Kommission, C-47/91, EU:C:1992:284, Rn. 27 und 28, …sowie vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 53, 54 und 60).
  • EuG, 27.11.2003 - T-190/00

    Regione Siciliana / Kommission

    20 und 23, im Folgenden: Urteil Cenemesa, und vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnrn.

    Die Aussetzung der Durchführung der betreffenden Maßnahme, die nach Artikel 88 Absatz 3 EG aus der vorläufigen Qualifikation dieser Maßnahme als neue Beihilfe folgt, besitzt nämlich, zeitlich beschränkt bis zum Abschluss des förmlichen Verfahrens, selbständigen Charakter gegenüber der abschließenden Entscheidung (u. a. Urteile Cenemesa, Randnrn. 12 bis 24, und Italgrani vom 30. Juni 1992, Randnrn. 29 und 30, Urteil des Gerichtshofes vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-400/99, Italien/Kommission, Slg. 2001, I-7303, Randnrn.

    Sodann macht die Klägerin geltend, die Rechtsprechung habe den Grundsatz aufgestellt, dass die Kommission, wenn sie eine allgemeine Beihilferegelung genehmigt habe, diese Beihilfen nicht einzeln prüfen dürfe (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635, im Folgenden: Urteil Italgrani vom 5.

    Nach der Rechtsprechung verfälschen solche Beihilfen nämlich grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren, in denen sie gewährt werden, ohne insoweit ihrer Natur nach geeignet zu sein, einen der Zwecke zu erreichen, die in den Ausnahmebestimmungen, die der EG-Vertrag vorsieht, festgesetzt sind (Urteile des Gerichtshofes vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3891, Randnr. 18, und vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 50, und Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 48).

  • EuG, 15.06.2000 - T-298/97

    Alzetta Mauro und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …

    Bestehende Beihilfen können daher durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat (Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnrn.
  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    20 Eine bestehende Beihilfe kann aber durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat (Urteil vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnr. 25).
  • EuGH, 09.10.2001 - C-400/99

    "Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilfen für ein Fährunternehmen - …

    Die italienische Regierung begründet in ihrer Klageschrift die Zulässigkeit ihrer Klage mit den Grundsätzen, die der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 30. Juni 1992 in den Rechtssachen C-312/90 (Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117) und C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145) aufgestellt habe, und verweist im Übrigen auf ihr Vorbringen zur Begründetheit.

    Der Mitgliedstaat seinerseits unterliegt keiner Pflicht, eine bestehende Beihilfe vor einer solchen abschließenden Negativentscheidung auszusetzen (siehe die vorgenannten Urteile Spanien/Kommission, Randnr. 17, und Italien/Kommission, Randnr. 25).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-44/93

    Namur-Les assurances du crédit / Office national du ducroire und Belgischer Staat

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Einer Billigfluggesellschaft von …

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN …

  • EuG, 23.10.2002 - T-269/99

    Diputación Foral de Guipúzcoa / Kommission

  • EuGH, 10.05.2005 - C-400/99

    Italien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen in …

  • EuG, 23.10.2002 - T-346/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1992 - C-313/90

    Comité international de la rayonne et des fibres synthétiques und andere gegen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-15/98

    Sardegna Lines / Kommission

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2011 - 10 S 22.11

    Subventionsrecht; Beihilfekontrollverfahren durch Europäische Kommission; …

  • EuGH, 21.03.2002 - C-36/00

    Spanien / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 1013/97 - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-398/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 05.10.1994 - C-47/91

    Italien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.1994 - C-44/93

    Namur-Les assurances du crédit SA gegen Office national du ducroire und …

  • EuG, 11.03.2009 - T-354/05

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DER ZUFOLGE DAS FRANZÖSISCHE …

  • EuG, 18.12.1992 - T-10/92

    Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …

  • EuG, 19.10.2005 - T-318/00

    Freistaat Thüringen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche …

  • EuG, 14.12.2005 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Zulässigkeit der Klage im ersten …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2010 - C-194/09

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Rechtsmittel - Regelungen über …

  • FG Sachsen-Anhalt, 27.02.2012 - 1 K 1303/11

    Umsetzungsspielraum des deutschen Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des § 2 Satz …

  • EuGH, 06.10.2021 - C-431/20

    Tognoli u.a./ Parlament - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Einheitliches …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2002 - C-87/01

    Kommission / CCRE

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-99/98

    Österreich / Kommission

  • EuGH, 06.10.2021 - C-408/20

    Poggiolini/ Parlament - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Einheitliches …

  • EuG, 16.01.2004 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1999 - C-295/97

    Industrie Aeronautiche e Meccaniche Rinaldo Piaggio SpA gegen International …

  • EuGH, 29.11.2012 - C-262/11

    Kremikovtzi - Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union - …

  • EuG, 02.06.2004 - T-123/03

    Pfizer / Kommission

  • EuG, 19.02.2004 - T-297/01

    SIC / Kommission

  • EuGH, 25.05.2000 - C-359/98

    Ca'Pasta / Kommission - "Rechtsmittel - Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 - …

  • EuG, 15.01.2001 - T-241/00

    Le Canne / Kommission - "Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - …

  • EuG, 04.03.1999 - T-87/96

    Assicurazioni Generali SpA und Unicredito SpA gegen Kommission der Europäischen …

  • EuG, 02.06.2004 - T-253/03

    Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd gegen Kommission der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2001 - C-400/99

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …

  • EuG, 03.02.2004 - T-422/03

    Enviro Tech Europe und Enviro Tech International / Kommission - Vorläufiger …

  • EuG, 16.07.1998 - T-274/97

    Ca'Pasta / Kommission - "Verordnung (EWG) Nr. 4028/96 - Gemeinsame …

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-225/91

    Matra SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-47/91

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …

  • EuG, 04.11.2002 - T-90/99

    Salzgitter / Kommission - "EGKS - Staatliche Beihilfen - Entscheidung über die …

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.05.1997 - C-367/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Chambre syndicale nationale des …

  • EuG, 14.03.1996 - T-134/95

    Dysan Magnetics Ltd und Review Magnetics (Macao) Ltd gegen Kommission der …

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   EuGH, 18.03.1992 - C-47/91   

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EuGH, 18.03.1992 - C-47/91 (https://dejure.org/1992,19018)
EuGH, Entscheidung vom 18.03.1992 - C-47/91 (https://dejure.org/1992,19018)
EuGH, Entscheidung vom 18. März 1992 - C-47/91 (https://dejure.org/1992,19018)
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   Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-47/91   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.03.1994 - C-47/91 (https://dejure.org/1994,21111)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. März 1994 - C-47/91 (https://dejure.org/1994,21111)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Aides étatiques - Lettre d'ouverture de la procédure prévue à l'article 93, paragraphe 2, premier alinéa, du traité - Aussetzung des aides - Qualification des aides: aides nouvelles

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (14)

  • EuGH - C-100/91 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Italgrani / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-47/91
    (14) - Rechtssache C-100/91.

    (19) - Dies ergibt sich u. a. aus dem Schreiben der Firma Italgrani vom 22. Januar 1992 an den Gerichtshof, mit dem sie ihre Klage in der Rechtssache C-100/91 zurückgenommen hat.

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-47/91
    (33) - Daß die Kommission die Möglichkeit hat, durch eine einstweilige Maßnahme die Aussetzung der Zahlung einer Beihilfe anzuordnen, wurde vom Gerichtshof im Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnrn.
  • EuGH, 15.12.1988 - 166/86

    Irish Cement Ltd / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-47/91
    (28) - Verbundene Rechtssachen 166/86 und 220/86 (Slg. 1988, 6473).
  • EuGH, 26.03.1987 - 45/86

    Kommission / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-47/91
    Vgl. Urteile vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86 (Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493, Randnr. 3) und vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 131/86 (Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 905, Randnr. 6).
  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-47/91
    So hat er im Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82 (Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451) und in neuerer Zeit in den Urteilen vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487) und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203) den Unterschied zwischen dem förmlichen Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 und dem formlosen Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag verdeutlicht.
  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-47/91
    So hat er im Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82 (Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451) und in neuerer Zeit in den Urteilen vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487) und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203) den Unterschied zwischen dem förmlichen Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 und dem formlosen Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag verdeutlicht.
  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-47/91
    (2) - Diesen Unterschied zwischen einer bestehenden und einer neuen Beihilfe hat schon Generalanwalt Mayras in seinen Schlussanträgen zum Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813) mit dem Hinweis darauf erläutert (S. 835), daß die Unvereinbarerklärung einer bestehenden Maßnahme konstitutiven und nicht deklaratorischen Charakter habe, so daß sie keine rückwirkende Kraft besitzen könne, während ein Vorhaben zur Einführung oder Änderung einer Beihilfe ausgesetzt werden könne, da daraus kein subjektives Recht erwachsen könne.
  • EuGH, 23.02.1988 - 131/86

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-47/91
    Vgl. Urteile vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86 (Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493, Randnr. 3) und vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 131/86 (Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 905, Randnr. 6).
  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-47/91
    So hat er im Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82 (Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451) und in neuerer Zeit in den Urteilen vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487) und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203) den Unterschied zwischen dem förmlichen Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 und dem formlosen Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag verdeutlicht.
  • EuGH, 30.06.1992 - C-47/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-47/91
    (1) - Rechtssache C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145).
  • EuG, 27.04.1995 - T-435/93

    Kriterium der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit bei Entscheidungen …

  • EuGH, 04.02.1992 - C-294/90

    British Aerospace und Rover / Kommission

  • EuG, 27.04.1995 - T-442/93

    Genehmigung für eine Beihilferegelung des italienischen Staates zugunsten eines …

  • EuG, 27.04.1995 - T-443/93

    Streichung einer Rechtssache im Register nach Erledigung der Hauptsache

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