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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2022

Rechtsprechung
   EuGH, 07.09.2022 - C-391/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,23175
EuGH, 07.09.2022 - C-391/20 (https://dejure.org/2022,23175)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2022 - C-391/20 (https://dejure.org/2022,23175)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2022 - C-391/20 (https://dejure.org/2022,23175)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Boriss Cilevičs u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Beschränkung - Rechtfertigung - Gestaltung des Bildungssystems - Hochschulen - Verpflichtung, die Studienprogramme in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats zu unterrichten - Art. 4 Abs. 2 EUV ...

  • doev.de PDF

    Boriss Cilevicˇs u. a. - Nationale Regelung, die Hochschulen zur Pflege und Entwicklung der nationalen Amtssprache verpflichtet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Beschränkung - Rechtfertigung - Gestaltung des Bildungssystems - Hochschulen - Verpflichtung, die Studienprogramme in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats zu unterrichten - Art. 4 Abs. 2 EUV ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des Mitgliedstaats zu unterrichten, kann mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Universitäten - und ihre Unterrichtssprache

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Unis dürfen zum Unterricht in lettischer Sprache verpflichtet werden - Unis dürfen zum Unterricht in lettischer Sprache verpflichtet werden

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 906
 
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Wird zitiert von ... (49)Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 16.04.2013 - C-202/11

    Das Dekret der Flämischen Gemeinschaft, wonach alle Arbeitsverträge mit …

    Auszug aus EuGH, 07.09.2022 - C-391/20
    Rn. 67 Der Gerichtshof hat insoweit darauf hingewiesen, dass es das Unionsrecht einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, eine Politik zum Schutz und zur Förderung seiner Amtssprache(n) zu betreiben (Urteil vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 25).

    Nach Art. 4 Abs. 2 EUV achtet die Union auch die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten, zu der auch der Schutz der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats gehört (…Urteile vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 86, und vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 26).

    Rn. 70 Somit ist das Ziel der Förderung des Gebrauchs einer der Amtssprachen eines Mitgliedstaats als ein legitimes Ziel anzusehen, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung der nach der in Art. 49 AEUV verankerten Niederlassungsfreiheit bestehenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 27, …und vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 50).

    Rn. 83 Die Mitgliedstaaten verfügen zwar über einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Wahl der zur Erreichung der Ziele ihrer Politik zum Schutz der Amtssprache geeigneten Maßnahmen, da eine solche Politik Ausdruck der nationalen Identität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 26).

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 49, …

    Auszug aus EuGH, 07.09.2022 - C-391/20
    Rn. 31 Erstens ist zur Zulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, keine Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47).

    Rn. 32 Der Gerichtshof hat allerdings entschieden, dass dann, wenn das vorlegende Gericht ihn im Rahmen eines Verfahrens zur Nichtigerklärung von Bestimmungen anruft, die nicht nur für Inländer, sondern auch für die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten Geltung haben, die Entscheidung, die das vorlegende Gericht im Anschluss an das Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs treffen wird, auch in Bezug auf die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten Wirkungen entfalten wird, was es rechtfertigt, dass er die ihm im Zusammenhang mit den die Grundfreiheiten betreffenden Vorschriften des AEU-Vertrags gestellten Fragen trotz des Umstands beantwortet, dass die Merkmale des Ausgangsrechtsstreits sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 35, und vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 51).

    Rn. 34 Daraus folgt, dass das vorlegende Gericht die in der vorstehenden Randnummer genannten konkreten Merkmale angegeben hat, die es ermöglichen, einen Zusammenhang zwischen dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits, dessen Umstände sämtlich nicht über die Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats hinausweisen, und den Art. 49 und 56 AEUV herzustellen, so dass die Auslegung dieser Grundfreiheiten für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 54).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-208/09

    Ein Mitgliedstaat darf es aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung ablehnen, den …

    Auszug aus EuGH, 07.09.2022 - C-391/20
    Rn. 81 Maßnahmen, durch die eine Grundfreiheit eingeschränkt wird, können nur gerechtfertigt sein, wenn das verfolgte Ziel nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 90).

    Vielmehr sind die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat (Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 91).

  • EuGH, 13.04.2010 - C-73/08

    Das Unionsrecht steht der Beschränkung der Einschreibung von nichtansässigen …

    Auszug aus EuGH, 07.09.2022 - C-391/20
    Rn. 72 Insoweit ist es letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit eine solche Regelung diesen Anforderungen entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, EU:C:2010:181, Rn. 64).

    Rn. 73 Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, EU:C:2010:181, Rn. 65).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-391/09

    Der Gerichtshof äußert sich zur Umschrift von Vor- und Nachnamen von …

    Auszug aus EuGH, 07.09.2022 - C-391/20
    Nach Art. 4 Abs. 2 EUV achtet die Union auch die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten, zu der auch der Schutz der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats gehört (Urteile vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 86, …und vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 26).

    Dieser Beurteilungsspielraum kann es jedoch nicht rechtfertigen, dass die Rechte, die der Einzelne aus den Bestimmungen der Verträge herleiten kann, in denen seine Grundfreiheiten verankert sind, in schwerwiegender Weise beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 78).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-66/18

    Vertragsverletzungsverfahren: Ungarns Hochschulgesetz verstößt gegen EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 07.09.2022 - C-391/20
    Rn. 52 Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass die entgeltliche Durchführung von Hochschulunterricht eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, die unter Kapitel 2 - betreffend das Niederlassungsrecht - in Titel IV des Dritten Teils des AEU-Vertrags fällt, wenn sie von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats in stabiler und kontinuierlicher Weise von einer Haupt- oder Nebenniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat aus dort ausgeübt wird (Urteile vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn [Hochschulbildung], C-66/18, EU:C:2020:792, Rn. 160, …und vom 13. November 2003, Neri, C-153/02, EU:C:2003:614, Rn. 39).

    Rn. 65 Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nur dann zulässig, wenn sie erstens aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zweitens verhältnismäßig ist, was bedeutet, dass sie geeignet sein muss, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen darf, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn [Hochschulbildung], C-66/18, EU:C:2020:792, Rn. 178).

  • EuGH, 04.07.2019 - C-377/17

    Verbindliche Honorare mit Mindest- und Höchstsätzen in HOAI für …

    Auszug aus EuGH, 07.09.2022 - C-391/20
    Rn. 75 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelung nur dann als geeignet angesehen werden kann, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es zu erreichen, und wenn sie in kohärenter und systematischer Weise durchgeführt wird (Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland, C-377/17, EU:C:2019:562, Rn. 89).
  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes - Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 …

    Auszug aus EuGH, 07.09.2022 - C-391/20
    Rn. 59 Auch wenn das Unionsrecht diese Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zum einen für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen und zum anderen für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unberührt lässt, wie sich aus Art. 165 Abs. 1 und Art. 166 Abs. 1 AEUV ergibt, müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht, insbesondere die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit, beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, EU:C:2007:492, Rn. 70).
  • EuGH, 21.06.2016 - C-15/15

    Die mit der Androhung der Nichtigkeit verbundene Verpflichtung, …

    Auszug aus EuGH, 07.09.2022 - C-391/20
    Rn. 70 Somit ist das Ziel der Förderung des Gebrauchs einer der Amtssprachen eines Mitgliedstaats als ein legitimes Ziel anzusehen, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung der nach der in Art. 49 AEUV verankerten Niederlassungsfreiheit bestehenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 27, und vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 50).
  • EuGH, 22.01.2015 - C-463/13

    Das Unionsrecht steht der Durchführung einer neuen Ausschreibung in Italien, die …

    Auszug aus EuGH, 07.09.2022 - C-391/20
    Rn. 61 Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung der in Art. 49 AEUV garantierten Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 45).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-322/16

    Global Starnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr, …

  • EuGH, 28.11.1989 - 379/87

    Groener / Minister for Education und City of Dublin Vocational Education …

  • EuGH, 10.05.2012 - C-357/10

    Das Unionsrecht über die Niederlassungsfreiheit und den freien …

  • EuGH, 16.09.2010 - C-357/10

    Duomo Gpa

  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen …

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • EuGH, 29.05.2018 - C-426/16

    Der Gerichtshof bestätigt, dass rituelle Schlachtungen ohne Betäubung nur in …

  • EuGH, 03.03.2020 - C-323/18

    Die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen …

  • EuGH, 13.11.2003 - C-153/02

    Neri - Niederlassungsfreiheit - Anerkennung der Diplome - Von einer Universität …

  • EuGH, 02.09.2021 - C-350/20

    Drittstaatsangehörige im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis, die gemäß …

  • EuGH, 27.06.2013 - C-492/11

    Di Donna - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Mediation in Zivil- und …

  • EuGH, 21.12.2023 - C-333/21

    Wettbewerb

    Rn. 243 Stellt ein nationales Gericht dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung verschiedener Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Verkehrsfreiheiten, um über eine Maßnahme befinden zu können, die gleichzeitig mehrere dieser Freiheiten betrifft, und stellt sich heraus, dass diese Maßnahme in Anbetracht ihres Gegenstands überwiegend mit einer dieser Freiheiten in Zusammenhang steht und die anderen zweitrangig sind, beschränkt der Gerichtshof seine Prüfung grundsätzlich auf die hauptsächlich betroffene Freiheit (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, EU:C:2009:519, Rn. 47, und vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 50 und 51).

    Rn. 245 Somit ist davon auszugehen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln der FIFA und der UEFA überwiegend mit dem freien Dienstleistungsverkehr in Zusammenhang stehen, unter den alle Dienstleistungen fallen, die nicht in stabiler und kontinuierlicher Weise von einer Niederlassung im Empfängermitgliedstaat aus angeboten werden (Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 53).

  • EuGH, 21.04.2026 - C-769/22

    Werte der Union: Durch die Verabschiedung eines Gesetzes, das LGBTI+-Personen …

    Rn. 272 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass, auch wenn das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zum einen für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen und zum anderen für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unberührt lässt, wie sich aus Art. 165 Abs. 1 und Art. 166 Abs. 1 AEUV ergibt, die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit nichtsdestoweniger das Unionsrecht, insbesondere die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, beachten müssen (…vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 58, und vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.02.2026 - C-48/24

    Die nach litauischem Recht für eine internationale Privatschule bestehende …

    Bei der Bestimmung der vorrangigen Grundfreiheit ist auf den Gegenstand der betreffenden Regelung sowie gegebenenfalls auf die mit dem Ausgangsrechtsstreit verbundenen tatsächlichen Gesichtspunkte abzustellen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2020, KOB, C-206/19, EU:C:2020:463, Rn. 23 und 25, sowie vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 42 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die entgeltliche Durchführung von Hochschulunterricht eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, die unter Kapitel 2 - betreffend das Niederlassungsrecht - in Titel IV des Dritten Teils des AEU-Vertrags fällt, wenn sie von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats in stabiler und kontinuierlicher Weise von einer Haupt- oder Nebenniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat aus dort ausgeübt wird (Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn das Unionsrecht diese Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zum einen für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen und zum anderen für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unberührt lässt, wie sich aus Art. 165 Abs. 1 und Art. 166 Abs. 1 AEUV ergibt, müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht, insbesondere die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit, beachten (Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung der in Art. 49 AEUV garantierten Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 60 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 51 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nur dann zulässig sein, wenn sie erstens aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zweitens verhältnismäßig ist, was bedeutet, dass sie geeignet sein muss, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, nicht über das hinausgehen darf, was hierzu erforderlich ist, und nicht außer Verhältnis zu dieser Zielsetzung stehen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 52 Im vorliegenden Fall geht es um einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, und den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung dem Schutz und der Förderung des Gebrauchs der Amtssprache der Republik Litauen dient, was ein legitimes Ziel darstellt, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung der vom Unionsrecht vorgesehenen Grundfreiheiten zu rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 67 bis 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 53 Nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 EUV sowie Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wahrt die Union nämlich den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt, und gemäß Art. 4 Abs. 2 EUV achtet sie auch die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten, zu der auch der Schutz der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats gehört (Urteil vom 7. September 2002, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 54 Was die Frage betrifft, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels des Schutzes und der Förderung der litauischen Sprache zu gewährleisten, ob sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, und ob sie nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel steht, ist es letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit eine solche Regelung diesen Voraussetzungen entspricht (vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 55 Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, diesem auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die ihm eine Entscheidung ermöglichen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 57 Zwar kann diese Regelung nur dann als geeignet angesehen werden, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es zu erreichen, und wenn sie in kohärenter und systematischer Weise durchgeführt wird (Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 59 Was zweitens die Erforderlichkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung betrifft, insbesondere der darin enthaltenen Sprachanforderung, ist darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen, durch die eine Grundfreiheit eingeschränkt wird, nicht gerechtfertigt sein können, wenn das verfolgte Ziel mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 60 In diesem Kontext verfügen die Mitgliedstaaten zwar über einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Wahl der zur Erreichung der Ziele ihrer Politik zum Schutz der Amtssprache geeigneten Maßnahmen, da eine solche Politik Ausdruck der nationalen Identität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV ist, jedoch kann dieser Beurteilungsspielraum nicht rechtfertigen, dass die Rechte, die der Einzelne aus den Bestimmungen der Verträge herleiten kann, in denen seine Grundfreiheiten verankert sind, in schwerwiegender Weise beeinträchtigt werden (Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche ausgewogene Gewichtung würde z. B. mit einer nationalen Regelung verwirklicht, die die Möglichkeit vorsieht, den Grad der Beherrschung der Amtssprache noch nach der Einstellung anzupassen, den verlangten Grad der Beherrschung entsprechend der Dauer der Beschäftigung zu lockern oder eine durch geeignete Umstände gerechtfertigte Ausnahme von dieser Sprachanforderung einzuführen, etwa wenn sich kein vollqualifizierter Bewerber auf die zu besetzende Stelle bewirbt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 84 und 85).

  • EuGH, 22.11.2022 - C-69/21

    Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht …

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine solche Vorlagefrage zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a. C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 41 und 42).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-680/21

    Freizügigkeit

    Rn. 38 Die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden keine Anwendung auf Situationen, deren Elemente sämtlich nicht über die Grenzen nur eines Mitgliedstaats hinausweisen (…Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47, und vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 31).

    Daher können Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung dieser Bestimmungen in solchen Situationen nur in bestimmten Einzelfällen als zulässig angesehen werden, wenn aus der Vorlageentscheidung konkrete Elemente hervorgehen, die die Feststellung erlauben, dass die erbetene Auslegung im Wege der Vorabentscheidung für die Entscheidung dieses Rechtsstreits aufgrund eines Zusammenhangs zwischen seinem Gegenstand oder seinen Umständen und den Art. 49, 56 oder 63 AEUV, im Einklang mit den Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung, erforderlich ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 50 bis 55, und vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 34).

  • BGH, 03.06.2026 - I ZR 123/25

    Rückkehrpflicht für Mietwagen

    Es geht mithin - anders als in dem der Entscheidung "Prestige and Limousine" zugrundeliegenden Verfahren (…EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 48 f.];… vgl. auch EuGH, EuZW 2013, 507 [juris Rn. 35] - Libert u.a.; EuGH, Urteil vom 7. September 2022 - C-391/20, EuZW 2022, 906 [juris Rn. 32 f.] - Cilevičs u.a.;… Urteil vom 16. Oktober 2025 - C-718/23 bis C-721/23 - C-60/24, EuZW 2025, 1226 [juris Rn. 25 f.] - Anesar-CV) - nicht um ein Verfahren zur Nichtigerklärung von Bestimmungen, die nicht nur für nationale Staatsangehörige, sondern auch für Angehörige anderer Mitgliedstaaten gelten (vgl. EuGH…, Urteil vom 15. November 2016 - C-268/15, juris Rn. 51 - Ullens de Schooten; vgl. auch EuGH…, Urteil vom 20. September 2018 - C-343/17, juris Rn. 25 f. - Fremoluc;… Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache - C-197/11 und C-203/11 vom 4. Oktober 2012, juris Rn. 23 - Libert u.a.;… Schlussanträge der Generalanwältin in der Rechtssache - C-233/16 vom 9. November 2017, juris Rn. 21 - ANGED).
  • EuGH, 18.12.2025 - C-448/23

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 2 EUV - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. …

    Rn. 231 Beim Primärrecht berücksichtigt der Gerichtshof die Anforderungen, die sich aus Art. 4 Abs. 2 EUV ergeben, bei der Auslegung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus anderen Bestimmungen des Primärrechts (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 92, und vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-50/21

    Die Begrenzung der Anzahl von Lizenzen für die Dienstleistung der …

    Rn. 49 Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass dann, wenn das vorlegende Gericht ihn im Rahmen eines Verfahrens zur Nichtigerklärung von Bestimmungen anruft, die nicht nur für Inländer, sondern auch für die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten Geltung haben, die Entscheidung, die das vorlegende Gericht im Anschluss an das Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs treffen wird, auch in Bezug auf die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten Wirkungen entfalten wird, was es rechtfertigt, dass der Gerichtshof die ihm im Zusammenhang mit den die Grundfreiheiten betreffenden Vorschriften des AEU-Vertrags gestellten Fragen trotz des Umstands beantwortet, dass die Merkmale des Ausgangsrechtsstreits sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 61 Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind nach ständiger Rechtsprechung alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung der in Art. 49 AEUV garantierten Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 64 Nach gefestigter Rechtsprechung sind solche Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit nur dann zulässig, wenn sie erstens aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zweitens verhältnismäßig sind, was bedeutet, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.07.2025 - C-254/23

    INTERZERO u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit und …

    Rn. 100 Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, die durch die Art. 49 und 56 AEUV garantiert werden, sind nach gefestigter Rechtsprechung nur zulässig, wenn sie aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, was bedeutet, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung des verfolgten Ziels in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was hierzu erforderlich ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland, C-591/17, EU:C:2019:504, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 8. Juni 2023, Prestige and Limousine, C-50/21, EU:C:2023:448, Rn. 64).

    Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem vorlegenden Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, ihm auf den Akten des Ausgangsverfahrens und den abgegebenen schriftlichen Erklärungen basierende Hinweise zu geben, die geeignet sind, ihm eine Entscheidung zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Oktober 2024, FA.RO.

    Rn. 131 Wie sich sowohl aus Art. 15 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2006/123 als auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, können Maßnahmen, mit denen eine Grundfreiheit eingeschränkt wird, nur dann gerechtfertigt sein, wenn das angestrebte Ziel nicht mit Maßnahmen erreicht werden kann, die ebenso wirksam, aber weniger einschränkend sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. November 2024, Centro di Assistenza Doganale Mellano, C-503/23, EU:C:2024:933, Rn. 83).

    Bei der Bestimmung der vorrangigen Grundfreiheit ist auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 168 Dagegen sind "Dienstleistungen" im Sinne von Art. 56 AEUV alle Leistungen, die nicht in stabiler und kontinuierlicher Weise von einer Niederlassung im Empfängermitgliedstaat aus angeboten werden (Urteile vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 245).

  • EuG, 30.09.2026 - T-115/23

    Vollzug des Unionshaushalts - Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 - Allgemeine …

    Rn. 254 Auch wenn das Unionsrecht diese Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich Bildung unberührt lässt, wie sich aus Art. 165 Abs. 1 und Art. 166 Abs. 1 AEUV ergibt, müssen sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Unionsorgane bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht, insbesondere die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und die in der Charta vorgesehenen Grundrechte, beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person)], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.11.2025 - C-142/24

    Familienstiftung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22

    Commune d'Ans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …

  • EuGH, 05.12.2023 - C-128/22

    Covid-19: Der Gerichtshof bestätigt bestimmte Reiseverbote sowie Screening- und …

  • EuGH, 18.12.2025 - C-366/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Freier Dienstleistungsverkehr - …

  • EuGH, 02.02.2023 - C-372/21

    Öffentliche Subventionen für konfessionelle Privatschulen dürfen den im Inland …

  • EuGH, 13.07.2023 - C-106/22

    Das Ziel, die regionale Versorgung des Bausektors mit Kies, Sand und Ton …

  • EuGH, 01.10.2026 - C-459/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 …

  • EuGH, 04.10.2024 - C-541/20

    Der Gerichtshof bestätigt weitgehend die Gültigkeit des Mobilitätspakets

  • BVerwG, 13.06.2024 - 1 C 2.23

    Coronabedingte Einreiseverweigerung im Mai 2020 rechtmäßig

  • EuGH, 16.10.2025 - C-718/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - …

  • EuGH, 23.03.2023 - C-662/21

    Booky.fi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-468/20

    Fastweb u.a. (Périodicités de facturation) - Vorabentscheidungsersuchen - …

  • EuGH, 29.02.2024 - C-392/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Confiance mutuelle en cas de …

  • EuGH, 04.10.2024 - C-585/22

    Bekämpfung von Steuerhinterziehung: Eine nationale Regelung, die den Abzug der …

  • EuGH, 11.07.2024 - C-598/22

    Società Italiana Imprese Balneari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2026 - C-829/24

    Generalanwältin Kokott: Mit dem Erlass des Gesetzes zum Schutz der nationalen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-128/22

    NORDIC INFO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Nationale Maßnahmen …

  • EuGH, 17.10.2024 - C-16/23

    FA.RO. di YK & C. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-50/21

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar verletzt die Begrenzung der Anzahl der …

  • EuGH, 02.03.2023 - C-78/21

    PrivatBank u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 und 63 AEUV - Freier …

  • EuGH, 27.02.2025 - C-674/23

    oder Mietpreises nicht entgegen

  • EuGH, 26.09.2024 - C-387/22

    Nord Vest Pro Sani Pro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier …

  • EuGH, 16.03.2023 - C-351/21

    Beobank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Zahlungsdienste im …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-680/21

    Fußball: Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar sind die …

  • EuGH, 30.04.2026 - C-544/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2025 - C-448/23

    Rechtsstaatlichkeit: Generalanwalt Spielmann hält die Klage der Europäischen …

  • EuGH, 04.05.2023 - C-40/21

    Korruptionsbekämpfung: Das Unionsrecht hindert nicht daran, einer Person für die …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-424/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Durch die Sportgerichtsbarkeit verhängte …

  • EuGH, 08.06.2023 - C-468/20

    Fastweb u.a. (Périodicités de facturation) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 27.11.2025 - C-525/24

    Santander Renta Variable España Pensiones, Fondo de Pensiones - Vorlage zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2025 - C-417/23

    Generalanwältin Capeta: Die dänischen Rechtsvorschriften über das öffentliche …

  • EuGH, 11.05.2023 - C-407/22

    Manitou BF - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuer - Art. 49 AEUV - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-585/22

    Staatssecretaris van Financiën (Intérêts relatifs à un emprunt intragroupe) …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-40/21

    Agenția Națională de Integritate - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 20.10.2022 - C-295/21

    Allianz Benelux - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-598/22

    Società Italiana Imprese Balneari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV …

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.08.2025 - C-799/23

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/43/EG - …

  • EGMR, 14.09.2023 - 56928/19

    VALIULLINA AND OTHERS v. LATVIA and 7 other applications

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-48/24

    Vilniaus tarptautine mokykla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2022 - C-391/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,4346
Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2022 - C-391/20 (https://dejure.org/2022,4346)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.03.2022 - C-391/20 (https://dejure.org/2022,4346)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. März 2022 - C-391/20 (https://dejure.org/2022,4346)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Boriss Cilevičs u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkung - Nationale Regelung, die Hochschulen zur Pflege und Entwicklung der nationalen Amtssprache verpflichtet - Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeit ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkung - Nationale Regelung, die Hochschulen zur Pflege und Entwicklung der nationalen Amtssprache verpflichtet - Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeit ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (47)

  • EuGH, 06.10.2020 - C-66/18

    Vertragsverletzungsverfahren: Ungarns Hochschulgesetz verstößt gegen EU-Recht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2022 - C-391/20
    {FN:22} Vgl. jüngst Urteil vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn (Hochschulausbildung) (C-66/18, EU:C:2020:792, Rn. 160 bis 163 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:40} Vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn (Hochschulausbildung) (C-66/18, EU:C:2020:792, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:42} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn (Hochschulausbildung) (C-66/18, EU:C:2020:792, Rn. 178 und 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.04.2013 - C-202/11

    Das Dekret der Flämischen Gemeinschaft, wonach alle Arbeitsverträge mit …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2022 - C-391/20
    {FN:20} Vgl. u. a. Urteile vom 13. November 2003, Neri (C-153/02, EU:C:2003:614), vom 16. April 2013, Las (C-202/11, EU:C:2013:239), vom 21. Juni 2016, New Valmar (C-15/15, EU:C:2016:464), und vom 11. Juni 2020, KOB (C-206/19, EU:C:2020:463).

    {FN:44} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn (…C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 86), und vom 16. April 2013, Las (C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 26).

    {FN:59} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Las (C-202/11, EU:C:2012:456, Nrn. 64 und 78).

  • EuGH, 30.01.2018 - C-360/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2022 - C-391/20
    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 107).

    {FN:36} Vgl. ähnlich Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den verbundenen Rechtssachen X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2017:397, Nr. 92).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22

    Commune d'Ans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …

    {FN:23} Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Cilevičs u. a. (C-391/20, EU:C:2022:166, Nr. 86).

    {FN:24} Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Cilevičs u. a. (C-391/20, EU:C:2022:166, Nr. 86).

    {FN:25} Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo" (C-490/20, EU:C:2021:296, Nr. 73) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Cilevičs u. a. (C-391/20, EU:C:2022:166, Nr. 87).

    {FN:27} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 32) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Cilevičs u. a. (C-391/20, EU:C:2022:166, Nr. 83).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2025 - C-386/24

    Centro Petroli Roma - II - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 Abs. 3 AEUV - …

    {FN:62} Vgl. eingehender und mit Verweisen auf die einschlägige Rechtsprechung meine Schlussanträge in den Rechtssachen Cilevičs u. a. (C-391/20, EU:C:2022:166, Nr. 77) und Nordic Info (…C-128/22, EU:C:2023:645, Rn. 91 bis 133).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-372/21

    Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland - Vorlage zur …

    {FN:18} Vgl. mutatis mutandis meine Schlussanträge in der Rechtssache Boriss Cilevičs u. a. (C-391/20, EU:C:2022:166).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-647/21

    D. K. (Dessaisissement d'un juge) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    {FN:36} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Cilevičs u. a. (C-391/20, EU:C:2022:166, Nr. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-468/20

    Fastweb u.a. (Périodicités de facturation) - Vorabentscheidungsersuchen - …

    {FN:29} Das ist häufig der Fall, vgl. mit weiteren Nachweisen meine Schlussanträge in der Rechtssache Cilevičs u. a. (C-391/20, EU:C:2022:166, Nr. 65).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-48/24

    Vilniaus tarptautine mokykla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - …

    {FN:29} Vgl. Urteil Cilevičs (…Rn. 72 und 73) sowie meine Schlussanträge in derselben Rechtssache (C-391/20, EU:C:2022:166, Nrn. 91 bis 93).
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