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Rechtsprechung
   EuG, 29.06.2012 - T-360/09, T-370/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,14635
EuG, 29.06.2012 - T-360/09, T-370/09 (https://dejure.org/2012,14635)
EuG, Entscheidung vom 29.06.2012 - T-360/09, T-370/09 (https://dejure.org/2012,14635)
EuG, Entscheidung vom 29. Juni 2012 - T-360/09, T-370/09 (https://dejure.org/2012,14635)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Deutscher und französischer Erdgasmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen

  • Europäischer Gerichtshof

    E.ON Ruhrgas und E.ON / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Deutscher und französischer Erdgasmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen

  • EU-Kommission

    E.ON Ruhrgas und E.ON / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Deutscher und französischer Erdgasmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen“

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    EG Art. 81 Abs. 1 (AEUV Art. 101 Abs. 1); Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Art. 23 Abs. 2
    Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen auf dem deutschen und französischen Erdgasmarkt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrige Aufteilung des deutschen und französischen Erdgasmarktes; teilnichtige Entscheidung der Kommission bei unzutreffenden Feststellungen zum zeitlichen Umfang einer möglichen Wettbewerbslage; unbegründeter Einwand gleichheitswidriger Behandlung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen Erdgasmarkts festgesetzten Geldbußen von je 553 Mio. Euro werden für jede Gesellschaft auf 320 Mio. Euro herabgesetzt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Absprachen auf dem Gasmarkt - EuGH bestätigt Urteile und reduziert Geldbußen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vereinbarungen der E.ON Ruhrgas AG mit GDF beim Gemeinschaftsprojekt MEGAL-Gasfernleitung waren zum Teil wettbewerbswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kartellabsprachen auf Deutschen und Französischen Gasmärkten: EuG setzt Geldbußen gegen E.ON und GDF Suez auf 320 Million Euro fest - Höhe der verhängenden Geldbuße unter Berücksichtigung insbesondere der Dauer und der Schwere der Zuwiderhandlung gerechtfertigt ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für eine wettbewerbswidrige Aufteilung des deutschen und französischen Erdgasmarktes; Vorliegen einer teilnichtigen Entscheidung der Kommission bei unzutreffenden Feststellungen zum zeitlichen Umfang einer möglichen Wettbewerbslage; Möglichkeit zur ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K(2009) 5355 endg vom 8. Juli 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag (Sache COMP/39.401 - E.ON/GDF) über eine Kartellabsprache auf dem deutschen und dem französischen Erdgasmarkt und, hilfsweise, Herabsetzung der ...

 
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Wird zitiert von ... (42)Zitiert selbst (37)

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    Nippon Steel / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.06.2012 - T-360/09
    Rn. 169 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen hat, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 173 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 171 Zu beachten ist außerdem, dass der Richter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG nur die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung nachzuprüfen hat (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 169 angeführt, Randnr. 174).

    Rn. 172 Demnach besteht die Rolle des Richters, der mit einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission befasst ist, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt worden ist und den Adressaten der Entscheidung Geldbußen auferlegt worden sind, in der Prüfung, ob die von der Kommission in ihrer Entscheidung angeführten Beweise und sonstigen Darlegungen genügen, um das Vorliegen der festgestellten Zuwiderhandlung zu beweisen (vgl. Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 169 angeführt, Randnr. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Richter kann also, besonders im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer eine Geldbuße verhängenden Entscheidung, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn ihm in dieser Frage ein Zweifel verbleibt (vgl. Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 169 angeführt, Randnr. 177 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 174 Die Kommission muss daher genaue und übereinstimmende Beweise beibringen, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 169 angeführt, Randnr. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei seiner Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (vgl. Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 169 angeführt, Randnr. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die den Art. 81 EG und 82 EG zuwiderlaufen, nicht tragbar und mit der der Kommission durch den EG-Vertrag übertragenen Aufgabe, die richtige Anwendung dieser Bestimmungen zu überwachen, nicht zu vereinbaren (vgl. Urteile des Gerichts JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 169 angeführt, Randnr. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T-54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 …

    Auszug aus EuG, 29.06.2012 - T-360/09
    Rn. 275 Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachgewiesen werden muss (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 275 angeführt, Randnr. 59).

    Rn. 277 In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 275 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 275 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 279 Hierbei sind sämtliche im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen dieser Tochtergesellschaft zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die von Fall zu Fall variieren können (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 275 angeführt, Randnr. 74).

    Erst recht kommt es nicht darauf an, ob sich die Muttergesellschaft in das Tagesgeschäft ihrer Tochtergesellschaft eingemischt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 275 angeführt, Randnr. 73, und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in dieser Rechtssache, Slg. 2009, I-8241, Nrn. 87 bis 94).

  • EuGH, 23.11.2006 - C-238/05

    ASNEF-EQUIFAX - Wettbewerb - Artikel 81 EG - System zum Informationsaustausch …

    Auszug aus EuG, 29.06.2012 - T-360/09
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Beschluss, eine Vereinbarung oder eine Verhaltensweise nur dann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen, die die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes der Mitgliedstaaten hemmen könnte (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C-238/05, Slg. 2006, I-11125, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Prüfung, ob ein Kartell den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt, ist dieses in seinem wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhang zu untersuchen (Urteil Asnef-Equifax und Administración del Estado, oben in Randnr. 151 angeführt, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 154 Zudem hat ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom EG-Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (Urteil Asnef-Equifax und Administración del Estado, oben in Randnr. 151 angeführt, Randnr. 37).

  • EuGH, 19.03.2009 - C-510/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …

    Auszug aus EuG, 29.06.2012 - T-360/09
    Ist die Teilnahme an solchen Zusammenkünften erwiesen, obliegt es dem fraglichen Unternehmen, Indizien vorzutragen, die zum Beweis seiner fehlenden wettbewerbswidrigen Einstellung bei der Teilnahme an den Zusammenkünften geeignet sind, und nachzuweisen, dass es seine Wettbewerber darauf hingewiesen hat, dass es mit einer anderen Zielsetzung als diese an den Zusammenkünften teilgenommen hat (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C-510/06 P, Slg. 2009, I-1843, Randnr. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 177 Somit kommt es für die Beurteilung der Frage, ob sich das betroffene Unternehmen von der rechtswidrigen Vereinbarung distanzieren wollte, tatsächlich entscheidend auf das Verständnis an, das die übrigen Kartellteilnehmer von seiner Absicht hatten (Urteil Archer Daniels Midland/Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 120).

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF …

    Auszug aus EuG, 29.06.2012 - T-360/09
    Die Dauer einer Zuwiderhandlung ist demnach nicht nach der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Vereinbarung zu beurteilen, sondern nach dem Zeitraum, während dessen die beschuldigten Unternehmen ein nach Art. 81 EG verbotenes Verhalten an den Tag gelegt haben (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T-101/05 und T-111/05, Slg. 2007, II-4949, Randnr. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 301 Insoweit ist festzustellen, dass das Gericht, wenn es im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entscheidet, weder an die Berechnungen der Kommission noch an deren Leitlinien gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF und UCB/Kommission, oben in Randnr. 251 angeführt, Randnr. 213 und die dort angeführte Rechtsprechung), sondern seine eigene Beurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen hat.

  • EuG, 08.07.2008 - T-54/03

    Lafarge / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.06.2012 - T-360/09
    Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die den Art. 81 EG und 82 EG zuwiderlaufen, nicht tragbar und mit der der Kommission durch den EG-Vertrag übertragenen Aufgabe, die richtige Anwendung dieser Bestimmungen zu überwachen, nicht zu vereinbaren (vgl. Urteile des Gerichts JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 169 angeführt, Randnr. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T-54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 184 Was im Übrigen die Abgabe eines Konkurrenzangebots durch GDF bereits im Jahr 2000 betrifft, so genügt dieser Umstand nach den vorstehenden Ausführungen nicht, um eine eindeutige öffentliche Distanzierung von den fraglichen Vereinbarungen darzutun, zumal es bei Kartellen oft vorkommt, dass manche Teilnehmer punktuell gegen die Vereinbarung verstoßen, um sie zu ihrem eigenen Vorteil zu nutzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 182 angeführt, Randnr. 773 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.09.2006 - T-59/02

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - …

    Auszug aus EuG, 29.06.2012 - T-360/09
    Unter diesen Umständen kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, andere in den Akten enthaltene Beweismittel als glaubwürdiger zu erachten, die nicht in tempore suspecto entstanden waren (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission, T-59/02, Slg. 2006, II-3627, Randnr. 272) und die überdies konkreter waren.

    Rn. 262 Gleichwohl können frühere Geldbußenentscheidungen der Kommission im Hinblick auf die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nur relevant sein, wenn dargetan wird, dass die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten wie die Märkte, die Erzeugnisse, die Länder, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind wie im vorliegenden Fall (vgl. in diesem Sinne Urteil Archer Daniels Midland/Kommission, oben in Randnr. 201 angeführt, Randnr. 316 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.06.2012 - T-360/09
    Rn. 228 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn sich ein Unternehmen Beschwerden zu eigen macht, die ihm von einem anderen Unternehmen darüber zugehen, dass es dieses durch den Absatz seiner Erzeugnisse einem Wettbewerb aussetzt, das Verhalten der Beteiligten eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise darstellt (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 283).
  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.06.2012 - T-360/09
    Eine Wettbewerbsbeschränkung ist nämlich geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sie die Handelsströme von der Richtung ablenken kann, die sie andernfalls genommen hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. Oktober 1980, Van Landewyck u. a./Kommission, 209/78 bis 215/78 und 218/78, Slg. 1980, 3125, Randnr. 172).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-501/06

    DIE KOMMISSION MUSS ERNEUT PRÜFEN, OB DIE ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN VON …

    Auszug aus EuG, 29.06.2012 - T-360/09
    Nach dieser Rechtsprechung brauchen die Auswirkungen einer Vereinbarung daher nicht geprüft zu werden, wenn feststeht, dass sie einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, Slg. 2009, I-9291, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 28.04.1998 - C-306/96

    Javico / Yves Saint Laurent Parfums - Wettbewerb - Luxuskosmetika - Selektives …

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER …

  • EuGH, 06.04.2006 - C-551/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM DAS WETTBEWERBSWIDRIGE …

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN …

  • EuGH, 21.01.1999 - C-215/96

    Bagnasco u.a. - "Wettbewerb Artikel 85 und 86 EG-Vertrag Einheitliche …

  • EuG, 13.01.2004 - T-67/01

    JCB Service / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vertriebsvereinbarungen

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - …

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 21.09.2005 - T-87/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DAS VERBOT DES ERWERBS VON GAS DE PORTUGAL DURCH ENERGIAS …

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …

  • EuGH, 03.07.1974 - 192/73

    Van Zuylen / Hag AG

  • EuG, 21.05.1999 - T-154/98

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin automobiles SA und Europe auto …

  • EuGH, 31.03.1992 - C-52/90

    Kommission / Dänemark

  • EuG, 11.12.2003 - T-59/99

    Ventouris / Kommission

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann und Zwicky / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt …

  • EuG, 29.11.2005 - T-62/02

    Union Pigments / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - …

  • EuG, 24.10.1991 - T-3/89

    Atochem SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …

  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

  • EuGH, 28.01.1986 - 161/84

    Pronuptia

  • EuG, 18.09.2001 - T-112/99

    M6 u.a. / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN …

  • EuG, 15.06.2000 - T-298/97

    Alzetta Mauro und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …

  • EuG, 14.04.2011 - T-461/07

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße in Höhe von 10,2 Millionen Euro, die gegen …

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer …

    Zum einen ist zu untersuchen, ob die Einschränkung für die Durchführung der Hauptmaßnahme objektiv notwendig ist, und zum anderen, ob sie im rechten Verhältnis zu ihr steht (…Urteile vom 18. September 2001, M6 u. a./Kommission, T-112/99, EU:T:2001:215, Rn. 106, und vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T-360/09, EU:T:2012:332, Rn. 64).

    Zum anderen gibt es nach der Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht der Union keine "rule of reason" (Urteil vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T-360/09, EU:T:2012:332, Rn. 65;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission, T-65/98, EU:T:2003:281, Rn. 106).

    So kann ein Unternehmen nicht als potenzieller Wettbewerber eingestuft werden, wenn sein Markteintritt nicht mit einer lebensfähigen wirtschaftlichen Strategie einhergeht (Urteil vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T-360/09, EU:T:2012:332, Rn. 86;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. April 2011, Visa Europe und Visa International Service/Kommission, T-461/07, EU:T:2011:181, Rn. 166 und 167 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass zwar die Markterschließungsabsicht eines Unternehmens für die Prüfung, ob es als potenzieller Wettbewerber auf dem betreffenden Markt angesehen werden kann, gegebenenfalls von Bedeutung ist, dass aber der wesentliche Gesichtspunkt, auf dem eine solche Einstufung beruhen muss, in der Markterschließungsfähigkeit des Unternehmens besteht (…Urteil vom 14. April 2011, Visa Europe und Visa International Service/Kommission, T-461/07, EU:T:2011:181, Rn. 168, und vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T-360/09, EU:T:2012:332, Rn. 87).

    Rn. 323 Dies gilt umso mehr, als die Kommission neben dem Urteil vom 21. Mai 2014, Toshiba/Kommission (T-519/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:263), in dem das Kriterium der unüberwindlichen Hindernisse angewandt worden ist (…siehe oben, Rn. 319), die Urteile vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission (T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, EU:T:1998:198), und vom 14. April 2011, Visa Europe und Visa International Service/Kommission (T-461/07, EU:T:2011:181), in denen das Kriterium der tatsächlichen und konkreten Möglichkeiten herangezogen worden ist, angeführt und überdies in der Einleitung zu ihrer Darstellung der Regeln zur Bestimmung der potenziellen Wettbewerber (…vgl. Rn. 1156 und 1157 des angefochtenen Beschlusses) erwähnt hat sowie einige weitere Urteile, in denen diese Definition des potenziellen Wettbewerbs herangezogen worden ist, darunter das Urteil vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (T-360/09, EU:T:2012:332) (…siehe oben, Rn. 318).

    Rn. 334 Nach ständiger Rechtsprechung muss, um einen Wirtschaftsteilnehmer als potenziellen Wettbewerber einstufen zu können, dessen potenzieller Markteintritt so schnell erfolgen können, dass er disziplinierend auf die Marktbeteiligten wirkt und so einen Wettbewerbsdruck auf sie ausübt (…Urteil vom 14. April 2011, Visa Europe und Visa International Service/Kommission, T-461/07, EU:T:2011:181, Rn. 189; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T-360/09, EU:T:2012:332, Rn. 114).

    Rn. 346 In dem von den Klägerinnen angeführten Urteil vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (T-360/09, EU:T:2012:332, Rn. 115), hat das Gericht entschieden, dass das Bestehen einer Vereinbarung und damit die Wahrnehmung der Parteien dieser Vereinbarung allein nicht ausreichte, um das Bestehen von potenziellem Wettbewerb zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung darzutun oder notwendig zu implizieren.

    Rn. 363 Zum einen betrafen nämlich die Urteile vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission (T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, EU:T:1998:198), und vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (T-360/09, EU:T:2012:332), nicht Rechte des geistigen Eigentums, sondern Ausschließlichkeitsrechte, die die Erbringung der in Rede stehenden Dienstleistungen und den Zugang zur Infrastruktur tatsächlich oder rechtlich verhinderten.

    Selbst wenn die im Urteil vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (T-360/09, EU:T:2012:332, Rn. 102), erwähnten "faktischen Gebietsmonopole" den ausschließlichen Rechten, die Patente darstellen (…siehe oben, Rn. 234), nicht unähnlich sind, geht aus diesem Urteil hervor, dass das Gericht das Fehlen von potenziellem Wettbewerb nicht aus dem bloßen Bestehen dieser Monopole, sondern daraus abgeleitet hat, dass die Kommission nicht rechtlich hinreichend dargetan hatte, dass für einen anderen Gasanbieter tatsächliche und konkrete Möglichkeiten bestanden, trotz dieser Monopole in den deutschen Gasmarkt einzutreten, womit es anerkannt hat, dass solche Monopole als solche nicht ausreichen, um das Bestehen von potenziellem Wettbewerb auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T-360/09, EU:T:2012:332, Rn. 103 bis 107).

    Rn. 706 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die Untersuchung der Wettbewerbsbedingungen und der Beschränkungen des Wettbewerbs sich nicht nur auf den gegenwärtigen Wettbewerb, den sich die auf dem betreffenden Markt bereits tätigen Unternehmen liefern, sondern auch auf den potenziellen Wettbewerb zwischen diesen etablierten und anderen, noch nicht auf dem Markt tätigen Unternehmen stützt (vgl. Urteil vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T-360/09, EU:T:2012:332, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass zum anderen die Kommission Teva zu Recht als potenziellen Wettbewerber der Klägerinnen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Teva-Vereinbarung eingestuft hat (…siehe oben, Rn. 614), auch wenn Teva zu diesem Zeitpunkt nicht über eine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügte (…siehe oben, Rn. 478 und 599).

    Gleiches gilt für die Berücksichtigung der Durchführung der Vereinbarung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T-360/09, EU:T:2012:332, Rn. 252).

    Rn. 905 Die Fortsetzung der Zuwiderhandlung kann jedoch über den Zeitraum hinaus, in dem eine Vereinbarung formal in Kraft ist, festgestellt werden, wenn die betreffenden Unternehmen weiter ein verbotenes Verhalten an den Tag gelegt haben (…Urteile vom 16. Juni 2011, Solvay Solexis/Kommission, T-195/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:280, Rn. 124, und vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T-360/09, EU:T:2012:332, Rn. 251).

  • EuG, 08.09.2016 - T-472/13

    Lundbeck / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Antidepressiva mit dem …

    Rn. 98 Zunächst ist festzustellen, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV wegen der in ihm genannten Voraussetzungen der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und der Auswirkungen auf den Wettbewerb nur für dem Wettbewerb geöffnete Wirtschaftszweige gilt (vgl. Urteil vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T-360/09, EU:T:2012:332, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 99 Nach der Rechtsprechung stützt sich die Untersuchung der Wettbewerbsbedingungen auf einem bestimmten Markt nicht nur auf den gegenwärtigen Wettbewerb, den sich die auf dem relevanten Markt bereits tätigen Unternehmen liefern, sondern auch auf den potenziellen Wettbewerb, damit ermittelt werden kann, ob unter Berücksichtigung der Struktur des Marktes sowie des wirtschaftlichen und des rechtlichen Kontexts seiner Funktionsweise tatsächliche und konkrete Möglichkeiten bestehen, dass die betroffenen Unternehmen untereinander in Wettbewerb stehen oder dass ein neuer Wettbewerber auf dem relevanten Markt auftreten und den etablierten Unternehmen Konkurrenz machen kann (…Urteile vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, EU:T:1998:198, Rn. 137, vom 14. April 2011, Visa Europe und Visa International Service/Kommission, T-461/07, EU:T:2011:181, Rn. 68, sowie E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, oben in Rn. 98 angeführt, EU:T:2012:332, Rn. 85).

    So kann ein Unternehmen nicht als potenzieller Wettbewerber eingestuft werden, wenn sein Markteintritt nicht mit einer lebensfähigen wirtschaftlichen Strategie einhergeht (vgl. Urteil E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, oben in Rn. 98 angeführt, EU:T:2012:332, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 101 Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass zwar die Markterschließungsabsicht eines Unternehmens für die Prüfung, ob es als potenzieller Wettbewerber auf dem betreffenden Markt angesehen werden kann, gegebenenfalls von Bedeutung ist, dass aber der wesentliche Gesichtspunkt, auf dem eine solche Einstufung beruhen muss, in der Markteintrittsfähigkeit des Unternehmens besteht (vgl. Urteil E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, oben in Rn. 98 angeführt, EU:T:2012:332, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission muss daher durch tatsächliche Gegebenheiten oder eine Analyse der Strukturen des relevanten Marktes dartun, dass der Markteintritt so schnell hätte erfolgen können, dass die Gefahr eines potenziellen Markteintritts Druck auf das Verhalten der Marktteilnehmer ausgeübt hätte, oder dass der Markteintritt zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten möglich gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, oben in Rn. 98 angeführt, EU:T:2012:332, Rn. 106 und 114).

    Zum einen ist zu untersuchen, ob die Einschränkung für die Durchführung der Hauptmaßnahme objektiv notwendig ist, und zum anderen, ob sie im rechten Verhältnis zu ihr steht (vgl. Urteil E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, oben in Rn. 98 angeführt, EU:T:2012:332, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 455 Da es eine "rule of reason" im Wettbewerbsrecht der Union nicht gibt, kann das Kriterium der objektiven Notwendigkeit im Rahmen der Einstufung bestimmter Vereinbarungen als Nebenabreden nicht dahin ausgelegt werden, dass es eine Abwägung der wettbewerbsfördernden und wettbewerbswidrigen Auswirkungen einer Vereinbarung voraussetzte (vgl. in diesem Sinne Urteil E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, oben in Rn. 98 angeführt, EU:T:2012:332, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So können in anderen Fällen ergangene Entscheidungen nur Hinweischarakter für das eventuelle Vorliegen einer Diskriminierung haben, da es wenig wahrscheinlich ist, dass die sie kennzeichnenden Umstände wie die Märkte, die Waren, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, oben in Rn. 98 angeführt, EU:T:2012:332, Rn. 260 bis 262 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 816 Die Klägerinnen können sich insoweit nicht auf das Urteil E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (oben in Rn. 98 angeführt, EU:T:2012:332) stützen, da in jener Rechtssache, wie sie selbst einräumen, während eines Teils des Zeitraums der Zuwiderhandlung auch ohne wettbewerbswidrige Vereinbarung deshalb kein Wettbewerb möglich gewesen wäre, weil der Markt aufgrund der seinerzeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise jeglichem Wettbewerb entzogen war, was eine faktische Monopolstellung begründete.

    Das Gericht hat im Übrigen die Entscheidung der Kommission in jener Rechtssache aus diesem Grund teilweise für nichtig erklärt, da nicht hinreichend dargetan worden war, dass während des genannten Zeitraums eine Wettbewerbsbeschränkung auf dem deutschen Gasmarkt vorlag (Urteil E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, oben in Rn. 98 angeführt, EU:T:2012:332, Rn. 105 und 155).

  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der …

    Gleichwohl können frühere Geldbußenentscheidungen der Kommission im Hinblick auf die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nur relevant sein, wenn dargetan wird, dass die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten wie die Märkte, die Erzeugnisse, die Länder, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind wie im vorliegenden Fall (Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T-360/09, Rn. 261 und 262 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission …

    Daher kann ihr Inhalt den Beweiswert der aus der Zeit der Ereignisse stammenden und objektiveren Beweise, wie des oben in Rn. 274 angeführten Faxes, sowie den Beweiswert der oben in Rn. 277 angeführten Erklärung von [vertraulich] nicht in Frage stellen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission, T-59/02, EU:T:2006:272, Rn. 277;… vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T-54/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:255, Rn. 379, und vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T-360/09, EU:T:2012:332, Rn. 201).
  • EuG, 28.06.2016 - T-208/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Rechtswidrigkeit der Wettbewerbsverbotsklausel …

    Rn. 99 Daher bedeutet der Begriff der Nebenabrede jede mit der Durchführung einer Hauptmaßnahme unmittelbar verbundene und für diese notwendige Einschränkung (…Urteile vom 18. September 2001, M6 u. a./Kommission, T-112/99, Slg, EU:T:2001:215, Rn. 104, und vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T-360/09, Slg, EU:T:2012:332, Rn. 62).

    Rn. 100 Unter einer mit der Durchführung einer Hauptmaßnahme unmittelbar verbundenen Einschränkung sind alle Einschränkungen zu verstehen, die eine der Durchführung der Hauptmaßnahme untergeordnete Bedeutung haben und mit dieser offensichtlich verbunden sind (Urteile M6 u. a./Kommission, oben in Rn. 99 angeführt, EU:T:2001:215, Rn. 105, und E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, oben in Rn. 99 angeführt, EU:T:2012:332, Rn. 63).

    Zum einen ist zu untersuchen, ob die Beschränkung für die Durchführung der Hauptmaßnahme objektiv notwendig ist, und zum anderen, ob sie im rechten Verhältnis zu ihr steht (Urteile M6 u. a./Kommission, oben in Rn. 99 angeführt, EU:T:2001:215, Rn. 106, und E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, oben in Rn. 99 angeführt, EU:T:2012:332, Rn. 64).

    Rn. 102 Da es eine "rule of reason" im Wettbewerbsrecht der Union nicht gibt, ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der objektiven Notwendigkeit einer Beschränkung im Rahmen der Einstufung als Nebenabreden nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sie eine Abwägung der wettbewerbsfördernden und der wettbewerbswidrigen Auswirkungen einer Vereinbarung voraussetze (Urteile M6 u. a./Kommission, oben in Rn. 99 angeführt, EU:T:2001:215, Rn. 107, und E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, oben in Rn. 99 angeführt, EU:T:2012:332, Rn. 65).

    Denn da Art. 101 Abs. 1 AEUV keine Prüfung der wettbewerbsfördernden und wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen erlaubt, muss das Gleiche für die Prüfung der damit verbundenen Abreden gelten (Urteile M6 u. a./Kommission, oben in Rn. 99 angeführt, EU:T:2001:215, Rn. 108, und E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, oben in Rn. 99 angeführt, EU:T:2012:332, Rn. 66).

    Wäre die Hauptmaßnahme ohne die Beschränkung nur schwer oder gar nicht zu verwirklichen, kann die Beschränkung als objektiv notwendig zu ihrer Verwirklichung betrachtet werden (Urteile M6 u. a./Kommission, oben in Rn. 99 angeführt, EU:T:2001:215, Rn. 109, und E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, oben in Rn. 99 angeführt, EU:T:2012:332, Rn. 67).

    Geht die Dauer oder der Anwendungsbereich der beschränkenden Abrede über das für die Verwirklichung der Maßnahme Notwendige hinaus, so ist sie getrennt im Rahmen von Art. 101 Abs. 3 AEUV zu prüfen (Urteil E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, oben in Rn. 99 angeführt, EU:T:2012:332, Rn. 68).

    Rn. 106 Da die Beurteilung des Charakters einer bestimmten Abrede als Nebenabrede zu einer Hauptmaßnahme von der Beklagten eine Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten verlangt, beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung dieser Würdigung auf die Frage, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, oben in Rn. 99 angeführt, EU:T:2012:332, Rn. 69).

    Stellt hingegen die Hauptmaßnahme eine Beschränkung im Sinne dieser Bestimmung dar, genießt aber eine Freistellung gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV, so erstreckt sich diese Freistellung auch auf die Nebenabreden (Urteil E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, oben in Rn. 99 angeführt, EU:T:2012:332, Rn. 70).

    Rn. 181 Insoweit geht aus der Rechtsprechung insbesondere hervor, dass die Kommission im Fall eines liberalisierten Markts wie des hier in Rede stehenden dessen Struktur und die Frage, ob der Eintritt in diesen Markt für jede der Parteien mit einer lebensfähigen wirtschaftlichen Strategie einhergeht, nicht zu untersuchen braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, oben in Rn. 99 angeführt, EU:T:2012:332, Rn. 89 bis 93), sondern zu prüfen hat, ob dem Eintritt in den Markt unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen, die jeden potenziellen Wettbewerb ausschließen (…vgl. in diesem Sinne Urteil Toshiba/Kommission, oben in Rn. 178 angeführt, EU:T:2014:263, Rn. 230).

    Rn. 186 Ohne dass es erforderlich wäre, im Detail auf diese Argumentation einzugehen, genügt nämlich der Hinweis, dass die Absicht eines Unternehmens, einen Markt zu erschließen, für die Prüfung, ob es als potenzieller Wettbewerber auf dem betreffenden Markt angesehen werden kann, zwar gegebenenfalls von Bedeutung ist, dass aber der wesentliche Gesichtspunkt, auf dem eine solche Einstufung beruhen muss, in der Markteintrittsfähigkeit des Unternehmens besteht (vgl. Urteil E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, oben in Rn. 99 angeführt, EU:T:2012:332, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-591/16

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel mehrerer Arzneimittelhersteller zurück, …

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (T-360/09, EU:T:2012:332), ergangen sei, sei dies anders gewesen.

    Zum anderen habe das Gericht dadurch, dass es anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (T-360/09, EU:T:2012:332), ergangen sei, die Umsätze, die mit Tätigkeiten erzielt worden seien, die während der Geltungsdauer der streitigen Vereinbarungen nicht miteinander in Wettbewerb hätten stehen können, bei der Festsetzung der Geldbußen nicht ausgenommen habe, nicht die tatsächliche und rechtliche Prüfung vorgenommen, die erforderlich sei, um die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem Verstoß stehenden Umsätze zu bestimmen, wie sie nach dem Urteil Telefónica/Kommission vom 28. Juni 2016 (…T-216/13, EU:T:2016:369, Rn. 309) geboten sei.

    182 Als Zweitens macht Lundbeck geltend, dass das Gericht in Rn. 816 des angefochtenen Urteils nicht hinreichend begründet habe, warum es die im Urteil vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (T-360/09, EU:T:2012:332), angewandte Methode nicht angewandt habe.

    188 Danach sind von dem Umsatz, der Gegenstand einer Zuwiderhandlung ist, die Umsätze auszunehmen, die das Unternehmen, das die Zuwiderhandlung begangen hat, auf einem Markt erzielt hat, der nicht für den Wettbewerb geöffnet ist, wie demjenigen, um den es im Urteil vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (T-360/09, EU:T:2012:332, Rn. 105 und 155), geht, auf das sich Lundbeck beruft.

    194 Dasselbe gilt für das Vorbringen, das Gericht habe in Rn. 816 des angefochtenen Urteils nicht hinreichend begründet, warum es im vorliegenden Fall die im Urteil vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (T-360/09, EU:T:2012:332), entwickelte Lösung nicht angewandt habe.

  • EuG, 28.06.2016 - T-216/13

    Telefónica / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Portugiesischer und spanischer …

    Rn. 219 Im Übrigen kann sich die Klägerin auch nicht auf das Urteil vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (T-360/09, Slg, EU:T:2012:332), berufen, um geltend zu machen, dass das Bestehen eines Wettbewerbsverbots im Allgemeinen keinen Beweis für das Bestehen eines potenziellen Wettbewerbs zwischen den Parteien darstelle.

    Rn. 221 Hingegen geht aus dieser Rechtsprechung insbesondere hervor, dass die Kommission im Fall eines liberalisierten Markts wie des hier in Rede stehenden dessen Struktur und die Frage, ob der Eintritt in diesen Markt für jede der Parteien mit einer lebensfähigen wirtschaftlichen Strategie einhergeht, nicht zu untersuchen braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, oben in Rn. 219 angeführt, EU:T:2012:332, Rn. 89 bis 93), sondern nur zu prüfen hat, ob dem Eintritt in den Markt unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen, die jeden potenziellen Wettbewerb ausschließen (…vgl. in diesem Sinne Urteil Toshiba/Kommission, oben in Rn. 216 angeführt, EU:T:2014:263, Rn. 230).

    Rn. 226 Ohne dass es erforderlich wäre, im Detail auf diese Argumentation einzugehen oder über die von der Kommission beanstandete Methodik eines der von der Klägerin vorgelegten Wirtschaftsberichte zu entscheiden, genügt nämlich der Hinweis, dass die Absicht eines Unternehmens, einen Markt zu erschließen, für die Prüfung, ob es als potenzieller Wettbewerber auf dem betreffenden Markt angesehen werden kann, zwar gegebenenfalls von Bedeutung ist, dass aber der wesentliche Gesichtspunkt, auf dem eine solche Einstufung beruhen muss, in der Markteintrittsfähigkeit des Unternehmens besteht (vgl. Urteil E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, oben in Rn. 219 angeführt, EU:T:2012:332, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 259 Des Weiteren hätten im vorliegenden Fall, ebenso wie in der Rechtssache, in der das Urteil E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (oben in Rn. 219 angeführt, EU:T:2012:332) ergangen sei, außergewöhnliche Umstände vorgelegen, die eine solche Herabsetzung rechtfertigten, nämlich zum einen die unterschiedliche Rolle, die die beiden Unternehmen in Bezug auf die Aufnahme der Klausel in den Vertrag gespielt hätten und die aufzeige, dass nur PT ein wirkliches Interesse an ihr gehabt habe, während Telefónica von der portugiesischen Regierung gezwungen worden sei, die Klausel zu akzeptieren, und zum anderen der Umstand, dass eine tatsächliche Anwendung der Klausel keine Auswirkungen auf den wirksamen Wettbewerb auf den spanischen Telekommunikationsmärkten hätte haben können.

    Rn. 264 Zu dem Verweis auf die Rechtssache, in der das Urteil E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (oben in Rn. 219 angeführt, EU:T:2012:332) ergangen ist, ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Beschlusspraxis der Kommission nicht als rechtlicher Rahmen für Geldbußen im Wettbewerbsrecht dient, da die Kommission im Bereich der Festsetzung der Höhe der Geldbußen über ein weites Ermessen verfügt und bei dessen Ausübung nicht an frühere eigene Beurteilungen gebunden ist, so dass die bloße Berufung von Telefónica auf die Entscheidung, zu der das Urteil E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (oben in Rn. 219 angeführt, EU:T:2012:332) ergangen ist, als solche nicht durchgreifen kann, weil die Kommission nicht verpflichtet war, die vorliegende Sache ebenso zu beurteilen (…vgl. in diesem Sinne Urteil Archer Daniels Midland/Kommission, oben in Rn. 234 angeführt, EU:C:2009:166, Rn. 82).

    Rn. 265 Im Übrigen ist mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass die Umstände, die es in der Rechtssache, in der das Urteil E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (oben in Rn. 219 angeführt, EU:T:2012:332) ergangen ist, gerechtfertigt hatten, für die beiden betroffenen Unternehmen denselben Umsatz heranzuziehen, im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.

    In Anbetracht der vom Gericht gegebenen Begründung in der Rechtssache, in der das Urteil E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (oben in Rn. 219 angeführt, EU:T:2012:332) ergangen sei, dürfe der von der Klägerin mit diesen Dienstleistungen erzielte Umsatz nicht in ihren für die Berechnung der Geldbuße heranzuziehenden Umsatz einbezogen werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-307/18

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass ein …

    {FN:27} Vgl. Urteile des Gerichts vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (T-360/09, EU:T:2012:332, Rn. 84), und vom 8. September 2016, Lundbeck/Kommission (…T-472/13, EU:T:2016:449, Rn. 98).

    {FN:28} Urteile des Gerichts vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission (…T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, EU:T:1998:198, Rn. 137), vom 14. April 2011, Visa Europe und Visa International Service/Kommission (…T-461/07, EU:T:2011:181, Rn. 68), vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (T-360/09, EU:T:2012:332, Rn. 85), und vom 8. September 2016, Lundbeck/Kommission (…T-472/13, EU:T:2016:449, Rn. 99).

    {FN:30} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 1991, Delimitis (…C-234/89, EU:C:1991:91, Rn. 21); zu den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Unternehmens als potenzieller Wettbewerber durch die Kommission vgl. Urteile des Gerichts vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission (…T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, EU:T:1998:198, Rn. 137), vom 14. April 2011, Visa Europe und Visa International Service/Kommission (…T-461/07, EU:T:2011:181, Rn. 68, 166 und 167), vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (T-360/09, EU:T:2012:332, Rn. 85 und 86), sowie vom 8. September 2016, Lundbeck/Kommission (…T-472/13, EU:T:2016:449, Rn. 99 und 100); vgl. auch Rn. 10 der Leitlinien der Kommission zur Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (…ABl. 2011, C 11, S. 1).

    {FN:31} Vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. April 2011, Visa Europe und Visa International Service/Kommission (…T-461/07, EU:T:2011:181, Rn. 168), vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (T-360/09, EU:T:2012:332, Rn. 87), und vom 8. September 2016, Lundbeck/Kommission (…T-472/13, EU:T:2016:449, Rn. 101).

    {FN:42} Vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (T-360/09, EU:T:2012:332, Rn. 89).

    {FN:67} Vgl. zur Anerkennung solcher Schranken u. a. Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (T-360/09, EU:T:2012:332, Rn. 89 und 94 bis 103).

  • OLG Düsseldorf, 15.04.2013 - 4 Kart 2/10

    Hohe Geldbußen gegen "Flüssiggas-Kartell" verhängt

    Rn. 1985 Ausreichend ist insoweit ein bestimmender Einfluss der Muttergesellschaft auf die Geschäftspolitik im weiteren Sinne, denn eine einheitliche Geschäftspolitik im Konzern hat stets mittelbare Auswirkungen auf die Geschäftspolitik und das Marktverhalten der weiteren Unternehmensglieder (EuG, Urteil vom 29.6.2012 - Rs. T-360/09 - WuW/E EU-R 2479, 2507, Rn. 282 f. - F11 Ruhrgas ./. Kommission).
  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen …

    Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses aber zu Recht darauf hingewiesen, dass sich ein bestimmender Einfluss der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft nach der Rechtsprechung nicht unbedingt auf das Tagesgeschäft der Tochtergesellschaft beziehen muss (…Urteil vom 26. September 2013, The Dow Chemical Company/Kommission, C-179/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:605, Rn. 64; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T-360/09, EU:T:2012:332, Rn. 280, …und vom 13. Dezember 2012, Versalis und Eni/Kommission, T-103/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:686, Rn. 68).

    Rn. 300 Durch diese Erklärung, die einen geringeren Beweiswert hat als die Beweise aus der Zeit der Zuwiderhandlung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T-360/09, EU:T:2012:332, Rn. 201, …und vom 12. Dezember 2014, H & R ChemPharm/Kommission, T-551/08, EU:T:2014:1081, Rn. 137), wird die in den Erwägungsgründen 1310 und 1342 des angefochtenen Beschlusses enthaltene und von der Klägerin nicht angegriffene Feststellung, dass die International Management Meetings der Klägerin und ihrer MOE-Tochtergesellschaften, u. a. Slovak Telekom, jedenfalls vom 4. Mai 2006 bis zum 2. April 2009 stattgefunden hätten, nicht entkräftet.

    Rn. 539 Wie jedes Organ bei allen seinen Tätigkeiten hat die Kommission, wenn sie eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften gegen ein Unternehmen festsetzt, den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten, der es verbietet, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, sofern dies nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T-360/09, EU:T:2012:332, Rn. 261, …und vom 9. September 2015, Philips/Kommission, T-92/13,nicht veröffentlicht,EU:T:2015:605, Rn. 204).

    Rn. 541 Frühere Entscheidungen der Kommission über Geldbußen können im Hinblick auf die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nur relevant sein, wenn dargetan wird, dass die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten wie die Märkte, die Erzeugnisse, die Länder, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind wie in dem zu entscheidenden Fall (…vgl. Urteile vom 13. September 2010, Trioplast Industrier/Kommission, T-40/06, EU:T:2010:388, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T-360/09, EU:T:2012:332, Rn. 262 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 9. September 2015, Philips/Kommission, T-92/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:605, Rn. 205 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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