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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 06.10.2020 - C-181/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,29198
EuGH, 06.10.2020 - C-181/19 (https://dejure.org/2020,29198)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2020 - C-181/19 (https://dejure.org/2020,29198)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2020 - C-181/19 (https://dejure.org/2020,29198)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Jobcenter Krefeld

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 2 - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Art. 10 - Kinder, die zur Schule gehen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 - Sozialhilfeleistungen - Verordnung (EG) ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Jobcenter Krefeld

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 2 - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Art. 10 - Kinder, die zur Schule gehen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 - Sozialhilfeleistungen - Verordnung (EG) ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Jobcenter Krefeld - Kein pauschaler Sozialhilfeausschluss für Wanderarbeitsnehmer mit unterhaltsberechtigten Schulkindern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Schulbesuchs der Kinder zusteht, können nicht mit der Begründung, dass dieser Arbeitnehmer arbeitslos geworden ist, automatisch von nach dem nationalen Recht ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Grundsicherung von Unionsbürgern: Arbeitslose EU-Bürger haben Anspruch auf Sozialleistungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sozialleistungen eines arbeitslosen Wanderarbeiters

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Grundsicherung auch für arbeitslosen Wanderarbeiter?

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    EuGH stärkt Rechte von Wanderarbeitern mit Schulkindern - EuGH stärkt Rechte von Wanderarbeitern mit Schulkindern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitslose EU-Bürger haben Anspruch auf Sozialleistungen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Grundsicherungsleistungen und Ausschlussgründe für Unionsbürger

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Berufliche Mobilität von Familien in der EU gestärkt

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 469
 
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Wird zitiert von ... (84)Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 15.09.2015 - C-67/14

    Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-181/19
    Rn. 57 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Leistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die ihren Empfängern das Minimum an Existenzmitteln gewährleisten sollen, das erforderlich ist, um ein Leben zu führen, das der Menschenwürde entspricht, als "Sozialhilfe" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2015, Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 44 bis 46, …und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a., C-299/14, EU:C:2016:114, Rn. 37).

    Rn. 58 Der Gerichtshof hat in den Rn. 57 und 58 seines Urteils vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597), zudem entschieden, dass sich der Aufnahmemitgliedstaat auf die Ausnahmebestimmung von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 berufen kann, um einem Unionsbürger, dem ein Aufenthaltsrecht allein aufgrund von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b dieser Richtlinie zusteht, die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verweigern.

    Rn. 70 So hat nämlich zum einen der Gerichtshof in Bezug auf Arbeitsuchende bereits entschieden, dass die in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 vorgesehene Ausnahme nur auf Unionsbürger Anwendung findet, denen ein Aufenthaltsrecht allein aufgrund von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b dieser Richtlinie zusteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2015, Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 58).

    Rn. 82 Wie das vorlegende Gericht zudem angegeben hat, stellen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die ihren Empfängern die notwendigen Existenzmittel sichern sollen, besondere beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 dar, die in Anhang X dieser Verordnung genannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2015, Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 43).

    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt, der die vorliegende Rechtssache kennzeichnet, von denen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597), und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a. (C-299/14, EU:C:2016:114), ergangen sind, in denen der Gerichtshof aufgrund der Anwendbarkeit dieser Ausnahme eine entsprechende Ausnahme von dem in Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatz anerkannt hat.

  • EuGH, 23.02.2010 - C-480/08

    Teixeira - Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht - Staatsangehörige eines …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-181/19
    Es stützt sich hierzu auf die Urteile vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80), und vom 23. Februar 2010, Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83), mit denen der Gerichtshof die Autonomie des Aufenthaltsrechts nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68, einer mit Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 inhaltsgleichen Vorschrift, anerkannt habe.

    Zum anderen erfordert die Anerkennung eines eigenen Aufenthaltsrechts dieses Kindes, dass ein entsprechendes Aufenthaltsrecht des Elternteils, der die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich wahrnimmt, anerkannt wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 63 und 75, sowie vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 36).

    Ebenso wenig hat der Umstand, dass der betreffende Elternteil nicht mehr Wanderarbeitnehmer ist, Auswirkungen auf dessen Aufenthaltsrecht nach Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011, das demjenigen des Kindes entspricht, für das er die elterliche Sorge tatsächlich wahrnimmt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 63, 70 und 75, sowie vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 37, 46 und 50).

    Rn. 38 Insoweit ist hinzuzufügen, dass Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 autonom gegenüber den unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden ist, die - wie die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 - die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat regeln (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department, C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 42, und vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 53 und 54).

    Folglich kann die Richtlinie 2004/38 als solche weder die Autonomie der auf Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 beruhenden Rechte in Frage stellen noch deren Tragweite ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 54 und 56 bis 58).

  • EuGH, 23.02.2010 - C-310/08

    Ein Elternteil, der die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-181/19
    Es stützt sich hierzu auf die Urteile vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80), und vom 23. Februar 2010, Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83), mit denen der Gerichtshof die Autonomie des Aufenthaltsrechts nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68, einer mit Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 inhaltsgleichen Vorschrift, anerkannt habe.

    Rn. 36 Das sowohl mit der Verordnung Nr. 1612/68 als auch mit der Verordnung Nr. 492/2011 verfolgte Ziel, nämlich die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, erfordert bestmögliche Bedingungen für die Integration der Familie des Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat, und die Kinder könnten das ihnen vom Unionsgesetzgeber zuerkannte Recht verlieren, wenn den die elterliche Sorge für sie wahrnehmenden Eltern die Möglichkeit versagt würde, während der Schulausbildung ihrer Kinder im Aufnahmemitgliedstaat zu bleiben (Urteil vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department, C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Insoweit ist hinzuzufügen, dass Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 autonom gegenüber den unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden ist, die - wie die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 - die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat regeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department, C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 42, …und vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 53 und 54).

    Rn. 39 Daraus folgt, dass den Kindern eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmemitgliedstaat beschäftigt ist oder gewesen ist, und dem Elternteil, der die elterliche Sorge für sie tatsächlich wahrnimmt, ein eigenständiges Recht auf Aufenthalt in diesem Staat auf der Grundlage allein von Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 zusteht, ohne dass sie die Voraussetzungen nach der Richtlinie 2004/38 - u. a., dass der Betreffende über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in diesem Staat verfügen muss - erfüllen müssten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department, C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 59).

  • EuGH, 25.02.2016 - C-299/14

    Der Gerichtshof bekräftigt, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-181/19
    Rn. 57 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Leistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die ihren Empfängern das Minimum an Existenzmitteln gewährleisten sollen, das erforderlich ist, um ein Leben zu führen, das der Menschenwürde entspricht, als "Sozialhilfe" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 anzusehen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2015, Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 44 bis 46, und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a., C-299/14, EU:C:2016:114, Rn. 37).

    Rn. 67 Hinsichtlich dieses Zwecks unterscheidet sich nämlich die Situation eines Unionsbürgers wie JD, der, bevor er im Aufnahmemitgliedstaat arbeitslos wurde, dort gearbeitet und seine Kinder eingeschult hatte und dem damit ein Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 zusteht, deutlich von der Situation der Unionsbürger, die Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 ausdrücklich von dem Anspruch auf Sozialhilfeleistungen ausschließt, nämlich zum einen diejenigen, die - wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a. (C-299/14, EU:C:2016:114), ergangen ist - ein auf drei Monate begrenztes Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund von Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie haben, und zum anderen diejenigen, die dort lediglich ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitsuche aufgrund von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 haben.

    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt, der die vorliegende Rechtssache kennzeichnet, von denen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597), und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a. (C-299/14, EU:C:2016:114), ergangen sind, in denen der Gerichtshof aufgrund der Anwendbarkeit dieser Ausnahme eine entsprechende Ausnahme von dem in Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatz anerkannt hat.

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R - "Freizügigkeit - Wanderarbeitnehmer - Aufenthaltsrechte der …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-181/19
    Zum anderen erfordert die Anerkennung eines eigenen Aufenthaltsrechts dieses Kindes, dass ein entsprechendes Aufenthaltsrecht des Elternteils, der die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich wahrnimmt, anerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 63 und 75, …sowie vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 36).

    Ebenso wenig hat der Umstand, dass der betreffende Elternteil nicht mehr Wanderarbeitnehmer ist, Auswirkungen auf dessen Aufenthaltsrecht nach Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011, das demjenigen des Kindes entspricht, für das er die elterliche Sorge tatsächlich wahrnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 63, 70 und 75, …sowie vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 37, 46 und 50).

    Rn. 48 Im Übrigen können, wie sich aus der insbesondere in Rn. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, die Rechte eines Arbeitnehmers aus der Union und seiner Familienangehörigen aus der Verordnung Nr. 492/2011 unter bestimmten Umständen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 70).

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-181/19
    Rn. 68 Der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache unterscheidet sich auch von dem der Rechtssache, in der das Urteil vom 11. November 2014, Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358), ergangen ist.

    Rn. 83 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 auch für solche besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 55).

  • EuGH, 18.12.2019 - C-447/18

    Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava - …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-181/19
    Rn. 41 Was erstens den sachlichen Anwendungsbereich der letztgenannten Vorschrift betrifft, umfasst der Begriff "soziale Vergünstigung" im Sinne dieser Vorschrift alle Vergünstigungen, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern im Allgemeinen gewährt werden, und zwar hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland, und deren Erstreckung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Union und daher auch ihre Integration im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern (Urteil vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditel Sociálnej poisťovne Bratislava u. a., C-447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 47).

    Rn. 44 Zum anderen ist Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen und daher ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (Urteil vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditel Sociálnej poisťovne Bratislava u. a., C-447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 39).

  • EuGH, 10.10.2019 - C-703/17

    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV - …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-181/19
    Im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist aber das Diskriminierungsverbot durch Art. 45 AEUV umgesetzt worden (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), der, wie in Rn. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt, in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 eine besondere Ausprägung auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen findet.
  • EuGH, 14.06.2016 - C-308/14

    Das Vereinigte Königreich kann verlangen, dass Bezieher von Kindergeld und der …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-181/19
    Rn. 84 Zwar ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass Art. 70 der Verordnung Nr. 883/2004 nicht die inhaltlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anspruchs auf diese Leistungen festlegen soll und dass nichts dagegen spricht, die Gewährung von Sozialleistungen an Unionsbürger, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, von dem Erfordernis abhängig zu machen, dass diese die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 65 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), doch verfügten JD und seine Töchter im streitigen Zeitraum über ein Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011.
  • EuGH, 21.02.2013 - C-46/12

    N. - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-181/19
    Rn. 60 In Bezug auf einen solchen Sachverhalt ist darauf hinzuweisen, dass zum einen der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, dass Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 als Ausnahme von dem in Art. 18 Abs. 1 AEUV normierten Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 lediglich einen besonderen Ausdruck findet, eng und im Einklang mit den Vertragsbestimmungen, einschließlich derjenigen über die Unionsbürgerschaft und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, auszulegen ist (Urteil vom 21. Februar 2013, N., C-46/12, EU:C:2013:97, Rn. 33).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-581/18

    Das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit …

  • EuGH, 23.03.2004 - C-138/02

    DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER …

  • EuGH, 08.05.2013 - C-529/11

    Alarape and Tijani - Freizügigkeit - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 12 - …

  • EuGH, 17.07.2014 - C-58/13

    In einen Mitgliedstaat zurückzukehren, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der …

  • EuGH, 27.03.1985 - 249/83

    Hoeckx / Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn Kalmthout

  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

  • EuGH, 18.01.2017 - C-427/15

    NEW WAVE CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie …

  • EuGH, 01.08.2022 - C-411/20

    Ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem …

    Rn. 50 Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 als Ausnahme von dem in Art. 18 Abs. 1 AEUV normierten Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie lediglich einen besonderen Ausdruck findet, eng und im Einklang mit den Vertragsbestimmungen, einschließlich derjenigen über die Unionsbürgerschaft, auszulegen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2013, N., C-46/12, EU:C:2013:97, Rn. 33, und vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld, C-181/19, EU:C:2020:794, Rn. 60).

    Rn. 51 Zum anderen sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (Urteil vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld, C-181/19, EU:C:2020:794, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BSG, 27.01.2021 - B 14 AS 25/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei …

    Der EuGH hat entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 und Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 einer Regelung wie § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst c SGB II entgegenstehen, nach der ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats und seine minderjährigen Kinder, die alle im Aufenthaltsstaat ein Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 genießen, weil die Kinder dort die Schule besuchen, unter allen Umständen automatisch vom Anspruch auf Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts ausgeschlossen sind (EuGH vom 6.10.2020 - C-181/19 - EU:C:2020:794 = ZESAR 2021, 43).

    Dieses Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich des Zugangs zur weiteren Teilnahme am Unterricht (vgl EuGH vom 6.10.2020 - C-181/19 - EU:2020:794 = ZESAR 2021, 43 RdNr 35) vermittelt sowohl den Kindern als auch den sie betreuenden Elternteilen ein materielles Aufenthaltsrecht (…vgl im Einzelnen BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 43/15 R - BSGE 120, 139 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 46, RdNr 27, 29 ff).

    Mit dem Erfordernis der (früheren) Beschäftigung verweist Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 auf den Arbeitnehmerbegriff des Art. 45 AEUV, wovon auch der EuGH ausgeht (letztens EuGH vom 6.10.2020 - C-181/19 - EU:C:2020:794 = ZESAR 2021, 43 RdNr 35 ff) und was sich im Übrigen aus der zu Art. 10 gehörenden Abschnittsüberschrift und dem Sinn und Zweck der VO (EU) Nr. 492/2011 ergibt, das Ziel der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erreichen (Erwägungsgrund Nr. 3 der VO <EU> Nr. 492/2011)..

    Zum anderen erforderlich ist ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen künstlich bzw willkürlich geschaffen werden (zu den Voraussetzungen für einen Missbrauch bei Arbeitnehmern zuletzt EuGH vom 6.10.2020 - C-181/19 - EU:C:2020:794 = ZESAR 2021, 43 RdNr 76; die Rspr zum Rechtsmissbrauch im europäischen Arbeitsrecht zusammenfassend Kamanabrou, EuZA 2018, 18 ff; allgemein zum Missbrauch EuGH vom 22.12.2010 - C-303/08 - EU:C:2010:800, Slg 2010, I-13445 RdNr 47; EuGH vom 12.3.2014 - C-456/12 - EU:C:2014:135 = EuZW 2014, 395 RdNr 58; EuGH vom 17.7.2014 - C-58/13 und C-59/13 - EU:C:2014:2088 = NJW 2014, 2849 RdNr 42 ff).

    Rn. 30 Das Berufen auf einen erlangten Arbeitnehmerstatus und ein (ua) darauf beruhendes Recht nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 kann missbräuchlich sein, wenn EU-Ausländer die Freizügigkeit für Arbeitnehmer allein zu dem Zweck ausüben, in einem anderen Staat Sozialleistungen zu erhalten (vgl bereits EuGH vom 21.6.1988 - C-39/86 - Lair, EU:C:1988:322, Slg 1988, 3161 RdNr 43; EuGH vom 6.11.2003 - C-413/01 - Ninni-Orasche, EU:C:2003:600, Slg 2003, I-13187 RdNr 36; vgl auch EuGH vom 6.10.2020 - C-181/19 - EU:C:2020:794 = ZESAR 2021, 43 RdNr 68 unter Hinweis auf EuGH vom 11.11.2014 - C-333/13 - Dano, EU:C:2014:2358, SozR 4-6065 Art. 4 Nr. 3; zu Beispielen für ein missbräuchliches Berufen auf Rechte aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU im Aufenthaltsrecht OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.3.2017 - 18 B 274/17; OVG Rheinland-Pfalz vom 20.9.2016 - 7 B 10406/16, 7 D 10407/16).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-709/20

    Advocate General Richard de la Tour: The grant without conditions as to resources …

    Rn. 63 Die Rechtfertigung dieses Kriteriums, mit dem die Gewährung von Leistungen begrenzt werden soll, um das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten{FN-VERWEIS:50} zu wahren, indem dessen unangemessene Inanspruchnahme verhindert wird, ist mit der im Urteil Ziolkowski und Szeja{FN-VERWEIS:51} in Erinnerung gerufenen Entstehungsgeschichte dieser Richtlinie verknüpft, auf die sich der Gerichtshof im Urteil Dano in den Rn. 70 bis 72 und im Urteil Jobcenter Krefeld in Rn. 63 bezogen hat.

    Rn. 65 Folglich ist nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie er sich aus dem Urteil Jobcenter Krefeld ergibt, der Anspruch auf Gleichbehandlung nicht mehr auf die in der Richtlinie 2004/38 bezeichneten Situationen begrenzt, sondern besteht auch in solchen, in denen das Aufenthaltsrecht auf andere Bestimmungen des abgeleiteten Rechts gestützt ist{FN-VERWEIS:54}.

    Rn. 66 Somit geht es wie in der mit dem Urteil Jobcenter Krefeld entschiedenen Rechtssache darum, welche Folgen aus der Gewährung rechtmäßigen Aufenthalts für Unionsbürger durch einen Mitgliedstaat unter günstigeren als den in der Richtlinie 2004/38 festgelegten Voraussetzungen für die Auslegung von Art. 24 der Richtlinie 2004/38 bezüglich der Entscheidung zu ziehen sind, diese Unionsbürger allein deshalb vom Bezug von Sozialhilfeleistungen auszuschließen, weil sie den Status einer Person mit vorläufigem Aufenthaltsrecht haben{FN-VERWEIS:55}.

    Rn. 76 Zweitens genügt eine solche Auslegung, die bewirkt, dass der Geltungsbereich von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 nicht erweitert wird, dem Erfordernis, diese Bestimmung strikt und im Einklang mit den Bestimmungen des EU-Vertrags einschließlich derjenigen über die Unionsbürgerschaft und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer auszulegen, wie es im Urteil Jobcenter Krefeld bekräftigt worden ist{FN-VERWEIS:63}.

    Rn. 77 Sie beruht auf der im Urteil Jobcenter Krefeld{FN-VERWEIS:64} festgestellten Notwendigkeit, bestimmte Situationen von denen der früheren Rechtssachen zu unterscheiden, in denen die Urteile Alimanovic und García-Nieto u. a., die die ausdrücklich in Art. 24 Abs. 2 vorgesehenen Ausschlüsse betrafen{FN-VERWEIS:65}, und das Urteil Dano{FN-VERWEIS:66} ergangen sind.

    Rn. 84 Der Grundsatz der Gleichbehandlung, wie er in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 mit den Ausnahmen nach dessen Abs. 2 konkretisiert wird, könnte meines Erachtens in Fortführung der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Jobcenter Krefeld{FN-VERWEIS:69} dazu führen, Art. 24 dahin auszulegen, dass er grundsätzlich einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, die sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, vom Bezug von Sozialhilfeleistungen, die den Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats zustehen, ausgeschlossen sind, soweit sie über ein Aufenthaltsrecht verfügen, das ihnen dieser Mitgliedstaat im Rahmen seiner Befugnis nach Art. 37 dieser Richtlinie gewährt hat.

    {FN:33} Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld (C-181/19, EU:C:2020:794, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung), im Folgenden: Urteil Jobcenter Krefeld.

    {FN:35} Vgl. u. a. Urteil Jobcenter Krefeld (…Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:49} Vgl. hierzu Urteil Jobcenter Krefeld (…Rn. 62).

    {FN:50} Vgl. Urteil Jobcenter Krefeld (…Rn. 66).

    {FN:52} Zur eigenständigen Anwendung von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (…ABl. 2011, L 141, S. 1) gegenüber unionsrechtlichen Bestimmungen wie denen der Richtlinie 2004/38, auf die sich die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmemitgliedstaat beschäftigt ist oder gewesen ist, und der Elternteil, der die elterliche Sorge für sie tatsächlich wahrnimmt, berufen können, ohne dass sie die Voraussetzungen ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes erfüllen müssen, vgl. Urteil Jobcenter Krefeld, Rn. 38 und 39 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    {FN:53} Vgl. Urteil Jobcenter Krefeld (…Rn. 69).

    {FN:54} Vgl. Urteil Jobcenter Krefeld (…Rn. 87).

    {FN:55} Vgl. hierzu Urteil Jobcenter Krefeld (…Rn. 62).

    Régulation et dérégulation des mobilités dans l'Union européenne, Bruylant, Brüssel, 1. Aufl., 2018, S. 33 bis 51, insbesondere S. 45, leitet aus der Verwendung des Ausdrucks "Recht auf Aufenthalt", jeweils ohne Bezugnahme auf die Richtlinie 2004/38, ab, dass ein solcher Aufenthalt auf eine andere Bestimmung des Unionsrechts gestützt werden könnte, was durch das Urteil Jobcenter Krefeld bestätigt worden sei, aber auch auf eine günstigere Bestimmung des nationalen Rechts, wie etwa im Urteil Trojani.

    {FN:89} Vgl. Urteil Jobcenter Krefeld (…Rn. 57).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-181/19   

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https://dejure.org/2020,10454
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.05.2020 - C-181/19 (https://dejure.org/2020,10454)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - C-181/19 (https://dejure.org/2020,10454)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Jobcenter Krefeld

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Unionsbürger, der die Arbeitnehmereigenschaft verloren hat - Aufenthaltsrecht - Grundsatz der Gleichbehandlung - Anspruch auf eine Sozialhilfeleistung - Soziale Vergünstigungen - Früherer Wanderarbeitnehmer mit ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Jobcenter Krefeld

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Unionsbürger, der die Arbeitnehmereigenschaft verloren hat - Aufenthaltsrecht - Grundsatz der Gleichbehandlung - Anspruch auf eine Sozialhilfeleistung - Soziale Vergünstigungen - Früherer Wanderarbeitnehmer mit ...

  • rechtsportal.de
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 15.09.2015 - C-67/14

    Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-181/19
    Rn. 21 Diese Auffassung werde jedoch nicht von allen nationalen Gerichten geteilt, vielmehr legten einige das Urteil Alimanovic{FN-VERWEIS:11} anders, nämlich dahin gehend aus, dass der Gerichtshof Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 nur im Kontext eines auf diese Richtlinie gestützten Aufenthaltsrechts angewandt habe.

    Schließlich habe der Gerichtshof diese Frage bereits im Urteil Alimanovic{FN-VERWEIS:22} entschieden.

    Rn. 46 Interessant ist jedenfalls, dass der Gerichtshof im Urteil Alimanovic{FN-VERWEIS:30} sehr klar einen Zusammenhang zwischen der Anwendung der in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Gleichbehandlung und dem Genuss eines Aufenthaltsrechts - abgesehen von dem auf Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 gestützten Recht{FN-VERWEIS:31} - aus der Richtlinie 2004/38 hergestellt hat{FN-VERWEIS:32}.

    {FN:7} Das vorlegende Gericht verweist dafür auf die Urteile vom 11. November 2014, Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358), vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597), und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a. (C-299/14, EU:C:2016:114).

    {FN:8} Das vorlegende Gericht verweist dafür auf die Urteile vom 11. November 2014, Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358), vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597), und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a. (C-299/14, EU:C:2016:114).

    {FN:9} Vgl. Urteile vom 11. November 2014, Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358), vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597), und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a. (C-299/14, EU:C:2016:114).

    {FN:10} Urteil vom 15. September 2015 (C-67/14, EU:C:2015:597).

    {FN:11} Urteil vom 15. September 2015 (C-67/14, EU:C:2015:597).

    {FN:13} Vgl. Urteil vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 43).

    {FN:14} Vgl. Urteil vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:15} Urteil vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 45).

    {FN:22} Urteil vom 15. September 2015 (C-67/14, EU:C:2015:597).

    {FN:24} Urteil vom 15. September 2015 (C-67/14, EU:C:2015:597).

    {FN:25} Dies wird zudem durch Rn. 41 bestätigt, in der nur die zweite und die dritte Vorlagefrage in jener Rechtssache rekapituliert werden und die daher als solche nichts mit der Einstufung der Leistungen zu tun hat, die der Gerichtshof dann in den Rn. 42 bis 46 des Urteils vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597), vornimmt.

    {FN:26} Urteil vom 15. September 2015 (C-67/14, EU:C:2015:597).

    {FN:27} Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Wathelet in der Rechtssache Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:210, Nrn. 117 bis 122).

    {FN:28} Urteil vom 15. September 2015 (C-67/14, EU:C:2015:597).

    {FN:29} Vgl. Urteil vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 38).

    {FN:30} Urteil vom 15. September 2015 (C-67/14, EU:C:2015:597).

    {FN:32} Vgl. Urteil vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 49).

    {FN:33} In diesem Zusammenhang weise ich noch darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 49 des Urteils vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597), entschieden hat, dass "ein Unionsbürger hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen ... eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 nur verlangen kann, wenn sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38 erfüllt" (Hervorhebung nur hier).

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R - "Freizügigkeit - Wanderarbeitnehmer - Aufenthaltsrechte der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-181/19
    {FN:35} Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R (C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 50).

    {FN:36} Vgl. Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R (C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 51), und vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department (…C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 43).

    {FN:37} Vgl. Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R (C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 56 und 57).

    {FN:38} Vgl. Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R (C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 63).

    {FN:39} Vgl. Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R (C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 63).

    {FN:40} Vgl. Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R (C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 63).

    {FN:42} Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R (C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 71), und vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department (…C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 30).

    {FN:44} Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R (C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 73).

    {FN:45} Vgl. Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R (C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 74).

    {FN:46} Vgl. Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R (C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 75).

  • EuGH, 23.02.2010 - C-310/08

    Ein Elternteil, der die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-181/19
    {FN:12} Das vorlegende Gericht nennt hier die Urteile vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80), und Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83).

    {FN:36} Vgl. Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R (…C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 51), und vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 43).

    Zur Eigenständigkeit des Aufenthaltsrechts vgl. Urteile vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 35, 40 und 41), und vom 23. Februar 2010, Teixeira (…C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 46).

    {FN:42} Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R (…C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 71), und vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 30).

    {FN:47} Urteil vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 50); Hervorhebung nur hier.

    {FN:48} Vgl. Urteil vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 52 und 53).

    Zur Situation der Kinder hatte der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Rechtsstellung als Kind eines Wanderarbeitnehmers im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 "insbesondere zur Folge hat, dass diese Kinder aufgrund des Unionsrechts in den Genuss staatlicher Studienbeihilfen kommen müssen, damit sie in das soziale Leben des Aufnahmemitgliedstaats integriert werden können, und dass dies vor allem dann geboten ist, wenn es sich bei dem durch die Bestimmungen dieser Verordnung begünstigten Personenkreis um Studenten handelt, die noch vor dem schulpflichtigen Alter in diesen Mitgliedstaat gekommen sind" (Urteil vom 15. März 1989, Echternach und Moritz, 389/87 und 390/87, EU:C:1989:130, Rn. 35, wieder aufgenommen in Rn. 54 des Urteils vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department, C-310/08, EU:C:2010:80).

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-181/19
    {FN:7} Das vorlegende Gericht verweist dafür auf die Urteile vom 11. November 2014, Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358), vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597), und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a. (C-299/14, EU:C:2016:114).

    {FN:8} Das vorlegende Gericht verweist dafür auf die Urteile vom 11. November 2014, Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358), vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597), und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a. (C-299/14, EU:C:2016:114).

    {FN:9} Vgl. Urteile vom 11. November 2014, Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358), vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597), und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a. (C-299/14, EU:C:2016:114).

    {FN:51} Insoweit möchte ich an dieser Stelle hervorheben, dass sich die Situation von JD und seinen beiden Töchtern in jeder Hinsicht von der der Klägerin in der Rechtssache Dano (Urteil vom 11. November 2014, C-333/13, EU:C:2014:2358) unterscheidet, in der der Gerichtshof entschieden hat, dass ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der Richtlinie 2004/38 "nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machen, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen, Sozialleistungen zu versagen" (…Rn. 78, Hervorhebung nur hier).

    {FN:57} Vgl. Urteile vom 19. September 2013, Brey (…C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 41), und vom 11. November 2014, Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 83).

    {FN:58} Vgl. Urteile vom 11. November 2014, Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 83), und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a. (…C-299/14, EU:C:2016:114, Rn. 52).

  • EuGH, 25.02.2016 - C-299/14

    Der Gerichtshof bekräftigt, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-181/19
    {FN:7} Das vorlegende Gericht verweist dafür auf die Urteile vom 11. November 2014, Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358), vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597), und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a. (C-299/14, EU:C:2016:114).

    {FN:8} Das vorlegende Gericht verweist dafür auf die Urteile vom 11. November 2014, Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358), vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597), und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a. (C-299/14, EU:C:2016:114).

    {FN:9} Vgl. Urteile vom 11. November 2014, Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358), vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597), und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a. (C-299/14, EU:C:2016:114).

    {FN:58} Vgl. Urteile vom 11. November 2014, Dano (…C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 83), und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a. (C-299/14, EU:C:2016:114, Rn. 52).

  • EuGH, 23.02.2010 - C-480/08

    Teixeira - Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht - Staatsangehörige eines …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-181/19
    {FN:12} Das vorlegende Gericht nennt hier die Urteile vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80), und Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83).

    {FN:41} Vgl. Urteil vom 23. Februar 2010, Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 49).

    Zur Eigenständigkeit des Aufenthaltsrechts vgl. Urteile vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department (…C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 35, 40 und 41), und vom 23. Februar 2010, Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 46).

  • EuGH, 18.12.2019 - C-447/18

    Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-181/19
    {FN:16} Urteil vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditel Sociálnej poisťovne Bratislava u. a. (C-447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:20} Vgl. zur Einstufung verschiedener Maßnahmen als soziale Vergünstigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 durch den Gerichtshof unter besonderer Betonung ihrer Integrationsfunktion Urteil vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditel Sociálnej poisťovne Bratislava u. a. (C-447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 48).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-181/19
    {FN:57} Vgl. Urteile vom 19. September 2013, Brey (C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 41), und vom 11. November 2014, Dano (…C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 83).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-181/19
    {FN:19} Vgl. Urteil vom 27. März 1985, Hoeckx (249/83, EU:C:1985:139), bestätigt in Rn. 27 des Urteils vom 20. September 2001, Grzelczyk (C-184/99, EU:C:2001:458).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-181/19
    Ein solcher Fall ähnelte dann dem, zu dem das Urteil vom 7. September 2004, Trojani (C-456/02, EU:C:2004:488), ergangen ist.
  • EuGH, 23.03.2004 - C-138/02

    DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER …

  • EuGH, 14.12.2016 - C-238/15

    Luxemburg hat dadurch gegen Unionsrecht verstoßen, dass es die Gewährung einer …

  • EuGH, 27.03.1985 - 249/83

    Hoeckx / Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn Kalmthout

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-67/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Melchior Wathelet dürfen Unionsbürger, die sich …

  • EuGH, 04.10.2012 - C-75/11

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

  • SG Landshut, 28.05.2020 - S 11 AS 249/20

    Grundsicherungsleistungen für EU-Bürger in Eilverfahren

    Der EuGH-Generalanwalt vertritt bereits die Auffassung, dass der Leistungsausschluss gegen das unionsrechtliche Gleichbehandlungsverbot verstößt (C-181/19).
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