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Rechtsprechung
   EuG, 09.09.2011 - T-257/07   

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EuG, 09.09.2011 - T-257/07 (https://dejure.org/2011,18494)
EuG, Entscheidung vom 09.09.2011 - T-257/07 (https://dejure.org/2011,18494)
EuG, Entscheidung vom 09. September 2011 - T-257/07 (https://dejure.org/2011,18494)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich / Kommission

    Gesundheitspolizei - Verordnung (EG) Nr. 999/2001 - Schutz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien - Schafe und Ziegen - Verordnung (EG) Nr. 746/2008 - Erlass von Tilgungsmaßnahmen, die weniger einschränkend sind als die vorangegangenen - Vorsorgeprinzip

  • EU-Kommission PDF

    Französische Republik gegen Europäische Kommission.

    (fremdsprachig)

  • EU-Kommission

    Französische Republik gegen Europäische Kommission.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 17. Juli 2007 - Französische Republik / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 727/2007 der Kommission vom 26. Juni 2007 (ABl. L 165, S. 8) zur Änderung der Anhänge I, III, VII und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-257/07
    Wenn daher das Vorliegen oder der Umfang von Gefahren für die menschliche Gesundheit wissenschaftlich ungewiss ist, können die Organe in Anwendung des Vorsorgeprinzips Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, dass das Vorliegen und die Größe dieser Gefahren klar dargelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 99, vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a., C-236/01, Slg. 2003, I-8105, Randnr. 111, und vom 12. Januar 2006, Agrarproduktion Staebelow, C-504/04, Slg. 2006, I-679, Randnr. 39; Urteil des Gerichts vom 10. März 2004, Malagutti-Vezinhet/Kommission, T-177/02, Slg. 2004, II-827, Randnr. 54) oder die abträglichen Wirkungen für die Gesundheit tatsächlich eintreten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, Slg. 2002, II-3305, Randnrn.

    Damit die Organe der Union eine solche Einschätzung der Gefahren vornehmen können, müssen sie daher zum einen über eine wissenschaftliche Bewertung der Gefahren verfügen und zum anderen das Gefahrenniveau festlegen, das für die Gesellschaft nicht mehr akzeptabel erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Randnr. 145, und Alpharma/Rat, Randnr. 162, beide oben in Randnr. 68 angeführt).

    Die wissenschaftliche Risikobewertung ist ein wissenschaftliches Verfahren, mit dem so weit wie möglich eine Gefahr ermittelt und beschrieben, eine Abschätzung des Risikos vorgenommen und das Risiko umschrieben wird (Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Randnr. 156, und Alpharma/Rat, Randnr. 169, beide oben in Randnr. 68 angeführt).

    Da es sich um ein wissenschaftliches Verfahren handelt, muss die zuständige Stelle die wissenschaftliche Risikobewertung wissenschaftlichen Experten übertragen (Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Randnr. 157, und Alpharma/Rat, Randnr. 170, beide oben in Randnr. 68 angeführt).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht der Organe, ein hohes Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt sicherzustellen, bedeutet, dass ihre Entscheidungen unter voller Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten getroffen und auf die neuesten internationalen Forschungsergebnisse gestützt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Randnr. 158, und Alpharma/Rat, Randnr. 171, beide oben in Randnr. 68 angeführt).

    Eine vorbeugende Maßnahme darf indessen nicht mit einer rein hypothetischen Betrachtung des Risikos begründet werden, die auf wissenschaftlich noch nicht verifizierte bloße Vermutungen gestützt ist (Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnrn.

    Mithin kann eine vorbeugende Maßnahme nur dann getroffen werden, wenn das Risiko, ohne dass seine Existenz und sein Umfang durch zwingende wissenschaftliche Daten in vollem Umfang nachgewiesen worden wären, auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Maßnahme verfügbaren wissenschaftlichen Daten gleichwohl hinreichend dokumentiert erscheint (Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnrn.

    In einem solchen Zusammenhang entspricht somit der Begriff "Risiko" dem Grad der Wahrscheinlichkeit nachteiliger Wirkungen für das von der Rechtsordnung geschützte Gut aufgrund der Akzeptanz bestimmter Maßnahmen oder bestimmter Verfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 147).

    In diesem Fall müssen die wissenschaftlichen Experten trotz der fortbestehenden wissenschaftlichen Ungewissheit eine wissenschaftliche Risikobewertung vornehmen, die der zuständigen öffentlichen Stelle eine so zuverlässige und fundierte Information vermittelt, dass diese Stelle die volle Tragweite der aufgeworfenen wissenschaftlichen Frage erfassen und ihre Politik in Kenntnis der Sachlage bestimmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Randnrn.

    Diese Organe haben die kritische Schwelle für die Wahrscheinlichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt und für die Schwere dieser potenziellen Wirkungen festzulegen, die ihnen für diese Gesellschaft nicht mehr annehmbar erscheint und bei deren Überschreitung im Interesse des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt trotz der weiterhin bestehenden wissenschaftlichen Ungewissheit der Rückgriff auf vorbeugende Maßnahmen erforderlich wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 2000, Toolex, C-473/98, Slg. 2000, I-5681, Randnr. 45, und Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnrn.

    Im Übrigen ist den Organen eine rein hypothetische Betrachtung des Risikos und eine Ausrichtung ihrer Entscheidungen auf ein "Nullrisiko" untersagt (Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 152).

    Insoweit kann die betreffende Stelle insbesondere die Schwere der Auswirkung, die der Eintritt dieses Risikos auf die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt hat, einschließlich des Umfangs der möglichen nachteiligen Wirkungen, die Dauer, die Reversibilität oder die möglichen Spätfolgen dieser Schäden sowie die mehr oder weniger konkrete Wahrnehmung des Risikos nach dem Stand der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 153).

    Die Organe verfügen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen hinsichtlich der Definition der verfolgten Ziele und der Wahl des für ihr Vorgehen geeigneten Instrumentariums (vgl. Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Ermessen und diese Beurteilungen führen nämlich dazu, dass sich die gerichtliche Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Organe bei der Ausübung ihrer Befugnisse einen offensichtlichen Fehler oder einen Ermessensmissbrauch begangen oder die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten haben (vgl. Urteile des Gerichtshofs Monsanto Agricoltura Italia u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 135, und vom 15. Oktober 2009, Enviro Tech [Europe], C-425/08, Slg. 2009, I-10035, Randnr. 47, sowie Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So wurde bereits entschieden, dass die Vornahme einer möglichst erschöpfenden wissenschaftlichen Risikobewertung auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten, die auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Transparenz und der Unabhängigkeit beruhen, eine wichtige Verfahrensgarantie zur Gewährleistung der wissenschaftlichen Objektivität der Maßnahmen und zur Verhinderung des Erlasses willkürlicher Maßnahmen darstellt (vgl. Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 172).

  • EuGH, 09.09.2003 - C-236/01

    Monsanto Agricoltura Italia u.a.

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-257/07
    Wenn daher das Vorliegen oder der Umfang von Gefahren für die menschliche Gesundheit wissenschaftlich ungewiss ist, können die Organe in Anwendung des Vorsorgeprinzips Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, dass das Vorliegen und die Größe dieser Gefahren klar dargelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 99, vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a., C-236/01, Slg. 2003, I-8105, Randnr. 111, und vom 12. Januar 2006, Agrarproduktion Staebelow, C-504/04, Slg. 2006, I-679, Randnr. 39; Urteil des Gerichts vom 10. März 2004, Malagutti-Vezinhet/Kommission, T-177/02, Slg. 2004, II-827, Randnr. 54) oder die abträglichen Wirkungen für die Gesundheit tatsächlich eintreten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, Slg. 2002, II-3305, Randnrn.

    Dieses Ermessen und diese Beurteilungen führen nämlich dazu, dass sich die gerichtliche Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Organe bei der Ausübung ihrer Befugnisse einen offensichtlichen Fehler oder einen Ermessensmissbrauch begangen oder die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten haben (vgl. Urteile des Gerichtshofs Monsanto Agricoltura Italia u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 135, und vom 15. Oktober 2009, Enviro Tech [Europe], C-425/08, Slg. 2009, I-10035, Randnr. 47, sowie Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-504/04

    Agrarproduktion Staebelow - Gesundheitspolizei - Verhütung, Kontrolle und Tilgung

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-257/07
    Wenn daher das Vorliegen oder der Umfang von Gefahren für die menschliche Gesundheit wissenschaftlich ungewiss ist, können die Organe in Anwendung des Vorsorgeprinzips Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, dass das Vorliegen und die Größe dieser Gefahren klar dargelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 99, vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a., C-236/01, Slg. 2003, I-8105, Randnr. 111, und vom 12. Januar 2006, Agrarproduktion Staebelow, C-504/04, Slg. 2006, I-679, Randnr. 39; Urteil des Gerichts vom 10. März 2004, Malagutti-Vezinhet/Kommission, T-177/02, Slg. 2004, II-827, Randnr. 54) oder die abträglichen Wirkungen für die Gesundheit tatsächlich eintreten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, Slg. 2002, II-3305, Randnrn.

    So ist entschieden worden, dass es, wenn neue Informationen die Wahrnehmung eines Risikos ändern oder zeigen, dass diesem Risiko durch Maßnahmen begegnet werden kann, die weniger einschränkend sind als die bestehenden, den Organen und insbesondere der Kommission, die das Initiativrecht hat, obliegt, für eine Anpassung der Regelung an die neuen Gegebenheiten zu sorgen (Urteil Agrarproduktion Staebelow, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 40).

  • EuG, 21.10.2003 - T-392/02

    Solvay Pharmaceuticals / Rat

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-257/07
    Das Vorsorgeprinzip stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der in den Art. 3 Buchst. p EG, 6 EG, 152 Abs. 1 EG, 153 Abs. 1 und 2 EG und 174 Abs. 1 und 2 EG verankert ist und die zuständigen Behörden verpflichtet, im genauen Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse nach der einschlägigen Regelung geeignete Maßnahmen zu treffen, um bestimmte potenzielle Risiken für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt auszuschließen, indem sie den mit dem Schutz dieser Interessen verbundenen Erfordernissen Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen einräumen (vgl. Urteile des Gerichts vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission, T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, Slg. 2002, II-4945, Randnrn 183 und 184, und vom 21. Oktober 2003, Solvay Pharmaceuticals/Rat, T-392/02, Slg. 2003, II-4555, Randnr. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem darf eine vorbeugende Maßnahme oder umgekehrt ihre Rücknahme oder Abschwächung nicht von dem Nachweis abhängig gemacht werden, dass keinerlei Risiken bestehen, weil ein solcher Nachweis im Allgemeinen aus wissenschaftlicher Sicht nicht erbracht werden kann, da es in der Praxis ein Risikoniveau "null" nicht gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Solvay Pharmaceuticals/Rat, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 130).

  • EuGH, 12.07.1996 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-257/07
    Dieser Schutz der öffentlichen Gesundheit hat vorrangige Bedeutung gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen, so dass er negative wirtschaftliche Auswirkungen, auch beträchtliche, für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juli 1996, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96 R, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 93, und Urteil des Gerichts vom 28. Juni 2005, 1ndustrias Químicas del Vallés/Kommission, T-158/03, Slg. 2005, II-2425, Randnr. 134).

    Wenn daher das Vorliegen oder der Umfang von Gefahren für die menschliche Gesundheit wissenschaftlich ungewiss ist, können die Organe in Anwendung des Vorsorgeprinzips Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, dass das Vorliegen und die Größe dieser Gefahren klar dargelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 99, vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a., C-236/01, Slg. 2003, I-8105, Randnr. 111, und vom 12. Januar 2006, Agrarproduktion Staebelow, C-504/04, Slg. 2006, I-679, Randnr. 39; Urteil des Gerichts vom 10. März 2004, Malagutti-Vezinhet/Kommission, T-177/02, Slg. 2004, II-827, Randnr. 54) oder die abträglichen Wirkungen für die Gesundheit tatsächlich eintreten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, Slg. 2002, II-3305, Randnrn.

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-257/07
    Vorbehaltlich dieser Plausibilitätsprüfung darf das Gericht die Beurteilung eines komplexen Sachverhalts durch den Urheber der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteil Enviro Tech, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnr. 47, und Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Slg. 2008, II-81, Randnr. 221).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-257/07
    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass zu diesen Garantien u. a. die Verpflichtung des zuständigen Organs gehört, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen und seine Entscheidung hinreichend zu begründen (Urteile des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14, vom 7. Mai 1992, Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida/Kommission, C-258/90 und C-259/90, Slg. 1992, I-2901, Randnr. 26, sowie Spanien/Lenzing, Randnr. 58, und Niederlande/Kommission, Randnr. 56, beide oben in Randnr. 87 angeführt).
  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-257/07
    Die Beschränkung der Kontrolle durch den Unionsrichter berührt jedoch nicht dessen Pflicht, die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen sowie zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteile des Gerichtshofs vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, Slg. 2007, I-9947, Randnr. 57, und vom 6. November 2008, Niederlande/Kommission, C-405/07 P, Slg. 2008, I-8301, Randnr. 55).
  • EuGH, 14.07.1998 - C-284/95

    Safety Hi-Tech

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-257/07
    Dieses hohe Schutzniveau muss nicht unbedingt auf das in technischer Hinsicht Höchstmögliche abzielen, um mit dieser Vorschrift vereinbar zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1998, Safety Hi-Tech, C-284/95, Slg. 1998, I-4301, Randnr. 49).
  • EuGH, 06.11.2008 - C-405/07

    Niederlande / Kommission - Rechtsmittel - Art. 95 Abs. 5 EG - Richtlinie 98/69/EG

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-257/07
    Die Beschränkung der Kontrolle durch den Unionsrichter berührt jedoch nicht dessen Pflicht, die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen sowie zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteile des Gerichtshofs vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, Slg. 2007, I-9947, Randnr. 57, und vom 6. November 2008, Niederlande/Kommission, C-405/07 P, Slg. 2008, I-8301, Randnr. 55).
  • EuG, 01.07.2004 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission

  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuGH, 11.07.2000 - C-473/98

    SCHWEDEN DARF DIE VERWENDUNG VON TRICHLORETHYLEN ZU GEWERBLICHEN ZWECKEN

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

  • EuGH, 01.04.2004 - C-286/02

    Bellio F.lli

  • EuGH, 07.05.1992 - C-258/90

    Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida / Kommission

  • EuGH, 15.10.2009 - C-425/08

    Enviro Tech (Europe) - Umwelt und Verbraucherschutz - Einstufung, Verpackung und

  • EuG, 12.12.1996 - T-177/94

    Henk Altmann und Margaret Casson gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 11.07.2007 - T-229/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE RICHTLINIE, MIT DER PARAQUAT ALS PFLANZENSCHUTZWIRKSTOFF

  • EuG, 12.12.1996 - T-377/94
  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuG, 26.11.2002 - T-74/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DENEN DIE

  • EuG, 11.09.2002 - T-70/99

    Alpharma / Rat

  • EuG, 28.09.2007 - T-257/07

    Frankreich / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Gesundheitspolizei -

  • EuG, 28.06.2005 - T-158/03

    Industrias Químicas del Vallés / Kommission - Richtlinie 91/414/EWG -

  • EuG, 26.11.2002 - T-83/00

    Artegodan / Kommission - Umwelt und Verbraucher

  • EuG, 26.11.2002 - T-85/00

    Artegodan / Kommission - Umwelt und Verbraucher

  • EuG, 10.03.2004 - T-177/02

    Malagutti-Vezinhet / Kommission - Allgemeine Produktsicherheit -

  • EuG, 17.05.2018 - T-429/13

    Das Gericht der EU stellt die Gültigkeit der Beschränkungen fest, die 2013 auf

    Da es sich um ein wissenschaftliches Verfahren handelt, muss das Organ die wissenschaftliche Risikobewertung wissenschaftlichen Experten übertragen (Urteile vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 157, vom 11. September 2002, Alpharma/Rat, T-70/99, EU:T:2002:210, Rn. 170, und vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission, T-257/07, EU:T:2011:444, Rn. 73).

    In diesem Fall müssen die wissenschaftlichen Experten trotz der verbleibenden wissenschaftlichen Ungewissheit eine wissenschaftliche Risikobewertung vornehmen, die der zuständigen öffentlichen Stelle eine so zuverlässige und fundierte Information vermittelt, dass diese Stelle die volle Tragweite der aufgeworfenen wissenschaftlichen Frage erfassen und ihre Politik in Kenntnis der Sachlage bestimmen kann (Urteil vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission, T-257/07, EU:T:2011:444, Rn. 77; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 160 bis 163, und vom 11. September 2002, Alpharma/Rat, T-70/99, EU:T:2002:210, Rn. 173 bis 176).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-601/11

    Frankreich / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Schutz gegen

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Französische Republik, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission (T-257/07, Slg. 2011, II-4153, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 746/2008 der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 202, S. 11, im Folgenden: streitige Verordnung) abgewiesen hat.

    Das Gericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 28. September 2007 (T-257/07 R, Slg. 2007, II-4153) statt.

    Mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 (T-257/07 R II) gab das Gericht auch dem zweiten Antrag der Französischen Republik auf Aussetzung des Vollzugs statt, und mit Entscheidung vom 30. Januar 2009 wies es den Antrag der Kommission auf ein beschleunigtes Verfahren zurück.

  • BVerwG, 28.09.2011 - 3 C 26.10

    BSE-Bekämpfung; Bundesinstitut für Risikobewertung; Divergenz in

    Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2011 (Rs. T-257/07, ABl C 311 vom 22. Oktober 2011 S. 33) steht nicht entgegen.
  • EuG, 20.09.2019 - T-636/17

    PlasticsEurope/ ECHA

    Vorbehaltlich dieser Plausibilitätsprüfung darf das Gericht die Beurteilung eines komplexen Sachverhalts durch den Urheber dieses Rechtsakts nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (vgl. Urteil vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission, T-257/07, EU:T:2011:444, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beschränkung der Kontrolle durch den Unionsrichter berührt im Übrigen nicht dessen Pflicht, die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen sowie zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission, T-257/07, EU:T:2011:444, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Begriff "Risiko" eine Funktion der "Wahrscheinlichkeit" nachteiliger Wirkungen für das von der Rechtsordnung geschützte Gut aufgrund der Verwendung eines Produkts oder Verfahrens dar (Urteile vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 147, und vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission, T-257/07, EU:T:2011:444, Rn. 76).

  • EuG, 15.12.2016 - T-177/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, mit dem die

    Sous réserve de cet examen de plausibilité, il n'appartient pas au Tribunal de substituer son appréciation des faits complexes à celle de l'auteur de cette décision (voir arrêt du 9 septembre 2011, France/Commission, T-257/07, EU:T:2011:444, point 86 et jurisprudence citée).

    Toutefois, la limitation du contrôle du juge de l'Union n'affecte pas le devoir de celui-ci de vérifier l'exactitude matérielle des éléments de preuve invoqués, leur fiabilité et leur cohérence ainsi que de contrôler si ces éléments constituent l'ensemble des données pertinentes devant être prises en considération pour apprécier une situation complexe et s'ils sont de nature à étayer les conclusions qui en sont tirées (voir arrêt du 9 septembre 2011, France/Commission, T-257/07, EU:T:2011:444, point 87 et jurisprudence citée).

  • EuG, 05.05.2021 - T-611/18

    Pharmaceutical Works Polpharma/ EMA

    Ein die Nichtigerklärung dieses Rechtsakts rechtfertigender offensichtlicher Irrtum eines Organs bei der Würdigung eines komplexen Sachverhalts kann nur festgestellt werden, wenn die vom Kläger vorgebrachten Beweise ausreichen, um die in dem Rechtsakt vorgenommene Sachverhaltswürdigung nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission, T-257/07, EU:T:2011:444, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.05.2018 - T-584/13

    BASF Agro u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Fipronil -

    Da es sich um ein wissenschaftliches Verfahren handelt, muss das Organ die wissenschaftliche Risikobewertung wissenschaftlichen Experten übertragen (Urteile vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 157, vom 11. September 2002, Alpharma/Rat, T-70/99, EU:T:2002:210, Rn. 170, und vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission, T-257/07, EU:T:2011:444, Rn. 73).

    In diesem Fall müssen die wissenschaftlichen Experten trotz der verbleibenden wissenschaftlichen Ungewissheit eine wissenschaftliche Risikobewertung vornehmen, die der zuständigen öffentlichen Stelle eine so zuverlässige und fundierte Information vermittelt, dass diese Stelle die volle Tragweite der aufgeworfenen wissenschaftlichen Frage erfassen und ihre Politik in Kenntnis der Sachlage bestimmen kann (Urteil vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission, T-257/07, EU:T:2011:444, Rn. 77; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 160 bis 163, und vom 11. September 2002, Alpharma/Rat, T-70/99, EU:T:2002:210, Rn. 173 bis 176).

  • EuG, 16.12.2020 - T-207/18

    PlasticsEurope/ ECHA

    Vorbehaltlich dieser Plausibilitätsprüfung darf das Gericht die Beurteilung eines komplexen Sachverhalts durch den Urheber des Rechtsakts nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (vgl. Urteil vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission, T-257/07, EU:T:2011:444, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem berührt der Umstand, dass die Kontrolle durch den Unionsrichter beschränkt ist, nicht dessen Pflicht, die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen sowie zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission, T-257/07, EU:T:2011:444, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.03.2021 - T-719/17

    FMC / Kommission

    Da es sich um ein wissenschaftliches Verfahren handelt, muss das Organ die wissenschaftliche Risikobewertung wissenschaftlichen Experten übertragen (Urteile vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 157, vom 11. September 2002, Alpharma/Rat, T-70/99, EU:T:2002:210, Rn. 170, und vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission, T-257/07, EU:T:2011:444, Rn. 73).

    In diesem Fall müssen die wissenschaftlichen Experten trotz der verbleibenden wissenschaftlichen Ungewissheit eine wissenschaftliche Risikobewertung vornehmen, die der zuständigen öffentlichen Stelle eine so zuverlässige und fundierte Information vermittelt, dass diese Stelle die volle Tragweite der aufgeworfenen wissenschaftlichen Frage erfassen und ihre Politik in Kenntnis der Sachlage bestimmen kann (Urteil vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission, T-257/07, EU:T:2011:444, Rn. 77; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 160 bis 163, und vom 11. September 2002, Alpharma/Rat, T-70/99, EU:T:2002:210, Rn. 173 bis 176).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-282/15

    Queisser Pharma - Lebensmittelsicherheit - Mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften

    12 Urteile des Gerichts vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission (T-257/07, EU:T:2011:444) (dieses Urteil betrifft die Vereinbarkeit einer Lockerung der einschränkenden Maßnahmen zur Bekämpfung spongiformer Enzephalopathien mit dem Vorsorgeprinzip, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 11. Juli 2013, Frankreich/Kommission [C-601/11 P, EU:C:2013:465]), und vom 21. Mai 2015, Rubinum/Kommission (T-201/13, EU:T:2015:311) (das unten in Nr. 72 der vorliegenden Schlussanträge näher behandelt wird; das Urteil betrifft die Vereinbarkeit einer Durchführungsverordnung der Kommission mit Art. 6).
  • EuG, 04.04.2019 - T-108/17

    ClientEarth / Kommission

  • EuG, 27.09.2018 - T-116/17

    Spiegel-Verlag Rudolf Augstein und Sauga / EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss

  • EuG, 21.05.2015 - T-201/13

    Rubinum / Kommission - Öffentliche Gesundheit - Lebensmittelsicherheit -

  • EuG, 11.09.2018 - T-14/16

    Apimab Laboratoires u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-151/17

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor, das

  • EuG, 04.09.2015 - T-577/12

    NIOC u.a. / Rat

  • EuG, 17.12.2014 - T-201/11

    Das Gericht äußert sich erstmals zur Zurückweisung einer Beschwerde durch die

  • EuG, 06.02.2014 - T-342/11

    CEEES und Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio / Kommission -

  • EuG, 16.10.2018 - T-605/16

    OY / Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Art. 3b BSB -

  • EuG, 26.07.2023 - T-269/21

    Arctic Paper Grycksbo/ Kommission

  • EuG, 10.11.2021 - T-661/19

    Sasol Germany u.a./ Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 28.09.2007 - T-257/07 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,27622
EuG, 28.09.2007 - T-257/07 R (https://dejure.org/2007,27622)
EuG, Entscheidung vom 28.09.2007 - T-257/07 R (https://dejure.org/2007,27622)
EuG, Entscheidung vom 28. September 2007 - T-257/07 R (https://dejure.org/2007,27622)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Gesundheitspolizei - Verordnung (EG) Nr. 999/2001 - Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) - Verordnung (EG) Nr. 727/2007 - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Abwägung der ...

  • EU-Kommission PDF

    Frankreich / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Gesundheitspolizei - Verordnung (EG) Nr. 999/2001 - Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) - Verordnung (EG) Nr. 727/2007 - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Abwägung der ...

  • EU-Kommission

    Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Landwirtschaft

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Ersetzung der Keulung und vollständigen Beseitigung von Tieren durch Haltung und Kontrolle der Tiere in den Betrieben und gleichzeitger Vornahme von Schnelltests zur Entdeckung von TSE; Wirksamkeit von Differenzialtests bei Schafen und Ziegen zur ...

  • Wolters Kluwer
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Frankreich / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Gesundheitspolizei - Verordnung (EG) Nr. 999/2001 - Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) - Verordnung (EG) Nr. 727/2007 - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Abwägung der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

    Auszug aus EuG, 28.09.2007 - T-257/07
    In seinem Urteil vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat (T-13/99, Slg. 2002, II-3305), habe das Gericht die Voraussetzungen für die Anwendung des Vorsorgegrundsatzes im Gemeinschaftsrecht mit der Erwägung klargestellt, dass eine einstweilige Anordnung nicht mit einer rein hypothetischen Ermittlung des Risikos begründet und nur dann erlassen werden könne, wenn das Risiko aufgrund der verfügbaren wissenschaftlichen Daten als hinreichend belegt anzusehen sei.

    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzung des fumus boni iuris im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist zu ermitteln, ob die Begründetheit des materiellen Klagegrundes, den die Klägerin vorbringt, glaubhaft gemacht ist, und mithin zu untersuchen, ob das Vorbringen der Antragstellerin, die Kommission habe im vorliegenden Fall den Vorsorgegrundsatz verletzt, im Stadium dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ohne eine eingehendere Prüfung zurückgewiesen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P[R], Slg. 1995, I-2165, Randnr. 26, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99 R, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 132).

    Das Vorsorgeprinzip stellt gemäß Art. 174 EG, wie das Gericht bereits festgestellt hat, einen der tragenden Grundsätze dar, auf die sich die Umweltpolitik der Gemeinschaft stützt, zu der auch die Politik zum Schutz der menschlichen Gesundheit gehört, und ist auch dann anwendbar, wenn die Gemeinschaftsorgane im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit ergreifen (Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 114).

    Seine Geltung wird auch von einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung anerkannt (vgl. die im Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 38 angeführt, in Randnr. 115 angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat sich die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters in der Sache auf die Prüfung zu beschränken, ob die Ausübung dieses Ermessens einen offensichtlichen Fehler oder einen Missbrauch aufweist oder ob der Gesetzgeber nicht offensichtlich die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (Urteil Agrarproduktion Staebelow, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 36, und Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 166).

    Bei der Anwendung des Vorsorgegrundsatzes, der definitionsgemäß einem Kontext wissenschaftlicher Ungewissheit entspricht, kann außerdem von einer Risikobewertung nicht verlangt werden, dass sie den Gemeinschaftsorganen zwingende wissenschaftliche Beweise für das tatsächliche Vorliegen des Risikos und die Schwere der potenziellen nachteiligen Wirkungen im Fall der Verwirklichung dieses Risikos liefert (Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnrn.

    Die Kommission scheint im vorliegenden Fall nicht zu bestreiten, dass die Stellungnahme der EBL vom 8. März 2007, wie dies bei wissenschaftlichen Gutachten erforderlich ist, auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Unabhängigkeit und der Transparenz beruht (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 159).

    Wird im vorliegenden Verfahren der gleiche Ansatz wie im Urteil Pfizer Animal Health/Rat (oben in Randnr. 38 angeführt) zugrunde gelegt, entbehrt das Vorbringen der Antragstellerin, dass der Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis bei den TSE der kleinen Wiederkäuer die Einschätzung des Risikos, das diese Krankheiten für die öffentliche Gesundheit darstellten, nicht ändern könne, angesichts der Aktenlage und der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nicht jeder Grundlage.

    Bekanntlich muss die wissenschaftliche Risikobewertung der zuständigen Stelle im Rahmen des Risikomanagements die Meinungsbildung erlauben, welche Maßnahmen ihr angemessen und erforderlich erscheinen, um eine Verwirklichung des Risikos zu verhindern (Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 163).

  • EuGH, 12.07.1996 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.09.2007 - T-257/07
    Aufgrund dieses Vorsorgegrundsatzes können die Organe, wenn Ungewissheiten bezüglich des Vorliegens oder des Umfangs von Gefahren für die menschliche Gesundheit bestehen, Schutzmaßnahmen ergreifen, ohne abwarten zu müssen, bis Vorliegen und Schwere dieser Gefahren nachgewiesen sind (Urteile des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 99, und National Farmers' Union u. a., C-157/96, Slg. 1998, I-2211, Randnr. 63).

    Nach der Rechtsprechung könne die Abwägung der relevanten Interessen nur dazu führen, angesichts einer tödlichen Gefahr, die aufgrund der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse keineswegs ausgeschlossen werden könne, den Vorrang des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen anzuerkennen (Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juli 1996, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96 R, Slg. 1996, I-3903, Randnrn.

    Im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu prüfen, ob die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug der streitigen Entscheidung entstünde, und ob - umgekehrt - die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung deren volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde (Beschlüsse Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 50, und Vereinigtes Königreich/Kommission, oben in Randnr. 135 angeführt, Randnr. 89).

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 28.09.2007 - T-257/07
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzung des fumus boni iuris im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist zu ermitteln, ob die Begründetheit des materiellen Klagegrundes, den die Klägerin vorbringt, glaubhaft gemacht ist, und mithin zu untersuchen, ob das Vorbringen der Antragstellerin, die Kommission habe im vorliegenden Fall den Vorsorgegrundsatz verletzt, im Stadium dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ohne eine eingehendere Prüfung zurückgewiesen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P[R], Slg. 1995, I-2165, Randnr. 26, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99 R, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 132).

    Im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu prüfen, ob die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug der streitigen Entscheidung entstünde, und ob - umgekehrt - die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung deren volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde (Beschlüsse Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 50, und Vereinigtes Königreich/Kommission, oben in Randnr. 135 angeführt, Randnr. 89).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-504/04

    Agrarproduktion Staebelow - Gesundheitspolizei - Verhütung, Kontrolle und Tilgung

    Auszug aus EuG, 28.09.2007 - T-257/07
    Wenn dagegen neue Informationen die Einstufung eines Risikos ändern oder zeigen, dass diesem Risiko durch Maßnahmen begegnet werden kann, die weniger einschränkend sind als die bestehenden, obliegt es den Organen, insbesondere der Kommission, die das Initiativrecht hat, für eine Anpassung der Regelung an die neuen Gegebenheiten zu sorgen (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2006, Agrarproduktion Staebelow, C-504/04, Slg. 2006, I-679, Randnr. 40).

    In diesem Zusammenhang hat sich die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters in der Sache auf die Prüfung zu beschränken, ob die Ausübung dieses Ermessens einen offensichtlichen Fehler oder einen Missbrauch aufweist oder ob der Gesetzgeber nicht offensichtlich die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (Urteil Agrarproduktion Staebelow, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 36, und Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 166).

  • EuGH, 29.06.1993 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuG, 28.09.2007 - T-257/07
    Zwar ist insoweit keine absolute Gewissheit erforderlich und die hinreichende Wahrscheinlichkeit seines Eintritts reicht aus, doch hat der Antragsteller die Umstände glaubhaft zu machen, die einen solchen Schaden erwarten lassen (Beschlüsse des Gerichtshofs vom 29. Juni 1993, Deutschland/Rat, C-280/93 R, Slg. 1993, I-3667, Randnr. 34, und des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juli 2001, Kommission/NALOO, C-180/01 P-R, Slg. 2001, I-5737, Randnr. 53).
  • EuGH, 18.11.1999 - C-329/99

    Pfizer Animal Health / Rat

    Auszug aus EuG, 28.09.2007 - T-257/07
    Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Frage der Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. November 1999, Pfizer Animal Health/Rat, C-329/99 P[R], Slg. 1999, I-8343, Randnr. 94).
  • EuGH, 17.07.2001 - C-180/01

    Kommission / NALOO

    Auszug aus EuG, 28.09.2007 - T-257/07
    Zwar ist insoweit keine absolute Gewissheit erforderlich und die hinreichende Wahrscheinlichkeit seines Eintritts reicht aus, doch hat der Antragsteller die Umstände glaubhaft zu machen, die einen solchen Schaden erwarten lassen (Beschlüsse des Gerichtshofs vom 29. Juni 1993, Deutschland/Rat, C-280/93 R, Slg. 1993, I-3667, Randnr. 34, und des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juli 2001, Kommission/NALOO, C-180/01 P-R, Slg. 2001, I-5737, Randnr. 53).
  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.09.2007 - T-257/07
    Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist es, die volle Wirksamkeit der künftigen Entscheidung zur Hauptsache sicherzustellen, um eine Lücke in dem vom Gemeinschaftsrichter gewährten Rechtsschutz zu verhindern (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Mai 1996, Deutschland/Kommission, C-399/95 R, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 46).
  • EuG, 30.06.1999 - T-70/99

    Alpharma / Rat

    Auszug aus EuG, 28.09.2007 - T-257/07
    Grundsätzlich ist insoweit den Erfordernissen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen unbestreitbar vorrangige Bedeutung beizumessen (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999, Alpharma/Rat, T-70/99 R, Slg. 1999, II-2027, Randnr. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.04.2003 - T-392/02

    Solvay Pharmaceuticals / Rat

    Auszug aus EuG, 28.09.2007 - T-257/07
    Wird eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit geltend gemacht, wird der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter daher trotz seiner formellen Unabhängigkeit bei der Interessenabwägung fast unvermeidlich dazu neigen, zugunsten der Gesundheit der Bevölkerung zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. April 2003, Solvay Pharmaceuticals/Rat, T-392/02 R, Slg. 2003, II-1825, Randnr. 122).
  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuGH, 05.05.1998 - C-157/96

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GEGEN BSE

  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

  • EuGH, 25.07.2000 - C-377/98

    Niederlande / Parlament und Rat

  • EuG, 16.02.2007 - T-310/06

    Ungarn / Kommission

  • EuGH, 18.07.2013 - C-520/11

    Kommission / Frankreich

    À la suite du recours en annulation et de la demande en référé introduits par la France à l'encontre de certaines dispositions du règlement précité, le [T]ribunal de première instance a, par ordonnance du juge des référés du 28 septembre 2007 [France/Commission, T-257/07 R, Rec.

    Aux termes du considérant 26 de la décision 2009/726, les mesures que la République française a adoptées le 25 février 2009 et qu'elle a notifiées à la Commission le 9 mars 2009 devaient être suspendues jusqu'au prononcé de l'arrêt du Tribunal du 9 septembre 2011, France/Commission (T-257/07, Rec.

    «La France suspend l'application de ses mesures interdisant l'introduction sur son territoire, à des fins d'alimentation humaine, de lait et de produits laitiers provenant d'exploitations où un cas de tremblante classique a été confirmé, jusqu'à ce que le Tribunal de première instance ait rendu son arrêt final dans l'affaire T-257/07, France/Commission.

    Les faits à l'origine du litige, la procédure précontentieuse et l'affaire T-257/07.

    Par les ordonnances France/Commission, précitée, et du président du Tribunal, du 30 octobre 2008, France/Commission (T-257/07 R II), le Tribunal, statuant en référé, a fait droit à la demande de sursis à exécution de la République française dans cette affaire et a suspendu, jusqu'au prononcé de l'arrêt au principal, l'application des modifications apportées au régime établi par le règlement n° 999/2001, en vertu des règlements n os 727/2007 et 746/2008.

    L'article 1 er de la décision 2009/726 imposant à la République française la suspension des mesures nationales litigieuses uniquement jusqu'au prononcé de l'arrêt dans l'affaire T-257/07, toute obligation se serait éteinte après cette date.

    La Commission souligne, en premier lieu, que, entre la fin du délai de deux mois à compter de la réception de l'avis motivé et le prononcé de l'arrêt dans l'affaire T-257/07, la République française ne conteste pas le manquement.

    À cet égard, il convient de constater que, si la décision 2009/726 mentionne que les dispositions restrictives issues de l'arrêté litigieux devaient être suspendues jusqu'au prononcé de l'arrêt du Tribunal dans l'affaire T-257/07, ladite décision a continué à produire ses effets par la suite.

    Or, l'adoption de la décision 2009/726 faisait suite à celle de l'arrêté litigieux, pris sur le fondement de l'article 54, paragraphe 2, du règlement n° 178/2002 en vue de neutraliser les modifications apportées aux dispositions du règlement n° 999/2001 par le règlement n° 727/2007, qui ont fait l'objet du recours en annulation dans l'affaire T-257/07.

  • EuG, 15.05.2013 - T-198/12

    Deutschland / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Grenzwerte für Antimon,

    Aufgrund dieses Vorsorgegrundsatzes, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, können die Organe der Union, wenn Ungewissheiten bezüglich des Vorliegens oder des Umfangs von Gefahren für die menschliche Gesundheit bestehen, Schutzmaßnahmen ergreifen, ohne abwarten zu müssen, bis Vorliegen und Schwere dieser Gefahren nachgewiesen sind (vgl. Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters des Gerichts vom 28. September 2007, Frankreich/Kommission (T-257/07 R, Slg. 2007, II-4153, Randnrn.
  • EuGH, 11.07.2013 - C-601/11

    Frankreich / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Schutz gegen

    Das Gericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 28. September 2007 (T-257/07 R, Slg. 2007, II-4153) statt.
  • EuG, 09.09.2011 - T-257/07

    Frankreich / Kommission

    Mit Beschluss vom 28. September 2007, Frankreich/Kommission (T-257/07 R, Slg. 2007, II-4153, im Folgenden: erster Beschluss Frankreich/Kommission), hat der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter des Gerichts diesem Antrag stattgegeben und die Anwendung der besagten Vorschriften bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache ausgesetzt.
  • EuG, 05.06.2013 - T-201/13

    Rubinum / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Zulassung von

    In diesem Zusammenhang ist der Vorsorgegrundsatzes von Bedeutung, dem zufolge die Organe der Union, wenn Ungewissheiten bezüglich des Vorliegens oder des Umfangs von Gefahren für die menschliche Gesundheit bestehen, Schutzmaßnahmen ergreifen können, ohne abwarten zu müssen, bis Vorliegen und Schwere dieser Gefahren nachgewiesen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters des Gerichts vom 28. September 2007, Frankreich/Kommission, T-257/07 R, Slg. 2007, II-4153, Randnrn.
  • EuG, 15.11.2007 - T-215/07

    Donnici / Parlament - Vorläufiger Rechtsschutz - Beschluss des Europäischen

    Somit ist zu untersuchen, ob zumindest einem von ihnen so viel Gewicht beizumessen ist, dass er im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zurückgewiesen werden kann (siehe in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P[R], Slg. 1995, I-2165, Randnr. 26; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99 R, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 132, und Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters des Gerichts vom 28. September 2007, Frankreich/Kommission, T-257/07 R, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 59).
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   EuG, 11.07.2013 - T-257/07 REC   

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EuG, 11.07.2013 - T-257/07 REC (https://dejure.org/2013,19304)
EuG, Entscheidung vom 11.07.2013 - T-257/07 REC (https://dejure.org/2013,19304)
EuG, Entscheidung vom 11. Juli 2013 - T-257/07 REC (https://dejure.org/2013,19304)
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   EuG, 30.10.2008 - T-257/07 R II   

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EuG, 30.10.2008 - T-257/07 R II (https://dejure.org/2008,37780)
EuG, Entscheidung vom 30.10.2008 - T-257/07 R II (https://dejure.org/2008,37780)
EuG, Entscheidung vom 30. Oktober 2008 - T-257/07 R II (https://dejure.org/2008,37780)
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