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   BGH, 21.10.2014 - XI ZB 12/12   

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BGH, 21.10.2014 - XI ZB 12/12 (https://dejure.org/2014,38926)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2014 - XI ZB 12/12 (https://dejure.org/2014,38926)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12 (https://dejure.org/2014,38926)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 KapMuG vom 16.08.2005, § 15 KapMuG vom 16.08.2005, § 313 Abs 2 ZPO, § 547 Nr 6 ZPO, § 575 Abs 3 Nr 1 ZPO
    Kapitalanleger-Musterverfahren: Musterentscheid zur Prospekthaftung für den 3. Börsengang der Deutschen Telekom AG; erforderlicher Inhalt eines Musterentscheids; Anforderungen an einen Rechtsbeschwerdeantrag; Anwendung der gesetzlichen Prospekthaftung; Ausweisung des ...

  • IWW

    § 45 Börsengesetz, § ... 170 Abs. 2 StPO, § 153a StPO, § 6 PostUmwG, § 9 DMBilG, § 252 Abs. 2 HGB, § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB, § 19 DMBilG, § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 4 Abs. 2 Satz 2 PostUmwG, § 20 Abs. 1 Nr. 6 BörsZulV, § 433 BGB, § 47 BörsG, § 204 Abs. 2 BGB, § 15 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4, Abs. 4 KapMuG, § 27 KapMuG, § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO, § 15 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5 KapMuG, § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 15 Abs. 1 Satz 4 KapMuG, § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG, § 8 Abs. 3 Satz 2 KapMuG, § 319 ZPO, § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 15 KapMuG, § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 KapMuG, § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 KapMuG, § 575 Abs. 3 ZPO, § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO, § 540 ZPO, § 313 Abs. 2 ZPO, § 9 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, §§ 45 ff. BörsG, § 36 Abs. 1 BörsG, § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO, § 36 Abs. 3 Nr. 2 BörsG, § 45 Nr. 1 BörsZulV, § 45 Abs. 4 BörsG, § 3 Abs. 1 WpPG, § 3 WpPG, Art. 170 EGBGB, § 38 Abs. 2 BörsG, §§ 45 ff. BörsZulV, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 69 Abs. 1 BörsZulV, § 45 Abs. 1 Satz 1 BörsG, § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB, § 4 Abs. 2 Postumwandlungsgesetz, § 24 UmwG, § 348 Abs. 1 AktG, § 575 Abs. 3 Nr. 3a ZPO, § 6 Abs. 1 PostUmwG, § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG, § 15 Abs. 2 Satz 7, § 12 Halbs. 2 KapMuG, § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB, § 256 Satz 2 HGB, § 1 Abs. 1 DMBilG, § 10 Deutsche Bahn Gründungsgesetz, § 5 Satz 2 PostUmwG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 DMBilG, § 5 PostUmwG, § 4 Abs. 2 PostUmwG, §§ 7, 9, 10, 12 DMBilG, § 6 DMBilG, § 4 Abs. 1 PostUmwG, § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB, § 286 ZPO, Stellungnahme 3/1997, § 284 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 HGB, § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB, §§ 57, 62 AktG, § 311 Abs. 1, § 317 AktG, § 400 AktG, § 264a StGB, § 575 Abs. 3 Nr. 3b ZPO, § 4 Abs. 1 KapMuG, § 15 Abs. 1 Satz 3 KapMuG, § 308 ZPO, § 1 Abs. 1 KapMuG, § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, 3 BGB, § 1 KapMuG, § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB, § 206 BGB, § 194 BGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 204 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BGB, § 296 ZPO, § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KapMuG, § 16 KapMuG, § 47 Halbsatz 1 BörsG, § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BGB, § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 15a Abs. 5 EGZPO, § 577 Abs. 4 ZPO, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 51a Abs. 1, § 39 Abs. 2 GKG, §§ 23a, 22 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 71 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GKG, § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RVG, § 51a Abs. 1 GKG, § 7 KapMuG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 47 Abs. 1 GKG, § 23a RVG, § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG

  • Wolters Kluwer

    Wiedergabe des maßgeblichen Sach- und Streitstandes im Musterbescheid eines Kapitalanleger-Musterverfahrens; Anwendung von Prospekthaftungsvorschriften auf einen im Jahr 2000 freiwillig erstellten Wertpapierverkaufsprospekt

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Prospekthaftung der Deutschen Telekom für den 3. Börsengang

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Entscheidung nach dem KapMuG zur Frage der Fehlerhaftigkeit des von der Deutschen Telekom AG anlässlich des sogenannten "dritten Börsengangs" herausgegebenen Prospekts, insbesondere zu den Punkten Wert des Immobilienvermögens der Emittentin als Bilanzposition und ...

  • rewis.io

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Musterentscheid zur Prospekthaftung für den 3. Börsengang der Deutschen Telekom AG; erforderlicher Inhalt eines Musterentscheids; Anforderungen an einen Rechtsbeschwerdeantrag; Anwendung der gesetzlichen Prospekthaftung; Ausweisung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedergabe des maßgeblichen Sach- und Streitstandes im Musterbescheid eines Kapitalanleger-Musterverfahrens; Anwendung von Prospekthaftungsvorschriften auf einen im Jahr 2000 freiwillig erstellten Wertpapierverkaufsprospekt

  • rechtsportal.de

    Wiedergabe des maßgeblichen Sach- und Streitstandes im Musterbescheid eines Kapitalanleger-Musterverfahrens; Anwendung von Prospekthaftungsvorschriften auf einen im Jahr 2000 freiwillig erstellten Wertpapierverkaufsprospekt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Telekom-Verfahren

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Telekom-Verfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadensersatz für die Telekom-Aktionäre des dritten Börsengangs

  • lto.de (Kurzinformation)

    BGH lässt Telekom-Aktionäre hoffen - Richter sehen Fehler in Verkaufsprospekt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Teilerfolg im Anlegerschutzprozess gegen die Telekom

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    KapMuG: Prospektfehler beim sog. "dritten Börsengang" der Deutschen Telekom AG

  • archive.is (Pressebericht, 11.12.2014)

    Fragen und Antworten: Was bedeutet das BGH-Urteil zur Telekom?

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Prospekthaftung im engeren Sinn, Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinn, Prospekthaftung im weiteren Sinn

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Telekom-Verfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wesentliche Angaben eines Wertpapierverkaufsprospekts im Kapitalanleger-Musterverfahren

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    KapMuG a. F. §§ 9, 15; ZPO §§ 313, 547, 575, 576; BörsG a. F. §§ 45, 47; VerkProspG a. F. § 13; BGB § 204
    Zur Prospekthaftung der Deutschen Telekom für den 3. Börsengang

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Telekom-Verfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wesentliche Angaben eines Wertpapierverkaufsprospekts im Kapitalanleger-Musterverfahren

  • focus.de (Pressemeldung, 11.12.2014)

    Dritter Börsengang der Telekom war fehlerhaft

  • stuttgarter-zeitung.de (Pressebericht, 11.12.2014)

    Teilerfolg für Telekom-Aktionäre

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Prospektfehler im Verkaufsprospekt der Deutschen Telekom AG

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Hoffnung für rund 17.000 Telekom-Anleger

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Prospektfehler im Verkaufsprospekt der Deutschen Telekom AG

  • juve.de (Kurzinformation)

    KapMuG-Prozess: Telekom-Anleger erringt Teilerfolg

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Musterentscheid gegen Telekom AG

Besprechungen u.ä. (3)

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Hoffnung für rund 17.000 Telekom-Anleger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 203, 1
  • NJW 2015, 236
  • ZIP 2012, 1236
  • ZIP 2014, 99
  • ZIP 2015, 25
  • MDR 2015, 27
  • WM 2015, 22
  • DB 2015, 186
  • NZG 2015, 20
 
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Wird zitiert von ... (140)

  • BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20

    Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

    Wie der Senat bereits für das Kapitalanlegermusterverfahren eingehend begründet hat, können Tatsachen oder Rechtsfragen zu einzelnen Verjährungsfragen nach allgemeinen Grundsätzen nur dann Gegenstand eines Musterverfahrens sein, wenn sie verallgemeinerungsfähig sind (Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15, vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 138 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 51).

    Betreffen sie ganz oder teilweise individuelle Fragen, die in der Person des Gläubigers liegen und bei mehreren Gläubigern für jeden persönlich festgestellt werden müssen, können sie im Musterverfahren nicht getroffen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008, aaO Rn. 25, vom 21. Oktober 2014, aaO und vom 6. Oktober 2020, aaO).

  • BGH, 03.03.2016 - IX ZB 33/14

    Ausnahme von der Restschuldbefreiung: Verjährungseinwand des Schuldners gegenüber

    Die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 22; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 145 f; Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14, WM 2015, 1322 Rn. 10 f).
  • BGH, 22.11.2016 - XI ZB 9/13

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Der Beschwerdeberechtigung des Rechtsbeschwerdeführers zu 11 und der Rechtsbeschwerdeführerin zu 12 steht nicht entgegen, dass sie keine Aktien der Musterbeklagten zu 1 aus dem hier verfahrensgegenständlichen "zweiten Börsengang" des Jahres 1999 erworben haben, sondern ausschließlich aus dem "dritten Börsengang" des Jahres 2000, der Gegenstand des Musterentscheids des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2012 (Az. 23 Kap 1/06) war und über den der Senat bereits mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 (XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1) entschieden hat.

    Ein ordnungsgemäßer Rechtsbeschwerdeantrag im Sinne von § 20 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verlangt indessen die genaue Benennung der angegriffenen Teile des Musterentscheids, die aufgehoben oder abgeändert werden sollen (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54 zu § 15 KapMuG aF).

    bb) Das Fehlen eines ordnungsgemäß formulierten Rechtsbeschwerdeantrags ist aber unschädlich, wenn aus der Rechtsbeschwerdebegründung - wie hier - ersichtlich ist, welche einzelnen Feststellungsziele angegriffen sind (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 55).

    Soweit die Entscheidung des Oberlandesgerichts zu unterschiedlichen Feststellungszielen auf einem einheitlichen Grund beruht - wie insbesondere dem Fehlen eines Prospektfehlers - und die Rechtsbeschwerdebegründung diesen einheitlichen Grund angreift, erstreckt sie sich zugleich auch auf diese Feststellungsziele (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 58 mwN).

    d) Einer erneuten Sachentscheidung über einzelne hier im Streit stehende Feststellungsziele steht nicht entgegen, dass der Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2012 (Az. 23 Kap 1/06) zum "dritten Börsengang" der Musterbeklagten zu 1 inhaltsgleiche Feststellungen enthält, die im Umfang der Zurückweisung der Rechtsbeschwerden durch den Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 (XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1) in Rechtskraft erwachsen sind (§ 16 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF) und Bindungswirkung für alle Beigeladenen dieses Verfahrens entfalten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KapMuG aF).

    Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (vgl. zu einem Verkaufsprospekt im Sinne des § 7 VerkProspG aF Senatsurteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 22 ff. mwN und Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 74).

    c) Gemessen hieran hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat auf Grund seiner bundesweiten Verwendung selbst auslegen kann (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 75 mwN), über das Immobilienvermögen der Musterbeklagten zu 1 zutreffend und vollständig berichtet (Feststellungsziel 4 mit allen angegriffenen Unterpunkten).

    Auch bedarf es eines entsprechenden Hinweises, wenn durch die Ausnutzung bilanzieller Spielräume unter Anwendung eines zwar noch vertretbaren, aber risikobehafteten Bewertungsverfahrens ein zu positives Gesamtbild der Bilanz und der Vermögenslage gezeichnet wird (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 77 mwN).

    Es stand der Musterbeklagten zu 1 aber auf Grund des in § 4 Abs. 2 PostUmwG vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325 ff., in Kraft seit dem 1. Januar 1995) geregelten Wahlrechts frei, ihr Immobilienvermögen in der Eröffnungsbilanz abweichend vom Grundsatz der Buchwertfortführung neu zu Verkehrswerten anzusetzen (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 79).

    Damit ist zugleich ersichtlich, dass die Musterbeklagte zu 1 in Bezug auf die Bewertung ihres Grundbesitzes zum damaligen Zeitpunkt mit anderen bereits börsennotierten Gesellschaften nicht ohne weiteres vergleichbar war (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 80).

    DM (6,509 Mrd. EUR) offengelegt worden waren, bedurfte es nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 81).

    Beruht eine Begründung dergestalt auf mehreren voneinander unabhängigen, selbständig tragenden Erwägungen, muss die Rechtsbeschwerdebegründung beide Begründungen angreifen und für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist der Angriff unzulässig (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 84 mwN).

    Vielmehr darf hiervon auf Grund gesetzlicher Spezialregelungen (vgl. zur Gruppenbewertung etwa § 240 Abs. 4 i.V.m. § 256 Satz 2 HGB aF) oder gemäß § 252 Abs. 2 HGB aF in individuell begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 86 mwN).

    Wie der Senat bereits im Beschluss vom 21. Oktober 2014 (XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 87 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, hat der Gesetzgeber des Postumwandlungsgesetzes durch den Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG der Musterbeklagten zu 1 die Möglichkeit einer Gruppenbewertung für ihren gesamten Immobilienbestand eröffnet, ohne dass zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG, wie die fehlende Einrichtung von Gutachterausschüssen, erfüllt sein mussten.

    Anders als der Musterrechtsbeschwerdeführer, die weiteren Rechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen meinen, stehen einer bundesweiten Anwendbarkeit des Clusterverfahrens gemäß § 6 Abs. 1 PostUmwG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG weder die Vorschrift des § 5 Satz 2 PostUmwG noch des § 6 Abs. 1 Nr. 2 DMBilG entgegen (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 91).

    Danach entspricht eine Gruppenbewertung auch bei der Bewertung von Immobilienportfolios oder großen Immobilienbeständen - wie hier - den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, wenn die individuelle Ermittlung des Werts oder der Risiken eines einzelnen Bewertungsobjekts unmöglich oder nur mit unvertretbarem Zeit- und Kostenaufwand möglich ist (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 93 mwN).

    Diese tatrichterliche Würdigung kann der Senat nur daraufhin prüfen, ob sie vertretbar ist, nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht und ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 94 mwN).

    Die Prospektpublizitätspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden (st. Rspr., Senatsurteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 23 und Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 96, jeweils mwN).

    Das gilt insbesondere dann, wenn das Immobilienvermögen - wie hier - einen beträchtlichen Umfang aufweist und sich Bewertungsfehler, die zu Sonderabschreibungen (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB aF) zwingen, nachhaltig auf das Unternehmensergebnis auswirken können (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 96).

    Die Rechtsbeschwerden lassen außer Betracht, dass das Clusterverfahren in der Fachliteratur als geeignet angesehen wird, valide Bewertungsergebnisse zu liefern, sofern besonders wertvolle Grundstücke einzeln bewertet, die Grundstücke in ausreichend homogene Gruppen eingeteilt und ausreichende Stichproben zur Sicherstellung einer Richtigkeitskontrolle gezogen werden (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 99 mwN).

    Dies hätte verlangt, dass im Musterverfahren etwa die Bildung homogener Gruppen angegriffen wird, eine ausreichende Stichprobenziehung bemängelt oder eine zu geringe Einzelbewertung besonders werthaltiger Grundstücke behauptet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 100).

    (a) Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 (XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 102 mwN) entschieden und begründet hat, fordert § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB aF einen Hinweis auf die Bewertungsmethode im Anhang allenfalls im Jahr der Abweichung.

    Diese tatrichterliche Würdigung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschränkter Nachprüfung unterliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 104 mwN), ist nicht zu beanstanden.

    Das Oberlandesgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend dargelegt, dass es bei der Bewertung von Immobilien - anders als bei genau messbaren Bilanzposten - kein exakt richtiges oder falsches Ergebnis gibt (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 105 mwN).

    Wo im Einzelfall die Toleranzgrenze zu ziehen ist, ist Sache der tatrichterlichen Beurteilung (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 aaO).

    Nach allgemeinen Grundsätzen hat der Anleger, der sich auf einen Anspruch aus Prospekthaftung stützt, einen Prospektfehler darzulegen und zu beweisen (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 107 mwN).

    DM einschließlich Gebäude lässt sich aus dem Gutachten Sp.                mithin lediglich eine im Rahmen zulässiger Toleranzen liegende Abweichung von 6, 5% ableiten (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 109).

    Zwar kann eine Beweisaufnahme nach allgemeinen Grundsätzen auch dann geboten sein, wenn Indiztatsachen dargelegt werden, die allein oder durch ihr Zusammenwirken mit anderen Tatsachen den Schluss auf das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals selbst rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 110 mwN).

    Vielmehr muss die Bewertung, wenn ein Grundstück nicht mehr als betriebsnotwendig angesehen wird, zum Veräußerungswert, also dem geschätzten Netto-Verkaufspreis abzüglich Kosten erfolgen (vgl. § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB aF; Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 aaO; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., § 253 HGB Rn. 461 f.; Beck´scherBilanz-Kommentar/Schubert/Andrejewski/Roscher, 10. Aufl., HGB § 253 Rn. 308 f.).

    Im Übrigen kann die vom Musterkläger angenommene Pflicht zum eigenen Hinweis auf etwaige strafrechtlich relevante Vorgänge bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht weitergehen als die vom Oberlandesgericht zu Recht verneinte Hinweispflicht auf staatsanwaltschaftliche (Vor-)Ermittlungen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 116).

    aa) Der Senat ist durch § 20 Abs. 1 Satz 3 KapMuG nicht an einer dahingehenden Überprüfung des Musterentscheids gehindert (zu § 15 Abs. 1 Satz 3 KapMuG aF Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 132 mwN).

    Dem im mehrfach berichtigten Vorlagebeschluss vom 22. November 2006 noch unter Geltung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 KapMuG aF formulierten "übergeordneten Feststellungsziel", dass der Prospekt unrichtig ist und sich Ansprüche der Kläger hieraus und/oder im Zusammenhang hiermit ergeben können, kam selbst unter Geltung des KapMuG aF insoweit keine einschränkende Wirkung zu (Senatsschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 133).

    Denn der Musterrechtsbeschwerdeführer, die weiteren Rechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen haben ihre Rechtsbeschwerden hinsichtlich des Feststellungsziels 15 wirksam auf die Abweisung des Antrages als unzulässig beschränkt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 133 mwN).

    Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 166 mwN zur Zwei-Wochenfrist des § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, § 17 Satz 4 KapMuG aF).

    Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG aF in Höhe der Summe der nach § 23a RVG aF zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 168 f. und vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, WM 2016, 254 Rn. 9).

    Dieses bildet bezogen auf das Ausgangsverfahren gebührenrechtlich nämlich eine neue, hiervon verschiedene Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 Satz 2 RVG aF; jetzt § 17 Nr. 1 RVG; vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, WM 2016, 254 Rn. 11).

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