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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 23.04.2020 - C-13/18, C-126/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,8019
EuGH, 23.04.2020 - C-13/18, C-126/18 (https://dejure.org/2020,8019)
EuGH, Entscheidung vom 23.04.2020 - C-13/18, C-126/18 (https://dejure.org/2020,8019)
EuGH, Entscheidung vom 23. April 2020 - C-13/18, C-126/18 (https://dejure.org/2020,8019)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sole-Mizo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses - Verspätete Erstattung - Berechnung der Zinsen - Modalitäten für die Gewährung von Zinsen, die wegen der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sole-Mizo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses - Verspätete Erstattung - Berechnung der Zinsen - Modalitäten für die Gewährung von Zinsen, die wegen der ...

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    MwStSystRL Art. 183; Grundsätze der Effektivität, der Äquivalenz und der steuerlichen Neutralität
    Verspätete Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses und Zinsberechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses - Verspätete Erstattung - Berechnung der Zinsen - Modalitäten für die Gewährung von Zinsen, die wegen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Sole-Mizo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Haftung der Mitgliedstaaten - Anspruch auf vollständige Entschädigung oder Anspruch auf angemessene Entschädigung - Berechnung von als ...

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006, EGRL 112/2006 Art 183
    Verzugszinsen, Mehrwertsteuer, Gemeinschaftsrecht, nationale Vorschrift

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Sole-Mizo

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 19.07.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie - …

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-13/18
    Die Mitgliedstaaten sind also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben zu erstatten (Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darunter fallen auch die Einbußen aufgrund der Nichtverfügbarkeit von Geldbeträgen infolge der vorzeitigen Fälligkeit der Steuer (Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 36 Nach dieser Rechtsprechung ergibt sich der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten, aus dem Unionsrecht (Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bedingungen müssen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, d. h., sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Forderungen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck haben die nationalen Gerichte die Gleichartigkeit der betreffenden Rechtsbehelfe unter dem Gesichtspunkt ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu prüfen (Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 31).

  • EuGH, 28.02.2018 - C-387/16

    Nidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-13/18
    Zwar kommt es in Ermangelung einer Regelung der Union der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zu, die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen, festzulegen, jedoch müssen diese Bedingungen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität sowie dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität entsprechen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, Rn. 22 und 23, sowie vom 28. Februar 2018, Nidera, C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 22, 23 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem müssen diese Bedingungen dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität genügen (Urteil vom 28. Februar 2018, Nidera, C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 44 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität in Anbetracht des Zwecks der Zahlung von Zinsen auf von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts einbehaltene Mehrwertsteuerüberschüsse, der darin besteht, die finanziellen Verluste auszugleichen, die zum Nachteil des Steuerpflichtigen durch die Nichtverfügbarkeit der betreffenden Beträge entstanden sind, verlangt, dass die Modalitäten der Zahlung von Zinsen so festgelegt werden, dass die wirtschaftliche Belastung aufgrund der zu Unrecht einbehaltenen Steuerbeträge ausgeglichen werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2013, Alakor Gabonatermelő és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 24 und 27, sowie vom 28. Februar 2018, Nidera, C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 24, 25 und 29).

  • EuGH, 18.04.2013 - C-565/11

    Irimie - Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen …

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-13/18
    Zwar kommt es in Ermangelung einer Regelung der Union der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zu, die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen, festzulegen, jedoch müssen diese Bedingungen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität sowie dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, Rn. 22 und 23, …sowie vom 28. Februar 2018, Nidera, C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 22, 23 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 43 Zweitens verlangt der Effektivitätsgrundsatz, dass die nationalen Vorschriften über die Berechnung der Zinsen, die im Fall eines Antrags auf Erstattung eines unter Verstoß gegen das Unionsrecht festgestellten Überschusses abzugsfähiger Mehrwertsteuer geschuldet werden, nicht dazu führen, dass dem Steuerpflichtigen eine angemessene Entschädigung für die Einbußen, die er durch die Nichtverfügbarkeit der betreffenden Beträge erlitten hat, vorenthalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-654/13

    Vorabentscheidungsersuchen; Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs; …

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-13/18
    Rn. 12 Im Beschluss vom 17. Juli 2014, Delphi Hungary Autóalkatrész Gyártó (C-654/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2127, Rn. 39), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das Unionsrecht, insbesondere Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie, dahin auszulegen ist, dass es einer Regelung und einer Praxis eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach die Zahlung von Zinsen auf den Betrag des Überschusses abzugsfähiger Mehrwertsteuer ausgeschlossen ist, der aufgrund einer als unionsrechtswidrig anzusehenden nationalen Bestimmung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückerlangt werden konnte.

    Rn. 14 Am 30. Dezember 2016 beantragte Sole-Mizo unter Berufung auf den Beschluss vom 17. Juli 2014, Delphi Hungary Autóalkatrész Gyártó (C-654/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2127), bei der Steuerverwaltung die Zahlung von Zinsen auf die Überschüsse abzugsfähiger Mehrwertsteuer, die infolge der Anwendung der Voraussetzung der Entgeltzahlung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erstattet worden waren.

  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Nationale Regelung, die …

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-13/18
    Rn. 56 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Zeitpunkt der fraglichen Zahlung beginnt, angemessen erscheint (Urteil vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer, C-62/00, EU:C:2002:435, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.06.2017 - C-38/16

    Compass Contract Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-13/18
    Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (Urteil vom 14. Juni 2017, Compass Contract Services, C-38/16, EU:C:2017:454, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-472/08

    Alstom Power Hydro - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste …

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-13/18
    Rn. 55 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses ohne jede zeitliche Beschränkung zu stellen, dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderliefe, der verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt offenbleiben kann (Urteil vom 21. Januar 2010, Alstom Power Hydro, C-472/08, EU:C:2010:32, Rn. 16).
  • EuGH, 16.05.2013 - C-191/12

    Alakor Gabonatermelő és Forgalmazó - Unvollständige Erstattung der ohne …

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-13/18
    Rn. 44 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität in Anbetracht des Zwecks der Zahlung von Zinsen auf von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts einbehaltene Mehrwertsteuerüberschüsse, der darin besteht, die finanziellen Verluste auszugleichen, die zum Nachteil des Steuerpflichtigen durch die Nichtverfügbarkeit der betreffenden Beträge entstanden sind, verlangt, dass die Modalitäten der Zahlung von Zinsen so festgelegt werden, dass die wirtschaftliche Belastung aufgrund der zu Unrecht einbehaltenen Steuerbeträge ausgeglichen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2013, Alakor Gabonatermelő és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 24 und 27, …sowie vom 28. Februar 2018, Nidera, C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 24, 25 und 29).
  • EuGH, 16.10.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-13/18
    Insoweit ist es zwar nicht Sache des Gerichtshofs, die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Unionsrecht zu beurteilen oder nationale Rechtsvorschriften auszulegen, jedoch ist er befugt, den vorlegenden Gerichten alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesen ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-274/10

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - …

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-13/18
    Rn. 5 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn (C-274/10, EU:C:2011:530), im Wesentlichen entschieden, dass § 186 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes gegen Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie verstieß.
  • EuGH, 15.04.2021 - C-868/19

    Finanzamt für Körperschaften Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Dieser Grundsatz verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Finanzverwaltung nicht unbegrenzt offenbleiben kann (…Urteil vom 30. April 2020, CTT - Correios de Portugal, C-661/18, EU:C:2020:335, Rn. 41), und soll damit zugleich den betreffenden Steuerpflichtigen und die betreffende Verwaltung schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági, C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 54).
  • EuGH, 28.04.2022 - C-415/20

    Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Rn. 75 Insbesondere dürfen die Zinszahlungsmodalitäten nicht dazu führen, dass dem Betreffenden eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Einbußen vorenthalten wird; dies setzt u. a. voraus, dass die ihm gezahlten Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken, der je nach Lage des Falls zwischen dem Tag, an dem der Betreffende den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat oder hätte erhalten sollen, und dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet oder an ihn entrichtet wurde (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, Rn. 26 bis 28, sowie vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági, C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 43, 49 und 51).
  • FG Hessen, 31.05.2023 - 7 K 998/20

    Verzinsung für zu Unrecht festgesetzte Einfuhrabgaben

    Der Anspruch der Klägerin auf die Festsetzung und Zahlung von Verzugszinsen folge unmittelbar aus dem Unionsrecht, insbesondere aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz; dies ergebe sich aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache "Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasági" vom 23.04.2020, C-13/18 und C-126/18.

    Diese Frage kann nunmehr als höchstrichterlich geklärt gelten, sodass der Senat auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH verweist (…EuGH, Urteile vom 18.04.2013, "Irimie", C-565/11, EU:C:2013:250, HFR 2013, 659 f., Rn. 26 ff.; vom 15.10.2014, "Nicula" C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 38 f., vom 23.04.2020, "Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasági", C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, HFR 2020, 658, Rn. 43, 49 ff.;… vom 28.04.2022, aaO, Rn. 75 ff.).

    Bezüglich der Höhe der angemessenen Entschädigung und damit der Zinsen hat der EuGH in der Rechtssache "Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasági" (Urteil vom 23.04.2020, aaO, Rn. 44) hervorgehoben, dass die Regelungen des nationalen Rechts bezüglich der Zahlung von Zinsen so ausgestaltet werden müssen, dass die wirtschaftliche Belastung aufgrund der zu Unrecht einbehaltenen Beträge ausgeglichen werden kann.

    Ein nach der Rechtsprechung des EuGH in der Sache "Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasági" gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßender "zinsfreier" Zeitraum (Urteil vom 23.04.2020, aaO, Rn. 48) ist im hier zu entscheidenden Streitfall gerade nicht gegeben.

    Die Gefahr einer laut der Rechtssache "Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasági" unzulässigen Unterkompensation (EuGH, Urteil vom 23.04.2020, aaO, Rn. 43 ff., insbesondere Rn. 49) durch einen zu niedrigen Zinssatz besteht vorliegend damit nicht.

    Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasági" (EuGH, Urteil vom 23.04.2020, aaO, Rn. 43 ff.) kein Anspruch auf Zahlung von Zinseszinsen.

  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2024 - 12 K 1476/23

    Die nationalen Verzinsungsregelungen der §§ 233a und 238 AO verstoßen nicht gegen …

    Rn. 14 Was die Höhe der zu erstattenden Zinsen anbelange, gehe der EuGH - nach Ansicht der Kl - in seinem Urteil vom 23.04.2020 (C 13/18 und C 126/18 - Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasagi, DStRE 2020, 806), davon aus, dass das Unionsrecht, insbesondere die Grundsätze der Effektivität und der steuerlichen Neutralität, dahin auszulegen seien, dass sie der Praxis eines Mitgliedstaates, die darin bestehe, die Zinsen unter Anwendung eines Satzes zu berechnen, entgegenstünden, wenn dieser Satz niedriger sei als der, den ein Steuerpflichtiger zahlen müsste, um ein Darlehen dieses Betrages aufzunehmen.

    Rn. 33 b) Daneben meint die Kl, dass sich - zu ihren Gunsten - aus Artikel 183 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie im vorliegenden Fall in Verbindung mit der Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil vom 23.04.2020 - C 13/18 und C 126/18 - Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasagi, DStRE 2020, 806), ableiten lasse, dass ihr ein höherer Zinssatz und zudem ein früherer Beginn des Zinslaufs für die Verzinsung der Umsatzsteuererstattung 2019 zustehe, als der in §§ 233a, 238 AO vorgesehene.

    Rn. 34 aa) Es ist zwar zutreffend, dass der EuGH (EuGH-Urteil vom 23.04.2020 - C 13/18 und C 126/18 - Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasagi, DStRE 2020, 806) gestützt auf Artikel 183 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie entschieden hat, dass das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat, eine Folge und eine Ergänzung der Rechte darstellt, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof erwachsen.

    Rn. 42 Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 23.04.2020 (C 13/18 und C 126/18 - Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasagi, DStRE 2020, 806) entschieden, dass der in Ungarn geltende unterschiedliche Zinssatz für Erstattungs- und Verzugszinsen zur Umsatzsteuer - einerseits Zinsen auf die zu erstattende Steuer in Höhe des Basiszinssatzes der Zentralbank (§ 124/C der ungarischen Besteuerungsordnung); andererseits Verzugszinssatz in Höhe des Zweifachen Basiszinssatzes der Zentralbank (§ 165 der ungarischen Besteuerungsordnung) - in den Fällen, in denen Steuerbeträge unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden, nicht mit Artikel 183 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinbar sei.

    Außerdem sei eine solche Praxis nicht geeignet, die wirtschaftliche Belastung durch die unter Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität einbehaltenen Steuerbeträge auszugleichen (EuGH-Urteil vom 23.04.2020 - C 13/18 und C 126/18 - Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasagi, Rz 49 DStRE 2020, 806).

    Rn. 47 Auch das EuGH-Urteil vom 23.04.2020, (C 13/18 und C 126/18 - Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasagi, DStRE 2020, 806) steht dem deutschen Konzept der Vollverzinsung nicht entgegen.

  • EuGH, 09.09.2021 - C-100/20

    Hauptzollamt B (Réduction fiscale facultative) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Die Mitgliedstaaten sind also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben zu erstatten (…Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail Ltd u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági, C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser Rechtsprechung ergibt sich der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten, aus dem Unionsrecht (…Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail Ltd u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági, C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.04.2024 - C-532/23

    Lear Corporation Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …

    Rn. 28 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung des Unionsrechts klar aus den Urteilen vom 12. Februar 2008, Kempter (C-2/06, EU:C:2008:78), und vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági (C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292), sowie aus dem Beschluss vom 20. Juni 2023, SOLE-MiZo (C-426/22, EU:C:2023:517), abgeleitet werden kann.

    Rn. 36 In seinem Urteil vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági (C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292), hat der Gerichtshof dann insbesondere Folgendes festgestellt:.

    Rn. 39 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Praxis wie die der Steuerverwaltung des betreffenden Mitgliedstaats, die darin besteht, einen solchen Antrag als neuen Antrag einzustufen, mit der Folge, dass ein Teil der Verzugszinsen wegen der Verjährung dieses Antrags nicht gezahlt wird, gegen die Grundsätze verstößt, die sowohl im Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter (C-2/06, EU:C:2008:78), als auch im Urteil vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági (C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292), eindeutig festgelegt wurden.

    Rn. 41 Zum anderen enthält die Steuerverwaltung des betreffenden Mitgliedstaats, indem sie die Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum, auf den sich der spätere Antrag bezieht, praktisch unmöglich macht, während der Steuerpflichtige erst durch eine Entscheidung des Obersten Gerichts des betreffenden Mitgliedstaats nach dem zunächst gestellten Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen von seinen Rechten in vollem Umfang Kenntnis erlangen konnte, "dem Steuerpflichtigen einen angemessenen Ausgleich für den Verlust [vor], der durch die Nichtverfügbarkeit der betreffenden Beträge entstanden ist, so dass damit der Effektivitätsgrundsatz missachtet wird" (Urteil vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági, C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 49).

  • BFH, 19.02.2025 - XI R 23/24

    EuGH-Vorlage zur Prüfung von Vertrauensschutz bei der Differenzbesteuerung

    Der EuGH kann dem vorlegenden Gericht hierzu allerdings Hinweise geben (vgl. z.B. EuGH-Urteile Surgicare vom 12.02.2015 - C-662/13, EU:C:2015:89, Rz 27, m.w.N.; Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági vom 23.04.2020 - C-13/18, C-126/18, EU:C:2020:292, Rz 29; Direction départementale des finances publiques de la Haute-Savoie vom 05.05.2022 - C-570/20, EU:C:2022:348, Rz 44; VB II vom 16.01.2025 - C-400/23, EU:C:2025:14, Rz 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-844/19

    INSS - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

    So im Ergebnis auch Urteil vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági (C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 36).

    {FN:10} So auch - allerdings für einen Fall des Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie - Urteil vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági (C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 36).

    {FN:11} Urteile vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági (C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 37), vom 24. Oktober 2013, Rafinăria Steaua Română (…C-431/12, EU:C:2013:686, Rn. 20 - Autonomie), vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn (…C-274/10, EU:C:2011:530, Rn. 39), vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3 (…C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 33 und 64), und vom 10. Juli 2008, Sosnowska (…C-25/07, EU:C:2008:395, Rn. 17).

    {FN:16} Urteile vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági (C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 37), vom 24. Oktober 2013, Rafinăria Steaua Română (…C-431/12, EU:C:2013:686, Rn. 20 - Autonomie), vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn (…C-274/10, EU:C:2011:530, Rn. 39), und vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3 (…C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 29).

  • EuGH, 22.02.2024 - C-674/22

    Gemeente Dinkelland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unter Verstoß gegen das …

    Darunter fallen auch die Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen infolge der vorzeitigen Fälligkeit der Steuer (…Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 205, sowie vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági, C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 31 Nach dieser Rechtsprechung ergibt sich der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten, aus dem Unionsrecht (Urteil vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági, C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 32 Der Effektivitätsgrundsatz verlangt im Fall der Erstattung einer von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen Steuer, dass die nationalen Vorschriften, die u. a. die Berechnung eventuell zu zahlender Zinsen regeln, nicht dazu führen, dass dem Steuerpflichtigen eine angemessene Entschädigung für die Einbußen, die er durch die zu Unrecht gezahlte Steuer erlitten hat, vorenthalten wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 29, sowie vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági, C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG München, 16.09.2025 - 14 K 18/25

    Pflicht zur Verzinsung von Zinsansprüchen

    Diesbezüglich wird insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági (vom 23. April 2020 - C-13/18 und C-126/18, C-13/18, C-126/18, ECLI:EU:C:2020:292) hingewiesen, wonach ein unionsrechtlicher Zinsanspruch bei verspäteter Auszahlung seinerseits wegen des zu beachtenden Effektivitätsgrundsatzes zu verzinsen bzw. ein Wertausgleich zu leisten sei.

    Rn. 27 Der vom EuGH mit Urteil Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági (vom 23. April 2020 - C-13/18 und C-126/18, C-13/18, C-126/18, ECLI:EU:C:2020:292) entschiedene Sachverhalt sowie die ungarischen Zinsregelungen unterschieden sich grundsätzlich von dem hier strittigen Sachverhalt sowie den anzuwendenden nationalen Zinsbestimmungen der AO.

    Ein nach der Rechtsprechung des EuGH in der Sache Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági (vom 23. April 2020 - C-13/18 und C-126/18, C-13/18, C-126/18, ECLI:EU:C:2020:292) gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßender "zinsfreier" Zeitraum ist damit hier gerade nicht gegeben (vgl. auch FG Hessen…, Urteil vom 31. Mai 2023 - 7 K 998/20, EFG 2023, 1434, Rn. 77).

  • BFH, 11.12.2025 - V R 7/24

    Vollverzinsung nach § 233a AO und Unionsrecht

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-415/20

    Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • BFH, 22.04.2026 - V B 114/25

    Klageänderung im finanzgerichtlichen Verfahren

  • FG Hamburg, 03.11.2022 - 4 K 56/18

    Marktordnungsrecht/Abgabenordnung: Zinsen auf erstattete Sanktionen und verzögert …

  • FG Hamburg, 23.09.2022 - 4 K 67/18

    Verzinsung von erstatteten Einfuhrabgaben - Unionsrecht verlangt keine Verzinsung …

  • EuGH, 13.07.2023 - C-615/21

    Napfény-Toll - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Nationale …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-735/19

    Euromin Holdings (Cyprus) - Vorabentscheidungsverfahren - Gesellschaftsrecht - …

  • FG Saarland, 13.11.2023 - 1 K 1313/21

    Zur Europarechtskonformität von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer

  • BFH, 13.12.2023 - VII B 171/22

    Zur Frage der Festsetzung und Berechnung von Zinsen auf erstattete …

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-620/21

    MOMTRADE RUSE - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 132 …

  • FG Hessen, 11.06.2024 - 6 K 1002/23

    Zum Anspruch auf Erlass oder abweichende Feststellung von Nachzahlungszinsen zur …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18, C-126/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,28662
Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18, C-126/18 (https://dejure.org/2019,28662)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.09.2019 - C-13/18, C-126/18 (https://dejure.org/2019,28662)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. September 2019 - C-13/18, C-126/18 (https://dejure.org/2019,28662)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sole-Mizo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Haftung der Mitgliedstaaten - Anspruch auf vollständige Entschädigung oder Anspruch auf angemessene Entschädigung - Berechnung von als ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sole-Mizo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Haftung der Mitgliedstaaten - Anspruch auf vollständige Entschädigung oder Anspruch auf angemessene Entschädigung - Berechnung von als ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Haftung der Mitgliedstaaten - Anspruch auf vollständige Entschädigung oder Anspruch auf angemessene Entschädigung - Berechnung von als ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (57)

  • EuGH, 28.07.2011 - C-274/10

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18
    Rn. 13 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn (C-274/10, EU:C:2011:530), entschieden, dass § 186 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes gegen Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie verstößt.

    Rn. 35 In seinem Urteil vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn (C-274/10, EU:C:2011:530), hat der Gerichtshof festgestellt, dass Ungarn durch die Anwendung der Voraussetzung der Entgeltzahlung auf geltend gemachte Ansprüche auf Mehrwertsteuererstattung für abzugsfähige Mehrwertsteuerüberschüsse gegen Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie und den Grundsatz der Steuerneutralität verstoßen hatte.

    Rn. 36 Zu diesen Verpflichtungen gehören die Aufhebung der Voraussetzung der Entgeltzahlung durch diesen Mitgliedstaat{FN-VERWEIS:5}, die Erstattung der zum Zeitpunkt des Ergehens des Urteils vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn (C-274/10, EU:C:2011:530){FN-VERWEIS:6}, noch bestehenden Überschüsse abzugsfähiger Mehrwertsteuer und die Entschädigung der Steuerpflichtigen für die durch die Anwendung dieser Voraussetzung entstandenen Schäden{FN-VERWEIS:7}.

    Rn. 102 Im Ausgangsverfahren hätten nach Ansicht von Dalmandi offenbar Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt angesetzt werden müssen, zu dem die Voraussetzung der Entgeltzahlung aufgehoben wurde, oder gar ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn (C-274/10, EU:C:2011:530), erging, weil die Steuerbehörde sie für die Anwendung dieser Voraussetzung automatisch hätte entschädigen müssen.

    Also führt allein der Umstand, dass Ungarn die Steuerpflichtigen, die durch die Anwendung der Voraussetzung der Entgeltzahlung geschädigt wurden, nicht unmittelbar nach Ergehen des Urteils vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn (C-274/10, EU:C:2011:530), oder gar nach Erlass des Änderungsgesetzes von sich aus entschädigt hat, nicht dazu, dass auf diese Entschädigung automatisch Verzugszinsen erhoben werden.

    Dagegen kann, vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils, bei Steuerpflichtigen, die ihren Antrag nach Ergehen des Urteils vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn (C-274/10, EU:C:2011:530), gestellt haben, nicht vermutet werden, dass sie diese Erstattung begehrt hätten.

    Im Ausgangsverfahren bedeutete dies, dass Ungarn lediglich verpflichtet war, von Amts wegen die Voraussetzung der Entgeltzahlung nicht mehr anzuwenden und die überschüssige abzugsfähige Mehrwertsteuer zu erstatten, die am Tag des Urteils vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn (C-274/10, EU:C:2011:530), noch bestand.

  • EuGH, 28.02.2018 - C-387/16

    Nidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18
    {FN:6} Der Gerichtshof hat hierzu klargestellt, dass Steuerpflichtige als Folge und Ergänzung der Rechte, die dem Einzelnen aus Bestimmungen des Unionsrechts erwachsen, die solchen Steuern, Gebühren oder Abgaben entgegenstehen, grundsätzlich eine vollständige Erstattung erhalten müssen, vgl. Urteil vom 28. Februar 2018, Nidera (C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 24).

    Sobald jemandem, wenngleich nur für einen kurzen Zeitraum, ein Geldbetrag vorenthalten wurde, ist er als geschädigt anzusehen, vgl. Urteil vom 28. Februar 2018, Nidera (C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 32).

    Dies ist meines Erachtens das, was der Gerichtshof meint, soweit er gelegentlich den Begriff des "angemessenen Ersatzes" erwähnt oder festgestellt hat, dass "zur Sicherstellung eines Ausgleichs durch Vorschriften, die von der Steuerverwaltung einfach gehandhabt und kontrolliert werden können", der "Schadensersatz in Form von Zinsen … in konkreten Fällen höher oder niedriger ausfallen [kann] als der tatsächliche Schaden", vgl. Urteil vom 28. Februar 2018, Nidera (C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 36).

    {FN:24} Vgl. Urteil vom 28. Februar 2018, Nidera (C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 28 und 29).

    {FN:35} Urteile vom 24. Oktober 2013, Rafinăria Steaua Română (…C-431/12, EU:C:2013:686, Rn. 24), vom 6. Juli 2017, Glencore Agriculture Hungary (…C-254/16, EU:C:2017:522, Rn. 20), und vom 28. Februar 2018, Nidera (C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 25).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-654/13

    Vorabentscheidungsersuchen; Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs; …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18
    Rn. 15 Mit Beschluss vom 17. Juli 2014 in der Rechtssache Delphi Hungary Autóalkatrész Gyártó (C-654/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2127, Rn. 39; im Folgenden: Beschluss in der Rechtssache Delphi) hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Unionsrecht, insbesondere Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie, dahin auszulegen ist, dass es Rechtsvorschriften und einer Praxis eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach die Zahlung von Zinsen auf den Betrag zu viel gezahlter abzugsfähiger Mehrwertsteuer ausgeschlossen ist, der aufgrund einer als unionsrechtswidrig anzusehenden nationalen Bestimmung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zurückgefordert werden konnte.

    Rn. 48 Dementsprechend wollte der Gerichtshof meines Erachtens in seinem Beschluss vom 17. Juli 2014, Delphi Hungary Autóalkatrész Gyártó (C-654/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2127), mit dem Verweis auf sein Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail Ltd u. a. (C-591/10, EU:C:2012:478), wo in Rn. 27 festgestellt wurde, dass es "der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zu[kommt], die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen (einfache Verzinsung oder Zahlung von Zinseszinsen) festzulegen", nicht vom Grundsatz der vollständigen Wiederherstellung abweichen, sondern darauf hinweisen, dass der anzuwendende genaue Zinssatz - der dem vollständigen Ausgleich entspricht - von den im jeweiligen Mitgliedstaat jeweils herrschenden Umständen abhängt{FN-VERWEIS:21}.

    Rn. 76 Es ist meines Erachtens die Zahlung dieser Zinsen, die der Gerichtshof im Blick hatte, soweit er in Rn. 34 des Beschlusses vom 17. Juli 2014, Delphi Hungary Autóalkatrész Gyártó (C-654/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2127), feststellte, dass "Steuerpflichtige, die eine Erstattung der überschüssigen Mehrwertsteuer erst nach einem angemessenen Zeitraum erhalten haben - dies zu überprüfen, ist Sache des nationalen Gerichts - einen unionsrechtlichen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen haben"{FN-VERWEIS:39}.

    {FN:13} Beschluss vom 17. Juli 2014, Delphi Hungary Autóalkatrész Gyártó (C-654/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2127, Rn. 34).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a. - "Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18
    {FN:7} Der Entschädigungsanspruch, der dem Einzelnen wegen des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht aus dem Unionsrecht erwächst, folgt aus dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, vgl. Urteile vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a. (C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 84 und 106), und vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation (…C-524/04, EU:C:2007:161, Rn. 125).

    {FN:18} Vgl. z. B. Urteile vom 2. August 1993, Marshall (…C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 26), und vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a. (C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 95).

    Festzuhalten ist jedenfalls, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass für entgangenen Gewinn Ersatz zu leisten ist, vgl. Urteil vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a. (C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 91).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-500/16

    Caterpillar Financial Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18
    {FN:30} Vgl. z. B. Urteil vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services (C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 41).

    {FN:46} Vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services (C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 40).

    {FN:61} Urteil vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services (C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 42).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18
    Rn. 48 Dementsprechend wollte der Gerichtshof meines Erachtens in seinem Beschluss vom 17. Juli 2014, Delphi Hungary Autóalkatrész Gyártó (C-654/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2127), mit dem Verweis auf sein Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail Ltd u. a. (C-591/10, EU:C:2012:478), wo in Rn. 27 festgestellt wurde, dass es "der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zu[kommt], die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen (einfache Verzinsung oder Zahlung von Zinseszinsen) festzulegen", nicht vom Grundsatz der vollständigen Wiederherstellung abweichen, sondern darauf hinweisen, dass der anzuwendende genaue Zinssatz - der dem vollständigen Ausgleich entspricht - von den im jeweiligen Mitgliedstaat jeweils herrschenden Umständen abhängt{FN-VERWEIS:21}.

    {FN:19} Vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail Ltd u. a. (C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 29).

    {FN:31} Vgl. hierzu Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail Ltd u. a. (C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18
    {FN:15} Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C-411/17, EU:C:2018:972, Nrn. 201 bis 205); vgl. auch Urteile vom 8. September 2010, Winner Wetten (C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 67), vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre Wallonne (…C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 63), und vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a. (…C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 61).

    {FN:16} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 1990, Barber (…C-262/88, EU:C:1990:209, Rn. 41), vom 8. September 2010, Winner Wetten (C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 67), und vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement (…C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 33).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs "wohnt" dieser Anspruch "dem System der Verträge [inne], auf denen die Union beruht", vgl. z. B. Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 98).

    {FN:60} Vgl. z. B. Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 115).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-417/13

    Starjakob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18
    {FN:44} Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 71).

    {FN:56} Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 71).

  • EuGH, 02.08.1993 - C-271/91

    Marshall / Southampton und South West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18
    {FN:18} Vgl. z. B. Urteile vom 2. August 1993, Marshall (C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 26), und vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a. (…C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 95).

    {FN:43} Vgl. entsprechend Urteile vom 2. August 1993, Marshall (C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 31), und vom 4. Dezember 2003, Evans (…C-63/01, EU:C:2003:650, Rn. 68).

  • EuGH, 04.12.2018 - C-378/17

    Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána - …

  • EuGH, 15.04.2010 - C-542/08

    Ein Mitgliedstaat kann für die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere …

  • EuGH, 27.01.2000 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 24.10.2013 - C-431/12

    Rafinăria Steaua Română - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Erstattung des …

  • EuGH, 06.07.2017 - C-254/16

    Glencore Grain Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit …

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM …

  • EuGH, 10.07.2014 - C-213/13

    Impresa Pizzarotti - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Bauaufträge - …

  • EuGH, 16.07.2015 - C-83/14

    Die Anbringung von Stromzählern in einer unzugänglichen Höhe in einem Stadtteil, …

  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale …

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN …

  • EuGH, 16.03.2006 - C-234/04

    EIN NATIONALES GERICHT IST GRUNDSÄTZLICH NICHT ZUR ÜBERPRÜFUNG UND AUFHEBUNG …

  • EuGH, 29.09.2015 - C-276/14

    Gmina Wrocław - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

  • EuGH, 16.12.1960 - 6/60

    Jean-E. Humblet gegen belgischen Staat.

  • EuGH, 04.10.2018 - C-571/16

    Kantarev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungssysteme - Richtlinie …

  • EuGH, 11.04.2019 - C-691/17

    PORR Építési Kft. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …

  • EuGH, 06.10.2015 - C-69/14

    Târșia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der Äquivalenz und der …

  • EuGH, 15.03.2018 - C-256/16

    Deichmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Antidumpingverfahren - …

  • EuGH, 06.10.2005 - C-291/03

    MyTravel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Regelung für Reisebüros - …

  • EuGH, 27.06.2019 - C-597/17

    Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 26.01.2010 - C-118/08

    Transportes Urbanos y Servicios Generales - Verfahrensautonomie der …

  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile / Amministrazione delle Finanze dello Stato - Abgaben gleicher Wirkung - …

  • EuGH, 28.07.2016 - C-379/15

    Association France Nature Environnement - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuG, 10.01.2017 - T-577/14

    Die Europäische Union wird verurteilt, den Unternehmen Gascogne Sack Deutschland …

  • EuGH, 28.02.2012 - C-41/11

    Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne - Umweltschutz - Richtlinie …

  • EuGH, 14.10.2014 - C-611/12

    Die Kommission hat nicht rechtswidrig gehandelt, als sie den französischen …

  • EuGH, 12.05.2011 - C-107/10

    Enel Maritsa Iztok 3 - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinien …

  • EuGH, 13.07.1972 - 48/71

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-411/17

    Generalanwältin Kokott sieht Anhaltspunkte dafür, dass das belgische Gesetz über …

  • EuGH, 04.12.2003 - C-63/01

    Evans - "Rechtsangleichung - Richtlinie 84/5/EWG - …

  • EuGH, 12.12.2013 - C-362/12

    Das Unionsrecht steht der englischen Regelung entgegen, durch die den …

  • EuGH, 15.12.2011 - C-427/10

    Banca Antoniana Popolare Veneta - Mehrwertsteuer - Erstattung zu Unrecht …

  • EuGH, 06.09.2011 - C-398/09

    Lady & Kid u.a. - Nichterstattung einer rechtsgrundlos entrichteten Abgabe - …

  • EuGH, 29.06.1999 - C-60/98

    Butterfly Music - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 93/98/EWG …

  • EuGH, 23.04.2008 - C-201/05

    Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation - Art. 104 § 3 Abs. 1 der …

  • EuGH, 12.02.2015 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit …

  • EuGH, 03.02.1994 - 308/87

    Grifoni / EAEC

  • EuGH, 07.06.2018 - C-463/17

    Ori Martin/ Gerichtshof der Europäischen Union - Rechtsmittel - …

  • EuGH, 06.11.2014 - C-385/13

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen, mit denen die Kommission Italien …

  • EuGöD, 13.03.2013 - F-91/10

    AK / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 43 Abs. 1 des Statuts - …

  • EuGH, 08.03.1988 - 125/87

    Brown / Gerichtshof

  • EuGH, 29.07.2010 - C-577/08

    Brouwer - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen …

  • EuGH, 30.06.2016 - C-288/14

    Ciup

  • EuGH, 21.10.2015 - C-120/15

    Kovozber

  • EuG, 14.12.2017 - T-577/16

    Campo u.a./ EAD - Öffentlicher Dienst - Beamte - Bedienstete - Dienstbezüge - In …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-735/19

    Euromin Holdings (Cyprus) - Vorabentscheidungsverfahren - Gesellschaftsrecht - …

    {FN:69} Vgl. zu dieser Frage Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in den verbundenen Rechtssachen Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági (C-13/18 und C-126/18, EU:C:2019:708, Nrn. 43 ff.).

    {FN:71} Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (…C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 87), vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe (…C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 47), und vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági (C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 49).

    {FN:74} Vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in den verbundenen Rechtssachen Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági (C-13/18 und C-126/18, EU:C:2019:708, Nr. 41).

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