Rechtsprechung
| EuGH, 18.12.2007 - C-64/05 P |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der Organe - Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Widerspruch dieses Mitgliedstaats gegen die Verbreitung dieser Dokumente - Tragweite des Art. 4 Abs. 5 der Verordnung
- Judicialis
VO (EG) Nr. 1049/2001 Art. 4 Abs. 5
- Europäischer Gerichtshof
Schweden / Kommission
Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der Organe - Von einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Widerspruch dieses Mitgliedstaats gegen die Verbreitung dieser Dokumente - Tragweite des Art. 4 Abs. 5 der Verordnung
- EU-Kommission
Schweden / Kommission
Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der Organe - Von einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Widerspruch dieses Mitgliedstaats gegen die Verbreitung dieser Dokumente - Tragweite des Art. 4 Abs. 5 der Verordnung
- EU-Kommission
Schweden / Kommission u.a
Umwelt , Vorschriften über die Organe
- Wolters Kluwer
Anspruch der International Fund of Animal Welfare (IFAW) auf Zugang zu verschiedenen i.R.d. Prüfung einer Industrieanlage bei der Kommission eingegangenen Dokumenten eines Mitgliedstaates; Antrag der Bundesrepublik Deutschland für den Bau einer Industrieanlage in einem ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VO (EG) Nr. 1049/2001 Art. 4 Abs. 5
Institutionelles Recht: Rechtsmittel - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der Organe - Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Widerspruch dieses Mitgliedstaats gegen die Verbreitung dieser Dokumente - Tragweite des Art. 4 ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Schweden / Kommission
Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der Organe - Von einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Widerspruch dieses Mitgliedstaats gegen die Verbreitung dieser Dokumente - Tragweite des Art. 4 Abs. 5 der Verordnung
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Rechtsmittel des Königreichs Schweden gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte erweiterte Kammer) vom 30. November 2004 in der Rechtssache T-168/02, IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH, unterstützt durch Königreich der ...
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 30. November 2004 in der Rechtssache T-168/02, IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH gegen Kommission der EG, mit der eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission ...
Verfahrensgang
- EuG, 30.11.2004 - T-168/02
- Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-64/05
- EuGH, 18.12.2007 - C-64/05 P
Papierfundstellen
- NVwZ 2008, 653
- NVwZ-RR 2008, 757
- EuZW 2008, 219
Wird zitiert von ... (67) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 11.01.2000 - C-174/98
Niederlande und Van der Wal / Kommission - Rechtsmittel — Zugang zu …
Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-64/05
Rn. 66 Dazu ist erstens festzustellen, dass angesichts der mit der Verordnung Nr. 1049/2001 verfolgten Ziele, des in deren zweitem Erwägungsgrund genannten Umstands, dass das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe mit deren demokratischem Charakter zusammenhängt, und des im vierten Erwägungsgrund und in Art. 1 genannten Zwecks der Verordnung, der Öffentlichkeit größtmöglichen Zugang zu verschaffen, die in Art. 4 der Verordnung aufgezählten Ausnahmen von diesem Recht eng auszulegen und anzuwenden sind (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die der Verordnung Nr. 1049/2001 vorausgegangene Regelung Urteile vom 11. Januar 2000, Niederlande und Van der Wal/Kommission, C-174/98 P und C-189/98 P, Slg. 2000, I-1, Randnr. 27, und Rat/Hautala, Randnrn.Rn. 84 Insoweit kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass die Einhaltung bestimmter nationaler Rechtsvorschriften zum Schutz eines öffentlichen oder privaten Interesses, die der Verbreitung eines Dokuments entgegenstehen und auf die sich der Mitgliedstaat daher berufen kann, als schutzwürdiges Interesse im Sinne der in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen angesehen werden kann (vgl. in Bezug auf die der Verordnung Nr. 1049/2001 vorausgegangene Regelung Urteil Niederlande und Van der Wal/Kommission, Randnr. 26).
- EuG, 30.11.2004 - T-168/02
IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang …
Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-64/05
Rn. 1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Königreich Schweden die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 2004, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission (T-168/02, Slg. 2004, II-4135, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Klage der IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH (im Folgenden: IFAW) auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 26. März 2002 (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen worden ist.Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 2004, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission (T-168/02), wird aufgehoben..
- EuGH, 01.02.2007 - C-266/05
Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung …
Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-64/05
24 und 25, sowie in Bezug auf die Verordnung Nr. 1049/2001 Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, Slg. 2007, I-1233, Randnr. 63).
- EuGH, 03.12.1992 - C-97/91
Oleificio Borelli / Kommission
Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-64/05
Rn. 91 Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich zwar, dass der Gerichtshof im Rahmen einer Klage nach Art. 230 EG nicht für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme zuständig ist, die von einer nationalen Behörde getroffen wurde (vgl. u. a. Urteil vom 3. Dezember 1992, 01eificio Borelli/Kommission, C-97/91, Slg. 1992, I-6313, Randnr. 9). - EuGH, 06.12.2001 - C-353/99
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, DAS DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES …
Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-64/05
Die praktische Wirksamkeit dieses Rechts würde damit beträchtlich geschmälert (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, Slg. 2001, I-9565, Randnr. 26). - EuGH, 06.12.2001 - C-269/99
Carl Kühne u.a. - "Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Geographische Angaben und …
Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-64/05
Rn. 93 Im vorliegenden Fall soll jedoch Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht wie andere gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, über die der Gerichtshof bereits zu entscheiden hatte (vgl. u. a. Urteil vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a., C-269/99, Slg. 2001, I-9517, Randnrn. - EuG, 17.09.2003 - T-76/02
Messina / Kommission
Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-64/05
Diese den Mitgliedstaaten durch Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung eingeräumte Befugnis erklärt sich dadurch, dass die Verordnung weder bezweckt noch bewirkt, das Recht der Mitgliedstaaten über den Zugang zu Dokumenten abzuändern (vgl. fünfzehnte Begründungserwägung der Verordnung und Urteil des Gerichts vom 17. September 2003 in der Rechtssache T-76/02, Messina/Kommission, Slg. 2003, II-0000, Randnrn. 40 und 41).
- EuG, 13.01.2011 - T-362/08
IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten - …
Rn. 14 Mit Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389), hob der Gerichtshof das Urteil IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission (oben in Randnr. 12 angeführt) auf und erklärte die Entscheidung der Kommission vom 26. März 2002 für nichtig.Rn. 29 Zur Frage eines teilweisen Zugangs zum fraglichen Dokument stellte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung fest, dass sie nach dem Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt) verpflichtet gewesen sei, die Konsequenzen aus dem Ergebnis des Konsultationsverfahrens zu ziehen und den Zugang zum Schreiben des deutschen Kanzlers auf der Grundlage der von den deutschen Behörden geltend gemachten Ausnahmen und den von ihnen vorgetragenen Gründen zu verweigern.
Rn. 45 Nach dem Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 94) sei der Unionsrichter dafür zuständig, zu prüfen, ob die Zugangsverweigerung durch das mit der Sache befasste Organ wirksam auf die Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 habe gestützt werden können, was unabhängig davon gelte, ob die Zugangsverweigerung auf die Beurteilung der Ausnahmen durch das Organ selbst oder durch den betreffenden Mitgliedstaat zurückzuführen sei.
Rn. 49 Die Republik Finnland trägt vor, das betreffende Organ müsse sich nach dem Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt), wenn Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 Anwendung finde, stets durch eine Prüfung des fraglichen Dokuments vergewissern, ob die vom betreffenden Mitgliedstaat geltend gemachten Ausnahmen vom Zugang zu diesem Dokument griffen.
Der betreffende Mitgliedstaat habe nur einen Anspruch auf Beteiligung an dem Verfahren für den Erlass der Entscheidung der Union (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnrn.
Rn. 53 Das Königreich Schweden macht geltend, dem Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt) sei zu entnehmen, dass der betreffende Mitgliedstaat kein allgemeines und unbedingtes Vetorecht habe, aufgrund dessen er der Verbreitung eines Dokuments durch ein Organ nach Belieben widersprechen dürfe, und dass er verpflichtet sei, seinen Widerspruch unter Bezugnahme auf die in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen vom Zugangsrecht ordnungsgemäß zu begründen.
Rn. 56 Die Kommission trägt vor, sie habe, da das Dokument, zu dem der Zugang verweigert worden sei, aus einem Mitgliedstaat gestammt habe, Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 angewandt, wie er vom Gerichtshof im Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt) ausgelegt worden sei.
Rn. 59 Der Gerichtshof habe im Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 44) entschieden, dass das in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltene Erfordernis einer vorherigen Zustimmung des Mitgliedstaats möglicherweise toter Buchstabe bliebe, wenn es dem Organ ungeachtet des Widerspruchs eines Mitgliedstaats gegen die Verbreitung eines aus ihm stammenden Dokuments und trotz fehlender Zustimmung dieses Staates freistünde, das betreffende Dokument zu verbreiten.
Rn. 62 Die Kommission könne dem Widerspruch eines Mitgliedstaats nicht stattgeben und sei daher zu einer eigenen Beurteilung verpflichtet, wenn der Widerspruch völlig unbegründet sei oder in der vorgetragenen Begründung nicht auf die in der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmen Bezug genommen werde (Randnr. 88 des Urteils Schweden/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt).
Rn. 64 Die Kommission macht geltend, dass sie ihren Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1049/2001 in deren Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt) nachgekommen sei.
Rn. 71 Wie sich aus dem Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 81) ergibt, ist diese Bestimmung verfahrensrechtlicher Natur, da sie das Verfahren für den Erlass einer Entscheidung der Union betrifft.
In einem solchen Fall steht es dem Organ, das nicht über die Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats verfügt, nicht frei, das fragliche Dokument zu verbreiten (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 44).
Rn. 73 Nach dem Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 58) verleiht Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch kein allgemeines und unbedingtes Vetorecht, aufgrund dessen er der Verbreitung eines jeden im Besitz eines Organs befindlichen Dokuments nach Belieben und ohne Begründung seiner Entscheidung allein deshalb widersprechen darf, weil das Dokument von ihm stammt.
Rn. 74 Nach dem Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 76) wird die Ausübung der Befugnis, die Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 dem betreffenden Mitgliedstaat einräumt, durch die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung aufgezählten materiellen Ausnahmen eingegrenzt, so dass der betreffende Mitgliedstaat insoweit nur einen Anspruch auf Beteiligung an der Entscheidung des Unionsorgans hat.
Der auf diese Weise in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung geregelte Entscheidungsprozess verlangt also, dass das Organ und der Mitgliedstaat sich an die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung halten (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 83).
Im Rahmen des Entscheidungsprozesses, an dem das Organ und der Mitgliedstaat beteiligt sind und mit dem festgestellt werden soll, ob der Zugang zu einem Dokument auf der Grundlage einer der materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung zu verweigern ist, müssen beide die sich aus Art. 10 EG ergebende Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit beachten, auf die im 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 Bezug genommen wird (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 85).
Rn. 76 Der Mitgliedstaat, der nach diesem Dialog der Verbreitung des fraglichen Dokuments widerspricht, muss den Widerspruch anhand dieser Ausnahmen begründen (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 87).
Rn. 77 Mithin kann der Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 der Verbreitung von aus ihm stammenden Dokumenten nur widersprechen, wenn er sich auf die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung stützt und seinen Standpunkt ordnungsgemäß begründet (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnrn.
Die vom betreffenden Mitgliedstaat vorgetragene Begründung muss dem Antragsteller ermöglichen, den Ursprung und die Gründe der Ablehnung in Erfahrung zu bringen, und dem zuständigen Gericht, gegebenenfalls die ihm übertragene Überprüfung durchzuführen (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 89).
Rn. 83 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Kommission dem Widerspruch eines Mitgliedstaats gegen die Verbreitung eines aus ihm stammenden Dokuments nicht stattgeben kann, wenn dieser völlig unbegründet ist oder in der vorgetragenen Begründung nicht auf die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmen Bezug genommen wird (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 88).
Im Verfahren zum Erlass einer Entscheidung, mit der sie den Zugang verweigert, muss sich die Kommission des Vorliegens einer solchen Begründung vergewissern und in der schließlich erlassenen Entscheidung darauf Bezug nehmen (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 99).
- EuG, 14.02.2012 - T-59/09
Deutschland / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001- …
Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389), räumte die Kommission den Antragstellern jedoch die Möglichkeit ein, die Neuprüfung des Bescheids zu beantragen.Rn. 22 Die Bundesrepublik Deutschland trägt im Wesentlichen vor, die Kommission habe, indem sie ihren Widerspruch gegen die Herausgabe der betreffenden Dokumente nicht beachtet habe, die Grenzen ihrer Prüfungsbefugnis, wie diese vom Gerichtshof im Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 6 angeführt) definiert worden sei, überschritten und dadurch gegen Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen.
Nach der Rechtsprechung eröffnet diese Vorschrift dem Mitgliedstaat somit die Möglichkeit, sich an der Entscheidung zu beteiligen, die das Organ zu erlassen hat, und sieht zu diesem Zweck einen Entscheidungsprozess vor, damit festgestellt werden kann, ob die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 aufgezählten materiellen Ausnahmen der Gewährung des Zugangs zu dem betreffenden Dokument entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnrn.
Rn. 32 Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 überträgt nämlich die Durchführung der Bestimmungen des Unionsrechts dem Organ und dem Mitgliedstaat, der von der ihm nach diesem Abs. 5 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gemeinsam; beide müssen gemäß der Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit nach Art. 10 EG so handeln und zusammenarbeiten, dass die genannten Vorschriften tatsächlich zur Anwendung kommen können (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 85).
Dabei haben beide insbesondere darauf zu achten, dass dem Organ ermöglicht werden muss, innerhalb der Fristen Stellung zu nehmen, innerhalb deren es nach den Art. 7 und 8 der Verordnung über diesen Antrag entscheiden muss (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 86).
Wenn der Mitgliedstaat trotz einer entsprechenden ausdrücklichen Aufforderung des Organs seinen Widerspruch weiterhin nicht begründet, muss das Organ Zugang zu dem angeforderten Dokument gewähren, sofern es seinerseits der Auffassung ist, dass keine dieser Ausnahmen vorliegt (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnrn.
Rn. 35 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 dem Mitgliedstaat keineswegs ein allgemeines und unbedingtes Vetorecht einräumt, aufgrund dessen er der Verbreitung eines jeden im Besitz eines Organs befindlichen Dokuments nach Belieben und ohne Begründung seiner Entscheidung allein deshalb widersprechen dürfte, weil das Dokument von ihm stammt (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 58).
Solche Angaben ermöglichen nämlich dem Antragsteller, den Ursprung und die Gründe der Ablehnung in Erfahrung zu bringen, und dem zuständigen Gericht, gegebenenfalls die ihm übertragene Überprüfung durchzuführen (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 89).
Rn. 37 Nach der Rechtsprechung kann somit der betreffende Mitgliedstaat gemäß Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 der Verbreitung von Dokumenten, die von ihm stammen, nur widersprechen, wenn er sich auf die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmen stützt und seinen Standpunkt ordnungsgemäß begründet (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 99).
In einem solchen Fall ist also offensichtlich, dass das Organ über den Antrag auf Zugang zu dem Dokument nur auf der Grundlage der Ausnahmen entscheidet, die sich unmittelbar aus den Vorschriften des Unionsrechts ergeben (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 68).
Rn. 39 Die Bundesrepublik Deutschland macht im vorliegenden Fall geltend, dass es nach dem Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 88) nur zwei Konstellationen gebe, in denen sich die Kommission über den Widerspruch eines Mitgliedstaats gegen die Verbreitung der Dokumente hinwegsetzen könne: erstens, wenn der Widerspruch überhaupt keine Begründung im Sinne von Art. 253 EG enthalte, und zweitens, wenn in der vorgetragenen Begründung nicht auf die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmen Bezug genommen werde.
Rn. 42 Sodann steht fest, dass die Mitgliedstaaten sowohl aufgrund ihrer Vertretung im Rat als auch aufgrund ihrer Beteiligung in zahlreichen vom Rat eingesetzten Ausschüssen eng in den Legislativ- und den Exekutivprozess der Union einbezogen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 63).
Der Ausschluss zahlreicher von den Mitgliedstaaten stammender Dokumente vom Geltungsbereich des Zugangsrechts nach Art. 255 Abs. 1 EG liefe dem mit diesem Artikel verfolgten und durch Art. 42 der Grundrechtecharta gewährleisteten Ziel der Transparenz zuwider, sofern nicht bestimmte Ausnahmen vorliegen, die eng auszulegen sind (Urteile Sison/Rat, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 63, und Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 66).
Eine solche rein formale Prüfung liefe darauf hinaus, dass in der Praxis die durch diese Verordnung abgeschaffte Urheberregel wieder eingeführt würde, und widerspräche dem Grundsatz, wonach die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung die Ausübung der Befugnis, die Art. 4 Abs. 5 der Verordnung dem betreffenden Mitgliedstaat einräumt, eingrenzen (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 76).
Rn. 51 Der in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 geregelte Entscheidungsprozess verlangt im Gegenteil, dass der betreffende Mitgliedstaat und das Organ sich an die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung halten (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 83).
Bevor es den Zugang zu einem von einem Mitgliedstaat stammenden Dokument verweigert, muss es daher prüfen, ob der Mitgliedstaat seinen Widerspruch auf die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt und seinen Standpunkt in Bezug auf diese Ausnahmen ordnungsgemäß begründet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 99).
Rn. 56 Diese Prüfung ist zudem unter angemessener Berücksichtigung des Grundsatzes durchzuführen, wonach die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmen vom Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe angesichts der mit der Verordnung verfolgten Ziele, insbesondere des in deren zweitem Erwägungsgrund genannten Umstands, dass dieses Recht mit dem demokratischem Charakter der Unionsorgane zusammenhängt, und des im vierten Erwägungsgrund und in Art. 1 genannten Zwecks der Verordnung, der Öffentlichkeit größtmöglichen Zugang zu verschaffen, eng auszulegen und anzuwenden sind (Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 63, und Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 66).
Tatsächlich enthält Art. 4 Abs. 5 der Verordnung ebenso wenig wie die Abs. 1 bis 4 dieses Artikels einen Verweis auf das nationale Recht (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 69).
Die Begriffe des nationalen Rechts und die des Unionsrechts können nämlich miteinander übereinstimmen, einander ergänzen oder auch der gegenseitigen Bezugnahme dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 27, und Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 84).
- EuG, 24.05.2011 - T-109/05
NLG / Kommission
Mit der zweiten Frage hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, sich zu den Auswirkungen zu äußern, die das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389), für die vorliegenden Rechtssachen haben könnte.Rn. 183 Auf eine den Verfahrensbeteiligten am 10. Oktober 2008 übermittelte schriftliche Frage, welche Schlussfolgerungen ihrer Ansicht nach aus dem oben in Randnr. 33 angeführten Urteil Schweden/Kommission zu ziehen sind, hat die Kommission ihrer Antwort ein Schreiben der italienischen Behörden vom 8. Juli 2005 beigefügt, aus dem sich ergibt, dass diese einer Verbreitung der gewünschten Dokumente gegenüber der Klägerin mit der Begründung widersprochen haben, dass eine solche den Schutz der geschäftlichen Interessen von Caremar im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 beeinträchtigen würde.
Wie aus dem Beschluss 93/731/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten (…ABl. L 340, S. 43), dem Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (…ABl. L 46, S. 58) und dem Beschluss 97/632/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 1997 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments (…ABl. L 263, S. 27) hervorgeht, war nach dieser Regel der Antrag auf Zugang zu einem Dokument, wenn es sich im Besitz eines Organs befand und sein Urheber eine natürliche oder juristische Person, ein Mitgliedstaat, ein anderes Organ oder andere Gemeinschaftsinstitution oder eine sonstige einzelstaatliche oder internationale Organisation war, direkt an den Urheber zu richten (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 56).
Im vorliegenden Fall sind die Herkunft des Dokuments und seine Herausgabe durch den Mitgliedstaat, in dessen Besitz es sich befand, die einzigen maßgebenden Kriterien (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 61).
Rn. 191 Nach Ansicht des Gerichtshofs ist eine Auslegung des Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001, wonach der Mitgliedstaat ein allgemeines und unbedingtes Vetorecht hat, aufgrund dessen er sich der Verbreitung eines jeden im Besitz eines Organs befindlichen Dokuments nach Belieben und ohne eine Begründung seiner Entscheidung allein deshalb widersetzen darf, weil das Dokument von ihm stammt, nicht mit den Zielen der Verordnung Nr. 1049/2001 vereinbar (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 58).
So gesehen ist die vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats, auf die Abs. 5 Bezug nimmt, nicht mit einem Vetorecht, das nach freiem Ermessen ausgeübt werden kann, sondern mit einer Art von Zustimmung zum Fehlen von Ausnahmegründen gemäß den Abs. 1 bis 3 vergleichbar (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 76).
Rn. 193 Zu den Auswirkungen, die diese Auslegung von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 für das Verfahren hat, ist festzustellen: Wenn die Durchführung von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auf diese Weise dem Organ und dem Mitgliedstaat, der von der ihm nach diesem Abs. 5 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gemeinsam übertragen worden ist und damit von dem zwischen ihnen zu führenden Dialog abhängt, müssen beide gemäß der Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit nach Art. 10 EG so handeln und zusammenarbeiten, dass die genannten Vorschriften tatsächlich zur Anwendung kommen können (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 85).
Dabei haben beide insbesondere darauf zu achten, dass dem Organ ermöglicht werden muss, binnen der Fristen Stellung zu nehmen, innerhalb deren es nach den Art. 7 und 8 der Verordnung über diesen Antrag entscheiden muss (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 86).
Wenn der Mitgliedstaat trotz einer entsprechenden ausdrücklichen Aufforderung des Organs seinen Widerspruch weiterhin nicht begründet, muss das Organ Zugang zu dem angeforderten Dokument gewähren, sofern es seinerseits der Auffassung ist, dass keine dieser Ausnahmen vorliegt (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnrn.
Solche Angaben ermöglichen nämlich dem Antragsteller, den Ursprung und die Gründe der Ablehnung in Erfahrung zu bringen, und dem zuständigen Gericht, gegebenenfalls die ihm übertragene Überprüfung durchzuführen (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 89).
Rn. 198 Auf eine schriftliche Frage des Gerichts nach den Schlussfolgerungen, die aus dem oben in Randnr. 33 angeführten Urteil Schweden/Kommission zu ziehen sind, hat die Kommission in ihrer Antwort vom 30. Oktober 2008 ein Schreiben der italienischen Behörden vom 8. Juli 2005 vorgelegt.
Rn. 199 Im vorliegenden Fall steht es dem Gericht nicht zu, die Rechtmäßigkeit der zweiten angefochtenen Entscheidung im Lichte einer ergänzenden Begründung zu prüfen, die die Kommission am 30. Oktober 2008 nach dem oben in Randnr. 33 angeführten Urteil Schweden/Kommission - nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens - vorgetragen hat.
Rn. 201 Die von der Kommission angeführte Rechtsprechung (Urteile TDI, oben in Randnr. 183 angeführt, Randnr. 97, und FNCBV/Kommission, oben in Randnr. 183 angeführt, Randnr. 263) ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil das Gericht wegen des Begründungsmangels der zweiten angefochtenen Entscheidung nicht prüfen kann, ob die Weigerung der Kommission, die von den italienischen Behörden stammenden Dokumente zu verbreiten, auf einem der Gründe beruht, die die italienischen Behörden für die Anwendung einer der Ausnahmeregelungen zum Zugangsrecht gemäß Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 angeführt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 89).
Die Tatsache, dass die Kommission beabsichtigt, eine Entscheidung mit gleichem Inhalt wie die zweite angefochtene Entscheidung zu erlassen, weil sie gemäß dem Urteil Schweden/Kommission an die Weigerung der italienischen Behörden gebunden sei, kann das Gericht jedoch nicht hindern, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu prüfen, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist.
- EuG, 11.12.2014 - T-476/12
Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung …
Rn. 45 Zu diesem Zweck soll die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (Urteile des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389, Rn. 53, Schweden und Turco/Rat, Rn. 33, Schweden u. a./API und Kommission, Rn. 69, sowie Schweden/MyTravel und Kommission, Rn. 73).Rn. 46 Außerdem geht aus dem zehnten Erwägungsgrund und aus Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 klar hervor, dass alle Dokumente, die sich im Besitz eines Organs befinden, in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, auch die Dokumente, die von einem Mitgliedstaat stammen, so dass der Zugang zu solchen Dokumenten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Verordnung richtet, insbesondere denjenigen, die materielle Ausnahmen vom Zugangsrecht vorsehen (Urteil Schweden/Kommission, Rn. 67;… Urteile des Gerichts vom 17. September 2003, Messina/Kommission, T-76/02, Slg. 2003, II-3203, Rn. 38, …und vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 27 und 29).
Rn. 48 Diese Ausnahmen sind aber, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, nach der Rechtsprechung eng auszulegen und anzuwenden (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 66, Schweden u. a./API und Kommission, Rn. 73, sowie Schweden/MyTravel und Kommission, Rn. 75).
Nach der Rechtsprechung eröffnet diese Vorschrift dem Mitgliedstaat somit die Möglichkeit, sich an der Entscheidung zu beteiligen, die das Organ zu erlassen hat, und sieht zu diesem Zweck einen Entscheidungsprozess vor, damit festgestellt werden kann, ob die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 aufgezählten materiellen Ausnahmen der Gewährung des Zugangs zu dem betreffenden Dokument entgegenstehen (…Urteil Deutschland/Kommission, Rn. 31; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Schweden/Kommission, Rn. 76, 81, 83 und 93).
Rn. 120 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ändert die Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats für den Antragsteller nichts daran, dass die Entscheidung, die das Organ letztlich ihm gegenüber auf seinen an das Organ gerichteten Antrag auf Zugang zu einem in dessen Besitz befindlichen Dokument hin erlässt, eine Unionsmaßnahme ist (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 94, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 60).
Rn. 122 Der Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung, da sie die vorherige Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats nur für den Fall verlangt, dass der Mitgliedstaat speziell darum ersucht hat, verfahrensrechtlichen Charakter hat und das Verfahren für den Erlass einer Entscheidung der Union betrifft (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 78 und 81, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 53).
Rn. 123 In diesem Rahmen kann Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht dahin ausgelegt werden, dass er dem Mitgliedstaat ein allgemeines und unbedingtes Vetorecht verleiht, aufgrund dessen er der Verbreitung von Dokumenten, die von ihm stammen und sich im Besitz eines Organs befinden, nach freiem Ermessen widersprechen könnte, was zur Folge hätte, dass der Zugang zu solchen Dokumenten sich nicht mehr nach den Bestimmungen der Verordnung richten würde, sondern allein von den Bestimmungen des nationalen Rechts abhinge (Urteil Schweden/Kommission, Rn. 75;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011, Batchelor/Kommission, T-250/08, Slg. 2011, II-2551, Rn. 45).
Die vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats, auf die Abs. 5 Bezug nimmt, ist somit nicht mit einem Vetorecht, das nach freiem Ermessen ausgeübt werden kann, sondern mit einer Art von Zustimmung zum Fehlen von Ausnahmegründen gemäß den Abs. 1 bis 3 vergleichbar (Urteil Schweden/Kommission, Rn. 76;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 58).
Rn. 124 Der betreffende Mitgliedstaat, der nach dem loyalen Dialog mit dem Organ der Verbreitung des fraglichen Dokuments widerspricht, muss diesen Widerspruch nämlich anhand dieser Ausnahmen begründen (Urteil Schweden/Kommission, Rn. 87;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil Deutschland/Kommission, Rn. 70).
Wenn der Mitgliedstaat trotz einer entsprechenden ausdrücklichen Aufforderung des Organs seinen Widerspruch weiterhin nicht begründet, muss das Organ Zugang zu dem angeforderten Dokument gewähren, sofern es seinerseits der Auffassung ist, dass keine dieser Ausnahmen vorliegt (Urteil Schweden/Kommission, Rn. 88, …und Urteil Co-Frutta/Kommission, Rn. 81).
Rn. 135 Zum einen geht aus der Rechtsprechung hervor, dass das betreffende Organ, wenn seiner Ansicht nach klar ist, dass der Zugang zu einem aus einem Mitgliedstaat stammenden Dokument gemäß den Ausnahmeregelungen des Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht gewährt werden darf, dem Antragsteller den Zugang verweigert, ohne dass der Mitgliedstaat, aus dem das Dokument stammt, konsultiert werden muss; dies gilt unabhängig davon, ob der Mitgliedstaat zuvor ein Ersuchen nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung gestellt hat (Urteil Schweden/Kommission, Rn. 68).
Rn. 136 Zum anderen muss sich die Kommission im Rahmen des Prozesses zum Erlass einer Entscheidung, mit der unter Berücksichtigung des Widerspruchs des Mitgliedstaats, aus dem das Dokument stammt, der Zugang verweigert wird, nach der Rechtsprechung nur vom Vorliegen der Begründung vergewissern, auf die der Mitgliedstaat seinen Widerspruch stützt, und in der am Ende des Verfahrens von ihr erlassenen Entscheidung darauf Bezug nehmen (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 99, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 62).
Aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass, wenn ein Mitgliedstaat den Zugang zu dem fraglichen Dokument unter Angabe von Gründen verweigert, das Organ gezwungen ist, den Antrag auf Zugang zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Schweden/Kommission, Rn. 90, und Batchelor/Kommission, Rn. 46).
- EuG, 25.09.2014 - T-669/11
Spirlea / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Von …
Rn. 43 Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof in den Urteilen vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389), und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission bereits Gelegenheit hatte, die Tragweite des nach dieser Bestimmung erhobenen Widerspruchs eines Mitgliedstaats klarzustellen.Rn. 44 Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001, da er die vorherige Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats nur für den Fall verlangt, dass der Mitgliedstaat speziell darum ersucht hat, verfahrensrechtlichen Charakter hat und das Verfahren für den Erlass einer Entscheidung der Union betrifft (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 78 und 81, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 53).
Rn. 46 Der Gerichtshof hält daher, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund der ihm durch Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 eröffneten Möglichkeit darum ersucht, ein bestimmtes von ihm stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten, für die eventuelle Verbreitung dieses Dokuments durch das Organ die vorherige Zustimmung dieses Mitgliedstaats für erforderlich (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 50, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 55).
Rn. 47 Daraus folgt im Umkehrschluss, dass ein Organ, das nicht über die Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats verfügt, nicht befugt ist, das fragliche Dokument zu verbreiten (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 44, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 56).
Rn. 48 Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 verleiht dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch kein allgemeines und unbedingtes Vetorecht, aufgrund dessen er der Verbreitung eines jeden im Besitz eines Organs befindlichen Dokuments nach Belieben und ohne Begründung seiner Entscheidung allein deshalb widersprechen dürfte, weil das Dokument aus diesem Mitgliedstaat stammt (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 58, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 57).
Die vorherige Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats, auf die Art. 4 Bezug nimmt, stellt somit kein Vetorecht dar, das nach freiem Ermessen ausgeübt werden kann, sondern eher eine Art von Anerkenntnis hinsichtlich des Nichtvorliegens von Ausnahmegründen nach Art. 4 Abs. 1 bis 3. Der durch den genannten Artikel in dieser Weise geregelte Entscheidungsprozess verlangt also, dass sich das betreffende Organ und der betreffende Mitgliedstaat an die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 halten (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 76 und 83, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 58).
Rn. 50 Demzufolge kann der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 der Verbreitung aus ihm stammender Dokumente nur widersprechen, wenn er sich auf die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 stützt und seinen Standpunkt ordnungsgemäß begründet (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 99, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 59).
Rn. 51 Hinsichtlich der Tragweite von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 für das mit einem Antrag auf Zugang zu einem Dokument befasste Organ ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats für den Antragsteller nichts am Unionscharakter der Entscheidung ändert, die das Organ auf den Antrag, Zugang zu einem in seinem Besitz befindlichen Dokument zu gewähren, gegenüber dem Antragsteller später erlässt (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 94, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 60).
So hat der Gerichtshof entschieden, dass dieses Organ dem Widerspruch eines Mitgliedstaats gegen die Verbreitung eines aus ihm stammenden Dokuments nicht stattgeben kann, wenn der Widerspruch völlig unbegründet ist oder die Gründe, auf die sich der Mitgliedstaat beruft, um den Zugang zu dem fraglichen Dokument zu verweigern, keine Beziehung zu den in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmen aufweisen (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 88, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 61).
Im Verfahren zum Erlass einer Entscheidung, mit der der Zugang verweigert wird, muss sich das Organ daher vom Vorliegen einer solchen Begründung überzeugen und sich in der am Ende des Verfahrens von ihm erlassenen Entscheidung auf sie beziehen (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 99, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 62).
Rn. 60 Zudem hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass das betreffende Organ, wenn nach seiner Ansicht klar ist, dass der Zugang zu einem aus einem Mitgliedstaat stammenden Dokument nach den Ausnahmeregelungen in Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht gewährt werden darf, dem Antragsteller im Einklang mit Art. 4 Abs. 4 der Verordnung den Zugang verweigert, ohne dass der Mitgliedstaat, aus dem das Dokument stammt, konsultiert werden muss, unabhängig davon, ob der Mitgliedstaat zuvor ein Ersuchen nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung gestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden/Kommission, Rn. 68).
Er erfasst nämlich alle Dokumente aus den Mitgliedstaaten, die diese bei einem Organ einreichen, unabhängig davon, wer innerhalb der Mitgliedstaaten nach der nationalen Zuständigkeitsverteilung ihr Urheber ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden/Kommission, Rn. 61).
Sodann hat sie festgestellt, dass die Angaben der Bundesrepublik Deutschland dem ersten Anschein nach zutreffend erschienen, wie es der Gerichtshof im Urteil Schweden/Kommission verlangt habe.
- EuGH, 21.06.2012 - C-135/11
IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang der …
Rn. 16 Mit Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389), hob der Gerichtshof das Urteil IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission auf und erklärte die Entscheidung der Kommission vom 26. März 2002 für nichtig.Rn. 30 Zur Frage eines teilweisen Zugangs zum fraglichen Dokument stellte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung fest, dass sie nach dem Urteil Schweden/Kommission verpflichtet gewesen sei, die Konsequenzen aus dem Ergebnis des Konsultationsverfahrens zu ziehen und den Zugang zum Schreiben des deutschen Bundeskanzlers auf der Grundlage der von den deutschen Behörden geltend gemachten Ausnahmen und der von ihnen vorgetragenen Gründe zu verweigern.
Rn. 33 Das Gericht hat jedoch auch in Erinnerung gerufen, dass der Gerichtshof im Urteil Schweden/Kommission entschieden habe, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 dem betreffenden Mitgliedstaat kein allgemeines und unbedingtes Vetorecht einräumt, aufgrund dessen er der Verbreitung eines jeden im Besitz eines Organs befindlichen Dokuments nach Belieben und ohne Begründung seiner Entscheidung allein deshalb widersprechen darf, weil das Dokument von ihm stammt.
Rn. 52 Der Gerichtshof hat bereits im Urteil Schweden/Kommission Gelegenheit gehabt, die Tragweite des nach dieser Bestimmung erhobenen Widerspruchs eines Mitgliedstaats zu prüfen.
Rn. 53 Er hat darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung, da sie die vorherige Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats nur für den Fall verlangt, dass der Mitgliedstaat speziell darum ersucht hat, verfahrensrechtlichen Charakter hat und das Verfahren für den Erlass einer Entscheidung der Gemeinschaft betrifft (Urteil Schweden/Kommission, Randnrn.
Rn. 55 Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass, wenn ein Mitgliedstaat entsprechend der ihm durch Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 eröffneten Möglichkeit darum ersucht, ein bestimmtes von ihm stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten, für die eventuelle Verbreitung dieses Dokuments durch das Organ die vorherige Zustimmung dieses Mitgliedstaats erforderlich ist (Urteil Schweden/Kommission, Randnr. 50).
Rn. 56 Daraus folgt im Gegenschluss, dass das Organ, das nicht über die Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats verfügt, nicht befugt ist, das fragliche Dokument zu verbreiten (Urteil Schweden/Kommission, Randnr. 44).
Der durch Art. 4 Abs. 5 in dieser Weise geregelte Entscheidungsprozess verlangt also, dass sich das betreffende Organ und der betreffende Mitgliedstaat an die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 halten (Urteil Schweden/Kommission, Randnr. 83).
Rn. 59 Folglich kann der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 der Verbreitung von aus ihm stammenden Dokumenten nur widersprechen, wenn er sich auf die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 stützt und seinen Standpunkt ordnungsgemäß begründet (Urteil Schweden/Kommission, Randnr. 99).
So hat der Gerichtshof entschieden, dass dieses Organ dem Widerspruch eines Mitgliedstaats gegen die Verbreitung eines aus ihm stammenden Dokuments nicht stattgeben kann, wenn dieser völlig unbegründet ist oder die Gründe, auf die sich der Staat beruft, um den Zugang zu dem fraglichen Dokument zu verweigern, nicht auf die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmen Bezug nehmen (Urteil Schweden/Kommission, Randnr. 88).
Daher muss sich die Kommission im Verfahren zum Erlass einer Entscheidung, mit der sie den Zugang verweigert, vom Vorliegen einer solchen Begründung überzeugen und sich in der am Ende des Verfahrens von ihr erlassenen Entscheidung auf sie beziehen (Urteil Schweden/Kommission, Randnr. 99).
Der Unionsrichter ist dafür zuständig, auf Antrag des Betroffenen, dem das mit der Sache befasste Organ den Zugang verweigert hat, zu prüfen, ob die Weigerung wirksam auf diese Ausnahmen gestützt werden durfte; dies gilt unabhängig davon, ob die Zugangsverweigerung auf die Beurteilung der Ausnahmen durch das Organ selbst oder durch den Mitgliedstaat zurückzuführen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden/Kommission, Randnrn.
- EuG, 05.04.2017 - T-344/15
Frankreich/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
Rn. 31 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits in den Urteilen vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, EU:C:2007:802), und vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission (C-135/11 P, EU:C:2012:376), die Wirkung eines von einem Mitgliedstaat nach der genannten Vorschrift eingelegten Widerspruchs präzisiert hat (…Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 43).Rn. 32 Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001, da er die vorherige Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats nur für den Fall verlangt, dass dieser speziell darum ersucht hat, verfahrensrechtlichen Charakter hat und das Verfahren für den Erlass einer Entscheidung der Union betrifft (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 78 und 81…, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 53, …und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 44).
Rn. 34 Der Gerichtshof hat demnach entschieden, dass, wenn ein Mitgliedstaat entsprechend der ihm durch Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeräumten Möglichkeit darum ersucht hat, ein bestimmtes, aus ihm stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten, eine Verbreitung dieses Dokuments durch das Organ die Einholung der vorherigen Zustimmung dieses Mitgliedstaats erfordert (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 50…, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 55, …und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 46).
Rn. 35 Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass das Organ, das nicht über die Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats verfügt, nicht befugt ist, das betreffende Dokument zu verbreiten (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 44…, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 56, …und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 47).
Rn. 36 Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 räumt dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch kein allgemeines und uneingeschränktes Vetorecht ein, aufgrund dessen er der Verbreitung eines jeden Dokuments im Besitz eines Organs nach Belieben und ohne Begründung seiner Entscheidung nur deshalb widersprechen dürfte, weil das Dokument aus diesem Mitgliedstaat stammt (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 58…, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 57, …und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 48).
Die vorherige Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats, auf die Art. 4 Bezug nimmt, kommt somit nicht einem Vetorecht gleich, das nach freiem Ermessen ausgeübt werden kann, sondern ist eher eine Art Anerkenntnis, dass keine materiellen Ausnahmegründe nach Art. 4 Abs. 1 bis 3 vorliegen (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 76 und 83…, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 58, …und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 49).
Rn. 38 Folglich kann der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 der Verbreitung aus ihm stammender Dokumente nur widersprechen, wenn er sich auf die in den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels vorgesehenen materiellen Ausnahmen stützt und seinen Standpunkt ordnungsgemäß begründet (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 99…, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 59, …und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 50).
Rn. 39 Was im vorliegenden Fall die Tragweite von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 für das mit einem Antrag auf Zugang befasste Organ betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats für den Antragsteller den unionsrechtlichen Charakter der Entscheidung unberührt lässt, die das Organ später in Beantwortung des Antrags auf Zugang zu einem in seinem Besitz befindlichen Dokument an diesen richtet (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 94…, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 60, …und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 51).
So hat der Gerichtshof entschieden, dass dieses Organ dem Widerspruch eines Mitgliedstaats gegen die Verbreitung eines Dokuments, das aus diesem Mitgliedstaat stammt, nicht stattgeben kann, wenn dieser Widerspruch völlig unbegründet ist oder die Gründe, auf die der Mitgliedstaat seinen Widerspruch gegen den Zugang zu dem betreffenden Dokument stützt, nicht auf die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen Bezug nehmen (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 88…, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 61, …und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 52).
Im Verfahren zum Erlass einer den Zugang verweigernden Entscheidung muss sich dieses Organ des Vorliegens einer solchen Begründung vergewissern und sich in seiner zum Abschluss des Verfahrens getroffenen Entscheidung darauf beziehen (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 99…, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 62, …und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 53).
Solche Angaben ermöglichen es nämlich dem Antragsteller, den Ursprung und die Gründe der Ablehnung zu verstehen, und dem zuständigen Gericht, gegebenenfalls die ihm zufallende Kontrolle auszuüben (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 89, …und Beschluss vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T-603/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:182, Rn. 42).
- Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-219/17
Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen, …
- komplexe Verwaltungsverfahren der Union, bei denen die Entscheidungsbefugnis in den Händen der Unionsorgane liegt (Rechtsprechung nach dem Urteil Schweden/Kommission).Rechtsprechung nach dem Urteil Schweden/Kommission.
Rn. 77 Schließlich hat sich der Gerichtshof im Urteil Schweden/Kommission{FN-VERWEIS:44} zu einer weiteren Modalität des mehrphasigen Verfahrens unter der Kontrolle der Unionsbehörden geäußert.
Rn. 103 Bei der Frage, nach welcher Regelung sich die gerichtliche Kontrolle richtet, stellen sowohl die Rechtsprechung nach dem Urteil Borelli als auch die Rechtsprechung nach dem Urteil Schweden/Kommission auf die konkrete Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen Behörden und den Unionsorganen ab.
Steht die Entscheidungsbefugnis den nationalen Behörden zu, ist die Rechtsprechung nach dem Urteil Borelli einschlägig, liegt sie in den Händen der Unionsbehörde, kommt die Rechtsprechung nach dem Urteil Schweden/Kommission ins Spiel.
{FN:19} Urteile vom 3. Dezember 1992, 01eificio Borelli/Kommission (…C-97/91, EU:C:1992:491, Rn. 9), vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission (…C-407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 62), vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, EU:C:2007/802, Rn. 91), und vom 17. September 2014, Liivimaa Lihaveis (…C-562/12, EU:C:2014:2229, Rn. 48).
{FN:44} Urteil vom 18. Dezember 2007 (C-64/05 P, EU:C:2007:802).
{FN:46} Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 94); in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Januar 2009, 0cchetto und Parlament/Donnici (…C-512/07 P[R] und C-15/08 P[R], EU:C:2009:3, Rn. 53).
{FN:63} Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 93 und 94); in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Januar 2009, 0cchetto und Parlament/Donnici (…C-512/07 P[R] und C-15/08 P[R], EU:C:2009:3, Rn. 53).
- EuG, 21.11.2018 - T-545/11
Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe/ Kommission - Zugang zu Dokumenten …
Dies ergebe sich zum einen aus dem Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, EU:C:2007:802), und zum anderen aus der Anwendung der Verordnung Nr. 1367/2006 sowie einer im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus stehenden Auslegung des Unionsrechts.Rn. 36 Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 eine Verfahrensvorschrift darstellt, da er die vorherige Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats nur für den Fall verlangt, dass dieser ein entsprechendes spezielles Ersuchen eingereicht hat, und dass er eine Bestimmung ist, die das Verfahren für den Erlass einer Entscheidung der Union betrifft (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 78 und 81).
Rn. 38 Wenn ein Mitgliedstaat entsprechend der ihm durch Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 eröffneten Möglichkeit darum ersucht, ein bestimmtes von ihm stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten, ist der Rechtsprechung zufolge für die eventuelle Verbreitung dieses Dokuments durch das Organ die vorherige Zustimmung dieses Mitgliedstaats erforderlich (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 50).
Rn. 39 Daraus folgt im Gegenschluss, dass das Organ, das nicht über die Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats verfügt, nicht befugt ist, das fragliche Dokument zu verbreiten (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 44).
Rn. 40 Wie sich jedoch aus der Rechtsprechung ergibt, verleiht Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 dem betreffenden Mitgliedstaat kein allgemeines und unbedingtes Vetorecht, aufgrund dessen er der Verbreitung eines jeden im Besitz eines Organs befindlichen Dokuments nach Belieben und ohne Begründung seiner Entscheidung allein deshalb widersprechen dürfte, weil das Dokument aus diesem Mitgliedstaat stammt (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 58).
Die vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats, auf die Art. 4 Abs. 5 Bezug nimmt, ist nicht mit einem Vetorecht, das nach freiem Ermessen ausgeübt werden kann, sondern mit einer Art von Zustimmung zum Fehlen von Ausnahmegründen gemäß Art. 4 Abs. 1 bis 3 vergleichbar (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 76).
Der in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 geregelte Entscheidungsprozess verlangt somit, dass das betreffende Organ und der betreffende Mitgliedstaat sich an die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung halten (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 83).
Rn. 41 Folglich kann der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 der Verbreitung von aus ihm stammenden Dokumenten nur widersprechen, wenn er sich auf die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 stützt und seinen Standpunkt gebührend begründet (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 99).
Daher muss sich die Kommission im Verfahren zum Erlass einer Entscheidung, mit der sie den Zugang verweigert, vom Vorliegen einer solchen Begründung überzeugen und sich in der am Ende des Verfahrens von ihr erlassenen Entscheidung auf sie beziehen (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 99).
Rn. 103 Was die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen ablehnenden Entscheidung der Kommission angeht, ist Rn. 94 des Urteils vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, EU:C:2007:802), zu entnehmen, dass der Unionsrichter dafür zuständig ist, auf Antrag des Betroffenen, dem das mit der Sache befasste Organ den Zugang verweigert hat, zu prüfen, ob diese Weigerung wirksam auf die Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt werden konnte, was unabhängig davon gilt, ob die Zugangsverweigerung auf die Beurteilung der Ausnahmen durch das Organ selbst oder durch den betroffenen Mitgliedstaat zurückzuführen ist.
- Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2026 - C-641/24
Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten - Verordnung Nr. 1049/2001 - ESI-Fonds - …
{FN:43} Ungarn beruft sich insoweit auf das Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 57).{FN:47} Urteil vom 18. Dezember 2007 (C-64/05 P, EU:C:2007:802).
{FN:48} Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 57).
{FN:50} Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 83).
{FN:51} D. h. sowohl Dokumente, deren Urheber der Mitgliedstaat selbst ist, als auch solche, die er bei dem betreffenden Organ nur einreicht: Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 61).
{FN:52} Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 65).
{FN:53} Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 76).
{FN:54} Ich füge hier hinzu: Dass der Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht auf Dokumente ausgedehnt wird, die mit dem Entscheidungsprozess einer nationalen Verwaltungsbehörde zusammenhängen, ändert nichts daran, dass ein Mitgliedstaat, falls die Ausnahmeregelung anwendbar sein sollte, die Einhaltung bestimmter nationaler Rechtsvorschriften zum Schutz eines öffentlichen Interesses geltend machen kann, die der Verbreitung eines Dokuments entgegenstehen und auf die sich der Mitgliedstaat daher beruft, und die dann als schutzwürdiges Interesse im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden könnten: vgl. Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 84).
- EuG, 03.05.2018 - T-653/16
Malta/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-588/21
Nach Ansicht von Generalanwältin Medina müssen europäische harmonisierte …
- EuGH, 18.07.2017 - C-213/15
Die Kommission kann den Zugang zu Schriftsätzen der Mitgliedstaaten, die sich in …
- EuG, 27.02.2015 - T-188/12
Die Kommission darf den Zugang zu Schriftsätzen der Mitgliedstaaten im Rahmen …
- EuG, 10.07.2024 - T-104/22
Ungarn/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
- EuG, 24.05.2011 - T-250/08
Batchelor / Kommission
- EuG, 24.01.2024 - T-602/22
Veritas/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
- EuG, 01.09.2015 - T-344/15
Frankreich/ Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Zugang zu Dokumenten der …
- EuGH, 21.09.2010 - C-514/07
Schweden u.a. / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu …
- EuGH, 01.07.2008 - C-39/05
DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES …
- EuGH, 19.12.2018 - C-219/17
Für die Prüfung, ob die Rechtmäßigkeit des EZB-Beschlusses, mit dem dem Erwerb …
- EuGH, 21.07.2011 - C-506/08
Das Urteil des Gerichts und die Entscheidungen der Kommission, mit denen der …
- EuG, 20.05.2020 - T-526/19
Das Gericht der EU erklärt die Klagen für unzulässig, die von der Nord Stream AG …
- EuG, 08.10.2013 - T-545/11
Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe/ Kommission - Zugang zu Dokumenten …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-213/15
Generalanwalt Bobek schlägt einen umfassenderen Zugang zu Dokumenten des …
- EuG, 22.05.2012 - T-344/08
EnBW Energie Baden-Württemberg / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2009 - C-135/08
Rottmann - Europabürgerschaft - Verlust - Verlust der Staatsangehörigkeit des …
- EuGH, 13.07.2017 - C-60/15
Saint-Gobain Glass Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu …
- EuG, 09.06.2010 - T-237/05
Éditions Jacob / Kommission - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung (EG) …
- EuG, 19.01.2010 - T-355/04
Co-Frutta / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
- EuG, 15.01.2013 - T-392/07
Strack / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-139/07
Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten - …
- EuG, 25.08.2017 - T-653/16
Malta/ Kommission
- EuGH, 30.04.2009 - C-393/07
Italien und Donnici / Parlament - Nichtigkeitsklage - Beschluss des Europäischen …
- EuG, 28.04.2017 - T-264/15
Gameart/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
- EuG, 25.09.2014 - T-306/12
Spirlea / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
- EuG, 22.03.2011 - T-233/09
Access Info Europe / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2008 - C-345/06
GENERALANWÄLTIN SHARPSTON SCHLÄGT VOR, DIE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ÜBER DIE …
- EuG, 09.09.2008 - T-403/05
MyTravel / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
- EuGH, 17.09.2014 - C-562/12
Liivimaa Lihaveis - Vorabentscheidungsersuchen - Strukturfonds - Verordnungen …
- EuG, 15.12.2011 - T-437/08
CDC Hydrogene Peroxide / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-175/18
PTC Therapeutics International/ EMA - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. …
- EuG, 13.11.2015 - T-424/14
Nach Ansicht des Gerichts der EU sind Folgenabschätzungen, die der Information …
- EuG, 12.05.2015 - T-623/13
Das Gericht der EU stellt fest, dass der Schriftwechsel zwischen der Kommission …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2019 - C-414/18
Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Unzuständigkeit des …
- EuG, 23.09.2015 - T-245/11
ClientEarth und International Chemical Secretariat / ECHA - Zugang zu Dokumenten …
- EuGH, 21.09.2010 - C-528/07
API / Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe …
- EuGH, 13.01.2009 - C-512/07
Occhetto und Parlament / Donnici - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - …
- EuG, 06.02.2020 - T-485/18
Compañia de Tranvías de la Coruña/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung …
- EuG, 12.05.2010 - T-560/08
Kommission / Meierhofer - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Einstellung - …
- EuGöD, 14.10.2008 - F-74/07
Meierhofer / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - …
- EuG, 19.09.2018 - T-39/17
Chambre de commerce und d'industrie métropolitaine Bretagne-Ouest (port de …
- EuG, 07.06.2011 - T-471/08
Toland / Parlament - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001- …
- EuG, 05.12.2018 - T-875/16
Falcon Technologies International/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2011 - C-71/10
Office of Communications - Richtlinie 2003/4/EG - Zugang zu Informationen über …
- EuG, 19.01.2010 - T-446/04
- EuG, 04.11.2009 - T-403/05
MyTravel Group plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Zugang zu …
- EuG, 05.12.2018 - T-152/17
Sumner/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2016 - C-491/15
Typke / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2019 - C-785/18
GAEC Jeanningros - Vorabentscheidungsverfahren - Landwirtschaft - Schutz der …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2018 - C-594/16
Buccioni - Vorabentscheidungsersuchen - Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten …
- EuG, 12.05.2015 - T-480/11
Technion und Technion Research & Development Foundation / Kommission - Zugang zu …
- EuG, 12.03.2008 - T-443/07
Nuova Agricast / Kommission
- EuGH, 29.01.2009 - C-9/08
Donnici / Parlament
- EuGH, 13.01.2009 - C-15/08
Parlament / Donnici - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des …
- EuG, 20.11.2013 - T-362/08
IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission - Nichtigerklärung der …
- EuG, 15.04.2008 - T-478/07
Cofra / Kommission
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-64/05 P |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Schweden / Kommission
Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Dokumente deutscher Behörden über die Entwidmung eines Schutzgebiets nach der Richtlinie über die Erhaltung natürlicher Lebensräume - Versagung des Zugangs
- EU-Kommission
Schweden / Kommission
Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Dokumente deutscher Behörden über die Entwidmung eines Schutzgebiets nach der Richtlinie über die Erhaltung natürlicher Lebensräume - Versagung des Zugangs
- EU-Kommission
Schweden / Kommission u.a
Umwelt , Vorschriften über die Organe
Verfahrensgang
- EuG, 30.11.2004 - T-168/02
- Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-64/05 P
- EuGH, 18.12.2007 - C-64/05
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (27)
- EuGH, 30.04.1996 - C-58/94
Niederlande / Rat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-64/05
{FN:34} - Um die Worte des Gerichtshofs aufzunehmen (Urteile vom 30. April 1996, Niederlande/Rat, C-58/94, Slg. 1996, I-2169, Randnr. 36, und vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, angeführt in Fn. 33, Randnr. 38).{FN:36} - Die Rechtmäßigkeit dieser Rechtsgrundlage ist anerkannt worden (vgl. Urteil Niederlande/Rat, angeführt in Fn. 34).
{FN:42} - Vgl. Urteil Niederlande/Rat (angeführt in Fn. 34, Randnr. 34).
- EuG, 17.09.2003 - T-76/02
Messina / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-64/05
{FN:24} - Randnr. 57 des angefochtenen Urteils; vgl. bereits Urteile des Gerichts vom 17. September 2003, Messina/Kommission (T-76/02, Slg. 2003, II-3203, Randnr. 41), und vom 17. März 2005, Scippacercola/Kommission (T-187/03, Slg. 2005, II-1029, Randnr. 56).{FN:32} - Urteil Messina/Kommission (angeführt in Fn. 24, Randnr. 55).
Für einen Hinweis auf dieses Erfordernis vgl. Urteil Messina/Kommission (angeführt in Fn. 24, Randnr. 42).
- EuGH, 06.12.2001 - C-353/99
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, DAS DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-64/05
{FN:33} - Vgl. insbesondere Urteile vom 11. Januar 2000, Niederlande und van der Wal/Kommission (C-174/98 P und C-189/98 P, Slg. 2000, I-1, Randnr. 27), vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala (C-353/99 P, Slg. 2001, I-9565, Randnr. 25), vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission (C-41/00 P, Slg. 2003, I-2125, Randnr. 48), vom 1. Februar 2007, Sison/Rat (C-266/05 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 63), und Urteil des Gerichts vom 5. März 1997, WWF UK/Kommission (T-105/95, Slg. 1997, II-313, Randnr. 56).{FN:43} - Vgl. insbesondere Urteil Rat/Hautala (angeführt in Fn. 33, Randnr. 31), in dem der Gerichtshof es für untunlich gehalten hat, sich "zur Geltung eines Grundsatzes des Rechts auf Information" zu äußern, sowie die Feststellung von Generalanwalt Léger (Schlussanträge in der Rechtssache Interporc/Kommission, angeführt in Fn. 33, Nrn. 75 bis 80).
- EuG, 07.02.2002 - T-211/00
Kuijer / Rat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-64/05
{FN:41} - Das insbesondere einen Grundsatz des Rechts auf Information (Urteil des Gerichts vom 19. Juli 1999, Hautala/Rat, T-14/98, Slg. 1999, II-2489, Randnr. 87) oder den Transparenzgrundsatz bemüht (Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2002, Kuijer/Rat, T-211/00, Slg. 2002, II-485, Randnr. 52).{FN:51} - Urteile Kuijer/Rat (angeführt in Fn. 41, Randnr. 52) und vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission (angeführt in Fn. 34, Randnr. 39).
- EuG, 11.12.2001 - T-191/99
Petrie u.a. / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-64/05
{FN:9} - Vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Oktober 2000, JT's Corporation/Kommission (T-123/99, Slg. 2000, II-3269, Randnr. 53), und vom 11. Dezember 2001, Petrie u. a./Kommission (T-191/99, Slg. 2001, II-3677, Randnr. 47).{FN:44} - Vgl. in diesem Sinne Urteil Petrie u. a./Kommission (angeführt in Fn. 9, Randnrn. 34 bis 38).
- EuG, 30.11.2004 - T-168/02
IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-64/05
Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Rechtsmittelgrund des Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht stattzugeben und das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 2004, 1WAF Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission (T-168/02), aufzuheben.{FN:2} - T-168/02, Slg. 2004, II-4135.
- EuGH, 23.04.1986 - 294/83
Les Verts / Parlament
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-64/05
{FN:30} - Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament (294/83, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23). - EuGH, 21.09.1989 - 46/87
Hoechst / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-64/05
{FN:55} - Zur Pflicht der Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Einklang mit den in der Gemeinschaftsrechtsordnung garantierten Grundrechten vgl. Urteil vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission (46/87 und 227/88, Slg. 1989, 2859, Randnr. 12), und Schlussanträge von Generalanwalt Léger in der Rechtssache Rat/Hautala (angeführt in Fn. 33). - EuGH, 15.05.1986 - 222/84
Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-64/05
{FN:67} - Vgl. z. B. Urteil vom 15. Mai 1986, Johnston (222/84, Slg. 1986, 1651, Randnr. 38). - EuGH, 26.06.2007 - C-305/05
DAS RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN WIRD NICHT DADURCH VERLETZT, DASS …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-64/05
{FN:46} - Zur Bedeutung der Charta als Auslegungskriterium für die Instrumente zum Schutz der in Art. 6 Abs. 2 EU genannten Rechte vgl. meine Schlussanträge vom 14. Dezember 2006 in der Rechtssache Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a. (Urteil vom 26. Juni 2007, C-305/05, Slg. 2007, I-0000, Nr. 48). - EuGH, 01.02.2007 - C-266/05
Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung …
- EuGH, 06.03.2003 - C-41/00
Interporc / Kommission - "Rechtsmittel - Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom - …
- EuGH, 11.01.2000 - C-174/98
Niederlande und Van der Wal / Kommission - Rechtsmittel — Zugang zu …
- EuG, 17.06.1998 - T-174/95
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, MIT DER DER ZUGANG …
- EuG, 19.07.1999 - T-14/98
Hautala / Rat
- EuG, 25.04.2007 - T-264/04
WWF European Policy Programme / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. …
- EuG, 05.03.1997 - T-105/95
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN ZU VERWEIGERN, FÜR NICHTIG …
- EuG, 14.10.1999 - T-309/97
Bavarian Lager / Kommission
- EuG, 06.02.1998 - T-124/96
Interporc / Kommission
- EuG, 26.04.2005 - T-110/03
Sison / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zu …
- EuG, 07.12.1999 - T-92/98
Interporc / Kommission
- EuG, 12.10.2000 - T-123/99
'JT''s Corporation / Kommission'
- EuGH, 05.11.2002 - C-321/01
Agrana Zucker und Stärke / Kommission - "Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 07.06.2001 - T-187/99
Agrana Zucker und Stärke / Kommission
- EuG, 16.10.2003 - T-47/01
Co-Frutta / Kommission
- EuG, 17.03.2005 - T-187/03
Scippacercola / Kommission - Zugang zu Dokumenten der Gemeinschaftsorgane - …
- EuG, 19.07.1999 - T-188/97
Rothmans / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2007 - C-404/06
Quelle - Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG - Verbrauchsgüterkauf und …
Vgl. u. a. auch Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro vom 18. Juli 2007 in der noch anhängigen Rechtssache Schweden/Kommission (C-64/05 P, Nr. 37), in denen die wörtliche Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung keine zwingende Antwort ergab, weshalb die Bestimmung in ihren normativen Kontext zu stellen war und die Zwecke der Regelung, zu der sie gehört, ins Auge zu fassen waren. - Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2009 - C-28/08
Kommission / Bavarian Lager - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der …
{FN:38} - Zur Entwicklung des Rechts auf Zugang zu den Dokumenten der Gemeinschaftsorgane vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Léger vom 10. Juli 2001, Rat/Hautala (C-353/99 P, Slg. 2001, I-9565, Nrn. 47 ff.), sowie Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro vom 18. Juli 2007, Schweden/Kommission u. a. (C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389, Nrn. 37 bis 40). - Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2008 - C-265/07
Caffaro - Richtlinie 2000/35 - Art. 5 Abs. 1 - Bekämpfung von Zahlungsverzug im …
{FN:36} - Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache Schweden/Kommission u. a. (C-64/05 P, Urteil vom 18. Dezember 2007, Slg. 2007, I-0000, Nr. 26), in denen die systematische und die teleologische Auslegung der grammatikalischen Auslegung, die keine eindeutige Antwort ergab, vorgingen. - Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2007 - C-39/05
Schweden und Turco / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - …
{FN:21} - Zu dieser "Rangerhöhung" des Rechts auf Zugang zu den Dokumenten verweise ich auf meine Ausführungen in den Schlussanträgen vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache Schweden/Kommission u. a. (C-64/05 P, Nrn. 37 bis 40), die noch beim Gerichtshof anhängig ist. - EuG, 24.01.2024 - T-602/22
Veritas/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
Diese beiden Bestimmungen sind nicht als einander ausschließend konzipiert worden, sondern vielmehr, wie sich aus den Vorarbeiten zu dieser Verordnung ergibt (vgl. geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. 2001, 240 E, S. 165, Punkt 2.4), als eine Bestimmung, die Dritte im Allgemeinen betrifft (Abs. 4), und eine Bestimmung, die für bestimmte Dritte, nämlich die Mitgliedstaaten, gilt und die dem Vertrag von Amsterdam beigefügte Erklärung Nr. 35 wieder aufnimmt (Abs. 5) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2018, Malta/Kommission, T-653/16, EU:T:2018:241, Rn. 98 und 99, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:433, Nr. 48).
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