Rechtsprechung
| EuGH, 16.02.2022 - C-157/21 P |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Polen/ Parlament und Rat
Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 - Allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Europäischen Union - Schutz des Haushalts der Union im Fall von Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 - Allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Europäischen Union - Schutz des Haushalts der Union im Fall von Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten - ...
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist die Klagen Ungarns und Polens gegen den Konditionalitätsmechanismus ab, der den Erhalt von Mitteln aus dem Unionshaushalt davon abhängig macht, dass die ...
- haufe.de (Kurzinformation)
Nichtigkeitsklagen von Polen und Ungarn gegen Konditionalitätsmechanismus
- lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Verhandlung vor dem EuGH: Polen und Ungarn kämpfen gegen Rechtsstaatsklausel
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Polen / Parlament und Rat
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Polen / Parlament und Rat
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-157/21
- EuGH, 16.02.2022 - C-157/21 P
Wird zitiert von ... (51) Zitiert selbst (42)
- EuGH, 03.06.2021 - C-650/18
Der Gerichtshof weist die Klage Ungarns ab, die sich gegen die Entschließung des …
Auszug aus EuGH, 16.02.2022 - C-157/21
Rn. 50 Insoweit ergibt sich zwar, wie der Rat ausführt, aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es dem öffentlichen Interesse daran, dass die Organe die in völliger Unabhängigkeit abgegebenen Stellungnahmen ihrer Juristischen Dienste nutzen können, zuwiderliefe, wenn zugelassen würde, dass solche internen Dokumente in einem Rechtsstreit vor dem Gerichtshof vorgelegt werden, ohne dass ihre Vorlage von dem betreffenden Organ genehmigt oder vom Gerichtshof angeordnet worden wäre (Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 66).Ließe man zu, dass der Kläger ein von einem Organ erstelltes Rechtsgutachten, dessen Verbreitung von diesem Organ nicht genehmigt wurde, zu den Akten reicht, so stünde dies grundsätzlich im Widerspruch zu den Erfordernissen eines fairen Verfahrens und liefe auf eine Umgehung des mit der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeführten Verfahrens hinaus, wonach der Zugang zu einem solchen Dokument beantragt werden muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 68).
Rn. 52 Allerdings ist der Grundsatz der Transparenz zu berücksichtigen, der in Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 EUV sowie in Art. 15 Abs. 1 und Art. 298 Abs. 1 AEUV verankert ist und es u. a. ermöglicht, eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, zeigt sich dann nämlich, dass die Vorlage des Gutachtens durch die eigenen Interessen des Klägers an der Untermauerung seiner Argumentation geleitet wird und nicht durch ein wie auch immer geartetes überwiegendes öffentliches Interesse, wie etwa das Interesse, die Öffentlichkeit über das Verfahren zu informieren, das zu dem angefochtenen Rechtsakt geführt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 18, …und Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 71).
Gleiches gilt für die ebenfalls dort genannten Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz und der Nichtdiskriminierung, wie sich insbesondere aus den Rn. 94 und 98 des Urteils vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament (C-650/18, EU:C:2021:426), sowie aus den Rn. 57 und 58 des Urteils vom 2. September 2021, État belge (Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt) (C-930/19, EU:C:2021:657), ergibt.
- Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-156/21
Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona ist der Ansicht, dass die Klagen Ungarns und …
Auszug aus EuGH, 16.02.2022 - C-157/21
Rn. 58 Im vorliegenden Fall hat der Rat indessen, wie Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in den Nrn. 70 bis 72 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Ungarn/Parlament und Rat (C-156/21, EU:C:2021:974) ausgeführt hat, nicht dargetan, dass das Rechtsgutachten Nr. 13593/18 besonders sensibel oder von besonders großer Tragweite wäre, die über den Rahmen des damit zusammenhängenden Gesetzgebungsverfahrens hinausginge.Wie Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in Nr. 185 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Ungarn/Parlament und Rat (C-156/21, EU:C:2021:974) ausgeführt hat, müssen die Maßnahmen demnach aufgehoben werden, sobald keine Auswirkung auf den Haushaltsvollzug mehr besteht, selbst wenn die festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit möglicherweise fortdauern.
Rn. 130 Drittens bestätigen, wie Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in Nr. 130 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Ungarn/Parlament und Rat (C-156/21, EU:C:2021:974) ausgeführt hat, die Erwägungsgründe der angefochtenen Verordnung den mit dieser Verordnung verfolgten Zweck, wie er sich aus ihrem Art. 1 ergibt, nämlich den Schutz des Unionshaushalts.
Rn. 155 Was Art. 3 der angefochtenen Verordnung anbelangt, in dem Fälle angeführt werden, die ein Hinweis auf Verstöße gegen diese Grundsätze sein können, darunter das Versäumnis, sicherzustellen, dass keine Interessenkonflikte bestehen, so zielt diese Bestimmung, wie Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in den Nrn. 152 und 280 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Ungarn/Parlament und Rat (C-156/21, EU:C:2021:974) ausgeführt hat, darauf ab, die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern.
Rn. 361 Wie Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in den Nrn. 177 und 178 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Ungarn/Parlament und Rat (C-156/21, EU:C:2021:974) ausgeführt hat, ergibt sich aus der Reihenfolge dieser Sätze sowie aus den darin verwendeten Formulierungen, dass die Verhältnismäßigkeit der zu ergreifenden Maßnahmen maßgebend durch das Kriterium der "Auswirkungen" der Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit auf die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder die finanziellen Interessen der Union gewährleistet wird.
- EuGH, 27.02.2018 - C-64/16
Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …
Auszug aus EuGH, 16.02.2022 - C-157/21
Sie setzt insbesondere voraus, dass die Grundsätze der Rechtmäßigkeit [(…Urteil vom 29. April 2004, Kommission/CAS Succhi di Frutta, C-496/99 P, EU:C:2004:236, Rn. 63)], die einen transparenten, rechenschaftspflichtigen, demokratischen und pluralistischen [Gesetzgebungsprozess] voraussetzt, der Rechtssicherheit [(…Urteil vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270, Rn. 10)], des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt [(…Urteil vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 19)], des wirksamen Rechtsschutzes einschließlich des Zugangs zur Justiz durch unabhängige und unparteiische Gerichte [(Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 31, 40 und 41, …sowie vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 63 bis 67)] sowie der Gewaltenteilung [(…Urteile vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, EU:C:2010:811, Rn. 58…, vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 35, …und vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 36)] eingehalten werden [(Mitteilung der Kommission mit dem Titel 'Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips', COM(2014) 158 final, Anhang I)].Schon das Vorhandensein einer wirksamen, zur Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts dienenden gerichtlichen Kontrolle ist dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent und setzt unabhängige Gerichte voraus [(Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 32 bis 36)].
Die Unabhängigkeit der Gerichte ist von grundlegender Bedeutung, wie Artikel 47 Unterabsatz 2 der Charta [(Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 40 und 41)] bestätigt.
Sie impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten in die Anerkennung dieser Werte und damit in die Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden (…vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 166 bis 168, sowie Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 30, …und vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 62).
Rn. 314 Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 32), zwar auf den in Art. 2 EUV genannten Wert der Rechtsstaatlichkeit Bezug genommen, aber darauf hingewiesen, dass dieser Wert in Art. 19 EUV konkretisiert werde.
- EuGH, 21.12.2021 - C-357/19
Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des …
Auszug aus EuGH, 16.02.2022 - C-157/21
Rn. 142 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Union nach Art. 2 EUV auf Werte gründet, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind, darunter die Rechtsstaatlichkeit, und dass gemäß Art. 49 EUV die Achtung dieser Werte für den Beitritt jedes europäischen Staates, der Mitglied der Union werden möchte, eine Vorbedingung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 160 und 161 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 144 Daraus folgt, dass die Achtung der in Art. 2 EUV genannten Werte durch einen Mitgliedstaat eine Voraussetzung für den Genuss aller Rechte ist, die sich aus der Anwendung der Verträge auf diesen Mitgliedstaat ergeben (…Urteile vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 63…, vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 162, sowie vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 162).
Das Bestehen einer solchen Kontrolle durch unabhängige Gerichte, sowohl in den Mitgliedstaaten und als auch auf Unionsebene, ist ein wesentliches Merkmal von Rechtsstaatlichkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 219 und 222).
Rn. 297 Der Gerichtshof hat im Übrigen entschieden, dass der Begriff "finanzielle Interessen der Union" im Sinne von Art. 325 Abs. 1 AEUV nicht nur die dem Unionshaushalt zur Verfügung gestellten Einnahmen, sondern auch die von diesem Haushalt gedeckten Ausgaben umfasst (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 183).
- EuGH, 14.05.2019 - C-650/18
Ungarn/ Parlament
Auszug aus EuGH, 16.02.2022 - C-157/21
Rn. 50 Insoweit ergibt sich zwar, wie der Rat ausführt, aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es dem öffentlichen Interesse daran, dass die Organe die in völliger Unabhängigkeit abgegebenen Stellungnahmen ihrer Juristischen Dienste nutzen können, zuwiderliefe, wenn zugelassen würde, dass solche internen Dokumente in einem Rechtsstreit vor dem Gerichtshof vorgelegt werden, ohne dass ihre Vorlage von dem betreffenden Organ genehmigt oder vom Gerichtshof angeordnet worden wäre (Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 66).Ließe man zu, dass der Kläger ein von einem Organ erstelltes Rechtsgutachten, dessen Verbreitung von diesem Organ nicht genehmigt wurde, zu den Akten reicht, so stünde dies grundsätzlich im Widerspruch zu den Erfordernissen eines fairen Verfahrens und liefe auf eine Umgehung des mit der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeführten Verfahrens hinaus, wonach der Zugang zu einem solchen Dokument beantragt werden muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 68).
Rn. 52 Allerdings ist der Grundsatz der Transparenz zu berücksichtigen, der in Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 EUV sowie in Art. 15 Abs. 1 und Art. 298 Abs. 1 AEUV verankert ist und es u. a. ermöglicht, eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, zeigt sich dann nämlich, dass die Vorlage des Gutachtens durch die eigenen Interessen des Klägers an der Untermauerung seiner Argumentation geleitet wird und nicht durch ein wie auch immer geartetes überwiegendes öffentliches Interesse, wie etwa das Interesse, die Öffentlichkeit über das Verfahren zu informieren, das zu dem angefochtenen Rechtsakt geführt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 18, …und Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 71).
- EuGH, 03.12.2019 - C-482/17
Der Gerichtshof weist die Klage der Tschechischen Republik gegen die Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 16.02.2022 - C-157/21
Rn. 121 Nach ständiger Rechtsprechung muss die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 31…, vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 38, …sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 43).Rn. 122 Auch kann zur Bestimmung der richtigen Rechtsgrundlage der rechtliche Zusammenhang, in den sich eine neue Regelung einfügt, berücksichtigt werden, insbesondere soweit dieser Zusammenhang Aufschluss über das Ziel dieser Regelung zu geben vermag (Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 32…, vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 39, …sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 44).
Es geht somit nicht darum, ob eine in einem solchen Bereich erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche war; sie ist vielmehr nur dann rechtswidrig, wenn sie gemessen an dem Ziel, das die zuständigen Organe zu verfolgen beabsichtigen, offensichtlich ungeeignet ist (Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 77 und 78, …sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 95 und 97).
- EuGH, 20.04.2021 - C-896/19
Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine …
Auszug aus EuGH, 16.02.2022 - C-157/21
Sie impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten in die Anerkennung dieser Werte und damit in die Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden (…vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 166 bis 168, …sowie Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 30, und vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 62).Rn. 144 Daraus folgt, dass die Achtung der in Art. 2 EUV genannten Werte durch einen Mitgliedstaat eine Voraussetzung für den Genuss aller Rechte ist, die sich aus der Anwendung der Verträge auf diesen Mitgliedstaat ergeben (Urteile vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 63…, vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 162, …sowie vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 162).
Rn. 269 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung, auch wenn es ihnen freisteht, ihre Zuständigkeiten in allen ihnen vorbehaltenen Bereichen auszuüben, gleichwohl verpflichtet sind, hierbei das Unionsrecht einzuhalten, da sie sich über die Verpflichtungen, die ihnen aus diesem Recht erwachsen, nicht hinwegsetzen können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 19. September 2017, Kommission/Irland [Zulassungssteuer], C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 71 und 86, vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 17.12.2020 - C-354/20
The existence of evidence of systemic or generalised deficiencies concerning …
Auszug aus EuGH, 16.02.2022 - C-157/21
Rn. 108 Die vorliegende Rechtssache weise gewisse Parallelen zu der Rechtssache auf, in der das Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 57 bis 60), ergangen sei.Diese ausschließliche Befugnis werde durch das Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 57 bis 60), bestätigt, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass in dem Fall, dass systemische Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz eines Mitgliedstaats festgestellt würden, der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls nur vom Rat gemäß Art. 7 Abs. 3 EUV ausgesetzt werden könne.
Rn. 204 Drittens ist im Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033), entgegen dem Vorbringen der Republik Polen keineswegs festgestellt worden, dass Art. 7 EUV Ausschlusscharakter habe, sondern es sind lediglich die Fälle bestimmt worden, in denen systemische und allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz in dem Mitgliedstaat, der einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, es rechtfertigen können, dass dieser Haftbefehl nicht vollstreckt wird.
- EuGH, 01.07.2008 - C-39/05
DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES …
Auszug aus EuGH, 16.02.2022 - C-157/21
Daraus hat der Gerichtshof geschlossen, dass in Bezug auf die Stellungnahmen des Juristischen Dienstes des Rates zu einem Gesetzgebungsverfahren kein generelles Bedürfnis der vertraulichen Behandlung besteht und dass die Verordnung Nr. 1049/2001 grundsätzlich eine Verpflichtung zur Verbreitung dieser Stellungnahmen aufstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 67 und 68).Rn. 56 Gerade Transparenz in dieser Hinsicht trägt nämlich dadurch, dass sie es ermöglicht, Unterschiede zwischen mehreren Standpunkten offen zu erörtern, dazu bei, die Zweifel der Bürger nicht nur an der Rechtmäßigkeit eines einzelnen Gesetzgebungsakts, sondern auch an der Legitimität des Gesetzgebungsverfahrens insgesamt zu verringern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 59).
Rn. 57 Diese Transparenz schließt jedoch nicht aus, dass die Verbreitung eines spezifischen Rechtsgutachtens, das im Zusammenhang mit einem bestimmten Gesetzgebungsverfahren erstellt wurde, aber besonders sensibel oder von besonders großer Tragweite ist, die über den Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens hinausgeht, zum Schutz der Rechtsberatung verweigert werden kann; in einem solchen Fall muss das betreffende Organ die Verweigerung substantiiert begründen (Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 69).
- EuGH, 08.12.2020 - C-626/18
Der Gerichtshof weist die Nichtigkeitsklagen Ungarns und Polens gegen die …
Auszug aus EuGH, 16.02.2022 - C-157/21
Rn. 121 Nach ständiger Rechtsprechung muss die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (…Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 31…, vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 38, sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 43).Rn. 122 Auch kann zur Bestimmung der richtigen Rechtsgrundlage der rechtliche Zusammenhang, in den sich eine neue Regelung einfügt, berücksichtigt werden, insbesondere soweit dieser Zusammenhang Aufschluss über das Ziel dieser Regelung zu geben vermag (…Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 32…, vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 39, sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 44).
Es geht somit nicht darum, ob eine in einem solchen Bereich erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche war; sie ist vielmehr nur dann rechtswidrig, wenn sie gemessen an dem Ziel, das die zuständigen Organe zu verfolgen beabsichtigen, offensichtlich ungeeignet ist (…Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 77 und 78, sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 95 und 97).
- EuGH, 31.01.2020 - C-457/18
The Court of Justice of the European Union lacks jurisdiction to rule on a border …
- EuGH, 11.12.2018 - C-493/17
Das Programm PSPP der EZB zum Ankauf von Staatsanleihen an den Sekundärmärkten …
- EuGH, 24.06.2019 - C-619/18
Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für …
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- EuGH, 11.01.2001 - C-247/98
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- EuGH, 18.06.1996 - C-303/94
Parlament / Rat
- EuGH, 11.07.1996 - C-325/94
An Taisce und WWF UK
- EuGH, 25.07.2018 - C-216/18
Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls …
- EuGH, 21.09.1989 - 46/87
Hoechst / Kommission
- EuGH, 22.12.2010 - C-279/09
DEB - Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf …
- EuGH, 29.04.2004 - C-496/99
Kommission / CAS Succhi di Frutta
- EuGH, 10.11.2016 - C-452/16
Poltorak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - …
- EuGH, 10.11.2016 - C-477/16
Kovalkovas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - …
- EuGH, 12.11.1981 - 212/80
Salumi
- RG, 12.02.1880 - 217/80
1. Die Ehefrau eines bereits rechtskräftig verurteilten Beschuldigten ist …
- EuGH, 21.04.2026 - C-769/22
Werte der Union: Durch die Verabschiedung eines Gesetzes, das LGBTI+-Personen …
Rn. 521 Nach Art. 49 EUV ist die Achtung dieser Werte eine Vorbedingung für den Beitritt jedes europäischen Staates, der beantragt, Mitglied der Union zu werden, zur Union, die somit Staaten umfasst, die diesen Werten von sich aus und freiwillig beigetreten sind und sich kontinuierlich für ihre Förderung einsetzen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 124, vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 142, …und vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).Sie impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten in die Anerkennung dieser Werte und damit in die Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 125, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Achtung dieser Werte kann nämlich nicht auf eine Verpflichtung reduziert werden, der ein Beitrittskandidat im Hinblick auf seinen Beitritt zur Union unterläge und der er danach wieder entsagen könnte (…Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 126, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Werte schlagen sich in Grundsätzen und Vorschriften nieder, die präzisere rechtsverbindliche Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten beinhalten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 232, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 264).
Rn. 537 Was als Zweites das Vorbringen Ungarns betrifft, dass ein Verstoß gegen solche Verpflichtungen nach Art. 2 EUV nicht Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV sein könne, da nur das in Art. 7 EUV vorgesehene Verfahren die Feststellung der Nichteinhaltung der in Art. 2 EUV verankerten Werte ermögliche, ist darauf hinzuweisen, dass die Union nach der Rechtsprechung in der Lage sein muss, die in Art. 2 EUV genannten Werte im Rahmen der ihr durch die Verträge übertragenen Aufgaben zu verteidigen (…Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 127, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 145).
Rn. 542 In diesem Sinne ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass entgegen dem Vorbringen dieses Mitgliedstaats über das in Art. 7 EUV vorgesehene Verfahren hinaus zahlreiche weitere Bestimmungen der Verträge, die oftmals durch verschiedene Sekundärrechtsakte konkretisiert werden, den Unionsorganen die Befugnis verleihen, in einem Mitgliedstaat begangene Verstöße gegen die in Art. 2 EUV genannten Werte zu prüfen, festzustellen und gegebenenfalls ahnden zu lassen (…Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 159, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 195).
Rn. 543 Daraus folgt zwangsläufig, dass diese Werte von der Union nicht nur im Rahmen des in Art. 7 EUV vorgesehenen Verfahrens geschützt werden können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 163, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 199).
Rn. 559 Auch wenn die Union nach Art. 4 Abs. 2 EUV verpflichtet ist, die nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, so dass diese bei der Umsetzung der in Art. 2 EUV genannten Werte und der sie konkretisierenden Grundsätze des Unionsrechts über einen gewissen Gestaltungspielraum verfügen, folgt daraus nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs keineswegs, dass die Verpflichtungen aus Art. 2 EUV von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 233, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 265).
Rn. 560 Wenngleich die Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Identitäten haben, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommen und von der Union geachtet werden, schließen sie sich nämlich von ihnen nach Art. 2 EUV geteilten gemeinsamen Werten an, zu deren dauerhafter Beachtung sie sich verpflichtet haben (…vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 234, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 266).
- EuGH, 21.03.2024 - C-61/22
Die Verpflichtung zur Aufnahme von zwei Fingerabdrücken im Personalausweis ist …
Rn. 45 Nach ständiger Rechtsprechung muss die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Kriterien beruhen, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (…Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 107, sowie vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 121). - EuG, 30.09.2026 - T-115/23
Vollzug des Unionshaushalts - Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 - Allgemeine …
Rn. 43 Der Gerichtshof hat bestätigt, dass im Einklang mit dem in Art. 5 Abs. 2 EUV verankerten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung sowie dem in Art. 7 AEUV vorgesehenen Grundsatz der Kohärenz der Unionspolitik die Rechtsstaatlichkeit als Basis für einen Konditionalitätsmechanismus dienen kann, der vom Begriff "Haushaltsvorschriften" im Sinne von Art. 322 Abs. 1 Buchst. a AEUV gedeckt ist (…Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 128, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 146).Rn. 44 Ein Konditionalitätsmechanismus kann also unter den Begriff "Haushaltsvorschriften" im Sinne von Art. 322 Abs. 1 Buchst. a AEUV fallen, wenn er für den Erhalt von Mitteln aus dem Unionshaushalt eine horizontale Konditionalität einführt, die darauf abstellt, dass ein Mitgliedstaat den in Art. 2 EUV genannten Wert der Rechtsstaatlichkeit achtet, und die sich auf die Ausführung des Haushaltsplans der Union bezieht (…Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 133, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 151).
Dieses gegenseitige Vertrauen beruht seinerseits auf der Zusage jedes einzelnen Mitgliedstaats, seinen Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachzukommen und - wie es im Übrigen der fünfte Erwägungsgrund der Verordnung 2020/2092 besagt - die in Art. 2 EUV genannten Werte, zu denen der Wert der Rechtsstaatlichkeit zählt, dauerhaft zu achten (…Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 129, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 147).
Rn. 47 Die Pflicht zur Achtung der Rechtsstaatlichkeit, deren Verletzung vom Mechanismus der horizontalen Konditionalität gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 2020/2092, betrachtet im Licht der Grundsätze von Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung, erfasst sein kann, ist eine spezifische Ausprägung der Anforderungen, die sich für die Mitgliedstaaten gemäß Art. 2 EUV aus ihrer Zugehörigkeit zur Union ergeben (…Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 231; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 201).
Rn. 48 Insoweit sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs geeignete Maßnahmen gemäß der Verordnung 2020/2092 zu ergreifen, wenn festgestellt wird, dass ein Verstoß gegen einen der in Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung genannten Grundsätze begangen wurde oder begangen zu werden droht, der eine Situation, die einer mitgliedstaatlichen Behörde zuzurechnen ist, oder ein Verhalten einer solchen Behörde betrifft, soweit diese Situation bzw. dieses Verhalten für die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union von Bedeutung ist und der fragliche Verstoß diese wirtschaftliche Haushaltsführung oder diese finanziellen Interessen hinreichend unmittelbar beeinträchtigt oder ernsthaft zu beeinträchtigen droht (…Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 253, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 174).
Er hat schlichtweg eine Zuständigkeit ausgeübt, die mit der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Union im Sinne von Art. 322 Abs. 1 Buchst. a AEUV zusammenhängt, wobei es sich um eine ausschließliche Zuständigkeit der Union handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 241).
Rn. 56 Außerdem hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es in dem Verordnungsvorschlag, der zum Erlass der Verordnung 2020/2092 geführt hat, unter der Überschrift "Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)" zu Recht heißt, dass "Haushaltsvorschriften für den Unionshaushalt gemäß Artikel 322 [AEUV] nicht auf der Ebene der Mitgliedstaaten erlassen werden [können]" (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 240).
Rn. 57 Folglich wird mit der Verordnung 2020/2092, die Haushaltsvorschriften zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Union im Sinne von Art. 322 Abs. 1 Buchst. a AEUV enthält, eine ausschließliche Zuständigkeit der Union ausgeübt, die deren Arbeitsweise betrifft und ihrem Wesen nach nur von der Union selbst ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 241).
Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (vgl. Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 319 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 94 Diese Erfordernisse sind jedoch weder dahin zu verstehen, dass sie ein Organ der Union darin hindern, im Rahmen einer Bestimmung eines von ihm erlassenen Rechtsakts einen abstrakten Rechtsbegriff zu verwenden, noch dahin, dass sie gebieten, dass in einer solchen abstrakten Bestimmung die verschiedenen konkreten Fälle genannt werden, auf die sie angewandt werden kann, sofern das Organ nicht alle diese Fälle im Voraus bestimmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 320 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 123 Nach Art. 6 der Verordnung 2020/2092 ist es Sache der Kommission, in einer schriftlichen Mitteilung an den betreffenden Mitgliedstaat die Tatsachen und die spezifischen Gründe darzulegen, auf denen ihre Feststellungen beruhen, denen zufolge hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllt sind (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 338), insbesondere aber, dass diese Verstöße die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union hinreichend unmittelbar beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, wobei ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen diesen Verstößen und einer solchen Beeinträchtigung oder ernsthaft drohenden Beeinträchtigung vorliegen muss (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 111 und 147).
Rn. 124 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verhinderung von Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 2020/2092 verlangt, dass die festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder die finanziellen Interessen der Union "ernsthaft" zu beeinträchtigen drohen, was bedeutet, dass die Kommission und der Rat nachweisen müssen, dass sich dieses Risiko im Zusammenhang mit Umständen oder Verhaltensweisen von Behörden im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung 2020/2092 mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 299).
Rn. 125 Aus einer Gesamtbetrachtung von Art. 4 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2020/2092 ergibt sich folglich, dass für die Rechtfertigung der Annahme geeigneter Maßnahmen nach dieser Verordnung der Rat und die Kommission konkret belegen müssen, dass i) hinreichende Gründe für die Feststellung vorliegen, dass in einem Mitgliedstaat gegen mindestens einen der in Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung genannten Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen worden ist, ii) dieser Verstoß mindestens einen der von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung erfassten Umstände, die einer mitgliedstaatlichen Behörde zuzurechnen sind, oder mindestens eine der von dieser Bestimmung erfassten Verhaltensweisen einer solchen Behörde betrifft, soweit diese Umstände oder Verhaltensweisen für die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder für den Schutz der finanziellen Interessen der Union von Bedeutung sind, und iii) dieser Verstoß diese wirtschaftliche Haushaltsführung oder den Schutz dieser finanziellen Interessen beeinträchtigt oder ernsthaft zu beeinträchtigen droht, und zwar hinreichend unmittelbar, d. h. aufgrund eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen den Verstößen und der Beeinträchtigung bzw. ernsthaft drohenden Beeinträchtigung (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 288).
Rn. 144 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass in Fällen, in denen Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, die ihrem Wesen nach systemisch sein könnten, auch die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, der Union nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie die zum Schutz dieser wirtschaftlichen Haushaltsführung oder dieser finanziellen Interessen erforderlichen Mittel anwendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 362).
Nach der Rechtsprechung besteht das Ziel der Verordnung 2020/2092 und damit des Durchführungsbeschlusses 2022/2506 nämlich darin, den Unionshaushalt vor Beeinträchtigungen zu schützen, die sich hinreichend unmittelbar aus in einem Mitgliedstaat begangenen Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit ergeben, und nicht etwa darin, derartige Verstöße als solche zu ahnden (…Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 119, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 137).
Daraus folgt, dass die Maßnahmen strikt im Verhältnis zur Auswirkung der festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit auf den Unionshaushalt oder die finanziellen Interessen der Union stehen müssen (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 302).
Rn. 182 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und in Art. 5 Abs. 4 EUV sowie in Art. 52 Abs. 1 der Charta verankert ist, verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (…Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 340; vgl. auch Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 353 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 30.09.2026 - T-140/23
Vollzug des Unionshaushalts - Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 - Allgemeine …
Dieser Kontext, zu dem u. a. der Vorschlag des betreffenden Rechtsakts gehört, kann für sich allein und ohne Berücksichtigung der in diesem Rechtsakt enthaltenen Begründung die Nichtigerklärung dieses Rechtsakts nicht rechtfertigen (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 250).Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (vgl. Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 319 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 56 Diese Erfordernisse sind jedoch weder dahin zu verstehen, dass sie ein Organ der Union darin hindern, im Rahmen einer Bestimmung eines von ihm erlassenen Rechtsakts einen abstrakten Rechtsbegriff zu verwenden, noch dahin, dass sie gebieten, dass in einer solchen abstrakten Bestimmung die verschiedenen konkreten Fälle genannt werden, auf die sie angewandt werden kann, sofern das Organ nicht alle diese Fälle im Voraus bestimmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 320 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 79 Nach Art. 6 der Verordnung 2020/2092 ist es Sache der Kommission, in einer schriftlichen Mitteilung an den betreffenden Mitgliedstaat die Tatsachen und die spezifischen Gründe darzulegen, auf denen ihre Feststellungen beruhen, denen zufolge hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllt sind (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 338), insbesondere aber, dass diese Verstöße die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union hinreichend unmittelbar beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, wobei ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen diesen Verstößen und einer solchen Beeinträchtigung oder ernsthaft drohenden Beeinträchtigung vorliegen muss (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 111 und 147).
Rn. 80 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verhinderung von Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 2020/2092 verlangt, dass die festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder die finanziellen Interessen der Union "ernsthaft" zu beeinträchtigen drohen, was bedeutet, dass die Kommission und der Rat nachweisen müssen, dass sich dieses Risiko im Zusammenhang mit Umständen oder Verhaltensweisen von Behörden im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung 2020/2092 mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 299).
Art. 4 Abs. 2 Buchst. h der Verordnung 2020/2092 hat nicht zur Folge, dass die in diesem Abs. 2 enthaltene Aufzählung der Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit nicht abschließend ist, da diese Umstände abstrakt und allgemein definiert sind (…Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 252 bis 255; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 178 und 334).
Rn. 84 Aus einer Gesamtbetrachtung von Art. 4 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2020/2092 ergibt sich also, dass für die Rechtfertigung der Annahme geeigneter Maßnahmen nach dieser Verordnung der Rat und die Kommission konkret belegen müssen, dass i) hinreichende Gründe für die Feststellung vorliegen, dass in einem Mitgliedstaat gegen mindestens einen der in Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung genannten Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen worden ist, ii) dieser Verstoß mindestens einen der von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung erfassten Umstände, die einer mitgliedstaatlichen Behörde zuzurechnen sind, oder mindestens eine der von dieser Bestimmung erfassten Verhaltensweisen einer solchen Behörde betrifft, soweit diese Umstände oder Verhaltensweisen für die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder für den Schutz der finanziellen Interessen der Union von Bedeutung sind, und iii) dieser Verstoß diese wirtschaftliche Haushaltsführung oder den Schutz dieser finanziellen Interessen beeinträchtigt oder ernsthaft zu beeinträchtigen droht, und zwar hinreichend unmittelbar, d. h. aufgrund eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen den Verstößen und der Beeinträchtigung bzw. ernsthaft drohenden Beeinträchtigung (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 288).
Vielmehr hat der Unionsgesetzgeber die Einleitung des Verfahrens von den in den Rn. 77 bis 84 des vorliegenden Urteils dargelegten Kriterien abhängig gemacht, die gewährleisten, dass die Beurteilungen dieser Organe in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen und nicht politischer, sondern rechtlicher Natur sind (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 358).
Rn. 96 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Verpflichtung der Kommission und des Rates, bei der Prüfung, ob die Annahme geeigneter Maßnahmen gerechtfertigt ist, einen evidenzbasierten Ansatz zu verfolgen und die Grundsätze der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen zu beachten, der umfassenden gerichtlichen Kontrolle durch die Unionsgerichte unterliegt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 149, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 167, 202 und 286).
Rn. 107 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass in Fällen, in denen Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, die ihrem Wesen nach systemisch sein könnten, auch die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, der Union nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie die zum Schutz dieser wirtschaftlichen Haushaltsführung oder dieser finanziellen Interessen erforderlichen Mittel anwendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 362).
Nach dieser Voraussetzung muss also ein "tatsächlicher Zusammenhang" zwischen diesen Verstößen und einer solchen Beeinträchtigung bzw. ernsthaft drohenden Beeinträchtigung festgestellt werden (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 165).
Daraus folgt, dass die Maßnahmen strikt im Verhältnis zur Auswirkung der festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit auf den Unionshaushalt oder die finanziellen Interessen der Union stehen müssen (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 302).
Rn. 157 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und in Art. 5 Abs. 4 EUV sowie in Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte verankert ist, verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (…Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 340; vgl. auch Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 353 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 207 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass das Ziel der Verordnung 2020/2092 darin besteht, den Unionshaushalt vor Beeinträchtigungen zu schützen, die sich hinreichend unmittelbar aus in einem Mitgliedstaat begangenen Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit ergeben, und nicht darin, derartige Verstöße zu ahnden (…Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 119, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 137).
Rn. 225 Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 der Verordnung 2020/2092, dass er die in Betracht kommenden "geeigneten Maßnahmen" abschließend aufzählt und sie sich allesamt auf die Ausführung des Haushaltsplans der Union beziehen (…Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 135, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 153).
- EuG, 30.09.2026 - T-139/23
Vollzug des Unionshaushalts - Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 - Allgemeine …
Dieser Kontext, zu dem u. a. der Vorschlag des betreffenden Rechtsakts gehört, kann für sich allein und ohne Berücksichtigung der in diesem Rechtsakt enthaltenen Begründung die Nichtigerklärung dieses Rechtsakts nicht rechtfertigen (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 250).Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (vgl. Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 319 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 56 Diese Erfordernisse sind jedoch weder dahin zu verstehen, dass sie ein Organ der Union darin hindern, im Rahmen einer Bestimmung eines von ihm erlassenen Rechtsakts einen abstrakten Rechtsbegriff zu verwenden, noch dahin, dass sie gebieten, dass in einer solchen abstrakten Bestimmung die verschiedenen konkreten Fälle genannt werden, auf die sie angewandt werden kann, sofern das Organ nicht alle diese Fälle im Voraus bestimmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 320 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 79 Nach Art. 6 der Verordnung 2020/2092 ist es Sache der Kommission, in einer schriftlichen Mitteilung an den betreffenden Mitgliedstaat die Tatsachen und die spezifischen Gründe darzulegen, auf denen ihre Feststellungen beruhen, denen zufolge hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllt sind (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 338), insbesondere aber, dass diese Verstöße die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union hinreichend unmittelbar beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, wobei ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen diesen Verstößen und einer solchen Beeinträchtigung oder ernsthaft drohenden Beeinträchtigung vorliegen muss (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 111 und 147).
Rn. 80 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verhinderung von Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 2020/2092 verlangt, dass die festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder die finanziellen Interessen der Union "ernsthaft" zu beeinträchtigen drohen, was bedeutet, dass die Kommission und der Rat nachweisen müssen, dass sich dieses Risiko im Zusammenhang mit Umständen oder Verhaltensweisen von Behörden im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung 2020/2092 mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 299).
Art. 4 Abs. 2 Buchst. h der Verordnung 2020/2092 hat nicht zur Folge, dass die in diesem Abs. 2 enthaltene Aufzählung der Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit nicht abschließend ist, da diese Umstände abstrakt und allgemein definiert sind (…Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 252 bis 255; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 178 und 334).
Rn. 84 Aus einer Gesamtbetrachtung von Art. 4 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2020/2092 ergibt sich also, dass für die Rechtfertigung der Annahme geeigneter Maßnahmen nach dieser Verordnung der Rat und die Kommission konkret belegen müssen, dass i) hinreichende Gründe für die Feststellung vorliegen, dass in einem Mitgliedstaat gegen mindestens einen der in Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung genannten Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen worden ist, ii) dieser Verstoß mindestens einen der von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung erfassten Umstände, die einer mitgliedstaatlichen Behörde zuzurechnen sind, oder mindestens eine der von dieser Bestimmung erfassten Verhaltensweisen einer solchen Behörde betrifft, soweit diese Umstände oder Verhaltensweisen für die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder für den Schutz der finanziellen Interessen der Union von Bedeutung sind, und iii) dieser Verstoß diese wirtschaftliche Haushaltsführung oder den Schutz dieser finanziellen Interessen beeinträchtigt oder ernsthaft zu beeinträchtigen droht, und zwar hinreichend unmittelbar, d. h. aufgrund eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen den Verstößen und der Beeinträchtigung bzw. ernsthaft drohenden Beeinträchtigung (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 288).
Vielmehr hat der Unionsgesetzgeber die Einleitung des Verfahrens von den in den Rn. 77 bis 84 des vorliegenden Urteils dargelegten Kriterien abhängig gemacht, die gewährleisten, dass die Beurteilungen dieser Organe in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen und nicht politischer, sondern rechtlicher Natur sind (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 358).
Rn. 96 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Verpflichtung der Kommission und des Rates, bei der Prüfung, ob die Annahme geeigneter Maßnahmen gerechtfertigt ist, einen evidenzbasierten Ansatz zu verfolgen und die Grundsätze der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen zu beachten, der umfassenden gerichtlichen Kontrolle durch die Unionsgerichte unterliegt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 149, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 167, 202 und 286).
Rn. 107 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass in Fällen, in denen Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, die ihrem Wesen nach systemisch sein könnten, auch die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, der Union nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie die zum Schutz dieser wirtschaftlichen Haushaltsführung oder dieser finanziellen Interessen erforderlichen Mittel anwendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 362).
Nach dieser Voraussetzung muss also ein "tatsächlicher Zusammenhang" zwischen diesen Verstößen und einer solchen Beeinträchtigung bzw. ernsthaft drohenden Beeinträchtigung festgestellt werden (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 165).
Daraus folgt, dass die Maßnahmen strikt im Verhältnis zur Auswirkung der festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit auf den Unionshaushalt oder die finanziellen Interessen der Union stehen müssen (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 302).
Rn. 157 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und in Art. 5 Abs. 4 EUV sowie in Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte verankert ist, verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (…Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 340; vgl. auch Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 353 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 207 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass das Ziel der Verordnung 2020/2092 darin besteht, den Unionshaushalt vor Beeinträchtigungen zu schützen, die sich hinreichend unmittelbar aus in einem Mitgliedstaat begangenen Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit ergeben, und nicht darin, derartige Verstöße zu ahnden (…Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 119, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 137).
Rn. 225 Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 der Verordnung 2020/2092, dass er die in Betracht kommenden "geeigneten Maßnahmen" abschließend aufzählt und sie sich allesamt auf die Ausführung des Haushaltsplans der Union beziehen (…Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 135, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 153).
- EuG, 30.09.2026 - T-133/23
Vollzug des Unionshaushalts - Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 - Allgemeine …
Dieser Kontext, zu dem u. a. der Vorschlag des betreffenden Rechtsakts gehört, kann für sich allein und ohne Berücksichtigung der in diesem Rechtsakt enthaltenen Begründung die Nichtigerklärung dieses Rechtsakts nicht rechtfertigen (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 250).Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (vgl. Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 319 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 56 Diese Erfordernisse sind jedoch weder dahin zu verstehen, dass sie ein Organ der Union darin hindern, im Rahmen einer Bestimmung eines von ihm erlassenen Rechtsakts einen abstrakten Rechtsbegriff zu verwenden, noch dahin, dass sie gebieten, dass in einer solchen abstrakten Bestimmung die verschiedenen konkreten Fälle genannt werden, auf die sie angewandt werden kann, sofern das Organ nicht alle diese Fälle im Voraus bestimmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 320 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 79 Nach Art. 6 der Verordnung 2020/2092 ist es Sache der Kommission, in einer schriftlichen Mitteilung an den betreffenden Mitgliedstaat die Tatsachen und die spezifischen Gründe darzulegen, auf denen ihre Feststellungen beruhen, denen zufolge hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllt sind (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 338), insbesondere aber, dass diese Verstöße die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union hinreichend unmittelbar beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, wobei ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen diesen Verstößen und einer solchen Beeinträchtigung oder ernsthaft drohenden Beeinträchtigung vorliegen muss (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 111 und 147).
Rn. 80 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verhinderung von Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 2020/2092 verlangt, dass die festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder die finanziellen Interessen der Union "ernsthaft" zu beeinträchtigen drohen, was bedeutet, dass die Kommission und der Rat nachweisen müssen, dass sich dieses Risiko im Zusammenhang mit Umständen oder Verhaltensweisen von Behörden im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung 2020/2092 mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 299).
Art. 4 Abs. 2 Buchst. h der Verordnung 2020/2092 hat nicht zur Folge, dass die in diesem Abs. 2 enthaltene Aufzählung der Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit nicht abschließend ist, da diese Umstände abstrakt und allgemein definiert sind (…Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 252 bis 255; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 178 und 334).
Rn. 84 Aus einer Gesamtbetrachtung von Art. 4 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2020/2092 ergibt sich also, dass für die Rechtfertigung der Annahme geeigneter Maßnahmen nach dieser Verordnung der Rat und die Kommission konkret belegen müssen, dass i) hinreichende Gründe für die Feststellung vorliegen, dass in einem Mitgliedstaat gegen mindestens einen der in Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung genannten Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen worden ist, ii) dieser Verstoß mindestens einen der von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung erfassten Umstände, die einer mitgliedstaatlichen Behörde zuzurechnen sind, oder mindestens eine der von dieser Bestimmung erfassten Verhaltensweisen einer solchen Behörde betrifft, soweit diese Umstände oder Verhaltensweisen für die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder für den Schutz der finanziellen Interessen der Union von Bedeutung sind, und iii) dieser Verstoß diese wirtschaftliche Haushaltsführung oder den Schutz dieser finanziellen Interessen beeinträchtigt oder ernsthaft zu beeinträchtigen droht, und zwar hinreichend unmittelbar, d. h. aufgrund eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen den Verstößen und der Beeinträchtigung bzw. ernsthaft drohenden Beeinträchtigung (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 288).
Vielmehr hat der Unionsgesetzgeber die Einleitung des Verfahrens von den in den Rn. 77 bis 84 des vorliegenden Urteils dargelegten Kriterien abhängig gemacht, die gewährleisten, dass die Beurteilungen dieser Organe in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen und nicht politischer, sondern rechtlicher Natur sind (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 358).
Rn. 96 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Verpflichtung der Kommission und des Rates, bei der Prüfung, ob die Annahme geeigneter Maßnahmen gerechtfertigt ist, einen evidenzbasierten Ansatz zu verfolgen und die Grundsätze der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen zu beachten, der umfassenden gerichtlichen Kontrolle durch die Unionsgerichte unterliegt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 149, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 167, 202 und 286).
Rn. 107 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass in Fällen, in denen Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, die ihrem Wesen nach systemisch sein könnten, auch die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, der Union nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie die zum Schutz dieser wirtschaftlichen Haushaltsführung oder dieser finanziellen Interessen erforderlichen Mittel anwendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 362).
Nach dieser Voraussetzung muss also ein "tatsächlicher Zusammenhang" zwischen diesen Verstößen und einer solchen Beeinträchtigung bzw. ernsthaft drohenden Beeinträchtigung festgestellt werden (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 165).
Daraus folgt, dass die Maßnahmen strikt im Verhältnis zur Auswirkung der festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit auf den Unionshaushalt oder die finanziellen Interessen der Union stehen müssen (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 302).
Rn. 157 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und in Art. 5 Abs. 4 EUV sowie in Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte verankert ist, verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (…Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 340; vgl. auch Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 353 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 207 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass das Ziel der Verordnung 2020/2092 darin besteht, den Unionshaushalt vor Beeinträchtigungen zu schützen, die sich hinreichend unmittelbar aus in einem Mitgliedstaat begangenen Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit ergeben, und nicht darin, derartige Verstöße zu ahnden (…Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 119, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 137).
Rn. 225 Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 der Verordnung 2020/2092, dass er die in Betracht kommenden "geeigneten Maßnahmen" abschließend aufzählt und sie sich allesamt auf die Ausführung des Haushaltsplans der Union beziehen (…Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 135, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 153).
- EuG, 30.09.2026 - T-132/23
Vollzug des Unionshaushalts - Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 - Allgemeine …
Dieser Kontext, zu dem u. a. der Vorschlag des betreffenden Rechtsakts gehört, kann für sich allein und ohne Berücksichtigung der in diesem Rechtsakt enthaltenen Begründung die Nichtigerklärung dieses Rechtsakts nicht rechtfertigen (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 250).Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (vgl. Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 319 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 56 Diese Erfordernisse sind jedoch weder dahin zu verstehen, dass sie ein Organ der Union darin hindern, im Rahmen einer Bestimmung eines von ihm erlassenen Rechtsakts einen abstrakten Rechtsbegriff zu verwenden, noch dahin, dass sie gebieten, dass in einer solchen abstrakten Bestimmung die verschiedenen konkreten Fälle genannt werden, auf die sie angewandt werden kann, sofern das Organ nicht alle diese Fälle im Voraus bestimmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 320 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 79 Nach Art. 6 der Verordnung 2020/2092 ist es Sache der Kommission, in einer schriftlichen Mitteilung an den betreffenden Mitgliedstaat die Tatsachen und die spezifischen Gründe darzulegen, auf denen ihre Feststellungen beruhen, denen zufolge hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllt sind (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 338), insbesondere aber, dass diese Verstöße die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union hinreichend unmittelbar beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, wobei ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen diesen Verstößen und einer solchen Beeinträchtigung oder ernsthaft drohenden Beeinträchtigung vorliegen muss (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 111 und 147).
Rn. 80 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verhinderung von Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 2020/2092 verlangt, dass die festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder die finanziellen Interessen der Union "ernsthaft" zu beeinträchtigen drohen, was bedeutet, dass die Kommission und der Rat nachweisen müssen, dass sich dieses Risiko im Zusammenhang mit Umständen oder Verhaltensweisen von Behörden im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung 2020/2092 mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 299).
Art. 4 Abs. 2 Buchst. h der Verordnung 2020/2092 hat nicht zur Folge, dass die in diesem Abs. 2 enthaltene Aufzählung der Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit nicht abschließend ist, da diese Umstände abstrakt und allgemein definiert sind (…Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 252 bis 255; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 178 und 334).
Rn. 84 Aus einer Gesamtbetrachtung von Art. 4 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2020/2092 ergibt sich also, dass für die Rechtfertigung der Annahme geeigneter Maßnahmen nach dieser Verordnung der Rat und die Kommission konkret belegen müssen, dass i) hinreichende Gründe für die Feststellung vorliegen, dass in einem Mitgliedstaat gegen mindestens einen der in Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung genannten Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen worden ist, ii) dieser Verstoß mindestens einen der von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung erfassten Umstände, die einer mitgliedstaatlichen Behörde zuzurechnen sind, oder mindestens eine der von dieser Bestimmung erfassten Verhaltensweisen einer solchen Behörde betrifft, soweit diese Umstände oder Verhaltensweisen für die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder für den Schutz der finanziellen Interessen der Union von Bedeutung sind, und iii) dieser Verstoß diese wirtschaftliche Haushaltsführung oder den Schutz dieser finanziellen Interessen beeinträchtigt oder ernsthaft zu beeinträchtigen droht, und zwar hinreichend unmittelbar, d. h. aufgrund eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen den Verstößen und der Beeinträchtigung bzw. ernsthaft drohenden Beeinträchtigung (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 288).
Vielmehr hat der Unionsgesetzgeber die Einleitung des Verfahrens von den in den Rn. 77 bis 84 des vorliegenden Urteils dargelegten Kriterien abhängig gemacht, die gewährleisten, dass die Beurteilungen dieser Organe in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen und nicht politischer, sondern rechtlicher Natur sind (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 358).
Rn. 96 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Verpflichtung der Kommission und des Rates, bei der Prüfung, ob die Annahme geeigneter Maßnahmen gerechtfertigt ist, einen evidenzbasierten Ansatz zu verfolgen und die Grundsätze der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen zu beachten, der umfassenden gerichtlichen Kontrolle durch die Unionsgerichte unterliegt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 149, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 167, 202 und 286).
Rn. 107 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass in Fällen, in denen Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, die ihrem Wesen nach systemisch sein könnten, auch die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, der Union nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie die zum Schutz dieser wirtschaftlichen Haushaltsführung oder dieser finanziellen Interessen erforderlichen Mittel anwendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 362).
Nach dieser Voraussetzung muss also ein "tatsächlicher Zusammenhang" zwischen diesen Verstößen und einer solchen Beeinträchtigung bzw. ernsthaft drohenden Beeinträchtigung festgestellt werden (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 165).
Daraus folgt, dass die Maßnahmen strikt im Verhältnis zur Auswirkung der festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit auf den Unionshaushalt oder die finanziellen Interessen der Union stehen müssen (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 302).
Rn. 157 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und in Art. 5 Abs. 4 EUV sowie in Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte verankert ist, verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (…Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 340; vgl. auch Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 353 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 207 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass das Ziel der Verordnung 2020/2092 darin besteht, den Unionshaushalt vor Beeinträchtigungen zu schützen, die sich hinreichend unmittelbar aus in einem Mitgliedstaat begangenen Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit ergeben, und nicht darin, derartige Verstöße zu ahnden (…Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 119, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 137).
Rn. 225 Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 der Verordnung 2020/2092, dass er die in Betracht kommenden "geeigneten Maßnahmen" abschließend aufzählt und sie sich allesamt auf die Ausführung des Haushaltsplans der Union beziehen (…Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 135, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 153).
- EuG, 30.09.2026 - T-138/23
Vollzug des Unionshaushalts - Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 - Allgemeine …
Rn. 71 Nach Art. 6 der Verordnung 2020/2092 ist es Sache der Kommission, in einer schriftlichen Mitteilung an den betreffenden Mitgliedstaat die Tatsachen und die spezifischen Gründe darzulegen, auf denen ihre Feststellungen beruhen, denen zufolge hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllt sind (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 338), und insbesondere, dass diese Verstöße die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union hinreichend unmittelbar beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, wobei ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen diesen Verstößen und einer solchen Beeinträchtigung vorliegen muss (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 111 und 147).Rn. 72 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verhinderung von Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 2020/2092 verlangt, dass die festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder die finanziellen Interessen der Union "ernsthaft" zu beeinträchtigen drohen, was bedeutet, dass die Kommission und der Rat nachweisen müssen, dass sich dieses Risiko im Zusammenhang mit Umständen oder Verhaltensweisen von Behörden im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung 2020/2092 mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 299).
Die Einhaltung all dieser Verpflichtungen unterliegt der umfassenden gerichtlichen Kontrolle durch die Unionsgerichte (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 286).
Rn. 74 Schließlich sind Auswahl und Umfang der Maßnahmen, die nach der Verordnung 2020/2092 ergriffen werden können, begrenzt, da in Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung die verschiedenen in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen abschließend aufgezählt werden (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 301).
Daraus folgt, dass die Maßnahmen strikt im Verhältnis zur Auswirkung der festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit auf den Unionshaushalt oder die finanziellen Interessen der Union stehen müssen (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 302).
Rn. 76 Folglich ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung von Art. 4 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2020/2092, dass für die Rechtfertigung der Annahme geeigneter Maßnahmen nach dieser Verordnung der Rat und die Kommission konkret belegen müssen, dass i) hinreichende Gründe für die Feststellung vorliegen, dass in einem Mitgliedstaat gegen mindestens einen der in Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung genannten Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen worden ist, ii) dieser Verstoß mindestens einen der von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung erfassten Umstände, die einer mitgliedstaatlichen Behörde zuzurechnen sind, oder mindestens eine der von dieser Bestimmung erfassten Verhaltensweisen einer solchen Behörde betrifft, soweit diese Umstände oder Verhaltensweisen für die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder für den Schutz der finanziellen Interessen der Union von Bedeutung sind, und iii) dieser Verstoß diese wirtschaftliche Haushaltsführung oder den Schutz dieser finanziellen Interessen beeinträchtigt oder ernsthaft zu beeinträchtigen droht, und zwar hinreichend unmittelbar, d. h. aufgrund eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen den Verstößen und der Beeinträchtigung bzw. ernsthaft drohenden Beeinträchtigung (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 288).
Vielmehr hat der Unionsgesetzgeber die Einleitung des Verfahrens von den in den Rn. 69 bis 76 des vorliegenden Urteils dargelegten Kriterien abhängig gemacht, die gewährleisten, dass die Beurteilungen dieser Organe in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen und nicht politischer, sondern rechtlicher Natur sind (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 358).
Rn. 88 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Verpflichtung der Kommission und des Rates, bei der Prüfung, ob die Annahme geeigneter Maßnahmen gerechtfertigt ist, einen evidenzbasierten Ansatz zu verfolgen und die Grundsätze der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen zu beachten, der umfassenden gerichtlichen Kontrolle durch die Unionsgerichte unterliegt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 149, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 167, 202 und 286).
Rn. 95 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass in Fällen, in denen Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, die ihrem Wesen nach systemisch sein könnten, auch die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, der Union nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie die zum Schutz dieser wirtschaftlichen Haushaltsführung oder dieser finanziellen Interessen erforderlichen Mittel anwendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 362).
Nach dieser Voraussetzung muss also ein "tatsächlicher Zusammenhang" zwischen diesen Verstößen und einer solchen Beeinträchtigung bzw. ernsthaft drohenden Beeinträchtigung festgestellt werden (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 165).
Daraus folgt, dass die Maßnahmen strikt im Verhältnis zur Auswirkung der festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit auf den Unionshaushalt oder die finanziellen Interessen der Union stehen müssen (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 302).
Rn. 139 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und in Art. 5 Abs. 4 EUV sowie in Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte verankert ist, verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (…Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 340; vgl. auch Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 353 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Verhältnismäßigkeit der zu ergreifenden Maßnahmen wird nämlich, wie es sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, maßgebend durch das Kriterium der "Auswirkungen" der Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit auf die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder die finanziellen Interessen der Union gewährleistet (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 361).
Rn. 174 Folglich hat der Rat bei der Annahme des Durchführungsbeschlusses 2022/2506 und insbesondere der angefochtenen Bestimmung eine Zuständigkeit zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Union im Sinne von Art. 322 Abs. 1 Buchst. a AEUV ausgeübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 241).
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-769/22
Werte der Union: Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Ungarn gegen das …
{FN:75} Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat (…C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 127), und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat (C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 145).{FN:79} Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat (…C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 232), und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat (C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 264) (Hervorhebung nur hier).
{FN:92} Vgl. die Konditionalitätsurteile (…Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:9, Rn. 231, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 263), in denen der Gerichtshof darauf hinweist, dass die vom Konditionalitätsmechanismus umfasste Pflicht zur Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine spezifische Ausprägung der Anforderungen ist, die sich für die Mitgliedstaaten gemäß Art. 2 EUV aus ihrer Zugehörigkeit zur Union ergeben.
{FN:100} Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat (…C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 155), und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat (C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 195).
{FN:101} Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat (…C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 159), und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat (C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 328).
{FN:113} Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat (…C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 127), und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat (C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 145).
{FN:115} Vgl. hierzu Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat (…C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 233), und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat (C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 265).
- EuGH, 18.12.2025 - C-448/23
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 2 EUV - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. …
Rn. 166 Die auf diese Weise geschaffene und durch die späteren Verträge, zuletzt durch den Vertrag von Lissabon, fortentwickelte Rechtsordnung ist mit einem ihr eigenen verfassungsrechtlichen Rahmen und ihr eigenen Grundprinzipien, einer besonders ausgefeilten institutionellen Struktur sowie einem Gesamtbestand ihre Funktionsfähigkeit gewährleistender Rechtsregeln ausgestattet und verfügt über Autonomie im Verhältnis zum Recht der Mitgliedstaaten sowie zum Völkerrecht (…vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 158 und 170 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 143). - Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20
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- EuG, 10.06.2025 - T-479/19
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- EuG, 10.06.2025 - T-480/19
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Generalanwalt Richard de la Tour: Polen und die Tschechische Republik haben …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-157/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Polen/ Parlament und Rat
Nichtigkeitsklage - Art. 151 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts - Zwischenstreit - Antrag auf Nichtberücksichtigung eines Dokuments - Rechtsgutachten - Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 - Allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union - ...
- rechtsportal.de
Nichtigkeitsklage - Art. 151 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts - Zwischenstreit - Antrag auf Nichtberücksichtigung eines Dokuments - Rechtsgutachten - Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 - Allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union - ...
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Pressebericht, 03.12.2021)
Schlussanträge zu Klagen Ungarns und Polens: Der Rechtsstaat wehrt sich
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-157/21
- EuGH, 16.02.2022 - C-157/21
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (25)
- EuGH, 08.12.2020 - C-620/18
Der Gerichtshof weist die Nichtigkeitsklagen Ungarns und Polens gegen die …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-157/21
Vgl. Urteile vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat (C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 111), vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (…C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 76), und vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (…C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 67).Es geht somit nicht darum, ob eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche war; sie ist vielmehr nur dann rechtswidrig, wenn sie gemessen an dem Ziel, das die zuständigen Organe zu verfolgen beabsichtigen, offensichtlich ungeeignet ist …" (Urteile vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 112, …und vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:32} Urteile vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat (C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 82), vom 5. Mai 2015, Spanien/Parlament und Rat (…C-146/13, EU:C:2015:298, Rn. 56), und vom 13. November 1990, Fedesa u. a. (…C-331/88, EU:C:1990:391, Rn. 24).
- EuGH, 06.09.2017 - C-643/15
Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-157/21
Diese Befugnis ist Ausdruck des grundlegenden demokratischen Prinzips, dass die Völker durch eine repräsentative Versammlung an der Ausübung der Hoheitsgewalt beteiligt sind (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. November 1997, Eurotunnel u. a., C-408/95, EU:C:1997:532, Rn. 45…, vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 24 und 25, und vom 6. September 2017, Slowakei/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 160).{FN:15} Urteile vom 13. November 1990, The Queen/Minister of Agriculture, Fisheries and Food (…C-331/88, EU:C:1990:391, Rn. 39), und vom 6. September 2017, Slowakei/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 161).
- EuGH, 03.12.2019 - C-482/17
Der Gerichtshof weist die Klage der Tschechischen Republik gegen die Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-157/21
Vgl. Urteile vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat (…C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 111), vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 76), und vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (…C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 67).Es geht somit nicht darum, ob eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche war; sie ist vielmehr nur dann rechtswidrig, wenn sie gemessen an dem Ziel, das die zuständigen Organe zu verfolgen beabsichtigen, offensichtlich ungeeignet ist …" (…Urteile vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 112, und vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 13.11.1990 - 331/88
The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-157/21
{FN:15} Urteile vom 13. November 1990, The Queen/Minister of Agriculture, Fisheries and Food (C-331/88, EU:C:1990:391, Rn. 39), und vom 6. September 2017, Slowakei/Rat (…C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 161).{FN:32} Urteile vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat (…C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 82), vom 5. Mai 2015, Spanien/Parlament und Rat (…C-146/13, EU:C:2015:298, Rn. 56), und vom 13. November 1990, Fedesa u. a. (C-331/88, EU:C:1990:391, Rn. 24).
- EuGH, 16.06.2015 - C-62/14
Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-157/21
Vgl. Urteile vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat (…C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 111), vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (…C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 76), und vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 67). - EuGH, 06.10.2020 - C-511/18
La Quadrature du Net u.a. - Vorratsdatenspeicherung kann zulässig sein
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-157/21
{FN:21} Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 99), und vom 2. April 2020, Kommision/Polen, Ungarn und Tschechische Republik (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen) (…C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 143 und 170). - EuGH, 24.06.2019 - C-619/18
Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-157/21
Vgl. Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 52), vom 5. November 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (…C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 102), vom 19. November 2019, A. K. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (…C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 75), vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht) (…C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 68), und vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (…C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 40). - EuGH, 27.02.2018 - C-64/16
Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-157/21
Vgl. Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (…C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 52), vom 5. November 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (…C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 102), vom 19. November 2019, A. K. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (…C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 75), vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht) (…C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 68), und vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 40). - EuGH, 02.04.2020 - C-715/17
Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-157/21
{FN:21} Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (…C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 99), und vom 2. April 2020, Kommision/Polen, Ungarn und Tschechische Republik (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen) (C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 143 und 170). - EuGH, 19.11.2019 - C-585/18
Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-157/21
Vgl. Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (…C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 52), vom 5. November 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (…C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 102), vom 19. November 2019, A. K. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 75), vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht) (…C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 68), und vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (…C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 40). - EuGH, 05.11.2019 - C-192/18
Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und …
- EuGH, 02.03.2021 - C-824/18
Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein
- EuGH, 07.03.2017 - C-390/15
Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht dem Ausschluss auf elektronischem Weg …
- EuGH, 18.05.2021 - C-83/19
Wegen möglicher politischer Einflussnahme: EuGH besorgt über rumänische …
- EuGH, 15.07.2021 - C-742/19
Der Gerichtshof legt genau die Fälle fest, in denen die Richtlinie über bestimmte …
- EuGH, 05.05.2015 - C-146/13
Der Gerichtshof weist die beiden Klagen Spaniens gegen die Verordnungen zur …
- EuGH, 22.11.2018 - C-151/17
Swedish Match - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Herstellung, …
- EuGH, 17.03.2011 - C-221/09
Die Verordnung, mit der Ringwadenfischern ab Mitte Juni 2008 der Fang von Rotem …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-520/18
Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Vorlage zur …
- EuGH, 11.11.1997 - C-408/95
Eurotunnel u.a.
- Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-83/19
Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek verstoßen die vorläufige Ernennung des …
- EuGH, 30.04.2019 - C-611/17
Italien/ Rat (Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer) - Nichtigkeitsklage - …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-719/17
Kommission/ Tschechische Republik (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-896/19
Generalanwalt Hogan: Das Unionsrecht steht nationalen Verfassungsbestimmungen, …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-718/17
Kommission/ Ungarn (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen …
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