Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden
Weitere Entscheidung unten: BFH, 09.12.2014

Rechtsprechung
   BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,18029
BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 (https://dejure.org/2015,18029)
BVerfG, Entscheidung vom 23.06.2015 - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 (https://dejure.org/2015,18029)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Juni 2015 - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 (https://dejure.org/2015,18029)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,18029) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsinformationen.bund.de

    § 8 Abs 2 GrEStG (juris: GrEStG 1983) mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Zum Umfang der Bindungswirkung (§§ 31 Abs 1, Abs 2 BVerfGG) einer Entscheidung des BVerfG im Falle einer Unvereinbarerklärung mit Fortgeltungsanordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 31 Abs 1 BVerfGG, § 31 Abs 2 S 1 BVerfGG, §§ 138 ff BewG 1991
    § 8 Abs 2 GrEStG (juris: GrEStG 1983) mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Zum Umfang der Bindungswirkung (§§ 31 Abs 1, Abs 2 BVerfGG) einer Entscheidung des BVerfG im Falle einer Unvereinbarerklärung mit Fortgeltungsanordnung

  • IWW
  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GG Artt. 3 Abs. 1, 100 Abs. 1; BewG §§ 138 ff.; GrEStG § 8 Abs. 2
    Verfassungswidrigkeit der Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit einer die Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbildenden Bemessungsgrundlage für die von einer Steuer erfassten Wirtschaftsgüter

  • Betriebs-Berater

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GG Art. 3 Abs. 1; GrEStG § 8 Abs. 2; BewG §§ 138 ff.
    Verstoß des § 8 Abs. 2 GrEStG (Ermittlung der Grundstückswerte der Ersatzbemessungsgrundlage anhand §§ 138 ff. BewG) gegen das Gleichheitsgebot

  • doev.de PDF

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht

  • ra.de
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 3 Abs. 1; GrEStG § 8 Abs. 2
    Ersatz-BMG in § 8 Abs. 2 GrEStG ist verfassungswidrig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendigkeit einer die Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbildenden Bemessungsgrundlage für die von einer Steuer erfassten Wirtschaftsgüter

  • datenbank.nwb.de

    Grunderwerbsteuer: Ersatzbemessungsgrundlage verfassungswidrig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • meyer-koering.de (Pressemitteilung)

    Ersatzbemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 2 GrEStG) im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Grunderwerbsteuer bei Gesellschaftskauf - Ausnahmeregel verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grunderwerbsteuer - und die Ersatzbemessungsgrundlage

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ersatzbemessungsgrundlage verfassungswidrig

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht ist verfassungswidrig

  • boorberg.de (Kurzinformation)

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    BFH; 02.03.2011; II R 64/08
    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • haas-wir-steuern.de (Kurzinformation)

    Ersatzbemessungsgrundlage verfassungswidrig

  • haufe.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Ersatzbemessungsgrundlage bei Grunderwerbsteuer ist verfassungswidrig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Neue Anweisungen zur vorläufigen Festsetzung der Grunderwerbsteuer

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht ist verfassungswidrig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Grunderwerbsteuer

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Grunderwerbsteuer ist verfassungswidrig: Regelung zur Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht nicht mit dem Gleichheitssatz vereinbar

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Grunderwerbsteuer, Grundbesitzwert, Gleichheit

Besprechungen u.ä. (3)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Grunderwerbsteuer - Regelung über Ersatzbemessungsgrundlage verfassungswidrig

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • bblaw.com (Entscheidungsbesprechung)

    Die grunderwerbsteuerliche Ersatzbemessungsgrundlage ist verfassungswidrig

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 139, 285
  • NJW 2015, 3221
  • WM 2015, 1535
  • BB 2015, 2017
  • DB 2015, 1702
  • DÖV 2015, 849
  • BStBl II 2015, 871
  • FR 2015, 710
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (828)Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11
    Die infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 zur Erbschaftsteuer (BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ) durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) vom 24. Dezember 2008 (BGBl I S. 3018) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 neu geschaffenen Bewertungsvorschriften für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundvermögen ( §§ 157 ff. BewG ) gelten nur für die Erbschaftsteuer (…vgl. BTDrucks 16/7918, S. 39 ff.).

    Da die hier entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Fragen sämtlich anhand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung des § 8 Abs. 2 GrEStG und der §§ 138 ff. BewG beantwortet werden können, bedarf es daneben keines Rückgriffs auf § 11 GrEStG als "Klammernorm" (vgl. dazu BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] und BVerfG…, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, [...], Rn. 103).

    Nach Aufforderung durch den Bundesfinanzhof (vgl. BFHE 225, 508 [BFH 27.05.2009 - II R 64/08] ) trat das Bundesministerium der Finanzen dem Verfahren bei und verteidigte insbesondere unter Berufung auf die Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss zur Erbschaftsteuer vom 7. November 2006 (BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ) die Regelung zur Ersatzbemessungsgrundlage als verfassungsgemäß.

    Die Zulässigkeit der Vorlagen scheitert nicht daran, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. November 2006 zur Erbschaftsteuer (BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ) die auch hier entscheidungserheblichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig befunden (1) und deren Fortgeltung angeordnet hat (2).

    Der Zulässigkeit der Vorlagen des Bundesfinanzhofs steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 7. November 2006 (BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ) die Vorschriften des Bewertungsgesetzes bereits für verfassungswidrig befunden hat.

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in dem Erbschaftsteuerbeschluss die Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) insofern für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt, als sie die Erwerber von Vermögen, das nach den von § 12 ErbStG in Bezug genommenen Vorschriften des Bewertungsgesetzes in der damals geltenden Fassung bewertet wurde, unabhängig von der jeweiligen Vermögensart mit einheitlichen Steuersätzen belastete (vgl. BVerfGE 117, 1 f. [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ); außerdem hat es in den Gründen des Beschlusses festgestellt, dass unter anderem die Bewertungsvorschriften für Grundvermögen ( §§ 145 ff. BewG ) und für land- und forstwirtschaftliches Vermögen ( §§ 140 ff. BewG ) gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die §§ 138 ff. BewG im Entscheidungsausspruch des Beschlusses vom 7. November 2006 (BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ) nicht ausdrücklich - und insofern dann auch nicht mit Gesetzeskraft - für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt.

    Vielmehr gehe der Senat auch für die Grunderwerbsteuer davon aus, dass entsprechend der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss zur Erbschaftsteuer vom 7. November 2006 (Hinweis auf BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ) die Bewertungsvorschriften für das Grundvermögen (§ 138 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 139, 145 bis 150 BewG ) in allen Teilbereichen nicht den Vorgaben des Gleichheitssatzes genügten und damit auf der Bewertungsebene verfassungswidrige Besteuerungsergebnisse erzeugten (Hinweis auf BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ).

    Dies gelte auch für die Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Hinweis auf BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ).

    Dies ergibt sich aus den zu eben diesen Bewertungsregeln im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 (BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ) getroffenen, auch im Recht der Grunderwerbsteuer verwertbaren Feststellungen (1), wonach die für das Grundvermögen und für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen anzuwendenden Bewertungsvorschriften im Durchschnitt zu weit unter dem gemeinen Wert liegenden Ergebnissen führen und auch im Einzelfall stark divergieren (2).

    Der zentrale Unterschied zwischen den Normenkontrollverfahren liegt, soweit hier von Interesse, darin, dass es dort um die Verwertbarkeit der Bewertungsergebnisse im Rahmen der Erbschaftsteuer ging, die bereits einfachrechtlich ausdrücklich die Besteuerung des Leistungszuwachses beim Erben oder Beschenkten am Maßstab des gemeinen Wertes verlangt und hierbei eine Vielzahl verschiedener Vermögensarten in den Blick nehmen muss (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ), während im vorliegenden Fall über die Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Ergebnisse von Bewertungsregeln lediglich für grundstücksbezogene Vermögenswerte in einer anderen Steuerart zu entscheiden ist.

    Denn die Bewertungsregeln für diese Vermögensarten waren damals für die Erbschaftsteuer dieselben (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ), welche nunmehr - jedenfalls für die entscheidungserheblichen Zeitpunkte der Ausgangsverfahren in den Jahren 2001 und 2002 - für die Erhebung der Grunderwerbsteuer im Rahmen der Ersatzbemessungsgrundlage heranzuziehen sind ( § 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 2, 3 und §§ 139 - 150 BewG in der Fassung des JStG 1997).

    Während im Rahmen der Erbschaftsteuer unmittelbar die Feststellung des gemeinen Werts des Grundvermögens als alleiniger Bemessungsgrundlage angestrebt wird (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] unter Hinweis auf die Ausnahme bei der Bewertung des Betriebsteils land- und forstwirtschaftlicher Betriebe), geht es bei der Grunderwerbsteuer um die vergleichbare Frage, inwieweit diese Bewertungsvorschriften den gemeinen Wert des Grundvermögens widerspiegeln, weil dies für den Vergleich mit der Regelbemessung nach § 8 Abs. 1 GrEStG maßgeblich ist.

    (2) Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 7. November 2006 führen die Bewertungsvorschriften für Grundvermögen nach den §§ 145 ff. BewG und für land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach den §§ 140 ff. BewG zu Bewertungsergebnissen, die im Durchschnitt weit unter dem gemeinen Wert dieser Vermögensgegenstände liegen und auch in den Einzelbewertungen gemessen an der Zielgröße des Verkehrswerts erheblich divergieren (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ).

    (aa) Für bebaute Grundstücke führt das in § 146 Abs. 2 BewG angeordnete vereinfachte Ertragswertverfahren nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts dazu, dass Werte ermittelt werden, die im Durchschnitt 50 % unter dem Kaufpreis und damit dem gemeinen Wert für ein solches Grundstück liegen (so BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ).

    Vielmehr differieren die Einzelergebnisse zwischen "weniger als 20 % und über 100 % des gemeinen Werts" (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ).

    Denn allein der Wert von Grund und Boden übersteigt hier das 12, 5fache der (erzielbaren) Jahresmiete, so dass die Mindestwertregelung des § 146 Abs. 6 BewG eingreift, wonach der Grundbesitzwert jedenfalls 80 % des Bodenrichtwerts (vgl. § 145 Abs. 3 BewG ) beträgt (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ).

    Berücksichtigt man den vorsichtigen Ansatz der nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs zu ermittelnden Bodenrichtwerte, wird so durchschnittlich lediglich ein Bewertungsniveau von rund 70 % der Verkehrswerte erreicht (so BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ).

    Denn die Bodenpreise hätten in den letzten Jahren vor 2006 eine nicht unbeträchtliche, regional unterschiedliche Veränderung erfahren (BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ).

    Außerdem erreicht der für den Betriebsteil nach § 142 BewG am Ertragswert ausgerichtete und sich im Übrigen aus Wohnteil und Betriebswohnungen zusammensetzende Grundbesitzwert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Erbschaftsteuerbeschluss (BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ) im Durchschnitt lediglich rund 10 % des Verkehrswerts.

    Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands, vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 126, 400 ; 132, 179 ), der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag.

    Die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen hängt davon ab, dass für die einzelnen von einer Steuer erfassten Wirtschaftsgüter Bemessungsgrundlagen gefunden werden, die deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden (vgl. BVerfGE 23, 242 [BVerfG 07.05.1968 - 1 BvR 420/64] ; 25, 216 ; 30, 129 ; 41, 269 ; 93, 165 ; 117, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings in seinem Beschluss vom 7. November 2006 erwogen, ob die hinter der generellen Unterbewertung von Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Erbschaftsteuerrecht stehenden Lenkungs- und Förderziele des Gesetzes die festgestellten Bewertungsdisparitäten zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ).

    Es kann offen bleiben, ob die vom Bundesverfassungsgericht für diese gezielte Niedrigbewertung erkannten Lenkungs- und Förderabsichten des Gesetzgebers auch für das Grunderwerbsteuergesetz Geltung beanspruchen können und - wenn dies so wäre - ob sie auch für dieses Gesetz, wie von der Verfassung gefordert, von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen wären (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 7. November 2006 für die Grundstücksbewertungen im Anwendungsbereich der Erbschaftsteuer festgestellt (vgl. etwa BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] zu § 146 BewG für bebaute Grundstücke).

    Entweder zielen die beanstandeten Bewertungsregeln bewusst auf eine - gemessen am Verkehrswert erhebliche - Unterbewertung des Grundvermögens wie insbesondere beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (dazu BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ), knüpfen systematisch an untaugliche oder wertverfälschende Parameter an (so etwa der starre Vervielfältiger in § 146 BewG , dazu BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ) oder führen mehr oder minder ungewollt zu Zufallsergebnissen (so BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] zum Steuerbilanzwertansatz gemäß § 147 BewG ).

    Zur Begründung hierfür hat es auf einen bei Grundbesitz allenfalls erreichbaren Wertkorridor mit einer Streubreite von plus/minus 20 % und die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers verwiesen (vgl. BVerfGE 117, 1 ).

    Selbst die isolierte verfassungsrechtliche Beurteilung der strukturellen Unterbewertung unbebauter Grundstücke als noch vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG im Erbschaftsteuerbeschluss (nach BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ) kann im Übrigen schon deshalb nicht ohne Weiteres auf den Bereich der Grunderwerbsteuer übertragen werden, weil es hier um die Beurteilung einer Ersatzbemessungsgrundlage geht, die der Regelbemessungsgrundlage möglichst angenähert sein soll, wohingegen das Erbschaftsteuerrecht beim Grundbesitz die Zweigleisigkeit von Regel- und Ersatzbemessungsgrundlage von vornherein nicht kennt (vgl. § 12 Abs. 3 ErbStG , auch in seiner bis Ende 2008 anzuwendenden, noch auf die §§ 138 ff. BewG verweisenden Fassung).

    Selbst wenn es zuträfe, dass sich die bei der privatautonomen Vereinbarung der Gegenleistung im Sinne des § 8 Abs. 1 GrEStG im Einzelfall ergebenden Abweichungen vom gemeinen Wert des Grundstücks innerhalb der Bandbreite der vom Bundesverfassungsgericht bei Anwendung der Bewertungsregeln insbesondere für bebaute ( § 146 BewG ) und bis Ende 2006 für unbebaute Grundstücke ( § 145 BewG a.F.) festgestellten willkürlichen Schwankungen (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ) und auch der gezielten Unterbewertung für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen hielten, ließe dies die Ungleichbehandlung weder belanglos erscheinen, noch könnte es sie in der Sache rechtfertigen.

    Denn der hier verwendete Ersatzmaßstab ist offensichtlich nicht alternativlos, wie das für erbschaftsteuerliche Zwecke im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 (BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ) eingeführte Grundbesitzbewertungssystem der §§ 157 ff. BewG belegt.

    Dieses kommt dem Verkehrswert jedenfalls deutlich näher als die für die Grunderwerbsteuer geltenden Bewertungsregeln (zu der infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 - BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] - vom Gesetzgeber angestrebten Orientierung am gemeinen Wert vgl. BTDrucks 16/7918, S. 40 f., 44 f.; vgl. ferner §§ 162, 167, 177 BewG ).

    Wenn auch die willkürlichen Wertschwankungen, die bei unbebauten Grundstücken durch die bis dahin geltende Festschreibung der Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1996 hervorgerufen wurden (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ), durch die Neuregelung beseitigt sein mögen, bleibt es dessen ungeachtet im Übrigen bei den festgestellten zentralen Divergenzen zwischen der Regel- und der Ersatzbemessungsgrundlage insbesondere im Hinblick auf die generelle Unterbewertung von Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen.

    Das Bundesministerium der Finanzen hält die Vorlagen unter Hinweis auf die Weitergeltungsanordnung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer vom 7. November 2006 (Hinweis auf BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ) für unzulässig.

    Im Übrigen dürften die Erkenntnisse aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 zur Erbschaftsteuer (BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ) nicht ohne Weiteres auf die Bewertung von Grundvermögen übertragen werden.

    Die Bewertungsungleichheiten ergäben sich vor allem aus den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer (BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ) getroffenen Feststellungen zu den §§ 138 ff. BewG , die auch für den Bereich der Grunderwerbsteuer Geltung beanspruchen könnten.

    Zudem könnte eine hinter den 1. Januar 2009 zurückgreifende Unvereinbarkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG als Wertungswiderspruch zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 (BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ) verstanden werden.

    Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf die geringe praktische Bedeutung einer Korrektur des § 8 Abs. 2 GrEStG für den fraglichen Zeitraum verbunden mit andernfalls damit einhergehenden Rückabwicklungsschwierigkeiten besteht keine Notwendigkeit, hier von dem Zeitpunkt der Weitergeltungsanordnung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 (BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ) abzuweichen.

    Da die hier entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Fragen sämtlich anhand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung des § 8 Abs. 2 GrEStG und der §§ 138 ff. BewG beantwortet werden können, bedarf es daneben keines Rückgriffs auf § 11 GrEStG als "Klammernorm" (vgl. dazu BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] und BVerfG…, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, [...], Rn. 103).

    Die Zulässigkeit der Vorlagen scheitert nicht daran, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. November 2006 zur Erbschaftsteuer (BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ) die auch hier entscheidungserheblichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig befunden (1) und deren Fortgeltung angeordnet hat (2).

    Der Zulässigkeit der Vorlagen des Bundesfinanzhofs steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 7. November 2006 (BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ) die Vorschriften des Bewertungsgesetzes bereits für verfassungswidrig befunden hat.

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in dem Erbschaftsteuerbeschluss die Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) insofern für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt, als sie die Erwerber von Vermögen, das nach den von § 12 ErbStG in Bezug genommenen Vorschriften des Bewertungsgesetzes in der damals geltenden Fassung bewertet wurde, unabhängig von der jeweiligen Vermögensart mit einheitlichen Steuersätzen belastete (vgl. BVerfGE 117, 1 f. [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ); außerdem hat es in den Gründen des Beschlusses festgestellt, dass unter anderem die Bewertungsvorschriften für Grundvermögen ( §§ 145 ff. BewG ) und für land- und forstwirtschaftliches Vermögen ( §§ 140 ff. BewG ) gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die §§ 138 ff. BewG im Entscheidungsausspruch des Beschlusses vom 7. November 2006 (BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ) nicht ausdrücklich - und insofern dann auch nicht mit Gesetzeskraft - für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt.

    Dies ergibt sich aus den zu eben diesen Bewertungsregeln im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 (BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ) getroffenen, auch im Recht der Grunderwerbsteuer verwertbaren Feststellungen (1), wonach die für das Grundvermögen und für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen anzuwendenden Bewertungsvorschriften im Durchschnitt zu weit unter dem gemeinen Wert liegenden Ergebnissen führen und auch im Einzelfall stark divergieren (2).

    Der zentrale Unterschied zwischen den Normenkontrollverfahren liegt, soweit hier von Interesse, darin, dass es dort um die Verwertbarkeit der Bewertungsergebnisse im Rahmen der Erbschaftsteuer ging, die bereits einfachrechtlich ausdrücklich die Besteuerung des Leistungszuwachses beim Erben oder Beschenkten am Maßstab des gemeinen Wertes verlangt und hierbei eine Vielzahl verschiedener Vermögensarten in den Blick nehmen muss (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ), während im vorliegenden Fall über die Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Ergebnisse von Bewertungsregeln lediglich für grundstücksbezogene Vermögenswerte in einer anderen Steuerart zu entscheiden ist.

    Denn die Bewertungsregeln für diese Vermögensarten waren damals für die Erbschaftsteuer dieselben (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ), welche nunmehr - jedenfalls für die entscheidungserheblichen Zeitpunkte der Ausgangsverfahren in den Jahren 2001 und 2002 - für die Erhebung der Grunderwerbsteuer im Rahmen der Ersatzbemessungsgrundlage heranzuziehen sind ( § 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 2, 3 und §§ 139 - 150 BewG in der Fassung des JStG 1997).

    Während im Rahmen der Erbschaftsteuer unmittelbar die Feststellung des gemeinen Werts des Grundvermögens als alleiniger Bemessungsgrundlage angestrebt wird (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] unter Hinweis auf die Ausnahme bei der Bewertung des Betriebsteils land- und forstwirtschaftlicher Betriebe), geht es bei der Grunderwerbsteuer um die vergleichbare Frage, inwieweit diese Bewertungsvorschriften den gemeinen Wert des Grundvermögens widerspiegeln, weil dies für den Vergleich mit der Regelbemessung nach § 8 Abs. 1 GrEStG maßgeblich ist.

    (2) Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 7. November 2006 führen die Bewertungsvorschriften für Grundvermögen nach den §§ 145 ff. BewG und für land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach den §§ 140 ff. BewG zu Bewertungsergebnissen, die im Durchschnitt weit unter dem gemeinen Wert dieser Vermögensgegenstände liegen und auch in den Einzelbewertungen gemessen an der Zielgröße des Verkehrswerts erheblich divergieren (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ).

    (aa) Für bebaute Grundstücke führt das in § 146 Abs. 2 BewG angeordnete vereinfachte Ertragswertverfahren nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts dazu, dass Werte ermittelt werden, die im Durchschnitt 50 % unter dem Kaufpreis und damit dem gemeinen Wert für ein solches Grundstück liegen (so BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ).

    Vielmehr differieren die Einzelergebnisse zwischen "weniger als 20 % und über 100 % des gemeinen Werts" (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ).

    Denn allein der Wert von Grund und Boden übersteigt hier das 12, 5fache der (erzielbaren) Jahresmiete, so dass die Mindestwertregelung des § 146 Abs. 6 BewG eingreift, wonach der Grundbesitzwert jedenfalls 80 % des Bodenrichtwerts (vgl. § 145 Abs. 3 BewG ) beträgt (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ).

    Berücksichtigt man den vorsichtigen Ansatz der nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs zu ermittelnden Bodenrichtwerte, wird so durchschnittlich lediglich ein Bewertungsniveau von rund 70 % der Verkehrswerte erreicht (so BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ).

    Denn die Bodenpreise hätten in den letzten Jahren vor 2006 eine nicht unbeträchtliche, regional unterschiedliche Veränderung erfahren (BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ).

    Außerdem erreicht der für den Betriebsteil nach § 142 BewG am Ertragswert ausgerichtete und sich im Übrigen aus Wohnteil und Betriebswohnungen zusammensetzende Grundbesitzwert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Erbschaftsteuerbeschluss (BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ) im Durchschnitt lediglich rund 10 % des Verkehrswerts.

    Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands, vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 126, 400 ; 132, 179 ), der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag.

    Die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen hängt davon ab, dass für die einzelnen von einer Steuer erfassten Wirtschaftsgüter Bemessungsgrundlagen gefunden werden, die deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden (vgl. BVerfGE 23, 242 [BVerfG 07.05.1968 - 1 BvR 420/64] ; 25, 216 ; 30, 129 ; 41, 269 ; 93, 165 ; 117, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings in seinem Beschluss vom 7. November 2006 erwogen, ob die hinter der generellen Unterbewertung von Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Erbschaftsteuerrecht stehenden Lenkungs- und Förderziele des Gesetzes die festgestellten Bewertungsdisparitäten zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ).

    Es kann offen bleiben, ob die vom Bundesverfassungsgericht für diese gezielte Niedrigbewertung erkannten Lenkungs- und Förderabsichten des Gesetzgebers auch für das Grunderwerbsteuergesetz Geltung beanspruchen können und - wenn dies so wäre - ob sie auch für dieses Gesetz, wie von der Verfassung gefordert, von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen wären (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 7. November 2006 für die Grundstücksbewertungen im Anwendungsbereich der Erbschaftsteuer festgestellt (vgl. etwa BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] zu § 146 BewG für bebaute Grundstücke).

    Entweder zielen die beanstandeten Bewertungsregeln bewusst auf eine - gemessen am Verkehrswert erhebliche - Unterbewertung des Grundvermögens wie insbesondere beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (dazu BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ), knüpfen systematisch an untaugliche oder wertverfälschende Parameter an (so etwa der starre Vervielfältiger in § 146 BewG , dazu BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ) oder führen mehr oder minder ungewollt zu Zufallsergebnissen (so BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] zum Steuerbilanzwertansatz gemäß § 147 BewG ).

    Zur Begründung hierfür hat es auf einen bei Grundbesitz allenfalls erreichbaren Wertkorridor mit einer Streubreite von plus/minus 20 % und die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers verwiesen (vgl. BVerfGE 117, 1 ).

    Selbst die isolierte verfassungsrechtliche Beurteilung der strukturellen Unterbewertung unbebauter Grundstücke als noch vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG im Erbschaftsteuerbeschluss (nach BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ) kann im Übrigen schon deshalb nicht ohne Weiteres auf den Bereich der Grunderwerbsteuer übertragen werden, weil es hier um die Beurteilung einer Ersatzbemessungsgrundlage geht, die der Regelbemessungsgrundlage möglichst angenähert sein soll, wohingegen das Erbschaftsteuerrecht beim Grundbesitz die Zweigleisigkeit von Regel- und Ersatzbemessungsgrundlage von vornherein nicht kennt (vgl. § 12 Abs. 3 ErbStG , auch in seiner bis Ende 2008 anzuwendenden, noch auf die §§ 138 ff. BewG verweisenden Fassung).

    Selbst wenn es zuträfe, dass sich die bei der privatautonomen Vereinbarung der Gegenleistung im Sinne des § 8 Abs. 1 GrEStG im Einzelfall ergebenden Abweichungen vom gemeinen Wert des Grundstücks innerhalb der Bandbreite der vom Bundesverfassungsgericht bei Anwendung der Bewertungsregeln insbesondere für bebaute ( § 146 BewG ) und bis Ende 2006 für unbebaute Grundstücke ( § 145 BewG a.F.) festgestellten willkürlichen Schwankungen (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ) und auch der gezielten Unterbewertung für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen hielten, ließe dies die Ungleichbehandlung weder belanglos erscheinen, noch könnte es sie in der Sache rechtfertigen.

    Denn der hier verwendete Ersatzmaßstab ist offensichtlich nicht alternativlos, wie das für erbschaftsteuerliche Zwecke im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 (BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ) eingeführte Grundbesitzbewertungssystem der §§ 157 ff. BewG belegt.

    Dieses kommt dem Verkehrswert jedenfalls deutlich näher als die für die Grunderwerbsteuer geltenden Bewertungsregeln (zu der infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 - BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] - vom Gesetzgeber angestrebten Orientierung am gemeinen Wert vgl. BTDrucks 16/7918, S. 40 f., 44 f.; vgl. ferner §§ 162, 167, 177 BewG ).

    Wenn auch die willkürlichen Wertschwankungen, die bei unbebauten Grundstücken durch die bis dahin geltende Festschreibung der Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1996 hervorgerufen wurden (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ), durch die Neuregelung beseitigt sein mögen, bleibt es dessen ungeachtet im Übrigen bei den festgestellten zentralen Divergenzen zwischen der Regel- und der Ersatzbemessungsgrundlage insbesondere im Hinblick auf die generelle Unterbewertung von Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen.

    Zudem könnte eine hinter den 1. Januar 2009 zurückgreifende Unvereinbarkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG als Wertungswiderspruch zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 (BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ) verstanden werden.

    Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf die geringe praktische Bedeutung einer Korrektur des § 8 Abs. 2 GrEStG für den fraglichen Zeitraum verbunden mit andernfalls damit einhergehenden Rückabwicklungsschwierigkeiten besteht keine Notwendigkeit, hier von dem Zeitpunkt der Weitergeltungsanordnung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 (BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ) abzuweichen.

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11
    Da die hier entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Fragen sämtlich anhand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung des § 8 Abs. 2 GrEStG und der §§ 138 ff. BewG beantwortet werden können, bedarf es daneben keines Rückgriffs auf § 11 GrEStG als "Klammernorm" (vgl. dazu BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] und BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, [...], Rn. 103).

    Für eine auf die Grunderwerbsteuer bezogene Weitergeltungsanordnung hätte es zudem einer eigenständigen Abwägung bedurft, in die insbesondere drohende finanzielle Probleme für öffentliche Haushalte, ferner das Maß der Zumutung für die von einer Fortgeltung als gleichheitswidrig erkannter Normen Betroffenen oder die Nachteile einer in der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung ansonsten unsicheren Rechtslage hätten einfließen müssen (vgl. BVerfGE 123, 1 [BVerfG 04.02.2009 - 1 BvL 8/05] ; 125, 175 ; BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, [...], Rn. 289 ff.).

    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, [...], Rn. 121 m.w.N.).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, [...], Rn. 122 m.w.N.).

    Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit Umfang und Ausmaß der Abweichung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, [...], Rn. 123).

    Die nach der Ersatzbemessungsgrundlage zu bewertenden Fälle sind den Angaben des Bundesministeriums der Finanzen in diesem Verfahren zufolge weder nach ihrer Zahl noch nach ihrem finanziellen Gewicht so bedeutend, dass bei einem vorübergehenden Verzicht hierauf die Erhebung der Grunderwerbsteuer nach Maßgabe der Regelbemessungsgrundlage daneben als gleichheitswidrig ausschiede (zu diesem - hier für § 11 GrEStG verneinten - Schluss auf die Gesamtverfassungswidrigkeit der Steuertarifnorm des § 19 ErbStG vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, [...], Rn. 283 f.), zumal der Gesetzgeber in erheblichem Umfang zur rückwirkenden Korrektur der gleichheitswidrigen Ersatzbemessungsgrundlage verpflichtet ist (unten 2).

    Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, [...], Rn. 286 m.w.N.).

    Aus besonderem Grund, namentlich im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung, hat das Bundesverfassungsgericht allerdings wiederholt die weitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen für gerechtfertigt erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist eingeräumt, um binnen angemessener Zeit verfassungsgemäße Regelungen zu erlassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, [...], Rn. 287 m.w.N.).

    Da die hier entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Fragen sämtlich anhand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung des § 8 Abs. 2 GrEStG und der §§ 138 ff. BewG beantwortet werden können, bedarf es daneben keines Rückgriffs auf § 11 GrEStG als "Klammernorm" (vgl. dazu BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] und BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, [...], Rn. 103).

    Für eine auf die Grunderwerbsteuer bezogene Weitergeltungsanordnung hätte es zudem einer eigenständigen Abwägung bedurft, in die insbesondere drohende finanzielle Probleme für öffentliche Haushalte, ferner das Maß der Zumutung für die von einer Fortgeltung als gleichheitswidrig erkannter Normen Betroffenen oder die Nachteile einer in der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung ansonsten unsicheren Rechtslage hätten einfließen müssen (vgl. BVerfGE 123, 1 [BVerfG 04.02.2009 - 1 BvL 8/05] ; 125, 175 ; BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, [...], Rn. 289 ff.).

    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, [...], Rn. 121 m.w.N.).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, [...], Rn. 122 m.w.N.).

    Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit Umfang und Ausmaß der Abweichung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, [...], Rn. 123).

    Die nach der Ersatzbemessungsgrundlage zu bewertenden Fälle sind den Angaben des Bundesministeriums der Finanzen in diesem Verfahren zufolge weder nach ihrer Zahl noch nach ihrem finanziellen Gewicht so bedeutend, dass bei einem vorübergehenden Verzicht hierauf die Erhebung der Grunderwerbsteuer nach Maßgabe der Regelbemessungsgrundlage daneben als gleichheitswidrig ausschiede (zu diesem - hier für § 11 GrEStG verneinten - Schluss auf die Gesamtverfassungswidrigkeit der Steuertarifnorm des § 19 ErbStG vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, [...], Rn. 283 f.), zumal der Gesetzgeber in erheblichem Umfang zur rückwirkenden Korrektur der gleichheitswidrigen Ersatzbemessungsgrundlage verpflichtet ist (unten 2).

    Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, [...], Rn. 286 m.w.N.).

    Aus besonderem Grund, namentlich im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung, hat das Bundesverfassungsgericht allerdings wiederholt die weitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen für gerechtfertigt erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist eingeräumt, um binnen angemessener Zeit verfassungsgemäße Regelungen zu erlassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, [...], Rn. 287 m.w.N.).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Spielgerätesteuer

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11
    Für eine auf die Grunderwerbsteuer bezogene Weitergeltungsanordnung hätte es zudem einer eigenständigen Abwägung bedurft, in die insbesondere drohende finanzielle Probleme für öffentliche Haushalte, ferner das Maß der Zumutung für die von einer Fortgeltung als gleichheitswidrig erkannter Normen Betroffenen oder die Nachteile einer in der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung ansonsten unsicheren Rechtslage hätten einfließen müssen (vgl. BVerfGE 123, 1 [BVerfG 04.02.2009 - 1 BvL 8/05] ; 125, 175 ; BVerfG…, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, [...], Rn. 289 ff.).

    Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes (vgl. BVerfGE 123, 1 [BVerfG 04.02.2009 - 1 BvL 8/05] ; stRspr).

    Zur Wahrung des im Gleichheitssatz enthaltenen Grundsatzes der lastengleichen Besteuerung ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht auf die Wahl nur eines (Haupt-)Maßstabs zur Bemessung der Steuer beschränkt (vgl. BVerfGE 123, 1 [BVerfG 04.02.2009 - 1 BvL 8/05] ).

    Insoweit verfügt der Gesetzgeber über eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 123, 1 [BVerfG 04.02.2009 - 1 BvL 8/05] ).

    Der Rechtfertigungsbedarf für den gewählten Ersatzmaßstab wird dabei umso höher, je weiter sich der im Einzelfall gewählte Ersatzmaßstab von den Ergebnissen des Hauptmaßstabs und damit regelmäßig auch vom eigentlichen Belastungsgrund entfernt (vgl. BVerfGE 123, 1 [BVerfG 04.02.2009 - 1 BvL 8/05] ).

    Kann die für eine Steuer vorgesehene Regelbemessungsgrundlage nicht in allen Fällen herangezogen werden, muss die dann vom Gesetzgeber stattdessen vorgegebene Ersatzbemessungsgrundlage nach Möglichkeit annähernd gleiche Ergebnisse erzielen (vgl. BVerfGE 123, 1 [BVerfG 04.02.2009 - 1 BvL 8/05] sowie oben b aa (2)).

    Für eine auf die Grunderwerbsteuer bezogene Weitergeltungsanordnung hätte es zudem einer eigenständigen Abwägung bedurft, in die insbesondere drohende finanzielle Probleme für öffentliche Haushalte, ferner das Maß der Zumutung für die von einer Fortgeltung als gleichheitswidrig erkannter Normen Betroffenen oder die Nachteile einer in der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung ansonsten unsicheren Rechtslage hätten einfließen müssen (vgl. BVerfGE 123, 1 [BVerfG 04.02.2009 - 1 BvL 8/05] ; 125, 175 ; BVerfG…, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, [...], Rn. 289 ff.).

    Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes (vgl. BVerfGE 123, 1 [BVerfG 04.02.2009 - 1 BvL 8/05] ; stRspr).

    Zur Wahrung des im Gleichheitssatz enthaltenen Grundsatzes der lastengleichen Besteuerung ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht auf die Wahl nur eines (Haupt-)Maßstabs zur Bemessung der Steuer beschränkt (vgl. BVerfGE 123, 1 [BVerfG 04.02.2009 - 1 BvL 8/05] ).

    Insoweit verfügt der Gesetzgeber über eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 123, 1 [BVerfG 04.02.2009 - 1 BvL 8/05] ).

    Der Rechtfertigungsbedarf für den gewählten Ersatzmaßstab wird dabei umso höher, je weiter sich der im Einzelfall gewählte Ersatzmaßstab von den Ergebnissen des Hauptmaßstabs und damit regelmäßig auch vom eigentlichen Belastungsgrund entfernt (vgl. BVerfGE 123, 1 [BVerfG 04.02.2009 - 1 BvL 8/05] ).

    Kann die für eine Steuer vorgesehene Regelbemessungsgrundlage nicht in allen Fällen herangezogen werden, muss die dann vom Gesetzgeber stattdessen vorgegebene Ersatzbemessungsgrundlage nach Möglichkeit annähernd gleiche Ergebnisse erzielen (vgl. BVerfGE 123, 1 [BVerfG 04.02.2009 - 1 BvL 8/05] sowie oben b aa (2)).

  • BFH, 02.03.2011 - II R 23/10

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten …

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 2. März 2011 (II R 23/10) -.

    Auf das tatsächliche Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie auf die für die Bemessung der Gegenleistung maßgebenden Motive und Erwartungen der Parteien kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. die Vorlagebeschlüsse vom 2. März 2011 - II R 23/10 -, BFHE 232, 358 in dem Verfahren 1 BvL 13/11 und - II R 64/08 -, [...], Rn. 22 in dem Verfahren 1 BvL 14/11).

    Gleichwohl wird die Gegenleistung regelmäßig dem gemeinen Wert des Grundstücks am maßgeblichen Stichtag (Steuerentstehungszeitpunkt) entsprechen, da die Vertragschließenden meist gegenläufige Interessen verfolgen (vgl. die Vorlagebeschlüsse, a.a.O., Rn. 18 und 76 in II R 23/10 und Rn. 21, 76 in II R 64/08, jeweils m.w.N.).

    Bei deutlichen Verfehlungen des gemeinen Werts durch die Gegenleistung geht die Rechtspraxis jedoch davon aus, dass insoweit eine Schenkung vorliegt, die dementsprechend der Schenkungsteuer unterfällt ( § 3 Nr. 2 GrEStG ; vgl. BFHE 232, 358 ).

    Auf das tatsächliche Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie auf die für die Bemessung der Gegenleistung maßgebenden Motive und Erwartungen der Parteien kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. die Vorlagebeschlüsse vom 2. März 2011 - II R 23/10 -, BFHE 232, 358 in dem Verfahren 1 BvL 13/11 und - II R 64/08 -, [...], Rn. 22 in dem Verfahren 1 BvL 14/11).

    Gleichwohl wird die Gegenleistung regelmäßig dem gemeinen Wert des Grundstücks am maßgeblichen Stichtag (Steuerentstehungszeitpunkt) entsprechen, da die Vertragschließenden meist gegenläufige Interessen verfolgen (vgl. die Vorlagebeschlüsse, a.a.O., Rn. 18 und 76 in II R 23/10 und Rn. 21, 76 in II R 64/08, jeweils m.w.N.).

    Bei deutlichen Verfehlungen des gemeinen Werts durch die Gegenleistung geht die Rechtspraxis jedoch davon aus, dass insoweit eine Schenkung vorliegt, die dementsprechend der Schenkungsteuer unterfällt ( § 3 Nr. 2 GrEStG ; vgl. BFHE 232, 358 ).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    Rückwirkende Klarstellung

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11
    Auf der anderen Seite ist es dem Bundesverfassungsgericht mit Rücksicht auf die Befriedungsfunktion der Normenkontrollentscheidung nicht verwehrt, den Antrag des vorlegenden Gerichts erweiternd auszulegen und auf Regelungen oder Normteile zu erstrecken, die in engem Zusammenhang mit dem vom vorlegenden Gericht beanstandeten Normkomplex stehen (vgl. BVerfGE 44, 322 [BVerfG 24.05.1977 - 2 BvL 11/74] ; 132, 302 ; 135, 1 ).

    Wären die Nummern 1 und 2 des § 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG damit nicht schon vom Bundesfinanzhof selbst in seine Vorlagefragen mit einbezogen worden, hätte es jedenfalls mit Rücksicht auf die Befriedungsfunktion der Normenkontrolle (vgl. zuletzt BVerfGE 135, 1 ) einer entsprechenden Erstreckung der verfassungsgerichtlichen Überprüfung bedurft.

    Mit Rücksicht auf die Befriedungsfunktion der Normenkontrolle (vgl. zuletzt BVerfGE 135, 1 ) ist die verfassungsgerichtliche Überprüfung des § 8 Abs. 2 GrEStG in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes zurück auf den Zeitraum ab 1. Januar 1997 und nach vorne bis zum Ergehen dieser Entscheidung über die Vorlagebeschlüsse zu erstrecken.

    Auf der anderen Seite ist es dem Bundesverfassungsgericht mit Rücksicht auf die Befriedungsfunktion der Normenkontrollentscheidung nicht verwehrt, den Antrag des vorlegenden Gerichts erweiternd auszulegen und auf Regelungen oder Normteile zu erstrecken, die in engem Zusammenhang mit dem vom vorlegenden Gericht beanstandeten Normkomplex stehen (vgl. BVerfGE 44, 322 [BVerfG 24.05.1977 - 2 BvL 11/74] ; 132, 302 ; 135, 1 ).

    Wären die Nummern 1 und 2 des § 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG damit nicht schon vom Bundesfinanzhof selbst in seine Vorlagefragen mit einbezogen worden, hätte es jedenfalls mit Rücksicht auf die Befriedungsfunktion der Normenkontrolle (vgl. zuletzt BVerfGE 135, 1 ) einer entsprechenden Erstreckung der verfassungsgerichtlichen Überprüfung bedurft.

    Mit Rücksicht auf die Befriedungsfunktion der Normenkontrolle (vgl. zuletzt BVerfGE 135, 1 ) ist die verfassungsgerichtliche Überprüfung des § 8 Abs. 2 GrEStG in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes zurück auf den Zeitraum ab 1. Januar 1997 und nach vorne bis zum Ergehen dieser Entscheidung über die Vorlagebeschlüsse zu erstrecken.

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11
    Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands, vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 126, 400 ; 132, 179 ), der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag.

    Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands, vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 126, 400 ; 132, 179 ), der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag.

  • BFH, 02.03.2011 - II R 64/08

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten …

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 2. März 2011 (II R 64/08) -.

    Nach Aufforderung durch den Bundesfinanzhof (vgl. BFHE 225, 508 [BFH 27.05.2009 - II R 64/08] ) trat das Bundesministerium der Finanzen dem Verfahren bei und verteidigte insbesondere unter Berufung auf die Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss zur Erbschaftsteuer vom 7. November 2006 (BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ) die Regelung zur Ersatzbemessungsgrundlage als verfassungsgemäß.

    Auf das tatsächliche Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie auf die für die Bemessung der Gegenleistung maßgebenden Motive und Erwartungen der Parteien kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. die Vorlagebeschlüsse vom 2. März 2011 - II R 23/10 -, BFHE 232, 358 in dem Verfahren 1 BvL 13/11 und - II R 64/08 -, [...], Rn. 22 in dem Verfahren 1 BvL 14/11).

    Gleichwohl wird die Gegenleistung regelmäßig dem gemeinen Wert des Grundstücks am maßgeblichen Stichtag (Steuerentstehungszeitpunkt) entsprechen, da die Vertragschließenden meist gegenläufige Interessen verfolgen (vgl. die Vorlagebeschlüsse, a.a.O., Rn. 18 und 76 in II R 23/10 und Rn. 21, 76 in II R 64/08, jeweils m.w.N.).

    Auf das tatsächliche Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie auf die für die Bemessung der Gegenleistung maßgebenden Motive und Erwartungen der Parteien kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. die Vorlagebeschlüsse vom 2. März 2011 - II R 23/10 -, BFHE 232, 358 in dem Verfahren 1 BvL 13/11 und - II R 64/08 -, [...], Rn. 22 in dem Verfahren 1 BvL 14/11).

    Gleichwohl wird die Gegenleistung regelmäßig dem gemeinen Wert des Grundstücks am maßgeblichen Stichtag (Steuerentstehungszeitpunkt) entsprechen, da die Vertragschließenden meist gegenläufige Interessen verfolgen (vgl. die Vorlagebeschlüsse, a.a.O., Rn. 18 und 76 in II R 23/10 und Rn. 21, 76 in II R 64/08, jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11
    Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands, vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 126, 400 ; 132, 179 ), der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag.

    Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands, vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 126, 400 ; 132, 179 ), der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag.

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11
    Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands, vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands, vgl. BVerfGE 117, 1 [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] ; 120, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11
    Für eine auf die Grunderwerbsteuer bezogene Weitergeltungsanordnung hätte es zudem einer eigenständigen Abwägung bedurft, in die insbesondere drohende finanzielle Probleme für öffentliche Haushalte, ferner das Maß der Zumutung für die von einer Fortgeltung als gleichheitswidrig erkannter Normen Betroffenen oder die Nachteile einer in der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung ansonsten unsicheren Rechtslage hätten einfließen müssen (vgl. BVerfGE 123, 1 [BVerfG 04.02.2009 - 1 BvL 8/05] ; 125, 175 ; BVerfG…, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, [...], Rn. 289 ff.).

    Für eine auf die Grunderwerbsteuer bezogene Weitergeltungsanordnung hätte es zudem einer eigenständigen Abwägung bedurft, in die insbesondere drohende finanzielle Probleme für öffentliche Haushalte, ferner das Maß der Zumutung für die von einer Fortgeltung als gleichheitswidrig erkannter Normen Betroffenen oder die Nachteile einer in der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung ansonsten unsicheren Rechtslage hätten einfließen müssen (vgl. BVerfGE 123, 1 [BVerfG 04.02.2009 - 1 BvL 8/05] ; 125, 175 ; BVerfG…, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, [...], Rn. 289 ff.).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erbschaftssteuer

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem …

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

  • BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11

    Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im …

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

  • BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82

    Verfassungsmäßigkeit der Pauschgebührenregelung nach § 184 SGG

  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64

    Vermögensteuerveranlagung

  • BVerfG, 12.02.1969 - 1 BvR 687/62

    Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen in den Jahren 1933 bis 1945

  • BVerfG, 10.02.1976 - 1 BvL 8/73

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Bewertung zugewendeter Grundstücke bis …

  • BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvL 2/68

    Verfassungskonforme Auslegung des § 17a Abs. 2 BewG

  • BFH, 27.05.2009 - II R 64/08

    Beitrittsaufforderung an Bundesministerium der Finanzen wegen möglicher …

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 m.w.N.).

    Aus besonderem Grund, namentlich im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung hat das Bundesverfassungsgericht allerdings wiederholt die weitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen für gerechtfertigt erklärt (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 ).

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von …

    Rn. 113 Die Vorlagefrage bedarf der Erweiterung (dazu BVerfGE 139, 285 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Die Prüfung ist deshalb - auch mit Rücksicht auf die Befriedungsfunktion der Normenkontrollentscheidung (vgl. BVerfGE 44, 322 ; 132, 302 ; 135, 1 ; 139, 285 ) - auf § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erstrecken.

    Rn. 98 Die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen steigen bis hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Rn. 100 a) Bei der Auswahl des Steuergegenstandes belässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum (BVerfGE 127, 1 ; 139, 285 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BVerfG

Rechtsprechung
   BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,47953
BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13 (https://dejure.org/2014,47953)
BFH, Entscheidung vom 09.12.2014 - IV R 36/13 (https://dejure.org/2014,47953)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - IV R 36/13 (https://dejure.org/2014,47953)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,47953) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 3, EStG § 16 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 16 Abs 1 S 2, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 1, EStG § 34 Abs 3
    Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • rechtsinformationen.bund.de

    Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 3 EStG 2002, § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 16 Abs 1 S 2 EStG 2002, § 34 Abs 1 EStG 2002, § 34 Abs 2 Nr 1 EStG 2002
    Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • IWW

    § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, § ... 16 Abs. 1 Satz 2 EStG, §§ 14, 16, 18 Abs. 3 EStG, § 6 Abs. 3 EStG, §§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 EStG, 34 Abs. 1, Abs. 2, §§ 20, 24 des Umwandlungssteuergesetzes, § 34 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 34 Abs. 3 EStG, § 34 Abs. 1 EStG, § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 EStG, § 34 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 EStG, § 16 EStG, § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG, § 34 Abs. 2 EStG, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG, Abs. 2 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO, § 139 Abs. 4 FGO

  • Betriebs-Berater

    Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • datenbank.nwb.de

    Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der teils verschenkte, teils verkaufte Mitunternehmeranteil - und die Tarifbegünstigung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unentgeltliche Teilanteilsübertragung an Angehörigen kann Tarifbegünstigung ausschließen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Anwendung Gesamtplan-Rechtsprechung bei Tarifbegünstigung wegen Anteilsveräußerung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 248, 75
  • BB 2015, 663
  • BB 2015, 995
  • DB 2015, 413
  • BStBl II 2015, 529
  • FR 2015, 710
  • NZG 2015, 407
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (12)

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 44/10

    Klagebefugnis und Beiladung der insolventen Personengesellschaft und des …

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13
    Rn. 15 1. Gegenstand der Entscheidung ist ausschließlich, ob die Veräußerung des verbliebenen Mitunternehmeranteils der Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG unterliegt (zur Selbständigkeit dieser Feststellung: BFH-Urteile vom 9. Februar 2011 IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764, und vom 30. August 2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376, jeweils m.w.N.).

    Die Tarifbegünstigung gemäß § 34 EStG setzt demnach voraus, dass alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt wurden, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, m.w.N.; BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 376; in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, jeweils m.w.N.).

    Umfasst ein "Veräußerungsplan" mehrere Teilakte, so gebietet der Zweck der Tarifbegünstigung, sämtliche Teilakte (hier die Übertragung und die Veräußerung) miteinander zu verklammern und als einen einheitlichen Vorgang im Hinblick auf die Zusammenballung der Einkünfte zu betrachten (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 376, und vom 5. Februar 2014 X R 22/12, BFHE 244, 49, BStBl II 2014, 388, jeweils m.w.N.).

    Außerordentliche Einkünfte liegen daher nicht vor, wenn durch einzelne Teilakte des einheitlich zu betrachtenden Vorgangs nicht alle stillen Reserven aufgedeckt werden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 376, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).

  • BFH, 02.08.2012 - IV R 41/11

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger …

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13
    Dies entspreche auch der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Buchwertausgliederung einzelner Wirtschaftsgüter im zeitlichen Zusammenhang mit einer betrieblichen Umstrukturierung nach § 6 Abs. 3 EStG und den §§ 20, 24 des Umwandlungssteuergesetzes (BFH-Urteile vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471; vom 9. November 2011 X R 60/09, BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638, und vom 2. August 2012 IV R 41/11, BFHE 238, 135).

    Rn. 17 a) Die beiden jeweils am ... September 2003 notariell beurkundeten Übertragungsvorgänge sind zunächst unter Berücksichtigung einer zeitpunktbezogenen Beurteilung des jeweiligen Übertragungsgegenstands rechtlich zu würdigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 135).

    Rn. 18 b) Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die unentgeltliche Übertragung des Teils des Mitunternehmeranteils auf die Ehefrau gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG zwingend zum Buchwert erfolgt und insoweit kein Veräußerungsgewinn entstanden ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 135).

  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind …

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13
    Dies setzt bei allen Tatbeständen des § 34 Abs. 2 EStG eine atypische Zusammenballung voraus (zuletzt BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, …und vom 25. September 2014 III R 5/12, BFH/NV 2015, 104, BFHE 247, 226).

    Die Tarifbegünstigung gemäß § 34 EStG setzt demnach voraus, dass alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt wurden, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, m.w.N.;… BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 376; in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 10.07.1986 - IV R 12/81

    1. Gegen die rückwirkende Wiedereinfährung der sog. Geprägetheorie durch § 15 …

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13
    Bedeutung erlange diese nach wie vor einschlägige Rechtsprechung (u.a. BFH-Urteil vom 10. Juli 1986 IV R 12/81, BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811) insbesondere im Zusammenhang mit der Übertragung von Betrieben im Rahmen der Generationennachfolge.

    Die Gewährung der Tarifbegünstigung des Gewinns aus einer teilentgeltlichen Veräußerung einer betrieblichen Sachgesamtheit wird maßgeblich damit begründet, dass sich der Steuerpflichtige auch bei einer solchen Veräußerung aller vorhandenen stillen Reserven entledigt habe, in seinem Betriebsvermögen also keine stillen Reserven verbleiben, die in späteren Veranlagungszeiträumen zur Versteuerung gelangen könnten (BFH-Urteile in BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811, und vom 6. Dezember 2000 VIII R 21/00, BFHE 194, 97, BStBl II 2003, 194).

  • BFH, 25.11.2009 - I R 72/08

    Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG; keine …

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13
    Dies entspreche auch der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Buchwertausgliederung einzelner Wirtschaftsgüter im zeitlichen Zusammenhang mit einer betrieblichen Umstrukturierung nach § 6 Abs. 3 EStG und den §§ 20, 24 des Umwandlungssteuergesetzes (BFH-Urteile vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471; vom 9. November 2011 X R 60/09, BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638, und vom 2. August 2012 IV R 41/11, BFHE 238, 135).
  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13
    Die Tarifbegünstigung gemäß § 34 EStG setzt demnach voraus, dass alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt wurden, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, m.w.N.;… BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 376; in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.11.2011 - X R 60/09

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger …

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13
    Dies entspreche auch der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Buchwertausgliederung einzelner Wirtschaftsgüter im zeitlichen Zusammenhang mit einer betrieblichen Umstrukturierung nach § 6 Abs. 3 EStG und den §§ 20, 24 des Umwandlungssteuergesetzes (BFH-Urteile vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471; vom 9. November 2011 X R 60/09, BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638, und vom 2. August 2012 IV R 41/11, BFHE 238, 135).
  • BFH, 09.02.2011 - IV R 15/08

    Klageänderung bei Gewinnfeststellungsbescheiden - Rechtsschutzmöglichkeiten

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13
    Rn. 15 1. Gegenstand der Entscheidung ist ausschließlich, ob die Veräußerung des verbliebenen Mitunternehmeranteils der Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG unterliegt (zur Selbständigkeit dieser Feststellung: BFH-Urteile vom 9. Februar 2011 IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764, …und vom 30. August 2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 05.02.2014 - X R 22/12

    Keine Änderungen der Anforderungen an einen steuerbegünstigten Veräußerungs- oder …

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13
    Umfasst ein "Veräußerungsplan" mehrere Teilakte, so gebietet der Zweck der Tarifbegünstigung, sämtliche Teilakte (hier die Übertragung und die Veräußerung) miteinander zu verklammern und als einen einheitlichen Vorgang im Hinblick auf die Zusammenballung der Einkünfte zu betrachten (…vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 376, und vom 5. Februar 2014 X R 22/12, BFHE 244, 49, BStBl II 2014, 388, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00

    Veräußerung eines Mitunternehmerteilanteils

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13
    Die Gewährung der Tarifbegünstigung des Gewinns aus einer teilentgeltlichen Veräußerung einer betrieblichen Sachgesamtheit wird maßgeblich damit begründet, dass sich der Steuerpflichtige auch bei einer solchen Veräußerung aller vorhandenen stillen Reserven entledigt habe, in seinem Betriebsvermögen also keine stillen Reserven verbleiben, die in späteren Veranlagungszeiträumen zur Versteuerung gelangen könnten (BFH-Urteile in BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811, und vom 6. Dezember 2000 VIII R 21/00, BFHE 194, 97, BStBl II 2003, 194).
  • BFH, 25.09.2014 - III R 5/12

    Anwendung der Tarifbegünstigung auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei …

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 6/10

    Ermittlung des Klagebegehrens; wirtschaftliches Ergebnis eines unwirksamen …

  • BFH, 20.03.2017 - X R 11/16

    Bezeichnung als wesentliche Betriebsgrundlage, Geldeinwurfautomaten als Kassen, …

    Dies setzt bei allen Tatbeständen des § 34 Abs. 2 EStG eine atypische Zusammenballung voraus (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, und vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, jeweils m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 20.04.2022 - 9 K 243/19

    Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Gesellschaft …

    Über das Vorliegen der persönlichen Merkmale für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen nach § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Klägers zu befinden (vgl. BFH, Urteile vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529 und vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536 zur Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG; FG Köln, Urteil vom 18. Mai 2016 11 K 441/14, EFG 2016, 1148, zum Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG).

    Mit der Verklammerung sachlich zusammenhängender, aber zeitlich gestreckter Teilakte soll in Anlehnung an die sogenannte Gesamtplan-Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, a.a.O.;… vom 30. August 2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376) der einheitliche Vorgang wiederhergestellt werden (…Patt in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand: Nov. 2018, § 16 EStG Anm. 294;… Wacker in: Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 16 Rz. 4).

    Rn. 52 (3) Trotz dieser Entscheidung und eines Verweises auf das Urteil des BFH vom 9. Dezember 2014 zu § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Urteil vom 10. September 2020 IV R 14/18, a.a.O. Rz. 2 mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529 Rz. 18) sieht der erkennende Senat hierin, entgegen der Auffassung der Kläger sowie einzelner Stimmen in der Literatur (vgl. u.a. Werthebach, DStR 2020, 6 und FR 2020, 2008; Förster/Förster, FR 2016, 596), keine Aufgabe der Gesamtplan-Rechtsprechung durch den BFH.

    Auch Wendt weist in seinen Anmerkungen (FR 2015, 710) zum Urteil des BFH vom 9. Dezember 2014 (IV R 36/13, a.a.O.) darauf hin, dass der Topos "Gesamtplan" als Kriterium zur teleologischen Auslegung von begünstigenden Steuernormen zu verstehen sei.

    Rn. 58 Ausweislich seiner Ausführungen in den Entscheidungen vom 9. Dezember 2014 (IV R 36/13, a.a.O. Rz. 24) und vom 17. Dezember 2014 (IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536) tendiert der BFH neuerdings zu der Ansicht, dass ein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch vorliegen kann, ohne dass dieser zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach §§ 16 Abs. 4, 34 EStG berechtigt.

    Rn. 62 Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes gehören neben den funktional wesentlichen Wirtschaftsgütern auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteils zwar nicht wesentlich, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind (sog. funktional-quantitative Betrachtungsweise; BFH, Urteile vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536; vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, a.a.O.; vom 8. Mai 2015 IV R 26/12, BFHE 249, 536, BStBl II 2015, 797).

    Rn. 79 III. Selbst wenn man die Ausführungen des BFH in den Urteilen vom 2. August 2012 (…IV R 41/11, a.a.O.), 9. Dezember 2014 (IV R 36/13, a.a.O.) und vom 10. September 2020 (…IV R 14/18, a.a.O.) dahin verstehen will, dass im Rahmen des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Tatbestand der Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils ausschließlich zeitpunktbezogen zu betrachten ist mit der Folge, dass mit Vertrag vom 15. September 2015 der verbliebene Mitunternehmeranteil des Klägers insgesamt veräußert wurde und eine Veräußerung im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG vorlag, würde diese Annahme im Streitfall - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht automatisch die Feststellung eines nach §§ 16 Abs. 4, 34 EStG begünstigten Veräußerungsgewinns nach sich ziehen.

    Denn eine Steuerbegünstigung mit zeitpunktbezogenen Voraussetzungen ist auch nach der neueren Rechtsprechung des BFH spätestens bei der Feststellung des Vorliegens der sachlichen Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme dahin zu untersuchen, ob der Zweck der Steuerbegünstigung erreicht wird, wenn sie für diesen Vorgang gewährt würde (vgl. Wendt, FR 2015, 712, Anmerkung zu BFH, Urteil vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13).

    Durch die Verwendung der Worte "kommen nur in Betracht" hat der Gesetzgeber dabei zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen der unter den Nrn. 1 bis 5 aufgezählten Tatbestände die Gewährung der Tatbestandsbegünstigung zwar naheliegt, aber nicht zwingend ist (BFH, Urteil vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13 a.a.O.).

    Rn. 82 b) Von diesem Normverständnis ist der BFH auch in seiner neueren Rechtsprechung (Urteile vom 17. Dezember 2011 IV R 57/11 und vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, jeweils a.a.O.) nicht abgerückt und hat die Annahme eines tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG abgelehnt, wenn in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils wesentliche Grundlagen des (Sonder-)Betriebsvermögens vorab ohne Aufdeckung sämtlicher stillen Reserven aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind.

    Diesem "unlösbaren Zusammenhang" ist der BFH auch nicht in seinen Entscheidungen vom 9. Dezember 2014 (IV R 36/13, a.a.O.) und vom 17. Dezember 2014 (…IV R 57/11, a.a.O.) entgegengetreten.

  • BFH, 10.09.2020 - IV R 14/18

    Klagebefugnis der Personengesellschaft in allein den ausgeschiedenen …

    Insoweit ist die Aussage in den BFH-Urteilen in BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715, Rz 18 (zu § 6 Abs. 3 EStG) und vom 09.12.2014 - IV R 36/13 (BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, Rz 19, zu § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu präzisieren.
  • BFH, 16.12.2015 - IV R 8/12

    Steuerneutrale Buchwertfortführung trotz Auswechslung der Mitunternehmer vor …

    Bei der Auslegung des Steuergesetzes sind die allgemeinen Grundsätze anzuwenden, zu denen auch die am Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung gehört (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 9. Dezember 2014 IV R 29/14, BFHE 247, 449, und IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529; vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536).
  • BFH, 08.06.2017 - IV R 6/14

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit …

    Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine selbständige "andere Besteuerungsgrundlage" i.S. des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, Rz 15, m.w.N.).

    Ob die hierfür erforderlichen persönlichen Merkmale der Kläger gegeben sind, ist nicht im Feststellungsverfahren, sondern erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, Rz 15; in BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, Rz 13, m.w.N.).

    Durch die Verwendung der Worte "kommen nur in Betracht" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen der unter den Nrn. 1 bis 5 aufgezählten Tatbestände die Gewährung der Tarifbegünstigung zwar nahe liegt, aber nicht zwingend ist (BFH-Urteil in BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, Rz 20).

  • BFH, 28.05.2015 - IV R 26/12

    Tarifbegünstigung des Betriebsaufgabegewinns trotz vorheriger Ausgliederung einer …

    Dies setzt bei allen Tatbeständen des § 34 Abs. 2 EStG eine atypische Zusammenballung voraus (zuletzt BFH-Urteile vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, BFHE 248, 75, und in BFHE 248, 66, jeweils m.w.N.).

    Die Tarifbegünstigung gemäß § 34 EStG erfordert demnach, dass alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt wurden, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, m.w.N.; BFH-Urteile in BFHE 248, 75, und in BFHE 248, 66, jeweils m.w.N.).

    Dies folgt aus der normspezifischen Auslegung des § 34 EStG, dessen Zweck darin zu sehen ist, eine zusammengeballte Realisierung der über die Zeit entstandenen, gesammelten stillen Reserven nicht dem progressiven Einkommensteuertarif zu unterwerfen (…BFH-Urteile vom 3. September 2009 IV R 61/06, BFH/NV 2010, 404; in BFHE 248, 75, und in BFHE 248, 66, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 10.03.2016 - IV R 22/13

    Überführung von Sonderbetriebsvermögen in eine Schwesterpersonengesellschaft

    Rn. 15 1. Gegenstand der Entscheidung ist ausschließlich die selbständig anfechtbare Feststellung der Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG des der Höhe nach unstreitigen Gewinns der Altgesellschafter aus der Veräußerung ihrer Anteile an der S-KG (vgl. dazu zuletzt BFH-Urteile vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, und vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536).

    Rn. 16 2. Das FG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht der Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG unterliegt, wenn nicht alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen dieser betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt worden sind, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123; BFH-Urteile vom 30. August 2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376, und in BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529).

    Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG liegen daher nicht vor, wenn durch einzelne Teilakte des einheitlich zu betrachtenden Vorgangs nicht alle stillen Reserven aufgedeckt werden (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 376, und in BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529).

    Rn. 19 c) Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebs gehören im Zusammenhang mit der Tarifbegünstigung eines Gewinns aus einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe neben den funktional wesentlichen Wirtschaftsgütern auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil zwar nicht wesentlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind (sog. funktional-quantitative Betrachtungsweise;… vgl. BFH-Urteile vom 3. September 2009 IV R 61/06, BFH/NV 2010, 404; in BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536; in BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, sowie in BFHE 249, 536, BStBl II 2015, 797).

  • BFH, 23.11.2016 - X R 13/14

    Steuerliche Behandlung eines Sterbegelds aus einem Versorgungswerk

    Tragend dafür war aber, dass derartige Kapitalisierungen zum einen atypisch für die Basisversorgung sind und zum anderen aufgrund ihrer außerordentlichen Höhe typischerweise zu einer Zusammenballung steuerpflichtiger Einkünfte und damit zu Progressionsnachteilen führen (vgl. zu diesem in den Fällen des § 34 Abs. 2 EStG stets zu beachtenden Erfordernis BFH-Urteil vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, Rz 21, m.w.N.).
  • FG Münster, 28.06.2017 - 6 K 2446/15

    Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen für Internetnutzung und …

    Bei der Auslegung des Steuergesetzes sind die allgemeinen Grundsätze anzuwenden, zu denen auch die am Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung gehört (…ständige Rechtsprechung, z.B. BFH in BFHE 252, 141, BFH/NV 2016, 646; BFH-Urteile vom 09.12.2014 IV R 29/14, BFHE 247, 449, und IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, und vom 17.12.2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536).
  • BFH, 15.12.2022 - VI R 19/21

    Zu den Voraussetzungen der Tarifermäßigung nach § 34 EStG

    Das Erfordernis der Zusammenballung von Einkünften als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist aus dem Umstand abzuleiten, dass sowohl der Wortlaut des § 34 Abs. 1 EStG als auch der des § 34 Abs. 2 EStG ausdrücklich nur "außerordentliche" Einkünfte begünstigen (BFH-Urteile vom 25.02.2014 - X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 33, und vom 09.12.2014 - IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, Rz 20 ff.; BFH-Beschluss vom 19.08.2019 - X B 155/18, Rz 14).
  • BFH, 02.10.2018 - IV R 24/15

    Aktivierung des bei Veräußerung eines GmbH-Anteils vorbehaltenen …

  • FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1535/18

    Qualifizierung einer während des vorläufigen Insolvenzverfahrens unter …

  • BFH, 19.08.2019 - X B 155/18

    Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Verteilung einer Kapitalzahlung …

  • BFH, 24.09.2015 - IV R 39/12

    Entscheidung über den Freibetrag gemäß § 14a Abs. 4 EStG nicht im …

  • FG Münster, 26.04.2023 - 13 K 425/22

    Begünstigte Besteuerung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit der sog. …

  • FG Hessen, 15.08.2013 - 1 K 2111/09

    Keine Tarifbegünstigung des Gewinns aus der entgeltlichen Veräußerung eines …

  • FG Münster, 12.12.2023 - 2 K 481/21

    Vorliegen von tarifbegünsigten außerordentlichen Einkünften

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BFH
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht