Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden
Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 21.12.2016 - C-503/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,47037
EuGH, 21.12.2016 - C-503/14 (https://dejure.org/2016,47037)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2016 - C-503/14 (https://dejure.org/2016,47037)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - C-503/14 (https://dejure.org/2016,47037)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,47037) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 21, 45 und 49 AEUV - Art. 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Freizügigkeit - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Niederlassungsfreiheit - Besteuerung der Wertzuwächse aus einem Tausch von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 21, 45 und 49 AEUV - Art. 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Freizügigkeit - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Niederlassungsfreiheit - Besteuerung der Wertzuwächse aus einem Tausch von ...

  • IWW

    Art. 21, 45, 49 AEUV, Art. 28, 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Art. 49 AEUV, Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 21, 45 und 49 AEUV - Art. 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Freizügigkeit - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Niederlassungsfreiheit - Besteuerung der Wertzuwächse aus einem Tausch von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Portugal

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 21, AEUV Art 45, AEUV Art 49, EWRAbk Art 28, EWRAbk Art 31
    Portugal, Bemessungsgrundlage, Gesellschaftsanteile

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 21, 45 und 49 AEUV - Art. 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Freizügigkeit - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Niederlassungsfreiheit - Besteuerung der Wertzuwächse aus einem Tausch von ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 180
  • DB 2017, 46
  • DB 2017, 96
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-503/14
    Das Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), in dem der Gerichtshof zum ersten Mal anerkannt habe, dass ein nationales Gesetz im Bereich der Wegzugsbesteuerung durch das Ziel der Sicherstellung einer ausgeglichenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt sein könne, ist nach der Auffassung der Kommission hingegen nicht anwendbar, da es sich lediglich auf die Besteuerung von juristischen Personen beziehe.

    Rn. 30 Nach Auffassung der Portugiesischen Republik ist eine etwaige, sich aus Art. 10 CIRS ergebende Beschränkung der Freizügigkeit zunächst durch das Ziel der Sicherstellung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der steuerlichen Territorialität gerechtfertigt, ein Ziel, das der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 45), ergangen sei, anerkannt habe.

    Nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland sind die vom Gerichtshof im Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 45), aufgestellten Grundsätze unabhängig davon gültig, ob es sich um eine auf natürliche Personen oder auf juristische Personen anwendbare Regelung zur Wegzugsbesteuerung handelt.

    Denn was die Regelung eines Mitgliedstaats über die Besteuerung der in seinem Hoheitsgebiet entstandenen Wertzuwächse betrifft, gleicht die Situation einer Person, die ihren Wohnsitz von diesem Mitgliedstaat in einen anderen verlegt, in Bezug auf die Besteuerung der Wertzuwächse beim Vermögen, die im ersten Mitgliedstaat vor der Verlegung des Wohnsitzes erzielt wurden, der Situation einer Person, die ihren Wohnsitz im ersten Mitgliedstaat beibehält (vgl. entsprechend Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 38).

    In einem solchen Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (…vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 2007, Kommission/Schweden, C-104/06, EU:C:2007:40, Rn. 25, und vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 42).

    Rn. 52 Die Kommission macht jedoch geltend, dass sich die Portugiesische Republik nicht auf das Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), stützen könne, um eine Beschränkung der Grundfreiheiten mit der Notwendigkeit zu rechtfertigen, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis der Mitgliedstaaten sicherzustellen, da sich dieses Urteil auf die Besteuerung der latenten Wertzuwächse bei Unternehmen beziehe und nicht auf die Besteuerung dieser Wertzuwächse bei natürlichen Personen.

    Rn. 53 Das Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), erging zwar im Kontext der Besteuerung von Wertzuwächsen bei Unternehmen, doch hat der Gerichtshof die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze in der Folge auch auf den Kontext der Besteuerung von Wertzuwächsen bei natürlichen Personen übertragen (…vgl. Urteile vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 75 bis 78, …und vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 65 bis 67).

    Rn. 55 Soweit die Kommission die Legitimität des Ziels, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen für latente Wertzuwächse sicherzustellen, mit der Begründung in Zweifel zieht, dass etwaige, nach der Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat entstandene Wertminderungen von diesen Personen in diesem anderen Mitgliedstaat nicht in Abzug gebracht werden könnten, genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die eventuelle Nichtberücksichtigung von Wertminderungen durch den Aufnahmemitgliedstaat den Herkunftsmitgliedstaat keineswegs verpflichtet, zum Zeitpunkt der endgültigen Veräußerung der neuen Gesellschaftsanteile eine Steuerschuld neu zu bewerten, die zum Zeitpunkt, zu dem die Steuerpflichtigkeit der betreffenden Person im Herkunftsmitgliedstaat aufgrund der Verlegung ihres Wohnsitzes endete, endgültig bestimmt wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 61).

    Die nach dieser Verlegung erzielten Wertzuwächse werden ausschließlich im Aufnahmemitgliedstaat, wo sie erzielt wurden, besteuert, wodurch ihre doppelte Besteuerung vermieden wird (vgl. entsprechend Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 48).

    Rn. 58 Zur Frage, ob diese Bestimmung, die die sofortige Besteuerung latenter Wertzuwächse, die aus einem Tausch von Gesellschaftsanteilen stammen, zum Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen aus Portugal in einen anderen Staat vorsieht, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels einer Aufteilung der Besteuerungsbefugnis erforderlich ist, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 52), bereits entschieden hat, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, die die sofortige Einziehung der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwächse bei den Vermögensgegenständen einer Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, zum Zeitpunkt der Verlegung vorschreibt, unverhältnismäßig ist, da es Maßnahmen gibt, die die Niederlassungsfreiheit weniger stark beeinträchtigen als die sofortige Einziehung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 73 und 85, …sowie vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 59 Insoweit ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass eine nationale Regelung, die einer Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, die Wahl lässt zwischen einerseits der sofortigen Zahlung des Steuerbetrags und andererseits einer Aufschiebung der Zahlung dieser Steuer, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen entsprechend der geltenden nationalen Regelung, eine Maßnahme darstellt, die die Niederlassungsfreiheit weniger stark beeinträchtigt als die sofortige Einziehung dieser Steuer (vgl. Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 73 und 85, …sowie vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat des Weiteren entschieden, dass es dem betreffenden Mitgliedstaat freisteht, das Risiko der Nichteinziehung der Steuer, das sich mit der Zeit erhöht, im Rahmen seiner für aufgeschobene Zahlungen von Steuerschulden geltenden nationalen Regelung durch Maßnahmen wie die Stellung einer Bankgarantie zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 74).

    Rn. 60 In Anbetracht der in den beiden vorhergehenden Randnummern angeführten Rechtsprechung ist festzustellen, dass Art. 10 Abs. 9 Buchst. a CIRS über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, das an die Notwendigkeit, die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, geknüpft ist, da die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts dem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz aus Portugal in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, nicht die Wahl lassen zwischen der sofortigen Zahlung des Steuerbetrags auf die Wertzuwächse, die sich aus einem Tausch von Gesellschaftsanteilen ergeben einerseits und einer Aufschiebung der Zahlung dieses Betrags - was für den betreffenden Steuerpflichtigen notwendigerweise mit Verwaltungsaufwand im Zuge der Nachverfolgung der übertragenen Aktiva verbunden ist - unter Stellung einer Bankgarantie andererseits (vgl. entsprechend Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 73 und 74).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-269/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-503/14
    Rn. 35 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs findet Art. 21 AEUV, in dem das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt ist, in Art. 45 AEUV hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und in Art. 49 AEUV hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit eine besondere Ausprägung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 Sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit sollen den Unionsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im gesamten Gebiet der Europäischen Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Auch wenn diese Vertragsbestimmungen nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, ist festzustellen, dass die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht haben, ihr Herkunftsland zu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um entweder von seinem Recht auf Freizügigkeit oder von seinem Recht auf Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit des betroffenen Staatsangehörigen Anwendung finden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust, 81/87, EU:C:1988:456, Rn. 16, und vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung sind als Beschränkungen der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Ausschluss eines Liquiditätsvorteils bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt, wenn ein solcher Vorteil bei einem entsprechenden innerstaatlichen Sachverhalt gewährt wird, eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Niederlassungsfreiheit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 59 und 61).

    Rn. 53 Das Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), erging zwar im Kontext der Besteuerung von Wertzuwächsen bei Unternehmen, doch hat der Gerichtshof die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze in der Folge auch auf den Kontext der Besteuerung von Wertzuwächsen bei natürlichen Personen übertragen (vgl. Urteile vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 75 bis 78, …und vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 65 bis 67).

    Rn. 69 Für Unionsbürger, die aus Gründen, die nicht mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, innerhalb der Union umziehen wollen, gilt bezogen auf die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 21 AEUV aus den gleichen Gründen dieselbe Schlussfolgerung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 91).

    Rn. 70 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Art. 28 und 31 des EWR-Abkommens denjenigen der Art. 45 und 49 AEUV entsprechen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 95).

  • EuGH, 16.04.2015 - C-591/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-503/14
    Rn. 51 Was zunächst das Ziel angeht, die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass dies ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist, und zum anderen festzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt bleiben, zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteil vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 53 Das Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), erging zwar im Kontext der Besteuerung von Wertzuwächsen bei Unternehmen, doch hat der Gerichtshof die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze in der Folge auch auf den Kontext der Besteuerung von Wertzuwächsen bei natürlichen Personen übertragen (…vgl. Urteile vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 75 bis 78, und vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 65 bis 67).

    Was nämlich entscheidend ist, ist, dass in beiden Fällen ähnliche, im rein innerstaatlichen Rahmen eines Mitgliedstaats stattfindende Vorgänge, anders als ein grenzüberschreitender Vorgang, nicht zu einer sofortigen Besteuerung dieser Wertzuwächse geführt hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 71).

    Rn. 58 Zur Frage, ob diese Bestimmung, die die sofortige Besteuerung latenter Wertzuwächse, die aus einem Tausch von Gesellschaftsanteilen stammen, zum Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen aus Portugal in einen anderen Staat vorsieht, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels einer Aufteilung der Besteuerungsbefugnis erforderlich ist, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (…C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 52), bereits entschieden hat, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, die die sofortige Einziehung der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwächse bei den Vermögensgegenständen einer Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, zum Zeitpunkt der Verlegung vorschreibt, unverhältnismäßig ist, da es Maßnahmen gibt, die die Niederlassungsfreiheit weniger stark beeinträchtigen als die sofortige Einziehung (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 73 und 85, sowie vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 59 Insoweit ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass eine nationale Regelung, die einer Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, die Wahl lässt zwischen einerseits der sofortigen Zahlung des Steuerbetrags und andererseits einer Aufschiebung der Zahlung dieser Steuer, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen entsprechend der geltenden nationalen Regelung, eine Maßnahme darstellt, die die Niederlassungsfreiheit weniger stark beeinträchtigt als die sofortige Einziehung dieser Steuer (…vgl. Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 73 und 85, sowie vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument durchgreifen kann, hat der Gerichtshof den Nachweis eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 71 Die Unionsrechtsprechung zu Beschränkungen der Ausübung der Verkehrsfreiheiten innerhalb der Union kann zwar nicht in vollem Umfang auf die vom EWR-Abkommen garantierten Freiheiten übertragen werden, da sich deren Ausübung in einen anderen rechtlichen Rahmen einfügt (Urteil vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-503/14
    Rn. 26 Insoweit stützt sie sich auf die Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), die sich mit der Wegzugsbesteuerung von natürlichen Personen befassen und die ihrer Ansicht nach auf den vorliegenden Fall anwendbar sind.

    Daher sei das Urteil vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), das sich auf die Besteuerung noch nicht realisierter Wertzuwächse bei Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes eines Steuerpflichtigen in einen anderen Mitgliedstaat beziehe, im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Während der Erstere allein wegen eines solchen Wegzugs für einen Wertzuwachs steuerpflichtig wird, der noch nicht realisiert ist und über den er somit nicht verfügt, muss der Letztere die geschuldete Steuer nur entrichten, wenn und soweit die Wertzuwächse tatsächlich realisiert worden sind (vgl. entsprechend Urteil vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant, C-9/02, EU:C:2004:138, Rn. 46).

    Sie geht vielmehr davon aus, dass im vorliegenden Kontext die Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), einschlägig seien, die die Besteuerung latenter Wertzuwächse bei natürlichen Personen im Fall der Verlegung des Wohnsitzes aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beträfen.

  • EuGH, 07.09.2006 - C-470/04

    N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG - …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-503/14
    Rn. 26 Insoweit stützt sie sich auf die Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), die sich mit der Wegzugsbesteuerung von natürlichen Personen befassen und die ihrer Ansicht nach auf den vorliegenden Fall anwendbar sind.

    Sie geht vielmehr davon aus, dass im vorliegenden Kontext die Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), einschlägig seien, die die Besteuerung latenter Wertzuwächse bei natürlichen Personen im Fall der Verlegung des Wohnsitzes aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beträfen.

  • EuGH, 13.09.2007 - C-260/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-503/14
    Rn. 49 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Mitgliedstaats ist, nachzuweisen, dass seine Regelung zum einen einem zwingenden Erfordernis des Allgemeininteresses und zum anderen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2007, Kommission/Italien, C-260/04, EU:C:2007:508, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-87/13

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-503/14
    Rn. 79 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Gebietsansässige eines Mitgliedstaats, der eine Beteiligung an einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft hält, die ihm einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleiht und es ihm ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit, in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV fällt (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, X, C-87/13, EU:C:2014:2459, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.10.2006 - C-345/05

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-503/14
    Daraus folgt, dass der behauptete Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der dem Steuerpflichtigen gewährt wird, und seiner Besteuerung fraglich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-345/05, EU:C:2006:685, Rn. 27).
  • EuGH, 18.01.2007 - C-104/06

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-503/14
    In einem solchen Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 2007, Kommission/Schweden, C-104/06, EU:C:2007:40, Rn. 25, …und vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 42).
  • EuGH, 27.09.1988 - 81/87

    The Queen / Treasury und Kommissioners of Inland Revenue, ex parte Daily Mail und …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-503/14
    Rn. 39 Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um entweder von seinem Recht auf Freizügigkeit oder von seinem Recht auf Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit des betroffenen Staatsangehörigen Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust, 81/87, EU:C:1988:456, Rn. 16, …und vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN …

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale …

  • EuGH, 21.01.2016 - C-515/14

    Die zyprischen Rechtsvorschriften über Ansprüche auf Altersruhegeld, die …

  • FG Baden-Württemberg, 14.06.2017 - 2 K 2413/15

    EuGH-Vorlage zur sofortigen Besteuerung eines Wertzuwachses im Zeitpunkt des …

    Rn. 69 Wie Art. 49 AEUV auch soll Art. 45 AEUV, so der EuGH bspw. in seinem Urteil vom 21. Dezember 2016 C-503/14, EU:C:2016:979, "Kommission/Portugal", IStR 2017, 69, den Unionsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im gesamten Gebiet der EU erleichtern.

    und bb.) angegebenen Gründen, dieselbe Schlussfolgerung zu ziehen (s. EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2016 C-503/14, EU:C:2016:979, "Kommission/Portugal", a.a.O.).

    Denn in Art. 21 AEUV ist das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt, während dieses Recht in Art. 45 AEUV hinsichtlich der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und in Art. 49 AEUV hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit jeweils eine besondere Ausprägung findet (EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2016 C-503/14, EU:C:2016:979, "Kommission/Portugal", a.a.O.).

    Dazu führte der EuGH in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2016 C-503/14, EU:C:2016:979, Kommission/Portugal, a.a.O., (mit weiteren Nachweisen) aus, dass eine "nationale Regelung", die dem Steuerpflichtigen die Wahl lässt, zwischen einerseits der sofortigen Zahlung des Steuerbetrags und andererseits einer Aufschiebung der Zahlung dieser Steuer, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen entsprechend der geltenden nationalen Regelung, eine Maßnahme sei, die "die Niederlassungsfreiheit" weniger stark beeinträchtigt, als die sofortige Einziehung der Steuer.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-581/17

    Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der …

    {FN:34} Vgl. u. a. Urteile vom 7. September 2006, N (…C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 35 bis 39), vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20), vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979, Rn. 43 bis 47), sowie vom 14. September 2017, Trustees of the P Panayi Accumulation & Maintenance Settlements (C-646/15, EU:C:2017:682).

    {FN:38} Vgl. in Bezug auf natürliche Personen Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (…C-9/02, EU:C:2004:138, Rn. 45 bis 48), vom 7. September 2006, N (…C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 35 bis 39), sowie vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979, Rn. 43 bis 47).

    {FN:47} Vgl. Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus (…C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 47 und 48), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979, Rn. 57).

    {FN:53} Vgl. Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus (…C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 74), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979, Rn. 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2017 - C-327/16

    Jacob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Fusionen, Spaltungen, …

    Dieser Mechanismus steht im Mittelpunkt der Sachverhalte, die zu der Rechtsprechung in den Urteilen vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979), geführt haben.

    Rn. 87 In Rn. 58 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979), hat der Gerichtshof unter Hinweis auf Rn. 52 des Urteils vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), entschieden, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, die die sofortige Einziehung der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwächse bei den Vermögensgegenständen einer Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, zum Zeitpunkt der Verlegung vorschreibt, unverhältnismäßig ist, da es Maßnahmen gibt, die die Niederlassungsfreiheit weniger stark beeinträchtigen als die sofortige Einziehung.

    Rn. 92 Hieraus folgt, dass anders als in den Rechtssachen, die den Urteilen vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979), zugrunde lagen, der Herkunftsstaat in der Rechtssache Lassus (C-421/16), d. h. die Französische Republik, zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Wertminderungen{FN-VERWEIS:61} im Jahr 2002 realisierten, über eine Besteuerungsbefugnis verfügte.

    {FN:48} Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979, Rn. 55).

    {FN:58} Vgl. auch entsprechend Urteile vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331), sowie vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-566/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist das deutsche …

    {FN:69} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-355/16

    Picart - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen …

    Rn. 115 Unlängst hat der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979, Rn. 53 bis 56), entschieden, dass die im Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), aufgestellten Grundsätze auch auf den Kontext der Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse bei natürlichen Personen übertragen werden können.

    Im Hinblick auf die Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus (…C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 73), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979, Rn. 58 und 59), müsste diese Regelung als unverhältnismäßig angesehen werden.

    Rn. 123 Hingegen wäre die Pflicht des Steuerpflichtigen, Sicherheit zu leisten, um einen Aufschub der Steuereinziehung zu erreichen, aller Wahrscheinlichkeit nach verhältnismäßig, wenn man den zuletzt im Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979, Rn. 59), bestätigten Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (…C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 73), folgte.

    {FN:37} Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979, Rn. 58 bis 60).

  • EuGH, 05.12.2023 - C-128/22

    Covid-19: Der Gerichtshof bestätigt bestimmte Reiseverbote sowie Screening- und …

    Rn. 58 Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass als "Beschränkungen" der Freizügigkeit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen alle Maßnahmen anzusehen sind, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (…vgl. entsprechend Urteile vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal, C-503/14, EU:C:2016:979, Rn. 40).
  • FG Münster, 10.08.2022 - 13 K 559/19

    Passive Entstrickung führt nicht zur Besteuerung

    Auch in Folgeentscheidungen zum EuGH-Urteil vom 21.5.2015 C-657/02 "Verder LabTec" hat der EuGH bestätigt, dass eine Besteuerung stiller Reserven im Fall der Übertragung von Wirtschaftsgütern ins EU-Ausland gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, wenn kein Aufschub bei der Beitreibung einer solchen Steuer ermöglicht wird (z.B. EuGH-Urteile vom 23.11.2017 C-292/16 "A Oy", ABl EU 2018, Nr. C 22, 11; IStR 2018, 32; vom 21.12.2016 C-503/14 "Kommission/Portugal", ABl EU 2017, Nr. C 53, 2; IStR 2017, 69).
  • BFH, 11.10.2023 - I R 37/20

    Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht bei Bezug einer Sozialversicherungsrente und …

    Allerdings entspricht Art. 28 des EWR-Abkommens nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH der Regelung des Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV-- (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2008, Nr. C 115, 47) zur Arbeitnehmerfreizügigkeit (EuGH-Urteile Kommission/Spanien vom 12.07.2012 - C-269/09, EU:C:2012:439, Rz 95 sowie Kommission/Portugal vom 21.12.2016 - C-503/14, EU:C:2016:979, Rz 70; s. zur Auslegungskompetenz des EuGH insoweit Cordewener, FR 2005, 236, 237 f.).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.2020 - 2 K 380/19

    Fiktiv unbeschränkte Steuerpflicht: Konkrete oder abstrakte Auslegung der Passage …

    Rn. 42 Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH im Rahmen der ihm gemäß Art. 107 des EWR-Abkommens zustehenden Auslegungsbefugnis entspricht Art. 28 des EWR-Abkommens der Regelung in Art. 45 AEUV (…vgl. EuGH, Urt. v. 12.07.2012 - C-269/09, Rdn. 95 sowie Urt. v. 21.12.2016 - C-503/14, Rdn. 70).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19

    Ruska Federacija - EWR-Abkommen und Freiheit der Inanspruchnahme von …

    {FN:58} Kroatien verweist auf die Urteile vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland (…C-318/05, EU:C:2007:495, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979, Rn. 35 und 70).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-545/19

    AllianzGI-Fonds AEVN - Vorabentscheidungsersuchen - Direktes Steuerrecht und …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-75/22

    Kommission/ Tschechische Republik (Qualifications professionnelles) - …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-503/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,9864
Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-503/14 (https://dejure.org/2016,9864)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.05.2016 - C-503/14 (https://dejure.org/2016,9864)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2016 - C-503/14 (https://dejure.org/2016,9864)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,9864) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 21, 45 und 49 AEUV - Art. 28 und 31 EWR-Abkommen - Freizügigkeit - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Niederlassungsfreiheit - Besteuerung der Wertzuwächse, die von natürlichen Personen beim Tausch von Gesellschaftsanteilen ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (48)

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-503/14
    Rn. 19 Die Kommission stützt sich auf die Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), mit dem Hinweis, dass das Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), keine Anwendung finde, da es juristische Personen betreffe.

    Für die Unterscheidung zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen gebe es keine Grundlage; dies gelte umso mehr, als sich durch eine solche Unterscheidung die Gefahr ergebe, dass die im Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), angeführten Grundsätze unterlaufen würden.

    Rn. 64 Die ersten Urteile, in denen die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis im Bereich der Wegzugbesteuerung anerkannt worden ist, sind die Urteile vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), zur Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes einer natürlichen Person, die Gesellschafterin einer Gesellschaft ist, in einen anderen Mitgliedstaat, und vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), zur Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat.

    Rn. 65 Ausgehend von der Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zu gewährleisten, hat der Gerichtshof unter Hinweis auf Rn. 46 des Urteils vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), im Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 46), festgestellt, dass "ein Mitgliedstaat nach dem Grundsatz der steuerlichen Territorialität, verbunden mit einem zeitlichen Element, nämlich der Steueransässigkeit des Steuerpflichtigen im Inland während der Entstehung der nicht realisierten Wertzuwächse, das Recht hat, diese Wertzuwächse zum Zeitpunkt des Wegzugs des Steuerpflichtigen zu besteuern … Eine solche Maßnahme soll nämlich Situationen verhindern, die das Recht des Herkunftsmitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten gefährden können, und kann daher aus Gründen der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt sein".

    Rn. 66 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch die Auffassung vertreten, dass ein Mitgliedstaat das Recht hat, den in seinem Hoheitsgebiet durch einen latenten Wertzuwachs erzielten wirtschaftlichen Wert zu besteuern, auch wenn der betreffende Wertzuwachs dort noch nicht tatsächlich realisiert wurde (Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus [C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 49]), was bedeutet, dass ein Mitgliedstaat selbstverständlich das Recht hat, den wirtschaftlichen Wert zu besteuern, der durch einen in seinem Hoheitsgebiet realisierten Wertzuwachs erzielt wurde.

    Rn. 68 Zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Regelung, die grundsätzlich durch die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis gerechtfertigt ist, ist nach den Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 51), zwischen der Festsetzung des Steuerbetrags und der Einziehung desselben zu unterscheiden.

    Rn. 69 Zudem wird nach dem Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 52), "mit der Festsetzung des Steuerbetrags zum Zeitpunkt der Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer Gesellschaft in Anbetracht des Ziels der … streitigen Regelung, nämlich die im Rahmen der Steuerhoheit des Herkunftsmitgliedstaats erzielten Wertzuwächse in diesem Mitgliedstaat zu besteuern, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.

    Rn. 71 Insoweit ist dem Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 73), zu entnehmen, dass dem Steuerpflichtigen die Wahl zu lassen ist zwischen einerseits der sofortigen Zahlung des auf den betreffenden latenten Wertzuwachs entfallenden Steuerbetrags und andererseits eines Aufschubs der Zahlung dieses Steuerbetrags, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen entsprechend der geltenden nationalen Regelung.

    Der Gerichtshof hat darüber hinaus im Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 74), festgestellt, dass "das Risiko der Nichteinziehung der Steuer zu bedenken [ist], das sich mit der Zeit erhöht.

    Rn. 73 Die Kommission hat das Argument der Portugiesischen Republik, das auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis gestützt wird und dem Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), entnommen ist, mit der Begründung zurückgewiesen, dass das genannte Urteil "erstmals deutlich macht, welche Bestimmungen auf dem Gebiet der Wegzugbesteuerung mit dem Unionsrecht vereinbar sein können, doch ausschließlich für Unternehmen.

    Tatsächlich betrifft das Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 54 bis 58), nicht die natürlichen Personen, so dass die Rechtsprechung, die diese betrifft, aus den Urteilen vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), besteht"{FN-VERWEIS:23}.

    Das Urteil taugt daher nicht als Argument, um im Fall einer Besteuerung von Wertzuwächsen, die von natürlichen Personen realisiert werden, diesen Rechtfertigungsgrund auszuschließen; dies gilt umso mehr, als das Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), auf das sich die Kommission in Rn. 42 ihrer Klageschrift des Weiteren beruft, eine Aufteilung der Besteuerungsbefugnis als möglichen Rechtfertigungsgrund anführt, und das Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), unter Hinweis auf das Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), das Recht eines Mitgliedstaats bekräftigt, "diese Wertzuwächse zum Zeitpunkt des Wegzugs des Steuerpflichtigen zu besteuern", da eine solche Maßnahme "Situationen verhindern [soll], die das Recht des Herkunftsmitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten gefährden können, und … daher aus Gründen der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt sein [kann]".

    Rn. 79 Darüber hinaus sehe ich, auch wenn diese Gesichtspunkte hier nicht ausschlaggebend sind, zwischen den Urteilen vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), und vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), - abgesehen von den fünf Jahren, die zwischen ihnen liegen - nur zwei Unterschiede, von denen lediglich einer darauf zurückgeführt werden kann, dass das erste Urteil eine natürliche Person und das zweite eine juristische Person betrifft.

    Im Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), dagegen hat der Gerichtshof festgestellt, dass, da die Gewinne einer Gesellschaft, die ihren Sitz verlegt hat, nach dieser Verlegung gemäß dem mit einem zeitlichen Element verbundenen Grundsatz der steuerlichen Territorialität nur im Aufnahmemitgliedstaat besteuert werden, wegen der Symmetrie zwischen dem Recht zur Besteuerung der Gewinne und der Möglichkeit, Verluste in Abzug zu bringen, auch dieser Mitgliedstaat in seinem Steuersystem Wertschwankungen der Vermögenswerte der betreffenden Gesellschaft zu berücksichtigen hat, die ab dem Zeitpunkt aufgetreten sind, zu dem der Herkunftsmitgliedstaat die steuerliche Anknüpfung zu dieser Gesellschaft verloren hat (Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus [C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 58]).

    Rn. 81 Der Gerichtshof, dem dieser Unterschied bewusst war, hat diesen im Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 57), mit dem Hinweis gerechtfertigt, dass "[d]ie Vermögenswerte einer Gesellschaft … unmittelbar wirtschaftlichen Tätigkeiten zugewiesen [sind], die auf Gewinn ausgerichtet sind.

    Rn. 83 Der zweite Unterschied zwischen den beiden Urteilen liegt in der im Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 74), zugelassenen und im Urteil vom 23. Januar 2014, DMC (…C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 66), näher ausgeführten Möglichkeit, eine Bankgarantie zu verlangen, die einer vorherigen Bewertung des Nichteinbringungsrisikos bedarf; diese Möglichkeit hatte der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. September 2006, N (…C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 51), ausgeschlossen, wenn auch wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit hinsichtlich der Notwendigkeit, die Ordnungsmäßigkeit der steuerlichen Kontrollen zu gewährleisten.

    Angesichts des Zwecks einer Bankgarantie, wie er im Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 74), dargelegt wurde, wo es heißt, dass "auch das Risiko der Nichteinziehung der Steuer zu bedenken [ist], das sich mit der Zeit erhöht", sehe ich keinen Grund, warum heute nicht eine Bankgarantie gestellt werden kann, wenn es um natürliche Personen geht.

    Zu der auf Gesellschaften anwendbaren Wegzugbesteuerung vgl. insbesondere Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20), vom 18. Juli 2013, Kommission/Dänemark (C-261/11, EU:C:2013:480), vom 25. April 2013, Kommission/Spanien (C-64/11, EU:C:2013:264), vom 31. Januar 2013, Kommission/Niederlande (C-301/11, EU:C:2013:47), und vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331).

    Vgl. bezüglich der Niederlassungsfreiheit Urteile vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (…C-442/02, EU:C:2004:586, Rn. 11), und vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 36).

    {FN:11} - Vgl. entsprechend Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 38).

    {FN:14} - Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien (…C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 62), sowie Urteile vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland (…C-152/05, EU:C:2008:17, Rn. 26), vom 20. Januar 2011, Kommission/Griechenland (…C-155/09, EU:C:2011:22, Rn. 51), vom 1. Dezember 2011, Kommission/Ungarn (…C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 69), und vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 42).

    {FN:24} - In der mündlichen Verhandlung hat die Bundesrepublik Deutschland ausgeführt, das Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), gelte jetzt sowohl für juristische Personen als auch für natürliche Personen.

  • EuGH, 07.09.2006 - C-470/04

    N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-503/14
    Rn. 19 Die Kommission stützt sich auf die Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), mit dem Hinweis, dass das Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), keine Anwendung finde, da es juristische Personen betreffe.

    Über dieses Urteil hinaus{FN-VERWEIS:2} stützt sich die Bundesrepublik Deutschland ferner auf die Urteile vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), und vom 12. Juli 2005, Schempp (C-403/03, EU:C:2005:446){FN-VERWEIS:3}.

    Rn. 64 Die ersten Urteile, in denen die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis im Bereich der Wegzugbesteuerung anerkannt worden ist, sind die Urteile vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), zur Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes einer natürlichen Person, die Gesellschafterin einer Gesellschaft ist, in einen anderen Mitgliedstaat, und vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), zur Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat.

    Rn. 65 Ausgehend von der Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zu gewährleisten, hat der Gerichtshof unter Hinweis auf Rn. 46 des Urteils vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), im Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (…C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 46), festgestellt, dass "ein Mitgliedstaat nach dem Grundsatz der steuerlichen Territorialität, verbunden mit einem zeitlichen Element, nämlich der Steueransässigkeit des Steuerpflichtigen im Inland während der Entstehung der nicht realisierten Wertzuwächse, das Recht hat, diese Wertzuwächse zum Zeitpunkt des Wegzugs des Steuerpflichtigen zu besteuern … Eine solche Maßnahme soll nämlich Situationen verhindern, die das Recht des Herkunftsmitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten gefährden können, und kann daher aus Gründen der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt sein".

    Tatsächlich betrifft das Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (…C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 54 bis 58), nicht die natürlichen Personen, so dass die Rechtsprechung, die diese betrifft, aus den Urteilen vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), besteht"{FN-VERWEIS:23}.

    Das Urteil taugt daher nicht als Argument, um im Fall einer Besteuerung von Wertzuwächsen, die von natürlichen Personen realisiert werden, diesen Rechtfertigungsgrund auszuschließen; dies gilt umso mehr, als das Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), auf das sich die Kommission in Rn. 42 ihrer Klageschrift des Weiteren beruft, eine Aufteilung der Besteuerungsbefugnis als möglichen Rechtfertigungsgrund anführt, und das Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), unter Hinweis auf das Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), das Recht eines Mitgliedstaats bekräftigt, "diese Wertzuwächse zum Zeitpunkt des Wegzugs des Steuerpflichtigen zu besteuern", da eine solche Maßnahme "Situationen verhindern [soll], die das Recht des Herkunftsmitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten gefährden können, und … daher aus Gründen der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt sein [kann]".

    Rn. 79 Darüber hinaus sehe ich, auch wenn diese Gesichtspunkte hier nicht ausschlaggebend sind, zwischen den Urteilen vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), und vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), - abgesehen von den fünf Jahren, die zwischen ihnen liegen - nur zwei Unterschiede, von denen lediglich einer darauf zurückgeführt werden kann, dass das erste Urteil eine natürliche Person und das zweite eine juristische Person betrifft.

    In dem Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 54), hat der Gerichtshof festgestellt, dass nur ein solches Steuersystem als verhältnismäßig angesehen werden kann, das die Wertminderungen, die möglicherweise nach der Verlegung des Wohnsitzes des betroffenen Steuerpflichtigen eingetreten sind, vollständig berücksichtigt, soweit sie nicht bereits im Aufnahmemitgliedstaat berücksichtigt worden sind.

    Rn. 82 Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof die Erwägungen des Urteils vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), weder in einem späteren Urteil übernommen hat noch seine Erwägungen auf die Unterscheidung zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen gestützt hat{FN-VERWEIS:24}.

    Rn. 83 Der zweite Unterschied zwischen den beiden Urteilen liegt in der im Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (…C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 74), zugelassenen und im Urteil vom 23. Januar 2014, DMC (…C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 66), näher ausgeführten Möglichkeit, eine Bankgarantie zu verlangen, die einer vorherigen Bewertung des Nichteinbringungsrisikos bedarf; diese Möglichkeit hatte der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 51), ausgeschlossen, wenn auch wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit hinsichtlich der Notwendigkeit, die Ordnungsmäßigkeit der steuerlichen Kontrollen zu gewährleisten.

    {FN:6} - Zu der auf natürliche Personen anwendbaren Wegzugbesteuerung vgl. insbesondere Urteile vom 21. November 2002, X und Y (C- 436/00, EU:C:2002:704), vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), vom 18. Januar 2007, Kommission/Schweden (C-104/06, EU:C:2007:40), und vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien (C-269/09, EU:C:2012:439).

  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-503/14
    Rn. 19 Die Kommission stützt sich auf die Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), mit dem Hinweis, dass das Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), keine Anwendung finde, da es juristische Personen betreffe.

    Rn. 49 Es liegt nahe (da es sich um eine "Wegzugbesteuerung" oder "exit tax" handelt), auf das Urteil vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), zu verweisen, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass "[d]er in Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) verankerte Grundsatz der Niederlassungsfreiheit … dahin auszulegen [ist], dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, zur Vorbeugung gegen die Steuerflucht eine Regelung wie die in Artikel 167bis des [französischen Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch)] vorgesehene einzuführen, wonach latente Wertsteigerungen besteuert werden, wenn ein Steuerpflichtiger seinen steuerlichen Wohnsitz ins Ausland verlegt".

    Rn. 50 Die Portugiesische Republik macht jedoch geltend, die Situation, die Gegenstand der streitigen Bestimmung sei, unterscheide sich von der, die der Gerichtshof im Urteil vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), geprüft habe, da es vorliegend um eine Steuer auf realisierte Wertzuwächse gehe, und nicht, wie in dem genannten Urteil, um eine Steuer auf latente Wertzuwächse.

    Rn. 51 Meines Erachtens ist dieser Unterschied unerheblich, da der entscheidende Punkt im Urteil vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), nicht die Frage war, ob die Wertzuwächse latent oder realisiert worden waren, sondern die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Wertzuwächse, je nachdem, ob der betreffende Steuerpflichtige das nationale Hoheitsgebiet verließ oder nicht.

    Rn. 52 Im Übrigen hat der Gerichtshof zwar im Urteil vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), in der Tat festgestellt, dass die französische Regelung der Besteuerung von noch nicht durch den Steuerpflichtigen realisierten Wertzuwächsen im Fall einer Verlegung von dessen steuerlichem Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt, er hat jedoch keineswegs ausgeschlossen, dass eine Beschränkung der Grundfreiheiten auch unter anderen Umständen vorliegen kann.

    Tatsächlich betrifft das Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (…C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 54 bis 58), nicht die natürlichen Personen, so dass die Rechtsprechung, die diese betrifft, aus den Urteilen vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), besteht"{FN-VERWEIS:23}.

    Rn. 75 Das Urteil vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), erging, noch bevor im Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis als Rechtfertigungsgrund angeführt wurde.

    {FN:6} - Zu der auf natürliche Personen anwendbaren Wegzugbesteuerung vgl. insbesondere Urteile vom 21. November 2002, X und Y (C- 436/00, EU:C:2002:704), vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), vom 18. Januar 2007, Kommission/Schweden (C-104/06, EU:C:2007:40), und vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien (C-269/09, EU:C:2012:439).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-269/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-503/14
    {FN:6} - Zu der auf natürliche Personen anwendbaren Wegzugbesteuerung vgl. insbesondere Urteile vom 21. November 2002, X und Y (C- 436/00, EU:C:2002:704), vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), vom 18. Januar 2007, Kommission/Schweden (C-104/06, EU:C:2007:40), und vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien (C-269/09, EU:C:2012:439).

    {FN:7} - Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien (C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 49), sowie Urteile vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland (…C-152/05, EU:C:2008:17, Rn. 18), vom 20. Januar 2011, Kommission/Griechenland (…C-155/09, EU:C:2011:22, Rn. 41), und vom 1. Dezember 2011, Kommission/Ungarn (…C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 44).

    {FN:8} - Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien (C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 51), sowie Urteile vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland (…C-152/05, EU:C:2008:17, Rn. 21), vom 20. Januar 2011, Kommission/Griechenland (…C-155/09, EU:C:2011:22, Rn. 43), und vom 1. Dezember 2011, Kommission/Ungarn (…C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 46).

    {FN:10} - Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien (C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 54).

    {FN:12} - Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass der Ausschluss eines bloßen Liquiditätsvorteils bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt, wenn ein solcher Vorteil bei einem entsprechenden innerstaatlichen Sachverhalt zur Verfügung steht, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt (Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien [C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 59]).

    {FN:14} - Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien (C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 62), sowie Urteile vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland (…C-152/05, EU:C:2008:17, Rn. 26), vom 20. Januar 2011, Kommission/Griechenland (…C-155/09, EU:C:2011:22, Rn. 51), vom 1. Dezember 2011, Kommission/Ungarn (…C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 69), und vom 29. November 2011, National Grid Indus (…C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 42).

    Vgl. auch Urteile vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien (C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 94 ff.), und vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (…C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 81).

  • EuGH, 01.12.2011 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-503/14
    {FN:7} - Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien (…C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 49), sowie Urteile vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland (…C-152/05, EU:C:2008:17, Rn. 18), vom 20. Januar 2011, Kommission/Griechenland (…C-155/09, EU:C:2011:22, Rn. 41), und vom 1. Dezember 2011, Kommission/Ungarn (C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 44).

    {FN:8} - Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien (…C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 51), sowie Urteile vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland (…C-152/05, EU:C:2008:17, Rn. 21), vom 20. Januar 2011, Kommission/Griechenland (…C-155/09, EU:C:2011:22, Rn. 43), und vom 1. Dezember 2011, Kommission/Ungarn (C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 46).

    {FN:14} - Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien (…C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 62), sowie Urteile vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland (…C-152/05, EU:C:2008:17, Rn. 26), vom 20. Januar 2011, Kommission/Griechenland (…C-155/09, EU:C:2011:22, Rn. 51), vom 1. Dezember 2011, Kommission/Ungarn (C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 69), und vom 29. November 2011, National Grid Indus (…C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 42).

    {FN:17} - Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann (…C-204/90, EU:C:1992:35, Rn. 21), vom 23. Oktober 2008, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt (…C-157/07, EU:C:2008:588, Rn. 43), vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien (…C-250/08, EU:C:2011:793, Rn. 77), vom 1. Dezember 2011, Kommission/Ungarn (C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 78), und vom 7. November 2013, K (…C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 71).

    Vgl. auch Urteile vom 7. September 2004, Manninen (…C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 42), vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation (…C-524/04, EU:C:2007:161, Rn. 68), und vom 1. Dezember 2011, Kommission/Ungarn (C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 72), wobei die Unmittelbarkeit eines solchen Zusammenhangs unter Berücksichtigung des von der betreffenden Rechtsvorschrift verfolgten Zwecks zu beurteilen ist (…vgl. insbesondere Urteil vom 7. September 2004, Manninen [C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 43]).

  • EuGH, 23.01.2014 - C-164/12

    DMC - Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Einbringung von Anteilen an einer …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-503/14
    Rn. 67 Andere Urteile, die später folgten, haben diese Grundsätze bestätigt, insbesondere die Urteile vom 6. September 2012, Kommission/Portugal (C-38/10, EU:C:2012:521), vom 18. Juli 2013, Kommission/Dänemark (C-261/11, EU:C:2013:480), vom 31. Januar 2013, Kommission/Niederlande (C-301/11, EU:C:2013:47), vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20), vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (C-591/13, EU:C:2015:230), und vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331).

    Rn. 83 Der zweite Unterschied zwischen den beiden Urteilen liegt in der im Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (…C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 74), zugelassenen und im Urteil vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 66), näher ausgeführten Möglichkeit, eine Bankgarantie zu verlangen, die einer vorherigen Bewertung des Nichteinbringungsrisikos bedarf; diese Möglichkeit hatte der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. September 2006, N (…C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 51), ausgeschlossen, wenn auch wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit hinsichtlich der Notwendigkeit, die Ordnungsmäßigkeit der steuerlichen Kontrollen zu gewährleisten.

    Zu der auf Gesellschaften anwendbaren Wegzugbesteuerung vgl. insbesondere Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20), vom 18. Juli 2013, Kommission/Dänemark (C-261/11, EU:C:2013:480), vom 25. April 2013, Kommission/Spanien (C-64/11, EU:C:2013:264), vom 31. Januar 2013, Kommission/Niederlande (C-301/11, EU:C:2013:47), und vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331).

    {FN:22} - Die Klarstellungen betrafen insbesondere die Art der Sitzverlegung einer Gesellschaft oder die Art der Überführung der Vermögenswerte einer festen Niederlassung (…Urteile vom 6. September 2012, Kommission/Portugal [C-38/10, EU:C:2012:521], vom 18. Juli 2013, Kommission/Dänemark [C-261/11, EU:C:2013:480, Rn. 35 bis 37], und vom 23. Januar 2014, DMC [C-164/12, EU:C:2014:20]), den Steuertatbestand (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission/Dänemark [C-261/11, EU:C:2013:480]), die Reinvestition der überführten Vermögenswerte in Ersatzvermögenswerte (Urteil vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland [C-591/13, EU:C:2015:230]), die Modalitäten eines Aufschubs der Steuerzahlung (…Urteile vom 25. April 2013, Kommission/Spanien [C-64/11, EU:C:2013:264, Rn. 37], und vom 23. Januar 2014, DMC [C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 62]) sowie das Erfordernis der Stellung von Banksicherheiten (Urteil vom 23. Januar 2014, DMC [C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 66]).

  • EuGH, 16.04.2015 - C-591/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-503/14
    Rn. 67 Andere Urteile, die später folgten, haben diese Grundsätze bestätigt, insbesondere die Urteile vom 6. September 2012, Kommission/Portugal (C-38/10, EU:C:2012:521), vom 18. Juli 2013, Kommission/Dänemark (C-261/11, EU:C:2013:480), vom 31. Januar 2013, Kommission/Niederlande (C-301/11, EU:C:2013:47), vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20), vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (C-591/13, EU:C:2015:230), und vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331).

    {FN:13} - Vgl. Urteile vom 21. November 2002, X und Y (C-436/00, EU:C:2002:704), und vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (C-591/13, EU:C:2015:230).

    {FN:22} - Die Klarstellungen betrafen insbesondere die Art der Sitzverlegung einer Gesellschaft oder die Art der Überführung der Vermögenswerte einer festen Niederlassung (…Urteile vom 6. September 2012, Kommission/Portugal [C-38/10, EU:C:2012:521], vom 18. Juli 2013, Kommission/Dänemark [C-261/11, EU:C:2013:480, Rn. 35 bis 37], und vom 23. Januar 2014, DMC [C-164/12, EU:C:2014:20]), den Steuertatbestand (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission/Dänemark [C-261/11, EU:C:2013:480]), die Reinvestition der überführten Vermögenswerte in Ersatzvermögenswerte (Urteil vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland [C-591/13, EU:C:2015:230]), die Modalitäten eines Aufschubs der Steuerzahlung (…Urteile vom 25. April 2013, Kommission/Spanien [C-64/11, EU:C:2013:264, Rn. 37], …und vom 23. Januar 2014, DMC [C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 62]) sowie das Erfordernis der Stellung von Banksicherheiten (…Urteil vom 23. Januar 2014, DMC [C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 66]).

    Vgl. auch Urteile vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien (…C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 94 ff.), und vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 81).

  • EuGH, 20.01.2011 - C-155/09

    Die griechische Steuervorschrift, nach der ausschließlich Personen, die in …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-503/14
    {FN:7} - Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien (…C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 49), sowie Urteile vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland (…C-152/05, EU:C:2008:17, Rn. 18), vom 20. Januar 2011, Kommission/Griechenland (C-155/09, EU:C:2011:22, Rn. 41), und vom 1. Dezember 2011, Kommission/Ungarn (…C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 44).

    {FN:8} - Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien (…C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 51), sowie Urteile vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland (…C-152/05, EU:C:2008:17, Rn. 21), vom 20. Januar 2011, Kommission/Griechenland (C-155/09, EU:C:2011:22, Rn. 43), und vom 1. Dezember 2011, Kommission/Ungarn (…C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 46).

    {FN:14} - Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien (…C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 62), sowie Urteile vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland (…C-152/05, EU:C:2008:17, Rn. 26), vom 20. Januar 2011, Kommission/Griechenland (C-155/09, EU:C:2011:22, Rn. 51), vom 1. Dezember 2011, Kommission/Ungarn (…C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 69), und vom 29. November 2011, National Grid Indus (…C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 42).

    {FN:16} - Vgl. insbesondere Urteile vom 20. Januar 2011, Kommission/Griechenland (C-155/09, EU:C:2011:22, Rn. 55), und vom 21. Dezember 2011, Kommission/Polen (…C-271/09, EU:C:2011:855, Rn. 61).

  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y - "Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-503/14
    {FN:6} - Zu der auf natürliche Personen anwendbaren Wegzugbesteuerung vgl. insbesondere Urteile vom 21. November 2002, X und Y (C- 436/00, EU:C:2002:704), vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), vom 18. Januar 2007, Kommission/Schweden (C-104/06, EU:C:2007:40), und vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien (C-269/09, EU:C:2012:439).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a. (…C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 44, 54 und 76), vom 21. November 2002, X und Y (C-436/00, EU:C:2002:704, Rn. 36 bis 38), vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (…C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 32), und vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz (…C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 29).

    {FN:13} - Vgl. Urteile vom 21. November 2002, X und Y (C-436/00, EU:C:2002:704), und vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (C-591/13, EU:C:2015:230).

  • EuGH, 17.01.2008 - C-152/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-503/14
    {FN:7} - Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien (…C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 49), sowie Urteile vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland (C-152/05, EU:C:2008:17, Rn. 18), vom 20. Januar 2011, Kommission/Griechenland (…C-155/09, EU:C:2011:22, Rn. 41), und vom 1. Dezember 2011, Kommission/Ungarn (…C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 44).

    {FN:8} - Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien (…C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 51), sowie Urteile vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland (C-152/05, EU:C:2008:17, Rn. 21), vom 20. Januar 2011, Kommission/Griechenland (…C-155/09, EU:C:2011:22, Rn. 43), und vom 1. Dezember 2011, Kommission/Ungarn (…C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 46).

    {FN:14} - Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien (…C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 62), sowie Urteile vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland (C-152/05, EU:C:2008:17, Rn. 26), vom 20. Januar 2011, Kommission/Griechenland (…C-155/09, EU:C:2011:22, Rn. 51), vom 1. Dezember 2011, Kommission/Ungarn (…C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 69), und vom 29. November 2011, National Grid Indus (…C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 42).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-261/11

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 49 AEUV und Art. 31 …

  • EuGH, 06.09.2012 - C-38/10

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV - …

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT, …

  • EuGH, 21.05.2015 - C-657/13

    Verder LabTec - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …

  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an …

  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr …

  • EuGH, 28.10.2010 - C-72/09

    Établissements Rimbaud - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - …

  • EuGH, 25.04.2013 - C-64/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften, nach denen nicht realisierte Wertzuwächse …

  • EuGH, 01.12.2011 - C-250/08

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - …

  • EuGH, 31.01.2013 - C-301/11

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN …

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften …

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit - …

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN …

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf …

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS …

  • EuGH, 05.10.2004 - C-442/02

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG, DIE DIE VERZINSUNG VON …

  • EuGH, 18.06.2009 - C-303/07

    Aberdeen Property Fininvest Alpha - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie …

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a. - "Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - …

  • EuGH, 18.07.2007 - C-490/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49 …

  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste …

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern - …

  • EuGH, 20.05.2008 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr - …

  • EuGH, 19.11.2009 - C-540/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …

  • EuGH, 13.12.2001 - C-1/00

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

  • EuGH, 18.11.2010 - C-458/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen …

  • EuGH, 19.07.2012 - C-48/11

    A - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - …

  • EuGH, 26.10.2006 - C-345/05

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - …

  • EuGH, 14.06.2007 - C-422/05

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr - …

  • EuGH, 18.01.2007 - C-104/06

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - …

  • EuGH, 11.07.2002 - C-139/00

    Kommission / Spanien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

  • EuGH, 21.12.2011 - C-271/09

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …

  • EuGH, 28.04.1993 - C-306/91

    Kommission / Italien

  • EuGH, 09.04.2013 - C-85/11

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - …

  • EuGH, 12.07.2005 - C-403/03

    Schempp

  • EuGH, 22.06.1993 - C-243/89

    Kommission / Dänemark

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht Generalanwalt beim EuGH
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht