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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,49
BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05 (https://dejure.org/2007,49)
BVerwG, Entscheidung vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 (https://dejure.org/2007,49)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 (https://dejure.org/2007,49)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com

    BNatSchG §§ 11, ... 19, 34, 42 Abs. 1, § 43 Abs. 4 Satz 1, § 61 Abs. 2 Nr. 1; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6c Satz 2 a. F.; FStrAbG § 1 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3; EG Art. 5 Abs. 3, Art. 10, 174 Abs. 2 Satz 2, Art. 249 Abs. 3; EU Art. 6 Abs. 1; RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 1, 4, 6, 7, 10, 12, 13, 16; RL 79/409/EWG (VRL) Art. 5, 9; NatSchG LSA § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 19 Abs. 2 Nr. 2, § 44 Abs. 4 Satz 1, §§ 44a, 45
    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter Naturschutzverein; Verbandsklage; Fehlerheilung; ergänzendes Verfahren; Planrechtfertigung; Naturschutzbelange; europäisches Naturschutzrecht; strenges Schutzregime; FFH-Gebietsschutz; Vogelschutz; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BNatSchG §§ 11, 19, 34, 42 Abs. 1, § 43 Abs. 4 Satz 1
    Abweichungsentscheidung; Abweichungsgründe; Alternativlosigkeit der Trassenwahl; Artenschutz; Bagatellschwellen; Beweisregel; Dokumentationspflicht; Erhaltungsziele; Erkenntnislücken; FFH-Gebietsschutz; FFH-Verträglichkeitsprüfung; Fehlerheilung; Fehlerquellen; ...

  • Judicialis

    BNatSchG § 11; ; BNatSchG § ... 19; ; BNatSchG § 34; ; BNatSchG § 42 Abs. 1; ; BNatSchG § 43 Abs. 4 Satz 1; ; BNatSchG § 61 Abs. 2 Nr. 1; ; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2; ; FStrG § 17 Abs. 6c Satz 2 a.F.; ; FStrAbG § 1 Abs. 2; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; EG Art. 5 Abs. 3; ; EG Art. 10; ; EG Art. 174 Abs. 2 Satz 2; ; EG Art. 249 Abs. 3; ; EU Art. 6 Abs. 1; ; RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 1; ; RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 4; ; RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 6; ; RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 7; ; RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 10; ; RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 12; ; RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 13; ; RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 16; ; RL 79/409/EWG (VRL) Art. 5; ; RL 79/409/EWG (VRL) Art. 9; ; NatSchG LSA § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4; ; NatSchG LSA § 19 Abs. 2 Nr. 2; ; NatSchG LSA § 44 Abs. 4 Satz 1; ; NatSchG LSA § 44a; ; NatSchG LSA § 45

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer straßenrechtlichen Planfeststellung für einen Bundesfernstraßenbau; Prüfung einer Planfeststellung unter den Gesichtspunkten des Naturschutzrechts; FFH-Verträglichkeitsprüfung; Beeinträchtigung eines Schutzgebiets "in seinen für die Erhaltungsziele ...

  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    BNatSchG §§ 11, ... 19, 34, 42 Abs. 1, § 43 Abs. 4 Satz 1, § 61 Abs. 2 Nr. 1; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6c Satz 2 a. F.; FStrAbG § 1 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3; EG Art. 5 Abs. 3, Art. 10, 174 Abs. 2 Satz 2, Art. 249 Abs. 3; EU Art. 6 Abs. 1; RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 1, 4, 6, 7, 10, 12, 13, 16; RL 79/409/EWG (VRL) Art. 5, 9; NatSchG LSA § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 19 Abs. 2 Nr. 2, § 44 Abs. 4 Satz 1, §§ 44a, 45.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter Naturschutzverein; Verbandsklage; Fehlerheilung; ergänzendes Verfahren; Planrechtfertigung; Naturschutzbelange; europäisches Naturschutzrecht; strenges Schutzregime; FFH-Gebietsschutz; Vogelschutz; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Naturschutz contra Straßenbau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Weiterbau der Westumfahrung Halle durch Verbandsklage gestoppt

  • 123recht.net (Pressemeldung, 17.1.2007)

    Europäischer Naturschutz gestärkt // Autobahnbau bei Halle vorerst gestoppt

Besprechungen u.ä. (4)

  • idur.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Grundsatzentscheidung zum FFH-Recht - Westumfahrung Halle

  • t-online.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Europäischer Gebiets- und Artenschutz in ruhigeren Gefilden (RA Prof. Dr. Bernhard Stüer; DVBl. 2009, 1)

  • t-online.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Westumfahrung Halle: Rote Ampeln vor Habitats- und Vogelschutz-Gebieten? (RA Prof. Dr. Bernhard Stüer; NVwZ 2007, 1147)

  • t-online.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Europäischer Gebiets- und Artenschutz in ruhigeren Gefilden (RA Prof. Dr. Bernhard Stüer; DVBl. 2009, 1)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 128, 1
  • NVwZ 2007, 1054
  • DVBl 2007, 706 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (372)Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05
    Die Planfeststellung auf der Grundlage einer für das Vorhaben positiven FFH-Verträglichkeitsprüfung setzt nämlich den Befund voraus, dass der geplante Straßenbau nicht geeignet ist, für das Schutzgebiet Verschlechterungen oder erhebliche Störungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL hervorzurufen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 - Slg. 2004, I-7405, Rn. 36, 38).

    Um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, ist aber zu folgern, dass auch eine Zulassung des Vorhabens auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 4 FFH-RL die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL verdrängt (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 50).

    Der Senat geht davon aus, dass gemeinschaftsrechtlich die Geltung eines strengen Schutzregimes gefordert ist (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 - Slg. 2004, I-7405, Rn. 58), dessen Einhaltung der umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

    Diese Vorprüfung, die der Landesgesetzgeber in § 45 Abs. 1 Satz 1 NatSchG LSA (= § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) anordnet, ist von der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung zu unterscheiden (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 80), die § 45 Abs. 2 NatSchG LSA regelt.

    Pläne oder Projekte können im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL das Gebiet erheblich beeinträchtigen, "wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden" (so EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 - Slg. 2004, I-7405, Rn. 49).

    Unerheblich dürften im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nur Beeinträchtigungen sein, die kein Erhaltungsziel nachteilig berühren (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 85).

    Ob ein Straßenbauvorhaben nach dem so konkretisierten Prüfungsmaßstab des § 45 Abs. 2 NatSchG LSA zu "erheblichen Beeinträchtigungen" führen kann, ist danach vorrangig eine naturschutzfachliche Fragestellung, die anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden muss (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 62).

    Denn für die behördliche Entscheidung ist nicht ausschlaggebend, ob eine erhebliche Beeinträchtigung nachweisbar ist, sondern - umgekehrt -, dass die Behörde ihr Ausbleiben feststellt (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 99).

    Gerade bei wissenschaftlicher Unsicherheit über die Wirksamkeit von Schutz- und Kompensationsmaßnahmen kann es sich anbieten, durch ein Monitoring weitere Erkenntnisse über die Beeinträchtigungen zu gewinnen und dementsprechend die Durchführung des Vorhabens zu steuern (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 108).

    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (z.B. Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 - Slg. 2004, I-7405, Rn. 58; weitere Nachweise bei Sobotta, ZUR 2006, 353 ) wird wiederholt betont, dass Art. 6 Abs. 3 FFH-RL den Vorsorgegrundsatz einschließt.

    Schon bei der Vorprüfung, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung geboten ist, müssen zumindest "vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen" (so Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 74).

    Verbleibt sodann nach Abschluss einer FFH-Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel, dass derart nachteilige Auswirkungen vermieden werden, ist das Vorhaben zulässig (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 - Slg. 2004, I-7405, Rn. 59).

    Die FFH-Verträglichkeitsprüfung setzt die "Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" voraus (so EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 - Slg. 2004, I-7405, Rn. 54) und macht somit die "Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen" erforderlich (so Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 97).

    Die zu fordernde Gewissheit liegt nur dann vor, wenn "aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel" daran besteht, dass solche Auswirkungen nicht auftreten werden (so EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 - a.a.O. Rn. 67).

    Außerdem ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten; diese müssen kenntlich gemacht und begründet werden (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 97).

    Der gemeinschaftsrechtliche Vorsorgegrundsatz verlangt, dass bestehende wissenschaftliche Unsicherheiten nach Möglichkeit auf ein Minimum reduziert werden (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 100).

    Für die Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist zwar "keine besondere Methode" festgelegt (so EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 - Slg. 2004, I-7405, Rn. 52).

    Sowohl die Beeinträchtigungen als auch die Erhaltungsziele müssen dafür identifiziert werden" (so Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 97).

    Daraus resultiert das Erfordernis, dass die insoweit gewonnenen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse grundsätzlich zu dokumentieren sind (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 107 f., 111, zu Rs. C-239/04, juris Nr. 28).

    Diese Befugnis der Behörde, bei ihrer Zulassungsentscheidung auf Modalitäten des Vorhabens Einfluss zu nehmen, wird vom Gerichtshof als "Ermessensspielraum" eingestuft (so EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 - Slg. 2004, I-7405, Rn. 67, 70).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine …

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05
    Neben Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der dort vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der FFH-RL können in der Gebietsmeldung die für einen geschützten Lebensraumtyp charakteristischen Brutvogelvorkommen als Erhaltungsziel definiert werden, und zwar auch außerhalb eines Vogelschutzgebietes (Abgrenzung zum Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 ).

    Bei einer entsprechenden Standortdynamik der betroffenen Tierart führt nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 ).

    Wenn auch der Erhaltung vorhandener Lebensräume regelmäßig Vorrang vor ihrer Verlagerung zukommt (…vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - a.a.O. S. 175), kann in diesem Fall im Wege der Kompensation (unten 1.7) durch die Schaffung geeigneter Ausweichhabitate der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Art gewährleistet werden (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - a.a.O. S. 323, Rn. 573).

    Soweit in Fachkreisen bereits Orientierungs- oder Anhaltswerte für derartige Belastungsschwellen genannt werden (vgl. zur Beeinträchtigung von Vögeln durch Fluglärm Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - a.a.O. S. 323 f., Rn. 574), ist die wissenschaftliche Diskussion gegenwärtig nicht abgeschlossen.

    Als Form der wissenschaftlichen Schätzung gängig ist ebenso eine Worst-Case-Betrachtung, die im Zweifelsfall verbleibende negative Auswirkungen des Vorhabens unterstellt (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 ; auch Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 ); denn dies ist nichts anderes als eine in der Wissenschaft anerkannte konservative Risikoabschätzung.

    Der erkennende Senat sieht sich an der Feststellung, dass im vorliegenden Fall Brutvogelvorkommen aufgrund ihrer Nennung in der Gebietsmeldung an dem Habitatschutz nach § 45 Abs. 2 NatSchG LSA teilnehmen (oben 1.16), nicht durch Aussagen gehindert, die der 4. Senat in seinem Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 ff.) zur Abgrenzung des Schutzregimes der Vogelschutzrichtlinie von dem Schutzregime der Habitat-Richtlinie gemacht hat (kritisch dazu Gassner, UPR 2006, 430 f.).

    Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses müssen generell zumindest das strenge Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllen (vgl. zu Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 566).

    Ohne auf die damit zusammenhängenden Fragen einzugehen (vgl. Wolf, ZUR 2006, 505 ), hat der 4. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 570) angenommen, dass selbst Art. 9 Abs. 1 VRL, obwohl er in diesem Punkt von Art. 16 Abs. 1 FFH-RL abweicht, nicht hinter den artenschutzrechtlichen Schutzanforderungen der Habitat-Richtlinie zurückbleibt.

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck …

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05
    Die Planfeststellung leidet nicht an Verfahrensfehlern, die für sich genommen - d.h. ohne einen gleichzeitig vorliegenden materiellrechtlichen Verstoß - zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten (vgl. dazu Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 ).

    Ob Naturschutzverbände trotz ihrer beschränkten Rügebefugnis (vgl. § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) das Fehlen der Planrechtfertigung zum Gegenstand einer Klage machen können (vgl. verneinend Beschluss vom 1. Juli 2003 - BVerwG 4 VR 1.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG Nr. 3 S. 22 f., offengelassen im Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 ; ebenso Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41 = BVerwGE 121, 72 ), kann dahinstehen.

    Infolge der gesetzlichen Bedarfsfeststellung, die gemäß § 1 Abs. 2 FStrAbG auch für das gerichtliche Verfahren Bindungswirkung entfaltet, ist grundsätzlich eine Nachprüfung ausgeschlossen, ob für die geplante Autobahn ein Verkehrsbedarf vorhanden ist (z.B. Urteile vom 19. Mai 1998 a.a.O. S. 9 und vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87 ;… zuletzt Beschluss vom 16. Januar 2007 - BVerwG 9 B 14.06 - Rn. 6 f. ).

    Dieses ist gehalten, zu einer gemeinschaftsfreundlichen Auslegung zu gelangen (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 a.a.O. S. 22 f.).

    Beim FFH-Gebiet "Muschelkalkhänge westlich Halle", das von der Trasse nicht berührt wird, können erhebliche Beeinträchtigungen des Gebiets aber auch von außerhalb ausgehen, nämlich durch bau- und verkehrsbedingte Immissionen (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 ; auch EuGH…, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-98/03 - Slg. 2006, I-53, Rn. 49 ff.).

    Es macht aus der Sicht des Habitatschutzes nämlich keinen Unterschied, ob durch ein Vorhaben verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst dadurch erlangen, dass Schutzvorkehrungen angeordnet und getroffen werden (vgl. Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 …und vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 13 f.).

    Dies mag zutreffen, wenn und solange eine Grobanalyse in Betracht kommender Trassenvarianten ausreicht, um deren Nachteile für den Naturschutz sachgerecht abzuschätzen (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 ).

  • BVerwG, 27.01.2000 - 4 C 2.99

    Straßenplanung; Bundesfernstraße; Ortsumgehungsstraße; Planfeststellung; …

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05
    In der Abweichungsentscheidung muss das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalls nachvollziehbar bewertet und mit den gegenläufigen Belangen des Habitatschutzes abgewogen worden sein (im Anschluss an das Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 ).

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 ff.; dazu auch Halama, NVwZ 2001, 506 ) hat neben der Entschärfung bestehender Unfallschwerpunkte im Grundsatz auch die "Minderung der schädlichen Umwelteinwirkungen aufgrund von Lärm- und Abgasbeeinträchtigungen" (…a.a.O. S. 312) unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes als berücksichtigungsfähig anerkannt, und zwar speziell für den Fall, dass Anwohner einer vom Verkehr stark belasteten Durchgangsstraße nach dem Bau einer Umgehungsstraße von der zu erwartenden Verkehrsentlastung profitieren.

    Wenn sich in dem Gebiet prioritäre Lebensraumtypen oder Arten befinden, ist es nicht für eine Abweichungsentscheidung gesperrt, die auf unbenannte Abweichungsgründe gestützt wird (vgl. Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 ; ebenso z.B. Hösch, NuR 2004, 210 ; Schütz, UPR 2005, 137 ).

    In den beiden Unterabsätzen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL greift der Richtliniengeber dabei einerseits die Kriterien auf, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (…Urteile vom 28. Februar 1991 - C-57/89 - Slg. 1991, I-883, Rn. 22 ff. …und vom 2. August 1993 - C-355/90 - Slg. 1993, I-4221, Rn. 19) in seiner Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 4 VRL entwickelt hat (vgl. Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - a.a.O. S. 313), entzieht damit aber andererseits dieser restriktiven Judikatur ihre Grundlage (vgl. Cosack, UPR 2002, 250 ).

    Um ein Vorhaben zuzulassen, das ein FFH-Gebiet einschließlich einzelner prioritärer Lebensraumtypen beeinträchtigt, muss in der Abweichungsentscheidung das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalls nachvollziehbar bewertet und mit den gegenläufigen Belangen des Habitatschutzes abgewogen worden sein (vgl. für den Gesundheitsschutz Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 ).

    Das zumutbare Maß an Vermeidungsanstrengungen darf nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen (vgl. Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 ).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches …

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05
    So ist es denkbar, dass die betroffene Art mit einer Standortdynamik ausgestattet ist, die es ihr unter den gegebenen Umständen gestattet, Flächenverluste selbst auszugleichen (vgl. zum Verlust einzelner Brut-, Nahrungs- oder Rückzugsgebiete bei Vögeln, Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 und vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 ).

    Wenn auch der Erhaltung vorhandener Lebensräume regelmäßig Vorrang vor ihrer Verlagerung zukommt (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - a.a.O. S. 175), kann in diesem Fall im Wege der Kompensation (unten 1.7) durch die Schaffung geeigneter Ausweichhabitate der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Art gewährleistet werden (…vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - a.a.O. S. 323, Rn. 573).

    Als Form der wissenschaftlichen Schätzung gängig ist ebenso eine Worst-Case-Betrachtung, die im Zweifelsfall verbleibende negative Auswirkungen des Vorhabens unterstellt (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 ; auch Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 ); denn dies ist nichts anderes als eine in der Wissenschaft anerkannte konservative Risikoabschätzung.

    Im Grundsatz ist vielmehr ein ergänzendes Verfahren nach § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG erforderlich, das mit einer erneuten, ggf. in ein noch laufendes VerwaltungsStreitverfahren einzubeziehenden Entscheidung der zuständigen Behörde abschließt (zur Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses im gerichtlichen Verfahren vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 ).

    Die gesetzliche Bedarfsfeststellung verleiht dem Planungsvorhaben einen besonderen Stellenwert (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 ).

  • EuGH, 28.02.1991 - C-57/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05
    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist nämlich geklärt, dass diejenigen Kriterien, die Maßstäbe für die Auswahl der Schutzgebiete liefern, generell nicht als Rechtfertigung ausreichen, wenn die Zulässigkeit einer nachträglichen Verkleinerung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Schutzgebiets in Rede steht (vgl. zu einem Vogelschutzgebiet Urteil vom 28. Februar 1991 - C-57/98 - Slg. 1991, I-883, Rn. 21 ff.;… zum Habitatschutz Urteil vom 11. Juli 1996 - C-44/95 - Slg. 1996, I-3805, Rn. 37 ff.).

    Der Abweichungsgrund käme letztlich nur bei Fallgestaltungen zum Tragen, wie sie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Leybucht-Fall (Urteil vom 28. Februar 1991 - C-57/89 - Slg. 1991, I-883) zu beurteilen hatte.

    In den beiden Unterabsätzen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL greift der Richtliniengeber dabei einerseits die Kriterien auf, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Urteile vom 28. Februar 1991 - C-57/89 - Slg. 1991, I-883, Rn. 22 ff. …und vom 2. August 1993 - C-355/90 - Slg. 1993, I-4221, Rn. 19) in seiner Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 4 VRL entwickelt hat (…vgl. Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - a.a.O. S. 313), entzieht damit aber andererseits dieser restriktiven Judikatur ihre Grundlage (vgl. Cosack, UPR 2002, 250 ).

    Gemeinwohlbelange minderen Gewichts, die sehr vielfältig in Erscheinung treten können (z.B. freizeitbedingte Bedürfnisse der Bevölkerung; dazu EuGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - C-57/89 - Slg. 1991, I-883, Rn. 22) scheiden damit von vornherein aus.

  • EuGH, 10.01.2006 - C-98/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05
    Wenn der Bundesgesetzgeber das in Art. 12, 13 und 16 FFH-RL sowie in Art. 5 und 9 VRL enthaltene Schutzsystem in §§ 19, 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht richtlinienkonform umgesetzt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-98/03 - Slg. 2006, I-53 ff.), trifft dieser Vorwurf nicht auch einen Landesgesetzgeber, soweit er in Ausübung der ihm vom Rahmenrecht eingeräumten Kompetenz (§ 11 Satz 1 BNatSchG) für seinen Zuständigkeitsbereich die Anwendung des europäischen Prüfprogramms vollständig zum Inhalt der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemacht hat.

    Beim FFH-Gebiet "Muschelkalkhänge westlich Halle", das von der Trasse nicht berührt wird, können erhebliche Beeinträchtigungen des Gebiets aber auch von außerhalb ausgehen, nämlich durch bau- und verkehrsbedingte Immissionen (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 ; auch EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-98/03 - Slg. 2006, I-53, Rn. 49 ff.).

    Der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit ist dann erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Vorhaben das fragliche Gebiet in dieser Weise beeinträchtigt (…vgl. EuGH, Urteile vom 20. Oktober 2005 - C-6/04 - Slg. 2005, I-9017, Rn. 54 und vom 10. Januar 2006 - C-98/03 - Slg. 2006, I-53 Rn. 40).

    Für die der Planfeststellung unterliegenden Vorhaben wird auf diese Weise auch den Anforderungen Rechnung getragen, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 10. Januar 2006 - C-98/03 - Slg. 2006, I-53) an die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Vorschriften der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie stellt.

  • EuGH, 14.04.2005 - C-441/03

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien …

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geht in diesem Zusammenhang ersichtlich davon aus, dass das Prüfverfahren nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL ein gestuftes Vorgehen erfordert, bei dem erst in einer zweiten Phase, nachdem die Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsprüfung vorliegen, die Zulassungsentscheidung getroffen werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 14. April 2005 - C-441/03 - Slg. 2005, I-3043, Rn. 24).

    Aber auch in Fällen, in denen eine Beeinträchtigung der prioritären Lebensraumtypen oder Arten nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, fordert das Verhältnismäßigkeitsprinzip nur, dass dem Schutz dieser Lebensraumtypen oder Arten ein besonderer Stellenwert zuzumessen ist (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-441/03, Slg. 2005, I-3043, Nr. 13).

    Folge davon ist, dass "nur eine begrenzte Zahl solcher zwingender Gründe" unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit geeignet erscheint, eine Beeinträchtigung der prioritären Lebensraumtypen oder Arten zu rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. April 2005 - C-441/03 - Slg. 2005, I-3043, Rn. 27).

  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05
    Da es hier um die Erhaltung des gemeinsamen Naturerbes der Mitgliedstaaten geht (4. und 11. Begründungserwägung der FFH-RL), muss - trotz der nach Art. 249 Abs. 3 EG verbleibenden Spielräume - verstärkt auf die Genauigkeit der Umsetzung der Habitat-Richtlinie in nationales Recht Bedacht genommen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - C-6/04 - Slg. 2005, I-9017, Rn. 25 m.w.N.).

    Der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit ist dann erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Vorhaben das fragliche Gebiet in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Oktober 2005 - C-6/04 - Slg. 2005, I-9017, Rn. 54 …und vom 10. Januar 2006 - C-98/03 - Slg. 2006, I-53 Rn. 40).

    Ebenso wenig kann dem hier einschlägigen Landesrecht bei zutreffender Auslegung und Anwendung entgegengehalten werden, es mache die Ausnahmeregelung lediglich davon abhängig, dass die Beeinträchtigung des Artenschutzes auf der Rechtmäßigkeit der Handlung beruhe (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - C-6/04 - Slg. 2005, I-9017, Rn. 113).

  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 A 28.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; …

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05
    Das Schutzregime stuft seine prioritären Elemente als schutzbedürftiger ein als nicht prioritäre (vgl. Urteil vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 ).

    Demnach können bei der Trassenwahl nicht nur verkehrstechnische Gesichtspunkte, sondern auch finanzielle Erwägungen ausschlaggebende Bedeutung erlangen (vgl. Urteil vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 ).

    Bei einem derartigen Vergleich ist vielmehr von entscheidender Bedeutung, ob eine Linienführung möglich ist, bei der keine der als Habitate besonders schutzwürdigen Flächen beeinträchtigt würden oder jedenfalls prioritäre Biotope und Arten verschont blieben (vgl. Urteil vom 17. Mai 2002 a.a.O. S. 264 f.).

  • EuGH, 14.09.2006 - C-244/05

    Bund Naturschutz in Bayern u.a. - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der …

  • BVerwG, 27.02.2003 - 4 A 59.01

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Verbandsbeteiligung; Fristbestimmung; …

  • EuGH, 23.03.2006 - C-209/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

  • EuGH, 29.01.2004 - C-209/02

    Kommission / Österreich

  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl; …

  • BVerwG, 24.02.2004 - 4 B 101.03

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer …

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis; …

  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER …

  • EuGH, 13.01.2005 - C-117/03

    DIE IN DER RICHTLINIE ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME ENTHALTENE …

  • EuGH, 11.07.1996 - C-44/95

    Regina / Secretary of State for the Environment, ex parte Royal Society for the …

  • BVerwG, 15.01.2004 - 4 A 11.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale; …

  • BVerwG, 22.01.2004 - 4 A 32.02

    Straßenbauvorhaben; Planfeststellung; gerichtliche Überprüfung; erstinstanzliche …

  • BVerwG, 20.01.2004 - 4 B 112.03

    Fehlerbehebung in ergänzendem Planverfahren - Darlegungslast bei …

  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten …

  • BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00

    Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

  • BVerwG, 07.09.2005 - 4 B 49.05

    Gericht der Hauptsache; Nichtabhilfebeschluss, verfrühter; FFH-Gebiet, …

  • EuGH, 02.08.1993 - C-355/90

    Kommission / Spanien

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 19.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Einheitliches Planfeststellujngeverfahren bei …

  • EuGH, 26.10.2006 - C-239/04

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

  • BVerwG, 21.01.1998 - 4 VR 3.97

    Bundesverwaltungsgericht stoppt einstweilen Bau der Ostsee-Autobahn bei Lübeck

  • EuGH - C-57/98 (anhängig)

    ATM / Kommission - Rechtsmittel der Asociación Telefónica de Mutualistas gegen …

  • BVerwG, 16.01.2007 - 9 B 14.06

    Bundesstraße; Ortsdurchfahrt; weiträumiger Verkehr; Planrechtfertigung; …

  • BVerwG, 01.07.2003 - 4 VR 1.03

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses - Abwehr gegen eine heranrückende …

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter …

    Ob ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung in diesem Sinne führen kann, erfordert eine Einzelfallbeurteilung, die wesentlich von naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen abhängt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 ).

    Solange ein FFH-Gebiet noch nicht unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, sind die Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 75 unter Bezugnahme auf EuGH…, Urteil vom 14. September 2006 - Rs. C-244/05 - Slg. 2006, I-8445 Rn. 39, 45 und 51).

    Lebensraumtypen und Arten, die im Standard-Datenbogen nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 77).

    Die Erfassungs- und Bewertungsmethode der Verträglichkeitsprüfung ist nicht normativ festgelegt (vgl. allgemein zur Methodik der Verträglichkeitsprüfung EuGH…, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004, I-7405 Rn. 52; Senatsurteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 68).

    Auch hinsichtlich der Methodenwahl muss sie aber den für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 62 unter Hinweis auf EuGH…, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004, I-7405 Rn. 54) einhalten.

    Sie könnten es nur als charakteristische Arten der geschützten Lebensraumtypen sein (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 77).

    Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 ).

    Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 60 unter Bezugnahme auf EuGH…, Urteil vom 7. September 2004 a.a.O. Rn. 59).

    Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. EuGH…, Urteil vom 7. September 2004 a.a.O. Rn. 54) berücksichtigen und setzt somit die "Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen" (…vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405 Rn. 97) voraus (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 62).

    Insoweit ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 64).

    Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 53 m.w.N.).

    Der Beklagte hat damit ein anerkanntes Instrument zur Beherrschung von Prognoserisiken genutzt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 55, 64 und 66 m.w.N.).

    Ein ergänzendes Verfahren (§ 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG) kann auch prozessbegleitend durchgeführt und mit einer Entscheidung abgeschlossen werden, die in den laufenden Verwaltungsrechtsstreit einbezogen wird (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 71 m.w.N.).

    Dementsprechend gibt es noch keine allgemein anerkannten Bewertungsverfahren und Belastungsgrenzen für FFH-Lebensraumtypen (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 109).

    In dieser durch Unsicherheiten des Erkenntnisstandes und der Methodik bestimmten Situation ist es rechtlich nicht zu beanstanden, auf einen der in der Wissenschaft angebotenen und nachvollziehbar begründeten methodischen Ansätze zurückzugreifen und auf dieser Grundlage eine Risikoeinschätzung vorzunehmen (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 109).

    Das legt es nahe, grundsätzlich jeden direkten Flächenverlust als erheblich zu werten (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 50).

    Ist eine Population dazu in der Lage, sei es, dass sie für ihren dauerhaften Bestand in der bisherigen Qualität und Quantität auf die verlorengehende Fläche nicht angewiesen ist, sei es, dass sie auf andere Flächen ohne Qualitäts- und Quantitätseinbußen ausweichen kann, so bleibt ein günstiger Erhaltungszustand erhalten und ist demgemäß eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43 ff.).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Senat in seinem Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - (BVerwGE 128, 1 Rn. 117) offen gelassen, ob Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL und die dazu ergangene Umsetzungsregelung bei unbenannten Abweichungsgründen eine Kommissionsstellungnahme immer schon dann erfordern, wenn im FFH-Gebiet prioritäre Elemente vorhanden sind, ohne selbst durch das Projekt beeinträchtigt zu werden.

    Diese Auslegung ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 17. Januar 2007 (a.a.O. Rn. 129) entschieden hat, durch den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geboten.

    Soweit das Senatsurteil vom 17. Januar 2007 (a.a.O. Rn. 118 ff.) weitergehende Anforderungen gestellt hat, betreffen diese den Ausnahmefall des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL und lassen sich daher auf den Normalfall des Unterabs. 1 nicht unbesehen übertragen.

    Fehlerhafte Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung schlagen deshalb auf die Abwägung durch (vgl. EuGH…, Urteil vom 20. September 2007 - Rs. C-304/05 - Slg. 2007, I-7495 Rn. 83; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 114), es sei denn, im Wege der Wahrunterstellung würden der Abwägung hilfsweise die tatsächlich in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen qualitativ und quantitativ zutreffend zugrunde gelegt (vgl. Urteil des Senats vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 64;… Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-304/05, Slg. 2007, I-7495 Rn. 57).

    Dies ist auch prozessbegleitend möglich (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 71 und 114).

    Offen gelassen hat der Senat dagegen bisher die Frage, ob auch die Unerheblichkeitsregelung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG - entsprechende - Anwendung findet (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 114).

    Die gesetzliche Bedarfsfeststellung verleiht einem Planvorhaben einen besonderen Stellenwert (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 135 m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang können neben verkehrstechnischen auch finanzielle Erwägungen den Ausschlag geben (Urteile vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 und vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 142).

    Angesichts dessen kann die im Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - (BVerwGE 128, 1 Rn. 148) nicht abschließend entschiedene Frage, ob das Erfordernis der Kohärenzsicherung (Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL, § 34 Abs. 5 BNatschG, § 20d Abs. 5 HeNatG a.F.) mit Rücksicht auf die gebotene Effektivität des Gebietsschutzes eine Zulassungsvoraussetzung darstellt oder ob es - wofür der Wortlaut der Habitatrichtlinie sprechen könnte - der Rechtsfolgenseite zuzuordnen ist, auch hier dahingestellt bleiben.

    In zeitlicher Hinsicht muss mindestens sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 148).

    Während für Letztere der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit zu fordern ist, weil sich nur so die notwendige Gewissheit über die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gewinnen lässt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 54 ff.), genügt es für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht.

  • VGH Hessen, 02.01.2009 - 11 B 368/08

    Ausbau des Flughafens Frankfurt a.M.; FFH-Gebiet; Vogelschutzgebiet; Fluglärm; …

    Denn Art. 6 Abs. 3 FFH-RL (= § 34 Abs. 1 Und 2 HENatG) regelt den Gebietsschutz für planfeststellungspflichtige Vorhaben speziell (vgl. zur straßenrechtlichen Planfeststellung: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 32).

    Der abweichende Vorschlag der EG-Kommission, die Erheblichkeitsschwelle erst bei der "Vereitelung von Erhaltungszielen" oder der "Zerstörung essenzieller Gebietsbestandteile" anzusiedeln (…a.a.O. Nr. 82), hat in der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Resonanz gefunden (vgl. zum Vorgesagten: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 40).

    Bei der Vorprüfung ist lediglich zu untersuchen, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes ernstlich zu besorgen sind, wobei rein theoretische Besorgnisse unerheblich sind (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, Rdnr. 60).

    Solange ein FFH-Gebiet noch nicht unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, sind die Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standarddatenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 75, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 72).

    Lebensraumtypen und Arten, die im Standarddatenbogen nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 77).

    Auch hinsichtlich der Methodenwahl muss sie aber den für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 75, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 73) einhalten.

    Maßgebliches Beurteilungskriterium für die Prüfung der Verträglichkeit ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten im Sinne der Legaldefinition des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 43, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 94).

    Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 60, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" berücksichtigen und setzt somit die "Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen" voraus (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 62, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Insoweit ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 64 und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 53, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Bei einer entsprechenden Standortdynamik der betroffenen Tierart führt nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 45, und 16. März 2006 -, 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 571 ff.).

    So ist es denkbar, dass die betroffene Art mit einer Standortdynamik ausgestattet ist, die es ihr unter den gegebenen Umständen gestattet, Flächenverluste selbst auszugleichen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 45; zum Verlust einzelner Brut-, Nahrungs- oder Rückzugsgebiete bei Vögeln: Urteile vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276, 292, und 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, 178 f.).

    Wenn auch der Erhaltung vorhandener Lebensräume regelmäßig Vorrang vor ihrer Verlagerung zukommt (…vgl. Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., S. 175.175), kann in diesem Fall im Wege der Kompensation durch die Schaffung geeigneter Ausweichhabitate der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Art gewährleistet werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 45, und 16. März 2006, a.a.O., Rdnr. 573).

    Wie auch § 3 Satz 1 HENatG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG besagt, sind die Lebensraumtypen somit auch als Lebensstätten und Lebensräume wildlebender Tiere und Pflanzen geschützt (so BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 48).

    Eine insoweit auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Methode dieser Art ist - wie eingangs ausgeführt - der Analogieschluss, mit dem bei der Einhaltung wissenschaftlicher Standards bestehende Wissenslücken überbrückt werden (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 60).

    Es handelt sich mithin nach dem Erkenntnisstand des Senats um einen rein theoretischen Einwand des Antragstellers, der als Grundlage für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung eines Schutzgebiets ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 60).

    Dies wiederum zieht Veränderungen im Spektrum der für die Lebensraumtypen charakteristischen Tierarten nach sich (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 103, …und Urteil vom 12. März 2008 - 4 N 3.06 [richtig: 9 A 3/06 - d. Red.] -, juris, Rdnr. 108).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass die Bemühungen, unter Heranziehung der critical loads zu einer Einschätzung der Risiken verkehrsbedingter Schadstoffeinträge zu gelangen, derzeit noch experimentellen Charakter haben und die wünschenswerte Entwicklung standardisierter Reaktions- und Belastungsschwellen insoweit noch nicht abgeschlossen sein dürfte (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr 109).

    Dabei handelt es sich um Prognosewahrscheinlichkeiten bzw. Schätzungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine anerkannte Methode sind, mit der bei Einhaltung wissenschaftlicher Standards bestehende Wissenslücken - wie hier - überbrückt werden können (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 64, und 12. März 2008 - 4 N 3.06 [richtig: 9 A 3/06 - d. Red.] -, Rdnr. 94).

    Die Wirksamkeit eines derartigen Risikomanagements muss Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall anordnen, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt (sog. Compliance; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 55).

    Ökologische Beziehungsgefüge können im Einzelfall dazu Anlass geben, auch sonstige Gebietsbestandteile als maßgeblich für den günstigen Erhaltungszustand einzustufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 76).

    Das allgemeine Störungs- und Verschlechterungsverbot in Art. 6 Abs. 2 FFH-RL (§ 33 Abs. 1 HENatG), dessen Verletzung vom Antragsteller gerügt wird, findet bei der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung keine Anwendung, da der Gebietsschutz insoweit in Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL (§ 34 HENatG) eine spezielle Regelung gefunden hat (vgl. zur straßenrechtlichen Planfeststellung: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 32).

    Die Kompensation derartiger Verluste durch Schaffung geeigneter Ausweichhabitate, die den günstigen Erhaltungszustand der betroffenen Art gewährleistet, stellt eine Schadensvermeidungs- bzw. -minderungsmaßnahme dar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 45 a.E.).

    Nur durch diesen Nachweis lässt sich die notwendige Gewissheit über die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gewinnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 54 ff.).

    Derartige Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 55).

    Dies ist auch prozessbegleitend möglich (zu § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 71 und 114, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 155).

    In diesem Zusammenhang können neben technischen auch finanzielle Erwägungen den Ausschlag geben (BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, 311, 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 142, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 172).

    In zeitlicher Hinsicht muss mindestens sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 148, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 200).

    Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (so BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 148, und 12. März 2008 , a.a.O., Rdnr. 200).

    Während für letztgenannte Maßnahmen, die den Eintritt einer Beeinträchtigung verhindern sollen, der volle Nachweis der Wirksamkeit zu verlangen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 54, 62 ff.), genügt für die Eignung einer Kohärenzmaßnahme die nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand bestehende hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit.

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    Elbvertiefung: Habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung und …

    Stehen für eine Risikoabschätzung verschiedene methodische Ansätze zur Verfügung, ohne dass die eine oder andere Methode von vornherein dem Vorwurf der Unwissenschaftlichkeit ausgesetzt ist und entscheidet sich die Planfeststellungsbehörde in dieser Situation dafür, eine dieser Methoden zu bevorzugen, gehört es zum wissenschaftlichen Standard, die Methodenwahl nachvollziehbar zu begründen (…Rn. 40; im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 109).

    Gelingt dies, so unterliegt die Methodenwahl als solche keiner weiteren gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 109).

    Ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43).

    Nur wenn insoweit keine vernünftigen Zweifel verbleiben, darf die Verträglichkeitsprüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden (EuGH…, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 - Rn. 59 und 61; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 56).

    Die Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 54).

    Rn. 233 Für prioritäre Arten trifft die Mitgliedstaaten nach Art. 1 Buchst. h sowie dem 11. Erwägungsgrund der Habitatrichtlinie eine besondere Verantwortung (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 117; EuGH…, Urteil vom 13. Januar 2005 - C-117/03 [ECLI:EU:C:2005:16] - Rn. 27); dies haben auch die Fachgutachter berücksichtigt (…PEU II 5.1, S. 7).

    Alternativen, die sich nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verwirklichen ließen, bleiben außer Betracht (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 142).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 21.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,819
BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 21.06 (https://dejure.org/2007,819)
BVerwG, Entscheidung vom 18.04.2007 - 6 C 21.06 (https://dejure.org/2007,819)
BVerwG, Entscheidung vom 18. April 2007 - 6 C 21.06 (https://dejure.org/2007,819)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    TKG 1996 § 33 Abs. 1, Abs. 2, § ... 3 Nr. 16 und 18; TKG 2004 § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 3 Nr. 4, 29, §§ 9, 10, 11, 13, 14, 39, 42, § 78 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 132 Abs. 4 Satz 2, § 150 Abs. 1 Satz 1; GWB §§ 19, 20, 36, 37; Rahmenrichtlinie Art. 1 Abs. 1, Art. 15, 16; Zugangsrichtlinie Art. 8, 10
    Missbrauchsaufsicht, besondere Missbrauchsaufsicht, allgemeine Missbrauchsaufsicht, Auskunftsdienstleistung, Telefonauskunft, Telefonbuch, Teilnehmerverzeichnis, Marktmacht, beträchtliche Marktmacht, Missbrauch, Regulierung, Marktregulierung, Marktdefinitionsverfahren, ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    Leitsatz
    >

  • Judicialis

    TKG 1996 § 33 Abs. 1; ; TKG 19... 96 § 33 Abs. 2; ; TKG 1996 § 3 Nr. 16; ; TKG 1996 § 3 Nr. 18; ; TKG 2004 § 2 Abs. 2 Nr. 2; ; TKG 2004 § 2 Abs. 3; ; TKG 2004 § 3 Nr. 4; ; TKG 2004 § 29; ; TKG 2004 § 9; ; TKG 2004 § 10; ; TKG 2004 § 11; ; TKG 2004 § 13; ; TKG 2004 § 14; ; TKG 2004 § 39; ; TKG 2004 § 42; ; TKG 2004 § 78 Abs. 2 Nr. 2; ; TKG 2004 § 78 Abs. 2 Nr. 3; ; TKG 2004 § 132 Abs. 4 Satz 2; ; TKG 2004 § 150 Abs. 1 Satz 1; ; GWB § 19; ; GWB § 20; ; GWB § 36; ; GWB § 37; ; Rahmenrichtlinie Art. 1 Abs. 1; ; Rahmenrichtlinie Art. 15; ; Rahmenrichtlinie Art. 16; ; Zugangsrichtlinie Art. 8; ; Zugangsrichtlinie Art. 10

  • Wolters Kluwer

    Antrag eines Betreibers öffentlicher Telefonauskunftsdienste auf ein missbrauchsaufsichtliches Tätigwerden der Bundesnetzagentur - Besondere Missbrauchsaufsicht über die in § 42 Abs. 1 S. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) genannten Unternehmen bei zuvor von der ...

  • rechtsportal.de

    Telekommunikationsrecht - Missbrauchsaufsicht; besondere Missbrauchsaufsicht; allgemeine Missbrauchsaufsicht; Auskunftsdienstleistung; Telefonauskunft; Telefonbuch; Teilnehmerverzeichnis; Marktmacht; beträchtliche Marktmacht; Missbrauch; Regulierung; Marktregulierung; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Missbrauchsaufsicht bei der Telekommunikation

  • heise.de (Pressebericht, 19.04.2007)

    Klage von Telegate gegen Telekom bleibt erfolglos

  • heise.de (Pressebericht, 19.04.2007)

    Klage von Telegate gegen Telekom bleibt erfolglos

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Telekommunikationsunternehmen können beim Verdacht auf Marktmissbrauch nicht ohne weiteres die Bundesnetzagentur einschalten

  • beck.de (Kurzinformation)

    Missbrauchsaufsicht bei der Telekommunikation

  • 123recht.net (Pressemeldung, 19.4.2007)

    Telekom muss weiter nicht auf fremde Rufnummern-Auskünfte verweisen // Telegate unterliegt in Justizstreit gegen Bundesnetzagentur

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 128, 305
  • NVwZ 2007, 1321
  • MMR 2007, 709
  • DVBl 2007, 706 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (25)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.05.2006 - 6 C 14.05

    Feststellungsklage; Entgeltgenehmigungspflicht nach TKG 1996; Übergangsbestimmung …

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 21.06
    So ist die nachträgliche Regulierung von Endnutzerentgelten nach § 39 Abs. 3 Satz 1 TKG die gesetzliche Regel und die Pflicht zur Vorabgenehmigung von Entgelten gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 TKG die Ausnahme (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 14.05 - BVerwGE 126, 74 ).

    Der erkennende Senat hat diese Bestimmung nach nationalem Recht dahin ausgelegt, dass nicht nur durch Verwaltungsakt konkret auferlegte Verpflichtungen, die an eine marktbeherrschende Stellung anknüpfen, sondern auch entsprechende gesetzliche Verpflichtungen übergangsweise wirksam bleiben; die Vereinbarkeit dieser Auslegung mit Gemeinschaftsrecht ist Gegenstand eines Ersuchens auf Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (s. Beschluss vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 14.05 - BVerwGE 126, 74).

    Denn das der Bundesnetzagentur nach neuem Recht im Interesse der Marktregulierung zur Verfügung gestellte Eingriffsinstrumentarium - unter Einschluss der besonderen Missbrauchsaufsicht - bildet ein in sich geschlossenes System, das auf dem Ergebnis eines Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahrens aufbaut; dies schließt die Anwendung der neuen Regulierungsinstrumente im Übergangszeitraum vor der erstmaligen Durchführung dieser Verfahren aus (Beschluss vom 17. Mai 2006, a.a.O. Rn. 49).

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler; …

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 21.06
    Da die Klägerin nicht Adressatin des von ihr erstrebten Verwaltungsakts ist, kommt es für ihre Klagebefugnis darauf an, ob sie sich für ihr Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem darin enthaltenen Entscheidungsprogramm auch sie als Dritte schützt (vgl. nur Urteil vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 8.01 - BVerwGE 117, 93 ).
  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02

    Telekommunikation; "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; Verpflichtung …

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 21.06
    Wesentlich im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996 sind Leistungen des marktbeherrschenden Anbieters nur, wenn ein Wettbewerber seine Telekommunikationsdienstleistung ohne sie objektiv nicht erbringen kann (Urteil vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 6 C 20.02 - BVerwGE 119, 282 ).
  • BVerwG, 15.11.2006 - 6 C 18.05

    Zusammenschaltungsentgelte; Vorabregulierung; Kosten der effizienten …

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 21.06
    Denn soweit das neue Recht noch nicht anwendbar ist, kann und muss gegebenenfalls weiterhin auf die Eingriffsbefugnisse des alten Rechts zurückgegriffen werden, weil § 150 Abs. 1 TKG den betroffenen Unternehmen im Übergangszeitraum (auch) die Pflicht auferlegt, sich den im alten Recht vorgesehenen Verwaltungsakten der Regulierungsbehörde zu unterwerfen, deren es zur Durchsetzung der fortbestehenden gesetzlichen Verpflichtungen bedarf (so - für das nationale Recht - Beschluss vom 15. November 2006 - BVerwG 6 C 18.05 - juris ).
  • BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42.06

    Marktdefinition, Marktregulierung, Regulierungsverpflichtung, Zugang, …

    Indem § 21 Abs. 1 Satz 1 TKG ausdrücklich "andere Unternehmen" als Zugangsbegünstigte anspricht, bezieht er sie erkennbar in seinen Schutzzweck ein (s. auch Urteil vom 18. April 2007 - BVerwG 6 C 21.06 - NVwZ 2007, 1321 Rn. 10 zu § 42 Abs. 1 TKG).

    Zwar muss ein formales Antragsrecht nicht stets deckungsgleich sein mit der materiellen Rechtsposition, auf die sich die Klagebefugnis gründet (Urteil vom 18. April 2007 a.a.O. Rn. 11;… s. auch Urteil vom 10. Oktober 2002 a.a.O. S. 104 bzw. S. 10), im Sinne eines Indizes deutet es zusammen mit der Nennung "anderer Unternehmen" aber doch auf den Schutznormcharakter des § 21 TKG hin.

  • BVerwG, 29.10.2008 - 6 C 38.07

    Marktdefinition, Marktanalyse, Festnetz, Anschluss, Verbindungen, …

    Der Begriff ist daher, weil § 10 TKG auf Art. 15 RRL zurückgeht, unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Normzwecks der Vorschriften des europäischen Rechtsrahmens auszulegen (s. Urteil vom 18. April 2007 - BVerwG 6 C 21.06 - BVerwGE 128, 305 Rn. 28 f. = Buchholz 442.066 § 42 TKG Nr. 1).
  • BVerwG, 31.01.2020 - 6 B 35.19

    Drittmarktkonstellation; Entgeltregulierung; Hinweispflicht; Hybrid-Produkt; …

    Fehlt es an einem in einem Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren gemäß §§ 10 und 11 TKG als regulierungsbedürftig festgelegten Markt, kommt nach der Rechtsprechung des Senats der Erlass einer auf § 42 TKG gestützten missbrauchsaufsichtlichen Verfügung der Bundesnetzagentur nicht mehr in Betracht (BVerwG, Urteil vom 18. April 2007 - 6 C 21.06 - BVerwGE 128, 305 Rn. 17 ff.).

    Rn. 10 Diese Rechtssätze des Verwaltungsgerichts weichen jedoch nicht von denjenigen tragenden Rechtssätzen ab, die der Senat in dem von der Klägerin genannten Urteil vom 18. April 2007 - 6 C 21.06 - (BVerwGE 128, 305) aufgestellt hat.

    Dieser ist - soweit im vorliegenden Zusammenhang von Interesse - zwar der Rechtssatz zu entnehmen, dass es für den Anwendungsbereich des § 42 TKG nicht auf den Markt ankommt, auf dem das marktmächtige Unternehmen seine umstrittene Tätigkeit entfaltet, sondern auf den Markt, auf dem die Wirkungen dieser Tätigkeit eintreten (BVerwG, Urteil vom 18. April 2007 a.a.O. Rn. 16).

    Denn die Anwendung des § 42 TKG scheiterte bereits daran, dass die Bundesnetzagentur den sachlich relevanten Markt nicht zuvor nach § 10 TKG definiert und die beträchtliche Marktmacht eines der in § 42 Abs. 1 Satz 1 TKG genannten Unternehmen auf diesem Markt nicht im Wege einer Marktanalyse nach § 11 TKG festgestellt hatte (BVerwG, Urteil vom 18. April 2007 a.a.O. Rn. 17).

    Zum anderen hat er in diesem Zusammenhang auf sein bereits erwähntes, zu § 42 TKG ergangenes Urteil vom 18. April 2007 - 6 C 21.06 - (BVerwGE 128, 305 Rn. 16) verwiesen.

  • BVerwG, 08.06.2006 - 6 B 22.06

    Universaldienstleistung; Teilnehmerverzeichnis; von "anderen Unternehmen" …

    Das Beschwerdeverfahren wird, soweit die Revision zugelassen wurde, als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 21.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
  • BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 46.06

    Klagen auf telekommunikationsrechtliche Regulierung abgewiesen

    Indem § 21 Abs. 1 Satz 1 TKG ausdrücklich "andere Unternehmen" als Zugangsbegünstigte anspricht, bezieht er sie erkennbar in seinen Schutzzweck ein (s. auch Urteil vom 18. April 2007 - BVerwG 6 C 21.06 - NVwZ 2007, 1321 Rn. 10 zu § 42 Abs. 1 TKG).

    Zwar muss ein formales Antragsrecht nicht stets deckungsgleich sein mit der materiellen Rechtsposition, auf die sich die Klagebefugnis gründet (Urteil vom 18. April 2007 a.a.O. Rn. 11;… s. auch Urteil vom 10. Oktober 2002 a.a.O. S. 104 bzw. S. 10), im Sinne eines Indizes deutet es zusammen mit der Nennung "anderer Unternehmen" aber doch auf den Schutznormcharakter des § 21 TKG hin.

  • BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 44.06

    Klagen auf telekommunikationsrechtliche Regulierung abgewiesen

    Indem § 21 Abs. 1 Satz 1 TKG ausdrücklich "andere Unternehmen" als Zugangsbegünstigte anspricht, bezieht er sie erkennbar in seinen Schutzzweck ein (s. auch Urteil vom 18. April 2007 - BVerwG 6 C 21.06 - NVwZ 2007, 1321 Rn. 10 zu § 42 Abs. 1 TKG).

    Zwar muss ein formales Antragsrecht nicht stets deckungsgleich sein mit der materiellen Rechtsposition, auf die sich die Klagebefugnis gründet (Urteil vom 18. April 2007 a.a.O. Rn. 11;… s. auch Urteil vom 10. Oktober 2002 a.a.O. S. 104 bzw. S. 10), im Sinne eines Indizes deutet es zusammen mit der Nennung "anderer Unternehmen" aber doch auf den Schutznormcharakter des § 21 TKG hin.

  • BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 45.06

    Klagen auf telekommunikationsrechtliche Regulierung abgewiesen

    Indem § 21 Abs. 1 Satz 1 TKG ausdrücklich "andere Unternehmen" als Zugangsbegünstigte anspricht, bezieht er sie erkennbar in seinen Schutzzweck ein (s. auch Urteil vom 18. April 2007 - BVerwG 6 C 21.06 - NVwZ 2007, 1321 Rn. 10 zu § 42 Abs. 1 TKG).

    Zwar muss ein formales Antragsrecht nicht stets deckungsgleich sein mit der materiellen Rechtsposition, auf die sich die Klagebefugnis gründet (Urteil vom 18. April 2007 a.a.O. Rn. 11;… s. auch Urteil vom 10. Oktober 2002 a.a.O. S. 104 bzw. S. 10), im Sinne eines Indizes deutet es zusammen mit der Nennung "anderer Unternehmen" aber doch auf den Schutznormcharakter des § 21 TKG hin.

  • BVerwG, 19.09.2007 - 6 C 34.06

    Missbrauchsaufsicht; besondere Missbrauchsaufsicht; beträchtliche Marktmacht; …

    Die besondere Missbrauchsaufsicht nach § 42 TKG 2004 ist regelmäßig beschränkt auf Telekommunikationsmärkte, die die Bundesnetzagentur zuvor in einem Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren gemäß §§ 10, 11 TKG 2004 als regulierungsbedürftig festgelegt hat (im Anschluss an Urteil vom 18. April 2007 - BVerwG 6 C 21.06 -).

    Dies ist unvereinbar mit den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil vom 18. April 2007 - BVerwG 6 C 21.06 - (DVBl 2007, 706 LS; juris), das allerdings erst nach Erlass des Urteils des Verwaltungsgerichts ergangen ist, dem Wortlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte und dem Normzweck der Marktregulierungsvorschriften des neuen Rechts einschließlich des § 42 TKG 2004 entnommen hat.

    Denn das der Bundesnetzagentur nach neuem Recht im Interesse der Marktregulierung zur Verfügung gestellte Eingriffsinstrumentarium - unter Einschluss der besonderen Missbrauchsaufsicht - bildet ein in sich geschlossenes System, das auf dem Ergebnis eines Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahrens aufbaut; dies schließt die Anwendung der neuen Regulierungsinstrumente im Übergangszeitraum vor der erstmaligen Durchführung dieser Verfahren aus (Urteil vom 18. April 2007 a.a.O. Rn. 32 unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 14.05 - BVerwGE 126, 74 Rn. 49 = Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 1).

  • BVerwG, 20.10.2010 - 6 C 18.09

    Entgeltgenehmigung; Nahbereichsprodukt; Homezone-Produkt; Vorleistungsentgelt; …

    Denn im Geltungsbereich des § 19 Abs. 1, 4 GWB, an dem sich § 28 TKG orientiert (s. BTDrucks 15/2316 S. 67), ist anerkannt, dass eine relevante Beeinträchtigung nicht nur auf dem beherrschten Markt, sondern auch auf einem Drittmarkt eintreten kann, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten Verhalten bzw. seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung gegeben ist (s. BGH, Urteil vom 4. November 2003 - KZR 16/02 - BGHZ 156, 379 ;… Götting, in: Loewenheim/Meessen/ Riesenkampff, Kartellrecht, 2. Aufl. 2009, § 19 GWB Rn. 61;… Bechtold, Kartellgesetz, 5. Aufl. 2008, § 19 Rn. 65;… ferner: Mayen, in: Scheurle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, § 28 Rn. 27;… Schuster/Ruhle, in: BeckTKG, 3. Aufl. 2006, § 28 Rn. 34; Groebel, in: BerlKommTKG, 2. Aufl. 2009, § 28 Rn. 17, sowie - zu § 42 TKG - Urteil des Senats vom 18. April 2007 - BVerwG 6 C 21.06 - BVerwGE 128, 305 Rn. 16).
  • BVerwG, 19.02.2013 - 6 B 37.12

    Telekommunikation; beträchtliche Marktmacht; missbräuchliches Ausnutzen; Markt …

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind Leistungen des marktbeherrschenden Anbieters nur dann wesentlich im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996, wenn ein Wettbewerber seine Telekommunikationsdienstleistung ohne sie objektiv nicht erbringen kann (Urteil vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 6 C 20.02 - BVerwGE 119, 282 ; Urteil vom 18. April 2007 - BVerwG 6 C 21.06 - BVerwGE 128, 305 ).

    Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass das in § 42 Abs. 2 TKG enthaltene Diskriminierungsverbot nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks 15/2316 S. 71) den Zweck erfüllt, Art. 10 der Zugangsrichtlinie (Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung) umzusetzen (Urteil vom 18. April 2007 a.a.O. S. 308), und sich im Wortlaut dieser Richtlinienbestimmung kein Anhaltspunkt dafür findet, dass das dort geregelte Gleichbehandlungsgebot "auf wesentliche oder auf sonstige Weise für die Dienstleistungen des Wettbewerbers erforderliche Leistungen beschränkt" wäre.

  • BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 43.06

    Klagen auf telekommunikationsrechtliche Regulierung abgewiesen

  • VG Köln, 23.05.2012 - 21 K 6642/10

    Rechtliche Ausgestaltung eines missbräuchlichen Ausnutzens einer marktmächtigen …

  • BVerwG, 19.09.2007 - 6 C 35.06

    Definition eines Telekommunikationsmarktes als regulierungsbedürftig und …

  • BVerwG, 20.10.2010 - 6 C 19.09

    Genehmigungen für Vorleistungsentgelte wegen Missbrauchsgefahr aufgehoben

  • BVerwG, 19.09.2007 - 6 C 38.06

    Definition des Telekommunikationsmarktes als regulierungsbedürftig und …

  • BVerwG, 19.09.2007 - 6 C 36.06

    Definition eines Telekommunikationsmarktes als regulierungsbedürftig; …

  • BVerwG, 19.09.2007 - 6 C 37.06

    Feststellung der Marktmacht eines Unternehmens im Wege einer Marktanalyse als …

  • OLG Frankfurt, 01.04.2008 - 11 U 14/07

    Wettbewerbsbeschränkung durch Deutsche Telekom AG: Endkundenanschlüsse zur …

  • VG Köln, 08.04.2019 - 1 K 408/16
  • BVerwG, 19.12.2024 - 6 B 5.24

    Telekommunikationsrechtliche Missbrauchsverfügung

  • VG Köln, 15.05.2008 - 1 K 6817/05
  • VG Köln, 17.04.2008 - 1 K 1312/05

    Klagebefugnis eines Drittklägers bei einer dem Marktmächtigen erteilten …

  • VG Köln, 24.06.2008 - 21 L 1554/07

    Feststellung einer beträchtlichen Marktmacht eines Telekommunikationsunternehmens …

  • VG Köln, 17.04.2008 - 1 K 5206/06
  • VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 287.09

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 12 ZuG 2012 bei verbundenen …

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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 06.02.2007 - 14-VII-04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,28279
VerfGH Bayern, 06.02.2007 - 14-VII-04 (https://dejure.org/2007,28279)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 06.02.2007 - 14-VII-04 (https://dejure.org/2007,28279)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 06. Februar 2007 - 14-VII-04 (https://dejure.org/2007,28279)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulträger - Gastschulbeitrag für Volksschüler einer Mittlere-Reife-Klasse

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 2007, 706 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (27)Zitiert selbst (27)

  • VerfGH Bayern, 18.04.1996 - 13-VII-93
    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.02.2007 - 14-VII-04
    Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes und des darin verankerten Willkürverbots kann die Antragstellerin in zulässiger Weise rügen (VerfGH vom 18.4.1996 = VerfGH 49, 37/49).

    Bei generell für alle Gemeinden in Bayern geltenden Vorschriften - wie hier - stellt der Verfassungsgerichtshof nicht auf eine konkrete Betroffenheit der Antrag stellenden Gemeinde, sondern darauf ab, ob die angegriffene Vorschrift als solche abstrakt geeignet ist, das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, vor allem die gemeindliche Finanzhoheit, verfassungswidrig einzuschränken (VerfGH 49, 37/50; VerfGH vom 27.2.1997 = VerfGH 50, 15/40).

    b) Das Konnexitätsprinzip ist von der Pflicht des Staates, die Finanzausstattung der Gemeinden im Allgemeinen zu sichern (vgl. VerfGH 49, 37/50 f.; 50, 15/41 f.), zu unterscheiden.

    Für diesen gilt Art. 83 Abs. 3 BV a.F. nicht (vgl. VerfGH 49, 37/55; 50, 15/57 f.).

    Der Staat ist aufgrund des Selbstverwaltungsrechts verpflichtet, im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit den innerstaatlichen Finanzausgleich so zu gestalten, dass die Gemeinden die ihnen zukommenden Aufgaben selbstverantwortlich erfüllen können und ihre finanzielle Lebensfähigkeit erhalten bleibt (vgl. VerfGH vom 18.1.1952 = VerfGH 5, 1/9; VerfGH vom 3.6.1959 = 12, 48/54 ff.; VerfGH 49, 37/51 f.; 50, 15/41).

    Die verfassungsrechtliche Garantie einer finanziellen Mindestausstattung ist verletzt, wenn das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt und einer sinnvollen Betätigung der Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage entzogen wird; den Gemeinden muss eine ausreichende zweckungebundene finanzielle Mindestausstattung gesetzlich garantiert werden, die so zu bemessen ist, dass sie in die Lage versetzt werden, neben den Pflichtaufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises noch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen (vgl. VerfGH 49, 37/51; 50, 15/41 f.; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 15.2.1985 = DVBl. 1985, 685/686; vom 16.12.1988 = DVBl. 1989, 151/152 f.; vom 6.7.1993 = DVBl. 1993, 1205; VerfGH Rheinland-Pfalz vom 5.12.1977 = DVBl. 1978, 802; vom 18.3.1992 = NVwZ 1993, 159/160).

    Diesem steht dabei ein weiter normativer Entscheidungsspielraum zu (vgl. VerfGH 49, 37/51 f.).

    Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit ergeben sich daraus, dass das Selbstverwaltungsrecht in seinem Wesensgehalt und Kernbereich unangetastet bleiben muss (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 45, 33/43; VerfGH vom 14.7.1994 = VerfGH 47, 165/172 f.; VerfGH 49, 37/52 m.w.N.).

    Der Bedeutung des Selbstverwaltungsrechts würde es nicht gerecht, wenn seine Reichweite einer allenfalls durch das Willkürverbot begrenzten staatlichen Willensentscheidung überlassen bliebe (vgl. VerfGH 49, 37/52).

    Es muss jeweils eine Abwägung zwischen den Belastungen oder Beeinträchtigungen der gemeindlichen Finanzausstattung und den dafür maßgebenden, am öffentlichen Wohl orientierten, hinreichend sachlichen Gründen erfolgen (VerfGH 45, 33/44 m.w.N.; VerfGH 49, 37/52 f.; 50, 15/43 f.).

    Soweit - wie hier - Finanzausgleichsleistungen zwischen verschiedenen kommunalen Aufgabenträgern in Rede stehen, muss der Gesetzgeber bei deren Ausgestaltung die allseitigen Belange zu einem angemessenen Ausgleich bringen (VerfGH 49, 37/53; 50, 15/44; BVerfG vom 24.6.1969 = BVerfGE 26, 228/245).

    Ist die Auferlegung einer Aufgabe als solche - wie im vorliegenden Fall - mit der Verfassung vereinbar, so ergibt sich aus den hieraus für die Gemeinden entstehenden Kostenfolgen grundsätzlich kein Verstoß gegen die gemeindliche Finanzhoheit (vgl. VerfGH 49, 37/53 f.; BVerfG vom 7.2.1991 = BVerfGE 83, 363/386; BVerfG vom 27.11.1986 = NVwZ 1987, 123).

    Die Kostenlast für einzelne Aufgaben, ohne dass dem - wie hier bei den Gastschülern in Mittlere-Reife-Klassen der Hauptschulen - eine unmittelbar damit verbundene volle Kostenerstattung durch den Staat oder eine andere Kommune gegenübersteht, berührt als solche weder das verfassungsrechtliche Gebot einer gemeindlichen Mindestfinanzausstattung noch beeinträchtigt sie die eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft der Gemeinden (VerfGH 49, 37/54).

    Das haben die Gemeinden hinzunehmen, weil sie in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Beziehung auf vielen Ebenen miteinander verflochten sind und der Gesetzgeber in nahezu allen die Gemeinden berührenden Bereichen außer Stande wäre, sachgerechte Regelungen zu treffen, wenn er den Gemeinden immer nur Belastungen zumuten dürfte, die ausschließlich ihren eigenen Bürgern zugute kommen (VerfGH 49, 37/54).

    Eine verfassungsrechtliche Pflicht, der aufnehmenden Gemeinde (Schulaufwandsträger) einen Anspruch auf Zahlung von Gastschulbeiträgen gegen die abgebende Gemeinde einzuräumen, besteht nicht (vgl. VerfGH 49, 37/66).

    Diese Pauschalierung der Ausgleichsleistungen ist nicht so gestaltet, dass das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt wird; sie verletzt auch nicht das Gebot eines am Verhältnismäßigkeitsprinzip orientierten Ausgleichs der betroffenen gemeindlichen Interessen (vgl. VerfGH 49, 37/59).

  • VerfGH Bayern, 27.03.1992 - 8-VII-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.02.2007 - 14-VII-04
    Zulässig ist ferner die Rüge einer Verletzung des Konnexitätsprinzips gemäß Art. 83 Abs. 3 BV, weil diese Verfassungsnorm die kommunale Finanzhoheit gewährleistet und eine besondere Ausprägung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts darstellt (vgl. zu Art. 83 Abs. 2 Satz 2 BV VerfGH vom 15.12.1988 = VerfGH 41, 140/145; VerfGH vom 27.3.1992 = VerfGH 45, 33/40; vgl. ferner StGH Niedersachsen vom 15.8.1995 = DVBl. 1995, 1175; LVerfG Sachsen-Anhalt vom 8.7.2003 = DVBl. 2004, 434/435; Schoch, VBlBW 2006, 122/124).

    Sie gewährt den Gemeinden die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft, d.h. zu einer eigenverantwortlichen Regelung ihrer Finanzen im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens (vgl. VerfGH 45, 33/43; 49, 37/50 f.).

    Dieser Gesetzesvorbehalt erstreckt sich auch auf die kommunale Finanzhoheit (vgl. VerfGH 45, 33/43).

    Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit ergeben sich daraus, dass das Selbstverwaltungsrecht in seinem Wesensgehalt und Kernbereich unangetastet bleiben muss (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 45, 33/43; VerfGH vom 14.7.1994 = VerfGH 47, 165/172 f.; VerfGH 49, 37/52 m.w.N.).

    Es muss jeweils eine Abwägung zwischen den Belastungen oder Beeinträchtigungen der gemeindlichen Finanzausstattung und den dafür maßgebenden, am öffentlichen Wohl orientierten, hinreichend sachlichen Gründen erfolgen (VerfGH 45, 33/44 m.w.N.; VerfGH 49, 37/52 f.; 50, 15/43 f.).

  • VerfG Brandenburg, 14.02.2002 - VfGBbg 17/01

    Neukonzeption der Kostenregelung für auf Landkreise übertragene Aufgaben der …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.02.2007 - 14-VII-04
    Es ist eine von der Finanzkraft der Kommune unabhängige Ausgleichsregelung, die neben die allgemeinen Bestimmungen zur Absicherung einer finanziellen Mindestausstattung durch originäre kommunale Einnahmen und den kommunalen Finanzausgleich tritt (vgl. LT-Drs. 14/12011 S. 7; BVerfG vom 7.5.2001 = BVerfGE 103, 332/360; LVerfG Sachsen-Anhalt vom 13.7.1999 = NVwZ-RR 2000, 1 f.; StGH Baden-Württemberg vom 5.10.1998 = DÖV 1999, 73/75; VerfG Brandenburg vom 14.2.2002 = DÖV 2002, 522 f.;… Schweiger, a.a.O., RdNr. 8 zu Art. 83; Wolff, BayVBl. 2004, 129 f.; Deubert, BayVBl. 2004, 136 f.; Schink, NWVBl. 2005, 85/87; Nr. 1.6 Satz 2 und Nr. 11.2.5.5 der Vereinbarung über ein Konsultationsverfahren zwischen der Staatsregierung und den Spitzenverbänden zur Umsetzung des Konnexitätsprinzips - Konsultationsvereinbarung - KonsultVer - vom 21.5.2004, GVBl. S. 218, BayRS 1102-11-S).

    Auf den vorhandenen Aufgabenbestand im übertragenen und eigenen Wirkungskreis der Kommunen kann es nicht angewandt werden (vgl. VerfG Brandenburg DÖV 2002, 522/LS 1; LVerfG Sachsen-Anhalt DVBl. 2004, 434 f.; Wolff, BayVBl. 2004, 129/131; Deubert, BayVBl. 2004, 136/138; Schoch, VBlBW 2006, 122/126; Schink, NWVBl. 2005, 85/87).

    Das setzt voraus, dass der Staat sich über die finanziellen Auswirkungen der gesetzlichen Regelung auf die Gemeinden klar wird (vgl. LT-Drs. 14/12011 S. 6 unter Hinweis auf BVerfGE 103, 332/363; vgl. auch StGH Baden-Württemberg DÖV 1999, 73/75; VerfG Brandenburg DÖV 2002, 522/524; Nr. 11.1.1.2 KonsultVer zur Kostenfolgeabschätzung).

    Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 Alt. 2 BaySchFG in der Fassung von 2005 enthält eine neue Kostenregelung im Hinblick auf Aufgaben im eigenen Wirkungskreis, zu deren Erfüllung die Gemeinden bereits vor Inkrafttreten des jetzt geltenden Art. 83 Abs. 3 BV vom Gesetzgeber verpflichtet wurden (vgl. zur Anwendung des Konnexitätsprinzips auf Finanzierungsregelungen StGH Baden-Württemberg vom 4.5.1998 = VBlBW 1998, 295/304 f.; VerfG Brandenburg DÖV 2002, 522; Mückl, DÖV 1999, 841/846 f.; Schoch, VBlBW 2006, 122/125 f. m.w.N.).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.07.2003 - LVG 4/01

    Finanzhoheit der Kommunen als Ausprägung der kommunalen …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.02.2007 - 14-VII-04
    Zulässig ist ferner die Rüge einer Verletzung des Konnexitätsprinzips gemäß Art. 83 Abs. 3 BV, weil diese Verfassungsnorm die kommunale Finanzhoheit gewährleistet und eine besondere Ausprägung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts darstellt (vgl. zu Art. 83 Abs. 2 Satz 2 BV VerfGH vom 15.12.1988 = VerfGH 41, 140/145; VerfGH vom 27.3.1992 = VerfGH 45, 33/40; vgl. ferner StGH Niedersachsen vom 15.8.1995 = DVBl. 1995, 1175; LVerfG Sachsen-Anhalt vom 8.7.2003 = DVBl. 2004, 434/435; Schoch, VBlBW 2006, 122/124).

    Die Bayerische Verfassung hebt die Gewährleistung der kommunalen Finanzhoheit in Art. 83 Abs. 2 Satz 2 BV (Recht der Gemeinden, ihren Bedarf durch öffentliche Abgaben zu decken; vgl. VerfGH 50, 15/41) sowie durch das mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in die Bayerische Verfassung eingefügte strikte Konnexitätsprinzip des Art. 83 Abs. 3 BV besonders hervor (Schweiger in Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, Die Verfassung des Freistaates Bayern, RdNr. 2 zu Art. 83; Wolff, BayVBl. 2004, 129; vgl. auch StGH Niedersachsen DVBl. 1995, 1175; LVerfG Sachsen-Anhalt DVBl. 2004, 434).

    Auf den vorhandenen Aufgabenbestand im übertragenen und eigenen Wirkungskreis der Kommunen kann es nicht angewandt werden (vgl. VerfG Brandenburg DÖV 2002, 522/LS 1; LVerfG Sachsen-Anhalt DVBl. 2004, 434 f.; Wolff, BayVBl. 2004, 129/131; Deubert, BayVBl. 2004, 136/138; Schoch, VBlBW 2006, 122/126; Schink, NWVBl. 2005, 85/87).

    Die Ersetzung einer früheren Regelung durch eine neue Rechtsgrundlage führt nicht in jedem Fall dazu, dass die Neuregelung am Konnexitätsprinzip zu messen ist (vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt DVBl. 2004, 434/436).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1993 - VerfGH 9/92

    Verfassungsbeschwerden gegen die Gemeindefinanzierungsgesetze 1991 und 1992 …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.02.2007 - 14-VII-04
    Die verfassungsrechtliche Garantie einer finanziellen Mindestausstattung ist verletzt, wenn das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt und einer sinnvollen Betätigung der Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage entzogen wird; den Gemeinden muss eine ausreichende zweckungebundene finanzielle Mindestausstattung gesetzlich garantiert werden, die so zu bemessen ist, dass sie in die Lage versetzt werden, neben den Pflichtaufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises noch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen (vgl. VerfGH 49, 37/51; 50, 15/41 f.; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 15.2.1985 = DVBl. 1985, 685/686; vom 16.12.1988 = DVBl. 1989, 151/152 f.; vom 6.7.1993 = DVBl. 1993, 1205; VerfGH Rheinland-Pfalz vom 5.12.1977 = DVBl. 1978, 802; vom 18.3.1992 = NVwZ 1993, 159/160).

    Regelungen, die die Finanzausstattung berühren, beeinträchtigen oder vermindern, hat der Verfassungsgerichtshof daher nicht nur daraufhin zu überprüfen, ob sie unter dem Gesichtspunkt der Sachgerechtigkeit vertretbar sind und daher nicht gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) verstoßen (vgl. auch VerfGH Nordrhein-Westfalen DVBl. 1993, 1205).

  • VerfGH Bayern, 12.05.1989 - 6-VII-87
    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.02.2007 - 14-VII-04
    Er hat insoweit nur zu prüfen, ob die betreffenden gesetzgeberischen Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder ob sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprechen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 12.5.1989 = VerfGH 42, 72/76 f.; VerfGH vom 12.10.1994 = VerfGH 47, 207/219; VerfGH vom 14.2.1995 = VerfGH 48, 17/23).

    Im Popularklageverfahren ist dabei grundsätzlich nur die generalisierende, auf den Regelfall abstellende Vorschrift als solche zu prüfen, nicht dagegen die spezielle Situation einzelner Gesetzesbetroffener (vgl. VerfGH 42, 72/77; 49, 37/53).

  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.02.2007 - 14-VII-04
    Es ist eine von der Finanzkraft der Kommune unabhängige Ausgleichsregelung, die neben die allgemeinen Bestimmungen zur Absicherung einer finanziellen Mindestausstattung durch originäre kommunale Einnahmen und den kommunalen Finanzausgleich tritt (vgl. LT-Drs. 14/12011 S. 7; BVerfG vom 7.5.2001 = BVerfGE 103, 332/360; LVerfG Sachsen-Anhalt vom 13.7.1999 = NVwZ-RR 2000, 1 f.; StGH Baden-Württemberg vom 5.10.1998 = DÖV 1999, 73/75; VerfG Brandenburg vom 14.2.2002 = DÖV 2002, 522 f.;… Schweiger, a.a.O., RdNr. 8 zu Art. 83; Wolff, BayVBl. 2004, 129 f.; Deubert, BayVBl. 2004, 136 f.; Schink, NWVBl. 2005, 85/87; Nr. 1.6 Satz 2 und Nr. 11.2.5.5 der Vereinbarung über ein Konsultationsverfahren zwischen der Staatsregierung und den Spitzenverbänden zur Umsetzung des Konnexitätsprinzips - Konsultationsvereinbarung - KonsultVer - vom 21.5.2004, GVBl. S. 218, BayRS 1102-11-S).

    Das setzt voraus, dass der Staat sich über die finanziellen Auswirkungen der gesetzlichen Regelung auf die Gemeinden klar wird (vgl. LT-Drs. 14/12011 S. 6 unter Hinweis auf BVerfGE 103, 332/363; vgl. auch StGH Baden-Württemberg DÖV 1999, 73/75; VerfG Brandenburg DÖV 2002, 522/524; Nr. 11.1.1.2 KonsultVer zur Kostenfolgeabschätzung).

  • StGH Baden-Württemberg, 05.10.1998 - GR 4/97

    Keine Verpflichtung des Gesetzgebers zum Mehrlastenausgleich nach Verf BW Art 71 …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.02.2007 - 14-VII-04
    Es ist eine von der Finanzkraft der Kommune unabhängige Ausgleichsregelung, die neben die allgemeinen Bestimmungen zur Absicherung einer finanziellen Mindestausstattung durch originäre kommunale Einnahmen und den kommunalen Finanzausgleich tritt (vgl. LT-Drs. 14/12011 S. 7; BVerfG vom 7.5.2001 = BVerfGE 103, 332/360; LVerfG Sachsen-Anhalt vom 13.7.1999 = NVwZ-RR 2000, 1 f.; StGH Baden-Württemberg vom 5.10.1998 = DÖV 1999, 73/75; VerfG Brandenburg vom 14.2.2002 = DÖV 2002, 522 f.;… Schweiger, a.a.O., RdNr. 8 zu Art. 83; Wolff, BayVBl. 2004, 129 f.; Deubert, BayVBl. 2004, 136 f.; Schink, NWVBl. 2005, 85/87; Nr. 1.6 Satz 2 und Nr. 11.2.5.5 der Vereinbarung über ein Konsultationsverfahren zwischen der Staatsregierung und den Spitzenverbänden zur Umsetzung des Konnexitätsprinzips - Konsultationsvereinbarung - KonsultVer - vom 21.5.2004, GVBl. S. 218, BayRS 1102-11-S).

    Das setzt voraus, dass der Staat sich über die finanziellen Auswirkungen der gesetzlichen Regelung auf die Gemeinden klar wird (vgl. LT-Drs. 14/12011 S. 6 unter Hinweis auf BVerfGE 103, 332/363; vgl. auch StGH Baden-Württemberg DÖV 1999, 73/75; VerfG Brandenburg DÖV 2002, 522/524; Nr. 11.1.1.2 KonsultVer zur Kostenfolgeabschätzung).

  • StGH Niedersachsen, 15.08.1995 - StGH 2/93

    Kommunaler Finanzausgleich; Statthaftigkeit von Kommunalverfassungsbeschwerden; …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.02.2007 - 14-VII-04
    Zulässig ist ferner die Rüge einer Verletzung des Konnexitätsprinzips gemäß Art. 83 Abs. 3 BV, weil diese Verfassungsnorm die kommunale Finanzhoheit gewährleistet und eine besondere Ausprägung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts darstellt (vgl. zu Art. 83 Abs. 2 Satz 2 BV VerfGH vom 15.12.1988 = VerfGH 41, 140/145; VerfGH vom 27.3.1992 = VerfGH 45, 33/40; vgl. ferner StGH Niedersachsen vom 15.8.1995 = DVBl. 1995, 1175; LVerfG Sachsen-Anhalt vom 8.7.2003 = DVBl. 2004, 434/435; Schoch, VBlBW 2006, 122/124).

    Die Bayerische Verfassung hebt die Gewährleistung der kommunalen Finanzhoheit in Art. 83 Abs. 2 Satz 2 BV (Recht der Gemeinden, ihren Bedarf durch öffentliche Abgaben zu decken; vgl. VerfGH 50, 15/41) sowie durch das mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in die Bayerische Verfassung eingefügte strikte Konnexitätsprinzip des Art. 83 Abs. 3 BV besonders hervor (Schweiger in Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, Die Verfassung des Freistaates Bayern, RdNr. 2 zu Art. 83; Wolff, BayVBl. 2004, 129; vgl. auch StGH Niedersachsen DVBl. 1995, 1175; LVerfG Sachsen-Anhalt DVBl. 2004, 434).

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.02.2007 - 14-VII-04
    Ist die Auferlegung einer Aufgabe als solche - wie im vorliegenden Fall - mit der Verfassung vereinbar, so ergibt sich aus den hieraus für die Gemeinden entstehenden Kostenfolgen grundsätzlich kein Verstoß gegen die gemeindliche Finanzhoheit (vgl. VerfGH 49, 37/53 f.; BVerfG vom 7.2.1991 = BVerfGE 83, 363/386; BVerfG vom 27.11.1986 = NVwZ 1987, 123).
  • VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
  • BVerfG, 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Kommunalverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.02.1985 - VerfGH 17/83

    Streichung der Auftragskostenpauschale im GFG 1983 und kommunale Selbstverwaltung …

  • BVerfG, 15.11.1994 - 1 BvR 1675/91

    Verfassungsmäßigkeit einer Kurabgabe

  • VerfGH Bayern, 04.07.1996 - 16-VII-94
  • StGH Baden-Württemberg, 04.05.1998 - GR 1/96

    Verpflichtung der Landkreise zur Finanzierung des Verkehrslastenausgleichs; …

  • VerfGH Bayern, 14.02.1995 - 6-VII-93
  • VerfGH Bayern, 14.07.1994 - 18-VII-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 18.03.1992 - VGH 3/91
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 05.12.1977 - VGH 2/74

    Die Landesverfassung gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden eine …

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.12.1988 - VerfGH 9/87

    Kommunaler Finanzausgleich: Kein Verstoß gegen kommunales Selbstverwaltungsrecht …

  • BVerwG, 01.12.1994 - 7 B 146.94

    Gemeinderecht - Kindergarten - Bedarfsplan - Einzugsgebiet - …

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97

    Verstoß des Art. 1 § 1 Nr. 4 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 1997 gegen Art. 87 …

  • VerfGH Bayern, 15.12.1988 - 70-VI-86

    Grenzen der Kommunalaufsicht im Bereich der Gemeindesteuern

  • VerfGH Bayern, 04.07.2001 - 2-VII-00

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

  • VerfGH Bayern, 15.11.1996 - 15-VII-94
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.10.2010 - VerfGH 12/09

    Konnexitätsrelevante Aufgabenübertragung bei Ersatz einer bundes- durch eine …

    Es ist eine von der Finanzkraft der Kommune unabhängige Ausgleichsregelung, die neben die allgemeinen Bestimmungen zur Absicherung einer finanziellen Mindestausstattung durch originäre kommunale Einnahmen und den kommunalen Finanzausgleich tritt (VerfGH NRW…, Urteil vom 23. März 2010, a.a.O., Rn. 73;… vgl. auch Landtag - LT NRW, Drs. 13/5515, S. 21; BVerfGE 103, 332, 360; BayVerfGH, BayVBl. 2007, 364, 365).

    Maßgeblich ist, ob für die betroffenen Kommunen eine entsprechende rechtliche Verpflichtung zur Aufgabenwahrnehmung bereits in diesem Umfang bestanden hat (vgl. BayVerfGH, BayVBl. 2007, 364, 366).

  • VerfGH Bayern, 28.11.2007 - 15-VII-05

    Kommunaler Finanzausgleich

    Es findet danach nicht nur eine finanz-kraftunabhängige volle Kostenerstattung eventueller Mehrkosten für neue Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises statt, sondern auch für neue Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises (VerfGH vom 6.2.2007 = BayVBl 2007, 364/365).

    Er hat insoweit nur zu prüfen, ob die betreffenden gesetzgeberischen Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder ob sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprechen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 49, 37/53; 50, 15/48; VerfGH vom 6.2.2007 = BayVBl 2007, 364; jeweils m. w. N.; Meder, RdNr. 5 vor Art. 60).

  • VerfGH Bayern, 14.11.2025 - 3-VII-23

    Gemeinde, Selbstverwaltungsrecht, Bescheid, Genehmigung, Verbot, …

    Die staatlichen Stellen sind aufgrund der verfassungsrechtlichen Garantie des Selbstverwaltungsrechts grundsätzlich verpflichtet, die Selbstverwaltung zu fördern und zu stärken, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden zu erhalten und sich gemeindefreundlich zu verhalten (VerfGHE 41, 140/147 f.; 45, 33/43 f.; 50, 15/43 f.; VerfGH vom 6.2.2007 VerfGHE 60, 30/39, jeweils m. w. N.).

    Bei der Prüfung eines möglichen Eingriffs in den Kernbereich der Finanzhoheit kommt es auf die Auswirkungen der angegriffenen Vorschrift auf die Gesamtheit der bayerischen Kommunen an, nicht auf die Situation einzelner Gemeinden (vgl. VerfGHE 60, 30/40).

    Rn. 83 Unabhängig davon ist der Gesetzgeber beim Erlass von Vorschriften, welche die kommunale Finanzausstattung berühren, keineswegs verpflichtet, den besonderen Verhältnissen einzelner Gemeinden durch differenzierende Regelungen oder gar durch völligen Regelungsverzicht Rechnung zu tragen (VerfGHE 60, 30/39 f.).

    Auch im Popularklageverfahren kommt es hiernach auf den Regelfall an und damit auf die Auswirkungen der angegriffenen Vorschrift auf die Gesamtheit der bayerischen Kommunen, nicht auf die Situation einzelner Gemeinden (VerfGHE 60, 30/40 m. w. N.).

    Den Gemeinden steht ein schon in Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV angelegter (vgl. VerfGHE 60, 30/38) und seit 2014 in Art. 83 Abs. 2 Satz 3 BV ausdrücklich kodifizierter Anspruch auf eine angemessene Finanzausstattung zu.

  • VG Gießen, 19.12.2007 - 8 E 1792/05

    Änderung des Finanzierungssystems eines Zweckverbandes

    Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.02.2007 - Vf.14-VII-04 - (BayVBl. 2007, 364 ff.) ausgeführt bezüglich der Neuregelung des Art. 83 Abs. 3 BayVerf, mit der in Bayern zum 01.01.2004 das strikte Konnexitätsprinzip eingeführt wurde, jene sei auf den vorhandenen Bestand schon übertragener Aufgaben nicht anzuwenden.

    Damit gewährleistet diese verfassungsrechtliche Bestimmung den Kommunen eine der Gesamtheit ihrer Aufgaben angepasste finanzielle Absicherung, weil eigenverantwortliches Handeln eine entsprechende Leistungsfähigkeit der Kommune voraussetzt (vgl. BayerVerfGH, Entscheidungen v. 06.02.2007 - Vf. 14-VII-04 -, BayVBl. 2007, 364, 366 l.Sp. u. v. 27.02.1997 - Vf. 17-VII.-94, BayVBl. 1997, 303, 304 r.Sp.; VerfGH NW, B. v. 13.01.2004 - 16/02 -, DÖV 2004, 662, 664 l.Sp.; Schmitt Glaeser/Horn, BayVBl. 1999, 353, 355).

    Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung ist dann nicht mehr gewahrt, wenn den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben mangels finanzieller Mittel unmöglich ist (…LVerfG MV, U. v. 11.05.2006, a.a.O., S. 462; VerfGH Saarland, B. v. 13.02.2006 - Lv 2/05 -, AS 34, 1, 21;… ThürVerfGH, a.a.O., S. 668 l.Sp.; BayerVerfGH, Entsch. v. 06.02.2007, a.a.O.;… Dombert, a.a.O., S. 1137 f.;… Schmitt Glaeser/Horn, a.a.O., S. 355 r.Sp.; Meyer, NVwZ-Sonderheft 2001, 36, 38 l.Sp.) beziehungsweise die Gemeinden durch zusätzliche Verpflichtungen im Bereich der Selbstverwaltung die Gelegenheit zu einer "kraftvollen" Betätigung verlieren und insoweit nur noch ein Schattendasein führen (Rennert, VerwArch 94 [2003] S. 459, 469, 470).

    Besteht diesbezüglich weitgehend Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur (…vgl. LVerfG MV, a.a.O., S. 462;… ThürVerfGH, a.a.O., S. 230 r.Sp.;… Nds.StGH, a.a.O.; BayerVerfGH, Entsch. v. 06.02.2007, a.a.O.;… juris, Rdnr. 44;… Volkmann, a.a.O., 501;… Dombert, a.a.O., S. 1137/1138; Nierhaus, LKV 2005, 1, 6;… Rennert, a.a.O.), wird die Frage, ob der finanzielle Finanzausgleich unter dem Vorbehalt der Leistungsfähigkeit des Landes steht, unterschiedlich beantwortet (…vgl. z. B. einers. LVerfG MV, a.a.O. S. 463 m. w. N.;… Volkmann, a.a.O.;… anderers. ThürVerfGH, a.a.O., Dombert, a.a.O.).

    Hinsichtlich der vergleichbaren Landesverfassungsnormen ist dies in der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte einhellig anerkannt (…vgl. z. B. LVerfG MV, U. v. 11.05.2006, a.a.O., S. 462;… Rh-Pf.VerfGH, a.a.O., S. 1051;… Nds.StGH, a.a.O., S. 188 l.Sp.; BayerVerfGH, Entscheidungen v. 06.02.2007, a.a.O., S. 166 r.Sp. u. v. 27.02.1997, a.a.O.; Sächs.VerfGH, U. v. 23.11.2000 - Vf 53-II-97 -, SächsVBl. 2001, 61, 66 l.Sp.;… ThürVerfGH, a.a.O., S. 678 r.Sp.) und wird auch im Schrifttum nicht angezweifelt (…vgl. Dombert, a.a.O., S. 1140 l.Sp.;… Nierhaus, a.a.O.; S. 5 l.Sp.;… Meyer, a.a.O.; Bayer, DVBl. 1993, 1287, 1290 l.Sp.; Hoppe, DVBl. 1982, 117, 119 l.Sp.; Kirchhoff, DVBl. 1980, 711;… siehe auch Volkmann, a.a.O., S. 501 r.Sp.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 19/08

    Verfassungsbeschwerden gegen die Kommunalisierung von Versorgungs- und …

    Es ist eine von der Finanzkraft der Kommune unabhängige Ausgleichsregelung, die neben die allgemeinen Bestimmungen zur Absicherung einer finanziellen Mindestausstattung durch originäre kommunale Einnahmen und den kommunalen Finanzausgleich tritt (…vgl. LT-Drs. 13/5515, S. 21; BVerfGE 103, 332, 360; BayVerfGH, BayVBl. 2007, 364, 365).

    Rn. 82 c) Eine gleichzeitig mit der Verpflichtung zur Aufgabenübernahme getroffene Bestimmung über die Deckung der Kosten nach dem strikten Konnexitätsprinzip setzt voraus, dass sich der Gesetzgeber über die finanziellen Auswirkungen der gesetzlichen Regelung auf die Gemeinden und Gemeindeverbände klar wird und seine Entscheidungsgrundlagen, insbesondere zum Schutz der Kommunen, transparent macht (vgl. BayVerfGH, BayVBl. 2007, 364, 366, m. w. N.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2009 - LVerfG 9/08

    Einführung der kommunalen Doppik unterliegt nicht dem Konnexitätsprinzip

    Aber selbst dann, wenn gesetzliche Vorgaben im Hinblick darauf, dass sie die kommunale Finanzausstattung berühren, auch insoweit am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen wären (vgl. hierzu BayVerfGH, Entsch. v. 06.02.2007 - Vf. 14-VII-04 -, BayVBl. 2007, 364, 368: Schulfinanzierung), bestünden hier insoweit keine Bedenken.
  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Verfassungsmäßigkeit des Gesundheitsschutzgesetzes

    Außer Kraft getretene Rechtsvorschriften unterliegen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nur dann, wenn noch ein objektives Interesse an der Feststellung besteht, ob sie mit der Bayerischen Verfassung vereinbar waren (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.11.1996 = VerfGH 49, 153/157; VerfGH vom 4.7.2001 = VerfGH 54, 47/53; VerfGH vom 6.2.2007 = VerfGH 60, 30/34; VerfGH vom 28.11.2007 = VerfGH 60, 184/211; VerfGH vom 25.9.2008 = ZfWG 2008, 375).
  • VerfG Schleswig-Holstein, 27.01.2017 - LVerfG 4/15

    Abstrakte Normenkontrolle - Gesetz zur Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs …

    (lediglich institutionelle Garantie: VerfGH NRW…, Urteil vom 6. Mai 2014 - VerfGH 14/11 -, DVBl 2014, 918 ff., Juris Rn. 38; wohl auch: VerfGH Bayern, Entscheidung vom 6. Februar 2007 - Vf. 14-VII-04 - VerfGHE BY 60, 30 ff., Juris Rn. 47; auch individueller Mindestanspruch: VerfG Brandenburg…, Urteil vom 16. September 1999 - VfGBbg 28/98 -, LVerfGE 10, 237 ff, Juris Rn. 112, LVerfG Mecklenburg-Vorpommern…, Urteil vom 11. Mai 2006 - LVerfG 1/05 -, LVerfGE 17, 297, Juris Rn. 110; StGH Hessen…, Urteil vom 21. Mai 2013 - P.St. 2361 -, NVwZ 2013, 1151 ff., Juris Rn. 194;… von Mutius, in: von Mutius/ Wuttke/ Hübner, Kommentar zur Landesverfassung Schleswig-Holstein, 1995, Art. 49 Rn. 13; weiterführend: Volkmann, DÖV 2001, 497 ).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 21/08

    Verfassungsbeschwerden gegen die Kommunalisierung des Umweltrechts zurückgewiesen

    Es ist eine von der Finanzkraft der Kommune unabhängige Ausgleichsregelung, die neben die allgemeinen Bestimmungen zur Absicherung einer finanziellen Mindestausstattung durch originäre kommunale Einnahmen und den kommunalen Finanzausgleich tritt (…vgl. LT-Drs. 13/5515, S. 21; BVerfGE 103, 332, 360; BayVerfGH, BayVBl. 2007, 364, 365).

    Rn. 80 c) Eine gleichzeitig mit der Verpflichtung zur Aufgabenübernahme getroffene Bestimmung über die Deckung der Kosten nach dem strikten Konnexitätsprinzip setzt voraus, dass sich der Gesetzgeber über die finanziellen Auswirkungen der gesetzlichen Regelung auf die Gemeinden und Gemeindeverbände klar wird und seine Entscheidungsgrundlagen, insbesondere zum Schutz der Kommunen, transparent macht (vgl. BayVerfGH, BayVBl. 2007, 364, 366, m. w. N.).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 27.01.2017 - LVerfG 5/15

    Kommunale Verfassungsbeschwerde; Gesetz zur Neuordnung des kommunalen …

    (lediglich institutionelle Garantie: VerfGH NRW…, Urteil vom 6. Mai 2014 - VerfGH 14/11 -, DVBl 2014, 918 ff., Juris Rn. 38; wohl auch: VerfGH Bayern, Entscheidung vom 6. Februar 2007 - Vf. 14-VII-04 - VerfGHE BY 60, 30 ff., Juris Rn. 47; auch individueller Mindestanspruch: VerfG Brandenburg…, Urteil vom 16. September 1999 - VfGBbg 28/98 -, LVerfGE 10, 237 ff, Juris Rn. 112, LVerfG Mecklenburg-Vorpommern…, Urteil vom 11. Mai 2006 - LVerfG 1/05 -, LVerfGE 17, 297, Juris Rn. 110; StGH Hessen…, Urteil vom 21. Mai 2013 - P.St. 2361 -, NVwZ 2013, 1151 ff., Juris Rn. 194;… von Mutius, in: von Mutius/ Wuttke/ Hübner, Kommentar zur Landesverfassung Schleswig-Holstein, 1995, Art. 49 Rn. 13; weiterführend: Volkmann, DÖV 2001, 497 ).
  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21

    Keine Außervollzugsetzung der Einführung Islamischen Unterrichts in Bayern

  • VerfGH Bayern, 17.07.2018 - 28-IX-18

    Unzulässigkeit eines Volksbegehrens zur Begrenzung des Flächenverbrauchs in …

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 29/08

    Verfassungsbeschwerden gegen die Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung …

  • VerfGH Bayern, 24.08.2023 - 38-VII-21

    Popularklage einer Gemeinde gegen eine Vorschrift im Zweckentfremdungsgesetz

  • StGH Niedersachsen, 04.06.2010 - StGH 1/08

    Übergemeindlicher Finanzausgleich; Finanzausgleich; vertikaler Finanzausgleich; …

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 28/08

    Verfassungsbeschwerden gegen die Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung und …

  • VGH Bayern, 24.05.2012 - 4 B 11.1215

    Keine staatlichen Zuschüsse für finanzkräftige Kommune

  • VG Bayreuth, 19.01.2023 - B 9 K 19.271

    Klage gegen Kreisumlage des Landkreises Bayreuth abgewiesen

  • VerfGH Bayern, 21.12.2011 - 3-VII-11

    Ladenöffnung an Sonntagen

  • VGH Bayern, 15.05.2014 - 4 BV 14.268

    Regelzuweisung zum Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband wegen überörtlicher …

  • VGH Bayern, 15.05.2014 - 4 BV 14.261

    Kommunaler Prüfungsverband, Gemeinde, Kassenprüfung, Kommune, Mitgliedsgemeinde, …

  • VGH Bayern, 15.05.2014 - 4 B 14.453

    überörtliche Rechnungs- und Kassenprüfung bei Gemeinden; Zuständigkeit des …

  • VG Augsburg, 17.04.2007 - Au 3 K 06.207

    Landkreis will weitere 1,4 Millionen Euro vom Staat für Schülerbeförderung

  • VGH Bayern, 15.06.2010 - 7 ZB 10.571

    Gastschulbeitrag; Partnerschule des Leistungssports; gewöhnlicher Aufenthalt des …

  • VGH Bayern, 29.01.2015 - 20 B 14.2259

    Flächenabgabe zum Deutschen Weinfonds; Erhebung durch Gemeinden / …

  • VGH Bayern, 22.01.2008 - 7 BV 07.1325

    Kosten der Schülerbeförderung - Bemessung der pauschalen Zuweisungen des Staates …

  • VG Augsburg, 26.01.2010 - Au 3 K 09.949

    Gastschulbeitrag; kommunale Schule; Partnerschule des Leistungssports; …

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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 12.03.2007 - 8-VII-06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,18474
VerfGH Bayern, 12.03.2007 - 8-VII-06 (https://dejure.org/2007,18474)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 12.03.2007 - 8-VII-06 (https://dejure.org/2007,18474)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 12. März 2007 - 8-VII-06 (https://dejure.org/2007,18474)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vereinbarkeit des Art. 3 Abs. 2 S. 3 Feiertagsgesetz (FTG) mit der Bayerischen Verfassung in Bezug auf die Gewährung musikalischer Darbietungen am Karfreitag in Räumen mit Schankbetrieb

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 218
  • DVBl 2007, 706 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 07.04.2009 - 10 BV 08.1494

    Verbot der "Heidenspaß-Party" am Karfreitag rechtmäßig

    Dabei muss er einerseits die durch das Grundgesetz festgelegte besondere Zweckbestimmung des Feiertags hinreichend gewährleisten, andererseits dürfen die zum Feiertagsschutz getroffenen Regelungen nicht unverhältnismäßig sein, wobei dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BayVerfGH vom 12.3.2007 BayVBl 2007, 462).

    Der Gesetzgeber darf trotz des durchaus zutreffenden Hinweises des Klägers darauf, dass immer weniger Menschen im Bundesgebiet christlichen Religionsgemeinschaften angehören, nach wie vor davon ausgehen, dass derartige musikalische Darbietungen den religiösen und sittlichen Vorstellungen der Mehrheit der Bevölkerung nicht entsprechen und diese dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 107 Abs. 1 und 2 BV beeinträchtigt werden (vgl. BayVerfGH vom 12.3.2007 a.a.O.; BayVGH vom 15.3.2004 Az. 24 BV 03.2990 ).

  • VG München, 12.03.2008 - M 18 K 07.2274

    "...-Party" am Karfreitag; Verbot musikalischer Darbietungen in Räumen mit …

    Da das Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nicht nur die innere gedankliche Freiheit des Glaubens oder Bekenntnisses schützt, sondern auch die in die Außenwelt tretende Verwirklichung, auch gemäß seiner Überzeugung zu handeln (BVerfG v. 17.12.1975, 1 BvR 63/68; BVerfG v. 18.9.1995 1 BvR 1456/95; BayVerfGH v. 12.3.2007 Vf. 8-VII-06), ist vorliegend durch die Untersagung und Einstellung der gegenständlichen Veranstaltung auch der Schutzbereich der Bekenntnisfreiheit tangiert.

    Für die Auswahl der staatlich anerkannten Feiertage und die Ausgestaltung des Schutzes dieser Feiertage im Einzelnen hat der Gesetzgeber eine gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit (BayVerfGH v. 12.3.2007 Vf. 8-VII-06; BayVGH v. 15.3.2004 24 BV 03.2990).

    Zulässig ist es hingegen für den Gesetzgeber, sich von den religiösen Empfindungen der Mehrheit der christlich geprägten Bürger leiten zu lassen (BVerfG v. 17.12.1975 1 BvR 63/58, BayVerfGH v. 12.3.2007 Vf. 8-VII-06).

  • VGH Bayern, 17.12.2008 - 12 CS 08.1417

    Vorläufig keine Betriebserlaubnis für das "Haus für Kinder" in München

    Die Weltanschauungsfreiheit des Einzelnen wird durch Art. 4 Abs. 1 GG nur geschützt, solange die Glaubensüberzeugungen nicht im Widerspruch zu anderen Wertentscheidungen der Verfassung stehen und aus dem Verhalten deshalb fühlbare Beeinträchtigungen für das Gemeinwesen oder die Grundrechte anderer erwachsen (…vgl. BVerfG vom 11.4.1972 a.a.O.; vgl. auch BayVerfGH vom 12.3.2007 BayVBl 2007, 462).
  • VGH Bayern, 18.04.2013 - 10 B 11.1529

    Liegen nachvollziehbare Indizien dafür vor, dass die Durchführung einer …

    Dabei muss er einerseits die durch das Grundgesetz festgelegte besondere Zweckbestimmung des Feiertags hinreichend gewährleisten, andererseits dürfen die zum Feiertagschutz getroffenen Regelungen nicht unverhältnismäßig sein, wobei dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BayVerfGH, E.v. 12.3.2007 - Vf. 8-VII-06 - BayVBl 2007, 462).

    Diese Verpflichtung ist der Klägerin aber wie allen anderen Diskotheken- und Clubbetreibern als rechtmäßige Folge des verfassungsgemäßen Sonn- und Feiertagsschutzes zuzumuten (…zu Art. 12 und 14 GG vgl. BVerwG, U.v. 19.4.1988 -1 C 50/86 - juris Rn. 35; zur Glaubens- und Gewissensfreiheit und zu Art. 2 Abs. 1 GG vgl. BayVerfGH, E.v. 12.3.2007 - Vf. 8-VII-06 - NVwZ-RR 2008, 218).

  • VGH Bayern, 18.04.2013 - 10 B 11.1530

    Verbot einer Halloween-Party an Allerheiligen; öffentliche …

    Dabei muss er einerseits die durch das Grundgesetz festgelegte besondere Zweckbestimmung des Feiertags hinreichend gewährleisten, andererseits dürfen die zum Feiertagschutz getroffenen Regelungen nicht unverhältnismäßig sein, wobei dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BayVerfGH, E.v. 12.3.2007 - Vf. 8-VII-06 - BayVBl 2007, 462).
  • VG Regensburg, 15.11.2018 - RO 5 K 17.2158

    Bescheide zur Zuständigkeit der Bayerischen Kontrollbehörde für …

    Rn. 41 (1) Maßgebend für die Auslegung einer Rechtsvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus ihrem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 12. März 2007 - Vf. 8-VII-06 -, juris; VerfGH vom 14.7.1994 = VerfGH 47, 165/171 m. w. N.).
  • VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 2 K 18.90

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

    Diese Methoden schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich gegenseitig (vgl. BayVerfGH, E.v. 22.6.2010 - Vf. 15-VII-09 - VerfGH 63, 71; E.v. 12.3.2007 - Vf. 8-VII-06 - VerfGH 60, 52).
  • OLG Bamberg, 23.01.2014 - 2 Ss OWi 995/13

    Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das bayerische Feiertagsgesetz: …

    Insoweit geht es um Tage mit einem besonders ernsten Hintergrund, an denen alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen verboten sind, es sei denn, die Veranstaltung ist dem Charakter des stillen Tages angepasst und dient der Verdeutlichung seiner Zweckbestimmung (BayVerfGH NVwZ-RR 2008, 218).
  • VG München, 10.02.2010 - M 18 K 09.1106

    Stille Tage; Befreiung für Spielothek

    Die Regelung bezüglich der "stillen Tage" wurde deshalb vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof als verfassungsgemäß beurteilt (Entscheidung v. 12.3.2007, Vf. 8-VII-06).
  • VGH Bayern, 16.12.2014 - 10 ZB 13.61

    Verfassungsmäßigkeit des Bayer. Feiertagsgesetzes; veränderte Lebensanschauungen …

    Diesen Vorgaben ist der bayerische Gesetzgeber mit dem Feiertagsgesetz in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung v. 12.3.2007 - Vf. 8-VII-06 - BayVBl 2007, 462).
  • OLG Bamberg, 23.01.2014 - 2 Ss OWi 995/14

    Kriterien für die Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit einer Veranstaltung

  • VG München, 10.10.2012 - M 18 K 11.4906

    Schutz des Totensonntags als stillen Tag; Rockkonzert

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