Rechtsprechung
| EuGH, 26.01.2017 - C-421/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Banco Primus
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Missbräuchliche Klauseln - Hypothekendarlehensverträge - Verfahren der Zwangsvollstreckung in eine mit einer Hypothek belastete Immobilie - Ausschlussfrist - ...
- ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wiederholte Missbrauchskontrolle von Amts wegen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Banco Primus
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Missbräuchliche Klauseln - Hypothekendarlehensverträge - Verfahren der Zwangsvollstreckung in eine mit einer Hypothek belastete Immobilie - Ausschlussfrist - ...
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Missbräuchliche Klauseln - Hypothekendarlehensverträge - Verfahren der Zwangsvollstreckung in eine mit einer Hypothek belastete Immobilie - Ausschlussfrist - ...
Verfahrensgang
- EuGH, 11.11.2014 - C-421/14
- Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-421/14
- EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
Papierfundstellen
- EuZW 2017, 488
- NZM 2018, 130
Wird zitiert von ... (59) Zitiert selbst (17)
- EuGH, 14.03.2013 - C-415/11
Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem …
Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
Rn. 43 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58).Denn der Schutz der Verbraucher würde sich ohne diese Kontrolle als unvollständig und unzureichend erweisen und wäre entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel, um der Verwendung von Klauseln dieser Art ein Ende zu setzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 60).
Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 58 Gleichzeitig ist festzustellen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 mit der Bezugnahme auf die Begriffe von Treu und Glauben und des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses zum Nachteil des Verbrauchers zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragspartner nur abstrakt die Faktoren definiert, die einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel missbräuchlichen Charakter verleihen (Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Hierbei ist außerdem von Bedeutung, dass die Rechtslage des Verbrauchers vor dem Hintergrund der Mittel untersucht wird, die ihm das nationale Recht zur Verfügung stellt, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen (Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 68).
Rn. 60 Zur Frage, unter welchen Umständen ein solches Missverhältnis "entgegen dem Gebot von Treu und Glauben" verursacht wird, ist festzustellen, dass in Anbetracht des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie das nationale Gericht prüfen muss, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 69).
Folglich sind unter diesem Blickwinkel auch die Folgen zu würdigen, die die Klausel im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren Rechts haben kann, was eine Prüfung des nationalen Rechtssystems impliziert (Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 66 Was zum anderen Klausel 6a des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags anbelangt, die die vorzeitige Fälligstellung wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum betrifft, muss das vorlegende Gericht insbesondere prüfen, ob die dem Gewerbetreibenden eingeräumte Möglichkeit, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der fraglichen vertraglichen Beziehungen wesentlich ist, ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist, ob die genannte Möglichkeit von den auf diesem Gebiet in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen anwendbaren allgemeinen Vorschriften abweicht und ob das nationale Recht dem Verbraucher angemessene und wirksame Mittel gibt, die es ihm, wenn ihm gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der Fälligstellung des Darlehens wieder zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 73).
Rn. 70 Daher fällt diese Klausel in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 (…vgl. im Umkehrschluss Urteil vom 30. April 2014, Barclays Bank, C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 41) und hat das nationale Gericht von Amts wegen zu beurteilen, ob sie möglicherweise missbräuchlich ist (vgl. insbesondere Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.12.2016 - C-154/15
Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von …
Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (…vgl. insbesondere Urteile vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 23, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 53 und 55).Rn. 42 Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Vorschrift als eine Norm zu betrachten, die den nationalen Bestimmungen, die im nationalen Recht zwingend sind, gleichwertig ist (…vgl. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 51 und 52, sowie vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 54).
Rn. 43 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (…Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58).
Insbesondere hat er festgestellt, dass das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß dieser Entscheidung gegen eine Vorschrift in der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68), sofern das nationale Recht diesem Gericht bei einem Verstoß gegen zwingende nationale Bestimmungen nicht diese Befugnis verleiht (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 53).
Rn. 51 Aus den Grundsätzen, die sich aus den Rn. 40 bis 43 des vorliegenden Urteils ergeben, geht jedoch hervor, dass die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannt wird, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen dürfen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71).
- EuGH, 14.06.2012 - C-618/10
Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen …
Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 30 Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Denn der betreffende Vertrag muss - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 65…, vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 57, …und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 28).
Rn. 72 Ferner verpflichtet die Richtlinie 93/13 aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden, die Mitgliedstaaten, wie sich aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 68, …und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 30).
- EuGH, 06.10.2009 - C-40/08
Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - …
Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
Rn. 42 Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Vorschrift als eine Norm zu betrachten, die den nationalen Bestimmungen, die im nationalen Recht zwingend sind, gleichwertig ist (vgl. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 51 und 52, …sowie vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 54).Wie der Gerichtshof klargestellt hat, sollten zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nämlich nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. insbesondere Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 35 und 36).
Insbesondere hat er festgestellt, dass das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß dieser Entscheidung gegen eine Vorschrift in der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, …und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68), sofern das nationale Recht diesem Gericht bei einem Verstoß gegen zwingende nationale Bestimmungen nicht diese Befugnis verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 53).
- Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14
Sánchez Morcillo und Abril García - Vorabentscheidungsersuchen - …
Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
Rn. 40 Hierzu ist zunächst daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. insbesondere Urteil vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (vgl. insbesondere Urteile vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 23, …und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 53 und 55).
Rn. 48 Der Gerichtshof hat ferner bereits festgestellt, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes nach dem Unionsrecht nicht das Recht auf Zugang zu zwei Gerichtsinstanzen umfasst, sondern nur zu einem Gericht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.01.2015 - C-482/13
Die spanischen Rechtsvorschriften, wonach die nationalen Gerichte verpflichtet …
Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
Denn der betreffende Vertrag muss - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (…vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 65…, vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 57, und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 28).Rn. 72 Ferner verpflichtet die Richtlinie 93/13 aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden, die Mitgliedstaaten, wie sich aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (…vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 68, und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 30).
- EuGH, 29.10.2015 - C-8/14
Die Frist für einen Einspruch gegen die Vollstreckung von Hypotheken, die in …
Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
Rn. 36 Was die Frage angeht, ob die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie der Vierten Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 entgegenstehen, ist festzustellen, dass der Gerichtshof diese Frage bereits geprüft und im Urteil vom 29. Oktober 2015, BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731), bejaht hat.Rn. 37 Aus dem Urteil geht insbesondere hervor, dass die Vierte Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013, soweit sie vorsieht, dass für Verbraucher, gegen die ein Hypothekenvollstreckungsverfahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet, aber nicht abgeschlossen wurde, eine ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes berechnete Ausschlussfrist von einem Monat gilt, um Einspruch gegen das Zwangsvollstreckungsverfahren wegen angeblich missbräuchlicher Vertragsklauseln zu erheben, nicht geeignet ist, den Verbrauchern die volle Ausschöpfung dieser Frist und somit die wirksame Wahrnehmung ihrer Rechte zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, BBVA, C-8/14, EU:C:2015:731, Rn. 39).
- EuGH, 30.04.2014 - C-26/13
Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen …
Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
Sie sind der Beurteilung in Bezug auf ihre Missbräuchlichkeit aber nur entzogen, wenn das zuständige nationale Gericht nach einer Einzelfallbeurteilung zu der Auffassung gelangen sollte, dass sie vom Gewerbetreibenden klar und verständlich abgefasst wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 41, …und vom 9. Juli 2015, Bucura, C-348/14, EU:C:2015:447, Rn. 50). - EuGH, 04.06.2009 - C-243/08
DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG …
Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
Rn. 61 Zudem ist die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen (Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 39, …und vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 42). - EuGH, 09.11.2010 - C-137/08
VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in …
Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
Rn. 61 Zudem ist die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen (…Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 39, und vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 42). - EuGH, 30.05.2013 - C-488/11
Asbeek Brusse und de Man Garabito - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche …
- EuGH, 09.07.2015 - C-348/14
Bucura
- EuGH, 30.04.2014 - C-280/13
Barclays Bank - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/13/EWG - 13. …
- EuGH, 11.06.2015 - C-602/13
Banco Bilbao Vizcaya Argentaria
- EuGH, 11.03.2010 - C-384/08
Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche …
- EuGH, 28.11.2000 - C-88/99
Roquette Frères - "Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Nationale …
- EuGH, 11.11.2014 - C-421/14
Banco Primus
- EuGH, 08.12.2022 - C-600/21
Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique und du Centre Ouest - …
QE macht insbesondere geltend, dass diese Vertragsklausel, die eine Befreiung von der Pflicht zur Mahnung vorsehe, im Hinblick auf die im Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), entwickelten Kriterien eine missbräuchliche Klausel darstelle.Zum anderen äußert es insbesondere angesichts der im Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), entwickelten Kriterien Zweifel, ob eine Klausel dieses Vertrags, die im Falle eines Verzugs von mehr als 30 Tagen bei der Begleichung einer Rate die automatische vorzeitige Fälligstellung vorsieht, missbräuchlich ist.
Rn. 14 Zweitens stellt das vorlegende Gericht im Rahmen der Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit dieser Klausel die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klausel über die vorzeitige Fälligstellung des Darlehens wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum den im Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), entwickelten Kriterien gegenüber.
Außerdem fragt sich das vorlegende Gericht, ob die im Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), entwickelten Kriterien kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen und, falls sie kumulativ erfüllt sein müssen, ob die Missbräuchlichkeit einer Klausel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in Anbetracht der relativen Bedeutung eines einzelnen dieser Kriterien nicht ausgeschlossen werden kann.
Ist das Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), dahin auszulegen, dass ein Verzug von mehr als 30 Tagen bei der Begleichung einer einzigen Rate zur Rückzahlung der Hauptforderung, von Zinsen oder Nebenforderungen, unter Berücksichtigung der Laufzeit und der Höhe des Darlehens sowie der Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses insgesamt als hinreichend schwere Nichterfüllung angesehen werden kann?.
Müssen die vier Kriterien, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), für die von einem nationalen Gericht vorzunehmende Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Klausel entwickelt hat, die die vorzeitige Fälligstellung wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum betrifft, kumulativ oder alternativ erfüllt sein?.
Rn. 27 Mit seiner vierten Frage, die als Erstes zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), dahin auszulegen ist, dass die Kriterien, die darin für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 entwickelt wurden, insbesondere für die Beurteilung des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner, das diese Klausel zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen.
Rn. 29 In Rn. 66 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), hat der Gerichtshof im Wesentlichen festgestellt, dass das nationale Gericht zur Beurteilung, ob eine Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zum Nachteil des Verbrauchers schafft, insbesondere prüfen muss, ob die dem Gewerbetreibenden eingeräumte Möglichkeit, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der fraglichen vertraglichen Beziehungen wesentlich ist, ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist, ob die genannte Möglichkeit von den auf diesem Gebiet in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen anwendbaren allgemeinen Vorschriften abweicht und ob das nationale Recht dem Verbraucher angemessene und wirksame Mittel gibt, die es ihm, wenn ihm gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der Fälligstellung des Darlehens wieder zu beseitigen.
Rn. 31 Sodann ist hervorzuheben, dass das in Rn. 66 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), verwendete Adverb "insbesondere" darauf hindeutet, dass diese Kriterien nicht abschließend sind.
Rn. 32 Schließlich hat der Gerichtshof im ersten Gedankenstrich der Rn. 67 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), für Recht erkannt, dass Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass die Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, durch die festgestellt werden soll, ob die Klausel zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht, u. a. anhand aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände vorzunehmen ist.
Rn. 33 Davon auszugehen, dass die in Rn. 66 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), entwickelten Kriterien entweder kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen, käme einer Einschränkung dieser Prüfung durch das nationale Gericht gleich.
Rn. 35 Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass das Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), dahin auszulegen ist, dass die Kriterien, die darin für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 entwickelt wurden, insbesondere für die Beurteilung des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses der vertraglichen Rechte und Pflichten, das diese Klausel zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, nicht so zu betrachten sind, dass sie entweder kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen, sondern vielmehr als Teil der Gesamtheit der den Abschluss des betreffenden Vertrags begleitenden Umstände zu verstehen sind, die vom nationalen Gericht zu prüfen sind, um festzustellen, ob eine Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 missbräuchlich ist.
Rn. 36 In Anbetracht der Antwort auf die vierte Frage erübrigt sich die Beantwortung der fünften Frage, die die Konstellation betrifft, dass die in Rn. 66 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), entwickelten Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen.
Rn. 37 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass ein Verzug von mehr als 30 Tagen bei der Begleichung einer Rate eines Darlehens unter Berücksichtigung der Laufzeit und der Höhe des Darlehens für sich genommen eine hinreichend schwere Nichterfüllung des Darlehensvertrags im Sinne des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), darstellen kann.
Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 39 Wie sich aus Rn. 66 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), ergibt, hat ein nationales Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob die Klausel über die vorzeitige Fälligstellung aufgrund von Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum missbräuchlich ist, insbesondere zu prüfen, ob im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens der dem Schuldner zur Last gelegte Verstoß so schwerwiegend ist, dass die Möglichkeit der vorzeitigen Fälligstellung des Darlehens durch den Darlehensgeber, wodurch die ausstehenden Beträge sofort fällig werden, gerechtfertigt ist.
Rn. 41 Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass ein Verzug von mehr als 30 Tagen bei der Begleichung einer Rate des Darlehens im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens für sich genommen grundsätzlich eine hinreichend schwere Nichterfüllung des Darlehensvertrags im Sinne des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), darstellen kann.
Anhand einer solchen vergleichenden Betrachtung kann das nationale Gericht bewerten, ob - und gegebenenfalls inwieweit - der Vertrag für den Verbraucher eine weniger günstige Rechtslage schafft, als sie das geltende nationale Recht vorsieht (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 59).
Das Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), ist dahin auszulegen, dass die Kriterien, die darin für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen entwickelt wurden, insbesondere für die Beurteilung des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses der vertraglichen Rechte und Pflichten, das diese Klausel zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, nicht so zu betrachten sind, dass sie entweder kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen, sondern vielmehr als Teil der Gesamtheit der den Abschluss des betreffenden Vertrags begleitenden Umstände zu verstehen sind, die vom nationalen Gericht zu prüfen sind, um festzustellen, ob eine Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 missbräuchlich ist..
ein Verzug von mehr als 30 Tagen bei der Begleichung einer Rate des Darlehens im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens für sich genommen grundsätzlich eine hinreichend schwere Nichterfüllung des Darlehensvertrags im Sinne des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), darstellen kann..
- BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20
Weiteres Verfahren der Klageserie gegen Berliner Fernwärmeversorgungsunternehmen
Rn. 57 dd) Soweit die Revision (vgl. erneut Fervers/Gsell, NJW 2019, 2569, 2573) bezweifelt, dass die mit der sogenannten Dreijahreslösung einhergehende "Rügeobliegenheit" des Verbrauchers mit der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs zu vereinbaren sei, wonach das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Klausel-Richtlinie fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. etwa EuGH, C-421/14, NZM 2018, 130 Rn. 43 - Banco Primus;… C-51/17, NJW 2019, 207 Rn. 87 - OTP Jelzálogbank u.a.; jeweils mwN), beruht dies wiederum auf einem Fehlverständnis der vom Senat vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung. - EuGH, 20.09.2017 - C-186/16
Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss …
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze …
Rn. 38 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 49 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), für Recht erkannt habe, dass die Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegenstehe, die es dem nationalen Gericht untersage, die Missbräuchlichkeit der Klauseln eines mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags von Amts wegen erneut zu prüfen, wenn bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung über die Vereinbarkeit aller Klauseln des Vertrags mit der Richtlinie entschieden worden sei.Rn. 51 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (…vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 53 und 55, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 41).
Rn. 53 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (…Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43).
Wie der Gerichtshof klargestellt hat, sollten nämlich zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (…vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 35 und 36, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46).
Rn. 63 Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung in der Auslegung durch die u. a. oben in Rn. 53 angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs zuerkannt wird, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (…Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).
- EuGH, 09.11.2023 - C-598/21
Missbräuchliche Klausel in einem durch die Familienwohnung gesicherten …
Rn. 76 So definiert Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 mit der Bezugnahme auf die Begriffe "Treu und Glauben" und "erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis" der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers nur abstrakt die Faktoren, die einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel missbräuchlichen Charakter verleihen (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 81 So hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass für die Feststellung, ob eine Vertragsklausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekenkredits ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, insbesondere die Frage von wesentlicher Bedeutung ist, ob die dem Gewerbetreibenden eingeräumte Möglichkeit, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der fraglichen vertraglichen Beziehungen wesentlich ist, ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist, ob die genannte Möglichkeit von den auf diesem Gebiet in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen anwendbaren allgemeinen Vorschriften abweicht und ob das nationale Recht angemessene und wirksame Mittel vorsieht, die es dem Verbraucher, dem gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der Fälligstellung des Darlehens wieder zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 83 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die im Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), genannten Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel über die vorzeitige Fälligstellung wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum weder kumulativ noch alternativ erfüllt sein müssen noch abschließend sind (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2022, Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique et du Centre Ouest, C-600/21, EU:C:2022:970, Rn. 30 und 31).
Rn. 88 Insoweit dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannt wird, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 89 Denn der Schutz der Verbraucher würde sich ohne eine entsprechende Kontrolle als unvollständig und unzureichend erweisen und wäre entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel, um der Verwendung von Klauseln dieser Art ein Ende zu setzen (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 17.05.2022 - C-600/19
Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze …
Rn. 35 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 37 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (…Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43).
Wie der Gerichtshof klargestellt hat, sollten nämlich zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (…vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 35 und 36, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46).
Rn. 47 Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannt wird, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (…Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).
- EuGH, 27.01.2021 - C-229/19
Dexia Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Hierbei ist außerdem von Bedeutung, dass die Rechtslage des Verbrauchers vor dem Hintergrund der Mittel untersucht wird, die ihm das nationale Recht zur Verfügung stellt, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-600/19
Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
{FN:4} Vom vorlegenden Gericht werden die Urteile vom 29. Oktober 2015, BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), angeführt.{FN:10} C-421/14, EU:C:2017:60 (im Folgenden: Urteil in der Rechtssache Banco Primus).
{FN:11} Urteil vom 26. Januar 2017 (C-421/14, EU:C:2017:60).
{FN:30} Vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46).
{FN:36} Vgl. Urteil vom 26. Januar 2017 (C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 49 bis 54).
{FN:39} Vgl. Urteil vom 26. Januar 2017 (C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 49 bis 54).
- Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-486/16
Bankia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherschutz …
{FN:8} Nach der Zustellung des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), hat das vorlegende Gericht in seinem Beschluss vom 21. Februar 2017 erklärt, dass es seine Vorlagefragen 2 und 3 aufrechterhalten wolle.{FN:9} Rechtssache C-421/14, EU:C:2017:60.
{FN:22} Für ein jüngstes Beispiel dieser ständigen Rechtsprechung vgl. Urteile vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (…C-186/16, EU:C:2017:703' Rn. 19), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60' Rn. 29).
{FN:24} Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 75).
{FN:25} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Banco Primus (C-421/14, EU:C:2016:69' Nr. 85).
- EuGH, 20.12.2017 - C-291/16
Die spanische Gesellschaft Schweppes kann sich der Einfuhr von …
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 29, …und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 19).Rn. 24 Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach vom Gerichtshof nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (…Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 26, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 30).
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19
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Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
- EuGH, 26.11.2020 - C-807/19
DSK Bank und FrontEx International - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-17/25
Vorabentscheidungsersuchen - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2024 - C-365/23
Nach Ansicht von Generalanwalt Rantos kann eine Vertragsklausel, die einen jungen …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-569/17
Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte feststellen, dass Spanien es …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2018 - C-118/17
Dunai - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche …
- EuGH, 10.09.2020 - C-738/19
A (Untervermietung einer Sozialwohnung) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025 - C-471/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Vertragsklauseln - Richtlinie …
- EuGH, 22.02.2018 - C-545/16
Kubota (UK) und EP Barrus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-627/15
Gavrilescu - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Vorliegen eines beim vorlegenden …
- EuGH, 06.07.2023 - C-142/22
Minister for Justice and Equality (Demande de consentement - Effets du mandat …
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Rechtsprechung
| EuGH, 11.11.2014 - C-421/14 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Banco Primus
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Banco Primus
Verfahrensgang
- EuGH, 11.11.2014 - C-421/14
- Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-421/14
- EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
Wird zitiert von ... (4)
- EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
Banco Primus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge …
Dieser Antrag ist durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. November 2014, Banco Primus (C-421/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2367), u. a. mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass das vorlegende Gericht, worüber es den Gerichtshof mit Schreiben vom 29. September 2014 unterrichtet hat, das Vollstreckungsverfahren mit Entscheidung vom 16. Juni 2014 ausgesetzt hat, so dass für Herrn Gutiérrez García keine unmittelbare Gefahr besteht, seine Wohnung zu verlieren. - EuGH, 10.04.2018 - C-125/18
Gómez del Moral Guasch
Rn. 10 À cet égard, même si la juridiction de renvoi ne s'appuie pas, en soi, sur le nombre d'affaires susceptibles de dépendre du dénouement de l'affaire au principal, il y a lieu néanmoins de rappeler, dans la mesure où cette juridiction fait état d'une telle circonstance, que, selon une jurisprudence constante de la Cour, le nombre important de personnes ou de situations juridiques potentiellement concernées par la décision qu'une juridiction de renvoi doit rendre après avoir saisi la Cour à titre préjudiciel n'est pas de nature, en tant que tel, à constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (voir, notamment, ordonnances du président de la Cour du 21 septembre 2006, KÖGÁZ e.a., C-283/06 et C-312/06, non publiée, EU:C:2006:602, point 9 ; du 11 novembre 2014, Banco Primus, C-421/14, non publiée, EU:C:2014:2367, point 10 ; du 12 février 2015, Fernández Oliva e.a., C-568/14 à C-570/14, non publiée, EU:C:2015:100, point 18 ; ainsi que du 14 août 2015, Palacios Martínez et Banco Popular Español, C-307/15 et C-308/15, non publiée, EU:C:2015:598, point 13).Toutefois, il a également été constaté que le fait que des procédures portent sur le domicile des débiteurs n'est pas constitutif d'une circonstance exceptionnelle justifiant de faire droit à une demande de procédure accélérée en application de l'article 105, paragraphe 1, du règlement de procédure, dans la mesure où ces débiteurs n'encourent pas de risque imminent de perdre leur logement (ordonnance du président de la Cour du 11 novembre 2014, Banco Primus, C-421/14, non publiée, EU:C:2014:2367, point 11).
- EuGH, 16.03.2017 - C-70/17
Abanca Corporación Bancaria
Rn. 12 En effet, s'agissant du nombre d'affaires susceptibles de dépendre du dénouement des affaires au principal, il convient de rappeler que, selon une jurisprudence constante de la Cour, le nombre important de personnes ou de situations juridiques potentiellement concernées par la décision qu'une juridiction de renvoi doit rendre après avoir saisi la Cour à titre préjudiciel n'est pas susceptible, en tant que tel, de constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (ordonnances du président de la Cour du 21 septembre 2006, KÖGÁZ e.a., C-283/06 et C-312/06, non publiée, EU:C:2006:602, point 9 ; du 11 novembre 2014, Banco Primus, C-421/14, non publiée, EU:C:2014:2367, point 10 ; du 12 février 2015, Fernández Oliva e.a., C-568/14 à C-570/14, non publiée, EU:C:2015:100, point 18, ainsi que du 14 août 2015, Palacios Martínez et Banco Popular Español, C-307/15 et C-308/15, non publiée, EU:C:2015:598, point 13). - EuGH, 22.11.2018 - C-617/18
Globalcaja
Rn. 13 En outre, même si la juridiction de renvoi ne s'appuie pas, en soi, sur le nombre d'affaires susceptibles de dépendre du dénouement de l'affaire au principal, il y a lieu néanmoins de rappeler, dans la mesure où cette juridiction fait état de la circonstance selon laquelle de nombreux consommateurs sont concernés par des litiges comparables au litige au principal, que le nombre important de personnes ou de situations juridiques potentiellement concernées par la décision qu'une juridiction de renvoi doit rendre après avoir saisi la Cour à titre préjudiciel n'est pas de nature, en tant que tel, à constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (voir, notamment, ordonnances du président de la Cour du 21 septembre 2006, KÖGÁZ e.a., C-283/06 et C-312/06, non publiée, EU:C:2006:602, point 9 ; du 11 novembre 2014, Banco Primus, C-421/14, non publiée, EU:C:2014:2367, point 10 ; du 12 février 2015, Fernández Oliva e.a., C-568/14 à C-570/14, non publiée, EU:C:2015:100, point 18, ainsi que du 14 août 2015, Palacios Martínez et Banco Popular Español, C-307/15 et C-308/15, non publiée, EU:C:2015:598, point 13).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-421/14 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Banco Primus
Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Vertrag über ein Hypothekendarlehen - Nationale Übergangsbestimmung, die eine Ausschlussfrist für die Einlegung eines auf die Missbräuchlichkeit einer Klausel gestützten Einspruchs gegen die ...
Verfahrensgang
- EuGH, 11.11.2014 - C-421/14
- Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-421/14
- EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (18)
- EuGH, 14.03.2013 - C-415/11
Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-421/14
{FN:7} Vgl. u. a. Urteil Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 34).{FN:11} C-415/11, EU:C:2013:164.
Ich weise ferner darauf hin, dass dieser Beschluss auf die Urteile Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164) und Jőrös (C-397/11, EU:C:2013:340) Bezug nimmt.
{FN:16} Vgl. u. a. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (…C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 25) sowie Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 44), Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia (…C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759, Rn. 39) sowie Urteil Sánchez Morcillo und Abril García (…C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22).
{FN:20} Urteil Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia (…C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759, Rn. 41).
{FN:24} Urteile Invitel (…C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 22) und Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 66).
Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Aziz (C-415/11, EU:C:2012:700, Nr. 66).
{FN:26} Urteile Invitel (…C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 22) und Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 66).
{FN:27} Urteil Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 66).
{FN:29} C-415/11, EU:C:2012:700, Nr. 71.
{FN:30} Urteil Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 68).
(…Rn. 69) und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Aziz (C-415/11, EU:C:2012:700, Nr. 74).
{FN:32} Urteile Invitel (…C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 25) und Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 70).
{FN:33} Urteil Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:35} Urteil Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 69) sowie Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia (…C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759, Rn. 66).
Infolge des Urteils Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164) hat der spanische Gesetzgeber Art. 693 Abs. 2 der Zivilprozessordnung jedoch dahin gehend geändert, dass der Zahlungsrückstand mindestens drei Monatsraten betragen muss.
{FN:40} C-415/11, EU:C:2013:164.
- Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015 - C-8/14
BBVA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-421/14
Dieser Auffassung folgend hat der Gerichtshof in seinem Urteil BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731) entschieden: "Die Art. 6 und 7 der Richtlinie [93/13] sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Übergangsbestimmung … entgegenstehen, wonach für diejenigen Verbraucher, gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, das die Übergangsbestimmung enthält, ein Hypothekenvollstreckungsverfahren eingeleitet worden ist, das zum Zeitpunkt dieses Inkrafttretens nicht abgeschlossen war, eine ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes berechnete Ausschlussfrist von einem Monat gilt, innerhalb deren ein Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung wegen angeblich missbräuchlicher Vertragsklauseln einzulegen ist.".{FN:8} Urteil BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731).
{FN:9} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache BBVA (C-8/14, EU:C:2015:321).
{FN:10} Urteil BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731).
Vgl. insoweit meine Schlussanträge in der Rechtssache BBVA (C-8/14, EU:C:2015:321, Nrn. 30 bis 33).
{FN:14} Anzumerken ist, dass, wie aus Nr. 36 der vorliegenden Schlussanträge und den Nrn. 30 bis 33 meiner Schlussanträge in der Rechtssache BBVA (C-8/14, EU:C:2015:321) hervorgeht, das Vollstreckungsgericht vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 1/2013 die Missbräuchlichkeit der Klauseln eines Darlehensvertrags nicht von Amts wegen prüfen konnte.
- EuGH, 26.04.2012 - C-472/10
Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine aufgrund einer Klage im öffentlichen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-421/14
{FN:24} Urteile Invitel (C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 22) und Aziz (…C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 66).{FN:25} Urteil Invitel (C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 30).
{FN:26} Urteile Invitel (C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 22) und Aziz (…C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 66).
{FN:32} Urteile Invitel (C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 25) und Aziz (…C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 70).
- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2012 - C-415/11
Aziz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-421/14
Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Aziz (C-415/11, EU:C:2012:700, Nr. 66).{FN:29} C-415/11, EU:C:2012:700, Nr. 71.
(…Rn. 69) und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Aziz (C-415/11, EU:C:2012:700, Nr. 74).
- EuGH, 14.11.2013 - C-537/12
Banco Popular Español - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-421/14
{FN:16} Vgl. u. a. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (…C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 25) sowie Aziz (…C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 44), Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia (C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759, Rn. 39) sowie Urteil Sánchez Morcillo und Abril García (…C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22).{FN:20} Urteil Aziz (…C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia (C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759, Rn. 41).
{FN:35} Urteil Aziz (…C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 69) sowie Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia (C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759, Rn. 66).
- EuGH, 29.10.2015 - C-8/14
Die Frist für einen Einspruch gegen die Vollstreckung von Hypotheken, die in …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-421/14
Dieser Auffassung folgend hat der Gerichtshof in seinem Urteil BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731) entschieden: "Die Art. 6 und 7 der Richtlinie [93/13] sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Übergangsbestimmung … entgegenstehen, wonach für diejenigen Verbraucher, gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, das die Übergangsbestimmung enthält, ein Hypothekenvollstreckungsverfahren eingeleitet worden ist, das zum Zeitpunkt dieses Inkrafttretens nicht abgeschlossen war, eine ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes berechnete Ausschlussfrist von einem Monat gilt, innerhalb deren ein Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung wegen angeblich missbräuchlicher Vertragsklauseln einzulegen ist.".{FN:8} Urteil BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731).
{FN:10} Urteil BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731).
- EuGH, 30.04.2014 - C-280/13
Barclays Bank - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/13/EWG - 13. …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-421/14
{FN:46} Vgl. im Umkehrschluss Urteil Barclays Bank (C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 42).{FN:49} Vgl. u. a. Urteil Barclays Bank (C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 32).
- EuGH, 11.06.2015 - C-602/13
Banco Bilbao Vizcaya Argentaria
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-421/14
{FN:47} Vgl. in diesem Sinne Beschluss Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-602/13, EU:C:2015:397, Rn. 45).{FN:50} Vgl. in diesem Sinne Beschluss Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-602/13, EU:C:2015:397, Rn. 50).
- EuGH, 27.06.2000 - C-240/98
Océano Grupo Editorial und Salvat Editores - Richtlinie 93/13/EWG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-421/14
{FN:16} Vgl. u. a. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 25) sowie Aziz (…C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 44), Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia (…C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759, Rn. 39) sowie Urteil Sánchez Morcillo und Abril García (…C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22).{FN:19} Urteil Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 29).
- EuGH, 26.10.2006 - C-168/05
Mostaza Claro - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-421/14
{FN:17} Vgl. u. a. Urteile Mostaza Claro (C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 36) und Asturcom Telecomunicaciones (…C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 30).{FN:22} Urteil Mostaza Claro (C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 38).
- Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14
Sánchez Morcillo und Abril García - Vorabentscheidungsersuchen - …
- EuGH, 30.04.2014 - C-26/13
Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen …
- EuGH, 14.06.2012 - C-618/10
Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen …
- EuGH, 04.06.2009 - C-243/08
DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG …
- EuGH, 03.06.2010 - C-484/08
Eine nationale Regelung darf eine richterliche Kontrolle der Missbräuchlichkeit …
- EuGH, 21.02.2013 - C-472/11
Banif Plus Bank - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in …
- EuGH, 06.10.2009 - C-40/08
Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - …
- EuGH, 30.05.2013 - C-397/11
Jőrös - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in …
- EuGH, 08.12.2022 - C-600/21
Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique und du Centre Ouest - …
QE macht insbesondere geltend, dass diese Vertragsklausel, die eine Befreiung von der Pflicht zur Mahnung vorsehe, im Hinblick auf die im Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), entwickelten Kriterien eine missbräuchliche Klausel darstelle.Zum anderen äußert es insbesondere angesichts der im Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), entwickelten Kriterien Zweifel, ob eine Klausel dieses Vertrags, die im Falle eines Verzugs von mehr als 30 Tagen bei der Begleichung einer Rate die automatische vorzeitige Fälligstellung vorsieht, missbräuchlich ist.
Rn. 14 Zweitens stellt das vorlegende Gericht im Rahmen der Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit dieser Klausel die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klausel über die vorzeitige Fälligstellung des Darlehens wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum den im Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), entwickelten Kriterien gegenüber.
Außerdem fragt sich das vorlegende Gericht, ob die im Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), entwickelten Kriterien kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen und, falls sie kumulativ erfüllt sein müssen, ob die Missbräuchlichkeit einer Klausel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in Anbetracht der relativen Bedeutung eines einzelnen dieser Kriterien nicht ausgeschlossen werden kann.
Ist das Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), dahin auszulegen, dass ein Verzug von mehr als 30 Tagen bei der Begleichung einer einzigen Rate zur Rückzahlung der Hauptforderung, von Zinsen oder Nebenforderungen, unter Berücksichtigung der Laufzeit und der Höhe des Darlehens sowie der Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses insgesamt als hinreichend schwere Nichterfüllung angesehen werden kann?.
Müssen die vier Kriterien, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), für die von einem nationalen Gericht vorzunehmende Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Klausel entwickelt hat, die die vorzeitige Fälligstellung wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum betrifft, kumulativ oder alternativ erfüllt sein?.
Rn. 27 Mit seiner vierten Frage, die als Erstes zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), dahin auszulegen ist, dass die Kriterien, die darin für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 entwickelt wurden, insbesondere für die Beurteilung des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner, das diese Klausel zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen.
Rn. 29 In Rn. 66 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), hat der Gerichtshof im Wesentlichen festgestellt, dass das nationale Gericht zur Beurteilung, ob eine Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zum Nachteil des Verbrauchers schafft, insbesondere prüfen muss, ob die dem Gewerbetreibenden eingeräumte Möglichkeit, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der fraglichen vertraglichen Beziehungen wesentlich ist, ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist, ob die genannte Möglichkeit von den auf diesem Gebiet in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen anwendbaren allgemeinen Vorschriften abweicht und ob das nationale Recht dem Verbraucher angemessene und wirksame Mittel gibt, die es ihm, wenn ihm gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der Fälligstellung des Darlehens wieder zu beseitigen.
Rn. 31 Sodann ist hervorzuheben, dass das in Rn. 66 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), verwendete Adverb "insbesondere" darauf hindeutet, dass diese Kriterien nicht abschließend sind.
Rn. 32 Schließlich hat der Gerichtshof im ersten Gedankenstrich der Rn. 67 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), für Recht erkannt, dass Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass die Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, durch die festgestellt werden soll, ob die Klausel zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht, u. a. anhand aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände vorzunehmen ist.
Rn. 33 Davon auszugehen, dass die in Rn. 66 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), entwickelten Kriterien entweder kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen, käme einer Einschränkung dieser Prüfung durch das nationale Gericht gleich.
Rn. 35 Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass das Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), dahin auszulegen ist, dass die Kriterien, die darin für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 entwickelt wurden, insbesondere für die Beurteilung des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses der vertraglichen Rechte und Pflichten, das diese Klausel zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, nicht so zu betrachten sind, dass sie entweder kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen, sondern vielmehr als Teil der Gesamtheit der den Abschluss des betreffenden Vertrags begleitenden Umstände zu verstehen sind, die vom nationalen Gericht zu prüfen sind, um festzustellen, ob eine Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 missbräuchlich ist.
Rn. 36 In Anbetracht der Antwort auf die vierte Frage erübrigt sich die Beantwortung der fünften Frage, die die Konstellation betrifft, dass die in Rn. 66 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), entwickelten Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen.
Rn. 37 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass ein Verzug von mehr als 30 Tagen bei der Begleichung einer Rate eines Darlehens unter Berücksichtigung der Laufzeit und der Höhe des Darlehens für sich genommen eine hinreichend schwere Nichterfüllung des Darlehensvertrags im Sinne des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), darstellen kann.
Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 39 Wie sich aus Rn. 66 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), ergibt, hat ein nationales Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob die Klausel über die vorzeitige Fälligstellung aufgrund von Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum missbräuchlich ist, insbesondere zu prüfen, ob im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens der dem Schuldner zur Last gelegte Verstoß so schwerwiegend ist, dass die Möglichkeit der vorzeitigen Fälligstellung des Darlehens durch den Darlehensgeber, wodurch die ausstehenden Beträge sofort fällig werden, gerechtfertigt ist.
Rn. 41 Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass ein Verzug von mehr als 30 Tagen bei der Begleichung einer Rate des Darlehens im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens für sich genommen grundsätzlich eine hinreichend schwere Nichterfüllung des Darlehensvertrags im Sinne des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), darstellen kann.
Anhand einer solchen vergleichenden Betrachtung kann das nationale Gericht bewerten, ob - und gegebenenfalls inwieweit - der Vertrag für den Verbraucher eine weniger günstige Rechtslage schafft, als sie das geltende nationale Recht vorsieht (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 59).
Das Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), ist dahin auszulegen, dass die Kriterien, die darin für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen entwickelt wurden, insbesondere für die Beurteilung des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses der vertraglichen Rechte und Pflichten, das diese Klausel zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, nicht so zu betrachten sind, dass sie entweder kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen, sondern vielmehr als Teil der Gesamtheit der den Abschluss des betreffenden Vertrags begleitenden Umstände zu verstehen sind, die vom nationalen Gericht zu prüfen sind, um festzustellen, ob eine Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 missbräuchlich ist..
ein Verzug von mehr als 30 Tagen bei der Begleichung einer Rate des Darlehens im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens für sich genommen grundsätzlich eine hinreichend schwere Nichterfüllung des Darlehensvertrags im Sinne des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), darstellen kann..
- EuGH, 12.12.2024 - C-300/23
Kutxabank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Rn. 51 Nach dem Standpunkt des vorlegenden Gerichts ist unter Berücksichtigung von Rn. 67 zweiter Gedankenstrich des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), im Rahmen dieser Beurteilung insbesondere die im Vertrag vorgesehene Methode zur Berechnung des ordentlichen Zinssatzes und die sich daraus ergebende tatsächliche Höhe des Satzes mit den üblicherweise angewandten Berechnungsmethoden und dem gesetzlichen Zinssatz sowie den Zinssätzen zu vergleichen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Vertrags für ein vergleichbares Darlehen auf dem Markt praktiziert würden.Ist Rn. 67 des Urteils des Gerichtshofs vom 26. Januar 2017 in der Rechtssache Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60) in Bezug auf die Klausel, die den IRPH Cajas Index in einen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag einbezieht, dahin auszulegen, dass das nationale Gericht zwecks Beurteilung des Vorliegens eines Missverhältnisses entgegen dem Gebot von Treu und Glauben die Berechnungsmethode des IRPH Cajas mit derjenigen, die zur Berechnung des meistgenutzten Euribor-Satzes verwendet wird, und die sich daraus jeweils ergebende tatsächliche Höhe des Satzes für ein Darlehen in gleicher Höhe und mit gleicher Laufzeit zu vergleichen hat?.
Ist in Bezug auf die Klausel, die den IRPH Cajas Index in einen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag einbezieht, und zwecks Beurteilung des Vorliegens eines Missverhältnisses entgegen dem Gebot von Treu und Glauben gemäß Rn. 67 des Urteils des Gerichtshofs vom 26. Januar 2017 in der Rechtssache Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60) die Tatsache von Bedeutung, dass der Preis, zu dem die Finanzinstitute das Geld erwerben, das sie anschließend an ihre Kunden verleihen, der tatsächlichen Höhe des Satzes, der sich aus dem Euribor ergibt, entspricht, während die Gesamtkosten, die den Kunden auferlegt werden, denen die Sparkassen dieses Geld geliehen haben, der tatsächlichen Höhe des Satzes entsprechen, der sich aus dem IRPH Cajas Index ergibt und der stets höher ausfällt?.
Rn. 108 Hierzu ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht, wenn es der Auffassung ist, dass eine Vertragsklausel über die Methode zur Berechnung des variablen Zinssatzes eines Hypothekendarlehensvertrags nicht im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 klar und verständlich abgefasst ist, prüfen muss, ob diese Klausel missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ist (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 67, zweiter Gedankenstrich;… vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 17. November 2021, Gómez del Moral Guasch, C-655/20, EU:C:2021:943, Rn. 46).
- EuGH, 17.05.2022 - C-869/19
Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze …
Rn. 31 Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannte Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (…Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).Wie der Gerichtshof klargestellt hat, sollten zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nämlich nicht mehr in Frage gestellt werden können (…vgl. insbesondere Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 35 und 36, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46).
- Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-511/17
Lintner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche …
{FN:11} UniCredit Bank Hungary verweist auf das Urteil vom 26. Januar 2017, Bank Primus (C-421/14, EU:C:2016:69, Rn. 52).{FN:24} Vgl. z. B. Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 41 und 42), und vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (…C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 27 und 35).
- Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2019 - C-347/18
Salvoni - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. …
{FN:3} Das Gericht verweist u. a. auf die Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349), vom 4. Juni 2015, Faber (C-497/13, EU:C:2015:357), vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60).{FN:35} Vgl. z. B. Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 29.02.2024 - C-724/22
Investcapital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in …
Denn der Schutz der Verbraucher würde sich ohne diese Kontrolle als unvollständig und unzureichend erweisen und wäre entgegen Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel, um der Verwendung von Klauseln dieser Art ein Ende zu setzen (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-119/15
Biuro podróży Partner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
Vgl. zum Umfang der Verpflichtung des nationalen Gerichts Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349), vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98), und vom 30. Mai 2013, Jőrös (C-397/11, EU:C:2013:340), sowie Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2015:769) und des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Banco Primus (C-421/14, EU:C:2016:69). - Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-486/16
Bankia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherschutz …
{FN:25} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Banco Primus (C-421/14, EU:C:2016:69' Nr. 85).
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