Rechtsprechung
| EuG, 21.03.2012 - T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV, T-69/06 RENV, T-50-06 RENV |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Irland / Kommission
Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuer auf Mineralöle - Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden - Befreiung von der Verbrauchsteuer - Vereinbarkeit einer Befreiung mit einer Genehmigung des Rates gemäß Art. 8 Abs. 4 der ...
- EU-Kommission
Irland / Kommission
Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuer auf Mineralöle - Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden - Befreiung von der Verbrauchsteuer - Vereinbarkeit einer Befreiung mit einer Genehmigung des Rates gemäß Art. 8 Abs. 4 der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle; Teilnichtigkeit der Entscheidung der Kommission zur Feststellung staatlicher Beihilfen bei Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit
- Wolters Kluwer
Staatliche Beihilfen; Richtlinie 92/81/EWG; Verbrauchsteuer auf Mineralöle; Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden; Befreiung von der Verbrauchsteuer; Vereinbarkeit einer Befreiung mit einer Genehmigung des Rates gemäß Art. 8 Abs. 4 der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Staatliche Beihilfen - Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der die Rückerstattung der von Frankreich, Irland und Italien für die Tonerdegewinnung gewährten und vom Rat genehmigten Steuerbefreiungen angeordnet wurde
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verbrauchssteuern und der Grundsatz der Rechtssicherheit in der Europäischen Union
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen für eine Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle; Grundsätze zur Teilnichtigkeit der Entscheidung der Kommission zur Feststellung staatlicher Beihilfen bei Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K (2005) 4436 endg. der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, ...
Verfahrensgang
- EuG, 12.12.2007 - T-50/06
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2009 - C-89/08
- EuGH, 02.12.2009 - C-89/08
- EuG, 21.03.2012 - T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV, T-69/06 RENV, T-50-06 RENV
- Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-272/12
- EuGH, 10.12.2013 - C-272/12
- EuG, 22.04.2016 - T-50/06
- EuG, 22.04.2016 - T-50/16
- EuG, 21.10.2016 - T-50/16
- EuGH, 07.12.2017 - C-369/16
- EuGH, 07.12.2017 - C-373/16
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (19)
- EuG, 12.12.2007 - T-50/06
Irland / Kommission
Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-50/06
In den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV.Klägerin in der Rechtssache T-56/06 RENV,.
Klägerin in der Rechtssache T-60/06 RENV,.
Klägerin in der Rechtssache T-62/06 RENV,.
Klägerin in der Rechtssache T-69/06 RENV,.
Rn. 25 Mit Klageschriften, die am 16. Februar 2006 (Rechtssache T-60/06), am 17. Februar 2006 (Rechtssachen T-50/06 und T-56/06) und am 23. Februar 2006 (Rechtssachen T-62/06 und T-69/06) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kläger, d. h. die Italienische Republik, Irland, die Französische Republik, Eurallumina und AAL Klagen auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben.
Mit Beschluss vom 2. August 2006, Aughinish Alumina/Kommission (T-69/06 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat der Präsident des Gerichts diesen Antrag zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
Rn. 29 Mit Urteil vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat das Gericht die vorliegenden Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Ferner hat das Gericht die Klage in der Rechtssache T-62/06 im Übrigen abgewiesen, nachdem es festgestellt hatte, dass die Klageanträge von Eurallumina auf Feststellung, dass die durch die Entscheidung 2001/224 genehmigte italienische Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 rechtmäßig war und die von der Italienischen Republik bis zu diesem Zeitpunkt oder zumindest bis zum 31. Dezember 2003 gezahlten oder zu zahlenden Gelder nicht als rechtswidrige staatliche Beihilfen anzusehen oder nicht zu erstatten sind, oder auf Abänderung der Art. 5 und 6 der angefochtenen Entscheidung unzulässig sind.
Rn. 31 Mit Rechtsmittelurteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg. 2009, I-11245), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Randnr. 29 angeführt) aufgehoben, soweit damit die angefochtene Entscheidung mit der Begründung für nichtig erklärt worden ist, dass die Kommission in dieser Entscheidung gegen die Begründungspflicht in Bezug auf die Nichtanwendung von Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 im vorliegenden Fall verstoßen habe, und der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-69/06 R auferlegt worden sind.
Darüber hinaus hat er die verbundenen Rechtssachen T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06 an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
Rn. 33 Die Parteien haben gemäß Art. 119 Abs. 1 der Verfahrensordnung ihre Schriftsätze eingereicht: Irland in der Rechtssache T-50/06 RENV am 1. Februar 2010, die Italienische Republik in der Rechtssache T-60/06 RENV am 4. Februar 2010, Eurallumina in der Rechtssache T-62/06 RENV am 12. Februar 2010, die Französische Republik in der Rechtssache T-56/06 RENV und AAL in der Rechtssache T-69/06 RENV am 16. Februar 2010 und die Kommission in allen vorliegenden Rechtssachen am 28. April 2010.
Rn. 39 In der Rechtssache T-69/06 RENV beantragt AAL,.
Rn. 40 In der Rechtssache T-60/06 RENV beantragt die Italienische Republik im Wesentlichen,.
Rn. 41 In der Rechtssache T-62/06 RENV beantragt Eurallumina im Wesentlichen,.
Rn. 42 In der Rechtssache T-56/06 RENV beantragt die Französische Republik im Wesentlichen,.
Rn. 45 Die Kläger stützen ihre Anträge auf Nichtigerklärung im Wesentlichen auf eine ganze Reihe von Klagegründen und Rügen, die sich teilweise überschneiden, auch wenn sie formal nicht denselben Gegenstand haben, da die Parteien die angefochtene Entscheidung jeweils nur insoweit anfechten, als sie die jeweilige Befreiung betrifft: bei der Italienischen Republik (Rechtssache T-60/06 RENV) und Eurallumina (Rechtssache T-62/06 RENV) die italienische, bei Irland (Rechtssache T-50/06 RENV) und AAL (Rechtssache T-69/06 RENV) die irische und bei der Französischen Republik (Rechtssache T-56/06 RENV) die französische.
Rn. 53 In der Rechtssache T-56/06 RENV rügt die Französische Republik mit ihrem zweiten Klagegrund, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, dass sie die Rückforderung der angeblich vom 3. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 auf der Grundlage der französischen Befreiung gewährten Beihilfe angeordnet habe, obwohl die Französische Republik durch die Genehmigungsentscheidungen, zuletzt die Entscheidung 2001/224, ermächtigt worden sei, diese Befreiung zu gewähren.
Rn. 54 In der Rechtssache T-60/06 RENV macht die Italienische Republik mit ihrem sechsten Klagegrund geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung u. a. gegen den Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union verstoßen, indem sie die Rückforderung der angeblich vom 3. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 auf der Grundlage der italienischen Befreiung gewährten Beihilfe angeordnet habe, obwohl die Italienische Republik durch die Genehmigungsentscheidungen des Rates, zuletzt die Entscheidung 2001/224, ermächtigt worden sei, diese Befreiung zu gewähren.
Rn. 55 In der Rechtssache T-62/06 RENV macht Eurallumina mit ihrem zweiten Klagegrund geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit und praktischen Wirksamkeit der Rechtsakte der Union und den Grundsatz lex specialis derogat legi generali verstoßen, dass sie festgestellt habe, die bis zum 31. Dezember 2003 gewährte italienische Befreiung sei im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, obwohl diese Befreiung auf der Grundlage und nach Maßgabe der Genehmigungsentscheidungen des Rates, zuletzt der Entscheidung 2001/224, gewährt worden sei.
Rn. 56 In der Rechtssache T-69/06 RENV macht AAL mit ihrem zweiten Klagegrund u. a. geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz der praktischen Wirksamkeit der Rechtsakte der Union und gegen den Grundsatz lex specialis derogat legi generali verstoßen und einen Ermessensmissbrauch begangen, dass sie festgestellt habe, die bis zum 31. Dezember 2003 gewährte irische Befreiung sei im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, obwohl diese Befreiung auf der Grundlage und nach Maßgabe der Genehmigungsentscheidungen des Rates, zuletzt der Entscheidung 2001/224, gewährt worden sei.
Rn. 57 Die Kommission tritt in den Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV dem gesamten Vorbringen der Kläger entgegen; ihrer Auffassung nach sind die Klagegründe und Rügen, mit denen die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene rechtswidrige Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf der Grundlage und nach Maßgabe von Genehmigungsentscheidungen des Rates gewährte Befreiungen beanstandet wird, zurückzuweisen.
Rn. 106 Folglich ist in den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV den Klagegründen und den Rügen, mit denen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und/oder den Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union geltend gemacht wird, stattzugeben.
Rn. 107 Was als Zweites die von Eurallumina in der Rechtssache T-62/06 RENV geltend gemachte Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung angeht, ist festzustellen, dass dieser Grundsatz als solcher dem Einzelnen nach der Rechtsprechung keine Rechte verleiht (Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2001, Area Cova u. a./Rat und Kommission, T-196/99, Slg. 2001, II-3597, Randnr. 43), sofern er keine Ausprägung spezifischer Rechte darstellt (Urteile des Gerichts vom 4. Oktober 2006, Tillack/Kommission, T-193/04, Slg. 2006, II-3995, Randnr. 127, und vom 13. November 2008, SPM/Rat und Kommission, T-128/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 127).
Rn. 110 Ohne dass die anderen Klagegründe oder Rügen, die von Irland in der Rechtssache T-50/06 RENV, von AAL in der Rechtssache T-69/06 RENV, von der Italienischen Republik in der Rechtssache T-60/06 RENV, von Eurallumina in der Rechtssache T-62/06 RENV und von der Französischen Republik in der Rechtssache T-56/06 RENV geltend gemacht werden, geprüft zu werden brauchen, ist die angefochtene Entscheidung somit insoweit für nichtig zu erklären, als darin festgestellt wird oder sie auf der Feststellung beruht, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden, staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen, und mit ihr angeordnet wird, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um von den Empfängern diese Befreiungen zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt haben.
Rn. 112 Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen der Kläger die Kosten aufzuerlegen, einschließlich derjenigen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-69/06 R.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und in der Rechtssache T-50/06 RENV die Kosten Irlands, in der Rechtssache T-56/06 RENV die Kosten der Französischen Republik, in der Rechtssache T-60/06 RENV die Kosten der Italienischen Republik, in der Rechtssache T-62/06 RENV die Kosten der Eurallumina SpA und in der Rechtssache T-69/06 RENV die Kosten der Aughinish Alumina Ltd, einschließlich der in der Rechtssache T-69/06 R durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten..
- EuGH, 05.10.2004 - C-475/01
DIE VERBRAUCHSTEUER AUF OUZO IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR
Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-50/06
Rn. 59 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass für die Rechtsakte der Unionsorgane grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit spricht, und diese Akte daher Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt worden sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland, C-475/01, Slg. 2004, I-8923, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).Diese Ausnahme soll das Gleichgewicht zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch widerstreitenden Erfordernissen wahren, denen eine Rechtsordnung genügen muss, nämlich der Stabilität der Rechtsbeziehungen und der Einhaltung der Rechtmäßigkeit (vgl. Urteil Kommission/Griechenland, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 61 Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, verlangt, dass diese Feststellung aus Gründen der Rechtssicherheit ganz außergewöhnlichen Fällen vorbehalten bleibt (vgl. Urteil Kommission/Griechenland, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
83 bis 94 ergibt sich, dass mit dem fünften Erwägungsgrund der Entscheidung 2001/224 und dem Verweis darin auf etwaige Verfahren und Entscheidungen der Kommission gemäß den Art. 87 EG und 88 EG entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht der Fall gemeint ist, dass die Mitgliedstaaten Ermäßigungen der Verbrauchsteuern oder Befreiungen von der Verbrauchsteuer gewähren, indem sie sich schlicht und einfach an eine von einem Unionsorgan erteilte Genehmigung halten (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichtshofs Kommission/Griechenland, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnrn.
- EuGH, 02.12.2009 - C-89/08
Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von …
Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-50/06
Rn. 31 Mit Rechtsmittelurteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg. 2009, I-11245), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Randnr. 29 angeführt) aufgehoben, soweit damit die angefochtene Entscheidung mit der Begründung für nichtig erklärt worden ist, dass die Kommission in dieser Entscheidung gegen die Begründungspflicht in Bezug auf die Nichtanwendung von Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 im vorliegenden Fall verstoßen habe, und der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-69/06 R auferlegt worden sind.Da dieses Urteil in diesem Punkt durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Randnr. 31 angeführt) nicht aufgehoben worden ist, ist es insoweit rechtskräftig.
Rn. 73 Schließlich entspricht der Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG nach der Rechtsprechung einer objektiven Situation und hängt nicht vom Verhalten oder von den Erklärungen der Organe ab (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland u. a., oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 72).
Rn. 86 Sie wird ferner bestätigt durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 83), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass "die Kommission beim Erlass der Entscheidungen des Rates, die streitigen Befreiungen zu genehmigen, meinte, dass die Befreiungen nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung führten und dass sie das Funktionieren des Binnenmarkts nicht behinderten".
- EuG, 21.10.1997 - T-229/94
Deutsche Bahn / Kommission
Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-50/06
Hierzu ist es wesentlich, dass die Unionsorgane die Unantastbarkeit der von ihnen erlassenen Rechtsakte, die die rechtliche und sachliche Lage der Rechtssubjekte berühren, wahren; sie können diese daher nur unter Beachtung der Zuständigkeits- und Verfahrensregeln ändern (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997, Deutsche Bahn/Kommission, T-229/94, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 74 Voraussetzung dafür, dass Vergünstigungen als Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft werden können, ist demnach u. a., dass sie dem Staat zuzurechnen sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 101), wobei die Frage, ob eine Beihilfe einem Staat zuzurechnen ist, sich von der Frage unterscheidet, ob sie aus staatlichen Mitteln gewährt worden ist (vgl. Urteil vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, Randnr. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieser Erwägungsgrund und dieser Verweis betreffen a priori also Fälle, die sich vom vorliegenden Fall unterscheiden, nämlich in denen die Mitgliedstaaten Ermäßigungen der Verbrauchsteuer oder Befreiungen von der Verbrauchsteuer gewähren, indem sie von einem ihnen vom Unionsrecht eingeräumten Gestaltungsspielraum Gebrauch machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 113; in diesem Sinne entsprechend Urteil Socridis, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnrn.
- EuGH, 17.06.1999 - C-166/98
Socridis - "Inländische Abgaben Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt …
Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-50/06
Die Bestimmung lautete in ihrer zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung: "Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts innerhalb der in Artikel 14 gesetzten Frist notwendig ist." Nach Art. 93 EG war der Rat somit befugt, die nationalen Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern anzunähern, soweit dies für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts notwendig war (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Socridis, C-166/98, Slg. 1999, I-3791, Randnr. 25, und Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in dieser Rechtssache, Slg. 1999, I-3793, Nr. 53).Dieser Erwägungsgrund und dieser Verweis betreffen a priori also Fälle, die sich vom vorliegenden Fall unterscheiden, nämlich in denen die Mitgliedstaaten Ermäßigungen der Verbrauchsteuer oder Befreiungen von der Verbrauchsteuer gewähren, indem sie von einem ihnen vom Unionsrecht eingeräumten Gestaltungsspielraum Gebrauch machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 113; in diesem Sinne entsprechend Urteil Socridis, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnrn.
- EuG, 27.09.2000 - T-184/97
BP Chemicals / Kommission
Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-50/06
Rn. 67 Aus den Erwägungsgründen und Art. 1 Abs. 1 der auf der Grundlage von Art. 93 EG erlassenen Richtlinie 92/81 ergibt sich, dass diese über eine Harmonisierung der Verbrauchsteuern auf Mineralöle die Durchführung des freien Verkehrs der betreffenden Erzeugnisse und damit eine Förderung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts bezweckt (Urteil des Gerichts vom 27. September 2000, BP Chemicals/Kommission, T-184/97, Slg. 2000, II-3145, Randnr. 61).Daraus ergibt sich, dass der gesamte Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 92/81 unter Berücksichtigung der Wettbewerbsverzerrungen auszulegen ist, zu denen die Durchführungsmaßnahmen zu dieser Vorschrift führen können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil BP Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 62).
- EuGH, 16.05.2002 - C-482/99
Frankreich / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Artikel 87 Absatz 1 EG - …
Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-50/06
Rn. 74 Voraussetzung dafür, dass Vergünstigungen als Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft werden können, ist demnach u. a., dass sie dem Staat zuzurechnen sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 101), wobei die Frage, ob eine Beihilfe einem Staat zuzurechnen ist, sich von der Frage unterscheidet, ob sie aus staatlichen Mitteln gewährt worden ist (vgl. Urteil vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, Randnr. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 15.06.1993 - C-225/91
Matra / Kommission
Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-50/06
Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt ferner, dass die Unionsorgane Widersprüche, die durch die Durchführung verschiedener Bestimmungen des Unionsrechts entstehen können, grundsätzlich vermeiden, ganz besonders dann, wenn mit diesen Vorschriften dasselbe Ziel verfolgt wird, z. B. das eines unverfälschten Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnrn. - EuGH, 27.03.1980 - 61/79
Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana
Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-50/06
Diese Vorschrift betrifft demnach Entscheidungen, mit denen die Mitgliedstaaten ihre eigenen wirtschafts- und sozialpolitischen Ziele verfolgen, indem sie Unternehmen oder anderen Rechtssubjekten einseitig aus eigenem Recht Mittel zur Verfügung stellen oder Vorteile einräumen, die der Verwirklichung der wirtschafts- und sozialpolitischen Ziele dienen sollen (Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T-351/02, Slg. 2006, II-1047, Randnr. 100). - EuG, 05.04.2006 - T-351/02
Deutsche Bahn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines …
Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-50/06
Diese Vorschrift betrifft demnach Entscheidungen, mit denen die Mitgliedstaaten ihre eigenen wirtschafts- und sozialpolitischen Ziele verfolgen, indem sie Unternehmen oder anderen Rechtssubjekten einseitig aus eigenem Recht Mittel zur Verfügung stellen oder Vorteile einräumen, die der Verwirklichung der wirtschafts- und sozialpolitischen Ziele dienen sollen (Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T-351/02, Slg. 2006, II-1047, Randnr. 100). - EuGH, 10.04.2003 - C-305/00
DER INHABER EINES GEMEINSCHAFTLICHEN SORTENSCHUTZES KANN VON EINEM LANDWIRT …
- EuG, 04.10.2006 - T-193/04
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER MASSNAHME, MIT DER DAS …
- EuGH, 15.07.2010 - C-582/08
Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
- EuGH, 15.09.2005 - C-199/03
Irland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Europäischer Sozialfonds - Kürzung …
- EuG, 31.01.2001 - T-156/98
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 1998 zur …
- EuG, 25.03.1999 - T-37/97
Forges de Clabecq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EGKS - …
- EuGH, 27.02.1980 - 171/78
Kommission / Denmark
- EuG, 06.12.2001 - T-196/99
Area Cova u.a. / Rat und Kommission
- EuG, 13.11.2008 - T-128/05
SPM / Rat und Kommission
- EuGH, 10.12.2013 - C-272/12
Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von …
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (…ABl. 2006, L 119, S. 12, im Folgenden: streitige Entscheidung) insoweit für nichtig erklärt wird, als diese feststellt oder auf der Feststellung beruht, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden, staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen, und mit ihr angeordnet wird, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen müssen, um von den Empfängern diese Befreiungen zurückzufordern, soweit diese nicht mindestens eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt haben.Rn. 14 Mit Urteil vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06), hat das Gericht die streitige Entscheidung für nichtig erklärt.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV), wird aufgehoben..
Die verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV werden an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
- EuG, 22.04.2016 - T-50/06
Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung …
Rn. 25 Mit Urteil vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, Slg, EU:T:2012:134), hat das Gericht die Tonerde-I-Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als darin festgestellt wurde oder sie auf der Feststellung beruhte, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden (im Folgenden: Befreiungen von der Verbrauchsteuer), staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, und mit ihr angeordnet wurde, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die genannten Befreiungen von den Empfängern zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt hatten.Rn. 27 Mit Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a. (C-272/12 P, Slg, EU:C:2013:812), hat der Gerichtshof das Urteil Irland/Kommission (oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2012:134) aufgehoben, die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
In Anbetracht von Rn. 54 der Gründe des Urteils Kommission/Irland u. a. (…oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812) ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 62 bis 66 angeführten Gründe die notwendige Unterstützung des Tenors dieses Urteils sind, mit dem der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2012:134) aufgehoben und die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen hat.
- EuG, 22.04.2016 - T-60/06
Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG - …
Rn. 23 Mit Urteil vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, Slg, EU:T:2012:134), hat das Gericht die Tonerde-I-Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als darin festgestellt wurde oder sie auf der Feststellung beruhte, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden (im Folgenden: Befreiungen von der Verbrauchsteuer), staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, und mit ihr angeordnet wurde, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die genannten Befreiungen von den Empfängern zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt hatten.Rn. 25 Mit Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a. (C-272/12 P, Slg, EU:C:2013:812), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2012:134) aufgehoben, die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
In Anbetracht von Rn. 54 der Gründe des Urteils Kommission/Irland u. a. (…oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 65 bis 69 angeführten Gründe die notwendige Unterstützung des Tenors dieses Urteils sind, mit dem der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2012:134) aufgehoben und die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen hat.
- EuG, 22.04.2016 - T-56/06
Frankreich / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG - …
Rn. 23 Mit Urteil vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, Slg, EU:T:2012:134), hat das Gericht die Tonerde-I-Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als darin festgestellt wurde oder sie auf der Feststellung beruhte, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden (im Folgenden: Befreiungen von der Verbrauchsteuer), staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, und mit ihr angeordnet wurde, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die genannten Befreiungen von den Empfängern zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt hatten.Rn. 25 Mit Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a. (C-272/12 P, Slg, EU:C:2013:812), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2012:134) aufgehoben, die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
- Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15
Kommission / Aer Lingus - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Irische …
{FN:48} - Wegen einer Reihe von Beispielen, die ähnlich wie der vorliegende Fall gelagert sind, vgl. Urteil vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission (…T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 201), und Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (…ABl. 2006, L 119, S. 12), bestätigt durch Urteil vom 21. März 2012, 1rland/Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, EU:T:2012:134).
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Rechtsprechung
| EuG, 12.12.2007 - T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06, T-69/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Irland / Kommission
- Europäischer Gerichtshof
Irland / Kommission
(fremdsprachig)
- Europäischer Gerichtshof
Irland / Kommission
(fremdsprachig)
- Europäischer Gerichtshof
Irland / Kommission
(fremdsprachig)
- EU-Kommission
Irland / Kommission
- juris (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 17. Februar 2006 - Irland / Kommission
Verfahrensgang
- EuG, 12.12.2007 - T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06, T-69/06
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2009 - C-89/08
- EuGH, 02.12.2009 - C-89/08
- EuG, 21.03.2012 - T-50/06
- Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-272/12
- EuGH, 10.12.2013 - C-272/12
- EuG, 22.04.2016 - T-50/06
- EuG, 22.04.2016 - T-50/16
- EuG, 21.10.2016 - T-50/16
- EuGH, 07.12.2017 - C-369/16
- EuGH, 07.12.2017 - C-373/16
Wird zitiert von ... (13)
- EuG, 22.04.2016 - T-50/06
Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung …
In den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II.Rn. 16 Mit Klageschriften, die am 17. bzw. 23. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben Irland und AAL die vorliegenden Klagen erhoben, die unter den Aktenzeichen T-50/06 bzw. T-69/06 in das Register eingetragen worden sind.
Dieser Antrag ist unter dem Aktenzeichen T-69/06 R in das Register eingetragen worden.
Rn. 19 Mit Beschluss vom 24. Mai 2007 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06 (im Folgenden: Tonerde-I-Rechtssachen) nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.
Rn. 20 Mit Urteil vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06, EU:T:2007:383), hat das Gericht die Tonerde-I-Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden, die Tonerde-I-Entscheidung für nichtig erklärt und in der Rechtssache T-62/06 die Klage im Übrigen abgewiesen.
Rn. 22 Mit Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg, EU:C:2009:742), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2007:383) aufgehoben, soweit das Gericht damit die Tonerde-I-Entscheidung für nichtig erklärt hatte, die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
Rn. 25 Mit Urteil vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, Slg, EU:T:2012:134), hat das Gericht die Tonerde-I-Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als darin festgestellt wurde oder sie auf der Feststellung beruhte, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden (im Folgenden: Befreiungen von der Verbrauchsteuer), staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, und mit ihr angeordnet wurde, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die genannten Befreiungen von den Empfängern zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt hatten.
Rn. 29 Gemäß Art. 119 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 haben die Parteien ihre Schriftsätze in der Rechtssache T-50/06 RENV II am 21. Februar 2014 - was Irland angeht - bzw. am 14. April 2014 - was die Kommission betrifft - sowie in der Rechtssache T-69/06 RENV II am 26. Februar 2014 - was AAL angeht - und am 15. April 2014 - was die Kommission betrifft - eingereicht.
Rn. 39 Zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II bringt AAL sechs Klagegründe vor.
Rn. 40 Zunächst sind die Klagegründe zu prüfen, mit denen die Kläger im Wesentlichen die Anwendbarkeit der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die streitige Befreiung in Abrede stellen, nämlich zum einen der zweite Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Estoppel sowie gegen Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 und der vierte Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Estoppel und eines Ermessensmissbrauchs, die zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebracht werden, und zum anderen der zweite Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der praktischen Wirksamkeit der Rechtsakte der Organe sowie einer Befugnisüberschreitung und eines Ermessensmissbrauchs und der dritte Klagegrund eines Verstoßes gegen die sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. m EG und Art. 157 EG ergebenden Erfordernisse, die zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebracht werden.
Rn. 41 Anschließend ist der Klagegrund zu prüfen, mit dem AAL für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 im Wesentlichen der Einstufung der streitigen Befreiung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG entgegentritt, nämlich der sechste Klagegrund, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebracht wird und einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen Art. 87 Abs. 1 EG betrifft.
Rn. 43 Abschließend sind die Klagegründe zu prüfen, mit denen die Kläger im Wesentlichen die Rückforderung der streitigen Beihilfe beanstanden, nämlich zum einen der dritte Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebracht wird, und zum anderen der vierte Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit und der fünfte Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer, der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung im Zusammenhang mit der übermäßig langen Dauer des förmlichen Prüfverfahrens, die zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebracht werden.
Zweiter Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Estoppel sowie gegen Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 und vierter Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Estoppel und eines Ermessensmissbrauchs, die zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebracht werden, einerseits, und zweiter Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der praktischen Wirksamkeit der Rechtsakte der Organe sowie einer Befugnisüberschreitung und eines Ermessensmissbrauchs, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebracht wird, andererseits.
Rn. 46 Im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten zweiten Klagegrundes trägt AAL vor, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, so wie er in der Rechtsprechung ausgelegt werde, und gegen den Grundsatz der praktischen Wirksamkeit der Rechtsakte der Organe verstoßen sowie insoweit die Grenzen ihrer eigenen Befugnisse überschritten, als die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die streitige Befreiung Wirkungen erzeuge, die denen der Entscheidung 2001/224 zuwiderliefen; in der Tonerde-I-Entscheidung werde nämlich festgestellt, dass die auf der Grundlage der streitigen Befreiung gewährte Beihilfe teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei und insoweit - außer für den Zeitraum vom 17. Juli 1990 bis 2. Februar 2002 - von ihrem Empfänger zurückgefordert werden müsse, obwohl der Rat die Irland erteilte Genehmigung zur Beibehaltung der streitigen Befreiung mit der Entscheidung 2001/224 bis zum 31. Dezember 2006 verlängert habe.
Rn. 51 Soweit Irland der Kommission im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes schließlich vorwirft, sie habe die angefochtene Entscheidung verspätet erlassen, rügt es im Wesentlichen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer, was der Rüge ähnelt, die AAL im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten fünften Klagegrundes geltend gemacht hat und zusammen mit dem letztgenannten Klagegrund zu prüfen ist (…vgl. unten, Rn. 264 bis 273).
Rn. 55 Aus dem zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrund und dem zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten zweiten Klagegrund ergibt sich schließlich die Notwendigkeit, die Frage zu prüfen, ob die Kommission beim Erlass der streitigen Entscheidung möglicherweise einen Ermessensmissbrauch begangen hat.
Rn. 73 Soweit AAL der Kommission im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten zweiten Klagegrundes im Wesentlichen vorwirft, dass sie die streitige Befreiung als rechtswidrige Beihilfe eingestuft habe, obwohl diese vom Rat genehmigt worden sei, genügt für die Zurückweisung dieser Rüge als unbegründet der Hinweis, dass die Genehmigungsentscheidung des Rates, wie in Rn. 49 des Urteils Kommission/Irland u. a. (…oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812) ausgeführt worden ist, im Hinblick auf die Regeln zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern nicht zur Folge haben konnte, dass die Kommission daran gehindert wird, ihre Befugnisse im Bereich der staatlichen Beihilfen auszuüben und im Anschluss an das Verfahren nach Art. 88 EG gegebenenfalls eine Entscheidung wie die angefochtene Entscheidung zu erlassen.
Rn. 75 Was drittens die im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes und des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten zweiten Klagegrundes erhobenen Rügen eines Ermessensmissbrauchs der Kommission angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Ermessensmissbrauchs nach ständiger Rechtsprechung im Unionsrecht eine präzise Bedeutung hat und sich auf eine Situation bezieht, in der eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausübt, zu dem sie ihr übertragen worden sind.
Dritter Klagegrund eines Verstoßes gegen die Erfordernisse aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. m EG und Art. 157 EG, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebracht wird.
Rn. 92 Folglich ist der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachte dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.
Sechster Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht und eines Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 1 EG, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebracht wird.
Rn. 131 Da somit sämtliche im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten sechsten Klagegrundes erhobenen Rügen zurückgewiesen worden sind, ist dieser Klagegrund selbst in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.
Rn. 134 Der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachte erste Klagegrund ist ebenfalls in drei alternative Teile untergliedert.
Erster Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und zweiter Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes, mit denen ein Verstoß gegen Art. 88 EG und die in Art. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierte Regel sowie - in der Rechtssache T-50/06 RENV II - ein Verstoß gegen die in den Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierten Verfahrensvorschriften für bestehende Beihilferegelungen geltend gemacht werden.
Nach dieser von AAL in der Rechtssache T-69/06 RENV II angeführten Rechtsprechung besagt Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag (nunmehr Art. 88 Abs. 3 EG), dass, wenn die Kommission, obwohl sie durch einen Mitgliedstaat von der beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe unterrichtet worden ist, es unterlässt, ein förmliches Verfahren nach Art. 93 Abs. 2 EG-Vertrag (nunmehr Art. 88 Abs. 2 EG) (bzw. förmliches Prüfverfahren) einzuleiten, indem sie den betreffenden Mitgliedstaat zur Stellungnahme auffordert, dieser nach Ablauf der zur ersten Prüfung des Vorhabens ausreichenden Frist die geplante Beihilfemaßnahme unter der Bedingung durchführen darf, dass er dies der Kommission zuvor anzeigt; damit fällt die Beihilfe dann unter die Regelung für bestehende Beihilfen (…Urteil vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit, C-44/93, Slg, EU:C:1994:311, Rn. 12).
Rn. 151 Zweitens ist der Einwand der Kommission gegen den zweiten Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes zu prüfen, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht wird, sie habe das Schreiben vom 28. Januar 1983 allein aufgrund des Schreibens vom 6. Mai 1983 als Anmeldung der streitigen Befreiung im Sinne von Art. 88 Abs. 3 EG betrachten können, so dass die Frist mit Eingang des letztgenannten Schreibens zu laufen beginnen müsse.
Rn. 153 Drittens ist über den Einwand der Kommission gegen den ersten Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und den zweiten Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes zu entscheiden, mit dem geltend gemacht wird, das Schreiben vom 6. Mai 1983 könne nicht, wie die Kläger vortragen, als die von der Rechtsprechung geforderte vorherige Anzeige der Durchführung des Beihilfevorhabens angesehen werden.
Rn. 163 Folglich sind der erste Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und der zweite Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.
Zweiter Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und dritter Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes, mit denen ein Verstoß gegen Art. 88 EG in Verbindung mit Art. 1 Buchst. b Ziff. iv und Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 geltend gemacht wird.
Rn. 185 Folglich sind der zweite Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und der dritte Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.
Dritter Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und erster Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes, mit denen im Wesentlichen ein Verstoß gegen Art. 88 EG und die in Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierte Regel geltend gemacht wird.
Im Übrigen beantragt die Kommission, den ersten Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.
Rn. 201 Was zweitens die Begründetheit des dritten Teils des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und des ersten Teils des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine Beihilferegelung, um als "bestehende Beihilfe" im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 659/1999 eingestuft werden zu können, nicht nur vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur EWG eingeführt worden sein muss, in dem Sinne, dass sich die zuständigen nationalen Instanzen rechtlich verbindlich für die Gewährung von Beihilfen in Anwendung dieser Regelung entschieden haben (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, Slg, EU:T:2004:4, Rn. 73 und 74), sondern auch durchgeführt worden sein muss, in dem Sinne, dass eine effektive Auszahlung bestimmter im Rahmen der genannten Regelung gewährter Beihilfen tatsächlich erfolgt ist.
Demnach sind der dritte Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und der erste Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes zurückzuweisen.
Dritter Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebracht wird, und vierter Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebracht wird.
Rn. 207 Im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes trägt AAL vor, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen.
Rn. 210 Vorab ist festzustellen, dass, soweit AAL im Rahmen der ersten Teils des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit rügt, sich dieser Teil mit der Rüge deckt, die im Rahmen des zur Stützung ebendieser Klage vorgebrachten zweiten Klagegrundes erhoben worden ist und ebenfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit betrifft.
Rn. 212 Im Übrigen wird mit dem zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten dritten Klagegrund und dem zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrund im Wesentlichen die Frage aufgeworfen, ob die Kommission dadurch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat, dass sie in der angefochtenen Entscheidung die Rückforderung der streitigen Beihilfe verlangt hat.
Rn. 263 Folglich sind der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachte dritte Klagegrund und der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachte vierte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.
Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer, die im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes erhoben wird, sowie fünfter Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer, der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung im Zusammenhang mit der übermäßig langen Dauer des förmlichen Prüfverfahrens, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebracht wird.
Rn. 265 Im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten fünften Klagegrundes trägt AAL vor, die Kommission habe dadurch gegen die Grundsätze der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer, der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, dass sie sich mit dem Erlass der Tonerde-I-Entscheidung, die erst mehr als 43 Monate nach Eingang der Antwort Irlands auf das letzte von der Kommission übermittelte Ersuchen um zusätzliche Informationen im April 2002 ergangen sei, zu viel Zeit gelassen habe.
Rn. 273 Folglich sind die im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes erhobene Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer und der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachte fünfte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.
Unter diesen Umständen hält das Gericht es in den Rechtssachen T-50/06, T-50/06 RENV I und T-50/06 RENV II für gerecht und billig, Irland zur Tragung seiner eigenen Kosten und von drei Vierteln der Kosten der Kommission zu verurteilen, während diese zur Tragung eines Viertels ihrer eigenen Kosten verurteilt wird, sowie in den Rechtssachen T-69/06, T-69/06 RENV I und T-69/06 RENV II AAL zur Tragung ihrer eigenen Kosten und von drei Vierteln der Kosten der Kommission zu verurteilen, während diese zur Tragung eines Viertels ihrer eigenen Kosten verurteilt wird.
In der Rechtssache T-69/06 R ist AAL hingegen zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen.
In den Rechtssachen C-89/08 P und C-272/12 P sind Irland und AAL, da der Kommission in diesen beiden Rechtssachen je fünf Parteien gegenüberstanden, in Anwendung des in den Rechtssachen T-50/06, T-50/06 RENV I und T-50/06 RENV II sowie in den Rechtssachen T-69/06, T-69/06 RENV I und T-69/06 RENV II gewählten Verteilungsschlüssels jeweils zur Tragung ihrer eigenen Kosten und von drei Zwanzigsteln, d. h. eines Fünftels von drei Vierteln, der Kosten der Kommission zu verurteilen, während diese zur Tragung eines Fünftels ihrer eigenen Kosten verurteilt wird.
Die Aughinish Alumina Ltd trägt ihre eigenen Kosten und in den Rechtssachen T-69/06, T-69/06 RENV I und T-69/06 RENV II drei Viertel der Kosten der Kommission, in den Rechtssachen C-89/08 P und C-272/12 P drei Zwanzigstel der Kosten der Kommission und in der Rechtssache T-69/06 R die gesamten Kosten..
Die Kommission trägt in den verbundenen Rechtssachen T-50/06 und T-69/06, in den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV I und T-69/06 RENV I sowie in den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II ein Viertel ihrer eigenen Kosten und in den Rechtssachen C-89/08 P und C-272/12 P ein Fünftel ihrer eigenen Kosten..
- EuG, 21.03.2012 - T-50/06
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der die …
In den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV.Klägerin in der Rechtssache T-56/06 RENV,.
Klägerin in der Rechtssache T-60/06 RENV,.
Klägerin in der Rechtssache T-62/06 RENV,.
Klägerin in der Rechtssache T-69/06 RENV,.
Rn. 25 Mit Klageschriften, die am 16. Februar 2006 (Rechtssache T-60/06), am 17. Februar 2006 (Rechtssachen T-50/06 und T-56/06) und am 23. Februar 2006 (Rechtssachen T-62/06 und T-69/06) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kläger, d. h. die Italienische Republik, Irland, die Französische Republik, Eurallumina und AAL Klagen auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben.
Mit Beschluss vom 2. August 2006, Aughinish Alumina/Kommission (T-69/06 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat der Präsident des Gerichts diesen Antrag zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
Rn. 29 Mit Urteil vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat das Gericht die vorliegenden Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Ferner hat das Gericht die Klage in der Rechtssache T-62/06 im Übrigen abgewiesen, nachdem es festgestellt hatte, dass die Klageanträge von Eurallumina auf Feststellung, dass die durch die Entscheidung 2001/224 genehmigte italienische Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 rechtmäßig war und die von der Italienischen Republik bis zu diesem Zeitpunkt oder zumindest bis zum 31. Dezember 2003 gezahlten oder zu zahlenden Gelder nicht als rechtswidrige staatliche Beihilfen anzusehen oder nicht zu erstatten sind, oder auf Abänderung der Art. 5 und 6 der angefochtenen Entscheidung unzulässig sind.
Rn. 31 Mit Rechtsmittelurteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg. 2009, I-11245), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Randnr. 29 angeführt) aufgehoben, soweit damit die angefochtene Entscheidung mit der Begründung für nichtig erklärt worden ist, dass die Kommission in dieser Entscheidung gegen die Begründungspflicht in Bezug auf die Nichtanwendung von Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 im vorliegenden Fall verstoßen habe, und der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-69/06 R auferlegt worden sind.
Darüber hinaus hat er die verbundenen Rechtssachen T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06 an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
Rn. 33 Die Parteien haben gemäß Art. 119 Abs. 1 der Verfahrensordnung ihre Schriftsätze eingereicht: Irland in der Rechtssache T-50/06 RENV am 1. Februar 2010, die Italienische Republik in der Rechtssache T-60/06 RENV am 4. Februar 2010, Eurallumina in der Rechtssache T-62/06 RENV am 12. Februar 2010, die Französische Republik in der Rechtssache T-56/06 RENV und AAL in der Rechtssache T-69/06 RENV am 16. Februar 2010 und die Kommission in allen vorliegenden Rechtssachen am 28. April 2010.
Rn. 39 In der Rechtssache T-69/06 RENV beantragt AAL,.
Rn. 40 In der Rechtssache T-60/06 RENV beantragt die Italienische Republik im Wesentlichen,.
Rn. 41 In der Rechtssache T-62/06 RENV beantragt Eurallumina im Wesentlichen,.
Rn. 42 In der Rechtssache T-56/06 RENV beantragt die Französische Republik im Wesentlichen,.
Rn. 45 Die Kläger stützen ihre Anträge auf Nichtigerklärung im Wesentlichen auf eine ganze Reihe von Klagegründen und Rügen, die sich teilweise überschneiden, auch wenn sie formal nicht denselben Gegenstand haben, da die Parteien die angefochtene Entscheidung jeweils nur insoweit anfechten, als sie die jeweilige Befreiung betrifft: bei der Italienischen Republik (Rechtssache T-60/06 RENV) und Eurallumina (Rechtssache T-62/06 RENV) die italienische, bei Irland (Rechtssache T-50/06 RENV) und AAL (Rechtssache T-69/06 RENV) die irische und bei der Französischen Republik (Rechtssache T-56/06 RENV) die französische.
Rn. 53 In der Rechtssache T-56/06 RENV rügt die Französische Republik mit ihrem zweiten Klagegrund, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, dass sie die Rückforderung der angeblich vom 3. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 auf der Grundlage der französischen Befreiung gewährten Beihilfe angeordnet habe, obwohl die Französische Republik durch die Genehmigungsentscheidungen, zuletzt die Entscheidung 2001/224, ermächtigt worden sei, diese Befreiung zu gewähren.
Rn. 54 In der Rechtssache T-60/06 RENV macht die Italienische Republik mit ihrem sechsten Klagegrund geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung u. a. gegen den Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union verstoßen, indem sie die Rückforderung der angeblich vom 3. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 auf der Grundlage der italienischen Befreiung gewährten Beihilfe angeordnet habe, obwohl die Italienische Republik durch die Genehmigungsentscheidungen des Rates, zuletzt die Entscheidung 2001/224, ermächtigt worden sei, diese Befreiung zu gewähren.
Rn. 55 In der Rechtssache T-62/06 RENV macht Eurallumina mit ihrem zweiten Klagegrund geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit und praktischen Wirksamkeit der Rechtsakte der Union und den Grundsatz lex specialis derogat legi generali verstoßen, dass sie festgestellt habe, die bis zum 31. Dezember 2003 gewährte italienische Befreiung sei im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, obwohl diese Befreiung auf der Grundlage und nach Maßgabe der Genehmigungsentscheidungen des Rates, zuletzt der Entscheidung 2001/224, gewährt worden sei.
Rn. 56 In der Rechtssache T-69/06 RENV macht AAL mit ihrem zweiten Klagegrund u. a. geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz der praktischen Wirksamkeit der Rechtsakte der Union und gegen den Grundsatz lex specialis derogat legi generali verstoßen und einen Ermessensmissbrauch begangen, dass sie festgestellt habe, die bis zum 31. Dezember 2003 gewährte irische Befreiung sei im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, obwohl diese Befreiung auf der Grundlage und nach Maßgabe der Genehmigungsentscheidungen des Rates, zuletzt der Entscheidung 2001/224, gewährt worden sei.
Rn. 57 Die Kommission tritt in den Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV dem gesamten Vorbringen der Kläger entgegen; ihrer Auffassung nach sind die Klagegründe und Rügen, mit denen die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene rechtswidrige Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf der Grundlage und nach Maßgabe von Genehmigungsentscheidungen des Rates gewährte Befreiungen beanstandet wird, zurückzuweisen.
Rn. 106 Folglich ist in den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV den Klagegründen und den Rügen, mit denen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und/oder den Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union geltend gemacht wird, stattzugeben.
Rn. 107 Was als Zweites die von Eurallumina in der Rechtssache T-62/06 RENV geltend gemachte Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung angeht, ist festzustellen, dass dieser Grundsatz als solcher dem Einzelnen nach der Rechtsprechung keine Rechte verleiht (Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2001, Area Cova u. a./Rat und Kommission, T-196/99, Slg. 2001, II-3597, Randnr. 43), sofern er keine Ausprägung spezifischer Rechte darstellt (Urteile des Gerichts vom 4. Oktober 2006, Tillack/Kommission, T-193/04, Slg. 2006, II-3995, Randnr. 127, und vom 13. November 2008, SPM/Rat und Kommission, T-128/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 127).
Rn. 110 Ohne dass die anderen Klagegründe oder Rügen, die von Irland in der Rechtssache T-50/06 RENV, von AAL in der Rechtssache T-69/06 RENV, von der Italienischen Republik in der Rechtssache T-60/06 RENV, von Eurallumina in der Rechtssache T-62/06 RENV und von der Französischen Republik in der Rechtssache T-56/06 RENV geltend gemacht werden, geprüft zu werden brauchen, ist die angefochtene Entscheidung somit insoweit für nichtig zu erklären, als darin festgestellt wird oder sie auf der Feststellung beruht, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden, staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen, und mit ihr angeordnet wird, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um von den Empfängern diese Befreiungen zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt haben.
Rn. 112 Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen der Kläger die Kosten aufzuerlegen, einschließlich derjenigen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-69/06 R.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und in der Rechtssache T-50/06 RENV die Kosten Irlands, in der Rechtssache T-56/06 RENV die Kosten der Französischen Republik, in der Rechtssache T-60/06 RENV die Kosten der Italienischen Republik, in der Rechtssache T-62/06 RENV die Kosten der Eurallumina SpA und in der Rechtssache T-69/06 RENV die Kosten der Aughinish Alumina Ltd, einschließlich der in der Rechtssache T-69/06 R durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten..
- EuGH, 10.12.2013 - C-272/12
Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von …
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (…ABl. 2006, L 119, S. 12, im Folgenden: streitige Entscheidung) insoweit für nichtig erklärt wird, als diese feststellt oder auf der Feststellung beruht, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden, staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen, und mit ihr angeordnet wird, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen müssen, um von den Empfängern diese Befreiungen zurückzufordern, soweit diese nicht mindestens eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt haben.Rn. 14 Mit Urteil vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06), hat das Gericht die streitige Entscheidung für nichtig erklärt.
Außerdem hat das Gericht in der Rechtssache T-62/06 RENV der auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gestützten Rüge stattgegeben.
Aus der Akte des Gerichts geht hervor, dass die Frage der Zurechenbarkeit der streitigen Befreiungen, die lediglich von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache T-56/06 sowie von Eurallumina in ihrer Erwiderung in der Rechtssache T-62/06 erwähnt wurde - in der Letztere aber darauf hinwies, "dass es jedoch nicht erforderlich ist, sich mit diesem Problem zu befassen" -, vom Gericht in das Verfahren eingeführt worden ist, als es den Parteien eine schriftliche Frage gestellt hat; dies ergibt sich im Übrigen auch aus Randnr. 98 des angefochtenen Urteils.
107 bis 109 des angefochtenen Urteils der von Eurallumina in der Rechtssache T-62/06 RENV vorgetragenen Rüge stattgegeben, dass der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt sei.
Dasselbe gilt für die auf denselben Gründen beruhende Feststellung, dass die Kommission in der Rechtssache T-62/06 RENV gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV), wird aufgehoben..
Die verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV werden an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
- EuGH, 02.12.2009 - C-89/08
Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von …
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in der Region Gardanne, der Region Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (…ABl. 2006, L 119, S. 12, im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat.Rn. 87 Nach alledem ist das angefochtene Urteil ohne Prüfung der weiteren von den Beteiligten geltend gemachten Argumente und Rechtsmittelgründe aufzuheben, soweit damit die streitige Entscheidung mit der Begründung für nichtig erklärt worden ist, dass die Kommission in dieser Entscheidung gegen die Begründungspflicht in Bezug auf die Nichtanwendung von Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 im vorliegenden Fall verstoßen habe, und soweit der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-69/06 R, auferlegt worden sind.
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06), wird aufgehoben, soweit damit.
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-69/06 R, auferlegt worden sind..
Die verbundenen Rechtssachen T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06 werden an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen..
- Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-272/12
Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zurechenbarkeit …
Rn. 60 Im Anschluss an das Urteil Kommission/Irland u. a., mit dem die verbundenen Rechtssachen T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06 an das Gericht zurückverwiesen worden waren, hat dieses alle Beteiligten darüber informiert, dass sich das Verfahren nach den Art. 117 ff. seiner Verfahrensordnung bestimme und sie schriftliche Erklärungen abgeben könnten.Die Italienische Republik hat in der Rechtssache T-60/06 RENV nach wie vor lediglich das Kriterium der Selektivität der Befreiung beanstandet.
Eurallumina und AAL ihrerseits haben in den Rechtssachen T-62/06 RENV und T-69/06 RENV die Rügen wieder aufgegriffen, die sie im Verfahren vor der Zurückverweisung angeführt hatten, wobei sich keine dieser Rügen als solche auf einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG bezieht.
Rn. 71 Wie das Gericht in den Rechtssachen T-56/06 RENV und T-60/06 RENV festgestellt hat, haben die Französische Republik und die Italienische Republik gerügt, die Kommission habe dadurch, dass sie die Rückforderung der angeblich vom 3. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 gewährten Beihilfe angeordnet habe, erstens gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und zweitens gegen den Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union verstoßen{FN-VERWEIS:17}.
Rn. 72 Was die Rechtssachen T-62/06 RENV und T-69/06 RENV angeht, haben Eurallumina und AAL geltend gemacht, die Kommission habe dadurch, dass sie festgestellt habe, die italienische Befreiung bzw. die irische Befreiung sei teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, erstens gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union und zweitens gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen{FN-VERWEIS:18}.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV), wird aufgehoben, soweit damit.
- die Europäische Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kläger, einschließlich der in der Rechtssache T-69/06 R durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten, verurteilt worden ist.
Die verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV werden an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
{FN:2} - T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV (im Folgenden: angefochtenes Urteil).
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2009 - C-89/08
Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06), wird insoweit aufgehoben, als mit ihm.- die Klage in der Rechtssache T-62/06 im Übrigen abgewiesen wird;.
- entschieden wird, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-69/06 R entstandenen Kosten trägt.
Die Rechtssachen T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06 werden an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.
{FN:2} - T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil.
- EuG, 15.11.2018 - T-207/10
Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die …
Insbesondere wenn eine Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wird, so dass sie gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig ist, kann der Empfänger der Beihilfe zu diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1987, RSV/Kommission, 223/85, EU:C:1987:502, Rn. 16 und 17;… vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, EU:C:1990:320, Rn. 14 und 16…, vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 134…, vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission, T-67/94, EU:T:1998:7, Rn. 182…, vom 16. Oktober 2014, Alcoa Trasformazioni/Kommission, T-177/10, EU:T:2014:897, Rn. 61, und vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 214).Rn. 47 Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin nicht die Erfüllung dieser dritten Voraussetzung, stellt aber die Erfüllung der ersten beiden Voraussetzungen in Abrede, die, wie zu betonen ist, für sich genommen restriktiv sind und - wie die Seltenheit der Fälle belegt, in denen sie erfüllt sind - für außergewöhnliche Umstände kennzeichnend sein können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, T-62/08, EU:T:2010:268, Rn. 278 bis 289…, vom 27. September 2012, Producteurs de légumes de France/Kommission, T-328/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:498, Rn. 25 bis 30, und vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 222, 225 und 252).
Rn. 108 Die Klägerin bestreitet nicht, dass das berechtigte Vertrauen mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens zur Prüfung einer Beihilfemaßnahme, die im vorliegenden Fall am 21. Dezember 2007 erfolgte, enden kann, was im Übrigen auch durch die Rechtsprechung bestätigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 221 und 224, …und vom 1. März 2017, SNCM/Kommission, T-454/13, EU:T:2017:134, Rn. 293 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 22.04.2016 - T-60/06
Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG - …
Rn. 16 Mit Beschluss vom 24. Mai 2007 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-60/06 und T-62/06 sowie die Rechtssachen T-50/06, T-56/06 und T-69/06 (im Folgenden: Tonerde-I-Rechtssachen) nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.Rn. 17 Mit Urteil vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06, EU:T:2007:383), hat das Gericht die Tonerde-I-Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden, die Tonerde-I-Entscheidung für nichtig erklärt und in der Rechtssache T-62/06 die Klage im Übrigen abgewiesen.
Rn. 19 Mit Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg, EU:C:2009:742), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2007:383) aufgehoben, soweit das Gericht damit die Tonerde-I-Entscheidung für nichtig erklärt hatte, die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
Rn. 23 Mit Urteil vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, Slg, EU:T:2012:134), hat das Gericht die Tonerde-I-Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als darin festgestellt wurde oder sie auf der Feststellung beruhte, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden (im Folgenden: Befreiungen von der Verbrauchsteuer), staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, und mit ihr angeordnet wurde, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die genannten Befreiungen von den Empfängern zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt hatten.
- EuG, 22.04.2016 - T-56/06
Frankreich / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG - …
Rn. 16 Mit Beschluss vom 24. Mai 2007 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts die Rechtssache T-56/06 mit den Rechtssachen T-50/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06 (im Folgenden: Tonerde-I-Rechtssachen) nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.Rn. 17 Mit Urteil vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06, EU:T:2007:383), hat das Gericht die Tonerde-I-Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden, die Tonerde-I-Entscheidung für nichtig erklärt und in der Rechtssache T-62/06 die Klage im Übrigen abgewiesen.
Rn. 19 Mit Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg, EU:C:2009:742), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2007:383) aufgehoben, soweit das Gericht damit die Tonerde-I-Entscheidung für nichtig erklärt hatte, die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
Rn. 23 Mit Urteil vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, Slg, EU:T:2012:134), hat das Gericht die Tonerde-I-Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als darin festgestellt wurde oder sie auf der Feststellung beruhte, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden (im Folgenden: Befreiungen von der Verbrauchsteuer), staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, und mit ihr angeordnet wurde, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die genannten Befreiungen von den Empfängern zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt hatten.
- EuG, 15.11.2018 - T-219/10
World Duty Free Group/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen zur …
Rn. 262 Daher könnte die dritte der kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes (…vgl. oben, Rn. 257), diejenige betreffend den Umstand, dass die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen müssen (…Urteile vom 16. November 1983, Thyssen/Kommission, 188/82, EU:C:1983:329, Rn. 11…, vom 6. Februar 1986, Vlachou/Rechnungshof, 162/84, EU:C:1986:56, Rn. 6…, vom 27. März 1990, Chomel/Kommission, T-123/89, EU:T:1990:24, Rn. 28…, vom 6. Juli 1999, Forvass/Kommission, T-203/97, EU:T:1999:135, Rn. 70…, vom 18. Juni 2014, Spanien/Kommission, T-260/11, EU:T:2014:555, Rn. 84, und vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 213), niemals erfüllt sein.Rn. 281 Wenn jedoch eine Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wird, so dass sie gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig ist, kann der Empfänger der Beihilfe zu diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtmäßigkeit ihrer Gewährung haben, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1987, RSV/Kommission, 223/85, EU:C:1987:502, Rn. 16 und 17…, vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, EU:C:1990:320, Rn. 14 und 16…, vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 134…, vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission, T-67/94, EU:T:1998:7, Rn. 182…, vom 16. Oktober 2014, Alcoa Trasformazioni/Kommission, T-177/10, EU:T:2014:897, Rn. 61, sowie vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 214).
- EuG, 15.11.2018 - T-399/11
Banco Santander und Santusa/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen zur …
- EuG, 14.02.2019 - T-131/16
The General Court annuls the Commission's decision concerning tax exemptions …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15
Kommission / Aer Lingus - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Irische …
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Rechtsprechung
| EuG, 22.04.2016 - T-56/06 RENV II |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Frankreich / Kommission
Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden - Befreiung von der Verbrauchsteuer - Vertrauensschutz - Rechtssicherheit - Angemessene Verfahrensdauer
- Europäischer Gerichtshof
Frankreich / Kommission
Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden - Befreiung von der Verbrauchsteuer - Vertrauensschutz - Rechtssicherheit - Angemessene Verfahrensdauer
- ra.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- EuG, 12.12.2007 - T-56/06
- EuG, 22.04.2016 - T-56/06 RENV II
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (26)
- EuGH, 24.11.1987 - 223/85
RSV / Kommission
Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-56/06
Rn. 45 Ein säumiges Verhalten der Kommission bis zur Entscheidung, dass eine Beihilfe rechtswidrig ist und von einem Mitgliedstaat aufgehoben und zurückgefordert werden muss, kann unter bestimmten Umständen bei den Empfängern dieser Beihilfe ein berechtigtes Vertrauen wecken, das es der Kommission verwehren kann, diesem Mitgliedstaat die Rückforderung der fraglichen Beihilfe aufzugeben (Urteil vom 24. November 1987, RSV/Kommission, 223/85, Slg, EU:C:1987:502, Rn. 17).Rn. 61 Der Gerichtshof hat in dem von der Französischen Republik angeführten Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 45 angeführt, EU:C:1987:502) insoweit die Ansicht vertreten, dass die Kommission die Grenzen des Zumutbaren überschritten hatte, indem sie sich 26 Monate Zeit ließ, bevor sie ihre Entscheidung erließ.
Rn. 67 Auf den ersten Blick erscheint eine solche Dauer, die fast doppelt so lang war wie die im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 45 angeführt, EU:C:1987:502) berücksichtigte und etwas mehr als doppelt so lang wie die in Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 für den Abschluss eines förmlichen Prüfverfahrens im Rahmen angemeldeter staatlicher Beihilfen vorgesehene Dauer, unangemessen.
Rn. 78 Als Zweites bleibt zu prüfen, ob Alcan, wie die Französische Republik vorträgt, aufgrund der Tatsache, dass das förmliche Prüfverfahren der Kommission eine angemessene Verfahrensdauer überschritten hatte, davon ausgehen durfte, dass die Zweifel der Kommission behoben waren und die streitige Befreiung keinem Einwand begegnete, und ob diese Überschreitung die Kommission daran hindern konnte, die Rückforderung der zwischen dem 3. Februar 2002 und dem 31. Dezember 2003 auf der Grundlage dieser Befreiung gewährten Beihilfe zu verlangen, wie in dem von der Französischen Republik angeführten Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 45 angeführt, EU:C:1987:502, Rn. 16) festgestellt wurde.
Rn. 79 Im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 45 angeführt, EU:C:1987:502) war die Tatsache, dass sich die Kommission 26 Monate Zeit gelassen hatte, um ihre Entscheidung zu erlassen, nach Ansicht des Gerichtshofs zwar geeignet, bei der klagenden Empfängerin der Beihilfe ein berechtigtes Vertrauen entstehen zu lassen, das es der Kommission verwehrte, den betroffenen nationalen Behörden aufzugeben, die Rückforderung dieser Beihilfe anzuordnen.
Rn. 81 In der Rechtsprechung ist das Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 45 angeführt, EU:C:1987:502) daher in dem Sinne ausgelegt worden, dass die konkreten Umstände der Rechtssache, die zu seinem Erlass geführt hat, für die vom Gerichtshof eingeschlagene Richtung von entscheidender Bedeutung gewesen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 43 angeführt, EU:C:2004:240, Rn. 90…, vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-372/97, Slg, EU:C:2004:234, Rn. 119, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 46 angeführt, EU:T:2009:314, Rn. 286, sowie Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 46 angeführt, EU:T:2009:316, Rn. 344).
Insbesondere war die Beihilfe, um die es im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 45 angeführt, EU:C:1987:502) ging, gewährt worden, bevor die Kommission das sich darauf beziehende förmliche Prüfverfahren eingeleitet hatte.
Rn. 82 In der vorliegenden Rechtssache finden sich allerdings nicht sämtliche außergewöhnlichen Umstände der Rechtssache wieder, in der das Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 45 angeführt, EU:C:1987:502) ergangen ist.
Andere im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 45 angeführt, EU:C:1987:502) festgestellte wesentliche Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
Rn. 83 Dadurch unterscheidet sich der Fall im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 45 angeführt, EU:C:1987:502) grundlegend von dem der vorliegenden Klage zugrunde liegenden Fall.
Daher kann sich die Französische Republik im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg auf das Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 45 angeführt, EU:C:1987:502) berufen.
- EuGH, 10.12.2013 - C-272/12
Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von …
Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-56/06
Rn. 25 Mit Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a. (C-272/12 P, Slg, EU:C:2013:812), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (…oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2012:134) aufgehoben, die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.Rn. 26 Im Anschluss an das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) sind die Tonerde-I-Rechtssachen mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichts vom 21. Januar und 10. März 2014 der Ersten Kammer zugewiesen worden.
In ihrem Schriftsatz hat die Französische Republik in Anbetracht des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) erklärt, dass sie auf den ersten Klagegrund einer Verkennung des Begriffs der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG verzichte und die Klageanträge auf Nichtigerklärung von Art. 5 der Tonerde-I-Entscheidung, soweit dieser ihr die Rückforderung der unvereinbaren staatlichen Beihilfe aufgebe, die sie zwischen dem 3. Februar 2002 und dem 31. Dezember 2003 auf der Grundlage der streitigen Befreiung gewährt habe (im Folgenden: streitige Beihilfe), sowie auf Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten beschränkt.
Rn. 53 In den Rn. 52 und 53 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812), an die das Gericht gemäß Art. 61 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gebunden ist, hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Umstand, dass die Genehmigungsentscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kommission erlassen worden sind und diese zu keiner Zeit von ihren Befugnissen aus Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 oder den Art. 230 EG und 241 EG Gebrauch gemacht hat, um die Aufhebung oder Umgestaltung dieser Entscheidungen zu erwirken, in Bezug auf die Pflicht zur Rückforderung der unvereinbaren Beihilfe sowie im Hinblick auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zu berücksichtigen war, wie die Kommission dies in der Tonerde-I-Entscheidung getan hatte, indem sie davon absah, die Rückforderung der Beihilfen anzuordnen, die bis zum 2. Februar 2002, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidungen über die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG im Amtsblatt, gewährt worden waren.
Dieser Grund ist für die Schlussfolgerung des Gerichtshofs in Rn. 54 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812), wonach die in den Rn. 39 bis 44 ebendieses Urteils dargelegten Gründe die Feststellung des Gerichts, dass durch die Tonerde-I-Entscheidung die Gültigkeit der Genehmigungsentscheidungen des Rates in Frage gestellt werde, rechtlich nicht begründen können und daher gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Organe verstoßen, sowie die auf denselben Gründen beruhende Feststellung, dass die Kommission in der Rechtssache T-62/06 RENV gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, entscheidend gewesen.
Diese Rechtslage konnte nicht dadurch geändert werden, dass die Richtlinie 2003/96, in deren 32. Erwägungsgrund es ausdrücklich heißt, dass diese Richtlinie "dem Ergebnis etwaiger Verfahren über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 87 [EG] und 88 [EG] nicht vor[greift]", am 27. bzw. 31. Oktober 2003 erlassen worden und in Kraft getreten ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Kommission/Irland u. a., oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812, Rn. 51).
Da der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Irland u. a. (…oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2009:742) sowie Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) die Kostenentscheidung vorbehalten hat, hat das Gericht im vorliegenden Urteil auch über die Kosten dieser Rechtsmittelverfahren zu entscheiden.
- EuGH, 02.12.2009 - C-89/08
Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von …
Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-56/06
Rn. 19 Mit Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg, EU:C:2009:742), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (…oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2007:383) aufgehoben, soweit das Gericht damit die Tonerde-I-Entscheidung für nichtig erklärt hatte, die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.Rn. 20 Im Anschluss an das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2009:742) sind die Tonerde-I-Rechtssachen mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 18. Dezember 2009 gemäß Art. 118 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 der Zweiten erweiterten Kammer zugewiesen worden.
In ihrem Schriftsatz hat die Französische Republik in Anbetracht des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2009:742) darauf hingewiesen, dass sie auf den zweiten Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht verzichte.
Rn. 26 Im Anschluss an das Urteil Kommission/Irland u. a. (…oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) sind die Tonerde-I-Rechtssachen mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichts vom 21. Januar und 10. März 2014 der Ersten Kammer zugewiesen worden.
Diese Rechtslage konnte nicht dadurch geändert werden, dass die Richtlinie 2003/96, in deren 32. Erwägungsgrund es ausdrücklich heißt, dass diese Richtlinie "dem Ergebnis etwaiger Verfahren über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 87 [EG] und 88 [EG] nicht vor[greift]", am 27. bzw. 31. Oktober 2003 erlassen worden und in Kraft getreten ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Kommission/Irland u. a., oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812, Rn. 51).
Da der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2009:742) sowie Kommission/Irland u. a. (…oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) die Kostenentscheidung vorbehalten hat, hat das Gericht im vorliegenden Urteil auch über die Kosten dieser Rechtsmittelverfahren zu entscheiden.
- EuG, 12.12.2007 - T-50/06
Irland / Kommission
Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-56/06
Rn. 16 Mit Beschluss vom 24. Mai 2007 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts die Rechtssache T-56/06 mit den Rechtssachen T-50/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06 (im Folgenden: Tonerde-I-Rechtssachen) nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.Rn. 17 Mit Urteil vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06, EU:T:2007:383), hat das Gericht die Tonerde-I-Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden, die Tonerde-I-Entscheidung für nichtig erklärt und in der Rechtssache T-62/06 die Klage im Übrigen abgewiesen.
Rn. 19 Mit Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg, EU:C:2009:742), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2007:383) aufgehoben, soweit das Gericht damit die Tonerde-I-Entscheidung für nichtig erklärt hatte, die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
Rn. 23 Mit Urteil vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, Slg, EU:T:2012:134), hat das Gericht die Tonerde-I-Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als darin festgestellt wurde oder sie auf der Feststellung beruhte, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden (im Folgenden: Befreiungen von der Verbrauchsteuer), staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, und mit ihr angeordnet wurde, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die genannten Befreiungen von den Empfängern zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt hatten.
- EuGH, 29.04.2004 - C-298/00
Italien / Kommission
Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-56/06
Insbesondere wenn eine Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wird, so dass sie gemäß Art. 88 Abs. 3 EG rechtswidrig ist, kann der Empfänger der Beihilfe zu diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben (…vgl. in diesem Sinne Urteil Producteurs de légumes de France/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, EU:T:2012:498, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor (…Urteil vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, Slg, EU:C:1990:320, Rn. 16; vgl. auch Urteil vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, Slg, EU:C:2004:240, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung;… Urteil vom 30. November 2009, Frankreich/Kommission, T-427/04 und T-17/05, Slg, EU:T:2009:474, Rn. 263).Bei nicht mitgeteilten staatlichen Beihilfen kann der Kommission eine derartige Verzögerung jedoch erst von dem Zeitpunkt an zugerechnet werden, zu dem sie Kenntnis von den mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen erlangt hat (Urteil Italien/Kommission, oben in Rn. 43 angeführt, EU:C:2004:240, Rn. 91).
Rn. 81 In der Rechtsprechung ist das Urteil RSV/Kommission (…oben in Rn. 45 angeführt, EU:C:1987:502) daher in dem Sinne ausgelegt worden, dass die konkreten Umstände der Rechtssache, die zu seinem Erlass geführt hat, für die vom Gerichtshof eingeschlagene Richtung von entscheidender Bedeutung gewesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 43 angeführt, EU:C:2004:240, Rn. 90…, vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-372/97, Slg, EU:C:2004:234, Rn. 119, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 46 angeführt, EU:T:2009:314, Rn. 286, sowie Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 46 angeführt, EU:T:2009:316, Rn. 344).
- EuG, 27.09.2012 - T-328/09
Producteurs de légumes de France gegen Europäische Kommission. - Staatliche …
Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-56/06
Rn. 42 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der einen tragenden Grundsatz des Unionsrechts darstellt (…Urteil vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C-104/97 P, Slg, EU:C:1999:498, Rn. 52), jeder Wirtschaftsteilnehmer berufen kann, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat (…Urteile vom 11. März 1987, Van den Bergh en Jurgens und Van Dijk Food Products [Lopik]/EWG, 265/85, Slg, EU:C:1987:121, Rn. 44…, vom 24. März 2011, 1SD Polska u. a./Kommission, C-369/09 P, Slg, EU:C:2011:175, Rn. 123, sowie vom 27. September 2012, Producteurs de légumes de France/Kommission, T-328/09, EU:T:2012:498, Rn. 18).Drittens müssen die Zusicherungen im Einklang mit den anwendbaren Rechtsnormen stehen (vgl. Urteil Producteurs de légumes de France/Kommission, EU:T:2012:498, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere wenn eine Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wird, so dass sie gemäß Art. 88 Abs. 3 EG rechtswidrig ist, kann der Empfänger der Beihilfe zu diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Producteurs de légumes de France/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, EU:T:2012:498, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor (…Urteil vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, Slg, EU:C:1990:320, Rn. 16;… vgl. auch Urteil vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, Slg, EU:C:2004:240, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung;… Urteil vom 30. November 2009, Frankreich/Kommission, T-427/04 und T-17/05, Slg, EU:T:2009:474, Rn. 263).
- EuG, 09.09.2009 - T-30/01
Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-56/06
Rn. 46 Die bloße Tatsache, dass die Verordnung Nr. 659/1999 außer einer Verjährungsfrist von zehn Jahren (ab Gewährung der Beihilfe), nach deren Ablauf die Rückforderung der Beihilfe nicht mehr angeordnet werden kann, für die Prüfung einer rechtswidrigen Beihilfe durch die Kommission gemäß ihrem Art. 13 Abs. 2, der bestimmt, dass die Kommission nicht an die in Art. 7 Abs. 6 dieser Verordnung genannte Frist gebunden ist, keine Frist - nicht einmal eine Orientierungsfrist - vorsieht, hindert den Unionsrichter nicht daran, zu prüfen, ob dieses Organ keinen angemessenen Zeitraum eingehalten hat oder zu spät tätig geworden ist (…vgl. in diesem Sinne entsprechend - in Bezug auf eine Orientierungsfrist - Urteile vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg, EU:T:2005:219, Rn. 57, sowie vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-230/01 bis T-232/01 und T-267/01 bis T-269/01, EU:T:2009:316, Rn. 338 und 339, und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02, Slg, EU:T:2009:314, Rn. 259 und 260).Rn. 81 In der Rechtsprechung ist das Urteil RSV/Kommission (…oben in Rn. 45 angeführt, EU:C:1987:502) daher in dem Sinne ausgelegt worden, dass die konkreten Umstände der Rechtssache, die zu seinem Erlass geführt hat, für die vom Gerichtshof eingeschlagene Richtung von entscheidender Bedeutung gewesen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 43 angeführt, EU:C:2004:240, Rn. 90, vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-372/97, Slg, EU:C:2004:234, Rn. 119, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 46 angeführt, EU:T:2009:314, Rn. 286, sowie Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 46 angeführt, EU:T:2009:316, Rn. 344).
- EuG, 09.09.2009 - T-230/01
Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava und Comunidad autónoma …
Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-56/06
Rn. 46 Die bloße Tatsache, dass die Verordnung Nr. 659/1999 außer einer Verjährungsfrist von zehn Jahren (ab Gewährung der Beihilfe), nach deren Ablauf die Rückforderung der Beihilfe nicht mehr angeordnet werden kann, für die Prüfung einer rechtswidrigen Beihilfe durch die Kommission gemäß ihrem Art. 13 Abs. 2, der bestimmt, dass die Kommission nicht an die in Art. 7 Abs. 6 dieser Verordnung genannte Frist gebunden ist, keine Frist - nicht einmal eine Orientierungsfrist - vorsieht, hindert den Unionsrichter nicht daran, zu prüfen, ob dieses Organ keinen angemessenen Zeitraum eingehalten hat oder zu spät tätig geworden ist (…vgl. in diesem Sinne entsprechend - in Bezug auf eine Orientierungsfrist - Urteile vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg, EU:T:2005:219, Rn. 57, sowie vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-230/01 bis T-232/01 und T-267/01 bis T-269/01, EU:T:2009:316, Rn. 338 und 339, und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02, Slg, EU:T:2009:314, Rn. 259 und 260).Rn. 81 In der Rechtsprechung ist das Urteil RSV/Kommission (…oben in Rn. 45 angeführt, EU:C:1987:502) daher in dem Sinne ausgelegt worden, dass die konkreten Umstände der Rechtssache, die zu seinem Erlass geführt hat, für die vom Gerichtshof eingeschlagene Richtung von entscheidender Bedeutung gewesen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 43 angeführt, EU:C:2004:240, Rn. 90, vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-372/97, Slg, EU:C:2004:234, Rn. 119, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 46 angeführt, EU:T:2009:314, Rn. 286, sowie Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 46 angeführt, EU:T:2009:316, Rn. 344).
- EuG, 21.03.2012 - T-50/06
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der die …
Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-56/06
Rn. 23 Mit Urteil vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, Slg, EU:T:2012:134), hat das Gericht die Tonerde-I-Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als darin festgestellt wurde oder sie auf der Feststellung beruhte, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden (im Folgenden: Befreiungen von der Verbrauchsteuer), staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, und mit ihr angeordnet wurde, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die genannten Befreiungen von den Empfängern zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt hatten.Rn. 25 Mit Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a. (C-272/12 P, Slg, EU:C:2013:812), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2012:134) aufgehoben, die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
- EuGH, 20.09.1990 - C-5/89
Kommission / Deutschland
Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-56/06
Insbesondere wenn eine Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wird, so dass sie gemäß Art. 88 Abs. 3 EG rechtswidrig ist, kann der Empfänger der Beihilfe zu diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben (…vgl. in diesem Sinne Urteil Producteurs de légumes de France/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, EU:T:2012:498, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor (Urteil vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, Slg, EU:C:1990:320, Rn. 16;… vgl. auch Urteil vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, Slg, EU:C:2004:240, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung;… Urteil vom 30. November 2009, Frankreich/Kommission, T-427/04 und T-17/05, Slg, EU:T:2009:474, Rn. 263). - EuGH, 29.04.2004 - C-372/97
Italien / Kommission
- EuGH, 24.09.2002 - C-74/00
Falck / Kommission
- EuGH, 14.01.1997 - C-169/95
Spanien / Kommission
- EuGH, 14.10.1999 - C-104/97
Atlanta / Europäische Gemeinschaft - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - …
- EuG, 05.08.2003 - T-116/01
Diputación Foral de Vizcaya / Kommission
- EuGH, 11.11.2004 - C-183/02
Demesa und Territorio Histórico de Álava / Kommission - Rechtsmittel - …
- EuG, 14.01.2004 - T-109/01
Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …
- EuGH, 24.03.2011 - C-369/09
ISD Polska u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung …
- EuG, 30.11.2009 - T-427/04
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG …
- EuG, 15.06.2005 - T-171/02
Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
- EuGH, 11.03.1987 - 265/85
Van den Bergh en Jurgens / Kommission
- EuG, 27.11.2003 - T-190/00
Regione Siciliana / Kommission
- EuG, 25.03.2009 - T-332/06
Alcoa Trasformazioni / Kommission
- EuGH, 01.02.1978 - 78/77
Lührs / Hauptzollamt Hamburg-Jonas
- EuGH, 09.07.1970 - 26/69
Kommission / Frankreich
- EuG, 09.09.2010 - T-387/08
Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai …
- EuG, 12.05.2021 - T-516/18
Tax rulings granted by Luxembourg to companies in the Engie group: the General …
Rn. 505 Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der einen tragenden Grundsatz des Unionsrechts darstellt, kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer berufen, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat (Urteil vom 22. April 2016, Frankreich/Kommission, T-56/06 RENV II, EU:T:2016:228, Rn. 42). - EuG, 15.11.2018 - T-219/10
World Duty Free Group/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen zur …
Rn. 292 In Anbetracht der aufschiebenden Wirkung einer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hinsichtlich einer in Durchführung begriffenen neuen nationalen Maßnahme können sich daher die Begünstigten dieser Maßnahme, wie es vorliegend der Fall ist, nicht mit Erfolg auf das Vorliegen außerordentlicher Umstände berufen, die die Aufrechterhaltung eines berechtigten Vertrauens nach dem Erlass dieser Entscheidung rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2016, Frankreich/Kommission, T-56/06 RENV II, EU:T:2016:228, Rn. 50 bis 56). - EuG, 01.03.2023 - T-324/21
Harley-Davidson Europe und Neovia Logistics Services International/ Kommission - …
Auch im Hinblick auf das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit, das es der Kommission verbietet, unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht, hat das Gericht zu prüfen, ob der Ablauf des Verwaltungsverfahrens ein übermäßig verzögertes Handeln der Kommission erkennen lässt (vgl. Urteil vom 22. April 2016, Frankreich/Kommission, T-56/06 RENV II, EU:T:2016:228, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 15.11.2018 - T-207/10
Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die …
Denn Adressaten dieser Pflicht sind allein die Mitgliedstaaten, und diese können sich nicht auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen, um Entscheidungen der Kommission und die praktische Wirksamkeit der Art. 107 und 108 AEUV ins Leere gehen zu lassen, und sich nicht auf ihr schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtmäßigkeit einer Beihilfe berufen, die sie nicht angemeldet haben (…vgl. Urteil vom 28. Juli 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C-471/09 P bis C-473/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:521, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung), und in bestimmten Fällen nicht einmal auf das schutzwürdige Vertrauen der Begünstigten dieser Beihilfe (…Urteile vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C-169/95, EU:C:1997:10, Rn. 48 und 49, und vom 22. April 2016, Frankreich/Kommission, T-56/06 RENV II, EU:T:2016:228, Rn. 43). - EuG, 15.11.2018 - T-399/11
Banco Santander und Santusa/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen zur …
Rn. 298 In Anbetracht der aufschiebenden Wirkung einer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hinsichtlich einer in Durchführung begriffenen neuen nationalen Maßnahme können sich daher die Begünstigten dieser Maßnahme, wie es vorliegend der Fall ist, nicht mit Erfolg auf das Vorliegen außerordentlicher Umstände berufen, die die Aufrechterhaltung eines berechtigten Vertrauens nach dem Erlass dieser Entscheidung rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2016, Frankreich/Kommission, T-56/06 RENV II, EU:T:2016:228, Rn. 50 bis 56).
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Rechtsprechung
| EuG, 12.12.2007 - T-56/06 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Frankreich / Kommission
(fremdsprachig)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 17. Februar 2006 - Frankreich / Kommission
Verfahrensgang
- EuG, 12.12.2007 - T-56/06
- EuG, 22.04.2016 - T-56/06
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