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Rechtsprechung
   EuG, 15.09.1998 - T-126/96 und C-127/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,608
EuG, 15.09.1998 - T-126/96 und C-127/96 (https://dejure.org/1998,608)
EuG, Entscheidung vom 15.09.1998 - T-126/96 und C-127/96 (https://dejure.org/1998,608)
EuG, Entscheidung vom 15. September 1998 - T-126/96 und C-127/96 (https://dejure.org/1998,608)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag - Mitteilung über die Einleitung eines Verfahrens - Nicht ausdrücklich erwähnte Beihilfen - Beihilfe für Unternehmen in den benachteiligten Gebieten - Umstrukturierung - Rückforderung der Beihilfe - Verjährung

  • Judicialis

    Entscheidung 96/614/EG; ; EGV Art. 92 Abs. 3 a; ; EGV Art. 93 Abs. 2

  • Europäischer Gerichtshof

    BFM / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    EFIM / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Breda Fucine Meridionali SpA (BFM) und Ente partecipazioni e finanziamento industria manifatturiera (EFIM) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1 Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die Rechtswirkungen erzeugen - Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens zur kontradiktorischen Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 und 173) 2 ...

  • EU-Kommission

    Breda Fucine Meridionali SpA (BFM) und Ente partecipazioni e finanziamento industria manifatturiera (EFIM) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag - Mitteilung über die Eröffnung eines Verfahrens - Nicht ausdrücklich erwähnte Beihilfen - Beihilfe für Unternehmen in den benachteiligten Gebieten - Umstrukturierung - Rückforderung der Beihilfe - Verjährung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über Maßnahmen Italiens zugunsten des Unternehmens Breda Fucine Meridionali SpA; Anforderungen an die Kommission hinsichtlich der Darstellung streitiger Maßnahmen als staatliche Beihilfen; Unvereinbarerklärung von ...

  • Wolters Kluwer

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über Maßnahmen Italiens zugunsten des Unternehmens Breda Fucine Meridionali SpA; Anforderungen an die Kommission hinsichtlich der Darstellung streitiger Maßnahmen als staatliche Beihilfen; Unvereinbarerklärung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1995, mit der die staatlichen Beihilfen, die Italien der Breda Fucine Meridionali SpA gewährt hat, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden [C(96) 1643 def.]

 
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Wird zitiert von ... (67)Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 30.06.1992 - C-312/90

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-126/96
    Die Kommission legt zunächst dar, daß die Rügen bezüglich der Eröffnungsmitteilung unzulässig seien, da die Klägerinnen nicht Klage wegen dieser anfechtbaren Handlung erhoben hätten, die endgültige Beurteilungen bezüglich der Natur der Beihilfen zum Ausdruck gebracht habe (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90, Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117).

    Zur Zulässigkeit dieses Klagegrundes ist zunächst festzustellen, daß eine Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages zwar Rechtswirkungen erzeugt und somit eine anfechtbare Handlung darstellt, soweit sie eine Qualifizierung der Beihilfe als bestehend oder neu und eine Wahl der anwendbaren Verfahrensregeln enthält (Urteil Spanien/Kommission, Randnrn.

    Wie die französische Regierung bemerkt, kann sich der Begünstigte, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, nur dann auf ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit einer Beihilfe berufen, wenn diese unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 93 des Vertrages gewährt wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 17, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 48).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, daß, auch wenn das Verhalten des privaten Investors, mit dem die Intervention des öffentlichen Investors, der wirtschaftspolitische Ziele verfolgt, verglichen werden muß, nicht zwangsläufig das eines gewöhnlichen Investors sein muß, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, es doch wenigstens das einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe zu sein hat, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten läßt (siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnrn.

    Wie die Kommission bemerkt, können Beihilfen für notleidende Unternehmen nur dann für mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages vereinbar erklärt werden, wenn sie mit einem Umstrukturierungsplan verbunden sind, der dazu dient, die Tätigkeit dieser Unternehmen zu verringern oder umzuorientieren (Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 67).

    Somit weisen staatliche Unternehmensbeihilfen, die zur Kompensierung der Verluste des Unternehmens verwendet werden, ohne daß sie Teil eines zufriedenstellenden Umstrukturierungsprogramms sind, Merkmale auf, die sie von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme vom Beihilfeverbot ausschließen (Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4175, Randnrn.

    Ferner hat der Gerichtshof betont, daß aus dem Unterschied in der Formulierung zwischen Buchstabe a und Buchstabe c des Artikels 92 Absatz 3 nicht abgeleitet werden kann, daß die Kommission bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a das gemeinsame Interesse außer acht lassen darf und sich darauf zu beschränken hat, die regionale Spezifizität der fraglichen Maßnahmen zu prüfen, ohne ihre Auswirkungen auf den oder die relevanten Märkte in der gesamten Gemeinschaft zu untersuchen (Urteil Spanien/Kommission vom 14. Januar 1997, Randnr. 17).

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-126/96
    ... Wenn Kapitalzuschüsse eines öffentlichen Kapitalgebers jedoch selbst langfristig von jeder Aussicht auf Rentabilität absehen, sind sie als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag anzusehen" (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnrn.

    Schließlich war die Kommission unter diesen Umständen bei der Ausübung des ihr auf diesem Gebiet zustehenden weitgehenden Ermessens nicht gehalten, die negative Beurteilung aller beanstandeten Maßnahmen, zu der sie gelangt war, durch Berücksichtigung einiger Anzeichen und Perspektiven der Verbesserung, auf die sich die Klägerinnen berufen, abzuschwächen, da diese angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Lage von BFM zum Zeitpunkt der Interventionen als unwesentlich, in Anbetracht einer getrennt erstellten Bilanz für die "gewöhnliche Geschäftsführung" sogar als künstlich betrachtet werden konnten (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 14, und Urteil Air France/Kommission, Randnr. 98).

    Die Kommission weist vor allem darauf hin, daß der Vorbehalt des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a und c des Vertrages einen wirklichen Umstrukturierungsplan voraussetze, damit die positiven Wirkungen der Beihilfe für die regionale Entwicklung dauerhaft sein könnten und somit die Auswirkungen einer Wettbewerbsverzerrung ausgeglichen würden (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 36).

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-126/96
    Diese Meldepflicht soll der Kommission jedoch Gelegenheit geben, ihre Kontrolle über jede beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen rechtzeitig und im allgemeinen Interesse der Gemeinschaften auszuüben (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 17).

    Außerdem dürfen einem Mitgliedstaat keinesfalls die Folgen seines Verstoßes gegen die in Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages vorgesehene Meldepflicht zugute kommen (Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 11).

    Die Klägerinnen können sich vor dem Gericht nicht auf ein derartiges Dokument berufen, das der Kommission nicht im vorprozessualen Stadium vorgelegt wurde, da die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission bei Erlaß der Entscheidung verfügte (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 33).

  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-126/96
    Der Gerichtshof hat festgestellt, daß die Eröffnungsmitteilung lediglich dem Zweck dient, von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 19).

    Wie die französische Regierung bemerkt, kann sich der Begünstigte, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, nur dann auf ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit einer Beihilfe berufen, wenn diese unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 93 des Vertrages gewährt wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 17, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 48).

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-126/96
    19 und 20, und vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnrn.
  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-126/96
    Eine Verjährungsfrist muß jedoch, um ihre Aufgabe, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, erfüllen zu können, vom Gemeinschaftsgesetzgeber grundsätzlich im voraus festgelegt werden (z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnrn.
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-126/96
    Die Rückforderung sei im übrigen die logische Folge der Feststellung der Rechtswidrigkeit der betreffenden Beihilfe (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 66).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-126/96
    Wie die französische Regierung bemerkt, kann sich der Begünstigte, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, nur dann auf ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit einer Beihilfe berufen, wenn diese unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 93 des Vertrages gewährt wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 17, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 48).
  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-126/96
    Die Kommission weist vor allem darauf hin, daß der Vorbehalt des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a und c des Vertrages einen wirklichen Umstrukturierungsplan voraussetze, damit die positiven Wirkungen der Beihilfe für die regionale Entwicklung dauerhaft sein könnten und somit die Auswirkungen einer Wettbewerbsverzerrung ausgeglichen würden (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 36).
  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-126/96
    Die Klägerinnen weisen darauf hin, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82 (Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 39) ausgeführt habe, daß "die Begleichung alter Schulden zu dem Zweck, den Bestand eines Unternehmens zu sichern, die Handelsbedingungen nicht notwendigerweise im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändert, z. B. wenn eine Aktion mit einem Umstrukturierungsplan einhergeht".
  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

  • EuG, 12.12.1996 - T-358/94

    Compagnie nationale Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. …

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ; …

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et …

  • EuGH, 03.10.1991 - C-261/89

    Italien / Kommission

  • EuG, 17.10.1991 - T-26/89

    Henri de Compte gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Disziplinarordnung - …

  • EuGH, 14.09.1994 - C-42/93

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

  • BGH, 12.10.2006 - III ZR 144/05

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zum …

    Der Senat verkennt nicht, dass das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften es in ständiger Rechtsprechung abgelehnt hat, wegen der Verjährung im Gemeinschaftsrecht wurzelnder Ansprüche auf Rückzahlung rechtswidrig gewährter Beihilfen oder Zuschüsse im Wege der Analogie Vorschriften des nationalen Rechts oder für andere Sachverhalte einschlägige gemeinschaftsrechtliche Vorschriften heranzuziehen, weil eine Verjährungsfrist vom Gemeinschaftsgesetzgeber grundsätzlich im voraus festgelegt werden müsse, um ihre Aufgabe, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, erfüllen zu können (vgl. EuG, Urteile vom 15. September 1998 - Rs. T-126/96 und T-127/96, Slg. 1998, II-3442, 3462 f Rn. 67, 68;… vom 17. September 2003 - Rs. T-137/01, Slg. 2003, II-3106, 3140 f Rn. 122, 123).
  • EuG, 05.08.2003 - T-116/01

    Diputación Foral de Vizcaya / Kommission

    Weiter trägt die Kommission vor, dass Artikel 88 Absatz 3 EG den Mitgliedstaaten eine förmliche Anmeldung vorschreibe (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 47) und dass eine Mitteilung durch die Anwälte der Klägerin in der Rechtssache T-116/01 nicht als Anmeldung angesehen werden könne.

    1993, C 75, S. 2] sowie Urteil BFM und EFIM/Kommission, Randnr. 47).

    Ist die Kommission aufgrund einer ersten Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine staatliche Beihilfe mit dem Vertrag unvereinbar ist, oder hat sie hierbei nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie nämlich nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG einzuleiten (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 39, sowie Urteil BFM und EFIM/Kommission, Randnr. 44).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Eröffnungsmitteilung lediglich dem Zweck dient, von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 19, sowie Urteil BFM und EFIM/Kommission, Randnr. 45).

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER …

    Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 81, und Alitalia/Kommission, Randnr. 105 und die dort zitierte Rechtsprechung).
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