Rechtsprechung
| EuGH, 19.07.2016 - C-526/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Kotnik u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gültigkeit und Auslegung der Bankenmitteilung der Kommission - Auslegung der Richtlinien 2001/24/EG und 2012/30/EU - Staatliche Beihilfen für Banken im Kontext der Finanzkrise - Lastenverteilung - Liquidation des Eigenkapitals der ...
- Europäischer Gerichtshof
Kotnik u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gültigkeit und Auslegung der Bankenmitteilung der Kommission - Auslegung der Richtlinien 2001/24/EG und 2012/30/EU - Staatliche Beihilfen für Banken im Kontext der Finanzkrise - Lastenverteilung - Liquidation des Eigenkapitals der ...
- Betriebs-Berater
Gläubigerbeteiligung bei Bankenrettung ist zulässig
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Staatliche Beihilfen - Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Gläubigerbeteiligung bei Bankenrettung ist zulässig
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Kotnik u.a.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14
- EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
- EuGH, 30.09.2016 - C-526/14
Papierfundstellen
- NJW 2016, 3774
- EuZW 2016, 793
- WM 2016, 1479
- NZG 2016, 1071
Wird zitiert von ... (79) Zitiert selbst (10)
- EuGH, 08.03.2016 - C-431/14
Der Gerichtshof bestätigt, dass der griechische Staat verpflichtet ist, von …
Auszug aus EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
Rn. 38 Hierbei verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C-75/05 P und C-80/05 P, EU:C:2008:482, Rn. 59, sowie vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 68).Rn. 40 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 41 Demnach kann die Kommission durch Erlass von Verhaltensnormen nicht auf die Ausübung des Ermessens, das ihr Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV verleiht, verzichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 71).
Der Erlass einer Mitteilung wie der Bankenmitteilung entbindet die Kommission also nicht von ihrer Pflicht, die spezifischen außergewöhnlichen Umstände zu prüfen, auf die sich ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall bei dem Ersuchen um unmittelbare Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV beruft, und ihre Ablehnung eines solchen Antrags zu begründen (Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 72).
- EuGH, 12.03.1996 - C-441/93
Pafitis u.a.
Auszug aus EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
Diese Auslegung kann im Übrigen nicht durch das Urteil vom 12. März 1993, Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92), in Frage gestellt werden.Rn. 91 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Generalanwalt in den Nrn. 105 und 107 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die in der Rechtssache Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92) angefochtene nationale Regelung im Zeitraum von 1986 bis 1990 verabschiedet wurde und der Gerichtshof sein Urteil im Jahr 1996 verkündete, d. h. noch weit vor Beginn der dritten Durchführungsphase der Wirtschafts- und Währungsunion mit der Einführung des Euro, der Einrichtung des Eurosystems und den damit zusammenhängenden Änderungen der Unionsverträge.
- EuGH, 24.10.2013 - C-85/12
Das Zahlungsmoratorium, das die isländischen Behörden der Bank LBI bewilligt …
Auszug aus EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
Rn. 104 Es ist festzustellen, dass die Richtlinie 2001/24, wie aus ihrem sechsten Erwägungsgrund hervorgeht, zum Ziel hat, ein System der gegenseitigen Anerkennung der Sanierungsmaßnahmen einzuführen, ohne eine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet anzustreben (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI, C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 39).Rn. 105 Dieses Ziel erfordert es, dass die von den Behörden und Gerichten des Herkunftsmitgliedstaats, d. h. des Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut zugelassen wurde, ergriffenen Sanierungsmaßnahmen in allen anderen Mitgliedstaaten die Wirkungen entfalten, die ihnen das Recht dieses Mitgliedstaats beilegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI, C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 22).
- EuGH, 13.06.2013 - C-630/11
HGA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen mit regionaler …
Auszug aus EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
Denn eine Beihilfe, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne zur Erreichung der in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV vorgesehenen Ziele notwendig zu sein, kann nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden (Urteil vom 13. Juni 2013, Urteil HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 104 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich nämlich jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (…Urteile vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C-537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 63, sowie vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 132).
- EuGH, 21.11.2013 - C-284/12
Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer …
Auszug aus EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
Die damit geschaffene Verhütungsregelung ist darauf gerichtet, dass nur mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen durchgeführt werden (vgl. Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 25 und 26).Rn. 37 Für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV ist ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt (vgl. Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 28).
- EuGH, 17.07.1997 - C-183/95
Affish
Auszug aus EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
Rn. 68 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, selbst wenn man annimmt, dass die Union zuvor eine Lage geschaffen hat, die geeignet war, ein berechtigtes Vertrauen zu begründen, was hier nicht der Fall ist, ein unbestreitbares öffentliches Interesse dem Erlass von Übergangsmaßnahmen für Sachlagen entgegenstehen kann, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden, in ihrer Entwicklung aber noch nicht abgeschlossen sind (vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Affish, C-183/95, EU:C:1997:373, Rn. 57, …und vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, C-519/07 P, EU:C:2009:556, Rn. 85). - EuGH, 16.12.2010 - C-537/08
Kahla Thüringen Porzellan / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich nämlich jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (Urteile vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C-537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 63, …sowie vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 132). - EuGH, 17.09.2009 - C-519/07
Kommission / Koninklijke FrieslandCampina - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
Rn. 68 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, selbst wenn man annimmt, dass die Union zuvor eine Lage geschaffen hat, die geeignet war, ein berechtigtes Vertrauen zu begründen, was hier nicht der Fall ist, ein unbestreitbares öffentliches Interesse dem Erlass von Übergangsmaßnahmen für Sachlagen entgegenstehen kann, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden, in ihrer Entwicklung aber noch nicht abgeschlossen sind (…vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Affish, C-183/95, EU:C:1997:373, Rn. 57, und vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, C-519/07 P, EU:C:2009:556, Rn. 85). - EuGH, 26.06.2012 - C-335/09
Polen / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des …
Auszug aus EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, zählt der Grundsatz des Vertrauensschutzes zwar zu den tragenden Grundsätzen der Union, doch sind die Wirtschaftsteilnehmer nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die Unionsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können, und zwar insbesondere auf einem Gebiet wie dem der staatlichen Beihilfen im Banksektor, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2012, Polen/Kommission, C-335/09 P, EU:C:2012:385, Rn. 180). - EuGH, 11.09.2008 - C-75/05
Kronofrance / Deutschland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
Rn. 38 Hierbei verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C-75/05 P und C-80/05 P, EU:C:2008:482, Rn. 59, …sowie vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 68).
- EuGH, 29.07.2019 - C-654/17
Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel - …
Rn. 63 Ferner habe der Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570), für Recht erkannt, dass der Erlass einer Mitteilung die Kommission nicht von ihrer Pflicht entbinde, bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 AEUV die spezifischen Umstände zu prüfen.Rn. 79 In diesem Zusammenhang ist zum Zweck der Prüfung des vorliegenden Rechtsmittelgrundes darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 80 Hierbei verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 81 Bei der Ausübung dieses Ermessens kann die Kommission Leitlinien erlassen, um die Kriterien festzulegen, auf deren Grundlage sie die Vereinbarkeit der von den Mitgliedstaaten geplanten Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt zu beurteilen beabsichtigt (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 39).
Rn. 82 Dadurch, dass die Kommission Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, beschränkt sie selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Erlass der Mitteilung von 2009 entbindet die Kommission also nicht von ihrer Pflicht, die spezifischen außergewöhnlichen Umstände zu prüfen, auf die sich ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall bei dem Ersuchen um unmittelbare Anwendung von Art. 107 Abs. 3 AEUV beruft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wenn ein Mitgliedstaat eine Beihilfe, die den Voraussetzungen der Verordnung Nr. 800/2008 entspricht, bei der Kommission anmeldet, ist diese nämlich grundsätzlich verpflichtet, diese Beihilfe zu genehmigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 43).
Rn. 166 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 107 Abs. 3 AEUV muss eine regionale Investitionsbeihilfe nämlich, um mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein, für die Durchführung der Investition und somit für die Verwirklichung der Ziele dieser Vorschrift notwendig sein (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, C-459/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:515, Rn. 33…, vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 104 und 105, sowie vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 49).
- EuG, 01.06.2022 - T-481/17
The actions seeking annulment of the resolution scheme in respect of Banco …
Dies wiederum birgt die Gefahr, dass negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 50…, vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 72, …und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 108).Rn. 212 Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Ziel, die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten, gleichzeitig aber übermäßige öffentliche Ausgaben zu vermeiden und Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum zu beschränken, ein hochrangiges öffentliches Interesse darstellt (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 69).
Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich somit jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 464 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, zählt der Grundsatz des Vertrauensschutzes zwar zu den tragenden Grundsätzen der Union, doch sind die Wirtschaftsteilnehmer nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die Unionsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können, und zwar insbesondere auf einem Gebiet wie dem der staatlichen Beihilfen im Bankensektor, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 487 Wie der Gerichtshof dazu entschieden hat, tragen die Anteilseigner der Banken nach den allgemeinen Regeln, die für die Rechtsstellung von Anteilseignern von Kapitalgesellschaften gelten, ihr Investitionsrisiko in vollem Umfang (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 73).
Rn. 488 Da die Anteilseigner, wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen festgestellt hat, bis zur Höhe des Grundkapitals der Bank für deren Schulden haften, kann darin, dass nach den Rn. 40 bis 46 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ("Bankenmitteilung") (…ABl. 2013, C 216, S. 1) die Anteilseigner zur Schließung von Kapitallücken einer Bank vor der Gewährung einer staatlichen Beihilfe in demselben Umfang wie beim Fehlen einer solchen staatlichen Beihilfe dazu beizutragen haben, die Verluste der Bank zu absorbieren, keine Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts gesehen werden (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 74).
Rn. 499 Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, …und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).
Rn. 500 Nach Ansicht der Klägerinnen kann die Entscheidung im Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570), nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil jene Rechtssache das gesamte Finanzsystem eines Mitgliedstaats betroffen habe, das von einer systemischen Krise bedroht gewesen sei, während die vorliegende Rechtssache nur ein einzelnes Unternehmen betreffe.
Rn. 501 Hierzu genügt die Feststellung, dass der Gerichtshof in Rn. 50 des Urteils vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570), entschieden hat, dass die Gefahr besteht, dass die Insolvenz einer oder mehrerer Banken rasch auf andere Banken - sowohl im Herkunftsstaat als auch in anderen Mitgliedstaaten - übergreift.
Rn. 523 Wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen entschieden hat, haben die Verluste der Anteilseigner von notleidenden Banken jedenfalls dasselbe Ausmaß unabhängig davon, ob sie ihren Grund in einem Urteil zur Feststellung der Insolvenz aufgrund der Nichtgewährung einer staatlichen Beihilfe oder in einem Verfahren zur Gewährung einer solchen Beihilfe unter der Voraussetzung der Lastenverteilung haben (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 75).
- EuGH, 31.01.2023 - C-284/21
Kommission/ Braesch u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 und 108 …
Diese Feststellung stehe im Widerspruch zu den Rn. 99 und 100 des Urteils vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570), denen zufolge der Umstand, dass eine staatliche Beihilfemaßnahme den Rn. 40 bis 46 der Bankenmitteilung entspreche, zwar ausreiche, damit die Kommission diese Maßnahme für mit dem Binnenmarkt vereinbar erkläre, hierfür aber nicht notwendig sei.Der Gerichtshof habe in Rn. 100 des Urteils vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570), nicht anders entschieden, als er zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der betreffende Mitgliedstaat zwar nicht verpflichtet sei, Lastenverteilungsmaßnahmen nach der Bankenmitteilung vorzuschreiben, diese aber vorschreiben müsse, damit die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werde.
Rn. 78 So war die Italienische Republik zum einen durch nichts daran gehindert, einen Umstrukturierungsplan und Verpflichtungszusagen mit anderen Maßnahmen anzumelden, selbst wenn die Kommission dann möglicherweise das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2015/1589 hätte eröffnen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 43 und 44).
Rn. 90 Indem nämlich die Kommission Verhaltensnormen wie diejenigen in der Bankenmitteilung erlässt, um die Kriterien festzulegen, auf deren Grundlage sie die Vereinbarkeit der von den Mitgliedstaaten geplanten Beihilfen mit dem Binnenmarkt zu beurteilen beabsichtigt, und indem sie durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese Verhaltensnormen von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, beschränkt sie sich selbst in der Ausübung des ihr durch Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV insoweit eingeräumten Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 91 Das ändert jedoch nichts daran, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, der Umstand, dass eine staatliche Beihilfe eine Lastenverteilungsmaßnahme vorsieht, die die in der Bankenmitteilung, insbesondere in deren Rn. 44, genannten Kriterien erfüllt, zwar eine grundsätzlich ausreichende Bedingung dafür darstellt, dass die Kommission diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, hierfür aber nicht zwingend notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 99).
Die Mitgliedstaaten behalten jedoch die Möglichkeit, bei der Kommission geplante staatliche Beihilfen anzumelden, die nicht den in der Bankenmitteilung vorgesehenen Kriterien entsprechen, und die Kommission kann, wie aus Rn. 45 dieser Mitteilung hervorgeht, solche Vorhaben in Ausnahmefällen genehmigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 43).
Der Erlass einer Mitteilung wie der Bankenmitteilung entbindet die Kommission also nicht von ihrer Pflicht, die spezifischen außergewöhnlichen Umstände zu prüfen, auf die sich ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall bei dem Ersuchen um unmittelbare Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV beruft, und ihre Ablehnung eines solchen Ersuchens zu begründen (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Bankenmitteilung hat daher keine Bindungswirkung gegenüber den Mitgliedstaaten und kann ihnen insbesondere nicht vorschreiben, dass sie Lastenverteilungsmaßnahmen vornehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 44, 45 und 70).
In einem solchen Fall kann das Beihilfevorhaben allerdings nicht nach Rn. 15 der Bankenmitteilung als auf das erforderliche Minimum beschränkt angesehen werden, so dass der Mitgliedstaat sowie die Banken, die Empfänger der geplanten staatlichen Beihilfen sein sollen, dann das Risiko eines Beschlusses der Kommission, mit dem diese Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden, tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 100).
- EuG, 01.06.2022 - T-510/17
Del Valle Ruiz u.a./ Kommission und SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - …
Dies wiederum birgt die Gefahr, dass negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 50…, vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 72, …und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 108).Rn. 138 Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Ziel, die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten, gleichzeitig aber übermäßige öffentliche Ausgaben zu vermeiden und Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum zu beschränken, ein hochrangiges öffentliches Interesse darstellt (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 69).
Rn. 493 Wie der Gerichtshof dazu entschieden hat, tragen die Anteilseigner der Banken nach den allgemeinen Regeln, die für die Rechtsstellung von Anteilseignern von Kapitalgesellschaften gelten, ihr Investitionsrisiko in vollem Umfang (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 73).
Rn. 494 Da die Anteilseigner, wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen festgestellt hat, bis zur Höhe des Grundkapitals der Bank für deren Schulden haften, kann darin, dass nach den Rn. 40 bis 46 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ("Bankenmitteilung") (…ABl. 2013, C 216, S. 1) die Anteilseigner zur Schließung von Kapitallücken einer Bank vor der Gewährung einer staatlichen Beihilfe in demselben Umfang wie beim Fehlen einer solchen staatlichen Beihilfe dazu beizutragen haben, die Verluste der Bank zu absorbieren, keine Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts gesehen werden (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 74).
Rn. 500 Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, …und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).
Rn. 518 Wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen entschieden hat, haben die Verluste der Anteilseigner von notleidenden Banken jedenfalls dasselbe Ausmaß unabhängig davon, ob sie ihren Grund in einem Urteil zur Feststellung der Insolvenz aufgrund der Nichtgewährung einer staatlichen Beihilfe oder in einem Verfahren zur Gewährung einer solchen Beihilfe unter der Voraussetzung der Lastenverteilung haben (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 75).
Rn. 519 Der Gerichtshof hat auf Rn. 46 der Bankenmitteilung hingewiesen, wonach "der Grundsatz eingehalten werden [muss], dass 'keine Schlechterstellung von Gläubigern' … erfolgen darf", und "[n]achrangige Gläubiger … folglich für ihr Instrument nicht weniger erhalten [dürfen] als das, was sie erhalten hätten, wenn keine staatliche Beihilfe gewährt worden wäre" (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 77).
Unter diesen Umständen kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass Lastenverteilungsmaßnahmen, wie sie in der Bankenmitteilung vorgesehen sind, einen Eingriff in das Eigentumsrecht der Anteilseigner und der nachrangigen Gläubiger darstellen (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 78 und 79).
Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich somit jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 01.06.2022 - T-628/17
Aeris Invest/ Kommission und SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - …
Dies wiederum birgt die Gefahr, dass negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 50…, vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 72, …und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 108).Rn. 162 Dem Gerichtshof zufolge stellt das Ziel, die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten, gleichzeitig aber übermäßige öffentliche Ausgaben zu vermeiden und Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum zu beschränken, ein hochrangiges öffentliches Interesse dar (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 69).
Rn. 164 Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, …und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).
Rn. 172 Wie der Gerichtshof entschieden hat, tragen die Anteilseigner der Banken nach den allgemeinen Regeln, die für die Rechtsstellung von Anteilseignern von Kapitalgesellschaften gelten, ihr Investitionsrisiko in vollem Umfang (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 73).
Rn. 173 Da die Anteilseigner, wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen festgestellt hat, bis zur Höhe des Grundkapitals der Bank für deren Schulden haften, kann darin, dass nach den Rn. 40 bis 46 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ("Bankenmitteilung") (…ABl. 2013, C 216, S. 1) die Anteilseigner zur Schließung von Kapitallücken einer Bank vor der Gewährung einer staatlichen Beihilfe in demselben Umfang wie beim Fehlen einer solchen staatlichen Beihilfe dazu beizutragen haben, die Verluste der Bank zu absorbieren, keine Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts gesehen werden (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 74).
Rn. 205 Wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen entschieden hat, haben die Verluste der Anteilseigner von notleidenden Banken jedenfalls dasselbe Ausmaß unabhängig davon, ob sie ihren Grund in einem Urteil zur Feststellung der Insolvenz aufgrund der Nichtgewährung einer staatlichen Beihilfe oder in einem Verfahren zur Gewährung einer solchen Beihilfe unter der Voraussetzung der Lastenverteilung haben (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 75).
Rn. 206 Der Gerichtshof hat auf Rn. 46 der Bankenmitteilung hingewiesen, wonach "der Grundsatz eingehalten werden [muss], dass 'keine Schlechterstellung von Gläubigern' … erfolgen darf", und "[n]achrangige Gläubiger … folglich für ihr Instrument nicht weniger erhalten [dürfen] als das, was sie erhalten hätten, wenn keine staatliche Beihilfe gewährt worden wäre" (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 77).
Unter diesen Umständen kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass Lastenverteilungsmaßnahmen, wie sie in der Bankenmitteilung vorgesehen sind, einen Eingriff in das Eigentumsrecht der Anteilseigner und der nachrangigen Gläubiger darstellen (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 78 und 79).
- EuG, 01.06.2022 - T-570/17
Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ Kommission - Wirtschafts- und …
Dies wiederum birgt die Gefahr, dass negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 50…, vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 72, …und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 108).Rn. 344 Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Ziel, die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten, gleichzeitig aber übermäßige öffentliche Ausgaben zu vermeiden und Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum zu beschränken, ein hochrangiges öffentliches Interesse darstellt (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 69).
Rn. 396 Wie der Gerichtshof dazu entschieden hat, tragen die Anteilseigner der Banken nach den allgemeinen Regeln, die für die Rechtsstellung von Anteilseignern von Kapitalgesellschaften gelten, ihr Investitionsrisiko in vollem Umfang (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 73).
Rn. 397 Da die Anteilseigner, wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen festgestellt hat, bis zur Höhe des Grundkapitals der Bank für deren Schulden haften, kann darin, dass nach den Rn. 40 bis 46 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ("Bankenmitteilung") (…ABl. 2013, C 216, S. 1) die Anteilseigner zur Schließung von Kapitallücken einer Bank vor der Gewährung einer staatlichen Beihilfe in demselben Umfang wie beim Fehlen einer solchen staatlichen Beihilfe dazu beizutragen haben, die Verluste der Bank zu absorbieren, keine Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts gesehen werden (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 74).
Rn. 403 Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, …und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).
Rn. 424 Wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen entschieden hat, haben die Verluste der Anteilseigner von notleidenden Banken jedenfalls dasselbe Ausmaß unabhängig davon, ob sie ihren Grund in einem Urteil zur Feststellung der Insolvenz aufgrund der Nichtgewährung einer staatlichen Beihilfe oder in einem Verfahren zur Gewährung einer solchen Beihilfe unter der Voraussetzung der Lastenverteilung haben (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 75).
Rn. 425 Der Gerichtshof hat auf Rn. 46 der Bankenmitteilung hingewiesen, wonach "der Grundsatz eingehalten werden [muss], dass 'keine Schlechterstellung von Gläubigern' … erfolgen darf", und "[n]achrangige Gläubiger … folglich für ihr Instrument nicht weniger erhalten [dürfen] als das, was sie erhalten hätten, wenn keine staatliche Beihilfe gewährt worden wäre" (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 77).
Unter diesen Umständen kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass Lastenverteilungsmaßnahmen, wie sie in der Bankenmitteilung vorgesehen sind, einen Eingriff in das Eigentumsrecht der Anteilseigner und der nachrangigen Gläubiger darstellen (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 78 und 79).
- EuG, 10.05.2023 - T-34/21
Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die von …
Rn. 73 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt (vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 37).Rn. 74 Hierbei verfügt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung über ein weites Ermessen, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt (vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Kommission beschränkt dadurch, dass sie Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 39 und 40).
Daraus folgt, dass die Kommission ein Beihilfevorhaben, das von diesen Regeln abweicht, unter außergewöhnlichen Umständen genehmigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 41 und 43).
- EuGH, 20.09.2016 - C-8/15
Der Gerichtshof bestätigt die Abweisung der Nichtigkeitsklagen und weist die …
Dies wiederum birgt die Gefahr, dass negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 50). - EuGH, 08.11.2016 - C-41/15
Das Unionsrecht steht der in einer Situation einer gravierenden Störung der …
Rn. 34 Zur Begründung ihrer Anträge machen diese Antragsteller des Ausgangsverfahrens im Wesentlichen geltend, dass das Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570), sowie die Einzelheiten, in denen sich die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, von der Rechtssache, um die es im Ausgangsverfahren gehe, unterscheide, von den Beteiligten nicht erörtert worden seien.Wie ILPGH und ILP sowie Irland in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen ausgeführt haben, gewährleisten die Maßnahmen, die in der Richtlinie in Bezug auf die Gründung dieser Gesellschaften sowie in Bezug auf die Aufrechterhaltung, die Erhöhung und die Herabsetzung ihres Kapitals vorgesehen sind, den Schutz gegen Handlungen der Organe dieser Gesellschaften und betreffen somit deren normale Funktionsweise (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 86 und 87).
Rn. 51 Die Bestimmungen der Zweiten Richtlinie stehen folglich einer das Gesellschaftskapital einer Aktiengesellschaft betreffenden außergewöhnlichen Maßnahme wie der in Rede stehenden Anordnung nicht entgegen, die von den nationalen Behörden in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats ohne die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft getroffen wird, um eine systemische Gefahr abzuwenden und die finanzielle Stabilität der Union zu sichern (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 88 bis 90).
Obwohl ein eindeutiges öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Aktionäre und Gläubiger zu gewährleisten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des durch diese Änderungen eingeführten Finanzsystems hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91)..
- EuGH, 25.03.2021 - C-501/18
Balgarska Narodna Banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
103 Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie 2001/24, wie sich aus ihrem sechsten Erwägungsgrund ergibt, ein System der gegenseitigen Anerkennung von Maßnahmen einführt, die die einzelnen Mitgliedstaaten erlassen, um die Lebensfähigkeit der jeweils von ihnen zugelassenen Kreditinstitute wiederherzustellen, ohne eine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet anzustreben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2013, LBI, C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 22, und vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 104).Zu diesen Sanierungsmaßnahmen gehören insbesondere Maßnahmen zur Aussetzung der Zahlungen, sofern sie, wie sich aus dem sechsten Erwägungsgrund und aus Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie ergibt, von einer Behörde oder einem Gericht erlassen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 110).
Dies wiederum bringt die Gefahr mit sich, dass negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 50, …und vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 72).
- EuGH, 13.07.2023 - C-73/22
Grupa Azoty u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Leitlinien …
- EuGH, 16.12.2020 - C-597/18
Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts, soweit es die …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2018 - C-374/17
A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Materielle …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-83/20
BPC Lux 2 u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU - …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-45/21
Banka Slovenije - Vorabentscheidungsverfahren - Stabilität des Finanzsystems - …
- EuG, 13.07.2018 - T-680/13
Das Gericht weist die Schadensersatzklagen mehrerer Einzelpersonen und …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-498/22
Novo Banco u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sanierung und Liquidation von …
- BVerwG, 25.06.2026 - 6 C 3.25
Inhalt und Umfang des Open-Access zu Leerrohren im geförderten …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-410/20
J.A.C. und M.C.P.R. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU - …
- EuG, 22.06.2022 - T-657/20
The action seeking annulment of the decision by the Commission to approve aid …
- EuGH, 16.07.2020 - C-686/18
Adusbef u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 63 ff. AEUV - …
- EuGH, 05.05.2022 - C-83/20
Die der Maßnahme zur Abwicklung der Banco Espírito Santo zugrundeliegende …
- EuGH, 07.11.2024 - C-588/22
Ryanair / Kommission
- EuGH, 04.10.2024 - C-541/20
Der Gerichtshof bestätigt weitgehend die Gültigkeit des Mobilitätspakets
- Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-504/19
Banco de Portugal u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Bankenaufsicht - Sanierung …
- EuGH, 23.04.2026 - C-457/23
Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, …
- EuGH, 03.09.2020 - C-817/18
Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging …
- EuG, 09.09.2020 - T-745/17
Kerkosand/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für ein …
- EuGH, 15.12.2022 - C-470/20
Veejaam und Espo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …
- OLG München, 25.06.2018 - 17 U 2168/15
Bayerische Landesbank gegen HETA (vormals Hypo Alpe Adria) ist unterbrochen. …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-505/24
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutscher Luftverkehrsmarkt - Von der …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-470/20
Veejaam und Espo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 108 Abs. 3 AEUV - …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-911/19
Advocate General Bobek: The Court should declare the European Banking Authority …
- EuGH, 28.09.2023 - C-320/21
Staatliche Beihilfen zugunsten von SAS während der Covid-19-Pandemie: Der …
- EuGH, 04.10.2024 - C-535/22
Aeris Invest/ Kommission und CRU - Rechtsmittel - Wirtschafts- und …
- EuG, 12.09.2017 - T-671/14
Bayerische Motoren Werke/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Regionale …
- EuG, 01.06.2022 - T-523/17
Eleveté Invest Group u.a./ Kommission und SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - …
- EuGH, 08.03.2022 - C-213/19
Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf …
- EuG, 21.12.2022 - T-260/21
Das Gericht weist die Klagen der Unternehmen Breuninger und Falke gegen den …
- EuGH, 13.09.2022 - C-45/21
Geldpolitik und Bankenabwicklung in der Eurozone: Der Gerichtshof präzisiert die …
- EuGH, 28.09.2023 - C-321/21
Staatliche Beihilfen zugunsten von SAS während der Covid-19-Pandemie: Der …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-11/22
Est Wind Power - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Beihilfen …
- EuGH, 11.01.2024 - C-440/22
Der Gerichtshof weist das von Wizz Air eingelegte Rechtsmittel zurück, das die …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-73/22
Grupa Azoty u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Leitlinien …
- EuGH, 05.05.2022 - C-410/20
J.A.C. und M.C.P.R. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU - …
- EuGH, 29.06.2023 - C-763/21
TUIfly/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen, die die …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-874/19
Aeris Invest/ SRB - Rechtsmittel - Bankenunion - Einheitlicher …
- EuGH, 20.09.2018 - C-510/16
Carrefour Hypermarchés u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-934/19
Algebris (UK ) und Anchorage Capital Group/ SRB - Rechtsmittel - Bankenunion - …
- EuGH, 30.09.2016 - C-526/14
Kotnik u.a.
- EuG, 10.11.2021 - T-678/20
Solar Electric u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Markt für aus …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-654/17
Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2025 - C-457/23
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutscher Luftverkehrsmarkt - Von der …
- EuG, 06.04.2017 - T-219/14
Regione autonoma della Sardegna/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - …
- EuGH, 19.10.2023 - C-325/22
Ministar na zemedelieto, hranite i gorite - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 14.12.2017 - C-243/16
Miravitlles Ciurana u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-209/21
Ryanair/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Schweden - Covid-19 - …
- EuG, 21.12.2022 - T-306/21
Das Gericht weist die Klagen der Unternehmen Breuninger und Falke gegen den …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19
Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation) …
- EuG, 28.02.2024 - T-390/20
Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/ Kommission - Staatliche Beihilfen …
- EuGH, 17.12.2020 - C-431/19
Inpost Paczkomaty/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 106 …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-535/22
Aeris Invest/ Kommission und SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2020 - C-686/18
Adusbef u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 575/2013 - …
- EuGH, 05.09.2024 - C-775/22
Banco Santander (Résolution bancaire Banco Popular II) - Vorlage zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-750/21
Pilatus Bank/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Einheitlicher …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-598/22
Società Italiana Imprese Balneari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-560/15
Europa Way und Persidera - Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische …
- EuG, 06.10.2021 - T-167/19
Tempus Energy Germany und T Energy Sweden/ Kommission - Staatliche Beihilfen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2019 - C-243/18
Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy/ Galocha - Rechtsmittel - Öffentlicher …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-284/21
Kommission/ Braesch u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 04.05.2022 - T-423/14
Larko/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Griechenland gewährte Beihilfen - …
- EuGH, 04.07.2024 - C-5/23
EUIPO/ KD - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - …
- EGMR, 14.09.2021 - 49969/14
PINTAR v. SLOVENIA and 7 other applications
- EuG, 19.03.2019 - T-282/16
Inpost Paczkomaty/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Ausgleich für …
- EuG, 10.12.2025 - T-458/22
Ryanair / Kommission
- EGMR, 31.01.2023 - 58598/21
FREIRE LOPES c. PORTUGAL
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-352/20
HOLD Alapkezelő - Vorabentscheidungsersuchen - Finanzmarktregulierung - …
- VG Berlin, 20.01.2021 - 26 K 424.18
ETS-Leitlinien der Europäischen Kommission; staatliche Beihilfe zur Kompensation …
- EGMR, 02.09.2021 - 43209/19
SKOCZYLAS AND SCOTCHSTONE CAPITAL FUND LTD v. IRELAND
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| EuGH, 30.09.2016 - C-526/14 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Kotnik u.a.
(fremdsprachig)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14
- EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
- EuGH, 30.09.2016 - C-526/14
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig
Auszug aus EuGH, 30.09.2016 - C-526/14
Rn. 1 Le 19 juillet 2016, 1a Cour (grande chambre) a rendu l'arrêt Kotnik e.a. (C-526/14, EU:C:2016:570).1) Dans la partie introductive de l'arrêt du 19 juillet 2016, Kotnik e.a. (C-526/14, EU:C:2016:570), la mention relative aux observations présentées par l'Irlande doit être rectifiée comme suit :.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Kotnik u.a.
Staatliche Beihilfen - Bankenmitteilung - Lastenverteilung - Richtlinie 2001/24/EG - Sanierungsmaßnahmen - Richtlinie 2012/30/EU - Rechtsprechung des Urteils Pafitis u. a. - Richtlinie 2014/59/EU
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14
- EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
- EuGH, 30.09.2016 - C-526/14
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (48)
- EuG, 23.11.2015 - T-694/14
EREF / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14
{FN:21} - Vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts EREF/Kommission (T-694/14, EU:T:2015:915, Rn. 26 und 29).{FN:24} - Vgl. Beschluss des Gerichts EREF/Kommission (T-694/14, EU:T:2015:915, Rn. 26 und 29).
{FN:25} - Vgl. Beschluss des Gerichts EREF/Kommission (T-694/14, EU:T:2015:915, Rn. 29).
{FN:51} - Vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss des Gerichts EREF/Kommission (T-694/14, EU:T:2015:915, Rn. 28).
- EuGH, 12.03.1996 - C-441/93
Pafitis u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14
Vgl. auch Urteil Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92, Rn. 38).{FN:61} - Urteil Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92).
{FN:64} - Vgl. Urteil Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92, Rn. 43).
- EuGH, 13.12.2012 - C-226/11
Expedia - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartell - Spürbarkeit einer …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14
{FN:18} - Vgl. in diesem Sinne Urteil Grimaldi (…C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 18 und 19) und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Expedia (C-226/11, EU:C:2012:544, Nr. 38).Vgl. in diesem Sinne Urteil Expedia (C-226/11, EU:C:2012:795, Rn. 26 und 27).
- EuGH, 13.12.1989 - 322/88
Grimaldi / Fonds des maladies professionnelles
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14
{FN:11} - Vgl. u. a. Urteile Grimaldi (C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 7 bis 9) und Lodato & C. (…C-415/07, EU:C:2009:220, Rn. 23).{FN:18} - Vgl. in diesem Sinne Urteil Grimaldi (C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 18 und 19) und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Expedia (C-226/11, EU:C:2012:544, Nr. 38).
- EuG, 15.06.2005 - T-349/03
DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14
{FN:29} - Vgl. z. B. Urteil Frankreich/Kommission (…C-17/99, EU:C:2001:178, Rn. 36) und Urteil des Gerichts Corsica Ferries France/Kommission (T-349/03, EU:T:2005:221, Rn. 66).{FN:31} - Vgl. Urteile des Gerichts ABN Amro Group/Kommission (…T-319/11, EU:T:2014:186, Rn. 43) und Corsica Ferries France/Kommission (T-349/03, EU:T:2005:221, Rn. 266).
- EuGH, 03.09.2008 - C-402/05
und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14
{FN:54} - Vgl. z. B. Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 355). - EuGH, 27.11.2012 - C-370/12
Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14
Vgl. auch allgemeiner Urteil Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756). - EuGH, 08.06.2010 - C-58/08
Die Roamingverordnung ist gültig
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14
{FN:74}- Vgl. Urteile ABNA u. a. (…C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, EU:C:2005:741, Rn. 68), S.P.C.M. u. a. (…C-558/07, EU:C:2009:430, Rn. 41) sowie Vodafone u. a. (C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 51). - EuGH, 21.11.2013 - C-284/12
Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14
{FN:12} - Vgl. in diesem Sinne Urteile van Calster u. a. (…C-261/01 und C-262/01, EU:C:2003:571, Rn. 75), Transalpine Ölleitung in Österreich (…C-368/04, EU:C:2006:644, Rn. 38) und Deutsche Lufthansa (C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 28). - EuG, 20.05.2010 - T-258/06
Deutschland / Kommission - Auf öffentliche Aufträge anwendbare Vorschriften - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14
Vgl. auch Urteil des Gerichts Deutschland/Kommission (T-258/06, EU:T:2010:214, Rn. 151). - EuGH, 11.11.1981 - 60/81
IBM / Kommission
- EuGH, 05.10.2006 - C-368/04
Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3 …
- EuGH, 06.12.2005 - C-453/03
ABNA u.a. - Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der …
- EuGH, 24.02.1987 - 310/85
Deufil / Kommission
- EuGH, 10.09.2009 - C-201/08
Plantanol - Richtlinie 2003/30/EG - Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen …
- EuGH, 21.10.2003 - C-261/01
van Calster und Cleeren - "Durch parafiskalische Abgaben finanzierte Beihilfen - …
- EuGH, 07.03.2002 - C-310/99
Italien / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Leitlinien für …
- EuGH, 04.07.2000 - C-387/97
DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON …
- EuG, 15.12.1999 - T-132/96
Freistaat Sachsen / Kommission
- EuGH, 11.09.2008 - C-75/05
Kronofrance / Deutschland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuGH, 15.04.2008 - C-390/06
Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte …
- EuGH, 26.09.2002 - C-351/98
Spanien / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Beeinflussung des Wettbewerbs und …
- EuGH, 30.09.2003 - C-57/00
Freistaat Sachsen u.a. / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Ausgleich der durch …
- EuGH, 20.03.1997 - C-57/95
INSTITUTIONELLES RECHT
- EuGH, 13.06.2013 - C-630/11
HGA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen mit regionaler …
- EuGH, 17.07.1997 - C-183/95
Affish
- EuGH, 07.07.2009 - C-558/07
S.P.C.M. u.a. - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - Chemische Stoffe - Registrierung, …
- EuGH, 27.01.2000 - C-104/89
Mulder u.a. / Rat und Kommission
- EuGH, 22.03.2001 - C-17/99
Frankreich / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Rettungs- und …
- EuGH, 14.02.1990 - 350/88
Delacre u.a. / Kommission
- EuGH, 21.01.1993 - C-188/91
Deutsche Shell / Hauptzollamt Hamburg-Harburg
- EuGH, 05.03.2015 - C-667/13
Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português - Vorlage …
- EuGH, 24.10.2013 - C-85/12
Das Zahlungsmoratorium, das die isländischen Behörden der Bank LBI bewilligt …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-226/11
Expedia - Wettbewerb - Art. 81 EG - Spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs - …
- EuGH, 05.06.2008 - C-312/07
JVC France - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - …
- EuGH, 01.12.2005 - C-301/03
Italien / Kommission - Strukturfonds - Zuschussfähigkeit der Ausgaben - …
- EuGH, 23.11.2000 - C-1/98
Corus UK / Kommission - "Rechtsmittel - EGKS - Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der …
- EuG, 20.09.2007 - T-375/03
Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 08.04.2014 - T-319/11
Das Gericht bestätigt das der ABN Amro auferlegte Beteiligungsverbot
- EuGH, 02.04.2009 - C-415/07
Lodato & C. - Staatliche Beschäftigungsbeihilfen - Leitlinien für …
- EuGH, 05.10.1994 - C-400/92
Deutschland / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-483/14
KA Finanz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unternehmensrecht - Begriff …
- EuGH, 15.10.2015 - C-352/14
Iglesias Gutiérrez - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - …
- EuGH, 15.10.2015 - C-93/15
Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português / …
- EGMR, 07.11.2002 - 30417/96
OLCZAK v. POLAND
- Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-431/14
Griechenland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Von der …
- EuG, 05.07.2010 - T-304/08
Smurfit Kappa Group / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2002 - C-391/01
Kommission / Portugal
- Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2016 - C-41/15
Dowling u.a. - Gesellschaftsrecht - Richtlinie 77/91/EWG - Schutz der …
{FN:2} - Schlussanträge in der Rechtssache Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:102).{FN:12} - C-526/14, EU:C:2016:102.
{FN:19} - C-526/14, EU:C:2016:102.
{FN:35} - C-526/14, EU:C:2016:102, Nrn. 131 bis 144.
Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:102, Fn. 55 und 57).
- EuG, 13.07.2018 - T-680/13
Das Gericht weist die Schadensersatzklagen mehrerer Einzelpersonen und …
Unter diesen Umständen gewährleisteten Art. 3 Abs. 2 Buchst. d und Art. 12 Abs. 14 des Gesetzes vom 22. März 2013 daher, dass sich die betroffenen Parteien infolge der Anwendung der ersten Reihe von schädlichen Maßnahmen nicht in einer ungünstigeren Lage befinden als die, in der sie sich befunden hätten, wenn die zyprischen Behörden nicht eingeschritten wären (vgl. in diesem Sinne entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:102, Nr. 90). - Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-83/20
BPC Lux 2 u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU - …
{FN:52} Vgl. in diesem Sinne und entsprechend in einer Situation, in der die Abwicklungsmaßnahme durch eine staatliche Beihilfe finanziert wurde, Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:102, Nr. 90).
- Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-322/16
Global Starnet - Vorabentscheidungsersuchen - Pflicht eines letztinstanzlichen …
Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:102, Nrn. 69 und 70). - Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2025 - C-457/23
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutscher Luftverkehrsmarkt - Von der …
{FN:10} Wie dies auch bei der Finanzkrise von 2008 der Fall war; vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:102, Nr. 56) und Urteil vom 30. September 2003, Freistaat Sachsen u. a./Kommission (…C-57/00 P und C-61/00 P, EU:C:2003:510, Rn. 97 und 98). - Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-73/22
Grupa Azoty u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Leitlinien …
{FN:21} Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:102). - Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-598/17
A-Fonds - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestehende und neue Beihilfen - Begriff …
Nach den Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen hat jedoch kein Unternehmen einen Anspruch auf den Erhalt einer staatlichen Beihilfe (vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge von Generalanwalt Wahl in der Rechtssache Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:102, Nr. 79).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".