Rechtsprechung
| EuGH, 15.11.2012 - C-417/11 P |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Spezifische restriktive Maßnahmen, die angesichts der Lage in Côte d'Ivoire gegen bestimmte Personen und Organisationen angewandt werden - Einfrieren von Geldern - Art. 296 AEUV - Begründungspflicht - ...
- Europäischer Gerichtshof
Rat / Bamba
Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Spezifische restriktive Maßnahmen, die angesichts der Lage in Côte d'Ivoire gegen bestimmte Personen und Organisationen angewandt werden - Einfrieren von Geldern - Art. 296 AEUV - Begründungspflicht - ...
- EU-Kommission
Conseil / Bamba
Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Spezifische restriktive Maßnahmen, die angesichts der Lage in Côte d’Ivoire gegen bestimmte Personen und Organisationen angewandt werden - Einfrieren von Geldern - Art. 296 AEUV - Begründungspflicht - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die Rechtsakte der Union zum Einfrieren der Gelder von Frau Bamba für nichtig erklärt worden waren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)
EuGH korrigiert strikte Linie der ersten Instanz zu Anti-Terrorlisten
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 8. Juni 2011, Bamba/Rat (T"86/11), mit dem das Gericht den Beschluss 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen ...
Verfahrensgang
- EuG, 08.06.2011 - T-86/11
- EuGH, 09.01.2012 - C-417/11
- EuGH, 15.11.2012 - C-417/11 P
Wird zitiert von ... (109) Zitiert selbst (15)
- EuGH, 16.11.2011 - C-548/09
Bank Melli Iran / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-417/11
Rn. 60 Im Übrigen ist hervorzuheben, dass die Frage der Begründung, bei der es sich um ein wesentliches Formerfordernis handelt, eine andere ist als die Frage des Nachweises des vorgeworfenen Verhaltens, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts gehört und bei der zu prüfen ist, ob die in diesem Rechtsakt angegebenen Tatsachen zutreffen und als Umstände einzustufen sind, die die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen die betreffende Person rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission, C-66/02, Slg. 2005, I-10901, Randnr. 26, und vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C-548/09 P, Slg. 2011, I-11381, Randnr. 88).Rn. 87 In Bezug auf ein etwaiges Recht auf Einsicht in die Akten des Rates über die gegen Frau Bamba verhängten restriktiven Maßnahmen genügt im vorliegenden Fall der Hinweis, dass die Betroffene nicht geltend macht, beim Rat einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, Randnr. 92).
- EuG, 08.06.2011 - T-86/11
Bamba / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen in …
Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-417/11
Rn. 1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Juni 2011, Bamba/Rat (T-86/11, Slg. 2011, II-2749, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht den Beschluss 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (…ABl. L 11, S. 36) und die Verordnung (EU) Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire (…ABl. L 11, S. 1) (im Folgenden: streitiger Beschluss bzw. streitige Verordnung, zusammen: streitige Rechtsakte) für nichtig erklärt hat, soweit sie Frau Bamba betreffen.Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Juni 2011, Bamba/Rat (T-86/11), wird aufgehoben..
- EuGH, 03.09.2008 - C-402/05
und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE …
Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-417/11
Der Rat war daher nicht verpflichtet, Frau Bamba vor ihrer ersten Aufnahme in die fraglichen Listen anzuhören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnrn.
- EuGH, 15.12.2005 - C-66/02
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE …
Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-417/11
Rn. 60 Im Übrigen ist hervorzuheben, dass die Frage der Begründung, bei der es sich um ein wesentliches Formerfordernis handelt, eine andere ist als die Frage des Nachweises des vorgeworfenen Verhaltens, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts gehört und bei der zu prüfen ist, ob die in diesem Rechtsakt angegebenen Tatsachen zutreffen und als Umstände einzustufen sind, die die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen die betreffende Person rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission, C-66/02, Slg. 2005, I-10901, Randnr. 26, und vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C-548/09 P, Slg. 2011, I-11381, Randnr. 88). - EuGH, 21.12.2011 - C-27/09
und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen …
Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-417/11
340 und 341, sowie vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, Slg. 2011, I-13427, Randnr. 61). - EuGH, 28.06.2005 - C-189/02
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …
Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-417/11
Rn. 41 Die Frage des Umfangs der Pflicht zur Begründung eines von einem Unionsorgan erlassenen Rechtsakts ist eine Rechtsfrage, die der Nachprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 1997, Kommission/V, C-188/96 P, Slg. 1997, I-6561, Randnr. 24, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 453). - EuGH, 15.11.2012 - C-539/10
und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit …
Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-417/11
Rn. 50 Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, Randnr. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 04.07.2000 - C-352/98
Bergaderm und Goupil / Kommission - "Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der …
Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-417/11
Somit ist der Gerichtshof im Rahmen eines solchen Verfahrens allein für die Prüfung zuständig, ob das Vorbringen im Rechtsmittelverfahren einen Rechtsfehler bezeichnet, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 35, vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C-76/01 P, Slg. 2003, I-10091, Randnr. 47, und vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C-348/06 P, Slg. 2008, I-833, Randnr. 49). - EuGH, 02.04.1998 - C-367/95
Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-417/11
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, Elf Aquitaine/Kommission, Randnr. 150, sowie Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, Randnrn. - EuGH, 21.02.2008 - C-348/06
Kommission / Girardot - Rechtsmittel - Bedienstete auf Zeit - Schadensersatzklage …
Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-417/11
Somit ist der Gerichtshof im Rahmen eines solchen Verfahrens allein für die Prüfung zuständig, ob das Vorbringen im Rechtsmittelverfahren einen Rechtsfehler bezeichnet, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 35, vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C-76/01 P, Slg. 2003, I-10091, Randnr. 47, und vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C-348/06 P, Slg. 2008, I-833, Randnr. 49). - EuGH, 02.10.2003 - C-199/99
Corus UK / Kommission - "Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete Praktiken …
- EuGH, 30.09.2003 - C-76/01
Eurocoton u.a. / Rat - "Rechtsmittel - Dumping - Nichtannahme eines Vorschlags …
- EuGH, 30.09.2003 - C-301/96
Deutschland / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Entscheidung 96/666/EG - …
- EuGH, 22.06.2004 - C-42/01
Portugal / Kommission
- EuGH, 20.11.1997 - C-188/96
Kommission / V
- EuGH, 28.03.2017 - C-72/15
Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber …
Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 50, 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 04.12.2015 - T-274/13
Emadi / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Rn. 79 Nach ständiger Rechtsprechung dient die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, Slg, EU:C:2012:718, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 80 Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 79 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 81 Da dem Betroffenen vor dem Erlass eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern kein Anhörungsrecht zusteht, kommt der Erfüllung der Begründungspflicht umso größere Bedeutung zu, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene zumindest nach dem Erlass eines solchen Beschlusses die ihm zur Überprüfung von dessen Rechtmäßigkeit zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 79 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 51).
Rn. 82 Die Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern verhängt wird, muss daher die besonderen und konkreten Gründe nennen, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 79 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 52).
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 79 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 84 Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 79 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 85 Schließlich ist hervorzuheben, dass die Frage der Begründung, bei der es sich um ein wesentliches Formerfordernis handelt, eine andere ist als die Frage des Nachweises des vorgeworfenen Verhaltens, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts gehört und bei der zu prüfen ist, ob die in diesem Rechtsakt angegebenen Tatsachen zutreffen und als Umstände einzustufen sind, die die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen die betreffende Person rechtfertigen (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 79 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 89 Was die Gründe angeht, aus denen der Rat zu der Auffassung gelangt ist, dass restriktive Maßnahmen gegen den Kläger zu verhängen seien, so sind im vorliegenden Fall in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte, die oben in den Rn. 15 und 21 wiedergegeben ist, im Hinblick auf die beruflichen Tätigkeiten des Klägers die besonderen und konkreten Anhaltspunkte genannt, aus denen nach Auffassung des Rates eine persönliche Beteiligung des Betroffenen an einer schwerwiegenden Verletzung der Menschenrechte in Iran hervorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 79 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 56).
Rn. 91 Der Kläger, der nicht bestreitet, Leiter der Nachrichtenabteilung von Press TV, einem Sender, der weltweit Nachrichtenprogramme ausstrahlt, gewesen zu sein, hätte daher erkennen müssen, dass der Rat, indem er in den angefochtenen Rechtsakten auf diese Funktion hingewiesen hat, auf den persönlichen Einfluss und die persönliche Verantwortlichkeit des Klägers abgestellt hat, die mit einer solchen Funktion hinsichtlich der Produktion und Ausstrahlung der Nachrichtenprogramme des genannten Senders mutmaßlich einhergehen, und zwar insbesondere was die Produktion und Ausstrahlung der erzwungenen Geständnisse Inhaftierter durch Press TV angeht (vgl. entsprechend Urteile Rat/Bamba, oben in Rn. 79 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 59, und Ipatau/Rat, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:800, Rn. 102).
Der Rat war daher im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, den Kläger vor seiner ersten Aufnahme in die fraglichen Listen anzuhören (vgl. in diesem Sinne Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 79 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 04.12.2015 - T-273/13
Sarafraz / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Rn. 69 Nach ständiger Rechtsprechung dient die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, Slg, EU:C:2012:718, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 70 Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 71 Da dem Betroffenen vor dem Erlass eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern kein Anhörungsrecht zusteht, kommt der Erfüllung der Begründungspflicht umso größere Bedeutung zu, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene zumindest nach dem Erlass eines solchen Beschlusses die ihm zur Überprüfung von dessen Rechtmäßigkeit zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 51).
Rn. 72 Die Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern verhängt wird, muss daher die besonderen und konkreten Gründe nennen, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 52).
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 74 Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 75 Schließlich ist hervorzuheben, dass die Frage der Begründung, bei der es sich um ein wesentliches Formerfordernis handelt, eine andere ist als die Frage des Nachweises des vorgeworfenen Verhaltens, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts gehört und bei der zu prüfen ist, ob die in diesem Rechtsakt angegebenen Tatsachen zutreffen und als Umstände einzustufen sind, die die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen die betreffende Person rechtfertigen (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 79 Was die Gründe angeht, aus denen der Rat zu der Auffassung gelangt ist, dass restriktive Maßnahmen gegen den Kläger zu verhängen seien, so sind im vorliegenden Fall in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte, die oben in den Rn. 15 und 23 wiedergegeben ist, im Hinblick auf die beruflichen Tätigkeiten des Klägers die besonderen und konkreten Anhaltspunkte genannt, aus denen nach Auffassung des Rates eine persönliche Beteiligung des Betroffenen an einer schwerwiegenden Verletzung der Menschenrechte in Iran hervorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 56).
Rn. 81 Der Kläger, der nicht bestreitet, Leiter des Weltdiensts von Press TV, einem Sender, der weltweit Nachrichtenprogramme ausstrahlt, gewesen zu sein, hätte daher erkennen müssen, dass der Rat, indem er in den angefochtenen Rechtsakten auf diese Funktion hingewiesen hat, auf den persönlichen Einfluss und die persönliche Verantwortlichkeit des Klägers abgestellt hat, die mit einer solchen Funktion hinsichtlich der Programmgestaltung und damit der Ausstrahlung der Nachrichtenprogramme des genannten Senders mutmaßlich einhergehen, und zwar insbesondere was die Programmgestaltung und damit die Ausstrahlung der erzwungenen Geständnisse Inhaftierter durch Press TV angeht (vgl. entsprechend Urteile Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 59, und Ipatau/Rat, oben in Rn. 76 angeführt, EU:T:2014:800, Rn. 102).
Der Rat war daher im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, den Kläger vor seiner ersten Aufnahme in die fraglichen Listen anzuhören (vgl. in diesem Sinne Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 18.07.2013 - C-584/10
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der …
140 und 142, und Rat/Bamba, Randnrn.Rn. 140 Im Übrigen hat das Gericht - wobei darauf hinzuweisen ist, dass seine Beurteilung der Frage, ob die Begründung hinreichend ist, der Nachprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Rat/Bamba, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung) - einen Rechtsfehler begangen, als es, wie sich aus den Randnrn.
- Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-599/14
Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston sollte der Gerichtshof die Rechtsakte, …
{FN:50} Vgl. z. B. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba (C-417/11 P, EU:C:2012:718 [im Folgenden: Urteil Rat/Bamba], Rn. 49 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).Vgl. auch Urteil Rat/Bamba, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung.
{FN:52} Vgl. z. B. Urteil Rat/Bamba, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung.
{FN:53} Vgl. z. B. Urteil Rat/Bamba, Rn. 52.
{FN:55} Vgl. z. B. Urteil Rat/Bamba, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung.
{FN:58} Vgl. allgemein Urteile Kadi II, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung, Rat/Bamba, Rn. 52, und Al-Aqsa, Rn. 142.
{FN:59} Vgl. z. B. Urteil Rat/Bamba, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung.
- EuG, 13.09.2013 - T-383/11
und Sicherheitspolitik - Das Gericht weist die Klagen zweier syrischer …
Rn. 60 Nach ständiger Rechtsprechung dient die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C-199/99 P, Slg. 2003, I-11177, Randnr. 145, vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, Slg. 2011, I-8947, Randnr. 148, und vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, Randnr. 49).Rn. 62 Da dem Betroffenen vor dem Erlass eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen kein Anhörungsrecht zusteht, kommt der Erfüllung der Begründungspflicht umso größere Bedeutung zu, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene zumindest nach dem Erlass eines solchen Beschlusses die ihm zur Überprüfung von dessen Rechtmäßigkeit zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht in Anspruch nehmen kann (Urteil Rat/Bamba, Randnr. 51).
Rn. 63 Daher muss die Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen verhängt wird, die besonderen und konkreten Gründe nennen, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (Urteil Rat/Bamba, Randnr. 52).
69 f., und Rat/Bamba, Randnr. 54).
Rn. 73 Im Übrigen ist hervorzuheben, dass die Frage der Begründung, bei der es sich um ein wesentliches Formerfordernis handelt, eine andere ist als die Frage des Nachweises des vorgeworfenen Verhaltens, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts gehört und bei der zu prüfen ist, ob die in diesem Rechtsakt angegebenen Tatsachen zutreffen und als Umstände einzustufen sind, die die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen die betreffende Person rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission, C-66/02, Slg. 2005, I-10901, Randnr. 26; Bank Melli Iran/Rat, Randnr. 88, und Rat/Bamba, Randnr. 60).
Rn. 74 Somit ist im vorliegenden Fall die Prüfung der Beachtung der Begründungspflicht, bei der es darum geht, ob die vom Rat in den angefochtenen Beschlüssen gemachten Angaben ausreichten, um erkennen zu lassen, welche Gesichtspunkte ihn dazu veranlassten, restriktive Maßnahmen gegen den Kläger zu verhängen, von der Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden, die gegebenenfalls dahin ginge, ob die vom Rat angeführten Gesichtspunkte zutreffen und geeignet sind, den Erlass der genannten Maßnahmen zu rechtfertigen (Urteil Rat/Bamba, Randnr. 61).
- EuG, 29.04.2015 - T-10/13
Bank of Industry and Mine / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
Rn. 122 Nach ständiger Rechtsprechung dient die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, Slg, EU:C:2012:718, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 123 Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 122 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 124 Da dem Betroffenen vor dem Erlass eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern kein Anhörungsrecht zusteht, kommt der Erfüllung der Begründungspflicht umso größere Bedeutung zu, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene zumindest nach dem Erlass eines solchen Beschlusses die ihm zur Überprüfung von dessen Rechtmäßigkeit zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 122 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 125 Daher muss die Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern verhängt wird, die besonderen und konkreten Gründe nennen, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 122 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 122 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 127 Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 122 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 14.04.2015 - C-409/13
Rat / Kommission - Nichtigkeitsklage - Makrofinanzhilfen an Drittländer - …
Rn. 79 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts (vgl. in diesem Sinne Urteile Delacre u. a./Kommission, C-350/88, EU:C:1990:71, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der den Betroffenen bekannt war (vgl. in diesem Sinne Urteil Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 23.11.2016 - T-694/13
Teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1054/2013 des …
Rn. 66 À cet égard, il convient de rappeler que, selon une jurisprudence constante, l'obligation de motiver un acte faisant grief, qui constitue un corollaire du principe du respect des droits de la défense, a pour but, d'une part, de fournir à l'intéressé une indication suffisante pour savoir si l'acte est bien fondé ou s'il est éventuellement entaché d'un vice permettant d'en contester la validité devant le juge de l'Union et, d'autre part, de permettre à ce dernier d'exercer son contrôle sur la légalité de cet acte (voir arrêt du 15 novembre 2012, Conseil/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, point 49 et jurisprudence citée).Rn. 67 La motivation exigée par l'article 296 TFUE doit faire apparaître de façon claire et non équivoque le raisonnement de l'institution, auteur de l'acte, de manière à permettre à l'intéressé de connaître les justifications des mesures prises et à la juridiction compétente d'exercer son contrôle (voir arrêt du 15 novembre 2012, Conseil/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, point 50 et jurisprudence citée).
Rn. 68 La motivation d'un acte du Conseil imposant une mesure de gel des fonds doit identifier les raisons spécifiques et concrètes pour lesquelles le Conseil considère, dans l'exercice de son pouvoir discrétionnaire d'appréciation, que l'intéressé doit faire l'objet d'une telle mesure (arrêt du 15 novembre 2012, Conseil/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, point 52).
Il n'est pas exigé que la motivation spécifie tous les éléments de fait et de droit pertinents, dans la mesure où le caractère suffisant d'une motivation doit être apprécié au regard non seulement de son libellé, mais aussi de son contexte ainsi que de l'ensemble des règles juridiques régissant la matière concernée (voir arrêt du 15 novembre 2012, Conseil/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, point 53 et jurisprudence citée).
Rn. 70 En particulier, un acte faisant grief est suffisamment motivé dès lors qu'il est intervenu dans un contexte connu de l'intéressé, qui lui permet de comprendre la portée de la mesure prise à son égard (voir arrêt du 15 novembre 2012, Conseil/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, point 54 et jurisprudence citée).
Rn. 76 Il importe d'ajouter que la question de la motivation, qui concerne une formalité substantielle, est distincte de celle de la preuve du comportement allégué, laquelle relève de la légalité au fond de l'acte en cause et implique de vérifier la réalité des faits mentionnés dans cet acte ainsi que la qualification de ces faits de constituant des éléments justifiant l'application de mesures restrictives à l'encontre de la personne concernée (arrêt du 15 novembre 2012, Conseil/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, point 60).
- EuG, 22.09.2015 - T-161/13
First Islamic Investment Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
Rn. 69 Was als Erstes die Begründungspflicht betrifft, so dient nach ständiger Rechtsprechung diese aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgende Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, Slg, EU:C:2012:718, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 70 Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 71 Da dem Betroffenen vor Erlass eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen kein Anhörungsrecht zusteht, kommt der Erfüllung der Begründungspflicht umso größere Bedeutung zu, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene zumindest nach dem Erlass eines solchen Beschlusses die ihm zur Überprüfung von dessen Rechtmäßigkeit zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 72 Daher muss die Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern verhängt wird, die besonderen und konkreten Gründe nennen, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 74 Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 04.09.2019 - T-308/18
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- EuG, 10.12.2025 - T-653/22
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- EuG, 06.06.2018 - T-210/16
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Rechtsprechung
| EuGH, 09.01.2012 - C-417/11 P |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Rat / Bamba
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Rechtsmittel, eingelegt am 10. August 2011 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 8. Juni 2011 in der Rechtssache T-86/11, Bamba/Rat
Verfahrensgang
- EuG, 08.06.2011 - T-86/11
- EuGH, 09.01.2012 - C-417/11 P
- EuGH, 15.11.2012 - C-417/11
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