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Weitere Entscheidungen unten: AG Mannheim, 10.04.2002 | EGMR, 30.03.2006 | RG, 07.06.1902

Rechtsprechung
   EuG, 27.09.2006 - T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP, T-61/02 OP   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1884
EuG, 27.09.2006 - T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP, T-61/02 OP (https://dejure.org/2006,1884)
EuG, Entscheidung vom 27.09.2006 - T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP, T-61/02 OP (https://dejure.org/2006,1884)
EuG, Entscheidung vom 27. September 2006 - T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP, T-61/02 OP (https://dejure.org/2006,1884)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vereinbarung über die Festlegung der Preise und der Gebührenstruktur für Dienstleistungen des Umtauschs von Bargeld - Deutschland - Nachweise für die Zuwiderhandlung - Einspruch

  • Judicialis

    EG Art. 81; ; Entscheidung 2003/25/EG

  • Europäischer Gerichtshof

    Dresdner Bank / Kommission

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vereinbarung über die Festlegung der Preise und der Gebührenstruktur für Dienstleistungen des Umtauschs von Bargeld - Deutschland - Nachweise für die Zuwiderhandlung - Einspruch

  • EU-Kommission PDF

    Dresdner Bank / Kommission

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vereinbarung über die Festlegung der Preise und der Gebührenstruktur für Dienstleistungen des Umtauschs von Bargeld - Deutschland - Nachweise für die Zuwiderhandlung - Einspruch

  • EU-Kommission

    Dresdner Bank / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 81; Entscheidung 2003/25/EG
    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vereinbarung über die Festlegung der Preise und der Gebührenstruktur für Dienstleistungen des Umtauschs von Bargeld - Deutschland - Nachweise für die Zuwiderhandlung - Einspruch - Wettbewerb

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einspruchsverfahren und Versäumnisverfahren vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften; Möglichkeit einer Geltendmachung von Verteidigungsmitteln im Falle einer bereits bestandenen Möglichkeit der Geltendmachung der Verteidigungsmittel bereits im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS GERICHT ERHÄLT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG AUFRECHT, MIT DER DIE KOMMISSION GEGEN FÜNF DEUTSCHE BANKEN SANKTIONEN VERHÄNGT HAT

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Dresdner Bank / Kommission

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vereinbarung über die Festlegung der Preise und der Gebührenstruktur für Dienstleistungen des Umtauschs von Bargeld - Deutschland - Nachweise für die Zuwiderhandlung - Einspruch

  • 123recht.net (Pressemeldung, 27.9.2006)

    Deutschen Banken bleiben Millionenstrafen erspart // EU-Gericht weist Kommission erneut ab

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2001)3693 endg. der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/E-1/37.919 [ex 37.391]) über Bankgebühren für den Umtausch von Währungen des Euro-Gebiets (Deutschland) sowie, hilfsweise, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (46)Zitiert selbst (39)

  • EuG, 26.10.2000 - T-41/96

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, IN DER DEM …

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-44/02
    53 Nach ständiger Rechtsprechung ist es für das Vorliegen einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG erforderlich und ausreichend, dass die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 256, und vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-41/96, Bayer/Kommission, Slg. 2000, II-3383, Randnr. 67; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 112, und vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 86).

    54 Hinsichtlich der Ausdrucksform des gemeinsamen Willens genügt es, dass eine Abmachung Ausdruck des Willens der Vertragsparteien ist, sich auf dem Markt im Einklang mit ihr zu verhalten (Urteil Bayer/Kommission, Randnr. 68; vgl. in diesem Sinne auch Urteile ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 112, und Van Landewyck u. a./Kommission, Randnr. 86).

    55 Der Begriff der Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG, wie er in der Rechtsprechung ausgelegt worden ist, setzt das Vorliegen einer Willensübereinstimmung zwischen mindestens zwei Parteien voraus, deren Ausdrucksform unerheblich ist, sofern sie den Willen der Parteien getreu wiedergibt (Urteil Bayer/Kommission, Randnr. 69).

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-44/02
    53 Nach ständiger Rechtsprechung ist es für das Vorliegen einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG erforderlich und ausreichend, dass die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 256, und vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-41/96, Bayer/Kommission, Slg. 2000, II-3383, Randnr. 67; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 112, und vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 86).

    54 Hinsichtlich der Ausdrucksform des gemeinsamen Willens genügt es, dass eine Abmachung Ausdruck des Willens der Vertragsparteien ist, sich auf dem Markt im Einklang mit ihr zu verhalten (Urteil Bayer/Kommission, Randnr. 68; vgl. in diesem Sinne auch Urteile ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 112, und Van Landewyck u. a./Kommission, Randnr. 86).

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-44/02
    53 Nach ständiger Rechtsprechung ist es für das Vorliegen einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG erforderlich und ausreichend, dass die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 256, und vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-41/96, Bayer/Kommission, Slg. 2000, II-3383, Randnr. 67; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 112, und vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 86).

    54 Hinsichtlich der Ausdrucksform des gemeinsamen Willens genügt es, dass eine Abmachung Ausdruck des Willens der Vertragsparteien ist, sich auf dem Markt im Einklang mit ihr zu verhalten (Urteil Bayer/Kommission, Randnr. 68; vgl. in diesem Sinne auch Urteile ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 112, und Van Landewyck u. a./Kommission, Randnr. 86).

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-44/02
    155 Zur Rüge der Verwendung belastender Beweisstücke, zu denen die Klägerinnen nicht gehört worden seien, weist das Gericht darauf hin, dass es die Wahrung der Verteidigungsrechte erfordert, dass das betroffene Unternehmen Gelegenheit hatte, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen, Rügen und Umstände sachgerecht Stellung zu nehmen (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 11, und vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 25).
  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-44/02
    Nur unter dieser Voraussetzung kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfüllen, der darin besteht, den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 42).
  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-44/02
    157 Grundsätzlich sind nur Schriftstücke, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführt oder erwähnt wurden, zulässige Beweismittel (Urteile des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-11/89, Shell/Kommission, Slg. 1992, II-757, Randnr. 55, und in der Rechtssache T-13/89, ICI/Kommission, Slg. 1992, II-1021, Randnr. 34; vgl. außerdem in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 21).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni - "Rechtsmittel - Geschäftsordnung der …

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-44/02
    59 Das Gericht weist darauf hin, dass für den Nachweis eines Verstoßes gegen Artikel 81 Absatz 1 EG die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweise beizubringen hat, durch die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegt wird (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 58, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 86).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ …

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-44/02
    Dies sei umso mehr geboten, als die nach Artikel 81 EG verbotenen Vereinbarungen oft verheimlicht würden, so dass auf ihr Vorliegen nur aus der Gesamtbetrachtung einer Vielzahl von Indizien geschlossen werde könne (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Januar 2004 in den Rechtssachen C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Aalborg Portland u. a./Kommission, Slg. 2004, I-123, Randnr. 55, und Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo in der Rechtssache C-338/00 P, Volkswagen/Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom 18. September 2003, Slg. 2003, I-9189, I-9193).
  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-44/02
    Nur unter dieser Voraussetzung kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfüllen, der darin besteht, den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 42).
  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-44/02
    Daher sind diese Unterlagen als Beweismittel auszuschließen (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003 in den Rechtssachen T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 2003, II-3275, Randnr. 338; vgl. außerdem in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnrn.
  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE …

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission - Rechtsmittel - Verfahrensordnung des Gerichts - …

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    DSM und DSM Kunststoffen / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission - "Rechtsmittel - Geschäftsordnung der Kommission - …

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO …

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140 …

  • EuGH, 18.09.2003 - C-338/00

    Volkswagen / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Vertrieb von …

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN …

  • EuGH, 30.07.1996 - C-84/95

    Bosphorus / Minister for Transport, Energy und Communications u.a.

  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT …

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER" …

  • EuG, 10.03.1992 - T-11/89

    Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen …

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der …

  • EuG, 10.03.1992 - T-13/89

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen …

  • EuGH, 18.11.1999 - C-151/98

    Pharos / Kommission - Rechtsmittel - Tierarzneimittel - Somatosalm - Verfahren …

  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuGH, 21.02.1984 - 337/82

    St. Nikolaus Brennerei und Likörfabrik / Hauptzollamt Krefeld

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-337/94

    Enso-Gutzeit OY gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Artikel 85 …

  • EuGH, 29.10.1980 - 218/78
  • EuG, 12.12.1996 - T-16/91

    Rendo NV, Centraal Overijsselse Nutsbedrijven NV und Regionaal Energiebedrijf …

  • EuGH, 29.10.1980 - 215/78
  • EuG, 14.10.2004 - T-56/02

    Bayerische Hypo- und Vereinsbank / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 16.06.2015 - T-655/11

    FSL u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Bananen in …

    Rn. 176 Hierzu muss die Kommission hinreichend aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringen, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die behauptete Zuwiderhandlung stattgefunden hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission, 29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, Rn. 20, …und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Rn. 127;… des Gerichts vom 21. Januar 1999, Riviera Auto Service u. a./Kommission, T-185/96, T-189/96 und T-190/96, Slg. 1999, II-93, Rn. 47, vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP und T-61/02 OP, Slg. 2006, II-3567, Rn. 62, …und vom 15. Dezember 2010, E.ON Energie/Kommission, T-141/08, Slg. 2010, II-5761, Rn. 48).

    Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (…vgl. Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 513 bis 523, und Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 176 angeführt, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung kann folglich aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (…Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Rn. 55 bis 57, und Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 176 angeführt, Rn. 64 und 65).

    Der Richter kann also, besonders im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses, mit dem eine Geldbuße verhängt wird, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn ihm in dieser Frage ein Zweifel verbleibt (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 177, Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 176 angeführt, Rn. 60, …und vom 15. Dezember 2010, E.ON Energie/Kommission, oben in Rn. 176 angeführt, Rn. 51).

    Zwar durfte das Gericht u. a. berücksichtigen, dass ein Verfasser ein persönliches Interesse gehabt haben könnte, die Tatsachen zu beschönigen, um seinen Vorgesetzten ein ihren Erwartungen entsprechendes Ergebnis präsentieren zu können, um daraus auf die Notwendigkeit einer geringeren Einschätzung der Glaubhaftigkeit eines Schriftstücks zu schließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 176 angeführt, Rn. 132), doch können solche Erwägungen im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da der Umstand, dass die Notizen von P1 nicht dazu bestimmt waren, von jedermann gelesen zu werden, für die These spricht, dass sie die Wirklichkeit so, wie sie vom Verfasser empfunden wurde, getreu wiedergeben.

    Zwar hat das Gericht die Beherrschung der bei Unterredungen, die Gegenstand eines Protokolls sind, verwendeten Sprache durch den Protokollführer bei der Bewertung von dessen Glaubhaftigkeit berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 176 angeführt, Rn. 132), doch zeigen im vorliegenden Fall nicht nur die Notizen von P1, dass dieser das Englische gut beherrschte, sondern die Kommission hat zudem - von den Klägerinnen unwidersprochen - ausgeführt, dass P1 ein Diplom der Wirtschaftswissenschaften der Universität von Kalifornien (Vereinigte Staaten) erworben hatte (Erwägungsgrund 169 des angefochtenen Beschlusses), was auch P2 von Pacific in der Anhörung angab.

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN …

    67 und 173, und vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP und T-61/02 OP, Slg. 2006, II-3567, Randnrn.
  • EuG, 12.12.2014 - T-551/08

    H&R ChemPharm / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - …

    Rn. 99 Nach der Rechtsprechung hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen (…Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Rn. 58; vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP und T-61/02 OP, Slg. 2006, II-3567, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße handelt (Urteile des Gerichts Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 99 angeführt, Rn. 60, …und vom 12. Juli 2011, Hitachi u. a./Kommission, T-112/07, Slg. 2011, II-3871, Rn. 58).

    Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (…Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 59; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 99 angeführt, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (vgl. Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 99 angeführt, Rn. 62 und 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung kann folglich aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (…Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 77 angeführt, Rn. 55 bis 57; vgl. auch Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 99 angeführt, Rn. 64 und 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.12.2014 - T-544/08

    Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb / Kommission - Wettbewerb - …

    Rn. 79 Nach der Rechtsprechung hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen (…Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Rn. 58; vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP und T-61/02 OP, Slg. 2006, II-3567, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Richter kann also, besonders im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer eine Geldbuße verhängenden Entscheidung, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn ihm in dieser Frage ein Zweifel verbleibt (Urteile des Gerichts Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 79 angeführt, Rn. 60, …und vom 12. Juli 2011, Hitachi u. a./Kommission, T-112/07, Slg. 2011, II-3871, Rn. 58).

    Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 81 angeführt, Rn. 59, vgl. in diesem Sinne auch Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 79 angeführt, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (vgl. Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 79 angeführt, Rn. 62 und 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung kann daher aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 61 angeführt, Rn. 55 bis 57, vgl. ebenso Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 79 angeführt, Rn. 64 und 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.12.2014 - T-550/08

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Wettbewerb - Kartelle …

    Rn. 86 Nach der Rechtsprechung hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen (…Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Rn. 58; vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP und T-61/02 OP, Slg. 2006, II-3567, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße handelt (Urteile des Gerichts Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, Rn. 60, …und vom 12. Juli 2011, Hitachi u. a./Kommission, T-112/07, Slg. 2011, II-3871, Rn. 58).

    Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (…Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, Rn. 59; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (vgl. Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, Rn. 62 und 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung kann folglich aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (…Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, Rn. 55 bis 57; vgl. auch Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, Rn. 64 und 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.07.2011 - T-113/07

    Toshiba / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich …

    Rn. 78 Nach der Rechtsprechung obliegt es der Kommission, die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen nachzuweisen und Beweise beizubringen, die geeignet sind, das Vorliegen der Tatsachen, die eine Zuwiderhandlung darstellen, rechtlich hinreichend zu belegen (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP und T-61/02 OP, Slg. 2006, II-3567, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Richter kann also, besonders im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer eine Geldbuße verhängenden Entscheidung, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn ihm in dieser Frage ein Zweifel verbleibt (Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 60).

    Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (vgl. Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnrn.

    Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung kann folglich aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (vgl. Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 12.07.2011 - T-112/07

    Das Gericht hebt die gegen Mitsubishi und Toshiba wegen ihrer Beteiligung am …

    Rn. 57 Nach der Rechtsprechung obliegt es der Kommission, die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen nachzuweisen und Beweise beizubringen, die geeignet sind, das Vorliegen der Tatsachen, die eine Zuwiderhandlung darstellen, rechtlich hinreichend zu belegen (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP und T-61/02 OP, Slg. 2006, II-3567, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen, insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße handelt (Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 60).

    Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (vgl. Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnrn.

    Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung kann folglich aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (vgl. Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

    Rn. 35 Nach der Rechtsprechung hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 58, und Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP und T-61/02 OP, Slg. 2006, II-3567, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Richter kann also, besonders im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer eine Geldbuße verhängenden Entscheidung, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn ihm in dieser Frage ein Zweifel verbleibt (Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 60).

    Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (vgl. Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnrn.

    55 bis 57; vgl. auch Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 aufgeführt, Randnrn.

  • EuG, 12.07.2011 - T-133/07

    Mitsubishi Electric / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im …

    Rn. 72 Nach der Rechtsprechung obliegt es der Kommission, die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen nachzuweisen und Beweise beizubringen, die geeignet sind, das Vorliegen der Tatsachen, die eine Zuwiderhandlung darstellen, rechtlich hinreichend zu belegen (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP und T-61/02 OP, Slg. 2006, II-3567, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Richter kann also, besonders im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer eine Geldbuße verhängenden Entscheidung, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn ihm in dieser Frage ein Zweifel verbleibt (Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 60).

    Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie von Art und Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (vgl. Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnrn.

    Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung kann folglich aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (vgl. Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 01.07.2010 - T-321/05

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der …

    179, 180 und 275, und vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP und T-61/02 OP, Slg. 2006, II-3567, Randnrn.
  • EuG, 12.04.2013 - T-442/08

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission, mit der eine …

  • EuG, 03.03.2011 - T-110/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen einiger Mitglieder des Kartells über isolierte …

  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Eni / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - …

  • EuG, 12.04.2013 - T-410/08

    GEMA / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Urheberrechte in Bezug auf die …

  • EuG, 12.04.2013 - T-432/08

    AKM / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Urheberrechte in Bezug auf die …

  • EuG, 12.04.2013 - T-401/08

    Säveltäjäin Tekijänoikeustoimisto Teosto / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …

  • BFH, 19.05.2010 - XI R 6/09

    Sortenwechsel als sonstige Leistung - Anforderungen an den Nachweis der …

  • EuGH, 19.12.2013 - C-239/11

    Der Gerichtshof weist die das Kartell auf dem Markt für gasisolierte …

  • EuG, 09.12.2008 - T-111/08

    MasterCard u.a. / Kommission - Wettbewerb - Beschluss einer …

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit …

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen …

  • EuG, 16.09.2013 - T-373/10

    Villeroy & Boch u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, …

  • EuG, 16.09.2013 - T-380/10

    Wabco Europe u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, …

  • EuG, 08.07.2008 - T-52/03

    Knauf Gips / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - …

  • EuG, 10.12.2014 - T-90/11

    Das Gericht bestätigt, dass der französische Ordre national des pharmaciens den …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-176/19

    Kommission/ Servier u. a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch …

  • EuG, 14.03.2013 - T-587/08

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - 'Wettbewerb - Kartelle - Bananenmarkt - …

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - …

  • EuG, 16.09.2013 - T-364/10

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen verschiedene Gesellschaften …

  • EuG, 23.01.2014 - T-391/09

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • EuG, 28.06.2016 - T-216/13

    Telefónica / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Portugiesischer und spanischer …

  • EuG, 16.06.2011 - T-208/08

    Gosselin Group und Stichting Administratiekantoor Portielje / Kommission - …

  • EuG, 14.04.2011 - T-461/07

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße in Höhe von 10,2 Millionen Euro, die gegen …

  • EuG, 16.06.2011 - T-186/06

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2009 - C-441/07

    Kommission / Alrosa - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer …

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …

  • EuG, 16.06.2011 - T-235/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen die Heineken NV und ihre …

  • EuG, 29.06.2012 - T-370/09

    GDF Suez / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Deutscher und französischer …

  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …

  • EuG, 25.10.2011 - T-348/08

    Das Gericht erklärt die Geldbuße von 9,9 Mio. Euro für nichtig, die gegen …

  • EuG, 11.07.2014 - T-540/08

    Esso u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - Markt …

  • EuGöD, 13.06.2012 - F-63/11

    Macchia / Kommission - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - …

  • EuG, 04.04.2019 - T-61/18

    Rodriguez Prieto/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Sache "Eurostat" - …

  • EuG, 17.01.2019 - T-348/16

    Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/ ERCEA

  • EuG, 30.05.2013 - T-172/12

    Brauerei Beck / OHMI - Aldi (Be Light) - Gemeinschaftsmarke - …

  • EuG, 08.10.2015 - T-358/13

    Italien / Kommission - ELER - Rechnungsabschluss der Zahlstellen der …

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Rechtsprechung
   AG Mannheim, 10.04.2002 - F 61/02   

Zitiervorschläge
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AG Mannheim, 10.04.2002 - F 61/02 (https://dejure.org/2002,40621)
AG Mannheim, Entscheidung vom 10.04.2002 - F 61/02 (https://dejure.org/2002,40621)
AG Mannheim, Entscheidung vom 10. April 2002 - F 61/02 (https://dejure.org/2002,40621)
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Rechtsprechung
   EGMR, 30.03.2006 - 61/02, 63/02, 67/02, 68/02, 70/02, 72/02, 75/02, 83/02, 89/02, 90/02, 92/02, 116/02, 120/02, 132/02, 135/02, 137/02, 139/02, 143/02, 145/02, 147/02, 150/02, 151/02, 153/02, 155/02, 156/02, 157/02, 158/02, 159/02, 160/02, 161/02, 162/02, 163/02, 164/02, 16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,27829
EGMR, 30.03.2006 - 61/02, 63/02, 67/02, 68/02, 70/02, 72/02, 75/02, 83/02, 89/02, 90/02, 92/02, 116/02, 120/02, 132/02, 135/02, 137/02, 139/02, 143/02, 145/02, 147/02, 150/02, 151/02, 153/02, 155/02, 156/02, 157/02, 158/02, 159/02, 160/02, 161/02, 162/02, 163/02, 164/02, 16 (https://dejure.org/2006,27829)
EGMR, Entscheidung vom 30.03.2006 - 61/02, 63/02, 67/02, 68/02, 70/02, 72/02, 75/02, 83/02, 89/02, 90/02, 92/02, 116/02, 120/02, 132/02, 135/02, 137/02, 139/02, 143/02, 145/02, 147/02, 150/02, 151/02, 153/02, 155/02, 156/02, 157/02, 158/02, 159/02, 160/02, 161/02, 162/02, 163/02, 164/02, 16 (https://dejure.org/2006,27829)
EGMR, Entscheidung vom 30. März 2006 - 61/02, 63/02, 67/02, 68/02, 70/02, 72/02, 75/02, 83/02, 89/02, 90/02, 92/02, 116/02, 120/02, 132/02, 135/02, 137/02, 139/02, 143/02, 145/02, 147/02, 150/02, 151/02, 153/02, 155/02, 156/02, 157/02, 158/02, 159/02, 160/02, 161/02, 162/02, 163/02, 164/02, 16 (https://dejure.org/2006,27829)
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (1)

  • EGMR, 12.01.2006 - 18888/02

    IÇYER c. TURQUIE

    Auszug aus EGMR, 30.03.2006 - 61/02
    A description of the relevant domestic law can be found in the Court's decision of İçyer v. Turkey (no. 18888/02, §§ 44-54, 12 January 2006) and in its judgment of DoÄŸan and Others v. Turkey (nos. 8803-8811/02, 8813/02 and 8815-8819/02, §§ 31-35, ECHR 2004-VI).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-387/02

    Berlusconi, Adelchi, Dell'Utri - Milderes Strafgesetz muss unangewendet bleiben

    Die hier interessierenden Bestimmungen des italienischen Rechts wurden durch das Decreto legislativo{FN-VERWEIS:8} Nr. 61 des Präsidenten der Republik vom 11. April 2002, in Kraft getreten am 16. April 2002 (im Folgenden: Decreto legislativo 61/02){FN-VERWEIS:9}, wesentlich geändert.

    Mit dem Decreto legislativo 61/02 wurde u. a. Artikel 2621 a.F. des Codice Civile durch die beiden folgenden Vorschriften ersetzt:.

    Hinsichtlich des neu eingeführten Strafantragserfordernisses in Artikel 2622 n.F., Absatz 1, des Codice Civile sieht Artikel 5 des Decreto legislativo 61/02 eine Übergangsregelung vor.

    Danach beginnt die Frist zur Stellung von Strafanträgen für Taten, die vor dem Inkrafttreten des Decreto legislativo 61/02 begangen wurden, mit dessen Inkrafttreten zu laufen.

    Artikel 2630 des Codice Civile in der Fassung des Decreto legislativo 61/02 (im Folgenden: Artikel 2630 n.F. des Codice Civile) droht Geldbußen von 206 Euro bis 2 065 Euro für die nicht fristgemäße Vorlage gesetzlich vorgeschriebener Gesellschaftsmitteilungen an.

    Darüber hinaus ist auf eine neue Bußgeldvorschrift für Gesellschaften hinzuweisen, welche ebenfalls durch das Decreto legislativo 61/02 geschaffen wurde.

    Den Angeklagten der drei Ausgangsverfahren werden jeweils falsche Gesellschaftsmitteilungen zur Last gelegt, wobei alle Taten vor dem Inkrafttreten des Decreto legislativo 61/02 begangen und diesbezüglich Strafverfahren eingeleitet wurden, also zu einem Zeitpunkt, als in Italien noch Artikel 2621 a.F. des Codice Civile Geltung hatte.

    Jeweils während der Strafverfahren trat das Decreto legislativo 61/02 in Kraft.

    Nach Inkrafttreten des Decreto legislativo 61/02 wäre nunmehr lediglich Artikel 2621 n.F. des Codice Civile anwendbar.

    Nach Inkrafttreten des Decreto legislativo 61/02 wäre nunmehr allenfalls Artikel 2621 n.F. des Codice Civile anwendbar.

    Seit dem Inkrafttreten des Decreto legislativo 61/02 fallen sie in den Anwendungsbereich von Artikel 2622 n.F. des Codice Civile.

    Wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen (nullum crimen, nulla poena sine lege) und des Prinzips der rückwirkenden Anwendung milderer Strafgesetze stehe von vornherein fest, dass die Anklagevorwürfe auf jeden Fall nach neuer Rechtslage, d. h. nach den Artikeln 2621 n.F. und 2622 n.F. des Codice Civile in der Fassung des Decreto legislativo 61/02, beurteilt werden müssten.

    Der Fortgang dieser Strafverfahren hängt entscheidend davon ab, ob nationale Rechtsvorschriften wie die vom italienischen Gesetzgeber mit dem Decreto legislativo 61/02 eingeführten gegen die gesellschaftsrechtlichen Richtlinien verstoßen oder aber mit ihnen vereinbar sind.

    Einerseits fragen sie ganz allgemein nach den Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit von Sanktionen{FN-VERWEIS:52}; andererseits und im Besonderen geht es vor allem um Vorschriften wie die des italienischen Decreto legislativo 61/02, welche ein abgestuftes Sanktionssystem einführen{FN-VERWEIS:53}, sich auf die Verjährung von Straftaten auswirken{FN-VERWEIS:54}, das Erfordernis eines Strafantrags einführen{FN-VERWEIS:55} und Toleranzgrenzen vorsehen, unterhalb deren eine Bestrafung wegen falscher Gesellschaftsmitteilungen ausgeschlossen sein soll{FN-VERWEIS:56}.

    Die Angeklagten sowie die italienische Regierung gehen davon aus, dass Vorschriften wie die mit dem Decreto legislativo 61/02 eingeführten den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen.

    Deshalb widmen sich die folgenden Ausführungen allein den Kriterien der Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung; sie bilden im vorliegenden Fall den Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob Bestimmungen wie die durch das Decreto legislativo 61/02 eingeführten mit Artikel 6 der Ersten Richtlinie vereinbar sind.

    Was die Verjährung betrifft, so hat das Decreto legislativo 61/02 zu einer wesentlichen Verkürzung der anwendbaren Fristen geführt.

    In mindestens zwei Ausgangsverfahren haben die zuständigen Staatsanwaltschaften vor den jeweiligen nationalen Gerichten gerügt, dass die mit dem Decreto legislativo 61/02 eingeführten Gesetzesänderungen verfassungswidrig seien{FN-VERWEIS:106}.

    Alle drei vorlegenden Gerichte erwägen, das Decreto legislativo 61/02 zur Prüfung seiner Verfassungsmäßigkeit dem italienischen Verfassungsgerichtshof vorzulegen.

    Die vorlegenden Gerichte sind somit kraft Gemeinschaftsrechts, insbesondere gemäß den Artikeln 10 EG und 249 Absatz 3 EG, verpflichtet, den Vorgaben der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien in den bei ihnen anhängigen Strafverfahren Geltung zu verschaffen, ohne dass es hierzu einer vorherigen Entscheidung des italienischen Verfassungsgerichtshofes über die mögliche Verfassungswidrigkeit des Decreto legislativo 61/02 bedürfte.

    All dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass ein nationaler Gesetzgebungsakt wie das Decreto legislativo 61/02 gemäß den jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen zusätzlich auch einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung unterzogen wird, mit der allgemein über seine Verfassungsmäßigkeit und gegebenenfalls über seine Gültigkeit befunden wird.

    Unabhängig von der Durchführung einer solchen verfassungsgerichtlichen Überprüfung und unabhängig von der Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit des Decreto legislativo 61/02 mit der italienischen Verfassung haben aber die vorlegenden Gerichte im konkreten Fall, d. h. in den bei ihnen anhängigen Strafverfahren, diese gesetzesvertretende Verordnung bereits jetztunangewendet zu lassen, und zwar soweit die darin vorgesehenen Neuerungen dem Gemeinschaftsrecht widersprechen.

    Die Beachtung von Artikel 10 EG sowie der Vorgaben der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien bewirkt nämlich lediglich, dass die nach der Tat ergangenen strafmildernden und eine Strafverfolgung erschwerenden oder gar ausschließenden Gesetzesänderungen, eingeführt durch das Decreto legislativo 61/02, gegebenenfalls unangewendet bleiben müssen.

    Hiergegen kann nicht eingewendet werden, dass der bisherige, in Artikel 2621 a.F. des Codice Civile enthaltene Straftatbestand infolge seiner Aufhebung durch das Decreto legislativo 61/02 "unwiederbringlich erloschen" sei und nicht "wieder aufleben" könne.

    Verstößt also ein Aufhebungsakt wie der im Decreto legislativo 61/02 enthaltene gegen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, so muss auch und gerade dieser Aufhebungsakt in den Ausgangsverfahren unangewendet bleiben.

    Wie bereits erwähnt, käme es nämlich für die Begründung der Strafbarkeit - bei Nichtanwendung des Decreto legislativo 61/02 - insbesondere auf Artikel 2621 a.F. des Codice Civile an, der nach Angaben der vorlegenden Gerichte schon zum Tatzeitpunkt falsche Gesellschaftsmitteilungen, wie sie hier zur Anklage kamen, unzweifelhaft unter Strafe stellte.

    Anders könnte der Fall allenfalls dann zu beurteilen sein, wenn sich die angeklagten Sachverhalte nach Erlass des Decreto legislativo 61/02 ereignet hätten.

    Ließe man das Decreto legislativo 61/02 für nach seinem Erlass begangene Taten außer Anwendung, so könnte man eher davon sprechen, dass die Anwendung einer Richtlinie oder des Artikels 10 EG unmittelbar Pflichten begründe.

    Im vorliegenden Fall braucht dieser Gesichtspunkt jedoch nicht weiter vertieft zu werden, weil, wie bereits dargestellt, alle den Angeklagten zur Last gelegten Taten ausnahmslos vor Erlass des Decreto legislativo 61/02 begangen wurden.

    Aus all diesen Gründen steht im vorliegenden Fall der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafe einer Nichtanwendung des Decreto legislativo 61/02 keineswegs entgegen.

    Nach Auffassung der Angeklagten Berlusconi und Dell'Utri sowie der italienischen Regierung sind jedoch in den Ausgangsverfahren die mit dem Decreto legislativo 61/02 eingeführten Artikel 2621 n.F. und 2622 n.F. des Codice Civile in jedem Fall als mildere Strafgesetze rückwirkend anzuwenden.

    {FN:15} - Dass es sich um Sanktionen für Gesellschaften handelt, ergibt sich aus der Überschrift von Artikel 3 des Decreto legislativo 61/02 sowie aus dem Gesamtzusammenhang des Decreto legislativo 231/01, welches sich mit der administrativen Verantwortlichkeit der juristischen Personen, der Gesellschaften und der Vereine, auch ohne Rechtspersönlichkeit, beschäftigt ("responsabilità amministrativa delle persone giuridiche, delle società e delle associazioni anche prive di personalità giuridica").

    {FN:29} - Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens könnte nach Angaben der vorlegenden Gerichte u. a. die Frage sein, ob das Decreto legislativo 61/02 verfassungswidrig ist, weil der Gesetzgeber gegen die gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen Italiens verstoßen hat.

    {FN:90} - In diesem Zusammenhang wird von verschiedener Seite auf den neuen Artikel 25ter des Decreto legislativo 231/01 verwiesen (eingefügt durch das Decreto legislativo 61/02).

    {FN:99} - In der Fassung des Decreto legislativo 61/02.

    {FN:125} - Für die Frage der Vergleichbarkeit des vorliegenden Falls mit den Rechtssachen Tombesi und Niselli spielt es übrigens keine Rolle, ob das Decreto legislativo 61/02 eine (partielle) "abolitio criminis" bewirkt, wie der Angeklagte Dell'Utri meint, oder aber "Regelungskontinuität" zwischen den alten und neuen Straftatbeständen besteht, wie das Tribunale di Milano in seinem Vorlagebeschluss zur Rechtssache C-403/02 und die italienische Regierung in ihrem Schriftsatz erklären.

  • BFH, 11.02.2003 - VII B 330/02

    Richterablehnung - grenzüberschreitende Steuerberatung

    Der Beschwerdeführer wirft den Richtern im Wesentlichen vor, im Rahmen der Verfahren VII B 35, 43, 62 und 63/02 sowie VII K 2, 3/02 zu Lasten u.a. des Beschwerdeführers Rechtsbeugung begangen zu haben.

    Hinsichtlich etwaiger Vorwürfe des Beschwerdeführers betreffend die Behandlung der Verfahren VII B 35, 43, 62, 63/02 wird im Übrigen auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Dezember 2002 1 BvR 2046/02 verwiesen.

  • BFH, 11.02.2003 - VII S 41/02
    Der Beschwerdeführer wirft den Richtern im Wesentlichen vor, im Rahmen der Verfahren VII B 35, 43, 62 und 63/02 sowie VII K 2, 3/02 zu Lasten u.a. des Beschwerdeführers Rechtsbeugung begangen zu haben.

    Hinsichtlich etwaiger Vorwürfe des Beschwerdeführers betreffend die Behandlung der Verfahren VII B 35, 43, 62, 63/02 wird im Übrigen auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Dezember 2002 1 BvR 2046/02 verwiesen.

  • EGMR, 04.06.2013 - 28233/08

    KUDUMIJA v. BOSNIA AND HERZEGOVINA AND SERBIA and 2 other applications

    29/98, 49/00, 32/01, 61/02, 73/05, 59/06 and 4/09.

    29/98, 49/00, 32/01, 61/02, 73/05, 59/06 and 4/09.

  • OLG Frankfurt, 01.02.2024 - 6 U 212/22

    Kein Nachahmungsschutz für einzelne Bestandteile eines Erzeugnisses

    Allerdings genügt bereits eine Bekanntheit (des nachgeahmten Originalerzeugnisses als solches zum Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung), bei der sich die Gefahr der Herkunftstäuschung noch in relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15.09.2005 - I Z 151/02, GRUR 2006, 79 Rn. 35 - Jeans;… GRUR 2016, 730 Rn. 58 - Herrnhuter Stern).
  • LG Aurich, 25.04.2017 - 15 KLs 3/14

    Betrugstauglichkeit von unzutreffenden Ausführungen zur …

    In dem Antrag etwa des Rechtsanwalts J. vom 04.12.2007 (9 IN 61/02) bezüglich seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverfahren beschränkt sich die Begründung für die beantragten Zuschläge gegenüber dem Amtsgericht A. auf die folgenden kursorischen Angaben (…Bl. 14 f. a.a.O.):.
  • VG Sigmaringen, 06.02.2018 - 7 K 2223/16

    Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland

    Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.12.2001, bestandskräftig seit dem 29.08.2002 nach erfolglosen Eil- und Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen (Beschlüsse vom 16.04.2002 - A 7 K 62/02 - und vom 29.08.2002 - A 7 K 61/02 -) und erfolglosem Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 04.06.2002 - 14 S 1190/02 -), wurde der Kläger erstmals aus der Bundesrepublik ausgewiesen; aufgrund seiner damals bestehenden Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen wurde sein Aufenthalt in der Folge geduldet.
  • EGMR, 22.05.2025 - 14301/07

    LANDOLFI c. ITALIE et 27 autres affaires

    (R.G. 61/02).
  • VG Braunschweig, 21.03.2002 - 6 A 289/00

    ADO; Christen; Mitgliedschaft; politische Verfolgung; Syrien; …

    (Zul. der Berufung abgelehnt: Nds. OVG Lüneburg, Beschl. vom 24.05.2002, 2 LA 61/02).
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Rechtsprechung
   RG, 07.06.1902 - Rep. I. 61/02   

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RG, 07.06.1902 - Rep. I. 61/02 (https://dejure.org/1902,174)
RG, Entscheidung vom 07.06.1902 - Rep. I. 61/02 (https://dejure.org/1902,174)
RG, Entscheidung vom 07. Juni 1902 - Rep. I. 61/02 (https://dejure.org/1902,174)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • RGZ 51, 416
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