Rechtsprechung
| EuG, 12.07.2011 - T-80/09 P |
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Anschlussrechtsmittel - Mobbing - Art. 12a des Statuts - Mitteilung zur Politik gegen die Belästigung am Arbeitsplatz bei der Kommission - Beistandspflicht der Verwaltung - Art. 24 des Statuts - Tragweite - Antrag auf ...
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Q
Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Anschlussrechtsmittel - Mobbing - Art. 12a des Statuts - Mitteilung zur Politik gegen die Belästigung am Arbeitsplatz bei der Kommission - Beistandspflicht der Verwaltung - Art. 24 des Statuts - Tragweite - Antrag auf ...
- EU-Kommission
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Kommission / Q
Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Anschlussrechtsmittel - Mobbing - Art. 12a des Statuts - Mitteilung zum Vorgehen bei Mobbing in der Kommission - Beistandspflicht der Verwaltung - Art. 24 des Statuts - Tragweite - Antrag auf Beistand - Vorläufige Maßnahmen, ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)
Kommission / Q
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Rechtsmittel, eingelegt am 23. Februar 2009 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Dezember 2008 in der Rechtssache F-52/05, Q/Kommission
Verfahrensgang
- EuGöD, 26.09.2007 - F-52/05
- EuGöD, 09.12.2008 - F-52/05
- EuG, 12.07.2011 - T-80/09 P
- EuG, 13.10.2011 - T-80/09
- EuGöD, 02.10.2012 - F-52/05
Wird zitiert von ... (36) Zitiert selbst (55)
- EuGH, 22.12.2008 - C-198/07
Gordon / Kommission - Rechtsmittel - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - …
Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-80/09
Folglich muss einem Beamten gemäß dem Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz jedenfalls das Recht zugestanden werden, seine Beurteilung der beruflichen Entwicklung wegen ihres Inhalts oder weil sie nicht nach den durch das Statut vorgeschriebenen Regeln erstellt wurde, anzufechten (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, Gordon/Kommission, C-198/07 P, Slg. 2008, I-10701, Randnrn.Rn. 158 Zweitens wird zwar ein Beamter, der vom Invaliditätsausschuss für dauernd voll dienstunfähig erklärt worden ist, gemäß den Art. 53 und 78 des Statuts von Amts wegen in den Ruhestand versetzt, doch unterscheidet sich die Situation eines solchen Beamten von der eines Beamten, der das Ruhestandsalter erreicht hat oder der auf Antrag oder von Amts wegen entlassen wurde, denn es handelt sich um eine reversible Situation (Urteil Gordon/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, Randnr. 46).
Die dienstliche Tätigkeit des dienstunfähigen Beamten ruht lediglich, da seine Situation innerhalb der Organe vom Fortbestand der Voraussetzungen abhängt, die diese Dienstunfähigkeit, die in regelmäßigen Abständen überprüft werden kann, rechtfertigen (Urteil Gordon/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, Randnr. 47).
Im Fall einer Wiedereinstellung wäre diese Beurteilung für die Entwicklung des Beamten in seiner Dienststelle oder den Unionsorganen nützlich (Urteil Gordon/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, Randnrn.
Rn. 162 Dennoch hat das Gericht für den öffentlichen Dienst entgegen seiner gesetzlichen Pflicht nicht berücksichtigt, dass Q gemäß der Auslegung des Begriffs des Rechtsschutzinteresses eines Beamten oder ehemaligen Beamten an der Aufhebung der Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung, die der Gerichtshof im Urteil Gordon/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt (Randnrn. 43 bis 45), vorgenommen hat, auf alle Fälle weiterhin ein Interesse daran haben konnte, die BBE 2003 wegen ihres Inhalts und insbesondere deshalb, weil diese "ausdrücklich negative Beurteilungen der Fähigkeiten von [Q] enthalten", anzufechten.
Rn. 163 Das Urteil Gordon/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, ist zwar einige Tage nach dem angefochtenen Urteil ergangen.
Dies rechtfertigt jedoch nicht, dass das Gericht die Begründetheit des angefochtenen Urteils im Hinblick auf den Begriff des Rechtsschutzinteresses an der Aufhebung einer Beurteilung der beruflichen Entwicklung kontrolliert, ohne Berücksichtigung der Auslegung dieses Begriffs durch den Gerichtshof im Urteil Gordon/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt.
Rn. 165 Im vorliegenden Fall ist dem Urteil Gordon/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, nicht zu entnehmen, dass Umstände, die eine Abweichung vom Grundsatz der Rückwirkung der vom Gerichtshof in diesem Urteil vorgenommenen Auslegung des Begriffs des Rechtsschutzinteresses an der Aufhebung einer Beurteilung der beruflichen Entwicklung rechtfertigen, erwiesen sind.
- EuG, 05.12.2000 - T-136/98
Beamte - Beistands- und Fürsorgepflicht - Sexuelle Belästigung.
Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-80/09
Hinsichtlich einer vorläufigen, zwischen den Parteien Distanz schaffenden Maßnahme betreffend einen Beamten, der Opfer eines Mobbings sein soll, verfügten die Gemeinschaftsorgane nach Art. 7 des Statuts über ein weites Ermessen, das von der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Campogrande/Kommission, T-136/98, Slg. ÖD 2000, I-A-267 und II-1225, Randnr. 42) und in der Mitteilung vom 22. Oktober 2003 zur Politik gegen die Belästigung am Arbeitsplatz bei der Kommission (C[2003] 3644) (im Folgenden: Mitteilung über Mobbing) anerkannt sei.Zum anderen akzeptiere die Rechtsprechung eine gewisse Zeitspanne für die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung, wenn diese Zeitspanne im Hinblick auf die Umstände des jeweiligen Falles gerechtfertigt sei (Urteil Campogrande/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 54).
Im Hinblick auf die Kriterien, die im Urteil Campogrande/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, genannt seien, habe das Gericht für den öffentlichen Dienst keinen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Kommission dadurch einen Amtsfehler begangen habe, dass sie nicht mit aller notwendigen Energie eingegriffen und nicht mit der durch die Umstände des Falles gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge auf das Beistandsersuchen reagiert habe.
Die Kommission könne aufgrund der Randnr. 54 des Urteils Campogrande/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, nicht davon ausgehen, dass eine gewisse Zeitspanne für die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung gerechtfertigt werden könne.
Rn. 85 Außerdem ist die Verwaltung, wenn ein Beamter ein Beistandsersuchen nach Art. 24 Abs. 1 des Statuts an sie richtet, auch gehalten, aufgrund der ihr durch diesen Artikel auferlegten Schutzpflicht (Urteil V./Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 16), geeignete Vorbeugemaßnahmen zu treffen, wie die Umsetzung oder die vorläufige Versetzung des Opfers, um Letzteres während des gesamten Zeitraums, der für die Verwaltungsuntersuchung erforderlich ist, vor einer Wiederholung des beanstandeten Verhaltens zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil Campogrande/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 55).
Rn. 90 Im Hinblick auf Art. 24 Abs. 1 des Statuts und die Mitteilung über Mobbing ist somit festzustellen, dass die Verwaltung zu dem Zeitpunkt, als die stillschweigende Ablehnung des Beistandsersuchens erfolgte, jeden Beamten, der nach Art. 24 Abs. 1 des Statuts um ihren Beistand ersuchte, unterstützen musste, indem sie vorbeugend eine Maßnahme ergriff, die Distanz zwischen den Beteiligten schuf, wenn ihr zum einen Anhaltspunkte vorlagen, die vermuten ließen oder vernünftigerweise zu der Vermutung führen mussten, dass dieser Beamte Handlungen ausgesetzt war, die in den Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 1 des Statuts fallen, wie Mobbing im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts (vgl. in diesem Sinne Urteil Lo Giudice/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 153), und wenn zum anderen feststand, dass diese Maßnahme notwendig war, um die Gesundheit und Sicherheit dieser Person zu schützen, insbesondere angesichts der Gefahr der Wiederholung der vorgeworfenen Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteil Campogrande/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 55; vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichts vom 3. März 2004, Vainker/Parlament, T-48/01, Slg. ÖD 2004, I-A-51 und II-197, Randnrn. 92 f.).
Rn. 105 Die Beistandspflicht nach Art. 24 Abs. 1 des Statuts gebietet der Verwaltung, mit der durch die Umstände des Falls gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge zu handeln, insbesondere eine Untersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer zu ermitteln (Urteil Campogrande/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnrn. 42 und 53).
Diese Rechtsprechung schließt jedoch nicht aus, dass objektive Gründe, die insbesondere mit dem Bedarf für die Organisation der Untersuchung in Zusammenhang stehen können, einen Zeitspanne für die Einleitung dieser Untersuchung rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Campogrande/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 56).
- EuGH, 04.07.2000 - C-352/98
Bergaderm und Goupil / Kommission - "Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der …
Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-80/09
Rn. 27 Im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes wirft sie dem Gericht für den öffentlichen Dienst vor, im angefochtenen Urteil die Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft, nämlich das Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens, wie sie vom Gerichtshof im Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission (C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnrn.Rn. 38 Die Kommission rügt, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe entschieden, dass die Voraussetzung für die außervertragliche Haftung, das Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens, erfüllt sei, ohne gemäß der einschlägigen Rechtsprechung festgestellt zu haben, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihe, erwiesen sei (Urteile Bergaderm und Goupil/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn.
Rn. 39 Q beantragt die Zurückweisung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes, soweit dieser sich auf eine Rechtsprechung stütze, die aus dem Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, hervorgegangen sei, die für dienstrechtliche Streitigkeiten nicht einschlägig sei.
Rn. 43 Dieses Ergebnis wird nicht durch das Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, in Frage gestellt, das hinsichtlich der Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des den Behörden vorgeworfenen Verhaltens in dem Bemühen um eine Harmonisierung der verschiedenen Haftungssysteme verlangt, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm erwiesen ist, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.
39 bis 43 des Urteils Bergaderm und Goupil/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, folgt nämlich, dass dieses besondere Erfordernis sowie das Bemühen um Harmonisierung, das es rechtfertigt, nur die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Art. 288 Abs. 2 EG und die Haftung der Staaten wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht betrifft.
209 bis 212, 250, 251 und 254 des angefochtenen Urteils verstoßen, indem es, ohne eine offensichtliche und schwerwiegende Verletzung der Grenzen, denen ihr Ermessen im vorliegenden Fall gemäß der Rechtsprechung unterliege, festgestellt zu haben (Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt), entschieden habe, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft entstanden sei, da sie eine vorläufige Maßnahme, die zwischen den Parteien Distanz schaffe, abgelehnt habe.
250, 251 und 254 des angefochtenen Urteils nicht begründet seien, da das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht gemäß der Rechtsprechung untersucht habe, ob sie im vorliegenden Fall die Grenzen, die ihrem Ermessen gesetzt seien, offenkundig und erheblich überschritten habe (Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn.
- EuG, 09.03.2005 - T-254/02
L gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte.
Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-80/09
Obwohl Art. 24 Abs. 1 des Statuts in erster Linie dem Schutz des Beamten gegen Angriffe Dritter dienen soll, besteht eine Beistandspflicht der Verwaltung auch dann, wenn die in der Vorschrift bezeichneten Handlungen von einem anderen Beamten ausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juni 1979, V./Kommission, 18/78, Slg. 1979, 2093, Randnr. 15; und Urteil des Gerichts vom 9. März 2005, L/Kommission, T-254/02, Slg. ÖD 2005, I-A-63 und II-277, Randnr. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).Die Schadensersatzklage eines Beamten nach Art. 24 Abs. 2 des Statuts ist somit nur zulässig, wenn die Rechtsmittel im nationalen Recht erschöpft sind, soweit diese einen wirksamen Schutz der Betroffenen gewährleisten und zum Ersatz des behaupteten Schadens führen können (vgl. Urteil L/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Haftung, die sich von der gemeinschaftsrechtlichen Regelung der Haftung der Gemeinschaft im Bereich des öffentlichen Dienstes, wie sie in Randnr. 234 des angefochtenen Urteils und oben in Randnr. 42 erwähnt ist, unterscheidet; diese erfordert, dass der Beamte, der Schadensersatz von der Gemeinschaft erhalten möchte, nachweist, dass er infolge eines rechtswidrigen Verhaltens eines Gemeinschaftsorgans einen Schaden erlitten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 26. Oktober 1993, Caronna/Kommission, T-59/92, Slg.1993, II-1129, Randnrn. 25 und 68, und L/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnrn. 143 bis 146 und 147 bis 153).
Das betreffende Gemeinschaftsorgan ist angesichts derartiger Beweise verpflichtet, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, Slg. 1989, 99, Randnrn. 15 f., und Urteil L/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung), ohne die es nicht endgültig Stellung nehmen kann, insbesondere zu der Frage, ob die Beschwerde keine Maßnahmen nach sich zieht oder ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist und gegebenenfalls Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 1974, Guillot/Kommission, 53/72, Slg. 1974, 791, Randnrn. 3, 12 und 21, und vom 9. November 1989, Katsoufros/Gerichtshof, 55/88, Slg. 1989, 3579, Randnr. 16).
Im Augenblick dieser Entscheidung wird die Rechtsstellung des Beamten beeinträchtigt (siehe auch in diesem Sinne entsprechend hinsichtlich eines Verfahrens nach Art. 73 des Statuts Urteil L/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 123).
- EuG, 25.10.2007 - T-154/05
Lo Giudice / Kommission
Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-80/09
Die Kontrolle des Unionsrichters beschränkt sich auf die Frage, ob das betroffene Gemeinschaftsorgan sich im Rahmen vernünftiger Grenzen gehalten hat und nicht offensichtlich fehlerhaft von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, Slg. ÖD 2007, I-A-2-203 und II-A-2-1309, Randnr. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 90 Im Hinblick auf Art. 24 Abs. 1 des Statuts und die Mitteilung über Mobbing ist somit festzustellen, dass die Verwaltung zu dem Zeitpunkt, als die stillschweigende Ablehnung des Beistandsersuchens erfolgte, jeden Beamten, der nach Art. 24 Abs. 1 des Statuts um ihren Beistand ersuchte, unterstützen musste, indem sie vorbeugend eine Maßnahme ergriff, die Distanz zwischen den Beteiligten schuf, wenn ihr zum einen Anhaltspunkte vorlagen, die vermuten ließen oder vernünftigerweise zu der Vermutung führen mussten, dass dieser Beamte Handlungen ausgesetzt war, die in den Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 1 des Statuts fallen, wie Mobbing im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts (vgl. in diesem Sinne Urteil Lo Giudice/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 153), und wenn zum anderen feststand, dass diese Maßnahme notwendig war, um die Gesundheit und Sicherheit dieser Person zu schützen, insbesondere angesichts der Gefahr der Wiederholung der vorgeworfenen Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteil Campogrande/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 55; vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichts vom 3. März 2004, Vainker/Parlament, T-48/01, Slg. ÖD 2004, I-A-51 und II-197, Randnrn. 92 f.).
Rn. 138 Soweit in ihr auf das Ergebnis des Berichts über die Verwaltungsuntersuchung, der nach der stillschweigenden Entscheidung fertiggestellt wurde und in dessen Rahmen die Behauptungen der betroffenen Beamtin betreffend ein Mobbing auf der Grundlage der Schriftstücke und Zeugenaussagen, die im Verlauf der Untersuchung vorgelegt oder aufgenommen wurden, im Detail geprüft worden sind, Bezug genommen wird, ist die endgültige Entscheidung der Anstellungsbehörde nicht als reine Bestätigung der stillschweigenden Entscheidung, sondern als Entscheidung, die am Ende einer Überprüfung durch die Verwaltung an die Stelle der stillschweigenden Entscheidung tritt, anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lo Giudice/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnrn. 47 f.).
44 und 50) und in Randnr. 189 dieses Urteils festgestellt hat, dass Q nicht mit Erfolg vortragen kann, sie sei Opfer eines Mobbings im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts gewesen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 16. Mai 2006, Magone/Kommission, T-73/05, Slg. ÖD 2006, I-A-2-107 und II-A-2-485, Randnrn. 14 bis 16, und Lo Giudice/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnrn. 54 bis 56).
- EuGöD, 09.12.2008 - F-52/05
Q / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Mobbing - Beistandspflicht der …
Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-80/09
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 9. Dezember 2008, Q/Kommission (F-52/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils,.Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel, das nach Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegt wurde, beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 9. Dezember 2008, Q/Kommission (F-52/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre stillschweigende Ablehnung des von Q am 3. Mai 2004 nach Art. 24 des Statuts für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) gestellten Antrags auf Beistand (im Folgenden: Beistandsersuchen) aufgehoben hat, soweit diese die Weigerung umfasste, eine vorläufige Maßnahme zu ergreifen, die zwischen den beteiligten Parteien Distanz schafft, und sie verurteilt hat, an Q 15 500 Euro zum Ausgleich des immateriellen Schadens zu zahlen, der aufgrund der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung und der Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Verwaltung entstanden ist.
Die Klage wurde dort unter dem Aktenzeichen F-52/05 in das Register eingetragen.
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 9. Dezember 2008, Q/Kommission (F-52/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wird aufgehoben, soweit in Nr. 2 des Tenors die Kommission der Europäischen Gemeinschaften verurteilt wird, an Q Schadensersatz in Höhe von 500 Euro sowie einen Betrag von 15 000 Euro zum Ausgleich des immateriellen Schadens zu zahlen, der Q aufgrund einer Verspätung bei der Einleitung der Verwaltungsuntersuchung entstanden sein soll, und soweit in den Randnrn.
- EuG, 01.12.1994 - T-54/92
Johann Schneider gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …
Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-80/09
Rn. 58 Jedoch begrenzt nach ständiger Rechtsprechung Art. 91 Abs. 1 Satz 1 des Statuts den Geltungsbereich von Satz 2, so dass diese Bestimmung dem Gericht eine Befugnis zu unbestimmter Ermessensnachprüfung nur in den Fällen verleiht, in denen ein Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorliegt (vgl. Urteile des Gerichts vom 1. Dezember 1994, Schneider/Kommission, T-54/92, Slg. ÖD 1994, I-A-281 und II-887, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Ditterich/Kommission, T-79/92, Slg. ÖD 1994, I-A-289 und II-907, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Person, auf die das Statut Anwendung findet, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen eine beschwerende Maßnahme auf Aufhebung der beschwerenden Maßnahme, auf Zahlung von Schadensersatz oder auf beides klagen (vgl. Urteile Schneider/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Ditterich/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 61 Ist dagegen die von einer Person, auf die das Statut Anwendung findet, beanstandete Rechtswidrigkeit keine beschwerende Maßnahme im Sinne des Statuts, sondern ein Amtsfehler der Verwaltung, kann sie das Verfahren nur dadurch einleiten, dass sie an die Anstellungsbehörde einen Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts richtet, dessen eventuelle Ablehnung eine sie beschwerende Maßnahme darstellt, gegen die sie eine Beschwerde einlegen kann; danach kann sie gegebenenfalls Klage erheben (vgl. Urteile Schneider/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Ditterich/Kommission, oben in Rrandnr. 58 angeführt, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 30.09.2003 - C-93/02
Biret International / Rat - Richtlijn 2003/109/EG - Status van langdurig …
Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-80/09
Rn. 98 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs führt ein Rechtsfehler des Gerichts des ersten Rechtszugs jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils, das dieses erlassen hat, wenn der Tenor dieses Urteils aus anderen Rechtsgründen fundiert erscheint (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C-312/00 P, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 57, und vom 30. September 2003, Biret International/Rat, C-93/02 P, Slg. 2003, I-10497, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).Im Rahmen eines solchen Auswechselns von Gründen kann das Rechtsmittelgericht die Tatsachen berücksichtigen, die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellt wurden (Urteil Biret International/Rat, Randnrn.
- EuGH, 17.12.2009 - C-197/09
Überprüfung des Urteils T-12/08 P - Überprüfung des Urteils T-12/08 P - …
Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-80/09
Mit dieser wird dem Gericht für den öffentlichen Dienst die Aufgabe übertragen, die bei ihm anhängig gemachten Streitsachen abschließend zu entscheiden (Urteile des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007 Weißenfels/Parlament, C-135/06 P, Slg. 2007, I-12041, Randnr. 67, und vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA, C-197/09 RX-II, Slg. 2009, I-12033, Randnr. 56).Rn. 130 Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage nach den Art. 90 und 91 des Statuts zwingendes Recht sind, kann der Unionsrichter sie gegebenenfalls von Amts wegen prüfen (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2009, Krcova/Gerichtshof, T-498/07 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung), sofern er die Parteien zuvor zur Stellungnahme aufgefordert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 11.08.1995 - C-367/93
Roders u.a. / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen
Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-80/09
Daraus folgt, dass die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, angewandt werden kann und muss, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend für die Auswirkung in zeitlicher Hinsicht der Auslegungen, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm in Art. 234 EG verliehenen Zuständigkeit vornimmt, Urteile des Gerichtshofs vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 11. August 1995, Roders u. a., C-367/93 bis C-377/93, Slg. 1995, I-2229, Randnr. 42).In Anbetracht dieser Grundsätze kommt eine Einschränkung der Wirkungen der Auslegung des Gerichtshofs nur ausnahmsweise in Betracht (Urteile Denkavit italiana, Randnr. 17, und Roders u. a., Randnr. 43).
- EuG, 12.09.2007 - T-249/04
Combescot / Kommission
- EuG, 26.10.1993 - T-59/92
Renato Caronna gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …
- EuG, 28.06.2005 - T-147/04
Ross / Kommission
- EuG, 10.03.2008 - T-233/07
Lebedef-Caponi / Kommission
- EuG, 10.12.2008 - T-57/99
Albert Nardone gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Öffentlicher …
- EuGH, 06.03.2001 - C-274/99
Connolly / Kommission - "Rechtsmittel - Beamte - Disziplinarverfahren - Artikel …
- EuGH, 27.03.1980 - 61/79
Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana
- EuGH, 10.12.2002 - C-312/00
Kommission / Camar und Tico - "Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation - …
- EuGH, 20.05.2010 - C-583/08
Gogos / Kommission - Rechtsmittel - Beamte - Internes Auswahlverfahren für den …
- EuGH, 12.11.1996 - C-294/95
Ojha / Kommission
- EuGH, 18.12.2007 - C-135/06
Weißenfels / Parlament - Rechtsmittel - Dienstbezüge - Zulage für …
- EuGH, 03.04.2003 - C-277/01
Parlament / Samper - Rechtsmittel - Beamte - Wiederherstellung der beruflichen …
- EuG, 31.03.2004 - T-10/02
Marie-Claude Girardot gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften - Statut …
- EuGH, 30.01.1974 - 148/73
Louwage / Kommission
- EuGH, 08.10.1986 - 169/83
Leussink-Brummelhuis / Kommission
- EuGH, 26.01.1989 - 224/87
Koutchoumoff / Kommission
- EuGH, 05.06.1980 - 24/79
Oberthur / Kommission
- EuG, 26.06.2009 - T-114/08
Rechtsmittel-Zurückweisung
- EuGH, 11.08.1995 - C-377/93
Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden …
- EuG, 13.07.1993 - T-20/92
Andrew Macrae Moat gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …
- EuG, 22.02.2006 - T-342/04
Adam / Kommission
- EuG, 09.02.1994 - T-82/91
Edward Patrick Latham gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte …
- EuG, 06.02.2007 - T-246/04
Wunenburger / Kommission
- EuG, 18.04.1996 - T-13/95
- EuG, 16.05.2006 - T-73/05
Magone / Kommission
- EuGH, 14.12.2006 - C-12/05
Meister / HABM - Statut und Beschäftigungsbedingungen - EG
- EuG, 26.10.2004 - T-55/03
Brendel / Kommission - Beamte - Ernennung - Einstufung in die Besoldungsgruppe …
- EuG, 29.11.2006 - T-35/05
Agne-Dapper u.a. / Kommission
- EuG, 08.06.2009 - T-498/07
Krcova / Gerichtshof
- EuGH, 01.06.1983 - 36/81
Seton / Kommission
- EuG, 01.12.1994 - T-79/92
Kuno Ditterich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …
- EuG, 24.04.2001 - T-159/98
Öffentlicher Dienst
- EuGH, 11.07.1974 - 53/72
Guillot / Kommission
- EuGH, 14.06.1979 - 18/78
V. / Kommission
- EuGH, 17.12.1981 - 178/80
Bellardi-Ricci / Kommission
- EuGH, 25.03.1982 - 98/81
Munk / Kommission
- EuGH, 31.05.1988 - 167/86
Rousseau / Rechnungshof
- EuGH, 09.11.1989 - 55/88
Katsoufros / Gerichtshof
- EuG, 03.03.2004 - T-48/01
Vainker / Parlament - Beamte - Berufskrankheit - Artikel 73 des Statuts - …
- EuG, 25.03.2003 - T-243/02
J / Kommission
- EuGH, 05.10.2006 - C-365/05
Rechtsmittel-Zurückweisung
- EuG, 24.04.2001 - T-172/00
Beamte - Verwendung im Zusammenhang mit der Stellung als Mitglied der …
- EuG, 06.07.2001 - T-161/00
Beamte - Anfechtungs- und Schadensersatzklage - Rücknahme der angefochtenen …
- EuG, 12.03.2008 - T-107/07
Rossi Ferreras / Kommission
- EuG, 15.12.2005 - T-252/05
Q / Kommission
- EuGöD, 11.07.2013 - F-46/11
Tzirani / Kommission - Öffentlicher Dienst - Mobbing - Begriff des Mobbings - …
Rn. 52 In der Sache selbst ist festzustellen, dass die böswillige Absicht desjenigen, der angeblich Mobbing betreibt, nach Art. 12a Abs. 3 des Statuts keineswegs ein Merkmal ist, das für die Qualifizierung als Mobbing erforderlich wäre (Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2008, Q/Kommission, F-52/05, Randnr. 133, das in diesem Punkt durch die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T-80/09 P, und vom 26. Februar 2013, Labiri/EWSA, F-124/10, Randnr. 65, nicht aufgehoben wurde).Immer dann, wenn die erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind, entspricht diese Beistandspflicht folglich einem im Statut begründeten Recht des betroffenen Beamten (Urteil Kommission/Q, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 83).
Das betreffende Gemeinschaftsorgan ist angesichts derartiger Beweise verpflichtet, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen zu ermitteln (Urteil Kommission/Q, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung) und gegebenenfalls vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um Distanz zwischen den Beteiligten zu schaffen und um vorbeugend Gesundheit und Sicherheit eines Beamten zu schützen, der mutmaßlich Opfer einer in dieser Bestimmung genannten Handlungen geworden ist (Urteil Kommission/Q, Randnr. 92).
Rn. 180 Nach gefestigter Rechtsprechung wird in Rechtsstreitigkeiten im Bereich der Beziehungen zwischen den Organen und ihren Beamten ein Anspruch auf Schadensersatz anerkannt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die den Organen vorgeworfene Handlung muss rechtswidrig sein, es muss ein tatsächlicher Schaden eingetreten sein, und zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil Kommission/Q, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 188 Die Rechtsprechung zu Beistandsersuchen nach Art. 24 des Statuts schließt jedoch nicht aus, dass objektive, insbesondere mit den Notwendigkeiten der Organisation der Untersuchung in Zusammenhang stehende Gründe eine längere Zeitspanne für deren Einleitung rechtfertigen können (Urteil Kommission/Q, Randnr. 105).
- Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2021 - C-584/20
Landesbank Baden-Württemberg/ SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungsunion …
{FN:17} Vgl. Urteil vom 12. Juli 2011, Kommission/Q (T-80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 141). - EuG, 07.12.2017 - T-401/11
Missir Mamachi di Lusignano u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst …
Diese Bestimmung ist vom Gericht dahin ausgelegt worden, dass die Schadensersatzklage eines Beamten nur zulässig ist, wenn die Rechtsmittel im nationalen Recht erschöpft sind, soweit diese einen wirksamen Schutz der Betroffenen gewährleisten und zum Ersatz des behaupteten Schadens führen können (Urteil vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T-80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 67).
- EuG, 29.06.2018 - T-218/17
HF/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Art. 24 des Statuts - …
Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat das befasste Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die dem Beistandsantrag zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit der Person, die den Beistandsantrag gestellt hat, festzustellen (…Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16, vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T-80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 84, …und vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 46). - Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2026 - C-582/24
Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Mobbing - Antrag auf …
{FN:44} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1990, Schneemann u. a./Kommission (…C-137/88, EU:C:1990:69, Rn. 9), vom 12. Juli 2011, Kommission/Q (T-80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 86), und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament (…T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 99). - Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-460/18
HK/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Versorgungsbezüge - …
{FN:45} Vgl. Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a. (…C-136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 42), sowie vom 12. Juli 2011, Kommission/Q (T-80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 42). - EuG, 18.11.2020 - T-271/10
H / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Zur EUPM in Bosnien und …
Hieraus folgt, dass die bloße Feststellung einer Rechtswidrigkeit ausreicht, um die erste der drei notwendigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union für Schäden, die ihren Beamten oder Bediensteten wegen eines Verstoßes gegen das Recht des öffentlichen Dienstes der Union entstanden sind, als erfüllt anzusehen (Urteil vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T-80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 45). - EuG, 29.01.2020 - T-402/18
Aquino u.a./ Parlament - Öffentlicher Dienst - Dolmetscherstreik - Vom …
Daraus folgt, dass die bloße Feststellung eines Rechtsverstoßes ausreicht, um die erste der drei notwendigen Voraussetzungen für die Haftung der Union für Schäden, die ihren Beamten und sonstigen Bediensteten durch einen Verstoß gegen das Recht des öffentlichen Dienstes der Union entstanden sind, als erfüllt anzusehen (Urteil vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T-80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 45). - EuG, 10.06.2026 - T-13/25
Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Vertrag von unbestimmter Dauer - …
In einem solchen Fall ist es Sache des Gerichts, den Schaden der betroffenen Person unter Berücksichtigung aller Umstände der Rechtssache nach billigem Ermessen zu schätzen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T-80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 14. Dezember 2022, SU/EIOPA, T-296/21, EU:T:2022:808, Rn. 79). - Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-948/19
Manpower Lit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Zeitarbeit - …
Sie verweist auf die Urteile vom 22. Februar 2006, Adam/Kommission (…T-342/04, EU:T:2006:61, Rn. 34), und vom 12. Juli 2011, Kommission/Q (T-80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 41). - EuG, 20.09.2019 - T-47/18
UZ/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarverfahren - Mobbing - …
- EuGöD, 18.05.2009 - F-138/06
Meister / HABM - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - …
- EuG, 25.10.2018 - T-334/16
FN u.a./ CEPOL - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - …
- EuGöD, 05.12.2012 - F-88/09
Z / Gerichtshof
- EuGöD, 13.03.2013 - F-91/10
AK / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 43 Abs. 1 des Statuts - …
- EuGöD, 25.09.2012 - F-41/10
Bermejo Garde / EWSA - Öffentlicher Dienst - Beamte - Mobbing - Antrag auf …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2026 - C-30/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union …
- EuG, 13.12.2018 - T-83/18
CH/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten …
- EuG, 03.10.2019 - T-730/18
DQ u.a./ Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 24 des Statuts - Antrag …
- EuG, 14.06.2018 - T-568/16
Spagnolli u.a./ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Tod eines im …
- EuG, 13.04.2018 - T-119/17
Alba Aguilera u.a./ EAD - Öffentlicher Dienst - Beamte - Bedienstete auf Zeit - …
- EuG, 24.04.2017 - T-570/16
HF/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten - …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-343/23
Colombani/ EAD (Harcèlement passif ou collectif) - Rechtsmittel - Öffentlicher …
- EuG, 16.11.2018 - T-552/16
OT/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Bewerbung auf die …
- EuGöD, 09.03.2010 - F-26/09
N / Parlament
- EuG, 13.12.2017 - T-703/16
CJ/ ECDC - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Befristeter Vertrag - …
- EuGöD, 02.10.2012 - F-52/05
Q / Kommission
- EuG, 04.04.2019 - T-61/18
Rodriguez Prieto/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Sache "Eurostat" - …
- EuGöD, 08.12.2014 - F-4/13
Öffentlicher Dienst - Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die …
- EuGöD, 16.05.2012 - F-42/10
Skareby / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beistandspflicht - Artikel 12a und …
- EuGöD, 04.04.2011 - F-45/10
AO / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarstrafe - Entfernung …
- EuG, 18.12.2024 - T-787/22
TT/ Frontex
- EuG, 22.11.2018 - T-688/16
Janssen-Cases/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - …
- EuGöD, 18.09.2012 - F-58/10
Allgeier / FRA - Öffentlicher Dienst - Beistandspflicht - Art. 24 des Statuts - …
- EuG, 13.10.2011 - T-80/09
Kommission / Q
- EuG, 09.11.2017 - T-564/16
Bowles/ EZB
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Rechtsprechung
| EuG, 13.10.2011 - T-80/09 P |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Q
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Kommission / Q
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 9. Dezember 2008 in der Rechtssache F-52/05, Q/Kommission, mit dem zum einen die Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des Antrags der Betroffenen auf Beistand im Zusammenhang mit ...
Verfahrensgang
- EuGöD, 26.09.2007 - F-52/05
- EuGöD, 09.12.2008 - F-52/05
- EuG, 12.07.2011 - T-80/09
- EuG, 13.10.2011 - T-80/09 P
- EuGöD, 02.10.2012 - F-52/05
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- EuG, 12.07.2011 - T-80/09
Kommission / Q - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - …
Auszug aus EuG, 13.10.2011 - T-80/09
Rn. 1 Le 12 juillet 2011, 1e Tribunal a rendu l'arrêt dans l'affaire T-80/09 P.
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