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Rechtsprechung
   EuGH, 21.03.1991 - 303/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,160
EuGH, 21.03.1991 - 303/88 (https://dejure.org/1991,160)
EuGH, Entscheidung vom 21.03.1991 - 303/88 (https://dejure.org/1991,160)
EuGH, Entscheidung vom 21. März 1991 - 303/88 (https://dejure.org/1991,160)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 3; ; EWG-Vertrag Art. 92

  • EU-Kommission PDF

    Italien / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1
    1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Beihilfe, die über eine staatlich kontrollierte Einrichtung gewährt wird - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Italien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Gewährung staatlicher Beihilfen; Rückforderung gezahlter Beihilfen; Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung öffentlicher und privater Unternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Beihilfe, die über eine staatlich kontrollierte Einrichtung gewährt wird - Einbeziehung

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (117)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.07.1988 - 102/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.1991 - 303/88
    27 Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87 (Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 19) kann eine Beihilfe selbst dann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen, wenn das begünstigte Unternehmen im Wettbewerb mit Erzeugern aus anderen Mitgliedstaaten steht, ohne selbst an den Ausfuhren teilzunehmen; wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so daß sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, erheblich verringern.

    Im übrigen kann selbst eine verhältnismässig geringe Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn auf dem fraglichen Sektor ein lebhafter Wettbewerb herrscht (Urteil vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24).

    34 Bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 49).

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.1991 - 303/88
    34 Bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 49).

    46 Die Wirkungen eines Verstosses gegen Artikel 93 Absatz 3 wurden in den Randnummern 12 ff. des Urteils vom 14. Februar 1990 (C-301/87) erörtert.

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 21.03.1991 - 303/88
    Andernfalls wären, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437) entschieden hat, die Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten oder ihre Nachlässigkeit stützen könnten, um Entscheidungen der Kommission nach diesen Bestimmungen des EWG-Vertrags ihrer Wirkung zu berauben.

    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat im Rahmen der loyalen Zusammenarbeit insbesondere nach Artikel 5 EWG-Vertrag redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter voller Beachtung der Bestimmungen des EWG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 9).

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.1991 - 303/88
    11 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere das Urteil vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy, Slg. 1988, 219, Randnr. 35) ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Beihilfe unmittelbar durch den Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird.
  • EuGH, 02.02.1989 - 94/87

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 21.03.1991 - 303/88
    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat im Rahmen der loyalen Zusammenarbeit insbesondere nach Artikel 5 EWG-Vertrag redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter voller Beachtung der Bestimmungen des EWG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 9).
  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.1991 - 303/88
    21 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84 (Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 15) ausgeführt hat, kann ein privater Anteilseigner vernünftigerweise einem Unternehmen das Kapital zuführen, das zur Sicherstellung seines Fortbestandes erforderlich ist, wenn es sich in vorübergehenden Schwierigkeiten befindet, aber seine Rentabilität - gegebenenfalls nach einer Umstrukturierung - wieder zurückgewinnen kann.
  • EuGH, 20.03.1985 - 41/83

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.1991 - 303/88
    Das Begründungserfordernis ist nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere des Inhalts der Entscheidung, der Art der angeführten Gründe und des Interesses, das der Adressat daran haben kann, Erläuterungen zu erhalten (vgl. insbesondere das Urteil vom 20. März 1985 in der Rechtssache 41/83, Italien/Kommission, Slg. 1985, 873, Randnr. 46).
  • EuGH, 11.11.1987 - 259/85

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.1991 - 303/88
    Im übrigen kann selbst eine verhältnismässig geringe Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn auf dem fraglichen Sektor ein lebhafter Wettbewerb herrscht (Urteil vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24).
  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Artikel 87 Absatz 1 EG - …

    Damit jedoch Vergünstigungen als Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG eingestuft werden können, müssen sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden (Urteile vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnr. 19, vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 16, vom 7. Mai 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-52/97 bis C-54/97, Viscido u. a., Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13, vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 35, vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 35, und vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 58) und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (Urteile Van der Kooy u. a./Kommission, Randnr. 35, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 11, und in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Randnr. 13).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits berücksichtigt, dass die fragliche Einrichtung die beanstandete Entscheidung nicht treffen konnte, ohne den Anforderungen der öffentlichen Stellen Rechnung zu tragen (insbesondere Urteil Van der Kooy u. a./Kommission, Randnr. 37), oder dass, abgesehen von organisationsrechtlichen Faktoren, die die öffentlichen Unternehmen mit dem Staat verbunden haben, diese Unternehmen, über die die Beihilfen gewährt worden waren, die Richtlinien eines Comitato Interministeriale per la Programmazione Economica (CIPE) zu beachten hatten (Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Randnrn.

    Außerdem folgt aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen, dass Mittel, die der Staat einem Unternehmen unter Umständen, die den normalen Marktbedingungen entsprechen, unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind (Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Randnr. 20).

  • EuG, 21.01.1999 - T-129/95

    STAATLICHE BEIHILFEN IN HÖHE VON ÜBER 275 MILLIONEN DM FÜR RECHTSWIDRIG ERKLÄRT

    Die Bundesrepublik Deutschland pflichtet dem bei und fügt hinzu, daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes auf das Kriterium des vernünftigen Investors in vergleichbarer Lage und von vergleichbarer Größe wie die Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors abstelle und nicht, wie die Kommission dies tue, auf das - rein theoretische - Kriterium eines idealen Investors, der marktwirtschaftlich richtig handle (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 40/85, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2321, Randnr. 13, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, im folgenden: Urteil Eni-Lanerossi, Randnr. 20, und Urteil Alfa Romeo, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 19, und Urteil Hytasa, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 21).

    Weder aus der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung (Urteil Eni-Lanerossi, zitiert oben in Randnr. 76) noch aus dem französischen oder englischen Wortlaut des Fünften Stahlbeihilfenkodex gehe hervor, daß ein Kapitalgeber notwendigerweise einen Gewinn erzielen müsse.

    Der Gerichtshof lasse zu, daß in einem Konzern einem Mitglied während einer Übergangszeit Darlehen zur Verfügung gestellt würden mit dem Ziel, es umzustrukturieren oder es aus einem kurzfristigen finanziellen Engpaß zu befreien (vgl. Urteil Eni-Lanerossi, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 21).

    Nach diesem Grundsatz sind Mittel, die der Staat einem Unternehmen direkt oder indirekt unter normalen Marktbedingungen zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen (vgl. Urteil Eni-Lanerossi, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-358/94, Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109, Randnr. 70).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen in der Rechtssache T-129/95 stellt die Kapitalzufuhr eines öffentlichen Kapitalgebers ohne jede Ertragsaussicht eine staatliche Beihilfe dar (vgl. Urteil Eni-Lanerossi, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 22).

    Solche Entscheidungen können nicht nur mit der Wahrscheinlichkeit eines mittelbaren materiellen Gewinns begründet werden, sondern auch mit anderen Erwägungen, etwa dem Bemühen um Imagepflege des Konzerns oder um Neuorientierung seiner Tätigkeit (vgl. Urteile Eni-Lanerossi, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 21, und Hytasa, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 25).

    Nimmt ein öffentlicher Kapitalgeber jedoch ohne auch nur langfristige Aussicht auf Rentabilität Kapitalzuführungen vor, so sind diese als staatliche Beihilfen anzusehen (vgl. Urteil Eni-Lanerossi, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 22).

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER …

    Sie führt insbesondere die Rechtsprechung an, in der der Gerichtshof anerkannt habe, dass neben der Rentabilität auch bestimmte andere Ziele, die zu einer privaten Anlage veranlassen könnten, von Bedeutung seien wie eine von längerfristigen Rentabilitätsaussichten geleitete globale oder sektorale Strukturpolitik (Urteil Alfa Romeo, Randnr. 20), das Bemühen um Imagepflege oder um Neuorientierung der Tätigkeit (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 21) oder auch Standortüberlegungen, wie sie von Generalanwalt Van Gerven in Nummer 14 seiner Schlussanträge in der letztgenannten Rechtssache (Slg. 1991, I-1451) erwähnt worden seien, als er darauf verwiesen habe, dass eine private Holding der Belegschaft und der wirtschaftlichen Entwicklung der Region, in der sie arbeite, nicht völlig gleichgültig gegenüber stehen könne.

    Außerdem folgt nach ständiger Rechtsprechung aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen, dass Mittel, die der Staat einem Unternehmen unter Umständen, die den normalen Marktbedingungen entsprechen, unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind (Urteil Italien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 231, Randnr. 20, und Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, Randnr. 69).

    Das Land ist ferner der Ansicht, die Kommission habe, indem sie auf einige wesentliche analytische Argumente sowie die Angaben und Auskünfte der Bundesrepublik Deutschland zum Grundrenditesatz nicht eingegangen sei, keinerlei Begründung in dieser Hinsicht gegeben (Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnrn.

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