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Rechtsprechung
   EuGH, 10.07.1986 - 234/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,114
EuGH, 10.07.1986 - 234/84 (https://dejure.org/1986,114)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.1986 - 234/84 (https://dejure.org/1986,114)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 1986 - 234/84 (https://dejure.org/1986,114)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 92; ; EWG-Vertrag Art. 90 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 93; ; EWG-Vertrag Art. 5

  • EU-Kommission PDF

    Belgien / Kommission

    1 . STAATLICHE BEIHILFEN - BEGRIFF - BEIHILFEN IN DER FORM VON DARLEHEN ODER KAPITALBETEILIGUNGEN - FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 92 EWG-VERTRAG UNWESENTLICHE MODALITÄTEN - KAPITALBETEILIGUNG - BEURTEILUNGSKRITERIUM - LAGE DES UNTERNEHMENS IM HINBLICK AUF DIE PRIVATEN ...

  • EU-Kommission

    Belgien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Gewährung staatlicher Beihilfen ; Beteiligung am Kapital eines Unternehmens ; Verbot der Kapitalerhöhung gegenüber einem privaten Anteilseigner ; Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Staatliche Beihilfen - Beteiligung am Kapital eines Unternehmens - Rechtliches Gehör.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1986, 2263
  • DVBl 1987, 230
 
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Wird zitiert von ... (137)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.07.1986 - 234/84
    27 WIE SICH UNTER ANDEREM AUS DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. FEBRUAR 1979 IN DER RECHTSSACHE 85/76 ( HOFFMANN-LA ROCHE/KOMMISSION , SLG. 1979, 461 ) ERGIBT , IST DIE GEWÄHRUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS IN EINEM VERFAHREN , DAS ZU EINER DEN BETROFFENEN BESCHWERENDEN MASSNAHME FÜHREN KANN , EIN FUNDAMENTALER GRUNDSATZ DES GEMEINSCHAFTSRECHTS UND SELBST DANN SICHERZUSTELLEN , WENN ES KEINE EINSCHLAEGIGEN VERFAHRENSREGELN GIBT.
  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.07.1986 - 234/84
    WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 14. NOVEMBER 1984 IN DER RECHTSSACHE 323/82 ( SA INTERMILLS/KOMMISSION , SLG. 1984, 3809 ) FESTGESTELLT HAT , GEHT ES DAHER NICHT AN , EINE GRUNDSÄTZLICHE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN BEIHILFEN IN DER FORM VON DARLEHEN UND BEIHILFEN IN DER FORM VON KAPITALBETEILIGUNGEN AN UNTERNEHMEN ZU TREFFEN.
  • EuG, 08.07.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    61 Bei der Prüfung des Begründungserfordernisses im vorliegenden Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ein Verfahren ist, das gegenüber dem für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaat eröffnet wird, und dass die Beteiligten im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG, zu denen der Beihilfeempfänger gehört, nicht selbst einen Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission haben, wie sie zugunsten des Mitgliedstaats eingeleitet wird (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 29, und vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnrn.

    132 Das Gericht erinnert daran, dass nach ständiger Rechtsprechung das Ziel, das die Kommission verfolgt, wenn sie die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe anordnet, darin besteht, dass der Empfänger den Vorteil verliert, der ihm auf dem Markt gegenüber seinen Wettbewerbern zugute kam, und dass die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 66, und vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 27).

    Infolgedessen kann die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen steht (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnr. 66).

    148 Es ist daran zu erinnnern, dass die Kommission im Bereich des Artikels 87 Absatz 3 EG über ein weites Ermessen verfügt (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnr. 56, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 36).

    167 Soweit sich die Klägerin auf das Gutachten Pfizenmayer vom 10. Dezember 2001 beruft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über Beihilfen anhand der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung verfügen konnte (Urteil vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, Randnr. 16).

    191 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen nach seinem allgemeinen Aufbau ein Verfahren, das gegenüber dem kraft seiner gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaat eröffnet wird (Urteil vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, Randnr. 29, und Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Randnr. 81).

    29 bis 31, vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1996 - C-329/93

    Bundesrepublik Deutschland, Hanseatische Industrie-Beteiligungen GmbH und Bremer …

    In dem schon erwähnten Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84 (Belgien/Kommission) ist ausgeführt worden, daß sich für die Entscheidung darüber, ob die Kapitalhilfe einer regionalen öffentlichen Holdinggesellschaft für ein Unternehmen, das Ausrüstungsgegenstände für die Lagerung von Bier herstellt, eine staatliche Beihilfe ist, "die Anwendung des ... Kriteriums an[bietet], ob sich das Unternehmen die betreffenden Beträge auf den privaten Kapitalmärkten beschaffen könnte".

    (3) - Urteile vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1979, 461, Randnr. 9) zum Verfahren in Wettbewerbssachen und vom 10. Juli 1989 in der Rechtssache 234/84 (Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 7) zum Verfahren wegen einer Beihilfe.

    (7) - Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache 301/87 (Frankreich/Kommission, Slg. 1990, 307, Randnr. 31) und das (in Fußnote 3) bereits angeführte Urteil Belgien/Kommission, Randnr. 30.

    (9) - Urteil Belgien/Kommission (in Fußnote 3 bereits angeführt), Randnr. 16.

    15 f.) sowie aus neuerer Zeit die Urteile vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-478/93 (Niederlande/Kommission, Randnrn. 48 f.), vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-122/94 (Kommission/Rat, Randnr. 29) und in der Rechtssache C-56/93 (Belgien/Kommission, Randnr. 86), alle noch nicht in der amtlichen Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht.

    (22) - Urteil Belgien/Kommission (in Fußnote 3 bereits angeführt).

    (36) - Randnr. 14 des (in Fußnote 3) bereits angeführten Urteils C-234/84.

    (47) - Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache 142/87 (Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 35).

  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG …

    Daher ist, wenn ein Mitgliedstaat der Kommission die angeforderten Informationen nicht oder nur unvollständig liefert, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission namentlich im Hinblick auf die Begründungspflicht anhand der Informationen zu beurteilen, über die sie im Zeitpunkt ihres Erlasses verfügte (vgl. insbesondere Urteil vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnrn.

    Als Beihilfen gelten namentlich Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. insbesondere Urteile vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 23, und vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 25).

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