Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)   
   Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259)   
§ 1237
Öffentliche Bekanntmachung

Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

Rechtsprechung zu § 1237 BGB

3 Entscheidungen zu § 1237 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 1237 BGB

Querverweise

Auf § 1237 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1233 (Ausführung des Verkaufs)
            § 1243 (Rechtswidrige Veräußerung)
            § 1245 (Abweichende Vereinbarungen)
            § 1246 (Abweichung aus Billigkeitsgründen)
            § 1259 (Verwertung des gewerblichen Pfandes)

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