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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 09.09.2015 - C-160/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,24075
EuGH, 09.09.2015 - C-160/14 (https://dejure.org/2015,24075)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.2015 - C-160/14 (https://dejure.org/2015,24075)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 2015 - C-160/14 (https://dejure.org/2015,24075)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ferreira da Silva e Brito u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen - Begriff des Betriebsübergangs - Pflicht, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ferreira da Silva e Brito u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen - Begriff des Betriebsübergangs - Pflicht, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Rechtsangleichung; Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen; Begriff des Betriebsübergangs; Pflicht, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren Tochtergesellschaft von TAP, eine Entschädigung leisten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entschädigung für Arbeitnehmer von Air Atlantis

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Portugal muss von Massenentlassung bei Air Atlantis betroffene Arbeitnehmer entschädigen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Ferreira da Silva e Brito u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen - Begriff des Betriebsübergangs - Pflicht, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1295
  • EuZW 2016, 111
 
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Wird zitiert von ... (560)Zitiert selbst (20)

  • EGMR - 2001/23 (anhängig)

    SANADER v. CROATIA and 1 other appmication

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
    Rn. 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (…ABl. L 82, S. 16), von Art. 267 Abs. 3 AEUV sowie von allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts.

    Rn. 3 Die Richtlinie 2001/23 kodifiziert die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (…ABl. L 61, S. 26) in der durch die Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 (…ABl. L 201, S. 88) geänderten Fassung.

    Rn. 4 Der achte Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/23 lautet:.

    Rn. 5 Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 bestimmt:.

    Dies geht so weit, dass in der Richtlinie 2001/23 bereits die Konsolidierung der Begriffe zum Ausdruck kommt, die infolge dieser Rechtsprechung in ihr verwendet werden.

    Zur Begründung trugen sie vor, dass das Urteil des Supremo Tribunal de Justiça offensichtlich rechtswidrig sei, da der Begriff "Betriebsübergang" im Sinne der Richtlinie 2001/23 falsch ausgelegt werde und das Supremo Tribunal de Justiça seiner Pflicht, dem Gerichtshof die entscheidungserheblichen Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, nicht nachgekommen sei.

    Rn. 21 Das vorlegende Gericht führt aus, es müsse geklärt werden, ob das vom Supremo Tribunal de Justiça erlassene Urteil offensichtlich rechtswidrig sei und ob dieses Gericht den Begriff "Betriebsübergang" im Licht der Richtlinie 2001/23 und in Anbetracht der ihm vorliegenden Sachverhaltselemente unzutreffend ausgelegt habe.

    Ist die Richtlinie 2001/23, insbesondere ihr Art. 1 Abs. 1, dahin auszulegen, dass der Begriff "Betriebsübergang" einen Sachverhalt erfasst, bei dem ein auf dem Charterflugmarkt tätiges Unternehmen aufgrund einer Entscheidung seines Mehrheitsaktionärs, der ebenfalls ein im Luftverkehrssektor tätiges Unternehmen ist, aufgelöst wird, und bei dem das Mutterunternehmen im Kontext der Liquidation:.

    Ist Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass das Supremo Tribunal de Justiça in Anbetracht des in der ersten Frage geschilderten Sachverhalts und des Umstands, dass die nationalen Instanzgerichte, die mit der Sache befasst waren, sich widersprechende Entscheidungen erlassen haben, verpflichtet war, dem Gerichtshof eine Frage nach der zutreffenden Auslegung des Begriffs "Betriebsübergang" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 zur Vorabentscheidung vorzulegen?.

    Rn. 23 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen ist, dass der Begriff "Betriebsübergang" einen Sachverhalt erfasst, bei dem ein auf dem Charterflugmarkt tätiges Unternehmen durch seinen Mehrheitsaktionär, der ebenfalls ein im Luftverkehrssektor tätiges Luftfahrtunternehmen ist, aufgelöst wird und im Anschluss daran der Mehrheitsaktionär an die Stelle der aufgelösten Gesellschaft tritt und in die Mietverträge über Flugzeuge und die bestehenden Charterflugverträge eintritt sowie zuvor vom aufgelösten Unternehmen ausgeübte Tätigkeiten wahrnimmt, einige der bis dahin an dieses Unternehmen abgestellten Arbeitnehmer reintegriert und für Tätigkeiten einsetzt, die mit ihren vorherigen Aufgaben übereinstimmen, und kleinere Ausrüstungsgegenstände dieses Unternehmens übernimmt.

    Rn. 24 Für die Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die durch die Richtlinie 2001/23 kodifizierte Richtlinie 77/187 in allen Fällen anwendbar war, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (…vgl. Urteile Merckx und Neuhuys, C-171/94 und C-172/94, EU:C:1996:87, Rn. 28, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, EU:C:1998:594, Rn. 23, sowie Amatori u. a., C-458/12, EU:C:2014:124, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 25 Nach ständiger Rechtsprechung soll die Richtlinie 2001/23 die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleisten.

    Rn. 29 Zunächst ist hervorzuheben, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, der den Luftverkehrssektor betrifft, der Übergang von Material als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebsübergangs im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 anzusehen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil Liikenne, C-172/99, EU:C:2001:59, Rn. 39).

    Rn. 31 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 48, 51, 53, 56 und 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sprechen weitere Gesichtspunkte im Hinblick auf die in Rn. 26 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien dafür, dass es sich im Ausgangsverfahren um einen Betriebsübergang im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 handelt.

    Rn. 32 Unter diesen Umständen ist es für die Anwendung von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 nicht relevant, dass die Einheit, von der Material und ein Teil des Personals übernommen wurden, ohne Beibehaltung ihrer eigenständigen Organisationsstruktur in die Struktur von TAP eingegliedert wurde, da eine Verbindung zwischen dem auf TAP übergegangenen Material und Personal einerseits und der Fortführung der zuvor von der aufgelösten Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten andererseits besteht.

    Rn. 35 Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die erste Frage zu antworten ist, dass Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen ist, dass der Begriff "Betriebsübergang" einen Sachverhalt erfasst, bei dem ein auf dem Charterflugmarkt tätiges Unternehmen durch seinen Mehrheitsaktionär, der ebenfalls ein im Luftverkehrssektor tätiges Luftfahrtunternehmen ist, aufgelöst wird und im Anschluss daran der Mehrheitsaktionär an die Stelle der aufgelösten Gesellschaft tritt und in die Mietverträge über Flugzeuge und die bestehenden Charterflugverträge eintritt sowie zuvor vom aufgelösten Unternehmen ausgeübte Tätigkeiten wahrnimmt, einige der bis dahin an dieses Unternehmen abgestellten Arbeitnehmer reintegriert und für Tätigkeiten einsetzt, die mit ihren vorherigen Aufgaben übereinstimmen, und kleinere Ausrüstungsgegenstände dieses Unternehmens übernimmt.

    Rn. 36 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob unter Berücksichtigung von Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens und insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Vorinstanzen gegensätzliche Entscheidungen zur Auslegung des Begriffs "Betriebsübergang" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 erlassen haben, Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, grundsätzlich verpflichtet ist, den Gerichtshof um Auslegung dieses Begriffs zu ersuchen.

    Rn. 44 Daraus folgt, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, die sowohl durch sich widersprechende Strömungen in der Rechtsprechung zum Begriff "Betriebsübergang" im Sinne der Richtlinie 2001/23 auf nationaler Ebene als auch durch immer wieder auftretende Schwierigkeiten bei der Auslegung dieses Begriffs in den verschiedenen Mitgliedstaaten gekennzeichnet sind, ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs nachkommen muss, um die Gefahr einer fehlerhaften Auslegung des Unionsrechts auszuschließen.

    Rn. 45 Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die zweite Frage zu antworten ist, dass Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, die sowohl durch gegensätzliche Entscheidungen der Vorinstanzen in Bezug auf die Auslegung des Begriffs "Betriebsübergang" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 als auch durch immer wieder auftretende Schwierigkeiten bei seiner Auslegung in den verschiedenen Mitgliedstaaten gekennzeichnet sind, verpflichtet ist, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Begriffs zu ersuchen.

    Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass der Begriff "Betriebsübergang" einen Sachverhalt erfasst, bei dem ein auf dem Charterflugmarkt tätiges Unternehmen durch seinen Mehrheitsaktionär, der ebenfalls ein im Luftverkehrssektor tätiges Luftfahrtunternehmen ist, aufgelöst wird und im Anschluss daran der Mehrheitsaktionär an die Stelle der aufgelösten Gesellschaft tritt und in die Mietverträge über Flugzeuge und die bestehenden Charterflugverträge eintritt sowie zuvor vom aufgelösten Unternehmen ausgeübte Tätigkeiten wahrnimmt, einige der bis dahin an dieses Unternehmen abgestellten Arbeitnehmer reintegriert und für Tätigkeiten einsetzt, die mit ihren vorherigen Aufgaben übereinstimmen, und kleinere Ausrüstungsgegenstände dieses Unternehmens übernimmt..

    Art. 267 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, die sowohl durch gegensätzliche Entscheidungen der Vorinstanzen in Bezug auf die Auslegung des Begriffs "Betriebsübergang" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 als auch durch immer wieder auftretende Schwierigkeiten bei seiner Auslegung in den verschiedenen Mitgliedstaaten gekennzeichnet sind, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Begriffs zu ersuchen..

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM …

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
    Verstößt es gegen das Unionsrecht und insbesondere die vom Gerichtshof im Urteil Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513) entwickelten Grundsätze zur Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts gegen das Unionsrecht entstanden sind, wenn eine nationale Bestimmung angewendet wird, nach der es für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Staat erforderlich ist, dass die schädigende Entscheidung zuvor aufgehoben wurde?.

    Rn. 47 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der entscheidenden Rolle, die die Judikative beim Schutz der dem Einzelnen aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zustehenden Rechte spielt, die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen beeinträchtigt und der Schutz der durch sie begründeten Rechte gemindert wäre, wenn der Einzelne unter bestimmten Voraussetzungen dann keine Entschädigung erlangen könnte, wenn seine Rechte durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verletzt werden, der einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts eines Mitgliedstaats zuzurechnen ist (vgl. Urteil Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 33).

    Jedenfalls verlangt der der Unionsrechtsordnung innewohnende Grundsatz der Staatshaftung eine solche Entschädigung, nicht aber die Abänderung der schadensbegründenden Gerichtsentscheidung (vgl. Urteil Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 39).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen - …

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
    Rn. 33 Aus den Rn. 46 und 47 des Urteils Klarenberg (C-466/07, EU:C:2009:85) geht nämlich hervor, dass nicht die Beibehaltung der konkreten Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer, sondern die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren das maßgebliche Kriterium für die Bewahrung der Identität des übertragenen Unternehmens darstellt.

    Rn. 34 So erlaubt es die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. Urteil Klarenberg, C-466/07, EU:C:2009:85, Rn. 48).

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN …

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und können deshalb nicht isoliert beurteilt werden (vgl. Urteile Spijkers, 24/85, EU:C:1986:127, Rn. 13, Redmond Stichting, C-29/91, EU:C:1992:220, Rn. 24, Süzen, C-13/95, EU:C:1997:141, Rn. 14, sowie Abler u. a., C-340/01, EU:C:2003:629, Rn. 33).

    Rn. 27 Der Gerichtshof hat insbesondere darauf hingewiesen, dass den verschiedenen Kriterien notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und selbst nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zukommt (vgl. Urteile Süzen, C-13/95, EU:C:1997:141, Rn. 18, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, EU:C:1998:594, Rn. 31, Hidalgo u. a., C-173/96 und C-247/96, EU:C:1998:595, Rn. 31, sowie in diesem Sinne UGT-FSP, C-151/09, EU:C:2010:452, Rn. 28).

  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
    Entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie ist daher, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (vgl. Urteile Spijkers, 24/85, EU:C:1986:127, Rn. 11 und 12, Güney-Görres und Demir, C-232/04 und C-233/04, EU:C:2005:778, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Amatori u. a., C-458/12, EU:C:2014:124, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und können deshalb nicht isoliert beurteilt werden (vgl. Urteile Spijkers, 24/85, EU:C:1986:127, Rn. 13, Redmond Stichting, C-29/91, EU:C:1992:220, Rn. 24, Süzen, C-13/95, EU:C:1997:141, Rn. 14, sowie Abler u. a., C-340/01, EU:C:2003:629, Rn. 33).

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von …

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
    Rn. 24 Für die Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die durch die Richtlinie 2001/23 kodifizierte Richtlinie 77/187 in allen Fällen anwendbar war, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. Urteile Merckx und Neuhuys, C-171/94 und C-172/94, EU:C:1996:87, Rn. 28, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, EU:C:1998:594, Rn. 23, sowie Amatori u. a., C-458/12, EU:C:2014:124, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie ist daher, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (vgl. Urteile Spijkers, 24/85, EU:C:1986:127, Rn. 11 und 12, Güney-Görres und Demir, C-232/04 und C-233/04, EU:C:2005:778, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Amatori u. a., C-458/12, EU:C:2014:124, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in …

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
    Rn. 39 Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist danach unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (Urteil Intermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 33).

    Rn. 40 Zwar bleibt es allein dem nationalen Gericht überlassen, zu beurteilen, ob die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, und demgemäß davon abzusehen, dem Gerichtshof eine vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen (vgl. Urteil Intermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.12.1998 - C-127/96

    Hernández Vidal - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von …

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
    Rn. 24 Für die Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die durch die Richtlinie 2001/23 kodifizierte Richtlinie 77/187 in allen Fällen anwendbar war, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. Urteile Merckx und Neuhuys, C-171/94 und C-172/94, EU:C:1996:87, Rn. 28, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, EU:C:1998:594, Rn. 23, sowie Amatori u. a., C-458/12, EU:C:2014:124, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 27 Der Gerichtshof hat insbesondere darauf hingewiesen, dass den verschiedenen Kriterien notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und selbst nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zukommt (vgl. Urteile Süzen, C-13/95, EU:C:1997:141, Rn. 18, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, EU:C:1998:594, Rn. 31, Hidalgo u. a., C-173/96 und C-247/96, EU:C:1998:595, Rn. 31, sowie in diesem Sinne UGT-FSP, C-151/09, EU:C:2010:452, Rn. 28).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
    Rn. 38 Zum Umfang dieser Pflicht ergibt sich aus der seit der Verkündung des Urteils Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335) gefestigten Rechtsprechung, dass ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nachkommen muss, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine unionsrechtliche Frage stellt, es sei denn, es hat festgestellt, dass die aufgeworfene Frage nicht relevant ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits vom Gerichtshof ausgelegt wurde oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt.
  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG …

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
    Rn. 58 Der Grundsatz der Staatshaftung wohnt aber dem System der Verträge inne, auf denen die Union beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.11.2003 - C-340/01

    Abler - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung …

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - …

  • EuGH, 15.12.2005 - C-232/04

    Güney-Görres - Richtlinie 2001/23/EG - Artikel 1 - Unternehmens- oder …

  • EuGH, 25.01.2001 - C-172/99

    Liikenne - "Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim …

  • EuGH, 03.09.2009 - C-2/08

    Fallimento Olimpiclub - Mehrwertsteuer - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - …

  • EuGH, 07.03.1996 - C-171/94

    Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium

  • EuGH, 10.12.1998 - C-173/96

    Hidalgo u.a. - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von …

  • EuGH, 29.07.2010 - C-151/09

    UGT-FSP - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von …

  • EuGH, 19.05.1992 - C-29/91

    Redmond Stichting / Bartol u.a.

  • EuGH, 18.07.2013 - C-136/12

    Consiglio nazionale dei geologi und Autorità garante della concorrenza e del …

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    Die Rechtslage erscheint weder von vornherein eindeutig - "acte clair" - noch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel zulässt - "acte éclairé" - (…vgl. hierzu EuGH 9. September 2015 - C-72/14 ua. - [van Dijk] Rn. 52 ff.; 9. September 2015 - C-160/14 - [João Filipe Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 38 ff.;… BVerfG 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 ua. - Rn. 315, BVerfGE 151, 202;… BAG 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 36, BAGE 165, 100).
  • BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20

    Verjährung von Urlaubsansprüchen nur nach Belehrung

    Die Rechtslage erscheint weder von vornherein eindeutig - "acte clair" - noch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel zulässt - "acte éclairé" - (…vgl. hierzu EuGH 9. September 2015 - C-72/14 ua. - [van Dijk] Rn. 52 ff.; 9. September 2015 - C-160/14 - [João Filipe Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 38 ff.;… BVerfG 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 ua. - Rn. 315, BVerfGE 151, 202;… BAG 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 36, BAGE 165, 100).
  • BGH, 06.05.2021 - III ZR 169/20

    Rückzahlungsansprüche nach Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags

    Hieraus lässt sich mit der nach der acte-clair-Doktrin (vgl. z.B. EuGH, NJW 1983, 1257, 1258 und EuZW 2016, 111 Rn. 38 ff; Senat…, Urteil vom 17. Januar 2019 - III ZR 209/17, NJW-RR 2019, 528 Rn. 76) erforderlichen Gewissheit schließen, dass für ein vollständiges Erbringen der Leistung des Unternehmers jedenfalls die Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht erforderlich ist.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-160/14   

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Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-160/14 (https://dejure.org/2015,12931)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.06.2015 - C-160/14 (https://dejure.org/2015,12931)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 2015 - C-160/14 (https://dejure.org/2015,12931)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Ferreira da Silva e Brito u.a.

    Rechtsangleichung - Unternehmensübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Pflicht zur Vorlage zur Vorabentscheidung - Verstoß gegen das Unionsrecht durch ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-160/14
    {FN:31} - C-466/07, EU:C:2009:85.

    {FN:34} - C-466/07, EU:C:2009:85.

    {FN:37} - Vgl. insbesondere Allen u. a. (…C-234/98, EU:C:1999:594, Rn. 27), Mayeur (…C-175/99, EU:C:2000:505, Rn. 53), Liikenne (…C-172/99, EU:C:2001:59, Rn. 34) sowie Klarenberg (C-466/07, EU:C:2009:85, Rn. 44).

    {FN:38} - Vgl. insbesondere Urteile Mayeur (…C-175/99, EU:C:2000:505, Rn. 54), Jouini u. a. (…C-458/05, EU:C:2007:512, Rn. 36) sowie Klarenberg (C-466/07, EU:C:2009:85, Rn. 44).

    {FN:39} - Urteil Klarenberg (C-466/07, EU:C:2009:85, Rn. 45).

    {FN:43} - C-466/07, EU:C:2009:85.

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-160/14
    Verstößt es gegen das Unionsrecht und insbesondere die vom Gerichtshof im Urteil Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513) entwickelten Grundsätze zur Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts gegen das Unionsrecht entstanden sind, wenn eine nationale Bestimmung angewendet wird, nach der es für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Staat erforderlich ist, dass die schädigende Entscheidung zuvor aufgehoben wurde?.

    Unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ist das Unionsrecht, insbesondere die Rechtsprechung, die im Urteil Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513) ihren Ausgang genommen hat, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung über die Haftung des Staates entgegensteht, die den Schadensersatzanspruch von der vorherigen Aufhebung der Entscheidung abhängig macht, die den Schaden verursacht hat.

    {FN:3} - C-224/01, EU:C:2003:513.

    {FN:59} - C-224/01, EU:C:2003:513.

    {FN:66} - C-224/01, EU:C:2003:513.

    {FN:73} - C-224/01, EU:C:2003:513.

  • EuGH, 13.06.2006 - C-173/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT, DASS EIN MITGLIEDSTAAT FÜR SCHÄDEN HAFTET, DIE DEM …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-160/14
    {FN:63} - Vgl. insbesondere Urteile Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Fuß (…C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:64} - C-173/03, EU:C:2005:602.

    {FN:68} - Vgl. insbesondere Urteil Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:70} - Vgl. insbesondere Urteil Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-160/14
    {FN:50} - Vgl. insbesondere Urteil Intermodal Transports (C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:53} - Vgl. insbesondere Urteil Intermodal Transports (C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:58} - Urteil Intermodal Transports (C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 33).

    {FN:61} - Urteil Intermodal Transports (C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-160/14
    {FN:52} - 283/81, EU:C:1982:335.

    {FN:57} - 283/81, EU:C:1982:335.

    {FN:60} - 283/81, EU:C:1982:335.

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-160/14
    {FN:63} - Vgl. insbesondere Urteile Traghetti del Mediterraneo (…C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Fuß (C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil Fuß (C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:71} - Vgl. insbesondere Urteil Fuß (C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-160/14
    {FN:9} - Das Supremo Tribunal de Justiça nimmt insoweit Bezug auf Rn. 15 des Urteils Süzen (C-13/95, EU:C:1997:141).

    {FN:21} - Vgl. insbesondere Urteile Spijkers (…24/85, EU:C:1986:127, Rn. 13), Redmond Stichting (…C-29/91, EU:C:1992:220, Rn. 24), Süzen (C-13/95, EU:C:1997:141, Rn. 14) sowie Abler u. a. (…C-340/01, EU:C:2003:629, Rn. 33).

    {FN:27} - C-13/95, EU:C:1997:141.

  • EuGH, 13.09.2007 - C-458/05

    Jouini e.a - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung der Ansprüche der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-160/14
    {FN:11} - Vgl. insbesondere Urteil Jouini u. a. (C-458/05, EU:C:2007:512, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:29} - Urteil Jouini u. a. (C-458/05, EU:C:2007:512, Rn. 32).

    {FN:38} - Vgl. insbesondere Urteile Mayeur (…C-175/99, EU:C:2000:505, Rn. 54), Jouini u. a. (C-458/05, EU:C:2007:512, Rn. 36) sowie Klarenberg (…C-466/07, EU:C:2009:85, Rn. 44).

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-160/14
    {FN:12} - Vgl. insbesondere Urteil Amatori u. a. (C-458/12, EU:C:2014:124, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:20} - Vgl. insbesondere Urteil Amatori u. a. (C-458/12, EU:C:2014:124, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.01.2001 - C-172/99

    Liikenne - "Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-160/14
    {FN:22} - Vgl. insbesondere Urteil Liikenne (C-172/99, EU:C:2001:59, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:37} - Vgl. insbesondere Allen u. a. (…C-234/98, EU:C:1999:594, Rn. 27), Mayeur (…C-175/99, EU:C:2000:505, Rn. 53), Liikenne (C-172/99, EU:C:2001:59, Rn. 34) sowie Klarenberg (…C-466/07, EU:C:2009:85, Rn. 44).

  • EuGH, 02.12.1999 - C-234/98

    Allen u.a. - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang eines …

  • EuGH, 16.10.2008 - C-313/07

    Kirtruna und Vigano - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von …

  • EuGH, 26.09.2000 - C-175/99

    Mayeur - "Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - …

  • EuGH, 05.02.2004 - C-380/01

    Schneider

  • EGMR - 2001/23 (anhängig)

    SANADER v. CROATIA and 1 other appmication

  • EuGH, 20.11.2003 - C-340/01

    Abler - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung …

  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

  • EuGH, 10.07.2014 - C-244/13

    Ogieriakhi - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 2 …

  • EuGH, 19.05.1992 - C-29/91

    Redmond Stichting / Bartol u.a.

  • EuGH, 18.07.2013 - C-136/12

    Consiglio nazionale dei geologi und Autorità garante della concorrenza e del …

  • EuGH, 07.02.1985 - 135/83

    Abels / Bedrijfsvereniging voor de Metaalindustrie en de Electrotechnische …

  • EuGH, 12.03.1998 - C-319/94

    Dethier Équipement / Dassy und Sovam - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-466/07

    Klarenberg - Unternehmensübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - …

  • EuGH, 30.06.2005 - C-165/03

    Längst - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital …

  • EuGH, 12.11.1998 - C-399/96

    Europièces / Sanders und Automative Industries Holding Company - Sozialpolitik - …

  • EuGH, 14.09.2006 - C-228/05

    Stradasfalti - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 17 Absatz 7 und 29 - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.10.2005 - C-173/03

    Traghetti del Mediterraneo - Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem …

  • EuGH, 28.01.2015 - C-688/13

    Gimnasio Deportivo San Andrés - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2025 - C-767/23

    Remling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 47 der Charta der …

    Vgl. seine Schlussanträge in der Rechtssache Ferreira da Silva e Brito u. a. (C-160/14, EU:C:2015:390, Nrn. 90 und 94).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17

    Kommission/ Frankreich (Steuervorabzug für ausgeschüttete Dividenden) - …

    {FN:43} Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Ferreira da Silva e Brito u. a. (C-160/14, EU:C:2015:390, Nr. 102).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2025 - C-163/24

    Statul Român - Ministerul Finantelor Publice und Curtea de Apel Bucuresti - …

    {FN:47} Diese den in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gerichten auferlegte Begründungspflicht konnte implizit aus der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs, und zwar den Urteilen Cilfit und Köbler, aber auch aus Art. 47 der Charta hergeleitet werden (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:390, Nrn. 90 und 94, sowie des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache CIM, C-561/19, EU:C:2021:291, Nr. 171), doch hat sie der Gerichtshof erst im Urteil CIM verankert, indem er eine ausdrückliche Verknüpfung mit den drei aus dem Urteil Cilfit hervorgegangenen Kriterien hergestellt hat (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, C-767/23, EU:C:2025:486, Nr. 37).
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