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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009

Rechtsprechung
   EuGH, 17.09.2009 - C-182/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,709
EuGH, 17.09.2009 - C-182/08 (https://dejure.org/2009,709)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.2009 - C-182/08 (https://dejure.org/2009,709)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 2009 - C-182/08 (https://dejure.org/2009,709)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft - Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Wertminderung der Anteile durch Ausschüttung von Dividenden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 52; ; EG-Vertrag 73b

  • Europäischer Gerichtshof

    Glaxo Wellcome

    Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft - Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Wertminderung der Anteile durch Ausschüttung von Dividenden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ...

  • EU-Kommission PDF

    Glaxo Wellcome GmbH & Co. KG gegen Finanzamt München II.

    EG-Vertrag, Art. 52 und 73 B [jetzt Art. 43 EG und 56 EG]
    1. Freier Kapitalverkehr - Bestimmungen des Vertrags - Geltungsbereich

  • EU-Kommission

    Glaxo Wellcome GmbH & Co. KG gegen Finanzamt München II.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft - Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Wertminderung der Anteile durch ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Wertminderung der Anteile durch Ausschüttung von Dividenden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Erwerbers; Glaxo Wellcome GmbH & Co. KG gegen Finanzamt München II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Wertminderung der Anteile durch Ausschüttung von Dividenden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Erwerbers; Glaxo Wellcome GmbH & Co. KG gegen Finanzamt München II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Glaxo Wellcome

    Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft - Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Wertminderung der Anteile durch Ausschüttung von Dividenden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ...

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Sperrbetrag im Anrechnungsverfahren

Besprechungen u.ä.

  • wwp.ch PDF, S. 3 (Entscheidungsbesprechung)

    Abschreibungen auf Beteiligungen (RA Jan Ole Luuk, RA Stefan Oesterhelt, RA Maurus Winzap)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhof (Deutschland) eingereicht am 30. April 2008 - Glaxo Wellcome GmbH & Co. gegen Finanzamt München II

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43, EG Art 56, EStG 1990 § 50c
    Anrechnung; Anteil; Erwerb; Körperschaftsteuer; Sperrbetrag

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) - Auslegung der Art. 43 EG und 56 EG - Erwerb von Anteilen an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft durch einen zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigten Steuerpflichtigen - Nationale ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2009, 1346
 
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Wird zitiert von ... (79)Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften …

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-182/08
    Denn die in Art. 73d Abs. 1 Buchst. a EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme wird ihrerseits durch Art. 73d Abs. 3 EG-Vertrag eingeschränkt, wonach die in Art. 73d Abs. 1 genannten nationalen Maßnahmen "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 73b darstellen [dürfen]" (vgl. Urteile vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 28, und Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 31).

    Nach der Rechtsprechung kann eine nationale Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43, Manninen, Randnr. 29, und vom 8. September 2005, Blanckaert, C-512/03, Slg. 2005, I-7685, Randnr. 42).

    Rn. 77 Was zunächst das Argument angeht, die Kohärenz der deutschen Steuerregelung müsse gewahrt werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu wahren, eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen kann (Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, Manninen, Randnr. 42, und vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 43).

    Rn. 82 Was sodann das Argument betrifft, es müsse die Möglichkeit für die Bundesrepublik Deutschland gewahrt werden, ihre Besteuerungszuständigkeit in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten auszuüben, ist darauf hinzuweisen, dass zwar nach ständiger Rechtsprechung die Verringerung von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden kann, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (vgl. u. a. Urteil Manninen, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), dass der Gerichtshof aber auch festgestellt hat, dass es Verhaltensweisen geben kann, die das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Besteuerungszuständigkeit in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten auszuüben, gefährden und so die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können (vgl. Urteil Marks & Spencer, Randnr. 46) und die eine Beschränkung der im Vertrag gewährleisteten Freiheiten rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnrn. 55 und 56, sowie vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42).

  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr - …

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-182/08
    Rn. 39 In Ermangelung einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Vertrag hat der Gerichtshof der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (dieser Artikel wurde durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben) (…ABl. L 178, S. 5) Hinweischarakter zuerkannt, auch wenn diese Richtlinie auf der Grundlage der Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag wurden durch die Art. 73b bis 73g EG-Vertrag ersetzt, jetzt Art. 56 EG bis 60 EG) erlassen worden ist, wobei die in ihr enthaltene Liste gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 22, vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 38, und vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 24).

    Rn. 45 Was zweitens Art. 52 EG-Vertrag betrifft, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit der Niederlassungsfreiheit, die dieser Artikel den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen zu den gleichen Bedingungen wie den in den Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats für dessen eigene Angehörige festgelegten umfasst, für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteile vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 29, Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 17, und vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, Slg. 2007, I-8251, Randnr. 62).

    Rn. 46 Der Begriff der Niederlassung im Sinne des Vertrags ist sehr weit gefasst und impliziert die Möglichkeit für einen Gemeinschaftsangehörigen, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Gemeinschaft im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird (vgl. u. a. Urteile Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 18, und ELISA, Randnr. 63).

    Denn die in Art. 73d Abs. 1 Buchst. a EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme wird ihrerseits durch Art. 73d Abs. 3 EG-Vertrag eingeschränkt, wonach die in Art. 73d Abs. 1 genannten nationalen Maßnahmen "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 73b darstellen [dürfen]" (vgl. Urteile vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 28, und Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 31).

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern - …

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-182/08
    Rn. 77 Was zunächst das Argument angeht, die Kohärenz der deutschen Steuerregelung müsse gewahrt werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu wahren, eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen kann (Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, Manninen, Randnr. 42, und vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 43).

    Rn. 78 Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (vgl. Urteil Papillon, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.10.2007 - C-451/05

    ELISA - Direkte Besteuerung - Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich …

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-182/08
    Rn. 45 Was zweitens Art. 52 EG-Vertrag betrifft, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit der Niederlassungsfreiheit, die dieser Artikel den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen zu den gleichen Bedingungen wie den in den Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats für dessen eigene Angehörige festgelegten umfasst, für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteile vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 29, Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 17, und vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, Slg. 2007, I-8251, Randnr. 62).

    Rn. 46 Der Begriff der Niederlassung im Sinne des Vertrags ist sehr weit gefasst und impliziert die Möglichkeit für einen Gemeinschaftsangehörigen, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Gemeinschaft im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird (vgl. u. a. Urteile Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 18, und ELISA, Randnr. 63).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT, …

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-182/08
    Rn. 34 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 40, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 36, und vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 16).

    Rn. 82 Was sodann das Argument betrifft, es müsse die Möglichkeit für die Bundesrepublik Deutschland gewahrt werden, ihre Besteuerungszuständigkeit in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten auszuüben, ist darauf hinzuweisen, dass zwar nach ständiger Rechtsprechung die Verringerung von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden kann, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (vgl. u. a. Urteil Manninen, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), dass der Gerichtshof aber auch festgestellt hat, dass es Verhaltensweisen geben kann, die das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Besteuerungszuständigkeit in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten auszuüben, gefährden und so die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können (vgl. Urteil Marks & Spencer, Randnr. 46) und die eine Beschränkung der im Vertrag gewährleisteten Freiheiten rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnrn. 55 und 56, sowie vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42).

  • EuGH, 03.10.2006 - C-452/04

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ERFORDERNIS EINER VORHERIGEN ERLAUBNIS FÜR DIE …

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-182/08
    Rn. 37 Aus der Rechtsprechung ergibt sich weiter, dass der Gerichtshof die in Rede stehende Maßnahme grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten prüft, wenn sich herausstellt, dass unter den Umständen des Ausgangsfalls eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (Urteil vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Randnr. 34).

    Rn. 51 Sollte diese Regelung zu Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit führen, wären derartige Auswirkungen folglich die unvermeidliche Folge einer eventuellen Beschränkung des freien Kapitalverkehrs und rechtfertigten damit keine eigenständige Prüfung der Regelung im Hinblick auf Art. 52 EG-Vertrag (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, Slg. 2004, I-9609, Randnr. 27, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 33, Fidium Finanz, Randnr. 48, und Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 34).

  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02

    das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der …

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-182/08
    Rn. 51 Sollte diese Regelung zu Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit führen, wären derartige Auswirkungen folglich die unvermeidliche Folge einer eventuellen Beschränkung des freien Kapitalverkehrs und rechtfertigten damit keine eigenständige Prüfung der Regelung im Hinblick auf Art. 52 EG-Vertrag (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, Slg. 2004, I-9609, Randnr. 27, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 33, Fidium Finanz, Randnr. 48, und Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 34).
  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN …

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-182/08
    Rn. 82 Was sodann das Argument betrifft, es müsse die Möglichkeit für die Bundesrepublik Deutschland gewahrt werden, ihre Besteuerungszuständigkeit in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten auszuüben, ist darauf hinzuweisen, dass zwar nach ständiger Rechtsprechung die Verringerung von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden kann, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (vgl. u. a. Urteil Manninen, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), dass der Gerichtshof aber auch festgestellt hat, dass es Verhaltensweisen geben kann, die das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Besteuerungszuständigkeit in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten auszuüben, gefährden und so die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können (vgl. Urteil Marks & Spencer, Randnr. 46) und die eine Beschränkung der im Vertrag gewährleisteten Freiheiten rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnrn. 55 und 56, sowie vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42).
  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-182/08
    Rn. 77 Was zunächst das Argument angeht, die Kohärenz der deutschen Steuerregelung müsse gewahrt werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu wahren, eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen kann (Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, Manninen, Randnr. 42, und vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 43).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN …

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-182/08
    Rn. 47 Nach ständiger Rechtsprechung fallen in den sachlichen Geltungsbereich der Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nationale Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger eines Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. Urteile vom 13. April 2000, Baars, C-251/98, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 22, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 31, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 27, und vom 17. Juli 2008, Kommission/Spanien, C-207/07, Randnr. 60).
  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF …

  • EuGH, 23.02.2006 - C-471/04

    Keller Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Recht einer …

  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - …

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars - "Niederlassungsfreiheit - Vermögensanlage in Anteilen an Gesellschaften …

  • EuGH, 17.07.2008 - C-207/07

    SPANIEN HAT GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERSTOSSEN, INDEM ES DEN ERWERB VON …

  • EuGH, 04.12.2008 - C-330/07

    Jobra - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - …

  • EuGH, 08.09.2005 - C-512/03

    Blanckaert - Direkte Besteuerung - Steuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen - …

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN …

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF …

  • EuGH, 04.06.2002 - C-483/99

    Besondere Rechte des französischen Staates an der Société Nationale Elf-Aquitaine …

  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag …

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - …

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale …

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI …

  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer - …

  • EuGH, 28.09.2006 - C-282/04

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 56 …

  • EuGH, 16.03.1999 - C-222/97

    Trummer und Mayer - "Freier Kapitalverkehr - Nationales Verbot der Begründung …

  • EuGH, 13.05.2003 - C-98/01

    Kommission / Vereinigtes Königreich - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

  • EuGH, 19.01.2006 - C-265/04

    Bouanich - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Dividendensteuer - …

  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen …

    Rn. 62 Zur Beantwortung dieser Fragen ist vorab festzustellen, dass, auch wenn diese Regelung von den drei Grundfreiheiten erfasst werden kann, die das vorlegende Gericht angesprochen hat, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, wie der Generalanwalt in Nr. 68 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, im Ausgangsverfahren doch eine unvermeidbare Folge der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs sind und daher keine eigenständige Prüfung besagter Regelung im Hinblick auf die Art. 49 AEUV und 56 AEUV rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2024 - C-295/23

    Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft - Fremdbesitzverbot verstößt nicht gegen …

    Rn. 53 Der Gerichtshof prüft jedoch die in Rede stehende Maßnahme grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten, wenn sich herausstellt, dass unter den Umständen des Ausgangsrechtsstreits eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (…Urteile vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, EU:C:2006:631, Rn. 34, und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, EU:C:2009:559, Rn. 37).

    Rn. 55 Im Übrigen hat die SIVE zwar 51 % des Stammkapitals der HR erworben, und in den sachlichen Geltungsbereich der Niederlassungsfreiheit fallen nationale Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn eine Gesellschaft aus einem Mitgliedstaat am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihr grundsätzlich ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, EU:C:2009:559, Rn. 47), was bei einer Mehrheitsbeteiligung am Kapital der letztgenannten Gesellschaft der Fall ist (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Mai 2007, Lasertec, C-492/04, EU:C:2007:273, Rn. 23, …und Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 46 und 47).

    Rn. 75 Was als Zweites die Kapitalverkehrsfreiheit betrifft, die durch Art. 63 AEUV verbürgt ist, so fallen unter diesen Artikel Direktinvestitionen in Form der Beteiligung an einer Gesellschaft durch Aktienbesitz, die die Möglichkeit verschafft, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft und deren Kontrolle zu beteiligen, sowie der Erwerb von Wertpapieren allein in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle der Gesellschaft Einfluss nehmen zu wollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, EU:C:2009:559, Rn. 40, …und vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …

    Rn. 76 Die Bundesrepublik Deutschland meint außerdem, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere Randnr. 59 des Urteils Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation sowie Randnr. 83 des Urteils vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome (C-182/08, Slg. 2009, I-8591), ergebe sich, dass, wenn vom Sitzstaat der ausschüttenden Gesellschaft verlangt würde, dafür zu sorgen, dass die an einen gebietsfremden Anteilseigner ausgeschütteten Gewinne nicht einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung unterworfen würden, dies letztlich bedeuten würde, dass dieser Staat auf sein Recht zur Besteuerung eines Einkommens verzichten müsse, das durch eine in seinem Hoheitsgebiet ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit erzielt worden sei.

    Rn. 80 Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass, wenn vom Sitzstaat der ausschüttenden Gesellschaft verlangt würde, dafür zu sorgen, dass die an einen gebietsfremden Anteilseigner ausgeschütteten Gewinne nicht einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung unterworfen werden - indem er entweder der ausschüttenden Gesellschaft hinsichtlich dieser Gewinne Steuerfreiheit oder diesem Anteilseigner eine Steuervergünstigung gewährt, die der von der ausschüttenden Gesellschaft auf diese Gewinne entrichteten Steuer entspricht -, dies letztlich bedeuten würde, dass dieser Staat auf sein Recht zur Besteuerung eines Einkommens, das durch eine in seinem Hoheitsgebiet ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit erzielt wurde, verzichten muss (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 59, und Glaxo Wellcome, Randnr. 83).

    Rn. 85 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu wahren, eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen kann (Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, Manninen, Randnr. 42, vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 1992, I-8947, Randnr. 43, und Glaxo Wellcome, Randnr. 77).

    Rn. 86 Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (vgl. Urteile Papillon, Randnr. 44, und Glaxo Wellcome, Randnr. 78).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) - Vorlage zur …

    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass solche Ungleichbehandlungen nur zulässig sind, wenn sie Situationen betreffen, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder, anderenfalls, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, EU:C:2000:294, Rn. 43…, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 29, und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, EU:C:2009:559, Rn. 68).
  • BFH, 03.02.2010 - I R 21/06

    Schlussurteil "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a. F. verstößt nicht gegen das …

    Dem Steuerpflichtigen ist jedoch im Wege einer sog. geltungserhaltenden Reduktion des Wortlauts des § 50c Abs. 4 Satz 1 EStG 1990 die Möglichkeit einzuräumen, den Nachweis zu erbringen, dass die Anschaffungskosten der Anteile eine Abgeltung eines Körperschaftsteuerguthabens an den nicht anrechnungsberechtigten Veräußerer der Anteile nicht einschließen (Anschluss an das Urteil des EuGH vom 17. September 2009 C-182/08 "Glaxo Wellcome", IStR 2009, 691) 25 33 37 .

    Rn. 1 I. Es handelt sich um jenes Klageverfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (ab 1. Dezember 2009 Gerichtshof der Europäischen Union) --EuGH-- vom 23. Januar 2008 I R 21/06 (BFHE 220, 280) sowie dem anschließenden Urteil des EuGH vom 17. September 2009 C-182/08 "Glaxo Wellcome" (Internationales Steuerrecht --IStR-- 2009, 691) zugrunde lag:.

    Am 27. Juni 1995 und am 7. Juli 1995 erwarb die G GmbH --im Zuge eines Unternehmenserwerbs eines weiteren britischen Konzerns durch die GG Ltd. und einer länderübergreifenden Unternehmensumstrukturierung-- sämtliche Anteile an der W GmbH, und zwar von der GG Ltd. 99, 98 % (Kaufpreis: 327, 5 Mio. DM) und von einer ebenfalls in Großbritannien ansässigen B Ltd. --die im EuGH-Urteil in IStR 2009, 691 als Muttergesellschaft der GG Ltd. bezeichnet wurde-- 0, 02 % der Anteile (Kaufpreis: 65.500 DM).

    Rn. 13 Durch Urteil in IStR 2009, 691 entschied der EuGH auf dieses Ersuchen:.

    Rn. 31 a) Wie der EuGH in seinem Urteil in IStR 2009, 691 entschieden hat, ist Art. 73b EGV (später Art. 56 EG, jetzt Art. 63 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV--) dahin auszulegen, dass er § 50c EStG 1990 nicht entgegensteht, soweit sich diese Regelung auf das beschränkt, was erforderlich ist, um die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren und um rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu verhindern, die allein zu dem Zweck geschaffen wurden, ungerechtfertigt in den Genuss eines Steuervorteils zu kommen.

    Rn. 32 b) Die Prüfung, ob sich § 50c EStG 1990 auf das beschränkt, was erforderlich ist, um die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren und um rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu verhindern, die allein zu dem Zweck geschaffen wurden, ungerechtfertigt in den Genuss eines Steuervorteils zu kommen, bezieht sich nach den Vorgaben des EuGH-Urteils in IStR 2009, 691 zunächst auf die Bemessung des Sperrbetrages.

    Indem der Sperrbetrag anhand der Anschaffungskosten der betreffenden Anteile errechnet wird und sich allein darauf bezieht, dass der Kaufpreis den Nennbetrag der Anteile übersteigt, beruht er auf der (gesetzlichen) Vermutung, "dass jede Erhöhung des Verkaufspreises unweigerlich die Berücksichtigung der Steuergutschrift umfasst", obgleich "die nicht ausgeschütteten Gewinne und die Möglichkeit, in den Genuss einer mit den Anteilen zusammenhängenden Steuergutschrift zu kommen, nur ein Bestandteil des Verkaufspreises der Anteile" sein kann (EuGH-Urteil in IStR 2009, 691, dort Rz 94 bis 96).

    Rn. 36 c) In eine Prüfung, ob sich § 50c EStG 1990 auf das beschränkt, was erforderlich ist, um die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, kann nach den Vorgaben des EuGH-Urteils in IStR 2009, 691 (dort Rz 97 f.) gegebenenfalls auch die Wirkung weiterer Steuerarten einzubeziehen sein.

    Rn. 37 d) Nach den Vorgaben des EuGH-Urteils in IStR 2009, 691 (dort Rz 99 f.) kann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das Regelungsziel, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu verhindern, die allein zu dem Zweck geschaffen wurden, ungerechtfertigt in den Genuss eines Steuervorteils zu kommen, nur dadurch entsprochen werden, dass es einem nationalen Gericht möglich ist, eine Einzelfallprüfung durchzuführen und sich dabei für die Berücksichtigung von missbräuchlichem oder betrügerischem Verhalten der betroffenen Personen auf objektive Elemente zu stützen.

    Jedoch lässt sich dem EuGH-Urteil in IStR 2009, 691 eine als Alternativangebot ausgestaltete Rechtfertigung nicht entnehmen.

  • BFH, 13.06.2018 - I R 94/15

    Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte …

    Diese Maßgabe (bestätigt z.B. im EuGH-Urteil Glaxo Wellcome vom 17. September 2009 C-182/08, EU:C:2009:559, Slg. 2009, I-8591) ist nach der Rechtsprechung des Senats auf §§ 7 ff. AStG zu übertragen (s. Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 I R 114/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774 - dort Rz 25 ff. des juris-Nachweises; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 I R 80/14, BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615).
  • EuGH, 23.01.2014 - C-164/12

    DMC - Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Einbringung von Anteilen an einer …

    Rn. 29 Für die Beantwortung der Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere Verkehrsfreiheit fällt, ist nach gefestigter Rechtsprechung auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (…vgl. Urteile vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-4051, Rn. 22, und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Rn. 36).

    Rn. 30 Ferner prüft der Gerichtshof nach der Rechtsprechung die in Rede stehende Maßnahme grundsätzlich im Hinblick auf nur eine dieser beiden Freiheiten, wenn sich herausstellt, dass eine der Freiheiten unter den Umständen des Ausgangsfalls gegenüber der anderen völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (Urteile vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Rn. 34, und Glaxo Wellcome, Rn. 37).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-311/08

    SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - …

    34 und 44 bis 49, und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 36).

    21 und 22, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 31, und Glaxo Wellcome, Randnr. 47).

    Mit ihr ist für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 29, und Glaxo Wellcome, Randnr. 45).

  • BFH, 21.10.2009 - I R 114/08

    Schlussurteil "Columbus Container Services": § 20 Abs. 2 und 3 i. V. m. §§ 7 ff. …

    Der besagte "Motivtest" wird von der Klägerin sonach bestanden; diese ging im Streitjahr im Sinne des EuGH-Urteils in Slg. 2006, I-7995 (dort Tz. 68) in Belgien einer "wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit" nach und ist nicht als "eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltung" anzusehen (s. zuletzt auch wieder EuGH-Urteil vom 17. September 2009 C-182/08 "Glaxo Wellcome", IStR 2009, 691).
  • BFH, 02.07.2014 - I R 57/12

    2. Rechtsgang in der Rechtssache "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a. F. und sog. …

    Es handelt sich um jenes Klageverfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Europäischen Gerichtshof --nunmehr Gerichtshof der Europäischen Union-- (EuGH) vom 23. Januar 2008 I R 21/06 (BFHE 220, 280), dem anschließenden Urteil des EuGH vom 17. September 2009 C-182/08 "Glaxo Wellcome" (Slg. 2009, I-8591) sowie dem das Verfahren an die Vorinstanz zur weiteren Sachaufklärung zurückverweisenden Senatsurteil vom 3. Februar 2010 I R 21/06 (BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692) zugrunde liegt.

    Rn. 15 a) Wie der EuGH in seinem Urteil in Slg. 2009, I-8591 entschieden hat, ist Art. 73b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (bzw. später Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG--, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997, Nr. C-340, 1, jetzt Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV--, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C-115, 47) dahin auszulegen, dass er § 50c EStG 1990 nicht entgegensteht, soweit sich diese Regelung auf das beschränkt, was erforderlich ist, um die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren und um rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu verhindern, die allein zu dem Zweck geschaffen wurden, ungerechtfertigt in den Genuss eines Steuervorteils zu kommen.

    Rn. 16 b) Auf dieser Basis gilt nach den Vorgaben, die der EuGH in seinem Urteil in Slg. 2009, I-8591 gegeben hat, im Einzelnen Folgendes:.

    Indem der Sperrbetrag anhand der Anschaffungskosten der betreffenden Anteile errechnet und hierbei allein darauf abgestellt wird, dass der Kaufpreis den Nennbetrag der Anteile übersteigt, beruht er auf der (gesetzlichen) Vermutung, "dass jede Erhöhung des Verkaufspreises unweigerlich die Berücksichtigung der Steuergutschrift umfasst", obgleich "die nicht ausgeschütteten Gewinne und die Möglichkeit, in den Genuss einer mit den Anteilen zusammenhängenden Steuergutschrift zu kommen, nur ein Bestandteil des Verkaufspreises der Anteile" sein kann (EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-8591, dort Rz 94 bis 96).

    Rn. 20 bb) Nach den weiteren Vorgaben des EuGH-Urteils in Slg. 2009, I-8591 (dort Rz 97 f.) kann in eine Prüfung, ob sich § 50c EStG 1990 auf das beschränkt, was erforderlich ist, um die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, gegebenenfalls auch die Wirkung weiterer Steuerarten einzubeziehen sein.

    Rn. 21 cc) Wie der EuGH in seinem Urteil in Slg. 2009, I-8591 sodann (dort in Rz 99 f.) ausgeführt hat, kann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das Regelungsziel --die Verhinderung rein künstlicher, jeder wirtschaftlichen Realität barer Gestaltungen-- nur dadurch entsprochen werden, dass es einem nationalen Gericht möglich ist, eine Einzelfallprüfung auf der Grundlage objektiver Elemente durchzuführen.

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - …

  • EuGH, 22.04.2010 - C-510/08

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  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf …

  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

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  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08

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  • FG Köln, 31.08.2016 - 2 K 721/13

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  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-560/13

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  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-257/20

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  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Kapitalverkehrsfreiheit - Vermeidung von Doppelbesteuerung von …

  • FG Niedersachsen, 21.06.2012 - 6 K 43/11

    Anspruch einer ausländischen Muttergesellschaft auf Vergütung von …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2019 - C-719/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-35/11

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Art. 49 AEUV und 63 AEUV - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Direkte Besteuerung - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung, die …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2010 - C-105/08

    Kommission / Portugal - Freier Dienstleistungsverkehr - Direkte Steuern - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-80/12

    Felixstowe Dock and Railway Company u.a. - Auslegung von Art. 43 EG und Art. 48 …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-707/20

    Gallaher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49, 63 und 64 AEUV - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2011 - C-10/10

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV …

  • FG Nürnberg, 26.11.2009 - 4 K 688/09

    Mehrkosten für Automatikgetriebe keine außergewöhnliche Belastung

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2016 - C-448/15

    Wereldhave Belgium u.a. - Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-182/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,13670
Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-182/08 (https://dejure.org/2009,13670)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.07.2009 - C-182/08 (https://dejure.org/2009,13670)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 2009 - C-182/08 (https://dejure.org/2009,13670)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Glaxo Wellcome

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Ausschüttung von Dividenden - Steuergutschrift - Unterschiedliche Behandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Anteilseigner - Bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen - Steuervergünstigungen ...

  • EU-Kommission PDF

    Glaxo Wellcome

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Ausschüttung von Dividenden - Steuergutschrift - Unterschiedliche Behandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Anteilseigner - Bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen - Steuervergünstigungen ...

  • EU-Kommission

    Glaxo Wellcome

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Ausschüttung von Dividenden - Steuergutschrift - Unterschiedliche Behandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Anteilseigner - Bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen - Steuervergünstigungen ...

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-182/08
    {FN:34} - Vgl. zur Gewährung einer Befreiung von der Einkommensteuer für Dividenden, die an Anteilseigner ausgeschüttet werden, die natürliche Personen sind, Urteil vom 6. Juni 2000, Verkooijen (C-35/98, Slg. 2000, I-4071); zur Anwendung eines Steuersatzes für die Endbesteuerung oder eines Hälftesteuersatzes Urteil vom 15. Juli 2004, Lenz (C-315/02, Slg. 2004, I-7063); betreffend die Gewährung einer Steuergutschrift Urteile vom 7. September 2004, Manninen (C-319/02, Slg. 2004, I-7477), sowie vom 6. März 2007, Meilicke u. a. (C-292/04, Slg. 2007, I-1835), und zur Befreiung von Dividenden aus inländischen Quellen von der Körperschaftsteuer, während Dividenden aus ausländischen Quellen dieser Steuer unterlagen und nur zu einer Entlastung für die auf diese Dividenden eventuell im Sitzstaat der ausschüttenden Gesellschaft erhobene Quellensteuer berechtigen, Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnrn.

    {FN:35} - Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation (Randnr. 62).

    {FN:46} - Vgl. in diesem Sinne Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation (Randnr. 38).

  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-182/08
    Rn. 123 Diese Rechtsprechung ist vor Kurzem im Urteil Burda bestätigt worden.

    {FN:15} - Vgl. u. a. Urteil vom 26. Juni 2008, Burda (C-284/06, Slg. 2008, I-4571, Randnr. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:45} - Vgl. u. a. Urteil Burda (Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-182/08
    {FN:6} - Vgl. insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit, die Kohärenz der inländischen Steuerregelung zu gewährleisten, Urteil vom 27. November 2008, Papillon (C-418/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), und hinsichtlich der Notwendigkeit, eine Steuerumgehung zu verhindern und missbräuchliche Gestaltungen zu bekämpfen, Urteil vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation (C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnrn.

    {FN:56} - C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, und C-300/90, Slg. 1992, I-305, Randnr. 21, sowie Urteil Papillon (Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:57} - Vgl. Urteile Papillon (Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie vom 4. Dezember 2008, Jobra (C-330/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 22. Januar 2009, STEKO Industriemontage (C-377/07, Slg. 2009, I-0000, Randnrn. 52 und 53).

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-182/08
    {FN:20} - Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnr. 31).

    {FN:21} - Vgl. für natürliche Personen Urteil Schumacker (Randnrn. 28 und 29) und für juristische Personen Urteil Commerzbank (Randnr. 15).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-170/05

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-182/08
    {FN:36} - Vgl. zu Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die ein System der Steuergutschrift für Dividenden vorsehen, die von einer gebietsansässigen Gesellschaft an ihre gebietsansässigen Anteilseigner und an die gebietsfremden Anteilseigner ausgeschüttet werden, wenn dies in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen ist, Urteil Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, sowie zu nationalen Rechtsvorschriften, die von gebietsansässigen Tochtergesellschaften an in einem anderen Mitgliedsaat niedergelassene Muttergesellschaften ausgeschüttete Dividenden besteuern und Dividenden, die an gebietsansässige Muttergesellschaften ausgeschüttet werden, fast vollständig von der Steuer befreien, Urteil vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France (C-170/05, Slg. 2006, I-11949).

    {FN:41} - Urteil Denkavit Internationaal und Denkavit France (Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.07.1993 - C-330/91

    The Queen / Inland Revenue Commissioners, ex parte Commerzbank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-182/08
    {FN:19} - Bei Gesellschaften im Sinne von Art. 48 EG dient ihr Sitz dazu, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Staates zu bestimmen, ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen (Urteil vom 13. Juli 1993, Commerzbank, C-330/91, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 13).

    {FN:21} - Vgl. für natürliche Personen Urteil Schumacker (Randnrn. 28 und 29) und für juristische Personen Urteil Commerzbank (Randnr. 15).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT, …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-182/08
    {FN:24} - Vgl. u. a. Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 38).
  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-182/08
    {FN:22} - Urteil vom 27. Januar 2009 (C-318/07, Slg. 2009, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-182/08
    {FN:34} - Vgl. zur Gewährung einer Befreiung von der Einkommensteuer für Dividenden, die an Anteilseigner ausgeschüttet werden, die natürliche Personen sind, Urteil vom 6. Juni 2000, Verkooijen (C-35/98, Slg. 2000, I-4071); zur Anwendung eines Steuersatzes für die Endbesteuerung oder eines Hälftesteuersatzes Urteil vom 15. Juli 2004, Lenz (C-315/02, Slg. 2004, I-7063); betreffend die Gewährung einer Steuergutschrift Urteile vom 7. September 2004, Manninen (C-319/02, Slg. 2004, I-7477), sowie vom 6. März 2007, Meilicke u. a. (C-292/04, Slg. 2007, I-1835), und zur Befreiung von Dividenden aus inländischen Quellen von der Körperschaftsteuer, während Dividenden aus ausländischen Quellen dieser Steuer unterlagen und nur zu einer Entlastung für die auf diese Dividenden eventuell im Sitzstaat der ausschüttenden Gesellschaft erhobene Quellensteuer berechtigen, Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnrn.
  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-182/08
    {FN:34} - Vgl. zur Gewährung einer Befreiung von der Einkommensteuer für Dividenden, die an Anteilseigner ausgeschüttet werden, die natürliche Personen sind, Urteil vom 6. Juni 2000, Verkooijen (C-35/98, Slg. 2000, I-4071); zur Anwendung eines Steuersatzes für die Endbesteuerung oder eines Hälftesteuersatzes Urteil vom 15. Juli 2004, Lenz (C-315/02, Slg. 2004, I-7063); betreffend die Gewährung einer Steuergutschrift Urteile vom 7. September 2004, Manninen (C-319/02, Slg. 2004, I-7477), sowie vom 6. März 2007, Meilicke u. a. (C-292/04, Slg. 2007, I-1835), und zur Befreiung von Dividenden aus inländischen Quellen von der Körperschaftsteuer, während Dividenden aus ausländischen Quellen dieser Steuer unterlagen und nur zu einer Entlastung für die auf diese Dividenden eventuell im Sitzstaat der ausschüttenden Gesellschaft erhobene Quellensteuer berechtigen, Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnrn.
  • EuGH, 12.12.2002 - C-324/00

    Lankhorst-Hohorst - "Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - …

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF …

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    Imperial Chemical Industries / Colmer - Niederlassungsrecht - Gesellschaftsteuer …

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars - "Niederlassungsfreiheit - Vermögensanlage in Anteilen an Gesellschaften …

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN - Niederlassungsfreiheit - Besteuerung der Einkünfte einer …

  • EuGH, 18.09.2003 - C-168/01

    DIE NIEDERLÄNDISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, DIE MUTTERGESELLSCHAFTEN MIT IN ANDEREN …

  • EuGH, 22.01.2009 - C-377/07

    STEKO Industriemontage - Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des …

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - …

  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y - "Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - …

  • EuGH, 15.07.2004 - C-315/02

    Lenz - Lauksaimnieciba - Tirgu kopiga organizacija - Atbalsts augļu un darzenu …

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a. - "Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - …

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI …

  • EuGH, 14.11.2006 - C-513/04

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN DIE DIVIDENDEN GEBIETSANSÄSSIGER GESELLSCHAFTEN UND DIE …

  • EuGH, 20.05.2008 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr - …

  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 04.12.2008 - C-330/07

    Jobra - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - …

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN …

  • EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

    Konle - "Niederlassungsfreiheit Freier Kapitalverkehr Artikel 52 EG-Vertrag (nach …

  • EuGH, 14.12.1995 - C-163/94

    Strafverfahren gegen Sanz de Lera u.a.

  • EuGH, 26.09.2000 - C-478/98

    Kommission / Belgien - "Auslandsanleihe - Verbot der Zeichnung für in Belgien …

  • EuGH, 14.12.1995 - C-250/94
  • EuGH, 14.12.1995 - C-165/94
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-311/08

    SGI - Direkte Steuern - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - …

    Es ist fraglich, ob die Aussagen des Gerichtshofs dahingehend zu verstehen sind, dass die Kapitalverkehrsfreiheit immer dann zurücktritt, wenn im konkreten Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits Beteiligungsverhältnisse vorliegen, die den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit eröffnen (siehe dazu auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Juli 2009, Glaxo Wellcome [C-182/08, Slg. 2009, I-0000, Nrn. 86 ff.]).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-292/16

    A - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Unternehmensbesteuerung - …

    {FN:22} Urteile vom 15. April 2010, CIBA (…C-96/08, EU:C:2010:185, Rn. 27 ff.), vom 16. Juli 2009, Damseaux (…C-128/08, EU:C:2009:471, Rn. 26 ff.), und vom 12. Februar 2009, Block (…C-67/08, EU:C:2009:92, Rn. 30 und 31), sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Glaxo Wellcome (C-182/08, EU:C:2009:438, Nrn. 58 ff.).
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