Rechtsprechung
| EuGH, 17.07.2008 - C-206/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung, die die Erhebung eines Tarifaufschlags für die Übertragung von Elektrizität zugunsten eines durch Gesetz bezeichneten Unternehmens zulässt, das zur Bestreitung von verlorenen Kosten verpflichtet ist - Abgaben ...
- Judicialis
- Europäischer Gerichtshof
Essent Netwerk Noord u.a.
Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung, die die Erhebung eines Tarifaufschlags für die Übertragung von Elektrizität zugunsten eines durch Gesetz bezeichneten Unternehmens zulässt, das zur Bestreitung von verlorenen Kosten verpflichtet ist - Abgaben ...
- EU-Kommission
Essent Netwerk Noord u.a.
Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung, die die Erhebung eines Tarifaufschlags für die Übertragung von Elektrizität zugunsten eines durch Gesetz bezeichneten Unternehmens zulässt, das zur Bestreitung von verlorenen Kosten verpflichtet ist - Abgaben ...
- EU-Kommission
Essent Netwerk Noord u.a.
Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung, die die Erhebung eines Tarifaufschlags für die Übertragung von Elektrizität zugunsten eines durch Gesetz bezeichneten Unternehmens zulässt, das zur Bestreitung von verlorenen Kosten verpflichtet ist - Abgaben ...
- Wolters Kluwer
Innerstaatliche Abgabenerhebung auf dem Energiemarkt bei Diskrimminierung von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten; Gewährung des freien Verkehrs innerhalb der Gemeinschaft bei normalen Wettbewerbsbedingungen; Erhebung eines Tarifaufschlags für die Übertragung von ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Essent Netwerk Noord u.a.
Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung, die die Erhebung eines Tarifaufschlags für die Übertragung von Elektrizität zugunsten eines durch Gesetz bezeichneten Unternehmens zulässt, das zur Bestreitung von verlorenen Kosten verpflichtet ist - Abgaben ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Groningen (Niederlande), eingereicht am 2. Mai 2006 - Essent Netwerk Noord BV u. a. / Aluminium Delfzijl BV
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Groningen (Niederlande) - Auslegung der Artikel 25 EG, 87 Absatz 1 EG und 90 EG - Nationale Rechtsvorschrift über die Einführung eines Stromtarifaufschlags, den die in den Niederlanden ansässigen Verbraucher ihrem Netzbetreiber während ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-206/06
- EuGH, 17.07.2008 - C-206/06
Wird zitiert von ... (64) Zitiert selbst (22)
- EuGH, 30.03.2006 - C-451/03
DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR …
Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-206/06
Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. insbesondere Urteile vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 56, sowie Chronopost und La Poste/Ufex u. a., Randnr. 126).Rn. 79 Hierzu ist daran zu erinnern, dass als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 84, vom 27. November 2003, Enirisorse, C-34/01 bis C-38/01, Slg. 2003, I-14243, Randnr. 30, und Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 59).
Rn. 80 Dagegen wird eine staatliche Maßnahme nicht von Art. 87 Abs. 1 EG erfasst, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 87, Enirisorse, Randnr. 31, und Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 60).
Rn. 81 Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren - was im Ausgangsverfahren im Übrigen nicht geltend gemacht worden ist -, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 88, Enirisorse, Randnr. 31, und Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 61).
Rn. 82 Erstens muss das durch einen solchen Ausgleich begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 89, Enirisorse, Randnr. 32, und Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 62).
Rn. 83 Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 90, Enirisorse, Randnr. 35, und Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 64).
Rn. 84 Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 92, und Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 66).
Rn. 85 Viertens ist der Ausgleich auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit den notwendigen Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 93, und Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 67).
- EuGH, 27.11.2003 - C-34/01
Enirisorse - "Öffentliche Unternehmen - Zuweisung eines Teils einer an den Staat …
Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-206/06
Rn. 79 Hierzu ist daran zu erinnern, dass als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 84, vom 27. November 2003, Enirisorse, C-34/01 bis C-38/01, Slg. 2003, I-14243, Randnr. 30, und Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 59).Rn. 80 Dagegen wird eine staatliche Maßnahme nicht von Art. 87 Abs. 1 EG erfasst, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 87, Enirisorse, Randnr. 31, und Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 60).
Rn. 81 Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren - was im Ausgangsverfahren im Übrigen nicht geltend gemacht worden ist -, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 88, Enirisorse, Randnr. 31, und Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 61).
Rn. 82 Erstens muss das durch einen solchen Ausgleich begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 89, Enirisorse, Randnr. 32, und Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 62).
Rn. 83 Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 90, Enirisorse, Randnr. 35, und Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 64).
- EuGH, 15.07.2004 - C-345/02
Pearle u.a.
Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-206/06
Rn. 72 Diese verschiedenen Umstände unterscheiden die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme von derjenigen, um die es im Urteil vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C-345/02, Slg. 2004, I-7139), ging.Die dort in Rede stehenden Mittel, die für eine Werbekampagne verwendet wurden, waren von einem Berufsverband bei seinen Mitgliedern, die von dieser Werbekampagne begünstigt waren, durch Beiträge gesammelt worden, die für die Organisation dieser Werbekampagne zweckgebunden waren (Urteil Pearle u. a., Randnr. 36).
Rn. 73 Außerdem waren in der Rechtssache, in der das Urteil Pearle u. a. ergangen ist, die Mittel zwar von einem Berufsverband gesammelt worden, doch wurde die Werbekampagne von einer privaten Vereinigung von Optikern organisiert, diente einem rein kommerziellen Ziel und war in keiner Weise Teil einer von den Behörden definierten Politik (Urteil Pearle u. a., Randnrn.
- EuGH, 13.01.2005 - C-174/02
Streekgewest
Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-206/06
Rn. 89 Zur Abgabe auf übertragene Elektrizität ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Abgaben nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen fallen, es sei denn, dass sie die Art der Finanzierung einer Beihilfemaßnahme darstellen, so dass sie Bestandteil dieser Maßnahme sind (Urteile vom 13. Januar 2005, Streekgewest, C-174/02, Slg. 2005, I-85, Randnr. 25, und vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Slg. 2005, I-9481, Randnr. 34).Rn. 90 Damit eine Abgabe als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, muss nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehen, dass das Abgabenaufkommen notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird und unmittelbar deren Umfang beeinflusst (Urteile Streekgewest, Randnr. 26, und Distribution Casino France u. a., Randnr. 40).
Rn. 93 Besteht zwischen einer Abgabe und einer Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang, muss sich die Anmeldung der Beihilfe auch auf deren Finanzierungsweise beziehen (Urteile vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a., C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249, Randnr. 51, sowie Streekgewest, Randnr. 26).
- EuGH, 27.10.2005 - C-266/04
Casino France u.a. - Begriff der Beihilfe - Abgabe auf die Verkaufsfläche - …
Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-206/06
Rn. 89 Zur Abgabe auf übertragene Elektrizität ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Abgaben nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen fallen, es sei denn, dass sie die Art der Finanzierung einer Beihilfemaßnahme darstellen, so dass sie Bestandteil dieser Maßnahme sind (Urteile vom 13. Januar 2005, Streekgewest, C-174/02, Slg. 2005, I-85, Randnr. 25, und vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Slg. 2005, I-9481, Randnr. 34).Rn. 90 Damit eine Abgabe als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, muss nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehen, dass das Abgabenaufkommen notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird und unmittelbar deren Umfang beeinflusst (Urteile Streekgewest, Randnr. 26, und Distribution Casino France u. a., Randnr. 40).
- EuGH, 01.07.2008 - C-341/06
Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des …
Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-206/06
Rn. 63 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung als "Beihilfe" im Sinne von Art. 87 Abs. 1 des Vertrags, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 25, vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Randnr. 74, sowie vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/Ufex u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 125).Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. insbesondere Urteile vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 56, sowie Chronopost und La Poste/Ufex u. a., Randnr. 126).
- EuGH, 15.06.2006 - C-393/04
Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von …
Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-206/06
Rn. 40 Wie der Generalanwalt in Nr. 29 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, verfolgen die Art. 25 EG und 90 EG, die das Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung und das Verbot diskriminierender inländischer Abgaben festlegen, mit einander ergänzenden Funktionen das Ziel, jede innerstaatliche Abgabenerhebung zu verhindern, die geeignet wäre, Erzeugnisse aus anderen oder für andere Mitgliedstaaten zu diskriminieren und damit deren freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, Slg. 2006, I-5293, Randnr. 55, und vom 8. November 2007, Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten, C-221/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 30).Dagegen fallen finanzielle Belastungen unter Art. 90 EG, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehören, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung oder der Bestimmung der Erzeugnisse erfasst (vgl. Urteil Air Liquide Industries Belgium, Randnrn.
- EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine …
Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-206/06
Rn. 74 Ebenso unterscheidet sich die in Rede stehende Maßnahme von derjenigen, um die es im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, Slg. 2001, I-2099), ging, in dem der Gerichtshof in Randnr. 59 entschieden hat, dass die Verpflichtung privater Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen, die diesen Strom erzeugen, führt. - EuGH, 16.05.2002 - C-482/99
Frankreich / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Artikel 87 Absatz 1 EG - …
Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-206/06
Daher steht der Betrag von 400 Millionen NLG, solange sich das bezeichnete Unternehmen ihn nicht selbst zugewiesen hat, woraufhin es frei über ihn verfügen kann, unter öffentlicher Kontrolle und somit den nationalen Behörden zur Verfügung, was genügt, damit er als staatliche Mittel qualifiziert werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 37). - EuGH, 21.10.2003 - C-261/01
van Calster und Cleeren - "Durch parafiskalische Abgaben finanzierte Beihilfen - …
Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-206/06
Rn. 93 Besteht zwischen einer Abgabe und einer Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang, muss sich die Anmeldung der Beihilfe auch auf deren Finanzierungsweise beziehen (Urteile vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a., C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249, Randnr. 51, sowie Streekgewest, Randnr. 26). - EuGH, 27.11.2003 - C-38/01
Enirisorse - Wettbewerb
- EuGH, 24.07.2003 - C-280/00
DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE …
- EuGH, 27.04.1994 - C-393/92
Gemeente Almelo u.a. / Energiebedrijf IJsselmij
- EuGH, 21.03.1990 - 142/87
Belgien / Kommission
- EuGH, 27.10.1993 - C-72/92
Scharbatke / Deutschland
- EuGH, 21.05.1980 - 73/79
Kommission / Italien
- EuGH, 23.10.1997 - C-158/94
Kommission / Italien
- EuGH, 08.11.2007 - C-221/06
Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten - …
- EuGH, 11.03.1992 - C-78/90
Compagnie commerciale de l'Ouest / Receveur principal des douanes de La …
- EuGH, 16.12.1992 - C-17/91
Lornoy u.a. / Belgischer Staat
- EuGH, 29.04.1982 - 17/81
Pabst & Richarz KG / Hauptzollamt Oldenburg
- EuGH, 17.05.1983 - 132/82
Kommission / Belgien
- EuGH, 28.03.2019 - C-405/16
Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine …
Rn. 26 Erstens lasse die Würdigung des EEG-Wälzungsmechanismus keineswegs die Schlussfolgerung zu, dass staatliche oder dem Staat zurechenbare Mittel zum Einsatz kämen, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), und vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), festgestellt habe.Rn. 59 Insoweit ist entscheidend, dass solche Organe vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel betraut und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74…, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 30 und 35, …und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 26 und 30).
Rn. 67 Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat das Gericht in Rn. 96 des angefochtenen Urteils ausgeführt, "entsprechend" dem Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413 Rn. 66), seien die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Beträge als Gelder unter Einsatz staatlicher Mittel zu qualifizieren, die einer Abgabe gleichgestellt werden könnten, und hat dies in Rn. 127 des angefochtenen Urteils wiederholt.
Rn. 68 In Rn. 66 des Urteils vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), hat der Gerichtshof bei der Einstufung des dort in Rede stehenden, den Elektrizitätskunden auferlegten Tarifaufschlags als "Abgabe" jedoch auf Rn. 47 dieses Urteils verwiesen.
Rn. 71 Die vom Gericht in Rn. 95 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass die sich aus der EEG-Umlage ergebende finanzielle Belastung "in der Praxis" auf die Letztverbraucher abgewälzt worden sei und folglich "hinsichtlich ihrer Wirkungen einer Abgabe auf den Stromverbrauch … gleichgestellt" werden könne, ist keine ausreichende Grundlage für die Schlussfolgerung, dass die EEG-Umlage die gleichen Merkmale aufwies wie der vom Gerichtshof im Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), geprüfte Aufschlag auf den Stromtarif.
- EuG, 11.12.2014 - T-251/11
Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die teilweise …
Das Vereinigte Königreich bezieht sich insoweit auf die Urteile PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt, EU:C:2001:160, Rn. 59 und 61, sowie vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, Slg, EU:C:2008:413, Rn. 40, 47, 66, 69, 70, 72 und 74).Rn. 45 Insbesondere weist das Vereinigte Königreich darauf hin, dass der Gerichtshof für seine im Urteil Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), getroffene Feststellung, die verwendeten Mittel könnten als staatliche Mittel qualifiziert werden, auf drei Merkmale abgestellt habe.
Rn. 48 Insoweit prüfte die Kommission erstens - nach einer Analyse der Urteile PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), und Essent Netwerk Nord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), im Hinblick auf die Beurteilung der vorliegenden Rechtssache - im 68. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, ob die fragliche österreichische Regelung eine Abgabe vorsieht.
Rn. 50 Nach alledem gelangte die Kommission im 74. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu dem Schluss, dass "im Einklang mit den Fällen[, in denen die Urteile] Essent [Netwerk Noord u. a. (EU:C:2008:413)] und Steinike [& Weinlig (EU:C:1977:52), oben in Rn. 44 angeführt, ergangen seien,] die von [der] ÖMAG erhobenen und verwalteten Mittel staatliche Mittel darstellen".
Rn. 53 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Qualifizierung als "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:2008:413, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. in diesem Sinne Urteil Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:2008:413, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Kommission hingegen führt in erster Linie die Rechtssachen an, in denen die Urteile Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:2008:413, und Steinike & Weinlig, oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:1977:52, Rn. 21, ergangen sind.
Außerdem ist festzustellen, dass die Kommission zwar in dem angefochtenen Beschluss die drei genannten Urteile im Einzelnen analysiert, im Verfahren vor dem Gericht aber dem Urteil Steinike & Weinlig, oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:1977:52), als "Grundsatzurteil" mehr Gewicht beimessen möchte und die Urteile PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), und Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), für bloße Einzelfallentscheidungen hält, aus denen keine allgemeingültigen Voraussetzungen abgeleitet werden könnten, die erfüllt sein müssten, damit eine Maßnahme als unmittelbar oder mittelbar staatliche Mittel verwendend angesehen werden könne.
Rn. 58 Zu den Urteilen PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), und Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), ist festzustellen, dass diese nicht in dem Sinne verstanden werden können, dass die Schlussfolgerungen in der jüngeren Entscheidung die in der älteren Entscheidung entwickelten Lösungen hinfällig werden ließen.
Rn. 60 Hingegen hat der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), ergangen ist und die sich auf eine Maßnahme in Form einer nationalen Regelung bezog, die die Erhebung eines Aufschlags auf den Preis der Stromübertragung zugunsten einer durch das Gesetz bezeichneten Gesellschaft (im Folgenden: SEP) erlaubte, die "verlorene" Kosten zu tragen hatte, eine Verwendung staatlicher Mittel im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG festgestellt.
Rn. 61 Zweitens hat der Gerichtshof - wie aus den Rn. 67 bis 69 des Urteils Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), hervorgeht - hervorgehoben, dass die fragliche Abgabe an die Netzbetreiber oder die Genehmigungsinhaber gezahlt wurde, die sie an SEP abführen mussten, die einen gesetzlich bestimmten Betrag (400 Mio. niederländische Gulden [NLG]) behielt und den Rest an den zuständigen niederländischen Minister abführte.
Rn. 62 Drittens hat der Gerichtshof in Rn. 70 des Urteils Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), festgestellt: "Unerheblich ist, dass es sich bei dieser bezeichneten Gesellschaft gleichzeitig um die Zentralstelle für die erhobene Abgabe, den Verwalter der eingenommenen Mittel und den begünstigten Empfänger eines Teils der Mittel handelt.
Rn. 63 In Rn. 71 des Urteils Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), hat der Gerichtshof zudem den Zweck des fraglichen Gesetzes hervorgehoben, der offenbar darin bestand, es den Elektrizitätserzeugungsunternehmen zu ermöglichen, über ihre Tochtergesellschaft SEP bestimmte, nicht marktkonforme Kosten, die sie in der Vergangenheit aufgewandt hatten, erstattet zu erhalten.
Rn. 64 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof in den Rn. 72 und 73 des Urteils Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), auch festgestellt, dass jene Rechtssache sich von der im Urteil Pearle u. a., oben in Rn. 43 angeführt (EU:C:2004:448), in Rede stehenden Maßnahme unterscheidet.
Er betonte außerdem, dass die Werbekampagne von einer privaten Vereinigung von Optikern organisiert wurde, einem rein kommerziellen Ziel diente und in keiner Weise Teil einer von den Behörden definierten Politik war, während im Ausgangsverfahren in der Rechtssache, in der das Urteil Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), erging, die Zuweisung des fraglichen Geldbetrags an die bezeichnete Gesellschaft vom nationalen Gesetzgeber beschlossen worden war.
Rn. 65 Schließlich hat der Gerichtshof in Rn. 74 des Urteils Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), die geprüfte Maßnahme ausdrücklich von der im Urteil PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), in Rede stehenden Maßnahme unterschieden und darauf hingewiesen, dass es in der letztgenannten Rechtssache keine unmittelbare oder mittelbare Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten, gegeben hatte, sondern lediglich eine Pflicht zur Versorgung mit solchem Strom festgelegt worden war, und zwar zu Mindestpreisen.
Rn. 66 Entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich und des Vereinigten Königreichs weist die ÖSG-Novelle Merkmale auf, die sie stark in die Nähe der Maßnahme rücken, die Gegenstand der Rechtssache war, in der das Urteil Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), ergangen ist.
Rn. 67 Als Erstes ist nämlich darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die ÖMAG - ähnlich wie SEP in der Rechtssache, in der das Urteil Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), ergangen ist - durch die ÖSG-Novelle mit der Verwaltung des Systems der Beihilfe zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen beauftragt ist.
Rn. 68 Als Zweites ist festzustellen, dass die vorliegende Rechtssache wie die Rechtssache, in der das Urteil Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), ergangen ist, für die Finanzierung der fraglichen Maßnahme vorgesehene Mittel betrifft, die durch Belastungen erzielt werden, die Privatpersonen durch die ÖSG-Novelle auferlegt werden, indem diese einen obligatorischen Tarifaufschlag im Zusammenhang mit der Abnahme von Ökostrom vorsieht.
Entsprechend den Rn. 43 bis 47 des Urteils Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), kann aber dieser Aufschlag einer parafiskalischen Abgabe auf Strom in Österreich gleichgestellt werden, die von einer öffentlichen Behörde festgelegt wird, und zwar für im öffentlichen Interesse liegende Zwecke und nach einem objektiven Kriterium entsprechend den Kilowattstunden (kWh) übertragenen Stroms.
Somit lassen sich die fraglichen Beträge in Entsprechung zu Rn. 66 des Urteils Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), als auf staatliche Mittel zurückgehende Mittel qualifizieren, die einer parafiskalischen Steuer gleichgestellt werden können.
- EuG, 10.05.2016 - T-47/15
Das Gericht bestätigt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare …
Somit weist die Situation der ÜNB in der vorliegenden Rechtssache entgegen dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland Gemeinsamkeiten zur Situation der Samenwerkende ElektriciteitsProduktiebedrijven NV in der dem Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), zugrunde liegenden Rechtssache und zur Situation der Abwicklungsstelle für Ökostrom AG in der dem Urteil vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission (T-251/11, EU:T:2014:1060), zugrunde liegenden Rechtssache auf.Denn die Belastung wird von einer öffentlichen Stelle im öffentlichen Interesse, nämlich zum Klima- und Umweltschutz, auferlegt, um die nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu gewährleisten und Technologien zur Erzeugung von EEG-Strom weiterzuentwickeln, und dies geschieht anhand des objektiven Kriteriums der von den Versorgern an ihre Letztverbraucher gelieferten Strommenge (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 43 bis 47).
Rn. 96 Daher sind die fraglichen, mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Beträge, die bei den Letztverbrauchern von Strom erhoben werden und auf die den NB mit dem EEG 2012 auferlegte Pflicht zurückgehen, den Erzeugern von EEG-Strom eine zusätzliche Vergütung oder eine Marktprämie zu zahlen, als Gelder unter Einsatz staatlicher Mittel zu qualifizieren, die einer Abgabe gleichgestellt werden können (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 66, …und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 68).
- Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15
Kommission/ TV2/Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 …
Denn der Staat ist durchaus in der Lage, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf diese Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern, um gegebenenfalls besondere Vorteile zugunsten anderer Unternehmen zu finanzieren" (vgl. auch Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 66).Rn. 50 Ich zitiere außerdem das Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413).
In diesem Fall stehen die betreffenden Beträge weiterhin unter öffentlicher Kontrolle und somit den nationalen Behörden zur Verfügung, was genügt, damit sie als staatliche Mittel eingestuft werden können [(Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord, C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 69 bis 75)].
Rn. 83 Dagegen weist der vorliegende Sachverhalt große Ähnlichkeit mit der Rechtssache auf, in der das Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), ergangen ist.
Rn. 85 Der Gerichtshof stellte in dieser Rechtssache zunächst fest, dass es unerheblich war, dass es sich bei dieser bezeichneten Gesellschaft (SEP) gleichzeitig um die Zentralstelle für die erhobene Abgabe, den Verwalter der eingenommenen Mittel und den begünstigten Empfänger eines Teils der Mittel handelte, da es möglich war, die verschiedenen Rollen von SEP voneinander zu unterscheiden und die Verwendung der Mittel zu kontrollieren, woraus der Gerichtshof den Schluss zog (Rn. 70 des Urteils vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413), dass "der Betrag von 400 Millionen NLG [(181 512 086, 40 Euro)], solange sich das bezeichnete Unternehmen ihn nicht selbst zugewiesen hat, woraufhin es frei über ihn verfügen kann, unter öffentlicher Kontrolle und somit den nationalen Behörden zur Verfügung [steht], was genügt, damit er als staatliche Mittel qualifiziert werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, [das sogenannte Stardust-Marine-Urteil], C-482/99, [EU:C:2002:294], Randnr. 37)".
In diesem Fall waren die Unternehmen nicht vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt worden, sondern zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet" (Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74).
Rn. 87 Genau wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), ergangen ist, ist TV2 Reklame eine selbständige öffentliche Einrichtung, die errichtet wurde, um durch den Verkauf von Werbeplätzen auf TV2 Mittel zu beschaffen und zu verwalten.
Rn. 88 Ebenso heißt es in Rn. 32 des Beschlusses vom 22. Oktober 2014, Elcogás (C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314): "Im Gegensatz zum Ausgangsverfahren waren in der Rechtssache, in der das Urteil [vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160),] ergangen ist, als Erstes die privaten Unternehmen nur zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet [(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74)].
{FN:4} Vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:22} Urteile vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission (…C-83/98 P, EU:C:2000:248, Rn. 50), und vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 70).
{FN:30} Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413).
Vgl. Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 72), und vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission (…T-136/05, EU:T:2007:295, Rn. 162), in denen das Ergebnis anders ausfiel.
{FN:36} Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74), und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (…C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35), sowie Beschluss Elcogás (…C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 32).
- EuGH, 10.06.2010 - C-140/09
Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse an ein …
54 und 72, vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, Slg. 2008, I-5497, Randnr. 96, sowie vom 5. März 2009, UTECA, C-222/07, Slg. 2009, I-1407, Randnrn.121 und 122, Essent Netwerk Noord u. a., Randnrn.
Rn. 34 Als staatliche Beihilfen gelten Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteile SFEI u. a., Randnr. 60, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 84, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 59, sowie Essent Netwerk Noord u. a., Randnr. 79).
23 und 25, und Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 87, die als Antwort auf Vorlagefragen ergangen sind, die vor dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Urteil der Corte suprema di cassazione vom 19. April 2000 gestellt worden sind, sowie Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 60, und Essent Netwerk Noord u. a., Randnr. 80).
Rn. 36 Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ist (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 88, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 61, sowie Essent Netwerk Noord u. a., Randnr. 81).
Rn. 37 Erstens muss das durch einen solchen Ausgleich begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung von Verpflichtungen zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 89, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 62, sowie Essent Netwerk Noord u. a., Randnr. 82).
Rn. 38 Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 90, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 64, sowie Essent Netwerk Noord u. a., Randnr. 83).
Rn. 39 Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 92, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 66, sowie Essent Netwerk Noord u. a., Randnr. 84).
Rn. 40 Viertens ist dieser Ausgleich auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit den notwendigen Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten Anforderungen im Hinblick auf die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 93, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 67, sowie Essent Netwerk Noord u. a., Randnr. 85).
- EuG, 06.10.2021 - T-196/19
AZ/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung Deutschlands zugunsten …
Entscheidend ist insoweit, dass diese Organe vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74…, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 59, …und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 55).Rn. 60 Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein nach objektiven Kriterien festgelegter Tarifaufschlag auf übertragenen Strom, der den Stromverbrauchern gesetzlich auferlegt und von den Netzbetreibern erhoben wird, eine "Abgabe" darstellt, deren Beträge aus staatlichen Mitteln stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 45 bis 47 und 66).
Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass diese Abgabe von einem Unternehmen verwaltet wurde, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut war, über keine Möglichkeit verfügte, das Aufkommen aus der Abgabe für andere als die gesetzlich vorgesehenen Zwecke zu verwenden, und bei seiner Aufgabe streng kontrolliert wurde, und dass diese Abgabe Teil einer von den Behörden festgelegten Politik war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 67 bis 71).
Rn. 86 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es für die Einstufung einer Maßnahme als "Abgabe" im Sinne von Art. 30 oder 110 AEUV genügt, dass sie auf Zwischenerzeugnisse oder -dienstleistungen erhoben wird, ohne dass sie zwangsläufig auf die Letztverbraucher der nachgelagerten Erzeugnisse oder Dienstleistungen abgewälzt wird, da die Rechtsprechung bestätigt hat, dass für die Anwendung dieser Bestimmungen die Eigenschaft des Abgabenschuldners unerheblich ist, soweit sich die Abgabe auf das Erzeugnis oder eine im Zusammenhang mit dem Erzeugnis erforderliche Tätigkeit bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 49).
Rn. 110 Sechstens ist zu dem Vorbringen, die Zweckbindung der fraglichen Mittel schließe jede Verfügungsgewalt des Staates über die mit der streitigen Umlage erwirtschafteten Gelder aus, darauf hinzuweisen, dass es zwar zutrifft, dass die Unionsgerichte unter bestimmten Umständen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 69…, vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 66, …und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 70) die gesetzlich vorgeschriebene Zweckbindung der Mittel als ein Indiz dafür angesehen haben, dass die Gelder oder ihre Verwalter unter staatlicher Kontrolle standen, und damit als ein Indiz für die Verwendung staatlicher Mittel, und dass unter anderen Umständen der Gerichtshof auch bei Vorliegen einer Zweckbindung der Mittel einen beherrschenden Einfluss der Behörden und damit die Verwendung staatlicher Mittel ausgeschlossen hat, weil es an einer Verfügungsgewalt über die Gelder, d. h. die Möglichkeit einer anderen Verwendung dieser Gelder durch die Behörden, fehlte (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76).
Rn. 144 Zunächst macht die Klägerin geltend, sie habe, als sie die streitige Befreiung erhalten habe, in Anbetracht des Umstands, dass diese Befreiung anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), ergangen sei, nicht durch eine parafiskalische Abgabe finanziert worden sei, sowie in Anbetracht der sich aus dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), ergebenden Grundsätze nicht damit rechnen können, dass die Kommission ein Verfahren nach Art. 108 Abs. 3 AEUV einleiten werde.
Rn. 150 In den Erwägungsgründen 221 bis 223 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ausgeschlossen, da ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage gewesen wäre, vorherzusehen, dass eine Maßnahme wie die auf der streitigen Befreiung beruhende als staatliche Beihilfe angesehen werden könne, und die im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), aufgestellten und im Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), präzisierten Grundsätze keine berechtigten Erwartungen in die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme hätten wecken können.
Im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), hat der Gerichtshof nämlich lediglich ausgeschlossen, dass es sich bei einer gesetzlichen Verpflichtung privater Unternehmen zur Abnahme zu einem Mindestpreis um eine Verwendung staatlicher Mittel handelt, während er im Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), die Anwendung des Kriteriums der staatlichen Mittel nicht auf durch eine parafiskalische Abgabe finanzierte Maßnahmen beschränkt hat.
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16
Georgsmarienhütte u.a. - Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit - Beschluss …
{FN:66} Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a. (…C-39/94, EU:C:1996:285, Rn. 60), vom 29. April 1999, Spanien/Kommission (…C-342/96, EU:C:1999:210, Rn. 41), vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 79), vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (…C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 20), und vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (…C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 65).{FN:83} Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (…C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37), vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 70), vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a. (…C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 21), und vom 13. September 2017, ENEA (…C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 25).
{FN:88} Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74), vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a. (…C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35), und vom 13. September 2017, ENEA (…C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 26).
{FN:91} Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 69 bis 75).
{FN:96} Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), und vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a., C-262/12, EU:C:2013:851), Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás (C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314), sowie Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission (T-251/11, EU:T:2014:1060).
{FN:98} Urteile vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a. (…C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25), vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 70), und Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás (…C-275/13, EU:C:2014:2314, Rn. 32).
- Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2017 - C-329/15
ENEA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Staatliche …
Rn. 105 Ich möchte in Bezug auf bestimmte Argumente der Beteiligten noch kurz die Umstände des Ausgangsverfahrens von denen in den Rechtssachen unterscheiden, die zu den Urteilen Essent Netwerk Noord u. a. sowie Association Vent De Colère! u. a geführt haben{FN-VERWEIS:42}.{FN:7} Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission ("Stardust Marine", C-482/99, EU:C:2002:294), vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851).
{FN:13} Vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (…C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:30} Vgl. insoweit Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74), und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (…C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 34 und 35).
{FN:42} Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851).
{FN:43} Vgl. Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 19 und 65 bis 75), und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (…C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 3 und 22 bis 37).
{FN:44} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74), und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (…C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 34 bis 36).
{FN:51} Vgl. u. a Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission (…C-142/87, EU:C:1990:125, Rn. 43), vom 29. April 2004, Griechenland/Kommission (C-278/00, EU:C:2004:239), Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 3. März 2005, Heiser (…C-172/03, EU:C:2005:130, Rn. 32), und vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 76).
{FN:53} Urteil vom 17. Juli 2008 (C-206/06, EU:C:2008:413).
- EuG, 06.10.2021 - T-745/18
Covestro Deutschland/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung …
Entscheidend ist insoweit, dass diese Organe vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74…, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 59, …und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 55).Rn. 91 Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein nach objektiven Kriterien festgelegter Tarifaufschlag auf übertragenen Strom, der den Stromverbrauchern gesetzlich auferlegt und von den Netzbetreibern erhoben wird, eine "Abgabe" darstellt, deren Beträge aus staatlichen Mitteln stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 45 bis 47 und 66).
Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass diese Abgabe von einem Unternehmen verwaltet wurde, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut war, über keine Möglichkeit verfügte, das Aufkommen aus der Abgabe für andere als die gesetzlich vorgesehenen Zwecke zu verwenden, und bei seiner Aufgabe streng kontrolliert wurde, und dass diese Abgabe Teil einer von den Behörden festgelegten Politik war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 67 bis 71).
Rn. 121 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es für die Einstufung einer Maßnahme als "Abgabe" im Sinne von Art. 30 oder 110 AEUV genügt, dass sie auf Zwischenerzeugnisse oder -dienstleistungen erhoben wird, ohne dass sie zwangsläufig auf die Letztverbraucher der nachgelagerten Erzeugnisse oder Dienstleistungen abgewälzt wird, da die Rechtsprechung bestätigt hat, dass für die Anwendung dieser Bestimmungen die Eigenschaft des Abgabenschuldners unerheblich ist, soweit sich die Abgabe auf das Erzeugnis oder eine im Zusammenhang mit dem Erzeugnis erforderliche Tätigkeit bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 49).
Rn. 144 Sechstens ist zu dem Vorbringen, die Zweckbindung der fraglichen Mittel schließe jede Verfügungsgewalt des Staates über die mit der streitigen Umlage erwirtschafteten Gelder aus, darauf hinzuweisen, dass es zwar zutrifft, dass die Unionsgerichte unter bestimmten Umständen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 69…, vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 66, …und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 70) die gesetzlich vorgeschriebene Zweckbindung der Mittel als ein Indiz dafür angesehen haben, dass die Gelder oder ihre Verwalter unter staatlicher Kontrolle standen, und damit als ein Indiz für die Verwendung staatlicher Mittel, und dass unter anderen Umständen der Gerichtshof auch bei Vorliegen einer Zweckbindung der Mittel einen beherrschenden Einfluss der Behörden und damit die Verwendung staatlicher Mittel ausgeschlossen hat, weil es an einer Verfügungsgewalt über die Gelder, d. h. die Möglichkeit einer anderen Verwendung dieser Gelder durch die Behörden, fehlte (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76).
Rn. 215 In den Erwägungsgründen 221 bis 223 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ausgeschlossen, da ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage gewesen wäre, vorherzusehen, dass eine Maßnahme wie die auf der streitigen Befreiung beruhende als staatliche Beihilfe angesehen werden könne, und die im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), aufgestellten und im Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), präzisierten Grundsätze keine berechtigten Erwartungen in die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme hätten wecken können.
- EuGH, 06.11.2018 - C-622/16
Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der …
Rn. 43 Speziell zu den beihilferechtlichen Regeln ist hervorzuheben, dass diese dem Ziel dienen, den Wettbewerb zu schützen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, EU:C:2006:403, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 60). - EuGH, 02.09.2010 - C-399/08
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