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Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 02.12.2009 | Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009

Rechtsprechung
   EuGH, 08.09.2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07, C-410/07, C-358/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,7
EuGH, 08.09.2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07, C-410/07, C-358/07 (https://dejure.org/2010,7)
EuGH, Entscheidung vom 08.09.2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07, C-410/07, C-358/07 (https://dejure.org/2010,7)
EuGH, Entscheidung vom 08. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07, C-410/07, C-358/07 (https://dejure.org/2010,7)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten - Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung ...

  • openjur.de

    § 284 StGB; Artt. 49, 43 EG
    Niederlassungsfreiheit; Freier Dienstleistungsverkehr; Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten; In einem anderen Mitgliedstaat erteilte Lizenz; Keine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung

  • Europäischer Gerichtshof

    Stoß

    Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten - Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Stoß

    Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten - Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Stoß

    Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten - Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Stoß

    Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten - Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Stoß

    Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten - Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Stoß

    Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten - Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung ...

  • EU-Kommission PDF

    Markus Stoß

    Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten - Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung ...

  • EU-Kommission

    Markus Stoß

    Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten - Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Der EuGH kippt das deutsche Glückspielmonopol

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verstoß der Ausgestaltung des deutschen Glücksspielmonopols gegen EU-Grundfreiheiten wegen unverhältnismäßigen Eingriffs

  • vdai.de PDF

    Keine Pflicht zur Vorlage einer vor Erlass von Maßnahmen zur Durchsetzung eines staatlichen Monopols auf Sportwetten und Lotterien durchgeführten Untersuchung zum Nachweis der Verhältnismäßigkeit; Zulässigkeit eines solchen Monopols bei Bestehen eines kohärenten und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten - Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung ...

  • rechtsportal.de

    Art. 43 EG und 49 EG; Niederlassungsfreiheit; Freier Dienstleistungsverkehr; Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten; Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland errichteten staatlichen Monopol wird das Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen verbundenen Gefahren nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Glücksspielmonopol der Bundesrepublik Deutschland ist rechtswidrig

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Stoß

    Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten - Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung ...

  • faz.net (Pressebericht, 08.09.2010)

    Glücksspiel-Monopol gekippt: "Das Urteil ist ein Meilenstein"

  • spiegel.de (Pressebericht, 08.09.2010)

    Sportwetten in Deutschland: Europäischer Gerichtshof kippt Glücksspiel-Monopol

  • hoeller.info (Kurzinformation)

    Ausprägung des Glücksspielmonopols in Deutschland gemeinschaftsrechtswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Deutsches Glücksspiel-Monopol europarechtswidrig

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Aktuelles deutsche Glücksspielmonopol verboten

  • loh.de (Kurzinformation)
  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Europäischer Gerichtshof verbietet das aktuelle deutsche Glücksspielmonopol

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Deutsches Glückspielmonopol

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Glücksspielmonopol gekippt

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Staatliches Wettmonopol in Deutschland nicht gerechtfertigt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Deutsches Glücksspielmonopol europarechtswidrig

  • 123recht.net (Pressemeldung, 8.9.2010)

    Deutsches Glücksspielmonopol // Lotto-Gesellschaften betreiben zu viel Werbung

Besprechungen u.ä. (6)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Rien ne va plus": EuGH kippt deutsches Glücksspielmonopol

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    EuGH diszipliniert Karlsruher Ersatz-Gesetzgeber

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 49 AEUV (ex Art. 43 EG), Art. 56 AEUV (ex Art. 49 EG), Art. 267 AEUV (ex Art. 234 EG); Glücksspielstaatsvertrag
    Unvereinbarkeit des deutschen Glücksspielmonopols mit den europäischen Grundfreiheiten

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV (Glücksspielfall)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nach den EuGH-Entscheidungen: Zeitungsenten über das Ende des Glücksspielmonopols (RA Dr. Manfred Hecker)

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Strafbarkeit von Glücksspielen, Sportwetten und Hausverlosungen via Internet im Lichte des Europarechts (Prof. Dr. Martin Heger; ZIS 2012, 396)

Sonstiges (8)

  • lto.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 27.01.2020)

    Neuregulierung des Glücksspiel-Staatsvertrags: Die Liberalisierer setzen sich durch

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gießen (Deutschland), eingereicht am 9. Juli 2007 - Markus Stoß gegen Wetteraukreis

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Deutschland), eingereicht am 2. August 2007 - Kulpa Automatenservice Asperg GmbH gegen Land Baden-Württemberg

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Deutschland), eingereicht am 2. August 2007 - SOBO Sport & Entertainment GmbH gegen Land Baden-Württemberg

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Deutschland), eingereicht am 2. August 2007 - Andreas Kunert gegen Land Baden-Württemberg

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gießen (Deutschland), eingereicht am 3. September 2007 - Avalon Service-Online-Dienste GmbH gegen Wetteraukreis

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gießen (Deutschland), eingereicht am 3. September 2007 - Olaf Amadeus Wilhelm Happel gegen Wetteraukreis

  • spiegel.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 08.09.2010)

    Sport begrüßt Entscheidung zu Sportwetten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 1409
  • GRUR 2011, 175 (Ls.)
  • EuZW 2010, 760 (Ls.)
  • MMR 2010, 844
  • K&R 2010, 721
  • DÖV 2010, 940
  • SpuRt 2010, 238
 
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Wird zitiert von ... (426)Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN …

    Auszug aus EuGH, 08.09.2010 - C-316/07
    Fehle eine derartige Rechtfertigung, stünden die Art. 43 EG und 49 EG, wie insbesondere aus den Urteilen vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, Slg. 2003, I-13031), und vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891), hervorgehe, sowohl der Anwendung der Sanktionen, die § 284 StGB und § 5 Abs. 1 GSZZ H vorsähen, als auch den angefochtenen ordnungsrechtlichen Maßnahmen entgegen.

    14 und 46, sowie Placanica u. a., Randnr. 43).

    Der Gerichtshof hat ferner hervorgehoben, dass solche Ziele zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (vgl. u. a. Urteile Schindler, Randnr. 58, vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 33, Zenatti, Randnr. 31, vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621, Randnr. 73, und Placanica u. a., Randnr. 46).

    Rn. 76 In diesem Kontext hat der Gerichtshof im Übrigen wiederholt hervorgehoben, dass die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die mit Spielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen rechtfertigen können, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (vgl. u. a. Urteile Placanica u. a., Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 57).

    Rn. 93 Der Gerichtshof hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass im Bereich der Glücksspiele grundsätzlich gesondert für jede mit den nationalen Rechtsvorschriften auferlegte Beschränkung namentlich zu prüfen ist, ob sie geeignet ist, die Verwirklichung des Ziels oder der Ziele zu gewährleisten, die von dem fraglichen Mitgliedstaat geltend gemacht werden, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist (Urteil Placanica u. a., Randnr. 49).

    36 und 37, sowie Placanica u. a., Randnrn.

    Zur Erreichung dieses Ziels ist es nämlich erforderlich, dass die Veranstalter, die über eine Erlaubnis verfügen, eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit darstellen, was als solches das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen gewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken implizieren kann (vgl. Urteil Placanica u. a., Randnr. 55).

    Rn. 114 Die Vereinbarkeit eines solchen Erlaubnissystems mit den Art. 43 EG und 49 EG setzt allerdings angesichts der mit ihm verbundenen Beschränkungen des Rechts auf die freie Erbringung von Dienstleistungen oder des Rechts auf freie Niederlassung voraus, dass es den insoweit in der Rechtsprechung insbesondere in Bezug auf seine Diskriminierungsfreiheit und seine Verhältnismäßigkeit aufgestellten Erfordernissen genügt (vgl. Urteil Placanica u. a., Randnrn.

    Rn. 115 Angesichts der in Randnr. 19 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen näheren Angaben des Verwaltungsgerichts Gießen ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (Urteil Placanica u. a., Randnr. 69).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti - "Dienstleistungsfreiheit - Annahme von Wetten"

    Auszug aus EuGH, 08.09.2010 - C-316/07
    Rn. 56 Dazu ist darauf hinzuweisen, dass Tätigkeiten, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Geldspiel zu ermöglichen, nach ständiger Rechtsprechung Dienstleistungen im Sinne von Art. 49 EG darstellen (vgl. u. a. Urteile vom 24. März 1994, Schindler, C-275/92, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 25, und vom 21. Oktober 1999, Zenatti, C-67/98, Slg. 1999, I-7289, Randnr. 24).

    Rn. 57 Leistungen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden können somit in den Anwendungsbereich von Art. 49 EG fallen, sobald - wie es in den Ausgangsverfahren der Fall ist - wenigstens einer der Leistungsanbieter in einem anderen Mitgliedstaat als dem niedergelassen ist, in dem die Leistung angeboten wird (vgl. u. a. Urteil Zenatti, Randnr. 24), es sei denn, dass Art. 43 EG Anwendung findet.

    Der Gerichtshof hat ferner hervorgehoben, dass solche Ziele zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (vgl. u. a. Urteile Schindler, Randnr. 58, vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 33, Zenatti, Randnr. 31, vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621, Randnr. 73, und Placanica u. a., Randnr. 46).

    32 und 33, sowie Zenatti, Randnrn.

    Rn. 79 Was insbesondere die Errichtung staatlicher Monopole betrifft, hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass ein nationales System, das eine begrenzte Erlaubnis von Geldspielen im Rahmen von - bestimmten Einrichtungen gewährten oder zur Konzession erteilten - besonderen oder Ausschließlichkeitsrechten vorsieht, was insbesondere den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, zur Verwirklichung der oben genanten, im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen kann (vgl. u. a. Urteile Zenatti, Randnr. 35, und Anomar u. a., Randnr. 74).

    35 und 36, Zenatti, Randnrn.

    Rn. 98 Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass es den nationalen Gerichten obliegt, sich im Licht insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Zenatti, Randnrn.

    Deren Zulässigkeit setzt nämlich insbesondere voraus, dass die Finanzierung solcher sozialer Aktivitäten nur eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist, was das nationale Gericht zu überprüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Zenatti, Randnrn.

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN …

    Auszug aus EuGH, 08.09.2010 - C-316/07
    Fehle eine derartige Rechtfertigung, stünden die Art. 43 EG und 49 EG, wie insbesondere aus den Urteilen vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, Slg. 2003, I-13031), und vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891), hervorgehe, sowohl der Anwendung der Sanktionen, die § 284 StGB und § 5 Abs. 1 GSZZ H vorsähen, als auch den angefochtenen ordnungsrechtlichen Maßnahmen entgegen.

    Rn. 24 Drittens könnte es, um sich zu vergewissern, dass die Politik der Behörden zur Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und zur Bekämpfung der Spielsucht - wie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere im Urteil Gambelli u. a. gefordert - in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werde, erforderlich sein, erschöpfend die Voraussetzungen zu berücksichtigen, unter denen sämtliche Spielformen erlaubt würden, ohne die Prüfung allein auf den Spielsektor zu beschränken, für den das in Rede stehende Monopol gelte.

    Rn. 58 In Bezug auf Art. 43 EG ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Vorschrift Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einschließlich Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften verboten sind (vgl. Urteil Gambelli u. a., Randnr. 45).

    Rn. 60 Für den Bereich der Spiele und Wetten hat der Gerichtshof im Urteil Gambelli u. a. dargelegt, dass Art. 43 EG auf eine Situation Anwendung findet, in der ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat über eine Präsenz verfügt, die ihren konkreten Niederschlag im Abschluss von Geschäftsverträgen mit Wirtschaftsteilnehmern oder Vermittlern über die Errichtung von Datenübertragungszentren findet, die den Benutzern elektronische Mittel zur Verfügung stellen, Wettabsichten sammeln und registrieren und sie diesem Unternehmen übermitteln.

    Soweit ein Unternehmen der Tätigkeit des Sammelns von Wetten durch Vermittlung einer entsprechenden Organisation von Agenturen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nachgeht, stellen die diesen Agenturen auferlegten Beschränkungen ihrer Tätigkeit Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit dar (vgl. Urteile Gambelli u. a., Randnrn.

    Rn. 99 Wie der Gerichtshof zu diesen verschiedenen Aspekten bereits im Urteil Gambelli u. a. (Randnrn. 7, 8 und 69) entschieden hat, können sich die Behörden eines Mitgliedstaats, soweit sie den Verbrauchern Anreize geben und sie dazu ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, nicht auf die öffentliche Sozialordnung mit der aus ihr folgenden Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, berufen, um restriktive Maßnahmen zu rechtfertigen, auch wenn diese sich wie in jener Rechtssache ausschließlich auf Wetttätigkeiten beziehen.

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a. - Freier Dienstleistungsverkehr - Ausschließliches Recht zum Betrieb …

    Auszug aus EuGH, 08.09.2010 - C-316/07
    Der Gerichtshof hat ferner hervorgehoben, dass solche Ziele zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (vgl. u. a. Urteile Schindler, Randnr. 58, vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 33, Zenatti, Randnr. 31, vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621, Randnr. 73, und Placanica u. a., Randnr. 46).

    57 und 58, Läärä u. a., Randnrn.

    Er hat ferner klargestellt, dass die Entscheidung über die Frage, ob es zur Erreichung dieser Ziele besser wäre, eine Regelung mit den erforderlichen Auflagen für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu erlassen, statt einer zugelassenen Einrichtung der öffentlichen Hand ein ausschließliches Betriebsrecht zu gewähren, im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die getroffene Wahl im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht unverhältnismäßig erscheint (Urteil Läärä u. a., Randnr. 39).

    Rn. 81 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist anzuerkennen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats im Rahmen des ihnen insoweit zukommenden Wertungsspielraums Grund zu der Annahme haben können, dass es ihnen die Gewährung exklusiver Rechte an eine Einrichtung der öffentlichen Hand, die hinsichtlich ihrer Leitung unmittelbarer staatlicher Aufsicht untersteht, oder einen privaten Veranstalter, dessen Tätigkeiten die Behörden genau überwachen können, erlaubt, die mit dem Glücksspielsektor verbundenen Gefahren zu beherrschen und das legitime Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, wirksamer zu verfolgen, als es bei einem Erlaubnissystem der Fall wäre, nach dem Veranstaltern die Ausübung ihrer Tätigkeiten im Rahmen einer Regelung ohne Ausschließlichkeitscharakter gestattet würde (vgl. in diesem Sinne Urteile Läärä u. a., Randnrn.

    Rn. 91 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind (vgl. u. a. Urteile Läärä u. a., Randnrn.

  • EuGH, 15.10.2007 - C-410/07

    Happel - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 08.09.2010 - C-316/07
    In den verbundenen Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Gießen (Deutschland) (C-316/07, C-409/07 und C-410/07) und vom Verwaltungsgericht Stuttgart (Deutschland) (C-358/07 bis C-360/07) mit Entscheidungen vom 7. Mai (C-316/07), 24. Juli (C-358/07 bis C-360/07) und 28. August 2007 (C-409/07 und C-410/07), beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juli, 2. August und 3. September 2007, in den Verfahren.

    Olaf Amadeus Wilhelm Happel (C-410/07).

    Rechtssachen C-316/07, C-409/07 und C-410/07.

    Rn. 43 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2007 sind die Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 15.10.2007 - C-409/07

    Avalon Service-Online-Dienste - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 08.09.2010 - C-316/07
    In den verbundenen Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Gießen (Deutschland) (C-316/07, C-409/07 und C-410/07) und vom Verwaltungsgericht Stuttgart (Deutschland) (C-358/07 bis C-360/07) mit Entscheidungen vom 7. Mai (C-316/07), 24. Juli (C-358/07 bis C-360/07) und 28. August 2007 (C-409/07 und C-410/07), beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juli, 2. August und 3. September 2007, in den Verfahren.

    Avalon Service-Online-Dienste GmbH (C-409/07),.

    Rechtssachen C-316/07, C-409/07 und C-410/07.

    Rn. 43 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2007 sind die Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus EuGH, 08.09.2010 - C-316/07
    Rn. 56 Dazu ist darauf hinzuweisen, dass Tätigkeiten, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Geldspiel zu ermöglichen, nach ständiger Rechtsprechung Dienstleistungen im Sinne von Art. 49 EG darstellen (vgl. u. a. Urteile vom 24. März 1994, Schindler, C-275/92, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 25, und vom 21. Oktober 1999, Zenatti, C-67/98, Slg. 1999, I-7289, Randnr. 24).

    Gleiches gilt für die Werbung für Geldspiele und ihre Vermittlung, da eine solche Tätigkeit nur eine konkrete Einzelheit der Veranstaltung und des Ablaufs der Spiele darstellt, auf die sie sich bezieht (vgl. u. a. Urteil Schindler, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat ferner hervorgehoben, dass solche Ziele zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (vgl. u. a. Urteile Schindler, Randnr. 58, vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 33, Zenatti, Randnr. 31, vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621, Randnr. 73, und Placanica u. a., Randnr. 46).

    Rn. 75 Dabei hat der Gerichtshof insbesondere anerkannt, dass auf dem Gebiet der Spiele und Wetten, die, wenn im Übermaß betrieben, sozialschädliche Folgen haben, nationale Rechtsvorschriften gerechtfertigt sein können, die darauf abzielen, eine Anregung der Nachfrage zu vermeiden und vielmehr die Ausnutzung der Spielleidenschaft der Menschen zu begrenzen (Urteile Schindler, Randnrn.

  • EuGH, 11.09.2003 - C-6/01

    DIE PORTUGIESISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DURCH DIE GLÜCKS- ODER GELDSPIELE AUF …

    Auszug aus EuGH, 08.09.2010 - C-316/07
    Der Gerichtshof hat ferner hervorgehoben, dass solche Ziele zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (vgl. u. a. Urteile Schindler, Randnr. 58, vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 33, Zenatti, Randnr. 31, vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621, Randnr. 73, und Placanica u. a., Randnr. 46).

    Rn. 79 Was insbesondere die Errichtung staatlicher Monopole betrifft, hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass ein nationales System, das eine begrenzte Erlaubnis von Geldspielen im Rahmen von - bestimmten Einrichtungen gewährten oder zur Konzession erteilten - besonderen oder Ausschließlichkeitsrechten vorsieht, was insbesondere den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, zur Verwirklichung der oben genanten, im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen kann (vgl. u. a. Urteile Zenatti, Randnr. 35, und Anomar u. a., Randnr. 74).

    Rn. 92 Er hat ferner entschieden, dass im Rahmen mit dem Vertrag vereinbarer Rechtsvorschriften die Wahl der Bedingungen für die Organisation und die Kontrolle der in der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücks- oder Geldspielen bestehenden Tätigkeiten, wie z. B. der Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Konzessionsvertrags mit dem Staat oder die Beschränkung der Veranstaltung von und der Teilnahme an bestimmten Spielen auf ordnungsgemäß dafür zugelassene Orte, Sache der nationalen Stellen im Rahmen ihres Ermessens ist (Urteil Anomar u. a., Randnr. 88).

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine …

    Auszug aus EuGH, 08.09.2010 - C-316/07
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 24).

    Rn. 52 Die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann nur dann abgelehnt werden, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, und Hartlauer, Randnr. 25).

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST …

    Auszug aus EuGH, 08.09.2010 - C-316/07
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 24).

    Rn. 52 Die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann nur dann abgelehnt werden, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, und Hartlauer, Randnr. 25).

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman - "Freier Dienstleistungsverkehr - Lotteriescheine - Betrag, der bei …

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF …

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 03.06.2010 - C-203/08

    Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten

  • EuGH, 28.04.2009 - C-518/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

  • EuGH, 25.02.2003 - C-326/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ERNEUT ÜBER IM AUSLAND IN ANSPRUCH GENOMMENE …

  • EuGH, 13.03.2008 - C-227/06

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 08.05.2008 - C-491/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE AUSLEGUNG DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ÜBER …

  • EuGH, 16.04.2026 - C-440/23

    Rückforderung von Online-Glücksspielverlusten bei fehlender nationaler Lizenz …

    während derselbe Mitgliedstaat - entgegen den Urteilen vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung (…C-148/15, EU:C:2016:776, Rn. 35), vom 8. September 2010, Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504), und vom 13. November 2003, Lindman, C-42/02, EU:C:2003:613) - offenbar weder wissenschaftliche Belege dafür vorgelegt hat, dass von diesen Spielen spezifische Gefahren ausgingen, die für die Erreichung der mit seiner Regelung verfolgten Ziele von erheblicher Relevanz wären, insbesondere für die Verhinderung problematischen Glücksspiels, noch dafür, dass die Beschränkung des Verbots auf virtuelle Automatenspiele - im Gegensatz zu all den Glücksspielangeboten, die für virtuelle und physische Spielautomaten erlaubt sind - in Anbetracht dieser Gefahren als geeignet, zwingend und verhältnismäßig angesehen werden kann, um die Regelungsziele zu erreichen?.

    Rn. 67 Daher haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob eine von einem Mitgliedstaat beschlossene Beschränkung geeignet ist, die Verwirklichung eines oder mehrerer der von ihm geltend gemachten Ziele auf dem von ihm angestrebten Schutzniveau zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 79 Was drittens den Umstand betrifft, dass bestimmte Arten von Online-Glücksspielen, nämlich Sport- und Pferdewetten, sowie der Vertrieb der Produkte der staatseigenen Lotterien und anderer lizenzierter Lotterien nicht unter das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verbot fallen, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die verschiedenen Arten von Glücksspielen erhebliche Unterschiede aufweisen können, u. a. hinsichtlich der konkreten Modalitäten ihrer Veranstaltung, des Umfangs der für sie kennzeichnenden Einsätze und Gewinne, der Zahl potenzieller Spieler, die an ihnen teilnehmen können, ihrer Präsentation, ihrer Häufigkeit, ihrer kurzen Dauer oder ihrem sich wiederholenden Charakter, oder der bei den Spielern hervorgerufenen Reaktionen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 62, sowie vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 95).

    Rn. 86 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch eine restriktive nationale Maßnahme rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darlegen muss, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 87 Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass sich daraus nicht ableiten lässt, dass einem Mitgliedstaat nur deshalb die Möglichkeit genommen wäre, zu belegen, dass eine innerstaatliche restriktive Maßnahme diesen Anforderungen genügt, weil er keine Untersuchungen vorlegen kann, die dem Erlass der fraglichen Regelung zugrunde lagen (Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 72).

  • EuGH, 04.07.2019 - C-377/17

    Verbindliche Honorare mit Mindest- und Höchstsätzen in HOAI für …

    Rn. 70 Hierzu ist festzustellen, dass die Ziele der Qualität der Arbeiten und des Verbraucherschutzes vom Gerichtshof als zwingende Gründe des Allgemeininteresses anerkannt worden sind (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 3. Oktober 2000, Corsten, C-58/98, EU:C:2000:527, Rn. 38, vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 74, …sowie vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 74).
  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten …

    Rn. 27 Mit den Urteilen Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504) sowie Carmen Media Group (C-46/08, EU:C:2010:505) entschied der Gerichtshof, dass die deutschen Gerichte berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung haben konnten, dass dieses Staatsmonopol nicht geeignet sei, die Erreichung der vom deutschen Gesetzgeber geltend gemachten Ziele des Allgemeininteresses in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, wenn sie in den Urteilsgründen u. a. feststellten, dass die Inhaber des aufgrund des Lotteriestaatsvertrags und des Glücksspielstaatsvertrags bestehenden staatlichen Monopols intensive Werbekampagnen führten und dass die zuständigen Behörden eine Politik betrieben, die darauf abziele, zur Teilnahme an bestimmten Glücksspielen zu ermuntern, die nicht unter das genannte Monopol fielen und mit denen eine besonders hohe Suchtgefahr einhergehe.

    Rn. 30 Die infolge der Urteile Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504) sowie Carmen Media Group (C-46/08, EU:C:2010:505) ergangene Rechtsprechung wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt und später, mit mehreren Urteilen vom 16. Mai 2013, dahin ergänzt, dass die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten durch einen privaten Anbieter ohne deutsche Erlaubnis bis zur Klärung der Erlaubnisfähigkeit des Anbieters durch die zuständigen Behörden präventiv verboten werden kann, sofern nicht die für die staatlichen Veranstalter vorgesehenen materiellen Erlaubnisvoraussetzungen - mit Ausnahme der möglicherweise rechtswidrigen Monopolvorschriften - offensichtlich erfüllt sind.

    a) das Konzessionsverfahren und in diesem Zusammenhang geführte Rechtsstreitigkeiten von der Konzessionsstelle gemeinsam mit derjenigen Rechtsanwaltskanzlei betrieben werden, die die Mehrzahl der Bundesländer und ihre Lotterieunternehmen im Zusammenhang mit dem unionsrechtswidrigen Sportwettenmonopol regelmäßig beraten und vor nationalen Gerichten gegen private Wettanbieter vertreten hat und mit der Vertretung der staatlichen Stellen in den Vorabentscheidungsverfahren Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504), Carmen Media Group (C-46/08, EU:C:2010:505) und Winner Wetten (C-409/06, EU:C:2010:503) beauftragt war;.

    Rn. 63 Zu den Konsequenzen einer solchen Unionsrechtswidrigkeit ist daran zu erinnern, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. Urteile Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 69, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 115, sowie Costa und Cifone, C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80, Rn. 43).

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Rechtsprechung
   EuGH, 02.12.2009 - C-358/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3003
EuGH, 02.12.2009 - C-358/08 (https://dejure.org/2009,3003)
EuGH, Entscheidung vom 02.12.2009 - C-358/08 (https://dejure.org/2009,3003)
EuGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2009 - C-358/08 (https://dejure.org/2009,3003)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Art. 3 und 11 - Unzutreffende Qualifizierung als 'Hersteller' - Gerichtliches Verfahren - Antrag, den ursprünglich Beklagten durch den Hersteller zu ersetzen - Ablauf der Verjährungsfrist

  • Judicialis

    Richtlinie 85/374/EWG Art. 3; ; Richtlinie 85/374/EWG Art. 11

  • Europäischer Gerichtshof

    Aventis Pasteur

    Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Art. 3 und 11 - Unzutreffende Qualifizierung als "Hersteller" - Gerichtliches Verfahren - Antrag, den ursprünglich Beklagten durch den Hersteller zu ersetzen - Ablauf der Verjährungsfrist

  • EU-Kommission PDF

    Aventis Pasteur

    Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Art. 3 und 11 - Unzutreffende Qualifizierung als "Hersteller" - Gerichtliches Verfahren - Antrag, den ursprünglich Beklagten durch den Hersteller zu ersetzen - Ablauf der Verjährungsfrist

  • EU-Kommission

    Aventis Pasteur

    Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Art. 3 und 11 - Unzutreffende Qualifizierung als ‚Hersteller‘ - Gerichtliches Verfahren - Antrag, den ursprünglich Beklagten durch den Hersteller zu ersetzen - Ablauf der Verjährungsfrist“

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Aufklärungspflicht des Lieferanten als "falscher Beklagter" im Produkthaftungsprozess

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - IN EINEM GERICHTLICHEN VERFAHREN, DAS IRRTÜMLICH GEGEN DEN LIEFERANTEN EINES FEHLERHAFTEN PRODUKTS EINGELEITET WURDE, KANN DIESER NUR WÄHREND EINER FRIST VON ZEHN JAHREN AB DEM INVERKEHRBRINGEN DES PRODUKTS DURCH DEN HERSTELLER ERSETZT WERDEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Aventis Pasteur

    Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Art. 3 und 11 - Unzutreffende Qualifizierung als "Hersteller" - Gerichtliches Verfahren - Antrag, den ursprünglich Beklagten durch den Hersteller zu ersetzen - Ablauf der Verjährungsfrist

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zum möglichen Parteiwechsel bei Herstellerklage nach Ablauf der vorgesehenen Zehnjahresfrist - Ist Lieferant hundertprozentige Tochtergesellschaft des Herstellers ist Parteiwechsel auch nach Fristablauf nicht zu beanstanden

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 5. August 2008 - Aventis Pasteur SA / OB (vertreten durch seine Mutter als litigation friend)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords (Vereinigtes Königreich) - Auslegung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2010, 22
  • BB 2010, 274
 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 09.02.2006 - C-127/04

    O'Byrne - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Begriff des …

    Auszug aus EuGH, 02.12.2009 - C-358/08
    Rn. 28 Mit Entscheidung vom 18. November 2003, die am 8. März 2004 beim Gerichtshof einging, legte der High Court of Justice Fragen zur Vorabentscheidung vor, die der Gerichtshof mit Urteil vom 9. Februar 2006, 0'Byrne (C-127/04, Slg. 2006, I-1313), beantwortet hat.
  • EuGH, 10.09.2009 - C-201/08

    Plantanol - Richtlinie 2003/30/EG - Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen …

    Auszug aus EuGH, 02.12.2009 - C-358/08
    Rn. 47 Der Grundsatz der Rechtssicherheit, von dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet, gebietet nach der ständigen Rechtsprechung u. a., dass die Anwendung der Rechtsvorschriften für den Einzelnen voraussehbar ist, wobei dieses Gebot in besonderem Maße gilt, wenn es sich um eine Regelung handelt, die sich finanziell belastend auswirken kann, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (vgl. Urteil vom 10. September 2009, Plantanol, C-201/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-446/07

    Severi - Richtlinie 2000/13/EG - Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne …

    Auszug aus EuGH, 02.12.2009 - C-358/08
    Rn. 50 Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst ist, dem vorlegenden Gericht im Hinblick auf die Aktenlage zweckdienliche Hinweise für die Entscheidung im Ausgangsverfahren geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2000, Geffroy, C-366/98, Slg. 2000, I-6579, Randnr. 20, und vom 10. September 2009, Severi, C-446/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 60).
  • EuGH, 12.09.2000 - C-366/98

    Geffroy - "Freier Warenverkehr - Nationale Regelung für die Vermarktung eines …

    Auszug aus EuGH, 02.12.2009 - C-358/08
    Rn. 50 Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst ist, dem vorlegenden Gericht im Hinblick auf die Aktenlage zweckdienliche Hinweise für die Entscheidung im Ausgangsverfahren geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2000, Geffroy, C-366/98, Slg. 2000, I-6579, Randnr. 20, und vom 10. September 2009, Severi, C-446/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 60).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-51/05

    Kommission / Cantina sociale di Dolianova u.a. - Rechtsmittel - Gemeinsame …

    Auszug aus EuGH, 02.12.2009 - C-358/08
    Rn. 48 Darüber hinaus können subjektive Kriterien, z. B., dass der Geschädigte ein Unternehmen irrtümlich für den Hersteller des als fehlerhaft angesehenen Erzeugnisses hält oder mit seiner gegen dieses andere Unternehmen gerichteten Klage tatsächlich gegen den Hersteller vorzugehen beabsichtigt, die Ersetzung einer anderen Person durch diesen Hersteller nach Ablauf der Zehnjahresfrist des Art. 11 der Richtlinie 85/374 in einem während dieser Frist gegen diese andere Person eingeleiteten gerichtlichen Verfahren nicht rechtfertigen, da sonst gegen die objektive Dimension der Harmonisierungsvorschriften der Richtlinie verstoßen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil O'Byrne, Randnr. 26; vgl. auch entsprechend Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Cantina sociale di Dolianova u. a., C-51/05 P, Slg. 2008, I-5341, Randnrn.
  • EuGH, 21.06.2017 - C-621/15

    Der Fehler eines Impfstoffs und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem …

    Rn. 50 Hinsichtlich der nationalen Beweisvorschriften - Gegenstand der ersten Vorlagefrage - ist jedoch hervorzuheben, dass die nationalen Gerichte, die diese anzuwenden haben, zugleich den in den Rn. 37 und 38 des vorliegenden Urteils genannten Grundsätzen und dem Grundsatz der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen haben, aus dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet und der nach ständiger Rechtsprechung insbesondere fordert, dass die Anwendung der Rechtsvorschriften für den Einzelnen voraussehbar ist (Urteil vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur, C-358/08, EU:C:2009:744, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-157/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann ein Kopftuchverbot in Unternehmen …

    {FN:12} - Zur Notwendigkeit, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben und dabei nötigenfalls auch Aspekte des Unionsrechts zu erörtern, die nicht ausdrücklich Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens sind, vgl. Urteile SARPP (…C-241/89, EU:C:1990:459, Rn. 8), Aventis Pasteur (C-358/08, EU:C:2009:744, Rn. 50), Centre public d'action sociale d'Ottignies-Louvain-La-Neuve (…C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 37) und Neptune Distribution (…C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 33 und 34) sowie speziell zur Richtlinie 2000/78 Urteile Wolf (…C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 32), Petersen (…C-341/08, EU:C:2010:4, Rn. 48) und Hay (…C-267/12, EU:C:2013:823, Rn. 23).
  • EuGH, 26.03.2026 - C-338/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Haftung für fehlerhafte …

    Im Urteil vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur (C-358/08, EU:C:2009:744), hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 11 die Absicht der vollständigen Harmonisierung auf Unionsebene zugrunde liegt, da er eine einheitliche Frist vorsieht, nach deren Ablauf die dem Geschädigten aus der Richtlinie 85/374 erwachsenden Rechte erlöschen.

    Ebenso legt Art. 11 zwingend fest, dass die Frist zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat, und ausschließlich durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen diesen Hersteller unterbrochen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur, C-358/08, EU:C:2009:744, Rn. 37 und 38).

    Nach Art. 13 und dem 13. Erwägungsgrund dieser Richtlinie bleibt deren Anwendung von dieser unberührt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur, C-358/08, EU:C:2009:744, Rn. 43).

    Rn. 68 Was schließlich die dritte Voraussetzung betrifft, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass gemäß dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/374 der Unionsgesetzgeber die Vereinheitlichung der Verjährungsregeln in der Richtlinie sowohl im Interesse des Geschädigten als auch des Herstellers wollte (Urteil vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur, C-358/08, EU:C:2009:744, Rn. 39).

    Zum anderen zielt die Richtlinie 85/374 nach ihrem elften Erwägungsgrund darauf ab, angesichts der allmählichen Abnutzung der Produkte, immer strengerer Sicherheitsnormen und ständig fortschreitender Erkenntnisse von Wissenschaft und Technik die Herstellerhaftung auf Unionsebene auf einen angemessenen Zeitraum zu begrenzen (Urteil vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur, C-358/08, EU:C:2009:744, Rn. 40 und 41).

    Ziel ist es, den technischen Fortschritt nicht zu behindern und die Deckung dieses spezifischen Haftungsrisikos durch Versicherungen weiter zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur, C-358/08, EU:C:2009:744, Rn. 42).

  • BGH, 17.06.2026 - KZR 29/25

    VISA

    Rn. 16 (1) Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gebieten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Rechtsvorschriften - insbesondere dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können - klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für die Rechtssubjekte vorhersehbar sind (vgl. EuGH, Urteile vom 2. Dezember 2009 - C-358/08, EuZW 2010, 22 Rn. 47 - Aventis Pasteur;… vom 5. September 2024 - C-498/22 bis C-500/22, WM 2024, 2084 Rn. 95 - Novo Banco u.a.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2025 - C-338/24

    Haftung für Impfstoffe: Nach Ansicht von Generalanwältin Medina verstößt die …

    {FN:25} Urteil vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur (C-358/08, EU:C:2009:744, Rn. 37).

    {FN:26} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur (C-358/08, EU:C:2009:744, Rn. 38 und 43).

    {FN:31} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur (C-358/08, EU:C:2009:744, Rn. 46).

    {FN:60} Vgl. hierzu Urteil vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur (C-358/08, EU:C:2009:744, Rn. 46).

    {FN:65} Urteil vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur (C-358/08, EU:C:2009:744, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen …

    {FN:29} - Vgl. dazu, statt vieler, Urteile vom 12. Dezember 1990, SARPP (…C-241/89, EU:C:1990:459, Rn. 8), vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur (C-358/08, EU:C:2009:744, Rn. 50), vom 17. Juli 2014, Leone (…C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 56 und 64), und vom 13. Juli 2016, Pöpperl (…C-187/15, EU:C:2016:550, Rn. 35).

    {FN:76} - Zur Notwendigkeit, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben und dabei nötigenfalls auch Aspekte des Unionsrechts zu erörtern, die nicht ausdrücklich Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens sind, vgl. Urteile vom 12. Dezember 1990, SARPP (…C-241/89, EU:C:1990:459, Rn. 8), vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur (C-358/08, EU:C:2009:744, Rn. 50), vom 18. Dezember 2014, Centre public d'action sociale d'Ottignies-Louvain-La-Neuve (…C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 37), und vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution (…C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 33 und 34).

  • EuGH, 29.10.2020 - C-243/19

    Die Weigerung des Versicherungsmitgliedstaats eines Patienten, eine …

    Der Gerichtshof kann allerdings, wenn er mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst ist, dem vorlegenden Gericht im Hinblick auf die Aktenlage zweckdienliche Hinweise für die Entscheidung im Ausgangsverfahren geben (Urteil vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur, C-358/08, EU:C:2009:744, Rn. 50).
  • EuGH, 07.10.2019 - C-171/18

    Safeway - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 119 EG-Vertrag …

    Die bloße Einführung einer gegenüber den Betroffenen rechtlich unverbindlichen Praxis entspricht diesen Anforderungen nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur, C-358/08, EU:C:2009:744, Rn. 47, …und vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 36 bis 38, 40 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.05.2026 - C-350/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 50 EUV - Art. 288 AEUV - Abkommen über den …

    Rn. 63 Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit, von dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet, dass Rechtsvorschriften - vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können - klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für die Rechtssubjekte vorhersehbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur, C-358/08, EU:C:2009:744, Rn. 47, …und vom 5. September 2024, Novo Banco u. a., C-498/22 bis C-500/22, EU:C:2024:686, Rn. 95).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2017 - C-621/15

    W u.a. - Haftung für fehlerhafte Produkte - Arzneimittelhersteller - Impfung …

    {FN:23} Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Richtlinie für Fälle gilt, in denen geltend gemacht wird, dass der Schaden durch fehlerhafte Impfstoffe verursacht wurde (vgl. z. B. Urteil vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur, C-358/08, EU:C:2009:744).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-105/14

    Taricco u.a. - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Steuerstraftaten im …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-17/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott schließt das Verbot der Doppelbestrafung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-503/13

    Boston Scientific Medizintechnik - Vorlage - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für …

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2012 - C-394/11

    Belov - Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens - "Gericht eines …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-422/14

    Pujante Rivera - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 - Massenentlassungen - Berechnung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-157/23

    Ford Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Haftung für fehlerhafte Produkte - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-427/10

    Banca Antoniana Popolare Veneta - Mehrwertsteuer - Zu Unrecht in Rechnung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2011 - C-495/10

    Dutrueux et Caisse primaire d'assurance maladie du Jura - Harmonisierung der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-539/13

    Merck Canada und Merck Sharp & Dohme - Geistiges Eigentum - Marken - …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-358/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,28117
Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-358/08 (https://dejure.org/2009,28117)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.09.2009 - C-358/08 (https://dejure.org/2009,28117)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. September 2009 - C-358/08 (https://dejure.org/2009,28117)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Aventis Pasteur

    Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Art. 3 - Hersteller - Qualifizierung eines Lieferanten als Hersteller - Art. 11 - Zehnjährige Verjährungsfrist - Inverkehrbringen eines Produkts - Verjährungsunterbrechende Maßnahmen - Irrtümliche Klageerhebung ...

  • EU-Kommission PDF

    Aventis Pasteur SA gegen OB.

    Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Art. 3 und 11 - Unzutreffende Qualifizierung als "Hersteller" - Gerichtliches Verfahren - Antrag, den ursprünglich Beklagten durch den Hersteller zu ersetzen - Ablauf der Verjährungsfrist

  • EU-Kommission

    Aventis Pasteur SA gegen OB.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: House of Lords - Vereinigtes Königreich. Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Art. 3 und 11 - Unzutreffende Qualifizierung als "Hersteller" - Gerichtliches Verfahren - Antrag, den ursprünglich Beklagten durch den ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 25.04.2002 - C-52/00

    DIE HAFTUNG DES HERSTELLERS FÜR FEHLERHAFTE PRODUKTE MUSS IN ALLEN …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-358/08
    22 f.), vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich (C-52/00, Slg. 2002, I-3827, Randnrn.

    {FN:29} - In den in Fn. 24 angeführten Urteilen Kommission/Frankreich (Randnr. 18), Kommission/Griechenland (Randnr. 14) und González Sánchez (Randnr. 27) hat der Gerichtshof zu Recht hervorgehoben, dass manche den Verbraucher betreffenden Richtlinien in diesem Zusammenhang ausdrücklich vorsehen, dass die Mitgliedstaaten in dem der Richtlinie unterfallenden Bereich strengere Vorschriften zum Schutze des Verbrauchers erlassen oder aufrechterhalten und dadurch ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleisten können.

    {FN:31} - Als Grundsatzurteile gelten die in Fn. 24 angeführten Urteile Kommission/Frankreich und Kommission/Griechenland.

    Als richtlinienwidrig wurde in diesen Urteilen qualifiziert: die Erweiterung des Schadensbegriffs infolge der Nichtbeachtung der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b vorgesehenen Selbstbeteiligung des Verbrauchers in Höhe von 500 Euro (Urteile Kommission/Frankreich, Randnrn.

    26 ff., und Kommission/Griechenland, Randnr. 34), die uneingeschränkte Anwendung der Herstellerhaftung auf den Lieferanten im Verhältnis zum Verbraucher (Urteil Kommission/Frankreich, Randnrn.

    36 ff.), die Einführung von zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Haftungsfreistellungen nach Art. 7 Buchst. d und e (Urteil Kommission/Frankreich, Randnrn.

  • EuGH, 04.06.2009 - C-285/08

    Moteurs Leroy Somer - Haftung für fehlerhafte Produkte - Richtlinie 85/374/EWG - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-358/08
    {FN:24} - Urteile vom 4. Juni 2009, Moteurs Leroy Somer (C-285/08, Slg. 2009, I-0000, Randnrn. 20 f.), vom 10. Januar 2006, Skov Æg (C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnrn.

    {FN:25} - In Fn. 24 angeführte Urteile Moteurs Leroy Somer (Randnr. 22), Skov Æg (Randnr. 39), Kommission/Frankreich (Randnr. 21), Kommission/Griechenland (Randnr. 17) und González Sánchez (Randnr. 30).

    {FN:27} - In Fn. 24 angeführte Urteile Moteurs Leroy Somer (Randnr. 29), Kommission/Frankreich (Randnr. 17), Kommission/Griechenland (Randnr. 13) und González Sánchez (Randnr. 26).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-402/03

    Skov und Bilka - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-358/08
    {FN:24} - Urteile vom 4. Juni 2009, Moteurs Leroy Somer (C-285/08, Slg. 2009, I-0000, Randnrn. 20 f.), vom 10. Januar 2006, Skov Æg (C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnrn.

    In der nachfolgenden Rechtsprechung wurden als richtlinienwidrig qualifiziert: eine gesetzliche Regelung, nach der ein Lieferant im Verhältnis zum Verbraucher in die Haftung des Herstellers einzutreten hat (Urteil Skov Æg, in Fn. 24 angeführt; bestätigt durch Urteil vom 5. Juli 2007, Kommission/Dänemark, C-327/05, Slg. 2007, I-93), und die Beschränkung der Haftungsbefreiungsmöglichkeit des Lieferanten gemäß Art. 3 Abs. 3 auf die Fälle, in denen der Hersteller unbekannt bleibt (Urteil vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, C-177/04, Slg. 2006, I-2461).

  • EuGH, 25.04.2002 - C-154/00

    Kommission / Griechenland - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-358/08
    16 und 24), vom 25. April 2002, Kommission/Griechenland (C-154/00, Slg. 2002, I-3879, Randnrn.

    26 ff., und Kommission/Griechenland, Randnr. 34), die uneingeschränkte Anwendung der Herstellerhaftung auf den Lieferanten im Verhältnis zum Verbraucher (Urteil Kommission/Frankreich, Randnrn.

  • EuGH, 14.03.2006 - C-177/04

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-358/08
    In der nachfolgenden Rechtsprechung wurden als richtlinienwidrig qualifiziert: eine gesetzliche Regelung, nach der ein Lieferant im Verhältnis zum Verbraucher in die Haftung des Herstellers einzutreten hat (Urteil Skov Æg, in Fn. 24 angeführt; bestätigt durch Urteil vom 5. Juli 2007, Kommission/Dänemark, C-327/05, Slg. 2007, I-93), und die Beschränkung der Haftungsbefreiungsmöglichkeit des Lieferanten gemäß Art. 3 Abs. 3 auf die Fälle, in denen der Hersteller unbekannt bleibt (Urteil vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, C-177/04, Slg. 2006, I-2461).
  • EuGH, 15.01.1987 - 152/85

    Misset / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-358/08
    Dadurch wird insbesondere gewährleistet, dass der Verbraucher die ihm zustehende Frist voll ausschöpfen kann (vgl. Urteil vom 15. Januar 1987, Misset, 152/85, Slg. 1987, 223, zu Art. 80 f. der Verfahrensordnung des Gerichthofs).
  • EuGH, 05.07.2007 - C-327/05

    Kommission / Dänemark - Angleichung der Rechtsvorschriften , Verbraucherschutz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-358/08
    In der nachfolgenden Rechtsprechung wurden als richtlinienwidrig qualifiziert: eine gesetzliche Regelung, nach der ein Lieferant im Verhältnis zum Verbraucher in die Haftung des Herstellers einzutreten hat (Urteil Skov Æg, in Fn. 24 angeführt; bestätigt durch Urteil vom 5. Juli 2007, Kommission/Dänemark, C-327/05, Slg. 2007, I-93), und die Beschränkung der Haftungsbefreiungsmöglichkeit des Lieferanten gemäß Art. 3 Abs. 3 auf die Fälle, in denen der Hersteller unbekannt bleibt (Urteil vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, C-177/04, Slg. 2006, I-2461).
  • EuGH, 09.02.2006 - C-127/04

    O'Byrne - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Begriff des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-358/08
    {FN:3} - Urteil vom 9. Februar 2006, 0'Byrne (C-127/04, Slg. 2006, I-1313).
  • EuGH, 11.06.1987 - 14/86

    Pretore di Salò / X

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-358/08
    {FN:6} - Urteil vom 11. Juni 1987, Pretura di Salò (14/86, Slg. 1987, 2545, Randnr. 12), und Beschluss vom 5. März 1986, Wünsche (69/85, Slg. 1986, 947, Randnr. 15).
  • EuGH, 05.03.1986 - 69/85

    Wünsche / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-358/08
    {FN:6} - Urteil vom 11. Juni 1987, Pretura di Salò (14/86, Slg. 1987, 2545, Randnr. 12), und Beschluss vom 5. März 1986, Wünsche (69/85, Slg. 1986, 947, Randnr. 15).
  • EuGH, 25.04.2002 - C-183/00

    González Sánchez - "Rechtsangleichung - Richtlinie 85/374/EWG - …

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