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Rechtsprechung
   EuGH, 06.03.2007 - C-292/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,50
EuGH, 06.03.2007 - C-292/04 (https://dejure.org/2007,50)
EuGH, Entscheidung vom 06.03.2007 - C-292/04 (https://dejure.org/2007,50)
EuGH, Entscheidung vom 06. März 2007 - C-292/04 (https://dejure.org/2007,50)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Einkommensteuer - Steuergutschrift für von inländischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Art. 56 EG und 58 EG - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Urteilen

  • Judicialis

    EG Art. 56; ; EG Art. 58

  • Europäischer Gerichtshof

    Meilicke u.a.

    Einkommensteuer - Steuergutschrift für von inländischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Art. 56 EG und 58 EG - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Urteilen

  • EU-Kommission PDF

    Meilicke u.a.

    Einkommensteuer - Steuergutschrift für von inländischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Art. 56 EG und 58 EG - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Urteilen

  • EU-Kommission

    Meilicke u.a

    Freier Kapitalverkehr

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 56, 58; EStG §§ 1, 2, 20; KStG §§ 27 Abs. 1, 36 Abs. 2 Nr. 3
    Körperschaftsteueranrechnungsverfahren, wie es bis 2000 in Deutschland galt, verstieß gegen die EU-Kapitalverkehrsfreiheit

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Steuergutschrift für den unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft in einem Mitgliedsstaat bei einer Ausschüttung von Dividenden; Berechnung einer Steuergutschrift nach Maßgabe des für die ausgeschütteten Gewinne ...

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    EG Art. 56; EG Art. 58; EStG § 36 Abs. 1 Nr. 3; KStG § 27 Abs. 1
    EU-Verstoß durch Anrechnungsverbot ausländischer KSt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 56; EG Art. 58
    Freier Kapitalverkehr: Einkommensteuer - Steuergutschrift für von inländischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Art. 56 EG und 58 EG - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Urteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Kapitalverkehr - EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER INLÄNDISCHEN KAPITALGESELLSCHAFT GEWÄHREN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Meilicke u.a.

    Einkommensteuer - Steuergutschrift für von inländischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Art. 56 EG und 58 EG - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils

  • IWW (Kurzinformation)

    Kapitalanlagen - Rendite-Nachschlag bei Auslandsdividenden

  • IWW (Kurzinformation)

    Rendite-Nachschlag bei Auslandsdividenden

  • IWW (Kurzinformation)

    Besteuerung von Dividenden aus dem EU-Ausland

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuergutschrift bei Auslandsdividenden

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Dividendenbesteuerung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Meilicke: zeitliche Beschränkung der Urteilswirkung abgelehnt - Bundesregierung erwartet hohe Steuerausfälle

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Die Beschränkung des Abzugs von Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften verstößt gegen EU-Recht: Die Unvereinbarkeitserklärung ist zeitlich nicht zu begrenzen

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Nachweisführung bei der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Europäischer Gerichtshof verurteilt Deutschland wegen Steuergutschriften auf Dividenden inländischer Aktiengesellschaften zu Steuerrückerstattung in Milliardenhöhe - Besitzer ausländischer Aktien wurden benachteiligt - Bund muss Nachteile aus einer bis 2001 geltenden ...

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Altes Körperschaftsteueranrechnungsverfahren ist gemeinschaftswidrig

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Zur nachträglichen Erstattung auf Auslandsdividenden durch Steueranrechnung

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Der Fall "Meilicke" - deutscher Fiskus muss ausländische Körperschaftsteuer erstatten

  • meilicke-hoffmann.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Wienand Meilicke u.a. ./. Finanzamt Bonn Innenstadt

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Köln vom 24. Juni 2004 in Sachen Wienand Meilicke, Heidi Christa Weyde und Marina Stöffler gegen Finanzamt Bonn-Innenstadt.

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 36 Abs 2 S 2 Nr 3, EStG § 20 Abs 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 2, EG Art 56 Abs 1, EG Art 58 Abs 1 Buchst a, EG Art 58 Abs 3
    Anrechnung; Einnahme; Ertragsteuern; Kapitaleinkünfte; Körperschaftsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln - Auslegung der Artikel 56 und 58 EG - Einkommenssteuerregelung, nach der für Dividenden nationaler Unternehmen eine Körperschaftsteuergutschrift gewährt wird, nicht aber für Dividenden von Unternehmen mit Sitz in einem ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1440
  • ZIP 2007, 525
  • EuZW 2007, 243
  • BB 2007, 645
  • DB 2007, 612
  • DB 2007, 650
  • NZG 2007, 398
 
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Wird zitiert von ... (106)Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften …

    Auszug aus EuGH, 06.03.2007 - C-292/04
    Rn. 14 Wie von den Klägern des Ausgangsverfahrens hervorgehoben, hat das Finanzgericht Köln sein Vorabentscheidungsersuchen vor Verkündung des Urteils vom 7. September 2004, Manninen (C-319/02, Slg. 2004, I-7477), vorgelegt.

    Rn. 17 Die deutsche Regierung, die geltend macht, das Urteil Manninen sei auf den Ausgangsrechtsstreit nicht übertragbar, führt aus, dass im Rahmen des Vollanrechnungsverfahrens, das das deutsche Recht für die Ausschüttung von Dividenden inländischen Ursprungs vorsehe, der Bruchteil von 3/7 der von den deutschen Vorschriften berücksichtigten Dividenden keine Pauschalanrechnung darstelle, sondern durch die Höhe des Körperschaftsteuersatzes von 30 % bei Ausschüttung von Dividenden bedingt sei.

    Rn. 19 Nach ständiger Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (Urteile vom 29. April 1999, Royal Bank of Scotland, C-311/97, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 19, und Manninen, Randnr. 19).

    Rn. 21 Die Steuergutschrift nach der im Ausgangsverfahren streitigen deutschen Steuerregelung soll nämlich entsprechend derjenigen nach der im Urteil Manninen dargestellten finnischen Steuerregelung die Doppelbesteuerung der an die Aktionäre ausgeschütteten Gewinne deutscher Gesellschaften dadurch verhindern, dass die von der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft geschuldete Körperschaftsteuer auf die vom Aktionär geschuldete Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte angerechnet wird.

    Ein solches System führt dazu, dass letzten Endes die Dividenden beim Aktionär nur noch besteuert werden, soweit sie nicht bereits als ausgeschüttete Gewinne bei der Gesellschaft besteuert worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Manninen, Randnr. 20).

    Diese Personen werden nämlich besteuert, ohne dass auf die von ihnen zu entrichtende Steuer auf Kapitaleinkünfte die von diesen Gesellschaften in ihrem Sitzstaat geschuldete Körperschaftsteuer angerechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Manninen, Randnr. 20).

    Da nämlich die Dividenden nicht deutscher Herkunft steuerlich ungünstiger behandelt werden als die von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschütteten Dividenden, sind die Aktien in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Gesellschaften für in Deutschland wohnhafte Anleger weniger attraktiv als die Aktien von Gesellschaften, die ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat haben (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 35, Manninen, Randnr. 23, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 64).

    Rn. 26 Nach ständiger Rechtsprechung kann zum einen ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Vorbringen nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der betreffenden Steuervergünstigung und dem Ausgleich dieser Vergünstigung durch eine bestimmte Abgabe dargetan ist (Urteil Manninen, Randnr. 42).

    Rn. 27 Zum anderen ist das auf die Notwendigkeit der Wahrung der Kohärenz einer Steuerregelung gestützte Vorbringen an dem Ziel zu messen, das mit der fraglichen Steuerregelung verfolgt wird (Urteil Manninen, Randnr. 43).

    Rn. 28 Selbst wenn die deutsche Steuerregelung auf einem Zusammenhang zwischen der Steuervergünstigung und der ausgleichenden Abgabe beruht, indem danach die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Aktionären gewährte Steuergutschrift nach Maßgabe der Körperschaftsteuer berechnet wird, die die in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft auf die von ihr ausgeschütteten Gewinne zu entrichten hat, erscheint eine solche Regelung doch nicht für die Wahrung der Kohärenz des deutschen Steuersystems erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil Manninen, Randnr. 45).

    Würde in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens einem in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Aktionär einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Steuergutschrift gewährt, die nach Maßgabe der von dieser Gesellschaft im letztgenannten Mitgliedstaat geschuldeten Körperschaftsteuer berechnet wird, so würde dies demnach die Kohärenz des deutschen Steuersystems nicht in Frage stellen und würde den freien Kapitalverkehr weniger beschränken als die in der deutschen Steuerregelung vorgesehene Maßnahme (vgl. entsprechend Urteil Manninen, Randnr. 46).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch der Rückgang von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (Urteile Verkooijen, Randnr. 59, und Manninen, Randnr. 49).

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF …

    Auszug aus EuGH, 06.03.2007 - C-292/04
    Da nämlich die Dividenden nicht deutscher Herkunft steuerlich ungünstiger behandelt werden als die von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschütteten Dividenden, sind die Aktien in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Gesellschaften für in Deutschland wohnhafte Anleger weniger attraktiv als die Aktien von Gesellschaften, die ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat haben (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 35, Manninen, Randnr. 23, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 64).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch der Rückgang von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (Urteile Verkooijen, Randnr. 59, und Manninen, Randnr. 49).

    Rn. 40 Im Übrigen sind die im Urteil Verkooijen aufgestellten Grundsätze, mit denen somit die Anforderungen klargestellt wurden, die sich aus dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs für Dividenden ergeben, die Inländer von ausländischen Gesellschaften empfangen, in den Urteilen vom 15. Juli 2004, Lenz (C-315/02, Slg. 2004, I-7063), und Manninen bestätigt worden (vgl. auch Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 215).

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN …

    Auszug aus EuGH, 06.03.2007 - C-292/04
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteile vom 3. Oktober 2002, Barreira Pérez, C-347/00, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 44, und vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis, C-453/02 und C-462/02, Slg. 2005, I-1131, Randnr. 41).

    Rn. 35 Der Gerichtshof kann sich nur ausnahmsweise gemäß dem der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit veranlasst sehen, die Möglichkeit für alle Betroffenen einzuschränken, sich auf eine von ihm vorgenommene Auslegung einer Bestimmung zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 2000, Buchner u. a., C-104/98, Slg. 2000, I-3625, Randnr. 39, sowie Linneweber und Akritidis, Randnr. 42).

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier …

    Auszug aus EuGH, 06.03.2007 - C-292/04
    Da nämlich die Dividenden nicht deutscher Herkunft steuerlich ungünstiger behandelt werden als die von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschütteten Dividenden, sind die Aktien in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Gesellschaften für in Deutschland wohnhafte Anleger weniger attraktiv als die Aktien von Gesellschaften, die ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat haben (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 35, Manninen, Randnr. 23, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 64).

    Rn. 40 Im Übrigen sind die im Urteil Verkooijen aufgestellten Grundsätze, mit denen somit die Anforderungen klargestellt wurden, die sich aus dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs für Dividenden ergeben, die Inländer von ausländischen Gesellschaften empfangen, in den Urteilen vom 15. Juli 2004, Lenz (C-315/02, Slg. 2004, I-7063), und Manninen bestätigt worden (vgl. auch Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 215).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.03.2007 - C-292/04
    Rn. 36 Außerdem kann eine solche Einschränkung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nur in dem Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird (Urteile vom 2. Februar 1988, Barra, 309/85, Slg. 1988, 355, Randnr. 13, und Blaizot, 24/86, Slg. 1988, 379, Randnr. 28, vom 16. Juli 1992, Legros u. a., C-163/90, Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30, vom 15. Dezember 1995, Bosman u. a., C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 142, und vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co., C-437/97, Slg. 2000, I-1157, Randnr. 57).
  • EuGH, 15.07.2004 - C-315/02

    Lenz - Lauksaimnieciba - Tirgu kopiga organizacija - Atbalsts augļu un darzenu …

    Auszug aus EuGH, 06.03.2007 - C-292/04
    Rn. 40 Im Übrigen sind die im Urteil Verkooijen aufgestellten Grundsätze, mit denen somit die Anforderungen klargestellt wurden, die sich aus dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs für Dividenden ergeben, die Inländer von ausländischen Gesellschaften empfangen, in den Urteilen vom 15. Juli 2004, Lenz (C-315/02, Slg. 2004, I-7063), und Manninen bestätigt worden (vgl. auch Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 215).
  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das …

    Auszug aus EuGH, 06.03.2007 - C-292/04
    Rn. 36 Außerdem kann eine solche Einschränkung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nur in dem Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird (Urteile vom 2. Februar 1988, Barra, 309/85, Slg. 1988, 355, Randnr. 13, und Blaizot, 24/86, Slg. 1988, 379, Randnr. 28, vom 16. Juli 1992, Legros u. a., C-163/90, Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30, vom 15. Dezember 1995, Bosman u. a., C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 142, und vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co., C-437/97, Slg. 2000, I-1157, Randnr. 57).
  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.03.2007 - C-292/04
    Rn. 36 Außerdem kann eine solche Einschränkung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nur in dem Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird (Urteile vom 2. Februar 1988, Barra, 309/85, Slg. 1988, 355, Randnr. 13, und Blaizot, 24/86, Slg. 1988, 379, Randnr. 28, vom 16. Juli 1992, Legros u. a., C-163/90, Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30, vom 15. Dezember 1995, Bosman u. a., C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 142, und vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co., C-437/97, Slg. 2000, I-1157, Randnr. 57).
  • EuGH, 02.02.1988 - 309/85

    Barra / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 06.03.2007 - C-292/04
    Rn. 36 Außerdem kann eine solche Einschränkung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nur in dem Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird (Urteile vom 2. Februar 1988, Barra, 309/85, Slg. 1988, 355, Randnr. 13, und Blaizot, 24/86, Slg. 1988, 379, Randnr. 28, vom 16. Juli 1992, Legros u. a., C-163/90, Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30, vom 15. Dezember 1995, Bosman u. a., C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 142, und vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co., C-437/97, Slg. 2000, I-1157, Randnr. 57).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-163/90

    Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.03.2007 - C-292/04
    Rn. 36 Außerdem kann eine solche Einschränkung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nur in dem Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird (Urteile vom 2. Februar 1988, Barra, 309/85, Slg. 1988, 355, Randnr. 13, und Blaizot, 24/86, Slg. 1988, 379, Randnr. 28, vom 16. Juli 1992, Legros u. a., C-163/90, Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30, vom 15. Dezember 1995, Bosman u. a., C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 142, und vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co., C-437/97, Slg. 2000, I-1157, Randnr. 57).
  • EuGH, 23.05.2000 - C-104/98

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ALTERSGRENZEN (55 JAHRE FÜR FRAUEN UND 57 …

  • EuGH, 03.10.2002 - C-347/00

    Barreira Pérez - "Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 1 Buchstaben r und s und …

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 29.04.1999 - C-311/97

    Royal Bank of Scotland - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Steuer auf die …

  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein …

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (Urteile vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C-292/04, EU:C:2007:132, Rn. 34, …sowie vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 59).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 - …

    Dieser Grundsatz stellt die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und der Einzelnen in Ansehung des Unionsrechts sicher und erfüllt damit die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergeben (Urteil vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C-292/04, Slg. 2007, I-1835, Randnr. 37).
  • FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02

    Anwendung des "alten" Körperschaftsteueranrechnungsverfahrens auf "ausländische" …

    Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Urteil des EuGH vom 6. März 2007 Bezug genommen (C-292/04 -Meilicke, Slg. 2007, I-1835).

    Der EuGH habe zwar im Meilicke-Urteil (vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835 Rn. 15, 16) bestätigt, dass bei der Berechnung einer Steuergutschrift für einen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionär die von der im Ausland ansässigen Gesellschaft tatsächlich entrichtete Steuer berücksichtigt werden müsse, wie sie sich aus den auf die Berechnung der Besteuerungsgrundlage anwendbaren allgemeinen Regeln und aus dem Satz der Körperschaftsteuer im Ansässigkeitsstaat der ausschüttenden Gesellschaft ergebe (…ebenso schon Rn. 54 des Manninen-Urteils).

    Zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer nach den Urteilen Manninen(vom 7. September 2004, Rs. C-319/02, Slg. 2004, I-7477), Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) und Test Claimants(vom 12. Dezember 2006, Rs. C-446/04, Slg. 2006, I-11753) sei Deutschland nicht deshalb verpflichtet, weil es eine Doppelbesteuerung vermeiden müsse, sondern deshalb, weil Deutschland Auslandsdividenden nicht nachteiliger besteuern dürfe, als Inlandsdividenden.

    Aus den Urteilen der Rechtssachen Manninen(…vom 7. September 2004, Rs. C-319/02, Slg. 2004, I-7477 Rn. 54) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835 Rn. 22) ergebe sich, dass zur Vermeidung bzw. Abmilderung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung nur die festgesetzte und gezahlte Körperschaftsteuer anzurechnen sei.

    Die Bundesrepublik Deutschland sei aufgrund der Urteile in den Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) nur insoweit zur Beseitigung bzw. Abmilderung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung bei Dividendenzahlungen aus Art. 56 EG verpflichtet, als die wirtschaftliche Doppelbesteuerung des Anteilseigners durch eine deutsche Steuerbelastung verursacht werde.

    Entgegen des Klägervortrags könne dem Test Claimants-Urteil des EuGH (vom 12. Dezember 2006, C-446/04, Slg. 2006, I-11753) nicht entnommen werden, dass im Gegensatz zu den Aussagen des EuGH in Rn. 22 des Meilicke-Urteils (vom 6. März 2007, C-292/04, a.a.O.) für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer nicht auf die tatsächlich entrichtete Steuer abzustellen sei.

    Der "Effet utile" des Gemeinschaftsrechts verbiete es jedoch, dass Deutschland sich seinen Verpflichtungen aus den Urteilen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) dadurch entziehen könne, dass kein amtliches Muster für die Körperschaftsteuergutschriften auf Auslandsdividenden zur Verfügung gestellt werde.

    Für den Fall, dass der EuGH diese Frage verneine, werde angeregt, den EuGH zu der Frage zu ersuchen, welche Nachweise den Anteilsinhabern, die von Deutschland die Umsetzung der Rechtsprechung in den Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) begehrten, zumutbar seien.

    Sie sind betitelt mit "Jahressteuerbescheinigung 1995 (bzw. 1996 und 1997) gemäß § 45 KStG, in Anwendung des EuGH-Urteils vom 6. März 2007, Rs. C-292/04 (Meilicke) für M, Depot-Nr. 26.40.87.712".

    Die Bescheinigungen sind betitelt mit "Jahressteuerbescheinigung 1995 (bzw. 1996) gemäß § 45 KStG in Anwendung des EuGH-Urteils vom 6. März 2007, Rs. C-292/04 (Meilicke)" jeweils für die U GmbH.

    Dabei verkenne der Beklagte, dass es für die Körperschaftsteuergutschrift weder nach den §§ 28 Abs. 3, 30, 32 KStG a.F. noch nach Rn. 15 des Meilicke-Urteils des EuGH (vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) auf den Prozentsatz ankomme, mit dem die Handelsbilanzgewinne der ausländischen Körperschaft durchschnittlich mit Körperschaftsteuer belastet seien.

    Die vorgelegten "Jahressteuerbescheinigungen" würden folglich keinen ordnungsgemäßen Nachweis der ausländischen Körperschaftsteuerbelastung entsprechend der Meilicke- Entscheidung des EuGH (vom 6. März 2007, Rs. C-292/04, Slg. 2007, I-1835) darstellen, da dort offensichtlich keine "tatsächlich entrichtete Körperschaftsteuer" (im Sinne einer effektiven Körperschaftsteuerbelastung), sondern eine nominelle Körperschaftsteuerbelastung basierend auf dem allgemeinen Körperschaftsteuertarif bescheinigt worden sei.

    Letztendlich habe auch der EuGH im Urteil Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835 Rn. 38) bestätigt, dass spätestens seit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Verkooijen vom 6. Juni 2000 (C-35/98, Slg. 2000, I-4071) die Unvereinbarkeit des deutschen Anrechnungsverfahrens mit dem Primärrecht festgestanden habe.

    Nach dem im Wege des Vorabersuchens im Streitfall ergangenen Urteil des EuGH vom 6. März 2007 (C-292/04 -Meilicke, Slg. 2007, I-1835) sind die Artikel 56 EG und 58 EG dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung entgegenstehen, nach der bei einer Ausschüttung von Dividenden durch eine Kapitalgesellschaft ein in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner dann in den Genuss einer Steuergutschrift kommt, die nach Maßgabe des für die ausgeschütteten Gewinne geltenden Körperschaftsteuersatzes berechnet wird, wenn die ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz im selben Mitgliedstaat hat, nicht aber dann wenn sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

    Der EuGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei der Anrechnung die von der Gesellschaft "tatsächlich entrichtete Körperschaftsteuer" berücksichtigt werden muss (… Urteil vom 7. September 2004, Rs. C-319/02 -Manninen, Slg. 2004, I-7477 Rn. 54; vom 6. März 2007, C-292/04 -Meilicke, Slg. 2007, I-1835 Rn. 15).

    Die Kohärenz des deutschen Steuersystems ist im Hinblick auf das mit der deutschen Regelung des Anrechnungsverfahrens verfolgte Ziel der Verhinderung der Doppelbesteuerung von Gesellschaftsgewinnen gewährleistet, soweit der Zusammenhang zwischen der dem Aktionär gewährten Steuervergünstigung und der geschuldeten Körperschaftsteuer aufrechterhalten wird ( EuGH-Urteil vom 6. März 2007, Rs. C-292/04 -Meilicke, Slg. 2007, I-1835 Rn. 29).

    Möglicherweise könnte hier der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers berührt sein, der allerdings - trotz der spätestens seit dem Meilicke-Urteil des EuGH (vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) offensichtlichen Europarechtswidrigkeit des Ausschlusses ausländischer Dividenden vom deutschen Anrechnungsverfahren und der intensiven Diskussion im Schrifttum hinsichtlich der daraus resultierenden Umsetzungsprobleme - untätig geblieben ist und in Anbetracht dessen, dass das Anrechnungsverfahren mit Wirkung zum 31. Dezember 2000 abgeschafft wurde, auch in Zukunft untätig bleiben dürfte.

    Hilfsweise für den Fall, dass der Steuerpflichtige die Beweismittel etwa für die Berechnung der ausländischen Körperschaftsteuer nicht beschaffen kann, wird vertreten, dass die Finanzverwaltung vor dem Hintergrund der Gesetzmäßigkeit der Steuerverwaltung ( § 85 AO) und des Untersuchungsgrundsatzes ( § 88 AO) die Möglichkeit nutzen müsste, die ihr die Umsetzung der EG-Amtshilfe-Richtlinie in den jeweils betroffenen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt (vgl. Scherer, DStR 2008, 1274, 1276; ähnlich Generalanwalt Tizzano, Schlussantrag vom 10. November 2005 in der Rs. Meilicke, C-292/04, Slg. 2007, I-1835 Rn. 29; Sedemund, IStR 2005, 814; Hamacher/Hahne, DB 2004, 2386, 2387).

    Indem die Vorlage von Bescheinigungen durch das EURLUmsG vom 8. Dezember 2004 rückwirkend ab dem 28. Oktober 2004 nicht mehr die Möglichkeit der Änderung von Steuerbescheiden eröffnet, erscheint die Geltendmachung des gemeinschaftsrechtlichen Erstattungsanspruchs, wie er aus den Entscheidungen in den Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) ableitbar ist, praktisch unmöglich (vgl. Hahn, IStR 2005, 145, 148).

  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen, …

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteile vom 6. März 2007, Meilicke, C-292/04, EU:C:2007:132, Rn. 34 und 35…, vom 22. Januar 2015, Balazs, C-401/13 und C-432/13, EU:C:2015:26, Rn. 49 und 50, …sowie vom 29. September 2015, Gmina Wrocław, C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 44 und 45).

    Der Grundsatz, dass eine Beschränkung nur in dem Urteil selbst erfolgen kann, mit dem über die erbetene Auslegung entschieden wird, stellt die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und der Einzelnen in Ansehung des Unionsrechts sicher und erfüllt damit die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergeben (Urteil vom 6. März 2007, Meilicke, C-292/04, EU:C:2007:132, Rn. 36 und 37;… vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 91, …und vom 7. November 2018, 0'Brien, C-432/17, EU:C:2018:879, Rn. 34).

  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter …

    Die zeitliche Wirkung der sich aus dem Unionsrecht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen kann nur der Gerichtshof selbst beschränken (…vgl. nur EuGH 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 77; 6. März 2007 - C-292/04 - [Meilicke ua.] Rn. 32 ff.).
  • BFH, 15.01.2015 - I R 69/12

    Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung …

    Dass die Anrechnungsbeschränkung auf unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften gegen die unionsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (Anschluss an EuGH-Urteil Meilicke I vom 6. März 2007 C-292/04, EU:C:2007:132, Slg. 2007, I-1835), ändert daran nichts.

    Rn. 1 A. Es handelt sich um den Rechtsstreit, welcher den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union --früher Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften-- (EuGH) Meilicke I vom 6. März 2007 C-292/04 (EU:C:2007:132, Slg. 2007, I-1835), und Meilicke II vom 30. Juni 2011 C-262/09 (EU:C:2011:438, Slg. 2011, I-5669), zugrunde lag.

    Rn. 5 Die von den Klägern dagegen erhobene Klage blieb --nach Ergehen der EuGH-Urteile Meilicke I (EU:C:2007:132, Slg. 2007, I-1835) und Meilicke II (EU:C:2001:438, Slg. 2011, I-5669)-- erfolglos, letztlich deswegen, weil es sowohl an der Vorlage ordnungsmäßiger Körperschaftsteuerbescheinigungen als auch an Nachweisen über die Höhe ggf. anrechenbarer Körperschaftsteuern mangele.

    Rn. 26 a) Der EuGH hat zur vorliegenden Streitsache entschieden, dass die Freiheit des Kapitalverkehrs (Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 1997, Nr. C-340, 1, jetzt Art. 63 AEUV) dem § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG 1990 n.F./1997 insoweit entgegensteht, als die Vorschrift keine Anwendung auf Dividenden findet, die von einer in einem anderen Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft bezogen werden (EuGH-Urteil Meilicke I, EU:C:2007:132, Slg. 2007, I-1835, im Anschluss an EuGH-Urteil Manninen vom 7. September 2004 C-319/02, EU:C:2004:484, Slg. 2004, I-7477; s. auch EuGH-Urteil Meilicke II, EU:C:2011:438, Slg. 2011, I-5669, Rz 9).

    Nicht nur hat der EuGH insbesondere in seinen Entscheidungen Meilicke I (EU:C:2007:132, Slg. 2007, I-1835) und Meilicke II (EU:C:2011:438, Slg. 2011, I-5669) keine derartigen Bedenken erkennen lassen.

    Rn. 32 a) Der EuGH hat in seinen Entscheidungen zum deutschen Anrechnungsverfahren ausdrücklich an seiner Rechtsprechung in der Rechtssache Manninen (EU:C:2004:484, Slg. 2004, I-7477) festgehalten, der zufolge bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages ("Steuergutschrift") die von der im Sitzmitgliedstaat der ausschüttenden Gesellschaft tatsächlich entrichtete Steuer berücksichtigt werden muss, wie sie sich aus den auf die Berechnung der Besteuerungsgrundlagen anwendbaren allgemeinen Regeln und aus dem Satz der Körperschaftsteuer im Sitzmitgliedstaat ergibt (EuGH-Urteile Meilicke I, EU:C:2007:132, Slg. 2007, I-1835, Rz 15, und Manninen, EU:C:2004:484, Slg. 2004, I-7477, Rz 54; vgl. auch EuGH-Urteil Meilicke II, EU:C:2011:438, Slg. 2011, I-5669, Rz 27;… ebenso z.B. Gosch in Kirchhof, a.a.O., 14. Aufl., § 36 Rz 11; Blümich/Ettlich, § 36 EStG, Rz 188 ff.;… Zimmermann in Lademann, a.a.O., § 36 Rz 91b; Ribbrock, Betriebs-Berater 2012, 3059; von Brocke, Internationale Steuer-Rundschau 2012, 121, 122; Sydow, Neue Wirtschaftsbriefe für Steuer- und Wirtschaftsrecht 2012, 2842, 2847).

  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die …

    Rn. 9 Diese Steuergutschrift findet nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG - bei einer Auslegung im Licht des Urteils des Gerichtshofs vom 6. März 2007, Meilicke u. a. (C-292/04, Slg. 2007, I-1835) - bei Dividenden Anwendung, die von in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften bezogen werden.

    Rn. 20 Im Urteil Meilicke u. a. hat der Gerichtshof für Recht erkannt:.

    Rn. 26 Sodann hat der Gerichtshof dargelegt, dass nach Randnr. 54 des Urteils Manninen bei der Berechnung einer Steuergutschrift für einen in Finnland unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionär, der Dividenden von einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat empfangen hat, die von der in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft tatsächlich entrichtete Steuer berücksichtigt werden muss, wie sie sich aus den auf die Berechnung der Besteuerungsgrundlage anwendbaren allgemeinen Regeln und aus dem Satz der Körperschaftsteuer im letztgenannten Mitgliedstaat ergibt (Urteil Meilicke u. a., Randnr. 15).

    Rn. 27 Unter Berücksichtigung der Forderung der Kläger des Ausgangsverfahrens nach einer Steuergutschrift in Höhe von 34/66 der Dividenden dänischer Herkunft und in Höhe von 35/65 der Dividenden niederländischer Herkunft sowie der Position der deutschen Regierung, im Fall von Dividenden ausländischen Ursprungs könne eine Steuergutschrift nicht pauschal in Höhe von 3/7 der empfangenen Dividenden gewährt werden, da die Steuergutschrift an den Steuersatz anknüpfen müsse, der nach dem Körperschaftsteuerrecht des Sitzmitgliedstaats der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft für die ausgeschütteten Gewinne gelte (Urteil Meilicke u. a., Randnrn.

    Rn. 28 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass es der Gerichtshof mit seiner in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Antwort auf die Vorlagefrage im Urteil Meilicke u. a. ausgeschlossen hat, dass die Steuergutschrift, auf die ein in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner in Verbindung mit von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschütteten Dividenden Anspruch hat, anders berechnet wird als nach Maßgabe des gemäß des Rechts des Sitzmitgliedstaats der ausschüttenden Gesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne geltenden Körperschaftsteuersatzes.

  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS …

    Eine solche Beschränkung kann nur der Gerichtshof selbst, und zwar in eben dem Urteil aussprechen, das über die erbetene Auslegung entscheidet (vgl. u. a. Urteile Barber, Randnr. 41, und vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C-292/04, Slg. 2007, I-1835, Randnr. 36).
  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS …

    66 und 67, und vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C-292/04, Slg. 2007, I-0000, Randnrn.

    66 und 67, und vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C-292/04, Slg. 2007, I-0000, Randnrn.

  • FG Köln, 27.08.2012 - 2 K 2241/02

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer: Finanzgericht Köln weist Klage in …

    Rn. 10 Mit Urteil vom 6. März 2007 (C-292/04) hat der EuGH die Vorlagefrage dahingehend beantwortet, dass die Artikel 56 EG und 58 EG dahin auszulegen seien, dass sie einer Steuerregelung entgegenstünden, nach der bei einer Ausschüttung von Dividenden durch eine Kapitalgesellschaft ein in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner dann in den Genuss einer Steuergutschrift komme, die nach Maßgabe des für die ausgeschütteten Gewinne geltenden Körperschaftsteuersatzes berechnet werde, wenn die ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz im selben Mitgliedstaat habe, nicht aber dann, wenn sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat habe.

    Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Urteil des EuGH vom 6. März 2007 Bezug genommen (C-292/04 - Meilicke I, Slg. 2007, I-1835).

    Sie sind betitelt mit "Jahressteuerbescheinigung 1995 (bzw. 1996 und 1997) gemäß § 45 KStG, in Anwendung des EuGH-Urteils vom 6. März 2007, Rs. C-292/04 (Meilicke) für A, Depot-Nr. 26.40.87.712".

    Die Bescheinigungen sind betitelt mit "Jahressteuerbescheinigung 1995 (bzw. 1996) gemäß § 45 KStG in Anwendung des EuGH-Urteils vom 6. März 2007, Rs. C-292/04 (Meilicke)" jeweils für die Unternehmensberatung GmbH.

    Die Anwendung dieses Bruchteils der Dividende als Berechnung für die Körperschaftsteuergutschrift aus dänischen und niederländischen Dividenden sei darüber hinaus vom EuGH in Rn. 16 des Meilicke-Urteils vom 6. März 2007 (Rs. C-292/04) schon bestätigt worden.

    Rn. 79 Allerdings sind nach dem im Streitfall im Wege des Vorabersuchens ergangenen Urteil des EuGH vom 6. März 2007 (C-292/04 - Meilicke I, Slg. 2007, I-1835) die Artikel 56 EG und 58 EG dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung entgegenstehen, nach der bei einer Ausschüttung von Dividenden durch eine Kapitalgesellschaft ein in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner dann in den Genuss einer Steuergutschrift kommt, die nach Maßgabe des für die ausgeschütteten Gewinne geltenden Körperschaftsteuersatzes berechnet wird, wenn die ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz im selben Mitgliedstaat hat, nicht aber dann wenn sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

    Rn. 82 1. Bei der Berechnung einer Steuergutschrift für einen unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionär, der Dividenden von einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat empfangen hat, ist die von der in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft "tatsächlich entrichtete" Steuer zu berücksichtigen, wie sie sich aus den auf die Berechnung der Besteuerungsgrundlage anwendbaren allgemeinen Regeln und aus dem Satz der Körperschaftsteuer im letztgenannten Mitgliedstaat ergibt (EuGH-Urteile vom 6. März 2007, C-292/04 - Meilicke I, Rn. 15;… vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 26).

  • FG Düsseldorf, 21.03.2012 - 4 K 2878/09

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für …

  • FG Hamburg, 22.05.2014 - 3 K 207/13

    Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit …

  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige …

  • BFH, 23.01.2008 - I R 21/06

    Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren: Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

  • EuGH, 22.11.2017 - C-251/16

    Das Verbot missbräuchlicher Praktiken im Mehrwertsteuerbereich ist unabhängig von …

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  • EuGH, 18.12.2007 - C-436/06

    Grønfeldt - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Einkommensteuer - Nationale …

  • FG Düsseldorf, 25.06.2021 - 2 K 622/18

    Hinzurechnung des Gewinnanteils eines aus einer AG entstandenen und in einem …

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 482/07

    Vorlage des Finanzgerichts Köln - Anrechnung ausländischer Körpeschaftsteuer bei …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06

    Maruko - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen …

  • FG Hamburg, 14.12.2007 - 8 K 61/07

    Einkommensteuer: Versagung des negativen Progressionsvorbehalts - Nichtanwendung …

  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 244/19

    Massenentlassungsanzeige iSd. der Richtlinie 98/59/EG und damit iSv. § 17 Abs. 1 …

  • LAG Düsseldorf, 30.04.2010 - 9 Sa 354/09

    Benachteiligung durch altersbedingte Verkürzung der Beschäftigungszeit im Rahmen …

  • FG München, 16.12.2008 - 10 K 4614/05

    Besteuerung der Erträge aus sog. schwarzen Fonds - Keine Überprüfung des …

  • FG Hamburg, 18.06.2021 - 6 K 260/19

    Einkommensteuer/Körperschaftsteuer: Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-147/08

    Römer - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 141 EG - Richtlinie …

  • EuGH, 19.07.2012 - C-48/11

    A - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-896/19

    Generalanwalt Hogan: Das Unionsrecht steht nationalen Verfassungsbestimmungen, …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-47/12

    Kronos International - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-251/16

    Cussens u.a. - Mehrwertsteuer - Steuerumgehung - Unmittelbare Anwendbarkeit des …

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2012 - 1 K 1159/08

    Besteuerung ausländischer sog. schwarzer Investmentfonds rechtens

  • FG Hessen, 03.07.2013 - 1 K 608/10

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG für in Österreich erfolgte Besteuerung …

  • VG Trier, 04.05.2021 - 1 K 1102/21

    Folgeantrag Syrien: keine Änderung der Rechtslage durch Urteil des Europäischen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-443/15

    Parris - Grundrechte - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2010 - C-409/06

    Winner Wetten - Glücksspiele - Sportwetten - Nicht gerechtfertigte Beschränkung …

  • EuGH, 09.06.2016 - C-586/14

    Budișan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Inländische Abgaben - Art. 110 …

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2010 - C-148/09

    Belgien / Deutsche Post und DHL International - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage …

  • BFH, 05.11.2013 - I B 126/12

    Keine Erstattung inländischer Körperschaftsteuer bei grenzüberschreitender …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-262/12

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen fällt der französische Mechanismus …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2007 - C-281/06

    Jundt

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-771/22

    HDI Global - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Pauschalreisen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-231/06

    Jonkman - Sozialpolitik - Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Kapitalverkehrsfreiheit - Vermeidung von Doppelbesteuerung von …

  • VG Sigmaringen, 24.01.2008 - 6 K 847/07

    Nachträglicher Freizeitausgleich des Beamten für dauerhaft …

  • FG Niedersachsen, 21.06.2012 - 6 K 43/11

    Anspruch einer ausländischen Muttergesellschaft auf Vergütung von …

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-236/18

    GRDF - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-593/14

    Masco Denmark und Damixa - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2011 - C-250/08

    Kommission / Belgien - Eintragungsabgabe auf den Erwerb einer Wohnung als …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2026 - C-242/25

    " Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und Währungspolitik - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2017 - C-501/15

    EUIPO/ Cactus - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-441/14

    DI - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot …

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-82/12

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wahl verstößt eine spanische Steuer auf den …

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung, die …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2010 - C-242/09

    Albron Catering - Sozialpolitik - Übergang von Unternehmen - Konzern, in dem die …

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2008 - C-347/06

    ASM Brescia - Erdgasbinnenmarkt - Automatische Verlängerung der Konzessionen für …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-577/14

    Brandconcern / EUIPO und Scooters India - Rechtsmittel - Unionsmarke - Wortmarke …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-89/10

    Q-Beef und Bosschaert - Mit dem Unionsrecht unvereinbare Steuern - Rückforderung …

  • VG Trier, 04.05.2021 - 1 K 3157/20

    Missbräuchliche Schaffung von Nachfluchtgründen

  • FG Münster, 13.07.2007 - 9 K 1080/04

    Rechtmäßigkeit der Hinzurechnung der an eine österreichische Firma gezahlten …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-331/13

    Nicula - Erstattung einer nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Steuer - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-229/09

    Hogan Lovells International - Verordnung EG Nr. 1610/96 - Art. 3 - Bedingungen …

  • FG München, 08.12.2009 - 12 K 4089/06

    Inländische Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG sind im Veranlagungszeitraum 2001 …

  • FG Köln, 29.03.2007 - 10 K 4671/04

    Zuordnung von Kapitalgesellschaftsanteilen zu einer Betriebsstätte; Verdeckte …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-482/12

    Macinský und Macinská - Zulässigkeit - Richtlinie 93/13/EWG - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-616/11

    Nach Auffassung von Generalanwalt Melchior Wathelet können die Mitgliedstaaten …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2007 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Freier Kapitalverkehr - Dividendenbesteuerung - …

  • FG Köln, 16.05.2006 - 10 K 4671/04

    Aktien einer belgischen Firma als zum Betriebsvermögen der inländischen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2016 - C-176/15

    Riskin und Timmermans - Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr (Art. 63 Abs. 1 AEUV) …

  • FG Köln, 11.12.2014 - 10 K 2414/12

    Übergangsfrist und Nachweiserfordernisse nach "Meilicke II"

  • VG Ansbach, 12.11.2013 - AN 1 K 13.01386

    Eingetragene Lebenspartnerschaft

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2008 - 1 K 1286/04

    Besteuerung von Einkünften aus ausländischen Investmentfonds im …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-512/12

    Octapharma France - Angleichung der Rechtsvorschriften - Richtlinie 2001/83/EG - …

  • EuGH, 14.04.2026 - C-824/25

    Frutaria Innovation/ EUIPO

  • LG Landshut, 21.06.2013 - 54 O 3457/10
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Rechtsprechung
   EuGH, 07.04.2006 - C-292/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,33465
EuGH, 07.04.2006 - C-292/04 (https://dejure.org/2006,33465)
EuGH, Entscheidung vom 07.04.2006 - C-292/04 (https://dejure.org/2006,33465)
EuGH, Entscheidung vom 07. April 2006 - C-292/04 (https://dejure.org/2006,33465)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    EG Art. 56; ; EG Art. 58

  • Europäischer Gerichtshof

    Meilicke u.a.

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsverfahren im Rahmen eines Rechtsstreits über die Vereinbarkeit des für die Besteuerung von Dividenden ausländischer Gesellschaften geltenden deutschen Steuerrechts mit dem Gemeinschaftsrecht; Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2006 - C-292/04
    4 In seinen in der Sitzung vom 10. November 2005 vorgetragenen Schlussanträgen hat Generalanwalt A. Tizzano, dem die vorliegende Rechtssache vorher zugewiesen war, vorgeschlagen, davon auszugehen, dass die Artikel 56 EG und 58 EG einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, und die zeitlichen Wirkungen des Urteils in der Weise zu begrenzen, dass die Unvereinbarkeit dieser Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, Slg. 2000, I-4071) Wirkung entfaltet und eine Berufung auf diese Unvereinbarkeit zur Erlangung von Steuergutschriften für vor Erlass dieses Urteils erhaltene Dividenden nicht möglich ist, wobei die Ansprüche derjenigen Steuerpflichtigen davon unberührt bleiben, die vor diesem Urteil oder bis zu dem Tag, an dem die Mitteilung über den dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Vorlagebeschluss im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die Steuergutschrift beantragt oder einen entsprechenden Ablehnungsbescheid angefochten haben, vorausgesetzt, ihre Ansprüche sind nicht nach den Vorschriften des nationalen Rechts verjährt.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-292/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5652
Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-292/04 (https://dejure.org/2005,5652)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.11.2005 - C-292/04 (https://dejure.org/2005,5652)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. November 2005 - C-292/04 (https://dejure.org/2005,5652)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Meilicke u.a.

    Beschränkung des freien Kapitalverkehrs - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von inländischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Zeitliche Wirkung eines Urteils des Gerichtshofes - Grenzen

  • EU-Kommission PDF

    Meilicke u.a.

    Beschränkung des freien Kapitalverkehrs - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von inländischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Zeitliche Wirkung eines Urteils des Gerichtshofes - Grenzen

  • EU-Kommission

    Meilicke u.a

    Freier Kapitalverkehr

  • IWW

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Kapitalverkehr - GENERALANWALT ANTONIO TIZZANO SCHLÄGT VOR, EINE DEUTSCHE STEUERREGELUNG FÜR MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR ZU ERKLÄREN, JEDOCH UNTER BEGRENZUNG DER ZEITLICHEN WIRKUNG DES URTEILS

  • 123recht.net (Pressemeldung, 10.11.2005)

    Steuererstattung an Aktionäre wohl niedriger als erwartet // EuGH-Rechtsgutachten zu früherer Dividendenbesteuerung

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Nachträglicher Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer droht zeitliche Begrenzung

  • wolterskluwer-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wer zu spät klagt, den bestraft das Leben - Klein zu den Schlussanträgen in der Rechtssache Meilicke

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2005, 954
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-292/04
    In dem Versuch, die Fäden all dessen zusammenzuführen, was vorstehend ausgeführt worden ist, glaube ich also, im Ergebnis vorschlagen zu können, dass der Unvereinbarkeit der fraglichen deutschen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht Wirkung ab dem Datum des Urteils vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen) zugesprochen werden sollte und dass eine Berufung auf die Unvereinbarkeit zur Erlangung von Steuergutschriften für vor diesem Urteil erhaltene Dividenden ausgeschlossen werden sollte, wovon jedoch nicht die Ansprüche derjenigen berührt werden, die vor diesem Urteil oder bis zum 11. September 2004, dem Tag, an dem die Mitteilung des dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Vorlagebeschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die Steuergutschrift beantragt oder einen entsprechenden Ablehnungsbescheid angefochten haben, vorausgesetzt, ihre Ansprüche sind nicht nach dem nationalen Recht verjährt.

    Die Unvereinbarkeit dieser Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht entfaltet Wirkung ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen).

    {FN:6} - Urteil vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98 (Slg. 2000, I-4071).

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA - Grundsatz der Gleichheit des Arbeitsentgelts männlicher und …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-292/04
    Im Urteil Defrenne II hat der Gerichtshof aber ausgeführt, dass "[d]ie Tatsache, dass die Kommission trotz der ausgesprochenen Warnungen … nicht mit [einer] Klage wegen Vertragsverletzung … vorgegangen ist, … dazu angetan [war], einen unrichtigen Eindruck von den Wirkungen [der angeblich verletzten Gemeinschaftsnorm] zu verfestigen"{FN-VERWEIS:17}.

    {FN:17} - Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II, Slg. 1976, 455, Randnrn. 71-75).

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-292/04
    {FN:10} - Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 45).
  • BFH, 14.02.2006 - VIII B 107/04

    Steuerpflicht der Veräußerung einer Auslandsbeteiligung in 2001 gem. § 17 EStG …

    Diese Einschätzung ist sowohl vom FG Köln (Vorlagebeschluss vom 24. Juni 2004 2 K 2241/02, EFG 2004, 1374 unter Hinweis auf die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Manninen) als auch im Schlussantrag des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Meilicke (IStR 2005, 810) bestätigt worden.

    (4) Die Bedenken zur Verhältnismäßigkeit werden nicht dadurch ausgeräumt, dass Generalanwalt Tizzano im Verfahren Meilicke eine Übergangsregelung befürwortet hat (vgl. IStR 2005, 810; krit. Meilicke, DB 2005, 2658).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-374/04

    Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation - Auslegung der Artikel 43 …

    Vgl. auch Urteil vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-334/02, Kommission/Frankreich (Geltungssteuer), Slg. 2004, I-2229 (Vergünstigung eines der Abgeltung dienenden Steuerabzugs zu niedrigem Satz war beschränkt auf Einkünfte aus Anlagen und Verträgen, deren Schuldner gebietsansässig waren; eine ähnliche Vergünstigung muss Empfängern von Zahlungen ausländischer Schuldner gewährt werden), und die Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano vom 10. November 2005 in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-292/04, Meilicke.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Auslegung der Artikel 43 EG und 56 …

    66 bis 69), Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Banco Populare di Cremona (zitiert oben in Fußnote 94, Nrn. 74 und 75) und Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano vom 10. November 2005 in der Rechtssache C-292/04 (Meilicke, Slg. 2005, I-0000).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-292/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,7802
Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-292/04 (https://dejure.org/2006,7802)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.10.2006 - C-292/04 (https://dejure.org/2006,7802)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2006 - C-292/04 (https://dejure.org/2006,7802)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Meilicke u.a.

    Beschränkung des freien Kapitalverkehrs - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von inländischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Zeitliche Wirkungen eines Urteils des Gerichtshofes - Voraussetzungen für eine Beschränkung

  • EU-Kommission

    Meilicke u.a

    Freier Kapitalverkehr

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Kapitalverkehr - FRAU GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL SCHLÄGT VOR, DIE WIRKUNGEN DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE MEILICKE ZUR VEREINBARKEIT DER DEUTSCHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BESTEUERUNG VON DIVIDENDEN NICHT ZEITLICH ZU BESCHRÄNKEN

  • 123recht.net (Pressemeldung, 5.10.2006)

    Aktionäre können nun doch auf hohe Steuererstattungen hoffen // Nach EuGH-Gutachten drohen Bund Milliarden-Forderungen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Europäischer Gerichtshof - Keine zeitliche Begrenzung der nachträglichen Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (46)

  • EuGH, 28.03.1996 - C-318/94

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-292/04
    {FN:26} - Vgl. u. a. das Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-128/89 (Kommission/Italien, Slg. 1990, I-3239, Randnr. 23) zur Warenverkehrsfreiheit, das Urteil vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-157/94 (Kommission/Niederlande, Slg. 1997, I-5699, Randnr. 51) betreffend Artikel 88 Absatz 2 EG sowie die Urteile vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-318/94 (Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-1949, Randnr. 13) und vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 (Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-3609, Randnr. 58).

    {FN:49} - Urteil vom 20. März 2003 in der Rechtssache C-135/01 (Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-2837, Randnr. 24).

    {FN:51} - Urteil vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-191/95 (Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449, Randnr. 44).

    {FN:53} - Siehe u. a. das Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92 (Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 21).

    {FN:54} - Vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-476/98 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-9855, Randnr. 38) mit Verweis auf das Urteil in der Rechtssache C-431/92 (zitiert in Fußnote 53), Randnr. 22. Siehe ferner das Urteil in der Rechtssache 247/87 (zitiert in Fußnote 52), wonach die Untätigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person, die sich auf die Feststellung richtet, dass die Kommission es unter Verletzung des Vertrages unterlassen hat, einen Beschluss zu fassen, indem sie gegen einen Mitgliedstaat kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, unzulässig ist.

  • EuGH, 11.08.1995 - C-431/92

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-292/04
    {FN:53} - Siehe u. a. das Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92 (Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 21).

    {FN:54} - Vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-476/98 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-9855, Randnr. 38) mit Verweis auf das Urteil in der Rechtssache C-431/92 (zitiert in Fußnote 53), Randnr. 22. Siehe ferner das Urteil in der Rechtssache 247/87 (zitiert in Fußnote 52), wonach die Untätigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person, die sich auf die Feststellung richtet, dass die Kommission es unter Verletzung des Vertrages unterlassen hat, einen Beschluss zu fassen, indem sie gegen einen Mitgliedstaat kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, unzulässig ist.

  • EuGH, 14.02.1989 - 247/87

    Star Fruit / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-292/04
    {FN:52} - Vgl. das Urteil vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-477/03 (…Kommission/Deutschland, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11 [ABl. C 300, S. 23]) unter Verweis auf das Urteil vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87 (Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291, Randnr. 11).

    {FN:54} - Vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-476/98 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-9855, Randnr. 38) mit Verweis auf das Urteil in der Rechtssache C-431/92 (zitiert in Fußnote 53), Randnr. 22. Siehe ferner das Urteil in der Rechtssache 247/87 (zitiert in Fußnote 52), wonach die Untätigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person, die sich auf die Feststellung richtet, dass die Kommission es unter Verletzung des Vertrages unterlassen hat, einen Beschluss zu fassen, indem sie gegen einen Mitgliedstaat kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, unzulässig ist.

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-292/04
    Mit Blick auf die zeitliche Beschränkung von Urteilswirkungen klingt dieser Grundsatz auch in den Urteilen Grzelczyk{FN-VERWEIS:27}, Bautiaa und Société française maritime{FN-VERWEIS:28} und Dansk Denkavit{FN-VERWEIS:29} an.

    {FN:16} - Urteile in der Rechtssache Bidar (zitiert in Fußnote 7), Randnr. 68, vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99 (Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193 Randnr. 52), vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-104/98 (Buchner u. a., Slg. 2000, I-3625, Randnr. 41), in der Rechtssache Bautiaa und Société française maritime (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 55, und in der Rechtssache Roders (zitiert in Fußnote 15), Randnr. 48.

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA - Grundsatz der Gleichheit des Arbeitsentgelts männlicher und …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-292/04
    Zunächst ist hervorzuheben, dass im wegweisenden Urteil Defrenne II{FN-VERWEIS:60} offen gelassen wurde, in welcher Höhe finanzielle Konsequenzen einer Wirkung ex tunc überhaupt zu befürchten waren.

    {FN:9} - Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II, Slg. 1976, 455, Randnrn. 69 ff.).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-292/04
    {FN:43} - Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnrn.
  • EuGH, 28.04.1998 - C-120/95

    GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGE KÖNNEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT MEDIZINISCHE …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-292/04
    {FN:14} - Siehe etwa das Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96 (Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 41) sowie das Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-120/95 (Decker, Slg. 1998, I-1831, Randnr. 39); siehe auch die Urteile vom 27. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79 (Salumi u. a., Slg. 1980, 1237, Randnr. 12) und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-398/95 (SETTG, Slg. 1997, I-3091, Randnr. 23).
  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-292/04
    38 ff. Siehe auch die Urteile vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-347/00 (Ángel Barreira Pérez, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 46), in den verbundenen Rechtssachen Roders u. a. (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 45) und vom 17. Februar 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-453/02 und C-462/02 (Linneweber u. a., Slg. 2005, I-1131, Randnr. 43) sowie meine Schlussanträge vom 8. Juli 2004 in den letztgenannten Rechtssachen, Nr. 60.
  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-292/04
    {FN:72} - Urteil in der Rechtssache Edis (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 19. Siehe auch die Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5) und in der Rechtssache 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043, Randnrn. 13 und 16).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-292/04
    {FN:21} - Urteil vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-319/02 (Slg. 2004, I-7477).
  • EuGH, 13.02.1985 - 293/83

    Gravier / Ville de Liège

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll / Union des caisses de maladie - Freier Dienstleistungsverkehr - Erstattung …

  • EuGH, 07.07.2005 - C-147/03

    DIE REGELUNG ÜBER DEN ZUGANG ZU DEN ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄTEN IST …

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF …

  • EuGH, 15.01.1986 - 41/84

    Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie

  • EuGH, 10.04.2003 - C-20/01

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit …

  • EuGH, 05.11.2002 - C-476/98

    Kommission / Deutschland - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss …

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluß des Assoziationsrates - …

  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edilizia Industriale Siderurgica / Ministero delle Finanze - Erstattung …

  • EuGH, 29.09.1998 - C-191/95

    IN EINEM VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT UNTERLIEGEN DIE …

  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das …

  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

  • EuGH, 23.10.1997 - C-157/94

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 05.03.1986 - 69/85

    Wünsche / Deutschland

  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

  • EuGH, 05.06.1997 - C-398/95

    Syndesmos ton en Elladi Touristikon kai Taxidiotikon Grafeion / Ypourgos Ergasias

  • EuGH, 19.09.2000 - C-177/99

    Ampafrance und Sanofi - "Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Ausschluss des Rechts …

  • EuGH, 13.02.1996 - C-197/94

    Bautiaa und Société française maritime / Directeurs des services fiscaux des …

  • EuGH, 31.03.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

  • EuGH, 16.07.1992 - C-163/90

    Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.

  • EuGH, 27.03.1980 - 66/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Salumi

  • EuGH, 11.08.1995 - C-367/93

    Roders u.a. / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

  • EuGH, 24.09.1998 - C-35/97

    Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung Artikel 48 EG-Vertrag Leistungen …

  • EuGH, 28.09.1994 - C-128/93

    Fisscher / Voorhuis Hengelo und Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de …

  • EuGH, 23.05.2000 - C-104/98

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ALTERSGRENZEN (55 JAHRE FÜR FRAUEN UND 57 …

  • EuGH, 22.02.2001 - C-393/98

    Gomes Valente - "Inländische Abgaben - Sondersteuer für Kraftfahrzeuge - …

  • EuGH, 19.10.1995 - C-137/94

    The Queen / Secretary of State for Health, ex parte Richardson

  • EuGH, 03.10.2002 - C-347/00

    Barreira Pérez - "Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 1 Buchstaben r und s und …

  • EuGH, 27.05.1981 - 142/80

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Essevi und Salengo

  • EuGH, 12.07.1990 - C-128/89

    Kommission / Italien

  • EuGH, 11.08.1995 - C-377/93

    Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Auslegung der Artikel 43 EG und 56 …

  • EuGH, 20.03.2003 - C-135/01

    Kommission / Deutschland - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

  • EuGH, 21.10.2004 - C-477/03

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN …

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

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