Rechtsprechung
| BFH, 27.10.2015 - X R 28/12 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlichen Übertragungen ("Trennungstheorie")
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 6 Abs 5 S 3, EStG § 4 Abs 1 S 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 1, EStG § 4 Abs 1 S 2, EStG § 4 Abs 4, FGO § 11 Abs 4
Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlichen Übertragungen ("Trennungstheorie") - rechtsinformationen.bund.de
Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlichen Übertragungen ("Trennungstheorie"
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 6 Abs 5 S 3 EStG 2002, § 4 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 4 S 1 EStG 2002, § 4 Abs 1 S 2 EStG 2002, § 4 Abs 4 EStG 2002
Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlichen Übertragungen ("Trennungstheorie") - IWW
- Wolters Kluwer
Vorlage an den Großen Senat des BFH betreffend die Ermittlung des Gewinns aus der Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft
- Betriebs-Berater
Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlichen Übertragungen ("Trennungstheorie")
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
EStG § 6 Abs. 5 S. 3
Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlichen Übertragungen ("Trennungstheorie") - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 6 Abs. 5 Satz 3
Vorlage an den Großen Senat des BFH betreffend die Ermittlung des Gewinns aus der Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Teilentgeltliche Übertragungen - und die Ermittlung des Veräußerungsgewinns
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
EUBes 527/2011, § 10d Abs 2 EStG, § ... 8 Abs 1 KStG, § 8c Abs 1 S 5 KStG 2002 vom 22.12.2009, § 8c Abs 1a KStG 2002 vom 16.07.2009, § 8c Abs 1 S 6 KStG 2002 vom 22.12.2009, Art 107 Abs 1 AEUV, Art 263 Abs 4 AEUV
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Vorlage an den Großen Senat zur Trennungstheorie
- pwc.de (Kurzinformation)
Veräußerungsgewinn bei teilentgeltlicher Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Veräußerungsgewinn bei teilentgeltlichen Übertragungen -Vorlage an den Großen Senat
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Mitunternehmerschaft
- Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen
- Übertragungen (der Handlungstatbestand) von Privat- und Betriebsvermögen
- Übertragungen des Betriebsvermögens - Zusammenfassung
- Umwandlung
- Steuerrechtliche Beurteilung der Umwandlungen
- Regelungen im UmwStG
- Ausgliederung oder Einzelübertragung auf eine Personengesellschaft
- Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern
- Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG
- Vorweggenommene Erbfolge
- Vorweggenommene Erbfolge gegen einmalige Entgeltzahlungen
- Übertragung von Betriebsvermögen
- Wirtschaftsgüter, Überführung in ein anderes Betriebsvermögen
- Die Regelung des § 6 Abs. 5 EStG im Einzelnen
- Die Übertragungen gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG
- Inhaltliche Kommentierung
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BFHE 251, 349
- BB 2016, 238
- BB 2016, 41
- DB 2016, 142
- BStBl II 2016, 81
- NZG 2016, 160
- StB 2016, 4
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (18)
- BFH, 19.03.2014 - X R 28/12
Teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter: Beitrittsaufforderung an …
Auszug aus BFH, 27.10.2015 - X R 28/12
Rn. 19 Der Senat hat mit Beschluss vom 19. März 2014 X R 28/12 (BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629) das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Beitritt aufgefordert, um die Beantwortung von vier Fragen gebeten und zugleich seine eigene vorläufige Rechtsauffassung zu diesen Fragen mitgeteilt.Wegen der Einzelheiten und Nachweise nimmt der Senat auf seinen im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss über die Beitrittsaufforderung an das BMF Bezug (in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, hier Rz 34 bis 38).
Zu Sachverhaltskonstellationen und/oder Rechtslagen, die zwar jeweils durch eine gewisse, aber nicht durch vollständige Vergleichbarkeit mit dem hier zu beurteilenden Vorgang gekennzeichnet sind, liegen sowohl BFH-Entscheidungen vor, denen sich eine Zustimmung zur strengen Trennungstheorie entnehmen lassen könnte, als auch Entscheidungen, in denen diese abgelehnt und eine "modifizierte Trennungstheorie" an deren Stelle gesetzt wird (Einzelheiten und Nachweise im Senatsbeschluss in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 39 bis 59).
Im Bereich des Privatvermögens werden teilentgeltliche Übertragungsvorgänge hingegen von den hierfür zuständigen Senaten des BFH durchgängig nach Maßgabe der strengen Trennungstheorie beurteilt (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 64 bis 68).
Rn. 34 3. In der Literatur ist die Rechtsfrage ebenfalls umstritten (zu der bis zum Beschluss über die Beitrittsaufforderung erschienenen Literatur vgl. Senatsbeschluss in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 73 bis 80).
Rn. 42 Der vorlegende Senat hält an seiner im Beschluss über die Beitrittsaufforderung (in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 111) geäußerten Auffassung fest, wonach die dogmatischen Argumente, die für die strenge Trennungstheorie sprechen, etwas höher zu gewichten sind als die für die denkbaren Gegenauffassungen sprechenden Erwägungen.
Rn. 43 I. Eine Anwendung der sog. "Einheitstheorie" auf die teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter scheidet von vornherein aus (näher dazu Senatsbeschluss in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 69 bis 72, 77, m.w.N.).
Rn. 58 Der vorlegende Senat hat die Notwendigkeit einer einheitlichen Beurteilung schon in seinem Beschluss über die Beitrittsaufforderung in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629 (Rz 96) daraus abgeleitet, dass einerseits die Art und Weise der Ermittlung des Veräußerungsgewinns beim Übertragenden jeweils in folgerichtiger Weise Auswirkungen auf die Anschaffungskosten des Erwerbers haben muss (gesetzlich angeordnete Wertverknüpfung; dazu noch unten e), andererseits aber nach einhelliger Auffassung der Begriff der Anschaffungskosten bei allen Einkunftsarten einheitlich zu verstehen ist.
Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss über die Beitrittsaufforderung Bezug (in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 90 bis 94).
Rn. 77 1. In seinem Beschluss über die Beitrittsaufforderung (in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 83 bis 89) hatte der Senat noch die Frage aufgeworfen, ob der Klägerin im Streitfall möglicherweise gar kein Teilentgelt, sondern ein Mischentgelt gewährt worden ist.
Rn. 79 2. Auf die Auffassung der Kläger, es sei nicht auf den Wortlaut des Gesellschafts- und Einbringungsvertrags und deren Vollzug in dem ursprünglichen Jahresabschluss vom 14. Dezember 2006 abzustellen, sondern auf den während des Einspruchsverfahrens eingereichten geänderten Jahresabschluss vom 3. Juli 2008, verweist der Senat auf seine diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss über die Beitrittsaufforderung (in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 26 ff., insbesondere Rz 32).
Die Anrufung des Großen Senats des BFH wird von allen drei Verfahrensbeteiligten sowie einem großen Teil der Literatur (Hennigfeld, DB 2014, 2254, 2256; Demuth, EStB 2014, 373, 376; Strahl, FR 2014, 763, 764; Keller/Sundheimer, GmbHR 2014, 888, 890; kk, KÖSDI 2014, 18950) befürwortet.
- BFH, 19.09.2012 - IV R 11/12
Keine Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem …
Auszug aus BFH, 27.10.2015 - X R 28/12
Dieser hat mit Beschluss vom 6. Mai 2015 geantwortet, dass er an seiner in den Urteilen vom 21. Juni 2012 IV R 1/08 (BFHE 237, 503) und vom 19. September 2012 IV R 11/12 (BFHE 239, 76) geäußerten Meinung festhalte.So hatte der IV. Senat in seinem Urteil in BFHE 239, 76 offen gelassen, ob das Teilentgelt geringer oder --maximal-- so hoch wie der Buchwert des übertragenen Grundstücks war (übernommene Verbindlichkeiten in Höhe von 296.453,47 EUR; Buchwert des übertragenen Grundstücks 1.026.339,09 EUR; Buchung des Differenzbetrags und dessen mögliche Entgelteigenschaft ungeklärt).
Rn. 46 III. Aber auch im Verhältnis zu der vom IV. Senat in seinem Urteil in BFHE 239, 76 und einer Mehrheit der Stimmen in der Literatur vertretenen "modifizierten Trennungstheorie mit anteiliger Zuordnung des Buchwerts bis zur Höhe des Teilentgelts" (im Folgenden aus Vereinfachungsgründen wieder als "modifizierte Trennungstheorie" bezeichnet) würde der vorlegende Senat der Verwaltungsauffassung den Vorzug geben.
Rn. 61 Lediglich die modifizierte Trennungstheorie in der Variante der "modifizierten Trennungstheorie mit Verlustbeitrag" könnte diese Korrespondenz gefährden (vgl. Demuth, BeSt 2012, 33, 34; Demuth, EStB 2012, 457, 459; Stahl, BeSt 2013, 3, 4; Dornheim, DStZ 2013, 397, 402; Levedag, GmbHR 2013, 673, 680; Dornheim FR 2014, 869, 873).
- BFH, 06.09.2000 - IV R 18/99
Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
Auszug aus BFH, 27.10.2015 - X R 28/12
Rn. 26 Darüber hinaus hat der IV. Senat erklärt, auch er sei der Auffassung, dass keine Abweichung i.S. des § 11 Abs. 3 FGO von den genannten Urteilen sowie vom BFH-Urteil vom 6. September 2000 IV R 18/99 (BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229) vorläge, wenn der X. Senat in der im Anfragebeschluss angekündigten Weise entscheiden würde.Nach beiden Auffassungen sind teilentgeltliche Geschäfte in einen voll unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil aufzuteilen (so ausdrücklich auch der IV. Senat in seinem Urteil in BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229, unter 3.b) und beide Teile den jeweils für sie geltenden Rechtsfolgen zu unterwerfen.
- BFH, 21.06.2012 - IV R 1/08
Teilentgeltliche Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das …
Auszug aus BFH, 27.10.2015 - X R 28/12
Dieser hat mit Beschluss vom 6. Mai 2015 geantwortet, dass er an seiner in den Urteilen vom 21. Juni 2012 IV R 1/08 (BFHE 237, 503) und vom 19. September 2012 IV R 11/12 (BFHE 239, 76) geäußerten Meinung festhalte.Rn. 61 Lediglich die modifizierte Trennungstheorie in der Variante der "modifizierten Trennungstheorie mit Verlustbeitrag" könnte diese Korrespondenz gefährden (vgl. Demuth, BeSt 2012, 33, 34; Demuth, EStB 2012, 457, 459; Stahl, BeSt 2013, 3, 4; Dornheim, DStZ 2013, 397, 402; Levedag, GmbHR 2013, 673, 680; Dornheim FR 2014, 869, 873).
- BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04
Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags
Auszug aus BFH, 27.10.2015 - X R 28/12
Rn. 70 a) Nach dem Subjektsteuerprinzip --das zugleich Teil des verfassungsrechtlichen Grundsatzes ist, dass die Einkommensbesteuerung an die persönliche Leistungsfähigkeit anknüpfen muss-- sind stille Reserven grundsätzlich bei demjenigen Steuersubjekt zu versteuern, bei dem sie entstanden sind (vgl. Reiß, Betriebs-Berater 2001, 1225, 1226, und StbJb 2001/2002, 281, 305; Wendt, EStB 2002, 137; Crezelius, FR 2011, 401; ähnlich auch Senatsurteil vom 16. Juni 2004 X R 34/03, BFHE 207, 120, BStBl II 2005, 378, unter II.2.b; zur personalen Anknüpfung der Einkommensteuer auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.III.1.). - BFH, 31.01.2013 - GrS 1/10
Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen - …
Auszug aus BFH, 27.10.2015 - X R 28/12
Rn. 76 I. Die vorgelegte Rechtsfrage zur Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ist entscheidungserheblich; die Entscheidungserheblichkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Großen Senats des BFH auf der Grundlage der Rechtsauffassung des vorlegenden Senats zu etwaigen Vorfragen zu beurteilen (Beschluss vom 31. Januar 2013 GrS 1/10, BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317, Rz 28, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). - BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00
Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß
Auszug aus BFH, 27.10.2015 - X R 28/12
Rn. 68 b) Vor allem aber vermag der Senat weder der einfach-gesetzlichen Systematik des EStG noch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) den Rechtssatz zu entnehmen, das Leistungsfähigkeitsprinzip verbiete --insbesondere im Bereich der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, der sich nicht in erster Linie an tatsächlichen Zahlungsvorgängen orientiert (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 12. Mai 2009 2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111, Rz 35)-- eine Anknüpfung der Besteuerung an wirtschaftliche Vorgänge, die nicht mit einem gleichzeitigen Mittelzufluss verbunden sind. - BFH, 21.11.2013 - IX R 23/12
Zur Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer - Vorlage an den …
Auszug aus BFH, 27.10.2015 - X R 28/12
Rn. 84 Für den Fall, dass die Divergenzvorlage nach § 11 Abs. 2 FGO im Verhältnis zur Grundsatzvorlage nach § 11 Abs. 4 FGO vorrangig sein sollte (so wohl der IX. Senat in seinem Beschluss vom 21. November 2013 IX R 23/12, BFHE 243, 563, BStBl II 2014, 312, Rz 39), hat der vorlegende Senat eine vorsorgliche Divergenzanfrage an den IV. Senat gerichtet, die von diesem dahingehend beantwortet ist, dass er an seiner Auffassung festhält, für den Fall einer gegenteiligen Entscheidung durch den vorlegenden Senat eine förmliche Divergenz aber nicht gegeben wäre. - BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97
Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer
Auszug aus BFH, 27.10.2015 - X R 28/12
Der letztgenannte Rechtssatz wird auch vom IV. Senat geteilt (…BFH-Urteil vom 13. Juli 1989 IV R 137/88, BFH/NV 1990, 422, unter 3., unter Bezugnahme auf die insoweit grundlegende Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132;… ebenso jüngst --unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im vorliegenden Verfahren ergangene Beitrittsaufforderung des Senats-- BFH-Beschluss vom 30. Juni 2015 VIII B 5/14, BFH/NV 2015, 1387, Rz 9; zur Einheitlichkeit der Voraussetzungen für den Abzug von Absetzungen für Abnutzung im Betriebs- und Privatvermögen vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C.I.1.). - BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71
Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des …
Auszug aus BFH, 27.10.2015 - X R 28/12
Der letztgenannte Rechtssatz wird auch vom IV. Senat geteilt (BFH-Urteil vom 13. Juli 1989 IV R 137/88, BFH/NV 1990, 422, unter 3., unter Bezugnahme auf die insoweit grundlegende Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132;… ebenso jüngst --unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im vorliegenden Verfahren ergangene Beitrittsaufforderung des Senats-- BFH-Beschluss vom 30. Juni 2015 VIII B 5/14, BFH/NV 2015, 1387, Rz 9; zur Einheitlichkeit der Voraussetzungen für den Abzug von Absetzungen für Abnutzung im Betriebs- und Privatvermögen vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C.I.1.). - BFH, 22.10.2013 - X R 14/11
Zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung - teilentgeltliche und …
- BFH, 31.07.2013 - I R 44/12
Buchwerteinbringung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. …
- BFH, 16.06.2004 - X R 34/03
Aufdeckung stiller Reserven bei Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern eines …
- BFH, 26.06.2014 - IV R 31/12
Buchwertübertragung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG - …
- BFH, 17.07.1980 - IV R 15/76
Bei Anwendung des § 17 EStG ist eine Anteilsübertragung in Form einer gemischten …
- BFH, 11.12.1997 - IV R 28/97
Steuerliche Berücksichtigung der Übertragung des eigenbetrieblich genutzten …
- BFH, 30.06.2015 - VIII B 5/14
Behandlung eines Überpreises für ein festverzinsliches Wertpapier - …
- BFH, 13.07.1989 - IV R 137/88
Pflicht zur Aktivierung von auf fremdem Grund und Boden durchgeführten …
- BFH, 11.12.2025 - IV R 17/23
Zur teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im …
Auch der Buchwert wird in diesem Verhältnis aufgeteilt, sodass dem Teilentgelt nur ein anteiliger Buchwert gegenübergestellt wird (BFH-Vorlagebeschluss vom 27.10.2015 - X R 28/12, BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81, Rz 32, 42, 51; BMF-Schreiben vom 08.12.2011, BStBl I 2011, 1279, Rz 15; vom 12.09.2013, BStBl I 2013, 1164; Mitschke, FinanzRundschau --FR-- 2012, 1156 Vees, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 681; Dornheim, FR 2014, 869; Heuermann, juris - Die Monatszeitschrift 2014, 117, 122; Schütz, Steuerrecht kurzgefaßt 2014, 419, 422; vgl. auch Steger, NWB - Steuer- und Wirtschaftsrecht --NWB-- 2023, 2926).Rn. 38 aaa) Ein Vorrang der strengen Trennungstheorie gegenüber dieser modifizierten Trennungstheorie lässt sich nicht mit einem rechtssystematischen Bezug auf das Veranlassungsprinzip oder auf die Behandlung der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens rechtfertigen (so aber BFH-Vorlagebeschluss vom 27.10.2015 - X R 28/12, BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81, Rz 52, 57 ff.).
Es leuchtet daher nicht ein, einen systematischen Vorteil der strengen Trennungstheorie darin zu sehen, dass sie durch Übernahme der Zuordnungsmethode für das Privatvermögen eine weitere Verkomplizierung vermeide (so aber BFH-Vorlagebeschluss vom 27.10.2015 - X R 28/12, BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81, Rz 59).
Vor diesem Hintergrund spricht auch das Subjektsteuerprinzip nicht gegen die Anwendung der modifizierten Trennungstheorie (so aber BFH-Vorlagebeschluss vom 27.10.2015 - X R 28/12, BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81, Rz 69 ff.).
Rn. 69 Insbesondere stellt der nach § 11 Abs. 4 FGO erfolgte Vorlagebeschluss des X. Senats des BFH vom 27.10.2015 - X R 28/12 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81), in dem der X. Senat im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 (Nr. 1) EStG die strenge Trennungstheorie als vorzugswürdig beurteilt hat, keine (abweichende) Entscheidung im Sinne des § 11 Abs. 2 FGO dar (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 - GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter B.II.2.a bb [Rz 61];… Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 11 Rz 8, m.w.N.).
Im Übrigen hat der X. Senat den vorbezeichneten Vorlagebeschluss wieder aufgehoben (vgl. BFH-Beschluss vom 30.10.2018 - X R 28/12, Rz 2).
- BFH, 30.10.2018 - GrS 1/16
Einstellung des Verfahrens vor dem Großen Senat GrS 1/16
Nach Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren X R 28/12 und Aufhebung des Vorlagebeschlusses vom 27. Oktober 2015 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81 [BFH 27.10.2015 - X R 28/12] ) über die Frage, wie im Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG) die Höhe eines eventuellen Gewinns aus dem Übertragungsvorgang zu ermitteln sei, ist der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats des BFH entfallen.Nach Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren X R 28/12 hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 den Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH vom 27. Oktober 2015 X R 28/12 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) aufgehoben.
- FG Rheinland-Pfalz, 22.03.2023 - 2 K 1617/19
Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG bei teilentgeltlicher Übertragung von Anteilen …
Zwar wurde die streitige Rechtsfrage - Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlichen Übertragungen - mit Beschluss des X. Senats des BFH vom 27.10.2015 (X R 28/12, BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt, das unter dem Aktenzeichen GrS 1/16 geführte Verfahren wurde jedoch mit Beschluss vom 30.10.2018 ohne Entscheidung über die Rechtsfrage eingestellt.Nach der sog. strengen Trennungstheorie wird der Buchwert anteilig nach dem Verhältnis zwischen dem Teilentgelt und dem Verkehrswert (Entgeltlichkeitsquote) zwischen dem entgeltlichen und dem unentgeltlichen Teil aufgeteilt; dagegen wird nach der sog. modifizierten Trennungstheorie der Buchwert bis zur Höhe des Teilentgelts dem entgeltlichen Teil und im Übrigen dem unentgeltlichen Teil zugeordnet (vgl. zum Meinungsstand vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.03.2014 X R 28/12, BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629 [Beitrittsaufforderung] sowie vom 27.10.2015 X R 28/12, BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81 [Vorlagebeschluss]).
Soweit der X. Senat des BFH in seinem Vorlagebeschluss vom 27.10.2015 (X R 28/12, BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81, Rn. 57 ff.) - wie bereits in seinem Beschluss zur Beitrittsaufforderung an das BMF vom 19.03.2014 (…X R 28/12, BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rn. 95 ff.) - die Auffassung vertreten hat, teilentgeltliche Übertragungen von Wirtschaftsgütern müssten sowohl im Betriebsvermögen als auch im steuerverstrickten Privatvermögen nach denselben Grundsätzen beurteilt werden, so dass dem Meinungsstreit auch für das vorliegende Verfahren Bedeutung zukommen könnte, hält das erkennende Gericht dies im Hinblick darauf, dass Gewinn- und Überschusseinkünfte - insbesondere auch hinsichtlich der Steuerverstrickung stiller Reserven - jeweils eigenständigen Regeln folgen, nicht für zwingend (so auch Wendt, DB 2013, 834, 839; Graw, FR 2015, 260, 266; Demuth EStB 2014, 373, 376).
Denn dies wird dem wirtschaftlich Gewollten - teils entgeltliche Veräußerung, teils schenkweise Übertragung - gerecht (vgl. auch BFH-Beschluss vom 27.10.2015 X R 28/12, BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81 Rn. 65; BFH-Urteil vom 17.07.1980 IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11).
Denn diese Rechtsgebiete folgen jeweils eigenen Regeln und Teleologien, die nicht notwendig mit der Frage der ertragsteuerlichen Rechtsfolgen einer Übertragung im Wege der gemischten Schenkung verknüpft sind (…BFH-Beschlüsse vom 19.03.2014 X R 28/12, BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629 Rn. 110; vom 27.10.2015 X R 28/12, BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81, Rn. 64).
- BFH, 30.10.2018 - X R 28/12
Beendigung der Verfahren X R 28/12 und GrS 1/16 (strenge oder modifizierte …
Rn. 2 Daraufhin hat der beschließende Senat seinen Vorlagebeschluss an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Oktober 2015 X R 28/12 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) aufgehoben, weil nach der Erledigung des der Vorlage zugrundeliegenden Rechtsstreits kein Bedarf mehr für eine Entscheidung des Großen Senats des BFH über die vorlegte Rechtsfrage besteht. - BFH, 03.08.2022 - IV R 16/19
Verstoß gegen Grundordnung des Verfahrens - teilentgeltliche Übertragung eines …
Das FG hat sich hinsichtlich der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht der Auffassung des erkennenden Senats (dazu vorstehend II.2.b cc), sondern der des X. Senats des BFH (Vorlagebeschluss vom 27.10.2015 - X R 28/12, BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) und der sog. strengen Trennungstheorie angeschlossen, wonach der Buchwert anteilig nach dem Verhältnis zwischen dem Teilentgelt und dem Verkehrswert des Wirtschaftsguts aufgeteilt wird, so dass bei einer teilentgeltlichen Übertragung immer ein dem Verhältnis des Entgelts zum Verkehrswert entsprechender Anteil der stillen Reserven realisiert wird. - FG München, 17.06.2016 - 1 K 266/12
Anforderungen an die bilanzielle Behandlung einer Schlusszahlung im Rahmen eines …
nicht erst der Mittelzufluss, sondern bereits die bloße Entstehung des Anspruchs auf die Gegenleistung selbst dann zur Gewinnrealisierung führt, wenn die Fälligkeit der erworbenen Forderung noch weit hinausgeschoben ist (vgl. hierzu etwa BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2015 X R 28/12, BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81). - BFH, 12.12.2023 - IX R 15/23
Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG bei teilentgeltlicher Übertragung eines …
Rn. 27 a) Der X. Senat des BFH hatte diese Rechtsfrage mit Beschluss vom 27.10.2015 - X R 28/12 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81, Rz 57) dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt. - FG München, 30.01.2018 - 5 K 1588/15
Privates Veräußerungsgeschäft
Die Frage, ob bei Übertragungsvorgängen der Gewinn bzw. Überschuss nach der "strengen Trennungstheorie", der sog. "modifizierten Trennungstheorie" oder gar - bei der Übertragung strukturierter betrieblicher Einheiten (Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile) - der "Einheitstheorie" zu ermitteln ist, stellt sich immer erst dann, wenn feststeht, dass der Anschaffungsvorgang ein teilentgeltlicher Vorgang war; auf die Frage der Teilentgeltlichkeit selbst lassen die Theorien hingegen keinen Rückschluss zu (vgl. hierzu ausführlich BFH-Beschlüsse vom 19. März 2014 X R 28/12, BStBl II 2014, 629, und vom 27. Oktober 2015 X R 28/12, BStBl II 2016, 81). - FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2023 - 2 K 1826/20
Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlicher Übertragung von …
Rn. 22 b) Bei teilentgeltlicher Übertragung ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, in welcher Weise bei der Aufteilung des Vorgangs in ein voll unentgeltliches und ein voll entgeltliches Geschäft der Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts den beiden Teilen des Rechtsgeschäfts zuzuordnen ist (vgl. zum Meinungsstand ausführlich BFH-Beschlüsse vom 19.03.2014 X R 28/12, BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629 [Beitrittsaufforderung] sowie vom 27.10.2015 X R 28/12, BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81 [Vorlagebeschluss], jeweils m.w.N.). - FG Köln, 16.02.2016 - 10 K 2335/11
Besteuerung eines Entnahmegewinns anlässlich der Überführung von im …
Ein allgemeiner Rechtssatz, wonach das Leistungsfähigkeitsprinzip eine Anknüpfung der Besteuerung an wirtschaftliche Vorgänge, die nicht mit einem gleichzeitigen Mittelzufluss verbunden sind, verbiete, lässt sich weder der einfachgesetzlichen Systematik des EStG noch der Rechtsprechung des BVerfG entnehmen (so auch BFH-Beschluss vom 27.10.2015 - X R 28/12, BFH/NV 2016, 310). - FG Baden-Württemberg, 06.06.2025 - 5 K 397/24
Unentgeltliche Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine nicht …
- FG Hamburg, 24.03.2023 - 6 K 241/21
Internationales Steuerrecht: Verhältnis von § 1 AStG zur verdeckten …
- FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 28/22
Einkommensteuer: Zur Unentgeltlichkeit i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG - …
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Rechtsprechung
| BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine
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Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG - Rechtswidrigkeit von Schätzungen - Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
AuslInvestmG § 18 Abs 1, AuslInvestmG § 18 Abs 3 S 1, EStG... § 3 Nr 40 S 1 Buchst d, EStG § 20 Abs 1 Nr 1, GG Art 3 Abs 1, AEUV Art 63, AEUV Art 64, GG Art 14, AO § 162, FGO § 11 Abs 3, AuslInvestmG § 18 Abs 3 S 4, ZPO § 189, ZPO § 176, ZPO § 180, FGO § 53 Abs 2
Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG - Rechtswidrigkeit von Schätzungen - Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten - rechtsinformationen.bund.de
Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG - Rechtswidrigkeit von Schätzungen - Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 18 Abs 1 AuslInvestmG, § 18 Abs 3 S 1 AuslInvestmG, § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, Art 3 Abs 1 GG
Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG - Rechtswidrigkeit von Schätzungen - Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten - IWW
§ 189 der Zivilprozessordnung (ZPO), § ... 180 ZPO, § 189 ZPO, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 54 Abs. 1 FGO, § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, § 53 Abs. 1, 2 FGO, § 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 53 Abs. 2 FGO, § 176 ZPO, § 176 Abs. 2, § 180 Satz 2 ZPO, § 180 Satz 3 ZPO, § 182 Abs. 1 ZPO, § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 3 Nr. 40 EStG, Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA, § 162 der Abgabenordnung (AO), § 162 AO, Richtlinie 77/799/EWG, Richtlinie 2004/106/EG, Richtlinie 2011/16/EU, § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 6 des Investmentsteuergesetzes (InvStG), §§ 2 bis 4 InvStG, § 5 Abs. 1 InvStG, § 6 InvStG, §§ 163, 227 AO, Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 GG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG, § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d, § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG, Art. 64 AEUV, Art. 63 Abs. 1 AEUV, Art. 64 Abs. 1 AEUV, Art. 63 AEUV, Art 64 AEUV, Art. 34 Abs. 1 StMBG, § 11 Abs. 3 FGO, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Verfassungsmäßigkeit der Pauschalbesteuerung für Einkünfte aus Investmentfonds mit Sitz im Drittland
- ra.de
- rechtsportal.de
Verfassungsmäßigkeit der Pauschalbesteuerung für Einkünfte aus Investmentfonds mit Sitz im Drittland
- datenbank.nwb.de
Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Schwarze Fonds - und ihre Pauschalbesteuerung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zustellungsmängel - das fehlende Datum auf dem Umschlag
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Steuerrecht im Dezember 2015
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
"Kanzlei und Beruf" im Dezember 2015
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG ist verfassungsgemäß
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds
- pwc.de (Kurzinformation)
Pauschalbesteuerung von Erträgen aus schwarzen Fonds mit Sitz in Drittstaaten
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BFHE 251, 162
- BStBl II 2016, 447
- StB 2016, 4
Wird zitiert von ... (28) Zitiert selbst (21)
- BFH, 14.09.2005 - VIII B 40/05
Auslandsinvestmentgesetz: Einkünfte aus sog. schwarzen Fonds
Auszug aus BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09
Bei inländischen Fonds werden die laufenden Erträge in der tatsächlichen Höhe ermittelt, ebenso wie die Zwischengewinne im Falle der Veräußerung (vgl. BFH-Beschluss vom 14. September 2005 VIII B 40/05, BFH/NV 2006, 508).Der Steuerpflichtige hat bei einer Beteiligung an einem "schwarzen" Fonds nicht die Möglichkeit, eventuelle tatsächliche niedrigere Einkünfte nachzuweisen oder zumindest durch Vorlage geeigneter Unterlagen eine sachgerechtere Schätzung der tatsächlichen Einkünfte nach § 162 AO zu erreichen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 508).
Diesen Nachweis kann auch der Anteilseigner erbringen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 508).
Zwar wird dadurch weder die Besitzdauer noch die Kursentwicklung oder die tatsächliche Ertragslage im Zeitpunkt der Veräußerung berücksichtigt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 508).
Rn. 83 (2.5) Der Senat hält an seiner früheren Rechtsauffassung im Beschluss in BFH/NV 2006, 508, nach der er bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 18 Abs. 3 Satz 4 AuslInvestmG hatte, aus den zuvor dargestellten Gründen nicht mehr fest.
Für die Anwendbarkeit des Art. 64 AEUV ist maßgeblich, ob die Regelung bereits "bestanden" hat, d.h. Bestandteil der nationalen Rechtsordnung war (im Ergebnis bereits BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 508).
- EuGH, 21.05.2015 - C-560/13
Wagner-Raith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Ausnahme - …
Auszug aus BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09
Rn. 98 e) Wie der EuGH mit Urteil Wagner-Raith vom 21. Mai 2015 C-560/13 (EU:C:2015:347, BFH/NV 2015, 1069) entschieden hat, ist § 18 Abs. 3 AuslInvestmG im Verhältnis zu Drittstaaten wegen der Stand-still-Klausel des Art. 64 AEUV nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen.Rn. 99 aa) §§ 17 und 18 AuslInvestmG, die eine unterschiedliche Besteuerung der Erträge aus Investmentanteilen regeln, stellen eine Maßnahme dar, die den Kapitalverkehr betrifft (EuGH-Urteil Wagner-Raith, EU:C:2015:347, Rz 23 ff., BFH/NV 2015, 1069).
Rn. 104 bbb) Die Pauschalbesteuerung von Erträgen eines ausländischen Investmentfonds nach § 18 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 AuslInvestmG stellt eine Maßnahme dar, die den Kapitalverkehr im Zusammenhang mit der Erbringung einer Finanzdienstleistung i.S. von Art. 64 AEUV betrifft (EuGH-Urteil Wagner-Raith, EU:C:2015:347, Rz 48, BFH/NV 2015, 1069).
Rn. 110 dd) Die Auffassung des I. Senats des BFH, der im Urteil in BFH/NV 2009, 2047 einen Verstoß von § 18 Abs. 3 AuslInvestmG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit auch im Hinblick auf Fonds aus Staaten, die nicht Mitglied der EU oder des EWR sind, festgestellt hat, da Art. 64 AEUV nicht anwendbar sei, ist zwischenzeitlich durch das Urteil des EuGH Wagner-Raith (EU:C:2015:347, BFH/NV 2015, 1069) überholt, der darin über dieselbe Rechtsfrage entschieden hat.
- BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09
Häusliches Arbeitszimmer
Auszug aus BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09
Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfG-Beschluss vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, unter C.I.2.a, m.w.N.).Rn. 43 cc) Als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen hat das BVerfG in seiner bisherigen Rechtsprechung vor allem außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecke sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt, nicht jedoch den rein fiskalischen Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, unter C.I.2.b, m.w.N.).
Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, unter C.I.2.b, und in BVerfGE 127, 224, BFH/NV 2011, 181, unter D.I., jeweils m.w.N.).
- EuGH, 09.10.2014 - C-326/12
van Caster - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV …
Auszug aus BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09
Rn. 71 Die Ausführungen des EuGH im Urteil van Caster und van Caster vom 9. Oktober 2014 C-326/12 (EU:C:2014:2269, BFH/NV 2014, 2029) stehen dem nicht entgegen.Rn. 100 bb) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (EuGH-Urteil van Caster und van Caster, EU:C:2014:2269, Rz 25, m.w.N., BFH/NV 2014, 2029).
Rn. 101 Da dem Steuerpflichtigen bei Eingreifen der Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG nicht die Möglichkeit eingeräumt ist, durch Einreichen geeigneter Unterlagen eine niedrigere Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu erreichen, ist diese pauschale Besteuerung geeignet, einen Steuerpflichtigen davon abzuhalten, in ausländische Fonds zu investieren, die die in § 17 oder § 18 Abs. 2 AuslInvestmG vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllen (vgl. EuGH-Urteil van Caster und van Caster, EU:C:2014:2269, Rz 33 f., BFH/NV 2014, 2029).
- BFH, 07.04.1992 - VIII R 79/88
Behandlung von Veräußerungsgewinnen gem. §§ 17 , 18 AuslInvestmG verfassungsgemäß
Auszug aus BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09
Dabei ging er davon aus, dass gerade bei thesaurierenden ausländischen Investmentfonds, die keine Nachweise zur Verfügung stellen und auch keinen inländischen Ansprechpartner benennen, eine Ermittlung der Einkünfte nicht möglich sei und dies gezielt dazu genutzt werden könne, nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erzielen (…BTDrucks V/3494, S. 16 f., 26; vgl. BFH-Urteil vom 7. April 1992 VIII R 79/88, BFHE 168, 111, BStBl II 1992, 786).Rn. 52 Die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Besteuerung und die Verhinderung nicht gerechtfertigter Steuervorteile sind legitime und zur Rechtfertigung von Typisierungen grundsätzlich geeignete Ziele (…vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 224, BFH/NV 2011, 181, unter D.III.3.a; BFH-Urteil in BFHE 168, 111, BStBl II 1992, 786).
Rn. 69 Auch wenn innerhalb der EU aufgrund der Geltung der Grundfreiheiten nur in engen Grenzen eine unterschiedliche steuerliche Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit von natürlichen Personen oder des Sitzes von Gesellschaften zulässig ist, ist der Gesetzgeber im Verhältnis zu Drittstaaten von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht daran gehindert, Investitionen im Drittland steuerlich anders zu behandeln als solche im Inland (vgl. BFH-Urteil in BFHE 168, 111, BStBl II 1992, 786, m.w.N.).
- BVerfG, 28.10.2010 - 2 BvR 591/06
Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen …
Auszug aus BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09
Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 12. Oktober 2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, BFH/NV 2011, 181, unter D.I., m.w.N.).Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, unter C.I.2.b, und in BVerfGE 127, 224, BFH/NV 2011, 181, unter D.I., jeweils m.w.N.).
Rn. 52 Die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Besteuerung und die Verhinderung nicht gerechtfertigter Steuervorteile sind legitime und zur Rechtfertigung von Typisierungen grundsätzlich geeignete Ziele (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 224, BFH/NV 2011, 181, unter D.III.3.a; BFH-Urteil in BFHE 168, 111, BStBl II 1992, 786).
- BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07
Betriebsausgabenabzugsverbot
Auszug aus BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09
Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 12. Oktober 2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, BFH/NV 2011, 181, unter D.I., m.w.N.).Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, unter C.I.2.b, und in BVerfGE 127, 224, BFH/NV 2011, 181, unter D.I., jeweils m.w.N.).
Rn. 52 Die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Besteuerung und die Verhinderung nicht gerechtfertigter Steuervorteile sind legitime und zur Rechtfertigung von Typisierungen grundsätzlich geeignete Ziele (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 224, BFH/NV 2011, 181, unter D.III.3.a; BFH-Urteil in BFHE 168, 111, BStBl II 1992, 786).
- BFH, 18.11.2008 - VIII R 24/07
Zur (Un-)Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG mit …
Auszug aus BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09
Für diese "schwarzen" Fonds schreibt das Gesetz zwingend eine Pauschalbesteuerung der laufenden Erträge und des bei der Veräußerung oder Rückgabe der Anteile erzielten Zwischengewinns vor (BFH-Urteile vom 18. November 2008 VIII R 24/07, BFHE 223, 398, BStBl II 2009, 518;… vom 18. November 2008 VIII R 2/06, BFH/NV 2009, 731).Nachdem der Senat mit Urteilen vom 18. November 2008 (in BFHE 223, 398, BStBl II 2009, 518, und in BFH/NV 2009, 731) entschieden hat, dass § 18 Abs. 3 AuslInvestmG für in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ansässige Fonds gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Schreiben vom 6. Juli 2009 IV C 1-S 1980-a/07/0001 (BStBl I 2009, 770) die Anwendung der §§ 17, 18 AuslInvestmG auf im Drittland ansässige Investmentfonds beschränkt.
- BFH, 18.11.2008 - VIII R 2/06
Pauschalbesteuerung "schwarzer" Fonds nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verletzt …
Auszug aus BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09
Für diese "schwarzen" Fonds schreibt das Gesetz zwingend eine Pauschalbesteuerung der laufenden Erträge und des bei der Veräußerung oder Rückgabe der Anteile erzielten Zwischengewinns vor (BFH-Urteile vom 18. November 2008 VIII R 24/07, BFHE 223, 398, BStBl II 2009, 518; vom 18. November 2008 VIII R 2/06, BFH/NV 2009, 731).Nachdem der Senat mit Urteilen vom 18. November 2008 (in BFHE 223, 398, BStBl II 2009, 518, und in BFH/NV 2009, 731) entschieden hat, dass § 18 Abs. 3 AuslInvestmG für in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ansässige Fonds gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Schreiben vom 6. Juli 2009 IV C 1-S 1980-a/07/0001 (BStBl I 2009, 770) die Anwendung der §§ 17, 18 AuslInvestmG auf im Drittland ansässige Investmentfonds beschränkt.
- BFH, 06.05.2014 - GrS 2/13
Tatsächlicher Zugang eines zuzustellenden Dokuments bei Verstoß gegen zwingende …
Auszug aus BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09
Rn. 8 Mit Beschluss vom 6. Mai 2014 GrS 2/13 (BFHE 244, 536, BStBl II 2014, 645) hat der Große Senat des BFH diese Frage dahingehend beantwortet, dass bei einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten, die gegen zwingende Zustellungsvorschriften verstößt, weil der Zusteller entgegen § 180 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Dokuments das Datum der Zustellung nicht vermerkt hat, das zuzustellende Dokument i.S. des § 189 ZPO in dem Zeitpunkt tatsächlich zugegangen ist, in dem der Empfänger das Dokument in die Hand bekommt.Rn. 20 Der tatsächliche Zugang i.S. des § 189 ZPO liegt nach dem eingeholten Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 244, 536, BStBl II 2014, 645 in dem Zeitpunkt vor, in dem der Empfänger das Dokument in die Hand bekommt (…so auch BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 900;… in BFH/NV 2007, 2332; BFH-Urteil in BFHE 235, 255, BStBl II 2012, 197).
- BFH, 21.09.2011 - I R 50/10
Rückstellungen für Mietrückzahlungen aus der Vermietung von Kraftfahrzeugen - …
- FG München, 16.12.2008 - 10 K 4614/05
Besteuerung der Erträge aus sog. schwarzen Fonds - Keine Überprüfung des …
- BFH, 19.01.2005 - II B 38/04
NZB: Zustellung
- BFH, 19.09.2007 - VI B 151/06
Ersatzzustellung
- BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
Halbteilungsgrundsatz
- EuGH, 12.12.2006 - C-446/04
Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier …
- EuGH, 18.12.2007 - C-101/05
DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS …
- BFH, 15.05.2002 - X R 33/99
Schätzungsbescheid; Nichtigkeit
- BFH, 15.07.2014 - X R 42/12
Fehlende Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden
- FG Köln, 22.08.2001 - 14 K 35/99
Verfassungsmäßigkeit von § 18 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. AuslInvestmG
- BFH, 07.02.2013 - VIII R 2/09
Tatsächlicher Zugang eines zuzustellenden Schriftstücks bei Verstoß gegen …
- BGH, 29.07.2022 - AnwZ (Brfg) 28/20
Zustellung eines Schriftstücks bei Verstoß gegen zwingende Zustellvorschrift
Rn. 17 Nach anderer Ansicht handelt es sich bei § 180 Satz 3 ZPO um eine zwingende Zustellungsvorschrift, so dass bei einem Verstoß hiergegen das Schriftstück gemäß § 189 ZPO und § 8 VwZG erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs als zugestellt gilt (…vgl. BFH, Großer Senat, NJW 2014, 2524 Rn. 63 ff. mwN; BFH, DStR 2015, 2824 Rn. 17 ff.; BFH…, Beschluss vom 15. Mai 2020 - IX B 119/19, juris Rn. 3 mwN;… Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: November 2021, § 3 VwZG Rn. 94a;… Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl., § 53 Rn. 97;… Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 56 Rn. 81;… Schenk in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Januar 2020, § 56 Rn. 74;… Lampe in KK-OWiG, 5. Aufl., § 51 Rn. 35;… Preisner in BeckOK OWiG, Stand: 1. April 2022, § 3 VwZG Rn. 27). - BFH, 13.07.2016 - VIII K 1/16
Grenzen der Pflicht zur Vorlage von Rechtsfragen an den Europäischen Gerichtshof …
Die Nichtigkeitsklage gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Juli 2015 VIII R 2/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.Rn. 4 Das dagegen beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VIII R 2/09 geführte Revisionsverfahren der Kläger ist mit Einverständnis der Beteiligten durch Beschluss des erkennenden Senats vom 27. August 2014 im Hinblick auf das in einem Parallelverfahren des erkennenden Senats (Beschluss vom 6. August 2013 VIII R 39/12, BFHE 242, 324) erfolgte Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union --EuGH-- (Verfahren Wagner-Raith vom 21. Mai 2015 C-560/13) ausgesetzt worden.
Rn. 6 Die Revision der Kläger ist nach Wiederaufnahme des Verfahrens --wegen Verzichts der Beteiligten-- ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 28. Juli 2015 unter dem Aktenzeichen VIII R 2/09 (BFHE 251, 162, BStBl II 2016, 447) vom Senat als unbegründet zurückgewiesen worden; die streitentscheidende Norm des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG sei nach dem EuGH-Urteil Wagner-Raith vom 21. Mai 2015 C-560/13 (EU:C:2015:347) wegen der Stand-still-Klausel des Art. 64 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Verhältnis zu Drittländern nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen und sei auch mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar.
das Senatsurteil in BFHE 251, 162, BStBl II 2016, 447 für nichtig zu erklären,.
Rn. 13 II. Die Klage (§ 134 FGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO) ist als unbegründet zurückzuweisen, weil das Senatsurteil in BFHE 251, 162, BStBl II 2016, 447 nicht gegen das Gebot der Entscheidung durch den gesetzlichen Richter i.S. des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verstößt.
- BFH, 19.11.2015 - VI R 74/14
Kein Lohn durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH
Ungeachtet dieser postulierten "Abmilderung" kann § 6 InvStG, wie zuvor § 18 Abs. 3 AuslInvestmG, zu einer Besteuerung der Vermögenssubstanz beim Anleger führen (s. hierzu das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juli 2015 VIII R 2/09, DStR 2015, 2824), weil der Anleger selbst dann besteuert wird, wenn seine Investmentanteile an Wert verloren haben (Kayser/Steinmüller, FR 2004, 137, 144).
- BVerfG, 22.07.2020 - 1 BvR 561/19
Stattgebender Kammerbeschluss: Übermäßig strenge Handhabung der …
Ob auch aktuell der Zustelladressat dieses Schutzes bedarf, wovon mehrere Senate des Bundesfinanzhofs ausgehen (vgl. BFH…, Beschluss vom 19. Januar 2005 - II B 38/04 -, Rn. 11; BFH…, Beschluss vom 19. September 2007 - VI B 151/06 -, Rn. 4; BFH…, Urteil vom 21. September 2011 - I R 50/10 -, Rn. 9 ff.; BFH, Urteil vom 28. Juli 2015 - VIII R 2/09 -, Rn. 16 ff.), beziehungsweise auf welchem prozessualen Weg - auch nach dem Willen des Gesetzgebers (…BTDrucks 14/4554, S. 22 zu § 182 Abs. 2 ZPO-E) - Konsequenzen aus dem Fehlen oder der Fehlerhaftigkeit eines Vermerks nach § 180 S. 3 ZPO angezeigt sind, bedarf einer Argumentationstiefe, die über die Anforderungen des Zulassungsverfahrens hinausgeht. - BFH, 14.05.2019 - VIII R 31/16
Pauschale Ermittlung von Investmentfondserträgen nach § 6 Abs. 1 InvStG
Zwar bilden sich im Laufe des Jahres erwirtschaftete, thesaurierte Erträge regelmäßig in einem Mehrwert des Anteilswertes zum Ende des Jahres ab, jedoch kann auch bei einer geringeren Wertsteigerung oder auch einer Wertminderung des Anteils, wie sie z.T. im Streitfall eingetreten ist, nicht davon ausgegangen werden, dass der jeweilige Fonds keine Erträge erwirtschaftet und thesauriert hat (vgl. Senatsurteil in BFHE 251, 162, BStBl II 2016, 447, zur Vorgängervorschrift § 18 Abs. 3 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen --AuslInvestG--).Dass der Gesetzgeber pauschal davon ausgeht, dass 70 % der Wertsteigerung des Investmentanteils am Ende des Kalenderjahres zu ausschüttungsgleichen Erträgen beim Anleger führen, ist von seinem Gestaltungsspielraum gedeckt (vgl. Senatsurteil in BFHE 251, 162, BStBl II 2016, 447, zur Verfassungsmäßigkeit von 90 % des Mehrbetrags nach § 18 Abs. 3 AuslInvestG).
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 251, 162, BStBl II 2016, 447, zu § 18 Abs. 3 AuslInvestG Bezug, weil insoweit dieselben Wertungen einschlägig sind.
- BFH, 11.11.2020 - XI R 41/18
Rücknahme der Gestattung der sog. Ist-Besteuerung im Gründungsjahr
Fehlt dieser Vermerk, liegt ein Zustellungsmangel vor, der zur Unwirksamkeit der Zustellung führt (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.01.2005 - II B 38/04, BFH/NV 2005, 900, unter II.1.;… vom 19.09.2007 - VI B 151/06, BFH/NV 2007, 2332, unter 1.; BFH-Urteile vom 21.09.2011 - I R 50/10, BFHE 235, 255, BStBl II 2012, 197, Rz 9; vom 28.07.2015 - VIII R 2/09, BFHE 251, 162, BStBl II 2016, 447, Rz 18).Rn. 19 b) Verstößt eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gegen zwingende Zustellungsvorschriften, weil --wie hier-- der Zusteller entgegen § 180 Satz 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht vermerkt hat, ist das zuzustellende Dokument i.S. des § 189 ZPO in dem Zeitpunkt dem Empfänger tatsächlich zugegangen, in dem er das Schriftstück in die Hand bekommt (vgl. BFH-Beschluss vom 06.05.2014 - GrS 2/13, BFHE 244, 536, BStBl II 2014, 645, Rz 78;… so auch BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 900, unter II.1.;… in BFH/NV 2007, 2332, unter 1.; BFH-Urteile in BFHE 235, 255, BStBl II 2012, 197, Rz 9; in BFHE 251, 162, BStBl II 2016, 447, Rz 20; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.09.2019 - IX ZR 262/18, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2019, 1465, Rz 31).
- BFH, 17.11.2015 - VIII R 27/12
Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG mit dem Unionsrecht
Ungeachtet dieser postulierten "Abmilderung" kann § 6 InvStG, wie zuvor § 18 Abs. 3 AuslInvestmG, zu einer Besteuerung der Vermögenssubstanz beim Anleger führen (s. hierzu das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juli 2015 VIII R 2/09, DStR 2015, 2824), weil der Anleger selbst dann besteuert wird, wenn seine Investmentanteile an Wert verloren haben (Kayser/Steinmüller, FR 2004, 137, 144). - BFH, 28.07.2015 - VIII R 39/12
Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG
Rn. 46 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die Begründung des Senatsurteils vom 28. Juli 2015 VIII R 2/09 (BFHE 251, 162, unter II.2.b) verwiesen.Rn. 48 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch hier auf das Senatsurteil in BFHE 251, 162 verwiesen.
- BFH, 15.05.2020 - IX B 119/19
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten; tatsächlicher Zugang
Die Regelung des § 180 Satz 3 ZPO, die den Zusteller bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten dazu verpflichtet, auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks einen Vermerk über das Datum der Zustellung anzubringen, gehört zu den zwingenden Zustellungsvorschriften i.S. des § 189 ZPO (…BFH-Beschlüsse vom 19.01.2005 - II B 38/04, BFH/NV 2005, 900;… vom 19.09.2007 - VI B 151/06, BFH/NV 2007, 2332; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 06.05.2014 - GrS 2/13, BFHE 244, 536, BStBl II 2014, 645;… BFH-Beschluss vom 26.04.2017 - X B 22/17, BFH/NV 2017, 1058; BFH-Urteile vom 21.09.2011 - I R 50/10, BFHE 235, 255, BStBl II 2012, 197; vom 28.07.2015 - VIII R 2/09, BFHE 251, 162, BStBl II 2016, 447). - FG Köln, 06.06.2018 - 15 V 754/18
Ausschluss einer Sicherheitsleistung für geänderte Festsetzungen von …
Soweit sich die Schätzung innerhalb des Rahmens bewegt, den der durch die Finanzbehörde unter Mitwirkung des Steuerpflichtigen festgestellte Sachverhalt vorgibt, ist sie nicht zu beanstanden (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 34/90, BStBl II 1993, 259; BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1998 III B 78/97; BFH-Urteil vom 20. Dezember 2000 I R 50/00, BStBl II 2001, 381; BFH-Urteil vom 28. Juli 2015 VIII R 2/09, BStBl II 2016, 447). - FG Berlin-Brandenburg, 09.01.2017 - 4 V 4265/15
Aussetzung der Vollziehung: Zulässigkeit einer Quantilschätzung
- BGH, 08.02.2021 - AnwZ (Brfg) 28/20
Geltung des Dokuments in dem Moment des Einlegens in einen zu den Geschäftsräumen …
- FG Hamburg, 26.08.2016 - 6 V 81/16
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung - Hinzuschätzung von …
- BFH, 11.11.2020 - XI R 40/18
Rücknahme der Gestattung der sog. Ist-Besteuerung im Gründungsjahr …
- FG Düsseldorf, 03.11.2016 - 16 K 3383/10
Nachweisanforderungen der Finanzverwaltung bei "intransparenten" Auslandsfonds
- VGH Baden-Württemberg, 15.02.2016 - 6 S 1870/15
Zustellung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im Wege der …
- FG Hamburg, 18.07.2017 - 6 V 119/17
Aussetzung der Vollziehung, § 162 AO: Hinzuschätzung auf Grund einer …
- FG Hamburg, 05.03.2018 - 3 K 205/15
Abgabenordnung: Hinzuschätzung auf Grund einer Quantilsschätzung im Einzelfall
- FG Rheinland-Pfalz, 06.10.2022 - 4 K 1341/22
Auch-Rechtsanwalt; beA; bestimmende Schriftsätze; Formunwirksamkeit; …
- FG München, 06.12.2023 - 9 K 1034/22
Gutschrift auf Edelmetallkonto als Einlösung
- FG Rheinland-Pfalz, 07.05.2021 - 4 K 1932/20
Beweiskraft der Zustellungsurkunde - Fehlerhafte Kanzlei- und …
- FG Münster, 22.09.2020 - 2 K 1232/10
Einkommensteuer - Zur Auslegung des Begriffs "Grundsatz der Risikomischung" nach …
- FG Köln, 04.09.2025 - 14 K 979/21
- VG München, 13.06.2018 - M 23 E 18.1325
Neuerteilung der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen
- VG München, 28.03.2023 - M 5 K 20.3640
Zeitpunkt der Zustellung der rechtmäßigen Ruhestandsversetzung
- FG Baden-Württemberg, 07.05.2021 - 4 K 1932/20
Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde bei der Frage der Wahrung der …
- VG München, 13.05.2016 - M 23 K 15.180
Ersatzzustellung bei Postzustellungsurkunde
- VG München, 28.06.2023 - M 29 K 21.1907
Vorkaufssatzung, In-Betracht-Ziehen städtebaulicher Maßnahmen, Mindestmaß an …
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Rechtsprechung
| BFH, 12.08.2015 - XI R 16/14 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- Doctrine
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Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übertragung eines vermieteten Bürogebäudekomplexes durch einen Bauträger
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
UStG § 1 Abs 1a, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 8, EGRL 112/2006 Art 19, UStG § 2 Abs 1 S 3, UStG § 4 Nr 9 Buchst a, UStG § 9, EStG § 4 Abs 1, UStG VZ 2008, EStG VZ 2008
Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übertragung eines vermieteten Bürogebäudekomplexes durch einen Bauträger - rechtsinformationen.bund.de
Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übertragung eines vermieteten Bürogebäudekomplexes durch einen Bauträger
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1 Abs 1a UStG 2005, Art 5 Abs 8 EWGRL 388/77, Art 19 EGRL 112/2006, § 2 Abs 1 S 3 UStG 2005, § 4 Nr 9 Buchst a UStG 2005
Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übertragung eines vermieteten Bürogebäudekomplexes durch einen Bauträger - IWW
§ 9 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 UStG, § ... 1 Abs. 1a UStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG, § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG, § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG, Richtlinie 77/388/EWG, Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG, § 118 Abs. 2 FGO, § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG, § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG, § 135 Abs. 2 FGO
- Deutsches Notarinstitut
UStG § 1 Abs. 1a; EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 8; EGRL 112/2006 Art. 19
Nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übertragung eines vermieteten Grundstücks unter Übernahme eines Vermietungsunternehmens - Wolters Kluwer
Umsatzsteuerliche Behandlung der Übertragung eines vermieteten Grundstücks
- Betriebs-Berater
GiG bei Übertragung eines vermieteten Bürogebäudekomplexes durch einen Bauträger
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
UStG § 1 Abs. 1a; RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8; MwStSystRL Art. 19
Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung eines Vermietungsunternehmens bei nach Erwerb und Sanierung des Gebäudes nachhaltiger Vermietungstätigkeit des Veräußerers - Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
UStG § 1 Abs. 1a; EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 8; EGRL 112/2006 Art. 19; MwStSystRL Art. 19; UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. b; MwStSystRL Art. 168 Buchst. e
Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übertragung eines vermieteten Bürogebäudekomplexes durch einen Bauträger - rechtsportal.de
Umsatzsteuerliche Behandlung der Übertragung eines vermieteten Grundstücks
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Erwerber übernimmt Bürogebäude komplett: Nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung!
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Übertragung eines vermieteten Bürogebäudes durch den Bauträger
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übertragung eines vermieteten Bürogebäudekomplexes durch einen Bauträger
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Geschäftsveräußerung im Ganzen bei einem Bauträger
- pwc.de (Kurzinformation)
Geschäftsveräußerung im Ganzen: Übertragung eines vermieteten Bürogebäudekomplexes durch Bauträger
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Zeitliche Grenze für die Erklärung des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung einer Grundstückslieferung
Besprechungen u.ä.
- nwb-experten-blog.de (Entscheidungsbesprechung)
Wundersames Umsatzsteuerrecht ohne Beherrschung der Glaskugel nicht praktikabel?
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Geschäftsveräußerung
- Voraussetzungen der nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung
- Grundstücksveräußerungen
- Das verkaufte Grundstück bildet das gesamte Unternehmen
Sonstiges
- juris (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Saarland, 05.03.2014 - 1 K 1265/11
- BFH, 12.08.2015 - XI R 16/14
Papierfundstellen
- BFHE 251, 275
- DNotZ 2016, 180
- BB 2016, 1049
- BB 2016, 85
- DB 2016, 30
- BStBl II 2020, 790
- NZG 2016, 200
- StB 2016, 4
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (18)
- BFH, 18.09.2008 - V R 21/07
Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übereignung eines noch zu bebauenden …
Auszug aus BFH, 12.08.2015 - XI R 16/14
Rn. 15 Der Bundesfinanzhof (BFH) habe zu § 1 Abs. 1a UStG bereits entschieden, dass die Tätigkeit eines Bauträgers mit der eines Vermieters nicht übereinstimme (Urteile vom 24. Februar 2005 V R 45/02, BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61; vom 18. September 2008 V R 21/07, BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254;… vom 28. Oktober 2010 V R 22/09, BFH/NV 2011, 854).Rn. 27 Es liegt aber keine Geschäftsveräußerung im Ganzen in diesem Sinne vor, wenn --was Bauträger betrifft-- die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers im Wesentlichen darin besteht, ein Gebäude zu errichten und Mieter/Pächter für die einzelnen Einheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung aufgrund bereits erfolgter Vermietung ertragssteigernd veräußern zu können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. April 2004 V B 112/03, BFHE 205, 511, BStBl II 2004, 802; BFH-Urteile in BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61, unter II.1.a; vom 7. Juli 2005 V R 78/03, BFHE 211, 63, BStBl II 2005, 849, unter II.1.a bb; in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254, unter II.1.c;… in BFH/NV 2011, 854, Rz 22; jeweils m.w.N.; vgl. auch Friedrich-Vache, Mehrwertsteuerrecht 2014, 624).
Rn. 38 c) Aus der vom FA angeführten Rechtsprechung des V. Senats des BFH in BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61 und in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254 sowie in BFH/NV 2011, 854 ergibt sich nichts anderes.
Rn. 39 In diesen Fällen war --anders als im Streitfall-- eine nachhaltige Vermietungstätigkeit des Veräußerers nicht gegeben, weil z.B. die Vermietungsdauer nur einen Monat betragen hatte (BFH-Urteil in BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61, unter II.1.a, Rz 20), ein Makler unmittelbar nach Abschluss eines Mietvorvertrags zum Verkauf des (erst noch) zu bebauenden Grundstücks beauftragt worden war (BFH-Urteil in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254, unter II.2., Rz 24) oder der Veräußerer im März das noch nicht fertig gestellte Objekt schon bei aufgenommenen Vertragsverhandlungen über den Verkauf verpachtet und im Oktober desselben Jahres veräußert hatte (…BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 854, unter II.1.c, Rz 24).
- BFH, 24.02.2005 - V R 45/02
Keine Geschäftsveräußerung mangels Fortführung der wirtschaftliche Tätigkeit des …
Auszug aus BFH, 12.08.2015 - XI R 16/14
Rn. 15 Der Bundesfinanzhof (BFH) habe zu § 1 Abs. 1a UStG bereits entschieden, dass die Tätigkeit eines Bauträgers mit der eines Vermieters nicht übereinstimme (Urteile vom 24. Februar 2005 V R 45/02, BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61; vom 18. September 2008 V R 21/07, BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254;… vom 28. Oktober 2010 V R 22/09, BFH/NV 2011, 854).Rn. 27 Es liegt aber keine Geschäftsveräußerung im Ganzen in diesem Sinne vor, wenn --was Bauträger betrifft-- die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers im Wesentlichen darin besteht, ein Gebäude zu errichten und Mieter/Pächter für die einzelnen Einheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung aufgrund bereits erfolgter Vermietung ertragssteigernd veräußern zu können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. April 2004 V B 112/03, BFHE 205, 511, BStBl II 2004, 802; BFH-Urteile in BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61, unter II.1.a; vom 7. Juli 2005 V R 78/03, BFHE 211, 63, BStBl II 2005, 849, unter II.1.a bb; in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254, unter II.1.c;… in BFH/NV 2011, 854, Rz 22; jeweils m.w.N.; vgl. auch Friedrich-Vache, Mehrwertsteuerrecht 2014, 624).
Rn. 38 c) Aus der vom FA angeführten Rechtsprechung des V. Senats des BFH in BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61 und in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254 sowie in BFH/NV 2011, 854 ergibt sich nichts anderes.
Rn. 39 In diesen Fällen war --anders als im Streitfall-- eine nachhaltige Vermietungstätigkeit des Veräußerers nicht gegeben, weil z.B. die Vermietungsdauer nur einen Monat betragen hatte (BFH-Urteil in BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61, unter II.1.a, Rz 20), ein Makler unmittelbar nach Abschluss eines Mietvorvertrags zum Verkauf des (erst noch) zu bebauenden Grundstücks beauftragt worden war (BFH-Urteil in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254, unter II.2., Rz 24) oder der Veräußerer im März das noch nicht fertig gestellte Objekt schon bei aufgenommenen Vertragsverhandlungen über den Verkauf verpachtet und im Oktober desselben Jahres veräußert hatte (…BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 854, unter II.1.c, Rz 24).
- BFH, 28.10.2010 - V R 22/09
Anforderungen an Geschäftsveräußerung - Richtlinienkonforme Auslegung des § 1 …
Auszug aus BFH, 12.08.2015 - XI R 16/14
Rn. 15 Der Bundesfinanzhof (BFH) habe zu § 1 Abs. 1a UStG bereits entschieden, dass die Tätigkeit eines Bauträgers mit der eines Vermieters nicht übereinstimme (Urteile vom 24. Februar 2005 V R 45/02, BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61; vom 18. September 2008 V R 21/07, BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254; vom 28. Oktober 2010 V R 22/09, BFH/NV 2011, 854).Rn. 27 Es liegt aber keine Geschäftsveräußerung im Ganzen in diesem Sinne vor, wenn --was Bauträger betrifft-- die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers im Wesentlichen darin besteht, ein Gebäude zu errichten und Mieter/Pächter für die einzelnen Einheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung aufgrund bereits erfolgter Vermietung ertragssteigernd veräußern zu können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. April 2004 V B 112/03, BFHE 205, 511, BStBl II 2004, 802; BFH-Urteile in BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61, unter II.1.a; vom 7. Juli 2005 V R 78/03, BFHE 211, 63, BStBl II 2005, 849, unter II.1.a bb; in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254, unter II.1.c; in BFH/NV 2011, 854, Rz 22; jeweils m.w.N.; vgl. auch Friedrich-Vache, Mehrwertsteuerrecht 2014, 624).
Rn. 38 c) Aus der vom FA angeführten Rechtsprechung des V. Senats des BFH in BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61 und in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254 sowie in BFH/NV 2011, 854 ergibt sich nichts anderes.
Rn. 39 In diesen Fällen war --anders als im Streitfall-- eine nachhaltige Vermietungstätigkeit des Veräußerers nicht gegeben, weil z.B. die Vermietungsdauer nur einen Monat betragen hatte (BFH-Urteil in BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61, unter II.1.a, Rz 20), ein Makler unmittelbar nach Abschluss eines Mietvorvertrags zum Verkauf des (erst noch) zu bebauenden Grundstücks beauftragt worden war (BFH-Urteil in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254, unter II.2., Rz 24) oder der Veräußerer im März das noch nicht fertig gestellte Objekt schon bei aufgenommenen Vertragsverhandlungen über den Verkauf verpachtet und im Oktober desselben Jahres veräußert hatte (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 854, unter II.1.c, Rz 24).
- BFH, 30.04.2009 - V R 4/07
Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG bei nur teilweiser Übernahme der …
Auszug aus BFH, 12.08.2015 - XI R 16/14
Der Leerstand (10 %) war unwesentlich und für die Annahme eines Vermietungsunternehmens somit unschädlich (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 4/07, BFHE 226, 138, BStBl II 2009, 863, unter II.3., Rz 30, zu einer unschädlichen Vermietungsquote von 37 %).Rn. 42 4. a) Das FG hat ferner zu Recht entschieden, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil vorliegend die Vertragsparteien im Grundstückskaufvertrag unzutreffend davon ausgegangen sind, diese liege nicht vor, und auf die grundsätzliche Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG verzichtet haben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 226, 138, BStBl II 2009, 863, unter II.3., Rz 31).
- EuGH, 27.11.2003 - C-497/01
Zita Modes - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 5 Absatz 8 - Übertragung …
Auszug aus BFH, 12.08.2015 - XI R 16/14
Der Erwerber muss dabei beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben; nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 27. November 2003 Zita Modes C-497/01, EU:C:2003:644, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2004, 19, Rz 44; vom 10. November 2011 Schriever C-444/10, EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848, Rz 37;… BFH-Urteile vom 30. Januar 2014 V R 33/13, BFH/NV 2014, 1238, Rz 15, m.w.N.; vom 4. Februar 2015 XI R 42/13, BFHE 248, 472, BStBl II 2015, 616, Rz 17 f., m.w.N.).Dagegen fordert Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG nicht, dass der Begünstigte vor der Übertragung eine wirtschaftliche Tätigkeit derselben Art ausgeübt haben müsste wie der Übertragende (vgl. EuGH-Urteil Zita Modes, EU:C:2003:644, UR 2004, 19, Rz 45).
- EuGH, 10.11.2011 - C-444/10
Schriever - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 5 Abs. 8 - Begriff der …
Auszug aus BFH, 12.08.2015 - XI R 16/14
Der Erwerber muss dabei beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben; nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 27. November 2003 Zita Modes C-497/01, EU:C:2003:644, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2004, 19, Rz 44; vom 10. November 2011 Schriever C-444/10, EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848, Rz 37;… BFH-Urteile vom 30. Januar 2014 V R 33/13, BFH/NV 2014, 1238, Rz 15, m.w.N.; vom 4. Februar 2015 XI R 42/13, BFHE 248, 472, BStBl II 2015, 616, Rz 17 f., m.w.N.).Dabei ist der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit, deren Fortführung geplant ist, besondere Bedeutung zuzumessen (vgl. EuGH-Urteil Schriever, EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848, Rz 32).
- FG Saarland, 05.03.2014 - 1 K 1265/11
Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung eines fortführungsfähigen …
Auszug aus BFH, 12.08.2015 - XI R 16/14
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 5. März 2014 1 K 1265/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.Rn. 13 Die Vorentscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1240 veröffentlicht.
- BFH, 25.11.2015 - V R 66/14
Grundstücksübertragung als Geschäftsveräußerung - Anforderungen an die …
Auszug aus BFH, 12.08.2015 - XI R 16/14
Rn. 40 d) Soweit das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 12. November 2014 7 K 7283/12 (EFG 2015, 334), gegen das Revision eingelegt wurde (Az. des BFH V R 66/14), entschieden hat, dass bei einer nur 17 Monate währenden Vermietungsdauer und "einer von Anfang an mindestens gleichwertigen Verkaufsabsicht" die Veräußerung eines Mietgrundstücks keine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstelle, kann der Senat offen lassen, ob er dieser Auffassung nach den genannten Grundsätzen folgen könnte; jedenfalls ist insoweit ein nicht vergleichbarer Sachverhalt gegeben. - BFH, 24.09.2009 - V R 6/08
Vorsteuerberichtigung: Ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen …
Auszug aus BFH, 12.08.2015 - XI R 16/14
Rn. 43 b) Auch ist, wie die Vorentscheidung zutreffend erkannt hat, für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung nicht entscheidend, ob das Objekt bilanzsteuerrechtlich dem Umlauf- oder Anlagevermögen zuzuordnen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. September 2009 V R 6/08, BFHE 227, 506, BStBl II 2010, 315, Leitsatz; ferner Behrens/Schmitt, UVR 2008, 220 [223]). - FG Berlin-Brandenburg, 12.11.2014 - 7 K 7283/12
Abgrenzung Grundstücklieferung/Geschäftsveräußerung im Ganzen
Auszug aus BFH, 12.08.2015 - XI R 16/14
Rn. 40 d) Soweit das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 12. November 2014 7 K 7283/12 (EFG 2015, 334), gegen das Revision eingelegt wurde (Az. des BFH V R 66/14), entschieden hat, dass bei einer nur 17 Monate währenden Vermietungsdauer und "einer von Anfang an mindestens gleichwertigen Verkaufsabsicht" die Veräußerung eines Mietgrundstücks keine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstelle, kann der Senat offen lassen, ob er dieser Auffassung nach den genannten Grundsätzen folgen könnte; jedenfalls ist insoweit ein nicht vergleichbarer Sachverhalt gegeben. - BFH, 17.12.2014 - XI R 16/11
Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte
- BFH, 11.10.2007 - V R 57/06
Geschäftsveräußerung gem. § 1 Abs. 1a UStG bei Veräußerung verpachteter …
- BFH, 06.05.2010 - V R 25/09
Geschäftsveräußerung durch Grundstücksübertragung ohne Übergang eines …
- BFH, 04.02.2015 - XI R 42/13
Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung von Teilen des Inventars …
- BFH, 05.06.2014 - V R 10/13
Geschäftsveräußerung im Immobilienbereich
- BFH, 07.07.2005 - V R 78/03
Zur Unternehmereigenschaft bei Überlassung eines Betriebsgrundstücks an den …
- BFH, 01.04.2004 - V B 112/03
Grundstücksverkauf als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung
- BFH, 30.01.2014 - V R 33/13
Nichtumsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung
- BFH, 06.07.2016 - XI R 1/15
Zur Geschäftsveräußerung bei einem Geschäftshaus, das vom Veräußerer vollständig …
Dies folgt schon daraus, dass das FG festgestellt hat, die Erwerberin habe die Mietverträge mit C und D übernommen und dadurch die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin mit dem von der Klägerin übertragenen Teilvermögen (unverändert) fortgeführt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 7. Juli 2005 V R 78/03, BFHE 211, 63, BStBl II 2005, 849, unter II.1.a bb (2), Rz 23; in BFHE 219, 284, BStBl II 2008, 447; vom 12. August 2015 XI R 16/14, BFHE 251, 275, DStR 2016, 47, Rz 26, m.w.N.;… s.a. BFH-Urteil vom 5. Juni 2014 V R 10/13, BFH/NV 2014, 1600, Rz 11, betreffend Ferienwohnung). - BFH, 29.08.2018 - XI R 37/17
Geschäftsveräußerung - Übereignung des Inventars einer Gaststätte bei …
Dabei ist der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit, deren Fortführung geplant ist, besondere Bedeutung zuzumessen (vgl. EuGH-Urteil Schriever, EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848, Rz 32; BFH-Urteil vom 12. August 2015 XI R 16/14, BFHE 251, 275, BFH/NV 2016, 346, Rz 25).Die vom FG als Tatsacheninstanz vorzunehmende Gesamtwürdigung ist (nur) in den Grenzen des § 118 Abs. 2 FGO überprüfbar (vgl. BFH-Urteile in BFHE 235, 571, BStBl II 2012, 842, Rz 26;… vom 3. Juli 2014 V R 12/13, BFH/NV 2014, 1603, Rz 15; in BFHE 251, 275, BFH/NV 2016, 346, Rz 32).
- BFH, 18.09.2019 - XI R 33/18
Grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung trotz vollständiger Übertragung der …
Dabei ist der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit, deren Fortführung geplant ist, besondere Bedeutung beizumessen (vgl. EuGH-Urteil Schriever, EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848, Rz 32; BFH-Urteil vom 12.08.2015 - XI R 16/14, BFHE 251, 275, BFH/NV 2016, 346, Rz 25).Die vom FG als Tatsacheninstanz vorzunehmende Gesamtwürdigung ist nur in den Grenzen des § 118 Abs. 2 FGO überprüfbar (…vgl. BFH-Urteile vom 03.07.2014 - V R 12/13, BFH/NV 2014, 1603, Rz 15; in BFHE 251, 275, BFH/NV 2016, 346, Rz 32).
- BFH, 26.06.2019 - XI R 3/17
Übertragung des Betriebsgrundstücks auf die bisherige Organgesellschaft im Rahmen …
Dabei ist der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit, deren Fortführung geplant ist, besondere Bedeutung zuzumessen (vgl. EuGH-Urteil Schriever, EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848, Rz 32; BFH-Urteil vom 12.08.2015 - XI R 16/14, BFHE 251, 275, BFH/NV 2016, 346, Rz 25).Die vom FG als Tatsacheninstanz vorzunehmende Gesamtwürdigung ist im Revisionsverfahren nur in den Grenzen des § 118 Abs. 2 FGO überprüfbar (…vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 1603, Rz 15; in BFHE 251, 275, BFH/NV 2016, 346, Rz 32).
Rn. 76 aa) Für diese Beurteilung spricht, dass nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 24.02.2005 - V R 45/02, BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61, unter II.1.a, Rz 20; in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254, unter II.1.c, Rz 22;… vom 28.10.2010 - V R 22/09, BFH/NV 2011, 854, Rz 22; in BFHE 251, 275, BFH/NV 2016, 346, Rz 27) die Klägerin nach dem Wegfall der Organschaft bis zur Übertragung des Betriebsgrundstücks am 02.04.2005 kein Vermietungsunternehmen betrieb; denn eine Vermietung für allenfalls wenige Tage ist nicht nachhaltig.
- BFH, 24.02.2021 - XI R 8/19
Geschäftsveräußerung bei Erwerb eines vom Veräußerer zunächst gepachteten und …
Dabei ist der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit, deren Fortführung geplant ist, besondere Bedeutung zuzumessen (vgl. EuGH-Urteil Schriever, EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848, Rz 32; BFH-Urteile vom 12.08.2015 - XI R 16/14, BFHE 251, 275, BStBl II 2020, 790, Rz 25; in BFHE 265, 549, Rz 54; in BFHE 266, 448, BStBl II 2021, 243, Rz 31).Die vom FG als Tatsacheninstanz vorzunehmende Gesamtwürdigung ist im Revisionsverfahren nur in den Grenzen des § 118 Abs. 2 FGO überprüfbar (…vgl. BFH-Urteile vom 03.07.2014 - V R 12/13, BFH/NV 2014, 1603, Rz 15; in BFHE 251, 275, BStBl II 2020, 790, Rz 32; in BFHE 265, 549, Rz 53; in BFHE 266, 448, BStBl II 2021, 243, Rz 31).
Rn. 33 (a) Bei Grundstücksgeschäften führt die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks zu einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG, da durch den mit dem Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in den Miet- oder Pachtvertrag ein Vermietungs- oder Verpachtungsunternehmen übernommen wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 275, BStBl II 2020, 790, Rz 26).
- BFH, 01.06.2016 - XI R 29/14
Zum Vorliegen von "auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen" i. S. …
Sie bindet damit den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 17. Dezember 2014 XI R 16/11, BFHE 248, 436, BStBl II 2015, 427, Rz 33; vom 12. August 2015 XI R 16/14, BFHE 251, 275, BFH/NV 2016, 346, Rz 32). - FG Schleswig-Holstein, 02.03.2022 - 4 K 38/19
Vorsteuerberichtigung aus Anlass der umsatzsteuerfreien Veräußerung unbebauter …
Dementsprechend kommt es für die umsatzsteuerliche Behandlung gemäß § 15a UStG auch nicht darauf an, ob ein Grundstück bilanzsteuerrechtlich dem Umlaufvermögen oder dem Anlagevermögen zuordnen ist (BFH, Urteil vom 12.08.2015 XI R 16/14, BStBl II 2020, 790).Umgekehrt liegt jedoch keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers im Wesentlichen darin besteht, ein Gebäude zu errichten und Mieter/Pächter für die einzelnen Einheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung aufgrund bereits erfolgter Vermietung ertragssteigernd veräußern zu können (BFH, Urteil vom 12.08.2015 XI R 16/14, BStBl II 2020, 790; BFH-Beschluss vom 1. April 2004 V B 112/03, BFHE 205, 511, BStBl II 2004, 802; BFH-Urteile in BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61, unter II.1.a; vom 7. Juli 2005 V R 78/03, BFHE 211, 63, BStBl II 2005, 849, unter II.1.a bb; in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254, unter II.1.c;… in BFH/NV 2011, 854, Rz 22; jeweils m.w.N.; vgl. auch Friedrich-Vache, Mehrwertsteuerrecht 2014, 624).
In Abgrenzung beider vorgenannter Sachverhalte hat der Bundesfinanzhof durch Urteil vom 12.08.2015 XI R 16/14, BStBl II 2020, 790 entschieden, dass eine anfängliche, weiter bestehende und ihrem Unternehmenszweck entsprechende Absicht der Veräußerin, das Objekt wieder zu verkaufen, einer nachhaltigen Vermietungstätigkeit i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG nicht zwingend entgegen steht.
Erforderlich ist jedoch, dass im Zeitpunkt der Veräußerung infolge einer nachhaltigen Vermietungstätigkeit beim Veräußerer ein Vermietungsunternehmen vorliegt, das vom Erwerber fortgeführt wird (BFH, Urteil vom 12.08.2015 XI R 16/14, BStBl II 2020, 790 - Leitsatz Nr. 2).
Der hier zur Beurteilung stehende Fall weicht in wesentlichen Punkten von der Fallgestaltung im Urteil des BFH vom 12.08.2015 XI R 16/14, BStBl II 2020, 790 ab.
- FG Nürnberg, 02.05.2018 - 2 K 309/16
Umsatzsteuer auf Beratungsleistungen hinsichtlich der Veräußerung eines …
Dabei ist der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit, deren Fortführung geplant ist, besondere Bedeutung beizumessen (vgl. EuGH-Urteil Schriever, ECLI:EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848, Rz 32; BFH-Urteil vom 12.08.2015 - XI R 16/14, BFHE 251, 275, BFH/NV 2016, 346, Rz 25). - FG Berlin-Brandenburg, 12.11.2014 - 7 K 7283/12
Abgrenzung Grundstücklieferung/Geschäftsveräußerung im Ganzen
Denn nach ständiger Rechtsprechung liegt kein vom Erwerber fortführungs-fähiges Vermietungsunternehmen vor, wenn die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers im Wesentlichen darin besteht, ein Gebäude zu errichten und Mieter für die einzelnen Mieteinheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung aufgrund der bereits erfolgten Vermietung besser veräußern zu können (BFH, Urteile vom 24.02.2005 V R 45/02, BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61; vom 18.09.2008 V R 21/07, BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254;… vom 28.10.2010 V R 22/09, BFH/NV 2011, 854; Niedersächsisches Finanzgericht -FG-, Urteil vom 30.09.2010 16 K 30/10, juris; FG des Saarlandes, Urteil vom 05.03.2014 1 K 1265/11, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2014, 1240, Revision anhängig unter dem Az. XI R 16/14).Umgekehrt hat das FG des Saarlandes eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht als unbeachtlich angesehen, wenn gleichwohl das später veräußerte Objekt für zwei bis drei Jahre vermietet wurde, und ein fortführungsfähiges Vermietungsunternehmen bejaht (Urteil vom 05.03.2014 1 K 1265/11, EFG 2014, 1240, Revision anhängig unter dem Az. XI R 16/14; zustimmend Friedrich-Vache, Mehrwertsteuerrecht -MwStR- 2014, 629).
- FG Düsseldorf, 16.09.2020 - 5 K 1048/17
Umsatzsteuer: Steuerschuldnerschaft der Ehegatten-Vermietungs-GbR trotz formalen …
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH in dessen Urteil vom 12. August 2015 - XI R 16/14 -, BFHE 251, 275, ist deshalb für die von den Eheleuten G behauptete nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.v. § 1 Abs. 1a UStG kein Raum. - FG Hessen, 21.03.2022 - 6 K 893/19
Vorsteuerberichtigung und keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei einem …
- FG Berlin-Brandenburg, 27.03.2019 - 2 K 2167/17
Lieferung des Grundstücks als eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.R.d. …
- FG Schleswig-Holstein, 14.03.2024 - 4 K 75/23
Veräußerung von Solar(teil)anlagen eines Solarparks an eine Vielzahl von …
- FG Schleswig-Holstein, 14.03.2024 - 4 K 76/23
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom …
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Rechtsprechung
| BFH, 25.11.2015 - II R 63/14 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine
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Beitrittsaufforderung an das BMF: Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
GrEStG § 6a S 4, UStG § ... 2, AEUV Art 107 Abs 1, FGO § 122 Abs 2, GrEStG § 6a S 1 Halbs 1, UmwG § 1 Abs 1 Nr 1, UmwG § 1 Abs 1 Nr 2, UmwG § 1 Abs 1 Nr 3, UmwG § 123, UmwG § 124, GrEStG § 1 Abs 1 Nr 3, GrEStG § 1 Abs 4 Nr 2 Buchst b
Beitrittsaufforderung an das BMF: Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG - rechtsinformationen.bund.de
Beitrittsaufforderung an das BMF: Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 6a S 4 GrEStG 1997 vom 22.12.2009, § 2 UStG 2005, Art 107 Abs 1 AEUV, § 122 Abs 2 FGO, § 6a S 1 Halbs 1 GrEStG 1997 vom 22.12.2009
Beitrittsaufforderung an das BMF: Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG - IWW
§ 17 des Grunderwerbsteuergesetzes, § ... 6a GrEStG, § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 6a Satz 4 GrEStG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG, § 6a Satz 1 Halbsatz 1 GrEStG, § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2a, 3 GrEStG, § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Umwandlungsgesetzes (UmwG), § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, § 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 UmwG, § 6a Satz 3 GrEStG, § 2 Abs. 1 UStG, § 2 UStG, § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, § 2 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes, § 1 Abs. 3 GrEStG, § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b GrEStG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG
- Wolters Kluwer
Aufforderung des BMF zum Beitritt zu einem Revisionsverfahren betreffend die Anwendung des § 6a GrEStG
- Betriebs-Berater
Beitrittsaufforderung an das BMF: Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG
- ra.de
- rechtsportal.de
GrEStG § 6a; UStG § 2; AEUV Art. 107 Abs. 1
Aufforderung des BMF zum Beitritt zu einem Revisionsverfahren betreffend die Anwendung des § 6a GrEStG - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Grunderwerbsteuerbefreiung bei Unternehmensverschmelzungen - und die EU-Beihilfevorschriften
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Beitrittsaufforderung an das BMF bzgl der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG
- esche.de (Kurzinformation)
Grunderwerbsteuer: Tragfähigkeit der Befreiung für konzerninterne Umwandlungen vor der Klärung?
- pwc.de (Kurzinformation)
Beitrittsaufforderung an BMF: Grunderwerbsteuerbefreiung bei Umstrukturierungen im Konzern
- pwc.de (Kurzinformation)
Konzernvergünstigung bei der Grunderwerbsteuer: Beitrittsaufforderung an BMF
- esche.de (Kurzinformation)
Grunderwerbsteuer: Tragfähigkeit der Befreiung für konzerninterne Umwandlungen vor der Klärung?
- pwc.de (Kurzinformation)
Konzernvergünstigung bei der Grunderwerbsteuer: Beitrittsaufforderung an BMF
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Umstrukturierung im Konzern - Beitrittsaufforderung an das BMF
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 09.07.2014 - 7 K 135/12
- BFH, 25.11.2015 - II R 63/14
- BFH, 21.08.2019 - II R 19/19
Papierfundstellen
- BFHE 251, 509
- BB 2016, 295
- BB 2016, 86
- DB 2016, 93
- BStBl II 2016, 170
- NZG 2016, 120
- StB 2016, 4
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (3)
- BFH, 20.03.1974 - II R 185/66
Rechtsgeschäft - Voraussetzungen - Anteilsvereinigung - Privatvermögen - …
Auszug aus BFH, 25.11.2015 - II R 63/14
Rn. 15 dd) Aus der zur Auslegung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vertretenen Auffassung, wonach herrschendes Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift jeder Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne sein kann und diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, wenn die Anteile am erwerbenden Unternehmen zum Privatvermögen einer natürlichen Person gehören (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. März 1974 II R 185/66, BFHE 113, 306, BStBl II 1974, 769;… ebenso z.B. Fischer in Boruttau, a.a.O., § 1 Rz 1052;… Hofmann, a.a.O., § 1 Rz 176), können keine Rückschlüsse für die Auslegung desselben Begriffs in § 6a GrEStG gezogen werden.Dem BFH-Urteil in BFHE 113, 306, BStBl II 1974, 769 lag die Fassung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes vom 29. März 1940 --GrEStG 1940-- (RGBl I 1940, 585) zugrunde.
- BFH, 25.11.2015 - II R 62/14
Beitrittsaufforderung an das BMF: Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § …
Auszug aus BFH, 25.11.2015 - II R 63/14
Insoweit wird auf die Ausführungen im Beitrittsaufforderungsbeschluss vom 25. November 2015 II R 62/14 verwiesen. - FG Niedersachsen, 09.07.2014 - 7 K 135/12
Auslegung des Merkmals "herrschendes Unternehmen" für die Steuervergünstigung bei …
Auszug aus BFH, 25.11.2015 - II R 63/14
Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1739 veröffentlicht.
- BFH, 21.08.2019 - II R 15/19
Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG
Rn. 18 c) Der Anwendungsbereich des § 6a GrEStG ist nicht auf Unternehmen i.S. des Umsatzsteuergesetzes beschränkt (BFH-Beschluss vom 25.11.2015 - II R 63/14, BFHE 251, 509, BStBl II 2016, 170, Rz 12 ff., m.w.N.). - BFH, 21.08.2019 - II R 16/19
Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG
Rn. 15 c) Der Anwendungsbereich des § 6a GrEStG ist nicht auf Unternehmen i.S. des Umsatzsteuergesetzes beschränkt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.11.2015 - II R 63/14, BFHE 251, 509, BStBl II 2016, 170, Rz 12 ff., m.w.N.). - BFH, 22.08.2019 - II R 18/19
Steuerbegünstigung für Umwandlungen im Konzern nach § 6a GrEStG
Rn. 16 c) Der Anwendungsbereich des § 6a GrEStG ist nicht auf Unternehmen i.S. des Umsatzsteuergesetzes beschränkt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.11.2015 - II R 63/14, BFHE 251, 509, BStBl II 2016, 170, Rz 12 ff., m.w.N.).
- BFH, 21.08.2019 - II R 19/19
Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG
Rn. 9 Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 18.07.2017 - II R 63/14 im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen vom 30.05.2017 - II R 62/14 (BFHE 257, 381, BStBl II 2017, 916) ausgesetzt. - FG Bremen, 16.12.2020 - 2 K 151/19
Anwendbarkeit der im Grunderwerbssteuergesetz geregelten Steuervergünstigung bei …
Mit Schreiben vom 22.08.2016 beantragte die Klägerin, das Einspruchsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen bis der Bundesfinanzhof (BFH) in den bei ihm anhängigen Revisionsverfahren mit den Aktenzeichen II R 50/13, II R 36/14, II R 58/14, II R 62/14, II R 63/14, II R 53/15, die alle die Auslegung des § 6a GrEStG beträfen, entschieden habe.Gleiches gilt betreffend die Nachbehaltensfrist für alle Umwandlungen, im Rahmen derer der übertragende Rechtsträger erlischt, was insbesondere bei der Verschmelzung und der Aufspaltung der Fall ist (BFH, Urteil vom 21.08.2019 II R 19/19 ( II R 63/14), BFHE 266, 343 , BStBl II 2020, 337 , juris Rz 1, 34, 43 f.; Kittl/Lorenz, DStR 2019, 897, 902).
Dieses Verständnis des Fristenerfordernisses erlaubt die Anwendung der Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG nicht nur auf Umwandlungsvorgänge, durch die ein Konzern beendet wird, sondern auch auf Umwandlungsvorgänge, durch die ein Konzern neu begründet wird (BFH, Urteile vom 22.08.2019 II R 18/19 ( II R 62/14), BFHE 266, 379 , BStBl II 2020, 352 , juris Rz 30; II R 17/19 ( II R 58/14), BFHE 266, 370 , BStBl II 2020, 348 , juris Rz 31; vom 21.08.2019 II R 15/19 ( II R 50/13), BFHE 266, 326 , BStBl II 2020, 329 , juris Rz 35; II R 16/19 ( II R 36/14), BFHE 266, 335 , BStBl II 2020, 333 , juris Rz 29; II R 19/19 (II R 63/14), BFHE 266, 343 , BStBl II 2020, 337 , juris Rz 38; II R 20/19 (II R 53/15), BFHE 266, 353 , BStBl II 2020, 341 , juris Rz 30; II R 21/19 (II R 56/15), BFHE 266, 361 , BStBl II 2020, 344 , juris Rz 30).
Voraussetzung für eine solche teleologische Reduktion der Haltefristen ist aber stets, dass an dem Umwandlungsvorgang ein herrschendes Unternehmen mit einer Beteiligungshöhe von mindestens 95 % und eine von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaft oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen mit einer Beteiligungshöhe von mindestens 95 % abhängige Gesellschaften beteiligt sind (vgl. BFH, Urteile vom 22.08.2019 II R 18/19 ( II R 62/14), BFHE 266, 379 , BStBl II 2020, 352 , juris Rz 26 ff.; II R 17/19 ( II R 58/14), BFHE 266, 370 , BStBl II 2020, 348 , juris Rz 27 ff.; vom 21.08.2019 II R 15/19 ( II R 50/13), BFHE 266, 326 , BStBl II 2020, 329 , juris Rz 31 ff.; II R 16/19 (II R 36/14), BFHE 266, 335 , BStBl II 2020, 333 , juris Rz 25 ff.; II R 19/19 (II R 63/14), BFHE 266, 343 , BStBl II 2020, 337 , juris Rz 34 ff.; II R 20/19 (II R 53/15), BFHE 266, 353 , BStBl II 2020, 341 , juris Rz 26 ff.; II R 21/19 (II R 56/15), BFHE 266, 361 , BStBl II 2020, 344 , juris Rz 26 ff.).
Zwar bedarf es bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6a GrEStG für die Gewährung der Steuerbefreiung keiner Feststellung einer Doppelbesteuerung im konkreten Einzelfall (BFH, Urteile vom 22.08.2019 II R 18/19 ( II R 62/14), BFHE 266, 379 , BStBl II 2020, 352 , juris Rz 15; II R 17/19 ( II R 58/14), BFHE 266, 370 , BStBl II 2020, 348 , juris Rz 16; vom 21.08.2019 II R 15/19 ( II R 50/13), BFHE 266, 326 , BStBl II 2020, 329 , juris Rz 17; II R 16/19 ( II R 36/14), BFHE 266, 335 , BStBl II 2020, 333 , juris Rz 14; II R 19/19 (II R 63/14), BFHE 266, 343 , BStBl II 2020, 337 , juris Rz 15; II R 20/19 (II R 53/15), BFHE 266, 353 , BStBl II 2020, 341 , juris Rz 15; II R 21/19 (II R 56/15), BFHE 266, 361 , BStBl II 2020, 344 , juris Rz 15).
- BFH, 21.08.2019 - II R 21/19
Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG
Rn. 16 c) Der Anwendungsbereich des § 6a GrEStG ist nicht auf Unternehmen i.S. des Umsatzsteuergesetzes beschränkt (BFH-Beschluss vom 25.11.2015 - II R 63/14, BFHE 251, 509, BStBl II 2016, 170, Rz 12 ff., m.w.N.). - BFH, 22.08.2019 - II R 17/19
Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG
Rn. 17 c) Der Anwendungsbereich des § 6a GrEStG ist nicht auf Unternehmen i.S. des Umsatzsteuergesetzes beschränkt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.11.2015 - II R 63/14, BFHE 251, 509, BStBl II 2016, 170, Rz 12 ff., m.w.N.). - FG Münster, 03.05.2022 - 8 V 246/22
Befreiungsvorschrift des § 6a GrEStG findet auf die Ausgliederung eines …
Es genüge auch, dass die Antragstellerin selbst wirtschaftlich tätig sei; Herr N müsse kein Unternehmer sein (Verweis auf Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 25.11.2015, II R 63/14). - FG Niedersachsen, 09.07.2014 - 7 K 135/12
Auslegung des Merkmals "herrschendes Unternehmen" für die Steuervergünstigung bei …
Revision eingelegt - BFH-Az.: II R 63/14. - BFH, 21.08.2019 - II R 20/19
Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG
Rn. 16 c) Der Anwendungsbereich des § 6a GrEStG ist nicht auf Unternehmen i.S. des Umsatzsteuergesetzes beschränkt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.11.2015 - II R 63/14, BFHE 251, 509, BStBl II 2016, 170, Rz 12 ff., m.w.N.). - FG Köln, 18.02.2025 - 5 K 2382/21
Grunderwerbsteuer: Verschmelzung als Erwerbsvorgang
- FG Hamburg, 13.03.2024 - 3 K 156/22
Grunderwerbsteuer: Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern
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Rechtsprechung
| BFH, 14.10.2015 - V R 10/14 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
Zum Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
UStG § 9 Abs 1, UStG § 15 Abs 1, UStG § 15 Abs 2, UStG § 15 Abs 4, UStG § 15a Abs 1, EGRL 112/2006 Art 168, EGRL 112/2006 Art 15 Abs 2, UStG VZ 2007
Zum Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen - rechtsinformationen.bund.de
Zum Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 9 Abs 1 UStG 2005, § 15 Abs 1 UStG 2005, § 15 Abs 2 UStG 2005, § 15 Abs 4 UStG 2005, § 15a Abs 1 UStG 2005
Zum Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen - IWW
§ 3 Abs. 9a des Umsatzsteuergesetzes, § ... 3 Abs. 9a UStG, § 9 Abs. 2 UStG, § 15a UStG, § 9 Abs. 1 UStG, Abschn. 9.2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE), § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 15a Abs. 1 UStG, § 15a Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG, § 15 Abs. 1 UStG, Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG, Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStAE, Abschn. 15.2c Abs. 9 UStAE, § 15 Abs. 2 UStG, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Vermietungsumsätze
- Betriebs-Berater
Zum Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen
- ra.de
- Owlit
UStG § 9; UStG § 15
Option bei Seeling-Modell oder Zuordnung von sonstigen Leistungen - rechtsportal.de
Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Vermietungsumsätze
- datenbank.nwb.de
Zum Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Umfang des Zuordnungswahlrechts des umsatzsteuerpflichtigen Unternehmers
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Zum Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen
- pwc.de (Kurzinformation)
Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung für Vermietung der Privatwohnung nicht möglich
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer
- Grundstücke als Unternehmensvermögen i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
- Teilunternehmerisch genutzte Grundstücke
- Unternehmensvermögen
- Vorsteuerabzug
- Vorsteuerausschluss und Vorsteueraufteilung
- Vorsteueraufteilung
Sonstiges
- juris (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 12 K 2906/10
- BFH, 06.03.2014 - V B 83/13
- BFH, 14.10.2015 - V R 10/14
Papierfundstellen
- BFHE 251, 461
- BB 2015, 3093
- BB 2016, 1056
- DB 2015, 2983
- BStBl II 2016, 717
- StB 2016, 4
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (14)
- BFH, 03.03.2011 - V R 23/10
Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung …
Auszug aus BFH, 14.10.2015 - V R 10/14
Beabsichtigt der Unternehmer bei Bezug einer Leistung, diese teilweise für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und teilweise für Zwecke einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwenden, ist er grundsätzlich nur im Umfang der beabsichtigten Verwendung für seine wirtschaftliche Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt (…ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 15. Dezember 2011 V R 48/10, BFH/NV 2012, 808, Rz 14, m.w.N.; vom 3. März 2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, Rz 10).Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 3. März 2011 V R 23/10 (BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74) nichts anderes, weil diese Entscheidung die gänzlich anders gelagerte Frage der Abgrenzung zwischen unternehmerischer und hoheitlicher Tätigkeit zum Gegenstand hatte.
- EuGH, 08.05.2003 - C-269/00
Seeling - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 …
Auszug aus BFH, 14.10.2015 - V R 10/14
Ein Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (z.B. zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, darf das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die auf das gesamte Gebäude --einschließlich des nichtunternehmerisch genutzten Teils-- entfallenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 UStG abziehen (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Seeling vom 8. Mai 2003 C-269/00, EU:C:2003:254; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2003 V R 39/99, BFHE 203, 206, BStBl II 2004, 371).Rn. 16 bb) Hiervon macht die Rechtsprechung des EuGH und ihm folgend die des BFH für Gegenstände/Investitionsgüter eine Ausnahme, indem sie dem Unternehmer ermöglicht, einen nur teilweise unternehmerisch genutzten Gegenstand in vollem Umfang seinem Unternehmen zuzuordnen (ständige Rechtsprechung von EuGH und BFH, z.B. EuGH-Urteile Puffer vom 23. April 2009 C-460/07, EU:C:2009:254, Rz 40, 42, 47; Armbrecht vom 4. Oktober 1995 C-291/92, EU:C:1995:304, Rz 13, 14; Seeling, EU:C:2003:254, Rz 41, 43, 55; VNLTO vom 12. Februar 2009 C-515/07, EU:C:2009:88, Rz 32; Medicom und MPA vom 18. Juli 2013 C-210, 211/11, EU:C:2013:479, Rz 22;… BFH-Urteile vom 20. März 2014 V R 27/12, BFH/NV 2014, 1097, Rz 11;… vom 11. Juli 2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266, Rz 35).
- EuGH, 16.02.2012 - C-118/11
Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176 …
Auszug aus BFH, 14.10.2015 - V R 10/14
Rn. 18 (1) Das ergibt sich insbesondere aus dem EuGH-Urteil Eon Aset vom 16. Februar 2012 C-118/11 (EU:C:2012:97), in dem der Gerichtshof hinsichtlich der Verwendung eines Leistungsbezuges ausdrücklich zwischen dem Bezug einer Dienstleistung und dem Erwerb eines Investitionsgutes unterscheidet (Rz 45).Rn. 23 (1) Investitionsgüter sind Güter, die für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt werden, die durch ihre Langlebigkeit und ihren Wert gekennzeichnet sind und deren Anschaffungskosten in der Regel nicht als laufende Kosten verbucht, sondern über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden (EuGH-Urteil Eon Aset, EU:C:2012:97, Rz 35).
- EuGH, 23.04.2009 - C-460/07
Puffer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - …
Auszug aus BFH, 14.10.2015 - V R 10/14
Rn. 16 bb) Hiervon macht die Rechtsprechung des EuGH und ihm folgend die des BFH für Gegenstände/Investitionsgüter eine Ausnahme, indem sie dem Unternehmer ermöglicht, einen nur teilweise unternehmerisch genutzten Gegenstand in vollem Umfang seinem Unternehmen zuzuordnen (ständige Rechtsprechung von EuGH und BFH, z.B. EuGH-Urteile Puffer vom 23. April 2009 C-460/07, EU:C:2009:254, Rz 40, 42, 47; Armbrecht vom 4. Oktober 1995 C-291/92, EU:C:1995:304, Rz 13, 14; Seeling, EU:C:2003:254, Rz 41, 43, 55; VNLTO vom 12. Februar 2009 C-515/07, EU:C:2009:88, Rz 32; Medicom und MPA vom 18. Juli 2013 C-210, 211/11, EU:C:2013:479, Rz 22;… BFH-Urteile vom 20. März 2014 V R 27/12, BFH/NV 2014, 1097, Rz 11;… vom 11. Juli 2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266, Rz 35).Denn das Zuordnungswahlrecht soll dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer Rechnung tragen und verhindern, dass bei einer zunächst teilweise privaten, später aber unternehmerischen Nutzung eines Gegenstandes eine Mehrwertsteuerbelastung auf dem Erwerb bzw. der Errichtung des Gegenstandes verbleibt (EuGH-Urteil Puffer, EU:C:2009:254, Rz 47).
- EuGH, 12.02.2009 - C-515/07
Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Sechste …
Auszug aus BFH, 14.10.2015 - V R 10/14
Rn. 16 bb) Hiervon macht die Rechtsprechung des EuGH und ihm folgend die des BFH für Gegenstände/Investitionsgüter eine Ausnahme, indem sie dem Unternehmer ermöglicht, einen nur teilweise unternehmerisch genutzten Gegenstand in vollem Umfang seinem Unternehmen zuzuordnen (ständige Rechtsprechung von EuGH und BFH, z.B. EuGH-Urteile Puffer vom 23. April 2009 C-460/07, EU:C:2009:254, Rz 40, 42, 47; Armbrecht vom 4. Oktober 1995 C-291/92, EU:C:1995:304, Rz 13, 14; Seeling, EU:C:2003:254, Rz 41, 43, 55; VNLTO vom 12. Februar 2009 C-515/07, EU:C:2009:88, Rz 32; Medicom und MPA vom 18. Juli 2013 C-210, 211/11, EU:C:2013:479, Rz 22;… BFH-Urteile vom 20. März 2014 V R 27/12, BFH/NV 2014, 1097, Rz 11;… vom 11. Juli 2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266, Rz 35). - BFH, 24.01.2008 - V R 12/05
Überlassung von Standplätzen auf Wochenmärkten als umsatzsteuerfreie …
Auszug aus BFH, 14.10.2015 - V R 10/14
Der Bezug von sonstigen Leistungen (hier Vermietungsleistungen) ist nicht in voller Höhe zuordenbar, sondern entsprechend der (beabsichtigten) Verwendung aufzuteilen (so bereits BFH-Urteil vom 24. Januar 2008 V R 12/05, BFHE 221, 310, BStBl II 2009, 60, Rz 33, mit Hinweis auf BFH/NV 1995, 452; Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15 Rz 249; Looks in Weymüller, UStG, § 15 Rz 77; Forgách in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 15 Rz 144; Grune in Küffner/Stöcker/Zugmaier, UStG, § 15 Rz 144; Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, § 15 UStG Rz 153; ebenso wohl die Finanzverwaltung in Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStAE, vgl. aber auch Abschn. 15.2c Abs. 9 UStAE; a.A. Heinrichshofen in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 15 Rz 217;… Heidner in Bunjes, UStG, 13. Aufl., § 15 Rz 124). - BFH, 24.07.2003 - V R 39/99
Gebäudenutzung teilweise unternehmerisch, teilweise zu Wohnzwecken
Auszug aus BFH, 14.10.2015 - V R 10/14
Ein Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (z.B. zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, darf das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die auf das gesamte Gebäude --einschließlich des nichtunternehmerisch genutzten Teils-- entfallenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 UStG abziehen (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Seeling vom 8. Mai 2003 C-269/00, EU:C:2003:254; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2003 V R 39/99, BFHE 203, 206, BStBl II 2004, 371). - BFH, 11.07.2012 - XI R 17/09
Zur Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen und zur …
Auszug aus BFH, 14.10.2015 - V R 10/14
Rn. 16 bb) Hiervon macht die Rechtsprechung des EuGH und ihm folgend die des BFH für Gegenstände/Investitionsgüter eine Ausnahme, indem sie dem Unternehmer ermöglicht, einen nur teilweise unternehmerisch genutzten Gegenstand in vollem Umfang seinem Unternehmen zuzuordnen (ständige Rechtsprechung von EuGH und BFH, z.B. EuGH-Urteile Puffer vom 23. April 2009 C-460/07, EU:C:2009:254, Rz 40, 42, 47; Armbrecht vom 4. Oktober 1995 C-291/92, EU:C:1995:304, Rz 13, 14; Seeling, EU:C:2003:254, Rz 41, 43, 55; VNLTO vom 12. Februar 2009 C-515/07, EU:C:2009:88, Rz 32; Medicom und MPA vom 18. Juli 2013 C-210, 211/11, EU:C:2013:479, Rz 22;… BFH-Urteile vom 20. März 2014 V R 27/12, BFH/NV 2014, 1097, Rz 11; vom 11. Juli 2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266, Rz 35). - EuGH, 04.10.1995 - C-291/92
Finanzamt Uelzen / Armbrecht
Auszug aus BFH, 14.10.2015 - V R 10/14
Rn. 16 bb) Hiervon macht die Rechtsprechung des EuGH und ihm folgend die des BFH für Gegenstände/Investitionsgüter eine Ausnahme, indem sie dem Unternehmer ermöglicht, einen nur teilweise unternehmerisch genutzten Gegenstand in vollem Umfang seinem Unternehmen zuzuordnen (ständige Rechtsprechung von EuGH und BFH, z.B. EuGH-Urteile Puffer vom 23. April 2009 C-460/07, EU:C:2009:254, Rz 40, 42, 47; Armbrecht vom 4. Oktober 1995 C-291/92, EU:C:1995:304, Rz 13, 14; Seeling, EU:C:2003:254, Rz 41, 43, 55; VNLTO vom 12. Februar 2009 C-515/07, EU:C:2009:88, Rz 32; Medicom und MPA vom 18. Juli 2013 C-210, 211/11, EU:C:2013:479, Rz 22;… BFH-Urteile vom 20. März 2014 V R 27/12, BFH/NV 2014, 1097, Rz 11;… vom 11. Juli 2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266, Rz 35). - BFH, 20.03.2014 - V R 27/12
Vorsteuerabzug bei zu Wohnzwecken genutztem Geschäftsgebäude einer GmbH
Auszug aus BFH, 14.10.2015 - V R 10/14
Rn. 16 bb) Hiervon macht die Rechtsprechung des EuGH und ihm folgend die des BFH für Gegenstände/Investitionsgüter eine Ausnahme, indem sie dem Unternehmer ermöglicht, einen nur teilweise unternehmerisch genutzten Gegenstand in vollem Umfang seinem Unternehmen zuzuordnen (ständige Rechtsprechung von EuGH und BFH, z.B. EuGH-Urteile Puffer vom 23. April 2009 C-460/07, EU:C:2009:254, Rz 40, 42, 47; Armbrecht vom 4. Oktober 1995 C-291/92, EU:C:1995:304, Rz 13, 14; Seeling, EU:C:2003:254, Rz 41, 43, 55; VNLTO vom 12. Februar 2009 C-515/07, EU:C:2009:88, Rz 32; Medicom und MPA vom 18. Juli 2013 C-210, 211/11, EU:C:2013:479, Rz 22; BFH-Urteile vom 20. März 2014 V R 27/12, BFH/NV 2014, 1097, Rz 11;… vom 11. Juli 2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266, Rz 35). - EuGH, 18.07.2013 - C-210/11
Medicom und Maison Patrice Alard - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste …
- BFH, 15.12.2011 - V R 48/10
Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Wirtschaftsgütern
- BFH, 09.09.1993 - V R 42/91
1. Bei monatlichen Mietzahlungen empfängt der Mieter Teilleistungen, die für …
- FG Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 12 K 2906/10
Option zur Umsatzsteuer bei Vermietung eines größtenteils privat genutzten …
- BFH, 18.09.2019 - XI R 7/19
EuGH-Vorlage zur Dokumentation der Ausübung des Zuordnungswahlrechts
Denn mit dem Zuordnungswahlrecht soll aus Gründen der steuerrechtlichen Neutralität verhindert werden, dass bei einer zunächst teilweise privaten, später aber weitergehenden unternehmerischen Nutzung eines Gegenstands eine Mehrwertsteuerbelastung aus dem Erwerb oder der Herstellung des Gegenstands verbleibt (EuGH-Urteil Puffer, EU:C:2009:254, UR 2009, 410, Rz 47; BFH-Urteile vom 14.10.2015 - V R 10/14, BFHE 251, 461, BStBl II 2016, 717, Rz 19; vom 03.08.2017 - V R 59/16, BFHE 258, 553, BStBl II 2017, 1209, Rz 28). - BFH, 18.09.2019 - XI R 3/19
Vorsteuerabzug für ein Arbeitszimmer: Entspricht das Erfordernis der …
Denn mit dem Zuordnungswahlrecht soll aus Gründen der steuerrechtlichen Neutralität verhindert werden, dass bei einer zunächst teilweise privaten, später aber weitergehenden unternehmerischen Nutzung eines Gegenstandes eine Mehrwertsteuerbelastung aus dem Erwerb oder der Herstellung des Gegenstandes verbleibt (EuGH-Urteil Puffer, EU:C:2009:254, UR 2009, 410, Rz 47; BFH-Urteile vom 14.10.2015 - V R 10/14, BFHE 251, 461, BStBl II 2016, 717, Rz 19; vom 03.08.2017 - V R 59/16, BFHE 258, 553, BStBl II 2017, 1209, Rz 28). - BFH, 20.10.2021 - XI R 10/21
Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit
Rn. 54 a) Da die Klägerin den Busparkplatz vollständig und die übrigen Eingangsleistungen anteilig für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt (bzw. dies zuvor schon so beabsichtigt) hat, konnte sie diese nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH bei Leistungsbezug nicht ihrem Unternehmensvermögen zuordnen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz 18 f., m.w.N.; zu sonstigen Leistungen s.a. BFH-Urteil vom 14.10.2015 - V R 10/14, BFHE 251, 461, BStBl II 2016, 717, Rz 17, m.w.N.).
- BFH, 03.08.2017 - V R 62/16
Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung eines Marktplatzes
Rn. 18 a) Eine zeitnahe Zuordnungsentscheidung hat der Unternehmer für Zwecke des Vorsteuerabzugs nur dann zu treffen und zu dokumentieren, wenn ein Zuordnungswahlrecht besteht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 2015 V R 10/14, BFHE 251, 461, BStBl II 2016, 717, Rz 17, m.w.N.). - BFH, 03.08.2017 - V R 59/16
Dachertüchtigung für eine Photovoltaikanlage
Rn. 27 Dabei kommt eine Zuordnung auch unter Beachtung der Einschränkung des Zuordnungswahlrechts auf die Herstellung und Anschaffung von Gegenständen in Abgrenzung zu sonstigen Leistungen (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 14. Oktober 2015 V R 10/14, BFHE 251, 461, BStBl II 2016, 717, Leitsätze 1 und 2) in Betracht, da es im Streitfall um die Zuordnung bei einem durch Werklieferung erneuerten Gegenstand geht.Eine weitergehende Zuordnung von Gebäudeteilen --sei es auf, sei es unter dem Dach-- wurde durch die nur eingeschränkte Anmietung ausgeschlossen (vgl. auch zu der anders gelagerten Fallgestaltung, dass der Mieter den Mietgegenstand teilweise unternehmerisch und teilweise privat verwendet, BFH-Urteil in BFHE 251, 461, BStBl II 2016, 717).
Denn mit diesem Wahlrecht soll aus Gründen der steuerrechtlichen Neutralität verhindert werden, dass bei einer zunächst teilweise privaten, später aber weitergehenden unternehmerischen Nutzung eines Gegenstandes eine Mehrwertsteuerbelastung aus dem Erwerb oder der Herstellung des Gegenstandes verbleibt (EuGH-Urteil Puffer, EU:C:2009:254, Rz 47, und BFH-Urteil in BFHE 251, 461, BStBl II 2016, 717, Rz 19).
- BFH, 11.12.2024 - XI R 4/23
Unentgeltliche Trocknung fremder Holzhackschnitzel zur Erlangung eines KWK-Bonus …
Sonstige Leistungen und Gegenstände, die --wie hier-- teilweise für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden, können nicht vollständig dem Unternehmen zugeordnet werden; ein Zuordnungswahlrecht besteht insoweit nicht (vgl. BFH-Urteile vom 14.10.2015 - V R 10/14, BFHE 251, 461, BStBl II 2016, 717; vom 03.08.2017 - V R 62/16, BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz 18 f.; vom 20.10.2021 - XI R 10/21, BFHE 274, 342, Rz 54). - OLG Celle, 07.07.2016 - 2 U 37/16
Erhebung der Umsatzsteuer bei Abschluss eines Mietvertrages über gewerblich …
Entsprechend entschieden hat der Bundesfinanzhof - soweit ersichtlich - zuletzt mit Urteil vom 14. Oktober 2015 - V R 10/14 - (…zitiert nach Juris, dort insbesondere Rn. 14) mit u. a. folgendem Leitsatz:. - FG Münster, 20.02.2018 - 15 K 3117/17
Besteuerung eines Pferdepensionsbetriebs nach den allgemeinen Vorschriften des …
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass nach der Rechtsprechung des BFH (…Urteile vom 3.7. 2017 V R 62/16, BFHE 259, 380, BFH/NV 2018, 301; vom 14.10.2015 V R 10/14, BFHE 251, 461, BStBl II 2016, 717) die vorstehenden Grundsätze einschränkend der Unternehmer nur dann eine zeitnahe Zuordnungsentscheidung für Zwecke des Vorsteuerabzugs zu treffen und zu dokumentieren hat, wenn ein Zuordnungswahlrecht besteht.
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