Rechtsprechung
   BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,39040
BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15 (https://dejure.org/2016,39040)
BVerfG, Entscheidung vom 13.10.2016 - 2 BvE 2/15 (https://dejure.org/2016,39040)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 (https://dejure.org/2016,39040)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,39040) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 25 S 1 GG, Art 25 S 2 GG, Art 32 GG, Art 44 Abs 1 S 1 GG, Art 59 Abs 2 S 1 GG
    Zu den Grenzen des Beweiserhebungsrechts parlamentarischer Untersuchungsausschüsse im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik - Erfolgloses Organstreitverfahren bzgl der Vorlage der sog NSA-Selektorenlisten im 1. Untersuchungsausschuss des 18. Deutschen Bundestags ...

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Antragsbefugnis einer Minderheit im Untersuchungsausschuss im Organstreitverfahren; Grenzen des Beweiserhebungsrechts eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses

  • rewis.io

    Zu den Grenzen des Beweiserhebungsrechts parlamentarischer Untersuchungsausschüsse im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik - Erfolgloses Organstreitverfahren bzgl der Vorlage der sog NSA-Selektorenlisten im 1. Untersuchungsausschuss des 18. Deutschen Bundestags ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Antragsbefugnis einer Minderheit im Untersuchungsausschuss im Organstreitverfahren; Grenzen des Beweiserhebungsrechts eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses

  • rechtsportal.de

    GG Art. 44 Abs. 1 S. 1; PUAG § 18 Abs. 3
    Umfang der Antragsbefugnis einer Minderheit im Untersuchungsausschuss im Organstreitverfahren; Grenzen des Beweiserhebungsrechts eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des Untersuchungsausschusses zurückzutreten

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bundesregierung muss NSA-Sektorenliste dem Untersuchungsausschuss nicht zur Verfügung stellen - besondere politischen Interessen überwiegen Vorlageinteresse

  • heise.de (Pressebericht, 14.10.2016)

    G10-Kommission scheitert mit Klage im Selektoren-Streit

  • heise.de (Pressebericht, 15.11.2016)

    NSA-Selektorenliste bleibt geheim

  • faz.net (Pressemeldung, 15.11.2016)

    Regierung muss NSA-Selektoren nicht rausgeben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    NSA-Selektorenliste - nicht für den Untersuchungsausschuss

  • lto.de (Kurzinformation)

    NSA-Spionage: Untersuchungsausschuss bekommt keine Selektorenliste

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des Untersuchungsausschusses zurückzutreten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bundesregierung muss NSA-Sektorenliste nicht dem Untersuchungsausschuss herausgeben

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 17.09.2015)

    NSA-Untersuchungsausschuss: Geheime Klage gegen geheime Selektoren

Besprechungen u.ä. (4)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Selektoren-Urteil verzwergt das Parlament

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Selektoren-Beschluss: Wer Geheimdienstkontrolle fordert, soll sich die Mehrheit dafür erstreiten

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Die Bundesregierung muss dem Untersuchungsausschuss die NSA-Selektorenlisten nicht herausgeben

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Von Selektoren, Whistleblowern und Viertelminderheiten

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 143, 101
  • NVwZ 2017, 137
  • DVBl 2017, 959
  • DÖV 2017, 120
  • JZ 2017, 7
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (47)

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15
    Das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses unterliegt Grenzen, die, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund im Verfassungsrecht haben müssen (vgl. BVerfGE 124, 78 ).

    Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundeskanzleramts vom 17. Juni 2015 zur Erfüllung des Beweisbeschlusses BND-26 und unter Abwägung des vom Deutschen Bundestag beschlossenen Untersuchungsauftrags mit der auch dem Parlament obliegenden Beachtung von Belangen des Staatswohls (vgl. etwa: BVerfGE 124, S. 78, 123 f.) bewertet der 1. Untersuchungsausschuss die Entscheidung der Bundesregierung als sachgerecht, einer vom Parlament zu benennenden unabhängigen sachverständigen Vertrauensperson Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren.

    Vor diesem Hintergrund ist eine Einsetzungsminderheit im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG, die sich in dem Rechtsakt der Stellung eines Antrags gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG als ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages konstituiert hat (sogenannte konkrete Einsetzungsminderheit; vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 197 ; 124, 78 ), vom Grundgesetz als Träger kompetenzieller Rechte ausgewiesen (vgl. BVerfGE 124, 78 ) und daher parteifähig.

    Träger des Untersuchungsrechts und damit Herr des Untersuchungsverfahrens ist der Deutsche Bundestag als Ganzer (vgl. BVerfGE 124, 78 ).

    Der Untersuchungsausschuss ist damit "Herr im Verfahren", obwohl er die Informations- und Untersuchungsrechte des Deutschen Bundestages nur als dessen Hilfsorgan ausübt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 197 ; 113, 113 ; 124, 78 ).

    b) Die Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. können sich aber als Fraktionen grundsätzlich auf Rechte des Deutschen Bundestages berufen, die sie als dessen Organteil im Wege der Prozessstandschaft geltend machen können (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 197 ; 124, 78 ; 139, 194 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 66, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Die Verweigerung der Aktenvorlage an den Untersuchungsausschuss ist dem Einflussbereich der Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. entzogen, so dass keine Alternative zu einer Entscheidung im Wege des Organstreitverfahrens besteht (vgl. BVerfGE 124, 78 ).

    a) Das in Art. 44 GG gewährleistete Untersuchungsrecht gehört zu den ältesten und wichtigsten Rechten des Parlaments (vgl. BVerfGE 124, 78 ).

    Über das Zitierrecht nach Art. 43 Abs. 1 GG und das Frage- und Informationsrecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG hinaus verschafft es die Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung, die das Parlament zur Vorbereitung seiner Entscheidungen und vor allem zur Wahrung seiner Kontrollfunktion gegenüber der ihm verantwortlichen Regierung benötigt (vgl. BVerfGE 49, 70 ; 124, 78 ).

    Die Auslegung des Art. 44 GG und der das Untersuchungsausschussrecht konkretisierenden Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes hat, insbesondere bei der Frage, welche Befugnisse einem Untersuchungsausschuss zustehen, zu berücksichtigen, dass diese Bestimmungen die Voraussetzungen für eine wirksame parlamentarische Kontrolle schaffen sollen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 124, 78 ).

    b) Der Untersuchungsausschuss ist gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG befugt, im Rahmen seines Untersuchungsauftrags diejenigen Beweise zu erheben, die er für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ).

    Diese Verweisung erstreckt sich auf alle Bestimmungen, die die strafprozessuale Sachverhaltsaufklärung regeln; sie erfasst sowohl befugnisbegründende als auch befugnisbegrenzende Regelungen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 124, 78 ).

    Zur Beweiserhebung im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG zählt nicht nur die Beweisaufnahme im engeren Sinne (§ 244 Abs. 1 StPO), sondern der gesamte Vorgang der Beweisverschaffung, Beweissicherung und Beweisauswertung (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 124, 78 ).

    Der Anspruch auf Vorlage von Akten im Verantwortungsbereich der Regierung folgt nicht lediglich aus dem Recht auf Amtshilfe gemäß Art. 44 Abs. 3 GG; er ist Bestandteil des Kontrollrechts aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG und des Rechts der Beweiserhebung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ).

    Sie haben gegenüber Zeugenaussagen in der Regel einen höheren Beweiswert, weil das Gedächtnis von Zeugen aus mancherlei Gründen unergiebig werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ).

    Vielmehr soll er sich anhand der vollständigen Akten selbst ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen können (vgl. BVerfGE 124, 78 ).

    Es reicht aus, wenn sie Hinweise hierauf geben könnten (vgl. BVerfGE 124, 78 ).

    Das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses unterliegt Grenzen, die, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund im Verfassungsrecht haben müssen (vgl. BVerfGE 124, 78 ).

    Dieser selbst muss sich im Rahmen der parlamentarischen Kontrollkompetenz halten und hinreichend deutlich bestimmt sein (vgl. BVerfGE 124, 78 ).

    c) Gründe, einem Untersuchungsausschuss Informationen vorzuenthalten, können sich zudem aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz ergeben (vgl. BVerfGE 124, 78 ; zur Grenze des Informationsanspruchs des Bundestages und der einzelnen Abgeordneten vgl. BVerfGE 137, 185 ).

    In seiner grundgesetzlichen Ausformung als Gebot der Unterscheidung zwischen gesetzgebender, vollziehender und rechtsprechender Gewalt (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) dient er zugleich einer funktionsgerechten Zuordnung hoheitlicher Befugnisse zu unterschiedlichen, jeweils aufgabenspezifisch ausgeformten Trägern öffentlicher Gewalt und sichert die rechtliche Bindung aller Staatsgewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 137, 185 ).

    Das Gewaltenteilungsprinzip ist damit zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Diese Möglichkeit besteht bei Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen regelmäßig, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 137, 185 ).Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich demnach grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge; sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Ein - sei es auch erst nach Abschluss des jeweiligen Entscheidungsprozesses einsetzender - schrankenloser parlamentarischer Informationsanspruch würde vor allem durch seine einengenden Vorwirkungen die Regierung in der selbständigen Funktion beeinträchtigen, die die grundgesetzliche Gewaltenteilung ihr zuweist (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ).

    d) Eine weitere Grenze des Beweiserhebungsrechts bildet das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes (Staatswohl), das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ).

    Für die Frage, ob Zeugenaussagen oder die Vorlage von Akten das Staatswohl gefährden würden, ist danach zunächst zu berücksichtigen, dass der Umgang mit Informationen in einem Untersuchungsausschuss eigenen Geheimschutzbestimmungen unterliegt und dass das Staatswohl nicht allein der Bundesregierung, sondern dem Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut ist (vgl. BVerfGE 124, 78 ).

    Diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten (BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ).

    Daneben regelt das Untersuchungsausschussgesetz den Schutz staatlicher Geheimnisse in § 14 Abs. 1 Nr. 4, § 15, § 16 und § 18 Abs. 2 PUAG (vgl. BVerfGE 124, 78 ).

    Diese können zu einer Einschränkung des Beweiserhebungsrechts führen (BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 124, 78 ) .

    So können etwa Beweisanträge zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich der Verzögerung dienen (BVerfGE 105, 197 ; 124, 78 ).

    Nimmt die Bundesregierung das Recht für sich in Anspruch, einem Untersuchungsausschuss Beweismittel aus verfassungsrechtlichen Gründen vorzuenthalten, so unterliegt sie von Verfassungs wegen einer Begründungspflicht (vgl. BVerfGE 124, 78 ).

    Darin ist das Recht eingeschlossen, die Vorlage von Akten zu verlangen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ).

    Da die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste und damit die Gefährdung der Staatssicherheit bereits durch eine nicht konsentierte Vorlage der NSA-Selektorenlisten an den Untersuchungsausschuss erfolgten, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob das Risiko des Bekanntwerdens der NSA-Selektorenlisten nach Übermittlung an den Untersuchungsausschuss über das bei allen drei Gewalten nicht auszuschließende Risiko (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ) tatsächlich hinausgeht.

    Das sogenannte Vorsitzendenverfahren ist ein Mittel zur möglichen Plausibilisierung der verweigerten Erfüllung des Informationsanspruchs des Untersuchungsausschusses (zum Vorsitzendenverfahren vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 124, 78 ).

    Allerdings ist im Hinblick auf das Enqueterecht der parlamentarischen Opposition die gebotene Neutralität des Verfahrens nicht gewährleistet, wenn der Vorsitzende wie auch sein Stellvertreter einer die Regierungskoalition bildenden Partei angehören (vgl. BVerfGE 124, 78 ).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15
    Dementsprechend ist das parlamentarische Untersuchungsrecht durch das Grundgesetz bewusst als Minderheitenrecht ausgestaltet (vgl. BVerfGE 49, 70 ; 67, 100 ).

    Vor diesem Hintergrund ist eine Einsetzungsminderheit im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG, die sich in dem Rechtsakt der Stellung eines Antrags gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG als ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages konstituiert hat (sogenannte konkrete Einsetzungsminderheit; vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 197 ; 124, 78 ), vom Grundgesetz als Träger kompetenzieller Rechte ausgewiesen (vgl. BVerfGE 124, 78 ) und daher parteifähig.

    Da das Plenum selbst die mit dem Untersuchungsrecht verbundenen Befugnisse nicht wahrnehmen kann, bedient es sich nach der Bestimmung des Art. 44 Abs. 1 GG des Untersuchungsausschusses (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 197 ; 113, 113 ).

    Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG ermächtigt den Untersuchungsausschuss, die in Verfolgung des Untersuchungszweckes erforderlichen Beweise selbst zu erheben (vgl. BVerfGE 67, 100 ).

    Der Untersuchungsausschuss ist damit "Herr im Verfahren", obwohl er die Informations- und Untersuchungsrechte des Deutschen Bundestages nur als dessen Hilfsorgan ausübt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 197 ; 113, 113 ; 124, 78 ).

    Aufgrund des expliziten Wortlauts der Grundgesetzbestimmung ist der Weg für eine Auslegung (zum Gebot der Auslegung zugunsten der Wirksamkeit parlamentarischer Kontrolle vgl. BVerfGE 67, 100 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 90, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) im Sinne einer teleologischen Reduktion des angeordneten Quorums verstellt; für Analogieschlüsse fehlt es bereits an der notwendigen Lücke.

    b) Die Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. können sich aber als Fraktionen grundsätzlich auf Rechte des Deutschen Bundestages berufen, die sie als dessen Organteil im Wege der Prozessstandschaft geltend machen können (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 197 ; 124, 78 ; 139, 194 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 66, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Der Senat hatte noch in seiner Entscheidung zum Flick-Untersuchungsausschuss eine Prozessstandschaft der Fraktion im Ausschuss verneint (vgl. BVerfGE 67, 100 ) und ist hiervon in seiner Entscheidung zum Parteispenden-Untersuchungsausschuss abgerückt (vgl. BVerfGE 105, 197 ).

    Die Auslegung des Art. 44 GG und der das Untersuchungsausschussrecht konkretisierenden Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes hat, insbesondere bei der Frage, welche Befugnisse einem Untersuchungsausschuss zustehen, zu berücksichtigen, dass diese Bestimmungen die Voraussetzungen für eine wirksame parlamentarische Kontrolle schaffen sollen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 124, 78 ).

    b) Der Untersuchungsausschuss ist gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG befugt, im Rahmen seines Untersuchungsauftrags diejenigen Beweise zu erheben, die er für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ).

    Diese Verweisung erstreckt sich auf alle Bestimmungen, die die strafprozessuale Sachverhaltsaufklärung regeln; sie erfasst sowohl befugnisbegründende als auch befugnisbegrenzende Regelungen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 124, 78 ).

    Zur Beweiserhebung im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG zählt nicht nur die Beweisaufnahme im engeren Sinne (§ 244 Abs. 1 StPO), sondern der gesamte Vorgang der Beweisverschaffung, Beweissicherung und Beweisauswertung (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 124, 78 ).

    Der Anspruch auf Vorlage von Akten im Verantwortungsbereich der Regierung folgt nicht lediglich aus dem Recht auf Amtshilfe gemäß Art. 44 Abs. 3 GG; er ist Bestandteil des Kontrollrechts aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG und des Rechts der Beweiserhebung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ).

    Sie haben gegenüber Zeugenaussagen in der Regel einen höheren Beweiswert, weil das Gedächtnis von Zeugen aus mancherlei Gründen unergiebig werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ).

    Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Diese Möglichkeit besteht bei Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen regelmäßig, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 137, 185 ).Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich demnach grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge; sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    d) Eine weitere Grenze des Beweiserhebungsrechts bildet das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes (Staatswohl), das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ).

    Diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten (BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ).

    Die Verschwiegenheitspflicht aufgrund parlamentsrechtlicher Regelungen wird durch die strafrechtliche Sanktion des § 353b Abs. 2 Nr. 1 StGB bekräftigt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ).

    Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ).

    Gleichwohl bleibt die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt (BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ).

    Die Bundesregierung ist insbesondere nicht verpflichtet, Verschlusssachen, die Dienstgeheimnisse enthalten, dem Bundestag vorzulegen, wenn dieser nicht den von der Bundesregierung für notwendig gehaltenen Geheimschutz gewährleistet (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ).

    Diese können zu einer Einschränkung des Beweiserhebungsrechts führen (BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 124, 78 ) .

    Dazu ist die Regierung gehalten, dem Untersuchungsausschuss für die Erörterung ihres Standpunktes zur Verfügung zu stehen (vgl. BVerfGE 67, 100 ).

    Hat der Untersuchungsausschuss dennoch Grund zu der Annahme, dass zurückgehaltene Informationen mit dem ihm erteilten Kontrollauftrag zu tun haben, und besteht er deshalb auf Herausgabe der Akten, so hat die Regierung die vom Untersuchungsausschuss genannten Gründe zu erwägen und, sollten diese ihre Auffassung nicht erschüttern können, zu prüfen, welche Wege beschritten werden können, um den Untersuchungsausschuss davon zu überzeugen, dass seine Annahme nicht zutrifft (vgl. BVerfGE 67, 100 ).

    Darin ist das Recht eingeschlossen, die Vorlage von Akten zu verlangen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ).

    Da die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste und damit die Gefährdung der Staatssicherheit bereits durch eine nicht konsentierte Vorlage der NSA-Selektorenlisten an den Untersuchungsausschuss erfolgten, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob das Risiko des Bekanntwerdens der NSA-Selektorenlisten nach Übermittlung an den Untersuchungsausschuss über das bei allen drei Gewalten nicht auszuschließende Risiko (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ) tatsächlich hinausgeht.

    Das sogenannte Vorsitzendenverfahren ist ein Mittel zur möglichen Plausibilisierung der verweigerten Erfüllung des Informationsanspruchs des Untersuchungsausschusses (zum Vorsitzendenverfahren vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 124, 78 ).

  • BVerfG, 08.04.2002 - 2 BvE 2/01

    Minderheitsrechte im Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15
    War das Untersuchungsrecht im System der konstitutionellen Monarchie noch in erster Linie ein Instrument des gewählten Parlaments gegen die monarchische Exekutive, so hat es sich unter den Bedingungen des parlamentarischen Regierungssystems maßgeblich zu einem Recht der Opposition auf eine Sachverhaltsaufklärung unabhängig von der Regierung und der sie tragenden Parlamentsmehrheit entwickelt (vgl. BVerfGE 49, 70 ; 105, 197 ; zum sogenannten neuen oder innerparlamentarischen Dualismus vgl. auch BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 87, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Vor diesem Hintergrund ist eine Einsetzungsminderheit im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG, die sich in dem Rechtsakt der Stellung eines Antrags gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG als ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages konstituiert hat (sogenannte konkrete Einsetzungsminderheit; vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 197 ; 124, 78 ), vom Grundgesetz als Träger kompetenzieller Rechte ausgewiesen (vgl. BVerfGE 124, 78 ) und daher parteifähig.

    Mit eigenen Rechten ausgestattetes Organteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG ist aber auch die sogenannte potentielle Einsetzungsminderheit (vgl. BVerfGE 105, 197 ; auch BVerfGE 113, 113 ).

    Folglich genügt es, wenn sich die einsetzungsberechtigte Minderheit mit einem eigenen Untersuchungsantrag konstituieren könnte (vgl. BVerfGE 105, 197 ).

    Die bei der Einsetzung des Ausschusses von Verfassungs wegen vorhandene Spannung zwischen Mehrheit und qualifizierter Minderheit setzt sich daher im Untersuchungsverfahren fort (vgl. BVerfGE 105, 197 ).

    Die in den Untersuchungsausschuss entsandten Abgeordneten einer Fraktion oder mehrerer Fraktionen, die allein oder zusammen mindestens ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages umfassen, repräsentieren den einsetzungsberechtigten Teil des Deutschen Bundestages im Ausschuss jedenfalls so lange, wie kein Dissens zwischen der jeweiligen Fraktion und ihren Vertretern im Ausschuss erkennbar ist (sogenannte Fraktion im Ausschuss; vgl. BVerfGE 105, 197 ; 113, 113 ).

    Da das Plenum selbst die mit dem Untersuchungsrecht verbundenen Befugnisse nicht wahrnehmen kann, bedient es sich nach der Bestimmung des Art. 44 Abs. 1 GG des Untersuchungsausschusses (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 197 ; 113, 113 ).

    Das Untersuchungsrecht aus Art. 44 Abs. 1 GG bleibt auch nach der Einsetzung des Untersuchungsausschusses Sache des Parlaments in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 105, 197 ; 113, 113 ).

    Der Untersuchungsausschuss ist damit "Herr im Verfahren", obwohl er die Informations- und Untersuchungsrechte des Deutschen Bundestages nur als dessen Hilfsorgan ausübt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 197 ; 113, 113 ; 124, 78 ).

    b) Die Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. können sich aber als Fraktionen grundsätzlich auf Rechte des Deutschen Bundestages berufen, die sie als dessen Organteil im Wege der Prozessstandschaft geltend machen können (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 197 ; 124, 78 ; 139, 194 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 66, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Der Senat hatte noch in seiner Entscheidung zum Flick-Untersuchungsausschuss eine Prozessstandschaft der Fraktion im Ausschuss verneint (vgl. BVerfGE 67, 100 ) und ist hiervon in seiner Entscheidung zum Parteispenden-Untersuchungsausschuss abgerückt (vgl. BVerfGE 105, 197 ).

    Selbst wenn die Antragsgegnerin zu 1. und der Antragsgegner zu 2. das Ersuchen des Untersuchungsausschusses nicht endgültig, sondern lediglich vorläufig abgelehnt haben sollten, erscheint eine Verletzung im Hinblick auf die Verzögerungswirkung möglich (zum Erlass einer einstweiligen Anordnung vgl. BVerfGE 105, 197 ; 106, 51 ; 113, 113 ; zur Verzögerung durch Erweiterung des Untersuchungsauftrags vgl. Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2006 - HVerfG 01/06 -, juris, Rn. 132 ff.; vgl. auch Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2002 - 11/02 -, juris, Rn. 88).

    Der Untersuchungsausschuss ist als Aufklärungsinstrument im Rahmen der politischen Kontroverse (vgl. BVerfGE 105, 197 ) dabei ein spezifisches Instrument parlamentarischer Kontrolle.

    So können etwa Beweisanträge zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich der Verzögerung dienen (BVerfGE 105, 197 ; 124, 78 ).

  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15
    a) Die Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. sind nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG in Organstreitigkeiten parteifähig, da sie als Fraktionen des Deutschen Bundestages sowohl von der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages als auch von der Verfassung anerkannte Teile des Verfassungsorgans Deutscher Bundestag sind (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 58, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; stRspr).

    War das Untersuchungsrecht im System der konstitutionellen Monarchie noch in erster Linie ein Instrument des gewählten Parlaments gegen die monarchische Exekutive, so hat es sich unter den Bedingungen des parlamentarischen Regierungssystems maßgeblich zu einem Recht der Opposition auf eine Sachverhaltsaufklärung unabhängig von der Regierung und der sie tragenden Parlamentsmehrheit entwickelt (vgl. BVerfGE 49, 70 ; 105, 197 ; zum sogenannten neuen oder innerparlamentarischen Dualismus vgl. auch BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 87, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Rechte, die sich lediglich auf Vorschriften einfachen Gesetzesrechts oder der Geschäftsordnung stützen, reichen für die Begründung der Antragsbefugnis nicht aus (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 131, 152 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 79, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Aufgrund des expliziten Wortlauts der Grundgesetzbestimmung ist der Weg für eine Auslegung (zum Gebot der Auslegung zugunsten der Wirksamkeit parlamentarischer Kontrolle vgl. BVerfGE 67, 100 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 90, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) im Sinne einer teleologischen Reduktion des angeordneten Quorums verstellt; für Analogieschlüsse fehlt es bereits an der notwendigen Lücke.

    Er hat auch die Konsequenzen seiner Quorenbestimmungen gesehen und billigend in Kauf genommen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 116, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Eine geschäftsordnungsmäßig verbriefte Rechtsposition ist nicht zwangsläufig von einem (behaupteten) Verfassungsorganstatus, das heißt vom Verfassungsrecht, umfasst (vgl. BVerfGE 27, 44 ; 130, 367 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 79, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    § 126a GO-BT ist jederzeit änderbar und begründet daher - auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 126a Abs. 2 GO-BT - keine gesicherte Rechtsposition (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 78, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    b) Die Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. können sich aber als Fraktionen grundsätzlich auf Rechte des Deutschen Bundestages berufen, die sie als dessen Organteil im Wege der Prozessstandschaft geltend machen können (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 197 ; 124, 78 ; 139, 194 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 66, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Zwar gebietet der Grundsatz effektiver Opposition (hierzu BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 85 ff., zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen), die im Grundgesetz vorgesehenen Minderheitenrechte auf Wirksamkeit hin auszulegen.

    Allerdings bildet der Wortlaut des Grundgesetzes - namentlich die dort angeordneten Quoren - die Grenze jeder Auslegung (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 109, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Insoweit stellen die in den Verfassungstext aufgenommenen Quoren die vom Verfassungsgeber und vom verfassungsändernden Gesetzgeber gewollte Konkretisierung des Grundsatzes effektiver Opposition dar (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 114, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15
    c) Gründe, einem Untersuchungsausschuss Informationen vorzuenthalten, können sich zudem aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz ergeben (vgl. BVerfGE 124, 78 ; zur Grenze des Informationsanspruchs des Bundestages und der einzelnen Abgeordneten vgl. BVerfGE 137, 185 ).

    In seiner grundgesetzlichen Ausformung als Gebot der Unterscheidung zwischen gesetzgebender, vollziehender und rechtsprechender Gewalt (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) dient er zugleich einer funktionsgerechten Zuordnung hoheitlicher Befugnisse zu unterschiedlichen, jeweils aufgabenspezifisch ausgeformten Trägern öffentlicher Gewalt und sichert die rechtliche Bindung aller Staatsgewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 137, 185 ).

    Das Gewaltenteilungsprinzip ist damit zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Diese Möglichkeit besteht bei Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen regelmäßig, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 137, 185 ).Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich demnach grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge; sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Die Verschwiegenheitspflicht aufgrund parlamentsrechtlicher Regelungen wird durch die strafrechtliche Sanktion des § 353b Abs. 2 Nr. 1 StGB bekräftigt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ).

    Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ).

    Gleichwohl bleibt die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt (BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ).

    Die Bundesregierung ist insbesondere nicht verpflichtet, Verschlusssachen, die Dienstgeheimnisse enthalten, dem Bundestag vorzulegen, wenn dieser nicht den von der Bundesregierung für notwendig gehaltenen Geheimschutz gewährleistet (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ).

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11

    Anträge im Organstreit "ESM/Euro-Plus-Pakt" erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15
    Die als verletzt geltend gemachte Rechtsposition muss in einem Verfassungsrechtsverhältnis gründen (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 131, 152 ).

    Rechte, die sich lediglich auf Vorschriften einfachen Gesetzesrechts oder der Geschäftsordnung stützen, reichen für die Begründung der Antragsbefugnis nicht aus (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 131, 152 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 79, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Diese Möglichkeit besteht bei Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen regelmäßig, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 137, 185 ).Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich demnach grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge; sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Die Rolle des Parlaments ist schon aus Gründen der Funktionsgerechtigkeit in diesem Bereich beschränkt (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 131, 152 ).

    Diese grundsätzliche Zuordnung der Akte des auswärtigen Verkehrs zum Kompetenzbereich der Exekutive beruht auf der Annahme, dass institutionell und auf Dauer typischerweise allein die Regierung in hinreichendem Maße über die personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten verfügt, auf wechselnde äußere Lagen zügig und sachgerecht zu reagieren und so die staatliche Aufgabe, die auswärtigen Angelegenheiten verantwortlich wahrzunehmen, bestmöglich zu erfüllen (BVerfGE 68, 1 ; 131, 152 ).

    Eine erweiternde Auslegung der Zustimmungs- oder Mitwirkungsbefugnisse des Bundestages unter Überspielung der konkreten Ordnung der Verteilung und des Ausgleichs staatlicher Macht im Grundgesetz würde die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung ungerechtfertigt beschneiden und liefe auf eine nicht funktionsgerechte Teilung der Staatsgewalt hinaus (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ; 131, 152 ); sie verlagerte in weitem Umfang politische Macht zu Lasten der Exekutive auf den Bundestag in einem Handlungsbereich, der funktionell betrachtet nicht Gesetzgebung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG darstellt (vgl. BVerfGE 68, 1 ).

  • BVerfG, 15.06.2005 - 2 BvQ 18/05

    Visa-Untersuchungsausschuss

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15
    Mit eigenen Rechten ausgestattetes Organteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG ist aber auch die sogenannte potentielle Einsetzungsminderheit (vgl. BVerfGE 105, 197 ; auch BVerfGE 113, 113 ).

    Die in den Untersuchungsausschuss entsandten Abgeordneten einer Fraktion oder mehrerer Fraktionen, die allein oder zusammen mindestens ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages umfassen, repräsentieren den einsetzungsberechtigten Teil des Deutschen Bundestages im Ausschuss jedenfalls so lange, wie kein Dissens zwischen der jeweiligen Fraktion und ihren Vertretern im Ausschuss erkennbar ist (sogenannte Fraktion im Ausschuss; vgl. BVerfGE 105, 197 ; 113, 113 ).

    Da das Plenum selbst die mit dem Untersuchungsrecht verbundenen Befugnisse nicht wahrnehmen kann, bedient es sich nach der Bestimmung des Art. 44 Abs. 1 GG des Untersuchungsausschusses (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 197 ; 113, 113 ).

    Das Untersuchungsrecht aus Art. 44 Abs. 1 GG bleibt auch nach der Einsetzung des Untersuchungsausschusses Sache des Parlaments in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 105, 197 ; 113, 113 ).

    Der Untersuchungsausschuss ist damit "Herr im Verfahren", obwohl er die Informations- und Untersuchungsrechte des Deutschen Bundestages nur als dessen Hilfsorgan ausübt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 197 ; 113, 113 ; 124, 78 ).

    Selbst wenn die Antragsgegnerin zu 1. und der Antragsgegner zu 2. das Ersuchen des Untersuchungsausschusses nicht endgültig, sondern lediglich vorläufig abgelehnt haben sollten, erscheint eine Verletzung im Hinblick auf die Verzögerungswirkung möglich (zum Erlass einer einstweiligen Anordnung vgl. BVerfGE 105, 197 ; 106, 51 ; 113, 113 ; zur Verzögerung durch Erweiterung des Untersuchungsauftrags vgl. Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2006 - HVerfG 01/06 -, juris, Rn. 132 ff.; vgl. auch Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2002 - 11/02 -, juris, Rn. 88).

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15
    Die Auslegung des Art. 44 GG und der das Untersuchungsausschussrecht konkretisierenden Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes hat, insbesondere bei der Frage, welche Befugnisse einem Untersuchungsausschuss zustehen, zu berücksichtigen, dass diese Bestimmungen die Voraussetzungen für eine wirksame parlamentarische Kontrolle schaffen sollen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 124, 78 ).

    Diese Verweisung erstreckt sich auf alle Bestimmungen, die die strafprozessuale Sachverhaltsaufklärung regeln; sie erfasst sowohl befugnisbegründende als auch befugnisbegrenzende Regelungen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 124, 78 ).

    Zur Beweiserhebung im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG zählt nicht nur die Beweisaufnahme im engeren Sinne (§ 244 Abs. 1 StPO), sondern der gesamte Vorgang der Beweisverschaffung, Beweissicherung und Beweisauswertung (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 124, 78 ).

    Diese können zu einer Einschränkung des Beweiserhebungsrechts führen (BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 124, 78 ) .

    Das sogenannte Vorsitzendenverfahren ist ein Mittel zur möglichen Plausibilisierung der verweigerten Erfüllung des Informationsanspruchs des Untersuchungsausschusses (zum Vorsitzendenverfahren vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 124, 78 ).

  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15
    Hierfür sind völkerrechtliche Verpflichtungen einzugehen, die als Teil der Außen- und Sicherheitspolitik der Initiativ- und Gestaltungsbefugnis der Regierung obliegen (vgl. BVerfGE 90, 286 ).

    Außenpolitik ist eine Funktion der Regierung (so schon BVerfGE 1, 372 ; vgl. auch BVerfGE 68, 1 ; 90, 286 ).

    Eine erweiternde Auslegung der Zustimmungs- oder Mitwirkungsbefugnisse des Bundestages unter Überspielung der konkreten Ordnung der Verteilung und des Ausgleichs staatlicher Macht im Grundgesetz würde die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung ungerechtfertigt beschneiden und liefe auf eine nicht funktionsgerechte Teilung der Staatsgewalt hinaus (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ; 131, 152 ); sie verlagerte in weitem Umfang politische Macht zu Lasten der Exekutive auf den Bundestag in einem Handlungsbereich, der funktionell betrachtet nicht Gesetzgebung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG darstellt (vgl. BVerfGE 68, 1 ).

    Hierdurch sollen neue oder weitergehende Rechte und Pflichten gerade nicht begründet werden (vgl. BVerfGE 90, 286 ).

    Mit dem MoA werden die organisatorischen und technischen Bedingungen, Personalausstattung und Kostentragung sowie das maßgebliche Rechtsregime des konkreten Projektes der Joint SIGINT Activity geregelt.Wie bei der Auslegung von völkerrechtlichen Verträgen ist auch bei der Auslegung des Geheimschutzabkommens und des MoA darüber hinaus die sich hierauf beziehende nachträgliche Übereinkunft der Parteien über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 90, 286 ).

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15
    Das Bundesverfassungsgericht ist dabei an die Wortfassung der gestellten Anträge nicht gebunden (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 68, 1 ; 106, 51 ).

    Damit ist auch die Begründung des Antrages zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 68, 1 ).

    Außenpolitik ist eine Funktion der Regierung (so schon BVerfGE 1, 372 ; vgl. auch BVerfGE 68, 1 ; 90, 286 ).

    Diese grundsätzliche Zuordnung der Akte des auswärtigen Verkehrs zum Kompetenzbereich der Exekutive beruht auf der Annahme, dass institutionell und auf Dauer typischerweise allein die Regierung in hinreichendem Maße über die personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten verfügt, auf wechselnde äußere Lagen zügig und sachgerecht zu reagieren und so die staatliche Aufgabe, die auswärtigen Angelegenheiten verantwortlich wahrzunehmen, bestmöglich zu erfüllen (BVerfGE 68, 1 ; 131, 152 ).

    Eine erweiternde Auslegung der Zustimmungs- oder Mitwirkungsbefugnisse des Bundestages unter Überspielung der konkreten Ordnung der Verteilung und des Ausgleichs staatlicher Macht im Grundgesetz würde die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung ungerechtfertigt beschneiden und liefe auf eine nicht funktionsgerechte Teilung der Staatsgewalt hinaus (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ; 131, 152 ); sie verlagerte in weitem Umfang politische Macht zu Lasten der Exekutive auf den Bundestag in einem Handlungsbereich, der funktionell betrachtet nicht Gesetzgebung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG darstellt (vgl. BVerfGE 68, 1 ).

  • BVerfG, 02.08.1978 - 2 BvK 1/77

    Untersuchungsgegenstand

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlage II

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerwG, 20.07.2015 - 6 VR 1.15

    Einstweilige Anordnung; Anordnungsanspruch; presserechtlicher Auskunftsanspruch;

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen

  • BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvE 7/11

    Parlamentarisches Informationsrecht über Unterstützungseinsätze der Bundespolizei

  • BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlageverlangen

  • VerfG Hamburg, 01.12.2006 - HVerfG 1/06

    Recht auf Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses -

  • BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77

    Kontaktsperre-Gesetz

  • BVerfG, 20.05.1997 - 2 BvH 1/95

    Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen für das Landesorganstreitverfahren

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

  • BVerfG, 22.07.1969 - 2 BvK 1/67

    Parlamentarisches Regierungssystem

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

  • BVerfG, 29.07.1952 - 2 BvE 2/51

    Deutsch-Französisches Wirtschaftsabkommen

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00

    Bodenreform III

  • BVerfG, 30.06.1953 - 2 BvE 1/52

    Kehler Hafen

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

  • BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06

    Überwachung von Bundestagsabgeordneten

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • VK Rheinland-Pfalz, 14.05.2002 - 11/02
  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

  • BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvQ 16/12

    Ablehnung (A-limine-Abweisung) eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen

  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für

  • BVerwG, 26.11.2003 - 6 VR 4.03

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Sperrerklärung des

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvF 1/90

    Zweitregister

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerwG, 29.04.2015 - 20 F 8.14

    Anspruch eines Terrorverdächtigen auf Einsicht in die vollständigen und

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Anwendung der Geheimschutzordnung grundsätzlich als ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse an (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97).

    Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 98).

    a) Das verfassungsrechtlich garantierte parlamentarische Frage- und Informationsrecht unterliegt Grenzen, die, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund im Verfassungsrecht haben müssen (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 143, 101 zum Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses).

    c) Weitere Grenzen des Auskunftsanspruchs ergeben sich aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 91).

    Das Gewaltenteilungsprinzip ist damit zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 91).

    Dazu gehört zunächst die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 92).

    Die Kontrollkompetenz des Bundestages erstreckt sich demnach grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge; sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl. BVerfGE 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 93).

    Der aus dem Gewaltenteilungsprinzip folgende Schutz vor Eingriffen in den Bereich exekutiver Entscheidungsvorbereitung erschöpft sich jedoch nicht in dieser Abschirmung gegen unmittelbare Eingriffe in die autonome Kompetenzausübung der Regierung, sondern wirkt über den Zeitpunkt einer Entscheidung hinaus (vgl. BVerfGE 143, 101 ).

    Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97 f.).

    Dass auch die Beachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht ausschließt, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 98).

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 107).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17

    Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger

    Solche Aktivitäten zielen zum Teil auf eine Destabilisierung des Gemeinwesens (vgl. zum internationalen Terrorismus BVerfGE 115, 320 ; 133, 277 ; 143, 101 ) und können zur Bedrohung für die verfassungsmäßige Ordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder der Länder sowie für Leib, Leben und Freiheit werden.

    Dies sind Rechtsgüter von überragendem verfassungsrechtlichen Gewicht, für deren Schutz der Gesetzgeber eine wirksame und zugleich rechtsstaatlich eingehegte Auslandsaufklärung als unverzichtbar ansehen kann (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 143, 101 ).

    Für die Wahrung der außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik und in diesem Rahmen die Abwehr von Gefahren kann eine solche internationale Zusammenarbeit von großer Bedeutung sein und an die internationale Offenheit des Grundgesetzes anknüpfen (vgl. auch BVerfGE 143, 101 ).

    Ebensowenig ist hierdurch eine organisatorische Verselbständigung mit strengen Geheimhaltungsregeln auch gegenüber dem Parlament ausgeschlossen (zu der insoweit eigenen Grundsätzen folgenden parlamentarischen Verantwortlichkeit des Bundesnachrichtendienstes, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, vgl. BVerfGE 143, 101 ).

    Allerdings bildet die "Third Party Rule" eine auf Vereinbarungen mit Partnerdiensten beruhende allgemein anerkannte Verhaltensregel unter den Nachrichtendiensten, nach der Informationen von ausländischen Diensten nach Maßgabe informeller Absprachen nicht ohne deren Zustimmung an Dritte weitergegeben werden dürfen (vgl. BVerfGE 143, 101 ).

    Auf diese Regel kann sich auch die Bundesregierung berufen, sofern sie entsprechende Zusagen gegeben hat, auf deren Grundlage Informationen von dem ausländischen Dienst bereits übermittelt wurden und hieran anschließend eine Übermittlung an "Dritte" in Frage steht; in diesem Sinne konnte sich die Bundesregierung auf diesbezüglich gegebene Zusagen an die Vereinigten Staaten von Amerika berufen und gegenüber einem Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestags als Dritten bestimmte Informationen zurückhalten (vgl. BVerfGE 143, 101 ).

    Anforderungen zu ihrer Ausgestaltung lassen sich aus den in vorliegendem Verfahren geltend gemachten Grundrechten nicht ableiten; umgekehrt bleiben diesbezüglich aus der Verfassung herzuleitende Befugnisse des Parlaments gegenüber der Exekutive von den vorstehenden Maßgaben unberührt (vgl. hierzu BVerfGE 143, 101).

  • BVerfG, 16.12.2020 - 2 BvE 4/18

    Erfolgloses Organstreitverfahren gegen verweigerte Benennung eines

    Ist der sachliche Anwendungsbereich von § 18 Abs. 3 PUAG (vgl. unten unter B.II.1.c) eröffnet, kann § 66a Satz 1 BVerfGG auf Anträge der dort nicht genannten Fraktionen und auch der konkreten oder potentiellen Einsetzungsminderheit im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt werden (vgl. BVerfGE 143, 101 ; Walter, in: ders./Grünewald, BeckOK BVerfGG, 9. Edition, Stand: 1. Juli 2020, § 66a Rn. 4).

    a) Die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sind nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG in Organstreitigkeiten parteifähig, da sie als Fraktionen des Deutschen Bundestages sowohl von der Verfassung als auch von der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages anerkannte Teile des Verfassungsorgans Deutscher Bundestag sind (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 142, 25 ; 143, 101 ; stRspr).

    Das parlamentarische Untersuchungsrecht ist durch das Grundgesetz bewusst als Minderheitenrecht ausgestaltet (vgl. BVerfGE 49, 70 ; 67, 100 ; 143, 101 ).

    Vor diesem Hintergrund ist ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages, das einen Antrag gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG eingebracht hat (sog. konkrete Einsetzungsminderheit), vom Grundgesetz ebenfalls als Träger eigener Rechte ausgewiesen und damit parteifähig (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 197 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

    Es genügt daher, dass die einsetzungsberechtigten Abgeordneten einen eigenen Untersuchungsantrag stellen könnten (vgl. BVerfGE 105, 197 ; 143, 101 ).

    Die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. können sich als Fraktionen auf Rechte des Deutschen Bundestages berufen und diese im Wege der Prozessstandschaft geltend machen (vgl. BVerfGE 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; stRspr).

    Dies gilt auch für das aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitende Untersuchungsrecht, dessen Träger der Deutsche Bundestag als Ganzer ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 97 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

    Die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. können zudem in der Gesamtheit ihrer Mitglieder ein eigenes Recht aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG ableiten und sind befugt, dieses Recht im Organstreitverfahren geltend zu machen (vgl. BVerfGE 105, 197 ; 143, 101 ).

    Die Antragstellerin zu 4. kann entsprechend § 18 Abs. 3 Halbsatz 1 PUAG das Beweiserhebungsrecht des Deutschen Bundestages aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG prozessstandschaftlich geltend machen (vgl. BVerfGE 105, 197 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

    Er ist im Organstreitverfahren deshalb passivlegitimiert (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 143, 101 ).

    Insbesondere bei der Frage, welche Befugnisse einem Untersuchungsausschuss zustehen, ist zu berücksichtigen, dass diese Bestimmungen die Voraussetzungen für eine wirksame parlamentarische Kontrolle schaffen sollen (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 143, 101 ).

    Vom Untersuchungsrecht des Parlaments erfasst sind daher nicht nur die Einsichtnahme in Dokumente und deren Auswertung, sondern auch deren Anforderung zur Vorlage, und nicht nur die Vernehmung, sondern auch die Ladung von Zeugen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

    Das parlamentarische Untersuchungsrecht unterliegt Grenzen, die, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund in der Verfassung haben müssen (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 143, 101 ).

    Dieser muss sich im Rahmen der parlamentarischen Kontrollkompetenz halten und hinreichend bestimmt sein (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 143, 101 ).

    Das Gewaltenteilungsprinzip ist damit zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Sie umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    c) Eine weitere Grenze des Beweiserhebungsrechts bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

    Dass auch die Beachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht völlig ausschließt, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ).

    Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ; 143, 101 ).

    Die Bundesregierung ist insbesondere nicht verpflichtet, Verschlusssachen, die Dienstgeheimnisse enthalten, dem Bundestag vorzulegen, wenn dieser nicht den von der Bundesregierung für notwendig gehaltenen Geheimschutz gewährleistet (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ; 143, 101 ) oder die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes beeinträchtigt werden kann.

    Diese können zu einer Einschränkung des Beweiserhebungsrechts zwingen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

    Nimmt die Bundesregierung für sich das Recht in Anspruch, einem Untersuchungsausschuss Beweismittel aus verfassungsrechtlichen Gründen vorzuenthalten, so unterliegt sie von Verfassungs wegen einer Begründungspflicht (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 143, 101 ).

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 143, 101 m.w.N.).

    a) Der Deutsche Bundestag ist daher berechtigt und verpflichtet, seine Kontrollaufgaben gegenüber der Regierung im nachrichtendienstlichen Bereich unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Kontrollinstrumente vom Fragerecht des Abgeordneten bis hin zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 143, 101 ; 146, 1 ).

    b) Das parlamentarische Interesse an einer effektiven Kontrolle des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel und insbesondere des Einsatzes von V-Personen folgt zum einen aus der Schwere der damit verbundenen Grundrechtseingriffe (vgl. BVerfGE 143, 101 ; 146, 1 ).

    Nachrichtendienste sind Ausdruck der Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine wehrhafte Demokratie, des Selbstbehauptungswillens des Rechtsstaates und damit Bestandteil des Sicherheitssystems der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfGE 143, 101 ; 146, 1 ).

    Die Konstellationen im Bereich der Tätigkeit verdeckter Quellen sind derart vielfältig, dass eine Abwägung nicht ausnahmslos zu einem Vorrang des Geheimhaltungsinteresses führt (vgl. BVerfGE 143, 101 ; 146, 1 ).

    Dabei seien die Konstellationen im Bereich verdeckter Quellen derart vielfältig, dass eine Abwägung nicht ausnahmslos zu einem Vorrang der Geheimhaltungsinteressen führe (vgl. Rn. 115 mit Verweis auf BVerfGE 143, 101 ; 146, 1 ).

    Soweit die Senatsmehrheit geltend macht, dass durch die Ermöglichung der Vernehmung der unmittelbaren Dienstvorgesetzten des V-Person-Führers dem Aufklärungsinteresse des Untersuchungsausschusses "in gewissem Umfang" Rechnung getragen worden sei, lässt sie außer Betracht, dass ein Untersuchungsausschuss gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG befugt ist, im Rahmen des Untersuchungsauftrags diejenigen Beweise zu erheben, die er für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

    Zumindest hätte der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag meines Erachtens deshalb Erfolg haben müssen, weil die Antragsgegner ihrer verfassungsrechtlichen Pflicht zur Begründung der Auskunftsverweigerung gegenüber dem Untersuchungsausschuss nicht Rechnung getragen haben (vgl. dazu BVerfGE 143, 101 ; 146, 1 m.w.N.).

  • BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Die Rolle des Parlaments ist schon aus Gründen der Funktionsgerechtigkeit in diesem Bereich beschränkt, ohne dass die Bundesregierung insoweit außerhalb parlamentarischer Kontrolle stünde (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 131, 152 ; 143, 101 ).

    Davon ausgehend, eröffnet das Grundgesetz der Regierung im Bereich auswärtiger Politik einen weiten Spielraum zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung (vgl. BVerfGE 40, 141 ; 55, 349 ; 104, 151 ; 131, 152 ; 143, 101 ).

  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit

    Das Recht auf Information stellt sowohl ein eigenes Recht der Fraktionen dar, das der Bundesregierung gegenüber geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 91, 246 ; 100, 266 ; 124, 161 ), als auch ein Recht des Deutschen Bundestages, auf welches sich die Antragstellerinnen im Wege der Prozessstandschaft berufen können (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 92, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    In seiner grundgesetzlichen Ausformung als Gebot der Unterscheidung zwischen gesetzgebender, vollziehender und rechtsprechender Gewalt (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) dient dieser Grundsatz zugleich einer funktionsgerechten Zuordnung hoheitlicher Befugnisse zu unterschiedlichen, jeweils aufgabenspezifisch ausgeformten Trägern öffentlicher Gewalt und sichert die rechtliche Bindung aller Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 118, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Das Gewaltenteilungsprinzip ist damit zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 118, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 119, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Danach bildet eine Grenze des Beweiserhebungsrechts das Staatswohl, das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 137, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Dies gilt auch für die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Gefährdung des Staatswohls (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 138, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    (1) Der Bundestag hat in der Geheimschutzordnung in detaillierter Weise die Voraussetzungen für die Wahrung von Dienstgeheimnissen bei der Erfüllung seiner Aufgaben festgelegt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 139, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Die Geheimschutzbestimmungen des Bundestages lassen allerdings die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 140, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    a) Aus der verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, folgt, dass sie die Gründe darlegen muss, aus denen sie die erbetenen Auskünfte verweigert (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 143, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist daher nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 143, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Nachrichtendienste sind Ausdruck der Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine wehrhafte Demokratie, des Selbstbehauptungswillens des Rechtsstaates und damit Bestandteil des Sicherheitssystems der Bundesrepublik Deutschland (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 126, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Der Bundestag ist daher berechtigt und verpflichtet, seine Kontrollaufgaben gegenüber der Regierung im nachrichtendienstlichen Bereich unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Kontrollinstrumente vom Fragerecht des Abgeordneten bis hin zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 149, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Schließlich kommt der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste angesichts von Art und Umfang der ihnen an die Hand gegebenen nachrichtendienstlichen Mittel und wegen der mit der Anwendung dieser Mittel einhergehenden Schwere von Grundrechtseingriffen, der Unbemerkbarkeit des Handelns dieser Behörden und der fehlenden Transparenz des anschließenden Datenverarbeitungsvorgangs für die Betroffenen (vgl. BVerfGE 100, 313 ) eine besondere Aufklärungsfunktion zu (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 151, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.07.2020 - VerfGH 6/20

    Organstreitverfahren um Ablehnung von Beweisanträgen im "Parlamentarischen

    Unter den Bedingungen des parlamentarischen Regierungssystems hat sich das Untersuchungsrecht zu einem Recht der Opposition auf eine Sachverhaltsaufklärung unabhängig von der Regierung und der sie tragenden Parlamentsmehrheit entwickelt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 7. März 1995  VerfGH 3/95, NWVBl. 1995, 248 = juris, Rn. 46; BVerfG, Urteil vom 8. April 2002  2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197 = juris, Rn. 102; Beschlüsse vom 2. August 1978  2 BvK 1/77, BVerfGE 49, 70 = juris, Rn. 36, und vom 13. Oktober 2016  2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 75).

    Dementsprechend ist es als Minderheitenrecht ausgestaltet (vgl. zu Art. 44 GG: BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016  2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 75 m. w. N.), dem bei der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und bei der Durchführung seiner Untersuchungen ein hoher Stellenwert beizumessen ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 7. März 1995  VerfGH 3/95, NWVBl. 1995, 248 = juris, Rn. 46).

    Dies gilt jedenfalls solange, wie kein Dissens zwischen den jeweiligen Fraktionen und ihren Vertretern im Ausschuss erkennbar ist (vgl. zu Art. 44 GG: BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 - 2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197 = juris, Rn. 94, 103; Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - 2 BvQ 18/05, BVerfGE 113, 113 = juris, Rn. 31 f., und vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 82).

    Das in Art. 41 LV gewährleistete Untersuchungsrecht gehört zu den ältesten und wichtigsten Rechten des Parlaments (vgl. zu Art. 44 GG: BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009  2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 105, und vom 13. Oktober 2016  2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 107 f., jeweils m. w. N.).

    Über das Zitierrecht nach Art. 45 Abs. 2 LV, das Interpellationsrecht nach Art. 40 LV und das Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten nach Art. 30 Abs. 2 und 3 LV hinaus verschafft das Untersuchungsrecht die Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung, die das Parlament zur Vorbereitung seiner Entscheidungen und vor allem zur Wahrung seiner Kontrollfunktion gegenüber der ihm verantwortlichen Regierung benötigt (vgl. zu Art. 44 GG: BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009  2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 105, und vom 13. Oktober 2016  2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 107, jeweils m. w. N.).

    Die Auslegung des Art. 41 LV und der diese Regelung konkretisierenden Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen hat deshalb, insbesondere bei der Frage, welche Befugnisse einem Untersuchungsausschuss zustehen, zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen die Voraussetzungen für eine wirksame parlamentarische Kontrolle schaffen sollen (vgl. zu Art. 44 GG: BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009  2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 105, und vom 13. Oktober 2016  2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 108, jeweils m. w. N.).

    Vielmehr ist der gesamte Vorgang der Beweisverschaffung, Beweissicherung und Beweisauswertung erfasst (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009  2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 109, und vom 13. Oktober 2016  2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 109, jeweils m. w. N.; VerfG MV, Urteil vom 25. Februar 2016  LVerfG 9/15, LVerfGE 27, 337 = juris, Rn. 52; Brocker, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 42. Auflage, Stand: 1. Dezember 2019, Art. 44 Rn. 44; Gärditz, in: Waldhoff/Gärditz, PUAG, 2015, § 17 Rn. 2).

    Dazu gehört etwa nicht nur die Vernehmung, sondern auch bereits die Ladung von Zeugen und nicht nur die Einsichtnahme in Dokumente und deren Auswertung, sondern auch bereits deren Anforderung zur Vorlage (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009  2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 109, und vom 13. Oktober 2016  2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 110).

    Das Beweiserhebungsrecht unterliegt allerdings Grenzen, die  auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind  ihren Ursprung im Verfassungsrecht haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 2002  2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197 = juris, Rn. 107; Beschlüsse vom 17. Juni 2009  2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 116, und vom 13. Oktober 2016  2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 111).

    aa) Begrenzt wird es zunächst durch den im Einsetzungsbeschluss festgelegten Untersuchungsauftrag, der sich wiederum im Rahmen der parlamentarischen Kontrollkompetenz halten und hinreichend deutlich bestimmt sein muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 2002  2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197 = juris, Rn. 107; Beschlüsse vom 17. Juni 2009  2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 117, und vom 13. Oktober 2016  2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 116).

    Dabei sind auch in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge Fälle möglich, in denen die Regierung nicht verpflichtet werden kann, geheim zu haltende Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung nachträglich mitzuteilen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009  2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 119 ff., und vom 13. Oktober 2016  2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 117 ff.; Günther, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Aufl. 2020, Art. 41 Rn. 24, 27).

    cc) Eine weitere Grenze des Beweiserhebungsrechts eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009  2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 128 ff., und vom 13. Oktober 2016  2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 137 ff.; Günther, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Aufl. 2020, Art. 41 Rn. 24).

    Auch diese können zu einer Einschränkung des Beweiserhebungsrechts führen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009  2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 132, und vom 13. Oktober 2016  2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 141; Günther, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Aufl. 2020, Art. 41 Rn. 25).

    So können Beweisanträge etwa zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich der Verzögerung dienen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009  2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 137, und vom 13. Oktober 2016  2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 142).

    Vielmehr soll sie der Ausschussminderheit die Berechtigung der Ablehnung plausibel machen und ihr ermöglichen, zu prüfen, ob rechtliche Schritte angezeigt sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009  2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 138, 166, und vom 13. Oktober 2016  2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 143).

    Ein pauschales Berufen auf einen der verfassungsrechtlichen Gründe, die dem parlamentarischen Untersuchungsrecht Grenzen setzen, genügt nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 2002  2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197 = juris, Rn. 107; Beschlüsse vom 17. Juni 2009  2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 138, 166, und vom 13. Oktober 2016  2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 143; VerfG MV, Urteil vom 25. Februar 2016  LVerfG 9/15, LVerfGE 27, 337 = juris, Rn. 55; Gärditz, in: Waldhoff/Gärditz, PUAG, 2015, § 17 Rn. 26; Brocker, in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 3. Aufl. 2016, § 17 Rn. 20).

    Entbehrlich ist eine substantiierte Begründung der Ablehnung nur dann, wenn der Ablehnungsgrund evident ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016  2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 143, m. w. N.).

  • BVerwG, 25.11.2020 - 6 C 7.19

    Deutschland muss US-Drohneneinsätze im Jemen nicht unterbinden

    Im vorliegenden Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz den Organen der auswärtigen Gewalt einen weiten Spielraum bei der Einschätzung außenpolitisch erheblicher Sachverhalte und der Zweckmäßigkeit möglichen Verhaltens einräumt (BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 1975 - 1 BvR 274, 209, 247/72 und 195, 194, 184/73 - BVerfGE 40, 141 , vom 16. Dezember 1980 - 2 BvR 419/80 - BVerfGE 55, 349 und vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 [ECLI:DE:BVerfG:2016:es20161013.2bve000215] - BVerfGE 143, 101 ).

    Es ist nicht Sache der Gerichte, ihre Einschätzung des Verhältnisses zu anderen Staaten oder möglicher Wirkungen bestimmter Maßnahmen auf internationaler Ebene an die Stelle der Einschätzung durch die Organe der auswärtigen Gewalt der Bundesrepublik Deutschland zu setzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 - BVerfGE 143, 101 ; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1981 - 7 C 60.79 - BVerwGE 62, 11 ).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.04.2021 - VerfGH 177/20

    Teilweise erfolgreiches Organstreitverfahren wegen unvollständiger Zuleitung von

    Dementsprechend ist es als Minderheitenrecht ausgestaltet (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 117; zu Art. 44 GG: BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 75 m. w. N.), dem bei der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und bei der Durchführung seiner Untersuchungen ein hoher Stellenwert beizumessen ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 7. März 1995 - VerfGH 3/95, NWVBl. 1995, 248 = juris, Rn. 46; Urteil vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 117).

    Denn der Untersuchungsausschuss hört mit dem Ende der jeweiligen Wahlperiode zu bestehen auf, womit der mit dem Einsetzungsbeschluss konstituierte Untersuchungsauftrag leer läuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 102).

    Dazu gehört etwa nicht nur die Vernehmung, sondern auch bereits die Ladung von Zeugen und nicht nur die Einsichtnahme in Dokumente und deren Auswertung, sondern auch bereits deren Anforderung zur Vorlage (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 142; BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 109, vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 110, und vom 16. Dezember 2020 - 2 BvE 4/18, juris, Rn. 84, jeweils m. w. N.).

    Es reicht aus, wenn sie Hinweise hierauf geben könnten (vgl. zu Art. 44 GG: BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 112 f., und vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 110; siehe bereits eingehend BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11/83, BVerfGE 67, 100 = juris, Rn. 97 ff.).

    Das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses unterliegt allerdings Grenzen, die, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Ursprung im Verfassungsrecht haben müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 116, vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 111, und vom 16. Dezember 2020 - 2 BvE 4/18, juris, Rn. 86).

    a) Nimmt ein Minister als Adressat des Aktenvorlagebegehrens das Recht für sich in Anspruch, einem Untersuchungsausschuss Beweismittel aus verfassungsrechtlichen Gründen vorzuenthalten, so unterliegt er von Verfassungs wegen einer Begründungspflicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 138, vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 143, und vom 16. Dezember 2020 - 2 BvE 4/18, juris, Rn. 96).

    Vielmehr soll sie dem Untersuchungsausschuss die Berechtigung der Vorlageverweigerung plausibel und nachvollziehbar machen und ihm ermöglichen, zu prüfen, ob rechtliche Schritte angezeigt sind (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 161; BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 138, 166, vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 143, und vom 16. Dezember 2020 - 2 BvE 4/18, juris, Rn. 96).

    Ein pauschales Berufen auf einen der verfassungsrechtlichen Gründe, die dem parlamentarischen Untersuchungsrecht Grenzen setzen, genügt nicht (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 162; BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 - 2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197 = juris, Rn. 107, Beschlüsse vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 138, 166, und vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 143; VerfG MV, Urteil vom 25. Februar 2016 - LVerfG 9/15, LVerfGE 27, 337 = juris, Rn. 55; Gärditz, in: Waldhoff/Gärditz, PUAG, 2015, § 17 Rn. 26; Brocker, in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 3. Aufl. 2016, § 17 Rn. 20).

    Entbehrlich ist eine substantiierte Begründung der Ablehnung nur dann, wenn der Ablehnungsgrund evident ist (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 162; BVerfG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 143, und vom 16. Dezember 2020 - 2 BvE 4/18, juris, Rn. 96).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bleibt es der Regierung grundsätzlich unbenommen, dem Untersuchungsausschuss durch ergänzende Maßnahmen die Verweigerungsgründe zu erläutern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 144).

    Maßgeblich bleiben indes das Ablehnungsschreiben und die dieses begleitenden begründenden Darlegungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 144; siehe ferner StGH NI, Urteil vom 24. Oktober 2014 - 7/13, LVerfGE 25, 409 = juris, Rn. 90, wonach die Begründung gegenüber dem die Aktenvorlage Begehrenden im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Verweigerung der Aktenvorlage abzugeben ist).

    Danach sind im Fall der Versagung der verlangten Vorlage in dem maßgeblichen Ablehnungsschreiben dem Untersuchungsausschuss die Gründe im Einzelnen darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 144; ferner StGH NI, Urteil vom 24. Oktober 2014 - 7/13, LVerfGE 25, 409 = juris, Rn. 90).

  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

    Die Kontrolle darf grundsätzlich auch nicht durch die "Third Party Rule" behindert werden, deren Einhaltung durch eine strikt auf Geheimhaltung ausgerichtete Ausgestaltung der Kontrolle und durch Absprachen mit ausländischen Diensten gewährleistet werden kann (vgl. dazu im Einzelnen BVerfGE 154, 152 ; vgl. auch BVerfGE 143, 101 ).
  • BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    Das Bundesverwaltungsgericht führt detailliert aus, dass die geförderte Organisation Hamas den Gedanken der Völkerverständigung verletzt, weil sie elementare Grundsätze des Völkerrechts missachtet, wozu insbesondere das völkerrechtliche Gewaltverbot und die Ablehnung des Terrorismus (zum Begriff BVerfGE 141, 220 ; 143, 101 ) gehört.
  • BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvE 8/21

    Unterlassene Auskunft der Bundesregierung zur Zahl der im Ausland tätigen

  • BGH, 23.02.2017 - 3 ARs 20/16

    Antrag der Oppositionsmitglieder im NSA-Untersuchungsausschuss zurückgewiesen

  • BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvE 1/18

    Das Organstreitverfahren eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvE 4/20

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats

  • BVerwG, 02.09.2019 - 6 VR 2.19

    Aktenvorlage; Amtshilfe; Amtshilfeersuchen; Antrag; Begründungspflicht;

  • BVerfG, 26.10.2022 - 2 BvE 3/15

    Bundesregierung hätte den Bundestag frühzeitig über das Krisenmanagementkonzept

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/16

    Organstreitverfahren gegen den Anti-IS-Einsatz erfolglos

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18

    Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2018 - 16 A 906/11

    Langzeitüberwachung durch Verfassungsschutz rechtswidrig

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.04.2024 - VerfGH 31/23

    Erfolgreiches Organstreitverfahren wegen unvollständiger Zuleitung von Akten an

  • BVerfG, 02.03.2021 - 2 BvE 4/16

    Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend das Umfassende Wirtschafts- und

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.01.2020 - VerfGH 5/18

    Organstreitverfahren um das Frage- und Informationsrecht von Abgeordneten -

  • VerfGH Baden-Württemberg, 13.12.2017 - 1 GR 29/17

    Ablauf der Antragsfrist im Organstreitverfahren (§ 45 Abs 3 VerfGHG )

  • VerfGH Baden-Württemberg, 05.02.2024 - 1 GR 21/22

    Unbegründeter Antrag der AfD-Fraktion im Organstreitverfahren auf Feststellung

  • BGH, 06.02.2019 - 3 ARs 10/18

    Zum Umfang der Beweisaufnahme im Breitscheidplatz-Untersuchungsausschuss des

  • SG München, 25.06.2020 - S 12 KR 1865/18

    Abrechnung neurologischer Komplexbehandlung

  • VG Berlin, 13.03.2017 - 27 L 502.16

    Bundeskanzleramt muss in Sachen Böhmermann Auskunft geben

  • VerfG Brandenburg, 21.07.2017 - VfGBbg 21/16

    Akteneinsichtsrecht nach Art 56 Abs 3 S 2 LV (juris: Verf BB) erstreckt sich nur

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 176-I-20

    Organstreitverfahren betreffend die Verletzung von Minderheitsrechten im 1.

  • BVerfG, 03.11.2020 - 2 BvF 2/18

    Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2017 - 12 B 5.16

    Zugang eines Journalisten zum Kabinettprotokoll der Bundesregierung

  • VerfG Brandenburg, 16.02.2024 - VfGBbg 41/22

    Organstreit; Antrag unzulässig; Informationsrecht der Abgeordneten;

  • BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20

    Wirecard-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages: Vorführung eines

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2024 - LVerfG 1/23
  • BGH, Ermittlungsrichter, 29.01.2021 - 1 BGs 42/21

    Gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines Beweisantrags im

  • BGH, Ermittlungsrichter, 06.08.2021 - 1 BGs 340/21

    Antrag des Untersuchungsausschusses auf Aufhebung der Geheimhaltung von

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 4 S 2453/17

    Festsetzung von Altersgeld nach Entlassung eines teilzeitbeschäftigten Beamten

  • BGH, 29.01.2021 - 1 ARs 1/20
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 4 S 791/16

    Sonderaltersgrenze bei Ruhegehalt für Gerichtsvollzieher

  • SG München, 15.07.2020 - S 12 KR 1865/18

    Vorlage an das BVerfG wegen Verfassungswidrigkeit des § 301 Abs. 2 S. 4 SGB V

  • VerfG Hamburg, 21.12.2021 - HVerfG 14/20

    Zur Reichweite des Neutralitätsgebots von Amtsträgern in Bezug auf Äußerungen

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 - VGH O 20/21

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl der Beantwortung einer an die

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2019 - LVerfG 2/18

    Erfolglose Anträge im Organstreitverfahren bzgl des

  • VG Düsseldorf, 08.05.2017 - 20 L 1557/17

    Untersuchungsausschuss; Zwischenbericht; Verwaltungsrechtsweg;

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2022 - LVerfG 2/21

    Organklage einer Landtagsfraktion sowie mehrerer Landtagsabgeordneter gegen das

  • VerfGH Berlin, 11.04.2018 - VerfGH 153/17

    Verkleinerung des Untersuchungsausschusses "Terroranschlag Breitscheidplatz"

  • VerfGH Berlin, 21.10.2020 - VerfGH 154 A/20

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Erweiterung des Untersuchungsauftrags

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2017 - 4 S 1663/17

    Rechtsreferendariat; Anrechenbarkeit auf die fünfjährige Wartezeit des § 18 Abs.

  • VG Berlin, 27.03.2017 - 27 L 9.17

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen das Bundeskanzleramt

  • VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 177-I-20
  • VG Hamburg, 30.06.2017 - 7 E 6480/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Demonstration "Gutes Leben für alle statt

  • VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 92-I-21

    Erfolgloser Antrag der AfD im Organstreitverfahren zum 1. Untersuchungsausschuss

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.04.2023 - LVG 9/22

    Parlamentarisches Fragerecht, Organstreitverfahren, Konfrontationsobliegenheit

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 5.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,14158
BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 5.15 (https://dejure.org/2016,14158)
BVerwG, Entscheidung vom 15.06.2016 - 8 C 5.15 (https://dejure.org/2016,14158)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juni 2016 - 8 C 5.15 (https://dejure.org/2016,14158)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,14158) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    AEUV Art. 56; VwGO § 68, § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 114 Satz 2; GlüStV 2008 § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 5; LGlüG RhPf §§ 6, 11
    Sportwettenvermittlung; Untersagungsverfügung; Glücksspielmonopol; Glücksspielstaatsvertrag (a. F.); Dienstleistungsfreiheit; Kohärenz; Werbung; Ausgangsbescheid; Widerspruchsbescheid; Ermessensausübung; Erlaubnisverfahren; Transparenz; Gleichbehandlung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AEUV Art. 56
    Ausgangsbescheid; Dienstleistungsfreiheit; Diskriminierungsverbot; Erlaubnisverfahren; Ermessensausübung; Gleichbehandlung; Glücksspielmonopol; Glücksspielstaatsvertrag (aF); Kohärenz; Sportwettenvermittlung; Transparenz; Untersagungsverfügung; Werbung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 56 AEUV, § 68 VwGO, § 79 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 114 S 2 VwGO, § 4 Abs 1 GlSpielWStVtrAG RP
    Erlaubnisverfahren für private Sportwettenanbieter

  • Wolters Kluwer

    Rechtswidrigkeit einer Untersagung der Sportwettenvermittlung auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages aufgrund einer fehlenden Erlaubnis

  • doev.de PDF

    Erlaubnisverfahren für private Sportwettenanbieter

  • rewis.io

    Erlaubnisverfahren für private Sportwettenanbieter

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Sportwettenvermittlung; Untersagungsverfügung; Glücksspielmonopol; Glücksspielstaatsvertrag (a.F.); Dienstleistungsfreiheit; Kohärenz; Werbung; Ausgangsbescheid; Widerspruchsbescheid; Ermessensausübung; Erlaubnisverfahren; Transparenz; Gleichbehandlung; ...

  • rechtsportal.de

    GlüStV 2008 § 4 Abs. 1; GlüStV 2008 § 10 Abs. 5
    Rechtswidrigkeit einer Untersagung der Sportwettenvermittlung auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages aufgrund einer fehlenden Erlaubnis

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Erlaubnisverfahren für private Sportwettenanbieter muss transparent sein

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Erlaubnisverfahren für private Sportwettenanbieter muss transparent sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erlaubnisverfahren für private Sportwettenanbieter

  • mueller.legal (Pressemitteilung)

    Erlaubnisverfahren für private Sportwettenanbieter muss transparent sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erlaubnisverfahren für private Sportwettenanbieter muss transparent sein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Erlaubnisverfahren für private Sportwettenanbieter muss transparent sein

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 155, 261
  • NVwZ 2017, 326
  • DÖV 2017, 37
  • JZ 2017, 7
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 5.15
    Das Fehlen einer Erlaubnis kann die Untersagung der Sportwettenvermittlung auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages (a.F.) nicht rechtfertigen, wenn das für Private für eine Übergangszeit bis zur Anwendung einer glücksspielrechtlichen Neuregelung eröffnete Erlaubnisverfahren nicht transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet ist oder praktiziert wird und deshalb faktisch ein staatliches Sportwettenmonopol fortbesteht (Fortführung des Urteils vom 16. Mai 2013 - BVerwG 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 57 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - C-336/14 [ECLI:EU:C:2016:72], Sebat Ince -).

    Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Februar 2016 in der Rechtssache - C-336/14 [ECLI:EU:C:2016:72], Sebat Ince - könne die Klägerin nichts für sich herleiten.

    Insoweit verlangt das unionsrechtliche Transparenzgebot, dass die Eröffnung des Erlaubnisverfahrens und die Erlaubnisvoraussetzungen in einer Weise öffentlich bekannt gemacht werden, die potenziellen privaten Veranstaltern oder Vermittlern von Sportwetten die Kenntnisnahme ermöglicht (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - C-336/14 [ECLI:EU:C:2016:72], Sebat Ince - Rn. 55, 57, 65).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 5.15
    Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 27).

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - (BVerwGE 147, 81 Rn. 32) nichts Anderes entnehmen.

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 5.15
    Gegen die Anwendung dieser Grundsätze ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern (zum Werbebegriff vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 - BVerwGE 147, 47 Rn. 35).

    Dass das Berufungsgericht aus dieser systematischen Missachtung der Werbebeschränkungen auf ein strukturelles Vollzugsdefizit geschlossen hat, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 - BVerwGE 147, 47 Rn. 50).

  • BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 2.11

    Gebührenbescheid; privater Geschäftsbesorger; Zweckverband; Gemeindeverband;

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 5.15
    Das in §§ 68 ff. VwGO geregelte Widerspruchsverfahren ist kein gesondertes Verwaltungsverfahren, sondern bildet mit dem Ausgangsverfahren eine Einheit, das erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen wird (BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 1989 - 8 C 14.88 - BVerwGE 84, 178 und vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 Rn. 20).

    Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 1978 - 7 C 68.77 - BVerwGE 57, 130 ; vom 11. Februar 1999 - 2 C 28.98 - BVerwGE 108, 274 und vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 Rn. 20).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 5.15
    Das Fehlen einer Erlaubnis kann die Untersagung der Sportwettenvermittlung auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages (a.F.) nicht rechtfertigen, wenn das für Private für eine Übergangszeit bis zur Anwendung einer glücksspielrechtlichen Neuregelung eröffnete Erlaubnisverfahren nicht transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet ist oder praktiziert wird und deshalb faktisch ein staatliches Sportwettenmonopol fortbesteht (Fortführung des Urteils vom 16. Mai 2013 - BVerwG 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 57 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - C-336/14 [ECLI:EU:C:2016:72], Sebat Ince -).

    Zwar kann für eine Übergangszeit bis zur Anwendung einer glücksspielrechtlichen Neuregelung das Erlaubnisverfahren für Private eröffnet werden (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 57).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 5.15
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf ein mit dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbares staatliches Sportwettenmonopol auch für eine Übergangszeit nicht weiter angewandt werden (EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - C-409/06 [ECLI:EU:C:2010:503], Winner Wetten - Rn. 69 und vom 24. Januar 2013 - C-186/11 [ECLI:EU:C:2013:33], Stanleybet - Rn. 38.).
  • BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 14.88

    Verwaltungsgebühr - Antrag auf Einbürgerung -

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 5.15
    Das in §§ 68 ff. VwGO geregelte Widerspruchsverfahren ist kein gesondertes Verwaltungsverfahren, sondern bildet mit dem Ausgangsverfahren eine Einheit, das erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen wird (BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 1989 - 8 C 14.88 - BVerwGE 84, 178 und vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 Rn. 20).
  • EuGH, 24.01.2013 - C-186/11

    Das Unionsrecht setzt dem ausschließlichen Recht der OPAP-AG, in Griechenland

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 5.15
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf ein mit dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbares staatliches Sportwettenmonopol auch für eine Übergangszeit nicht weiter angewandt werden (EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - C-409/06 [ECLI:EU:C:2010:503], Winner Wetten - Rn. 69 und vom 24. Januar 2013 - C-186/11 [ECLI:EU:C:2013:33], Stanleybet - Rn. 38.).
  • BVerwG, 11.02.1999 - 2 C 28.98

    Dienstliche Beurteilung der Beamten, die der Deutschen Bahn AG zugewiesen sind;

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 5.15
    Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 1978 - 7 C 68.77 - BVerwGE 57, 130 ; vom 11. Februar 1999 - 2 C 28.98 - BVerwGE 108, 274 und vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 Rn. 20).
  • BVerwG, 25.03.1981 - 8 C 69.80

    Gegenstand der Anfechtungsklage - Einberufung zum Zivildienst -

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 5.15
    Dementsprechend ist der gerichtlichen Prüfung der ursprüngliche Verwaltungsakt mit dem Inhalt und der Begründung zugrunde zu legen, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat (BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 - 8 C 69.80 - BVerwGE 62, 80 ).
  • BVerwG, 01.12.1978 - 7 C 68.77

    Ausbildungsnote - Anrechnung auf Gesamtnote - Zweite juristische Staatsprüfung -

  • BGH, 22.03.2024 - I ZR 88/23

    Teilnehmer an in Deutschland unzulässigen und nicht genehmigungsfähigen

    (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Fehlen einer Erlaubnis eine Untersagung von Sportwetten nicht begründen, wenn das Erlaubnisverfahren nicht transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet ist und deshalb faktisch ein staatliches Sportwettenmonopol fortbesteht (vgl. BVerwGE 155, 261 [juris Rn. 27 f.]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2017 - 4 A 3244/06

    Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter setzt in

    vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2016 - 8 C 5.15 -, juris, Rn. 27 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7.10.2016 - 4 B 177/16 -, juris, Rn. 6 f., und vom 9.6.2016 - 4 B 860/15 -, juris, Rn. 9 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2016 - 8 C 5.15 -, juris, Rn. 27 f.

  • BGH, 06.09.2017 - XII ZB 42/17

    Beitreibung eines rechtskräftig festgesetzten Zwangsgeldes im

    Denn die für die begehrte Rückzahlung des Zwangsgelds erforderliche Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses (vgl. etwa BVerwG NVwZ 2017, 326 Rn. 16) findet im Gesetz keine Grundlage.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 09.08.2016 - 4 C 5.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,23419
BVerwG, 09.08.2016 - 4 C 5.15 (https://dejure.org/2016,23419)
BVerwG, Entscheidung vom 09.08.2016 - 4 C 5.15 (https://dejure.org/2016,23419)
BVerwG, Entscheidung vom 09. August 2016 - 4 C 5.15 (https://dejure.org/2016,23419)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,23419) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1; BauGB § 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3; LBO BW § 54 Abs. 4
    Bauvorbescheid; Verlängerung; Veränderungssperre; Wirksamkeit einer Veränderungssperre; Ausnahme von der Veränderungssperre; gemeindliches Einvernehmen; Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens; maßgeblicher Zeitpunkt; Aufhebungsanspruch.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1
    Aufhebungsanspruch; Ausnahme von der Veränderungssperre; Bauvorbescheid; Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens; Verlängerung; Veränderungssperre; Wirksamkeit einer Veränderungssperre; gemeindliches Einvernehmen; maßgeblicher Zeitpunkt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 3 BauGB, § 14 Abs 2 S 1 BauGB, § 14 Abs 2 S 2 BauGB, § 36 Abs 2 S 3 BauGB, § 113 Abs 1 S 1 VwGO
    Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens für Ausnahme von Veränderungssperre; maßgeblicher Zeitpunkt

  • Wolters Kluwer

    Klage einer Gemeinde gegen die unter Zulassung einer Ausnahme von einer Veränderungssperre und unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilten Verlängerung eines Bauvorbescheids

  • doev.de PDF

    Verlängerung eines Bauvorbescheids; Ausnahme von einer Veränderungssperre

  • rewis.io

    Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens für Ausnahme von Veränderungssperre; maßgeblicher Zeitpunkt

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de

    Bauvorbescheid; Verlängerung; Veränderungssperre; Wirksamkeit einer Veränderungssperre; Ausnahme von der Veränderungssperre; gemeindliches Einvernehmen; Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens; maßgeblicher Zeitpunkt; Aufhebungsanspruch

  • rechtsportal.de

    Klage einer Gemeinde gegen die unter Zulassung einer Ausnahme von einer Veränderungssperre und unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilten Verlängerung eines Bauvorbescheids

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gemeindliches Einvernehmen ersetzt: Erlasszeitpunkt ist für Rechtmäßigkeit maßgeblich!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens bei Ausnahme von einer Veränderungssperre

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens bei Ausnahme von einer Veränderungssperre

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausnahme von einer Veränderungssperre - und die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens bei Ausnahme von einer Veränderungssperre

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens bei Ausnahme von einer Veränderungssperre

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 156, 1
  • NVwZ 2016, 12
  • NVwZ-RR 2017, 717
  • DVBl 2016, 1543
  • DÖV 2017, 37
  • BauR 2017, 96
  • JZ 2017, 7
  • ZfBR 2017, 62
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (132)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 01.07.2010 - 4 C 4.08

    Windenergieanlage; Regionalplan; in Aufstellung befindliches Ziel;

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2016 - 4 C 5.15
    Da die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Gründen versagen darf, sind die Voraussetzungen der §§ 31, 33 bis 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 Rn. 32).

    Für diese Prüfung ist maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheids abzustellen (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2010 a.a.O. Rn. 17).

    Diese Rechtsprechung ist auf das Einvernehmenserfordernis nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB übertragbar, denn § 14 BauGB dient - wie die Überschrift des Ersten Kapitels, Zweiter Teil des Baugesetzbuchs belegt - der Sicherung der Bauleitplanung (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2016, § 14 Rn. 1 und 106) und damit ebenfalls der Wahrung der gemeindlichen Planungshoheit (vgl. zu § 36 BauGB z.B. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 Rn. 32).

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.07

    Widerspruchsbehörde; Gemeinde als untere Bauaufsichtsbehörde;

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2016 - 4 C 5.15
    Der materiell-rechtliche Bezugspunkt zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts ist das aus der gemeindlichen Planungshoheit folgende Recht der Bauleitplanung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07 - BVerwGE 130, 113 Rn. 10) und deren Sicherung durch eine Veränderungssperre, die in § 14 BauGB bundesrechtlich geregelt ist.

    Erst die erteilte Genehmigung setzt der gemeindlichen Planungshoheit eine Grenze (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07 - BVerwGE 130, 113 Rn. 10).

  • BVerwG, 21.10.2010 - 4 BN 26.10

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2016 - 4 C 5.15
    Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (stRspr; BVerwG, Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 29 und vom 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 - BRS 76 Nr. 108; Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 ).

    Insofern ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 4 C 1.11 - BVerwGE 144, 82 Rn. 12; Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 - BRS 76 Nr. 108 und vom 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 - Buchholz 406.11 § 15 BBauG/BauGB Nr. 6).

  • BVerwG, 30.08.2012 - 4 C 1.11

    Mobilfunkanlagen; Standortplanung; Versorgungssicherheit; Veränderungssperre;

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2016 - 4 C 5.15
    Die Veränderungssperre schützt die künftige Planung, nicht aber lediglich die abstrakte Planungshoheit (BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 4 C 1.11 - BVerwGE 144, 82 Rn. 10; Beschluss vom 19. Mai 2004 - 4 BN 22.04 - BRS 67 Nr. 119).

    Insofern ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 4 C 1.11 - BVerwGE 144, 82 Rn. 12; Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 - BRS 76 Nr. 108 und vom 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 - Buchholz 406.11 § 15 BBauG/BauGB Nr. 6).

  • BVerwG, 05.02.1990 - 4 B 191.89

    Voraussetzungen für die Zurückstellung eines Baugesuchs

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2016 - 4 C 5.15
    Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat (BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 - Buchholz 406.11 § 15 BBauG/BauGB Nr. 6).

    Insofern ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 4 C 1.11 - BVerwGE 144, 82 Rn. 12; Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 - BRS 76 Nr. 108 und vom 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 - Buchholz 406.11 § 15 BBauG/BauGB Nr. 6).

  • BVerwG, 23.04.1998 - 4 B 40.98

    Berufungszulassung; Bindungswirkung; Änderung der maßgeblichen Sach- und

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2016 - 4 C 5.15
    Die Beigeladenen können sich schließlich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu sog. Nachbarrechtsbehelfen berufen, wonach Änderungen zu Lasten des Bauherrn, die nach der Genehmigungserteilung eintreten, außer Betracht bleiben, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten dagegen Berücksichtigung finden (z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 - NVwZ 1998, 1179).

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht zu vereinbaren wäre, eine im Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 - NVwZ 1998, 1179).

  • BVerwG, 05.03.1999 - 4 B 62.98
    Auszug aus BVerwG, 09.08.2016 - 4 C 5.15
    Der Bundesgesetzgeber wollte mit der Einvernehmensregelung erreichen, dass die Gemeinde sich mit ihren Vorstellungen auch gegenüber einem etwaigen Rechtsanspruch des Bauherrn durchsetzt (BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 62.98 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 54 = juris Rn. 13).
  • BVerwG, 12.12.1991 - 4 C 31.89

    Bauordnungsrecht: Gemeindlicher Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2016 - 4 C 5.15
    Insoweit nimmt die Gemeinde mit § 36 Abs. 1 BauGB oder § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB eine ihr kompetenzmäßig zugewiesene Befugnis wahr, die es ihr gestattet, jene planerischen Ziele wirksam zu verfolgen, deren Erfüllung sie aus städtebaulichen Gründen für geboten erachtet (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 31.89 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 46 S. 12 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2013 - 3 S 2643/11

    Geltungsdauer einer Baugenehmigung; Aufhebung einer Baugenehmigung unter der

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2016 - 4 C 5.15
    Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund der Klage der Gemeinde unterbrochen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 3 S 2643/11 - juris Rn. 24 unter Hinweis auf VGH Mannheim, Urteil vom 25. März 1999 - 8 S 218/99 - VBlBW 1999, 269) oder zumindest gehemmt worden ist und der Bescheid deshalb noch Rechtswirkungen, insbesondere im Hinblick auf den im Dezember 2012 von den Beigeladenen gestellten Bauantrag, entfalten kann.
  • BVerwG, 31.03.2004 - 8 C 5.03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Klage des

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2016 - 4 C 5.15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt sich die Frage, ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt, nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1969 - 8 C 112.67, 8 C 115.67 - BVerwGE 34, 155 , vom 21. Mai 1976 - 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 , vom 3. November 1987 - 9 C 254.86 - BVerwGE 78, 243 , vom 17. Oktober 1989 - 9 C 58.88 - NVwZ 1990, 654 und vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 ).
  • BVerwG, 10.08.1988 - 4 C 20.84

    Verletzung des gemeindlichen Beteiligungsrechts bei Anweisung zur Erteilung einer

  • BVerwG, 26.03.2015 - 4 C 1.14

    Windenergieanlage; Baugesuch; immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid;

  • BVerwG, 09.02.1989 - 4 B 236.88

    Zeitpunkt der Beschlußfassung

  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1999 - 8 S 218/99

    Geltungsdauer einer Baugenehmigung - Unterbrechung aufgrund nachbarlichen

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

  • BVerwG, 17.10.1989 - 9 C 58.88

    Asylberechtigung wegen Bürgerkrieg - Asylrecht - Bundesbeauftragter -

  • BVerwG, 01.10.2009 - 4 BN 34.09

    Veränderungssperre; Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss; Rückwirkung; ergänzendes

  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 254.86

    Ausweisungsanfechtung II

  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 87.88

    Zweitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen

  • BVerwG, 25.11.1981 - 8 C 14.81

    Rückwirkung - Beitragssatzung - Beitragsbescheid - Rechtswidrigkeit - Heilung

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 43.83

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung bei fehlendem Einvernehmen

  • BVerwG, 19.05.2004 - 4 BN 22.04

    Voraussetzungen für den Erlass und Zweck einer Veränderungssperre; Zulässigkeit

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

  • BVerwG, 09.08.1991 - 4 B 135.91

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Wirksamkeit einer Veränderungssperre

  • BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 11.13

    Streitgegenstand; Beschränkung des ~; Klageerweiterung; Berufungsbegründung;

  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 112.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks Weiterführung der Ausbildung - Einberufung

  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 3 S 1184/16

    Erteilung einer Baugenehmigung für eine Begräbnisstätte - Krypta - in einer im

    Andernfalls würde die Veränderungssperre ihre Aufgabe nicht erfüllen können (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. vom 9.8.2016 - 4 C 5.15 - juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2021 - 2 L 79/17

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Änderung einer

    Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 - juris Rn. 34; Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 C 4.08 - juris Rn. 32; Urteil vom 9. August 2016 - 4 C 5.15 - juris Rn. 14; Urteil des Senats vom 2. April 2012 - 2 L 193/09 - juris Rn. 37; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 36 BauGB Rn. 39; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2020, § 36 BauGB Rn. 43a).

    Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.15 - juris Rn. 11).

    Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.15 - a.a.O. Rn. 13).

    Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.15 - a.a.O. Rn. 14 f.).

    Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.15 - juris Rn. 16).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 - 11 B 6.15

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Baurecht (Urteil vom 9. August 2016 - BVerwG 4 C 5.15 -, Juris, Rn. 14 ff.) ist auf den Erlasszeitpunkt des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheids abzustellen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 17.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,14979
BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 17.14 (https://dejure.org/2016,14979)
BVerwG, Entscheidung vom 23.06.2016 - 2 C 17.14 (https://dejure.org/2016,14979)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juni 2016 - 2 C 17.14 (https://dejure.org/2016,14979)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,14979) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    BeamtVG §§ 2, ... 14 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 36 Abs. 3 Satz 2, § 50a Abs. 1, 6 und 7 Satz 2, § 50b Abs. 1 und 3, § 50e Abs. 1 und 3, § 69e Abs. 3 Satz 2; SGB VI § 56 Abs 1 und 2, § 70 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3a; AGG §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 5, Art. 3 Abs. 1; AEUV Art. 157 Abs. 1; RL 2006/54/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b, Art. 4 Abs. 1; RL 2000/78/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. b
    Amtsunabhängige Mindestversorgung; Mindestruhegehalt; Alimentationspflicht; Kindererziehungszuschlag; Kindererziehungsergänzungszuschlag; kinderbezogene Leistungen; Entgelt; Arbeitsentgeltgleichheit; mittelbare Diskriminierung.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BeamtVG §§ 2, 14 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 36 Abs. 3 Satz 2, § 50a Abs. 1, 6 und 7 Satz 2, § 50b Abs. 1 und 3, § 50e Abs. 1 und 3, § 69e Abs. 3 Satz 2
    Alimentationspflicht; Amtsunabhängige Mindestversorgung; Arbeitsentgeltgleichheit; Entgelt; Kindererziehungsergänzungszuschlag; Kindererziehungszuschlag; Mindestruhegehalt; kinderbezogene Leistungen; mittelbare Diskriminierung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 157 AEUV, Art 157 Abs 1 AEUV, Art 157 Abs 2 AEUV, § 1 AGG, § 2 Abs 1 Nr 2 AGG
    Keine Erhöhung des Mindestruhegehalts nach § 14 Abs. 4 BeamtVG um Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Erhöhung des Mindestruhegehalts um Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge

  • doev.de PDF

    Keine Erhöhung des Mindestruhegehalts nach § 14 Abs. 4 BeamtVG um Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge

  • rewis.io

    Keine Erhöhung des Mindestruhegehalts nach § 14 Abs. 4 BeamtVG um Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Amtsunabhängige Mindestversorgung; Mindestruhegehalt; Alimentationspflicht; Kindererziehungszuschlag; Kindererziehungsergänzungszuschlag; kinderbezogene Leistungen; Entgelt; Arbeitsentgeltgleichheit; mittelbare Diskriminierung

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für die Erhöhung des Mindestruhegehalts um Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Kindererziehungszuschläge bei der beamtenrechtlichen Mindestversorgung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Kindererziehungszuschläge bei der beamtenrechtlichen Mindestversorgung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beamtenrechtliche Mindestversorgung - und der Kindererziehungszuschlag

  • lto.de (Kurzinformation)

    Beamtenrechtliche Mindestversorgung: Keine Kindererziehungszuschläge für pensionierte Beamte

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Kindererziehungszuschläge für dienstunfähige Beamte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Kindererziehungszuschläge bei der beamtenrechtlichen Mindestversorgung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 155, 280
  • NVwZ-RR 2016, 971
  • FamRZ 2017, 152
  • DÖV 2017, 36
  • JZ 2017, 7
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 22.11.2012 - C-385/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften über die beitragsbezogene Altersrente von

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 17.14
    Hierunter fallen auch Leistungen der Altersvorsorge und Pensionen, die nach Grund und Höhe an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpfen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2012 - C-385/11 [ECLI:EU:C:2012:746], Elbal Moreno - NZA 2012, 1425 Rn. 20), wozu auch die Versorgung des öffentlichen Dienstes gehört (vgl. EuGH, Urteile vom 28. September 1994 - C-7/93 [ECLI:EU:C:1994:350], Beune - Slg. 1994, I-4471 = juris Rn. 19 ff., 42, vom 29. November 2001 - C-366/99 [ECLI:EU:C:2001:648], Griesmar - NVwZ 2002, 455 Rn. 25 ff. und vom 21. Januar 2015 - C-529/13 - Rn. 21).

    Im Übrigen verstoßen mittelbare Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts dann nicht gegen Art. 157 AEUV, wenn die streitige Maßnahme durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (EuGH, Urteile vom 30. März 2000 - C-236/98 [ECLI:EU:C:2000:173], Jämställdhetsombudsmannen - Slg. 2000, I-2189 = juris Rn. 50, vom 10. März 2005 - C-196/02 [ECLI:EU:C:2005:141], Nikoloudi - NZA 2005, 807 Rn. 38, vom 6. Dezember 2007- C-300/06 [ECLI:EU:C:2007:757], Voß - NZA 2008, 31 Rn. 25 und vom 22. November 2012 - C-385/11 - Rn. 32).

    Dies ist der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel dienen und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (EuGH, Urteile vom 9. Februar 1999 - C-167/97 [ECLI:EU:C:1990:60], Seymour-Smith und Perez - Slg. 1999, I-623 = juris Rn. 69 und vom 22. November 2012 - C-385/11- Rn. 32).

  • EuGH, 21.01.2015 - C-529/13

    Felber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 17.14
    Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zufolge umfasst der Begriff des Entgelts i.S.v. Art. 157 Abs. 2 AEUV alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt ( EuGH, Urteile vom 26. September 2013 - C-476/11 [ECLI:EU:C:2013:590], HK Danmark - Rn. 26, - C-546/11 [ECLI:EU:C:2013:603], Dansk Jurist - og Okonomforbund - NVwZ 2013, 1401 Rn. 26 und vom 21. Januar 2015 - C-529/13 [ECLI:EU:C:2015:20], Felber - NVwZ 2015, 798 Rn. 21).

    Hierunter fallen auch Leistungen der Altersvorsorge und Pensionen, die nach Grund und Höhe an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpfen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2012 - C-385/11 [ECLI:EU:C:2012:746], Elbal Moreno - NZA 2012, 1425 Rn. 20), wozu auch die Versorgung des öffentlichen Dienstes gehört (vgl. EuGH, Urteile vom 28. September 1994 - C-7/93 [ECLI:EU:C:1994:350], Beune - Slg. 1994, I-4471 = juris Rn. 19 ff., 42, vom 29. November 2001 - C-366/99 [ECLI:EU:C:2001:648], Griesmar - NVwZ 2002, 455 Rn. 25 ff. und vom 21. Januar 2015 - C-529/13 - Rn. 21).

  • EuGH, 06.12.2007 - C-300/06

    DIE VERGÜTUNG VON MEHRARBEIT ZU EINEM NIEDRIGEREN SATZ ALS DEM, DER FÜR REGULÄRE

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 17.14
    Im Übrigen verstoßen mittelbare Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts dann nicht gegen Art. 157 AEUV, wenn die streitige Maßnahme durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (EuGH, Urteile vom 30. März 2000 - C-236/98 [ECLI:EU:C:2000:173], Jämställdhetsombudsmannen - Slg. 2000, I-2189 = juris Rn. 50, vom 10. März 2005 - C-196/02 [ECLI:EU:C:2005:141], Nikoloudi - NZA 2005, 807 Rn. 38, vom 6. Dezember 2007- C-300/06 [ECLI:EU:C:2007:757], Voß - NZA 2008, 31 Rn. 25 und vom 22. November 2012 - C-385/11 - Rn. 32).
  • BSG, 10.10.2018 - B 13 R 20/16 R

    Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung bei der

    Denn letztere wird pauschalierend und unabhängig davon gewährt, welche Erwerbsbiografie der einzelne Beamte hat; sie gewährleistet eine alimentationsrechtliche Grundsicherung für den Fall, dass die erdienten Versorgungsbezüge einschließlich der Kindererziehungszeiten zu einer solchen Sicherung nicht ausreichen, und stellt in einem solchen Fall zugleich eine Höchstversorgung dar ( vgl BVerwG Urteil vom 23.6.2016 - 2 C 17/14 - BVerwGE 155, 280 - Juris RdNr 12, 23) .

    Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob Beamte mit Mindestversorgung zusätzlich Kindererziehungszeiten im Versorgungsrecht beanspruchen können bzw mit solchen Beamten gleichbehandelt werden dürfen, die keine Kinder erzogen haben ( vgl hierzu etwa BVerwG Urteil vom 23.6.2016 - 2 C 17/14 - BVerwGE 155, 280 für Erziehungszeiten nach dem 31.12.1991) .

    Auch gehören die kinderbezogenen Leistungen als solche nicht zu den überkommenen beamtenversorgungsrechtlichen Grundprinzipien ( vgl Urteil des BVerwG vom 23.6.2016 - 2 C 17/14 - BVerwGE 155, 280 - Juris RdNr 22) .

  • BVerwG, 13.10.2020 - 2 C 11.20

    Berechnung der Höchstgrenze des Kindererziehungsergänzungszuschlags

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist es Sinn und Zweck der aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung in das Beamtenversorgungsrecht übernommenen kinderbezogenen Leistungen nach den §§ 50a bis 50e BeamtVG, Versorgungsdefizite (Versorgungslücken) zu schließen, die durch die Betreuung von Kindern entstehen; Erziehungsleistungen sollen honoriert werden (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 17.14 - BVerwGE 155, 280 Rn. 22).

    Denn Letzteres wird pauschalierend und unabhängig davon gewährt, welche Erwerbsbiographie der einzelne Beamte hat, und gewährleistet eine alimentationsrechtliche Grundsicherung für den Fall, dass die erdienten Versorgungsbezüge einschließlich der Kindererziehungszeiten zu einer solchen Sicherung nicht ausreichen; das Mindestruhegehalt wird daher nicht um die kinderbezogenen Leistungen erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 17.14 - BVerwGE 155, 280 Rn. 12, 23).

    Entgegen der Ansicht der Revision zielt die Kappungsgrenze auch nicht darauf, überschießende Beträge auszuschließen, die über eine "Mindestversorgung" hinausgehen (wie sie Gegenstand des Senatsurteils vom 23. Juni 2016 - 2 C 17.14 - BVerwGE 155, 280 Rn. 12, 23 war).

  • BSG, 10.10.2018 - B 13 R 29/17 R

    Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung bei der

    Auch gehören die kinderbezogenen Leistungen als solche nicht zu den beamtenversorgungsrechtlichen Grundprinzipien ( vgl Urteil des BVerwG vom 23.6.2016 - 2 C 17/14 - BVerwGE 155, 280 - Juris RdNr 22) .
  • OVG Niedersachsen, 08.12.2015 - 5 LB 84/15

    Amtsabhängige Mindestversorgung; amtsbezogene Mindestversorgung; amtsunabhängige

    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. Juni 2014 (- 14 B 13.1961 -, a. a. O.) die Ansicht vertreten, die Regelung des § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG n. F. werfe keine verfassungsrechtlichen Probleme auf (Rn. 30; die gegen diese Entscheidung vom Bay. VGH zugelassene Revision ist eingelegt worden und wird beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 17.14 geführt).

    Der Senat lässt gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit Blick auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren zum Aktenzeichen BVerwG 2 C 17.14 (vorgehend: Bay. VGH, Urteil vom 4.6.2014, a. a. O.) die Revision zu.

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 19.19

    Geschlechtsneutrale Anrechnung von Kapitalbeträgen für Dienstzeiten aus

    Das Ruhegehalt, welches nach dem Beamtenversorgungsgesetz gewährt wird, fällt in den Anwendungsbereich des Art. 157 AEUV (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - C-4/02, Schönheit - Slg. 2003, I-12575, Rn. 56 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 17.14 - BVerwGE 155, 280 Rn. 25 f.; vgl. zur niederländischen Beamtenversorgung: EuGH, Urteil vom 28. September 1994 - C-7/93, Beune - Slg. 1994, I-4471 Rn. 41 ff., 57; zur französischen Beamtenversorgung: EuGH, Urteil vom 29. November 2001 - C-366/99, Griesmar - Slg. 2001, I-9383 Rn. 31 ff.).
  • BSG, 26.07.2023 - B 5 R 46/21 R

    Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen

    Bei Erreichen des Höchstruhegehaltssatzes bereits aufgrund anderer Dienstzeiten (vgl § 14 Abs. 1 BeamtVG; § 16 Abs. 1 LBeamtVG NRW) oder bei der Mindestversorgung (vgl § 14 Abs. 4 BeamtVG; § 16 Abs. 3 LBeamtVG NRW) wirkt sie sich im Ergebnis gar nicht aus (so zB auch in dem vom BSG entschiedenen Fall vom 10.10.2018 - B 13 R 20/16 R - BSGE 127, 11 = SozR 4-2600 § 56 Nr. 9, in dem die Klägerin eine Mindestversorgung erhielt; vgl dazu auch BVerwG Urteil vom 23.6.2016 - 2 C 17.14 - BVerwGE 155, 280 RdNr 24 ff) .
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 4 S 1956/17

    Berechnung des Kindererziehungsergänzungszuschlags beim Ruhegehalt; maßgebliche

    Als solche unterlägen sie nach § 50a Abs. 4, 5 und 6 BeamtVG und § 50b Abs. 3 BeamtVG, analog zu den Bestimmungen in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 70 Abs. 2 und 3a SGB VI, mehrfachen Obergrenzen und Deckelungen (BVerwG, Urteil vom 23.06.2016 - 2 C 17.14 -, Juris).
  • VG Augsburg, 12.03.2018 - Au 2 K 17.162

    Festsetzung von Versorgungsbezügen

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt im Jahr 2016 mit der Höhe der vergleichbaren bundesrechtlichen Beamtenmindestversorgung aus § 14 Abs. 4 BeamtVG befasst und insoweit keine verfassungsmäßigen Bedenken erhoben (BVerwG, U.v. 23.6.2016 - 2 C 17.14 - juris).

    Die Mindestversorgung bringt die verfassungsrechtlichen Anforderungen der amtsgemäßen (BVerfG, B.v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78 u.a. - BVerfGE 61, 43/58; B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256/324 f.; BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 2 C 20.03 - juris) sowie der (bedarfs-)angemessenen Versorgung (vgl. BVerfG, B.v. 30.3.1977 -2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249/263; B.v. 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 -BVerfGE 81, 363/383 ff.; B.v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300/314 ff.) zur Geltung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.6.2016 - 2 C 17.14 - juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 4.6.2014 - 14 B 13.1961 - juris Rn. 28).

  • BVerwG, 19.01.2017 - 2 C 1.16

    Reichweite des Gleichheitssatzes

    Dies hat der Senat, bezogen auf die parallele bundesrechtliche Regelung in § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), die als Art. 4 Nr. 29 Buchst. b des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160 ) mit Wirkung vom 12. Februar 2009 in Kraft getreten ist, bereits entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 17.14 - NVwZ-RR 2016, 971 Rn. 24 ff.).
  • VGH Bayern, 28.06.2022 - 14 BV 19.580

    Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen

    Da das Ruhegehalt des Klägers, das unter den unionsrechtlichen Begriff des "Arbeitsentgelts" fällt (vgl. nur BVerwG, U.v. 23.6.2016 - 2 C 17.14 - BVerwGE 155, 280 Rn. 25 f.), auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet wird (vgl. § 4 Abs. 3 BeamtVG), von welcher § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG a.F. die Zeiten, die vor Vollendung des 17. Lebensjahres im Beamtenverhältnis zurückgelegt werden, ausnimmt, berührt § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG a.F. die Bedingungen des Arbeitsentgelts i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c RL 2000/78/EG der betroffenen Ruhestandsbeamten (vgl. EuGH, U.v. 21.1.2015 - C-529/13 - ECLI:ECLI:EU:C:2015:20 Rn. 24; U.v. 16.6.2016 - C-159/15 - ECLI:ECLI:EU:C:2016:451 Rn. 18).
  • OVG Niedersachsen, 25.11.2014 - 5 LB 69/14

    Kindererziehungsergänzungszuschlag; Mindestruhegehalt; Mindestversorgung;

  • VGH Bayern, 08.12.2016 - 14 B 16.46

    Mietentschädigung für eine wegen der Lage des Wohnungsmarkts vorzeitig

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2015 - 5 LA 201/14

    Kindererziehungsergänzungszuschlag

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2015 - 5 LA 200/14

    Kindererziehungszuschlag

  • OVG Sachsen, 16.03.2022 - 2 B 166/21

    Jahreszeugnis; Kopfnoten; Werturteil

  • VGH Bayern, 25.07.2018 - 3 ZB 18.897

    Festsetzung von Versorgungsbezügen - Amtsangemessene Alimentation

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - 4 B 17.17

    Berechnung der Höhe des Kindererziehungszuschlags bei Ruhestandsbeamten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2019 - 1 B 719/19

    Anordnung der sofortigen Vollziehung; Kürzung der Versorgungsbezüge;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2021 - 4 B 16.17

    Höhe des versorgungsrechtlichen Besoldungseinbehalts; fiktives Unfallruhegehalt

  • VG Stuttgart, 28.02.2020 - 1 K 7023/18

    Ausschluss des Anspruchs auf Mindestversorgung wegen Freistellungen verstößt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2017 - 4 N 17.17

    Erhöhung des Mindestruhegehalts um den Kindererziehungszuschlag

  • VG Berlin, 09.08.2017 - 5 K 419.15

    Bemessung des Kindererziehungszuschlags bei vorzeitiger Versetzung in den

  • VG Köln, 14.03.2018 - 3 K 7904/16
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 30.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,31696
BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 30.15 (https://dejure.org/2016,31696)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.2016 - 5 C 30.15 (https://dejure.org/2016,31696)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 5 C 30.15 (https://dejure.org/2016,31696)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,31696) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 5 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1; ZPO § 560; BAföG § 18b Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, 3 und 4; HRG § 10 Abs. 2, § 17
    Erlass; Teilerlass; großer Teilerlass; Darlehen; Mindestausbildungszeit; Förderungshöchstdauer; Studienordnung; Prüfungsordnung; Parlamentsgesetz; Gesetz; formelles Gesetz; Studium; Ausbildungsförderung; Ausbildungsförderung als Darlehen; Anrechnung von Studienzeiten; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 5 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1
    Abschlussprüfung; Anrechnung von Prüfungszeiten; Anrechnung von Studienzeiten; Anreizfunktion; Anreizzweck; Ausbildungsförderung; Ausbildungsförderung als Darlehen; Beendigung der Ausbildung; Begriff der Rechtsvorschrift; Berufswahlfreiheit; Darlehen; Eingriff; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18b Abs 3 S 1 BAföG, § 18b Abs 4 S 1 BAföG, § 18b Abs 5 S 1 BAföG, Art 5 Abs 3 GG, Art 12 Abs 1 GG
    Sogenannter großer Teilerlass bei fingierten Mindestausbildungszeiten, die in Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen festgelegt sind

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung des sogenannten kleinen Teilerlasses des als Darlehen erhaltenen Teils der Ausbildungsförderung

  • rewis.io

    Sogenannter großer Teilerlass bei fingierten Mindestausbildungszeiten, die in Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen festgelegt sind

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Erlass; Teilerlass; großer Teilerlass; Darlehen; Mindestausbildungszeit; Förderungshöchstdauer; Studienordnung; Prüfungsordnung; Parlamentsgesetz; Gesetz; formelles Gesetz; Studium; Ausbildungsförderung; Ausbildungsförderung als Darlehen; Anrechnung von Studienzeiten; ...

  • rechtsportal.de

    BAföG § 18b Abs. 3 S. 2; BAföG § 18b Abs. 5 S. 1
    Anspruch auf Gewährung des sogenannten kleinen Teilerlasses des als Darlehen erhaltenen Teils der Ausbildungsförderung

  • datenbank.nwb.de

    Sogenannter großer Teilerlass bei fingierten Mindestausbildungszeiten, die in Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen festgelegt sind

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 970
  • JZ 2017, 7
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 30.15
    Die Vorschriften zum studiendauerabhängigen Teilerlass und so auch die Regelung des § 18b Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 BAföG sollen unter anderem durch die Honorierung frühzeitiger Ausbildungsabschlüsse in Form des Teilerlasses einen Anreiz schaffen, Ausbildungen zügig durchzuführen und zum rechtlich frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. Juni 2011 (- 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49) festgestellt, dass § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit es Studierenden aufgrund von Rechtsvorschriften zu einer Mindeststudienzeit und zur Förderungshöchstdauer von vornherein objektiv unmöglich ist, einen großen Teilerlass zu erhalten, weil sie ihr Studium angesichts der Bemessung der Mindeststudienzeit und der Förderungshöchstdauer nicht - wie von § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG gefordert - mindestens vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beenden konnten.

    Denn bis zur Änderung des § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG durch das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006), der nun ausdrücklich anordnet, dass die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit im Sinne des § 10 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung entspricht, wurde die Förderungshöchstdauer gemäß § 15 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), durch Rechtsverordnung unter besonderer Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für jede Ausbildung an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (gesondert) bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 ).

    Etwas anderes ergibt sich - anders als die Beklagte meint - auch nicht daraus, dass die Neuregelung in § 18b Abs. 4 und 5 BAföG überdies dazu dient, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 (BVerfGE 129, 49) umzusetzen.

    Er müsse aber in einer Regelung über den studiendauerabhängigen Teilerlass generelle Hinderungsgründe berücksichtigen, die sich - wie die bindenden Mindeststudienzeiten in dem dort entschiedenen Fall - aus Rechtsvorschriften ergäben (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 ).

  • BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 24.15

    Erlass; Teilerlass; großer Teilerlass; Darlehen; Mindestausbildungszeit;

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 30.15
    a) Einer Mindestausbildungszeit im Sinne von § 18b Abs. 5 Satz 2 BAföG steht ebenso wenig wie einer solchen nach § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 30. Juni 2016 - 5 C 24.15 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) entgegen, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Hochschule Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der konkreten Ausbildung absolviert oder erbracht wurden, angerechnet werden können mit der Folge, dass die Ausbildung bei entsprechenden Nachweisen auch vor Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet werden kann.

    Dem bundesrechtlichen Begriff der Rechtsvorschrift im Sinne von § 18b Abs. 5 Satz 3 BAföG liegt dasselbe weite Begriffsverständnis wie in § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 30. Juni 2016 - 5 C 24.15 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) zugrunde.

    a) Für die Festlegung im Sinne des § 18b Abs. 5 Satz 3 BAföG ist - ebenso wie für eine solche im Sinne des § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 30. Juni 2016 - 5 C 24.15 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) - keine explizite Zeitangabe erforderlich.

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 30.15
    Unter diesen weitgefassten Begriff fallen - entgegen der Auffassung der Beklagten - neben formellen Gesetzen insbesondere auch Satzungen, also die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassenen Rechtsvorschriften (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 - BVerfGE 33, 125 ).

    Etwas anderes folgt nicht aus der sogenannten Facharztentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach der Art. 12 Abs. 1 GG und der Vorbehalt des Gesetzes im Bereich des Facharztwesens gebieten, dass zumindest die "statusbildenden" Normen, d.h. diejenigen Regeln, welche die Voraussetzungen der Facharztanerkennung, die zugelassenen Facharztrichtungen, die Mindestdauer der Ausbildung, das Verfahren der Anerkennung, die Gründe für eine Zurücknahme der Anerkennung sowie die allgemeine Stellung der Fachärzte innerhalb des gesamten Gesundheitswesens betreffen, in den Grundzügen durch förmliches Gesetz selbst festgelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 - BVerfGE 33, 125 ).

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 30.15
    Diese Beurteilung richtet sich allgemein nach der Intensität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12

    Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen;

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 30.15
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Bereich der (Hochschul-)Ausbildung und Prüfung geklärt, dass die Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sowie die Festlegung der Bestehensvoraussetzungen in aller Regel nicht zu jenen grundlegenden Entscheidungen gehören, die dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten sind (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 20).
  • BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 26.81

    Förderungshöchstdauer - Zusatzsemester - Mindeststudienzeit - Ausbildungsordnung

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 30.15
    Danach kam es darauf an, welche Mindeststudienzeit in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Hochschulen normativ, also etwa in deren Satzungsrecht, festgelegt war (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. September 1983 - 5 C 26.81 - BVerwGE 68, 20 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2015 - 12 A 660/14

    Versagung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses im Studiengang Architektur;

    Als Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO war die Eingabe der Beklagten mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2015 - 5 B 22.15 (5 C 24.15), 5 B 23.15 (5 C 25.15), 5 B 24.15 (5 C 30.15) - nicht aufzufassen.

    Die Revision wird - auch mit Rücksicht auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2015 - 5 B 22.15 (5 C 24.15), 5 B 23.15 (5 C 25.15), 5 B 24.15 (5 C 30.15) - gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2015 - 12 A 430/14

    Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses einer Darlehensschuld;

    Als Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO war die Eingabe der Beklagten mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2015 - 5 B 22.15 (5 C 24.15), 5 B 23.15 (5 C 25.15), 5 B 24.15 (5 C 30.15) - nicht aufzufassen.

    Die Revision wird - auch mit Rücksicht auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2015 - 5 B 22.15 (5 C 24.15), 5 B 23.15 (5 C 25.15), 5 B 24.15 (5 C 30.15) - gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2015 - 12 A 2144/13

    Antrag auf Bewilligung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses beim

    Die Revision wird - auch mit Rücksicht auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2015 - 5 B 22.15 (5 C 24.15), 5 B 23.15 (5 C 25.15), 5 B 24.15 (5 C 30.15) - gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2015 - 12 A 431/14

    Versagung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses im Studiengang

    Auch mit Blick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerden der Beklagten hin die Revision gegen die in der Anhörungsverfügung vom 12. Juni 2015 genannten Urteile des Senats vom 15. Dezember 2014 nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat (Beschlüsse vom 22. Juni 2015 - 5 B 22.15 (5 C 24.15), 5 B 23.15 (5 C 25.15), 5 B 24.15 (5 C 30.15), fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht