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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 21.12.2023 - C-680/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,36778
EuGH, 21.12.2023 - C-680/21 (https://dejure.org/2023,36778)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2023 - C-680/21 (https://dejure.org/2023,36778)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2023 - C-680/21 (https://dejure.org/2023,36778)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Royal Antwerp Football Club

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Binnenmarkt - Von internationalen und nationalen Sportverbänden eingeführte Regelung - Profifußball - Privatrechtliche Einrichtungen, die mit Regelungs-, Überwachungs- und Sanktionsbefugnissen ausgestattet sind - Regeln, mit ...

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (3)

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 29.05.2024)

    Prüfverfahren läuft weiter: Kartellamt hält 50+1 auch nach EuGH-Urteilen für möglich

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Royal Antwerp Football Club

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Royal Antwerp Football Club

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SpuRt 2024, 33
 
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Wird zitiert von ... (30)Zitiert selbst (54)

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-680/21
    Dies ist insbesondere der Fall bei Regeln über den Ausschluss ausländischer Spieler von der Aufstellung der Mannschaften, die an Wettbewerben zwischen Mannschaften, die ihr Land vertreten, teilnehmen, oder bei Regeln über die Festlegung der Rangordnungskriterien, die bei der Auswahl der an Einzelwettbewerben teilnehmenden Sportler zum Einsatz kommen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch, 36/74, EU:C:1974:140, Rn. 8, vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 76 und 127, …sowie vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, EU:C:2000:199, Rn. 43, 44, 63, 64 und 69).

    Rn. 55 Mit Ausnahme dieser speziellen Regeln können Regeln, die von Sportverbänden in Bezug auf die unselbständige Arbeit oder die Erbringung von Dienstleistungen der Berufsspieler oder Halbprofis aufgestellt werden, und allgemeiner Regeln, die sich, auch wenn sie nicht förmlich für diese Arbeit oder diese Dienstleistungen gelten, unmittelbar auf sie auswirken, unter die Art. 45 und 56 AEUV fallen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch, 36/74, EU:C:1974:140, Rn. 5, 17 bis 19 und 25, vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 75, 82 bis 84, 87, 103 und 116…, vom 12. April 2005, Simutenkov, C-265/03, EU:C:2005:213, Rn. 32, …und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 28 und 30).

    Rn. 59 Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich diese Regeln, auch wenn sie die Arbeitsbedingungen der Spieler nicht förmlich betreffen, unmittelbar auf deren Arbeit auswirken, da sie die Zusammensetzung der Mannschaften, die an Interklub-Fußballwettbewerben teilnehmen können, und folglich die Teilnahme der Spieler selbst an diesen Wettbewerben bestimmten Voraussetzungen - deren Nichtbeachtung sanktionsbewehrt ist - unterwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 116 und 119).

    Dabei spielt es keine Rolle dass mit solchen Regeln somit die Möglichkeit für die Klubs, Spieler in den Spielberichtsbogen einzutragen, sie also bei dem entsprechenden Spiel aufzustellen, beschränkt wird und nicht förmlich die Möglichkeit, diese Spieler zu beschäftigen, da die Teilnahme an Spielen und Wettbewerben den wesentlichen Gegenstand ihrer Tätigkeit darstellt, so dass diese Beschäftigungsmöglichkeit infolgedessen ebenfalls eingeschränkt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 120, und vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine, C-176/96, EU:C:2000:201, Rn.50).

    Rn. 70 Gleichwohl kommt drittens, wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, der sportlichen Tätigkeit eine sich nunmehr in Art. 165 AEUV widerspiegelnde beträchtliche soziale und erzieherische Bedeutung für die Union und ihre Bürger zu (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106, …und vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 33 und 34).

    Rn. 73 Insbesondere muss sich, wenn vorgetragen wird, dass eine von einem Sportverband aufgestellte Regel ein Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder ein wettbewerbswidriges Kartell darstelle, die Einstufung dieser Regel als Hindernis oder als wettbewerbswidriges Kartell jedenfalls auf eine konkrete Prüfung ihres Inhalts in dem tatsächlichen Zusammenhang stützen, in dem sie anzuwenden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 98 bis 103…, vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, EU:C:2000:199, Rn. 61 bis 64, …und vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine, C-176/96, EU:C:2000:201, Rn. 48 bis 50).

    Rn. 74 Steht das Vorliegen einer Behinderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer fest, hat außerdem der Verband, der die fragliche Regel aufgestellt hat, die Möglichkeit, nachzuweisen, dass sie im Hinblick auf bestimmte Zwecke, die als legitim angesehen werden können, gerechtfertigt, erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 104), wobei diese Zwecke ihrerseits von den Besonderheiten des im konkreten Fall betroffenen Sports abhängen.

    Rn. 103 In Bezug auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in den sich die Regeln, zu denen das vorlegende Gericht den Gerichtshof befragt, einfügen, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zunächst, dass es in Anbetracht der spezifischen Natur der "Produkte", die Sportwettbewerbe aus wirtschaftlicher Sicht darstellen, den für eine Sportart zuständigen Verbänden wie der UEFA und der URBSFA im Allgemeinen freisteht, Regeln u. a. zur Organisation der Wettbewerbe in dieser Sportart, zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung und zur Teilnahme der Sportler an ihnen aufzustellen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, EU:C:2000:199, Rn. 67 und 68, …sowie vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 60), sofern die Verbände dabei nicht die Ausübung der Rechte und Freiheiten beschränken, die das Unionsrecht den Einzelnen verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 81 und 83, …sowie vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 52).

    Rn. 105 Dieser Sport, dem in der Union beträchtliche Bedeutung nicht nur in sozialer und kultureller Hinsicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106, …und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 40), sondern auch in medialer Hinsicht zukommt, ist nämlich neben anderen Besonderheiten dadurch gekennzeichnet, dass er Anlass zur Organisation zahlreicher Wettbewerbe sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene gibt, an denen sehr viele Klubs und sehr viele Spieler teilnehmen.

    Außerdem zeichnet er sich wie eine Reihe anderer Sportarten dadurch aus, dass die Teilnahme an diesen Wettbewerben Mannschaften vorbehalten ist, die bestimmte sportliche Ergebnisse erzielt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 132), wobei der Ablauf der Wettbewerbe durch das Aufeinandertreffen und schrittweise Ausscheiden dieser Mannschaften bestimmt wird.

    In funktioneller Hinsicht ist dieser Sport nämlich gekennzeichnet durch das Nebeneinander von Interklub-Wettbewerben und Wettbewerben zwischen Mannschaften, die nationale Fußballverbände repräsentieren und bei denen es in Anbetracht der besonderen Natur dieser Begegnungen rechtmäßig ist, die Zusammensetzung der Mannschaften von der Einhaltung von "Staatsangehörigkeitsklauseln" abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 127 und 128 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 131 In Bezug auf die dritte, die zwingende Erforderlichkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln betreffende Voraussetzung wird das vorlegende Gericht anhand der konkreten von den Parteien vorgelegten oder noch vorzulegenden Argumente und Beweise zu prüfen haben, ob alternative Maßnahmen, wie sie vor dem Gerichtshof angeführt worden sind - die Aufstellung von Erfordernissen in Bezug auf die Ausbildung von Spielern für die Erteilung von Lizenzen an Profifußballklubs, die Einführung von Finanzierungsmechanismen oder finanziellen Anreizen u. a. für kleine Klubs oder ein System des unmittelbaren Ausgleichs der von den ausbildenden Klubs getragenen Kosten -, unter Beachtung des Unionsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 108 und 109, …sowie vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 41 bis 45) Maßnahmen darstellen könnten, die den Wettbewerb weniger stark beschränken.

    Rn. 136 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 45 AEUV, der unmittelbare Wirkung hat, jeder Maßnahme - gleichgültig, ob sie auf der Staatsangehörigkeit beruht oder unabhängig von der Staatsangehörigkeit anwendbar ist - entgegensteht, die geeignet ist, Unionsbürger zu benachteiligen, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsmitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen, indem sie daran gehindert oder davon abgehalten werden, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 93 bis 96, …und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 33 und 34).

    Rn. 141 Maßnahmen nichtstaatlichen Ursprungs können auch dann, wenn sie eine im AEU-Vertrag verankerte Verkehrsfreiheit beeinträchtigen, zulässig sein, sofern erstens feststeht, dass mit ihrem Erlass ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird, das mit dem AEU-Vertrag vereinbar und demnach anderer als rein wirtschaftlicher Natur ist, und zweitens, dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, was bedeutet, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn.104…, vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 38, …und vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 48).

    Rn. 144 Allerdings ist erstens darauf hinzuweisen, dass unter Berücksichtigung sowohl der sozialen und erzieherischen Funktion des Sports, die in Art. 165 AEUV anerkannt ist, als auch allgemeiner der vom Gerichtshof vielfach hervorgehobenen beträchtlichen Bedeutung des Sports in der Union das Ziel, das darin besteht, die Anwerbung und Ausbildung junger Profifußballspieler zu fördern, ein legitimes Ziel des Allgemeininteresses darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106, …und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C 325/08, EU:C:2010:143, Rn. 39).

    Rn. 145 Was zweitens die Eignung von Regeln wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zur Erreichung des fraglichen Ziels betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses Ziel in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen rechtfertigen kann, die zwar nicht so angelegt sind, dass sie eine Erhöhung oder Intensivierung der Anwerbung und Ausbildung junger Spieler sicher und im Voraus quantifizierbar gewährleisten, aber gleichwohl geeignet sind, tatsächliche und bedeutsame Anreize dafür zu schaffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 108 und 109, …sowie vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 41 bis 45).

  • EuGH, 16.03.2010 - C-325/08

    Fußballvereine dürfen für von ihnen ausgebildete Nachwuchsspieler eine …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-680/21
    Rn. 53 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung des Sports, soweit sie zum Wirtschaftsleben gehört, unter die für eine solche Aktivität geltenden Bestimmungen des Unionsrechts fällt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch, 36/74, EU:C:1974:140, Rn. 4, und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 27).

    Rn. 55 Mit Ausnahme dieser speziellen Regeln können Regeln, die von Sportverbänden in Bezug auf die unselbständige Arbeit oder die Erbringung von Dienstleistungen der Berufsspieler oder Halbprofis aufgestellt werden, und allgemeiner Regeln, die sich, auch wenn sie nicht förmlich für diese Arbeit oder diese Dienstleistungen gelten, unmittelbar auf sie auswirken, unter die Art. 45 und 56 AEUV fallen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch, 36/74, EU:C:1974:140, Rn. 5, 17 bis 19 und 25…, vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 75, 82 bis 84, 87, 103 und 116…, vom 12. April 2005, Simutenkov, C-265/03, EU:C:2005:213, Rn. 32, und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 28 und 30).

    Rn. 105 Dieser Sport, dem in der Union beträchtliche Bedeutung nicht nur in sozialer und kultureller Hinsicht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106, und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 40), sondern auch in medialer Hinsicht zukommt, ist nämlich neben anderen Besonderheiten dadurch gekennzeichnet, dass er Anlass zur Organisation zahlreicher Wettbewerbe sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene gibt, an denen sehr viele Klubs und sehr viele Spieler teilnehmen.

    Rn. 131 In Bezug auf die dritte, die zwingende Erforderlichkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln betreffende Voraussetzung wird das vorlegende Gericht anhand der konkreten von den Parteien vorgelegten oder noch vorzulegenden Argumente und Beweise zu prüfen haben, ob alternative Maßnahmen, wie sie vor dem Gerichtshof angeführt worden sind - die Aufstellung von Erfordernissen in Bezug auf die Ausbildung von Spielern für die Erteilung von Lizenzen an Profifußballklubs, die Einführung von Finanzierungsmechanismen oder finanziellen Anreizen u. a. für kleine Klubs oder ein System des unmittelbaren Ausgleichs der von den ausbildenden Klubs getragenen Kosten -, unter Beachtung des Unionsrechts (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 108 und 109, sowie vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 41 bis 45) Maßnahmen darstellen könnten, die den Wettbewerb weniger stark beschränken.

    Rn. 136 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 45 AEUV, der unmittelbare Wirkung hat, jeder Maßnahme - gleichgültig, ob sie auf der Staatsangehörigkeit beruht oder unabhängig von der Staatsangehörigkeit anwendbar ist - entgegensteht, die geeignet ist, Unionsbürger zu benachteiligen, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsmitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen, indem sie daran gehindert oder davon abgehalten werden, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 93 bis 96, und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 33 und 34).

    Rn. 141 Maßnahmen nichtstaatlichen Ursprungs können auch dann, wenn sie eine im AEU-Vertrag verankerte Verkehrsfreiheit beeinträchtigen, zulässig sein, sofern erstens feststeht, dass mit ihrem Erlass ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird, das mit dem AEU-Vertrag vereinbar und demnach anderer als rein wirtschaftlicher Natur ist, und zweitens, dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, was bedeutet, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn.104, vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 38, …und vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 48).

    Rn. 144 Allerdings ist erstens darauf hinzuweisen, dass unter Berücksichtigung sowohl der sozialen und erzieherischen Funktion des Sports, die in Art. 165 AEUV anerkannt ist, als auch allgemeiner der vom Gerichtshof vielfach hervorgehobenen beträchtlichen Bedeutung des Sports in der Union das Ziel, das darin besteht, die Anwerbung und Ausbildung junger Profifußballspieler zu fördern, ein legitimes Ziel des Allgemeininteresses darstellt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106, und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C 325/08, EU:C:2010:143, Rn. 39).

    Rn. 145 Was zweitens die Eignung von Regeln wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zur Erreichung des fraglichen Ziels betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses Ziel in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen rechtfertigen kann, die zwar nicht so angelegt sind, dass sie eine Erhöhung oder Intensivierung der Anwerbung und Ausbildung junger Spieler sicher und im Voraus quantifizierbar gewährleisten, aber gleichwohl geeignet sind, tatsächliche und bedeutsame Anreize dafür zu schaffen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 108 und 109, sowie vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 41 bis 45).

    Im Gegenteil wird diese Politik der Anwerbung und Ausbildung, deren kostspieligen, langwierigen und aleatorischen Charakter für den betreffenden Klub der Gerichtshof bereits hervorgehoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 42), auf dieselbe Stufe gestellt wie die Anwerbung junger Spieler, die bereits von irgendeinem anderen, ebenfalls diesem Verband angehörenden Klub ausgebildet wurden, unabhängig davon, wo sich dieser andere Klub im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Verbands befindet.

    Es ist aber gerade die lokale Investition in die Ausbildung junger Spieler, insbesondere wenn sie von kleinen Klubs, gegebenenfalls in Partnerschaft mit anderen Klubs derselben Region und möglicherweise grenzüberschreitend, geleistet wird, die zur Erfüllung der sozialen und erzieherischen Funktion des Sports beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 44).

  • EuGH, 30.01.2020 - C-307/18

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-680/21
    Rn. 87 Die vorzunehmende Prüfung hängt davon ab, ob das in Rede stehende Verhalten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs "bezweckt" oder "bewirkt", da für jeden dieser beiden Begriffe gesonderte Rechts- und Beweisregeln gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 63).

    Rn. 88 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie insbesondere in den Urteilen vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a. (…C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 78), und vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67), rekapituliert wird, ist der Begriff des wettbewerbswidrigen "Zwecks", auch wenn er, wie sich aus den Rn. 85 und 86 des vorliegenden Urteils ergibt, keine Ausnahme im Verhältnis zum Begriff der wettbewerbswidrigen "Wirkung" darstellt, gleichwohl eng auszulegen.

    Bestimmte Formen der Koordination zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303…, vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 78, und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67).

    Dies gilt etwa für bestimmte Arten anderer horizontaler Vereinbarungen als Kartelle, z. B. für diejenigen, die zum Ausschluss von Wettbewerbern vom Markt führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 76, 77, 83 bis 87 und 101, …sowie vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 113 und 114), oder auch für bestimmte Arten von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, mit denen eine Koordination des Verhaltens ihrer Mitglieder, u. a. bei der Preisgestaltung, bezweckt wird (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 1987, Verband der Sachversicherer/Kommission, 45/85, EU:C:1987:34, Rn. 41).

    Rn. 99 Unter den Begriff des Verhaltens, das eine wettbewerbswidrige "Wirkung" hat, fällt jedes Verhalten, dem kein wettbewerbswidriger "Zweck" beigemessen werden kann, sofern nachgewiesen wird, dass es tatsächlich oder potenziell eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirkt, die spürbar sein muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission, C-7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 77, und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 117).

    Rn. 100 Hierfür ist es erforderlich, den Wettbewerb so zu betrachten, wie er ohne die betreffende Vereinbarung, den betreffenden Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die betreffende abgestimmte Verhaltensweise bestünde (Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 304, und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 118), indem der oder die Märkte bestimmt werden, auf denen dieses Verhalten seine Wirkungen entfalten soll, und sodann diese Wirkungen, seien sie real oder potenziell, ermittelt werden.

  • EuGH, 06.10.2009 - C-501/06

    DIE KOMMISSION MUSS ERNEUT PRÜFEN, OB DIE ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN VON …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-680/21
    Rn. 97 Ein wettbewerbswidriger "Zweck" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV ist daher bei verschiedenen Formen von Kartellen bejaht worden, die darauf abzielen oder danach streben, den Wettbewerb entsprechend den nationalen Grenzen zu beschränken, gleichgültig, ob es sich u. a. darum handelt, den Parallelhandel zu verhindern oder einzuschränken, Inhabern exklusiver Rechte einen absoluten Gebietsschutz zu garantieren oder den grenzüberschreitenden Wettbewerb im Binnenmarkt in anderer Form zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 61, …und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 139 bis 142).

    Erstens muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (Urteil vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 95), dass die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder abgestimmten Verhaltensweisen es ermöglichen sollen, Effizienzvorteile zu erzielen, indem sie entweder zur Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen.

    Rn. 120 Es obliegt der Partei, die sich auf eine solche Freistellung beruft, mit überzeugenden Argumenten und Beweisen darzutun, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission, 42/84, EU:C:1985:327, Rn. 45, und vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 82).

    Falls diese Argumente und Beweise die andere Partei dazu zwingen können, sie überzeugend zu widerlegen, ist in Ermangelung einer solchen Widerlegung der Schluss zulässig, dass den Anforderungen an die von der Partei, die sich auf Art. 101 Abs. 3 AEUV beruft, zu tragende Beweislast genügt ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 79, und vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 83).

    Rn. 126 Allgemeiner ausgedrückt kann die in Rn.119 des vorliegenden Urteils erwähnte Prüfung eine Berücksichtigung der Merkmale und Besonderheiten des oder der von den fraglichen Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betroffenen Bereiche erfordern, wenn diese Merkmale und Besonderheiten für das Ergebnis der Prüfung entscheidend sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 103, …und vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 236).

  • EuGH, 18.07.2006 - C-519/04

    DIE DOPINGKONTROLLREGELN DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES UNTERLIEGEN DEM …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-680/21
    Rn. 56 In gleicher Weise fallen die von solchen Verbänden aufgestellten Regeln und, allgemeiner, das Verhalten der Verbände, die sie aufgestellt haben, unter die Vorschriften des AEU-Vertrags über das Wettbewerbsrecht, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschriften erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 30 bis 33), was bedeutet, dass diese Verbände als "Unternehmen" im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV eingestuft werden können oder dass die in Rede stehenden Regeln als "Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen" im Sinne von Art. 101 AEUV eingestuft werden können.

    Rn. 58 Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln, ob sie nun von der UEFA oder von der URBSFA stammen, gehören nicht zu denen, auf die die oben in Rn. 54 genannte Ausnahme angewandt werden könnte, die, wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, auf ihren eigenen Zweck beschränkt bleiben muss und nicht herangezogen werden kann, um eine sportliche Tätigkeit im Ganzen vom Geltungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über das Wirtschaftsrecht der Union auszuschließen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1976, Donà, 13/76, EU:C:1976:115, Rn. 14 und 15, sowie vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 26).

    Diese Rechtsprechung kann insbesondere auf Vereinbarungen oder Beschlüsse in Form von Regeln Anwendung finden, die von einer Vereinigung, etwa einem Berufs- oder Sportverband, aufgestellt werden, um bestimmte ethische oder standesrechtliche Ziele zu verfolgen und, allgemeiner, um die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu regeln, wenn die betreffende Vereinigung nachweist, dass die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97, vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 42 bis 48, …und vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 93, 96 und 97).

    Rn. 114 Insbesondere im Sportbereich hat der Gerichtshof anhand der ihm vorliegenden Informationen festgestellt, dass die vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) erlassene Anti-Doping-Regelung nicht unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, obwohl sie die Handlungsfreiheit der Sportler beschränkt und inhärent eine Beschränkung des potenziellen Wettbewerbs zwischen ihnen bewirkt, indem sie, um den fairen, ehrlichen und objektiven Ablauf der Sportwettkämpfe zu wahren, die Chancengleichheit der Sportler zu sichern, ihre Gesundheit zu schützen und die Einhaltung der ethischen Werte zu gewährleisten, die im Mittelpunkt des Sports stehen und zu denen die Leistungen gehören, eine Schwelle festlegt, bei deren Überschreitung das Vorhandensein von Nandrolon ein Doping darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 43 bis 55).

  • EuGH, 30.06.1966 - 56/65

    Société Technique Minière / Maschinenbau Ulm

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-680/21
    Rn. 85 Damit in einem konkreten Fall davon ausgegangen werden kann, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, muss schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nachgewiesen werden, dass das Verhalten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder eine solche Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303, …und vom 29. Juni 2023, Super Bock Bebidas, C-211/22, EU:C:2023:529, Rn. 31).

    Nur wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit ihm ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, ist daher in einem zweiten Schritt seine Wirkung zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303, …und vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 16 und 17).

    Bestimmte Formen der Koordination zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303…, vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 78, …und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67).

    Rn. 100 Hierfür ist es erforderlich, den Wettbewerb so zu betrachten, wie er ohne die betreffende Vereinbarung, den betreffenden Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die betreffende abgestimmte Verhaltensweise bestünde (Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 304, …und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 118), indem der oder die Märkte bestimmt werden, auf denen dieses Verhalten seine Wirkungen entfalten soll, und sodann diese Wirkungen, seien sie real oder potenziell, ermittelt werden.

  • EuGH, 11.09.2014 - C-382/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-680/21
    Rn. 118 Schon aus dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 3 AEUV ergibt sich, dass für Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die, sei es wegen ihres wettbewerbswidrigen Zwecks oder ihrer wettbewerbswidrigen Wirkung, gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen, eine Freistellung gewährt werden kann, wenn sämtliche dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission, 42/84, EU:C:1985:327, Rn. 38, und vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 230), wobei diese Voraussetzungen strenger sind als die in Rn. 113 des vorliegenden Urteils genannten.

    Außerdem sind, damit diese erste Voraussetzung als erfüllt angesehen werden kann, nicht nur das tatsächliche Bestehen und der Umfang dieser Effizienzvorteile zu beweisen, sondern es ist auch darzutun, dass sie geeignet sind, die mit den fraglichen Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen verbundenen Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission, 56/64 und 58/64, EU:C:1966:41, S. 396 f., und vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 232, 234 und 236, sowie, entsprechend…, vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 43).

    Rn. 122 Die zweite in Rn. 119 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung setzt den Nachweis voraus, dass die Effizienzvorteile, die durch die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder abgestimmten Verhaltensweisen erzielt werden sollen, günstige Auswirkungen für alle Verbraucher, seien es Gewerbetreibende, Zwischenverbraucher oder Endverbraucher, in oder auf den verschiedenen betroffenen Bereichen oder Märkten haben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C-238/05, EU:C:2006:734, Rn. 70, und vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 236 und 242).

    Rn. 126 Allgemeiner ausgedrückt kann die in Rn.119 des vorliegenden Urteils erwähnte Prüfung eine Berücksichtigung der Merkmale und Besonderheiten des oder der von den fraglichen Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betroffenen Bereiche erfordern, wenn diese Merkmale und Besonderheiten für das Ergebnis der Prüfung entscheidend sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 103, und vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 236).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-67/13

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-680/21
    Derartige Verhaltensweisen sind nämlich geeignet, eine Erhöhung der Preise oder eine Verringerung der Produktion und damit des Angebots nach sich zu ziehen, was eine Fehlallokation von Ressourcen zum Nachteil der verbrauchenden Unternehmen und der Verbraucher zur Folge hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C-209/07, EU:C:2008:643, Rn. 17 und 33, vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 51, …und vom 16. Juli 2015, 1NG Pensii, C-172/14, EU:C:2015:484, Rn. 32).

    Rn. 92 Für die Feststellung, ob in einem konkreten Fall eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise ihrem Wesen nach eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufweist, um davon ausgehen zu können, dass sie dessen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung bezweckt, ist es erforderlich, erstens den Inhalt der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Verhaltensweise, zweitens den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen, und drittens die Ziele, die mit ihnen erreicht werden sollen, zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53, …und vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 79).

    Rn. 93 Insoweit sind zunächst in Bezug auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem das betreffende Verhalten steht, die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sowie die tatsächlichen Bedingungen zu berücksichtigen, die die Struktur und das Funktionieren des oder der fraglichen Bereiche oder Märkte kennzeichnen (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53, …und vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 80).

    Rn. 98 Schließlich müssen jedenfalls die genauen Gründe erkennbar sein, aus denen ein bestimmtes Verhalten den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, um die Annahme zu rechtfertigen, dass es seine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung "bezweckt" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 69).

  • EuGH, 23.01.2018 - C-179/16

    Die Absprache zwischen den Arzneimittelherstellern Roche und Novartis, mit der …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-680/21
    Rn. 88 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie insbesondere in den Urteilen vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a. (C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 78), und vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (…C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67), rekapituliert wird, ist der Begriff des wettbewerbswidrigen "Zwecks", auch wenn er, wie sich aus den Rn. 85 und 86 des vorliegenden Urteils ergibt, keine Ausnahme im Verhältnis zum Begriff der wettbewerbswidrigen "Wirkung" darstellt, gleichwohl eng auszulegen.

    Bestimmte Formen der Koordination zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303, vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 78, …und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67).

    Rn. 92 Für die Feststellung, ob in einem konkreten Fall eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise ihrem Wesen nach eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufweist, um davon ausgehen zu können, dass sie dessen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung bezweckt, ist es erforderlich, erstens den Inhalt der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Verhaltensweise, zweitens den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen, und drittens die Ziele, die mit ihnen erreicht werden sollen, zu untersuchen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53, und vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 79).

    Rn. 93 Insoweit sind zunächst in Bezug auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem das betreffende Verhalten steht, die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sowie die tatsächlichen Bedingungen zu berücksichtigen, die die Struktur und das Funktionieren des oder der fraglichen Bereiche oder Märkte kennzeichnen (…Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53, und vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 80).

  • EuGH, 13.06.2019 - C-22/18

    Der teilweise Ausschluss der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten von …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-680/21
    Rn. 57 Allgemeiner müssen solche Regeln, da sie somit unter die genannten Vorschriften des AEU-Vertrags fallen, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, abgefasst und angewandt werden, soweit sie Bestimmungen enthalten, die für den Einzelnen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 60, 65 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 70 Gleichwohl kommt drittens, wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, der sportlichen Tätigkeit eine sich nunmehr in Art. 165 AEUV widerspiegelnde beträchtliche soziale und erzieherische Bedeutung für die Union und ihre Bürger zu (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106, und vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 33 und 34).

    Rn. 103 In Bezug auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in den sich die Regeln, zu denen das vorlegende Gericht den Gerichtshof befragt, einfügen, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zunächst, dass es in Anbetracht der spezifischen Natur der "Produkte", die Sportwettbewerbe aus wirtschaftlicher Sicht darstellen, den für eine Sportart zuständigen Verbänden wie der UEFA und der URBSFA im Allgemeinen freisteht, Regeln u. a. zur Organisation der Wettbewerbe in dieser Sportart, zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung und zur Teilnahme der Sportler an ihnen aufzustellen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, EU:C:2000:199, Rn. 67 und 68, sowie vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 60), sofern die Verbände dabei nicht die Ausübung der Rechte und Freiheiten beschränken, die das Unionsrecht den Einzelnen verleiht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 81 und 83, sowie vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 52).

    Rn. 141 Maßnahmen nichtstaatlichen Ursprungs können auch dann, wenn sie eine im AEU-Vertrag verankerte Verkehrsfreiheit beeinträchtigen, zulässig sein, sofern erstens feststeht, dass mit ihrem Erlass ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird, das mit dem AEU-Vertrag vereinbar und demnach anderer als rein wirtschaftlicher Natur ist, und zweitens, dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, was bedeutet, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn.104…, vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 38, und vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 48).

  • EuGH, 11.04.2000 - C-51/96

    DIE AUSWAHLREGELN DER SPORTVERBÄNDE FÜR INTERNATIONALE TURNIERE VERSTOSSEN FÜR …

  • EuGH, 28.02.2013 - C-1/12

    Nach dem Unionsrecht darf eine berufsständische Vertretung für ihre Mitglieder …

  • EuGH, 20.11.2008 - C-209/07

    Beef Industry Development und Barry Brothers - Wettbewerb - Art. 81 Abs. 1 EG - …

  • EuGH, 16.09.2008 - C-468/06

    Sot. Lélos kai Sia - Art. 82 EG - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - …

  • EuGH, 13.04.2000 - C-176/96

    EINE REGELUNG, DIE BERUFSSPORTLER AN DER TEILNAHME AN WETTKÄMPFEN HINDERT, WENN …

  • EuGH, 12.12.1974 - 36/74

    Walrave und Koch / Association Union Cycliste Internationale u.a.

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das …

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN …

  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne …

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

  • EuGH, 29.06.2023 - C-211/22

    Super Bock Bebidas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. …

  • EuGH, 16.07.2015 - C-172/14

    ING Pensii - Vorlage zur Vorabentscheidung - Absprachen - Modalitäten zur …

  • EuGH, 07.09.2022 - C-391/20

    Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des …

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 49, …

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Rechtsfrage - Tatfrage - …

  • EuGH, 06.10.2020 - C-66/18

    Vertragsverletzungsverfahren: Ungarns Hochschulgesetz verstößt gegen EU-Recht

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ …

  • EuGH, 18.06.2020 - C-78/18

    Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der …

  • EuGH, 23.11.2006 - C-238/05

    ASNEF-EQUIFAX - Wettbewerb - Artikel 81 EG - System zum Informationsaustausch …

  • EuGH, 12.05.2022 - C-377/20

    Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines …

  • EuGH, 27.03.2012 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das …

  • EuGH, 14.07.1976 - 13/76

    Dona ./. Mantero - Fußballprofi, Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN …

  • EuGH, 25.03.2021 - C-591/16

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel mehrerer Arzneimittelhersteller zurück, …

  • EuGH, 26.11.2015 - C-345/14

    Maxima Latvija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 …

  • EuGH, 27.01.1987 - 45/85

    Verband der Sachversicherer / Kommission

  • EuGH, 06.04.2006 - C-551/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM DAS WETTBEWERBSWIDRIGE …

  • EuGH, 12.04.2005 - C-265/03

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  • EuGH, 17.10.1972 - 8/72

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  • EuGH, 26.10.2006 - C-168/05

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  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

  • EuGH, 07.02.2023 - C-688/21

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  • EuGH, 01.04.1982 - 141/81

    Holdijk

  • EuGH, 14.01.1982 - 65/81

    Reina / Landeskreditbank Baden-Württemberg

  • EuGH, 04.10.2024 - C-650/22

    FIFA - Tansferregeln verstoßen gegen EU-Recht

    Rn. 70 Die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden keine Anwendung auf Situationen, deren Elemente sämtlich nicht über die Grenzen nur eines Mitgliedstaats hinausweisen, außer wenn es sich um bestimmte Einzelfälle handelt, in denen aus der Vorlageentscheidung konkrete Elemente hervorgehen, die die Feststellung erlauben, dass die erbetene Auslegung im Wege der Vorabentscheidung für die Entscheidung dieses Rechtsstreits aufgrund eines Zusammenhangs zwischen seinem Gegenstand oder seinen Umständen und Art. 45, Art. 49, Art. 56 oder Art. 63 AEUV, im Einklang mit den Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung, erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in den Rn. 10, 19 und 20 dieses Urteils genannten Regeln wirken sich unmittelbar auf die Arbeit der Spieler aus, da sie ihre Teilnahme an Wettkämpfen, die den wesentlichen Gegenstand ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt, bestimmten Voraussetzungen unterwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 81 Da zum anderen die Zusammensetzung der Mannschaften einen der wesentlichen Parameter der Wettbewerbe darstellt, bei denen sich die Profifußballklubs gegenüberstehen, und da diese Wettbewerbe zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit führen, ist davon auszugehen, dass sich Regeln wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, ob sie nun Arbeitsverträge oder Transfers von Spielern betreffen, auch unmittelbar auf die Bedingungen für die Ausübung dieser wirtschaftlichen Tätigkeit und auf den Wettbewerb zwischen den sie ausübenden Profifußballklubs auswirken (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 61).

    Rn. 86 Art. 45 AEUV, der unmittelbare Wirkung hat, steht jeder Maßnahme - gleichgültig, ob sie auf der Staatsangehörigkeit beruht oder unabhängig von der Staatsangehörigkeit anwendbar ist - entgegen, die geeignet ist, Unionsbürger zu benachteiligen, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsmitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen, indem sie daran gehindert oder davon abgehalten werden, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen (Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Speziell zum Erfordernis der Geeignetheit solcher Maßnahmen ist darauf hinzuweisen, dass sie nur dann als geeignet angesehen werden können, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 251, sowie vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 96 In gleicher Weise wie bei Maßnahmen staatlichen Ursprungs obliegt dem Urheber von Maßnahmen nicht staatlichen Ursprungs der Nachweis, dass diese beiden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 252, sowie vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 102 Da schließlich die Zusammensetzung der Mannschaften einen der wesentlichen Parameter der Wettbewerbe darstellt, bei denen sich die Vereine gegenüberstehen (Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 61), kann dieses Ziel nicht nur den Erlass der in Rn. 100 des vorliegenden Urteils aufgeführten Regeln rechtfertigen, die u. a. die Fristen für Spielertransfers während des Wettbewerbs betreffen, sondern grundsätzlich und unbeschadet ihres konkreten Inhalts auch den Erlass von Regeln, die die Aufrechterhaltung eines gewissen Grads an Stabilität in den Kadern der Vereine gewährleisten sollen, die als Pool für die Zusammenstellung der Fußballmannschaften dienen, die von diesen Vereinen bei Klubwettbewerben aufgestellt werden.

    Rn. 117 Art. 101 Abs. 1 AEUV ist nicht nur auf jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit anwendbar, die als solche als "Unternehmen" einzustufen ist, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, einschließlich auf Einrichtungen, die in Form von Vereinen gegründet wurden und deren Zweck nach ihren Statuten darin besteht, einen bestimmten Sport zu organisieren und zu kontrollieren, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit diesem Sport ausüben, sondern auch auf Einrichtungen, die, obwohl sie nicht notwendigerweise selbst Unternehmen darstellen, als "Unternehmensvereinigungen" eingestuft werden können (Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 76 bis 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 118 Im vorliegenden Fall ist angesichts des Gegenstands des Ausgangsverfahrens und der Ausführungen des vorlegenden Gerichts zu beachten, dass Art. 101 AEUV auf die FIFA als Verband Anwendung findet, dem nationale Fußballverbände angehören, die ihrerseits als "Unternehmen" eingestuft werden können, da sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die mit der Organisation und der Vermarktung von Interklub-Fußballwettbewerben auf nationaler Ebene sowie mit der Verwertung von Rechten an diesen verbunden ist, oder die selbst Mitglieder oder angeschlossene Einrichtungen haben, die als solche eingestuft werden können, wie die Fußballklubs (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 115, und vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 79).

    Rn. 122 Die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV auf solche Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung setzt u. a. den Nachweis voraus, dass diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit "geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten [spürbar] zu beeinträchtigen", indem sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell die Handelsströme beeinflussen, was die Gefahr mit sich bringt, die Verwirklichung oder das Funktionieren des Binnenmarkts zu behindern, wobei diese Voraussetzung bei Verhaltensweisen als erfüllt angesehen werden kann, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken (Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das kollusive Verhalten dieser Unternehmen kann somit beispielsweise darin bestehen, Lieferanten untereinander aufzuteilen, ihre kollektive Marktmacht zu nutzen, um den Preis festzusetzen, zu dem sie ihre Betriebsmittel kaufen, oder auch, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, darin, den wesentlichen Parameter des Wettbewerbs zu beschränken oder zu kontrollieren, der in bestimmten Sektoren oder auf bestimmten Märkten in der Verpflichtung von hochqualifizierten Arbeitnehmern wie bereits ausgebildeten Spielern im Bereich des Profifußballs bestehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 107, 109 und 110).

    Rn. 142 Was zweitens den wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext betrifft, in den sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln des RSTS einfügen, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es in Anbetracht der spezifischen Natur der "Produkte", die Sportwettbewerbe aus wirtschaftlicher Sicht darstellen, den für eine Sportart zuständigen Verbänden im Allgemeinen freisteht, Regeln u. a. zur Organisation der Wettbewerbe in dieser Sportart, zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung und zur Teilnahme der Sportler an ihnen aufzustellen, anzuwenden und durchzusetzen (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 142, sowie vom 21.Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist es legitim, die tatsächliche Einhaltung dieser gemeinsamen Regeln durch Regeln sicherzustellen, die die Verhängung von Sanktionen ermöglichen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 144 bis 146, sowie vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 104).

    Rn. 144 Da in diesem Rahmen der jährliche oder saisonale Ablauf von Klubwettbewerben im Profifußball in der Union durch das Aufeinandertreffen und schrittweise Ausscheiden der teilnehmenden Mannschaften bestimmt wird und daher im Wesentlichen auf der sportlichen Leistung beruht, die nur gewährleistet werden kann, wenn alle Mannschaften unter einheitlichen rechtlichen und technischen Bedingungen aufeinandertreffen, die eine gewisse Chancengleichheit gewährleisten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 143, sowie vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 105), kann es für einen Verband wie die FIFA legitim sein, zu versuchen, in einem gewissen Maß die Stabilität der Zusammensetzung der Spielerkader zu gewährleisten, die als Pool für die Mannschaften dienen, die von den Vereinen innerhalb einer bestimmten Spielzeit zusammengestellt werden, beispielsweise durch das Verbot der einseitigen Vertragsauflösung während einer Spielzeit oder eines bestimmten Jahres, wie dies in Art. 16 RSTS vorgesehen ist.

  • EuGH, 04.10.2024 - C-548/21

    Der Zugang der Polizei zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten …

    Rn. 62 Zwar müssen die Angaben in der Vorlageentscheidung nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben (Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2026 - C-209/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Wettbewerb - Profifußball - …

    Rn. 84 Nach ständiger Rechtsprechung handelt als "Unternehmen" insbesondere im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit - die darin besteht, Waren oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten - ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 76), während unter den Begriff "Unternehmensvereinigung" ein Zusammenschluss mehrerer Einheiten fällt, der eine solche Tätigkeit ausübt.

    Rn. 94 Die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfordert u. a. den Nachweis, dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, indem sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell die Handelsströme beeinflussen, was die Gefahr mit sich bringt, die Verwirklichung oder das Funktionieren des Binnenmarkts zu behindern, wobei diese Voraussetzung bei Verhaltensweisen als erfüllt angesehen werden kann, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken (Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 171 Unter den Begriff des Verhaltens, das eine wettbewerbswidrige "Wirkung" hat, fällt jedes kollektive Verhalten, dem kein wettbewerbswidriger "Zweck" beigemessen werden kann, sofern nachgewiesen wird, dass es tatsächlich oder potenziell eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirkt, die spürbar sein muss (Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei sind wiederum alle relevanten Umstände zu berücksichtigen (Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.07.2024 - C-298/22

    Der mehr als zehn Jahre andauernde Informationsaustausch zwischen 14 …

    Rn. 40 Infolgedessen muss, damit in einem konkreten Fall davon ausgegangen werden kann, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fallen, schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nachgewiesen werden, dass sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder eine solche Wirkung haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 98, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 158, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 85).

    Nur wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit einer solchen Vereinbarung, einem solchen Beschluss oder einer solchen Verhaltensweise ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, ist daher in einem zweiten Schritt diese Wirkung zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 99, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 159, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 86).

    Bestimmte Formen der Koordinierung zwischen Unternehmen können nämlich an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 101 und 102, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 161 und 162, sowie Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 88 und 89).

    Rn. 44 Für die Feststellung, ob in einem konkreten Fall eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise eine Form der Koordinierung darstellt, die an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, ist es erforderlich, erstens den Inhalt dieser Vereinbarung, dieses Beschlusses oder dieser Verhaltensweise, zweitens den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen, und drittens die Ziele, die mit ihnen erreicht werden sollen, zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 105, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 165, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 92).

    Rn. 46 Was sodann den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang betrifft, in dem die Vereinbarung, der Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise stehen, umfasst der Begriff der bezweckten Beschränkung nur Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Form der Koordinierung betreffen, die an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, so dass es nicht erforderlich ist, die Auswirkungen dieser Vereinbarung, dieses Beschlusses oder dieser Verhaltensweise auf den Wettbewerb zu prüfen und erst recht nicht nachzuweisen, unabhängig davon, ob es sich um tatsächliche oder potenzielle, negative oder positive Auswirkungen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 106, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 93).

    Rn. 47 Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sowie die tatsächlichen Bedingungen, die die Struktur und das Funktionieren des betreffenden Sektors oder dieser Märkte kennzeichnen, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 106, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 93).

    Dagegen sind der Umstand, dass die beteiligten Unternehmen ohne die subjektive Absicht gehandelt haben, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, und die Tatsache, dass sie bestimmte legitime Zwecke verfolgt haben, für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht entscheidend (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 107, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 167, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 94).

    Rn. 50 Die Prüfung all dieser Gesichtspunkte muss jedenfalls die genauen Gründe erkennen lassen, aus denen die Vereinbarung, der Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, um die Annahme zu rechtfertigen, dass diese Vereinbarung, dieser Beschluss oder diese abgestimmte Verhaltensweise eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 108, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 168, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 95).

  • EuGH, 01.08.2025 - C-600/23

    Fußball: Der Gerichtshof erkennt u. a. den Klubs und den Spielern das Recht auf …

    Auch diese drei Artikel, die im Rahmen des Ausgangsverfahrens allein in Frage stehen, haben unmittelbare Wirkung (vgl. zu Art. 45 AEUV Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung, und zu Art. 63 AEUV Urteil vom 10. März 2022, Grossmania, C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.04.2026 - C-133/24

    Wettbewerb: Die von den portugiesischen Fußballvereinen während der …

    Darüber hinaus darf die Anwendung dieser Regeln die Ausübung der Rechte und Freiheiten, die das Unionsrecht den Einzelnen verleiht, nicht beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.07.2026 - C-738/22

    Google Android: Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße in Höhe von rund 4,1 …

    Allerdings können, auch wenn die Beweislast nach diesen Grundsätzen entweder der Kommission oder dem betreffenden Unternehmen obliegt, die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen, da sonst der Schluss zulässig ist, dass den Anforderungen an die Beweislast genügt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.01.2024 - C-128/21

    Lietuvos notarų rūmai u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Diese Rechtsprechung kann insbesondere auf Vereinbarungen oder Beschlüsse in Form von Vorschriften, die von einer Vereinigung wie einem Berufsverband oder einem Sportverein erlassen werden, um bestimmte ethische oder standesrechtliche Ziele zu verfolgen und ganz allgemein der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Grenzen zu setzen, Anwendung finden, wenn die betreffende Vereinigung nachweist, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist nur dann, wenn sich am Ende der Prüfung des in einem bestimmten Fall in Rede stehenden Verhaltens herausstellt, dass dieses Verhalten keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt, zu prüfen, ob es unter diese Rechtsprechung fallen kann (Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 99 Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken, können daher nur in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV und unter der Voraussetzung, dass alle in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, in den Genuss einer Freistellung vom Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV kommen (Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2026 - C-424/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Disziplinarsanktionen im Bereich des Sports - …

    Rn. 60 Als Zweites geht, was das Vorliegen einer etwaigen Beschränkung der im AEU-Vertrag geregelten Grundfreiheiten betrifft, aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass zum einen Art. 45 AEUV, der unmittelbare Wirkung hat, jeder Maßnahme - gleichgültig, ob sie auf der Staatsangehörigkeit beruht oder unabhängig von der Staatsangehörigkeit anwendbar ist - entgegensteht, die geeignet ist, Unionsbürger zu benachteiligen, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsmitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen, indem sie daran gehindert oder davon abgehalten werden, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen (Urteile vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 86).

    Dies gilt umso mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein solches Gebaren im Finanz- und Rechnungswesen Spielertransfers betrifft, mithin Vorgänge, die sich unmittelbar auf die Zusammensetzung der Mannschaften auswirken, die einen der wesentlichen Parameter der Wettbewerbe darstellt, unter denen Profifußballvereine aufeinandertreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 61, …sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-474/24

    Die Veröffentlichung des Namens jedes Berufssportlers, der gegen …

    {FN:22} Vgl. hierzu Urteile European Superleague Company (…Rn. 99) und vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club (C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 67).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23

    Generalanwalt Emiliou: Wenn sich Sportverbände eigene Regelwerke geben, …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2026 - C-430/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Personenverkehr - Freizügigkeit der …

  • EuGH, 12.03.2026 - C-521/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-428/23

    ROGON u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2024 - C-650/22

    Generalanwalt Szpunar: Bestimmte Regeln der FIFA über den Transfer von Spielern …

  • EuGH, 16.01.2025 - C-277/23

    Erasmus +-Stipendium: Der einem Studierenden gezahlte Betrag darf bei der …

  • EuGH, 05.06.2025 - C-310/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - Verordnung (EU) …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-133/24

    CD Tondela u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - …

  • EuGH, 26.02.2026 - C-367/22

    Luftfrachtkartell: Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von zwölf Fluggesel …

  • EuGH, 26.02.2026 - C-403/22

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …

  • EuGH, 26.02.2026 - C-401/22

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …

  • EuGH, 26.02.2026 - C-379/22

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …

  • EuGH, 26.02.2026 - C-370/22

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …

  • EuGH, 26.02.2026 - C-369/22

    Luftfrachtkartell: Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von zwölf Fluggesel …

  • EuGH, 26.02.2026 - C-382/22

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …

  • EuGH, 26.02.2026 - C-386/22

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …

  • EuGH, 26.02.2026 - C-378/22

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …

  • EuGH, 26.02.2026 - C-381/22

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …

  • EuGH, 26.02.2026 - C-385/22

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2024 - C-277/23

    Ministarstvo financija (Bourse Erasmus+) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-680/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,4006
Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-680/21 (https://dejure.org/2023,4006)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.03.2023 - C-680/21 (https://dejure.org/2023,4006)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. März 2023 - C-680/21 (https://dejure.org/2023,4006)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Royal Antwerp Football Club

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 165 AEUV - Sport - Reglements der UEFA und der ihr angehörenden nationalen Fußballverbände - Nachwuchsspieler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 165 AEUV - Sport - Reglements der UEFA und der ihr angehörenden nationalen Fußballverbände - Nachwuchsspieler

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 165 AEUV - Sport - Reglements der UEFA und der ihr angehörenden nationalen Fußballverbände - Nachwuchsspieler

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Fußball: Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar sind die UEFA-Nachwuchsspielerregelungen teilweise unvereinbar mit dem Unionsrecht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Regeln für UEFA-Nachwuchsspieler unionsrechtswidrig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SpuRt 2023, 219
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-680/21
    Vgl. auch Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 73).

    Vgl. auch Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 82), vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine (…C-176/96, EU:C:2000:201, Rn. 35), und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais (…C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 30).

    Der Gerichtshof verweist hier ausdrücklich auf sein Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 99 und 100).

    {FN:25} Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 104), vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais (…C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 38), und vom 10. Oktober 2019, Krah (…C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 55).

    {FN:41} Vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 86).

    {FN:44} Vgl. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106), und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais (…C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 39).

    {FN:45} Vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106).

  • EuGH, 16.03.2010 - C-325/08

    Fußballvereine dürfen für von ihnen ausgebildete Nachwuchsspieler eine …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-680/21
    Vgl. auch Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman (…C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 82), vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine (…C-176/96, EU:C:2000:201, Rn. 35), und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais (C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 30).

    Ferner hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais (C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 35), entschieden, dass ein französischer Tarifvertrag, wonach ein "Espoir"-Spieler (ein Spieler im Alter von 16 bis 22 Jahren) nach Abschluss seiner Ausbildungszeit verpflichtet war, seinen ersten Vertrag als Berufsspieler bei Meidung von Schadensersatz mit dem Verein abzuschließen, der ihn ausgebildet hat, diesen Spieler davon abhalten konnte, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen.

    {FN:25} Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman (…C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 104), vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais (C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 38), und vom 10. Oktober 2019, Krah (…C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 55).

    {FN:40} Vgl. Urteil vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais (C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 39).

    {FN:44} Vgl. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman (…C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106), und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais (C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 39).

  • EuGH, 13.04.2000 - C-176/96

    EINE REGELUNG, DIE BERUFSSPORTLER AN DER TEILNAHME AN WETTKÄMPFEN HINDERT, WENN …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-680/21
    Vgl. auch Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman (…C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 82), vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine (C-176/96, EU:C:2000:201, Rn. 35), und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais (…C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 30).

    {FN:22} Vgl. Urteil vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine (C-176/96, EU:C:2000:201, Rn. 49).

    Der Gerichtshof hat auch den geordneten Ablauf sportlicher Wettkämpfe als erstrebenswertes Ziel anerkannt, vgl. Urteile vom 11. April 2000, Deliège (…C-51/96 und C-191/97, EU:C:2000:199, Rn. 64), und vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine (C-176/96, EU:C:2000:201, Rn. 53).

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-680/21
    {FN:49} Vgl. Rn. 50 und 80 der schriftlichen Erklärungen der UEFA, in denen auf das Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 110), verwiesen wird.

    {FN:50} In ähnlicher Weise hat der Gerichtshof im Urteil vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas (…C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 96), unter Verweis auf sein Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), geprüft, ob die beschränkenden Maßnahmen einer Berufsständischen Vertretung für geprüfte Buchhalter bei "vernünftiger" Betrachtung als notwendig angesehen werden konnten, um die Qualität der Dienstleistungen sicherzustellen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21

    Generalanwalt Rantos: Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-680/21
    {FN:26} Zur Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache European Superleague Company (C-333/21, EU:C:2022:993, Nr. 29).

    {FN:39} Insoweit kann ich mich voll und ganz den Schlussanträgen des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache European Superleague Company (C-333/21, EU:C:2022:993, Nr. 42) anschließen, in denen es heißt: "[D]ie besonderen Merkmale des Sports [können] zwar nicht geltend gemacht werden, um sportliche Tätigkeiten vom Anwendungsbereich des EU-Vertrags und des AEU-Vertrags auszuschließen, doch können die in Art. 165 AEUV enthaltenen Verweise auf diese Besonderheiten sowie die soziale und erzieherische Funktion des Sports insbesondere für die Analyse der etwaigen objektiven Rechtfertigung der Beschränkungen des Wettbewerbs oder der Grundfreiheiten im sportlichen Bereich relevant sein.".

  • EuGH, 11.04.2000 - C-51/96

    DIE AUSWAHLREGELN DER SPORTVERBÄNDE FÜR INTERNATIONALE TURNIERE VERSTOSSEN FÜR …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-680/21
    {FN:12} Vgl. z. B. Urteil vom 11. April 2006, Deliège (C-51/99 und C-191/97, EU:C:2000:199, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat auch den geordneten Ablauf sportlicher Wettkämpfe als erstrebenswertes Ziel anerkannt, vgl. Urteile vom 11. April 2000, Deliège (C-51/96 und C-191/97, EU:C:2000:199, Rn. 64), und vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine (…C-176/96, EU:C:2000:201, Rn. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-191/97

    Deliège

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-680/21
    {FN:12} Vgl. z. B. Urteil vom 11. April 2006, Deliège (C-51/99 und C-191/97, EU:C:2000:199, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat auch den geordneten Ablauf sportlicher Wettkämpfe als erstrebenswertes Ziel anerkannt, vgl. Urteile vom 11. April 2000, Deliège (C-51/96 und C-191/97, EU:C:2000:199, Rn. 64), und vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine (…C-176/96, EU:C:2000:201, Rn. 53).

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 49, …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-680/21
    {FN:9} Urteil vom 15. November 2016 (C-268/15, EU:C:2016:874).

    {FN:10} Vgl. Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 50).

  • EuGH, 16.12.2010 - C-137/09

    Das Verbot, Gebietsfremden den Zutritt zu niederländischen "Coffeeshops" zu …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-680/21
    {FN:53} Vgl. z. B. Urteil vom 16. Dezember 2010, Josemans (C-137/09, EU:C:2010:774, Rn. 63 ff.) zur Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit.
  • EuGH, 06.06.2000 - C-281/98

    EIN PRIVATUNTERNEHMEN DARF ALS VORAUSSETZUNG FÜR DIE EINSTELLUNG NICHT DEN BESITZ …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-680/21
    {FN:43} Vgl. Urteil vom 6. Juni 2000 (C-281/98, EU:C:2000:296, Rn. 42).
  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

  • EuGH, 10.10.2019 - C-703/17

    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV - …

  • EuGH, 07.09.2022 - C-391/20

    Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des …

  • EuGH, 28.02.2013 - C-1/12

    Nach dem Unionsrecht darf eine berufsständische Vertretung für ihre Mitglieder …

  • EuGH, 13.06.2019 - C-22/18

    Der teilweise Ausschluss der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten von …

  • EuGH, 17.12.1981 - 279/80

    Webb

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-90/16

    The English Bridge Union - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 132 …

  • EuGH, 12.12.1974 - 36/74

    Walrave und Koch / Association Union Cycliste Internationale u.a.

  • EuGH, 07.05.1998 - C-350/96

    Clean Car Autoservice / Landeshauptmann von Wien - Freizügigkeit der Arbeitnehmer …

  • EuGH, 14.07.1976 - 13/76

    Dona ./. Mantero - Fußballprofi, Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

  • EuGH, 19.07.2017 - C-143/16

    Abercrombie & Fitch Italia - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - …

  • EuGH - C-51/99 (anhängig)

    Triumbari - Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2024 - C-650/22

    Generalanwalt Szpunar: Bestimmte Regeln der FIFA über den Transfer von Spielern …

    Vgl. im Einzelnen meine Schlussanträge in der Rechtssache Royal Antwerp Football Club (C-680/21, EU:C:2023:188, Nrn. 74 bis 78).

    {FN:51} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Royal Antwerp Football Club (C-680/21, EU:C:2023:188, Nr. 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-115/22

    Dopingbekämpfung und Datenschutz: Nach Ansicht von Generalanwältin Capeta …

    {FN:83} Zur Rolle von Art. 165 AEUV vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Royal Antwerp Football Club (C-680/21, EU:C:2023:188, Nrn. 48 bis 55).

    {FN:85} Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman (…C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 73 ff.), vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (…C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 22 ff.), vom 1. Juli 2008, MOTOE (…C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 20 bis 26), vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais (…C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 27 ff.), und vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi (…C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 27 ff.), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache International Skating Union/Kommission (C-124/21 P, EU:C:2022:988, Nrn. 36 bis 43), des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache European Superleague Company (C-333/21, EU:C:2022:993, Nrn. 39 bis 42) und des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Royal Antwerp Football Club (C-680/21, EU:C:2023:188, Nrn. 34 bis 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-428/23

    ROGON u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - …

    {FN:52} C-680/21, EU:C:2023:188, Nrn. 56 bis 60.
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