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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013

Rechtsprechung
   EuGH, 18.06.2013 - C-681/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,12992
EuGH, 18.06.2013 - C-681/11 (https://dejure.org/2013,12992)
EuGH, Entscheidung vom 18.06.2013 - C-681/11 (https://dejure.org/2013,12992)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juni 2013 - C-681/11 (https://dejure.org/2013,12992)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Kartelle - Art. 101 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 5 und Art. 23 Abs. 2 - Subjektive Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße - Auswirkungen eines Rechtsrats oder einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde - Befugnis einer nationalen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Schenker & Co. u.a.

    Kartelle - Art. 101 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 5 und Art. 23 Abs. 2 - Subjektive Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße - Auswirkungen eines Rechtsrats oder einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde - Befugnis einer nationalen ...

  • EU-Kommission

    Schenker u.a.

    Kartelle - Art. 101 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 5 und Art. 23 Abs. 2 - Subjektive Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße - Auswirkungen eines Rechtsrats oder einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde - Befugnis einer nationalen ...

  • nomos.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Verbotsirrtum eines Unternehmens über die Kartellrechtswidrigkeit seines Verhaltens

  • Wolters Kluwer

    Subjektive Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße in Kartellverfahren; Feststellung von Wettbewerbsverstößen ohne Verhängung einer Geldbuße

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kartell-Bußgeld trotz Irrtums des Unternehmens aufgrund anwaltlichen Rechtsrats ("Schenker")

  • Betriebs-Berater

    Rechtsrat schützt wettbewerbswidriges Verhalten eines Unternehmens nicht vor Geldbuße

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subjektive Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße in Kartellverfahren; Feststellung von Wettbewerbsverstößen ohne Verhängung einer Geldbuße; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bundeswettbewerbsbehörde u. a./Schenker u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Ein Rechtsrat einer Anwaltskanzlei oder eine Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde nehmen dem Verhalten eines Unternehmens nicht seine Wettbewerbswidrigkeit und schützen nicht vor der Verhängung einer Geldbuße

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Anwaltlicher Rat und Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden schützen Unternehmen nicht vor Geldbuße wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Geldbuße im Kartellrecht ggü. Unternehmen auch bei Irrtum über Verbotsgrenzen

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Rechtsrat schützt wettbewerbswidriges Verhalten eines Unternehmens nicht vor Geldbuße

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Berufung auf fehlerhaften Rechtsrat schützt Unternehmen nicht vor Kartell-Geldbuße

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Anwaltsrat schützt nicht vor Strafe

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Unwissenheit schützt vor Kartellstrafe nicht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kartelabsprachen: Unternehmen kann auch bei Irrtum über eigene Zuwiderhandlungen mit Geldbuße belegt werden - Auch Rechtsrat einer Anwaltskanzlei schützt Unternehmen nicht vor Wettbewerbswidrigkeiten seines Handelns

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Verbotsirrtum eines Unternehmens über die Kartellrechtswidrigkeit seines Verhaltens

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Schenker & Co. u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberster Gerichtshof (Wien) - Auslegung der unionsrechtlichen Kartellbestimmungen, insbesondere von Art. 101 AEUV - Geldbuße gegen die an einer Preisabsprache beteiligten Transportunternehmen - Irrtum dieser Unternehmen über die Rechtmäßigkeit ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3083
  • ZIP 2013, 1297
  • GRUR Int. 2013, 837
  • EuZW 2013, 624
  • BB 2013, 1537
  • NZG 2013, 1198
 
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Wird zitiert von ... (35)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.06.2013 - C-681/11
    Rn. 37 Zur Frage, ob eine Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist und deshalb gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 mit einer Geldbuße geahndet werden kann, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn sich das betreffende Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann, gleichviel, ob ihm dabei bewusst ist, dass es gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstößt (vgl. Urteile vom 8. November 1983, 1AZ International Belgium u. a./Kommission, 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnr. 45, vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 107, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, Slg. 2010, I-9555, Randnr. 124).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen …

    Auszug aus EuGH, 18.06.2013 - C-681/11
    Rn. 37 Zur Frage, ob eine Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist und deshalb gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 mit einer Geldbuße geahndet werden kann, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn sich das betreffende Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann, gleichviel, ob ihm dabei bewusst ist, dass es gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstößt (vgl. Urteile vom 8. November 1983, 1AZ International Belgium u. a./Kommission, 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnr. 45, vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 107, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, Slg. 2010, I-9555, Randnr. 124).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …

    Auszug aus EuGH, 18.06.2013 - C-681/11
    Rn. 48 In Bezug auf die Befugnis der Kommission zur Ermäßigung von Geldbußen im Rahmen ihres eigenen Kronzeugenprogramms geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Ermäßigung einer Geldbuße im Fall einer Zusammenarbeit von Unternehmen, die an Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union beteiligt sind, nur gerechtfertigt ist, wenn eine solche Zusammenarbeit die Aufgabe der Kommission erleichtert, eine Zuwiderhandlung festzustellen und ihr gegebenenfalls ein Ende zu setzen, wobei das Verhalten des Unternehmens auch von einem wirklichen Geist der Zusammenarbeit zeugen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnrn.
  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.06.2013 - C-681/11
    Rn. 37 Zur Frage, ob eine Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist und deshalb gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 mit einer Geldbuße geahndet werden kann, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn sich das betreffende Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann, gleichviel, ob ihm dabei bewusst ist, dass es gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstößt (vgl. Urteile vom 8. November 1983, 1AZ International Belgium u. a./Kommission, 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnr. 45, vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 107, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, Slg. 2010, I-9555, Randnr. 124).
  • EuGH, 17.03.2011 - C-221/09

    Die Verordnung, mit der Ringwadenfischern ab Mitte Juni 2008 der Fang von Rotem …

    Auszug aus EuGH, 18.06.2013 - C-681/11
    Rn. 41 Allerdings kann niemand eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend machen, dem die zuständige Verwaltung keine präzisen Zusicherungen gegeben hat (vgl. Urteile vom 17. März 2011, AJD Tuna, C-221/09, Slg. 2011, I-1655, Randnr. 72, und vom 14. März 2013, Agrargenossenschaft Neuzelle, C-545/11, Randnr. 25).
  • EuGH, 03.05.2011 - C-375/09

    Im Wettbewerbsbereich ist nur die Kommission für die Feststellung zuständig, dass …

    Auszug aus EuGH, 18.06.2013 - C-681/11
    Rn. 42 Da die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht befugt sind, eine negative Entscheidung zu erlassen, d. h. eine Entscheidung, mit der das Fehlen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird (Urteil vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska, C-375/09, Slg. 2011, I-3055, Randnrn.
  • EuGH, 14.03.2013 - C-545/11

    Agrargenossenschaft Neuzelle - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. …

    Auszug aus EuGH, 18.06.2013 - C-681/11
    Rn. 41 Allerdings kann niemand eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend machen, dem die zuständige Verwaltung keine präzisen Zusicherungen gegeben hat (vgl. Urteile vom 17. März 2011, AJD Tuna, C-221/09, Slg. 2011, I-1655, Randnr. 72, und vom 14. März 2013, Agrargenossenschaft Neuzelle, C-545/11, Randnr. 25).
  • EuGH, 07.12.2010 - C-439/08

    VEBIC - Wettbewerbspolitik - Nationales Verfahren - Beteiligung von nationalen …

    Auszug aus EuGH, 18.06.2013 - C-681/11
    Rn. 46 Zur Sicherstellung der wirksamen Anwendung von Art. 101 AEUV im Allgemeininteresse (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2010, VEBIC, C-439/08, Slg. 2010, I-12471, Randnr. 56) ist es jedoch erforderlich, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden, wenn ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Bestimmung verstoßen hat, nur in Ausnahmefällen von der Verhängung einer Geldbuße absehen.
  • EuGH, 05.12.2023 - C-807/21

    Nur ein schuldhafter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung kann zur …

    Rn. 76 Insoweit ist zu der Frage, ob ein Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde und aufgrund dessen mit einer Geldbuße gemäß Art. 83 DSGVO geahndet werden kann, noch klarzustellen, dass ein Verantwortlicher für ein Verhalten, das in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt, sanktioniert werden kann, wenn er sich über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, gleichviel, ob ihm dabei bewusst war, dass es gegen die Vorschriften der DSGVO verstößt (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 156, …und vom 25. März 2021, Arrow Group und Arrow Generics/Kommission, C-601/16 P, EU:C:2021:244, Rn. 97).
  • OLG Düsseldorf, 27.07.2023 - 6 U 1/22

    Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines …

    Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum kann danach nur angenommen werden, wenn der Schädiger alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um den ihm zur Last gelegten Verstoß gegen das Unionskartellrecht zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 18.6.2013, C-681/11, NZG 2013, 1198 - Schenker & Co. AG).
  • LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 459/14

    Unternehmenskartellbuße nicht erstattungsfähig

    Wird das Unternehmen in diesem Zusammenhang falsch beraten und kommt es tatsächlich zur Verhängung einer Kartellrechtsbuße, da ein Verbotsirrtum oder die Berufung auf eine eingeholte "legal opinion" einer Sanktionierung nicht entgegenstehen (EuGH 18.06.2013 - C 681/11 - Schenker; Soltész/Wagner, BB 2014, 1923), mag die Haftung des Rechtsberaters zu bejahen sein.
  • EuGH, 05.12.2023 - C-683/21

    Nur ein schuldhafter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung kann zur …

    Rn. 81 Insoweit ist hinsichtlich der Frage, ob ein Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde und deshalb mit einer Geldbuße nach Art. 83 DSGVO geahndet werden kann, darauf hinzuweisen, dass gegen einen Verantwortlichen wegen eines Verhaltens, das in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt, Sanktionen verhängt werden können, wenn sich dieser Verantwortliche über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, gleichviel, ob ihm dabei bewusst war, dass es gegen die Bestimmungen der DSGVO verstößt (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 156, …und vom 25. März 2021, Arrow Group und Arrow Generics/Kommission, C-601/16 P, EU:C:2021:244, Rn. 97).
  • LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 331/19

    Diesel-Problematik: Vorlage an den EuGH zum unvermeidbaren Verbotsirrtum bei …

    Rn. 75 cc) Für den Bereich der Festsetzung einer Geldbuße nach dem Kartellrecht hat der Gerichtshof zu der Frage der Vorwerfbarkeit eines Verbotsirrtums entschieden, dass die Entscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörde bei Unternehmen kein Vertrauen darauf begründen können, dass ihr Verhalten nicht gegen die unionsrechtliche Bestimmung des Art. 101 AEUV verstößt (Urteil vom 18.06.2013 - C-681/11 - Schenker, Nr. 42 f.).

    Der Gerichtshof hat dabei auch klargestellt, dass innerstaatliches Recht bei der Berücksichtigung der subjektiven Voraussetzungen für die Bebußung nicht weniger streng sein darf, als das europäische Recht (EuGH, Urteil vom 18.06.2013, - C-681/11 - Schenker, Rn. 35).

    Wendete man insoweit die Grundsätze des Urteils des Gerichtshofs vom 18.06.2013 - C-681/11- in der Rechtssache Schenker an, wäre eine Genehmigung oder Auskunft der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen Behörde nicht relevant.

    Rn. 80 In der Rechtssache Schenker hat der Gerichtshof entschieden dass niemand eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend machen kann, dem die zuständige Verwaltung keine präzisen Zusicherungen gegeben hat (EuGH, Urteil vom 18.06.2013 - C-681/11, Rn. 41).

    Außerdem hat Generalanwältin Kokott in dieser Rechtssache (Schlussanträge vom 28.02.2013 - C-681/11 - ECLI:EU:C:2013:126, Rn. 91) als Mindestvoraussetzung für die Anerkennung schutzwürdigen Vertrauens unter anderem genannt, dass eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung genau zu denjenigen Tatsachen- und Rechtsfragen ergangen sein muss, deretwegen sich das betroffene Unternehmen auf einen schuldausschließenden Verbotsirrtum beruft, und dass nur diejenigen Aussagen der Behörde oder des Gerichts herangezogen werden dürfen, die ausdrücklich in der jeweiligen Entscheidung enthalten sind, nicht hingegen sonstige Schlussfolgerungen, die sich allenfalls implizit aus ihr ziehen lassen.Bei einer hypothetischen, also für den hypothetischen Fall einer Anfrage unterstellten, Genehmigung oder Auskunft, wäre diese Voraussetzung nicht gegeben, denn es fehlt in einem solchen Fall gerade an ausdrücklichen und präzisen Aussagen einer Behörde zu einem konkreten Sachverhalt.

  • EuG, 08.09.2016 - T-472/13

    Lundbeck / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Antidepressiva mit dem …

    Nach der Rechtsprechung können die nationalen Wettbewerbsbehörden bei Unternehmen kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, dass ihr Verhalten nicht gegen Art. 101 AEUV verstößt, da sie nicht befugt sind, eine Negativentscheidung zu erlassen, d. h. eine Entscheidung, mit der das Fehlen eines Verstoßes gegen diese Bestimmung festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2013, Schencker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 762 Zur Frage, ob eine Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist und deshalb gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 mit einer Geldbuße geahndet werden kann, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch hervor, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn sich das betreffende Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann, gleichviel, ob ihm dabei bewusst ist, dass es gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstößt (vgl. Urteil Schencker & Co. u. a., oben in Rn. 748 angeführt, EU:C:2013:404, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 834 Was darüber hinaus die von den Klägerinnen angeführten Mitteilungen des KFST angeht, ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen, das gegen Art. 101 AEUV verstoßen hat, nicht der Verhängung einer Geldbuße entgehen kann, wenn der Zuwiderhandlung ein Irrtum dieses Unternehmens über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens zugrunde liegt, der auf der Rechtsansicht eines Anwalts oder einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde beruht (Urteil Schencker & Co. u. a./Kommission, oben in Rn. 748 angeführt, EU:C:2013:404, Rn. 43).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-591/16

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel mehrerer Arzneimittelhersteller zurück, …

    156 Wie das Gericht in Rn. 762 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, können gegen ein Unternehmen wegen einer Verhaltensweise, die in den Anwendungsbereich von Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, Sanktionen verhängt werden, wenn sich das Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann, gleichviel, ob ihm dabei bewusst ist, dass es gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 37).

    157 Dass das Unternehmen sein Verhalten, auf dem die Feststellung der Zuwiderhandlung beruht, rechtlich unrichtig eingestuft, kann also nicht dazu führen, dass ihm keine Geldbuße auferlegt wird, sofern es sich über die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 38).

    170 Wie das Gericht in Rn. 748 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, können die nationalen Wettbewerbsbehörden bei Unternehmen kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, dass ihr Verhalten nicht gegen Art. 101 AEUV verstößt, da sie nicht befugt sind, eine Negativentscheidung zu erlassen, d. h. eine Entscheidung, mit der das Fehlen eines Verstoßes gegen diese Bestimmung festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 17.09.2024 - KRB 101/23

    Verjährungsbeginn bei verbotenen Submissionsabsprachen

    Die Verfahrensvorschriften des nationalen Sanktionenrechts - wie etwa § 31 Abs. 3 Satz 2 OWiG - sind nach der Verordnung 1/2003 somit allein insofern unionsrechtlich determiniert, als sie die Wirksamkeit des Unionsrechts im Sinne des effet utile gewährleisten müssen und deshalb nicht hinter den Regelungen des Unionsrechts zurückbleiben dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2013 - C-681/11, WuW/E EU-R 2754 Rn. 36 - Schenker).
  • EuGH, 22.03.2022 - C-151/20

    Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur im …

    Da sich eine nationale Wettbewerbsbehörde nach dem Urteil vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a. (C-681/11, EU:C:2013:404), ausnahmsweise darauf beschränken könne, eine Zuwiderhandlung festzustellen, ohne eine Geldbuße zu verhängen, stelle sich die Frage, ob der Grundsatz ne bis in idem auf ein solches Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung anzuwenden sei.

    Rn. 64 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 101 AEUV sowie die Art. 5 und 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 dahin auszulegen sind, dass sich die nationalen Wettbewerbsbehörden, falls das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV erwiesen ist, in Ausnahmefällen darauf beschränken können, diesen Verstoß festzustellen, ohne eine Geldbuße zu verhängen, wenn das betreffende Unternehmen an einem nationalen Kronzeugenprogramm teilgenommen hat (Urteil vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 50).

    Um sicherzustellen, dass die Nichtfestsetzung einer Geldbuße im Rahmen eines nationalen Kronzeugenprogramms nicht das Erfordernis der wirksamen und einheitlichen Anwendung von Art. 101 AEUV beeinträchtigt, kann eine solche Behandlung nur unter ganz besonderen Umständen gewährt werden, z. B., wenn die Zusammenarbeit eines Unternehmens für die Aufdeckung und wirksame Ahndung des Kartells von entscheidender Bedeutung war (Urteil vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 47 und 49).

  • LG Berlin II, 13.11.2025 - 16 O 275/24

    Schadensersatz wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt …

    Danach kann sich ein Unternehmen nicht mit einem Verbotsirrtum entschuldigen, weil es auf den Inhalt eines Rechtsrates eines Anwalts oder einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde vertraut habe (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2013 - C-681/11 -, Rn. 41-43, juris).

    Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die Kommission eine negative Entscheidung erlassen hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2013 - C-681/11 -, Rn. 42, juris), braucht hier nicht entschieden zu werden.

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer …

  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur …

  • LG Berlin II, 13.11.2025 - 16 O 195/19

    Schadensersatz wegen Missbrauch marktbeherrschender Stellung auf …

  • LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 232/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der …

  • LG Berlin, 02.03.2023 - 16 O 21/19

    electronic-cash-System - Ermessen des Gerichts bei der Bemessung der …

  • LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 229/20

    Diesel-Problematik: Vorlage an den EuGH zum unvermeidbaren Verbotsirrtum bei …

  • LG Ravensburg, 05.04.2025 - 2 O 210/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission und Commission / Fresh Del Monte Produce - …

  • EuGH, 18.01.2024 - C-128/21

    Lietuvos notarų rūmai u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 24.06.2015 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission und Commission / Fresh Del Monte Produce - …

  • EuGH, 09.11.2023 - C-746/21

    Altice Group Lux/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von …

  • EuGH, 25.03.2021 - C-611/16

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel mehrerer Arzneimittelhersteller zurück, …

  • EuG, 12.12.2018 - T-677/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem Kartelle …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2014 - C-585/13

    Europäisch-Iranische Handelsbank / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-591/16

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  • EuG, 15.11.2018 - T-207/10

    Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-231/11

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  • EuGH, 26.01.2017 - C-619/13

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  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-469/15

    FSL u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art. 101 AEUV) - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-247/11

    Areva u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2016 - 10 LB 82/14

    Begehung; CC-Verstoß; Dauergrünlandumbruch; Feststellung; mehrere Verstöße

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-746/21

    Altice Group Lux/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-598/22

    Società Italiana Imprese Balneari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-450/19

    Kilpailu- ja kuluttajavirasto - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestimmung der …

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2016 - 10 LB 83/14

    Begehung; CC-Verstoß; Dauergrünlandumbruch; Feststellung; mehrere Verstöße

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-681/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,2676
Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-681/11 (https://dejure.org/2013,2676)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.02.2013 - C-681/11 (https://dejure.org/2013,2676)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2013 - C-681/11 (https://dejure.org/2013,2676)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schenker & Co. u.a.

    Wettbewerb - Kartelle - Art. 85 EWG, Art. 81 EG und Art. 101 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 17 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Irrtum eines Unternehmens über die Kartellrechtswidrigkeit seines Verhaltens (Verbotsirrtum) - Vorwerfbarkeit des Verbotsirrtums - Vertrauen auf ...

  • EU-Kommission

    Schenker u.a.

    Wettbewerb - Kartelle - Art. 85 EWG, Art. 81 EG und Art. 101 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 17 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Irrtum eines Unternehmens über die Kartellrechtswidrigkeit seines Verhaltens (Verbotsirrtum) - Vorwerfbarkeit des Verbotsirrtums - Vertrauen auf ...

  • Wolters Kluwer

    Subjektive Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße in Kartellverfahren; Anforderungen an die Vorwerfbarkeit eines Verbotsirrtums bei Vertrauen auf anwaltlichen Rat; Feststellung von Wettbewerbsverstößen ohne Verhängung einer Geldbuße

  • rechtsportal.de

    Subjektive Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße in Kartellverfahren; Vorwerfbarkeit eines Verbotsirrtums bei Vertrauen auf anwaltlichen Rat; Feststellung von Wettbewerbsverstößen ohne Verhängung einer Geldbuße; Schlussanträge der Generalanwältin zum ...

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Geldbuße wegen Verstoß gegen das unionsrechtliche Kartellverbot bei nicht vorwerfbarem Verbotsirrtum

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (67)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-17/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott schließt das Verbot der Doppelbestrafung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-681/11
    {FN:19} - Vgl. dazu meine Schlussanträge vom 3. Juli 2007 in der Rechtssache ETI u. a. (C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 71) und vom 8. September 2011 in der Rechtssache Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, Nr. 48), jeweils mit weiteren Nachweisen.

    149 und 150, und zum Verbot der Doppelbestrafung - "ne bis in idem" - das Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, Randnr. 94).

    {FN:49} - Zu dieser Verpflichtung vgl. auch Urteil Toshiba Corporation u. a. (zitiert in Fn. 19, Randnr. 77).

    {FN:60} - Urteil Toshiba Corporation u. a. (zitiert in Fn. 19, Randnr. 62).

    {FN:66} - Urteil Toshiba Corporation u. a. (zitiert in Fn. 19, Randnr. 82).

  • EuGH, 13.02.1969 - 14/68

    Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-681/11
    {FN:51} - Urteil vom 13. Februar 1969, Walt Wilhelm u. a. (14/68, Slg. 1969, 1, Randnr. 6 am Ende).

    {FN:63} - Urteil Walt Wilhelm u. a. (zitiert in Fn. 51, Randnrn. 6 und 9).

    {FN:65} - Urteile Walt Wilhelm u. a. (zitiert in Fn. 51, Randnr. 3), vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnr. 38), Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a. (zitiert in Fn. 37, Randnr. 103) und Toshiba Corporation u. a. (zitiert in Fn. 19, Randnr. 81).

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-681/11
    {FN:38} - Dies deutet sich auch an in den Urteilen United Brands (zitiert in Fn. 24, Randnrn. 299 bis 301) und vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, Slg. 1979, 461, Randnr. 134); im selben Sinne die Urteile vom 1. April 1993, Hewlett Packard Frankreich (C-250/91, Slg. 1993, I-1819, Randnr. 22), und vom 14. November 2002, 11umitrónica (C-251/00, Slg. 2002, I-10433, Randnr. 54).

    {FN:44} - In diesem Sinne Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission (zitiert in Fn. 38, Randnrn. 129, letzter Satz, 130 und 134, vorletzter Satz).

  • BGH, 16.12.2014 - KRB 47/13

    Kartellrechtliches Bußgeldverfahren: Bemessung der Geldbuße gegen den …

    Rn. 18 a) Allerdings hat die Kommission in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es der allgemeine Grundsatz der effektiven Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union (…vgl. dazu EuGH, Slg. 2011, I-5161 Rn. 19 mwN = WuW/E EU-R 1975 - Pfleiderer) erfordert, dass das nationale Recht wirksame und hinreichend abschreckende Sanktionen bereithält (…vgl. EuGH, Slg. 2009 I-4833 Rn. 37 = WuW/E EU-R 1572 - X BV; Urteil vom 18. Juni 2013 - C-681/11, WuW/E EU-R 2754 Rn. 35 f. - Schenker;… Dannecker/Biermann in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Vor Art. 23 VO 1/2003 Rn. 9 mwN;… siehe auch EuGH, Slg. 2005, I-3565 Rn. 53 - Berlusconi).

    Rn. 28 bb) Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, sprechen sowohl die Gesetzessystematik als auch die Entstehungsgeschichte dafür, dass mit Art. 5 VO (EG) Nr. 1/2003 lediglich im Verhältnis zwischen der Union und den Mitgliedstaaten Entscheidungsbefugnisse und Aufgaben zur Stärkung der dezentralen Anwendung des Unionsrechts (Erwägungsgründe 6 und 34 der Verordnung) auf die Mitgliedstaaten übertragen werden sollten, ohne dabei eine eigenständige Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der nationalen Wettbewerbsbehörden gegenüber dem Bürger zu schaffen (in diese Richtung wohl auch GAin Kokott, Schlussanträge vom 28. Februar 2013 - C-681/11 Rn. 113 - Schenker).

  • LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 331/19

    Diesel-Problematik: Vorlage an den EuGH zum unvermeidbaren Verbotsirrtum bei …

    Außerdem hat Generalanwältin Kokott in dieser Rechtssache (Schlussanträge vom 28.02.2013 - C-681/11 - ECLI:EU:C:2013:126, Rn. 91) als Mindestvoraussetzung für die Anerkennung schutzwürdigen Vertrauens unter anderem genannt, dass eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung genau zu denjenigen Tatsachen- und Rechtsfragen ergangen sein muss, deretwegen sich das betroffene Unternehmen auf einen schuldausschließenden Verbotsirrtum beruft, und dass nur diejenigen Aussagen der Behörde oder des Gerichts herangezogen werden dürfen, die ausdrücklich in der jeweiligen Entscheidung enthalten sind, nicht hingegen sonstige Schlussfolgerungen, die sich allenfalls implizit aus ihr ziehen lassen.Bei einer hypothetischen, also für den hypothetischen Fall einer Anfrage unterstellten, Genehmigung oder Auskunft, wäre diese Voraussetzung nicht gegeben, denn es fehlt in einem solchen Fall gerade an ausdrücklichen und präzisen Aussagen einer Behörde zu einem konkreten Sachverhalt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2014 - Gutachten 2/13

    Abschluss internationaler Übereinkünfte durch die Union - Beitritt der Union zur …

    {FN:95} - Vgl. dazu meine Schlussanträge ETI u. a. (…C-280/06, EU:C:2007:404, Rn. 71), Toshiba Corporation u. a. (…C-17/10, EU:C:2011:552, Rn. 48) und Schenker u. a. (C-681/11, EU:C:2013:126, Rn. 40).
  • OLG Stuttgart, 21.12.2022 - 23 U 492/21

    Deliktischer Schadensersatzanspruch wegen eines etwaigen Einbaus einer …

    Rn. 52 Auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten ist das Institut des unvermeidbaren Verbotsirrtums anzuerkennen, durch den ein schuldhaftes Verhalten entfällt (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin vom 28. Februar 2013, C-681/11, juris, Rn. 40 ff., zu kartellrechtlichen Sanktionen nach europäischem Wettbewerbsrecht und dessen strafrechtsähnlichem Charakter).

    Eine Handlung ist schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) begangen, wenn der Betreffende sein Verhalten rechtlich unrichtig eingestuft hat und ihm nicht bewusst war, dass er gegen konkrete gesetzliche Regelungen verstieß, sofern er sich über die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2013 - C-681/11, juris, Rn. 37 f., zu Wettbewerbsregeln des EU-Vertrages und Wettbewerbswidrigkeit).

  • LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 232/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der …

    Außerdem hat Generalanwältin Kokott in dieser Rechtssache (Schlussanträge vom 28.02.2013 - C-681/11 - ECLI:EU:C:2013:126, Rn. 91) als Mindestvoraussetzung für die Anerkennung schutzwürdigen Vertrauens unter anderem genannt, dass eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung genau zu denjenigen Tatsachen- und Rechtsfragen ergangen sein muss, deretwegen sich das betroffene Unternehmen auf einen schuldausschließenden Verbotsirrtum beruft, und dass nur diejenigen Aussagen der Behörde oder des Gerichts herangezogen werden dürfen, die ausdrücklich in der jeweiligen Entscheidung enthalten sind, nicht hingegen sonstige Schlussfolgerungen, die sich allenfalls implizit aus ihr ziehen lassen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-501/11

    Schindler Holding u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. …

    {FN:65} - Vgl. meine Schlussanträge vom 28. Februar 2013 in der Rechtssache Schenker u. a. (C-681/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 40 und 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-557/12

    Kone u.a. - Wettbewerb - Kartellrecht - Private Durchsetzung - …

    {FN:20} - Zum Konzept des "level playing field" vgl. etwa meine Schlussanträge vom 29. April 2010 in der Rechtssache Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (C-550/07 P, Slg. 2010, I-8301, Nr. 169), vom 8. September 2011 in der Rechtssache Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, Nr. 118), vom 6. September 2012 in der Rechtssache Expedia (C-226/11, Nr. 37) und vom 28. Februar 2013 in der Rechtssache Schenker u. a. (C-681/11 Nr. 48).
  • LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 229/20

    Diesel-Problematik: Vorlage an den EuGH zum unvermeidbaren Verbotsirrtum bei …

    Außerdem hat Generalanwältin Kokott in dieser Rechtssache (Schlussanträge vom 28.02.2013 - C-681/11 - ECLI:EU:C:2013:126, Rn. 91) als Mindestvoraussetzung für die Anerkennung schutzwürdigen Vertrauens unter anderem genannt, dass eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung genau zu denjenigen Tatsachen- und Rechtsfragen ergangen sein muss, deretwegen sich das betroffene Unternehmen auf einen schuldausschließenden Verbotsirrtum beruft, und dass nur diejenigen Aussagen der Behörde oder des Gerichts herangezogen werden dürfen, die ausdrücklich in der jeweiligen Entscheidung enthalten sind, nicht hingegen sonstige Schlussfolgerungen, die sich allenfalls implizit aus ihr ziehen lassen.Bei einer hypothetischen, also für den hypothetischen Fall einer Anfrage unterstellten, Genehmigung oder Auskunft, wäre diese Voraussetzung nicht gegeben, denn es fehlt in einem solchen Fall gerade an ausdrücklichen und präzisen Aussagen einer Behörde zu einem konkreten Sachverhalt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2014 - C-585/13

    Europäisch-Iranische Handelsbank / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen …

    {FN:73} - Die Rechtsmittelführerin stützt sich hier auf das Urteil Schenker & Co. u. a. (C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 40 und 41).

    {FN:74} - Die Rechtsmittelführerin verweist dabei auf Nr. 87 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Schenker & Co. u. a. (C-681/11, EU:C:2013:126).

  • EuG, 15.07.2015 - T-413/10

    Socitrel/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl …

    Rn. 304 Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die Unternehmen grundsätzlich selbst das Risiko einer falschen Beurteilung ihrer Rechtslage tragen, gemäß der allgemeinen Lebensweisheit, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt (Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Schenker & Co. u. a., C-681/11, Slg, EU:C:2013:126, Rn. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-129/16

    Túrkevei Tejtermelő Kft. - Umwelt - Richtlinie 2004/35 - Umwelthaftung zur …

  • LG Ravensburg, 05.04.2025 - 2 O 210/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-450/19

    Kilpailu- ja kuluttajavirasto - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestimmung der …

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