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Rechtsprechung
   EuGH, 15.10.2002 - C-238/99 P   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Polyvinylchlorid (PVC) - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission - Neue Entscheidung - Handlungen, die der ersten Entscheidung vorausgegangen sind - Rechtskraft - Grundsatz ne bis in idem - Verjährung - Angemessener Zeitraum - Begründung - Akteneinsicht - Fairer Prozess - Berufsgeheimnis - Selbstbelastung - Privatleben - Geldbußen

  • Europäischer Gerichtshof

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Gericht - Organisation - Zusammensetzung der Kammern - Abwesenheit oder Verhinderung eines Richters - Dauerhafter oder vorübergehender Charakter - Unbeachtlich

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2002, I-8375



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Wird zitiert von ... (191)  

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04  

    Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide - Geldbußen - Art. 81 EG -

    Vielmehr treffe die Kommission in diesem Abschnitt Maßnahmen, die mit dem Vorwurf verbunden seien, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben, und erhebliche Auswirkungen auf die Situation der unter Verdacht stehenden Unternehmen hätten (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 182).

    Diese Rechtsverletzung müsse zu einer Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen (Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Degussa/Kommission, C-250/99 P [Slg. 2002, I-8503], Urteil des Gerichtshofs Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Nr. 80).

    Während es der kontradiktorische Abschnitt der Kommission ermögliche, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnrn. 182 bis 184), werde gegenüber den betroffenen Unternehmen im Abschnitt der Ermittlungen noch kein Vorwurf erhoben.

    Daher bedeute allein die Tatsache, dass die Kommission bei einem Unternehmen ermittle, noch nicht, dass es beschuldigt werde (Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Degussa/Kommission, C-250/99 P, oben in Randnr. 30 angeführt, Urteil des Gerichtshofs Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Nrn. 41 bis 46).

    Dagegen hat es der zweite Abschnitt, der sich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung erstreckt, der Kommission zu ermöglichen, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnrn. 181 bis 183, und Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, Slg. 2006, I-8725, Randnr. 38).

    Was zum einen den Abschnitt der Voruntersuchung anbelangt, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass dieser Abschnitt beginnt, wenn die Kommission in Ausübung der ihr durch die Art. 11 und 14 der Verordnung Nr. 17 verliehenen Befugnisse Maßnahmen trifft, die mit dem Vorwurf verbunden sind, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben, und erhebliche Auswirkungen auf die Situation der unter Verdacht stehenden Unternehmen haben (Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 182, und vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 38).

    Folglich kann das betroffene Unternehmen seine Verteidigungsrechte erst nach Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte umfassend geltend machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnrn. 315 und 316, Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnrn. 66 und 67, vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 47, und Urteil des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Randnr. 59).

    Außerdem wirkt es sich im Abschnitt der Voruntersuchung auf die Möglichkeit des betroffenen Unternehmens, seine Verteidigung sachdienlich vorzubereiten, nicht aus, ob die Kommission eine Ermittlungsmaßnahme nach Art. 11 oder Art. 14 der Verordnung Nr. 17 ergreift, da alle diese Maßnahmen mit dem Vorwurf verbunden sein können, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben, und erhebliche Auswirkungen auf die Situation der unter Verdacht stehenden Unternehmen haben können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 182, und vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 38).

    Da sich der vorliegende Klagegrund auf Art. 3 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung bezieht, genügt der Hinweis, dass die Kommission befugt ist, auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 den Adressaten einer in Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG ergangenen Entscheidung aufzugeben, die Zuwiderhandlung zu beenden und in Zukunft von Praktiken, die dasselbe oder Ähnliches bezwecken oder bewirken, Abstand zu nehmen (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnrn. 1252 und 1253).

  • EuGH, 25.10.2011 - C-109/10  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Sodamarkt in der Gemeinschaft - Missbrauch einer

    Das Gericht hat in dem angefochtenen Urteil unter Berufung auf das zur zweiten PVC-Entscheidung ergangene Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375), die Auffassung vertreten, dass die Verjährungsfrist während der Dauer der Anhängigkeit des Rechtsmittels beim Gerichtshof ruhe (Randnrn. 96 bis 109).

    Dazu gehören sowohl belastende als auch entlastende Schriftstücke mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen anderer Unternehmen, internen Schriftstücken der Kommission und anderen vertraulichen Informationen (Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 315, und Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnr. 68).

    Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht im Verfahren vor dem Erlass einer Entscheidung kann grundsätzlich deren Nichtigerklärung nach sich ziehen, wenn die Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden sind (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 317).

    In einem solchen Fall wird die eingetretene Verletzung nicht durch den bloßen Umstand geheilt, dass die Einsicht im Gerichtsverfahren ermöglicht worden ist (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 318).

    Wird die Akteneinsicht und insbesondere die Einsicht in entlastende Unterlagen im Stadium des Gerichtsverfahrens gewährt, so braucht das betroffene Unternehmen nicht zu beweisen, dass die Entscheidung der Kommission, wenn es Einsicht in die nicht übermittelten Unterlagen gehabt hätte, anders ausgefallen w äre, sondern nur, dass die fraglichen Unterlagen seiner Verteidigung hätten dienlich sein können (Urteile vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C-199/99 P, Slg. 2003, I-11177, Randnr. 128, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 318, und Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnr. 131).

    In Randnr. 184 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kommission, wenn sie nach der Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der Sanktionen gegen Unternehmen verhängt wurden, die gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßen haben, wegen eines Verfahrensfehlers, der ausschließlich die Modalitäten der endgültigen Annahme der Entscheidung durch das Kollegium der Mitglieder der Kommission betrifft, eine neue Entscheidung mit einem im Wesentlichen identischen Inhalt und aufgrund der gleichen Beschwerdepunkte erlässt, keine erneute Anhörung der betroffenen Unternehmen durchführen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnrn. 83 bis 111).

  • EuGH, 25.10.2011 - C-110/10  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Sodamarkt in der Gemeinschaft - Kartell - Verletzung

    Das Gericht hat in dem angefochtenen Urteil unter Berufung auf das zur zweiten PVC-Entscheidung ergangene Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375), die Auffassung vertreten, dass die Verjährungsfrist während der Dauer der Anhängigkeit des Rechtsmittels beim Gerichtshof ruhe (Randnrn. 78 bis 90).

    Dazu gehören sowohl belastende als auch entlastende Schriftstücke mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen anderer Unternehmen, internen Schriftstücken der Kommission und anderen vertraulichen Informationen (Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 315, und Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnr. 68).

    Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht im Verfahren vor dem Erlass einer Entscheidung kann grundsätzlich deren Nichtigerklärung nach sich ziehen, wenn die Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden sind (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 317).

    In einem solchen Fall wird die eingetretene Verletzung nicht durch den bloßen Umstand geheilt, dass die Einsicht im Gerichtsverfahren ermöglicht worden ist (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 318).

    Wird die Akteneinsicht und insbesondere die Einsicht in entlastende Unterlagen im Stadium des Gerichtsverfahrens gewährt, so braucht das betroffene Unternehmen nicht zu beweisen, dass die Entscheidung der Kommission, wenn es Einsicht in die nicht übermittelten Unterlagen gehabt hätte, anders ausgefallen wäre, sondern nur, dass die fraglichen Unterlagen seiner Verteidigung hätten dienlich sein können (Urteile vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C-199/99 P, Slg. 2003, I-11177, Randnr. 128, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 318, und Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnr. 131).

    In Randnr. 165 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kommission, wenn sie nach der Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der Sanktionen gegen Unternehmen verhängt wurden, die gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßen haben, wegen eines Verfahrensfehlers, der ausschließlich die Modalitäten der endgültigen Annahme der Entscheidung durch das Kollegium der Mitglieder der Kommission betrifft, eine neue Entscheidung mit einem im Wesentlichen identischen Inhalt und aufgrund der gleichen Beschwerdepunkte erlässt, keine erneute Anhörung der betroffenen Unternehmen durchführen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnrn. 83 bis 111).

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