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Rechtsprechung
   EuGH, 05.04.2016 - C-404/15, C-659/15 PPU   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,5796
EuGH, 05.04.2016 - C-404/15, C-659/15 PPU (https://dejure.org/2016,5796)
EuGH, Entscheidung vom 05.04.2016 - C-404/15, C-659/15 PPU (https://dejure.org/2016,5796)
EuGH, Entscheidung vom 05. April 2016 - C-404/15, C-659/15 PPU (https://dejure.org/2016,5796)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 3 RBEuHB; Art. 3 RBEuHB; Art. 4 RBEuHB; Art. 5 RBEuHB; Art. 6 RBEuHB; Art. 7 RBEuHB; Art. 12 RBEuHB; Art. 15 RBEuHB; Art. 17 RBEuHB; Art. 23 RBEuHB; Art. ... 3 EMRK; Art. 15 EMRK; Art. 46 EMRK; Art. 4 GRC; Art. 6 GRC; Art. 48 GRC; Art. 51 Abs
    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung; Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens; Beschränkungen dieser Grundsätze unter außergewöhnlichen Umständen; Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl (RB 2002/584/JI; ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Aranyosi und Căldăraru

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - Verbot ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Aranyosi und Căldăraru

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - Verbot ...

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Übergabe eines mit internationalen Haftbefehl Inhaftierten an die ungarische Justizbehörde aufgrund unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen

  • doev.de PDF

    Aranyosi u. Caldararu - Haftbedingungen in Ungarn und Rumänien als Auslieferungshindernis

  • ra.de
  • milo.bamf.de

    EGRaBes 584/2002; EUGrdRCh, Art 4; MRK, Art 3
    Ungarn: Dublin EU: Prüfung der Haftbedingungen bei Abschiebung

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Justiz und Inneres - Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn für die betreffende Person aufgrund der Haftbedingungen in dem Mitgliedstaat, in dem der Haftbefehl ausgestellt wurde, eine echte Gefahr unmenschlicher oder ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Haftbefehle aus Ungarn und Rumänien: Gericht muss Haftbedingungen überprüfen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Europäischer Haftbefehl - und die Haftbedingungen im Ausstellungsstaat

  • archive.is (Pressemeldung, 05.04.2016)

    Europäischer Haftbefehl: Grenzen für Auslieferung Gefangener

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Vollstreckung eines EU-Haftbefehls bei echter Gefahr unmenschlicher Behandlung im Ausstellungsstaat aufzuschieben

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung, 05.04.2016)

    Deutschland darf zwei Ausländer trotz Europäischen Haftbefehls nicht ausliefern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss bei drohender unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aufgeschoben werden - Bei unmöglicher Beseitigung der Gefahr innerhalb einer angemessenen Frist muss Behörde über mögliche Beendigung des Übergabeverfahrens ...

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Menschenwürde schlägt Anerkennungsgrundsatz

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mit den eigenen Waffen geschlagen: Die Reaktion des EuGH auf den unbedingten Vorrang der Menschenwürde vor dem Unionsrecht nach dem BVerfG

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Menschenwürde und das Auslieferungsverfahren (Dr. Hans Kromrey, Dr. Christine Morgenstern; ZIS 2017, 106-124)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Caldararu

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - Verbot ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1709
  • NVwZ 2016, 1403
  • NStZ 2016, 542
  • StV 2016, 586 (Ls.)
  • DÖV 2016, 529
 
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Wird zitiert von ... (298)Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-237/15

    Der Ablauf der Fristen, innerhalb deren über die Vollstreckung eines Europäischen …

    Auszug aus EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
    Rn. 75 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Rahmenbeschluss, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll (vgl. Urteile West, C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 54, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 36, F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 34, und Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 27).

    Rn. 76 Der Rahmenbeschluss ist daher darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (vgl. Urteile Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 37, F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 35, und Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 28).

    Rn. 79 In dem vom Rahmenbeschluss geregelten Bereich kommt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der - wie sich insbesondere aus dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses ergibt - den "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen bildet, in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses zur Anwendung, der bestimmt, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nur an eine der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses erschöpfend aufgeführten Bedingungen geknüpft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 98 Stellt die vollstreckende Justizbehörde anhand der gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses erteilten Informationen sowie aller übrigen Informationen, über die sie verfügt, fest, dass für die Person, gegen die sich der Europäische Haftbefehl richtet, eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in dem in Rn. 94 des vorliegenden Urteils angesprochenen Sinne besteht, ist die Vollstreckung des Haftbefehls aufzuschieben, aber nicht aufzugeben (vgl. entsprechend Urteil Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 38).

    Rn. 100 Überdies darf die vollstreckende Justizbehörde nach Art. 6 der Charta die betreffende Person nur in Haft behalten, solange das Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls mit hinreichender Sorgfalt durchgeführt worden ist und somit keine übermäßig lange Inhaftierung vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 58 bis 60).

    Rn. 102 Kommt die vollstreckende Justizbehörde am Ende der in den Rn. 100 und 101 des vorliegenden Urteils angesprochenen Prüfung zu dem Ergebnis, dass sie verpflichtet ist, die Inhaftierung der gesuchten Person zu beenden, muss sie jedenfalls nach den Art. 12 und 17 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses die vorläufige Freilassung dieser Person mit den ihres Erachtens zur Verhinderung einer Flucht erforderlichen Maßnahmen verbinden und sicherstellen, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe der Person weiterhin gegeben sind, solange noch keine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ergangen ist (vgl. Urteil Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 61).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-168/13

    Nach dem Unionsrecht steht es den Mitgliedstaaten frei, bei Entscheidungen, mit …

    Auszug aus EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
    Rn. 75 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Rahmenbeschluss, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll (vgl. Urteile West, C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 54, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 36, F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 34, und Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 27).

    Rn. 76 Der Rahmenbeschluss ist daher darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (vgl. Urteile Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 37, F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 35, und Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 28).

    Rn. 77 Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, auf den sich das System des Europäischen Haftbefehls stützt, beruht seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten darauf, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der Charta anerkannten Grundrechte zu bieten (vgl. in diesem Sinne Urteil F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 50, und entsprechend, in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, Urteil Aguirre Zarraga, C-491/10 PPU, EU:C:2010:828, Rn. 70).

    Rn. 103 Sollte die vollstreckende Justizbehörde aufgrund der Informationen, die sie von der ausstellenden Justizbehörde erhalten hat, das Vorliegen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung der betreffenden Person im Ausstellungsmitgliedstaat ausschließen, muss sie innerhalb der im Rahmenbeschluss vorgesehenen Fristen ihre Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls treffen, unbeschadet der Möglichkeit der betreffenden Person, nach ihrer Übergabe in der Rechtsordnung des Ausstellungsmitgliedstaats die Rechtsschutzmöglichkeiten zu nutzen, die es ihr gestatten, gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit ihrer Haftbedingungen in einer Haftanstalt dieses Mitgliedstaats in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 50).

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV …

    Auszug aus EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13, EU:C:2014:2454, Rn. 191).

    Rn. 82 Gleichwohl hat der Gerichtshof zum einen anerkannt, dass unter "außergewöhnlichen Umständen" Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten möglich sind (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13, EU:C:2014:2454, Rn. 191).

    Rn. 88 Folglich ist die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, sofern sie über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Häftlingen im Ausstellungsmitgliedstaat besteht, im Licht des durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandards der Grundrechte und insbesondere von Art. 4 der Charta (vgl. in diesem Sinne Urteil Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 59 und 63, sowie Gutachten 2/13, EU:C:2014:2454, Rn. 192) verpflichtet, das Vorliegen dieser Gefahr zu würdigen, wenn sie über die Übergabe der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, an die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats zu entscheiden hat.

  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur …

    Auszug aus EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
    Rn. 75 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Rahmenbeschluss, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll (vgl. Urteile West, C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 54, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 36, F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 34, und Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 27).

    Rn. 76 Der Rahmenbeschluss ist daher darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (vgl. Urteile Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 37, F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 35, und Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 28).

    Rn. 88 Folglich ist die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, sofern sie über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Häftlingen im Ausstellungsmitgliedstaat besteht, im Licht des durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandards der Grundrechte und insbesondere von Art. 4 der Charta (vgl. in diesem Sinne Urteil Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 59 und 63, sowie Gutachten 2/13, EU:C:2014:2454, Rn. 192) verpflichtet, das Vorliegen dieser Gefahr zu würdigen, wenn sie über die Übergabe der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, an die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats zu entscheiden hat.

  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung …

    Auszug aus EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
    Rn. 85 Das in Art. 4 der Charta aufgestellte Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung hat absoluten Charakter, da es eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist, auf die sich Art. 1 der Charta bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Schmidberger, C-112/00, EU:C:2003:333, Rn. 80).
  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von …

    Auszug aus EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
    Rn. 84 Insoweit ist hervorzuheben, dass Art. 4 der Charta, der eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung verbietet, nach Art. 51 Abs. 1 der Charta von den Mitgliedstaaten und damit von ihren Gerichten bei der Durchführung des Unionsrechts anzuwenden ist; dies ist der Fall, wenn die ausstellende Justizbehörde und die vollstreckende Justizbehörde die zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses ergangenen nationalen Bestimmungen anwenden (vgl. entsprechend Urteile Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 72, sowie Peftiev u. a., C-314/13, EU:C:2014:1645, Rn. 24).
  • EGMR, 28.09.2015 - 23380/09

    BOUYID v. BELGIUM

    Auszug aus EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
    Aus diesem Grund sieht die EMRK unter allen Umständen, auch bei der Bekämpfung des Terrorismus und des organisierten Verbrechens, ein absolutes Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung vor, das unabhängig vom Verhalten des Betroffenen gilt (vgl. Urteil des EGMR, Bouyid/Belgien, Nr. 23380/09, vom 28. September 2015, § 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-491/10

    Aguirre Zarraga - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. …

    Auszug aus EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
    Rn. 77 Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, auf den sich das System des Europäischen Haftbefehls stützt, beruht seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten darauf, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der Charta anerkannten Grundrechte zu bieten (vgl. in diesem Sinne Urteil F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 50, und entsprechend, in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, Urteil Aguirre Zarraga, C-491/10 PPU, EU:C:2010:828, Rn. 70).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-314/13

    Peftiev u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsame Außen- und …

    Auszug aus EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
    Rn. 84 Insoweit ist hervorzuheben, dass Art. 4 der Charta, der eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung verbietet, nach Art. 51 Abs. 1 der Charta von den Mitgliedstaaten und damit von ihren Gerichten bei der Durchführung des Unionsrechts anzuwenden ist; dies ist der Fall, wenn die ausstellende Justizbehörde und die vollstreckende Justizbehörde die zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses ergangenen nationalen Bestimmungen anwenden (vgl. entsprechend Urteile Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 72, sowie Peftiev u. a., C-314/13, EU:C:2014:1645, Rn. 24).
  • EuGH, 28.06.2012 - C-192/12

    West - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

    Auszug aus EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
    Rn. 75 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Rahmenbeschluss, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll (vgl. Urteile West, C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 54, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 36, F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 34, und Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 27).
  • EGMR - 57875/09 (anhängig)

    [FRE]

  • EGMR, 10.03.2015 - 14097/12

    VARGA v. HUNGARY and 78 other applications

  • EGMR, 10.06.2014 - 51318/12

    CONSTANTIN AURELIAN BURLACU c. ROUMANIE

  • EGMR, 10.06.2014 - 79857/12

    MARIN v. ROMANIA

  • EGMR, 10.06.2014 - 22015/10

    VOICU v. ROMANIA

  • EGMR, 10.06.2014 - 13054/12

    BUJOREAN c. ROUMANIE

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

    Rn. 78 Des Weiteren ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung unter Beachtung der Grundrechte auszulegen und anzuwenden sind, die durch die Charta, insbesondere ihren Art. 4, gewährleistet sind, der ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet und somit fundamentale Bedeutung und allgemeinen und absoluten Charakter hat, da er eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist, auf die sich Art. 1 der Charta bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 85 und 86, …sowie vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 59, 69 und 93).

    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden (…Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 77 und 87).

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 78, …sowie vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36).

    Rn. 90 Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-216/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist die Vollstreckung eines Europäischen …

    Rn. 5 Im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 98), hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass, wenn die vollstreckende Justizbehörde feststellt, dass für die Person, gegen die sich der Europäische Haftbefehl richtet, eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) besteht, die Vollstreckung des Haftbefehls aufzuschieben ist.

    Rn. 6 Der Gerichtshof hat im besagten Urteil Aranyosi und Căldăraru allerdings dafür Sorge getragen, der Aufschiebung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls einen Rahmen zu geben, indem er von der vollstreckenden Justizbehörde verlangt, dass diese eine zweistufige Prüfung durchführt.

    Rn. 9 In der vorliegenden Rechtssache behauptet die gesuchte Person keinen Verstoß gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Ausstellungsmitgliedstaat, der im vorerwähnten Urteil Aranyosi und Căldăraru in Rede stand, sondern wie gesagt eine Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren.

    Der Gerichtshof wird u. a. gefragt, ob die zweite Stufe der im besagten Urteil Aranyosi und Căldăraru festgelegten Prüfung auf einen solchen Fall anwendbar ist.

    Rn. 24 Der High Court (Hoher Gerichtshof) fragt sich, ob die zweite Stufe der vom Gerichtshof im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), festgelegten Prüfung anwendbar ist, wenn im Ausstellungsmitgliedstaat Mängel des Justizsystems vorliegen, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Verletzung der Rechtsstaatlichkeit darstellen.

    Unbeschadet der Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198): Wenn ein nationales Gericht feststellt, dass stichhaltige Beweise dafür vorliegen, dass die Verhältnisse in dem Ausstellungsmitgliedstaat unvereinbar mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren sind, weil in diesem Mitgliedstaat das Justizsystem selbst nicht mehr im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip steht, muss die vollstreckende Justizbehörde dann noch konkret und genau prüfen, ob die betroffene Person der Gefahr eines unfairen Verfahrens ausgesetzt wird, wenn ihr Verfahren in einem System geführt wird, das nicht mehr im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip steht?.

    Rn. 35 Ich möchte hervorheben, dass sich der Gerichtshof nicht zum Vorliegen der echten Gefahr einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren aufgrund von Mängeln des polnischen Justizsystems, d. h. zur ersten Stufe der im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), festgelegten Prüfung, zu äußern hat.

    Rn. 38 Erstens hat die Würdigung, die der Rat im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 EUV gegebenenfalls vornehmen wird, nämlich nicht den gleichen Gegenstand wie die Würdigung, die von der vollstreckenden Justizbehörde im Rahmen der ersten Stufe der im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), festgelegten Prüfung vorgenommen wird.

    Im erwähnten Urteil Aranyosi und Căldăraru bezog sich die Prüfung der vollstreckenden Justizbehörde hingegen nicht auf das Vorliegen der echten Gefahr einer Verletzung eines den Mitgliedstaaten gemeinsamen Wertes, sondern eines Grundrechts, und zwar des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Strafen oder Behandlungen.

    Rn. 44 Ich teile somit die Meinung der niederländischen Regierung, die in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, das in Art. 7 EUV vorgesehene Verfahren habe eine ganz andere Funktion als die Prüfung, die die vollstreckende Justizbehörde in Anwendung des Urteils vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), durchführe.

    Rn. 46 Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob die zweite Stufe der im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), festgelegten Prüfung anwendbar ist, wenn der Ausstellungsmitgliedstaat das "Grundrecht auf ein faires Verfahren" verletzt.

    Rn. 51 Zur Beantwortung dieser Frage will ich zunächst der Frage nachgehen, ob es zur Aufschiebung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls führen kann, wenn nicht Art. 4 der Charta, um den es im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), ging, sondern Art. 47 Abs. 2 dieser Charta tatsächlich verletzt zu werden droht.

    Schließlich werde ich mich mit der Frage beschäftigen, ob die zweite Stufe der im genannten Urteil Aranyosi und Căldăraru festgelegten Prüfung auf den Fall anwendbar ist, dass die echte Gefahr einer eklatanten Rechtsverweigerung aufgrund von Mängeln des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegt (weil die echte Gefahr einer eklatanten Rechtsverweigerung nach meiner Auffassung das maßgebliche Kriterium ist).

    Rn. 55 Wie ich weiter oben{FN-VERWEIS:31} ausgeführt habe, hat sich der Gerichtshof auf die Möglichkeit, "[unter] außergewöhnlichen Umständen" Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens anzuerkennen, sowie auf Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses gestützt, als er im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), auf eine Verpflichtung geschlossen hat, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls aufzuschieben.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Aranyosi und Căldăraru festgestellt hat, muss es sich dabei auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Bedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat stützen, die das Vorliegen von Mängeln des polnischen Justizsystems belegen{FN-VERWEIS:72}.

    Rn. 97 Im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 91 bis 93), hat der Gerichtshof wie gesagt entschieden, dass die vollstreckende Justizbehörde nur dann verpflichtet ist, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aufzuschieben, wenn sie feststellt, dass im Ausstellungsmitgliedstaat eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aufgrund der allgemeinen Haftbedingungen in diesem Mitgliedstaat vorliegt, einerseits, und der Betroffene dieser Gefahr ausgesetzt sein wird, andererseits{FN-VERWEIS:73}.

    Rn. 99 Der Minister trägt vor, die zweite Stufe der im Urteil Aranyosi und Căldăraru festgelegten Prüfung sei anwendbar.

    Rn. 100 L. M. vertritt die Auffassung, die zweite Stufe der im erwähnten Urteil Aranyosi und Căldăraru festgelegten Prüfung könne nicht auf einen Sachverhalt angewandt werden, in dem das Vertrauen, das die Mitgliedstaaten in die Tatsache setzten, dass die Republik Polen den grundlegendsten der Werte, nämlich die Rechtsstaatlichkeit, achte, gänzlich zerstört worden sei.

    Rn. 101 Nach Meinung der spanischen Regierung ist die zweite Stufe der in besagtem Urteil Aranyosi und Căldăraru festgelegten Prüfung anwendbar.

    Rn. 103 Die Kommission trägt vor, die zweite Stufe der im vorerwähnten Urteil Aranyosi und Căldăraru festgelegten Prüfung sei anwendbar.

    Im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), hat der Gerichtshof eine solche Aufschiebung in Ermangelung eines solchen Beschlusses des Europäischen Rates im Übrigen zugelassen.

    Rn. 122 Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob, falls die zweite Stufe der im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), festgelegten Prüfung anwendbar ist und die vollstreckende Justizbehörde feststellt, dass der Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund von Mängeln des Justizsystems die Rechtsstaatlichkeit verletzt, diese Behörde verpflichtet ist, die ausstellende Justizbehörde gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses um alle notwendigen zusätzlichen Informationen über die Bedingungen zu bitten, unter denen das Verfahren des Betroffenen geführt wird.

    Rn. 123 Der Gerichtshof hat im genannten Urteil Aranyosi und Căldăraru die Ansicht vertreten, dass die vollstreckende Justizbehörde verpflichtet ist, die ausstellende Justizbehörde gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses um alle notwendigen zusätzlichen Informationen über die Haftbedingungen des Betroffenen zu bitten.

    Diese Informationen seien jedoch zweifellos weniger geeignet, die Zweifel der vollstreckenden Justizbehörde auszuräumen, als wenn sie sich, wie im vorerwähnten Urteil Aranyosi und Căldăraru, auf die Haftbedingungen des Betroffenen bezögen.

    {FN:7} Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan (…C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 36), und vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 80).

    {FN:8} Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 82 bis 88).

    {FN:10} Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89).

    {FN:11} Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 93) (Hervorhebung nur hier).

    Im Übrigen können die dem Gerichtshof gestellten Fragen im vorliegenden Fall nicht als "politisch" angesehen werden, da sich die im Rahmen der ersten Stufe der Prüfung aus dem vorerwähnten Urteil Aranyosi und Căldăraru vorzunehmende Beurteilung - wie wir gesehen haben - von der Beurteilung unterscheidet, die der Rat im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 EUV vornimmt.

    {FN:27} Der Gerichtshof hat im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), nämlich entschieden, dass die vollstreckende Justizbehörde verpflichtet ist, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aufzuschieben, wenn sie feststellt, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Ausstellungsmitgliedstaat - und nicht eine Verletzung des Verbots solcher Behandlungen - vorliegt (und der Betroffene einer solchen Gefahr ausgesetzt wird).

    {FN:28} Wie es in den schriftlichen Erklärungen der polnischen Regierung heißt, "bedeutet [der Umstand, dass das Urteil Aranyosi und Căldăraru Art. 4 der Charta betraf,] nicht, dass die Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens nicht angewandt werden könnten, um andere Grundrechte zu schützen, die keinen solchen absoluten Charakter haben, darunter das Recht auf ein faires Verfahren".

    {FN:35} Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 85), vom 6. September 2016, Petruhhin (…C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 56), vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (…C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 59), und vom 24. April 2018, MP (Subsidiärer Schutz eines Opfers früherer Folterhandlungen) (…C-353/16, EU:C:2018:276, Rn. 36).

    {FN:72} Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89).

    {FN:87} Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 95 bis 98).

    {FN:89} Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan (…C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 38), und vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 98).

    {FN:90} Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 104).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls …

    Rn. 23 Das vorlegende Gericht führt insoweit aus, dass der Gerichtshof im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), im Zusammenhang mit einer möglicherweise zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führenden Übergabe entschieden habe, dass die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie systemische oder allgemeine Mängel in den Schutzmechanismen des Ausstellungsmitgliedstaats feststelle, konkret und genau prüfen müsse, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gebe, dass die betroffene Person der echten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat ausgesetzt sein werde.

    Rn. 24 Das vorlegende Gericht fragt sich nun aber, ob in dem Fall, dass nach den Feststellungen der vollstreckenden Justizbehörde der in Art. 2 EUV verankerte gemeinsame Wert der Rechtsstaatlichkeit vom Ausstellungsmitgliedstaat verletzt worden ist und die systemische Verletzung der Rechtsstaatlichkeit ihrem Wesen nach einen grundlegenden Mangel des Justizsystems darstellt, das Erfordernis, gemäß dem Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), konkret und genau zu prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffene Person der Gefahr einer Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 6 EMRK niedergelegt ist, ausgesetzt sein wird, noch gilt oder ob unter solchen Umständen ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass eine ausstellende Behörde in Anbetracht des systemischen Charakters der Verletzung der Rechtsstaatlichkeit niemals eine konkrete Garantie für ein faires Verfahren für die betroffene Person abgeben könnte, so dass die vollstreckende Justizbehörde nicht zu der Feststellung gehalten sein kann, dass solche Gründe vorliegen.

    Muss unbeschadet der Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), wenn ein nationales Gericht feststellt, dass stichhaltige Beweise dafür vorliegen, dass die Verhältnisse im Ausstellungsmitgliedstaat mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren unvereinbar sind, weil in diesem Mitgliedstaat das Justizsystem selbst nicht mehr nach dem Rechtsstaatsprinzip funktioniert, die vollstreckende Justizbehörde dann noch konkret und genau prüfen, ob die betroffene Person der Gefahr eines unfairen Verfahrens ausgesetzt sein wird, wenn ihr Verfahren in einem System geführt wird, das nicht mehr innerhalb der Grenzen des Rechtsstaatsprinzips funktioniert?.

    Rn. 33 Eingangs ist festzustellen, dass sich aus den Gründen der Vorlageentscheidung und aus der Bezugnahme auf das Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), im Wortlaut der ersten Frage selbst ergibt, dass die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen die Voraussetzungen betreffen, unter denen die vollstreckende Justizbehörde auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 davon absehen kann, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten, weil im Fall einer Übergabe der gesuchten Person an die ausstellende Justizbehörde die Gefahr besteht, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht, wie es in Art. 6 Abs. 1 EMRK, dem, wie Rn. 5 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, Art. 47 Abs. 2 der Charta entspricht, niedergelegt ist, verletzt wird.

    Rn. 43 Gleichwohl sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter "außergewöhnlichen Umständen" Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten möglich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 44 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof anerkannt, dass die vollstreckende Justizbehörde unter bestimmten Umständen das mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eingerichtete Übergabeverfahren beenden kann, wenn die Gefahr besteht, dass eine Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der gesuchten Person im Sinne des Art. 4 der Charta führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 104).

    Rn. 45 Dafür stützte er sich zum einen auf Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses, nach dem dieser nicht die Pflicht berührt, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in den Art. 2 und 6 EUV niedergelegt sind, zu achten, und zum anderen auf den absoluten Charakter des durch Art. 4 der Charta verbürgten Grundrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 83 und 85).

    Rn. 60 So muss, wenn wie im Ausgangsverfahren die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde unter Berufung auf das Vorhandensein systemischer oder zumindest allgemeiner Mängel widerspricht, die ihrer Ansicht nach geeignet sind, die Unabhängigkeit der Justiz im Ausstellungsmitgliedstaat zu beeinträchtigen und damit den Wesensgehalt ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren anzutasten, die vollstreckende Justizbehörde bei ihrer Entscheidung über die Übergabe dieser Person an die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats beurteilen, ob eine echte Gefahr besteht, dass die betreffende Person eine Verletzung des genannten Grundrechts erleidet (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88).

    Rn. 61 Zu diesem Zweck muss die vollstreckende Justizbehörde in einem ersten Schritt auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben über das Funktionieren des Justizsystems im Ausstellungsmitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89) beurteilen, ob eine echte Gefahr der Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren gegeben ist, die mit einer mangelnden Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel in diesem Staat zusammenhängt.

    Rn. 62 Als Maßstab für die besagte Beurteilung dient der Schutzstandard des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 68 Stellt die vollstreckende Justizbehörde am Maßstab der vorstehend in den Rn. 62 bis 67 dargelegten Anforderungen fest, dass im Ausstellungsmitgliedstaat eine echte Gefahr besteht, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt verletzt wird, weil die Justiz dieses Mitgliedstaats systemische oder allgemeine Mängel aufweist, so dass die Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats gefährdet sein kann, muss sie in einem zweiten Schritt konkret und genau prüfen, ob es unter den gegebenen Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die gesuchte Person nach ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird (vgl. entsprechend, zu Art. 4 der Charta, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 92 und 94).

    Rn. 78 Sollte sich die vollstreckende Justizbehörde durch die Informationen, die ihr die ausstellende Justizbehörde mitgeteilt hat, nachdem diese erforderlichenfalls auf die Unterstützung der oder einer der zentralen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats im Sinne von Art. 7 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zurückgegriffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97), nicht veranlasst sehen, das Bestehen einer echten Gefahr auszuschließen, dass die betroffene Person in diesem Mitgliedstaat eine Verletzung ihres Grundrechts auf ein unabhängiges Gericht erleidet und damit der Wesensgehalt ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet wird, muss sie davon absehen, dem Europäischen Haftbefehl gegen diese Person Folge zu leisten.

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