Rechtsprechung
| EuG, 14.10.2009 - T-390/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Bank Melli Iran / Rat
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Gerichtliche Nachprüfung - Ermessensmissbrauch - Gleichbehandlung - ...
- EU-Kommission
Bank Melli Iran / Rat
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Gerichtliche Nachprüfung - Ermessensmissbrauch - Gleichbehandlung - ...
- EU-Kommission
Bank Melli Iran / Rat
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Gerichtliche Nachprüfung - Ermessensmissbrauch - Gleichbehandlung - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Bank Melli Iran / Rat
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Gerichtliche Nachprüfung - Ermessensmissbrauch - Gleichbehandlung - ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 18. September 2008 - Bank Melli Iran / Rat
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2008/475/EG des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 163, S. 29), soweit die Namen der Klägerin sowie ihrer ...
Verfahrensgang
- EuG, 15.10.2008 - T-390/08
- EuG, 14.10.2009 - T-390/08
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-548/09
- EuGH, 16.11.2011 - C-548/09
Papierfundstellen
- Slg. 2009, II-3967
Wird zitiert von ... (89) Zitiert selbst (12)
- EuG, 12.12.2006 - T-228/02
und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG, …
Auszug aus EuG, 14.10.2009 - T-390/08
Diese eingeschränkte Kontrolle gilt insbesondere für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen solche Maßnahmen beruhen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, im Folgenden: Urteil OMPI, Randnr. 159).Das Gericht muss sich auch von der Wahrung der Verteidigungsrechte und der Erfüllung des insoweit bestehenden Begründungserfordernisses sowie gegebenenfalls von der Berechtigung der zwingenden Erwägungen überzeugen, auf die sich der Rat ausnahmsweise beruft, um hiervon abweichen zu können (vgl. entsprechend Urteil OMPI, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 154).
Der Erfüllung der Begründungspflicht im Falle eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren der Gelder einer Organisation kommt außerdem umso größere Bedeutung zu, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene nach dem Erlass dieses Beschlusses die ihm zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht in Anspruch nehmen kann, da dem Betroffenen vor dem Erlass des Beschlusses kein Anhörungsrecht zusteht (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil OMPI, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn. 138 bis 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Begründung ist so weit wie möglich entweder gleichzeitig mit dem Erlass der betreffenden Maßnahme oder so früh wie möglich im Anschluss daran mitzuteilen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil OMPI, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn. 143 bis 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil OMPI, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).
241 bis 244, und OMPI, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 98).
Rn. 91 Als Zweites ist daran zu erinnern, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte und insbesondere des Rechts auf Anhörung nach ständiger Rechtsprechung in allen möglicherweise zu einer beschwerenden Maßnahme führenden Verfahren gegen eine Organisation ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil OMPI, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Gleichwohl können der Mitteilung bestimmter Umstände an die Beteiligten zwingende Erwägungen der Sicherheit oder der Gestaltung der internationalen Beziehungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne entsprechend die Urteile Kadi, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 342, und OMPI, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 93 und 137).
338 bis 341, und OMPI, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn.
Rn. 95 Bei dem Erlass eines Beschlusses nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a oder b der Verordnung Nr. 423/2007 muss die Mitteilung der zur Last gelegten Punkte die genauen Informationen und die einschlägigen Akten umfassen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung dieser Bestimmung in Bezug auf die betroffene Einrichtung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil OMPI, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 126).
Nach der Rechtsprechung hat der Rat jedoch nicht von Amts wegen eine Anhörung durchzuführen, weil die betroffenen Einrichtungen auch die Möglichkeit haben, sofort Klage beim Gericht zu erheben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil OMPI, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn. 130 und 137).
- EuGH, 13.11.1990 - 331/88
The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.
Auszug aus EuG, 14.10.2009 - T-390/08
Rn. 66 Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, hängt die Rechtmäßigkeit des Verbots einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach der Rechtsprechung davon ab, dass die Verbotsmaßnahmen zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind, wobei für den Fall, dass mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13). - EuGH, 30.07.1996 - C-84/95
Bosphorus / Minister for Transport, Energy und Communications u.a.
Auszug aus EuG, 14.10.2009 - T-390/08
Die Bedeutung der Ziele, die mit der streitigen Regelung verfolgt werden, kann selbst erhebliche negative Konsequenzen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne die Urteile des Gerichtshofs vom 30. Juli 1996, Bosphorus, C-84/95, Slg. 1996, I-3953, Randnrn.
- EuG, 11.07.2007 - T-47/03
Sison / Rat
Auszug aus EuG, 14.10.2009 - T-390/08
Außerdem enthalten sie auch keinen Strafvorwurf dieser Art (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T-47/03, Slg. 2007, II-73, Randnr. 101). - EuG, 11.07.2002 - T-205/99
Hyper / Kommission
Auszug aus EuG, 14.10.2009 - T-390/08
Nur auf Antrag des Betroffenen hat er Einsicht in alle nichtvertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002, Hyper/Kommission, T-205/99, Slg. 2002, II-3141, Randnrn. 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 03.09.2008 - C-402/05
und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE …
Auszug aus EuG, 14.10.2009 - T-390/08
Rn. 42 Schließlich sei das Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, im Folgenden: Urteil Kadi), im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes nicht einschlägig, da der in dieser Rechtssache in Rede stehende Beschluss auf der dreifachen Rechtsgrundlage der Art. 60 EG, 301 EG und 308 EG beruhe und infolgedessen einstimmig erlassen worden sei. - EuGH, 14.12.2004 - C-210/03
Swedish Match - Richtlinie 2001/37/EG - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von …
Auszug aus EuG, 14.10.2009 - T-390/08
Rn. 50 Zu den anderen Rügen der Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 75, und Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, T-158/99, Slg. 2004, II-1, Randnr. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 14.05.1998 - T-347/94
Mayr-Melnhof / Kommission
Auszug aus EuG, 14.10.2009 - T-390/08
Rn. 59 Selbst wenn also der Rat es tatsächlich versäumt haben sollte, Maßnahmen des Einfrierens von Geldern gegenüber bestimmten iranischen Banken zu verhängen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind, mit ihr direkt in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, kann die Klägerin diesen Umstand nicht mit Erfolg geltend machen, da der Grundsatz der Gleichbehandlung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann, in Einklang gebracht werden muss (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, T-327/94, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 160, vom 14. Mai 1998, Mayr-Melnhof/Kommission, T-347/94, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 334, und vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 367). - EuG, 02.10.2001 - T-222/99
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGEN VON ABGEORDNETEN UND DER FRONT …
Auszug aus EuG, 14.10.2009 - T-390/08
Rn. 56 Der Gleichbehandlungsgrundsatz, der einen fundamentalen Rechtsgrundsatz bildet, enthält nach der Rechtsprechung das Verbot, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2001, Martinez u. a./Parlament, T-222/99, T-327/99 und T-329/99, Slg. 2001, II-2823, Randnr. 150). - EuG, 20.03.2002 - T-23/99
LR AF 1998 / Kommission
Auszug aus EuG, 14.10.2009 - T-390/08
Rn. 59 Selbst wenn also der Rat es tatsächlich versäumt haben sollte, Maßnahmen des Einfrierens von Geldern gegenüber bestimmten iranischen Banken zu verhängen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind, mit ihr direkt in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, kann die Klägerin diesen Umstand nicht mit Erfolg geltend machen, da der Grundsatz der Gleichbehandlung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann, in Einklang gebracht werden muss (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, T-327/94, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 160, vom 14. Mai 1998, Mayr-Melnhof/Kommission, T-347/94, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 334, und vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 367). - EuG, 14.05.1998 - T-327/94
SCA Holding Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuG, 13.01.2004 - T-158/99
Thermenhotel Stoiser Franz u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen …
- EuG, 06.09.2013 - T-35/10
und Sicherheitspolitik - Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates für …
Rn. 10 Die Klage der Klägerin wegen ihrer Aufnahme in die Liste des Anhangs V der Verordnung Nr. 423/2007 wurde mit Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat (T-390/08, Slg. 2009, II-3967), abgewiesen.Rn. 56 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes voraussetzt, dass das Unionsorgan, das restriktive Maßnahmen gegen eine Person oder Einrichtung erlässt, entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen erlassen werden, oder wenigstens so bald wie möglich danach die Gründe mitteilt, auf die diese Maßnahmen gestützt werden, um diesen Personen oder Einrichtungen die Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Er hat somit die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen abhängt, und die Erwägungen aufzuführen, die ihn zu ihrem Erlass veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 81 Zweitens ist nach ständiger Rechtsprechung die Beachtung der Verteidigungsrechte und insbesondere des Rechts auf Anhörung in jedem Verfahren, das gegen eine Einrichtung eingeleitet wird und zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen kann, ein fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts und muss auch dann sichergestellt sein, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 91).
Nur auf Antrag des Betroffenen hat der Rat Einsicht in alle nichtvertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Wahrung dieser Rechte unterliegt der Kontrolle der Unionsgerichte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 37).
Zum einen erfolgte nämlich der ursprüngliche Erlass dieser Maßnahmen, der Gegenstand der Klage der Klägerin in der Rechtssache T-390/08 war (siehe oben, Randnrn. 5, 10 und 23), im Jahr 2008 aufgrund des ursprünglichen Vorschlags, den der Rat der Klägerin mitzuteilen sich trotz mehrerer entsprechender Anträge weigerte.
Rn. 121 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Fall des Bestreitens muss der Rat dem Unionsrichter diese Beweise und Informationen zur Überprüfung vorlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnrn.
Desgleichen ging aus Art. 301 EG, auf den Art. 60 EG verwies, hervor, dass der Gemeinsame Standpunkt 2007/140 keine Rechtsgrundlage für die Verordnung Nr. 423/2007 und die Rechtsakte zu deren Durchführung wie die Verordnung Nr. 1100/2009 darstellte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnrn.
Rn. 169 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Art. 60 EG und 301 EG keinen Anhaltspunkt dafür enthalten, dass die der Gemeinschaft mit diesen Bestimmungen zugewiesene Zuständigkeit auf die Umsetzung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossenen Maßnahmen beschränkt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnrn.
Rn. 179 Nach der Rechtsprechung hängt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Rechtmäßigkeit des Verbots einer wirtschaftlichen Tätigkeit davon ab, dass die Verbotsmaßnahmen zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind, wobei für den Fall, dass mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 66).
Sie sind im Übrigen angemessen und zur Erreichung dieses Ziels erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnrn.
- EuGH, 28.03.2017 - C-72/15
Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber …
Rn. 144 Unter Berufung auf die Urteile vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat (T-390/08, EU:T:2009:401), und vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (C-348/12 P, EU:C:2013:776), macht Rosneft geltend, die restriktiven Maßnahmen, um die es im Ausgangsverfahren gehe, seien weder erforderlich noch geeignet, weil zwischen dem mit ihnen verfolgten Ziel und den angewandten Mitteln kein angemessenes Verhältnis bestehe. - EuG, 21.03.2012 - T-439/10
Fulmen / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, Slg. 2009, II-3967, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).Er hat somit die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit seiner Maßnahme abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen, die ihn zum Erlass der Maßnahme veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 65 Zwar musste der Rat seiner Verpflichtung aus Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 durch eine individuelle Mitteilung nachkommen, doch sah die genannte Bestimmung keine bestimmte Form vor, da sie nur die Verpflichtung erwähnte, dem Betroffenen die Gründe für seine Aufnahme in die streitigen Listen "bekannt [zu geben]" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnrn.
Rn. 66 Es kommt somit darauf an, dass diesen Bestimmungen praktische Wirksamkeit verliehen wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 56).
Rn. 71 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beachtung der Verteidigungsrechte und insbesondere des Rechts auf Anhörung in jedem Verfahren, das gegen eine Organisation eingeleitet wird und zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen kann, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und muss auch dann sichergestellt sein, wenn eine besondere Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 91).
Die Wahrung dieser Rechte unterliegt der Kontrolle der Unionsgerichte (Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 37).
Im Fall des Bestreitens muss der Rat dem Unionsrichter diese Beweise und Informationen zur Überprüfung vorlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnrn.
- EuG, 25.04.2012 - T-509/10
Manufacturing Support & Procurement Kala Naft / Rat - Gemeinsame Außen- und …
Rn. 58 Nach der Rechtsprechung ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, Slg. 2009, II-3967, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Er hat somit die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit seiner Maßnahme abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen, die ihn zum Erlass der Maßnahme veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 84 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beachtung der Verteidigungsrechte und insbesondere des Rechts auf Anhörung in jedem Verfahren, das gegen eine Organisation eingeleitet wird und zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen kann, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und muss auch dann sichergestellt sein, wenn eine besondere Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 91).
Die Wahrung dieser Rechte unterliegt der Kontrolle der Unionsgerichte (Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 37).
Nur auf Antrag des Betroffenen hat er Einsicht in alle nichtvertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Fall des Bestreitens muss der Rat dem Unionsrichter diese Beweise und Informationen zur Überprüfung vorlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnrn.
- EuG, 02.06.2016 - T-160/13
Bank Mellat / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
Rn. 92 Nach der Rechtsprechung hängt gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Rechtmäßigkeit des Verbots einer wirtschaftlichen Tätigkeit davon ab, dass die Verbotsmaßnahmen zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind, wobei für den Fall, dass mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, Slg, EU:T:2009:401, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).Nach dem Urteil Bank Melli Iran/Rat (oben in Rn. 92 angeführt, EU:T:2009:401, Rn. 36) unterliege dieses Ermessen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.
Dem Urteil Bank Melli Iran/Rat (oben in Rn. 92 angeführt, EU:T:2009:401, Rn. 68) zufolge garantierten solche Maßnahmen, dass die Gelder der betroffenen Organisationen nicht mehr zur Unterstützung der nuklearen Proliferation verwendet würden.
Rn. 160 Die Wirksamkeit sowohl der allgemeinen als auch der individuellen restriktiven Maßnahmen, die vor dem Erlass der streitigen Regelung erlassen worden seien, sei im Übrigen zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt und im Urteil Bank Melli Iran/Rat (oben in Rn. 92 angeführt, EU:T:2009:401) sogar bestätigt worden.
Selbst wenn, wie aus Rn. 68 des Urteils Bank Melli Iran/Rat (oben in Rn. 92 angeführt, EU:T:2009:401) hervorgeht, das Einfrieren der Gelder von Einrichtungen, die als an der nuklearen Proliferation beteiligt, als direkt damit in Verbindung stehend oder als sie unterstützend angesehen werden, gewährleisten kann, dass die Gelder dieser Einrichtungen nicht mehr zur Unterstützung der nuklearen Proliferation verwendet werden, kann jedoch nicht verhindert werden, dass Gelder von Personen und Einrichtungen, deren Beteiligung an der nuklearen Proliferation noch nicht bekannt ist, hierfür verwendet werden.
Rn. 177 Wie außerdem aus Rn. 161 des vorliegenden Urteils hervorgeht, wurde im Urteil Bank Melli Iran/Rat (oben in Rn. 92 angeführt, EU:T:2009:401) lediglich die Wirksamkeit der individuellen restriktiven Maßnahmen in Bezug auf die Gelder der von diesen Maßnahmen betroffenen Personen und Einrichtungen bestätigt.
Rn. 245 Als Viertes ist hinsichtlich der Rüge, mit der ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht wird, darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz nach der Rechtsprechung einen fundamentalen Rechtsgrundsatz bildet und das Verbot enthält, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 92 angeführt, EU:T:2009:401, Rn. 56).
- EuG, 29.01.2013 - T-496/10
Bank Mellat / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
Insoweit ist die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, Slg. 2009, II-3967, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).Er hat daher die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen abhängt, sowie die Erwägungen, die ihn zu deren Erlass veranlasst haben, anzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 52 Zweitens ist die Wahrung der Verteidigungsrechte und insbesondere des Rechts auf Anhörung nach ständiger Rechtsprechung in allen Verfahren gegen eine Einrichtung, die zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 91).
Nur auf Antrag des Betroffenen hat der Rat Einsicht in alle nichtvertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Wahrung dieser Rechte ist Gegenstand der Kontrolle durch den Unionsrichter (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 37).
Im Fall des Bestreitens obliegt es dem Rat, die betreffenden Beweise und Informationen dem Unionsrichter zur Überprüfung vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnrn.
- EuG, 05.02.2013 - T-494/10
Bank Saderat Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, Slg. 2009, II-3967, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).Er hat somit die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen, die ihn zum Erlass der Maßnahmen veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nur auf Antrag des Betroffenen hat er Einsicht in alle nichtvertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Wahrung dieser Rechte fällt unter die unionsrichterliche Kontrolle (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 37).
Im Fall der Strittigkeit ist es Sache des Rates, diese Beweise und Informationen zur Überprüfung durch den Unionsrichter vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnrn.
- EuG, 27.02.2014 - T-256/11
Ezz u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Das Erfordernis einer Spontanmitteilung dieser Beweismittel ginge zu weit (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, Slg. 2009, II-3967, Rn. 97).Rn. 180 Zweitens setzen der Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte sowie der nach Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte garantierte Anspruch auf einen effektiven Rechtsbehelf grundsätzlich voraus, dass die Unionsbehörde, die eine Rechtshandlung erlässt, mit der restriktive Maßnahmen gegenüber einer Person oder einer Einrichtung getroffen werden, zumindest so bald wie möglich nach ihrer Annahme die Gründe mitteilt, auf denen diese Rechtshandlung beruht, um diesen Personen oder Einrichtungen die Verteidigung ihrer Interessen und die Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen (…vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, Rn. 335 und 336, sowie Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 161 angeführt, Rn. 92).
Rn. 181 Der Umstand, dass der Rat die Gründe einer Rechtshandlung, mit der restriktive Maßnahmen verhängt werden, nicht selbst mitgeteilt hat, kann daher nicht die Gültigkeit dieser Rechtshandlung berühren, wenn ein solches Versäumnis die betroffene Person oder Einheit nicht daran gehindert hat, die Gründe für diese Rechtshandlung rechtzeitig in Erfahrung zu bringen und ihre Begründetheit in der Sache zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 180 angeführt, Rn. 55).
Der Rat muss jedoch nicht von Amts wegen eine Anhörung dieser Personen durchführen (…Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, Rn. 341; Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 161 angeführt, Rn. 98).
Die Bedeutung der Ziele des Beschlusses 2011/172 und der Verordnung Nr. 270/2011 kann nämlich selbst erhebliche negative Konsequenzen für die Kläger rechtfertigen, ohne dass die Rechtmäßigkeit dieser Rechtsakte betroffen wäre (…vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juli 1996, Bosphorus, C-84/95, Slg. 1996, I-3953, Rn. 26; Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 161 angeführt, Rn. 70).
- EuG, 20.02.2013 - T-492/10
Melli Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, Slg. 2009, II-3967, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).Er hat somit die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen, die ihn zum Erlass der Maßnahmen veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 70 Zweitens ist die Wahrung der Verteidigungsrechte und insbesondere des Rechts auf Anhörung nach ständiger Rechtsprechung in allen möglicherweise zu einer beschwerenden Maßnahme führenden Verfahren gegen eine Einrichtung ein fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 91).
Nur auf Antrag des Betroffenen hat er Einsicht in alle nichtvertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Wahrung dieser Rechte fällt unter die unionsrichterliche Kontrolle (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 37).
- EuG, 22.04.2015 - T-190/12
Das Gericht bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen den Generalstaatsanwalt …
Rn. 192 Wie das Gericht im Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat (T-390/08, Slg. 2009, II-3967, Rn. 97), entschieden hat, verpflichtet der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte in dem Fall, dass hinreichend genaue Informationen mitgeteilt wurden, die es dem Betroffenen erlauben, zu den ihm vom Rat zur Last gelegten Gesichtspunkten sachdienlich Stellung zu nehmen, den Rat nicht dazu, von sich aus Zugang zu den in seinen Akten enthaltenen Schriftstücken zu gewähren.Rn. 216 Das Gericht hat bereits im Urteil Bank Melli Iran/Rat (…oben in Rn. 192 angeführt, Rn. 36) entschieden, dass der Rat, was die allgemeinen Regeln über die Einzelheiten der restriktiven Maßnahmen betrifft, bei der Beurteilung der Umstände, die bei der Verhängung von wirtschaftlichen und finanziellen Sanktionen auf der Grundlage der Art. 60 EG und 301 EG in Übereinstimmung mit einem im Rahmen der GASP angenommenen Gemeinsamen Standpunkt zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen verfügt, und weiter ausgeführt, dass, da der Gemeinschaftsrichter insbesondere nicht seine Beurteilung der Beweise, Tatsachen und Umstände, die dem Erlass solcher Maßnahmen zugrunde liegen, an die Stelle der Beurteilung des Rates setzen darf, sich die Kontrolle durch das Gericht auf die Prüfung beschränken muss, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und weder ein offensichtlicher Fehler in der Beurteilung der Tatsachen noch Ermessensmissbrauch vorliegt; diese eingeschränkte Kontrolle gilt insbesondere für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen solche Maßnahmen beruhen.
Diese Prüfung erstreckt sich auf die Beurteilung der Tatsachen und Umstände, die zu seiner Begründung herangezogen wurden, sowie auf die Prüfung der Beweise und Informationen, auf die sich diese Beurteilung stützt (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 192 angeführt, Rn. 37).
Rn. 247 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 192 angeführt, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Denn nach ständiger Rechtsprechung muss der Grundsatz der Gleichbehandlung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann, in Einklang gebracht werden (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 192 angeführt, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 05.05.2015 - T-433/13
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- EuG, 26.02.2025 - T-498/22
Melnichenko/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
- EuG, 12.02.2020 - T-170/18
Kande Mupompa/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
- EuG, 11.12.2012 - T-15/11
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- EuG, 26.10.2012 - T-63/12
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- EuG, 03.12.2025 - T-414/24
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- EuG, 12.05.2015 - T-163/12
Teilnichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 265/2012 des Rates vom …
- EuG, 16.10.2024 - T-201/23
CRA/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
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