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   EuGH, 11.01.2007 - C-208/05   

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https://dejure.org/2007,279
EuGH, 11.01.2007 - C-208/05 (https://dejure.org/2007,279)
EuGH, Entscheidung vom 11.01.2007 - C-208/05 (https://dejure.org/2007,279)
EuGH, Entscheidung vom 11. Januar 2007 - C-208/05 (https://dejure.org/2007,279)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale Regelung - Zahlung der einem privaten Arbeitsvermittler für eine Vermittlung geschuldeten Vergütung durch den Mitgliedstaat - In diesem Mitgliedstaat sozialversicherungspflichtige Beschäftigung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    ITC

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale Regelung - Zahlung der einem privaten Arbeitsvermittler für eine Vermittlung geschuldeten Vergütung durch den Mitgliedstaat - In diesem Mitgliedstaat sozialversicherungspflichtige Beschäftigung - ...

  • EU-Kommission PDF

    ITC

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale Regelung - Zahlung der einem privaten Arbeitsvermittler für eine Vermittlung geschuldeten Vergütung durch den Mitgliedstaat - In diesem Mitgliedstaat sozialversicherungspflichtige Beschäftigung - ...

  • EU-Kommission

    ITC

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Zahlung der einem privaten Arbeitsvermittler für eine Vermittlung geschuldeten Vergütung durch den Mitgliedstaat; Sozialversicherungspflichtigkeit der von einem Vermittler vermittelten Beschäftigung in einem EU-Mitgliedsstaat; Auslegung und Anwendung einer nationalen ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Vermittlungsgutschein und Vermittlung ins europäische Ausland

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Freizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit: Ein Mitgliedstaat darf die Zahlung des Entgelts für eine private Arbeitsvermittlung nicht von der Sozialversicherungspflicht der vermittelten Tätigkeit in diesem Staat abhängig machen

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EG Art. 18 EG; ; EG Art. 39; ; EG Art. 49; ; EG Art. 87; ; EG Art. 81; ; EG Art. 85; ; EG Art. 86; ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 3; ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizügigkeit: Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale Regelung - Zahlung der einem privaten Arbeitsvermittler für eine Vermittlung geschuldeten Vergütung durch den Mitgliedstaat - In diesem Mitgliedstaat sozialversicherungspflichtige ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unzulässigkeit der Zahlung einer Vergütung an privaten Arbeitsvermittler (Vermittlungsgutschein) durch den EU-Mitgliedstaat nur bei Vermittlung im Inland ? Beeinträchtigung der Freizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit, auch wenn sie unabhängig von der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    ITC

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale Regelung - Zahlung der einem privaten Arbeitsvermittler für eine Vermittlung geschuldeten Vergütung durch den Mitgliedstaat - In diesem Mitgliedstaat sozialversicherungspflichtige Beschäftigung - ...

  • 123recht.net (Pressemeldung, 11.1.2007)

    Agentur für Arbeit muss auch bei Vermittlung ins Ausland zahlen // Luxemburg: Deutsche Regeln verstoßen gegen EU-Recht

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2005 in Sachen ITC Innovative Technology Center GmbH gegen Bundesagentur für Arbeit.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Berlin (Deutschland) - Auslegung der Artikel 18, 39, 40, 50 und 87 EG-Vertrag sowie der Artikel 3 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2007, I-181
  • NJW 2007, 1865 (Ls.)
  • EuZW 2007, 220
  • NZS 2007, 484
  • DB 2007, 176
  • NZA-RR 2007, 267
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

    Auszug aus EuGH, 11.01.2007 - C-208/05
    29 Zweitens ist in Bezug auf das Vorbringen der deutschen Regierung, ITC könne sich nicht auf die Rechte aus Art. 39 EG berufen, weil sie nur in einem Mitgliedstaat ansässig sei, daran zu erinnern, dass die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit und die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Maßnahmen nicht auf Tätigkeiten anwendbar sind, die keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Gemeinschaftsrecht abstellt, und die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (Urteile vom 26. Januar 1999, Terhoeve, C-18/95, Slg. 1999, I-345, Randnr. 26, und vom 11. Oktober 2001, Khalil u. a., C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99, Slg. 2001, I-7413, Randnr. 69).

    Denn dieser Vermittler rügt gerade, dass er durch die Regelung über die Vermittlungsgutscheine in § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III benachteiligt worden sei, so dass der Arbeitsuchende, dem er einen Arbeitsplatz vermittelt habe, ebenfalls benachteiligt worden sei oder hätte werden können, weil sich dieser Arbeitsplatz in einem anderen Mitgliedstaat befunden habe (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Terhoeve, Randnr. 28).

    31 Drittens ist zu der Frage, ob eine nationale Regelung wie die hier in Rede stehende eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellt, daran zu erinnern, dass die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (Urteile vom 7. Juli 1988, Wolf u. a., 154/87 und 155/87, Slg. 1988, 3897, Randnr. 13, vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 94, Terhoeve, Randnr. 37, vom 27. Januar 2000, Graf, C-190/98, Slg. 2000, I-493, Randnr. 21, und vom 17. März 2005, Kranemann, C-109/04, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 25).

    32 In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihr Herkunftsland zu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (vgl. u. a. Urteile Bosman, Randnr. 95, und Terhoeve, Randnr. 38).

    33 Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (Urteile Bosman, Randnr. 96, Terhoeve, Randnr. 39, Graf, Randnr. 23, Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, Slg. 2003, I-10239, Randnr. 74, vom 2. Oktober 2003, Van Lent, C-232/01, Slg. 2003, I-11525, Randnr. 16, und Kranemann, Randnr. 26).

    40 Jedoch kann der Beurteilungsspielraum, über den die Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik verfügen, keine Beeinträchtigung der Rechte rechtfertigen, die der Einzelne aus den Bestimmungen des Vertrags herleiten kann, in denen seine Grundfreiheiten verankert sind (vgl. Urteile Terhoeve, Randnr. 44, Seymour-Smith und Perez, Randnr. 75, und Steinicke, Randnr. 63).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.01.2007 - C-208/05
    31 Drittens ist zu der Frage, ob eine nationale Regelung wie die hier in Rede stehende eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellt, daran zu erinnern, dass die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (Urteile vom 7. Juli 1988, Wolf u. a., 154/87 und 155/87, Slg. 1988, 3897, Randnr. 13, vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 94, Terhoeve, Randnr. 37, vom 27. Januar 2000, Graf, C-190/98, Slg. 2000, I-493, Randnr. 21, und vom 17. März 2005, Kranemann, C-109/04, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 25).

    32 In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihr Herkunftsland zu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (vgl. u. a. Urteile Bosman, Randnr. 95, und Terhoeve, Randnr. 38).

    33 Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (Urteile Bosman, Randnr. 96, Terhoeve, Randnr. 39, Graf, Randnr. 23, Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, Slg. 2003, I-10239, Randnr. 74, vom 2. Oktober 2003, Van Lent, C-232/01, Slg. 2003, I-11525, Randnr. 16, und Kranemann, Randnr. 26).

    48 Insoweit ist zum einen daran zu erinnern, dass es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, das die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung übernehmen muss, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil Bosman, Randnr. 59).

  • EuGH, 17.03.2005 - C-109/04

    Kranemann

    Auszug aus EuGH, 11.01.2007 - C-208/05
    31 Drittens ist zu der Frage, ob eine nationale Regelung wie die hier in Rede stehende eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellt, daran zu erinnern, dass die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (Urteile vom 7. Juli 1988, Wolf u. a., 154/87 und 155/87, Slg. 1988, 3897, Randnr. 13, vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 94, Terhoeve, Randnr. 37, vom 27. Januar 2000, Graf, C-190/98, Slg. 2000, I-493, Randnr. 21, und vom 17. März 2005, Kranemann, C-109/04, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 25).

    33 Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (Urteile Bosman, Randnr. 96, Terhoeve, Randnr. 39, Graf, Randnr. 23, Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, Slg. 2003, I-10239, Randnr. 74, vom 2. Oktober 2003, Van Lent, C-232/01, Slg. 2003, I-11525, Randnr. 16, und Kranemann, Randnr. 26).

    In einem derartigen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zweckes zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteil Kranemann, Randnr. 33).

  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

    Auszug aus EuGH, 11.01.2007 - C-208/05
    Überdies ist die Förderung von Einstellungen unbestreitbar ein legitimes Ziel der Sozialpolitik (vgl. zur Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern Urteile vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez, C-167/97, Slg. 1999, I-623, Randnrn.

    40 Jedoch kann der Beurteilungsspielraum, über den die Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik verfügen, keine Beeinträchtigung der Rechte rechtfertigen, die der Einzelne aus den Bestimmungen des Vertrags herleiten kann, in denen seine Grundfreiheiten verankert sind (vgl. Urteile Terhoeve, Randnr. 44, Seymour-Smith und Perez, Randnr. 75, und Steinicke, Randnr. 63).

  • EuGH, 26.09.2000 - C-262/97

    Engelbrecht

    Auszug aus EuGH, 11.01.2007 - C-208/05
    68 Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es dem nationalen Gericht, die innerstaatliche Vorschrift unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteile vom 4. Februar 1988, Murphy u. a., 157/86, Slg. 1988, 673, Randnr. 11, und vom 26. September 2000, Engelbrecht, C-262/97, Slg. 2000, I-7321, Randnr. 39).

    69 Wenn eine solche konforme Anwendung nicht möglich ist, so hat das nationale Gericht das Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile Murphy u. a., Randnr. 11, vom 29. April 1999, Ciola, C-224/97, Slg. 1999, I-2517, Randnr. 26, und Engelbrecht, Randnr. 40).

  • EuGH, 11.09.2003 - C-77/02

    Steinicke

    Auszug aus EuGH, 11.01.2007 - C-208/05
    71 und 74, und vom 11. September 2003, Steinicke, C-77/02, Slg. 2003, I-9027, Randnrn.

    40 Jedoch kann der Beurteilungsspielraum, über den die Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik verfügen, keine Beeinträchtigung der Rechte rechtfertigen, die der Einzelne aus den Bestimmungen des Vertrags herleiten kann, in denen seine Grundfreiheiten verankert sind (vgl. Urteile Terhoeve, Randnr. 44, Seymour-Smith und Perez, Randnr. 75, und Steinicke, Randnr. 63).

  • EuGH, 07.05.1998 - C-350/96

    Clean Car Autoservice

    Auszug aus EuGH, 11.01.2007 - C-208/05
    12 und 13), doch ist dieser Vorschrift kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass sich nicht auch andere Personen auf sie berufen könnten (vgl. Urteil vom 7. Mai 1998, Clean Car Autoservice, C-350/96, Slg. 1998, I-2521, Randnr. 19).

    23 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann das Recht der Arbeitnehmer, bei Einstellung und Beschäftigung nicht diskriminiert zu werden, nur dann seine volle Wirkung entfalten, wenn die Arbeitgeber ein entsprechendes Recht darauf haben, Arbeitnehmer nach Maßgabe der Bestimmungen über die Freizügigkeit einzustellen (Urteil Clean Car Autoservice, Randnr. 20).

  • EuGH, 27.01.2000 - C-190/98

    EIN ARBEITNEHMER, DER DEN ARBEITSVERTRAG KÜNDIGT, KANN NICHT UNTER BERUFUNG AUF

    Auszug aus EuGH, 11.01.2007 - C-208/05
    31 Drittens ist zu der Frage, ob eine nationale Regelung wie die hier in Rede stehende eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellt, daran zu erinnern, dass die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (Urteile vom 7. Juli 1988, Wolf u. a., 154/87 und 155/87, Slg. 1988, 3897, Randnr. 13, vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 94, Terhoeve, Randnr. 37, vom 27. Januar 2000, Graf, C-190/98, Slg. 2000, I-493, Randnr. 21, und vom 17. März 2005, Kranemann, C-109/04, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 25).

    33 Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (Urteile Bosman, Randnr. 96, Terhoeve, Randnr. 39, Graf, Randnr. 23, Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, Slg. 2003, I-10239, Randnr. 74, vom 2. Oktober 2003, Van Lent, C-232/01, Slg. 2003, I-11525, Randnr. 16, und Kranemann, Randnr. 26).

  • EuGH, 11.12.1997 - C-55/96

    Job Centre

    Auszug aus EuGH, 11.01.2007 - C-208/05
    Sie verweist insoweit auf das Urteil vom 11. Dezember 1997, Job Centre (C-55/96, "Job Centre II", Slg. 1997, I-7119, Randnr. 13).

    28 Keine der Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil Job Centre II steht dieser Auslegung der Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer entgegen.

  • EuGH, 05.11.2002 - C-208/00

    Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus EuGH, 11.01.2007 - C-208/05
    Eine solche Maßnahme kommt nämlich der Negierung der in Art. 39 EG verankerten Arbeitnehmerfreizügigkeit gleich, mit der den Arbeitnehmern und den Arbeitsuchenden der Gemeinschaft das Recht garantiert werden soll, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufzunehmen und auszuüben (vgl. zur Niederlassungsfreiheit Urteil vom 5. November 2002, Überseering, C-208/00, Slg. 2002, I-9919, Randnr. 93).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

  • EuGH, 03.12.1974 - 33/74

    Van Binsbergen / Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid

  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

  • EuGH, 29.04.1999 - C-224/97

    Ciola

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

  • EuGH, 13.04.2000 - C-176/96

    EINE REGELUNG, DIE BERUFSSPORTLER AN DER TEILNAHME AN WETTKÄMPFEN HINDERT, WENN

  • EuGH, 17.12.1981 - 279/80

    Webb

  • EuGH, 18.06.1998 - C-266/96

    Corsica Ferries France

  • EuGH, 26.11.2002 - C-100/01

    Oteiza Olazabal

  • EuGH, 20.02.2001 - C-205/99

    Analir u.a.

  • EuGH, 04.02.1988 - 157/86

    Murphy / An Bord Telecom Eireann

  • EuGH, 13.07.2000 - C-36/99

    Idéal tourisme

  • EuGH, 29.04.2004 - C-224/02

    Pusa

  • EuGH, 18.01.1979 - 110/78

    Ministère public u.a. / Van Wesemael

  • EuGH, 05.10.1994 - C-381/93

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 06.02.2003 - C-92/01

    Stylianakis

  • EuGH, 28.06.2000 - C-116/00

    Laguillaumie

  • EuGH, 19.03.1993 - C-157/92

    Pretore di Genova / Banchero

  • EuGH, 08.10.2002 - C-190/02

    Viacom

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

  • EuGH, 11.10.2001 - C-95/99

    STAATENLOSE UND FLÜCHTLINGE KÖNNEN NICHT KRAFT GEMEINSCHAFTSRECHTS ZAHLUNG VON

  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

  • EuGH, 02.10.2003 - C-232/01

    DIE BELGISCHE REGELUNG, NACH DER DIE FAHRZEUGE VON INLÄNDERN IN BELGIEN

  • EuGH, 07.07.1988 - 154/87

    Inasti / Wolf u.a.

  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

    Hierzu ist daran zu erinnern, das Art. 49 EG, soweit er auf die Beseitigung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs abzielt, die sich aus dem Umstand ergeben, dass der Dienstleistende in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem die Dienstleistung erbracht wird, ansässig ist, in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten nach Ablauf der Übergangszeit unmittelbar anwendbar ist und den Einzelnen Rechte verleiht, die diese vor Gericht geltend machen können und die die nationalen Gerichte zu schützen haben (vgl. insbesondere Urteile vom 3. Dezember 1974, van Binsbergen, 33/74, Slg. 1974, 1299, Randnr. 26, vom 14. Juli 1976, Donà, 13/76, Slg. 1976, 1333, Randnr. 20, vom 4. Dezember 1986, Kommission/Irland, 206/84, Slg. 1986, 3817, Randnr. 16, und vom 11. Januar 2007, ITC, C-208/05, Slg. 2007, I-181, Randnr. 67).
  • EuGH, 05.03.2009 - C-350/07

    Kattner Stahlbau - Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung

    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der freie Dienstleistungsverkehr nach der Rechtsprechung nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten - verlangt, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 20. Februar 2001, Analir u. a., C-205/99, Slg. 2001, I-1271, Randnr. 21, vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-202/04 und C-94/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 56, und vom 11. Januar 2007, ITC, C-208/05, Slg. 2007, I-181, Randnr. 55).
  • EuGH, 16.03.2010 - C-325/08

    Fußballvereine dürfen für von ihnen ausgebildete Nachwuchsspieler eine

    Was schließlich die Frage betrifft, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine Beschränkung im Sinne von Art. 45 AEUV darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit insgesamt den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die diese Staatsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 94, vom 17. März 2005, Kranemann, C-109/04, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 25, und vom 11. Januar 2007, ITC, C-208/05, Slg. 2007, I-181, Randnr. 31).

    Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 96, Kranemann, Randnr. 26, und ITC, Randnr. 33).

    In einem derartigen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteil vom 31. März 1993, Kraus, C-19/92, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, sowie Urteile Bosman, Randnr. 104, Kranemann, Randnr. 33, und ITC, Randnr. 37).

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Rechtsprechung
   EuGH, 06.12.2007 - C-280/05   

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https://dejure.org/2007,37078
EuGH, 06.12.2007 - C-280/05 (https://dejure.org/2007,37078)
EuGH, Entscheidung vom 06.12.2007 - C-280/05 (https://dejure.org/2007,37078)
EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2007 - C-280/05 (https://dejure.org/2007,37078)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzungsklage - Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe - Verteidigungsmittel (Art. 10 EG und 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 19-20, 25)

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 11. Juli 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 2, 3 und 4 der Entscheidung 2004/800/EG der Kommission vom 30. März 2004, mit der die von Italien durchgeführte Beihilferegelung mit Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung bei in Schwierigkeiten ...

Papierfundstellen

  • Slg. 2007, I-181
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

    Sind rechtswidrig geflossene Beihilfen von einem Unternehmen zurückzufordern, das zahlungsunfähig ist oder über dessen Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet wurde, dessen Ziel darin besteht, die Aktiva zu realisieren und die Passiva zu begleichen, hat nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass sich dieses Unternehmen in Schwierigkeiten befindet oder zahlungsunfähig ist, keinen Einfluss auf die Rückforderungspflicht (vgl. u. a. Urteil vom 6. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-280/05, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Was die Fälle betrifft, in denen die fraglichen Beihilfen von Unternehmen zurückzufordern sind, die zahlungsunfähig sind oder über deren Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet wurde, dessen Ziel darin besteht, die Aktiva in Geld umzuwandeln und die Verbindlichkeiten zu begleichen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet oder zahlungsunfähig ist, keinen Einfluss auf die Rückforderungspflicht hat (vgl. u. a. Urteil vom 6. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-280/05, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.01.2018 - C-363/16

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Der Mitgliedstaat ist also verpflichtet, je nach Fall die Abwicklung der Gesellschaft herbeizuführen, seine Forderung bei den Verbindlichkeiten der Gesellschaft anzumelden oder jede andere Maßnahme zu ergreifen, die die Rückzahlung der Beihilfe ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-280/05, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:753, Rn. 28).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-304/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    In einem solchen Fall müssen der Mitgliedstaat und die Kommission gemäß dem Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Art. 10 EG zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C-348/93, Slg. 1995, I-673, Randnr. 17, vom 1. April 2004, Kommission/Italien, C-99/02, Slg. 2004, I-3353, Randnr. 17, vom 1. Juni 2006, Kommission/Italien, C-207/05, Randnr. 47, und vom 6. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-280/05, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2017 - C-363/16

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    42 Vgl. Urteil vom 6. Dezember 2007, Kommission/Italien (C-280/05, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:753, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-613/11

    Kommission / Italien

    p. I-2933, point 60) ou de prendre toute autre mesure permettant le remboursement de l'aide (arrêt du 6 décembre 2007, Commission/Italie, C-280/05, point 28).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-208/05   

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https://dejure.org/2006,22036
Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-208/05 (https://dejure.org/2006,22036)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.10.2006 - C-208/05 (https://dejure.org/2006,22036)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2006 - C-208/05 (https://dejure.org/2006,22036)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    ITC

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Vermittlungsgutschein, mit dem Arbeitssuchende von ihrer Pflicht zur Vergütung eines privaten Arbeitsvermittlers freigestellt werden - Voraussetzung, dass die vom privaten Vermittler vermittelte ...

  • EU-Kommission PDF

    ITC

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Vermittlungsgutschein, mit dem Arbeitssuchende von ihrer Pflicht zur Vergütung eines privaten Arbeitsvermittlers freigestellt werden - Voraussetzung, dass die vom privaten Vermittler vermittelte ...

  • EU-Kommission

    ITC

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2007, I-181
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 17.03.2005 - C-109/04

    Kranemann

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-208/05
    30 - Urteil des Gerichtshofes vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-109/04 (Kranemann, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 25 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    31 - Urteil Kranemann (Randnr. 26 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    36 - Vgl. u. a. Urteil Kranemann (Randnr. 33 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.12.1997 - C-55/96

    Job Centre

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-208/05
    Hierfür führt sie das Urteil Job Centre II(16) an, in dem der Gerichtshof Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) nicht geprüft habe, weil sich der Kläger des Ausgangsverfahrens in dieser Rechtssache als Arbeitsvermittler nicht auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer habe berufen können.

    Zunächst ist daran zu erinnern, in welchem Zusammenhang der Gerichtshof im Urteil Job Centre II festgestellt hat, dass die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht zu prüfen sind.

    16 - Urteil vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-55/96 (Job Centre, Slg. 1997, I-7119).

  • EuGH, 26.09.2000 - C-262/97

    Engelbrecht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-208/05
    48 - Vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 157/86 (Murphy u. a., Slg. 1988, 673, Randnr. 11), vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-165/91 (Van Munster, Slg. 1994, I-4661, Randnr. 34) und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-262/97 (Engelbrecht, Slg. 2000, I-7321, Randnr. 39).

    49 - Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass, wenn eine solche konforme Anwendung nicht möglich ist, "das nationale Gericht verpflichtet [ist], das Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede [nationale] Bestimmung unangewandt lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem gemeinschaftsrechtswidrigen Ergebnis führen würde" (Urteil Engelbrecht, Randnr. 40).

  • EuGH, 23.03.2004 - C-138/02

    DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-208/05
    14 - Vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 2004 in der Rechtssache C-138/02 (Collins, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 27).

    39 - Urteil Collins (Randnr. 69).

  • EuGH, 28.10.1999 - C-55/98

    Vestergaard

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-208/05
    Eine solche Ungleichbehandlung ist jedoch nach Artikel 49 EG verboten, wie der Gerichtshof in seinem Urteil Vestergaard bereits entschieden hat(45).

    42 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98 (Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 18).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-208/05
    27 - Die Kommission zitiert insoweit das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnrn.
  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-208/05
    46 - So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. April 1984 in der Rechtssache 14/83 (Von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Randnr. 26) entschieden, dass die nationalen Gerichte das nationale Recht soweit wie möglich "im Licht des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie" auszulegen haben.
  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-208/05
    43 - Demgegenüber hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90 (Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 40) entschieden, "dass sich ein Personalberatungsunternehmen eines Mitgliedstaats für die Vermittlung von Angehörigen dieses Mitgliedstaats an Unternehmen desselben Staates nicht auf die Artikel 7 und 59 EWG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 49 EG] berufen kann".
  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-208/05
    Vgl. in diesem Sinne aus jüngerer Zeit Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2006 in der Rechtssache C-212/04 (Adeneler u. a., Slg. 2006, I-0000, Randnr. 108).
  • EuGH, 07.05.1998 - C-350/96

    Clean Car Autoservice

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-208/05
    19 - Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-350/96 (Slg. 1998, I-2521).
  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

  • EuGH, 12.07.2001 - C-368/98

    DER GERICHTSHOF NIMMT - IN ERGÄNZUNG SEINER RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORHERIGEN

  • EuGH, 26.11.2002 - C-100/01

    Oteiza Olazabal

  • EuGH, 04.02.1988 - 157/86

    Murphy / An Bord Telecom Eireann

  • EuGH, 10.03.2005 - C-39/04

    Laboratoires Fournier - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs

  • EuGH, 15.09.2005 - C-258/04

    DIE BELGISCHE REGELUNG, NACH DER EIN STAATSANGEHÖRIGER EINES ANDEREN

  • EuGH, 18.01.1979 - 110/78

    Ministère public u.a. / Van Wesemael

  • EuGH, 23.02.1994 - C-419/92

    Scholz / Opera Universitaria di Cagliari und Cinzia Porcedda

  • EuGH, 05.10.1994 - C-165/91

    Van Munster / Rijksdienst voor Pensioenen

  • EuGH, 23.02.2006 - C-205/04

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

  • EuGH, 03.03.2005 - C-172/03

    Heiser - Mehrwertsteuer - Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten

  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    GEMO

  • EuGH, 30.03.2006 - C-10/05

    Mattern und Cikotic - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Familienangehörige - Recht

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